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Mein Vermächtnis ohne Grenzen Persönlicher Ratgeber zu Testament und Erbrecht in Österreich.

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Mein Vermächtnis ohne GrenzenPersönlicher Ratgeber zu Testament und Erbrecht in Österreich.

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2 Ratgeber Testament und Erbrecht in Österreich

❚ Inhalt

1. Mit einem Testament sichern Sie Ihren Willen 32. Was kann vererbt werden 4

2.1. Die Erbschaft (Verlassenschaft)2.2. Das Vermächtnis oder Legat

3. Die gesetzliche Erbfolge 5Verwandte der 1. Linie:Verwandte der 2. Linie: Verwandte der 3. Linie: Verwandte der 4. Linie Der Ehegatte

4. Der gesetzliche Pflichtteil 84.1. Enterbung

5. Das Testament 105.1. Formvorschriften

Das Nottestament Das eigenhändige TestamentDas fremdhändige TestamentAufbewahrung des Testaments

5.2. Errichtung eines Testaments beim Notar oder bei Gericht5.3. Änderung und Widerruf eines Testaments

6. Erbantrittserklärung und Erbentschlagung 156.1. Erbantrittserklärung

Unbedingte ErbantrittserklärungBedingte Erbantrittserklärung

6.2. Erbentschlagung7. Die Schenkung 168. Andere Wege zu geben: Lebensversicherungen 179. Wichtige Kontakte 18Kontakt & Impressum 19Die Charta von Ärzte ohne Grenzen 20

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❚ 1. Mit einem Testament sichern Sie Ihren WillenEin Testament gibt Ihnen die Möglichkeit, genau festzulegen was mit Ihrem Nachlass geschehen soll und wer wie viel Ihres Vermögens erbt (Testierfreiheit). Häufig ersparen Sie dadurch Ihren Verwandten unnötige Streitereien. Gleichzeitig können Sie in Ihrem Testament auch Ihnen nahe stehende Personen oder gemeinnützige Organisationen berücksichtigen.

Ohne eine testamentarische Regelung tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft – und diese muss nicht unbedingt Ihrem Willen entsprechen.

Wenn Sie weder Ehegatten, Ange hörige noch einen Lebensgefährten haben, fällt Ihr Vermögen laut Gesetz an den österreichischen Staat.

Testierfreiheit bezeichnet in Österreich das Recht, selbst zu regeln, was mit ihrem Vermögen im Todesfall geschehen soll. Frei testierfähig sind alle Personen über 18 Jahre, die im Vollbesitz ihrer geistigen Fähigkeiten sind, mündige Minderjährige können mündlich vor Gericht oder Notar testieren.

Viele Menschen haben Angst, sich mit einem Testament vorzeitig festzulegen. Ein Testament kann jedoch jederzeit geändert oder widerrufen werden.

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❚ 2. Was kann vererbt werdenPrinzipiell können alle Vermögenswerte hinterlassen werden. Dazu gehören z.B. Liegenschaften, Sparbücher, Wertpapiere, Schmuck oder Forderungen.

Vorsicht: Auch Schulden zählen dazu. Nicht vererblich sind alle Rechte und Pflichten, die mit der Person des Erblassers verbunden sind, wie Anspruch auf Leibrente, ein persönliches Wohnrecht, Unterhaltsansprüche oder ein Vorkaufsrecht.

Lebensversicherungsguthaben zählen nur dann zum Nachlass, wenn keinebegünstigten Personen oder Organisationen im Versicherungsvertrag angegeben wurden, die Polizze daher auf Überbringer lautet und im Nachlass vorliegt.

