Nr. 42 / September 2016€¦ · Handlungsbedarf aufgrund EU-Richtlinie zum Schutz von...

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Deutsche Handelskammer für Spanien Avda. Pío XII 26-28 | 28016 Madrid Tel: +34 91 353 09 38 Fax: +34 91 359 12 13 E-mail: [email protected] NIF G85559573 LIEBES MITGLIED DER AHK SPANIEN LIEBER LESER UNSERES NEWSLETTERS Nr. 42 / September 2016 Das spanische Haushaltsdefizit (ohne Gemeinden) hat sich bis Juli 2016 um 8% erhöht und macht fast 3,3% des Bruttoinlandsprodukt aus. Die staatlichen Einnahmen haben sich bis Juli im Vergleich zum Vorjahr zwar auch um 0,8% erhöht, aber leider sind die Ausgaben um 1,8% angestiegen. Die spanische Sozialversicherung verzeichnet bis Juli 2016 ein Defizit von 0,53%, das ist fast dreimal so viel wie im Vorjahr. Allen denjenigen, die den Hausahlt und die Sozialversicherung mit ihren Steuern und Beiträgen finanzieren, würde man angesichts der fortschreitenden Verschuldung wahrscheinlich Verantwortungslosigkeit und ein Leben über ihre Verhältnisse vorwerfen. In Spanien gab es sogar eine zeitlang ein Fernsehprogramm für besonders sanierungsresistente Fälle in der Bevölkerung: „ajuste de cuentas“ – doppelsinnig, vergleichbar dem deutschen „ich habe noch eine Rechnung zu begleichen mit…“. Höchstverschuldeten Familien wurde ein Coach ins Haus geschickt, der dann mit drastischen Mitteln wieder für ein harmonisches Verhältnis Einnahmen und Ausgaben sorgte. Betroffene und Publikum waren begeistert. Angesichts der fortschreitenden Verschuldung der Staaten möchte man fragen, wo oder wer der Coach für die staatlichen Haushalte ist? Sie werden einwenden, dass die Fälle nicht vergleichbar sind. Und ich gebe Ihnen recht. Die verschuldeten Familien haben nämlich keine Druckmaschine bei sich zu Hause stehen, um sich durch die Herstellung von Papiergeld trotz Schulden fortlaufend finanzieren zu können, die Staaten der EURO Gemeinschaft – und alle anderen – aber durchaus. Mehr zum Tema Finanzierung durch Papiergeld finden Leser in folgendem Buch: Warum andere auf Ihre Kosten immer reicher werden: . . . Und Welche Rolle Der Staat Und Unser Papiergeld Dabei Spielen (German Edition) (German) Paperback – May 9, 2014 Von Philipp Bagus und Andreas Marquart. Diese Empfehlung nur zur geneigten Ansicht. Annette Sauvageot Leiterin Recht und Steuern In Madrid, am 30. September 2016

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LIEBES MITGLIED DER AHK SPANIENLIEBER LESER UNSERES NEWSLETTERS

Nr. 42 / September 2016

Das spanische Haushaltsdefizit (ohne Gemeinden) hat sich bis Juli 2016 um 8% erhöht und macht fast 3,3% des Bruttoinlandsprodukt aus. Die staatlichen Einnahmen haben sich bis Juli im Vergleich zum Vorjahr zwar auch um 0,8% erhöht, aber leider sind die Ausgaben um 1,8% angestiegen. Die spanische Sozialversicherung verzeichnet bis Juli 2016 ein Defizit von 0,53%, das ist fast dreimal so viel wie im Vorjahr. Allen denjenigen, die den Hausahlt und die Sozialversicherung mit ihren Steuern und Beiträgen finanzieren, würde man angesichts der fortschreitenden Verschuldung wahrscheinlich Verantwortungslosigkeit und ein Leben über ihre Verhältnisse vorwerfen. In Spanien gab es sogar eine zeitlang ein Fernsehprogramm für besonders sanierungsresistente Fälle in der Bevölkerung: „ajuste de cuentas“ – doppelsinnig, vergleichbar dem deutschen „ich habe noch eine Rechnung zu begleichen mit…“. Höchstverschuldeten Familien wurde ein Coach ins Haus geschickt, der dann mit drastischen Mitteln wieder für ein harmonisches Verhältnis Einnahmen und Ausgaben sorgte. Betroffene und Publikum waren begeistert. Angesichts der fortschreitenden Verschuldung der Staaten möchte man fragen, wo oder wer der Coach für die staatlichen Haushalte ist?

Sie werden einwenden, dass die Fälle nicht vergleichbar sind. Und ich gebe Ihnen recht. Die verschuldeten Familien haben nämlich keine Druckmaschine bei sich zu Hause stehen, um sich durch die Herstellung von Papiergeld trotz Schulden fortlaufend finanzieren zu können, die Staaten der EURO Gemeinschaft – und alle anderen – aber durchaus. Mehr zum Tema Finanzierung durch Papiergeld finden Leser in folgendem Buch:Warum andere auf Ihre Kosten immer reicher werden: . . . Und Welche Rolle Der Staat Und Unser Papiergeld Dabei Spielen (German Edition) (German) Paperback – May 9, 2014 Von Philipp Bagus und Andreas Marquart.

Diese Empfehlung nur zur geneigten Ansicht.

Annette SauvageotLeiterin Recht und Steuern

In Madrid, am 30. September 2016

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Der Schutz der Eigentümerrechte gegenüber dem HausbesetzerHandlungsbedarf aufgrund EU-Richtlinie zum Schutz vonGeschäftsgeheimnissen

Die nicht in Verbindung zur Verwaltung stehende Vergütung derGeschäftsführer setzt keine satzungsgemäße Regelung vorausBilanzgarantien im Unternehmenskauf – Teil 1

Bußgeld wegen wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen im Bereich Schienenverkehr

Neuigkeiten in Bezug auf das Recht auf Vergessenwerden

Neuigkeiten beim öffentlichen Rechnungswesen

Exportregelungen für Dual-Use Güter sollen verschärft werden

Ausgleich negativer Bemessungsgrundlagen des Steuerjahrs 2015, laut Generaldirektion für Abgaben (dgt)Verlustrücktrag trotz eines unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerbs?

Der Oberste Gerichtshof hebt die Bevorzugung in der Vergabe vonKüstenlizenzen aufBei Unterschwellenvergabe müssen Wertungskriterien für Nebenangebotenicht festgelegt werden!

