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Nr. 807 17. November 2009 Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Ma- schinenbau und den Master-Studiengang Maschinenbau an der Ruhr-Universität Bochum vom 12. November

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Nr. 807 17. November 2009

Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Ma-schinenbau und den Master-Studiengang Maschinenbau an der Ruhr-Universität Bochum

vom 12. November

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Prüfungsordnung

für den Bachelor-Studiengang Maschinenbau

und für den Master-Studiengang Maschinenbau

an der Ruhr-Universität Bochum

vom 12. November 2009

Aufgrund § 2 Abs. 4 und § 64 des Gesetzes über die Hochschu-len des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31.10.2006 (GV. NRW 2006 S. 474), zuletzt geändert durch Art.2 des Gesetzes zur Reform der Lehrerausbildung vom 12.5.2009 (GV.NRW S.308), hat die Ruhr-Universität Bochum folgende Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§ 1 Ziel des Studiums

§ 2 Zulassung zum Studium

§ 3 Akademischer Grad

§ 4 Regelstudienzeit und Studienumfang, Module, berufsprak-tische Ausbildung

§ 5 Prüfungen, Prüfungsleistungen und Termine

§ 6 Zusätzliche Studienleistungen

§ 7 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten

§ 8 Leistungspunkte und Arbeitsbelastung

§ 9 Prüfungsausschuss

§ 10 Prüfende

§ 11 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prü-fungen, Einstufung in höhere Fachsemester

§ 12 Wiederholungen von Prüfungen und Verfall des Prüfungs-anspruchs

§ 13 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Bachelor-Prüfung

§ 14 Art und Umfang der Bachelor-Prüfung

§ 15 Zulassung zur Bachelor-Prüfung

§ 16 Bachelor-Arbeit

§ 17 Annahme und Bewertung der Bachelor-Arbeit

§ 18 Bestehen der Bachelor-Prüfung

III. Master-Prüfung

§ 19 Art und Umfang der Master-Prüfung

§ 20 Zulassung zur Master-Prüfung

§ 21 Master-Arbeit

§ 22 Annahme und Bewertung der Master-Arbeit

§ 23 Bestehen der Master-Prüfung

IV. Schlussbestimmungen

§ 24 Zeugnis

§ 25 Urkunde

§ 26 Ungültigkeit der Bachelor-/Master-Prüfung, Aberkennung des Akademischen Grades

§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 28 Geltungsbereich und Übergangsbestimmungen, In-Kraft-Treten und Veröffentlichung

Anhang: Studienpläne

I. Allgemeines

§ 1

Ziel des Studiums

(1) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden Bezüge die erforderlichen fachlichen Kennt-nisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wis-senschaftlicher Arbeit, zur Anwendung wissenschaftlicher Er-kenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis, zur kritischen Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnis und zu verantwortli-chem Handeln befähigt werden.

(2) Das Studium des Maschinenbaus besteht aus zwei Studien-abschnitten. Der erste Abschluss ist der Bachelor of Science (B.Sc.), der zweite der Master of Science (M.Sc.)

(3) Ziel der Ausbildung im Bachelor-Studiengang Maschinenbau ist die Vermittlung fachlicher Grundlagen in einer solchen Breite, dass ein Einstieg in eine berufliche Tätigkeit bzw. eine Vertiefung in einem Master-Studiengang vorbereitet ist.

(4) Im Master-Studiengang werden die im Bachelor-Studiengang erworbenen Kenntnisse so verbreitert und vertieft, dass die Ab-solventin bzw. der Absolvent zur Behandlung komplexer Ingeni-eurfragestellungen und insbesondere zur selbstständigen wis-senschaftlichen Arbeit befähigt wird.

§ 2

Zulassung zum Studium

(1) Für den Bachelor-Studiengang kann zugelassen werden, wer über die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fach-gebundene Hochschulreife verfügt. Ebenfalls zugelassen wird, wer ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatli-chen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt

(2) Für den Master-Studiengang Maschinenbau kann zugelassen werden, wer über einen Abschluss eines Bachelor-Studiengangs Maschinenbau an der Ruhr-Universität Bochum verfügt. Weiter-hin können Bachelor-Absolventinnen und Bachelor-Absolventen eines mindestens siebensemestrigen Studiengangs Maschinen-bau, dessen Curriculum gleichwertig mit dem Bachelor-Studiengang Maschinenbau an der Ruhr-Universität Bochum ist, zugelassen werden. Über die Zulassung und Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung darf nur ab-gelehnt werden, wenn mangels Gleichwertigkeit die für ein erfolg-reiches Studium erforderlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht vorliegen. Je nach Art des Bachelor-Abschlusses kann der Prü-fungsausschuss die Zulassung zum Master-Studium Maschinen-bau mit Einschränkungen bei der Wahl der Studienschwerpunkte und mit zusätzlichen Studienleistungen im Umfang von maximal 30 Leistungspunkten verbinden.

(3) Der Prüfungsausschuss kann Absolventinnen und Absolven-ten anderer ingenieur- oder naturwissenschaftlicher Bachelor-Studiengänge im Geltungsbereich des Grundgesetzes zum Mas-ter-Studiengang Maschinenbau zulassen, sofern die fachinhaltli-chen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Teilnahme am Mas-ter-Studium gegeben sind. Dasselbe gilt für ingenieurwissen-schaftliche Studienabschlüsse außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes, die mindestens einem Abschluss gemäß Satz 1 gleichwertig sind und eine Abschlussarbeit beinhalten. Je nach Art des Bachelor-Abschlusses anderer ingenieur- oder na-turwissenschaftlicher Studiengänge kann der Prüfungsausschuss die Zulassung zum Master-Studium Maschinenbau mit Ein-schränkungen bei der Wahl der Studienschwerpunkte und mit zusätzlichen Studienleistungen im Umfang von maximal 30 Leis-tungspunkten verbinden. Dies gilt ebenso für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelor-Studiengänge.

(4) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die Ihre Studi-enqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung er-worben haben, müssen die erforderlichen Kenntnisse der deut-schen Sprache nachweisen.

(5) Für den Bachelor-Studiengang kann nicht zugelassen werden, wer an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine Bachelor-Prüfung oder eine Diplomprüfung im Fach Maschi-nenbau endgültig nicht bestanden hat.

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(6) Für den Master-Studiengang kann nicht zugelassen werden, wer an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine Bachelor-Prüfung, eine Master-Prüfung oder eine Diplom-prüfung im Fach Maschinenbau endgültig nicht bestanden hat.

§ 3

Akademischer Grad

(1) Ist die Bachelor-Prüfung bestanden, verleiht die Fakultät für Maschinenbau den akademischen Grad „Bachelor of Science“, abgekürzt "B.Sc.".

(2) Ist die Master-Prüfung bestanden, verleiht die Fakultät für Maschinenbau den akademischen Grad „Master of Science“, ab-gekürzt "M.Sc.". Der akademische Grad Master of Science ist gleichwertig mit dem akademischen Grad Diplom-Ingenieur.

§ 4

Regelstudienzeit und Studienumfang, Module, berufsprakti-

sche Ausbildung

(1) Die Regelstudienzeit beträgt für den Bachelor-Studiengang sieben Semester und für den Master-Studiengang drei Semester.

(2) Der Bachelor-Studiengang hat einschließlich der Bachelor-Arbeit und der berufspraktischen Ausbildung einen Umfang von 210 Leistungspunkten und der Master-Studiengang einschließlich der Master-Arbeit einen Umfang von 90 Leistungspunkten. Es ist zu gewährleisten, dass die Kandidatin oder der Kandidat im Rahmen dieser Prüfungsordnung in beiden Studiengängen nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen kann.

(3) Grundelemente des Studiums und der Leistungsbewertung sind die Module, die Bestandteil der Prüfungsordnung sind. Die angefügten Studienpläne beschreiben die Art, Anzahl und den Umfang der Module. Werden in Abstimmung mit der Fakultät Auslandsstudien durchgeführt, kann der Prüfungsausschuss ge-statten, dass vorgeschriebene Module durch vergleichbare er-setzt werden.

(4) Im Bachelor-Studiengang muss die Kandidatin oder der Kan-didat eine berufspraktische Ausbildung im Umfang von 20 Wo-chen absolvieren. Davon sind 6 Wochen für das Grund- und 14 Wochen für das Fachpraktikum vorgesehen. Zur Einschreibung zum Bachelor-Studiengang soll das Grundpraktikum nachgewie-sen werden. Die Überprüfung erfolgt anhand des Praktikumsbe-richtes. Zuständig für die Anerkennung ist das Praktikumssekre-tariat der Fakultät für Maschinenbau an der Ruhr-Universität Bo-chum. Näheres regeln die Praktikumsrichtlinien der Fakultät.

(5) Bewerberinnen oder Berwerber für den Master-Studiengang-Maschinenbau müssen eine berufspraktische Ausbildung von 20 Wochen nachweisen. Sofern dies vor Studienbeginn nicht mög-lich ist, kann der Nachweis auch bis zur Anmeldung der Master-Arbeit erfolgen. Zuständig für die Anerkennung ist das Prakti-kumssekretariat der Fakultät für Maschinenbau an der Ruhr-Universität Bochum. Näheres regeln die Praktikumsrichtlinien der Fakultät. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 5

Prüfungen, Prüfungsleistungen und Termine

(1) Grundelemente des Studiums sind Module. Jedes Modul schließt mit einer Modulprüfung ab. Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen. Eine Modulprüfung ist abgeschlossen, sobald sämtliche Prüfungsleistungen des Moduls vorliegen. Während der Prüfung müssen Studierende einge-schrieben sein.

