Neues Personalrecht wissenschaftl. Personal nach dem Universitätsgesetz 2002

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Neues Personalrecht wissenschaftl. Personal nach dem Universitätsgesetz 2002 Information im Rahmen der Dienststellenversammlung Salzburg, 3. 2. 2004 a.Univ.Prof. Dr. Walter J. Pfeil

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Neues Personalrecht wissenschaftl. Personal nach dem Universitätsgesetz 2002. Information im Rahmen der Dienststellenversammlung Salzburg, 3. 2. 2004 a.Univ.Prof. Dr. Walter J. Pfeil. Gliederung. Überleitung bereits bisher Beschäftigter 1.1 BeamtInnen 1.2 Vertragsbedienstete - PowerPoint PPT Presentation

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Neues Personalrecht

wissenschaftl. Personal nach dem Universitätsgesetz 2002

Information im Rahmen derDienststellenversammlung

Salzburg, 3. 2. 2004 a.Univ.Prof. Dr. Walter J. Pfeil

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Gliederung

1. Überleitung bereits bisher Beschäftigter

1.1 BeamtInnen

1.2 Vertragsbedienstete

1.3 Befristete AssistentInnen

1.4 Sonstiges wissenschaftliches Personal

2. Neues Recht ab 2004 - Übersicht

3. Ausblick auf den Kollektivvertrag

4. Übertrittsmöglichkeit (Optierung)

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1. Überleitung bereits bisher Beschäftigter - Übersicht

UG 2002: Universität rechtlich selbständig Definition „Wissenschaftl. Universitätspersonal“:

ProfessorInnen, DozentInnen, wiss. MitarbeiterInnen Ab 1. 1. 2004 alle neuen MitarbeiterInnen Angestellte Überleitung je nach bisheriger Beschäftigungsart: o BeamtInneno Vertragsbediensteteo Wissenschaftliche MitarbeiterInnen in Ausbildungo (Andere) Personen in besonderem Rechtsverhältniso (Drittmittel-)Angestellte im Rahmen Teilrechtsfähigkeito Allgem. Regelungen insb. für Dienstwohnungen, Haftung

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1.1 Überleitung BeamtInnen(UProf., a.Prof., Ass.Prof., UAss., WB, BL)

§ 125 UG: am 31. 12. 2003 auf Planstelle der betreffendenUniversität ernannte BeamtInnen

• ... dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesen• Dienstbehörde „Amt d. Universität“ (Berufung an bmbwk)• Keine inhaltliche Änderungen• außer: AN-Innenschutz, Betriebsrat wie Angestellte• Anspruch auf Aufnahme als AN-in der Universität

(AngG + KollV) bei Austritt aus Bundesdienst binnen drei Jahren ab 1. 1. 2004/ späterer Definitivstellung - Anrechnung aller Dienstzeiten- Bund haftet für erworbene Anwartschaften- Keine Abfertigung bei Übertritt in Angestelltenrecht

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1.2 Überleit. Vertragsbedienst. (VProf., VDoz., Staff-Scient., VAss., VL)§ 126 UG: am 31. 12. 2003 auf Planstelle der betreffenden

Universität tätige Vertragsbedienstete • ... werden ArbeitnehmerInnen dieser Universität • Befristung läuft weiter (und gegebenenfalls auch aus)• Universität übernimmt Rechte/ Pflichten des Bundes• VBG gilt in seiner jeweils geltenden Fassung als

Inhalt des Arbeitsvertrages weiter • außer: (neue) Sonderverträge unzulässig

„Organisationskündigung“ 2004/05 unzulässig Dauerrrecht günstiger, zB. Kündigungsfrist

• Recht auf Übertritt in KollV binnen drei Jahren nach dessen Abschluss

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1.3 ÜberleitungBefristete AssistentInnen

• Univ.Ass. im provisor. Dienstverh.: Definitiv-stellung nach bisherigem Recht, Zuweisung (§ 125 UG)

• V-Ass. nach § 52a VBG: nach 6 Jahren wie nach bisher.Recht (Feststellung durch Rektor) Verlängerung auf un-best. Zeit möglich, wie übergeleit. VB (§ 126 Abs 6 UG)

• Univ.Ass. in befrist. Dienstverh. (Ende bis 8/05):bei Dr. + Verwendungserfolg (2 Gutachter durch Rektor)Anspruch auf weitere vier Jahre befrist. Arb.Verh., wieübergeleit. VB (§ 175a BDG iVm § 126 UG) - danach?

• Ebenso: V-Ass. nach § 52a (Abs 10) VBG• V-Ass „2. Säule“ (§ 49l VBG): Befristung bleibt (und

läuft aus) - danach?

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1.4 Überleitung sonstiges wiss. Personal

• Wiss. MitarbeiterInnen in Ausbildung (§ 132 UG):Keine Änderung, Univ. übernimmt Ausbildungsverpfl.; Ende durch Zeitablauf, Übernahme als AN-in der Univ.

• Lehrbeauftragte, TutorInnen, Demonstrator-Innen, StudienassistentInnen (§ 133 UG):Keine Änderung, aber Auslaufen mit bisher. Befristung(idR. Semesterende), Univ.-Abgeltungsgesetz gilt weiter

• Verlängerung nur nach neuem Recht:in der Regel als (befristete) Angestellte (nicht nach VBG)

• Drittmittelangestellte (§ 132 UG):keine Änderung, allf. Befristung bleibt, Univ. Arbeitgeber

Zuordnung zum wiss. Pers. nur bei entspr. Tätigkeit

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2. Neues Recht ab 2004 –Übersicht

Alle neuen MitarbeiterInnen werden auf Grund von • privatrechtlichen Arbeitsverträgen tätig … (für Univ.

schließt RektorIn auf Vorschlag/ nach Anhörung der Lei-tung des Fachbereichs/ der Serviceeinrichtung ab), die

• neben UG dem Angestelltengesetz (+ UrlG, DHG …)• und (in Hinkunft) dem Univ.-Kollektivvertrag unterliegen.• Universität gilt als Betrieb: Je ein Betriebsrat für

wissenschaftliches Personal und allgemeines Personal• Gestaltungsmöglichkeit durch BetriebsvereinbarungAnsprüche nach AngG etc./ KollV./ Betriebsvereinb. sindrelativ zwingend: günstigere Vereinbarung möglich!