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ZIVIL- UND HANDELSRECHT

GESELLSCHAFTSRECHT

KARTELLRECHT

UNLAUTERER WETTBEWERB

INTERNATIONALES RECHNUNGSWESEN

DIREKTE STEUERN

ÖFFENTLICHES RECHT, VERGABERECHT

inhaltsverzeichnis

EUROPARECHT

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DIE KAMMER INFORMIERT

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Aufrechnung und Rückerstattung der Umsatzsteuer schließeneinander nicht ausVorsteuerabzug aus Rechnung mit Angabe eines reinen Briefkasten- bzw. Scheinsitzes (II)

Entschädigung aufgrund von rechtswidriger Kündigung in SpanienEinheitliche Betriebsbedingtheit einer Kündigung bei sukzessivenPersonalabbau

15 Jahre Mahnverfahren in SpanienDie Auslandszustellung, wenn es schnell gehen muss…

Möglichkeit der Abwälzung der IBI auf den Käufer: Neue Entscheidungdes Obersten GerichtsAusnahme vom Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum in Berlin

Insolvenzrechtliche Haftungsrisiken inaktiver GeschäftsführerJüngste Rechtsprechung zu den Indizien für einer Zahlungseinstellung

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UMSATZSTEUER UND ZÖLLE

ARBEITSRECHT

PROZESS- UND SCHIEDSVERFAHRENSRECHT

IMMOBILIENRECHT

INSOLVENZ UND RESTRUKTURIERUNG

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Dr. Carlos WienbergAbogado

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Der Eigentümer, der eine Hausbesetzung erleidet, sollte sofort bei der Polizei Anzeige erstatten und die sofortige Räumung des besetzten Hauses verlangen. In einem Zeitraum von maximal 48 Stunden seit der Besetzung kann die Polizei ohne richterlichen Beschluss die Hausbesetzung beenden. Die Polizei entscheidet jedoch ganz allein nach eigenem Ermessen, ob sie die Räumung vornimmt. In Fällen in denen kein Fall von „alarma social“ vorliegt oder in denen gewalttätiger Widerstand durch die Hausbesetzer befürchtet wird, kann die Polizei sich dafür entscheiden, nicht unverzüglich einzuschreiten, später zu handeln oder gar nicht zu handeln.

Der Eigentümer muss dann einen langwierigen und teuren straf- und/oder zivilgerichtlichen Rechtsweg beschreiten, um die Räumung zu bewirken und seinen Besitz zurückzuerlangen. Jedes gerichtliche Verfahren beginnt mit der Identifikation der Person gegen die vorgegangen werden soll und dies ist bei Hausbesetzern in der Praxis problematisch, da diese alle nur erdenklichen Hindernisse schaffen, um ihre Identifikation zu erschweren und außerdem im Laufe der Zeit wechseln. Ist dies der Fall, sieht die Rechtsprechung (s. Urteil der Audiencia Provincial de Barcelona vom 31. Mai 2002) eine Benachrichtigung an die „unbekannten Hausbesetzer“ durch Anschlag an der Tür des besetzten Hauses vor. Der Hausbesetzer hat sogar einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe in Form eines „abogado de oficio“. Räumungsverfahren dauern zwischen 6 Monaten und 3 Jahren und der Eigentümer hat außerdem alle Prozesskosten zutragen, die er so gut wie nie erstattet bekommt.

Der Schutz der Eigentümerrechte gegenüber dem Hausbesetzer

zivil- und handelsrecht - spanien

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Handlungsbedarf aufgrund EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

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Geschäftsgeheimnisse sind in Deutschland und in der Europäischen Union bisher unzulänglich geschützt. Deshalb hat die Europäische Union im Juli 2016 eine Richtlinie in Kraft gesetzt, welche einheitliche Definitionen, Standards und einen Mindestschutz von Geschäftsgeheimnissen herbeiführen soll. Und obwohl die Richtlinie noch kein unmittelbar geltendes Recht setzt (sie muss von den nationalen Gesetzgebern innerhalb von 24 Monaten umgesetzt werden), sind ihre Grundsätze und Neuerungen bereits jetzt zu berücksichtigen. Denn die Richtlinie setzt Mindeststandards, die bei der Umsetzung in nationales Recht nicht mehr unterschritten werden dürfen.

Es ist zu begrüßen, dass ein “Geschäftsgeheimnis“ erstmals ausdrücklich definiert wird. Als solches gelten Informationen, wenn sie (i) geheim sind in dem Sinne, dass sie denjenigen, die üblicherweise mit solchen Informationen umgehen, nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind; (ii) sie von kommerziellen Wert sind, weil sie geheim sind; (iii) sie Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren Inhaber sind. Das Erfordernis von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen ist im deutschen Recht neu. Der Unternehmer muss in einem Rechtsstreit nachweisen, dass und welche Maßnahmen er zum Schutz seiner Geschäftsgeheimnisse unternommen hat (z.B. Zugangs- und Zutrittskontrollen, sichere Schließanlagen, Passwörter für Computer, Firewalls, etc.). Die Richtlinie sagt nicht, wie die Geheimhaltungsmaßnahmen konkret aussehen müssen. Dies werden später die Gerichte beurteilen müssen. In Zukunft soll auch das „reverse engineering“ zulässig sein, was in Deutschland ebenfalls neu ist. Das einzige Gegenmittel sind Geheimhaltungsvereinbarungen, die so etwas ausdrücklich verbieten. Handlungsbedarf gibt es also für Unternehmen sowohl im Hinblick auf die Überprüfung der aktuellen Geheimhaltungsmaßnahmen als auch bei der Aktualisierung oder dem Neuabschluss von Geheimhaltungs-vereinbarungen.

zivil- und handelsrecht - deutschland

Dr. Thomas RinneRechtsanwalt / Abogado

[email protected]

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gesellschaftsrecht - spanien

Am 10. Mai 2016 verabschiedete die spanische Generaldirektion für Register und Notariat eine Entscheidung, welche die Möglichkeit erteilt, dass bei der Ausführung des Amtes als Geschäftsführer andere Tätigkeiten, die nicht in Verbindung zur Verwaltung stehen, vergütet werden können. Das spanische Kapitalgesellschaftsgesetz sieht vor, dass das Amt des Geschäftsführers unentgeltlich ausgeübt wird, außer wenn dies auf andere Weise in der Satzung festgelegt wurde und dementsprechend die Vergütung geregelt wird. Deshalb stellt sich die Frage, ob ein Geschäftsführer, der innerhalb des Unternehmens angestellt ist, eine Vergütung erhalten kann, wenn der Satzung zufolge das Amt des Geschäftsführers unentgeltlich ausgeübt werden muss. Im Zusammenhang zu dieser Entscheidung, hatte eine Gesellschaft eine Änderung in ihrer Satzung angenommen, welche besagt, dass das Amt des Geschäftsführers unentgeltlich ausgeübt wird und welche ebenfalls vereinbart, dass die für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten von einem Geschäftsführer mit Einzelvertretungsmacht vergütet werden soll, so wie es im entsprechenden Arbeitsvertrag festgelegt wurde.

Das Handelsregister wies den Antrag für die Einschreibung dieser Satzungsänderung zurück, da ihnen zufolge keine Vergütung erfolgen kann, wenn das Amt des Geschäftsführers unentgeltlich ausgeübt werden soll. Das Ausüben der Tätigkeiten durch die Geschäftsführer, die innerhalb der Gesellschaftsverwaltung fallen, schließt nicht die Vergütung für Tätigkeiten aus, die außerhalb des Bereiches der Gesellschaftsverwaltung liegen, so dass diese vergütet werden können, wie es konkret im Arbeitsvertrag bzw. im Dienstleistungsvertrag vorgesehen ist.

