Novelle der Landesbauordnung - Was ist neu? · PDF file© StGB NRW 2015...

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© StGB NRW 2015 Novelle der Landesbauordnung - Was ist neu? Kommunenveranstaltung 2016 „Barrierefrei – Kostengünstig Energieeffizient“ in Hamm am 22.04.2016 Johannes Osing Städte- und Gemeindebund NRW 1

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Novelle der

Landesbauordnung - Was ist neu?

Kommunenveranstaltung 2016

„Barrierefrei – Kostengünstig – Energieeffizient“ in Hamm am 22.04.2016

Johannes Osing

Städte- und Gemeindebund NRW

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Kommunenveranstaltung in Hamm – LBauO

Novelle der BauO – Stand des Verfahrens 26.06.2015: Referentenentwurf (LT-Drs. 16/3048) 01.10.2015: Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände derzeit noch: Überarbeitung des Referentenentwurfs Mai/Juni: möglicherweise Kabinettsbeschluss + neue LT-Drs.

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Flüchtlingssituation Die Anforderungen an leichteres Bauen zum Zwecke der Flüchtlingsunterbringung bleiben unberücksichtigt Keine speziellen Anpassungen wie etwa in der niedersächsischen LBauO (Erleichterungen bei Stellplätzen, Barrierefreiheit, Genehmigungsfreiheit bestimmter Anlagen) Aber: Erlasse des MBWSV NRW zur Anwendung des Bauaufsichtsrechts mit ähnlicher Intention

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Abstandflächen Neu: Seitenwände von Zwerchhäusern lösen keine Abstandfläche aus, wenn ihre Flächen, einschließlich der Zwerchhausdachfläche, nicht mehr als 5 m² betragen, § 6 Abs. 8 BauO-E Bei der Bemessung der Abstandflächen bleiben Solaranlagen außer Betracht, § 6 Abs. 9 BauO-E Nachverdichtung?

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Brandschutz Die Vorschriften zum Brandschutz werden neu geordnet Aufnahme der Gebäudeklassen 1 bis 5 aus der Musterbauordnung in § 2 Abs. 3 BauO-E Einführung einer neuen Stufe „hoch feuerhemmend“ bei Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit in § 26 BauO-E

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Barrierefreiheit Begriffsde nition Barrierefreie Nutzbarkeit von Wohnungen Regelungen zum Umfeld von Wohnungen (Stellplätze, Abstellräume) Nachweis der Barrierefreiheit bei öffentlich zugänglichen Anlagen

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Stellplätze Richtzahlen (wie früher aus der VV zur BauO NRW) wird es künftig nicht mehr geben Die Gemeinden erhalten das Recht, eigene Satzungen über Zahl und Ausstattung von Fahrradabstellplätzen für bauliche Anlagen zu erlassen, § 50 Abs. 1 BauO-E Stellplatzablösebeträge sollen künftig auch für Maßnahmen des Mobilitätsmanagements verwendet werden dürfen, § 50 Abs. 6 d) BauO-E

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Stellplätze Mindestens 5 % der Stellplätze (statt 1 %) für Menschen mit Behinderungen, § 54 Abs. 3 LBauO-E

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Örtliche Bauvorschriften Auch weiterhin muss eine Spielfläche für Kleinkinder bereitgestellt werden Möglichkeit, Ausstattung und Unterhaltung dieser Flächen durch zu Satzung regeln, soll wegfallen Insoweit sieht § 87 Abs. 1 Nr. 3 BauO-E die Satzungsbefugnis nur noch hinsichtlich der Lage, Größe und Beschaffenheit von Kinderspielflächen vor

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Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren Das Freistellungsverfahren für Gebäude geringer und mittlerer Höhe nach § 67 BauO entfällt § 67 BauO-E (Ex-68) enthält nur noch die das Genehmigungsverfahren bei den Bauaufsichtsbehörden betreffenden Vorschriften In den Katalog der zu prüfenden Vorschriften wird nunmehr auch die Regelung über Wohnungen (§ 48 BauO-E, Ex-49) aufgenommen

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Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren Der neu geschaffene § 68 BauO-E befasst sich ausschließlich mit den Bescheinigungen staatlich anerkannter Sachverständiger, die im Genehmigungsverfahren vorzulegen sind

Pflicht, die von den Sachverständigen geprüften bautechnischen Nachweise bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen, entfällt. Auch keine Möglichkeit mehr, auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn durch die Baugenehmigungsbehörde prüfen zu lassen (derzeit § 68 Abs. 5 BauO)

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Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren Der bisherige § 68 Abs. 3 entfällt Damit müssen Nachweise insbesondere zur Standsicherheit künftig auch bei Wohngebäuden geringer Höhe mit bis zu zwei Wohnungen erbracht werden

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Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren Beim Neubau öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen (Verwaltungsgebäude, Arztpraxen, Ladengeschäfte, Gaststätten etc.) muss zukünftig nach § 54 Abs. 4 BauO-E die Bescheinigung eines Sachverständigen für Barrierefreiheit vorgelegt werden Zudem enthält § 75 Abs. 6 BauO-E die neue Regelung, dass bei den genannten Anlagen dem zuständigen Behindertenbeauftragten oder der örtlichen Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist

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Anregungen seitens der kommunalen Spitzenverbände Landesregierung sollte sich zu den Mehrkosten äußern, um beurteilen zu können, ob die gesetzlichen Verschärfungen die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum signifikant behindern bzw. die Errichtung öffentlicher Gebäude der Städte und Gemeinden verteuern Es sollte eine Ermächtigungsgrundlage zur Anforderung von Bauvorlagen geschaffen werden

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Anregungen seitens der kommunalen Spitzenverbände Die Steuerung von Werbetafeln/-schildern sollte im Bauaufsichtsrecht erleichtert werden, insbesondere um der heutigen Aufmachung von Werbeanlagen gerecht zu werden Bei den Stellplätzen wird eine rechtssichere Regelung benötigt Beim Thema Barrierefreiheit sollten die Vorgaben präziser gefasst und insbesondere die bautechnische Umsetzung geklärt werden

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Johannes Osing Referent für Bauen und Vergabe Städte- und Gemeindebund NRW Kaiserswerther Str. 199 40474 Düsseldorf Tel.: 0211 4587 244 [email protected] www.kommunen-in-nrw.de

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