❚ 2.1. Die Erbschaft (Verlassenschaft)Als Erbschaft oder Verlassenschaft bezeichnet man das gesamte Vermögen des Erb­lassers oder eine bestimmte Quote davon z.B. „Meine Ehefrau S. ist zur Hälfte und meine beiden Kinder M. und S. sind je zu einem Viertel meine Erben“. Gibt es nur einen Erben, so erhält dieser den gesamten Nachlass. Hat der Verstorbene mehrere nahe Angehörige, so wird das Vermögen unter diesen aufgeteilt, je nach Verwandt­schaftsgrad (s. gesetzliche Erbfolge ab S. 6) oder dem Willen des Verstorbenen.Im Gegensatz zum Vermächtnisnehmer (Legatar) muss der Erbe eine Erbantritts­erklärung abgeben, das Verlassenschaftsverfahren mitbestimmend abwickeln, sowie Schulden, Begräbnis- und Verfahrenskosten bezahlen.

Sonderform Erbvertrag zwischen EhepartnernDer Erbvertrag ist eine zwischen Ehepartnern aufgesetzte schriftliche Vereinbarung, die die Vermögensaufteilung nach dem Ableben eines der beiden Ehepartner regelt. Im Gegensatz zum Testament kann der Erbvertrag nicht einseitig abgeändert oder widerrufen werden.

❚ 2.2. Das Vermächtnis oder LegatMit einem Vermächtnis, auch Legat genannt, kann ein bestimmter Geldbetrag oder eine bestimmte Sache jemandem hinterlassen werden. Der Vermächtnis nehmer oder Legatar hat dann nur das Recht auf diesen Betrag oder diese bestimmte Sache z.B. ein Sparbuch oder ein Schmuckstück. Der Legatar haftet grundsätzlich nicht für die persönlichen Schulden des Verstorbenen.

Das Vermächtnis ist eine beliebte Möglichkeit, auch eine gemeinnützige Organisation zu bedenken, nachdem man Familie und Freunde versorgt hat.

Ein Kodizill ist eine letztwillige Anordnung, in der im Gegensatz zum Testament keine Erben ernannt werden, sondern nur etwaige andere Verfügungen wie zum Beispiel die Hinterlassung eines Vermächtnisses festgelegt werden.

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❚ 3. Die gesetzliche Erbfolge Wird kein Testament gemacht, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Erbberech­tigt sind der Ehegatte und Blutsverwandte (also keine Schwiegerkinder, Stiefkinder, Stiefeltern) und wenn keine Blutsverwandten vorhanden sind, der Lebensgefähr­te. Die Erbfolge bei den Verwandten richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad der Angehörigen und unterscheidet zwischen verschiedenen Linien (Parentelen).

Verwandte der nächsten Linie sind immer nur dann erbberechtigt, wenn keine Verwandten der vorigen Linie vorhanden sind. Wenn Sie weder Ehegatten, Angehörige noch einen Lebensgefährten haben, fällt Ihr Vermögen laut Gesetz an den österreichischen Staat.

Erblasser Ehegatte/Ehegattin1. Linie Kinder Enkel2. Linie Eltern Geschwister Neffen/Nichten3. Linie Großeltern Onkel/Tanten Cousins/Cousinen4. Linie Urgroßeltern

❚ Verwandte der 1. Linie:Kinder und deren Nachkommen (Enkelkinder)Zu den Kindern zählen auch uneheliche und adoptierte Kinder. Hat der Erblasser mehrere Kinder, so erben diese zu gleichen Teilen. Ist ein Kind bereits vorverstorben, so erben seinen Anteil seine Nachkommen (Enkelkinder). Hat das verstorbene Kind keine Nachkommen, so fällt sein Anteil an seine Geschwister. Enkelkinder kommen nicht zum Zug, wenn die Kinder noch leben.

Beispiel: Herr Berger hat vier Kinder. Sein Sohn Friedrich ist bereits verstorben, hinterlässt aber zwei Kinder (Enkel). Es erben also die drei lebenden Kinder von Herrn Berger je ein Viertel und die Kinder des Sohnes Friedrich (die Enkelkinder) übernehmen das Viertel ihres Vaters und erhalten daher je ein Achtel.Hat der Erblasser keine Kinder, so erben die Verwandten der nächsten Linie.

