Hausarbeit Sachverhalt

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 Inhaltsverzeichnis A. Das Elefantenbaby „Dieter“................................................................................................................1 I. Anspruch auf Herausgabe des Elefantenbabys „Dieter“ gem. §§ 990 A bs. 1, 987 Abs. 1 BGB1 1. V indikationslage ...............................................................................................................1 a. Eigentum am Elefanten „Helga“........................................................................... ..1 (a). V erlust des Eigentums durch den Kaufvertrag zwische n B und C?...........1 (1). Dingli che Einigung............................................................... ........ ....2 (2). Übergabe ..........................................................................................2 (aa). Besitzerwerb bei C.................................................................2 (ab). Berechtigung des B................................................................3 (b.a). Eigentum des B ..........................................................3 (b.b). Ergebnis ................................................................. ....6 (ac). Zwischenergeb nis .................................................................6 (b). Zwischenergebnis.......................................................................................6 (c). Gutgläubiger Erwerb des Eigentums durch den C?............................. .....7 (1). Gutgläubiger Erwerb gem. §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 B GB..... ...7 (2). Gutgläubiger Eigentumserwerb gem. §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB i.V .m. § 366 Abs. 1 HGB........................................................................................8 (d). Zwischenergebnis.......................................................................................9  b. Erge bnis. ..................................................................................................................9 c. Besitzer ohne Besitzrecht, § 98 6 BGB....................................................................9 (a). Relatives Recht aus de m Kaufvertrag, § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB... ..10 (b). Anwartschaftsrecht des C als Recht zu m Besitz i.S.d. § 986 BGB..... ... .10 (1). Anwartschaftsrecht zu G unsten des B............................. ........ .......10 (2). Anwartschaftsrecht zu G unsten des C..................................... .......12 (aa). Übertragung des Anwartschaftsrechts gem. § 929 S. 1 BGB a nalog...............12 (ab). Anfechtung des Ka ufvertrages durch den B .......................14 (3). Zwischenergeb nis ...........................................................................16 (c). Recht zum Besitz aus § 1000 BGB ...........................................................16 (d). Ergebnis ...................................................................................................17 2. Zwischenergebnis............................................................................................................17 3. Zusätzliche V oraussetzungen der § § 990, 987 BGB .....................................................17 (a). Bösgläubigkeit des C gem. § 9 90 Abs. 1 S. 2 BGB.................................18 (b). T atsächlich gezoge ne Nutzungen gem . § 100 BGB ................................18 4. Einrede des C aus § 1000 S. 1 BGB......................................................................... ......19 a. V erwendungsersatzanspruc h des C gem. §§ 994 Abs. 2, 990 A bs. 1 BGB ....... ..19  b. Erge bnis ................................................................................................................ 20 5. Gesamtergebnis ..............................................................................................................20 II. Anspruch auf Herausgabe des Elefantenbabys „Dieter“ gem. § 988 BGB .............................20 III. Anspruch auf Herausgabe des Elefantenbabys „Dieter“ gem. § 812 A bs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB20 B. Die Elefantenkuh „Helga“......................................................................................................... ........21 I. Anspruch auf Herausgabe de r Elefantenkuh „Helga“ aus § 985 BGB .....................................21 II. Anspruch auf Schade nsersatz gem. §§ 990 Abs. 1, 989 BGB ................................................22 III. Schadensersatzansprüche aus une rlaubter Handlung gem. §§ 823 ff. BGB........... ............ ..22 C. Gesamtergeb nis für den 1. Fall..........................................................................................................23 D. Abwandlung 1....................................................................................................................................23 I. Besitzrecht des C gegenüber A............................................................................ .....................24 1. Eigenes Be sitzrecht des C g egenüber A.............................................................. ...........24 2. Abgeleitetes Besitzrecht de s C gege nüber A..................................................................25 3. Zwischenergeb nis ...........................................................................................................26 II. Anspruch auf Herausgabe des Elefanten „Helga“ aus § 812 Abs. 1 S. 1 A lt. 1 BGB..... ..... ..27

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Inhaltsverzeichnis

A. Das Elefantenbaby „Dieter“................................................................................................................1I. Anspruch auf Herausgabe des Elefantenbabys „Dieter“ gem. §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 BGB1

1. Vindikationslage ...............................................................................................................1

a. Eigentum am Elefanten „Helga“.............................................................................1(a). Verlust des Eigentums durch den Kaufvertrag zwischen B und C?...........1(1). Dingliche Einigung...........................................................................2(2). Übergabe ..........................................................................................2

(aa). Besitzerwerb bei C.................................................................2(ab). Berechtigung des B................................................................3

(b.a). Eigentum des B ..........................................................3(b.b). Ergebnis .....................................................................6

(ac). Zwischenergebnis .................................................................6(b). Zwischenergebnis.......................................................................................6(c). Gutgläubiger Erwerb des Eigentums durch den C?..................................7

(1). Gutgläubiger Erwerb gem. §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB........7(2). Gutgläubiger Eigentumserwerb gem. §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. §366 Abs. 1 HGB........................................................................................8

(d). Zwischenergebnis.......................................................................................9 b. Ergebnis...................................................................................................................9c. Besitzer ohne Besitzrecht, § 986 BGB....................................................................9

(a). Relatives Recht aus dem Kaufvertrag, § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB... ..10(b). Anwartschaftsrecht des C als Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB.........10

(1). Anwartschaftsrecht zu Gunsten des B............................................10(2). Anwartschaftsrecht zu Gunsten des C............................................12

(aa). Übertragung des Anwartschaftsrechts gem. § 929 S. 1 BGB analog...............12

(ab). Anfechtung des Kaufvertrages durch den B.......................14(3). Zwischenergebnis ...........................................................................16

(c). Recht zum Besitz aus § 1000 BGB...........................................................16(d). Ergebnis ...................................................................................................17

2. Zwischenergebnis............................................................................................................173. Zusätzliche Voraussetzungen der §§ 990, 987 BGB .....................................................17

(a). Bösgläubigkeit des C gem. § 990 Abs. 1 S. 2 BGB.................................18(b). Tatsächlich gezogene Nutzungen gem. § 100 BGB ................................18

4. Einrede des C aus § 1000 S. 1 BGB...............................................................................19a. Verwendungsersatzanspruch des C gem. §§ 994 Abs. 2, 990 Abs. 1 BGB .........19

 b. Ergebnis ................................................................................................................205. Gesamtergebnis ..............................................................................................................20

II. Anspruch auf Herausgabe des Elefantenbabys „Dieter“ gem. § 988 BGB.............................20III. Anspruch auf Herausgabe des Elefantenbabys „Dieter“ gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB20

B. Die Elefantenkuh „Helga“.................................................................................................................21I. Anspruch auf Herausgabe der Elefantenkuh „Helga“ aus § 985 BGB.....................................21II. Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 990 Abs. 1, 989 BGB ................................................22III. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gem. §§ 823 ff. BGB.........................22

C. Gesamtergebnis für den 1. Fall..........................................................................................................23D. Abwandlung 1....................................................................................................................................23

I. Besitzrecht des C gegenüber A.................................................................................................24

1. Eigenes Besitzrecht des C gegenüber A.........................................................................242. Abgeleitetes Besitzrecht des C gegenüber A..................................................................253. Zwischenergebnis ...........................................................................................................26

II. Anspruch auf Herausgabe des Elefanten „Helga“ aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB............27

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1. Etwas erlangt...................................................................................................................272. Durch Leistung des A......................................................................................................27

a. Leistungsbewusstsein............................................................................................27 b. Leistungszweck.....................................................................................................28

3. Ergebnis...........................................................................................................................29III. Anspruch auf Herausgabe des Elefanten „Dieter“ aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1

BGB................................................................................................................................................29IV. Anspruch auf Herausgabe des Elefanten „Dieter“ aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB...........29V. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 BGB ........................................................................30VI. Gesamtergebnis.......................................................................................................................31

E. Abwandlung 2 ...................................................................................................................................31I. Rücktritt vom Vertrag mit B gem. §§ 323, 346 Abs. 1, 449 Abs. 2 BGB...............................31

1. Erweiterung des Rückgewährschuldverhältnisses auch auf den C?..............................322. Zwischenergebnis............................................................................................................33

II. Anfechtung des umgedeuteten Kaufvertrages durch B gem. §§ 433, 142 Abs. 1, 199 Abs. 2, 140BGB................................................................................................................................................34III. Rechtsfolgen...........................................................................................................................34

1. Anspruch des A gegen C aus §§ 990 Abs. 1, 987 BGB.................................................342. Anspruch des A gegen C aus §§ 990 Abs. 1, 989 BGB..................................................353. Ansprüche des A gegen C aus §§ 823 ff. BGB...............................................................354. Ansprüche des A gegen C aus §§ 812 ff. BGB...............................................................36

IV. Ergebnis ..................................................................................................................................36F. Abwandlung 3.....................................................................................................................................37

I. Ansprüche aus §§ 985 ff. BGB..................................................................................................37II. Ergebnis ...................................................................................................................................38

G. Anhang 1: Literaturverzeichnis............................................................................................................1

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A. Das Elefantenbaby „Dieter“

I. Anspruch auf Herausgabe des Elefantenbabys „Dieter“

gem. §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 BGB1

Der A könnte gegen den C einen Anspruch auf Nutzungserausgabe

aus §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 haben. Dieser würde sich auf das

Elefantenbaby „Dieter“ beziehen, sofern zum Zeitpunkt der 

 Nutzungsziehung eine Vindikationslage besteht und das Elefantenbaby

eine Nutzung i.S.d. § 100 ist.

1. Vindikationslage

Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe ist zunächst

das Bestehen einer Vindikationslage.2

Diese setzt voraus, dass der A Eigentümer des Elefanten „Helga“ ist und

der C Besitzer, ohne ein Recht zum Besitz i.S.d. § 986.

a. Eigentum am Elefanten „Helga“

Der A müsste im Zeitpunkt der Nutzungsziehung, der Geburt des

Elefanten „Dieter“, Eigentümer der Elefantenkuh gewesen sein.

