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    MuslimRecht

    Das Gebet bei der Arbeit

    Vorwort.. 2

    Islamrechtlicher Kommentar...2

    Juristischer Kommentar ..3

    Empfehlungen............. 5

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    Sachverhalt: Beten an der Ausbildungs- oder Arbeitssttte

    Vorwort:

    Immer wieder geraten Muslime in Konflikte, weil sie ihrer religisen Pflicht wie dem Betenam Arbeitsplatz nachgehen. Andere wiederum trauen sich gar nicht, dieses Vorhaben demArbeitgeber mitzuteilen, da sie nicht wissen, wie sie sich zu verhalten haben.

    Mit diesem Konzeptpapier mchten wir ein wenig Klarheit verschaffen und hoffen, unserenGeschwistern damit geholfen zu haben.

    Islamrechtlicher Kommentar:

    Das fnfmalige Beten am Tag gehrt zu den Grundpflichten des Islam. Diese sind sowohldurch den Quran und die Sunna (Lebenspraxis des Propheten Muhammad) als auchdurch den Konsens aller islamischen Rechtsschulen gesichert.

    Ich bin frwahr Allah es gibt keine Gottheit auer Mir. So diene Mir und verrichtedas Gebet, um Meiner zu gedenken. (Sure 20, Vers 14)

    Das islamische Recht setzt fr den Vollzug von religisen Grundpflichten wie Beten undFasten, przise Bedingungen voraus, lsst aber gleichzeitig eine gewisse Flexibilitt zuund erlaubt bestimmte Ausnahmen, sofern sich die Bedingungen ndern. Das tglichePflichtgebet hat innerhalb bestimmter Zeitabschnitte stattzufinden, was dem einzelnenMuslim einen flexiblen Umgang erlaubt. Wenn man sich auf Reisen befindet, darf man dieGebete verkrzen. Schlielich darf man versumte Gebete nachholen.Hinzu kommt, dass man Muslimen in bestimmten gesellschaftlichen Bereichen auchErleichterungen eingerumt hat, damit sie ihren religisen Verpflichtungen bessernachkommen knnen. Einige Betriebe haben fr ihre muslimischen ArbeitnehmerGebetsrume zur Verfgung gestellt. Die Muslime haben ihrerseits viele Anstrengungenunternommen, um die Bedingungen ihrer Religionsausbung zu verbessern.

    Trotz der gut gemeinten Bemhungen von beiden Seiten, lassen sich nicht immer alleFragen individueller Religionsausbung einvernehmlich lsen. Dies kann dann sein, wennder einzelne Muslim die Anwendung der Erleichterungen des islamischen Rechts in seinerSituation fr nicht gegeben sieht oder wenn die Arbeitsbedingungen ihm trotz allem keineMglichkeit zum Beten lassen. Dies fhrt entweder zum Gewissenskonflikt oder zurAuseinandersetzung mit dem Arbeitgeber.

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    Juristischer Kommentar:

    An sich regeln die Grundrechte wie etwa die Glaubensfreiheit aus Art. 4 GG(Grundgesetz) im Grundsatz nur Freiheitsrechte des Brgers gegenber dem Staat, nichtalso gegenber anderen Brgern. In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist esallerdings anerkannt, dass auch fr das Verhltnis nichtstaatlicher ArbeitsvertragsparteienArbeitsverhltnisse, etwa im Rahmen der gegenseitigen arbeitsrechtlichenRcksichtsnamepflichten, eine Orientierung an den Grundrechten zu erfolgen hat, sog.Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte.

    Es kann sich daher im Grundsatz auch ein muslimischer Arbeitnehmer gegenber seinemArbeitgeber auf seine Religionsfreiheit aus Art. 4 GG und als Teil dessen insbesondereauch seine Religionsausbungsfreiheit berufen.Auf der anderen Seite kann sich der Arbeitgeber allerdings auch auf seine Grundrechteunternehmerischer Berufs- und Eigentumsfreiheit aus Art. 12, 14 GG berufen. Wenn esalso um die Frage religis motivierter Arbeitsunterbrechungen des Arbeitnehmers geht, sokommt es hier also zu einer Grundrechtskollision der Arbeitsvertragsparteien, die nachallgemeinen Grundstzen mglichst durch Abwgung in einer Art und Weise zu lsen ist,die den Kerngehalt der beiderseitigen Grundrechte unverletzt lsst.

    Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hat sich nun bislang noch nicht hufig mit derarbeitsrechtlichen Beurteilung muslimischer Gebetspausen befasst. Zu erwhnen ist hierinsbesondere das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG Hamm, v. 26.02.200 - 5Sa 1582/01 AuR 2003, 72 ff.), aus dem sich genauere Mastbe fr die Zulssigkeit derGebetspausen vor dem Hintergrund der o.g. Grundrechtskollision ersehen lassen. DasGericht hat hier zwar letztlich die Klage eines muslimischen Arbeitnehmers gegenausgesprochene Abmahnungen wegen eigenmchtiger Gebetspausen abgelehnt. DasGericht hat jedoch deutlich gemacht, dass es sich bei der Abhaltung des Gebetsangesichts der Auffassung des Islamrates, nach der es sich bei dem Nachmittagsgebetum ein Pflichtgebet handele, um eine vom Schutz der Religionsausbungsfreiheitgedeckte Gewissensentscheidung handelt. Jedenfalls bei einer verhltnismig nichterheblichen Zeit (vgl. 616 BGB), wie etwa ca. 10 min., sei diese im Grundsatz zulssig.

    Um dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Gewhrung der Gebetspause einzurumen,msste dieser allerdings substantiiert vortragen knnen, dass auch gerade whrend derkonkreten Arbeitszeit eine Gebetspause erforderlich sei. Nach der Auskunft des Islamratesbeginne die Zeit zur Abhaltung des Nachmittagsgebets mit dem Zeitpunkt, in dem derSchatten eines Objekts lnger ist als es selbst bis zum Sonnenuntergang, wobei sichhierbei auch eine gewisse zulssige Zeitspanne fr ein mgliches Gebet ergebe.

    Fr eine erfolgreiche rechtliche Durchsetzung einer Gebetspause msste der muslimischeArbeitnehmer also genau darlegen knnen, dass sich hier diese fr ein Gebet zulssigeZeitspanne insgesamt innerhalb der Arbeitszeit befand, also keine Mglichkeit zum Gebetauerhalb der Arbeitszeit vorlag.Wenn sich innerhalb dieser Zeitspanne eine allgemeine betriebsbliche Arbeitspausebefand, so muss der muslimische Arbeitnehmer dann weiterhin aus Rcksichtnahme -aspekten auch diese Pause fr sein Gebet nutzen.

    Weiterhin ist gem LAG Hamm der Arbeitnehmer in jedem Fall nicht berechtigt, ohneAbsprache mit seinem Vorgesetzen den Arbeitsplatz zu verlassen, ansonsten einunerlaubtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz vorliegt.

    Dem Arbeitgeber muss kraft seiner Organisationsgewalt die Mglichkeit belassen bleiben

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    festzulegen, genau zu welchem Zeitpunkt innerhalb der religis vorgegebenen Zeitspanneder Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verlassen darf. Die eigenmchtige Abhaltung einerGebetspause ohne Rcksprache mit dem Arbeitgeber ist also jedenfalls unzulssig (wobeidiese Absprache der Parteien durchaus auch lngere zuknftige Zeitrume regeln kann;es muss also durchaus nicht zwingend eine Rcksprache vor jeder einzelnenGebetspause erforderlich sein).

