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Notarin Evelyn Wittenbroc k Saarlouis Betriebsübergabe erfolgreich planen Losheim am See, 24. Januar 2005 Rechtliche Aspekte der Betriebsübergabe Referentin: Notarin Evelyn Wittenbrock, Saarlouis

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Notarin Evelyn Wittenbrock Saarlouis

Betriebsübergabe erfolgreich planen Losheim am See, 24. Januar 2005

Rechtliche Aspekte der Betriebsübergabe

Referentin:Notarin Evelyn Wittenbrock, Saarlouis

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Rechtliche Aspekte der Betriebsübergabe

I. Unternehmensübertragung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden

insbesondere im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder des Verkaufs an Dritte

II. Vorsorge für den Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers

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I. Unternehmensübertragung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden

A. Das abzuschließende RechtsgeschäftB. Die Regelung der Rechte und Pflichten

zwischen Veräußerer und ErwerberC. Die gesetzlichen RechtsfolgenD. Die bestehenden Anzeigepflichten und

Zustimmungserfordernisse

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A. Das für die Unternehmensübertragung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden

abzuschließende Rechtsgeschäft

1. Der Begriff des Unternehmens als Ausgangspunkt

2. Abhängigkeit von der Rechtsform des Unternehmensträgers

3. Einzuhaltende Formvorschriften

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1. Der Begriff des Unternehmens als Ausgangspunkt (1/3)

Unternehmen: organisatorische Einheit sachlicher und personeller Mittel zur Erreichung eines wirtschaftlichen Zwecks am Markt

d.h. Inbegriff von Vermögensgegenständen in Form von

Sachen (Warenlager, Grundstücke, Wertpapiere,...) und Rechten (Forderungen, Patente, Firma,...)

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Der Begriff des Unternehmens als Ausgangspunkt (2/3)

sowie personelle Mittel (Arbeitnehmer, Kapitalgeber,...)

mit weitergehendem Wert (Geschäftswert) durch organisatorische Einheit (Kundschaft, Geschäftsgeheimnisse, good will,...)

All diese Bestandteile sind von der Übertragung betroffen und daher zu berücksichtigen !

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Der Begriff des Unternehmens als Ausgangspunkt (3/3)

Abgrenzung von der Firma im Rechtssinne= der Name, unter dem der Kaufmann (Einzelkaufmann oder Handelsgesellschaft) seine Geschäfte betreibt

Abgrenzung vom Betrieb im Rechtssinne = räumlich-technische Einheit zur Verfolgung

eines bestimmten arbeitstechnischen Zwecks

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2. Abhängigkeit von der Rechtsformdes Unternehmensträgers

Bei Handelsgesellschaften: Unterscheidung „share-deal“ (Erwerb der Gesellschaftsanteile)

„asset-deal“ (Erwerb der einzelnen Vermögens- gegenstände) Bei Einzelkaufleuten (und nichtkauf-männischen Betrieben):

immer Erwerb der einzelnen Vermögens- gegenstände

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Exkurs: Kaufmannsbegriff

Derjenige, der ein Handelsgewerbe betreibt, d.h. einen Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert

Gewerbe: selbständige, außengerichtete und planmäßige Tätigkeit mit Gewinnerzielungs-absichtDerjenige, der sich auch ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen im Handelsregister als Kaufmann eintragen lässt

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3. Einzuhaltende Formvorschriften

Keine speziellen Formvorschriften, es sei denn aufgrund allgemeiner Grundsätze, z.B.:- Grundstücksübertragungen

- Übertragung von GmbH – Anteilen - Schenkungsverträge - Bewilligung der Eintragung von Rechten im

Grundbuch dann notarielle Beglaubigung /Beurkundung

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B. Die Regelung der Rechte und Pflichten zwischen Veräußerer und Erwerber

1. Fortführung der Firma2. Gegenleistungen 3. Übernahme von Verbindlichkeiten,

Abtretung von Forderungen im Innenverhältnis

4. Haftung des Veräußerers5. Schicksal von Sicherheiten

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1. Fortführung der Firma (1/2)

= der Name, unter dem der Kaufmann (Einzelkaufmann oder Handelsgesellschaft) seine Geschäfte betreibtVeräußerung nur mit dem HandelsgeschäftZustimmung des Veräußerers zur Fortführung mit oder ohne Nachfolgezusatz (z.B. Nachf., vormals)Angabe eines Rechtsformzusatzes (e.K., OHG, KG, GmbH)

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1. Fortführung der Firma (2/2)

Evtl. Einschränkungen durch Grundsatz der Firmenwahrheit

(etwa Wegfall Ortsangabe, Inhaberzusatz, akademischer Titel)

Sofern keine Firma im Rechtssinne (d.h. kein Kaufmann)

vergleichbarer Schutz durch Marken- bzw. Namensrecht

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2. Gegenleistungen

Kaufpreis Übernahme von Verbindlichkeiten ?Insbesondere bei vorweggenommener Erbfolge:

- Ansprüche auf laufende Geldzahlung (Leibrente oder dauernde Last)

- Nutzungsrechte (Nießbrauch, Wohnrecht) - Rückforderungsrechte ?

