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Nachweis für den vorbeugenden Brandschutz nach § 11 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) als Ergänzung zu den Bauzeichnungen und zur Baubeschreibung Projekt-Nr.: 48814 + 57617 Ingenieurbüro Martin Augenstein Projekt: Neubau Produktioshalle 2 - ProHa2 mit Lagerraum, Überdachungen und ProHa1 als SONDERBAU ; Dipl.Bauingenieur / Zimmermeister / Bautechniker Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz Neubau Halle 6 und Überdachung der Verbindungswege Bauherr: Rudi Schwaiger Beratender Ingenieur für Vermögensverwaltung GmbH&CO.KG Brandschutz, Baustatik, Hans-Brunner-Straße 1 Planung und Bauphysik 85625 Glonn Unterschrift – Bauherr ; Zif. 1.2 wird hiermit bestätigt Entwurfsverfasser: Ingenieurbüro Martin Augenstein 85567 Grafing b.M. Rosenheimer Straße 35 Rosenheimer Str. 35 85567 Grafing b.M. Unterschrift - Entwurfsverfasser Bauort: Wiesmühlstraße Tel. 08092 / 85 35 – 88 85625 Glonn Fax 08092 / 85 35 - 89 Flur-Nr.: 202/3 + 202/8 eMail: [email protected] Gemarkung: Glonn www.ibausta.de Grafing, 09.04.2014, aktualisiert am 01.12.2015 Ergänzt am 22.12.2017 und 02.03.2018 Aufsteller: Martin Augenstein Der Brandschutznachweis umfasst insgesamt 50 Seiten. Er ist nur in seiner Gesamtheit gültig. Er darf ohne Genehmigung des Verfassers nicht an Dritte weitergegeben werden. 2004/00/007

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Nachweis für den vorbeugenden Brandschutz nach § 11 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) als Ergänzung zu den Bauzeichnungen und zur Baubeschreibung

Projekt-Nr.: 48814 + 57617 Ingenieurbüro

Martin AugensteinProjekt: Neubau Produktioshalle 2 - ProHa2

mit Lagerraum, Überdachungen und ProHa1 als SONDERBAU ;

Dipl.Bauingenieur / Zimmermeister / Bautechniker

Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz

Neubau Halle 6 und Überdachung der Verbindungswege Bauherr: Rudi Schwaiger Beratender Ingenieur für

Vermögensverwaltung GmbH&CO.KG Brandschutz, Baustatik,

Hans-Brunner-Straße 1 Planung und Bauphysik

85625 Glonn Unterschrift – Bauherr ; Zif. 1.2 wird hiermit bestätigt

Entwurfsverfasser: Ingenieurbüro Martin Augenstein 85567 Grafing b.M.

Rosenheimer Straße 35 Rosenheimer Str. 35

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Bauort: Wiesmühlstraße Tel. 08092 / 85 35 – 88

85625 Glonn Fax 08092 / 85 35 - 89

Flur-Nr.: 202/3 + 202/8 eMail: [email protected]

Gemarkung: Glonn www.ibausta.de

Grafing, 09.04.2014, aktualisiert am 01.12.2015 Ergänzt am 22.12.2017 und 02.03.2018 Aufsteller: Martin Augenstein

Der Brandschutznachweis umfasst insgesamt 50 Seiten. Er ist nur in seiner Gesamtheit gültig. Er darf ohne Genehmigung des Verfassers nicht an Dritte weitergegeben werden.

2004/00/007

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Inhaltsübersicht

Seite:

1.  Allgemeines ................................................................................................................................... 4 1.1.  Vorbemerkungen ..........................................................................................................................................................4 1.2.  Haftung und Bestätigung des Bauherren, bzw. Nutzers ...............................................................................................4 1.3.  Beurteilungs- und Rechtsgrundlage, Verwendete Unterlagen, Planungsstand ...........................................................4 1.4.  Nachweisberechtigung – Prüfung des Brandschutznachweises ..................................................................................5 1.5.  Umfang und Ziel des Brandschutznachweises, Urheber- und Nutzungsrecht ............................................................6 

2.  Objektbeschreibung, Gebäudenutzung, baurechtliche Einstufung, Schutzziele ................... 7 2.1.  Allgemeine Objektbeschreibung, Angaben zum Gebäude ...........................................................................................7 2.2.  Baurechtliche Einstufung ..............................................................................................................................................9 2.3.  Gebäudenutzung, Anzahl der Nutzer, Brandlasten, Brandgefahren ............................................................................9 

2.3.1.  Art der Gebäudenutzung .........................................................................................................................................9 2.3.2.  Art und Anzahl der Gebäudenutzer, höchstmögliche Nutzerzahl ............................................................................9 2.3.3.  Brandlasten der Nutz- und Lagerflächen ...............................................................................................................10 2.3.4.  Brandgefahren und besondere Zündquellen .........................................................................................................10 2.3.5.  Explosion oder erhöhte Brandgefahr .....................................................................................................................10 2.3.6.  Gefahrstoffe ...........................................................................................................................................................10 2.3.7.  Brand- und Rauchausbreitung, Brandszenarien ...................................................................................................10 

2.4.  Schutzziele .................................................................................................................................................................11 2.5.  Risikoanalyse und Benennung der Risikoschwerpunkte; Schwachstellenanalyse ....................................................12 2.6.  Versicherungs- und arbeitsschutzrechtliche Belange .................................................................................................12 

3.  Flucht- und Rettungswege ......................................................................................................... 13 3.1.  Beschreibung der Flucht- und Rettungswegsituation, Allgemeines ...........................................................................13 3.2.  Erster Rettungsweg und Rettungsweglängen ............................................................................................................14 3.3.  Zweiter Rettungsweg ..................................................................................................................................................14 3.4.  Hauptgänge ................................................................................................................................................................15 3.5.  Treppen, Notwendige Treppenräume .........................................................................................................................16 3.6.  Ausgänge, Türen, Tore, Fenster.................................................................................................................................17 3.7.  Ermittlung der Rettungswegbreiten ............................................................................................................................17 3.8.  Rettungswege auf dem Grundstück ...........................................................................................................................18 

4.  Baulicher Brandschutz - Abschottungen .................................................................................. 19 4.1.  Lage auf dem Grundstück / Abstandsflächen (äußere Abschottung) .........................................................................19 4.2.  Brandabschnitte (innere Abschottung) - Brandwände ................................................................................................19 

4.2.1.  Wand zwischen ProHa1 und ProHa2: ...................................................................................................................19 4.2.2.  Beurteilung der Überdachungen: ...........................................................................................................................20 4.2.3.  Brandwand zwischen Bestandshalle 5 und neuer Halle 6: ....................................................................................20 

4.3.  Trennwände / Nutzungseinheiten ...............................................................................................................................21 4.4.  Wände in der Bauart einer Brandwand ......................................................................................................................21 4.5.  Rauchabschnitte .........................................................................................................................................................21 

5.  Baulicher Brandschutz – Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen ............................ 22 5.1.  Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer ..................................................................23 5.2.  Sonderbereiche ..........................................................................................................................................................25 

5.2.1.  Aufzugsschacht, Aufzugsmaschinenraum .............................................................................................................25 5.2.2.  Galerien, Emporen .................................................................................................................................................25 5.2.3.  Küche .....................................................................................................................................................................25 5.2.4.  Heizraum, Aufstellraum .........................................................................................................................................25 5.2.5.  Brennstofflagerung ................................................................................................................................................25 5.2.6.  ELT-Räume,Technik- und Abstellräume ...............................................................................................................25 

5.3.  Brandüberschlag aus unteren Geschossen ...............................................................................................................26 5.4.  Überdachungen im EG über den Durchfahrten ..........................................................................................................26 5.5.  Überdachungen der Verbindungswege ......................................................................................................................26 

6.  Anlagentechnischer Brandschutz ............................................................................................. 27 6.1.  Allgemeines ................................................................................................................................................................27 6.2.  Alarmierungs- und Lautsprecheranlage .....................................................................................................................27 6.3.  Brandmeldeanlage, Branderkennung .........................................................................................................................27 6.4.  Rauch- und Wärmeableitung ......................................................................................................................................28 

6.4.1.  Rauch- und Wärmeableitung: im EG beide Hallen (ProHa1+2) seperat betrachtet ..............................................28 6.4.2.  Rauch- und Wärmeableitung – KG-Lagerbereich .................................................................................................30 6.4.3.  Rauchableitung – Treppenraum ............................................................................................................................30 6.4.4.  Rauch- und Wärmeableitung – EG-Lager-West ....................................................................................................31 6.4.5.  Rauch- und Wärmeableitung: im EG Halle 6 .........................................................................................................31 6.4.6.  Rauch- und Wärmeableitung – KG-Lagerbereich unter Halle 6 ............................................................................32 

6.5.  Sicherheitsbeleuchtung, Notbeleuchtung ...................................................................................................................32 6.6.  Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege, sowie der Sicherheitseinrichtungen ................................................32 6.7.  Sicherheitsstromversorgung / Funktionserhalt sicherheitstechnischer Anlagen ........................................................32 

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6.8.  Elektrische Geräte und Anlagen .................................................................................................................................33 6.9.  Brandschutztechnische Anforderungen an Leitungs- und Lüftungsanlagen ..............................................................33 6.10.  Blitzschutzanlage und Überspannungsschutz ............................................................................................................33 6.11.  Feuerungsanlagen und Abgasleitung .........................................................................................................................33 6.12.  Ausreichende Belüftung der Aufstellräume ................................................................................................................34 6.13.  Aufstellung von einzelnen Holzöfen oder eines Kachelofens .....................................................................................34 6.14.  Aufzugssteuerung im Brandfall ...................................................................................................................................34 6.15.  Wandhydranten / Steigleitungen / Einspeisestellen für die Feuerwehr ......................................................................34 6.16.  Gebäudefunkanlage ...................................................................................................................................................34 6.17.  Feuerwehrschlüsseldepot ...........................................................................................................................................34 

7.  Organisatorischer Brandschutz, Maßnahmen zur Brandverhütung ...................................... 35 7.1.  Brandschutzbeauftragter, Personalschulung ..............................................................................................................35 7.2.  Räumungsübungen / Alarmproben .............................................................................................................................35 7.3.  Sammelplatz ...............................................................................................................................................................35 7.4.  Brandschutzordnung nach DIN 14096 / Evakuierungsplanung / Alarmpläne .............................................................35 7.5.  Flucht- und Rettungswegpläne ...................................................................................................................................35 7.6.  Kleinlöschgeräte, Handfeuerlöscher ...........................................................................................................................36 7.7.  Abfallbehälter ..............................................................................................................................................................36 

8.  Abwehrender Brandschutz ......................................................................................................... 37 8.1.  Zufahrten und Zugänge für die Feuerwehr .................................................................................................................37 8.2.  Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr ...................................................................................................39 8.3.  Löschwasserversorgung .............................................................................................................................................39 

8.3.1.  Ermittlung der erforderlichen Löschwassermengen ..............................................................................................39 8.3.2.  Vorhandene Löschwassersituation / Einrichtungen zur Löschwasserentnahme ...................................................39 

8.4.  Löschwasserrückhaltung / Rückhaltung von Gefahrstoffen .......................................................................................40 8.5.  Feuerwehreinsatzpläne nach DIN 14095 ...................................................................................................................40 8.6.  Feuerwehrschlüsselkasten / zentrale Anlaufstellen für die Feuerwehr ......................................................................40 

9.  Brandschutz in der Bauphase - Bauüberwachung .................................................................. 41 10.  Umsetzung des Brandschutznachweises ............................................................................. 41 

10.1.  Abnahme, wiederkehrende Überprüfungen und Wartung sicherheitstechnischer Einrichtungen ..............................41 10.2.  Brandschutzakte, Prüfbücher .....................................................................................................................................42 10.3.  Fortschreibung des Brandschutznachweises bei Änderungen ...................................................................................42 

11.  Zusammenstellung und Antrag auf genehmigungspflichtige Abweichungen und Prüfung der Beurteilungen ................................................................................................................................ 43 12.  ANLAGEN ................................................................................................................................. 45 

12.1.  Zusammenstellung der Gesetze, Vorschriften, Verordnungen, Richtlinien, Normen und Abkürzungen ....................45 12.1.1.  Gesetze, Verordnungen, Richtlinien .................................................................................................................45 12.1.2.  DIN-Normen ......................................................................................................................................................46 12.1.3.  Vorschriften von Berufsgenossenschaft, GUV, VdS, DIBt, DVGW ..................................................................46 12.1.4.  Literatur, Sonstige Quellen ...............................................................................................................................47 

12.2.  Weitere Hinweise und allgemeine Erläuterungen zum Brandschutz ..........................................................................48 12.3.  Löschwasserbestätigung, Hydrantenübersicht (ohne Maßstab) ................................................................................50 12.4.  Besprechungsprotokolle .............................................................................................................................................50 12.5.  Brandschutzübersicht .................................................................................................................................................50 12.6.  Datenblätter des verwendeten Kunststoffs .................................................................................................................50 

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1. Allgemeines

1.1. Vorbemerkungen

Die Rudi Schwaiger Rudi Schwaiger hat uns für die Erstellung eines Brandschutznachweises (BSN) zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde beauftragt. Gemäß [113] Bauvorlagenverordnung § 11 ist der Brandschutznachweis als Teil der Genehmigungsplanung für den Neubau Produktioshalle 2 - ProHa2 mit Lagerraum, Überdachungen und ProHa1, sowie dem Neubau der Halle 6 und der Überdachung der Verbindungswege erforderlich.

1.2. Haftung und Bestätigung des Bauherren, bzw. Nutzers

Der Bauherr bestätigt mit seiner Unterschrift auf der ersten Seite, diesen Brandschutz-nachweis für sein Bauvorhaben zur Kenntnis genommen zu haben und sichert zu, die darin enthaltenen Maßnahmen fachgerecht und vollständig auszuführen, oder ausführen zu lassen. Der Bauherr wird die notwendigen Abstimmungen mit seiner Sachversicherung eigenständig durchführen und die evtl. zusätzlichen Maßnahmen abstimmen. Gemäß [101] Bayerische Bauordnung Art. 12 sind nicht nur für die Errichtung eines Bauwerks, sondern auch bei Änderung und Instandhaltung die Schutzziele (vgl. folgende Zif. 2.4) nach BayBO einzuhalten. Die Freihaltung und Sicherstellung der vorgesehenen Rettungswege ist jederzeit sicherzustellen. Rettungswege sind von Brandlasten frei zu halten. Der Bauherr bestätigt hiermit außerdem, dass er die Löschwassersituation genauer untersucht und die erforderlichen Bestätigungen nachreicht, bzw. evtl. erforderliche weitere Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Löschwasserversorgung veranlasst (z.B. Löschwasserteich, unterirdischer Löschwasserbehälter…), vgl. Zif. 8.3.

1.3. Beurteilungs- und Rechtsgrundlage, Verwendete Unterlagen, Planungsstand

Als Beurteilungs- und Rechtsgrundlage für den Neubau Produktioshalle 2 - ProHa2 mit Lagerraum, Überdachungen und ProHa1, Neubau der Halle 6 und der Überdachung der Verbindungswege gilt vor allem die [101] Bayerische Bauordnung, in der zur Zeit geltenden Fassung („neue BayBO“), vgl. Zif. 12.1. Das Gebäude wird nach der M-IndBauRL [181] ausgelegt.

