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Neue F-Gase Verordnung - was ändert sich für Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen? Dipl.-Kfm. Volker Hudetz Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e. V., Bonn Frankfurt, 24.03.2015

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Neue F-Gase Verordnung - was ändert sich für

Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen?

Dipl.-Kfm. Volker Hudetz

Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e. V., Bonn

Frankfurt, 24.03.2015

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FCKW und H-FCKW z. B. R 22 FKW und H-FKW z. B. R 404A,

R 134a, R 407A, R 410A

International: Montreal-Protokoll (1987) International: Kyoto-Protokoll (1997)

EG-VO 1005/2009 EG-VO 517/2014

Chemikalien-

Ozonschichtverordnung

Chemikalien-

Klimaschutzverordnung

Bild 1: Aktuelle internationale, europäische und nationale Regelungen zum Umgang mit Kältemitteln in Kälte- und Klimaanlagen.

Quelle:, Hudetz, Volker, VDKF e. V., EG-VO 1005/2009, EG-VO 517/2014, ChemKlimaschutzVO, ChemOzonschichtVO

Allgemeine Übersicht über die aktuellen internationalen,

europäischen und nationalen Regelungen

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Kernaussage neue F-Gase Verordnung (EG-VO 517/2014)

Gültig ab 01.01.2015, löst die EG-VO 842/2006 ab

Kernaussage: schrittweise Reduktion (sog. „Phase-Down-Szenario“) der H-FKW-Mengen bis zum Jahr 2030 um 79%, welche in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen

Zukünftig gibt es daher Verwendungs- und Vermarktungsbeschränkungen von F-Gasen mit hohem Treibhauspotential (GWP = Global Warming Potential)

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4Neue F-Gase Verordnung 24.03.2015

Bild 2: Global Warming Potential (GWP) häufig verwendeter Kältemittel mit GWP-Verbotsgrenzen.

Quelle: Hudetz, Volker, VDKF e. V.

Wie Sie anhand Bild 2 erkennen können, überschreiten beispielsweise die Kältemitte R 404A, R 422A, R 422D und

R 507A die GWP-Verbotsgrenze von 2.500.

GWP 2500

GWP 750

GWP 150

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Zeitplan der Verbote gem. EG-VO 517/2014

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Bild 3: Zeitplan der Verbote

Quelle: Hudetz, Volker, VDKF e. V.,

EG-VO 517/2014

Zudem besteht nach EG-VO

1005/2009 ab 01.01.2015 ein

komplettes Verwendungsverbot

von H-FCKW und FCKW-

Kältemitteln, z. B. für R 22- oder

R 12 –Anlagen gem. Art. 5 Abs.

1 EG-VO 1005/2009

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Was bedeuten die Verbote für Anlagenbetreiber?

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Durch die schrittweise Reduktion der F-Gase mit hohem GWP müssen sich

Anlagenbetreiber sowohl bei Investitionen in neue Kälteanlagen als auch

beim Betrieb von Bestandsanlagen die Fragen stellen:

Welche Anlagen werden bzw. können mit einem zukunftsfähigen

Kältemittel betrieben werden?

Gibt es Kälte- und Klimaanlagen, welche ich zukünftig ersetzen muss?

Diese Fragen stellen sich ebenso bei „alten“ (H-FCKW/FCKW-Anlagen)

die noch mit R 12 oder R 22-Kältemittel betrieben werden

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Wartung und Instandhaltung: Beispiel für das Nachfüllverbot gem. EG-VO 517/2014

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Kältemittel als Frischware mit einem GWP ≥ 2.500 dürfen ab 01.01.2020

bei Kälteanlagen mit einer Füllmenge ≥ 40 t CO2-Äquivalent nicht mehr zur

Wartung und Instandhaltung nachgefüllt werden (Art. 13 Abs. 3 EG-VO

517/2014).

Das bedeutet, dass eine R 404A-Anlage ab 10,2 kg Füllmenge ab

01.01.2020 bei einem Kältemittelverlust nur noch mit aufgearbeitetem oder

recyceltem Kältemittel befüllt werden darf oder auf ein Kältemittel mit

niedrigen GWP-Werten umgerüstet werden muss.