(2) Eine Prüfungsleistung ist im Regelfall eine Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung, die in den vom Prüfungsausschuss fest-gelegten Prüfungszeiträumen stattfindet. Die Leiterin oder der Leiter einer Lehrveranstaltung kann in Abstimmung mit dem Prü-fungsausschuss abweichend vom Regelfall festlegen, dass die Kandidatin oder der Kandidat Prüfungsleistungen in Form einer schriftlichen Studien- oder Projektarbeit, durch eine Laborübung mit Ausarbeitung, durch einen Seminarbeitrag, durch die Bearbei-tung vorlesungsbegleitend gestellter Aufgaben oder in Form ei-nes Testats oder mehrerer Testate erbringen muss. Das Erbrin-gen der zu einer Prüfung gehörenden Prüfungsleistungen kann

sich auf mehrere Termine im Semester verteilen. Für Teile von Prüfungen ist die Verwendung von Multiple Choice Verfahren zu-lässig.

(3) In einer Klausurarbeit soll der Nachweis erbracht werden, dass in einer begrenzten Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgabenstellungen aus dem Bereich der Lehrveranstaltung, auf die sich die Klausurarbeit bezieht, sachgemäß bearbeitet und ge-eignete Lösungswege gefunden werden können. Die Dauer einer Klausurarbeit erfolgt nach fachinhaltlichen Gesichtspunkten. Sie wird durch die Prüferin oder den Prüfer festgelegt und beträgt zwischen einer und vier Zeitstunden.

(4) In einer mündlichen Prüfung soll die Kandidatin oder der Kan-didat nachweisen, dass sie bzw. er über ausreichendes Wissen im Prüfungsgebiet verfügt, Zusammenhänge erkennt und speziel-le Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen ver-mag. Die mündliche Prüfung soll je Kandidatin oder je Kandidat 15 bis höchstens 45 Minuten dauern. Mündliche Prüfungen wer-den als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten spätestens zwei Tage nach der Prüfung bekannt zu geben.

(5) Seminarbeiträge sind Prüfungsleistungen, die zu einem vor-gegebenen Rahmenthema von einer Teilnehmerin bzw. einem Teilnehmer in Form eines Vortrages oder einer erläuterten grafi-schen Präsentation (Poster, Video, etc.) vor dem Teilnehmerkreis der Übung erbracht werden.

(6) Im Rahmen einer schriftlichen Hausarbeit wird eine Aufga-benstellung aus dem Bereich der Lehrveranstaltung ggf. unter Heranziehung der einschlägigen Literatur und weiterer geeigneter Hilfsmittel sachgemäß bearbeitet und geeigneten Lösungen zu-geführt.

(7) Prüfungsleistungen nach Abs. 5 bis 6 können auch als Grup-penleistungen von der Leiterin bzw. dem Leiter der Lehrveranstal-tung zugelassen werden, wenn eine individuelle Bewertung des Anteils eines jeden Gruppenmitglieds möglich ist.

(8) Multiple Choice Prüfungen sind Prüfungen mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten und einer oder mehreren richtigen Lösun-gen. Auch kann verlangt werden, aus einer Liste verschiedener Antworten die jeweils richtigen einer bestimmten Anzahl unter-schiedlicher Fragestellungen zuzuordnen. Das Markieren einer falschen Antwort führt dazu, dass die Antwort als falsch bewertet wird.

(9) Die Form der Prüfungsleistung bzw. Prüfungsleistungen wer-den zu Beginn einer Lehrveranstaltung bekannt gegeben. Ebenso wird bekannt gegeben, wie die Einzelbewertungen der Prüfungs-leistungen in die Gesamtbewertung der Prüfung zu der Lehrver-anstaltung oder des Moduls einfließen.

(10) Prüfungen sind von mindestens zwei Prüferinnen oder Prü-fern im Sinne § 7 Abs. 1 zu bewerten.

(11) Die Bewertung einer Prüfungsleistung sollte nach spätestens vier Wochen in der Hochschule unter Beachtung des Daten-schutzes bekannt gegeben werden. Der Prüfungsausschuss kann Fristen für die Bewertung festsetzen.

(12) Die Kandidatin oder der Kandidat kann in ihre bzw. in seine benotete Klausurarbeit Einsicht nehmen. Zeit, Ort und Fristen zur Einsichtnahme sind durch den Lehrenden bekannt zu geben.

(13) In jedem Studienjahr werden die Modulprüfungen an zwei regulären Terminen angeboten. Für vorlesungsbegleitende Stu-dienleistungen (z.B. Praktika) können vom Prüfungsausschuss gesonderte Regelungen getroffen werden.

(14) Im Bachelor-Studiengang werden die Studierenden zu den im Studienverlaufsplan (Anhang) definierten Modulprüfungen der Bereiche

Mathematisch/Naturwissenschaftliche Grundlagen

Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen 1

Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen 2

Nichttechnische Anwendungen außer Wahlfach

automatisch durch das Prüfungsamt angemeldet. Die erstmalige automatische Anmeldung erfolgt in den im Studienverlaufsplan (Anhang) gekennzeichneten Semestern. Zu allen weiteren Prü-fungen haben sich die Studierenden selbstständig, spätestens zu

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den ebenfalls im Studienverlaufsplan (Anhang) gekennzeichneten Semestern, anzumelden.

(15) Im Master-Studiengang haben sich die Studierenden zu sämtlichen Prüfungen des Studienverlaufsplans (Anhang) selbst-ständig in den ersten beiden Fachsemestern anzumelden.

(16) Wird zusätzlich zu den zwei regulären Prüfungsterminen ein weiterer Prüfungstermin angeboten, müssen sich die Studieren-den in jedem Fall selbstständig anmelden. Eine Teilnahme zählt als Prüfungsversuch.

(17) Sofern eine Modulprüfung nicht bestanden wird, erfolgt au-tomatisch die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung zum nächstmöglichen regulären Termin. Dies gilt für automatisch und selbstständig angemeldete Prüfungen. Für die Anmeldung der Bachelor-Arbeit gilt § 16 und für die Anmeldung der Master-Arbeit gilt § 21 dieser Ordnung.

(18) Eine Abmeldung von einer angemeldeten Modulprüfung der ersten beiden Fachsemester des Bachelor-Studiengangs und von sämtlichen Prüfungen des Master-Studiengangs ist nicht möglich. Modulprüfungen des Bachelor-Studiengangs ab dem dritten Fachsemester können je Modulprüfung bis zu zweimal abgemel-det werden. Die Abmeldefrist endet 2 Wochen vor dem durch den Prüfungsausschuss festgelegten Prüfungszeitraum.

(19) Auf formlosen Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss darüber, Studierende zu Prüfungsleistungen höherer Fachsemes-ter zuzulassen. Die Fristen für die Einreichung von Anträgen wer-den vom Prüfungsausschuss festgelegt und durch das Prüfungs-amt bekannt gegeben. Diese Fristen sind Ausschlussfristen.

(20) Ist eine Modulprüfung zweimal nicht bestanden, so ist die Teilnahme an der zweiten Wiederholung nur nach einem Bera-tungsgespräch möglich. Die Frist für die Durchführung der Bera-tungsgespräche wird vom Prüfungsausschuss festgelegt.

(21) Sind von den Studierenden selbstständig anzumeldende Prüfungen im 8. Fachsemester des Bachelor-Studiengangs oder im 2. Semester des Master-Studiengangs noch nicht erstmalig angemeldet worden, so ist die Auswahl der Veranstaltungen zu Beginn des folgenden Semesters in einem persönlichen Bera-tungsgespräch festzulegen. Die Frist für die Durchführung des Beratungsgesprächs wird vom Prüfungsausschuss festgelegt. Wird an dem Beratungsgespräch nicht teilgenommen, entschei-det der Prüfungsausschuss über die Anmeldung.

(22) Wird an einer angemeldeten Prüfung nicht teilgenommen, so gilt diese Prüfung als nicht bestanden (5,0).

(23) Im Regelfall werden die Prüfungstermine durch den Prü-fungsausschuss festgelegt und durch das Prüfungsamt bekannt gegeben. Für vorlesungsbegleitende Prüfungen überlässt der Prüfungsausschuss der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveran-staltung die Terminfestsetzung und Bekanntgabe.

(24) Die Inanspruchnahme von Schutzbestimmungen entspre-chend des Mutterschutzgesetzes und entsprechend den Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit sowie die Berücksichtigung von Ausfallszeiten durch die Pflege von Perso-nen ist dem Prüfungsausschuss rechtzeitig schriftlich anzuzei-gen. Weiteres regelt der Prüfungsausschuss.

(25) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, gestattet die oder der Vorsitzende des Prü-fungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten gleich-wertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu erbringen. Ent-sprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 6

Zusätzliche Studienleistungen

(1) Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich weiteren als den vorgeschriebenen Prüfungsleistungen unterziehen (Zusatzfä-cher). Bei der Anmeldung zur Prüfung ist es kenntlich zu ma-chen, dass es sich um eine Zusatzprüfung handelt.