Weitere Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Normen, die zu beachten sind, und weiterführende Literatur, sind bei Zif. 12.1 zusammengestellt (ohne Anspruch auf Vollständigkeit). Der jeweilige Stand der Vorschrift ist in der Tabelle angegeben. Die Regeln sind im Ganzen einzuhalten, auch wenn sie in diesem Brandschutznachweis nur auszugsweise herangezogen werden.

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Folgende Pläne dienten als Beurteilungsgrundlage:

PlanNr. Maßstab Bezeichnung Planverfasser Stand

1 : 100 Eingabeplan Keller- und Erdgeschoss mit Schnitt

Planungsbüro Hans Wagner, Glonn

09.04.2014

1 : 100 Tekturplan zum Neubau eines Lagerraumes sowie zur offenen Überdachung (2 Pläne)

Ingenieurbüro Martin Augenstein, 85567 Grafing b.M.

30.12.2014

1 : 100 Eingabeplan zum Neubau einer Werkzeugbauhalle (Halle 6)

Ingenieurbüro Martin Augenstein, 85567 Grafing b.M.

09.09.2017

1 : 100 Eingabeplan zur Überdachung der Verbindungswege

Ingenieurbüro Martin Augenstein, 85567 Grafing b.M.

09.09.2017

Anmerkung zur „Muster - Industriebaurichtlinie“ [181]: Die M-IndBauRL ist in Bayern bauaufsichtlich eingeführt. Der Anwendungsbereich und die Begriffe der M-IndBauRL sind dort in Zif. 2 bzw. 3.1 bzw. in [111] Anlage 3.2/01 geregelt.

1.4. Nachweisberechtigung – Prüfung des Brandschutznachweises

Gebäudeklasse 5, Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen siehe Art. 62 (3), Satz 3, BayBO:

Der Ersteller dieses Brandschutznachweises hat die uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung gemäß Art. 20 BayIKBauG und Art. 61 Abs. 2, Nr. 2, BayBO und ist in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen. Eintragung bei der Bayerischen Ingenieurekammer – Bau, BayIK-Bau: Nr.: 12762 Eine behördliche Kontrolle oder eine Bescheinigung eines Prüfsachverständigen ist erforderlich.

Gebäudeklasse 4 siehe Art. 62 (2), Satz 3, BayBO:

Der Ersteller dieses Brandschutznachweises hat die erforderliche Nachweisberechtigung durch Eintragung in die Liste der BaylK-Bau erhalten. Nr. der Eintragung: 12762

Gebäudeklasse 1 - 3 siehe Art. 62 (2), BayBO: Der Ersteller dieses Brandschutznachweises hat die Bauvorlageberechtigung gemäß Art. 20 BayIKBauG und Art. 61 Abs. 2 Nr. 2 BayBO und ist in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen. Nr. der Eintragung: 12762

Allgemein Der Ersteller dieses Brandschutznachweises ist

Geprüfter Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz (EIPOS),

bestätigt mit Lehrgang und Abschlussprüfung im Okt. 2008 beim Europäischen Institut für postgraduale Bildung an der Technischen Universität Dresden e.V. – EIPOS.

Der Ersteller dieses Brandschutznachweises ist Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz (geeigneter Fachplaner nach § 54, Abs. 2 der Musterbauordnung bzw. Art. 51 (2) BayBO). Bestätigt mit Lehrgang und Abschlussprüfung am 14.02.2004 bei IHK-Koblenz + FH-Kaiserslautern + SSB-Neuwied.

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1.5. Umfang und Ziel des Brandschutznachweises, Urheber- und Nutzungsrecht

Der Brandschutznachweis umfasst insgesamt 50 Seiten. Er ist nur in seiner Gesamtheit und nur für das Projekt „Neubau Produktioshalle 2 - ProHa2 mit Lagerraum, Überdachungen und ProHa1, sowie dem Neubau der Halle 6 und der Überdachung der Verbindungswege“ in 85625 Glonn gültig. Der Brandschutznachweis darf ohne Genehmigung des Verfassers nicht an Dritte weitergegeben und anderweitig genutzt werden.

Dieser Brandschutznachweis wird auf der Basis der Mindestanforderungen nach der „Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau – Industriebaurichtlinie“ [181] und wo nötig nach der Bayerischen Bauordnung mit den ergänzenden Verordnungen, Vorschriften und Technischen Baubestimmungen sowie mit der DIN 4102, der Bauregelliste und den einschlägigen Normen, Vorschriften und Regelungen in der jeweils gültigen Fassung sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik aufgestellt, vgl. Zif. 12.1.

Evtl. weitergehende Forderungen infolge versicherungstechnischer Voraussetzungen und ein evtl. durch den Bauherrn gewünschter, erhöhter Sicherheitsstandard im Bereich des Personen- und Sachschutzes sind dem Konzept nicht zugrunde gelegt. Ein über das Baurecht hinausgehender, erhöhter Sachschutz im Sinne einer optimierten Prämien-gestaltung in der Sachversicherung ist nicht Gegenstand dieses Brandschutznachweises.

Weitere Anforderungen aus den einschlägigen Vorschriften, vgl. Zif. 12.1, z.B. der Sach- oder Unfallversicherung, aus Feuerwehrgesetzen und Feuerwehrvorschriften, sowie Vorschriften und Anforderungen der Gewerbeaufsicht, Arbeitsstättenverordnungen und der Berufsgenossenschaft, oder Gesundheitsschutz sind evtl. noch zusätzlich zu berücksichtigen, sie sind nicht Bestandteil dieses Brandschutznachweises.

Dieser Brandschutznachweis dient zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sowie zur Darstellung und Definition der Anforderungen des Brandschutzes für das Objekt zur Übernahme in die weiteren Planungen des Planungsteams (z.B. Architekt, Fachplaner-TGA usw.).

Es ist darauf zu achten, dass der Brandschutznachweis bei allen Planungen, Fachplanungen und Berechnungen eingearbeitet bzw. berücksichtigt und bei der Detailplanung, Bauüberwachung und Abnahme entsprechend umgesetzt wird. Außerdem ist der Bauherr bzw. Betreiber dafür verantwortlich, dass er auch während des Betriebs eingehalten wird.

Der Brandschutznachweis gilt für die in den Planunterlagen dargestellte und in den beiliegenden Unterlagen beschriebene Situation und Nutzung. Falls im Zuge der weiteren Planung bzw. auch später während des Betriebs Umplanungen und Änderungen erfolgen, muss der Brandschutznachweis entsprechend angepasst werden.

Die im Brandschutznachweis beschriebenen Maßnahmen stellen nur eine Möglichkeit dar, einen Brandschutz zu gewährleisten, der den Anforderungen der Bauordnung entspricht. Bei der Interpretation und Umsetzung von Brandschutzanforderungen, die in der Bauordnung und ihren ergänzenden Vorschriften nicht genau festgelegt sind bzw. bei denen eine unterschiedliche Interpretation und Auslegung möglich ist, können sich auch andere Lösungen bzw. Brandschutzanforderungen bzw. Kompensationsmaßnahmen ergeben bzw. von der Genehmigungsbehörde verlangt werden. Dies gilt sinngemäß auch bei Abweichungen/Ausnahmen/Befreiungen. In den genannten Fällen ist eine entsprechende Anpassung bzw. Ergänzung des Brandschutznachweises erforderlich.

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2. Objektbeschreibung, Gebäudenutzung, baurechtliche Einstufung, Schutzziele

2.1. Allgemeine Objektbeschreibung, Angaben zum Gebäude

Bei dem vorliegenden Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau Produktioshalle 2 - ProHa2 mit Lagerraum, Überdachungen und ProHa1 sowie dem Neubau der Halle 6 und der Überdachung der Verbindungswege für die Rudi Schwaiger Vermögensverwaltung GmbH&CO.KG, Hans-Brunner-Straße 1 , 85625 Glonn.

Bauort: Straße: Wiesmühlstraße ; Ort: 85625 Glonn Flur-Nr. : 202/3 + 202/8; 202/2 + /7 ; Gemarkung: Glonn

Die Außenabmessungen vom „Neubau Produktioshalle 2 - ProHa2“ zusammen mit der bestehenden Halle ProHa1 und dem Lagerraum betragen ca. 17,25 x 17 m plus 18,5x30,6 m plus 8,0x17,21 = ca. 1000 m² Außenfläche im EG.

Die Außenabmessungen der Halle 6 betragen ca. 14,5 x 16,2 m = ca. 217 m² Außenfläche im EG. Die Überdachung der Verbindungswege überdacht ca. 19,9x10,55+3,35*7,8 = ca. 240 m².

Der „Neubau Produktioshalle 2 - ProHa2“, sowie der Neubau der Halle 6 umfasst KG und EG. Das EG ist „hallenartig“ in Stahlbauweise und das KG in Stahlbetonbauweise vorgesehen. Auf der Westseite ist ein erdgeschossiger Lagerraum angeordnet. Durchfahrten sind mit nichtbrennbaren Überdachungen abgedeckt. Die Überdachung der Verbindungswege ist ebenfalls mit nichtbrennbaren Materialien vorgesehen.

Dieser Brandschutznachweis behandelt im wesentlichen nur die neuen Bauteile und die direkt angrenzende ProHa 1 (gleicher Brandabschnitt), sowie die neue Halle 6 und die Überdachung der Verbindungswege, die anderen Bestandsbauteile sind nicht Gegenstand dieses Nachweises.

Die detaillierten Angaben zum Gebäude und die Lage auf dem Baugrundstück sind den Baueingabeplänen bzw. den Bestandsplänen zu entnehmen.

Überdachung aus nichtbrennbaren Baustoffen

Keine brennbaren Materialien unter den

Überdachungen lagern

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Schnitt Halle 6:

Überdachung der Verbindungswege:

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2.2. Baurechtliche Einstufung

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich nach Art. 2 (3) Ziffer 5 BayBO um ein Gebäude der

Gebäudeklasse 3 . - SONDERBAU

Begründung:

Der Fußboden des obersten Geschosses mit Aufenthaltsräumen liegt < 7m über der mittleren Geländeoberfläche

Nutzungseinheit mit mehr als 400 m² KG mit mehr als 1600 m²

Schnitte siehe vorige Seiten

Das Bauvorhaben ist in Art. 2 (4), Nr. 3. aufgeführt, also handelt es sich um einen Sonderbau. Die Grundrissfläche beträgt im KG (zusammen mit den Bestandsgebäuden) mehr als 1600 m², die Muster-Industriebaurichtlinie [181] ist für das vorliegende Bauvorhaben anzuwenden. Nach [111] Anlage 3.2/01 gilt:

Das Gebäude wird nach der M-IndBauRL [181] ausgelegt.

2.3. Gebäudenutzung, Anzahl der Nutzer, Brandlasten, Brandgefahren

2.3.1. Art der Gebäudenutzung

Das EG wird als Produktionshalle für Schokoladenformen genutzt (z.B. für Nikoläuse oder Osterhasen). Hier werden die entsprechenden Maschinen (Spritzdruckmaschinen) aufgestellt. Die Halle 6 wird für den Werkzeugbau benötigt. Im KG werden die Produkte bzw. Werkzeuge gelagert. Auf der Westseite ist eine Lagerhalle für die Produkte als Zwischenlager bis zum Versand angeordnet. Damit ein Staplerverkehr im Trockenen erfolgen kann, sind die Durchfahrten und Verbindungswege mit nichtbrennbaren Überdachungen überdeckt. Die Durchfahrten und Verbindungswege werden brandlastfrei gehalten.

2.3.2. Art und Anzahl der Gebäudenutzer, höchstmögliche Nutzerzahl

In dem betroffenen Bereich der Produktion des Gesamtbetriebes arbeiten weniger als 20 Personen.

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2.3.3. Brandlasten der Nutz- und Lagerflächen

Eine detaillierte Ermittlung der Brandlasten wurde nicht durchgeführt. Bei den Schokoladenformen handelt es sich um Kunststoffteile, aus neuem Kunststoff. Es können also hohe Brandlasten vorhanden sein, je nach vorhandener Menge.

2.3.4. Brandgefahren und besondere Zündquellen

Es ist mit den üblichen Brandgefahren wie bei Werkstätten und Produktionen mit mittlerem Betrieb zu rechnen. Das Gebäude wird durch die Abwärme der Spritzdruckmaschinen und mit Fernwärme versorgt. Es ist keine Heizungsanlage und keine Brennstofflagerung vorhanden.

2.3.5. Explosion oder erhöhte Brandgefahr

Solche Räume sind gem. Betriebsbeschreibung in diesem Gebäude nicht vorhanden.

2.3.6. Gefahrstoffe

Gefahrstoffe sind nicht in großen Mengen vorgesehen. Bei kleineren Mengen an Gefahrstoffen sind die entsprechenden Vorschriften zu beachten (z.B. WHG oder Vorschriften der Berufsgenossenschaft usw.). Die verwendeten neuen Kunststoffe für die Schokoladenformen bestehen aus Polycarbonat auf Basis Bisphenol A und sind gemäß Sicherheitsdatenblatt der Fa. Bayer nicht in eine Gefährdungsklasse eingeteilt.

2.3.7. Brand- und Rauchausbreitung, Brandszenarien

Innerhalb des Gebäudes wird die Brand- und Rauchausbreitung durch die vorhandenen Wände und Türabschlüsse, sowie der massiven Stahlbetondecke als Trennung zwischen KG und EG begrenzt. Der Lagerraum auf der EG-Westseite wird feuerbeständig abgetrennt. Die beiden Produktionshallen ProHa1+2 werden als ein Brandabschnitt betrachtet. Die neue Halle 6 wird zur bestehenden Halle 5 feuerbeständig abgetrennt. Alle Schächte, Kanäle und Hohlräume werden entsprechend feuerbeständig abgeschottet. Durch die äußere Anordnung des Gebäudes mit Abstandsflächen ist eine Brand- und Rauchausbreitung von anderen Nutzungen in dieses Gebäude nicht zu befürchten. Die harte Bedachung trägt ebenfalls dazu bei, dass sich ein Brand in der Nachbarschaft nicht auf das vorliegende Gebäude ausbreiten kann. Über die nichtbrennbaren Überdachungen ist eine Brandweiterleitung nicht zu befürchten, wenn keine Brandlasten unterhalb diesen Dächern gelagert werden. Deshalb ist im Betriebsablauf zu achten, dass diese Vorgabe eingehalten wird – dies wird vom Betreiber mit einer Betriebsanweisung sichergestellt. Dies ist auch bei der Überdachung der Verbindungswege sicherzustellen.

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Bei einem Brand in einem Gebäudebereich kann von einer mittleren Brandausbreitung ausgegangen werden. Durch die Ausbildung von überwiegend zwei baulichen Rettungswegen ist die Rettung der anwesenden Personen relativ zügig möglich. Da die tragenden Massivbauteile im KG in feuerbeständiger Bauweise erstellt sind, ist auch ein ausreichender Zeitraum für den Löschangriff gegeben. Der Hallenbau (ProHa 1+2 und Halle 6 und die Überdachungen) im EG sind als nichtbrennbarer Stahlbau vorgesehen.