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2.1 Neue Regelungen über Inhaltdes Arbeitsverhältnisses

• Dienstzettel: Dienstvertrag nicht notwendig schriftlich

• Dienstverhinderung: kürzere Fristen als im VBG

• Abfertigung „neu“ nach BMVG

• Arbeitszeit: Sonderregelung in § 110 UG:- NormalAZ: 40 Std./Wo. (Verläng. durch KollV), max. 13/ Tag, 48/Wo. (in 17 Wo [KollV bis 12 Mon.], max. 60/Wo.)- Keine Regelung über Überstundenvergütung

• Befristung: Sonderregelung in § 109 UG:- maximal sechs Jahre (sonst Vertrag unwirksam)- „unmittelbare“ Kettenbefristung nur bei Projekt-/

Lehrpersonal bzw. Ersatzkräften, insgesamt maximalsechs (bei Teilzeitbeschäftigung: acht) Jahre

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2.2 Neue Regelungen überBeendigung

• Kündigung: günstigere Fristen/ Termine als VBG (AG:6 Wo. bis 5 Mon. zum Quartals-/Monatsende, AN: 1 Mon.)

• anders als im VBG keine Bindung an Schriftform bzw. Gründe, auch rechtswidrige Kündigung wirksam

• Arbeitsverhältnis auch bei ungerechtfertigt. Entlassung (Austritt) beendet, aber Entschädigungsanspruch

• Wahrung des Arbeitsplatzes nur bei Kündigungs-/Entlassungsschutz nach ArbVG (Einbindung des BR:soziale Gestaltungspflicht des AG, Rücksicht auf AN-Alter)

• oder nach MSchG/ VKG, APSG, BEinstG• „Erweiterter Schutz“ vor Kündigung/ Entlassung wegen

wissenschaftlicher Auffassung/ Methode (§ 113 UG)

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3. Ausblick auf Kollektivvertrag Intensive interne Debatten im Dachverband:

am 24. 2. bereits 12. Sitzung, zahlreiche Arbeitsgruppen Vier große (und einige kleine) Verhandlungen mit GÖD

Übereinstimmung: Einheitlich, wenig Sonderregelungen KollV möglichst bald Vorgriff durch „akkordierte“ Vertragsmuster

Hauptprobleme: Überführung Lehrbeauftragte,„Mischverwendungen“, Gehaltsschema für „Neue“

Grundsätzliche Einigung über Struktur (nicht Beträge!)bisher nur bei allgemeinem Personal

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3. Rahmenbedingungenfür Neuregelung in KollV

• Professoren: gesetzliche Sonderstellung (Berufungs-verfahren, Entwicklungsplan, Organisationsrecht)

• Befristungen: nur ausnahmsweise (aber Kündigung!)• Ausschreibung: „Stellen“ außer Lehrauftr., befr. 3.-Mittel• Pensionskassenvorsorge jedenfalls für wiss. Personal

KollV für Professoren: für 1. 10. 2001 bis 31. 12. 2003 10% DG-Beitrag, vom Bund refundiert

• Arbeitnehmer-Begriff: nicht alle „Lehrbeauftragten“

Spannungsverhältnis Große Unterschiede zwischen Universitäten Kontinuierliche Laufbahn soll ermöglicht werden Flexibilität, Attraktivität

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3. Mögliche KollV-Struktur für wissenschaftl. Personal

„Student. MitarbeiterIn“: bis Dipl./Dr., befrist., Teilzeit „ProjektmitarbeiterIn“: idR. befrist., Teil-/ Vollzeit, idR.

keine Lehre, Entgelt je nach Einstufung „LehrveranstaltungsleiterIn“: idR. befrist., Teilzeit, Arb.-

vertrag nur bei Einbindung (> x Std.), Entgelt je nach LV-Typ „Wiss. MitarbeiterIn“: Bakk./Dipl., befrist., Teil-/Vollzeit,

Lehre begrenzt, Mitarbeit, Freiraum für Diss. etc., Entgelt jenach Einstufung (evt. „Lehrzulage“)

„Wiss. MitarbeiterIn in dauernder Verwendung“: Dipl./Dr., idR. unbefrist., Teil-/Vollzeit, Lehre und/oder Forschung,jeweils Aufstieg in neue Verwendungsgruppe (ohne Aus-schreibung) bei Dr./ Habil. auf Grund entsprechender Zielver-einbarung: mehr Entgelt, Ressourcen, Freiräume

„ProfessorIn“: (un)befristet, idR. Vollzeit, evt. Juniorprof.

IN DISKUSSION !

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4. Möglichkeit zum ÜbertrittInnerhalb von drei Jahreno BeamtInnen: ab 1. 1. 2004/ späterer Definitivstellung o Vertragsbedienstete: ab Abschluss des KollV.

Alles oder nichts!Entscheidungskriterien: • Individuelles Entgelt• Entwicklungsperspektiven• Kündigungsschutz• …

Beratung mit Betriebsrat, Personalabteilung

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Danke für Ihr Interesse !