Neue und erweiterte Software Assurance Services ab März 2006.
Neue Software-Lizensierungsmodelle
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Neue Software-Lizensierungsmodelle
DGRI-Jahrestagung 2008, FrankfurtNeue ökonomische, ökologische und politische Herausforderungen für IT und IT-Recht
Jörg WimmersTaylor Wessing, Hamburg
Übersicht
Die klassischen Lizenzmodelle Virtualisierung Gebrauchtsoftware re-reloaded „Gescheitertes“ Lizenzmodell ASP? SaaS Grid-Computing Cloud-Computing
http://uk.youtube.com/watch?v=0FacYAI6DY0
Das klassische Erfolgsmodell der Software-Industrie: Kauf und Pflege der Software
Die klassischen Lizenzmodelle: Mehrplatznutzung
Einplatz- vs. Mehrplatz-/Netzwerknutzung Mehrplatz-/Netzwerknutzungen
Client-/Server-Systeme Concurrent User Named User Selbständige Nutzungsart?
Einzel-/ ggüb. Mehrplatznutzung: ja Beschränkung der Nutzeranzahl? str.
Quantitative Beschränkungen
zB im VerlagsR anerkannt
Die klassischen Lizenzmodelle: Volumenlizenzen
Die klassischen Lizenzmodelle: Volumenlizenzen
Eingrenzung des Nutzungsrechts Preisreduzierung auf Volumenbasis Recht zur Selbsterstellung „getreuer“ Kopien von Original-CD-
ROM zur internen Nutzung „Lizenzübertragung“ im Wege des Betriebsübergangs, etc. sonst nur mit Zustimmung
Inhalt des Rechts Veräußerung von Vervielfältigungsstücken? oder Einräumung eines beschränkten Vervielfältigungsrechts? Erschöpfung?
Die klassischen Lizenzmodelle: Konzernlizenzen
Nicht nach der Nutzeranzahl beschränkt Beschränkt auf Nutzung im Konzern,
unabhängig von der Anzahl der Nutzer oder auf der Grundlage von Wertkontrakten
Dingliche Beschränkung? Oder nur inter partes? für letzteres: Bezugspunkt für die quantitative Nutzung ist in der
Person des Kunden begründet Erschöpfung? Kleiner Konzern verkauft an großen Konzern beschränkte „Veräußerbarkeit“ der Konzernlizenz findet
Gegenstück in der Preisgestaltung
Die klassischen Lizenzmodelle: Prozessor-Lizenzen
„Echte“ CPU-Lizenzen Upgrade-Klauseln
Die klassischen Lizenzmodelle: Prozessor-Lizenzen
Problembereiche: Eigenständige Nutzungsart?
Echte CPU-Klausel: wohl (-) wg. § 69d Abs. 1 UrhG Upgrade-Klauseln: Partizipationsinteresse des Rechtsinhabers wegen
„intensiverer“ Nutzung? zw., Grund nicht in SW sondern in HW-Innovation Mögliche Folge: Innovationsfeindlichkeit
Angemessene Beschränkung? BGH zu Mietverträgen: (+) wegen Missbrauchsgefahr und
Partizipationsinteresse Übertragbar auf Kaufverträge?
Wohl (-), da Leitbild: Pflicht zur Eigentumsverschaffung
Haben die klassischen Lizenzmodelle ausgedient?
Shane Robison, executive vice president, chief strategy and technology officer,
HP
Prozessorlizenzen bei Multi-Core Prozessoren
Oracle: Concurrent User Modell ersetzt durch Prozessorlizenz Faktorberechnung bei Multi-Core Prozessoren Probleme: Konflikt dauerhafte Überlassung/CPU Beschränkung
Virtualisierung virtuos visualisiert
Virtualisierung
Virtualisierung bezeichnet (sehr verkürzt) eine abstrakte Ebene, die die physische Hardware vom Betriebssystem entkoppelt
Effekt: eine physische Hardware kann von mehreren Systemen (Betriebsystem plus Anwendungen) genutzt werden
Jedem dieser Systeme wird eine komplette eigene (virtuelle) Hardware mit allen HW-Elementen (Prozessoren, Laufwerke, Arbeitsspeicher) vorgespiegelt
Hardwarekapazitäten werden so effektiver ausgenutzt
Virtualisierung – rechtliche Konsequenzen
1. Auswirkungen auf bestehende Nutzungsverträge Gestattet/verbietet die Nutzungsrechtseinräumung eine Verwendung in
virtualisierten Systemen? Wenn nein: Erfasst RÊinräumung Nutzung in virtuellen Architekturen? Hier wohl (+), da Bezugspunkt der Einschränkung nicht die SW wäre
CPU-Klauseln – wie behandelt man „virtuelle“ Prozessoren? Anspruch des Lizenzgebers/Lizenznehmers auf Vertragsanpassung?