2.4. Schutzziele

Im Art. 12 der BayBO werden die allgemeinen Schutzziele aufgelistet: Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass

der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird, die Rettung von Menschen und Tieren, sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Daneben lassen sich aus der BayBO und anderen Vorschriften weitere, allgemeine Schutzziele ableiten:

Schutz von Leben und Gesundheit

Die Nutzer des Gebäudes, Feuerwehrleute und auch unbeteiligte Personen, die sich in der Nähe des Gebäudes aufhalten sind potentiell durch einen Brand gefährdet. Die Hauptziele zum Schutz des Lebens sind deshalb folgende:

Die Gebäudenutzer sollen das Gebäude verlassen können, ohne in eine gefährliche Situation oder sonstige widrige Umstände zu geraten (Prinzip der Selbstrettung).

Feuerwehrleute müssen durch vorbeugende Brandschutzmaßnahmen in der Lage sein: o wirksam zu Retten, o die Ausbreitung eines Brandes zu verhindern.

Schutzziele für die Genehmigungsplanung vom Neubau Produktioshalle 2 - ProHa2

mit Lagerraum, Überdachungen und ProHa 1, sowie dem Neubau der Halle 6 und der Überdachung der Verbindungswege sind z.B. die Sicherstellung der Rettungsmöglichkeit für die anwesenden Personen aus allen Geschossen, die brandschutztechnische Trennung der verschieden genutzten Bereiche, oder die Minimierung einer möglichen Brandübertragung auf benachbarte Gebäude bzw. Grundstücke.

Dies kann durch die Schutzabstände, Schutzbereiche bzw. die brandschutztechnische Ausbildung der Bauteile realisiert werden. Die erforderliche Dauer der Standsicherheit der Bauteile wird durch die Feuerwiderstandsdauer ausgedrückt (vgl. Kapitel 5).

Weitere Schutzziele sind z.B. der Sachwert-, Denkmal-, Unfall-, Arbeits- und Umweltschutz. Diese sind ggf. noch zu berücksichtigen und erfordern evtl. weitere Maßnahmen. Sie werden mit dem vorliegenden Brandschutznachweis nicht extra behandelt. Für bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung können nach den verfahrenstechnischen Festlegungen des Art. 54 (3) BayBO im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Sicherheit Anforderungen gestellt, aber auch Erleichterungen gestattet werden, insbesondere zur Kompensation anderweitig angehobener Anforderungen.

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Bei Umsetzung der BayBO, der Rechtsverordnungen und der in Bayern eingeführten technischen Baubestimmungen (z.B. IndBauRL) werden die baurechtlichen Schutzziele erreicht.

2.5. Risikoanalyse und Benennung der Risikoschwerpunkte; Schwachstellenanalyse

Es besteht ein gewisses Risiko durch die Verarbeitung der Kunststoffe. Durch die Nutzung als Gewerbe- bzw. Industriegebäude besteht im Vergleich zu einem Wohnhaus ein höheres Brandentstehungsrisiko. Durch die massive Bauweise im KG und des Lagerraums-West kann aber eine gute Brandabschnittsbildung sichergestellt werden. Die Risiken für die Flucht und Rettung hängen eng mit der Rauchausbreitung innerhalb des Gebäudes, vor allem in den Rettungswegen, dem Alter der Nutzer und der Anzahl der baulichen Rettungswege zusammen. Deshalb ist auf eine schnelle Alarmierung im Brandfall, die Sicherstellung von zwei unabhängigen baulichen Rettungswegen und den reibungslosen Ablauf der Räumung besonders Wert zu legen. Die Risiken bei der Brandbekämpfung sind für das geplante Gewerbegebäude nicht mehr als gering anzusehen. Es stehen aber ausreichend Angriffswege für die Feuerwehr zur Verfügung. Die vorhandene Feuerwiderstandsdauer der Massivbauteile im KG und des Lagerraums-West von mind. F90-A gewährleistet eine angemessene Dauer für die Brandbekämpfung.

2.6. Versicherungs- und arbeitsschutzrechtliche Belange

Brandschutztechnische Maßnahmen, die sich aus Regeln oder Vorschriften der Sachversicherungen ergeben können, sind in diesem Brandschutznachweis nicht berücksichtigt. Dem Bauherrn wird empfohlen, eine direkte Abstimmung mit seinem Sachversicherer durchzuführen. Dies gilt auch für Maßnahmen, die sich aus arbeitsschutzrechtlichen Regelungen ergeben. Hier wird auf die nach § 5 Arbeitsschutzgesetz [152] erforderliche Gefährdungsbeurteilung hingewiesen. Diese ist vom Arbeitgeber zu erstellen. Es ist nicht auszuschließen, dass zwischen den Anforderungen aus dem Baurecht und dem Arbeitsschutz Überschneidungen entstehen, das trifft vor allem auf betriebliche Brandschutzmaßnahmen zu.

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3. Flucht- und Rettungswege

zu beachten: Art. 5, 12, 31, 32, 33, 34, 35 BayBO, [181] Zif. 5.6

3.1. Beschreibung der Flucht- und Rettungswegsituation, Allgemeines

Schutzziel: Zu den Rettungswegen in Industriebauten gehören insbesondere die Hauptgänge in den Produktions- und Lagerräumen, die Ausgänge aus diesen Räumen, die notwendigen Flure, die notwendigen Treppen und die Ausgänge ins Freie. Für jeden Lagerraum mit mehr als 200 m² müssen mindestens zwei Ausgänge vorhanden sein. Ein Hauptgang soll nach höchstens 15 m Lauflänge erreichbar sein. Der Hauptgang muss mind. 2m breit sein und auf geradlinigem kurzen Weg zum Ausgang ins Freie, in den notwendigen Treppenraum oder zu anderen Brandabschnitten führen. Für mehrgeschossige Industriebauten mit einer Grundfläche von mehr als 1 600 m² müssen in jedem Geschoss mindestens zwei möglichst entgegengesetzt liegende bauliche Rettungswege vorhanden sein. Einer dieser Rettungswege darf über Außentreppen ohne Treppenräume, über Rettungsbalkone, über Terrassen und/oder über begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn er im Brandfall durch Feuer und Rauch nicht gefährdet werden kann. Von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraums muss mindestens ein Ausgang ins Freie, ein notwendiger Treppenraum, ein anderer Brandabschnitt oder ein anderer Brandbekämpfungsabschnitt bei Räumen mit einer mittleren lichten Raumhöhe von bis zu 5 m in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Die Entfernung wird in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile gemessen. Die tatsächliche Lauflänge darf jedoch nicht mehr als das 1,5-fache der Entfernung betragen.

An die Aufschlagrichtung der Türen der Rettungswege werden in verschiedenen Vorschriften Anforderungen gestellt. Teilweise sind diese Anforderungen nicht zu 100 % identisch.

Für Arbeitsstätten gelten für die Türen weitere Vorschriften, vgl. Vorgaben der Berufsgenossenschaft, sowie Anhang zur ArbStättV Zif. 2.3. Die lichten Ausgangsbreiten der notwendigen Rettungswege sind auf die sich möglich aufhaltende Personenzahl zu planen. Die erforderliche Breite der Ausgänge wird bei Zif. 3.7 angegeben.

Nach [155] ASR A2.3 Zif. 6 (1) müssen die Türen in Fluchtrichtung aufschlagen.

Eine genaue Abstimmung und Festlegung der Aufschlagrichtungen der einzelnen Türen ist zwischen dem Bauherren und seinem Sachversicherer bzw. der Berufsgenossenschaft durchzuführen.

Die Rettungswege müssen stets freigehalten werden. An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein (siehe z.B. [155] Zif. 7). Die Abzweigungen notwendiger Flure, die Zugänge zu den notwendigen Treppenräumen und die Ausgänge ins Freie sind durch dauerhaft beleuchtete Sicherheitszeichen zu kennzeichnen. Sollen Türen mit Rauch- bzw. Brandschutzfunktion, die im Normalfall immer geschlossen zu halten sind, aus betrieblichen Gründen offengehalten werden, so sind diese mit vom Deutschen Institut für Bautechnik zugelassenen Feststellanlagen oder Freilauftürschließer (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung), zu versehen. Zu einer Feststellanlage gehören Brandmelder, Auslösevorrichtungen, Feststellvorrichtungen und eine Energieversorgung (ohne Funktionserhalt). Dabei ist zu beachten, dass sich eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung immer auf alle Teile einer Feststellanlage bezieht und ein Austausch einzelner Komponenten nicht zulässig ist. Der Schließbereich der durch die Feststellanlage offen gehaltenen Türen muss ständig frei gehalten und deutlich gekennzeichnet sein. Feststellanlagen bedürfen einer Abnahme und müssen vom Betreiber monatlich nachweislich überprüft werden.

Für Räume, die nicht als Aufenthaltsräume im Sinne der BayBO genutzt werden, wie z.B. Lager- und Technikräume usw., ist es ausreichend einen Rettungsweg nachzuweisen.

Bei Verwendung von Schiebetüren im Bereich der Rettungswege sind die entsprechenden Vorschriften, z.B. die „Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen – AutSchR“ bzw. „Bau- und Prüfgrundsätze für automatische Schiebetüren in Rettungswegen“ zu beachten.

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3.2. Erster Rettungsweg und Rettungsweglängen

Der Erste Rettungsweg ist zwingend als „baulicher Rettungsweg“ erforderlich. Hierzu zählen die Notwendigen Flure und notwendigen Treppenräume, sowie die Ausgänge ins Freie.

Nach [101] BayBO Art. 33 (2) sind max. 35 m zulässig. Nach [181] IndBauRL Zif. 5.6.5 sind ebenfalls max. 35 m von jeder Stelle bis zum nächsten Ausgang zulässig. Die Rettungsweglänge wird in der Lauflinie gemessen. Die Bestandsgebäude werden nicht beurteilt. Durch den Anbau der Produktionshalle ProHa2 und des Lagerraums sind die Ausgänge aus den Bestandsgebäuden nicht betroffen, wenn die Fläche unter der Durchgangsüberdachung jeweils frei von Brandlasten gehalten wird. Die ProHa1 wird in die Rettungswegbetrachtung mit einbezogen (ein Brandabschnitt mit ProHa2). Aus der Halle 5 führt nun ein Rettungsweg in die neue Halle 6. Durch die Ausbildung einer feuerbeständigen Wand zwischen Halle 5 und 6 befindet man sich dann in einem anderen Brandabschnitt. Die Flächen unterhalb der Überdachung der Verbindungswege werden frei von Brandlasten gehalten, somit sind die Rettungswege der Bestandsgebäude nicht betroffen.

lfd Nr. Rettungsweg-

führung

Rechtsgrundlage

IndBauRL Anforderung

Tatsächliche Ausführung

Mindestanford. erreicht;

kompensiert durch

3.2.1 EG Zif. 5.6.5 Zif. 5.6.8

max. 35 m bzw. 1,5 x 35m

unter 35 m, 2 Ausgänge

ja, aber vgl. auch Zif. 3.3.1

3.2.2 KG Zif. 5.6.5 Zif. 5.6.8

max. 35 m bzw. 1,5 x 35m

unter 35 m, 1 Ausgang,

1 Ausstieg und 1 Treppe ins EG

ja, aber vgl. auch Zif. 3.3.2

3.2.3 EG-Lagerraum-

West Zif. 5.6.5 Zif. 5.6.8

max. 35 m bzw. 1,5 x 35m

unter 35 m, 1 Ausgang

ja

3.2.4 EG – Halle 6 Zif. 5.6.5 Zif. 5.6.8

max. 35 m bzw. 1,5 x 35m

unter 35 m, 1 Ausgang in die andere Halle, 1

Ausgang ins Freie

ja, aber vgl. auch Zif. 3.3.4

3.2.5 KG – Halle 6 Zif. 5.6.5 Zif. 5.6.8

max. 35 m bzw. 1,5 x 35m

unter 35 m, 1 Ausgang in die andere Halle, 1

Ausgang ins Freie

ja, aber vgl. auch Zif. 3.3.5

3.3. Zweiter Rettungsweg

Nach [181] Zif. 5.6.2 muss jeder Produktions- oder Lagerraum mit einer Fläche von mehr als 200 m² mindestens zwei Ausgänge haben.

lfd Nr. Rettungsweg-

führung

Rechtsgrundlage

IndBauRL Anforderung

Tatsächliche Ausführung

Mindestanford. erreicht;

kompensiert durch

3.3.1 EG Zif. 5.6.2 zwei Ausgänge wie Anforderung ja 3.3.2 KG Zif. 5.6.2 zwei Ausgänge wie Anforderung ja

3.3.3 EG-Lagerraum-

West Zif. 5.6.2

Ein Ausgang ausreichend, da

unter 200 m² wie Anforderung ja

3.3.4 EG Zif. 5.6.2 zwei Ausgänge wie Anforderung ja

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3.3.5 KG Zif. 5.6.2 zwei Ausgänge

wie Anforderung, Ausgang über

Außentreppe und andere Halle

ja

Die Unterseite der lichten Öffnung der Fenster, die zur Rettung dienen, darf höchstens 1,2 m über der Fußbodenoberkante liegen. Die Fenster müssen von innen zu öffnen sein, siehe BayBO Art. 35 (4). Nach [102], Zif. 35.4.1 gilt, dass die angegebenen Maße der Fensteröffnung uneingeschränkt im Lichten zur Verfügung stehen müssen. Empfehlung: Lichte Fenstergröße mind. 0,90 x 1,20 m (nach § 37 (5) der MBO) ausführen. zu Zif. 3.3.1: Im EG werden zwei Ausgangstüren direkt ins Freie angeordnet.

zu Zif. 3.3.2: Beim KG verläuft ein Rettungsweg über das Außentor direkt ins Freie. Außerdem wird auf der Westseite noch ein Ausstiegsfenster über einen Kellerlichtschacht und eine feuerbeständige Abtrennung zum EG-Lagerraum-West vorgesehen – die Ausstiegshilfen (Leiter) sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Ein weiterer Rettungsweg kann über die Treppe ins EG (eigener Brandabschnitt durch die feuerbeständige Abtrennung) erreicht werden. Die vorhandenen Rettungswege können somit als „möglichst gegenüberliegend angeordnet“ betrachtet werden. zu Zif. 3.3.4: Im EG der Halle 6 ist ein direkter Ausgang ins Freie und ein Durchgang zur Halle 5 (zum anderen Brandabschnitt) vorhanden. Empfehlenswert ist die Anordnung eines Ausstiegsfensters hinter den Maschinen auf der Westseite als zusätzlicher Rettungsweg. zu Zif. 3.3.5: Im KG der Halle 6 sind ein Durchgang zur Halle 2 und zur Halle 5 (jeweils zum anderen Brandabschnitt), sowie ein direkter Ausgang ins Freie zu einer Keller-Außentreppe vorhanden.

3.4. Hauptgänge

Hauptgänge sind mindestens 2 m breit vorzusehen und nach höchstens 15 m Lauflänge zu erreichen, vgl. [181] Zif. 5.6.4 .

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3.5. Treppen, Notwendige Treppenräume

zu beachten: Art. 31, 32, 33 BayBO ; DIN 18065

Schutzziel: Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen = notwendiger Treppenraum. Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Beurteilung der Treppe nach der BayBO.