Zunächst war der A Eigentümer der Elefantenkuh.

(a). Verlust des Eigentums durch den Kaufvertrag zwischen B

und C?

Der A könnte sein Eigentum durch die Veräußerung der Elefantenkuh

1 Alle Normen ohne Angabe sind solche des BGB.2 Schmolke, JA 2007, 101ff.

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seitens des B an den C verloren hat. Der C könnte das Eigentum von B

gem. § 929 S.1 erworben haben.

Hierfür müssten sich der B und der C über den Eigentumsübergang

geeinigt haben, die Sache übergeben haben und der B müsste zur 

Übertragung des Eigentums berechtigt gewesen sein.

(1). Dingliche Einigung

Zwischen dem B und dem C müsste der dingliche Vertrag3 zustande

gekommen sein.

Die beiden Parteien schließen einen Kaufvertrag über die Elefantenkuh

„Helga“ zum Preis von 18.000€. Da sich die Elefantenkuh noch beim

Importeur A befindet, will B diesen anweisen, den Elefanten direkt an C

zu liefern. Der C ist hiermit einverstanden.

Die beiden Parteien haben sich somit über den Übergang des Eigentums

an der Elefantenkuh geeinigt, § 929 S.1.

(2). Übergabe

Weiterhin ist die Übergabe der Sache gem. § 929 S.1 notwendig.

Erst diese Übergabe bewirkt eine Veränderung der Besitzsituation

entsprechend den neuen Eigentumsverhältnissen.

Die Übergabe setzt eine Besitzverschaffung beim Erwerber auf 

Veranlassung des Veräußerers voraus4, wobei der Veräußerer jeglichen

Besitzrest aufgeben muss.5

(aa). Besitzerwerb bei C

Voraussetzung ist der Erwerb von Besitz bei C.

Durch die Lieferung der Elefantenkuh durch M ist der C unmittelbarer 

Besitzer i.S.d. § 854 Abs. 1 geworden.

Dieser Besitzerwerb des C müsste auch auf Veranlassung des B

3 Zur dinglichen Einigung als dinglicher Vertag: Staudinger-Wiegand, § 929 Rn. 8.

4 Bamberger/Roth-Kindl, § 929 Rn. 6; Staudinger-Wiegand, § 929 Rn. 64.5 Palandt-Bassenge, § 929 Rn. 11; RGZ 137, 23 – 29; Bamberger/Roth-Kindl, § 929 Rn. 23ff.

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geschehen sein.

Der B weist den A an, die Elefantenkuh direkt an den C zu liefern.

Der Besitzerwerb erfolgte daher auch auf Veranlassung des B.

(ab). Berechtigung des B

Fraglich ist allerdings die Berechtigung des B.

Die Berechtigung, also die Befugnis der Verfügung im eigenen Namen,

ergibt sich grundsätzlich aus der Eigentümerstellung selbst oder aus

einer Genehmigung des tatsächlichen Eigentümers nach § 185.

Von einer vorliegenden Genehmigung des A kann nicht ausgegangen

werden.

In Betracht kommt daher nur die Berechtigung des B, über sein eigenes

Eigentum zu verfügen. Dafür müsste der B Eigentümer der 

Elefantenkuh sein.

(b.a). Eigentum des B

Der B müsste im Zeitpunkt der letzten Voraussetzung des

Eigentumserwerbs, hier der Übergabe des Elefanten durch den M an

den C, Eigentümer der Elefantenkuh „Helga“ gewesen sein.

Grundsätzlich ist der A als Eigentümer der Elefantenkuh anzusehen.

Der B könnte jedoch gem. § 929 S.1 Eigentümer der Elefantenkuh

„Helga“ geworden sein.

Dingliche Einigung zwischen A und B

Zwischen A und B müsste der dingliche Vertrag zustande gekommen

sein. Dies setzt zunächst die dingliche Einigung zwischen A und B

voraus. Diese Einigung müsste auch noch im Zeitpunkt der Übergabe

 bestehen.

Unbedingte Einigung

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Zunächst kommt hier eine unbedingte Einigung hinsichtlich des

Eigentumsübergangs in Betracht.

Der A bietet dem B an, diesem das Eigentum an der Elefantenkuh gegen

Zahlung von 15.000€ zu verschaffen. Dieses Angebot müsste der B jedoch auch angenommen haben.

Dies ist jedoch nicht der Fall, da der B das Angebot des A nicht

annimmt, sondern seinerseits ein Angebot abgibt.

Bedingte Einigung

Allerdings kommt auch eine bedingte Einigung zwischen A und B inBetracht. Die dingliche Einigung kann nach den Regelungen der §§ 158

ff. auch bedingt oder befristet erklärt werden.

Eine Bedingung ist ein zukünftig ungewisses Ereignis, von dessen

Eintritt oder Nichteintritt die Rechtsfolgen eines Rechtsgeschäftes

abhängig sind.6

Im vorliegenden Fall könnte eine aufschiebend bedingte Einigung

vorliegen, § 158 Abs. 1.

Der A erklärt, er wolle so lange Eigentümer bleiben, bis der Kaufpreis

in Höhe von 15.000€ vollständig bezahlt worden ist. Hiermit ist ein

Angebot auf bedingte Übereignung gegeben.

Der B müsste dieses Angebot auch angenommen haben. Dies kann

ausdrücklich oder durch schlüssiges, d.h. konkludentes, Verhalten

erfolgen. Eine ausdrückliche Annahme des Angebotes durch den B

kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Allerdings könnte hier eine konkludente Annahme des Angebotes des A

durch Überweisung des hälftigen Kaufpreises durch den B vorliegen.

Dies muss hier als konkludente Annahme des Angebots der bedingten

Übereignung zu sehen sein. Stellte man hier auf die Interessen des B ab,

so käme bei Ablehnung des Angebots durch B keine Einigung zustande,

das Eigentum an der Elefantenkuh könnte so gar nicht auf den B

übergehen.

6 Staudinger-Bork, vor § 158 Rn. 4.

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Eine bedingte dingliche Einigung zwischen A und B liegt somit vor.

Übergabe 

Weiterhin ist die Übergabe der Sache gem. § 929 S. 1 notwendig. DieÜbergabe i.S.d. § 929 S. 1 setzt die Besitzverschaffung beim Erwerber 

auf Veranlassung des Veräußerers voraus, wobei der Veräußerer 

 jeglichen Besitzrest aufgeben muss.

Besitzerwerb des B

Der B könnte hier zunächst unmittelbarer Besitzes i.S.d. § 854 sein.

Unmittelbarer Besitzer i.S.d. § 854 BGB ist derjenige, der die

tatsächliche Sachherrschaft über die Sache selbst ausübt.7

Das ist hier jedoch nicht der B, sondern vielmehr der C. Der A lässt den

Elefanten an den C liefern, dieser wird somit unmittelbarer Besitzer des

Elefanten.

Der B selbst ist nicht unmittelbarer Besitzer der Elefantenkuh i.S.d. §

854 Abs. 1 geworden.

Geheißerwerb mit Durchlieferung

Die Übergabe gem. § 929 S. 1 könnte hier aber dadurch ersetzt worden

sein, dass der A direkt an C liefert und dies auf Anweisung des B

geschieht.

Dabei könnte es sich um einen sog. „Geheißerwerb“ handeln,

8

bei der der Erwerber B zwar niemals selbst Besitz erlangt, ihm jedoch aufgrund

seiner Entscheidungsgewalt zur Lieferung an einen Dritten, der Besitz

zugerechnet wird.

Der A liefert vorliegend auf Geheiß des B direkt an den C. Der C ist

daher Geheißperson des B.

Problematisch ist allerdings, dass aus Sicht des C nicht der A, sondern

7 Palandt-Bassenge, § 854 Rn. 1.8 Baur/Stürner, SaR, § 51 Rn. 17.

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der B ihm die Sache übereignet.

Es ist hier von einem sog. „Streckengeschäft“9 auszugehen. Die

Übergabe des A an B wird ersetzt durch die Verschaffung des

unmittelbaren Besitzes durch A zum Vorteil des C auf Geheiß des B.

Die Übergabe von B an den C wird ersetzt durch die Übergabe durchden A auf Geheiß des B.

(b.b). Ergebnis

Aufgrund des hier vorliegenden Streckengeschäftes kann von der 

Besitzerlangung des B am Elefanten abgesehen werden.

Berechtigung

Der A ist zudem als Eigentümer auch berechtigt über die Elefantenkuh

zu verfügen.

(ac). Zwischenergebnis

Zwischen dem A und dem B liegt eine bedingte Einigung vor, §§ 929 S.

1, 158 Abs. 1. Vor Bedingungseintritt, der Zahlung des restlichen

Kaufpreises, hat der B somit jedoch noch kein Eigentum erworben.

Er ist damit nicht berechtigt über das Eigentum des A zu verfügen.

(b). Zwischenergebnis

Der A hat sein Eigentum hier nicht durch die Veräußerung der 

Elefantenkuh „Helga“ durch den B an den C verloren, da der B nicht

dazu befugt ist über das Eigentum des A zu verfügen.

9 JuS 1999, 502; NJW 1979, 1358; Baur/Stürner, SaR, § 51 Rn. 17.

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(c). Gutgläubiger Erwerb des Eigentums durch den C?

Möglicherweise hat der A sein Eigentum durch einen gutgläubigen

Erwerb des Eigentums an den C verloren haben.

In Betracht kommen insoweit ein Gutglaubenserwerb gem. §§ 929 S. 1,

932 Abs. 1 S. 1 und ein Gutglaubenserwerb gem. §§ 929 S. 1, 932 Abs.

1 S. 1 i.V.m. § 366 Abs. 1 HGB.

(1). Gutgläubiger Erwerb gem. §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB

Der A könnte sein Eigentum durch einen gutgläubigen

Eigentumserwerb des C gem. §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 an diesen

verloren haben.