(2) Das Ergebnis dieser Prüfungsleistungen wird bei der Festset-zung der Gesamtnote nicht mit einbezogen. Auf Antrag der Kan-didatin oder des Kandidaten wird eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Zusatzleistungen mit Bezeichnung und Note

enthält.

§ 7

Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern festgesetzt. Für die Be-wertung sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwi-schenwerte gebildet werden. Die Werte 4,3, 4,7 und 5,3 sind da-bei ausgeschlossen.

(2) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens "aus-reichend" (4,0) ist. Die Note lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,

bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

Besteht ein Modul aus mehreren Lehrveranstaltungen, werden die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen in der Regel im Ver-hältnis der Semesterwochenstunden der Lehrveranstaltungen gewichtet. Über sachlich begründete Abweichungen davon ent-scheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Die Anzahl der erreichten Leistungspunkte ergibt sich aus der Summe der den Modulen zugeordneten Leistungspunkte.

(4) Die Gesamtnote der Bachelor-Prüfung wird aus den mit den Leistungspunkten gewichteten Noten der Module, der Semester-arbeit und der Bachelor-Arbeit errechnet. Dabei bleibt das unbenotete, jedoch mit Leistungspunkten versehene Praktikum unberücksichtigt. Bei der Berechnung werden die Leistungspunk-te der Bachelor-Arbeit zweifach gewichtet. Die Gewichtung erfolgt in der Weise, dass jede Modulnote mit dem Anteil in die Gesamt-note eingeht, der dem Verhältnis der gewichteten Leistungspunk-te zur Gesamtsumme der gewichteten Leistungspunkte der beno-teten Leistungen entspricht.

(5) Die Gesamtnote der Master-Prüfung wird aus den mit den Leistungspunkten gewichteten Noten der Module und der Master-Arbeit errechnet. Die Gewichtung erfolgt in der Weise, dass jede Modulnote mit dem Anteil in die Gesamtnote eingeht, der dem Verhältnis der Leistungspunkte zur Gesamtsumme der Leis-tungspunkte der benoteten Leistungen entspricht.

(6) Die Gesamtnote einer bestandenen Bachelor- bzw. Master-Prüfung lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

(7) Bei der Bildung der Noten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weite-ren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Ins Zeugnis wer-den nur die Noten der Module aufgenommen.

(8) Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt, wenn die Bachelor- bzw. Master-Arbeit mindestens mit 1,3 bewertet und der mit den Leistungspunk-ten gewichtete Durchschnitt aller anderen Noten der Module kleiner als 1,3 ist.

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(9) Eine Note nach der ECTS-Bewertungsskala wird auf die Ge-samtnote beschränkt und nur in das Diploma-Supplement aufge-nommen.

§ 8

Leistungspunkte und Arbeitsbelastung

(1) Zum Nachweis der Studienleistung wird in einem akkumulie-renden Leistungspunktsystem (Kreditpunktesystem, credit points) nach dem ECTS (European Course Credit Transfer System)-Standard jede Lehrveranstaltung oder Prüfungsleistung nach dem voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand gewichtet. Als durchschnittliche Arbeitsbelastung werden 1.800 Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt und in 60 Leistungspunkte (30 Leis-tungspunkte pro Semester) umgerechnet. Ein Leistungspunkt entspricht somit dem geschätzten Arbeitsaufwand von ca. 30 Stunden.

(2) Bei einem von einer Kandidatin oder einem Kandidaten erfolg-reich absolvierten Modul werden ihr bzw. ihm genau die diesem Modul zugeordneten Leistungspunkte zuerkannt. Die Summe der erreichten Leitungspunkte dient als Indikator für den Umfang des erfolgreich absolvierten Studienpensums.

§ 9

Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prü-fungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Fakultät für Ma-schinenbau einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertre-ter und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Hoch-schullehrerinnen und Hochschullehrer, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungs-ausschusses mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und de-ren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter Vertreterinnen oder Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Grup-pe der Professorinnen und Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwal-tungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechtes.

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmun-gen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Der Prüfungs-ausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studi-enzeiten sowie über die Verteilung der Modulnoten und der Ge-samtnoten. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsit-zenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Wi-dersprüche und den Bericht an den Fakultätsrat.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und zwei weiteren Professorinnen oder Pro-fessoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stim-mengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzen-den. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wir-ken bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prü-fungsleistungen nicht mit.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertrete-rinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(7) Über die Beratungen des Prüfungsausschusses wird ein Ergeb-

nisprotokoll gefertigt.

(8) Dem Prüfungsausschuss bzw. dessen Vorsitzender oder Vor-sitzendem steht das Prüfungsamt zur Erledigung der regelmäßi-gen Aufgaben, insbesondere der Verwaltung der Prüfungsleis-tungen einschließlich Annahme der Bachelor- und Master-Arbeiten und Erstellen von Zeugnissen und Urkunden, Organisa-tion der Prüfungen und des prüfungsbezogenen Schriftverkehrs, zur Seite.

§ 10

Prüfende

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüferinnen oder Prüfern dürfen nur bestellt werden, wer min-destens eine dem Prüfungsfach entsprechende Diplom- oder Master-Prüfung oder eine mindestens gleichwertige Prüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule abgelegt hat.

(2) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit un-abhängig.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-ses sorgt dafür, dass der Kandidatin oder dem Kandidaten die Namen der Prüferinnen oder der Prüfer bekannt gegeben wer-den.

(4) Für die Prüferinnen und Prüfer gilt § 9 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 11

Anrechnung von Studienzeiten,

Studien- und Prüfungsleistungen,

Einstufung in höhere Fachsemester

(1) Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbe-reich des Grundgesetzes in demselben Studiengang erbracht worden sind, werden von Amts wegen angerechnet. Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind bei Gleichwertigkeit anzurechnen; dies gilt auf Antrag auch für Leistungen an Hoch-schulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Auf Antrag können sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen auf den Studiengang ange-rechnet werden.

(2) Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich sind, können in einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) nachgewiesen werden. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung kann die Bewerberin oder der Bewerber in einem entsprechenden Abschnitt des Studienganges zum Studium zu-gelassen werden.

(3) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerech-net, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzube-ziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen kommt - vorbe-haltlich speziellerer Abkommen zwischen Fakultäten bzw. deren Fachvertreterinnen und Fachvertreter – ein Umrechnungsverfah-ren zur Anwendung, das den Vorgaben des ECTS der Europäi-schen Union entspricht. Die Anrechnung wird im Zeugnis ge-kennzeichnet. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Berechnung der Ge-samtnote erfolgt in diesen Fällen nur aus den bewerteten Studi-enleistungen und Prüfungen.

(4) Nach einer Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistun-gen einer anderen Hochschule, kann abhängig von dem Umfang der anerkannten Leistungen eine Einstufung in ein höheres Fachsemester erfolgen. Von der Einstufung in ein höheres Se-mester sind in keinem Fall weitere Anerkennungen von Leistun-gen abzuleiten.

(5) Zuständig für Anrechnungen ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fach-vertreterinnen oder Fachvertreter zu hören.

(6) Die Studentin bzw. der Student hat die für die Anrechnung er-forderlichen Unterlagen bis spätestens drei Monate nach der Ein-schreibung in den Studiengang vorzulegen. Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen ergeht der Bescheid innerhalb von 6

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Wochen.

§ 12

Wiederholungen von Prüfungen und Verfall des Prüfungsan-

spruchs

(1) Jede nicht bestandene Modulprüfung kann maximal dreimal wiederholt werden (4 Prüfungsversuche). Dieses gilt nicht für die Bachelor-Arbeit (siehe § 12 (7)) und die Masterarbeit (siehe §12(7)). Wird eine Modulprüfung auch nach dreimaliger Wieder-holung (4 Prüfungsversuche) nicht bestanden, so gilt die Modul-prüfung als endgültig nicht bestanden.

(2) Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist im Regelfall nicht zulässig. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss Studierenden in der Regelstudienzeit einmal einen Versuch zur Notenverbesserung einer einzigen Prüfung genehmigen. Dieser Antrag darf nur einmal in der gesamten Studienzeit gestellt wer-den.

(3) Besteht eine Prüfungsleistung nur aus einer Klausurarbeit kann im Falle einer Wiederholungsprüfung vor der Festsetzung der Note „nicht ausreichend“ eine mündliche Ergänzungsprüfung von in der Regel mindestens 15 und höchstens 45 Minuten Dauer angeboten werden. Dieses gilt nicht für die dritte Wiederholung (4. Prüfungsversuch). Als Ergebnis der mündlichen Ergänzungs-prüfung wird die Fachnote ausreichend (4,0) oder die Fachnote nicht ausreichend (5,0) festgelegt.. Über das Angebot mündlicher Ergänzungsprüfungen entscheidet der Prüfungsausschuss zu Beginn des Prüfungsjahres.

(4) Ist eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, so ist die Bachelor-Prüfung bzw. die Master-Prüfung endgültig nicht be-standen.