Geländer und Umwehrungen für Arbeitsstätten müssen mindestens 1,0 m hoch sein. Die vorgesehene Treppe ist nur zur internen Verbindung von KG und EG aus betrieblichen Gründen erforderlich. Für die Rettungswegführung müsste diese Treppe nicht zwingend angeordnet werden. Die Ausführung der Treppe erfolgt aber wie für einen Rettungsweg, aber ohne notwendigen Treppenraum.

lfd Nr. Treppen,

Treppenräume

Rechtsgrundlage

BayBO Anforderung Tatsächliche Ausführung

Mindestanford. erreicht;

kompensiert durch

3.5.1 Treppen Art. 31 + 32 Feuerhemmend oder

aus A-Baustoffen wie Anforderung,

Stb.-Treppe ja

3.5.2 Notwendiger Treppenraum

Art. 33 (1) + (4) Im KG:

feuerbeständig wie Anforderung ja

3.5.2a Interne Treppe

vom KG zum EGArt. 33 (1) Nr. 2

Als interne Treppe nur bis insgesamt

200m² möglich

Geschosse voneinander

feuerbeständig abtrennen, Tür im

KG T90-DS

ja

3.5.3 Kelleraußen-

treppe aus KG Halle 6

Art. 32+33

Aus nichtbrennbaren Baustoffen, im Brandfall nicht

gefährdet.

Wie Anforderung, Stb.-Treppe in

einem nichtbrennbaren

Kellerabgang

ja

In Treppenräumen dürfen nur nichtbrennbare Einbauten vorhanden sein. Es dürfen nur die zum Treppenraumbetrieb gehörenden elektrischen Leitungen offen im Treppenraum verlegt sein. Alle anderen Leitungen sind feuerbeständig vom Treppenraum zu trennen.

Treppenräume sind Rettungswege und somit grundsätzlich brandlastfrei zu halten.

zu Zif. 3.5.1: Die Treppe vom KG zum EG ist als Stahlbetontreppe vorgesehen.

zu Zif. 3.5.2a: Die interne Treppe vom KG ins EG ist ohne eigenen Treppenraum vorgesehen. Da die zwei verbundenen Geschossbereiche erheblich größer als 200 m² sind, wird der Treppenbereich feuerbeständig abgetrennt. Die Tür im KG wird als T90-DS-Tür ausgeführt.

Diese innere Treppe ist nur für die bessere Nutzung des Gebäudes notwendig. Aus beiden Geschossen sind zwei andere bauliche Rettungswege erreichbar.

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3.6. Ausgänge, Türen, Tore, Fenster

An die Ausgänge, Türen, Tore und Fenster werden verschiedene Anforderungen gestellt. Aus Sicht des Brandschutzes ergeben sich diese vorrangig aus der BayBO bzw. IndBauRL und sind in diesem Brandschutznachweis enthalten. In den Brandschutzplänen sind die wichtigsten Forderungen eingetragen. Weitere Anforderungen z.B. aus Sicherheitsvorschriften, Einbruchschutz usw. sind ggf. noch zusätzlich zu berücksichtigen. Die Anforderungen an die Türen nach BayBO (z.B. „vollwandig“, „dichtschließend“, „rauchdicht“…) werden in [102] Zif. 33.6 erläutert (siehe auch Zif. 12.2). Siehe auch die Hinweise bei Zif. 6.4.4, „Entrauchung über Fenster, Türen und Tore“.

3.7. Ermittlung der Rettungswegbreiten

zu beachten: Art. 31, 32, 33 BayBO, und [181].

Schutzziel: Sicheres Verlassen des Gebäudes in einer ausreichend kurzen Zeit.

Ermittlung der erforderlichen Ausgangsbreiten. Angegeben ist jeweils die lichte, nutzbare Breite. Diese ist uneingeschränkt sicherzustellen! Die Rohbauöffnungen sind entsprechend größer vorzusehen. Nach [155] ASR A2.3 Zif. 5 (3) sind 0,90 m nur bei Räumen bis 5 Personen möglich. Bis 20 Personen sind 1,00 m und über 20 und bis 200 Personen sind 1,20 m erforderlich, siehe folgenden Ausschnitt:

Es wird empfohlen die lichten Türbreiten gem. obiger Tabelle auszuführen. Eine genaue Abstimmung und Festlegung der Aufschlagrichtungen der Türen ist zwischen dem Bauherren und seinem Sachversicherer bzw. der Berufsgenossenschaft durchzuführen.

Gem. ArbStättV [153] Zif. 2.3 müssen Türen in Rettungswegen in Fluchtrichtung aufschlagen. Sie müssen jederzeit von innen leicht und in der vollen Breite geöffnet werden können.

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3.8. Rettungswege auf dem Grundstück

Die Ausgänge aus dem Gebäude führen direkt auf das befestigte, jederzeit begehbare Wegesystem auf dem Grundstück (Verkehrssicherungspflicht und Gewährleistung einer sicheren Rettung gem. BayBO Art. 12). Die Wegeführung ist so gestaltet, dass die Fluchtwege auf öffentlichem Grund enden.

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4. Baulicher Brandschutz - Abschottungen

4.1. Lage auf dem Grundstück / Abstandsflächen (äußere Abschottung)

Für die Beurteilung der Abstandsflächen dienen folgende Artikel der BayBO: Art. 6, 28 (2)

Das Gebäude steht auf der Flur-Nr. 202/3 + 202/8

Hinweis: Die Abstandsflächenanforderungen wurden nicht geprüft Das Gebäude ist an die bestehende Produktionshalle 1 angebaut. Für die Abstandsflächen wird auf die Eingabeplanung verwiesen. (siehe hierzu die Eingabe- bzw. Genehmigungsplanung des Architekten).

Nach Art. 6 (4) BayBO beträgt die Tiefe der Abstandsfläche 1H, mind. 3 m. Für die Abstände von Gebäuden auf demselben Grundstück gilt Art. 6 BayBO entsprechend.

4.2. Brandabschnitte (innere Abschottung) - Brandwände

4.2.1. Wand zwischen ProHa1 und ProHa2:

Die zulässigen Brandabschnittsgrößen werden nach der Muster-Industriebaurichtlinie [181], Abschnitt 6, Tabelle 1 ermittelt.

Es handelt sich um ein erdgeschossiges Industriegebäude (vgl. folgende Zif. 5.1.1 + 5.1.2)

siehe Zif. 11.1, Beurteilung von IndBauRL Zif. 3.7 und 5.3

Als maximale Brandabschnittsgröße ergibt sich für eine Bauweise ohne Anforderung an den Feuerwiderstand und erdgeschossig: 1800 m², außerdem ist [181], Zif. 6.4.1 (Lagerabschnitte < 1200 m²) zu beachten.

Neubau Produktioshalle 2 - ProHa2 und Bestandshalle ProHa1:

ca. 17,25 x 17 m plus 18,5x30,6 m plus 8,0x17,21 = ca. 1000 m² Außenfläche im EG

< 1800 m² bzw. < 1200 m²

Keine Brandwand erforderlich.

Aus Sicht der Industriebaurichtlinie ist keine weitere Brandabschnittsbildung erforderlich, solange der Neubau Produktioshalle 2 - ProHa2 und der Bestand ProHa1 vom gleichen Nutzer verwendet wird. Die Erfordernis einer Trennwand zwischen den beiden Produktionshallen muss der Bauherr mit seinem Sachversicherer abstimmen.

Anmerkung: falls ein Hallenteil vermietet wird, ist nach BayBO Art. 27 (2)+(3) eine feuerhemmende Trennwand erforderlich. Die Ausführung kann als eingespannte Wand, oder zweigeteilte Wand (z.B. in Anlehnung an [181] Zif. 5.10.4 – siehe Skizze in [405] Zif. 9.2#5.8 S. 6) erfolgen.

Nach [142] Zif. 4.3 sind Lagerbereiche für Kunststoffe auf max. 300 m² zu begrenzen und mit 5 m breiten Freiflächen zu unterteilen. Die max. Lagerguthöhen sind zu beachten.

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4.2.2. Beurteilung der Überdachungen:

Durch die Ausbildung der Überdachungen bei den Durchfahrten und der Überdachung bei den Verbindungswegen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Stahlbau mit Blechdach bzw. Glasdach) und Sicherstellung, dass diese Flächen nicht für Lagerung von brennbaren Materialien verwendet werden, ist auch die Brandabschnittsbildung zwischen der Halle 5 und der ProHa2 möglich. Dies gilt auch für die Überdachung zwischen Versand-Lager, Maschinenhalle und Produktion.

Der Abstand zwischen den Hallen beträgt mehr als 5 m.

4.2.3. Brandwand zwischen Bestandshalle 5 und neuer Halle 6:

lfd Nr. Bauteil Baustoffe Rechtsgrundlage

BayBO Anforderung Tatsächliche Ausführung

Mindestanford. erreicht; kompensiert durch

4.2.3

Brandwand zwischen Halle 5 und 6

Art. 28 (2)

im KG: feuerbeständig

ab EG hochfeuer-hemmend

wie Anforderung ja

4.2.4 Türen in Brandwänden

BayBO: Art. 28 (8)

IndBauRL: 5.10.5

unzulässig, bzw. mind. Türe

feuerbeständig dicht- und

selbstschließend

Innere Türen und Tore im EG + KG

T90-DS ja

4.2.5

Obere Ausbildung der Brandwand im Dachbereich

BayBO: Art. 28 (5)

IndBauRL: 5.10.2

Bis unter die Dachhaut

mind. 50 cm über Dach

Wegen der Dach-entwässerung wird die Brandwand nur

bis unter die Dachhaut geführt

nein, Antrag von

Abweichungen, Zif. 11.2

4.2.6

Feuerüber-schlag bei der versetzt angeordneten Brandwand

IndBauRL: 5.11

Mind. 1,5 m oberhalb von

Öffnungen geschlossene

feuerbeständige Wand mit

nichtbrennbarer Dämmung

wie Anforderung ja

zu Zif. 4.2.5: Aufgrund der schwierigen Dachentwässerung entlang des Dachgefälles einer hochgezogenen Brandwand nach IndBauRL wird die BW nur bis Unterkante Dachhaut nach BayBO für Gebäudeklasse 3 geführt.

Dies ist als Abweichung zu beantragen und von der Genehmigungsbehörde zu prüfen.

siehe Zif. 11.2, Antrag von Abweichungen

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zu Zif. 4.2.6: Im Bereich der verspringenden Brandwand sind die Vorgaben der IndBauRL entsprechend zu beachten, siehe z.B. folgenden Auszug aus dem Brandschutzatlas:

Wand und Decke: mind. feuerbeständig (F90-A),

Dämmung und Fassade auf der Wand: nichtbrennbar (A)

4.3. Trennwände / Nutzungseinheiten

Die Hallen werden vom gleichen Nutzer verwendet. Im KG werden zur Bestandshalle 5 feuerbeständige Wände angeordnet.

Im EG wird auf der Westseite die Stahlbetonwand auf bis ca. 4m Höhe feuerbeständig ausgeführt (für eine spätere Erweiterung). Der Lagerraum EG-West wird feuerbeständig abgetrennt.

4.4. Wände in der Bauart einer Brandwand

vgl. Zif. 3.5.2 – Treppenraumwände – müssen bei Gebäudeklasse 3 nicht in der Bauart einer Brandwand ausgeführt werden – es sind feuerbeständige Stahlbetonwände vorgesehen.

4.5. Rauchabschnitte

Im EG werden die zwei Hallen ProHa1 und ProHa2 als ein Rauchabschnitt beurteilt. Der Keller der ProHa2 und Halle 6 ist jeweils als ein Rauchabschnitt vorgesehen. Zum Treppenraum (Abtrennung zum EG) wird eine T90-DS-Türe vorgesehen.

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5. Baulicher Brandschutz – Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Allgemeine Anmerkung:

Leichtentflammbare Baustoffe dürfen nicht verwendet werden, Art. 24 (1) BayBO. Es sind mind. normalentflammbare Baustoffe zu verwenden.

Die Baustoffklasse bzw. das Brandverhalten der verwendeten Baustoffe und Bauprodukte muss nach DIN 4102 zugelassen sein, oder es ist eine entsprechende bauaufsichtliche Zulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik erforderlich. Die Bauprodukte müssen den Art. 15 – 23 BayBO entsprechen.

Definitionen: Feuerbeständige, hochfeuerhemmende und feuerhemmende Bauteile siehe BayBO Art. 24, bzw. folgende Zif. 12.2

Innerhalb der vorgesehenen Zeit darf die Standsicherheit des Tragwerks nicht durch Brandeinwirkung versagen. Dabei sind bei der Bemessung der Bauteile auch Einwirkungen durch den Brand zu berücksichtigen (z.B. ausmittige Belastung, Längenänderungen von Stahlträgern) . Hinweise für die Bemessung sind z.B. in DIN 4102 Teil 3 und 4, bzw. in den entsprechenden Fachnormen der einzelnen Baustoffe (z.B. DIN 1045) angegeben.

Beim Nachweis der Standsicherheit und Aussteifung ist vor allem zu berücksichtigen, dass die Bauteile die Lasten auch für die angegebene Dauer sicher abtragen können und nicht versagen. Das Tragwerk ist in seiner gesamten Tragwirkung zu untersuchen. Falls Wände mit Feuerwiderstandsdauer durch Decken ausgesteift werden, ist auch die Feuerwiderstandsdauer der Decken entsprechend anzupassen.

Besonders wird auf den thermischen Schutz zwischen den einzelnen Räumen im Brandfall hingewiesen.

Die Bauteile sind als raumabschließende Bauteile auszubilden. Eine unzulässige Erhöhung der Temperatur im Brandfall auf der vom Feuer abgewandten Seite ist mit entsprechenden Dämmungen oder Bauteildicken zu vermeiden. Es sind geprüfte Aufbauten nach DIN 4102 oder mit entsprechender Zulassung zu verwenden.

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5.1. Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer

Beurteilung vom Neubau Produktioshalle 2 - ProHa2 mit Lagerraum, Überdachungen und ProHa1 (Bestand) sowie dem Neubau der Halle 6 und der Überdachung der Verbindungswege nach der Muster-Industriebaurichtlinie [181] Die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile der erdgeschossigen Produktionshalle ergeben sich aus der Muster-Industriebaurichtlinie [181], Abschnitt 6, Tabelle 2. Es ist die Sicherheitskategorie K1 (ohne besondere Maßnahmen für Brandmeldung und Brandbekämpfung) vorhanden. Brandabschnittsflächen kleiner 1800 m², Breite des Industriebaus ≤ 40 m und Wärmeabzugsfläche nach DIN 18230-1 ≥ 5% .

Für den Keller: Anforderung im KG im Wesentlichen feuerbeständig.

lfd Nr. Bauteil Baustoffe Rechtsgrundlage

IndBauRL Anforderung Tatsächliche Ausführung

Mindestanford. erreicht;

kompensiert durch

5.1.1

tragende und aussteifende Bauteile; (Wände, Pfeiler, Stützen) im EG

Zif. 6.3.1

2geschossig: F60;bei

erdgeschossiger Einstufung:

nichtbrennbar, F0

Stahlbau ohne Feuerwiderstands-

dauer

Ja, nach IndBauRL

Zif. 5.3, siehe

Beurteilung Zif. 11.1

5.1.2 Haupttragwerk (Binder) des Daches im EG

Zif. 6.3.1

2geschossig: F60;bei

erdgeschossiger Einstufung:

nichtbrennbar, F0

Stahlbau ohne Feuerwiderstands-

dauer

Ja, nach IndBauRL

Zif. 5.3, siehe

Beurteilung Zif. 11.1

5.1.3 Dachpfetten Zif. 6.3.1 nichtbrennbare Baustoffe, oder feuerhemmend

Feuerhemmende Holzpfetten bzw.