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❚ Verwandte der 2. Linie: Eltern und deren Nachkommen (Geschwister, Neffen, Nichten)Wenn beide Elternteile noch leben, so erhalten sie jeweils die Hälfte des Erbes. Sind die Elternteile oder einer von ihnen verstorben, so treten dessen Nachkommen (also Brüder oder Schwestern des Verstorbenen), ab 1. Jänner 2017 aber vorrangig der Ehegatte, sofern vorhanden, in die Erbfolge ein. Nachkommen vorverstorbener Elternteile (Brüder und Schwestern des Verstorbenen) kommen in Hinkunft nur zum Zug, wenn kein Ehegatte vorhanden ist.

Beispiel: Der Vater des Erblassers Verstorbenen lebt noch, die Mutter ist bereits verstor-ben. Der unverheiratete Verstorbene hat noch zwei Brüder. Der Vater erhält also eine Hälfte des Erbes, die andere Hälfte teilen sich die beiden Brüder des Erblas-sers und erhalten je ein Viertel des Erbes. War der Verstorbene verheiratet, fällt der Erbteil des vorverstorbenen Elternteils an den Ehegatten.

❚ Verwandte der 3. Linie: Großeltern und deren Nachkommen (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen)Gibt es keine Verwandten der 1. und 2. Linie, so erben die Großeltern. Lebt nur mehr ein Großeltern-Teil, so treten dessen Kinder (das sind Onkeln und Tanten des Erblas­sers) in die Erbfolge ein. Leben weder Großeltern noch Onkeln und Tanten, so erben Cousins und Cousinen des Erblassers.

❚ Verwandte der 4. Linie: UrgroßelternIn dieser Linie kommen nur die (insgesamt 8) Urgroßeltern des Erblassers zum Zug. Es gibt kein Eintrittsrecht von Nachkommen der Urgroßeltern.

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❚ Der EhegatteSind Kinder oder Enkel vorhanden, so erhält der Ehegatte ein Drittel des Nachlasses. Sind jedoch Eltern des Verstorbenen vorhanden, so erhält der Ehegatte zwei Drittel des Erbes und die Eltern ein Drittel. Sind die Ehegatten rechtskräftig geschieden, so gibt es kein gesetzliches Erbrecht untereinander.

Zusätzlich zu seinem Erbteil erhält der Ehegatte das so genannte Vorausvermächtnis. Dazu zählen Haushaltsgegenstände, Möbel und auch das lebenslange Wohnrecht in der ehelichen Eigentumswohnung bzw. im ehelichen Wohnhaus, unabhängig von der Person des Erben. Unter bestimmten Umständen hat der überlebende Ehegatte auch Unterhaltsanspruch.

Beispiel: Herr Müller hinterlässt seine Gattin, seinen Sohn sowie zwei Enkelkinder seiner bereits verstorbenen Tochter. Es erbt somit seine Gattin ein Drittel, sein Sohn ebenfalls ein Drittel und seine beiden Enkelkinder je ein Sechstel des Nachlasses.

Beispiel: Herr Mayer hinterlässt seine Gattin und seine Eltern. Es erbt daher seine Gattin zwei Drittel und seine Eltern je ein Sechstel seines Vermögens.

Hinweis: Lebensgefährten, die mit dem Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, erben ab 1. Jänner 2017 nach der gesetzlichen Erbfolge nur dann, wenn kein Ehegatte und keine Verwandten des Verstorbenen vorhanden sind. Andernfalls müssten sie in einem Testament oder einem Vermächt­nis bedacht werden.

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❚ 4. Der gesetzliche PflichtteilMit einem Testament kann der Erblasser entscheiden, wer wieviel seines Vermögens erben soll. Dieser Entscheidungsfreiheit sind jedoch gewisse Grenzen gesetzt. Nahe Angehörige des Erblassers haben Anspruch auf den so genannten Pflichtteil.Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte und die Nachkommen (Kinder oder Enkel). Seitenverwandte sind nicht und Eltern, Großeltern und Urgroßeltern ab 1. Jänner 2017 nicht mehr pflichtteilsberechtigt.