(5) Wird die Nichtteilnahme an einer Prüfung mit Krankheit be-gründet, so ist dieses mit einem ärztlichen Attest zu belegen, welches unter anderem die Auswirkungen der Erkrankung auf die Prüfungsfähigkeit der Studentin oder des Studenten zum Zeit-punkt der Prüfung beinhaltet. Atteste sind frühestens nach der zweiten Wiederholungsprüfung (3. Prüfungsversuch) und spätes-tens 4 Wochen vor der Anmeldung zur dritten Wiederholungsprü-fung für jeden Zeitpunkt des Versäumnisses eines Prüfungster-mins beim Prüfungsamt vorzulegen. Trifft dieses auf mehr als ei-nen Termin für die Modulprüfung zu, so ist ein amtsärztliches At-test vorzulegen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe für das Versäumnis an, wird die betreffende Prüfung nicht auf die maximale Zahl der Wiederholungsprüfungen angerechnet.

(6) Eine nicht bestandene Bachelor-Arbeit bzw. die Master-Arbeit kann einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

§ 13

Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen Prüfungs-termin versäumt oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbei-tungszeit erbracht wird.

(2) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffen-de Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die Feststellung wird von der jeweiligen Prüferin oder von dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtführenden ge-troffen und aktenkundig gemacht. Die Bewertung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der oder dem Aufsichtführenden nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen ausschlie-ßen.

(3) Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

II. Bachelor-Prüfung

§ 14

Art und Umfang der Bachelor-Prüfung

(1) Die Bachelor-Prüfung setzt sich aus der kumulativen Bewer-tung aller im Bachelor-Studiengang erfolgreich erbrachten Prü-fungen in den zugeordneten Modulen zusammen. Eine gesonder-te Abschlussprüfung findet nicht statt.

Zur Bachelor-Prüfung gehören gemäß Bachelor-Studienplan (An-hang) im Einzelnen:

1. die Prüfungen zu allen Modulen der Pflichtbereiche ma-thematisch / naturwissenschaftliche Grundlagen und inge-nieurwissenschaftliche Grundlagen 1 und 2,

2. die Prüfungen zu den Modulen des Wahlpflichtbereichs In-genieurwissenschaftliche Anwendungen 1 und 2,

3. die Prüfungen zu den Modulen des Pflicht- und Wahl-pflichtbereichs Nichttechnische Anwendungen,

4. die Semester- und Bachelor-Arbeit,

5. das Praktikum gemäß §4.

(2) Der Bachelor-Studienplan (Anhang) ist Teil dieser Prüfungs-ordnung und benennt die zur Wahl stehenden Studienschwer-punkte, die erforderliche Anzahl der in den einzelnen Bereichen zu erbringenden Leistungspunkte, die Module und die ihnen zu-geordneten Semesterwochenstunden und Leistungspunkte und die Wahlvorschriften für Wahlpflichtfächer. Er gibt ferner die Ver-teilung auf die einzelnen Studiensemester an.

(3) Die Semesterarbeit beinhaltet eine betreute, studienbeglei-tende Hausarbeit, die innerhalb einer Bearbeitungsdauer von nicht mehr als sechs Monaten fertiggestellt sein muss.

§ 15

Zulassung zur Bachelor Prüfung

(1) Zu einer Prüfung im Bachelor-Studium kann zugelassen wer-den, wer

1. an der Ruhr-Universität Bochum für den Bachelor-Studiengang Maschinenbau eingeschrieben oder als prü-fungsberechtigte Zweithörerin bzw. prüfungsberechtigter Zweithörer zugelassen ist,

2. zur Prüfung angemeldet ist,

3. sich in keinem gleichartigen Prüfungsverfahren an einer anderen Hochschule befindet und keine gleichartige Prü-fung an einer anderen Hochschule endgültig nicht bestan-den hat.

Sind die Voraussetzungen nach Punkt 1 - 3 nicht erfüllt, erfolgt keine Zulassung zur Bachelor-Prüfung.

(2) Die Wahl eines von der Fakultät angebotenen Studien-schwerpunktes erfolgt automatisch durch die Anmeldung zu Mo-dulprüfungen des Schwerpunktes. Ein Tausch des Schwerpunk-tes ist auf Antrag beim Prüfungsausschuss möglich. Eine einmal angemeldete jedoch nicht bestandene Prüfung muss in jedem Fall unabhängig von einem Schwerpunkttausch weiterhin bestan-den werden bzw. die Nichtteilnahme kann zum endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung führen.

(3) Die Bachelor-Arbeit kann frühestens begonnen werden, wenn nur noch 80 Leistungspunkte der insgesamt zu erreichenden Leistungspunkte fehlen.

(4) Über begründete Ausnahmen bei der Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 16

Bachelor-Arbeit

(1) Die Bachelor-Arbeit ist eine schriftliche Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage

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ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine anspruchsvolle Fra-gestellung unter Anwendung der im Bachelor-Studium erworbe-nen Methoden selbstständig zu bearbeiten.

(2) Die Bachelor-Arbeit kann von jeder Hochschullehrerin und je-dem Hochschullehrerr jeder Honorarprofessorin oder jedem Ho-norarprofessor oder jeder Privatdozentin oder jedem Privatdozen-ten, sofern diese oder dieser Mitglied, oder Angehörige oder An-gehöriger der Fakultät für Maschinenbau der Ruhr-Universität Bochum oder der Fakultät Maschinenbau der Technischen Uni-versität Dortmund ist, ausgegeben und betreut werden. In Aus-nahmefällen kann auf begründeten schriftlichen Antrag der Kan-didatin oder des Kandidaten mit Zustimmung des Prüfungsaus-schusses die Bachelor-Arbeit von entsprechenden Prüferinnen und Prüfern einer anderen Fakultät ausgegeben und betreut wer-den. Soll die Bachelor-Arbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Genehmi-gung durch den Prüfungsausschuss. Für die Themenstellung hat die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Vorschlagsrecht.

(3) Die Ausgabe des Themas erfolgt über die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas der Bachelor-Arbeit ist aktenkundig zu machen.

(4) Auf Antrag sorgt die bzw. der Vorsitzende dafür, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Thema für eine Bachelor-Arbeit erhält.

(5) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Bachelor-Arbeit sind so zu begrenzen, dass die Bachelor-Arbeit mit einem Zeit-aufwand von ca. 360 Arbeitsstunden erstellt werden kann. Der Zeitraum zwischen der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Bachelorarbeit beträgt mindestens zwei Monate und maximal vier Monate. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben wer-den. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall auf begründeten Antrag der bzw. des Studierenden die Bearbei-tungszeit um bis zu vier Wochen verlängern. Die Bachelor-Arbeit kann in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden.

(6) Bei der Abgabe der Bachelor-Arbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie ihre bzw. er seine Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angege-benen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich ge-macht hat.

(7) Die Bachelor-Arbeit kann einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Bachelor-Arbeit in der in Abs. 5 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung ihrer bzw. seiner ersten Bachelor-Arbeit von die-ser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.

§ 17

Annahme und Bewertung der Bachelor-Arbeit

(1) Die schriftliche Dokumentation der Bachelor-Arbeit ist beim Prüfungsausschuss in zweifacher Ausfertigung und in elektroni-scher Form abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Bachelor-Arbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(2) Die Bachelor-Arbeit ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Eine der prüfenden Personen soll die Themenstellerin bzw. der The-mensteller der Arbeit sein. Die zweite prüfende Person muss der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Personengruppe angehören und wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses be-stimmt. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 7 Abs. 1 vor-zunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Bachelor-Arbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin oder ein dritter Prüfer zur Bewertung der Bachelor-Arbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Bachelor-Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Noten gebildet. Die Ba-chelor-Arbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind.

(3) Das Bewertungsverfahren darf nur in begründbaren Ausnah-mefällen den Zeitraum von vier Wochen überschreiten.

§ 18

Bestehen der Bachelor-Prüfung

Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn die Noten aller Modu-le, der Semesterarbeit und der Bachelor-Arbeit mindestens "aus-reichend" (bis 4,0) sind, die berufspraktische Ausbildung abge-schlossen ist und somit 210 Leistungspunkte erreicht sind. Mit Bestehen der Bachelor-Prüfung ist das Bachelor-Studium been-det.

III. Master-Prüfung

§ 19

Art und Umfang der Master-Prüfung

(1) Die Master-Prüfung setzt sich aus der kumulativen Bewertung aller im Master-Studiengang erfolgreich erbrachten Prüfungen in den zugeordneten Modulen zusammen. Eine gesonderte Ab-schlussprüfung findet nicht statt.

Zur Master-Prüfung gehören gemäß Master-Studienplan (An-hang) im Einzelnen:

1. die Prüfungen zu allen Modulen des Pflichtbereichs erwei-terte ingenieurwissenschaftliche Grundlagen,

2. die Prüfungen zu den Modulen der Wahlpflichtbereiche in-genieurwissenschaftliche Vertiefung 1 und 2 und allgemei-ner Wahlbereich,

3. die Master-Arbeit.

(2) Der Master-Studienplan (Anhang) ist Teil dieser Prüfungsord-nung und benennt die zur Wahl stehenden Studienschwerpunkte, die erforderliche Anzahl der in den einzelnen Bereichen zu er-bringenden Leistungspunkte, die Module und die ihnen zugeord-neten Semesterwochenstunden und Leistungspunkte und die Wahlvorschriften für Wahlpflichtfächer. Er gibt ferner die Vertei-lung auf die einzelnen Studiensemester an.