Dafür müssten bis auf die Berechtigung des B die Voraussetzungen der 

Übereignung nach § 929 S. 1 vorliegen.

Die erforderliche dingliche Einigung zwischen dem B und dem C hatstattgefunden. Insbesondere trat der B hierbei in eigenem Namen auf.

Desweiteren müsste der B dem C die Elefantenkuh auch übergeben

haben.

Hier stellt es sich aus der Sicht des C so dar, dass der B den A und damit

letztlich auch den M angewiesen hat, ihm das Eigentum und den Besitz

an der Elefantenkuh zu verschaffen. Die Besitzverschaffung beruht

damit aus der Sicht des C auf der Veranlassung des B.

Der B gibt dabei auch jeglichen, auch mittelbaren, Besitz an der 

Elefantenkuh auf.

Der Elefant ist somit vorliegend auch an den C übergeben worden.

Der C müsste jedoch im Zeitpunkt der Besitzverschaffung auch im

guten Glauben an das Eigentum des B gewesen sein.

 Nach § 932 Abs. 2 ist der Erwerber dann nicht in gutem Glauben, wenn

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ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die

Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Der C müsste zumindest die grob fahrlässige Unkenntnis der fehlenden

Eigentümerstellung des B nachgewiesen werden können.

Der Erwerber handelt grob fahrlässig, wenn er die im Verkehr 

erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und

diejenigen Maßnahmen außer Acht gelassen hat, die im gegebenen Fall

 jedem hätten einleuchten müssen.10

Ob grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt, richtet sich nach dem

 jeweiligen Einzelfall,11 wobei besondere Verdachtsmomente missachtet

worden sein müssen. Grundsätzlich besteht für den Erwerber nur in

Ausnahmefällen eine Pflicht zur Nachforschung, ob der Veräußernde

tatsächlich Eigentümer ist.12 

Eine solche Pflicht könnte sich hier aber aus zwei verschiedenen

Momenten ergeben. Zum einen sagt der B, dass nicht er, sondern der A

den Elefanten erworben hat und zum anderen sagt auch der M im

Auftrag des A bei Lieferung des Elefanten, dass der Elefant bis zur 

Kaufpreiszahlung im Eigentum des A steht.

Hier wäre es für den C ein leichtes die tatsächliche Eigentumslage

durch eine einzelne Nachfrage oder einen simplen Telefonanruf zu

klären, so dass hier von einer grob fahrlässigen Unkenntnis des C

ausgegangen werden muss.

Der C ist nicht im guten Glauben an das Eigentum des C, ein

gutgläubiger Erwerb des Eigentums an der Elefantenkuh „Helga“ muss

daher vorliegend ausscheiden.

(2). Gutgläubiger Eigentumserwerb gem. §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1

S. 1 BGB i.V.m. § 366 Abs. 1 HGB

10 Palandt-Bassenge, § 932 Rn. 10; BGH IV ZR 192/52; BGH II ZR 196/93.

11 Bamberger/Roth-Kind, § 932 Rn. 16.12 Vgl. dazu: Bartels, AcP 2005, 687ff.

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In Betracht käme jedoch ein gutgläubiger Eigentumserwerb des C gem.

§§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 366 HGB.

Möglicherweise war der C jedoch gutgläubig hinsichtlich der Befugnis

des B, im eigenen Namen über die Sache verfügen zu können.

Fraglich ist allerdings, ob der § 366 Abs. 1 HGB hier überhaupt

Anwendung findet. Das wäre nur dann der Fall, wenn der C davon

ausgeht, dass nicht der B zur Weiterveräußerung des Elefanten befugt

ist, sondern allein der A.

Der C geht jedoch davon aus, dass der B tatsächlich Eigentümer des

Elefanten ist und verkennt dabei grob fahrlässig die wahre

Eigentümerstellung des A. Die Anwendung des § 366 Abs. 1 HGB muss

daher vorliegend entfallen.

Ein gutgläubiger Erwerb des Elefanten gem. §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1

i.V.m. § 366 Abs. 1 HGB muss daher ausscheiden.

(d). Zwischenergebnis

Der A hat das Eigentum an der Elefantenkuh auch nicht durch einen

gutgläubigen Eigentumserwerb des C an diesen verloren.

b. Ergebnis

Zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung ist der A aufgrund des

vereinbarten Eigentumsvorbehaltes Eigentümer der Elefantenkuh.

Er hat sein Eigentum weder an den B, noch an den C verloren.

c. Besitzer ohne Besitzrecht, § 986 BGB

Desweiteren müsste für einen Anspruch auf Herausgabe des Elefanten

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der C Besitzer ohne Besitzrecht i.S.d. § 986 sein.

Zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung, der Geburt des Elefantenbabys ist

C unmittelbarer Besitzer des Elefanten.

(a). Relatives Recht aus dem Kaufvertrag, § 986 Abs. 1 S. 1 Alt.

1 BGB

Der C könnte A gegenüber ein Recht zum Besitz aus dem Kaufvertrag

über die Elefantenkuh haben.

Der schuldrechtliche Kaufvertrag mit dem B wirkt jedoch nur relativ

zwischen den Vertragsparteien B und C und kann dem C daher kein

Recht zum Besitz gegen A verschaffen.13

(b). Anwartschaftsrecht des C als Recht zum Besitz i.S.d. § 986

BGB

Dem C könnte jedoch auch ein Anwartschaftsrecht am Eigentum an der 

Elefantenkuh zustehen.

Ein solches Anwartschaftsrecht könnte ein eigenes Besitzrecht des C

 begründen.

Voraussetzung dafür ist, dass der C überhaupt ein Anwartschaftsrecht

erworben hat.

(1). Anwartschaftsrecht zu Gunsten des B

Vorliegend könnte der B ein solches Anwartschaftsrecht von A

erworben haben.

Ein Anwartschaftsrecht entsteht, wenn von einem mehrstufigen

13 Zu den schuldrechtlichen Besitzrechten: Staudinger-Gursky, § 986 Rn. 14.

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Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt

sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers

gesprochen werden kann.14 

Hier geht es um die Übertragung des Eigentums an der Elefantenkuh,

mithin um einen mehrstufigen Entstehungstatbestand, da die

Übertragung des Eigentums Einigung, Übergabe und Einigsein im

Zeitpunkt der Übergabe erfordert.

Ein Anwartschaftsrecht zugunsten des B könnte durch die bedingte

Verfügung in Form des Eigentumsvorbehalts durch den A entstanden

sein.

Der Erwerb des Vollrechts, in diesem Falle des Eigentums, muss bereits

eingeleitet worden sein und eine erste Kaufpreisrate muss gezahlt sein,

damit der Erwerber als schützenswert anzusehen ist.

Dafür müsste zunächst eine bedingte Verfügung durch den A vorliegen.

Die Bedingung könnte hier in der Vereinbarung eines

Eigentumsvorbehalts i.S.d. § 449 zu sehen.

Der A und der B vereinbaren im Rahmen des Kaufvertrages, dass das

Eigentum an der Elefantenkuh erst auf den B übergehen soll, wenn

dieser den vollen Kaufpreis gezahlt hat. Dies stellt eine aufschiebende

Bedingung in Form eines Eigentumsvorbehalts dar, §§ 449 Abs. 1, 158

Abs. 1.

Eine bedingte Verfügung liegt vor.

Der B müsste als schützenswert in seiner Postion als Käufer unter 

Eigentumsvorbehalt anzusehen sein.

Da er bereits die Hälfte des Gesamtkaufpreises bezahlt hat und es nur 

noch an ihm liegt, dass die aufschiebende Bedingung eintritt, ist der B

hier als schützenswert in seiner Rechtsposition anzusehen.

Die notwendige gesicherte Rechtsposition des Vorbehaltskäufers ergibt

sich zudem aus dem Schutz vor Zwischenverfügungen gem. § 161 Abs.

1.15

14 BGHZ 45, 186; BGHZ 125, 338, BGHZ 49, 197; BGHZ 106, 108; Vieweg/Werner, § 11 Rn. 34.15 BGHZ 35, 85, 89; Dauner-Lieb/Heidel/Ring, § 929 Rn. 13.

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Dem B steht somit ein Anwartschaftsrecht zu.

(2). Anwartschaftsrecht zu Gunsten des C

Fraglich ist, ob der C ein eigenes Anwartschaftsrecht am Eigentum der 

Elefantenkuh inne hat. Dies wäre der Fall, wenn der B dem C das

Anwartschaftsrecht am Eigentum der Elefantenkuh übertragen hätte.

Ist eine Sache unter aufschiebender Bedingung übereignet, so kann der 

Anwärter die Anwartschaft grundsätzlich auch an einen Dritten

veräußern.16

 In Betracht käme die Übertragung durch Abtretung, §§ 413, 398. Dies

muss aber aus Gründen des sachenrechtlichen Publizitätsprinzips

abgelehnt werden.17

Das Anwartschaftsrecht stellt eine Vorstufe des Vollrechts dar und wird

daher nicht als Aliud bezeichnet. Dies bedeutet, dass das

Anwartschaftsrecht ein „wesensgleiches“ Minus zum Vollrecht

darstellt18

und demnach den Vorschriften des Vollrechts unterfallenmuss.19

Das Anwartschaftsrecht am Eigentum wird daher gem. §§ 929 ff. analog

übertragen.20 

(aa). Übertragung des Anwartschaftsrechts gem. § 929 S. 1 BGB

analog

B und C müssten sich über die Übertragung des Anwartschaftsrechts

dinglich geeinigt haben.