(R 404A mit GWP 3922 x 10,2 kg Füllmenge = 40.004 kg CO2-Äquivalent)

Erfahrungsgemäß wird jedoch die Verfügbarkeit recycelter bzw.

aufgearbeiteter Kältemittel nach dem Verwendungsverbot der

Frischware stark eingeschränkt sein und der Preis wird steigen.

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Wer ist Anlagenbetreiber?

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Gemäß Art. 2 Nr. 8 EG-VO 517/2014 wird der Betreiber wie folgt definiert: …

„die natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Kontrolle über das technische Funktionieren der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse und Einrichtungen ausübt“. So muss z. B. der Eigentümer der Anlage nicht zwingend auch der Betreiber sein.

Die „tatsächliche Kontrolle über das technische Funktionieren“ einer Einrichtung oder eines Systems umfasst laut EU-Kommission prinzipiell folgende Elemente: Freier Zugang zu dem System, was die Möglichkeit einer Überwachung der Bauteile

und deren Funktionsfähigkeit beinhaltet sowie die Möglichkeit, Dritten Zugang zu gewähren

Kontrolle über die laufende Funktionsfähigkeit und den laufenden Betrieb (z. B. die Entscheidung über das Ein- und Ausschalten)

Entscheidungsgewalt (auch hinsichtlich finanzieller Aspekte) über technische Ver-änderungen (z. B. Austausch eines Bauteils, Installation eines fest installierten Leckage-Erkennungssystems), Veränderung der F-Gase-Mengen in einer Einrichtung oder in einem System und über die Durchführung von Kontrollen (z. B. Dichtheitskontrollen) und Reparaturarbeiten

Quelle: Informationen für Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, Europäische Kommission 2009, ISBN 978-92-79-10253-0, Seite 10

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Neuberechnung Prüfungsintervall für Dichtheitsprüfungen

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Bild 4: Tabelle Neuberechnung Prüfungsintervall Dichtheitsprüfung. Quelle: Hudetz, Volker, VDKF e. V., EG-VO 517/2014

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Berechnungsbeispiele Prüfungsintervall für Dichtheitsprüfungen

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Das Intervall für die vorgeschriebenen Dichtheitsprüfungen richtet sich zukünftig nach

dem CO2-Äquivalent des in der Anlage befindlichen Kältemittels. (Nur bei H-FCKW und

FCKW-Anlagen werden die Prüfungsintervalle anhand der Füllmenge in kg berechnet.)

Wie berechnet sich das Prüfungsintervall?

Beispiel 1:

Anlage mit 1,3 kg Füllgewicht R 404A (GWP 3922):

1,3 kg x 3922 = 5.098,6 kg CO2-Äquivalent.

Prüfpflichtig da > 5 t, aufgrund Übergangsregelung Art. 4 Abs. 2 EG-VO 517/2014

jedoch erst ab 01.01.2017 prüfpflichtig, mind. alle 12 Monate zu prüfen.

Beispiel 2:

Anlage mit 3,45 kg Füllgewicht R 134a (GWP 1430):

3,45 kg x 1430 = 4.933,5 kg CO2-Äquivalent.

Ab 01.01.2015 nicht prüfpflichtig da < 5 t.

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Pflicht zur Vermeidung von F-Gase Emissionen (Art. 3 EG-VO 517/2014)

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Betreiber von F-Gase Anlagen treffen Vorkehrungen, um die

unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase (Leckage) zu verhindern. Sie

ergreifen alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, um

Leckagen von F-Gasen auf ein Mindestmaß zu begrenzen (Art.3 Abs. 2)

Wird eine Leckage entdeckt, stellt der Betreiber sicher, dass die Einrichtung

unverzüglich repariert wird (unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern

gem. § 121 BGB)

Wurde eine Undichtigkeit repariert, gewährleistet der Betreiber, dass die

Anlage innerhalb eines Monats nach der Reparatur von einer zertifizierten

Person geprüft wird, die den Erfolg der Reparatur bestätigt (Anmerkung: die

Prüfung kann auch am selben Tag der Reparatur erfolgen, sofern

technisch/fachlich vertretbar).

