Notfallmaßnahmen Verhalten im Notfall. Werner Neumann-Peters Diplom-Geologe Seit 1999 bei UMCO...

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Notfallmaßnahmen Verhalten im Notfall

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Notfallmaßnahmen Verhalten im Notfall

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Werner Neumann-Peters

Diplom-Geologe

Seit 1999 bei UMCO

Schwerpunktthemen:

Arbeits-und Gesundheitsschutz

Arbeitsschutzmanagement

Beauftragtenwesen

Umweltmanagement

Genehmigungsverfahren

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§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle

(1) Um den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei einer Betriebsstörung, einem Unfall oder einem Notfall zu gewährleisten, legt der Arbeitgeber Notfallmaßnahmen fest, die beim Eintreten eines derartigen Ereignisses angewendet werden müssen. Dies schließt die Durchführung von einschlägigen Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abständen und die Bereitstellung angemessener Erste-Hilfe-Einrichtungen ein.

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§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle

Tritt eine Betriebsstörung, ein Unfall oder ein Notfall bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ein, so ist der Arbeitgeber verpflichtet Unverzüglich Maßnahmen zur Minderung der

Auswirkungen des Ereignisses einzuleiten, Die betroffenen Beschäftigten zu unterrichten, Unverzüglich Maßnahmen zur Wiederherstellung der

normalen Betriebssituation einzuleiten,

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§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle

Die Anwesenheit von Beschäftigten auf ein Mindestmaß zu begrenzen (z.B. für Instandsetzungsarbeiten) und diese Beschäftigten mit geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen, Sicherheitseinrichtungen und Arbeitsmitteln auszustatten.

Die Anwendung belastender persönlicher Schutzausrüstungen für den einzelnen Beschäftigten zeitlich zu begrenzen und

Ungeschützten Personen den Zugang und den Verbleib in dem betroffenen Bereich zu untersagen.

Diese Maßgaben sind in die betriebliche Arbeitsschutzorganisation einzubinden !

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§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten

Die Betriebanweisung bleibt in ihrer alten Form erhalten !

Den Beschäftigten ist der Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern zu ermöglichen

Für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchzuführen, d.h. Unterweisung zukünftig von FASI und ggf. mit Betriebsarzt.

Besondere Informationsrechte für Beschäftigte, die mit CMR-Stoffen umgehen.

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Erfahrung zum Thema "Notfallmanagement"

„Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit dem Eintritt eines

Unfalls, der Entstehung eines Brandes oder eines anderen

Schadensereignisses praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der

Umstand, dass in vielen Betrieben und Verwaltungen jahrzehntelang

kein schweres Schadensereignis eingetreten ist, beweist nicht, dass

keine Gefährdung besteht, sondern stellt für die betroffenen

Unternehmen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit

gerechnet werden muss.“

Auszug aus einem Urteil des Oberwaltungsgerichtes Münster vom 11.12.1987, Az.: 10 A 363 / 86

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Schadensentwicklung

Zeit

Höhe des Schadens

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Typische Situationen 1

Beim Entladen von Gefahrgut wurde der "Reservetank" des LKW beschädigt

300 Liter Diesel wurden freigesetzt Anzeige des Schadens bei der Umweltbehörde Schadenshöhe ca. 10.000 €

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Typische Situationen 2

Austritt von geringen Mengen Produkt / Mitarbeiter stellt Arbeit ein und meldet Vorfall

Erhält Anweisung vom Geschäftsführer

"IBC mit Wasser reinigen und einlagern!" Glück im Unglück - Mitarbeiter von UMCO vor Ort Alarmierung der Feuerwehr Einsatzzeit 3,5 Stunden

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Typische Situationen 2

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Typische Situationen 3

Leckage aus LKW (Gefahrgut Kl. 3, FP: 18°C) "Was sollen wir machen?" Sicherung der Fläche gegen Zutritt Anforderung Fachfirma Zeit 5 Stunden, 60 % der Ware beschädigt

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Rechtliche Grundlagen neben der GefStoffV

§ 9 Besondere Gefahren (Arbeitsschutzgesetz)

(2) ............... Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; .................................

§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind.

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Rechtliche Grundlagen

§ 15 Pflichten der Beschäftigten

(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.................................

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Rechtliche Grundlagen

§ 22  Notfallmaßnahmen (BGV A1 - Grundsätze der Prävention)

(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.

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PräventivmaßnahmenTechnische / bauliche Maßnahmen:

Undurchlässige, elektr. ableitfähige Bodenbeschichtung Produkt-/Löschwasserrückhalte-Schotts Decken- und Regalsprinkler Rauch- und Feuermeldeanlage Brandschutzwände, flammenhemmende Türen und Tore Lösch(schaum)klappen RWA-Anlage (Rauch- und Wärmeabzug) Blitzschutzanlage Sielschieber Feuermelder Notduschen, Augenspüleinrichtung usw.

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Präventivmaßnahmen

organisatorische Maßnahmen:

Einlagerung nach dem VCI-Lagerkonzept eindeutige Arbeitsanweisungen Alarm- und Gefahrenabwehrplan Wartungsplan für Anlagenteile

usw.

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Präventivmaßnahmen

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Präventivmaßnahmen

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PräventivmaßnahmenPersonenbezogene Maßnahmen:

Betriebsanweisungen tätigkeitsbezogen nach § 14 Gefahrstoffverordnung

Erste-Hilfe-Kasten, Löschdecke, (Krankentrage), mobile Augenwaschflaschen

Hinweisschilder und -tafeln (Warnungen, Verbote, Hinweise) Rauchverbot, Handyverbot, Hinweis auf Ex-Atmosphäre Hinweis aus Rettungswege und Notausgänge

Persönliche Schutzausrüstung, Notfallausstattung Schulungen, Unterweisungen, Training, Übungen usw.

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Präventivmaßnahmen

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"Notfall-Kiste"

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Eigentlich ist alles vorhanden ?

Warum sind die Mitarbeiter meistens nicht darüber informiert, wie angemessen reagiert werden kann?

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Unterweisungen im Allgemeinen

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Schulungsinhalte Ausgewählte Arbeitsschutzvorschriften / Unfallverhütungsvorschriften Gefahren erkennen / Sensibilisierung für die Gefahr Technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen Prävention Eindringen von Schadstoffen in Gewässer und Kanalisation Brandverhalten verschiedener Stoffe (flüssig/fest) Gefahrgüter und Gefahrstoffe erkennen Informationsbeschaffung (Beförderungspapier, Sicherheitsdatenblatt usw.) Beurteilung der akuten Gefährdung Gefahren/Notfall melden - Meldekette Physische und psychische Reaktionen beim Notfall Angst, Streß, Panik

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Szenen aus einem Seminar

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Szenen aus einem Seminar