Nichtraucherschutzgesetz Information für Heidener Vereine und Wirte.

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Nichtraucherschutzgesetz

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Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz NRW - NiSchG NRW)

Ursprungsfassung vom 20. Dezember 2007

Änderung am 04.12.2012

Inkrafttreten der Änderung zum 01.05.2013

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Grundsatz (§ 1)

Rauchverbote gelten nur in

• Gebäuden• sonstigen vollständig umschlossenen Räumen (z. B. Zelte, Hallen, Scheunen, Betriebsgebäude)

Ausnahme vom Grundsatz: Schulgelände und Kinderspielplätze

Keine Geltung für ausschließlich privat genutzte Räume!

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Betroffene Einrichtungen (§ 2 Begriffsbestimmungen)

Einkaufszentren und Einkaufspassagen

Öffentliche Einrichtungen (z. B. Rathäuser)

Gesundheits- und Sozialeinrichtungen

Kultur- und Freizeiteinrichtungen

Erziehungs- und Bildungseinrichtungen

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Betroffene Einrichtungen (§ 2 Begriffsbestimmungen - Fortsetzung)

Gastronomische Betriebe

Sporteinrichtungenumschlossene Räume wie z. B. Sporthallen, Hallenbäder, Reithallen und sonstige geschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, einschließlich der Aufenthaltsräume (Vereinsheime);

Schank- und Speisewirtschaften, unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume;

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Definition

Speisewirtschaft

Schankwirtschaft

= Abgabe von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle

= Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle

Jedermann oder bestimmtem Personenkreis zugänglich

ODER

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Rauchverbot Ausnahmen?

d. h. generell nur außerhalb geschlossener Räume

KEINE Ausnahme!

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Grundsätzlich KEINE Ausnahme! Enger Rahmen bei ausschließlich privater Nutzung (Familienfeier) (Erläuterung siehe nächste Seite)

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Sonderfall „ausschließlich private Nutzung (geschlossene Gesellschaft)“

• ausschließlich bestimmte Personen im Rahmen privater Veranstaltungen,

• personengebundene Einladungen des Veranstalters,

• Nutzung eines streng abgetrennten Raumes oder der gesamten Gaststätte, die Öffentlichkeit ist insofern räumlich ausgeschlossen,

• anderen Personen ist der Zutritt nicht gestattet und

• die Veranstaltung dient nicht gewerblichen Zwecken

Voraussetzungen

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Verantwortlichkeit für Umsetzung (§ 4)

Betreiber der Gaststätte

Leitung der Sporteinrichtung

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Pflichten der Verantwortlichen (§ 4)

DEUTLICHE Kennzeichnung der Räume

Überwachung der Einhaltung Rauchverbot(Fortsetzung oder Wiederholung verhindern!)

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Stadt Vreden

Aufgabe der Gemeinde Heiden

Örtliche Ordnungsbehörde, d. h. Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

Überwachung der Einhaltung des Gesetzes

Ahndung von Verstößen

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Ordnungswidrigkeit / Bußgeld (§ 5)

Gegen den Raucher selbst

Gegen Betreiber der Einrichtung (z. B. Wirt), wenn keine Maßnahmen gegen Rauchen unternommen werden

Höhe: Bis zu 2.500 EUR (gegen Verantwortlichen)

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Umsetzung

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Wesentlich:

Die Einstellung zur Umsetzung

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Vorbereitung Umsetzung (am Beispiel Schützenfest)

Aufklärung vor dem Fest (durch Verein)

• In Mitgliederversammlung / Generalversammlung• In Einladungen (z. B. Parole)• In Presseartikeln

Unterrichtung Mitarbeiter (Festwirt)

• Grundsätzliche Information • Verhalten gegenüber dem rauchenden Gast

Organisation eines Sicherheits- oder Ordnungsdienstes

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Vorbereitung Umsetzung (am Festtag)

Ausstattung Festraum

• Anbringen Hinweisschilder (ausreichend groß, deutlich sichtbar, mehrere Standorte z. B.: Theke, Bereich Bühne, Sektbar)

• Schaffen von Raucherzonen außerhalb (ggf. überdacht, kein geschlossener Raum)

• Eigentlich logisch: Keine Aschenbecher im Zelt

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Umsetzung am Festtag

Aufklärung

• Hinweisschilder im Innenbereich

• Durchsagen z. B. über die Musikband (auch zu späterer Stunde)

Überwachung

• Bedienpersonal

• Ordnungsdienst (ggf. zusätzlich)

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Feststellung von Verstößen

• Ansprache durch Veranstalter• Ansprache durch Bedienung• Ansprache durch Festwirt

• Aufforderung durch Ordnungsdienst• Ggf. Erteilung Hausverbot

• „öffentliche“ Aufforderung über Musikband• ggf. Unterbrechung Musik

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Unsere Bitte

Erarbeitung eines Konzeptes zur Umsetzung

Vorlage bei Antragstellung

Wichtige Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der Auslegung des NiRSchG

auf der Internetseite des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter NRW

http://www.mgepa.nrw.de/gesundheit/praevention/nichtraucherschutz/

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Bei weiteren Fragen rund um das Thema Nichtraucherschutz wenden Sie sich bitte an das

Ordnungsamt der Gemeinde Heiden:

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