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3. Übernahme von Verbindlichkeiten, Abtretung von Forderungen

Hier geht es um das Innenverhältnis, zur Haftung nach außen später !Unproblematisch bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen Übergang von Verbindlichkeiten gewollt ? Zustimmung der Gläubiger erforderlich für Haftungsentlassung des Veräußerers!Übergang von Forderungen gewollt ? sind abzutreten, dies muss dem Schuldner angezeigt werden !

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4. Haftung des Veräußerers

Freiheit von Rechten Dritter (z.B. Pfandrecht, Sicherungsübereignung)Haftung für Zustand der Vermögensgegen- stände ?Haftung für den Ertrag des Unternehmens ?Haftung für ordnungsgemäße BilanzierungHaftung für Erbringung der Einlagen bei Gesellschaften

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5. Schicksal von Sicherheiten

Evtl. hat der Veräußerer Gläubigern Sicherheiten gewährt (z.B. Bürgschaft, Grundschuldbestellung mit Übernahme persönlicher Haftung, ggf. zu Lasten Privatgrundbesitz)Hier ist ausdrückliche Entlassung durch den Gläubiger erforderlich !

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C. Die gesetzlichen Rechtsfolgen

1. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübergang

2. Die Haftung im Außenverhältnis beim Einzelkaufmann

3. Die Haftung im Außenverhältnis bei OHG / KG

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1. Übergang der Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübergang (1/3)

Vorliegen eines Betriebsübergangs = Übergang einer ihre Identität bewahrenden

wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaft-lichen Haupt- oder NebentätigkeitUnterrichtungspflicht (betrifft Zeitpunkt, Grund des Übergangs, rechtliche, wirtschaftliche, soziale Folgen, in Aussicht genommene Maßnahmen)

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1. Übergang der Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübergang (2/3)

Rechtsfolge: Übergang der Arbeitsverhältnisse im

jeweiligen Bestand, es sei denn, Widerspruch des Arbeitnehmers innerhalb eines Monats ab Zugang der UnterrichtungBei Widerspruch besteht Arbeitsverhältnis mit Veräußerer fort (hat ggf. Kündigungsrecht); Erwerber haftet dann nicht

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1. Übergang der Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübergang (3/3)

Rechtsfolgen des Übergangs - Veräußerer und Erwerber haften für alle vom

Veräußerer nicht erfüllten Ansprüche der übernommenen Arbeitnehmer (neben Vergütung auch Ansprüche auf Versorgung, z.B. Betriebsrente)

- Veräußerer haftet neben Erwerber für Ansprüche, die vor Übergang entstanden sind und innerhalb eines Jahres fällig werden, soweit sie auf Zeitraum vor Übergang entfallen

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2. Haftung im Außenverhältnis beim Einzelkaufmann (1/4)

a. Haftung des Erwerbers für Altverbindlichkeiten- Bei Fortführung des Handelsgeschäfts unter

derselben Firma: Haftung, es sei denn Haftungsausschluss wird

unverzüglich beim Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Dritten mitgeteilt

(= auch bei kleinen Änderungen, wenn durch den Verkehr dennoch mit alter Firma identifiziert)

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2. Haftung im Außenverhältnis beim Einzelkaufmann (2/4)

- Haftung für rückständige Betriebssteuern- Im übrigen Haftung für Altverbindlichkeiten

nur bei besonderem Verpflichtungsgrund (z.B. Schuldübernahme)

b. Haftung des Veräußerers Für Altverbindlichkeiten: Haftung bleibt bestehen, jedoch unter Umständen Enthaftung (s. folgende Seite)

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2. Haftung im Außenverhältnis beim Einzelkaufmann (3/4)

bei Haftung des Erwerbers für Altverbindlichkei-ten aufgrund Fortführung des Handelsgeschäfts unter derselben Firma:

Haftung des Veräußerers für bereits fällige oder innerhalb von 5 Jahren fällig werdende Ansprüche aus früheren Verpflichtungen (z.B. Mietverträge); Enthaftung nach 5 Jahren, es sei denn, gerichtlich geltend gemacht oder schriftlich anerkannt

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2. Haftung im Außenverhältnis beim Einzelkaufmann (4/4)

