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1 Nicht alles, was geht, ist auch erlaubt! Rechtsfragen und Herausforderungen der Projektarbeit in „Digitalien“ Martin Müsgens Referent EU-Projekt klicksafe Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) Kick-Off-Veranstaltung für Strategische Partnerschaften zwischen Schulen (Leitaktion 2) 02.10.2015 Für die Weitergabe an die Teilnehmenden urheberrechtlich bereinigte Version klicksafe/ Fotoagentur FOX / Uwe Völkner

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Nicht alles, was geht, ist auch erlaubt! Rechtsfragen und Herausforderungen der Projektarbeit in „Digitalien“

Martin Müsgens Referent EU-Projekt klicksafe Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) Kick-Off-Veranstaltung für Strategische Partnerschaften zwischen Schulen (Leitaktion 2) 02.10.2015 Für die Weitergabe an die Teilnehmenden urheberrechtlich bereinigte Version

klicksafe/ Fotoagentur FOX / Uwe Völkner

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Das Recht am eigenen Bild (§§ 22 und 23 KunstUrhG)

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet

und zur Schau gestellt werden:

• Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;

• Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk

neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

• Bilder von Versammlungen, Aufzügen und

ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten

Personen teilgenommen haben;

• Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die

Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Quelle: www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/ (Stand: 29.09.15)

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Sonderregelungen für Fotos mit Minderjährigen

• Unter 18-Jährige: hier haben Eltern/Erziehungsberechtigte

bei Veröffentlichungen mitzuentscheiden

• Bis 7 Jahre: Erziehungsberechtigte sind allein entscheidungsbefugt

• Zwischen acht und 17 Jahren: abhängig von Einwicklungsstand / Einsichtsfähigkeit

des Kindes muss das Kind neben den Erziehungsberechtigten ggf. ebenfalls

zustimmen („Doppelzuständigkeit“)

• Faustregel: Einsichtsfähigkeit in der Regel ab Vollendung des 14. Lebensjahres

• Unklar ist, ob Erziehungsberechtigte in diesen Fällen generell zustimmen

müssen

• Nach Meinung einiger Juristen reicht das Einverständnis des Jugendlichen aus,

solange die Erziehungsberechtigten nicht aktiv widersprechen

• Tipp: Sicherheitshalber Einverständnis vor Veröffentlichung von Kindern

und Erziehungsberechtigen einholen

Quelle: in Anlehnung an “Datenschutz im (mobilen) Internet”, www.klicksafe.de/materiailen Stand: 29.09.15)

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Mustertext für Einwilligung zur Verwendung von Personenfotos und personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern

Quelle: www.lehrer-online.de/einwilligung-schueler.php (Stand: 30.09.15)

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Das Urheberrechtsgesetz: § 15 Allgemeines (UrhG)

• Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu

verwerten.

1. Vervielfältigungsrecht (§ 16)

2. Verbreitungsrecht (§ 17)

3. Ausstellungsrecht (§ 18)

• Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form

öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe).

1. Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19)

2. Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a)

3. (…)

Quelle: www.gesetze-im-internet.de/urhg (12.11.2014)

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Was ist öffentlich? § 15 Abs. 3 (UrhG) • Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie

für eine Mehrzahl von Mitgliedern der

Öffentlichkeit bestimmt ist.

• Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht

mit demjenigen, der das Werk verwertet,

oder mit den anderen Personen, denen

das Werk in unkörperlicher Form

wahrnehmbar oder zugänglich gemacht

wird, durch persönliche Beziehungen

verbunden ist.

Quelle: www.gesetze-im-internet.de/urhg und www.klicksafe.de/irights ; David Pachali „Urheberrecht für Lernende: Häufige Fragen und Antworten” (30.09.2015)

David Pachali, irights.info: „Urheberrechtlich betrachtet kommt es in erster Linie darauf an, ob die Teilnehmer

einer Veranstaltung durch persönliche Beziehungen untereinander verbunden

sind. Bei einem kleinen Seminar ist das gut möglich, bei einer Vorlesung ist es sehr

unwahrscheinlich“.