Bei Ehegatten und Nachkommen beträgt die Höhe des Pflichtteils die Hälfte des gesetzlichen Erbteils,. Die Pflichtteilsberechtigten haben lediglich Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag (keine bestimmte Sache). Der Ehegatte hat automatisch Anspruch auf das Vorausvermächtnis (siehe Kap. 3). Schenkungen, die zu Lebzeiten des Erblassers getätigt wurden, werden bei der Berechnung des Pflichtteils miteinbezogen (siehe Kap. 7).

Der Pflichtteil eines Kindes oder eines Elternteils kann mit einer letztwilligen Verfügung auf die Hälfte vermindert werden, wenn zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteils-berechtigten zu keiner (auch keiner kurzen) Zeit, ein Nahverhältnis, ab 1. Jänner 2017 für lange Zeit (mindestens 20 Jahre) kein Naheverhältnis bestanden hat, wie es zwischen Elternteil und Kind üblich ist (z.B. ein uneheliches Kind, das der Erblasser nie gesehen hat).

Beispiel: Frau Schweiger hinterlässt ihren Ehegatten und ihre Mutter. In ihrem Testament hat sie ihre Mutter als Alleinerbin eingesetzt. Dem Ehegatten steht daher als Pflichtteil ein Geldbetrag in halber Höhe seines gesetzlichen Erbteils, also ein Drittel des Nachlasses zu, darin enthalten das obgenannte Vorausvermächtnis der Wohnung.

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❚ 4.1. EnterbungUnter bestimmten Umständen kann der Anspruch auf den Pflichtteil entzogen werden. Im Testament muss der Grund der Enterbung genannt werden. Das Gesetz sieht bestimmte Enterbungsgründe vor, z.B. wenn der Pflichtteilsberechtigte ❙ vorsätzliche Begehung einer gerichtlichen strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, gegen den Verstorbenen,

❙ vorsätzliche Begehung einer gerichtlichen strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, gegen den Ehegatten. Eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partner (eP), Lebensgefährten, die Verwandten in gerader Linie (Vorfahren, Nachkommen), Geschwister des Verstorbenen sowie gegen deren Kinder, Ehegatten (eP) oder Lebensgefährten sowie gegen Stiefkinder des Verstorbenen,

❙ absichtliche Vereitelung der Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen oder der Versuch dieser Vereitelung,

❙ Zufügung von schwerem seelischem Leid dem Verstorbenen in verwerflicher Weise ❙ gröbliche Vernachlässigung der familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen

❙ Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbaren Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe

❙ Enterbung aus guter Absicht (wenn aufgrund der Verschuldung oder des verschwenderischen Lebensstils die Gefahr besteht, dass der Pflichtteil größtenteils den Kindern des Pflichtteilsberechtigten entgehen wird, kann der Pflichtteil unter Übergehung des Pflichtteilsberechtigten gleich dessen Kindern zugewendet werden)

Die Auflistung entspricht dem Gesetz ab 1. Jänner 2017.

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❚ 5. Das TestamentEin Testament sorgt für klare Verhältnisse. Es kann jederzeit geändert und an die neuen privaten Verhältnisse angepasst werden. Wird ein neues Testament verfasst, so sollten darin allfällige frühere Testamente ausdrücklich für ungültig erklärt werden – z.B. mit der Einleitung: „Ich widerrufe alle meine bisherigen letztwilligen Verfügungen.“ Damit sind alle vorangegangenen Testamente und Kodizille ungültig. Am besten aber vernich­tet man zusätzlich alle älteren Testamente. Ein später geschriebenes Testament (dies muss über das Datum feststellbar sein) hebt im Zweifel jedes frühere auf.