Holzsparren ja

5.1.4 nichttragende Außenwände

Zif. 5.12 nichtbrennbare

Baustoffe wie Anforderung ja

5.1.5 Außenwand-verkleidung und Dämmstoffe

Zif. 5.12 nichtbrennbare

Baustoffe wie Anforderung ja

5.1.6 Bedachungen Zif. 5.13

nichtbrennbare Baustoffe, Aufbau nach DIN 18234-1 harte Bedachung

wie Anforderung ja

5.1.7

tragende und aussteifende Bauteile; (Wände, Pfeiler, Stützen, Decke) im KG und EG-Lager-West

Zif. 5.3 oder nach

BayBO Art. 25 (2) Nr. 1 Art. 29 (2) Nr. 1

feuerbeständig feuerbeständiger

Massivbau

Ja, nach IndBauRL

Zif. 5.3, siehe

Beurteilung Zif. 11.1

5.1.8 Installations-schächte und -kanäle

Art. 38 (3) feuerbeständig wie Anforderung ja, siehe

Anmerkung

5.1.9 Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren siehe Zif. 3.6

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zu Zif. 5.1.1 und 5.1.2: Das Kellergeschoss soll nicht als Geschoss mitgezählt werden. Das Kellergeschoss ist feuerbeständig ausgeführt und hat zum EG eine feuerbeständige Decke. Die größte Fläche im KG liegt unter 1000 m² (Brandbekämpfungsabschnitt nach IndBauRL Zif. 5.4.2), da es zum Bestand und zur Halle 6 hin feuerbeständig abgetrennt wird. Zum Keller besteht die Möglichkeit einer Zufahrt für die Feuerwehr. Nach Zif. 5.3 der IndBauRL kann dann (wenn der Keller in F90-A ausgeführt ist) das obere Geschoss wie ein erdgeschossiger Industriebau behandelt werden.

siehe Zif. 11.1, Beurteilung von IndBauRL Zif. 3.7 + 5.3

Ohne Berücksichtigung des KG ist das Gebäude als „erdgeschossige Halle“ anzusehen. Die zulässige Brandabschnittgröße und erforderliche Feuerwiderstandsdauer für einen erdgeschossigen Industriebau ist aus der Tab. 2 von [181] abzulesen.

Gesamte Fläche im EG für ProHa1 und ProHa2: ca. 860 m² Fläche für Halle 6: ca. 217 m²

Auszug aus Tab. 2 aus [181]:

Fußnote 1) Breite des Industriebaus ≤ 40 m und Wärmeabzugsfläche (nach DIN 18230-1) ≥ 5%

zu Zif. 5.1.7: Bei der Beurteilung des Gebäudes nach der Industriebaurichtlinie nach Abschnitt 6 mit Tabelle 2 ist für den Keller die erf. Feuerwiderstandsdauer nicht geregelt. Die Auslegung für den Keller erfolgt nach Zif. 5.3 der IndBauRL und nach der Bayerischen Bauordnung – Gebäudeklasse 3 im KG: feuerbeständig – F90-A. Der EG-Lagerraum-West ist in feuerbeständiger Massivbauweise erstellt und liegt durch die Hangsituation teilweise unter Gelände (deshalb Beurteilung als „Keller“). zu Zif. 5.1.8: Je nach Installationsart sind zwei verschiedene Varianten möglich:

a) Geschossübergreifender Installationsschacht: Die Wände von geschossübergreifenden Installationsschächten sind feuerbeständig aus nicht brennbaren Materialien (F90-A) herzustellen. Türen und Revisionsklappen in diesen Wänden, sind mindestens als feuerbeständige Feuerschutzabschlüsse aus nicht brennbaren Materialien mit 4seitigem Anschlag und Dichtung auszuführen. Ausfädelungen sind entweder mit sogenannten Ersatzmaßnahmen nach Leitungsanlagenrichtlinie (Randbedingungen beachten !) oder mit zugelassenen Schotts in der Qualität der Wand so zu verschließen, dass Feuer und Rauch nicht übertragen werden können. [161] MLAR und [163] M-LüAR sind zu beachten.

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b) Geschossweise abgeschottete Installation: Bei Schächten, die geschossweise mit Deckenabschottungen unterteilt sind, d.h. sie sind jeweils in Deckenebene entsprechend mit sogenannten Ersatzmaßnahmen nach Leitungsanlagenrichtlinie (Randbedingungen beachten !) oder mit zugelassenen Schotts in der Qualität der Decke geschottet, werden innerhalb des Geschosses bzw. einer Nutzungseinheit keine Anforderungen an die Schachtwände gestellt. [161] MLAR und [163] M-LüAR sind zu beachten.

5.2. Sonderbereiche

5.2.1. Aufzugsschacht, Aufzugsmaschinenraum

Fahrschachttüren und andere Öffnungen in feuerbeständigen Fahrschachtwänden sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden können, vgl. Art. 39 (3) BayBO. Zur Abtrennung des KG zum EG werden feuerbeständige Wände und Türen als T90-DS vorgesehen. Der Aufzug wird als Lastenaufzug verwendet – System Hänel „Lean-Lift“. Brandschutztechnisch ist die Abtrennung vom KG zum EG zu beachten, „der Aufzug zählt zum EG“, deshalb wird die Abtrennung im KG vorgesehen. Im Brandfall darf der Aufzug nicht benutzt werden.

5.2.2. Galerien, Emporen

nicht vorhanden

5.2.3. Küche

nicht vorhanden

5.2.4. Heizraum, Aufstellraum

Versorgung mit Fernwärme

5.2.5. Brennstofflagerung

keine

5.2.6. ELT-Räume,Technik- und Abstellräume

Die Umfassung dieser Räume muss mind. feuerbeständig ausgeführt sein. Als Türen sind mindestens T30-DS, feuerhemmend, dicht- und selbstschließende Türen bzw. im Bereich vom notwendigen Treppenraum T30-RS feuerhemmend, rauchdicht- und selbstschließend erforderlich.

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5.3. Brandüberschlag aus unteren Geschossen

Im EG wird auf der Westseite die Wand bis auf ca. 4m Höhe als Stahlbetonwand ausgeführt und zur Sicherstellung des Brandüberschlages verwendet. Außerdem ist der EG-Lagerraum-West in feuerbeständiger Massivbauweise erstellt und im Bereich des Notausstieges ebenfalls feuerbeständig vom KG abgetrennt. Die Tür zum Lagerbereich wird als T90-DS-Tür ausgeführt.

Nach [181] Zif. 5.11 ist bei versetzt übereinander angeordneten Brandabschnitten eine vertikale Brandübertragung zu behindern. Die Brandabschnitte sind nicht versetzt übereinander, aber zur Erhöhung der Sicherheit wird für diesen Feuerüberschlagsweg die Stahlbetonwand herangezogen. Eine Höhe von mindestens 1,5 m und feuerbeständige Ausführung mit nichtbrennbaren Baustoffen (vorhanden: 4 m Stahlbeton) gilt in dem vorliegenden Fall als geeignet.

Auf der Ost- und Südseite ragt der Keller über das EG hinaus und ist mit einer öffnungslosen, feuerbeständigen Stahlbetondecke ausgeführt.

Brandüberschlag bei der Halle 5+6: siehe Zif. 4.2.6

5.4. Überdachungen im EG über den Durchfahrten

Zwischen der Produktionshalle ProHa2 und der bestehenden Halle 5 sind im EG und vor den Toren im KG offene Überdachungen vorgesehen. Diese sind aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt, als Stahlbau mit Blechdach. Unter diesen Vordächern ist keine Lagerung von brennbaren Materialien vorgesehen und zulässig – vgl. Zif. 4.2 (Brandabschnitte) – dies wird vom Betreiber über eine Betriebsanweisung sichergestellt.

Die Zif. 2 der Industriebaurichtline lässt für überdachte Freianlagen im Einzelfall wegen des geringen Gefahrenrisikos Erleichterungen zu. Bei einer Beurteilung nach Zif. 6.1.2 für einen erdgeschossigen Industriebau ergibt sich die Bauweise aus nichtbrennbaren Baustoffen – diese Anforderung wird bei den Überdachungen mit der Stahlbauweise und dem Blechdach umgesetzt.

5.5. Überdachungen der Verbindungswege

Zwischen dem Versand-Lager, der Produktion und der Maschinenhalle ist eine offene Überdachung und ein Balkon vorgesehen. Diese r Produktionshalle ProHa2 und der bestehenden Halle 5 sind im EG und vor den Diese sind aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt, als Stahlbau mit Glasdach. Unter diesen Vordächern ist keine Lagerung von brennbaren Materialien vorgesehen und zulässig – vgl. Zif. 4.2 (Brandabschnitte) – dies wird vom Betreiber über eine Betriebsanweisung sichergestellt.

Die Zif. 2 der Industriebaurichtline lässt für überdachte Freianlagen im Einzelfall wegen des geringen Gefahrenrisikos Erleichterungen zu. Bei einer Beurteilung nach Zif. 6.1.2 für einen erdgeschossigen Industriebau ergibt sich die Bauweise aus nichtbrennbaren Baustoffen – diese Anforderung wird bei den Überdachungen mit der Stahlbauweise und dem Glasdach umgesetzt.

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6. Anlagentechnischer Brandschutz

6.1. Allgemeines

Unter technischen Anlagen und Einrichtungen werden elektrische Anlagen und Betriebsräume, haustechnische Installationen wie Rohrleitungen, Installationskanäle, Installationsschächte sowie Lüftungsleitungen und Lüftungsanlagen verstanden.

Die technischen Anlagen und Einrichtungen sind entsprechend den geltenden Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, Normen, M-LAR [161], M-LüAR [163], VDI-Richtlinien usw. zu planen, zu errichten, in Stand zu halten und zu betreiben.

Zugänge zu technischen Betriebsräumen sind besonders zu kennzeichnen.

Die Anforderungen der BayBO Art. 38, 39 und 40 sind zu beachten, z.B. (Auszug): Elektrische Leitungen und Rohrleitungen dürfen durch klassifizierte,

raumabschließende Bauteile (wie z.B. Brandwände, Wände anstelle von Brandwänden, Treppenraumwände, Trennwände, Wände von notwendigen Fluren, Wände mit Feuerwiderstandsdauer, Decken, Wände von Installationsschächten die Geschosse überbrücken usw.) nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist, oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Dies ist der Fall, wenn zugelassene Schotts oder unter Beachtung der Randbedingungen die sog. Ersatzmaßnahmen der M-LAR [161] bzw. M-LüAR [163] verwendet werden. Abschottung mind. in der Anforderung des jeweiligen Bauteils.

In notwendigen Treppenräumen und in notwendigen Fluren sind Leitungen nur zulässig, wenn sie entsprechend abgeschottet sind und / oder keine Brandgefahr darstellen. Bei der Leitungsführung im Bereich von Rettungswegen ist die Leitungsanlagenrichtlinie MLAR [161] bzw. M-LüAR [163] zu beachten.

Auf die erforderlichen Prüfungen und Prüfintervalle sicherheitstechnischer Einrichtungen und auf die erforderliche Dokumentation der Prüfungen wird hingewiesen, vgl. Zif. 10.1

6.2. Alarmierungs- und Lautsprecheranlage

Nach BayBO und IndBauRL ist für das vorliegende Bauvorhaben keine Alarmierungs- und Lautsprecheranlage erforderlich. Zur frühzeitigen Alarmierung der Mitarbeiter empfiehlt sich evtl. die Ausstattung der Betriebsstätte mit geeigneten Alarmierungsgeräten (z.B. Sirenen, die durch Druckknopfmelder ausgelöst werden können).

6.3. Brandmeldeanlage, Branderkennung

Die Festlegung der max. Brandabschnittflächen erfolgte für die Sicherheitskategorie K1 (vgl. Zif. 4.2 und 5.1), also ohne besondere Maßnahmen für eine Brandmeldung.

Es empfiehlt sich jedoch das Gebäude mit vernetzten Rauchwarnmeldern (oder dgl. als Hausalarm) auszustatten, die bei Auslösen eines Melders in den anderen Räumen (z.B. in der Produktion) akustische Warnsignale senden. Die Wirksamkeit der Melder muss auf die Umgebung abgestimmt sein (Rauch-, oder Wärmemelder...). So kann frühzeitig das

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Gebäude geräumt, die Einsatzkräfte verständigt, ein Entstehungsbrand bekämpft und evtl. größere Schäden vermieden werden.

6.4. Rauch- und Wärmeableitung

6.4.1. Rauch- und Wärmeableitung: im EG beide Hallen (ProHa1+2) seperat betrachtet

Nach [181], 5.7.1 ist für die Rauchableitung (kein Rauchabzug, da die Fläche zwischen 200 und 1600 m² liegt) eine Fläche von 2 % erforderlich. Nach [181], Tab. 2, Fußnote 1) ist die Wärmeabzugsfläche mit ≥ 5 % (lichte Öffnungsgröße) herzustellen, da die Feuerwiderstandsdauer F0 und die max. Brandabschnittsgröße als erdgeschossiger Industriebau < 1800 m² beträgt; vgl. Zif. 4.2

Bei der bestehenden Halle ist eine Außenwand ausgeführt. An diese Wand wird die neue Halle angebaut. Die Wand ist keine „Trennwand“, allerdings wird die Rauch- und Wärmeableitung für beide Hallen extra betrachtet, da durch die bauliche Trennung kein ausreichender „Luftverbund“ besteht.

Erforderliche Flächen für den Wärmeabzug und Rauchableitung:

Länge Breite Grundfläche % erf.A Rohbauöffnung

Wärmeabzug ProHa1 30,60 18,50 566,10 5% 28,31 31,45 m²

Wärmeabzug ProHa2 17,25 17,00 293,25 5% 14,66 16,29 m²

Rauchableitung ProHa1 30,60 18,50 566,10 2% 11,32 geometrische

Rauchableitung ProHa2 17,25 17,00 293,25 2% 5,87 Öffnungsflächen

Rauchableitung:

Aus Erl-M-IndBauRL, zu Zif. 5.7:

Aus dem Brandschutzatlas 9.2 # 5.6.1 Seite 3: „Mit diesen Maßnahmen wird für Räume zwischen 200 und 1600 m² die Voraussetzung für eine Rauchabführung (im Wesentlichen nach dem Brandereignis) und nicht für eine Rauchfreihaltung (während des Brandereignisses) geschaffen. Da für die Rauchabführung nach einem Brand aus bauordnungsrechtlicher Sicht die erforderliche Zeitdauer ohne Belang ist, können alle Öffnungen ins Freie unabhängig von ihrer Art oder Höhenlage angerechnet werden. Es wird nicht zwischen Rauchabzugs- und Zuluftöffnung unterschieden. An die Lage dieser Öffnungen werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Alle Außenwandflächen die geöffnet werden können und öffenbare Oberlichter sind anrechenbar… Zum sicheren Öffnen sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich. Es reicht im Sinne der Industriebaurichtlinie völlig aus, wenn diese Flächen beispielsweise über übliche Tür- oder Fensterbeschläge manuell und einzeln öffenbar sind. Allerdings muss eine Zugänglichkeit zu diesen Stellen gegeben sein. Insofern können zum Beispiel für höher gelegene Fenster Kettenzüge oder Gestängemechanismen notwendig werden…“

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VERBAND BERATENDER INGENIEURE BAYERISCHE INGENIEUREKAMMER-BAU

Nachweis der vorhandenen Rauchableitungsflächen:

Lage Anzahl Breite Höhe Fläche 90 % Fläche

Rauchableitung ProHa1 Oberlichter 4 4,45 0,75 13,35 12,02

ProHa1 Tore 2 4,26 4,77 40,64 36,58

ProHa1 Türen 1 1,13 2,27 2,57 2,31

ProHa1 Fenster für Rauchableitung nicht erforderlich

SUMME: 50,90 m²

8,99%

Rauchableitung ProHa2 Oberlichter 2 AW= 2,61 5,22

ProHa2 Tore 2 4,26 4,77 40,64 36,58

ProHa2 Türen 1 1,13 2,27 2,57 2,31

ProHa2 Fenster für Rauchableitung nicht erforderlich

SUMME: 44,10 m²

15,04%

(jeweils mehr als 2 %, also in Ordnung)

Wärmeabzug:

Die Flächen für den Wärmeabzug sind gem. [181], Tab. 2, Fußnote 2) nach DIN 18230-1 (dort Abschnitt 8.2 und Erläuterung D.13) auszubilden.