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Urheberrecht und Schulveranstaltungen

„Um eine Schulveranstaltung handelt es sich, wenn die Schule bzw. der Klassenlehrer zu ihr einlädt und sich die Veranstaltung nur an einen begrenzten Kreis von Personen richtet. Möglich ist daher etwa eine Veranstaltung, zu der die Eltern einer Klasse, einer Jahrgangsstufe oder auch jahrgangsstufenübergreifend eingeladen werden. Externe, also Freunde und Bekannte, die nicht mit der Schule verbunden sind, dürfen allerdings nicht eingeladen werden, da es sich dann nicht mehr um eine Schulveranstaltung handelt.“ Auszug klicksafe-Handreichung „Elternabende Computerspiele“, S. 49-51 Download Handreichung unter: www.klicksafe.de/elternarbeit

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Mythos: Mit Quellenangabe ist alles ein Zitat – Regeln für richtiges Zitieren • Jedes Zitat muss einen Zweck erfüllen

(keine Ausschmückung eigener Werke)

• Zitat muss kenntlich gemacht werden

• Der übernommene Inhalt muss unverändert bleiben

• Das Zitat darf nicht über einen zweckmäßigen Umfang hinausgehen

• Zitieren nur aus veröffentlichten Werken

Quelle: www.klicksafe.de/irights ; Matthias Spielkamp „Zitieren im WWW – Regeln und Besonderheiten von Text- und Bildzitaten im Internet“ (12.11.2014)

„…“

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Spezialfall Schülerzeitung?

Quelle: klicksafe und iRights.info, Fremde Inhalte auf eigenen Seiten, Matthias Spielkamp, www.klicksafe.de/irights

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Fazit: Das Urheberrecht in „Digitalien“

Grundsätzlich gilt:

• Fast alle Inhalte im WWW sind urheberrechtlich geschützt

(auch ohne ©-Hinweis)

• „Teilen“ darf man geschützte und nicht selbst erstellte

Inhalte nur im engen Freundes- und Familienkreis

• Wer fremde und geschützte Inhalte darüber hinaus veröffentlichen und

weitergeben will, muss den Rechteinhaber/Urheber fragen, sei es

• ein geschütztes Bild oder Logo auf der eigenen Homepage oder einem Poster

• das Hochladen von Filmen auf Videoportalen (z. B. YouTube)

• die Nutzung geschützter Musik in Filmen

• oder die Weitergabe von Dateien an Dritte

• Wer nicht fragt, riskiert Abmahnungen, Klagen oder sogar strafrechtliche

Verfolgung

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Vorsicht Entspannung: Das kleine Quiz zum Urheberrecht

Diebstahl

Lizenz

Eigentum

Nutzungsrechte

Werk

Urheber

Nutzt man ein Werk ohne Erlaubnis, ist das:

Die Erlaubnis, ein Werk zu kopieren, zu vervielfältigen usw. nennt man:

Ein Werk wird vom Gesetz geschützt, denn man versteht es als geistiges:

Wenn er möchte, vergibt der Urheber für sein Werk:

Das, was der Urheber erfunden hat, nennt man:

Derjenige, der Texte, Filme, Bilder oder Musik erfunden hat, ist der:

Nutzungsrechte Lizenz

Eigentum

Diebstahl Urheber

Werk

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Freie Inhalte: Open Content, Creative Commons und Co. Die Alternative zum Selbermachen

Quelle: klicksafe und iRights.info, Broschüre “Nicht alles, was geht, ist auch erlaubt!”, Dr. Till Kreutzer

• Vorsicht: „Frei“ kann falsche Vorstellungen wecken

• Auch bei Open Content sind Urheberrechte und

bestimmte Auflagen zu beachten, u. a.

• Nennung des Urhebers

• Angabe der Quelle

Vorteile von Open Content:

• Verwendung ohne Rücksprache mit dem Urheber

• Filterung nach Lizenzart (zum Beispiel Bearbeitung und

kommerzielle Nutzung erlaubt)

• Kostenloser Zugriff auf Millionen Bilder, Videos und Musikstücke

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Creative Commons – Die Rechtemodule

Icon Kürzel Name des Moduls Kurzerklärung

by Namensnennung Der Name des Autors muss genannt werden.

nc Nicht kommerziell (Non-Commercial)

Das Werk darf nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden, womit nach EU-Recht auch der Verkauf zum Selbstkostenpreis verboten wird.

nd Keine Bearbeitung (No Derivatives)

Das Werk darf nicht verändert werden.

sa Weitergabe unter gleichen Bedingungen (Share Alike)

Das Werk muss nach Veränderungen unter der gleichen Lizenz weitergegeben werden.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Creative_Commons (Stand: 01.10.15)

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Creative Commons – Die Lizenzen

Quelle: in Anlehnung an http://de.creativecommons.org/was-ist-cc (Stand: 01.10.15)

Icon Kurzform Vollständige Bezeichnung Lizenzbedingungen

unported portiert

by Namensnennung 4.0 3.0

by-nd Namensnennung, keine Bearbeitung 4.0 3.0

by-nc Namensnennung, nicht kommerziell 4.0 3.0

by-nc-nd Namensnennung, nicht kommerziell, keine Bearbeitung

4.0 3.0

by-nc-sa Namensnennung, nicht kommerziell, Weitergabe unter gleichen Bedingungen

4.0 3.0

by-sa Namensnennung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen

4.0 3.0

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Beispiele für freie Inhalte im Internet