❚ 5.1. FormvorschriftenUm ein gültiges Testament zu erstellen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Zunächst muss der Verfasser eines Testaments testierfähig sein. Frei testier­fähig sind alle Personen über 18 Jahre, die im Vollbesitz ihrer geistigen Fähigkeiten sind. Außerdem muss das Testament in einer vom Gesetz geregelten Form errichtet werden.

Diese Formvorschriften sind sehr streng, um einen Missbrauch aber auch eine leicht­fertige Erstellung eines Testaments zu vermeiden. Um sicherzugehen, alle Vorschrif­ten zu erfüllen, ist es empfehlenswert, sich an einen öffentlichen Notar oder einen Rechtsanwalt zu wenden. Ein formungültiges Testament ist zur Gänze unwirksam.

Es gibt folgende Formen eines Testaments:

❚ ein Nottestament ❚ ein eigenhändiges Testament ❚ ein fremdhändiges Testament ❚ ein öffentliches Testament vor Gericht oder Notar

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❙ Das Nottestament (mündliches oder fremdhändig schriftlichesTestament)

Zur Anwendung dieser Notform ist der Testator berechtigt, wenn die unmittel­bare Gefahr besteht, dass er stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert z.B. nach einem schweren Unfall oder vor einer Notoperation. Es müssen allerdings folgende Bedingungen erfüllt werden: ❙ Der letzte Wille muss vor zwei Zeugen abgegeben werden. Alle Zeugen müssen gleichzeitig anwesend sein und dürfen weder Erben noch nahe Verwandte sein.

❙ Beide Zeugen müssen im Verlassenschaftsverfahren übereinstimmende Aussagen tätigen.

Ein so erklärter letzter Wille verliert drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit.

❙ Das eigenhändige Testament

Beim eigenhändigen Testament muss der gesamte Text vom Testator eigenhändig (d.h. handschriftlich) geschrieben und auf der letzten Seite unterschrieben sein. Die Unterschrift sollte mit Vor- und Nachnamen erfolgen. Bei einem mehrseitigen Testament ist es ratsam, jede einzelne Seite zu unterschreiben.Ist z.B. nur die erste Seite unterschrieben, sind die folgenden Seiten ungültig. Auch Korrekturen oder Ergänzungen müssen unterschrieben werden. Eine Orts­ und Datumsangabe ist anzuraten.

Beim eigenhändigen Testament sind keine Zeugen erforderlich.

Beispiel:

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❙ Das fremdhändige Testament

Ein Testament kann auch von einer anderen Person als dem Testator oder mit Schreibmaschine bzw. Computer geschrieben werden. In diesem Fall muss der Testator das Testament vor drei Zeugen eigenhändig unterschreiben, ab 1. Jänner 2017 mit dem eigenhändigen Zusatz (Bekräftigung), dass es sich um seinen letzten Willen handelt (z.B. „Mein letzter Wille“). Zusätzlich müssen die drei Zeugen unterschreiben, wobei die Unterschrift der Zeugen einen Zusatz enthalten muss, der auf ihre Zeugenschaft hinweist (z.B. „als Testamentszeuge“) und ab 1. Jänner 2017 sind auch die Namen, Geburtsdaten und Adressen der Zeugen anzuführen. Die Zeugen müssen über 18 Jahre alt sein und dürfen nicht befangen sein. Befangen­heit besteht wenn, ein Zeuge im Testament bedacht wird, mit dem Erben verheiratet oder verwandt, ab 1. Jänner 2017 Lebensgefährte, gesetzlicher Vertreter, Vorsorge-be vollmächtigter, vertretungsberechtigtes Organ, Gesellschafter, Machthaber oder Dienstnehmer einer bedachten Person ist.

Den Inhalt des Testaments müssen die Zeugen nicht kennen. Will der Erblasser das Testament ändern oder überhaupt widerrufen, so kann er dies auch mit einem eigen­händig geschriebenen Zusatz (ohne Anwesenheit von Zeugen) tun.