Haftung des Veräußerers für künftige Verbindlichkeiten

- Aufgrund Vertrauensschutz im Hinblick auf Handelsregister unter Umständen bis 15 Tage nach Eintragung

- Aufgrund sonstigen Vertrauenstatbestandes z.B. weitere Mitarbeit im Unternehmen,

fehlender Hinweis an Geschäftspartner trotz dauernder Geschäftsbeziehung

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3. Haftung im Außenverhältnis bei OHG / KG (1/2)

Haftung bei der OHG- ausscheidender Gesellschafter

für bereits fällige oder innerhalb von 5 Jahren fällig werdende Ansprüche aus früheren Verpflichtungen; Enthaftung nach 5 Jahren, es sei denn, gerichtlich geltend gemacht oder schriftlich anerkannt

(Haftung für Neuverbindlichkeiten u.U. bei fortbe-stehender Eintragung im Handelsregister)

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3. Haftung im Außenverhältnis bei OHG / KG (2/2)

- Haftung des eintretenden Gesellschafters Haftung im Außenverhältnis für

Altverbindlichkeiten !Haftung bei der KG

- Haftung des Komplementärs: wie bei OHG - Haftung des Kommanditisten: geleistete,

nicht zurückgezahlte Einlage kommt Erwerber ab Eintragung zugute; Rechtsnachfolgevermerk eintragen lassen !

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D. Anzeigepflichten und Zustimmungserfordernisse (1/2)

1. Anzeigepflichten - Eintragung im Handelsregister

bei Einzelkaufmann, Wechsel OHG-Gesellschafter, Komplementär und Kommanditist bei der KG

- Einreichung einer neuen Gesellschafterliste bei der GmbH

- evtl. Anzeigepflichten nach GewO, HandwO

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D. Anzeigepflichten und Zustimmungserfordernisse (2/2)

2. Zustimmungserfordernisse viele Gesellschaftsverträge sehen vor, dass

zur Veräußerung die Zustimmung der Gesellschaft /weiteren Gesellschafter erforderlich ist

ggf. bestehen Vorkaufs- oder Ankaufsrechte für andere Gesellschafter

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II. Vorsorge für den Fall des Todes / der Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers

A. Vorsorge für den Fall des Todes1. Die Schwächen der gesetzlichen Erbfolge2. Einflussnahme über den Tod hinaus3. Berücksichtigung von Pflichtteils-

ansprüchen4. Überprüfung von gesellschaftsrechtlichen

Nachfolgeregelungen5. Besondere Vorgaben der HandwO

beachten !

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1. Die Schwächen der gesetzlichen Erbfolge

Gefahr einer Zerschlagung des Vermögens bei Entstehen einer ErbengemeinschaftProblematik der gerichtlichen Aufsicht bei minderjährigen KindernKeine Berücksichtigung von Vorstellungen des Erblassers über die Zukunft des Unternehmens

Die gesetzliche Erbfolge entspricht nur im Ausnahmefall den Interessen des Unternehmers !

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2. Einflussnahme über den Tod hinaus

Durch Bestimmung des / der Nachfolger im Betrieb (Einsetzung als Erbe / Vermächtnis-nehmer) Durch Anordnung einer Testamentsvoll-streckung

(unter Umständen auch zur Wahl eines geeigneten Nachfolgers !)

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3. Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen

Zuwendung einzelner Vermögenswerte an Pflichtteilsberechtigte von Todes wegenZuwendungen zu Lebzeiten unter Anordnung der Anrechnung auf den PflichtteilsanspruchPflichtteilsverzichtsverträge

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4. Überprüfung von Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen

Ist bei OHG und KG Fortsetzung mit Erben der Gesellschafter / Komplementäre vorgesehen ?

(einfache, qualifizierte Nachfolgeklausel, Eintrittsklausel)Gibt es bei GmbH besondere Nachfolgeklausel ?Wie ist ggf. die Abfindung geregelt ?

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B. Vorsorge für den Fall der Geschäftsunfähigkeit

Nur bei absolutem Vertrauen !

ProkuraHandlungsvollmachtGeneralvollmacht

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Zusammenfassung

Erfordernis eines Gesamtkonzepts bei der Nachfolgeplanung

dieses muss sowohl die Übertragung zu Lebzeiten, deren rechtzeitige Vorbereitung und den vorzeitigen Todesfall berücksichtigen

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Beratung im Einzelfall erforderlich !

Komplexe Materie, die hier nur im Überblick und stark vereinfacht dargestellt werden konnte

Im konkreten Fall sollte stets eine professionelle rechtliche und steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden !

Für die vorstehende vereinfachte Darstellung kann keine Haftung übernommen werden.