Es ist vorgesehen die Tore (Bereich oberhalb der halben Wandhöhe), teilweise Fenster, sowie die Oberlichtelemente (Schmelztemperatur < 300 °C) für die Rauchableitung und den Wärmeabzug zu verwenden.

Nach DIN 18230-1 gilt:

8.2 Wärmeabzugsflächen Folgende Flächen dürfen als Wärmeabzugsflächen angesetzt werden:

a) ständig vorhandene Öffnungen, die ins Freie führen; b) Öffnungen, die ins Freie führen, mit Toren, Türen und Lüftungseinrichtungen, die von außen ohne

Gewaltanwendung geöffnet werden können; c) Öffnungen mit Abschlüssen oder Einrichtungen, die sich bei Rauch- und Wärmeeinwirkung öffnen, wie:

Rauchabzüge; Wärmeabzugsanlagen; Türen, Tore, Fenster und Lüftungseinrichtungen mit entsprechender Ansteuerung; Verglasungen mit Kunststoff und Abdeckungen im Dachbereich und in der oberen Hälfte des

Außenwandbereiches mit einer Schmelztemperatur ≤ 300°C; d) Öffnungen mit Verglasungen, die bei Brandeinwirkung ganz oder teilweise zerstört werden, wie:

Verglasungen mit Einfach-Fensterglas zu 100%; Verglasungen mit handelsüblichem Zweischeiben- Isolierglas: bei tä < 15 min zu 35%, bei tä = 15 min bis tä ≤ 30 min zu 50%, bei tä > 30 min zu 100%;

e) Öffnungen, die mit Materialien abgedeckt bzw. verschlossen sind, die bei Brandeinwirkung nach der Einheitstemperaturkurve nachweislich in einer Zeitspanne von maximal 15 min zerstört werden unter der Bedingung tä > 15 min.

Als Wärmeabzugsfläche gilt die lichte Öffnung; vereinfacht dürfen auch 90% der Fläche angerechnet werden, die sich aus den Rohbaumaßen ergibt. Bei geringen oder fehlenden horizontalen Öffnungsflächen (ah ≤ 0,005) darf als Av nur angesetzt werden: Av ≤ 2 * Av,ob ; Av,ob ist die Fläche der vertikalen Öffnungen in der oberen Hälfte der Außenwand. DIN 18230-1 Erläuterung D.13.2: … Eine automatische Öffnung der Verschlüsse bei Rauch- und Wärmeentwicklung ist nicht erforderlich. Daneben sind Öffnungen anrechenbar, die bei Rauch- und Wärmeentwicklung automatisch öffnen…

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Nachweis der vorhandenen Wärmeabzugsfläche:

Lage Anzahl Breite Höhe Fläche 90 % Fläche

Wärmeableitung ProHa1 Oberlichter 4 4,45 0,75 13,35 12,02

ProHa1 Tore 2 4,26 0,57 4,86 4,37

(Tor‐Höhe oberhalb der halben Wandhöhe 8,4/2=4,2 m)

ProHa1 Giebelfenster 2 3,00 1,25 7,50 6,75

ProHa1 Trauffenster 6 3,00 0,35 6,30 5,67

SUMME: 28,81 m²

5,09%

Wärmeableitung ProHa2 Oberlichter 1 2,40 12,00 28,80 25,92

ProHa2 Tore 2 4,26 1,00 8,52 7,67

(Tor‐Höhe oberhalb der halben Wandhöhe 7,5/2=3,75 m)

ProHa2 Giebelfenster für Wärmeabzug nicht erforderlich

ProHa2 Trauffenster für Wärmeabzug nicht erforderlich

SUMME: 33,59 m²

11,45%

(jeweils mehr als 5 %, also in Ordnung)

Die Oberlichter müssen öffenbar (für die Rauchableitung), oder mit einer Schmelztemperatur ≤ 300 °C als Wärmeableitungsfläche zugelassen sein.

Die angesetzten Trauffenster bei der ProHa1 müssen mind. 35 cm gekippt werden können. Die angesetzten zwei Giebelfenster bei der ProHa1 sind komplett öffenbar auszuführen.

Falls die Herstellung der Öffenbarkeit der Fenster in der oberen Wandhälfte wegen dem Kranbetrieb in der Halle nicht geht, sind z.B. ausschmelzende Dachoberlichter vorzusehen (bei der ProHa1, da hier die Oberlichtfläche eher knapp ist…).

6.4.2. Rauch- und Wärmeableitung – KG-Lagerbereich

Der Keller hat eine Außenfläche von ca. 401 m². Für den Keller ist nur eine Rauchableitungsfläche nachzuweisen. Die Beurteilung für die Feuerwiderstandsdauer für den Keller erfolgte nicht nach IndBauRL Tab. 2, sondern nach BayBO (feuerbeständig), deshalb ist muss eine Wärmeabzugsfläche nicht nachgewiesen werden.

Nachweis der vorhandenen Rauchableitungsflächen:

Lage Anzahl Breite Höhe Fläche 90 % Fläche

Rauchableitung

KG Tor 1 3,50 2,50 8,75 7,88

KG Fenster 3 1,38 1,26 5,22 4,69

SUMME: 12,57 m²

3,13%

6.4.3. Rauchableitung – Treppenraum

Nach BayBO Art. 33 (8) müssen notwendige Treppenräume belüftet und entraucht werden können.

Der vorliegende Treppenraum ist nicht „notwendig“ im Sinne der BayBO und lediglich für die betriebsbedingte Verbindung von KG und EG erforderlich. Keine weitere Rauchableitung

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erforderlich, da im Hallenbereich die Rauchableitung nachgewiesen wurde, vgl. vorige Zif. 6.4.1.

6.4.4. Rauch- und Wärmeableitung – EG-Lager-West

Das EG-Lager-West hat eine Außenfläche von ca. 140 m². Für diesen „Keller“ ist nur eine Rauchableitungsfläche nachzuweisen. Die Beurteilung für die Feuerwiderstandsdauer für diesen Bereich erfolgte nicht nach IndBauRL Tab. 2, sondern nach BayBO (feuerbeständig), deshalb muss eine Wärmeabzugsfläche nicht nachgewiesen werden.

Nachweis der vorhandenen Rauchableitungsflächen:

Lage Anzahl Breite Höhe Fläche 90 % Fläche

Rauchableitung

EG‐West Tor 1 3,01 2,76 8,31 7,48

SUMME: 7,48 m²

5,34%

(mehr als 2 %, also in Ordnung)

6.4.5. Rauch- und Wärmeableitung: im EG Halle 6

Erläuternde Texte wie Zif. 6.4.1

Erforderliche Flächen für den Wärmeabzug und Rauchableitung:

Länge Breite Grundfläche % erf.A Rohbauöffnung

Wärmeabzug Halle 6 217,00 5% 10,85 12,06 m²

Rauchableitung Halle 6 217,00 2% 4,34 geometrische

Nachweis der vorhandenen Rauchableitungsflächen:

Lage Anzahl Breite Höhe Fläche 90 % Fläche

Rauchableitung Halle 6 Giebelfenster 3 1,20 1,30 4,68 4,21

Halle 6 Tor 1 3,80 4,60 17,48 15,73

ProHa1 Fenster für Rauchableitung nicht erforderlich

SUMME: 19,94 m²

9,19%

(mehr als 2 %, also in Ordnung)

Wärmeabzug:

Es ist vorgesehen das Tor (Bereich oberhalb der halben Wandhöhe), die Oberlicht-Giebelfenster und die Oberlichtelemente (Schmelztemperatur < 300 °C) für den Wärmeabzug zu verwenden.

Die Oberlichter müssen mit einer Schmelztemperatur ≤ 300 °C als Wärmeableitungsfläche zugelassen sein.

Die angesetzten Giebelfenster bei der Halle 6 müssen komplett öffenbar sein.

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Nachweis der vorhandenen Wärmeabzugsfläche:

Lage Anzahl Breite Höhe Fläche 90 % Fläche

Wärmeableitung Halle 6 Giebelfenster 3 1,20 1,30 4,68 4,21

Halle 6 Tor 1 3,80 0,50 1,90 1,71

(Tor‐Höhe oberhalb der halben Wandhöhe 8,2/2=4,1 m)

Halle 6 Oberlichter 4 1,00 1,56 6,24 5,62

SUMME: 11,54 m²

5,32%

(mehr als 5 %, also in Ordnung)

6.4.6. Rauch- und Wärmeableitung – KG-Lagerbereich unter Halle 6

Der Keller unter Halle 6 hat eine Außenfläche von ca. 227 m². Für den Keller ist nur eine Rauchableitungsfläche nachzuweisen. Die Beurteilung für die Feuerwiderstandsdauer für den Keller erfolgte nicht nach IndBauRL Tab. 2, sondern nach BayBO (feuerbeständig), deshalb muss eine Wärmeabzugsfläche nicht nachgewiesen werden.

Nachweis der vorhandenen Rauchableitungsflächen:

Lage Anzahl Breite Höhe Fläche 90 % Fläche

Rauchableitung

KG Fenster 4 1,38 1,26 6,96 6,26

SUMME: 6,26 m²

2,76% (mehr als 2 %, also in Ordnung)

6.5. Sicherheitsbeleuchtung, Notbeleuchtung

Nach BayBO und IndBauRL ist für das vorliegende Bauvorhaben keine Sicherheits- oder Notbeleuchtung erforderlich.

6.6. Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege, sowie der Sicherheitseinrichtungen

Die Ausgänge zu den notwendigen Treppenräumen oder ins Freie sowie die Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.

Die Ausführung der Rettungszeichen ergibt sich nach DIN 4844 bzw. aus den Vorschriften für Arbeitsstätten, z.B. [154] ASR A1.3.

6.7. Sicherheitsstromversorgung / Funktionserhalt sicherheitstechnischer Anlagen

Nach BayBO und IndBauRL ist für das vorliegende Bauvorhaben keine Sicherheitsstromversorgung erforderlich. Die Rettungswegbeschilderung kann über batteriegepufferte Leuchten erfolgen.

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6.8. Elektrische Geräte und Anlagen

Für die Montage, die Installation und den Betrieb von elektrischen Anlagen sind die entsprechenden Vorschriften (z.B. EltBauV, DIN- und VDE-Bestimmungen) zu beachten.

6.9. Brandschutztechnische Anforderungen an Leitungs- und Lüftungsanlagen

Für die Planung, Ausführung und Installation von Leitungsanlagen und Lüftungsanlagen sind [101] BayBO Art. 38+39, sowie [161] MLAR + [163] M-LüAR mit dem jeweiligen Einführungserlass [111] und [162] der Begründung zur MLAR, sowie alle einschlägigen Richtlinien, Normen sowie die Regeln der Technik zu beachten. Weitere Hinweise sind auch in [379] VdS 2298 „Lüftungsanlagen im Brandschutzkonzept“ enthalten. Die Leitungs- und Lüftungsanlagen sind so zu planen, auszuführen und Instand zu halten, dass die Schutzziele der BayBO eingehalten werden.

Leitungen und Lüftungsleitungen dürfen durch Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsdauer vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist, oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Dieses Schutzziel wird eingehalten, wenn eine Sicherung gemäß LAR bzw. M-LüAR erfolgt.

Bei der Führung von Leitungsanlagen in Rettungswegen wird ausdrücklich auf die Leitungsanlagenrichtlinie mit dem zugehörigen Einführungserlass hingewiesen.

Wir weisen darauf hin, dass ein besonderes Augenmerk bei der Planung und Ausführung darauf zu legen ist, dass eine Rauchverschleppung (z.B. auch eine Kaltrauchverschleppung) in andere Bereiche ausgeschlossen ist. Bei Rettungswegen ist die gemeinsame Lüftung mit anderen Räumen zu vermeiden (vgl. [379] Zif. 7.1).

Es ist darauf zu achten, dass die verwendeten Produkte entsprechend den Verwendbarkeits-nachweisen eingebaut und gewartet werden.

6.10. Blitzschutzanlage und Überspannungsschutz

zu beachten: Art. 44 BayBO Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.

Die Notwendigkeit der Errichtung einer Blitzschutzanlage entscheidet das Risikomanagement nach DIN VDE 0185-305-2. Ausführung des Blitzschutzes z.B. nach DIN 57185 / DIN VDE 0185-305 bzw. den einschlägigen Vorschriften z.B. DIN 48830, DIN 48831. Es gibt auch Hinweise der Sachversicherer z.B. Merkblatt VdS 2006 „Blitzschutz durch Blitzableiter“.

Bei Metalldächern sind z.B. die Hinweise in DIN EN 62305-3 zu beachten.

Die Blitzschutzanlagen müssen ordnungsgemäß unterhalten und laufend überwacht werden, um dauerhaft wirksam zu sein. Eine mangelhafte Anlage stellt eine besondere Gefahr dar.

6.11. Feuerungsanlagen und Abgasleitung

Das Gebäude wird über Fernwärme versorgt, keine Feuerungsanlage vorhanden.

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6.12. Ausreichende Belüftung der Aufstellräume

Nicht vorgesehen

6.13. Aufstellung von einzelnen Holzöfen oder eines Kachelofens

Nicht vorgesehen

6.14. Aufzugssteuerung im Brandfall

Aufzüge sind keine Fluchtwege und dürfen im Brandfall nicht benutzt werden, eine entsprechende Beschilderung nach DIN 4066 ist anzubringen.

Es ist keine Brandfallsteuerung vorgesehen.

6.15. Wandhydranten / Steigleitungen / Einspeisestellen für die Feuerwehr

Nach BayBO und IndBauRL sind für das vorliegende Bauvorhaben keine Wandhydranten oder Einspeisestellen für die Feuerwehr erforderlich (<1600m², siehe IndBauRL Zif. 5.14.1).

6.16. Gebäudefunkanlage

Es ist keine Gebäudefunkanlage erforderlich und auch nicht vorgesehen (Industriebau mit einer Geschossfläche <30.000 m² vgl. IndBauRL Zif. 5.14.6).

6.17. Feuerwehrschlüsseldepot

Die Zugangsmöglichkeit für die Feuerwehr wird vom Betreiber direkt mit der Feuerwehr Glonn besprochen.