    Zu beachten bleibt weiterhin, dass jedenfalls eine erhebliche Strung des Betriebsablaufsals dem Arbeitgeber im allgemeinen nicht zumutbar angesehen wird (vgl. ErfurterKommentar, zum Arbeitsrecht, Art. 4 GG RdNr. 21 ff.), wie dies etwa bei Unterbrechungeneiner Schicht an Fabrikmaschinen in Betracht kommt. In einem solchen Fall kann also eineGebetspause auch dann versagt werden, wenn die religisen Vorgaben ein Pflichtgebetinnerhalb dieser Arbeitszeit gebieten.

    hnlich gelagerte Rechtsprechung betrifft ein Urteil des LAG Dsseldorf (Urt. v. 9.8.1985 -4 Sa 654/85). Hier wurde der Kndigungsschutzklage eines muslimischen Arbeitnehmersstattgegeben, der wegen kurzen Gebetspausen gekndigt wurde. Im Ausgangspunkt hattedas LAG hier ebenso der Religionsausbungsfreiheit den Vorrang gegeben. hnlichargumentierend hatte das LAG Hamm in einer Entscheidung v. 30.5.1990 (15/20 Sa1800/89, DB 1990, 2123) eine Kndigung als unzulssig angesehen, die wegenUrlaubsberschreitung zwecks religis vorgegebener einmaliger Pilgerreise nach Mekkaerklrt wurde.

    Wenn also die oben ausgefhrten Voraussetzungen vorliegen (nachweisbar keineMglichkeit zu dem religis vorgegebenen Pflichtgebet auerhalb der Arbeitszeit oder inallgemeinen Arbeitspausen, Rcksprache mit Arbeitgeber, keine erheblicheBetriebsablaufstrung), bestehen also gute Aussichten die Abhaltung von Gebetspausenzu beanspruchen, bzw. sich erfolgreich gegen etwaige diesbezgliche Abmahnungen oderKndigungen zur Wehr zu setzen.

    Verfahrensmig ist zu beachten, dass eine gerichtliche Klrung zur Feststellung derRechtmigkeit von Gebetspausen bzw. der Rechtswidrigkeit hierauf gegrndeterAbmahnungen oder Kndigungen durch Klagerhebung vor dem zustndigenArbeitsgericht zu betreiben wre.

    Zu beachten bleibt noch, dass sich im Hinblick auf etwaige einzelvertraglicheAbweichungen andere Voraussetzungen ergeben knnen. Wenn etwa der Arbeitgeberbereits bei den Vertragsverhandlungen oder sogar gem ausdrcklichemVertragswortlaut Gebetspausen auerhalb der allgemeinen betrieblichen Arbeitspausenuntersagt, dann wird sich der Arbeitnehmer nicht mehr spter erfolgreich auf seineReligionsausbungsfreiheit berufen knnen.Ebenso kann ein muslimischer Arbeitnehmer in jedem Fall Gebetspausen ohne weiteres inAnspruch nehmen, soweit ihm diese etwa bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungenzugesagt wurden.

    Wenngleich der Arbeitgeber also, wie ausgefhrt, unter Umstnden dieArbeitsunterbrechung zur Gebetspause zu dulden hat, so trifft ihn jedoch keine aktivePflicht, wie etwa die Schaffung von Gebetsrumen, o... Derartiges rechtlich geltend zumachen, wre also wenig erfolgversprechend. Derartiges einzurichten steht alsogrundstzlich im Ermessen des Arbeitgebers, ebenso wie z.B. auch die Einrichtung vonRaucherrumen, o.., verbreitet sein mag, jedoch im allgemeinen nicht rechtlichdurchsetzbar ist. Der Arbeitnehmer msste sich hier also ggf. vor Arbeitsvertragsschlussdiesbezglicher Mglichkeiten versichern.

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    Konzeptpapier

    Zur Vermeidung spterer Konflikte erschiene es im brigen ganz allgemein ohnehinempfehlenswert, die Mglichkeiten von Gebetspausen bereits vor Arbeitsvertragsschlusszu besprechen.

    Empfehlungen:

    Finden Sie heraus, ob an Ihrem Arbeitsplatz die Mglichkeit besteht, sich rituell zureinigen und das Pflichtgebet zu verrichten;Finden Sie heraus, ob Sie die Gebete in Ihren Pausen verrichten knnen;Finden Sie heraus, ob noch andere Muslime das gleiche Bedrfnis haben;Falls Sie ihre Gebete in der Pause und an einem Ort verrichten knnen, wo Sieniemanden stren, dann tun Sie di