Beispiel:

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❙ Aufbewahrung des Testaments

Die Aufbewahrung eines Testaments ist auch bei einem Notar oder Rechtsanwalt gegen eine Gebühr möglich. Das Testament kann im „Zentralen Testaments register der Österreichischen Notariatskammer“ gespeichert werden. Ein nicht auffindbares Testament wird im Verlassenschaftsverfahren nicht berücksichtigt. Der Testierende kann durch die Eintragung im Zentralen Testamentsregister sicher sein, dass seine letztwillige Verfügung bei Eintritt des Erbfalls aufgefunden wird und Rechtswirkun­gen auslöst.

Im Testamentsregister werden nicht der Inhalt des Testaments, sondern nur die persönlichen Daten des Testamentserrichters und das Datum der Testaments-errichtung registriert.Angehörige oder Begünstigte des Testierenden sind zu dessen Lebzeiten nicht zur Einsichtnahme in das Register berechtigt.

Die Existenz des Testaments und sein Inhalt bleiben zu Lebzeiten des Testierenden geheim.

Für die Hinterlegung und Registrierung im Testamentsregister fallen Kosten an.Laufende Kosten für die Dauer der Hinterlegung des Testaments gibt es nicht.

Es wird daher nicht der Inhalt des Testaments in das Register eingetragen, sondern Informationen, die bei Eintritt des Erbfalls zu seiner Auffindung führen.

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❚ 5.2. Errichtung eines Testaments beim Notar oder bei GerichtDiese Vorgangsweise bringt eine Reihe von Vorteilen mit sich: ❙ Der Testator kann sicher sein, dass ihm beim Verfassen seines Testaments keine ❙ Formfehler unterlaufen und sein Wille juristisch klar und eindeutig formuliert wird, sodass dieser damit gesichert ist.

❙ Es wird gewährleistet, dass der Inhalt des Testaments geheim bleibt. ❙ Ein beim Notar oder Gericht hinterlegtes Testament wird automatisch im Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer gespeichert. Es wird somit sichergestellt, dass das Testament weder verschwindet noch verfälscht und im Todesfall auch tatsächlich aufgefunden und dem Verlassenschaftsgericht vorgelegt wird.

Für die Errichtung eines Testamtens durch einen Notar oder einen Rechtsanwalt fallen Kosten für die Beratung, die Errichtung und auch für die Hinterlegung und Registrierung im Testamentsregister an. Die Höhe der Gebühr hängt von dem jeweiligen Aufwand der Errichtung des Testaments ab.

Bei komplizierten Testamenten, die mehrere Besprechungen mit dem Notaroder Rechtsanwalt des Vertrauens erfordern, empfiehlt es sich, die Kostenvorab zu erfragen. Ein Erstgespräch beim Notar ist meist kostenlos.

❚ 5.3. Änderung und Widerruf eines TestamentsEin Testament kann jederzeit widerrufen werden. Schriftliche Testamente könneneinfach vernichtet werden. Der Testator kann auch seine bisherigen Testamente aus­drücklich widerrufen. Tut er dies schriftlich, so muss dies handschriftlich geschehen, ansonsten muss der Widerruf von drei Zeugen unterschrieben werden.Ein datumsmäßig „jüngeres“ Testament hebt im Zweifel jedes ältere auf.Auch ein beim Notar oder bei Gericht hinterlegtes Testament kann vom Testator jederzeit zurückverlangt und vernichtet werden oder durch ein neues Testament ersetzt werden.

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❚ 6. Erbantrittserklärung und Erbentschlagung

❚ 6.1. ErbantrittserklärungIm Zuge des gerichtlichen Verlassenschaftsverfahrens muss der Erbe eine Erb antrittserklärung abgeben. Wenn der Verstorbene auch Schulden hinterlässt, kommt der Form dieser Erklärung eine besondere Bedeutung zu.