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Zertifizierungspflicht des Personals und des Fachbetriebs

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Fachbetriebe (Art. 4 Abs. 4 Satz 2 i. V. mit Art. 10) und deren Mitarbeiter (Art.

3 Abs. 4 Satz 1), welche Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur,

Stilllegung oder Dichtheitsprüfungen an Kälte- und Klimaanlagen oder

Wärmepumpen durchführen, müssen zertifiziert sein.

Es besteht eine Prüfpflicht des Auftraggebers/Betreibers (Art. 10 Abs. 11)

hinsichtlich der Zertifizierung des Personals.

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Umfassende Aufzeichnungspflichten für Betreiber (Art. 6 EG-VO 517/2014)

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Betreiber von Anlagen, für die eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, führen für jede dieser Anlagen Aufzeichnungen mit den folgenden Angaben:

a. Menge und Art der enthaltenen fluorierten Treibhausgase

b. Menge der F-Gase, die bei der Installation, Instandhaltung oder Wartung oder aufgrund Leckage hinzugefügt wurden

c. Angabe dazu, ob eingesetzte F-Gase recycelt oder aufgearbeitet wurden, inkl. Name und Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage und ggf. Zertifikatsnummer

d. Menge der rückgewonnenen F-Gase

e. Angaben zum Unternehmen, das die Einrichtung installiert, gewartet, instand-gehalten und ggf. repariert und stillgelegt hat inkl. deren Zertifizierungsnummer

f. Zeitpunkt und Ergebnisse der durchgeführten Dichtheitskontrollen

g. Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung der F-Gase, falls Anlage stillgelegt wurde

Neu: nicht nur Betreiber sondern auch Fachbetriebe müssen die unter a. – g. genannten Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre lang aufbewahren.

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Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen

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Verstöße gegen diese Gesetze/Verordnungen stellen eine Ordnungs-

widrigkeit nach § 4 Chemikalien-Sanktionsverordnung sowie § 26 Abs. 1

Chemikaliengesetz dar.

Achtung:

Bei Zuwiderhandlungen kann der Betreiber mit Geldbußen bis zu 50.000.- €

pro Verstoß belegt werden!

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Welche Probleme haben viele Anlagenbetreiber?

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Die Daten der Kälteanlagen des Betreibers wurden bisher z. B. in Form von

Excel-Tabellen verwaltet, die Dokumente liegen „verstreut“ in verschiedenen

Systemen oder in Papierordnern oder beim vom Betreiber beauftragten Kälte-

Klima Fachbetrieb? Evtl. liegen die Anlagendaten bei mehreren

Fachbetrieben?

Eine Übersicht über noch zu prüfende Anlagen oder überschrittene Prüf- und

Wartungsfristen gibt es beim Betreiber nur teilweise oder gar nicht!

Über die neusten gesetzlichen Änderungen bezüglich Kälte- und

Klimaanlagen ist der Betreiber nicht immer zu 100% informiert.

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Welche Lösungen gibt es?

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Eine Möglichkeit wäre der Einsatz einer professionellen Software zur Dokumentation aller Betreiberpflichten. Daher hat der VDKF e. V. mit seinem Softwarepartner ZiU die VDKF-LEC-Betreiberversion entwickelt.