Zwar einigen sich der B und C, doch diese Einigung beinhaltet gerade

16 BGHZ 20, 88, 90.17 Vgl. MüKo-Bassenge, § 929 Rn. 46; Dauner-Lieb/Heidl/Rieg, § 929 Rn. 15; BGHZ 20, 88, 100.18 Vgl. BGHZ 18, 16, 21, BGHZ 35, 85, 89.

19 Baur/Stürner, § 59, Rn. 34; Schwab/Prütting, Rn. 393; BGHZ 20, 88, 100; Würdinger, NJW 2008, 1422ff.20 BGHZ 20, 88, 100; Brox, JuS 1984, 657; Lux, Jura 2004, 145, 147; Würdinger, NJW 2008, 1422ff.

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nicht das Anwartschaftsrecht selbst, sondern vielmehr das Vollrecht.

Da das Anwartschaftsrecht ein wesensgleiches Minus zum Vollrecht

darstellt, könnte die Einigung zur Übertragung des zwischen A und B

 bestehenden Anwartschaftsrecht jedoch in der Einigung zum

Eigentumsübergang zwischen B und C konkludent enthalten sein.

Ob eine solche Einigung jedoch tatsächlich in der Einigung zur 

Eigentumsübertragung enthalten ist, was zu einer Vertragsauslegung

führen würde, oder ob der Vertrag hier gem. § 140 umgedeutet werden

muss, ist umstritten.

Ob eine solche konkludente Einigung tatsächlich stattgefunden hat,

könnte im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln sein.21

Hierbei wäre nur der hypothetische Wille der Vertragsparteien zu

 berücksichtigen.22

Der C möchte durch den Kaufvertrag das Eigentum am Elefanten

„Helga“ erlangen. Diese Erklärung muss denknotwendig auch die

Erklärung enthalten, zumindest das Anwartschaftsrecht am

Volleigentum als wesensgleiches „Weniger“ erwerben zu wollen.23 

Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung hätten sich B und C somit

hinsichtlich der Übertragung des Anwartschaftsrechts geeinigt.

In Betracht käme zudem auch eine Umdeutung des Kaufvertrags gem. §

140. Demnach ist ein nichtiges Rechtsgeschäft dann umzudeuten, wenn

es den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäftes entspricht.

Voraussetzung dafür wäre jedoch, dass der umzudeutende Vertrag

nichtig ist.24

Da der B nicht berechtigt ist das Eigentum an der Elefantenkuh auf den

C zu übertragen, er aber das Anwartschaftsrecht am Eigentum innehat,

ist er berechtigt dieses Anwartschaftsrecht an einen Dritten zu

veräußern.25

21 So die Rspr. BGHZ 20, 88, 99, 101; BGHZ 50, 45, 48.22 BGH VII ZR 411/01.23 BGHZ 20, 80; BGHZ 50, 45; BGH 20, 85, 100; Palandt-Bassenge, § 929 Rn. 45.

24 Staudinger/Roth, § 140 Rn. 8, Larenz/Wolf, AT, § 44 Rn. 90.25 Vgl. zur Veräußerbarkeit des Anwartschaftsrechts: BGH V ZR 164/55.

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Diese Umdeutung würde dazu führen, dass der Kaufvertrag über den

Elefanten in die Übertragung des Anwartschaftsrechts am Eigentum

umzudeuten wäre.

Beide Ansichten führen hier nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Der B hat somit dem C sein Anwartschaftsrecht am Eigentum am

Elefanten übertragen, da er hinsichtlich des Anwartschaftsrechts auch

 berechtigt ist.

(ab). Anfechtung des Kaufvertrages durch den B

Der B könnte diesen umgedeuteten Kaufvertrag jedoch erfolgreich

angefochten haben. Das Anwartschaftsrecht ist akzessorisch von seiner 

schuldrechtlichen Grundlage26, in diesem Falle von dem Vertrag über 

die Veräußerung des Kaufvertrages zwischen B und C.

Hätte der B somit den Veräußerungsvertrag über das Anwartschaftsrecht

am Elefanten wirksam angefochten, so wäre auch die Übertragung des

Anwartschaftsrechts von B auf C nicht möglich.

Vorliegend kommt eine Anfechtung der auf den Abschluss des Vertrags

gerichteten Willenserklärung durch den B in Betracht, indem er dem C

zu erkennen gibt, dass unter den Bedingungen der Schwangerschaft der 

vereinbarte Kaufpreis viel zu niedrig sei und der Vertrag daher keinen

Bestand habe. Gem. § 142 würde dies dazu führen, dass der Vertrag als

von Anfang an nichtig anzusehen ist.

In Betracht kommt ein Irrtum über die verkehrswesentlichen

Eigenschaften einer Sache gem. § 119 Abs. 2.

Bei der Elefantenkuh handelt es sich zwar nicht um eine Sache, § 90a

BGB, auf diese sind jedoch auch die Vorschriften für Sachen

entsprechend anzuwenden.

26 Dauner-Lieb/Heidl/Rieg, § 929 Rn. 81.

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Eigenschaften i.S.d. § 119 Abs. 2 sind alle wertbildenden Faktoren.27

Der Irrtum des B könnte sich auf die Trächtigkeit des Elefanten

 beziehen. Diese Trächtigkeit ist selbstverständlich als wertbildender 

Faktor anzusehen, da Tiere der Gattung „elephas maximus“ im Anhang

I des Washingtoner Artenschutz-Übereinkommens gelistet werden und

die Trächtigkeit eines der wenigen verkäuflichen Exemplare sich auf 

den Wert des Tieres auswirkt.

Gem. § 119 Abs. 2 müsste die Trächtigkeit der Elefantenkuh auch als

„im Verkehr wesentlich“ angesehen werden.

Dies ist hier unzweifelhaft der Fall.

Durch die Mitteilung er wolle am Vertrag so nicht mehr festhalten, hatder B dem C die Anfechtung auch mitgeteilt. Dies stellt eine taugliche

Anfechtungserklärung i.S.d. § 143 dar.

Der B müsste die Anfechtungsfrist des § 121 BGB eingehalten haben.

Gem. § 121 muss eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 ohne schuldhaftes

Zögern erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Kenntnisnahme durch

den Anfechtungsberechtigten.

Der B erfährt im Herbst 2011 von der Trächtigkeit des Tieres und

spricht die Anfechtung unverzüglich gegenüber dem C aus.

Von einer wirksamen Anfechtung des B kann daher ausgegangen

werden.

Dies führt gem. § 142 dazu, dass die schuldrechtliche Grundlage des

Anwartschaftsrecht als von Anfang an nichtig anzusehen ist.

Allerdings würde diese Anfechtung nur dann die Übertragung des

Anwartschaftsrechts nach § 929 Abs. 1 betreffen, wenn durch die

Anfechtung auch das Verfügungsgeschäft betroffen wäre.

 Nach einer Ansicht wird das Verfügungsgeschäft durch die Anfechtung

immer dann auch betroffen und nichtig, wenn beide Geschäfte in einem

Willensakt zusammenfallen.28

27 Brox, AT, Rn. 418; Larenz/Wolf, AT, § 36 Rn. 40.28 RGZ 66, 385 (387).

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Eine andere erkennt zwar richtigerweise, dass das Verfügungsgeschäft

nicht Teil der Anfechtung ist, erkennt aber an, dass im Zweifel auch das

Verfügungsgeschäft durch eine Anfechtung des

Verpflichtungsgeschäftes betroffen ist.29 Dies soll immer dann der Fall

sein, wenn sich der Anfechtungsgrund des Verpflichtungsgeschäfts auchauf das Verfügungsgeschäft durchschlägt, wenn also eine sog.

Fehleridentität gegeben ist.

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn die Tatsache, dass der Elefant

trächtig ist und der B nicht Eigentümer des Elefanten ist, schlägt sich

auch auf das Verfügungsgeschäft durch.

Daher ist das Anwartschaftsrecht des C durch die Anfechtung des B

 beseitigt worden.

(3). Zwischenergebnis

Der B und der C haben sich über die Übertragung des

Anwartschaftsrechts am Eigentum geeinigt. Dabei war der B auch zudieser Übertragung berechtigt, was dazu führt, dass der C zum

Zeitpunkt der Nutzungsziehung Inhaber eines Anwartschaftsrechts an

der Elefantenkuh war.

Allerdings ist der Kaufvertrag durch den B erfolgreich nach § 119 Abs.

2 angefochten worden, was dazu führt, dass der Kaufvertrag zwischen

den Parteien gem. § 142 Abs. 1 als von Anfang an nichtig anzusehen ist.

(c). Recht zum Besitz aus § 1000 BGB

Dem C könnte wegen einer notwendigen Verwendung ein

Zurückbehaltungsrecht gem. §§ 994 Abs. 1 S. 1, 1000 S. 1 zustehen.

Unabhängig eines tatsächlich bestehenden

Verwendungsersatzanspruches, erscheint fraglich, ob ein Anspruch aus

29 Staudinger-Wiegand, § 929 Rn. 29.

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§ 1000 S. 1 als Recht zum Besitz i.S.d. § 986 geltend gemacht werden

kann.

Dies muss jedoch abgelehnt werden. § 1000 setzt ersatzfähige

Verwendungen gem. §§ 994 ff. voraus, diese fordern eine

Vindikationslage im Zeitpunkt der Verwendung. Wenn nun allerdings §

1000 ein Recht zum Besitz darstellt, würde mit der Verwendung die

Vindikationslage entfallen, § 1000 würde sich dann selbst

ausschließen.30

Das mögliche Zurückbehaltungsrecht des C aus § 1000 S. 1 ist demnach

kein Recht zum Besitz i.S.d. § 986.

(d). Ergebnis

Der C hat somit kein Recht zum Besitz an der Elefantenkuh.

Ein mögliches Besitzrecht aus dem übertragenen Anwartschaftsrecht

des B scheidet aus, da durch Anfechtung des schuldrechtlichen

Vertrages durch den B auch die Übertragung der akzessorischenAnwartschaft an den C nicht rechtskräftig ist.

