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Neue Einfuhrbestimmungen für Lebensmittel
tierischen Ursprungs und zusammengesetzte
Erzeugnisse
Neues Kontrollrecht bei der Einfuhr von Tieren, Pflanzen
und Waren tierischen und pflanzlichen Ursprungs
22. November 2019; Handelskammer Hamburg
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Rückstands-
kontrollrecht
Kontrollkonzept
OCR
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Inhalt
Inhalt:
• Positivliste kontrollpflichtiger Waren
• Besondere Einfuhrbedingungen
• Drittlandlisten
• Zeugnismuster
• Besondere Einfuhrbedingungen für zusammengesetzte
Erzeugnisse
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Positivliste kontrollpflichtiger Waren
Noch nicht veröffentlichter Rechtsakt SANTE/7016/2019
Liste aller Waren, die beim Eingang in die EU kontrollpflichtig an einer
Grenzkontrollstelle sind MIT AUSNAHME zusammengesetzter Erzeugnisse
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Besondere Einfuhrbedingungen
Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission
Besondere Anforderungen an den Eingang veterinärkontrollpflichtiger Sendungen
für den menschlichen Verzehr*, u.a.:
• Zugelassenes Drittland/Drittlandsgebiet
• Amtliche Bescheinigung
• Waren müssen in einem lebensmittelrechtlich zugelassenen Betrieb
gewonnen, zubereitet und von dort versendet werden. Die Betriebe werden auf
von der EU veröffentlichten Listen aufgeführt. Ausnahmen von der Pflicht zur
Betriebszulassung gibt es für
• Primärproduktion
• Transporttätigkeiten
• Lagerung ohne Temperaturanforderung
• Herstellung von hochverarbeiteten Erzeugnissen
*Diese Anforderungen gelten auch für TNP, da gelten weiterhin die schon bestehenden Verordnungen
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Besondere Einfuhrbedingungen
Lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken
(Primärproduktion):
Nur aus zugelassenen Erzeugungsgebieten, die auf von der EU veröffentlichten
Listen stehen
(Ausnahme: Kammmuscheln sowie Meeresschnecken und Seegurken, die keine
Filtrierer sind)
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Besondere Einfuhrbedingungen
Fischereierzeugnisse:
• Fischereierzeugnisse müssen in jeder Phase ihrer Herstellung aus einer
Einrichtung kommen, die auf einer Liste lebensmittelrechtlich zugelassener
Betriebe steht, die von der Kommission veröffentlich wurde. Das betrifft nicht nur
Fischverarbeitungsbetriebe und Kühlhäuser, sondern auch Fabrik-, Gefrier- und
Kühlschiffe
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Drittlandlisten
Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission:
Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter
Waren zum menschlichen Verzehr zugelassen ist
• Verweis auf bestehende Listen (z.B. auf die VO (EU) Nr. 206/2010 für frisches
Fleisch und Fleischzubereitungen von Huftieren)
• Übernahme von Listen (z.B. die Liste für Fischereierzeugnisse aus der
Entscheidung der Kommission 2007/766/EG)
• Neu aufgenommen:
• Ausgeschmolzene tierische Fette und Grieben
• Hochverarbeitete Erzeugnisse
• Reptilienfleisch
• Insekten
• Sonstiges (= tierische Erzeugnisse, die bisher noch nicht genannt wurden)
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Zeugnismuster
Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission:
Muster amtlicher Bescheinigungen
Allgemeine Anforderungen für Bescheinigungen, z.B.:
• nicht zutreffendes streichen oder ganz entfernen
• Die Bescheinigung muss ausgestellt sein, bevor die Ware den
Zuständigkeitsbereich der ausstellenden Behörde verlässt (für
elektronisch ausgestellte Bescheinigungen: die Bescheinigung muss
über IMSOC übermittelt worden sein, bevor die Ware…)
Anforderungen an Ersatzbescheinigungen, z.B.