Wegfall der Geschäftsgrundlage – wohl (-), da Äquivalenzverhältnis nicht unvorhersehbar gestört
Ergänzende Vertragsauslegung – hypothetischer Parteiwille
2. Auswirkungen auf Pflege-/Supportverträge Ausschluss der Pflege in virtuellen Umgebungen? Know How des Service Providers Komplexere Fehleranalyse und Zuordnung der Fehleranalyse – HW,
Betriebssysteme, Virtualisierungssoftware, Anwendung (Kosten)
Prozessorlizenzen bei Virtualisierung?
Reloaded again: Gebrauchtsoftware
Neues Lizenzmodell: Gebrauchtsoftware?
„Münchener Rechtsprechungslinie“ Download und Erschöpfungsgrundsatz
„Hamburger Rechtsprechungslinie“ Volumenlizenz und Übertragung eines Rechtes
„Hamburg-Münchener Rechtsprechungslinie“
Neues Lizenzmodell: Gebrauchtsoftware?
Lizenzmodell 1: Download – Erschöpfung analog? (MUC) Pro Erschöpfung:
unterschiedliche Behandlung des „Kaufgegenstandes“ Software anhängig vom Vertriebsweg ist unbefriedigend
Contra Erschöpfung: Mangels Lücke kein Raum für Analogie Kein Vervielfältigungsstück, dessen Verkehrsfähigkeit zu sichern ist
Neues Lizenzmodell: Gebrauchtsoftware?
Lizenzmodell 2: Volumenlizenzen – Doppelte Analogie? (HAM, MUC) Analogie 1: Erschöpfung eines „virtuellen“ Vervielfältigungsstücks
selbst ohne Übertragung der Masterkopie Analogie 2: Erschöpfung auch des Vervielfältigungsrechts Verkehrsfähigkeit abstrakter Nutzungsberechtigungen?
LG Hamburg: Das Vergütungsinteresse von Microsoft - welches etwa wegen einer degressiven Gebührenstruktur durch die Möglichkeit der Weiterveräußerung einzelner Lizenzen gestört werden könnte - ist insoweit nicht zu berücksichtigen. Für die Frage des Eintritts einer urheberrechtlichen Erschöpfung des Verbreitungsrechts in Bezug auf Vervielfältigungsstücke von Software ist es vielmehr gänzlich irrelevant.
LG München I:Durch die in Erfüllung des jeweiligen Volumenlizenzvertrags erfolgte Einräumung von Nutzungsrechten an Software hat sich das Verbreitungsrecht von Microsoft in Bezug auf jedes einzelne eingeräumte Nutzungsrecht, welches jeweils als ein eigenständig zu beurteilendes Vervielfältigungsstück der Software zu behandeln ist, erschöpft. Der Erschöpfungsgrundsatz aus § 69c Nr. 3 Satz 2 Urhebergesetz erstreckt sich über das Verbreitungsrecht des Urhebers auch auf das für die Weiterveräußerung notwendige Vervielfältigungsrecht.
Neues Lizenzmodell: Gebrauchtsoftware?
Lizenzmodell 3: Mehrfachnutzungsrechte (noch nicht entschieden) Beispiel ERP-Concurrent User Lizenz:
Können aus einer 100 User Lizenz 20 User herausgelöst und „veräußert“ werden?
Lösung des Erschöpfungsgrundsatzes vom Vervielfältigungsstück Lösung des „Nutzungsrechts“ vom Vervielfältigungsstück Fungibilität von „Nutzungsrechten“
Erstaunlich ist, dass Gerichte ausdrücklich das Partizipationsinteresse hintanstellen, wenn man Urheber-freundliche Rspr. zu Gefahren der Digitalisierung bedenkt
Veraltetes „neues“ Lizenzmodell ASP
Anbieter stellt Software auf seinen Servern dem Kunden bereit
Leistungen: Gebrauchsüberlassung; Überlassung von Speicherplatz; ggf. Support; Datensicherung; etc.