Nach der Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes in Spanien, kann nur dann gleichzeitig ein Amt des Geschäftsführers einer Gesellschaft und ein Arbeitsverhältnis ausgeführt werden, wenn es sich bei ihrer Beschäftigung um einen Angestelltenstatus handelt (d.h. Arbeitsverhältnisse, bei denen es sich nicht um Führungskräfte handelt).

Die nicht in Verbindung zur Verwaltung stehende Vergütung der Geschäftsführer setzt keine satzungsgemäße Regelung voraus

Dr. Luis Miguel de DiosMartínez

Abogado, Partner [email protected]

Elena AlcázarRechtsanwältin (Abogada)

[email protected]

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gesellschaftsrecht - deutschland

Bilanzgarantien im Unternehmenskauf – Teil 1

Eine zentrale Gewährleistung im Unternehmenskauf ist die Garantie zum Jahresabschluss des Zielunternehmens, die üblicherweise, wenn auch etwas unscharf, als „Bilanzgarantie“ bezeichnet wird. Für den Käufer hat die Bilanzgarantie einen hohen Stellenwert, da der Jahresabschluss regelmäßig eine wesentliche Grundlage für die Bewertung des Zielunternehmens darstellt. Gleiches gilt für Banken oder sonstige Dritte, die den Kaufpreis durch Gewährung eines Akquisitionsdarlehens oder auf sonstige Weise finanzieren. So ist der Formulierung der Bilanzgarantie auf beiden Seiten besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Nach der üblichen Formulierung gewährleistet der Verkäufer, dass der Jahresabschluss im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) bzw. sonstiger Rechnungslegungsvorschriften (IFRS, US-GAAP etc.) aufgestellt worden ist und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zielunternehmens vermittelt.

Beim Entwurf der Regelung stellt sich zunächst die Frage, auf welche Jahresabschlüsse sich die Gewährleistung beziehen soll. In der Regel wird nur der letzte, dem Vertragsabschluss unmittelbar vorangegangene Jahresabschluss einbezogen. Anders mag dies sein, wenn der Käufer ein besonderes Interesse an der Einbeziehung der Jahresabschlüsse früherer Jahre hat, etwa weil er oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Zusammenhang mit der Transaktion für den Inhalt dieser Jahresabschlüsse haftbar ist (etwa gegenüber den kreditgewährenden Banken bei der Finanzierung des Kaufpreises durch ein Darlehen oder Kapitalmarktinstrumente) oder hierdurch der Umfang der Gewährleistung der Bilanzierungs- und Bewertungsstetigkeit vergrößert werden soll.

Fortsetzung folgt.

Dr. Katharina Haneke M.A.Rechtsanwältin

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unlauterer wettbewerb - spanien

Neuigkeiten in Bezug auf das Recht auf Vergessenwerden

Im vergangenen Monat Juni hatte die Verwaltungskammer des Obersten Gerichtshofs aufgrund der durch Google eingereichten Revisionsklagen, zwei Urteile erlassen. In beiden Urteilen bekräftigt dieser die Rechtsprechung in Bezug auf die Tatsache, dass es sich bei Google Inc. um eine datenverantwortliche Stelle hinsichtlich der in Suchergebnissen beinhalteten Daten handelt. Laut dieser Interpretation ist Google Inc. das Unternehmen, welches den Zweck und Umfang der Verarbeitung der Daten innerhalb des Google Search bestimmt, ohne dass Google Spain, S.L. sich hieran beteiligt. Die Rolle von Google Spain beschränkt sich auf den Verkauf von Werbeflächen der Suchmaschinen in Spanien. Dementsprechend betont das Gericht, dass von Google Inc. die notwendigen Massnahmen gefordert werden müssen, damit das „Recht auf Vergessenwerden“ auch für die Fälle, die innerhalb dieses Services auftreten können, durchgesetzt werden kann. Ebenso wird betont, dass die Anträge gegen Google Inc., aufgrund der neuen EU-Verordnung vom 27. April 2016, von der spanischen Datenschutzbehörde (AEPD) beantragt werden. Laut dieser Verordnung hat der Betroffene das Recht, dass ohne unangemessene Verzögerung, seine personenbezogenen Daten, die ihn betreffen, vom Datenverantwortlichen gelöscht werden, da dieser hierzu verpflichtet ist. Da das Gericht der Ansicht ist, dass Google Inc. für die Führung der Suchmaschiche verantwortlich ist, sollte auch von diesem Unternehmen die notwendigen Massnahmen gefordert werden, um das Recht auf Vergessenwerden durchführen zu können. Jedoch wird betont, dass die Anträge von Spanien aus mittels der AEPD gestellt werden müssen. Die AEPD muss innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung treffen. Die Anträge kann der Betroffene direkt auf elektronischem Wege, einfach und kostenfrei übermitteln.

Gerhard W. VolzAbogado & Rechtsanwalt,

[email protected]

Patricia Ayala JiménezAbogada

[email protected]

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kartellrecht - spanien

Bußgeld wegen wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen im Bereich Schienenverkehr

Die spanische Kartellbehörde (CNMC) hat gegen vier Unternehmen ein Bußgeld von insgesamt 5,58 Mio. Euro wegen Verstoßes gegen Artikel 1 des Kartellgesetzes sowie Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verhängt. Beide Bestimmungen verbieten jede Art wettbewerbsbeschränkender Handlungen im gesamten oder in Teilen des Inlands- bzw. Binnenmarktes. Die CNMC sieht es als erwiesen an, dass die betroffenen Unternehmen seit 1999 bis mind. 2014 im Rahmen der von ADIF (Betreiber der Eisenbahninfrastruktur) eröffneten Ausschreibungen für die Lieferung von Schienenumleitungen sowie weiteren Zubehörteilen untereinander Vereinbarungen sowohl bzgl. Marktaufteilung, Preise und anderen kommerziellen Bedingungen, als auch Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen getroffen haben. Mit der Absicht, Wettbewerber auszuschalten, hätten die zuwiderhandelnden Unternehmen die Strategie angewandt, systematisch und unzulässig gemeinsame Angebote mittels der Rechtsform temporärer Unternehmenszusammenschlüsse (UTE) bei Ausschreibungen abzugeben. Die CNMC ist der Ansicht, das rechtswidrige Verhalten habe das öffentliche Interesse insoweit geschädigt, als die von den zuwiderhandelnden Unternehmen angebotenen Preise höher waren, als sie es gewesen wären, wenn tatsächlich eine Wettbewerbssituation zwischen ihnen bestanden hätte. Schlussendlich hat die Behörde im Gleichklang mit ihrem Beschluss vom 12. Mai 2016, gegen neun Führungskräfte der geschäftsführenden Organen der zuwiderhandelnden Unternehmen, welche an der Ausübung des rechtswidrigen Verhaltens beteiligt waren, ein Bußgeld von insgesamt 65.550 Euro ausgesprochen.