2. Zwischenergebnis

Im Zeitpunkt der Nutzungsziehung besteht zwischen A und C eine

Vindikationslage.

3. Zusätzliche Voraussetzungen der §§ 990, 987 BGB

Der Anspruch aus §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 erfordert weiterhin, dass

der Besitzer nicht in gutem Glauben an sein Besitzrecht ist.

30 Str. Baur/Stürner, Sachnrecht, § 11 Rn. 4; Seidel, JZ 1993, 180 (181); a.M. BGH V ZR 45 / 94.

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(a). Bösgläubigkeit des C gem. § 990 Abs. 1 S. 2 BGB

Zwar ist der C bösgläubig hinsichtlich der Eigentümerstellung des B.

Fraglich ist, ob er dies auch hinsichtlich seines Besitzrechts ist.

Da der Maßstab des § 932 Abs. 2 analog anzuwenden ist31, muss davon

ausgegangen werden, dass auch die grob fahrlässige Unkenntnis des

eigenen Besitzrechts als Bösgläubigkeit verstanden werden muss.

Auch hier muss auf den Liefermoment abgestellt werden. Der M erklärt

den Eigentumsvorbehalt gegenüber dem C. Dieser vertraut jedoch auf 

sein Besitzrecht und hält sich tatsächlich selbst für den Eigentümer des

Elefanten. Dies muss als grob fahrlässig verstanden werden.32

Der C ist somit bei Besitzerwerb bösgläubig i.S.d. § 990 Abs. 1.

(b). Tatsächlich gezogene Nutzungen gem. § 100 BGB

Der C müsste tatsächlich Nutzungen gezogen haben.

Gem. § 100 sind Nutzungen die Früchte einer Sache oder eines Rechts,

sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts

gewährt.

Da für Tiere gem. § 90a die Vorschriften über Sachen entsprechend

anwendbar sind, ist auch hier § 100 Maßstab für den Begriff der 

 Nutzung.

Der Elefant „Dieter“ ist unzweifelhaft als Frucht der Muttersache

anzusehen und stellt damit eine unmittelbare Sachfrucht i.S.d. § 99 Abs.

1 Alt. 1 und damit auch eine Nutzung i.S.d. § 100 dar.

Diese hat der C auch tatsächlich gezogen.

Wer durch die Nutzungsziehung Eigentümer der Nutzung wurde, ist für 

den Anspruch aus § 987 nicht von Belang.

31 Palandt-Bassenge, § 990 Rn. 3; Staudinger-Gursky, § 990 Rn. 10.32 Vgl. zur groben Fahrlässigkeit bei vermeintlicher Eigentümerstellung: LG Mainz, 50 173/03.

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4. Einrede des C aus § 1000 S. 1 BGB

Dem C könnte gegen den A jedoch die Einrede des § 1000 S. 1 geltend

gemacht haben.

Danach hat der Besitzer ein Zurückbehaltungsrecht, bis sein

Verwendungsersatzanspruch durch den Eigentümer befriedigt ist.

a. Verwendungsersatzanspruch des C gem. §§ 994 Abs. 2, 990Abs. 1 BGB

Dem C könnte ein Verwendungsersatzanspruch aus §§ 994 Abs. 2, 990

Abs. 1 gegen den A in Höhe der Tierarztkosten zustehen.

Dafür müsste sich die Behandlung des Elefanten durch den T als

notwendige Verwendung i.S.d. § 994 Abs. 1 S. 1 darstellen.

Eine Verwendung liegt in jeder willentlichen Vermögensaufwendung,

die der Sache zu Gute kommen soll, ohne sie grundlegend in ihrem

Wesen zu verändern.33

Die Behandlung des Elefanten ist daher eine notwendige Verwendung,

da dadurch der Elefant nicht in seinem grundlegenden Wesen verändert

wird und sie auch dem Tier zu Gute kommt.

§ 994 Abs. 2 verweist weiterhin auf §§ 683, 684, so dass die

Verwendung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des

Eigentümers entsprechen muss, um auch ersatzfähig zu sein.

Dies ist hier der Fall, da die Behandlung des Elefanten durch einen

fachkundigen Arzt die Überlebenschance eines Elefanten kurz nach der 

Geburt des Nachwuchs erforderlich ist, um die Sache zu erhalten.

33 Staudinger-Gursky, vor §§ 994 ff. Rn. 2ff. (Rn. 5); MüKo-Baldus, § 994, Rn. 6, 10.

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Der C hat somit vorliegend einen Anspruch auf Verwendungsersatz

gegenüber A in Höhe von 1.200€ aus §§ 994 Abs. 2, 683, 670.

b. Ergebnis

Der C hat einen Verwendungsersatzanspruch aus §§ 994 Abs. 2, 683,

670 gegen den A, so dass er gegenüber dem Herausgabeanspruch des A

ein Zurückhaltungsrecht nach § 1000 hat.

5. Gesamtergebnis

Der A hat einen Anspruch auf Herausgabe des Elefantenbabys „Dieter“

als Nutzung der Elefantenkuh „Helga“. Diesen hat er allerdings nur 

Zug-um-Zug gegen Befriedigung des Verwendungsersatzanspruchs des

C in Höhe von 1.200€ aus §§ 994 Abs. 2, 683, 670.

II. Anspruch auf Herausgabe des Elefantenbabys „Dieter“

gem. § 988 BGB

Ein Anspruch aus § 988 würde nur dann bestehen, wenn C den Besitz

unentgeltlich erlangt hätte.

Der C hat den Besitz von B durch Zahlung von 18.000€ verschafft

 bekommen. Ein Anspruch aus § 988 scheidet daher aus.

III. Anspruch auf Herausgabe des Elefantenbabys „Dieter“

gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB

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Der A könnte weiterhin einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf 

Herausgabe des Elefantenbabys „Dieter“ gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1

haben.

Fraglich erscheint jedoch, ob die Vorschriften des Bereicherungsrechts

überhaupt anwendbar sind.Dies könnte durch § 993 Abs. 1 HS. 2 ausgeschlossen sein. § 993 Abs. 1

HS. 2 stellt, im Bereich von Schadensersatz- und

 Nutzungsherausgabeansprüchen, eine allen anderen

Anspruchsgrundlagen vorgehende Sonderregelung dar.

Der A begehrt die Herausgabe einer möglichen Nutzung der 

Elefantenkuh „Helga“.

§ 993 Abs. 1 HS. 2 bewirkt somit, dass die §§ 987 ff. für einen Nutzungsherausgabeanspruch abschließend wirken, sofern eine

Vindikationslage vorliegt.

Eine solche liegt wie, oben erläutert, vor, so dass Ansprüche aus den §§

812 ff. ausscheiden müssen. Ein Anspruch des A aus § 812 Abs. 1 S. 1

Alt. 1 scheidet demnach aus.

B. Die Elefantenkuh „Helga“

I. Anspruch auf Herausgabe der Elefantenkuh „Helga“ aus §

985 BGB

Der A könnte gegen C jedoch einen Anspruch auf Herausgabe der 

Elefantenkuh „Helga“ aus § 985 haben.

Ein solcher Anspruch kommt allerdings nur in Frage, wenn die

entsprechende Sache nicht bereits untergegangen ist.

Zum fraglichen Zeitpunkt, dem Jahreswechsel, ist die Elefantenkuh

„Helga“ jedoch verstorben, so dass dem C eine mögliche Herausgabe

unmöglich geworden ist.

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Ein Anspruch aus § 985 scheidet daher aus.

II. Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 990 Abs. 1, 989 BGB

Der A könnte einen Anspruch auf Schadensersatz für die Elefantenkuh

aus §§ 990 Abs. 1, 990.

Für einen solchen Anspruch müsste zusätzlich zu einer Vindikationslage

und der Bösgläubigkeit des Anspruchsgegners C auch ein Verschulden

vorliegen, dass zu einem Untergang der Sache geführt haben muss.34

Untergang der Sache ist dabei der Verlust der rechtlichen

Selbständigkeit gem. §§ 946 ff. oder ihre physische Vernichtung durchVerbrauch oder Zerstörung.

Der Elefant „Helga“ ist durch eine fehlerhafte Behandlung des

Tierarztes T gestorben und daher als untergegangen anzusehen.

Fraglich ist aber, ob der C diesen Untergang auch zu verschulden hat.

Dies ist hier aber nicht der Fall, da der Tod des Elefanten auf einem

Behandlungsfehler des T beruht.

Ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 990 Abs. 1, 989 scheidet hier 

daher aus.

III. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gem.

§§ 823 ff. BGB

Fraglich ist jedoch, ob dem A unter Umständen deliktsrechtliche

Schadensersatzansprüche gegen den C zustehen.

Die Anwendbarkeit des Deliktsrechts könnte durch die Sperrwirkung

des § 993 Abs. 1 HS. 2 ausgeschlossen sein.

§ 993 Abs. 1 HS. 2 setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der schädigenden

Handlung eine Vindikationslage vorliegt.

Eine Vindikationslage liegt, wie oben erläutert, vor. Auch erlangt der C

den Besitz weder durch eine Straftat, noch durch verbotene

34 Staudinger-Gursky, § 990 Rn. 6ff.

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Eigebnmacht, so dass auch keine Ausnahme dieser Sperrwirkung durch

§ 992 vorliegt.

Die §§ 823 ff. sind daher, bis auf die Ausnahme des § 826 , von der 

Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 HS. 2 erfasst und daher nicht

anwendbar.Ein Fall des § 826, der vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung liegt

hier erkennbar nicht vor, da weder eine Sittenwidrigkeit, noch der 

Vorsatz des C erkennbar ist.