• Die Ersatzbescheinigung muss mit einer neuen Bescheinigungsnummer
versehen sein, die sich von der des Originals unterscheidet
• Die Ersatzbescheinigung muss mit dem Datum ihrer Ausstellung
versehen sein, nicht mit dem Datum der Ausstellung der ursprünglichen
Bescheinigung
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Zeugnismuster
Erläuterungen zum Ausfüllen der amtlichen Musterbescheinigungen:
Anhang II
Verweis auf bestehende Zeugnismuster, die sich zunächst nicht ändern,
bis das neue Tiergesundheitsrecht in Kraft tritt (20. April 2021):
• Frisches Fleisch von Huftieren (VO (EU) Nr.206/2010)
• Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und Wildvögeln, Eier und Eiprodukte
(VO (EG) Nr. 798/2008)
• Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden
Landsäugetieren und Nutzkaninchen (VO (EG) Nr. 119/2009)
• Fleischzubereitungen (Entscheidung der Kommission 2000/572 EG)
• Bestimmte Fleischerzeugnisse und behandelte Mägen, Blasen, Därme
(als Fleischerzeugnis) (Entscheidung der Kommission 2007/777/EG)
• Tierdärme (als Wursthüllen) (Entscheidung der Kommission
2003/779/EG)
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Zeugnismuster
Alle anderen Lebensmittel tierischer Herkunft erhalten in dieser
Verordnung neue Zeugnisse.
Neu aufgenommen wurden außerdem Zeugnisse für folgende
Lebensmittel:
• Ausgelassene tierische Fette und Grieben (war vorher bei
Fleischerzeugnissen miterfasst)
• Reptilienfleisch
• Insekten
• Sonstiges (= tierische Erzeugnisse, die bisher noch nicht genannt
wurden)
Was immer man an tierischen Erzeugnissen einführen will, es gibt für
alles ein harmonisiertes Zeugnis! Für Einfuhren nach Deutschland
bedeutet dies: kein Zeugnis mehr nach Anlage 2a der
Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
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Zeugnismuster
Die Verordnung ist Mitte Juni in Kraft getreten, gilt aber erst ab dem
14.12.2019!
D.h. ab dem 14.12. müssen die neuen Bescheinigungen ausgestellt
werden, bis zum 13.12. einschließlich müssen die alten Bescheinigungen
benutzt werden
Übergangsbestimmungen:
• Waren, für die es in dieser VO ein neues Zeugnis gibt:
• Schon ausgestellte alte Zeugnisse können bis zum 13.03.2020 für
den Eingang in die EU benutzt werden
• Ausgelassene tierische Fette und Grieben:
• Bis zum 13.03. kann die Bescheinigung für Fleischerzeugnisse
verwendet werden
• Reptilien, Insekten und Sonstige:
• Bis zum 13.03. können sie ohne die neue Bescheinigung zum
Eingang in die EU zugelassen werden (für Sendungen, die für
Deutschland bestimmt sind, wäre eine Bescheinigung nach der
LebensmitteleinfuhrVO erforderlich)
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Besondere Einfuhrbedingungen zusammengesetzte Erzeugnisse
Zusammengesetze Erzeugnisse sind Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse
pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen
Ursprungs enthalten
Positivliste für zusammengesetzte Erzeugnisse ist eine geänderte Fassung der
Entscheidung der Kommission 2007/275/EG
Für alle Erzeugnisse auf der Positivliste gilt ab 21.04.2021 u.a.:
• Alle Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs, die darin enthalten
sind, müssen aus lebensmittelrechtlich zugelassenen Betrieben stammen
• Bis die EU spezifische Drittlandlisten erstellt hat, gelten die Drittlandlisten für
die einzelnen Bestandteile tierischen Ursprungs
• Zusätzlich ist die Listung für genehmigte Rückstandskontrollpläne zu
beachten
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Besondere Einfuhrbedingungen zusammengesetzte Erzeugnisse
Private Bestätigung
Für:
Zusammengesetze Erzeugnisse, die
• kein Fleischerzeugnis enthalten und
• ohne Temperaturregelung transportiert und gelagert werden
Die private Bestätigung muss u.a. enthalten:
- Zutatenliste in absteigender Reihenfolge
- Zulassungsnummer(n) des/der Betriebe(s), in dem die Erzeugnisse
tierischen Ursprungs hergestellt wurden
- Weitere Anforderungen an die Herkunft der Bestandteile und
Rückverfolgbarkeit
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Informationen
https://www.hamburg.de/grenzdienst/
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Übersicht über die Einfuhrregelungen der OCR
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