Mit der VDKF-LEC-Software können Sie alle gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen an Ihren Anlagen rechtzeitig durchführen und rechtssicher dokumentieren lassen

Einarbeitung der neusten Gesetzeslage in die Updates und rechtssichere Dokumentation nach einheitlichem Standard in einer zentralen Datenbank – unternehmensweit und mehrsprachig

Mit VDKF-LEC können Sie den rechtssicheren Betrieb Ihrer Anlagen überwachen und wissen, wann die letzte Dichtheitsprüfung oder Wartung von welchem Fachbetrieb durchgeführt wurde

Durch die Nutzung von VDKF-LEC weiß der Betreiber, wo sich Dokumente wie Anlagenlogbücher oder Dichtheitsbescheinigungen bzw. die Qualifikations-nachweise des Personals befinden und kann diese jederzeit einsehen, ausdrucken oder als PDF-Datei versenden

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Vorteile für den Anlagenbetreiber

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Aktuelle Gesamtübersicht über alle Anlagen, durchzuführ ende Dichtheitsprüfungen oder überschrittene Wartungstermine durch den Betreiber.

Strukturierungsmöglichkeiten der Anlagendaten z. B. nach Ländern, Regionen, Werken, Niederlassungen, Filialen, etc..

Erstellung von Klimabilanzen (ODP, GWP, CO2) möglich.

Benchmarking und Kontrolle der beauftragten Kälte -Klima Fachbetriebe (KKF -Betriebe) über Unternehmensbereiche und Werke/Filialen hinweg.

Zeitersparnis durch einmaliges Erfassen der Anlagendaten, auch wenn mehrere KKF-Betriebe innerhalb des Lebenszyklus der Anlage für diese zuständig sind, da die Datenbasis immer beim Betreiber liegt.

Umfassende Auswertungsmöglichkeiten, z. B. Liste prüfpflichtiger und erfasster Anlagen, Ranking von Anlagen mit hohen Leckageraten, Übersicht über alle Kältemittel, gep lante und durchgeführte Reparaturen/Wartungen, Energiever-bräuche der Anlagen mit Kosten bis hin zu TEWI-Berechnungen, etc.

Software für Betreiber und Kälte-Klima Fachbetriebe: ca. 900 Kältefachbetriebe besitzen bereits die LEC-Software (KKF-Version) und damit die Basis zur Daten-eingabe in die VDKF-LEC-Betreiberversion

Die LEC-Software ist eine ausgereifte Software und wird bereits seit 2008 von Unternehmen wie z. B. Volkswagen, REWE, Kaiser´s Tengelmann, etc. genutzt.

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Mobile Datenerfassung direkt an der Anlage

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Der Fachbetrieb kann die Anlagendaten direkt vor Ort an der Anlage mit Hilfe eines SmartPhones,

TabletPC´s (z. B. iPad) oder Laptops erfassen und online via SmartLEC® direkt an den Betreiber

übertragen (gesicherter Datenbankzugriff).

Bild 6 + 7: LEC in der mobilen Anwendung. Quelle: ZiU, Hofgeismar

Die VDKF-LEC-Betreiberversion kann entweder in die bestehende Unternehmens-IT eingebunden

oder alternativ auch auf speziell eingerichteten exklusiven Servern extern gehostet werden.

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Gesamtübersicht über den Status Quo aller Kälteanlagen

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Beim Start der VDKF-LEC-Betreiberversion erscheint ggf. eine Liste mit nicht durchgeführten oder überschrittenen

Prüffristen und Wartungsintervallen. Um zur entsprechenden Anlage zu gelangen genügt ein Klick auf die Anlage.

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Digitales Anlagenlogbuch

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Das LEC-Anlagenlogbuch erfüllt alle gesetzlichen Anforderungen und kann dem Betreiber vom Fachbetrieb als

digitale Datei (pdf-Datei) oder als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden und ist in der VDKF-LEC-Betreiberversion

hinterlegt.

Bei einer Prüfung der Kälte- und Klimaanlagen des Betreibers durch eine Behörde sind alle relevanten Anlagendaten

sofort als PDF-Datei oder als Ausdruck verfügbar.

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Ihre Ansprechpartner bei Fragen:

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IKK Messe- Wirtschafts- und Informationsdienste GmbH

Volker Hudetz

Kaiser-Friedrich-Str. 7

53113 Bonn

Tel: +49 (0) 228 24989-44

Fax: +49 (0) 228 24989-40

Email: [email protected]

Internet: www.vdkf-lec.de