C. Gesamtergebnis für den 1. Fall

Im ersten Fall ist der Besitzer C zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs

 bögläubig. Der A hat daher einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe in

Form des Elefantenbabys „Dieter“. Auf Grund der Einrede des § 1000

S. 1 allerdings nur Zug um Zug gegen Herausgabe von 1.200€

Ein Anspruch auf Schadensersatz für den Untergang der Elefantenkuh

„Helga“ kommt nicht in Betracht, da der Untergang des Elefanten nicht

durch C verschuldet ist und dieser auch nicht für den zufälligenUntergang haftet.

Weitere Ansprüche aus Bereicherungsrecht oder Deliktsrecht kommen

auf Grund der Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 HS. 2 nicht in Betracht.

D. Abwandlung 1

Wenn der B nichts von der Trächtigkeit und der anschließenden Geburt

des Elefantenbabys „Dieter“ erfahren hat, so hat eine Anfechtung durch

den B nicht stattgefunden.

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I. Besitzrecht des C gegenüber A

Der C könnte somit dem A gegenüber zum Besitz der Elefantenkuh

„Helga“ aus einem von B erworbenen Anwartschaftsrecht am Eigentumder Elefantenkuh „Helga“ berechtigt sein.

Wie eben erläutert, hat der C von B dessen Anwartschaftsrecht

erworben. Eigentümer des Elefanten „Helga“ ist er jedoch nicht

geworden.

1. Eigenes Besitzrecht des C gegenüber A

Der C hat vorliegend das Anwartschaftsrecht des B von diesem

erworben. Er könnte somit selbst gegenüber dem A zum Besitz der 

Elefantenkuh berechtigt gewesen sein.

Der ursprüngliche Anwartschaftsberechtigte B hat aus dem Kaufvertrag

mit dem Veräußerer A diesem gegenüber ein Recht zum Besitz, gem. §

986 Abs. 1 S. 1 Alt. 1.

Problematisch ist allerdings, dass der B sein Anwartschaftsrecht auf den

C übertragen hat.

Daher müsste für ein eigenes Besitzrecht des C das Anwartschaftsrecht

selbst ein Recht zum Besitz begründen.

Ob das Anwartschaftsrecht des Dritten jedoch gegenüber dem

Eigentümer ein eigenes Recht zum Besitz begründet ist umstritten.35

 Nach eine Ansicht erlangt der anwartschaftsberechtigte Dritte durch die

Übertragung des Besitzes an der fraglichen Sache auch das in dem

 bedingten Eigentum enthaltene Recht auf Besitz und Nutzung.36 Dieses

Recht steht dem Anwartschaftsinhaber auch schon vor 

Bedingungseintritt zu.37

35 Vgl. zum Meinungsstand auch: Staudinger-Gursky, § 986 Rn. 10.36 Palandt-Bassenge, § 929 Rn. 41; Schwab/Prütting, Sachenrecht, Rn. 398; Soergel/Muehl, § 929 Rn. 64;

Baur/Stürner, Sachenrecht, § 59 Rn. 47.37 So auch: Palandt-Bassenge, § 929 Rn. 48.

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Zudem wird angeführt, dass die Übertragung des Anwartschaftsrechts

für den Erwerber nur sinnvoll sei, wenn er zugleich auch die damit

verbundenen Befugnisse auch dinglich erwirbt.38

Mit der Besitzübertragung wird dem Vorbehaltskäufer das im Eigentum

enthaltene Recht auf Besitz und Nutzung übertragen. Nach dieser Ansicht stellt das Anwartschaftsrecht des Dritten ein

gegenüber dem wahren Eigentümer wirkendes dingliches Recht dar,

dass dem anwartschaftsberechtigten Dritten ein eigenes Recht zum

Besitz i.S.d. § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 gibt.

Eine andere Ansicht verneint jedoch diese erste Meinung und sieht das

Anwartschaftsrecht lediglich als wesensgleiches Minus und abhängig

von der schuldrechtlichen Lage.39

Das Anwartschaftsrecht soll daher  bloß den Eigentumserwerb sichern, aber noch kein eigenes Recht zum

Besitz gegenüber dem Eigentümer begründen.40 

 Nach einer vermittelnden Ansicht, soll der Anwartschaftsberechtigte die

Sache dann nicht an den Eigentümer herausgeben, wenn der 

Bedingungseintritt unmittelbar bevorstehe.41 Gegen den

 Nocheigentümer wird dann allerdings die sog. Dolo-agit Einrede

zugelassen.42

Die genannten Ansichten führen zu unterschiedlichen Ergebnissen,

fraglich ist daher welcher Ansicht zu folgen ist.

Dies wäre jedoch dann entbehrlich, wenn der C dem A gegenüber schon

ein abgeleitetes Recht zum Besitz hat.

2. Abgeleitetes Besitzrecht des C gegenüber A

Dem C könnte jedoch ein abgeleitetes Besitzrecht gegenüber dem A

zustehen, § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 2.

Demnach kann der unmittelbare Besitzer auch dann zum Besitz

gegenüber dem Eigentümer berechtigt sein, wenn er seinen Besitz von38 Vieweg/Werner, § 11 Rn. 40; Serick, Eigentumsvorbehalt Bd. 1, S. 275ff.39 MüKo-Medicus, § 986 Rn. 9f.; Medicus/Petersen, BR, Rn. 465; auch BGHZ 10, 69.40 BGHZ 10, 69 (72).

41 BGHZ 10, 69 (75).42 Vieweg/Werner, § 11 Rn. 40; MüKo-Medicus, § 986 Rn. 9.

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einem Dritten ableiten kann und dieser dem Eigentümer zum Besitz

 berechtigt ist.43

In Betracht kommt in diesem Falle eine Ableitung des Besitzes des C

von B. Der B ist dem A gegenüber zum Besitz berechtigt, da der 

zwischen ihnen bestehende Kaufvertrag dem B ein obligatorischesRecht zum Besitz verschafft und ein notwendiges

Besitzmittlungsverhältnis durch die Vereinbarung des

Eigentumsvorbehalts auch entstanden ist.

Der C wiederum ist dem B gegenüber zum Besitz berechtigt, da auch

zwischen ihnen ein Kaufvertrag geschlossen wurde.

Unabhängig der Frage, ob ein Anwartschaftsrecht ein Recht des Dritten

zum Besitz gegenüber dem Eigentümer begründet, kann der C hier einabgeleitetes Besitzrecht geltend machen und ist dem A gegenüber so

zum Besitz berechtigt.

Der C kann in der Abwandlung also in jedem Fall ein Recht zum Besitz

an der Elefantenkuh „Helga“ ableiten.

3. Zwischenergebnis

In der Abwandlung 1 hat der C dem A gegenüber im Zeitpunkt der 

 Nutzungsziehung dem A gegenüber ein Recht zum Besitz.

Das führt dazu, das vorliegend im Zeitpunkt der Nutzungsziehung keine

Vindikationslage zwischen A und C besteht, so dass hier die

Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 HS. 2 nicht eingreift. Dies wiederum

führt dazu, dass der A unter Umständen einen bereicherungsrechtlichen

Anspruch auf Herausgabe des Elefanten „Helga“ und des Elefanten

„Dieter“ haben könnte.

43 Palandt-Bassenge, § 986 Rn. 7; BGH NJW 90, 1914.

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II. Anspruch auf Herausgabe des Elefanten „Helga“ aus § 812

Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB

Der A könnte zunächst einen Anspruch auf Herausgabe des Elefanten

„Helga“ gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 haben.

1. Etwas erlangt

Dafür müsste der C „etwas“ erlangt haben.

Erlangtes Etwas kann dabei jeder vermögenswerte Vorteil sein, der die

Vermögenslage des Bereicherungsschuldners verbessert.44

Auch der Besitz kann ein solches erlangtes Etwas sein.45

Hier hat der C den Besitz am Elefanten „Helga“ erlangt.

2. Durch Leistung des A

Der C müsste den Besitz am Elefanten „Helga“ durch eine Leistung des

A erlangt haben.

Unter einer Leistung versteht man die bewusste und zweckgerichtete

Mehrung fremden Vermögens.46

a. Leistungsbewusstsein

Die Vermögensmehrung durch den C müsste daher zunächst bewusst

44 BGH V ZR 4/94; Palandt-Sprau, § 812 Rn. 8 und Rn. 8.

45 BGH V ZR 147/59.46 Palandt-Sprau,§ 812 Rn 14; MüKo-Schwab, § 812 Rn. 41ff.; HK-BGB-Schulze, § 812 Rn. 5.

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erfolgt sein, d.h. der A müsste wissen, dass er vorliegend fremdes

Vermögen mehrt.

Hier wird der A von B angewiesen, den Elefanten unter 

Eigentumsvorbehalt an den C zu liefern, er weiß daher, dass er das

Vermögen des C mehrt.

b. Leistungszweck 

Weiter müsste diese Vermögensmehrung durch den A auch

zweckgerichtet erfolgt sein.47

Hier möchte der A seine bestehende Verpflichtung aus dem Kaufvertrag

mit B erfüllen. Folglich ist die Vermögensmehrung zweckgerichtet.

Allerdings ist hier fraglich, ob die Leistung, aus dem objektiven

Empfängerhorizont heraus, sich für den C als Leistung des A darstellt.

Maßgeblich für die Bestimmung einer bewussten Zuwendung ist grds.

der objektive Empfängerhorizont.48 Maßgeblich ist dabei, wie eine

vernünftige Person die Zuwendung nach Treu und Glauben mit

Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste.49

Das ist hier problematisch. Der A will selbst nur eine eigene

Verbindlichkeit erfüllen und der C sieht die Leistung des A als Leistung

des B an.

Daher muss hier davon ausgegangen werden, dass der A keine Leistung

gegenüber des A erbringen will, sondern gegenüber seinemVertragspartner dem B.

Eine Leistung des A gegenüber C liegt somit nicht vor.