Modell wird vielfach als gescheitert bezeichnet: single tenant Struktur komplexere Anwendungen bedürfen der Individualisierung Individualisierung macht den Betrieb schwieriger
Veraltetes „neues“ Lizenzmodell ASP
BGH zu ASP (XII ZR 120/04, 15.11.2006, NJW 2007, 2394) ASP = entgeltliche Überlassung von Software und
Speicherplatz Gewährung der Online-Nutzung für begrenzte Zeit
= Miete Gebrauchsüberlassung bedingt nicht notwendig
Besitzverschaffung (wenn Besitzverschaffung für vertragsgemäßen Gebrauch nicht erforderlich ist)
Überlassung von Speicherplatz ist ebenfalls mietvertraglich zu qualifizieren (unter Verweis auf BGH, NJW-RR 1993, 178)
SaaS = ASP 2.0?
Was ist „Software as a Service“?
SaaS = Anbieter stellt Software auf seinen Servern dem Kunden bereit Leistungen: Gebrauchsüberlassung; Überlassung von Speicherplatz;
ggf. Support; Datensicherung; etc. Was ist anders als bei ASP:
multi tenant Struktur, die Skaleneffekte ermöglicht Keine individuellen Anwendungen, sondern standardisierte Lösungen
Erste Erfolge in Bereichen wie CRM (SalesForce) und SCM Unterdessen haben auch Anbieter komplexer Lösungen wie ERP
„Software as a Servie“ Angebote, wie z.B. SAP Business ByDesign
SaaS = ASP 2.0?
Problemfelder: Neue Insellösungen? Integration unterschiedlicher Anwendungen Zweifelhaft, ob Markt komplexere Anwendungen als Standard akzeptiert
Vergütungsmodelle: Pro user/Jahr (SalesForce); pro User/Monat (SAP Business ByDesign); Datenspeicher-/Datentransfermenge (Amazon S3)
Rechtlich gilt auch hier: entgeltliche Überlassung von Software und Speicherplatz sowie Gewährung der Online-Nutzung für begrenzte Zeit
= Miete
Grid-/Cloud-Computing„Cloud Computing wird künftig eine zentrale Rolle in der Informationstechnologie spielen.“Steve Ballmer, 25.2.2008
„Orange is the new pink!“Larry Ellison
Was ist Grid-Computing?
Zusammenschluss dezentraler Rechnerkapazitäten Gemeinsame Nutzung der Rechnerkapazitäten zur
effektiveren Nutzung von Ressourcen Effektive Aufgabenteilung im Grid Geschwindigkeit Bearbeitung hoher Datenvolumina
Ursprung in datenintensiven Bereich – Wissenschaft
Beteiligte beim Grid-Computing
Anbieter von Rechenkapazitäten Grid-Manager: steuert die Infrastruktur und die Nutzung der
Grid-Kapazitäten Grid-Kunde: stellt die Aufgabe
Aufgaben lassen sich kombinieren
Unterschiedliche Modelle führen
zu unterschiedl rechtl. Ausprägungen Kommerzieller Bereich:
Anbieter = Grid-Manager
A little orange in the pink? Was ist Cloud-Computing? „Cloud Computing is the natural next step from the grid-utilily model.“ Bei Cloud Computing werden aus unterschiedlichen Rechenzentren
Rechner parallelisiert und mit hoher Leistung bereitgestellt. In der „Cloud“ laufen viele Anwendungen gleichzeitig, die von vielen
Nutzern gleichzeitig verwendet werden können Microsoft will mit „Live Mesh“ eine „Wolke“ als Bindeglied zwischen
Computern, Netzwerkrechnern und mobilen Geräten etablieren Andere Anbieter:
Amazon: u.a. „Elastic Compute Cloud“ Google: Google Apps IBM: BlueCloud
Beispiel 1 – Sun Utility Computing
Accessible: Sun Grids enormous compute power is available via Web portal.Affordable: $1/CPU-hr. You only pay for compute power consumed.Secure: Multiple layered defenses at every level of Sun Grid. Nothing is more important than the security of your data.Easy: Just login, select your application and run the job. It's that simple. Results arrive via email.
Beispiel 1 – Sun Utility Computing
Vertragsleistung “Computing Utility”: BGH NJW-RR 1993, 178: Zurverfügung-stellung von Rechnerkapazität = Mietvertrag. Vertragsleistung “Application Catalog”: BGH NJW 2007, 2394 – ASPGebrauchsüberlassung SW u. Speicherplatzist Mietvertrag.Urheberrecht: “What’s more, it allows you to bring your own HPC applications to run on the compute utility.”Datenschutzrecht: Wo liegen die Daten? Auftragsdatenverarbeitung i.S.v. § 11 BDSG? Problem im internationalen Grid: § 3 Abs.8schließt nach Wortlaut nur EU/EWR-Auf-tragsDV als Dritte aus.
Beispiel 2 – Google Apps