• Bildersuche bei Google (unter Bildersuche – Suchoptionen –

Nutzungsrechte)

• Bilder und Inhalte der Wikipedia

• Freie Cliparts unter www.openclipart.org

• Freie Musik: www.ccmixter.org

• Tipp: Sicherheitshalber Lizenzangabe des Inhalts genau prüfen (so

möglich auch auf der Seite, auf der der Inhalt zunächst

veröffentlicht wurde)

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Beispiel Quellenangabe bei Verwendung freier Inhalte (Print und Online)

Bildquelle Print-Produkt: Fotograf Rdikeman , veröffentlicht in der englischsprachigen Wikipedia (https://en.wikipedia.org/wiki/File:Football_iu_1996.jpg); Foto lizenziert unter der CC-Lizenz Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 unported, https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.en (Stand: 05.10.15)

Bildquelle Internet-Verwendung: Fotograf Rdikeman in English language Wikipedia; Foto lizenziert unter der CC-Lizenz Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 unported, (Stand: 05.10.2015)

Weitere Informationen unter: www.klicksafe.de/irights Text 2 „Fremde Inhalte auf eigenen Seiten“, Matthias Spielkamp, iRights.info

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Vorbild-Funktion

Selbstdarstellung in Digitalien – Spagat zwischen Authentizität und Privatsphäre

Digitale Selbstdarstellung

Authentizität Privatsphäre

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www.klicksafe.de/materialien

klicksafe-Materialien zum Thema „Privatsphäre und Datenschutz“

www.klicksafe.de/irights

www.klicksafe.de/quiz

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klicksafe-Unterrichtsmodul „Ich bin öffentlich ganz privat“

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klicksafe-Unterrichtsmodul „Ich bin öffentlich ganz privat“

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klicksafe – Mehr Sicherheit im Internet durch Medienkompetenz

Information Melden

internet-beschwerdestelle.de

Beratung

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Weitere Texte der fortlaufenden Themenreihe zu „Rechtsfragen im Netz“ von klicksafe und iRights.info finden sich unter www.klicksafe.de/irights und www.irights.info.

Texte der Themenreihe:

• Datenschutz in Sozialen Netzwerken –

Meine Daten gehören mir

• Urheber- und Persönlichkeitsrechte in

Sozialen Netzwerken

• Urheberrecht für Lernende

• Fremde Inhalte auf eigenen Seiten

• Handys an Schulen

Themenreihe klicksafe – iRights.info zu „Rechtsfragen im Netz“

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Planungshilfen für Elternabende, Elternkurse und Schulungen von Referenten

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Referentenverzeichnis für Elternabende: www.klicksafe.de/elternarbeit

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klicksafe in weiteren Sprachen: Inhalte in Arabisch, Türkisch und Russisch

www.klicksafe.de/tuerkce

www.klicksafe.de/russkij

www.klicksafe.de/araby

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klicksafe-Unterrichtsmaterialien

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Ein Besuch bei www.klicksafe.de

Abb.: Screenshot www.klicksafe.de (Stand: 01.10.15)

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Handysektor – Frische Infos zu Apps, Smartphones, Tablets

Abb.: Screenshot www.handysektor.de (Stand: 01.10.15)

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iRights.info – Urheberrecht und kreatives Schaffen in der digitalen Welt

Abb.: Screenshot www.irights.info (Stand: 01.10.15)

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Medienpädagogik Praxisblog

Abb.: Screenshot www.medienpaedagogik-praxis.de (Stand: 01.10.15)

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Danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Kontakt:

Martin Müsgens

[email protected]

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Das Safer Internet Programm unterstützt Safer Internet Centres in 27 europäischen Ländern mit der Zielsetzung, bei Kindern, Eltern und Lehrern die Medienkompetenz und Sensibilisierung für Gefahren im Internet zu fördern, Kindern und Jugendlichen eine telefonische Beratungsstelle zu Online-Problemen anzubieten sowie Internet-Nutzern Meldestellen für illegale Inhalte zur Verfügung zu stellen. In Deutschland wird das Safer Internet Programm durch den Verbund Safer Internet DE umgesetzt. Diesem gehören folgende Institutionen an:

Information:

www.klicksafe.de

Beratung:

www.nummergegenkummer.de

Melden:

www.jugendschutz.net www.internet-beschwerdestelle.de