47 Vgl. zur Zweckbestimmung auch: Palandt-Sprau, § 812 Rn. 14; HK-BGB-Schulze, § 812 Rn. 5.

48 Palandt-Sprau, § 812 Rn. 14; BGH NJW 05, 60.49 BGH NJW, 05.

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3. Ergebnis

Ein Anspruch im Rahmen einer Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1

S. 1 Alt. 1 besteht somit nicht.

III. Anspruch auf Herausgabe des Elefanten „Dieter“ aus §§

812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB

Der A könnte also einen Anspruch auf Herausgabe der Elefantenkuh

„Dieter“ aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 haben.

Dazu müsste der C etwas durch Leistung des A ohne Rechtsgrund

erlangt haben.

Hier hat der C den Besitz am Elefanten „Dieter“ erlangt haben.

Der C müsste den Besitz am Elefanten durch eine Leistung des A

erlangt haben. Das erscheint hier fraglich.

Unter einer Leistung versteht man die bewusste und zweckgerichtete

Mehrung fremden Vermögens.50

Allerdings wird C Besitzer des Elefantenbabys „Dieter“ durch die

Geburt und nicht durch eine irgendwie geartete Leistung des A.

Der A hat somit keinen Anspruch auf Herausgabe des Elefantenbabys

„Dieter“ im Rahmen einer Leistungskondiktion.

IV. Anspruch auf Herausgabe des Elefanten „Dieter“ aus § 812

Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB

Der A könnte jedoch einen Anspruch auf Herausgabe des

Elefantenbabys aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 haben.

50 Palandt-Sprau,§ 812 Rn 14; MüKo-Schwab, § 812 Rn. 41ff.; HK-BGB-Schulze, § 812 Rn. 5.

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Zwischen den Parteien A und B und B und C liegt jeweils eine

Leistungsbeziehung vor. Eine Kondiktion aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2

könnte daher hier ausscheiden, da eine Leistungskondiktion (§ 812 Abs.

1 S. 1 Alt. 1) der Nichtleistungskondiktion im Mehrpersonenverhältnis

grundsätzlich vorgeht.51

 

Das erscheint aber problematisch, da sich die Leistungsbeziehungen

immer auf einen anderen Kondiktionsgegenstand beziehen als eine

mögliche Nichtleistungskondiktion. Es fragt sich, ob in diesem Falle

eine absolute Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion im

Mehrpersonenverhältnis angemessen ist.

Im Hinblick auf das Elefantenbaby „Dieter“ besteht weder im Hinblick 

auf den A, noch im Hinblick auf den B eine Leistung an den C i.S.d. §

812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1.

Der C erlangt den Besitz am Elefanten „Dieter“ völlig ohne Zutun einer 

anderen Partei, mithin durch ein Naturereignis. Der 

Bereicherungsgegenstand ist daher dem Empfänger überhaupt nicht,

also von niemandem geleistet worden, so dass der Anwendungsbereich

des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 hier eröffnet ist.52

Daher muss hier davon ausgegangen werden, dass die

 Nichtleistungskondiktion nur dann als subsidiär gegenüber der 

Leistungskondiktion angesehen werden muss, wenn im Hinblick auf 

den Bereicherungsgegenstand überhaupt eine irgendwie geartete

Leistung besteht.

Ein Anspruch des A auf Herausgabe des Besitzes am Elefanten „Dieter“

gegen den C aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 besteht somit.

V. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 BGB

Der A könnte einen Anspruch gegen den C aus § 823 haben. Der § 823

Abs. 1 gewährt einen solchen Anspruch jedoch nur dann, wenn eines

51 Palandt-Sprau, § 812 Rn. 36; BGHZ 87, 393; BGHZ 89, 376; BGHZ 56, 228ff.52 HK-BGB-Schulze, § 812 Rn. 12.

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der in § 823 Abs. 1 genannten Rechte oder Rechtsgüter rechtswidrig

und schuldhaft verletzt wurde.

Ein solcher Anspruch muss im Ergebnis abgelehnt werden. Die in Frage

kommende Rechtsgutsverletzung des Eigentums, der Tod der 

Elefantenkuh „Helga“, müsste vom Schädiger schuldhaft herbeigeführt

worden sein.

Dies ist der Fall, wenn der C vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Der Elefant verstirbt letzten Endes aber durch Versagen des T. Dieses

kann dem C gerade nicht zugerechnet werden.

Der A hat somit keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1.

VI. Gesamtergebnis

In der ersten Abwandlung hat der A einen Anspruch auf Herausgabe des

Elefanten „Dieter“ aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2.

E. Abwandlung 2

In Abwandlung 2 tritt der A, noch vor Anfechtung des Vertrags

zwischen B und C durch den B, vom Vertrag mit dem B zurück.

Es erscheint fraglich, welche Folgen dies hat.

I. Rücktritt vom Vertrag mit B gem. §§ 323, 346 Abs. 1, 449

Abs. 2 BGB

Laut Sachverhalt erklärt der A dem B gegenüber den Rücktritt vom

Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt am Elefant „Helga“ auf Grund der 

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 Nichtzahlung des B, und tritt nach einer Fristsetzung von drei Wochen

vom Kaufvertrag zurück.

Durch diesen Rücktritt wird ein Rückgewährschuldverhältnis zwischen

den Vertragsparteien begründet.53

Durch dieses Rückgewährschuldverhältnis sind die Parteien dazu

verpflichtet die Leistungen ihrem Vertragspartner zurückzugeben54 oder 

entsprechend Wertersatz zu leisten, § 346 Abs. 2. Zudem sind auch

tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben.55

Im Gegenzug erhält der Rückgewährschuldner einen Anspruch auf den

Ersatz von Verwendungen, § 347 Abs. 2.

Dieses Rückgewährschuldverhältnis besteht aber zunächst nur zwischenden unmittelbaren Vertragsparteien, also dem B und dem A, nicht

 jedoch zwischen dem A und dem C.

1. Erweiterung des Rückgewährschuldverhältnisses auch auf 

den C?

Durch den wirksamen Rücktritt zwischen dem A und dem B erlischt das

Anwartschaftsrecht des C, da die aufschiebende Bedingung nicht mehr 

erfüllt werden kann56.

Wird der Bedingungsausfall jedoch willkürlich durch Rechtshandlungen

des Verkäufers und des Erstkäufers herbeigeführt, so brauchen diese

Rechtshandlungen der Zustimmung des Anwartschaftserwerbes57

.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Ausübung der im

Kaufvertrag vorgesehenen Rechte58 nicht der Zustimmung des C bedarf.

Durch den Rücktritt des A vom Vertrag mit B wandelt sich das

53 Looschelders, AT, § 42 Rn 830; MüKo-Gaier, § 348 Rn. 2.54 Palandt-Grünerberg, § 346 Rn 5.55 Looschelders, AT, § 42 Rn. 851f.56 BGH 75, 221; Palandt-Bassenge, § 929 Rn. 31 u. 50; BGHZ 35, 85-95.

57 Palandt-Bassenge, § 939 Rn. 50.58 BGH 75, 221; Looschelders, § 42 Rn. 826; Palandt-Bassenge, § 929 Rn.50.

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Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis und das

Anwartschaftsrecht des C muss erlöschen, da er auch durch Zahlung des

Kaufpreises den Bedingungseintritt nicht mehr herbeiführen kann.

Der A selbst kann gem. §§ 985, 449 Abs. 2 nur dann Herausgabe der 

Kaufsache an sich verlangen, wenn er zuvor das Besitzrecht des

Käufers durch Rücktritt vom Vertrag beseitigt hat. Dies ist hier 

geschehen, da durch den Bedingungsausfall auch das

Anwartschaftsrecht des C automatisch erlischt.

Dabei ist es so, dass der Rücktritt des Verkäufers auch gegenüber dem

neuen Besitzer wirken und die Rechtsfolgen auch gegenüber diesem

geltend gemacht werden können.

Durch die Umwandlung des Kaufvertrages zwischen dem A und dem B

in ein Rückgewährschuldverhältnis nach § 346 Abs. 1, schafft der A die

Voraussetzungen nach § 449 Abs. 2, um gegenüber dem C einen

Anspruch auf Herausgabe nach §§ 985, 346 Abs. 1, 449 Abs. 2 zu

 begründen.

Eigentlich wäre nur der B in der Lage gegen den C aus § 812

vorzugehen. Der B selbst ist aber durch den Rücktritt des A vom

Kaufvertrag mit B auf Grund des Rückgewährschuldverhältnis nicht

zum Besitz gegenüber A berechtigt. Daher ist er auch nicht berechtigt

die Kaufsache im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses in

unmittelbaren Besitz zu nehmen.

2. Zwischenergebnis

Ein Ausweitung der Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis

gegen den unmittelbaren Besitzer C muss daher hier angenommen

werden.

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II. Anfechtung des umgedeuteten Kaufvertrages durch B gem.

§§ 433, 142 Abs. 1, 199 Abs. 2, 140 BGB

Durch die Anfechtung des B, erlischt das Anwartschaftsrecht des C am

Volleigentum komplett und ist als von Anfang an als nicht existent

anzusehen.

Dadurch hat der C zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung und des

Unterganges der Muttersache kein Recht zum Besitz aus § 986 und ist

ebenfalls zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens durch den B nicht

zum Besitz berechtigt.

Dies wiederum führt dazu, dass der A die Ansprüche aus §§ 985, 987 ff.

direkt gegenüber C geltend machen kann.

III. Rechtsfolgen

Fraglich ist, welche Folgen dies für den konkreten Fall hat.

1. Anspruch des A gegen C aus §§ 990 Abs. 1, 987 BGB

Der A könnte zunächst einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe gem.

§§ 990 I, 987 haben.

Dafür müsste im Zeitpunkt der Nutzungsziehung zwischen A und C

eine Vindikationslage bestanden haben, der C müsste verklagter oder unredlicher Besitzer des Muttertieres gewesen sein und er müsste

tatsächlich eine Nutzung gezogen haben.