§ 20

Zulassung zur Master-Prüfung

(1) Zu einer Prüfung im Master-Studium kann zugelassen wer-den, wer

1. an der Ruhr-Universität Bochum für den Master-Studiengang Maschinenbau eingeschrieben oder als prü-fungsberechtigte Zweithörerin bzw. prüfungsberechtigter Zweithörer zugelassen ist,

2. zur Prüfung angemeldet ist,

3. sich in keinem gleichartigen Prüfungsverfahren an einer anderen Hochschule befindet und keine gleichartige Prü-fung an einer anderen Hochschule endgültig nicht bestan-den hat.

Sind die Voraussetzungen nach Punkt 1 - 3 nicht erfüllt, erfolgt keine Zulassung zur Master-Prüfung.

(2) Die Wahl eines von der Fakultät angebotenen Studien-schwerpunktes erfolgt automatisch durch die Anmeldung zu Mo-dulprüfungen des Schwerpunktes. Ein Tausch des Schwerpunk-tes ist auf Antrag beim Prüfungsausschuss möglich. Eine einmal angemeldete jedoch nicht bestandene Prüfung muss in jedem Fall unabhängig von einem Schwerpunkttausch weiterhin bestan-den werden bzw. die Nichtteilnahme kann zum endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung führen.

(3) Die Master-Arbeit kann frühestens begonnen werden, wenn nur noch 40 Leistungspunkte der insgesamt zu erreichenden Leistungspunkte fehlen.

(4) Über begründete Ausnahmen bei der Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 21

Master-Arbeit

(1) Die Master-Arbeit ist eine schriftliche Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer

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vorgegebenen Frist eine anspruchsvolle Fragestellung unter An-wendung der im Master-Studium erworbenen Methoden selbst-ständig zu bearbeiten.

(2) Die Master-Arbeit kann von jeder Hochschullehrerin und je-dem Hochschullehrer, jeder Honorarprofessorin oder jedem Ho-norarprofessor oder jeder Privatdozentin oder jedem Privatdozen-ten, sofern diese oder dieser Mitglied der oder Angehörige oder Angehöriger der Fakultät für Maschinenbau der Ruhr-Universität Bochum oder der Fakultät Maschinenbau der Technischen Uni-versität Dortmund ist, ausgegeben und betreut werden. In Aus-nahmefällen kann auf begründeten schriftlichen Antrag der Kan-didatin oder des Kandidaten mit Zustimmung des Prüfungsaus-schusses die Master-Arbeit von entsprechenden Prüferinnen und Prüfern einer anderen Fakultät ausgegeben und betreut werden. Soll die Master-Arbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hoch-schule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Genehmigung durch den Prüfungsausschuss. Für die Themenstellung hat die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Vorschlagsrecht.

(3) Die Ausgabe des Themas erfolgt über die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas der Master-Arbeit ist aktenkundig zu ma-chen.

(4) Auf Antrag sorgt die bzw. der Vorsitzende dafür, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Thema für eine Master-Arbeit erhält.

(5) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Master-Arbeit sind so zu begrenzen, dass die Master-Arbeit mit einem Zeitaufwand von ca. 900 Arbeitsstunden erstellt werden kann. Der Zeitpunkt zwischen der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Master-arbeit beträgt mindestens vier Monate und maximal sechs Mona-te nach der Anmeldung. Das Thema kann nur einmal und nur in-nerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückge-geben werden. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall auf begründeten Antrag der bzw. des Studierenden die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochen verlängern. Die Master-Arbeit kann in deutscher oder englischer Sprache verfasst wer-den.

(6) Bei der Abgabe der Master-Arbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie ihre bzw. er seine Ar-beit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebe-nen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich ge-macht hat.

(7) Die Master-Arbeit kann einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Master-Arbeit in der in Abs. 5 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anferti-gung ihrer bzw. seiner ersten Master-Arbeit von dieser Möglich-keit keinen Gebrauch gemacht hatte.

§ 22

Annahme und Bewertung der Master-Arbeit

(1) Die schriftliche Dokumentation der Master-Arbeit ist beim Prü-fungsausschuss in zweifacher Ausfertigung und in elektronischer Form abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu ma-chen. Wird die Master-Arbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(2) Die Master-Arbeit ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Eine der prüfenden Personen soll die Themenstellerin bzw. der The-mensteller der Arbeit sein. Die zweite prüfende Person muss der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Personengruppe angehören und wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses be-stimmt. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 7 vorzuneh-men und schriftlich zu begründen. Die Note der Master-Arbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebil-det, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin oder ein dritter Prüfer zur Bewertung der Master-Arbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Master-Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Noten gebildet. Die Master-Arbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser be-wertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind.

(3) Das Bewertungsverfahren darf nur in begründbaren Ausnah-

mefällen den Zeitraum von vier Wochen überschreiten.

§ 23

Bestehen der Master-Prüfung

Die Master-Prüfung ist bestanden, wenn die Noten aller Module und der Master-Arbeit mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind und somit 90 Leistungspunkte erreicht sind. Ebenso müssen sämtliche Auflagen nach § 2 erfüllt sein. Mit Bestehen der Mas-ter-Prüfung ist das Master-Studium beendet.

IV. Schlussbestimmungen

§ 24

Zeugnis

(1) Über die bestandene Bachelor-Prüfung bzw. Master-Prüfung wird auf Antrag an den Prüfungsausschuss nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis ausgestellt. In das Zeugnis werden das Thema der Bachelor- bzw. Master-Arbeit und deren Note und Leistungspunkte, die Module mit ihren Noten und Leistungspunkten, die Praktika und die Gesamtnote mit der Summe der Leistungspunkte aufgenommen. Die Gesamtbewer-tung und die Gesamtnote der Bachelor- bzw. Master-Prüfung er-geben sich gemäß § 7 Abs. 4 bzw. 5. Das Zeugnis ist von der Dekanin oder dem Dekan und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit den entspre-chenden Siegeln der Fakultät für Maschinenbau an der Ruhr-Universität Bochum zu versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Dem Zeugnis wird ein „Diploma Supplement“ beige-fügt.

(2) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Bachelor- bzw. Mas-ter-Prüfung noch nicht bestanden und möchte sie bzw. er das Studium an der Ruhr-Universität Bochum nicht fortsetzen, wird ihr bzw. ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bestätigung ausgestellt. Das Prü-fungsamt bestätigt die absolvierten Prüfungen nebst den erwor-benen Leistungspunkten und die Anzahl der zum Bestehen der Bachelor- bzw. Master-Prüfung fehlenden Leistungspunkte.

§ 25

Urkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten die Bachelor- bzw. Master-Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Ba-chelor- bzw. Master-Grades gemäß § 3 beurkundet.

(2) Die Bachelor- bzw. Master-Urkunde ist von der Dekanin oder dem Dekan und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsaus-schusses zu unterzeichnen und mit den entsprechenden Siegeln der Fakultät für Maschinenbau an der Ruhr-Universität Bochum und dem Datum der Ausstellung zu versehen.

§ 26

Ungültigkeit der Prüfung,

Aberkennung des akademischen Grades

(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfungsleis-tung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträg-lich die Bewertungen und Noten für die betreffende Prüfung ent-sprechend berichtigen und die Prüfung ggf. für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prü-fung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hie-rüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, ent-scheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwal-tungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

(3) Vor einer Entscheidung ist der bzw. dem Betroffenen Gele-

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genheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebe-nenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach Ablauf eines Jahres nach Bekannt-werden aller die Einziehung rechtfertigenden Umstände ausge-schlossen.

(5) Ist die Prüfung aufgrund einer Täuschung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der verliehene Akademische Grad abzuerkennen und die betreffende Urkunde einzuziehen. Über die Aberkennung entscheidet der Fakultätsrat der Fakultät für Maschinenbau.

§ 27

Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss der Bachelor-Prüfung bzw. Master-Prüfung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag in ange-messener Frist Einsicht in ihre bzw. seine Prüfungsakte gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Zeugnisses bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsaus-schusses zu stellen. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsaus-schusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 28

Geltungsbereich und Übergangsbestimmungen,

In-Kraft-Treten und Veröffentlichung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentli-chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Ruhr-Universität Bochum in Kraft und findet auf alle Studierenden Anwendung, die sich ab dem Wintersemester 2009/2010 in den Bachelor-Studiengang oder Master-Studiengang Maschinenbau einschrei-ben.

(2) Zum Ende des Wintersemesters 2013/2014 kann letztmalig eine Bachelor-Prüfung nach der Prüfungsordnung für den Ba-chelor-/Master-Studiengang Maschinenbau vom 28. April 2008, Amtliche Bekanntmachungen der Ruhr Universität Bochum Nr. 733, abgelegt werden. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät für Maschinenbau vom 15.07.2009.