Mónica WeimannAbogado

[email protected]

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öffentliches recht, vergaberecht - spanien

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Juli 2016 hat eine der Übergangsregelungen der Küstenordnung („Reglamento de Costas“), welche durch das Königliche Dekret 876/2014 vom 10. Oktober angenommen wurde, aufgehoben. Diese Übergangsregelung begründete ein Bevorzugungsrecht zu Gunsten der aktuellen Besitzer von im öffentlichen Eigentum stehenden See-und Landgebieten (zona marítimo terrestre) mit erloschenen oder sich noch auf dem Verfahrensweg befindlichen Besitzgenehmigungen. Die Rechtsmittelführerin ging davon aus, dass diese Bestimmung die verdeckte Erteilung einer Verlängerung beinhaltete und dass außerdem gegen den Grundsatz der Normenhierarchie verstoßen werde, da sie gegen das Küstengesetz („Ley de Costas“) verstoße. Der Oberste Gerichtshof hat in der Tat angenommen, dass die Übergangsregelung, in der genannten Norm nicht die nötige rechtliche Stütze findet, da das Küstengesetz festlegt, dass das Verfahren zu Bewilligungen und Genehmigungen im Rahmen der in öffentlicher Hand liegenden See- und Ladgrundstücke (zona marítimo terrestre) die Grundsätze der Öffentlichkeit, Sachlichkeit, Unparteilichkeit, Transparenz und Gleichberechtigung aufweisen muss. Desweiterein bestimmt es, dass die Laufzeit der Bewilligungen und Genehmigungen nicht verlängerbar sei, es sei denn die Bewilligung oder Genehmigung selbst sehe das Gegenteil vor. Der Oberste Gerichtshof führt außerdem an, dass eine Klausel wie die angefochtene, welche die aktuellen Besitzer der Grundstücke bevorzugt, indem sie ihnen eine vorteilhafte Position verschafft, auch nicht angemessen oder geeignet sei im Hinblick auf die Ziele, welche die Norm verfolgt, da sie kein Kriterium festlegt, nach welchen die Bevorzugung anerkannt werden könnte.

Der Oberste Gerichtshof hebt die Bevorzugung in der Vergabe von Küstenlizenzen auf

Eva ArrébolaRechtsanwältin

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öffentliches recht, vergaberecht - deutschland

Der BGH hat durch Beschluss vom 10.05.2016 (AZ. X ZR 66/15) für nationale Vergaben festgehalten, dass ein Hinweis auf eine Gleichwertigkeitsprüfung unter der Schwelle reicht, um Nebenangebote wertbar zu erhalten.

Die beklagte Gemeinde (G) schrieb Arbeiten nach VOB/A (Abschnitt 1) aus. Zuschlagskriterien in den Vergabeunterlagen waren nicht angegeben; im Bekanntmachungstext waren Nebenangebote zugelassen, die zum Hauptangebot qualitativ und quantitativ gleichwertig sein mussten. Im Submissionstermin war das Angebot des Bieters B das preiswerteste Hauptangebot. G gab den Zuschlag aber auf ein günstigeres Nebenangebot eines Drittbieters. B ver-langte entgangenen Gewinn von G. Damit hatte B keinen Erfolg.

Der BGH hat erkannt, dass für den Bieter auf der Hand lag, dass der Zuschlag gem. § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A 2012 auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt werden sollte, für dessen Ermittlung verschiedene Wertungskriterien in Betracht kommen. Das wirtschaftlichste Angebot ist nicht das mit dem niedrigsten Angebotspreis, sondern das mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Die Wertung des Nebenangebotes entsprach vergaberechtlichen Maßstäben bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte. Die Zuschlagskriterien ließen sich objektiv bestimmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ohne ausdrücklich formulierte Wertungskriterien das wirtschaftlichste Angebot nicht nach transparenten und willkürfreien Gesichts-punkten bestimmt werden kann. Durch die vorgesehene Gleichwertigkeitsprüfung für Ne-benangebote wurde die Wirtschaftlichkeit bei deren Beauftragung sichergestellt.

Damit haben Auftraggeber bei nationalen Vergaben es einfacher als bei europaweiten Vergaben oberhalb der Schwelle.

Bei Unterschwellenvergabe müssen Wertungskriterien für Nebenangebote nicht festgelegt werden!

Oliver WiethausPartner, Rechtsanwalt und

spanischer [email protected]

Dr. Birte KlippelRechtsanwältin und

Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

[email protected]

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internationales rechnungswesen - spanien

Im Monat Juli wurden im spanischen Staatsanzeiger zwei Rechtsvorschriften in Bezug auf Änderungen beim öffentlichen Rechnungswesen publiziert.

Einerseits der Beschluss der zentralen Aufsichtsbehörde für die staatliche Verwaltung (IGAE) vom 5. Juli 2016 über die Änderungen des Beschlusses vom 1. Juli 2011, über die Verabschiedung des Sektorenkontenrahmens für Körperschaften der gesetzlichen Sozialversicherung, und des Beschlusses vom 25. Juli 2012, in welchem die Struktur und Zusammensetzung des Sozialversicherungshaushaltes und der Jahresabschlüsse der Körperschaften der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegt werden.

Dieser Beschluss zielt insbesondere darauf ab, den bisherigen Beschluss vom 1. Juli 2011 um die durch das Gesetz 35/2014 eingeführten Neuheiten mit Auswirkungen im Rechnungswesen zu erweitern, neue derzeitige oder zukünftige Buchungsvorgänge in Bezug auf den Rücklagefonds der Sozialversicherung angemessen zu bilanzieren sowie einige Punkte des bisherigen Beschlusses in Bezug auf die in den Jahresabschlüssen der Körperschaften der gesetzlichen Sozialversicherung enthaltenen Informationen zu verbessern.

Andererseits der Beschluss der IGAE vom 18. Juli 2016, welcher den Beschluss vom 17. November 2011 über die Verabschiedung des allgemeinen Kontenrahmens für die staatliche Verwaltung ändert.

Dieser Beschluss sieht die Anlage von drei Hauptkonten sowie von zwei Unterkonten im Kontenplan der Staatlichen Verwaltung als Folge der von dieser über den Rücklagefonds für Risiken der Internationalisierung durchgeführten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Exportkreditversicherungen vor. Zusätzlich werden zwei weitere Unterkonten angelegt.

Neuigkeiten beim öffentlichen Rechnungswesen

Michael LochmannPartner

[email protected]

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europarecht

Exportregelungen für Dual-Use Güter sollen verschärft werden

- Brüssel, 28. September 2016: Die Europäische Kommission schlägt modernisierte und verschärfte Ausfuhrkontrollen vor –

Was sind sogenannte Dual-Use Güter/ Güter mit doppeltem Verwendungszweck?

Als sogenannte Dual-Use Güter werden solche Wirtschaftsgüter bezeichnet, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dienen. Hierunter können beispielsweise Software und Technologie, Chemikalien, Toxine oder auch Sensoren fallen. Die Liste umfasst ein breites Spektrum. Die FAZ definierte in einem ihrer Artikel aus dem Jahr 2012 Dual Use „als Forschung, die zum Wohle der Menschheit betrieben wurde, in den falschen Händen aber zur Katastrophe führen kann“.