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7. Organisatorischer Brandschutz, Maßnahmen zur Brandverhütung

7.1. Brandschutzbeauftragter, Personalschulung

Nach Zif. 5.14.3 der Industriebaurichtlinie [181] ist ein Brandschutzbeauftragter schriftlich zu bestellen, wenn die Summe der Geschossflächen des Industriebetriebes größer als 5000 m² ist. Das Personal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in Abständen von höchstens zwei Jahren über die Brandschutzmaßnahmen im Betrieb zu schulen, siehe IndBauRL [181] Zif. 5.14.5.

7.2. Räumungsübungen / Alarmproben

Sind baurechtlich nicht gefordert. Es kann jedoch durch andere Bestimmungen (z.B. Arbeitsschutzgesetz) erforderlich sein, die Mitarbeiter über die Räumung entsprechend zu schulen und dies zu üben.

7.3. Sammelplatz

Sammelplätze für die Mitarbeiter sind vom Bauherren eigenverantwortlich festzulegen.

7.4. Brandschutzordnung nach DIN 14096 / Evakuierungsplanung / Alarmpläne

Nach Zif. 5.14.4 der Industriebaurichtlinie [181] ist eine Brandschutzordnung auf Grundlage der DIN 14096 [223] und im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu erstellen, wenn die Summe der Geschossflächen des Industriebetriebes größer als 2000 m² ist.

7.5. Flucht- und Rettungswegpläne

Die Erfordernis von Flucht- und Rettungspläne ergibt sich nach [212] DIN 4844 bzw. [304] BGV A 8 für den entsprechenden Gewerbegebetrieb. Aus baurechtlicher Sicht sind sie nicht erforderlich.

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7.6. Kleinlöschgeräte, Handfeuerlöscher

Die gesamte bauliche Anlage ist zur Bekämpfung von Entstehungsbränden für die vorhandenen Brandklassen flächendeckend mit geeigneten, zugelassenen und geprüften tragbaren Feuerlöschern nach [301] BGR 133 auszustatten. Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und im Brandfall leicht zugänglichen Stellen angebracht sein, an denen sie vor Beschädigungen und Witterungseinflüssen geschützt sind. Diese Stellen müssen durch das Brandschutzzeichen „F05 – Feuerlöscher“ nach [304] BGV A8 gekennzeichnet sein, sofern der Feuerlöscher nicht eindeutig erkennbar ist. Feuerlöscher dürfen nur so hoch über den Fußboden angeordnet sein, dass auch kleinere Personen diesen ohne Schwierigkeiten aus der Halterung entnehmen können. Als zweckmäßig hat sich eine Griffhöhe von 80 bis 120 cm erwiesen. Bei allen Feuerlöschern ist die Brandschutzordnung Teil A, die den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten angepasst ist, anzubringen. Auszug aus [405] Brandschutzatlas, Kapitel 6.17.1, Seite 22-1:

Die Anzahl der Löscheinheiten, die Lage, sowie die Wahl des für die jeweilige Nutzung geeigneten Löschmittels sind im Zuge der Ausführungsplanung in Abhängigkeit der Bereichsnutzung und der Größe des Abschnitts nach [301] BGR 133 durch einen Sachkundigen, bzw. der Lieferfirma in Abstimmung und im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle und der örtlichen Feuerwehr festzulegen.

7.7. Abfallbehälter

Kleinere Abfallbehälter müssen aus A-Baustoffen bestehen und möglichst selbstverlöschend und mit einem nichtbrennbaren Deckel versehen sein.

Im vorliegenden Gebäude sind keine größeren Restmüllmengen vorgesehen.

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8. Abwehrender Brandschutz

8.1. Zufahrten und Zugänge für die Feuerwehr

Die Feuerwehrzufahrt nach Art. 5, BayBO ist über die öffentliche Verkehrsfläche und der Hofzufahrt sicherzustellen. Die Zufahrten, Aufstellflächen und Zugänge für die Feuerwehr sind sicherzustellen und ständig frei zu halten. Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sind so zu befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 16 t befahren werden können. Zur Tragfähigkeit von Decken, Schächten und dgl., die im Brandfall von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, wird auf DIN 1055-3 bzw. DIN 14090 verwiesen. Die „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ (Bayern) [141] ist entsprechend einzuhalten. Es empfiehlt sich mit der zuständigen Feuerwehr nach Fertigstellung der Anlage, sowie auch zu späteren, regelmäßigen Zeitpunkten, eine „Feuerwehrübung“ durchzuführen, vgl. Zif. 7.2. Hier können alle notwendigen Einsatzpunkte und Feuerwehrflächen detailliert abgeklärt werden. Die Feuerwehr muss über die Gefahrenstellen und Besonderheiten vom Neubau Produktioshalle 2 - ProHa2 mit Lagerraum, Überdachungen und ProHa1 sowie beim Neubau der Halle 6 und der Überdachung der Verbindungswege informiert werden.

Durch die Geländesituation sind zwei Seiten von der ProHa1+2 für die Feuerwehr erreichbar. Die Halle 6 ist auf drei Seiten für die Feuerwehr erreichbar. Die Fläche dieser Hallen liegt unter 5000 m² (vorhanden ca. 1000 m² mit dem EG-Lager-West plus 217 m² für Halle 6), somit ist keine Feuerwehrumfahrt nach Zif. 5.2.2 der IndBauRL erforderlich. Bei Zif. 5.2.3 der IndBauRL wird nochmal explizit darauf hingewiesen, dass die Zufahrten, Durchfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr ständig freizuhalten sind. Dies ist dauerhaft und leicht erkennbar zu kennzeichnen.

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Übersicht aus dem BayernViewer:

ProHa2

EG-Lager-West

EG-Überdachung

ProHa1

Halle 6

EG-Überdachung der Verbindungswege

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In der vorigen Abbildung sind die Feuerwehrzufahrtsmöglichkeiten und die Zugänglichkeit schematisch dargestellt. Die verwendeten Symbole bedeuten: Zufahrt für Lösch- und Feuerwehrzugang: Gebäudeeingang: Hydrant Rettungsfahrzeuge Das Gebäude ist an zwei Seiten zugänglich und vom öffentlichen Straßennetz aus erreichbar. Die Wege zu den Gebäudezugängen müssen den Anforderungen der Richtlinie [141] entsprechen. Eine sichere Benutzbarkeit ist sicherzustellen.

8.2. Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr

Die Flächen für die Feuerwehr sind unter Beachtung der „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ (Bayern) [141] und in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle zu planen. Das Gebäude hat überwiegend zwei bauliche Rettungswege und kann wegen der Hangsituation im KG und EG ebenerdig verlassen werden. Eine Anleiterung mit der Feuerwehr-Drehleiter ist nicht erforderlich.

8.3. Löschwasserversorgung

8.3.1. Ermittlung der erforderlichen Löschwassermengen

Nach Art. 12 BayBO und DVGW W 405 bzw. [181] Zif. 5.1 sind als Richtwert für den Löschwasserbedarf 1600 Liter/Minute (= 96 m³/Std.) für mindestens zwei Stunden Löschzeit erforderlich (also insgesamt 192 m³ Wasser). Der Wasserdruck an der Entnahmestelle soll 2,5 bar nicht unterschreiten.

Für die Sicherstellung der Löschwasserversorgung dürfen alle Löschwasserentnahmestellen im Umkreis von 300 m angerechnet werden. Die erste Entnahmestelle darf nicht weiter als 75 m vom Gebäude entfernt sein, siehe die Erläuterungen in [362].

Im Bayerischen Feuerwehrgesetz ist die Sicherstellung der Löschwasserversorgung im Bereich des Grundschutzes ausdrücklich dem Aufgabenbereich der Gemeinden zugewiesen.

8.3.2. Vorhandene Löschwassersituation / Einrichtungen zur Löschwasserentnahme

Es handelt sich um ein innerörtliches Vorhaben – Löschwasserversorgung über Hydranten. Die ausreichende Löschwasserversorgung wurde durch Bestätigung der Gemeinde Glonn (per eMail vom 20.11.2014) nachgewiesen.

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Die Löschwasserversorgung ist vom Bauherren mit dem Kreisbrandrat und der zuständigen Feuerwehr vor Ort abzustimmen und evtl. erforderliche weitere Maßnahmen (z.B. Löschwasserteich, unterirdischer Löschwasserbehälter …) zu vereinbaren.

Die vorhandene Löschwassersituation sollte der Bauherr seinem Sachversicherer mitteilen und hierzu eine Stellungnahme anfordern.

Gem. IndBauRL Zif. 5.1 wird die Bauaufsichtsbehörde und Brandschutzdienststelle gebeten, die erforderliche Löschwassermenge zu prüfen und ggf. neu festzusetzen:

Die oben festgesetzte Löschwassermenge wurde per eMail von Hr. Twietmayer (Kreisbrandmeister) vom 29.11.2014 bestätigt und als ausreichend beurteilt.

8.4. Löschwasserrückhaltung / Rückhaltung von Gefahrstoffen

Anlagen zur Löschwasserrückhaltung müssen in der Regel nur für Gefahrstofflager vorgesehen werden. Diese Maßnahmen werden in der „Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wasssergefährdender Stoffe“ LöRüRl [143] geregelt. Beim Neubau Produktioshalle 2 - ProHa2 mit Lagerraum, Überdachungen und ProHa1 sowie dem Neubau der Halle 6 und der Überdachung der Verbindungswege sind keine Gefahrstofflager mit entsprechenden Mengen von wassergefährdenden Stoffen vorgesehen, eine Löschwasserrückhaltung nach [143] ist somit nicht erforderlich. Kleinmengen von brennbaren Flüssigkeiten sind (wenn vorhanden) z.B. in Gefahrstoff-lagerschränken zu lagern (Grenzen der zulässigen Lagerungen ohne besondere Vorkehrungen: siehe [382] TRbF 20 Tabelle 1 und 2). Die Gefahrstofflagerschränke berücksichtigen die Rückhaltung von Gefahrstoffen bzw. sind entsprechende Rückhaltevolumen in diesen Schränken vorhanden. In diesem Zusammenhang wird dem Betreiber der Hinweis gegeben, dass bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz bzw. nach Gefahrstoffverordnung auch die Gefahrstofflagerung zu berücksichtigen ist.

8.5. Feuerwehreinsatzpläne nach DIN 14095

Nach Zif. 5.14.2 der Industriebaurichtlinie [181] sind Feuerwehreinsatzpläne auf Grundlage der DIN 14095 [222] und im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu erstellen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen und fortzuschreiben, wenn die Summe der Geschossflächen des Industriebetriebes größer als 2000 m² ist.

8.6. Feuerwehrschlüsselkasten / zentrale Anlaufstellen für die Feuerwehr

Im Zuge der Feuerwehrübungen vgl. Zif. 7.2 und 8.1 sind die Zugangsmöglichkeiten zwischen Betreiber und Feuerwehr abzustimmen. Sammelplatz: vgl. Zif. 7.3

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9. Brandschutz in der Bauphase - Bauüberwachung

Auf den Brandschutz während der Bauphase wird hingewiesen. Detaillierte Maßnahmen diesbezüglich, sind direkt mit der ausführenden Firma im Rahmen der Baustelleneinrichtungsplanung und ggf. mit der Feuerwehr abzustimmen. Die bestehenden Gebäude dürfen durch die Baumaßnahmen nicht gefährdet werden. Vor allem ist die Sicherheit der Rettungswege und Zugänglichkeit sicherzustellen.

10. Umsetzung des Brandschutznachweises

10.1. Abnahme, wiederkehrende Überprüfungen und Wartung sicherheitstechnischer Einrichtungen

Entsprechend [115] SPrüfV, und den Prüfkriterien ist die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen und Einrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme und unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung, sowie jeweils mindestens alle drei Jahre durch einen Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Nr. 3 der „Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen“ (PrüfVBau) zu prüfen und zu bescheinigen. Es empfiehlt sich auch schon während der Planungsphase mit dem vorgesehenen Prüfsachverständigen in Kontakt zu treten. So können evtl. nachträgliche Mehraufwendungen im Vorfeld vermieden werden. Die Prüffristen gelten, soweit andere Prüffristen in den Verwendbarkeitsnachweisen, Herstellerangaben bzw. den Normen nicht genannt und festgelegt sind. Für die Prüfungen sind die Verwendbarkeitsnachweise entsprechend zu berücksichtigen.

Die Prüfung, Wartung und insbesondere die Instandhaltung liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Eigentümers bzw. des Betreibers und ist mit den Fachprojektanten abzustimmen. Unabhängig von den baurechtlich erforderlichen Prüfungen sind Wartungen entsprechend der Herstellerangaben oder der Verwendbarkeitsnachweise, vor allem für die sicherheits-technischen Einrichtungen erforderlich. Die Prüfungs- und Wartungsnachweise sind in der Brandschutzakte abzulegen und bei Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

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10.2. Brandschutzakte, Prüfbücher

An den Bauherren sind nach Beendigung der Arbeiten alle Nachweise, Verwendbarkeits-nachweise, Anwendbarkeitsnachweise wie bauaufsichtliche Zulassungen, Prüfzeugnisse oder Zustimmungen im Einzelfall zu übergeben. Das trifft auch für Herstellerbescheinigungen, Erstprüfprotokolle für sicherheitstechnische Anlagen und ähnliche Unterlagen zu. Es empfiehlt sich diese Unterlagen in einer Brandschutzakte zu bündeln. In dieser Brandschutzakte sind auch die Unterlagen des organisatorischen Brandschutzes zu sammeln. Dazu gehören z.B.

Bestellungsurkunden für den Brandschutzbeauftragten Pflichten für den Brandschutzbeauftragten und die anderen Mitarbeiter Belehrungsprotokolle / Brandschutzschulungen Nachweise und Auswertungen von Evakuierungsübungen Nachweise für die Überprüfungen der elektrischen Anlagen und der

ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel Nachweise der wiederkehrenden Überprüfungen der sicherheitstechnischen Anlagen,

Feuerlöschgeräte usw. Prüfungs- und Wartungsnachweise

10.3. Fortschreibung des Brandschutznachweises bei Änderungen

Bei Änderungen der baulichen Anlage oder Änderungen der Nutzung ist der Brandschutznachweis an die neue Situation anzupassen und fortzuschreiben. 26.01.2015: Anpassung des Brandschutznachweises vom 09.04.2014 an den Tekturplan vom Büro Hans Wagner vom 30.12.2014 mit der Erweiterung um einen Lagerraum im EG auf der Westseite von der ProHa2, sowie wegen der Ausführung von Überdachungen zwischen den Hallen, zur „trockenen Nutzung“ des Verbindungsweges. Die Änderungen sind in diesem Brandschutznachweis farblich hervorgehoben (hellblau). Die beiliegenden Pläne sind entsprechend angepasst. 01.12.2015: Anpassung des Brandschutznachweises vom 09.04.2014+26.01.2015 an die Forderung des Landratsamtes Ebersberg, dass das Kellergeschoss vom Neubau und Bestand zusammen gezählt wird und dadurch ein Sonderbau mit über 1600 m² vorliegt, der geprüft werden muss. 22.12.2017 und 02.03.2018 Fortschreibung des Brandschutznachweises für den Neubau der Halle 6 und der Überdachung der Verbindungswege.