❙ Unbedingte Erbantrittserklärung

Wer eine unbedingte Erbantrittserklärung abgibt, haftet ohne Einschränkung für alle mit der Erbschaft verbundenen Schulden. Das heißt, der Erbe haftet auch mit seinem eigenen Vermögen, wenn der Nachlass zur Deckung der Schulden nicht ausreicht, auch dann, wenn er von der Existenz der Schulden nichts wusste.

Hinweis: Eine Erbschaft sollte nur dann unbedingt angenommen werden, wenn sorgfältig überprüft wurde, dass keine oder nur unbedeutende Schulden vorhanden sind.

❙ Bedingte Erbantrittserklärung

Bei einer bedingten Erbantrittserklärung haftet der Erbe zwar auch mit seinemgesamten Vermögen für die persönlichen Schulden des Erblassers, aber nur bis zurHöhe der Aktiva (des Vermögenswertes) des Nachlasses.Der Nachteil einer bedingten Erbantrittserklärung ist, dass der Nachlass inventari­siert und geschätzt werden muss, was Zeit und Geld kostet.

❚ 6.2. ErbentschlagungEine Erbentschlagung ist dann sinnvoll, wenn absehbar ist, dass der Verstorbenekaum Vermögen oder nur Schulden hinterlässt.

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❚ 7. Die SchenkungViele wollen schon zu Lebzeiten ihre Angehörigen versorgt wissen. Häufige Beispiele dafür sind die Übergabe des Betriebes an die Nachkommen und die Schenkung des Hauses oder der Wohnung. Wird die Schenkung sofort vollzogen, so geht das Vermögen unmittelbar in das Vermögen des Beschenkten über. Soll die Schenkung erst zu einem späteren Zeitpunkt vollzogen werden, so bedarf es eines Notariatsaktes (z.B. Schenkung auf den Todesfall).

Ist der Vertrag für eine Schenkung auf den Todesfall einmal errichtet, kann die Schenkung – anders als beim Testament – nicht mehr einseitig widerrufen werden. Für eine Aufhebung braucht es ebenfalls die Zustimmung des Beschenkten!

Für den Schenkenden ist es empfehlenswert, sich vertraglich bestimmte Sicherheiteneinzuräumen, z.B. ❙ Wohnrecht: die Eltern können z.B. bis an ihr Lebensende in der verschenkten Wohnung leben

❙ Fruchtgenussrecht: die Eltern sichern sich die Mieterträge des verschenkten Hauses ❙ Belastungs- und Veräußerungsverbote ❙ Vorkaufsrecht

Unter Ehegatten ist es üblich, sich schon zu Lebzeiten „anschreiben“ zu lassen, d.h. der Ehegatte erhält einen Teil des Hauses oder des Betriebes. Solche Ehegatten schenkungen sind bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen steuerlich bevorzugt.

Die Schenkung (unter Lebenden) wird auch als vorweggenommene Erbfolge bezeichnet und fällt nicht in die Verlassenschaft. Allerdings gewährt das Gesetz dem Ehepartner und den Nachkommen (nicht aber den Eltern!) des Verstorbenen einen Anteil am Vermögen, das dieser zu Lebzeiten insbesondere an andere Pflichtteilsberechtigte verschenkt hat (so genannter Schenkungspflichtteil).

Bei Familienbetrieben, dem elterlichen Wohnhaus oder bei Landwirtschaften werden die Pflichtteilsberechtigten vom Beschenkten oft schon zu Lebzeiten des Erblassers „hinausgezahlt“.In diesem Fall leisten die Erbberechtigten einen Pflichtteilsverzicht, der wie der Erbverzicht eines Notariatsaktes bedarf.

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❚ 8. Andere Wege zu geben: Lebensversicherungen

Eine weitere Möglichkeit Familie, Freunde oder aber eine Organisation zu bedenken, besteht in der Begünstigung in einer Lebensversicherung.

Als Versicherungsnehmer hat man die Möglichkeit eine bezugsberechtigte Person oder aber auch eine Organisation anzuführen. Bei Ableben des Versicherungsnehmers erhält der Begünstigte die Versicherungssumme direkt von der jeweiligen Versicherung.