Dual-Use Güter unterliegen verschärften Exportkontrollen und müssen, sofern sie international oder national als solche gelistet sind, gesondert mit einer eindeutigen Ausfuhrlistennummer gekennzeichnet werden. Sobald Dual-Use Güter exportiert werden sollen, bedarf es einer gesonderten Genehmigung der national zuständigen Behörde.

„Wir leben in turbulenten Zeiten“

Cecilia Malmström, die Handelskommissarin der EU, fordert nun eine Verschärfung der Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck. „Wir leben in turbulenten Zeiten. Die Wahrung des Friedens und der Schutz der Menschenrechte sind Kernziele der EU…“. Angesichts der militärischen Aktivitäten sowie der zahlreichen Anschläge der vergangenen Jahre, besteht laut EU-Kommission auch in diesem Bereich dringender Handlungsbedarf.

Abgezielt wird hierbei insbesondere auf eine Vereinfachung der Genehmigungs-verfahren durch EU-weite Export-Autorisierungen, die Sicherstellung eines EU-weiten einheitlichen Maßstabes der Kontrollen, und die Einführung zusätzlicher spezifischer Bestimmungen zur Verhinderung des Missbrauchs der Dual-Use Güter für terroristische Handlungen.

Über den Vorschlag der Kommission muss nun vom Rat und dem Europäischen Parlament im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens entschieden werden.

Katherina Viethmeier(Mag.Iur.)

Juristische Mitarbeiterin

bei der [email protected]

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direkte steuern - spanien

Allgemeine Faustregel ist, dass negative Besteuerungsgrundlagen mit den positiven Erlösen der nachfolgenden Steuerjahre bis zu einer Höchstgrenze von 70% der Bemessungsgrundlage (bzw. 60% im Fall von Veranlagungszeiträumen, deren Beginn in das Steuerjahr 2016 fällt), die vor der Bildung der (nicht frei verfügbaren) Kapitalisierungsrücklage bestand, ausgeglichen werden können. In jedem Fall jedoch dürfen in dem Veranlagungszeitraum Besteuerungsgrundlagen bis zu einem Betrag von einer (1) Millionen Euro ausgeglichen werden.

Allerdings findet für die im Steuerjahr 2015 begonnenen Veranlagungs-zeiträume nicht die vorgenannte Höchstgrenze Anwendung, sondern die im Jahr 2014 in Kraft getretene, d. h., 50% der positiven Bemessungsgrundlage, wenn der Nettoumsatzerlös in den zwölf vorangehenden Monaten über 20 Millionen Euro jedoch unter 60 Millionen Euro lag, und 25%, wenn in diesen zwölf Vormonaten der Nettoumsatzerlös mindestens 60 Millionen Euro betrug.

Neu ist demnach, gemäß zwei von der Generaldirektion für Abgaben (DGT) jeweils am 16.03.2016 und am 21.04.2016 erteilten verbindlichen Rechtsauskünften, dass in jedem Fall auch im Steuerjahr 2015 negative Bemessungsgrundlagen bis zu einem Betrag von einer Millionen Euro ausgeglichen werden dürfen.

Ausgleich negativer Bemessungsgrundlagen des Steuerjahrs 2015,laut Generaldirektion für Abgaben (dgt)

Ignacio del ValSteuerberater

und [email protected]

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direkte steuern - deutschland

Werden innerhalb von 5 Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschafts-, Beteiligungs- bzw. Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber oder diesem nahestehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor, so sind § 8c des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses sog. schädlichen Beteiligungserwerbs die bis dahin steuerlich nicht verrechneten Verluste der Kapitalgesellschaft anteilig steuerlich nicht mehr abziehbar, bei Übertragung von mehr als 50 % entfällt der steuerliche Verlustabzug sogar ganz. In den Ausgaben April und Oktober 2012 sowie Februar 2013 dieses Newsletter hatten wir bereits über verschiedene Streitfragen im Zusammenhang mit dieser für die Praxis des Unternehmenskaufs wichtigen Regelung hingewiesen, die alle die Frage des Entfallens eines steuerlichen Verlustvortrages für künftige Geschäftsjahre betrafen. Durch ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 21.07.2016 (9 K 2794/15 K, F) wurde nun erstmalig die Frage thematisiert, ob die Vorschrift auch einen steuerlichen Verlustrücktrag auf vergangene Geschäftsjahre ausschließt. Im Streitfall übertrug die Gesellschafterin einer GmbH ihre Geschäftsanteile in Höhe von insgesamt 50 % auf die beiden anderen Mitgesellschafter, die den in diesem Geschäftsjahr entstandenen Verlust auf den Gewinn des Vorjahres zurücktragen wollten. Nach dem Urteil ist der Verlustrücktrag entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung im vollen Umfang zu berücksichtigen, da die Verluste ausschließlich durch Anteilseigner genutzt wurden, die diesen auch erwirtschaftet haben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Verlustrücktrag trotz eines unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerbs?

Frank BehrenzRechtsanwalt und

SteuerberaterPartner Spanish Desk

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umsatzsteuer und zölle - spanien

Der Rückerstattungsanspruch auf die spanische Umsatzsteuer (IVA) nach Ablauf der allgemeinen Frist zur Verrechnung von vier Jahren wurde von der Spanischen Finanzverwaltung in Zweifel gezogen. Allerdings erklärte das Spanische Tribunal Supremo mit Urteil vom 4. Juli 2007 nochmals, dass der Verlust des Anspruches des Steuerpflichtigen auf vollständige Rückzahlung der gezahlten IVA im Widerspruch zum Zweck der Steuer stehe. Daher verfällt der Anspruch auf Rückerstattung der nicht abgezogenen Überschüsse nach Ablauf der Frist von vier Jahren nicht, es kommt aber zu einem Verlust des Verrechnungsanspruches. Der Steuerpflichtige kann bei der Steuerverwaltung aber die Rückerstattung des Überschusses der IVA beantragen, die er nicht innerhalb von vier Jahren seit ihrem Anfall hat abziehen können.

Ließe man den Rückerstattungsanspruch nach Ablauf der Frist nicht mehr zu, so würde dies dem Neutralitätsgebot der IVA zuwiderlaufen und sich diese in eine tatsächliche Kostenposition für Unternehmer verwandeln. Sollte dies der Fall sein, würde es zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Steuerverwaltung kommen, und es würde gegen den Zweck der Steuer verstoßen.

Es handelt sich insoweit um gefestigte Rechtsprechung, so dass diese sowohl von den Finanzgerichten als auch von der Steuerverwaltung zu berücksichtigen ist. Daher muss in Fällen einer steuerlichen Überprüfung und in den in diesem Artikel beschriebenen ähnlichen Situationen die Auslegung des Tribunal Supremo beachtet werden, um eine die Rückerstattung der IVA ablehnende Entscheidung und das Anrufen höherer Instanzen zu vermeiden, was zu einer Verzögerung der Rückerstattung der von den Unternehmern gezahlten Beträge führen würde.