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11. Zusammenstellung und Antrag auf genehmigungspflichtige Abweichungen und Prüfung der Beurteilungen

Als Abweichung von den maßgebenden Vorschriften der Bayerischen Bauordnung werden gemäß Art. 63 (1) BayBO die nachfolgenden Punkte beantragt:

Die Bauaufsichtsbehörde wird um Prüfung, Zustimmung und Genehmigung dieser Abweichungen gebeten.

Keine Abweichung nach BayBO erforderlich, wenn das Gebäude nach der Muster-Industriebaurichtlinie [181] beurteilt wird.

11.1 Beurteilung von IndBauRL Zif. 3.7 und 5.3 Das Kellergeschoss soll nicht als Geschoss mitgezählt werden. Das EG ist dann als erdgeschossiger Industriebau auszulegen (auch bei Halle 6). vgl. Zif. 4.2 und 5.1.1 , 5.1.2 sowie 5.1.7 Als Kompensationsmaßnahmen sind folgende Ausführungen geplant:

11.1.1 Das Kellergeschoss ist feuerbeständig ausgeführt und hat zu den oberen Geschossen eine feuerbeständige Decke.

11.1.2 Die größte Fläche im KG liegt unter 1000 m² Brandbekämpfungsabschnitt (vorhanden ca. 401 m²), da der Keller feuerbeständig abgetrennt wird.

11.1.3 Durch die Hangsituation besteht eine Zufahrtsmöglichkeit für die Feuerwehr zum Kellergeschoss (auf der Ostseite).

11.2 Abweichung von IndBauRL, Zif. 5.10.2

Beschreibung: Die vorgesehene Brandwand zwischen Halle 5 und 6 kann nur bis zur Dachhaut geführt werden. Aufgrund der schwierigen Entwässerungssituation wird die BW nicht 50 cm über Dach geführt, vgl. auch Zif. 4.2.5

Die Schutzziele: „Rettung der anwesenden Personen, Ausbreitung von Feuer und Rauch, wirksame Löscharbeiten“, werden durch die folgende Kompensationsmaßnahmen erreicht: Als Kompensationsmaßnahmen sind folgende Ausführungen geplant:

11.2.1 Nach BayBO Art. 28 (5) ist bei Gebäudeklasse 3 eine Brandwand bis unter die Dachhaut möglich.

11.2.2 Der Verlauf der Brandwand wird versetzt angeordnet. Im OG ist die Brandwand nicht direkt zwischen Halle 5+6 angeordnet, sondern es gibt noch einen „Luftbereich“ von 2,9 m zwischen Brandwand und Vordach der Halle 5.

11.2.3 Die Vordachsparren der Halle 6 werden nicht durch die Brandwand geführt, sondern im Bereich der Brandwand abgetrennt.

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Es handelt sich um ein Industriegebäude. Gem. IndBauRL Zif. 5.1 wird die Bauaufsichtsbehörde und Brandschutzdienststelle gebeten, die erforderliche Löschwassermenge zu prüfen und ggf. neu festzusetzen, vgl. Zif. 8.3

Die oben festgesetzte Löschwassermenge wurde per eMail von Hr. Twietmeyer (Kreisbrandmeister) vom 29.11.2014 bestätigt und als ausreichend beurteilt.

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12. ANLAGEN

12.1. Zusammenstellung der Gesetze, Vorschriften, Verordnungen, Richtlinien, Normen und Abkürzungen

Hinweis: Im Internet sind viele Vorschriften als Dateien erhältlich, vgl. z.B. die Homepage der Bayerischen Obersten Baubehörde: http://www.stmi.bayern.de/bauen/baurecht/vorschriften/

(ohne Anspruch auf Vollständigkeit)

12.1.1. Gesetze, Verordnungen, Richtlinien

Nr. Abkürzung Bezeichnung Stand

[101] BayBO Bayerische Bauordnung, gültig ab 12.07.2017 12.07.2017 [102] Vollzugshinweise zur BayBO 2008 13.12.2007 [103] Vollzugshinweise zur BayBO 2009 24.07.2009 [104] Vollzugshinweise zur BayBO 2013 07.12.2012 [111] ETB-Bayern Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten Technischen Regeln Jan. 2015 [112] VVB Verordnung über die Verhütung von Bränden 26.11.2010 [113] BauVorlV Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen 22.10.2009 [114] BauPAV Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten 22.10.2009 [115] SPrüfV Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen 29.11.2007 [116] Fragen-Antworten-Katalog zur SPrüfV Juli 2008 [117] FeuV Feuerungsanlagenverordnung 08.07.2009 [118] FBV Verordnung über Feuerbeschau 29.11.2007 [119] EltBauV Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen 08.12.1997 [121] Bauregelliste Bauregelliste Teil A, B und C 26.03.2012

[131] GaStellV Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze

08.07.2009

[133] VStättV Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten 08.04.2013 [134] Erläuterungen zur Versammlungsstättenverordnung April 2009 [135] BStättV Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten 08.07.2009 [136] Erläuterungen zur Beherbergungsstättenverordnung Jan. 2010 [137] VkV Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten 29.11.2007

[141] FeuerwehrflRL Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken Feb. 2007

[142] KLR Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff

26.11.1998

[143] LöRüRl Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe

28.11.2008

[151] BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung 08.11.2011 [152] ArbSchG Arbeitsschutzgesetz 05.02.2009 [153] ArbStättV Arbeitsstättenverordnung 19.07.2010 [154] ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung 2007-04 [155] ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan 2011-12 [156] ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme 2011-06

[161] MLAR Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen, (in Bayern bauaufsichtlich eingeführt)

17.11.2005

[162] Begründung zur Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie 11.04.2006

[163] M-LüAR Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen, (in Bayern bauaufsichtlich eingeführt)

01.07.2010

[165] MSysBöR Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden, (in Bayern bauaufsichtlich eingeführt)

Sept. 2005

[167] M-HFHHolzR Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuer-hemmende Bauteile in Holzbauweise, (in Bayern bauaufsichtlich eingeführt)

Juli 2004

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[171] SchulbauV Schulbauverordnung – Bayern (keine Angaben zum Brandschutz enthalten) 16.01.2009

[173] MSchulbauR Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Muster-Schulbau-Richtlinie), mit Erläuterungen

April 2009

[174] MSchulbauR Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Muster-Schulbau-Richtlinie), mit Begründung

10.07.1998

[175] M-BASchulR Muster-Bauaufsichtliche Richtlinien für Schulen Juni 1976

[181] M-IndBauRL Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau, (in Bayern bauaufsichtlich eingeführt)

Juli 2014

[182] Erl-M-IndBauRL Erläuterungen zur Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau Juli 2014

[191] MBO Musterbauordnung Okt. 2008 [192] Begründung zur Musterbauordnung Okt. 2008 [193] MBO - Entwurf Entwurf und Begründung zur Musterbauordnung 01.06.2011

12.1.2. DIN-Normen

Nr. Abkürzung Bezeichnung Stand

[201] DIN 4066 Hinweisschilder für die Feuerwehr 1997-03

[211] DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – alle Teile in der jeweils gültigen Fassung, siehe ETB-Bayern [111]

[212] DIN 4844-3 Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungswegpläne 2003-09

[221] DIN 14090 Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken, in Bayern gilt aber [141] 2003-05 [222] DIN 14095 Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen 2007-05 [223] DIN 14096 Brandschutzordnung, Teil 1 – 3 2000-01 [225] DIN 14675 Brandmeldeanlagen – Aufbau und Betrieb; gilt zusammen mit DIN VDE 0833-1 + -2 2009-06

[226] DIN 14676 Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung – Einbau, Betrieb und Instandhaltung

2006-08

[231] DIN 18095 Rauchschutztüren, Teil 1 – 3, in der jeweils gültigen Ausgabe

[234] DIN 18230 Baulicher Brandschutz im Industriebau, Teil 1 – 3, in der jeweils gültigen Ausgabe

[235] DIN 18232 Rauch- und Wärmefreihaltung, Teil 1 – 8, in der jeweils gültigen Ausgabe

[251] DIN VDE 0833-1 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – Allgemeine Festlegungen 2009-09

[252] DIN VDE 0833-2 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen (in VdS 2095 enthalten)

2004-02

[254] DIN VDE 0833-4 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – Sprachalarmierung im Brandfall

2007-09

[261] DIN VDE 0100-560

Errichtung von Starkstromanlagen bis 1000 V – Elektrische Anlagen für Sicherheitszwecke

1995-07

[262] DIN VDE 0100-718

Errichtung von Niederspannungsanlagen – Bauliche Anlagen für Menschenansammlungen (ersetzt DIN VDE 0108-1)

2005-10

[263] DIN EN 50172 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, (DIN VDE 0108-100) 2005-01

[264] DIN VDE 0108-100

Sicherheitsbeleuchtungsanlagen – Entwurf 2007-08

12.1.3. Vorschriften von Berufsgenossenschaft, GUV, VdS, DIBt, DVGW

Nr. Abkürzung Bezeichnung Stand

[301] BGR 133 Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern 2004-10 [302] BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift, Grundsätze der Prävention 2009-01 [303] Begr. BGV A1 Begründung zur BGV A1 2003-04 [304] BGV A8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz 2002-04

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[305] DA zu BGV A8 Durchführungsanweisung zur BGV A8 2004-07

[311] BGR 104 Explosionsschutz-Regeln 2009-06 [312] CHV 11 Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen 1997 [315] BGV B5 Explosivstoffe – Allgemeine Vorschrift 2001-04 [316] DA zu BGV B5 Durchführungsanweisung zu BGV B5 2001-04

[351] GUV-V S1 Unfallverhütungsvorschrift – Schulen 2002-06 [352] GUV-V S2 Unfallverhütungsvorschrift – Kindertageseinrichtungen 2007-05 [353] GUV-SR S2 Regel – Kindertageseinrichtungen 2009-04

[361] DVGW W 405 Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung

[371] VdS 2000 Brandschutz im Betrieb 2000-08 [372] VdS 2006 Blitzschutz durch Blitzableiter 2008-01 [373] VdS 2010 Risikoorientierter Blitz- und Überspannungsschutz 2005-07 [374] VdS 2025 Elektrische Leitungsanlagen 2008-01 [375] VdS 2031 Blitz- und Überspannungsschutz in elektrischen Anlagen 2005-10

[379] VdS 2298 Lüftungsanlagen im Brandschutzkonzept 2002-06

[381] TRbF 01 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten – Allgemeines, Aufbau, Anwendung 2002-07 [382] TRbF 20 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten – Läger 2002-05

[391] AutSchR Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen, DIBt, (vgl. Bauregelliste A, Teil 1, Nr. 6.18)

1997-12

[392] EltVTR Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen, DIBt, (vgl. Bauregelliste A, Teil 1, Nr. 6.19)

1997-12

[393] Richtlinie für Feststellanlagen, DIBt 1988-10

12.1.4. Literatur, Sonstige Quellen

Nr. Autor Bezeichnung Stand

[401] Simon / Busse Kommentar zur Bayerischen Bauordnung Aug. 2017 [402] Spittank/Dietmann Bayerischen Bauordnung – Vorbeugender Brandschutz im Bild 2011 [405] Mayr / Battran Brandschutzatlas, Baulicher Brandschutz, Band 1 bis 5 Sep. 2017

[411] Lippe/Wesche/ Rosenwirth

Kommentar mit Anwendungsempfehlungen und Praxisbeispielen zu MLAR, MSysBöR und EltBauVO

Mai 2007

[421] Löbbert / Pohl u.a. Brandschutzplanung für Architekten und Ingenieure, Feuertrutz Verlag Mai 2007 [422] Beinhauer Standard-Details - Brandschutz, Feuertrutz Verlag Dez. 2006 [423] Quenzel Einrichtungen zur Rauch- und Wärmefreihaltung, Feuertrutz Verlag Juni 2009

[431] DGfH Scheer/Peter

Holz Brandschutz Handbuch, Verlag Ernst und Sohn 2009

Infos/Hinweise vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren:

[481] Hinweise zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchmeldern Mai 2008

[482] Auslegung zu Art. 31 (3) Satz 1 BayBO ; 2. Rettungsweg – Rettungsgeräte der Feuerwehr

28.06.2006

[483] Häufig gestellte Fragen, www.stmi.bayern.de/bauen/baurecht 27.11.2009 [484] Hinweise zu Brandschutzanforderungen an Tageseinrichtungen für Kinder 28.08.2009 [485] Hinweise zu Schulveranstaltungen 28.03.2011 [486] Brandschutz in bestehenden Gebäuden 25.07.2011 [487] Nachträgliche Wärmedämmung an Außenwänden und Dächern 04.02.2011

[491] Grundsatzpapier der Fachkommission Bauaufsicht über die bauordnungsrechtlichen Schutzziele nach §14 MBO

17.12.2008

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Ingenieurbüro MARTIN AUGENSTEIN BERATENDER INGENIEUR FÜR BAUSTATIK, KONSTRUKTION, PLANUNG, BAUPHYSIK UND BRANDSCHUTZ; VBI BYIK-BAU

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Martin Augenstein Sachverständiger und Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz

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12.2. Weitere Hinweise und allgemeine Erläuterungen zum Brandschutz

Hinweise über die Definition „Harte Bedachung“ sind in [111] ETB-Bayern, Anlage 3.1/8 enthalten.

Allgemeine Definition von Anforderungen an Bauteile und Baustoffe, Auszug aus [111] Anlage 3.1/8, zu DIN 4102-4:

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Auszug aus [102] zur Definition der Anforderungen an Türen:

Weitere Hinweise zu den Definitionen der Türanforderungen sind in [401] „Simon/Busse: Kommentar zur Bayerischen Bauordnung“ bei Art. 33, Rand-Nr. 78 ff enthalten.

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12.3. Löschwasserbestätigung, Hydrantenübersicht (ohne Maßstab)

Nach telefonischer Rücksprache bei der Gemeinde Glonn ist die Versorgung über Hydranten über eine Ringleitung für die erforderliche Löschwassermenge von 1600 Liter/Minute (= 96 m³/Std.) für mindestens zwei Stunden Löschzeit (also insgesamt 192 m³ Wasser) kein Problem. Die ausreichende Löschwasserversorgung wurde durch Bestätigung der Gemeinde Glonn (per eMail vom 20.11.2014) nachgewiesen.

12.4. Besprechungsprotokolle

Es gab verschiedene Gespräche über den Neubau Produktioshalle 2 - ProHa2 mit Lagerraum, Überdachungen und ProHa1 sowie dem Neubau der Halle 6 und der Überdachung der Verbindungswege mit dem Bauherren und Architekten. Diese Abstimmungen waren Grundlage für die Erstellung des vorliegenden Brandschutznachweises. Die Besprechungsprotokolle und Mitschriften sind in unserem Planungsordner abgeheftet und können bei Bedarf angefordert werden.

12.5. Brandschutzübersicht

Die wesentlichen Anforderungen aus diesem Brandschutznachweis sind im Brandschutzplan BS01 übertragen. Dieser Brandschutzplan ist Bestandteil dieses Brandschutznachweises.

12.6. Datenblätter des verwendeten Kunststoffs

Die Sicherheitsdatenblätter des verwendeten Kunststoffs sind beim Brandschutznachweis vom AB Mießl vom 17.06.2005 enthalten. Es handelt sich „Makrolon (unverstärkt) aus Polycarbonat auf Basis Bishpenol A“. Das Produkt ist nicht wassergefährdend und es handelt sich nicht um einen Gefahrstoff. Als Löschmittel ist Wasser geeignet.