Lebensversicherungsverträge zählen nur dann zum Nachlass, wenn keine begünstigten Personen oder Organisationen im Versicherungsvertrag angegeben wurden, die Polizze daher auf Überbringer lautet und im Nachlass vorliegt.

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❚ 9. Wichtige KontakteFachliche Beratung zum Thema Testament und Erbschaft bieten Notare und Rechtsanwälte.

Weiterführende Informationen und Adressen für Ihre Region können Sie über folgende Kammern erhalten:

❚ Österreichische NotariatskammerLandesgerichtsstraße 20, 1010 WienPostanschrift Postfach 150, 1011 WienTelefon: 01 402 45 09 - 0Fax: 01 406 34 75E­Mail: [email protected]: www.notar.at

❚ Österreichischer RechtsanwaltskammertagTuchlauben 12, 1010 WienTelefon: 01 535 12 75-0Fax: 01 535 12 75-13E­Mail: [email protected]: www.rechtsanwaelte.at

❚ Informationen zum Erbrecht auf help.gv.atInternetseite des Österreichischen BundeskanzleramtWebsite www.help.gv.at

❚ Erbrecht in Europa – Onlineportal zum Erbrecht in der EUWebsite www.successions-europe.eu

DankeFür die kostenlose Überprüfung dieses Ratgebers und für seine rechtliche Unterstützung danken wir herzlichHerrn Notar Dr. Christoph VölklPorzellangasse 39, 1090 Wienwww.notar-voelkl.at

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❚ Kontakt & Impressum

❚ Ärzte ohne Grenzen ÖsterreichTaborstraße 10, 1020 WienTelefon: 01 409 72 76Fax: 01 409 72 76 - 40E-Mail: [email protected]: www.aerzte­ohne­grenzen.at

❚ Kostenlose SpendenhotlineTelefon: 0800 246 292

❚ Ansprechpartnerin für Erbschaften & Legate Mag. Claudia AckerlTelefon: 01 409 72 76 - 19, Fax: 01 409 72 76 - 42E­Mail: claudia.ackerl@aerzte­ohne­grenzen.atWebsite: www.vermaechtnis­ohne­grenzen.at

❚ BüroöffnungszeitenMontag bis Donnerstag 9.00 – 12.30 und 13.00 – 17.00Freitags von 9.00 – 12.30 und 13.00 – 15.00

ImpressumMedieninhaber & Herausgeber Ärzte ohne Grenzen, Taborstraße 10, 1020 WienRedaktion Claudia Ackerl, Druck Ärzte ohne Grenzen

Hinweis: Sämtliche Formulierungen sind im Sinne leichterer Lesbarkeit in ihrer männlichen Form gehalten.

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❚ Die Charta von Ärzte ohne Grenzen ❚ Ärzte ohne Grenzen hilft Menschen in Not, Opfern von natürlich verursachten oder von Menschen geschaffenen Katastrophen sowie von bewaffneten Konflikten, ohne Diskriminierung und ungeachtet ihrer ethnischen Herkunft, religiösen oder politischen Überzeugung.

❚ Im Namen der universellen medizinischen Ethik und des Rechts auf humanitäre Hilfe arbeitet Ärzte ohne Grenzen neutral und unparteiisch und fordert völlige und ungehinderte Freiheit bei der Ausübung seiner Tätigkeit.

❚ Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Ärzte ohne Grenzen verpflichten sich, die ethischen Grundsätze ihres Berufsstandes zu respektieren und völlige Unabhängigkeit von jeglicher politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Macht zu bewahren.

❚ Als Freiwillige sind sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Ärzte ohne Grenzen der Risiken und Gefahren ihrer Einsätze bewusst und haben nicht das Recht, für sich und ihre Angehörigen Entschä-digungen zu verlangen, außer denjenigen, die Ärzte ohne Grenzen zu leisten imstande ist.