Aufrechnung und Rückerstattung der Umsatzsteuer schließen einander nicht aus

Gustavo YanesAbogado & Steuerberater

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umsatzsteuer und zölle - deutschland

In der Ausgabe November 2014 dieses Newsletters hatten wir bereits über die Frage berichtet, ob eine Rechnung auch dann die nach § 14 Abs. 4 Nr.1 UStG erforderliche vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthält, wenn es sich bei der darin angegebenen Anschrift um einen reinen Briefkasten- bzw. Scheinsitz handelt, an dem der Unternehmer zwar mit einer Rechnungsadresse postalisch erreichbar ist, an dem sich jedoch keine eigenen Geschäftsräume befinden bzw. keine geschäftlichen Aktivitäten stattfinden. Im Verfahren über die Revision gegen das von uns mitgeteilte Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (XI R 20/14) sowie in einem weiteren Verfahren (V R 25/15) haben nun beide für die Umsatzsteuer zuständigen Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) mit jeweils am 06.04.2016 gefassten Beschlüssen den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung gebeten, die den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Vorlagen sind erforderlich geworden, weil das Urteil des EuGH vom 22. Oktober 2015 C-277/14 (PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719) möglicherweise den Schluss zulässt, dass es für den Vorsteuerabzug nicht auf das Vorliegen aller formellen Rechnungsvoraussetzungen ankommt oder zumindest Art. 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem keine Anschrift voraussetzt, unter der wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet wurden. Fehlen formelle Rechnungsvoraussetzungen, kann nach der Rechtsprechung des BFH der Vorsteuerabzug unter bestimmten Voraussetzungen (§§ 163, 227 AO) in einem gesonderten Billigkeitsverfahren aus Vertrauensschutzgesichtspunkten gewährt werden. Beide Senate haben den EuGH in ihren Vorabentscheidungsersuchen auch insoweit um Klärung der Voraussetzungen für effektiven Vertrauensschutz gebeten.

Vorsteuerabzug aus Rechnung mit Angabe eines reinen Briefkasten- bzw. Scheinsitzes (II)

Frank BehrenzRechtsanwalt und

SteuerberaterPartner Spanish Desk

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prozess- und schiedsverfahrensrecht - spanien

15 Jahre Mahnverfahren in Spanien

Seit dem Inkrafttreten der „neuen“ spanischen Zivilprozessordnung, die diese in unseren Nachbarländern so verbreitete Verfahrensart erstmals in unser Zivilprozessrecht eingeführt hat, sind nun 15 Jahre vergangen. Das angestrebte Ziel war offensichtlich: Den Gläubigern ein agiles Mittel an die Hand zu geben, um auf einfache Weise einen vollstreckbaren Titel erlangen zu können, wenn der Schuldner den Anspruch zwar einerseits nicht verneint, ihn andererseits jedoch auch nicht erfüllt. Erinnern wir uns daran, dass es früher notwendig war, ein gesamtes Gerichtsverfahren durchzuführen, um dann durch ein Versäumnisurteil die Zwangsvollstreckung erwirken zu können, was aufgrund der zeitlichen Verzögerung, mit der unsere Gerichte Angelegenheiten bearbeiten, unvermeidlich dazu geführt hat, dass die Befriedigung des Gläubigers sehr schwierig oder sogar praktisch unmöglich war.

Der Gesetzgeber hat zunächst einige Einschränkungen vorgesehen, den Gedanken hegend, dass der Gläubiger diese Figur missbrauchen würde: Am Anfang durfte der Anspruch seiner Höhe nach 30.000,- € nicht übersteigen. Im Jahr 2010 ist die Grenze auf 250.000,- € angestiegen, um ein Jahr später komplett zu verschwinden, was den Erfolg dieser Verfahrensart beweist.

Die Evolution dieser Verfahrensart zeigt sich auch in den Statistiken: In 2002 (ein Jahr nach dem Inkrafttreten der ZPO) wurden in Spanien ca. 168.000 Mahnverfahren eingeleitet, während die Anzahl in 2015 fast 655.000 betrug. Das Jahr, in dem die meisten Mahnverfahren eingeleitet wurden, wahrscheinlich infolge der Krise, war 2010 mit ca. 895.000 Mahnverfahren. In 2001 stammten von allen eingeleiteten Zwangsvollstreckungen nur 8,17% aus einem vorherigen Mahnverfahren. In 2015 waren es 41,9% der Zwangsvollstreckungen.

Alles in allem sollten wir diese 15 Jahre des Mahnverfahrens, auch wenn es einige Schattenseiten gab, als sehr positiv bewerten, haben sie doch den Gläubigern zu einem relativ schnellen und kostengünstigen Mechanismus verholfen, mit dem sie ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen können.

Enrique Castrillode Larreta-Azelain

Abogadoecastrillo@bertramruland. com

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prozess- und schiedsverfahrensrecht - deutschland

Die Auslandszustellung ist selbst für viele Juristen ein rotes Tuch – zu schwierig, zu teuer, zu langwierig. Dabei ist die Auslandszustellung innerhalb Europas mittlerweile durch eine EU-Verordnung geregelt, die sog. EuZVO [Verordnung (EG) Nr. 1393/2007]. Diese regelt ein standardisiertes Zustellungsverfahren, zuständige Behörden als Ansprechpartner im Ausland und Maximalfristen für die Zustellung, die im Regelfall nicht überschritten werden dürfen.

Viele Vereinfachungen also. Doch etwas schwieriger wird es, wenn die Auslandszustellung schnell gehen muss. Einstweilige Verfügungen müssen nach deutschem Recht beispielsweise innerhalb der sog. Vollziehungsfrist von einem Monat ab Erlass zugestellt werden. Das ist bei Auslandszustellungen häufig nicht zu gewährleisten. Deshalb hat das Oberlandesgericht Frankfurt schon im Jahre 2010 entschieden, dass es ausreicht, innerhalb der Vollziehungsfrist die Auslandszustellung zu beantragen, wenn die Zustellung „demnächst“ i. S. d. § 167 ZPO erfolgt. Die zustellende Partei darf dann aber keine Verzögerungen verschulden (Beschluss vom 17. Juni 2010, Az. 6 U 48/10). Wenig überraschend hat das OLG Frankfurt daher in einem ähnlichen Fall (Beschluss vom 01. Juli 2014, Az. 6 U 104/14) entschieden, dass die Vollziehungsfrist nicht gewahrt ist, wenn die zustellende Partei vom Gericht zur Übersetzung von Unterlagen aufgefordert wird und dieser Aufforderung erst drei Wochen später nachkommt. Es ging hierbei um eine Auslandszustellung in Italien. Inzidenter hat das Gericht übrigens bestätigt, dass auch eine Zustellung ohne Übersetzung möglich ist, wenn nach den gesamten Umständen erwartet werden kann, dass „im Rahmen einer dezentralen Organisationsstruktur eines Unternehmens die mit der Sache befasste Abteilung über einen entsprechenden Sprachkundigen verfügt“, was es aber in diesem Fall verneinte.