Die Vindikationslage zwischen A und C im Zeitpunkt der 

 Nutzungsziehung besteht, da der C weder anwartschaftsberechtigt ist,

noch ein Recht zum Besitz von dem B ableiten kann.

Auch wurde eine Nutzung, das Elefantenbaby „Dieter“, tatsächlich

gezogen. Auch hier ergibt sich die Bösgläubigkeit nach § 932 Abs. 2

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analog, so dass der C hier, wie im Ausgangsfall, nicht gutgläubig ist.

Er hat somit die gezogene Nutzung in Form des Elefantenbabys

„Dieter“ gem. §§ 990 Abs. 1, 987 an den A herauszugeben.

2. Anspruch des A gegen C aus §§ 990 Abs. 1, 989 BGB

Zudem könnte der A auch hier einen Anspruch auf Schadensersatz für 

den Untergang des Elefanten gem. §§ 990 Abs. 1, 989 geltend machen.

Zwar liegt im Zeitpunkt der Verletzungshandlung eine Vindikationslage

vor und der C ist auch bösgläubiger Besitzer i.S.d. § 990 Abs. 1,

allerdings erfordert ein Schadensersatzanspruch aus §§ 990 Abs. 1, 989nach § 989 das Verschulden der Verletzungshandlung. Maßstab für die

Bewertung ist hierbei § 276.

Allerdings hat nicht der C, sondern der T den Untergang der Kaufsache

zu verschulden. Sein Behandlungsfehler führt zu dem Tod des

Elefanten.

Ein Anspruch auf Schadensersatz für den Elefanten „Helga“ scheidet in

dieser Abwandlung daher aus.

3. Ansprüche des A gegen C aus §§ 823 ff. BGB

Der A könnte zudem deliktsrechtliche Ansprüche gegen den C haben.

Fraglich ist jedoch, ob die §§ 823 ff. hier überhaupt anwendbar sind.

Dies ist dann nicht der Fall, wenn § 993 Abs. 1 HS. 2 eingreift.

Eine Vindikationslage liegt im maßgeblichen Zeitpunkt, dem Untergang

der Kaufsache in Form des Todes des Elefanten, vor.

Die §§ 823 ff. sind daher nicht anwendbar, sofern nicht ein Fall des §

992 vorliegt oder der Untergang der Kaufsache auf einen sog.

Fremdbesitzerexzess zurückzuführen sind.

Beides ist jedoch ersichtlich nicht der Fall, so dass Ansprüche des A

gegen den C aus §§ 823 ff. nicht in Betracht kommen.

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4. Ansprüche des A gegen C aus §§ 812 ff. BGB

Der A könnte zudem einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf 

 Nutzungsersatz haben.

Fraglich erscheint jedoch ebenfalls, wie die §§ 812 ff. im Verhältnis

zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis stehen. Der A könnte nämlich

einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 haben.

Jedoch muss davon ausgegangen werden, dass die

 bereicherungsrechtlichen Nutzungsherausgabeansprüche der §§ 812 ff.

durch die insoweit spezielleren §§ 987 ff. verdrängt werden, was darauf 

zurückzuführen ist, dass auch § 987 als eine Art der Eingriffskondiktion

verstanden werden muss, der auch das entsprechende Ergebnis

 beschert.59

IV. Ergebnis

In dieser Abwandlung hat der A gegen den C einen Anspruch auf 

 Nutzungsherausgabe in Form des Elefanten „Dieter“ aus §§ 990 Abs. 1,

987. Ihm steht jedoch wie im Ausgangsfall die Einrede des § 1000 S. 1

zu, so dass diese Herausgabe nur Zug um Zug gegen Zahlung von

1.200€ erfolgen muss.

Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 990 Abs. 1, 989 scheidet

 jedoch auch hier aus, da der C den Tod des Elefanten „Helga“ nicht zu

vertreten hat.

Zudem hat der A einen Anspruch auf Herausgabe des Elefanten

„Dieter“ direkt aus dem, durch den Rücktritt begründeten,

Rückgewährschuldverhältnis gegen den C gem. § 346 Abs. 1.

59 Palandt-Bassenge, vor § 987 Rn. 22.

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F. Abwandlung 3

Fraglich ist, was sich ändert, wenn der A erst nach der Nutzungsziehung

und dem Tod des Elefanten „Helga“ vom Kaufvertrag mit B zurücktritt.

Dadurch entsteht ab der Erklärung des Rücktritts zwischen dem A und

dem C ein Rückgewährschuldverhältnis, in dessen Rahmen der C dem

A das Elefantenbaby gem. § 346 gegen Verwendungsersatz gem. § 347

Abs. 2 herausgeben muss.

I. Ansprüche aus §§ 985 ff. BGB

Fraglich ist allerdings, ob wie in der Abwandlung 2 trotz allem die §§

985 ff. anzuwenden sind.

Im Zeitpunkt der Nutzungsziehung und des Unterganges der Kaufsache

liegt gerade keine Vindikationlage vor. Durch den Tod des Elefanten

„Helga“ endet das Anwartschaftsrecht des C, so dass ab diesem

Zeitpunkt der C dem A gegenüber kein Recht zum Besitz mehr hat. Im

Zeitpunkt des Herausgabeverlangens der Nutzung in Form des

Elefantenbabys und des Schadensersatzanspruches liegt damit eine

Vindikationslage vor.

Fraglich ist, wie sich dies auf die Anwendbarkeit der §§ 985 ff. BGB

auswirkt.

 Nach einer Ansicht wird in so einem Fall allein auf das Bestehen der 

Vindikationslage im Zeitpunkt der Nutzungsherausgabe abzustellen

sein.60 Dies würde dazu führen, dass die §§ 987 ff. rückwirkend auch

auf die Zeit der Besitzberechtigung anzuwenden sind.

Eine andere Ansicht stellt einzig auf den Zeitpunkt der 

 Nutzungsziehung bzw. der Beschädigung ab, so dass eine

Vindikationslage in diesem Zeitpunkt vorliegen muss, um die

60 BGHZ 34, 122, 130ff.; BGHZ 131, 220, 222;

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Anwendbarkeit der §§ 987 ff. zu begründen.61  Nach dieser Ansicht hat

der Eigentümer jedoch trotz allem einen Anspruch auf Herausgabe der 

Sache gem. § 985.

 Nach der zweiten Ansicht sind die §§ 987 ff. daher im vorliegenden Fall

nicht anzuwenden, da wie in Abwandlung 1 im Zeitpunkt der 

 Nutzungsziehung ein Recht zum Besitz durch das Anwartschaftsrecht

gegeben war.

Vorliegend geht es einzig um die Herausgabe der gezogenen Nutzung in

Form des Elefantenbabys. Dieser Herausgabeanspruch steht dem A

 jedoch schon aus dem Rückgewährschuldverhältnis zu, so dass insofern

eine Anwendung der §§ 987 ff. auch entbehrlich ist.

II. Ergebnis 

In Abwandlung 3 hat der A nur einen Anspruch auf 

 Nutzungsherausgabe aus § 346 Abs. 1 a.E. Weitergehende Ansprüche

aus §§ 987 ff. scheitern hier vorliegend daran, dass zum Zeitpunkt der 

 Nutzungsziehung keine Vindikationslage bestand.

61 Staudinger-Gursky, vor §§ 987 ff. Rn. 10, 17ff; Palandt-Bassenge, vor §§ 987 Rn. 9ff.

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G. Anhang 1: Literaturverzeichnis

Kommentare

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3. Auflage, 2011

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Dauner-Lieb, Barbara Sachenrecht. Anwaltskommentar, Band 3.

Heidel, Thomas 1. Auflage, 2004

Ring, Gerhard Deutscher Anwaltverlag Gm

Palandt, Otto Bürgerliches Gesetzbuch

Bassenge, Peter 70. Auflage, 2010

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Rebmann, Kurt Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 2,

Säcker, Franz J. Schuldrecht

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Sachenrecht

5. Auflage, 2009

Beck Juristischer Verlag

Schulze, Reiner Bürgerliches Gesetzbuch: Handkommentar  

Dörner, Reinhard 7. Auflage, 2011

Ebert, Ina Nomos Verlag

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Kohlhammer W.

Staudinger, Julius von Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch,Buch 1, Allgemeiner Teil 4

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Sellier – De Gruyter 

ders. Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch,

Buch 3, Sachenrecht

15. Auflage, 2011Sellier – De Gruyter 

Lehrbücher / Festschriften / Monographien

Baur, Fritz Sachenrecht

Baur, Franz J. 18. Auflage, 2009

Stürner, Rolf Beck Juristischer Verlag

Brox, Hans Allgemeiner Teil des BGB

Walker, Wolf-Dietrich 35. Auflage, 2011

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Larenz, Karl Allgemeiner Teil des Dt. BGB

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Medicus, Dieter Bürgerliches Recht

Petersen, Jens 23. Auflage, 2011

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Schwab, Karl H. SachenrechtPrütting, Hanns 31 Auflage, 2008

Juristischer Verlag Beck 

Serick, Wolf Eigentumsvorbehalt und

Sicherungsübereignung, Bd. 1

1. Auflage, 1963

Recht und Wirtschaft Verlag

Wilhelm, Jan Sachenrecht

2. Auflage, 2002

Sellier - De Gruyter 

Vieweg, Klaus Sachenrecht

Werner, Almuth 5 Auflage, 2011

Vahlen Verlag

Aufsätze 

Bartels, Klaus: Zur Frage der Ursächlichkeit bei den

 Nachforschungsobliegenheiten des §932 BGB

in: AcP 205 (2005), 687 ff.

Brox, Hans Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltkäufers

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Lux, Jochen Das Anwartschaftsrecht bei bedingter  

Übereignung – Bloßes Sprachkürzel oder 

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in: Jura 2004, 145 ff.

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Schmolke, Ulrich Lernbeitrag Zivilrecht: Das Eigentümer-

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Würdinger, Markus Die Übertragung des Anwartschaftsrechts bei

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