Die Auslandszustellung, wenn es schnell gehen muss…

Dr. Thomas RinneRechtsanwalt / Abogado

[email protected]

Johannes Brand, [email protected]

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insolvenz und restrukturierung - spanien

In einem am 14. Juli 2016 ergangenen Urteil (Az.: 490/2016) entschied das spanische Tribunal Supremo (TS) über die konkursrechtliche Haftung eines Verwalters, der mit einem weiteren Verwalter die Gesellschaft führte.

Aufgrund der Qualifizierung des Konkurses als schuldhaft sprach das Gericht den beiden Verwaltern (und Gesellschaftern) die Befähigung zur Verwaltung ab und verurteilte sie zur Zahlung von Schadensersatz, d. h. zur Zahlung der Forderungen ab einem bestimmten Datum.

Im Rechtsmittelverfahren wandte einer der beiden Verwalter ein, die schuldhafte Qualifizierung des Konkurses könne sich nicht auf ihn erstrecken, da der andere Verwalter für die Buchhaltung zuständig gewesen sei und daher über die für die Stellung des Konkursantrages erforderlichen Informationen verfügt habe. Das TS geht bezüglich der Schuldhaftigkeit der wesentlichen Verletzung der Buchhaltungspflichten allerdings davon aus, dass das spanische Konkursgesetz eine Reihe von Handlungen aufzähle, die keines Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit bedürfen (aufgrund der Formulierung „in jedem Fall“). Nach der Auffassung des TS ist daher bei der Verletzung von Buchhaltungspflichten und der Konkursantragspflicht per se von grober Fahrlässigkeit des Verwalters auszugehen.

Nach dem TS „will der Rechtsmittelführer eine allein formale Konzeption des Verwalteramtes durchsetzen, die unserem Recht fremd ist“, wobei er übersehe, dass die Ernennung zum Verwalter selbst Verpflichtungen mit sich bringe, so dass er sich zur Verteidigung seines Nichthandelns nicht auf das Verhalten des anderen Verwalters berufen könne. Das Gericht stellt fest, dass gesetzliche Regelungen zu dieser Problematik bestehen, so dass ein sich am Handeln gehinderter Verwalter als letzte Möglichkeit auch sein Amt niederlegen könne.

Insolvenzrechtliche Haftungsrisiken inaktiver Geschäftsführer

Philipp vonWolffersdorff

Abogado & [email protected]

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insolvenz und restrukturierung - deutschland

Zunächst zur systematischen Einordnung im Insolvenzverfahren, wann es auf Indizien für eine Zahlungseinstellung eines Unternehmens ankommt: Wird über das Vermögen einer Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, ist der Insolvenzverwalter angehalten, die Haftungsmasse der Gesellschaft im Sinne aller Gläubiger sicherzustellen und wiederherzustellen. Letzteres geschieht durch das Instrument der Insolvenzanfechtung. Danach kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen und damit Zahlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die übrigen Insolvenzgläubiger benachteiligen, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anfechten und zurückverlangen. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass dem Zahlungsempfänger bekannt war, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig war. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn hinreichend bestimmte Indizien für die Annahme der Zahlungsunfähigkeit gegeben sind. Die in der Praxis schwierige Feststellung solcher Indizien hat der BGH in zwei jüngeren Entscheidungen wie folgt konkretisiert: Gemäß der Entscheidung vom 16. Juni 2016 (IX ZR 23/15) offenbart der Schuldner einer in den Vormonaten deutlich angewachsenen Forderung dem Gläubiger seine Zahlungsunfähigkeit, wenn er angekündigt, im Falle des Zuflusses neuer Mittel diese aufgelaufenen Verbindlichkeiten nur durch 20 Monatsraten begleichen zu können. Gleiches gilt, wenn der Schuldner selbst erteilte Zahlungszusagen wiederholt nicht einhält oder verspätete Zahlungen nur unter dem Druck einer angedrohten Liefersperre vornimmt (Urteil vom 9. Juni 2016 – IX ZR 174/15). In beiden Fällen wird vermutet, dass der Zahlungsempfänger von der Zahlungsunfähigkeit wusste. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann und wird der Insolvenzverwalter die Rechtsgeschäfte anfechten und die Zahlungen zurückfordern. Die hierdurch wieder auflebenden Forderungen der Zahlungsempfänger werden lediglich in Höhe der für alle Insolvenzgläubiger geltenden Quote (in der Praxis weit unter 10 %) befriedigt.

Jüngste Rechtsprechung zu den Indizien für einer Zahlungseinstellung

Florian Roetzer, LL.M.Rechtsanwalt & Abogado

[email protected]

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arbeitsrecht - spanien

Die Entschädigung aufgrund von rechtswidriger Kündigung in Spanien hängt hauptsächlich von drei Faktoren ab:• Lohn des Arbeitnehmers (Bruttojahresgehalt); • Beschäftigungsdauer: zur Bestimmung der relevanten Beschäftigungs-

monate des Arbeitnehmers zählt ein einziger Arbeitstag innerhalb eines Monats so, als hätte er den ganzen Monat gearbeitet;

• Art der Kündigung: Arbeitnehmer haben nur bei objektiver und rechtswidriger Kündigung ein Recht auf Entschädigung, eine rechtmäßige Kündigung berechtigt lediglich zur Schlussabrechnung.

Zur Berechnung der Entschädigung ist das Datum der Arbeitsaufnahme entscheidend:• Wurde der Arbeitsvertrag nach dem 12. Februar 2012 abgeschlossen,

beträgt die Entschädigung 33 Tageslöhne pro Beschäftigungsjahr, jedoch maximal 24 Monatseinkommen.

• Wurde der Arbeitsvertrag vor diesem Datum abgeschlossen, berechnet sich die Entschädigung wie folgt:

• für die Zeit vor dem 12. Februar 2012 beträgt die Entschädigung 45 Tageslöhne pro Beschäftigungsjahr (jedoch maximal 42 Monatseinkommen);

• für die Arbeitszeit nach dem 12. Februar 2012 beträgt die Entschädigung 33 Tageslöhne.

• beide Abschnitte werden sodann zusammengerechnet.

Die volle Entschädigung beträgt maximal 720 Tageslöhne. Ist das Ergebnis der Berechnung des ersten Abschnitts jedoch höher, gilt dieser Betrag als Höchstgrenze. Um die Beschäftigungsdauer zu berechnen, werden Arbeitsabschnitte unter einem Jahr anteilig nach Monaten verrechnet.

Im Falle einer objektiven Kündigung muss das Unternehmen dem Arbeitnehmer, zusätzlich zu dem Kündigungsschreiben, eine Entschädigung von 20 Tagen pro Beschäftigungsjahr aushändigen, die maximal 12 Monatseinkommen beträgt (keinesfalls darf die Entschädigung höher sein als der mit 12 multiplizierte Monatslohn).

Entschädigung aufgrund von rechtswidriger Kündigung in Spanien

Karl H. LinckeRechtsanwalt & Abogado

[email protected]

Monika BertramRechtsanwältin

mbertram@mariscal- abogados.com

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arbeitsrecht - deutschland

Bei Unternehmen in Deutschland mit mehr als zehn Mitarbeitern kommen die Arbeitnehmer in den Genuss des Kündigungsschutzgesetzes. Danach ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Gerechtfertigt ist eine Kündigung unter anderem dann, wenn sie auf dringenden betrieblichen Erfordernissen beruht, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen. In diesen Fällen spricht man von einer zulässigen betriebsbedingten Kündigung. Eine solche ist auch gegeben, wenn eine Kündigung auf einer mit dem Betriebsrat des Unternehmens abgestimmten Betriebsänderung beruht; in diesem Fall wird das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse gesetzlich vermutet. Diskutiert wird, was unter dem Begriff der „Betriebsänderung“ im Sinne einer zulässigen betriebsbedingten Kündigung konkret zu verstehen ist. So hatte das BAG in seinem Urteil vom 17. März 2016 (2 AZR 182/15) darüber zu entscheiden, inwieweit zeitversetzte Personalabbaumaßnahmen eine einzige und zulässige Betriebsänderung darstellen können. Beruht der sukzessive Personalabbau auf einer einheitlichen unternehmerischen Planung, sind die Abbaumaßnahmen zusammen zu betrachten. Eine enge zeitliche Nähe der Entlassungswellen ist nicht zwingend vorausgesetzt, kann aber eine einheitliche Planung indizieren. Eine spätere Entlassungswelle kann jedoch auch das Ergebnis einer neuen Planung sein. Dies gilt insbesondere, wenn nach der ersten Entlassungswelle neue, vom Arbeitgeber ursprünglich nicht eingeplante Umstände eingetreten sind. In diesem Fall sind die aufgrund einer neuen Planung ergriffenen Maßnahmen unabhängig von einem bis dahin durchgeführten Personalabbau rechtlich zu bewerten. Folglich bedarf es einer erneuten Abstimmung zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat, um die neuen Personalmaßnahmen als zulässige betriebsbedingte Kündigung qualifizieren zu können.

Einheitliche Betriebsbedingtheit einer Kündigung bei sukzessiven Personalabbau

Florian Roetzer, LL.M.Rechtsanwalt & Abogado

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immobilienrecht - spanien

Die Grundsteuer („IBI“), die auf das Eigentum an Grundstücken erhoben wird, fällt am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres an und ist von derjenigen Person zu entrichten, die zu diesem Zeitpunkt das Eigentum an dem Grundstück innehat. Was passiert jedoch, wenn das Eigentum an dem Grundstück während des restlichen Jahres übertragen wird? Kann der Verkäufer den anteiligen Betrag, der dem Zeitraum entspricht, in welchem der Käufer das Eigentum innehat, auf nachträglich auf diesen abwälzen? Bisher war die Rechtsprechung der Landesgerichte widersprüchlich, aber nun hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juni 2016 diese Frage entschieden. In dem Fall hatten die Kläger im Monat März 155 Garagenstellplätze an den Beklagten veräußert. Die IBI wurde durch die Verkäufer vollständig beglichen, weshalb sie anschließend vom Käufer die Aufteilung des gezahlten Steuerbetrags für den entsprechenden Zeitraum, also von März bis Dezember des Jahres, in dem der Verkauf stattfand verlangten. Die Parteien hatten nichts im Hinblick auf die Grundsteuer vereinbart, und der Verkauf fand frei von etwaigen Belastungen statt. Der Oberste Gerichtshof hat nun entschieden, dass im Falle einer fehlenden gegenteiligen Vereinbarung, der Verkäufer einen Teil der von ihm bezahlten Grundsteuer auf den Käufer abwälzen kann, entsprechend der Zeit, die die jeweilige Partei die Eigentümerposition innehatte. Das heißt, dass der Käufer, der sich nicht einer möglichen Forderung zur Zahlung eines Anteils der Grundsteuer ausgesetzt sehen will, von nun an im Vertrag oder der öffentlichen Urkunde ausdrücklich festhalten sollte, dass besagte Steuer vollständig von Seiten des Verkäufers übernommen wird.

Möglichkeit der Abwälzung der IBI auf den Käufer: Neue Entscheidung des Obersten Gerichts

Ina WailandAss. iur. (Koautorin)

[email protected]

Eva ArrébolaAbogada

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immobilienrecht - deutschland

Als Nachtrag zu unserem Beitrag im Mai soll jetzt die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin zum Zweckentfremdungsverbot dargestellt werden. Das Verwaltungsgericht hat sich in drei im August ergangenen Entscheidungen dazu geäußert, ob die zeitweise Vermietung einer Zweitwohnung als Ferienwohnung nach dem Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes (ZwVbG) in Berlin genehmigt werden kann. Geklagt haben Eigentümer von Zweitwohnungen in Berlin, die ihren Hauptwohnsitz z.T. im Ausland haben. Die Zweitwohnung benutzten die Kläger für private Aufenthalte, so wie für beruflich bedingte Anwesenheitszeiten. Für die übrige Zeit beabsichtigten sie die vorübergehende Vermietung an Dritte. Zu diesem Zweck hatten sie eine Ausnahmegenehmigung beantragt, die ihnen von der zuständigen Behörde verweigert wurde.

Das Gericht hat nun entschieden, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der Vermietung einer Zweitwohnung als Ferienwohnung überwiegt. Durch die anteilige Nutzung einer Zweitwohnung als Ferienwohnung während der Abwesenheit der Eigentümer bestehe der Wohnungscharakter fort. Zudem hebe die Mitbenutzung einer Wohnung zu gewerblichen Zwecken die Wohnungseigenschaft nicht auf, solange die Wohnnutzung nicht aufgegeben werde.

Dem Gericht ist dahingehend zu folgen, dass das gesetzgeberische Ziel des ZwVbG nicht gegen Zweitwohnungen gerichtet ist. Bekämpft werden soll die Wohnraumnot. Maßgeblich für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Vermietung einer Zweitwohnung ist daher die Erhaltung der durch die Selbstnutzung geschaffenen Wohnungseigenschaft

Ausnahme vom Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum in Berlin

Nereida Sánchez Pérez,LL.M.

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die kammer informiert

Karlsruher Dialog Technik und Recht:Nanotechnologie - Neuer Wein in alten Schläuchen

Datum und Veranstaltungsort: 03.11.2016 in Karlsruhe

Mehr Informationen unter:https://www.anwaltakademie.de/product/22033

Strukturierung von Familienunternehmen

Datum und Veranstaltungsort:09.11.2016 in Hamburg(weitere Termine)

Mehr Informationen unter:http://www.beck-seminare.de/Seminare-Strukturierung-Famili-enunternehmen/seminar.aspx?semid=960&toc=3666

Deutsch-Spanische Juristenvereinigung e.V.Asociación Hispano-Alemana de JuristasMinikongress

Datum und Veranstaltungsort:26.11.2016 in Frankfurt am Main

Mehr Informationen unter:http://www.dsjv-ahaj.org/de/minikongress-frankfurt-am-main-26-11-2016/

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