Bochum, den 12. November 2009

Der Rektor der Ruhr-Universität Bochum

Universitätsprofessor Dr. Elmar Weiler

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Studienplan Bachelor Maschinenbau Anhang zur Prüfungsordnung 2009

Mathematisch/Naturwissenschaftliche Grundlagen

1 Mathematik 1 6 9 4 2l

2 Mathematik 2 6 9 4 2l

3 Mathematik 3 2 3 1 1l

4 Numerische Mathematik 3 3 2 1l

5 Physik 3 3 2 1l

6 Chemie 3 3 3 -l

23 30

Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen 1

7 Mechanik A 6 9 3 3l

8 Mechanik B 6 9 3 3l

9 Werkstoffe 1 und 2 und 9 9 3 - 4 -l

Werkstoffpraktikum - 1 - 1

10 Maschinenbauinformatik - Einführung in die Programmierung 3 3 2 1l

11 Maschinenbauinformatik - Grundlagen und Anwendungen 4 4 2 2l

12 Elektrotechnik 6 7 4 2l

13 Thermodynamik 6 9 4 2l

14 Grundlagen der Konstruktionstechnik 1 und 2 7 9 1 2 3 1l

15 Konstruktionstechnik 1 und 2 8 12 2 2 2 2l

55 71

Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen 2

16 Grundlagen der Messtechnik 2 3 1 1l17 Messtechnisches Laborpraktikum 2 2 - 2l

18 Grundlagen der Regelungstechnik 4 5 3 1l

19 Strömungsmechanik 4 5 2 2l

12 15

Ingenieurwissenschaftliche Anwendungen 1 1)

20 Pflichtmodul 1 4 6 2 2

21 Pflichtmodul 2 4 6 2 2

22 Pflichtmodul 3 4 6 2 2

23 Pflichtmodul 4 4 6 2 2

16 24

Ingenieurwissenschaftliche Anwendungen 2 1) 4)

24 Profilmodul 1 4 6 3 1

25 Profilmodul 2 4 6 3 1

26 Profilmodul 3 4 6 3 1

27 Profilmodul 4 4 6 3 1

28 Technisches Wahlfach 2)

4 6 3 1

20 30

Nichttechnische Anwendungen

29 Industrial Management 3 3 2 1l

30 BWL 3 3 2 1l

31 Nichttechnisches Wahlfach 3)

2 2 2 -

8 8

Fachwissenschaftliche Arbeiten

32 Semesterarbeit (180 h) - 6 180 h

33 Bachelor-Arbeit (360 h) - 12 360 h

- 18

Berufspraktische Ausbildung

34 Praktikum (14 Wochen) - 14 x

Gesamtsumme 134 210

25 21 23 24 20 17 4

30 30 30 29 30 29 32

SWS = Semesterwochenstunden l

LP = Leistungspunkte

V = Vorlesungsstunden pro Woche

Ü = Übungsstunden pro Woche

1) Die Festlegung erfolgt mit der Wahl eines der 7 Studienschwerpunkte.2)

3)

4)

6. Sem

V Ü

Modulprüfung wird erstmalig automatisch in dem gekenn-

zeichneten Semester durch das Prüfungsamt angemeldet.

Auf Beschluss des Prüfungsausschusses können in die Auswahllisten für die Profilmodule gleichwertige Module aus dem

Lehrangebot der TU Dortmund aufgenommen werden.

Modul

Semesterwochenstunden:

Leistungspunkte:

1. Sem

V Ü

2. Sem

V Ü

Das Nichttechnische Wahlfach kann aus dem gesamten Lehrangebot nichttechnischer Art der Fakultät für Maschinenbau oder aus dem

Lehrangebot einer anderen Fakultät der RUB gewählt werden. Es soll inhaltlich nichttechnischer Art, aber für die Ingenieurausbildung

grundsätzlich sinnvoll sein. Über die Zulässigkeit entscheidet auf Antrag der Prüfungsausschuss!

Modulprüfung ist selbständig möglichst in dem gekennzeichneten

Semester anzumelden. Spätestens 2 Semester nach dem gekenn-

zeichneten Semester muss eine selbständige Anmeldung erfolgen

(z.B. eine Prüfung aus dem 4. Semester muss spätestens im

6. Semester selbständig angemeldet werden)

LPModulbezeichnung

Das Technische Wahlfach kann aus dem gesamten Bachelor-Lehrangebot technischer Art der Fakultät für Maschinenbau, aus dem

Lehrangebot einer anderen Fakultät der RUB oder aus dem Lehrangebot der Fakultät Maschinenbau der Universität Dortmund gewählt

werden. Über die Zulässigkeit entscheidet auf Antrag der Prüfungsausschuss!

SWS

7. Sem

V Ü

3. Sem

V Ü

4. Sem

V Ü

5. Sem

V Ü

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Studienplan Master Maschinenbau Anhang zu Prüfungsordnung 2009

Modul Modulbezeichnung SWS LP

SoSe

V Ü

WiSe

V Ü

SoSe

V Ü

Erweiterte Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen 1)

1 Pflichtmodul 1 4 6 3 1

2 Pflichtmodul 2 4 6 3 1

3 Fachlabor mit Präsentation 2 3 - 1 - 1

10 15

Ingenieurwissenschaftliche Vertiefung 1 1)

4 Vertiefungsmodul 1 4 6 3 1

5 Vertiefungsmodul 2 4 6 3 1

6 Vertiefungsmodul 3 4 6 3 1

12 18

Ingenieurwissenschaftliche Vertiefung 2 1)

7 Vertiefungsmodul 4 4 6 3 1

8 Vertiefungsmodul 5 4 6 3 1

9 Vertiefungsmodul 6 4 6 3 1

12 18

Allg. Wahlbereich

10 Technisches Wahlfach 2)

4 6 3 1

11 Nichttechnisches Wahlfach 3)

2 3 1 1

6 9

Fachwissenschaftliche Arbeiten

12 Master-Arbeit 30 x

30

Gesamtsumme 80 90

20 20

30 30 30

SWS = Semesterwochenstunden

LP = Leistungspunkte

V = Vorlesungsstunden pro Woche

Ü = Übungsstunden pro Woche

1) Die Festlegung erfolgt mit der Wahl eines der 7 Studienschwerpunkte

2)

3)

4)

Semesterwochenstunden:

Leistungspunkte:

Das Technische Wahlfach kann aus dem gesamten Master-Lehrangebot technischer Art der Fakultät für Maschinenbau, aus

dem Lehrangebot einer anderen Fakultät der RUB oder aus dem Lehrangebot der Fakultät Maschinenbau der Universität

Dortmund gewählt werden. Über die Zulässigkeit entscheidet auf Antrag der Prüfungsausschuss!

Das Nichttechnische Wahlfach kann aus dem gesamten Lehrangebot nichttechnischer Art der Fakultät für Maschinenbau oder

aus dem Lehrangebot einer anderen Fakultät der RUB gewählt werden. Es soll inhaltlich nichttechnischer Art, aber für die

Ingenieurausbildung grundsätzlich sinnvoll sein. Über die Zulässigkeit entscheidet auf Antrag der Prüfungsausschuss!

Auf Beschluss des Prüfungsausschusses können in die Auswahllisten für die Vertiefungsmodule gleichwertige Module aus dem

Lehrangebot der TU Dortmund aufgenommen werden.

Modulprüfung muss selbständig im ersten oder im zweiten

Semester angemeldet werden.

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Bachelor-Studienplan: Schwerpunkt Energie- und Verfahrenstechnik Anhang zur Prüfungsordnung 2009

Ingenieurwissenschaftliche Anwendungen 1

20 Wärme- und Stoffübertragung 4/6 2 2

21 Grundlagen der Fluidenergiemaschinen 4/6 3 1

22 Chemische Verfahrenstechnik 4/6 2 2

23 Energieumwandlungssysteme 4/6 3 1

Ingenieurwissenschaftliche Anwendungen 2

24 Profilmodul 1 4/6 x

25 Profilmodul 2 4/6 x

Profilmodule 1 u. 2 sind aus folgender Modulgruppe zu wählen:

Mechanische Verfahrenstechnik 3 1

Thermische Kraftwerke 3 1

Grundoperationen der Verfahrenstechnik und Apparatebau 2 2

Kolbenarbeitsmaschinen 3 1Mechanik C 3 1Fortgeschrittene Methoden der Regelungstechnik 2 2

26 Profilmodul 3 4/6 x

27 Profilmodul 4 4/6 x

Profilmodule 3 u. 4 sind aus folgender Modulgruppe zu wählen:

Technische Verbrennung 3 1

Energiewirtschaft 3 1

Hochdruckverfahrenstechnik 3 1

Fortgeschrittene Methoden d. Steuerungstechnik 2 2

Apparatedesign 2 2

Kältetechnik 2 2

SWS = Semesterwochenstunden

LP = Leistungspunkte

V = Vorlesungsstunden pro Woche

Ü = Übungsstunden pro Woche

7. Sem

V Ü Modul Modulbezeichnung SWS/LP

5. Sem

V Ü

6. Sem

V Ü

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Master-Studienplan: Schwerpunkt Energie- und Verfahrenstechnik Anhang zur Prüfungsordnung 2009

Modul Modulbezeichnung SWS LP

SoSe

V Ü

WiSe

V Ü

SoSe

V Ü

Erweiterte Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen

1 Computersimulation von Fluidströmungen 4 6 3 1

2 Prozess- und Mischphasenthermodyn. I 4 6 3 1

3

Entweder Fachlabor Energietechnik

oder Fachlabor Verfahrenstechnik mit Präsentation 2 3 - 1 - 1

10 15

Ingenieurwissenschaftliche Vertiefung 1

4 Vertiefungsmodul 1 4 6 x

5 Vertiefungsmodul 2 4 6 x

6 Vertiefungsmodul 3 4 6 x

Vertiefungsmodule 1, 2 u. 3 sind aus folgender Modulgruppe zu wählen:

Prozessdesign 2 2

Prozesse der Mechanischen Verfahrenstechnik 3 1

Ver- und Entsorgungstechnik von Kraftwerken 3 1

Turbomaschinen 3 1

Verbrennungsmotoren 1 3 1

Produktkonfektionierung in der Lebensmitteltechnologie und Pharmazie 3 1

Reaktortheorie 3 1

Alternative Kfz-Antriebe 3 1

Simulation von Feststoffströmungen 3 1

Modellierung und Entwurf dynamischer Systeme 2 2

Anlagentechnik 2 2

12 18

Ingenieurwissenschaftliche Vertiefung 2

7 Vertiefungsmodul 4 4 6 x

8 Vertiefungsmodul 5 4 6 x

9 Vertiefungsmodul 6 4 6 x

Vertiefungsmodule 4, 5 u. 6 sind aus folgender Modulgruppe zu wählen:

Gasdynamik 3 1

Integrierte Hochdruckverfahren 3 1

Simulation der Strömung in Turbomaschinen 3 1

Prozess- und Umweltmesstechnik 3 1

Regenerative Energien 3 1

Simulation reaktiver Strömungen 3 1

Prozessführung 2 2

Computeranwendungen in der Prozessentwicklung 2 2

Mischphasenthermodyn. II und Reaktionstechnik 3 1

Prozesssimulation energietechnischer Anlagen 2 2

Verbrennungsmotoren 2 3 1

Kernkraftwerkstechnik 3 1

Werkstoffe der Energietechnik 3 1

Prozesstechnik 2 2

Embedded Systems 2 2

12 18

Allg. Wahlbereich

10 Technisches Wahlfach 4 6 3 1

11 Nichttechnisches Wahlfach 2 3 1 1

6 9

Fachwissenschaftliche Arbeiten

12 Master-Arbeit 30 x

30

Gesamtsumme 80 90

20 20

30 30 30

SWS = Semesterwochenstunden

LP = Leistungspunkte

V = Vorlesungsstunden pro Woche

Ü = Übungsstunden pro Woche

Semesterwochenstunden:

Leistungspunkte:

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Bachelor-Studienplan: Schwerpunkt Ingenieur-Informatik Anhang zur Prüfungsordnung 2009

Ingenieurwissenschaftliche Anwendungen 1

20 Virtuelle Produktentwicklung 4/6 2 2

21 Mechatronische Systeme 4/6 3 1

22 Softwaretechnik im Maschinenbau 4/6 2 2

23 Grundlagen der Automatisierungstechnik 4/6 2 2

Ingenieurwissenschaftliche Anwendungen 2

24 Profilmodul 1 4/6 x

25 Profilmodul 2 4/6 x

Profilmodule 1 u. 2 sind aus folgender Modulgruppe zu wählen:

Grundlagen der Produktentwicklung 3 1

Fortgeschrittene Methoden der Regelungstechnik 2 2

Werkstoffinformatik 2 2Mikrosensoren und -aktoren 3 1Vernetzte Produktionssysteme 2 2Einführung in die Optoelektronik 3 1

26 Profilmodul 3 4/6 x

27 Profilmodul 4 4/6 x

Profilmodule 3 u. 4 sind aus folgender Modulgruppe zu wählen:

Finite Elemente Anwendungen 2 2

Fertigungsautomatisierung 2 2

Fördertechnik und Logistik 1 2 2

Entwicklung mechantronischer Systeme 2 2

Fortgeschrittene Methoden der Steuerungstechnik 2 2

Einführung in die Mikroelektronik 3 1

Apparatedesign 2 2

SWS = Semesterwochenstunden

LP = Leistungspunkte

V = Vorlesungsstunden pro Woche

Ü = Übungsstunden pro Woche

7. Sem

V Ü Modul Modulbezeichnung SWS/LP

5. Sem

V Ü

6. Sem

V Ü

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Master-Studienplan: Schwerpunkt Ingenieur-Informatik Anhang zur Prüfungsordnung 2009

Modul Modulbezeichnung SWS LP

SoSe

V Ü

WiSe

V Ü

SoSe

V Ü

Erweiterte Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen

1 Product Lifecycle Management 4 6 2 2

2 Methoden der integrierten Produktentwicklung 4 6 2 2

3 Fachlabor mit Präsentation 2 3 - 1 - 1

10 15

Ingenieurwissenschaftliche Vertiefung 1

4 Vertiefungsmodul 1 4 6 3 1

5 Vertiefungsmodul 2 4 6 3 1

6 Vertiefungsmodul 3 4 6 3 1

Vertiefungsmodule 1, 2 u. 3 sind aus folgender Modulgruppe zu wählen:

Kunden- und Qualitätsmanagement 2 2

Modellierung und Entwurf dynamischer Systeme 2 2

Computersimulation von Fluidströmungen 3 1

Service Engineering 2 2

Simulation von Feststoffströmungen 3 1

12 18

Ingenieurwissenschaftliche Vertiefung 2

7 Vertiefungsmodul 4 4 6 3 1

8 Vertiefungsmodul 5 4 6 3 1

9 Vertiefungsmodul 6 4 6 3 1

Vertiefungsmodule 4, 5 u. 6 sind aus folgender Modulgruppe zu wählen:

Prozessführung 2 2

IT im Engineering 2 2

Simulationstechnik in der Produktentwicklung 2 2

Fördertechnik und Logistik 2 2 2

Embedded Systems 2 2

Simulationstechnik in der Produktherstellung 2 2

Prozesstechnik 2 2

12 18

Allg. Wahlbereich

10 Technisches Wahlfach 4 6 3 1

11 Nichttechnisches Wahlfach 2 3 1 1

6 9

Fachwissenschaftliche Arbeiten

13 Master-Arbeit 30 x

30

Gesamtsumme 80 90

20 20

30 30 30

SWS = Semesterwochenstunden

LP = Leistungspunkte

V = Vorlesungsstunden pro Woche

Ü = Übungsstunden pro Woche

Semesterwochenstunden:

Leistungspunkte:

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Bachelor-Studienplan:

Schwerpunkt Konstruktions- und Automatisierungstechnik

Anhang zur Prüfungsordnung 2009

Ingenieurwissenschaftliche Anwendungen 1

20 Grundlagen der Produktentwicklung 4/6 3 1

21 Grundlagen der Maschinendynamik und Antriebstechnik 4/6 2 2

22 Grundlagen der Automatisierungstechnik 4/6 2 2

23 Virtuelle Produktentwicklung 4/6 2 2

Ingenieurwissenschaftliche Anwendungen 2

24 Profilmodul 1 4/6 x

25 Profilmodul 2 4/6 x

Profilmodule 1 u. 2 sind aus folgender Modulgruppe zu wählen:

Fortgeschrittene Methoden der Regelungstechnik 2 2

Mechatronische Systeme 3 1

Mechanik C 3 1Grundlagen der FE-Technologie 3 1Vernetzte Produktionssysteme 2 2Werkstofftechnik 3 1Fertigungstechnologien der Mikrosystemtechnik 2 2

26 Profilmodul 3 4/6 x

27 Profilmodul 4 4/6 x

Profilmodule 3 u. 4 sind aus folgender Modulgruppe zu wählen:

Fortgeschrittene Methoden der Steuerungstechnik 2 2

Fertigungstechnologien des Maschinenbaus 2 2

Höhere Festigkeitslehre 3 1

Finite Elemente Anwendungen 2 2

Softwaretechnik im Maschinenbau 2 2

Fertigungsautomatisierung 2 2

Entwicklung mechatronischer Systeme 2 2

Fördertechnik und Logistik I 2 2

Leichtmetalle und Verbundwerkstoffe 2 0 2 0

SWS = Semesterwochenstunden

LP = Leistungspunkte

V = Vorlesungsstunden pro Woche

Ü = Übungsstunden pro Woche

7. Sem

V Ü Modul Modulbezeichnung SWS/LP

5. Sem

V Ü

6. Sem

V Ü

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Master-Studienplan: Schwerpunkt Konstruktions- und Automatisierungstechnik Anhang zur Prüfungsordnung 2009

Modul Modulbezeichnung SWS LP

SoSe

V Ü

WiSe

V Ü

SoSe

V Ü

Erweiterte Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen

1 Antriebstechnik 4 6 3 1

2 Product Lifecycle Management 4 6 2 2

3 Fachlabor mit Präsentation 2 3 - 1 - 1

10 15

Ingenieurwissenschaftliche Vertiefung 1

4 Vertiefungsmodul 1 4 6 x

5 Vertiefungsmodul 2 4 6 x

6 Vertiefungsmodul 3 4 6 x

Vertiefungsmodule 1, 2 u. 3 sind aus folgender Modulgruppe zu wählen:

Methoden der integrierten Produktentwicklung 2 2

Getriebetechnik I 3 1

Offroad-Maschinen, Systemanalyse 3 1

Laserfertigungstechnik 3 1

Service Engineering 2 2

Lasertechnik 3 1

Modellierung und Entwurf dynamischer Systeme 2 2

12 18

Ingenieurwissenschaftliche Vertiefung 2

7 Vertiefungsmodul 4 4 6 x

8 Vertiefungsmodul 5 4 6 x

9 Vertiefungsmodul 6 4 6 x

Vertiefungsmodule 4, 5 u. 6 sind aus folgender Modulgruppe zu wählen:

Fördertechnik und Logistik II 2 2

Getriebetechnik II 3 1

Offroad-Maschinen, Produktverifikation 3 1

Lasermesstechnik 3 1

IT im Engineering 2 2

Simulationstechnik in der Produktentwicklung 2 2

Simulationstechnik in der Produktherstellung 2 2

Prozessführung 2 2

Embedded Systems 2 2

12 18

Allg. Wahlbereich

10 Technisches Wahlfach 4 6 3 1

11 Nichttechnisches Wahlfach 2 3 1 1

6 9

Fachwissenschaftliche Arbeiten

12 Master-Arbeit 30 x

30

Gesamtsumme 80 90

20 20

30 30 30

SWS = Semesterwochenstunden

LP = Leistungspunkte

V = Vorlesungsstunden pro Woche

Ü = Übungsstunden pro Woche

Semesterwochenstunden:

Leistungspunkte:

Page 18: Nr. 807 17. November 2009 - Verwaltung Ruhr-Universität ... · § 1 Ziel des Studiums (1) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen

Bachlor-Studienplan: Schwerpunkt Kraftfahrzeug-Antriebstechnik Anhang zur Prüfungsordnung 2009

Ingenieurwissenschaftliche Anwendungen 1

20 Grundlagen der Maschinendynamik und Antriebstechnik 4/6 2 2

21 Virtuelle Produktentwicklung 4/6 2 2

22 Grundlagen des Kraftfahrzeug-Antriebsstrangs 4/6 3 1

23 Kraftfahrzeug-Motoren 4/6 3 1

Ingenieurwissenschaftliche Anwendungen 2

24 Profilmodul 1 4/6 x

25 Profilmodul 2 4/6 x

Profilmodule 1 u. 2 sind aus folgender Modulgruppe zu wählen:

Werkstofftechnik 3 1

Motorische Verbrennung 3 1

Fortgeschrittene Methoden der Regelungstechnik 2 2

Mechatronische Systeme 3 1Grundlagen der Produktentwicklung 3 1Mechanik C 3 1

26 Profilmodul 3 4/6 x

27 Profilmodul 4 4/6 x

Profilmodule 3 u. 4 sind aus folgender Modulgruppe zu wählen:

Leichtmetalle und Verbundwerkstoffe 2 0 2 0

Softwaretechnik im Maschinenbau 2 2

Fortgeschrittene Methoden der Steuerungstechnik 2 2

Finite Elemente Anwendungen 2 2

Entwicklung mechatronischer Systeme 2 2

Werkzeugtechnologien 2 0 2 0

SWS = Semesterwochenstunden

LP = Leistungspunkte

V = Vorlesungsstunden pro Woche

Ü = Übungsstunden pro Woche

7. Sem

V Ü Modul Modulbezeichnung SWS/LP

5. Sem

V Ü

6. Sem

V Ü

Page 19: Nr. 807 17. November 2009 - Verwaltung Ruhr-Universität ... · § 1 Ziel des Studiums (1) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen

Master-Studienplan: Schwerpunkt Kraftfahrzeug-Antriebstechnik Anhang zur Prüfungsordnung 2009

Modul Modulbezeichnung SWS LP

SoSe

V Ü

WiSe

V Ü

SoSe

V Ü

Erweiterte Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen

1 Antriebstechnik 4 6 3 1

2 Product Lifecycle Management 4 6 2 2

3 Fachlabor mit Präsentation 2 3 - 1 - 1

10 15

Ingenieurwissenschaftliche Vertiefung 1

4 Vertiefungsmodul 1 4 6 x

5 Vertiefungsmodul 2 4 6 x

6 Vertiefungsmodul 3 4 6 x

Vertiefungsmodule 1, 2 u. 3 sind aus folgender Modulgruppe zu wählen:

Verbrennungsmotoren 1 3 1

Fahrzeugdynamik 1 3 1

Getriebetechnik 1 3 1

Antriebsstrangmanagementsysteme 3 1

Offroad-Maschinen, Systemanalyse 3 1

Methoden der integrierten Produktentwicklung 2 2

Modellierung und Entwurf dynamischer Systeme 2 2

12 18

Ingenieurwissenschaftliche Vertiefung 2

7 Vertiefungsmodul 4 4 6 x

8 Vertiefungsmodul 5 4 6 x

9 Vertiefungsmodul 6 4 6 x

Vertiefungsmodule 4, 5 u. 6 sind aus folgender Modulgruppe zu wählen:

IT im Engineering 2 2

Verbrennungsmotoren 2 3 1

Fahrzeugdynamik 2: Brems- und Assistenzsysteme 3 1

Getriebetechnik 2 3 1

Motormanagementsysteme 3 1

Offroad-Maschinen, Produktverifikation 3 1

Simulationstechnik in der Produktentwicklung 2 2

Embedded Systems 2 2

12 18

Allg. Wahlbereich

10 Technisches Wahlfach 4 6 3 1

11 Nichttechnisches Wahlfach 2 3 1 1

6 9

Fachwissenschaftliche Arbeiten

12 Master-Arbeit 30 x

30

Gesamtsumme 80 90

20 20

30 30 30

SWS = Semesterwochenstunden

LP = Leistungspunkte

V = Vorlesungsstunden pro Woche

Ü = Übungsstunden pro Woche

Semesterwochenstunden:

Leistungspunkte:

Page 20: Nr. 807 17. November 2009 - Verwaltung Ruhr-Universität ... · § 1 Ziel des Studiums (1) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen

Bachelor-Studienplan: Schwerpunkt Angewandte Mechanik Anhang zur Prüfungsordnung 2009

Ingenieurwissenschaftliche Anwendungen 1

20 Mechanik C 4/6 3 1

21 Maschinendynamik 4/6 3 1

22 Grundlagen der FE-Technologie 4/6 3 1

23 Computerorientierte Lösungsverfahren 4/6 3 1

Ingenieurwissenschaftliche Anwendungen 2

24 Profilmodul 1 4/6 x

25 Profilmodul 2 4/6 x

Profilmodule 1 u. 2 sind aus folgender Modulgruppe zu wählen:

Wärme- und Stoffübertragung 2 2

Grundlagen der Fluidenergiemaschinen 3 1

Werkstoffwissenschaften I + II 2 0 2 0

Grundlagen der Produktentwicklung 3 1Thermische Kraftwerke 3 1Virtuelle Produktentwicklung 2 2

26 Profilmodul 3 4/6 x

27 Profilmodul 4 4/6 x

Profilmodule 3 u. 4 sind aus folgender Modulgruppe zu wählen:

Höhere Festigkeitslehre 3 1

Einführung in die Materialmodellierung 3 1

Entwicklung mechatronischer Systeme 2 2

Grundlagen der Regelung aktiver Strukturen 2 2

SWS = Semesterwochenstunden

LP = Leistungspunkte

V = Vorlesungsstunden pro Woche

Ü = Übungsstunden pro Woche

7. Sem

V Ü Modul Modulbezeichnung SWS/LP

5. Sem

V Ü

6. Sem

V Ü

Page 21: Nr. 807 17. November 2009 - Verwaltung Ruhr-Universität ... · § 1 Ziel des Studiums (1) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen

Master-Studienplan: Schwerpunkt Angewandte Mechanik Anhang zur Prüfugsordnung 2009

Modul Modulbezeichnung SWS LP

SoSe

V Ü

WiSe

V Ü

SoSe

V Ü

Erweiterte Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen

1 Kontinuumsmechanik 4 6 3 1

2 Höhere Dynamik 4 6 2 2

3 Fachlabor mit Präsentation 2 3 - 1 - 1

10 15

Ingenieurwissenschaftliche Vertiefung 1

4 Vertiefungsmodul 1 4 6 x

5 Vertiefungsmodul 2 4 6 x

6 Vertiefungsmodul 3 4 6 x

Vertiefungsmodule 1, 2 u. 3 sind aus folgender Modulgruppe zu wählen:

Symbolisches Rechnen 2 2

Antriebstechnik 3 1

Computersimulation von Fluidströmungen 3 1

Prozess- und Mischphasenthermodynamik I 3 1

Werkstoffsimulation I: Microstructure Simulation 3 1

Werkstoffsimulation II: Electronic Structure of Materials 3 1

Modellierung und Entwurf dynamischer Systeme 2 2

12 18

Ingenieurwissenschaftliche Vertiefung 2

7 Vertiefungsmodul 4 4 6 x

8 Vertiefungsmodul 5 4 6 x

9 Vertiefungsmodul 6 4 6 x

Vertiefungsmodule 4, 5 u. 6 sind aus folgender Modulgruppe zu wählen:

Nichtlineare-Finite-Elemente-Mehtode 3 1

Bruch- und Schädigungsmechanik 2 2

Materialtheorie 3 1

Mikromechanik 3 1

Werkstoffsimulation III: Numerische Methoden in der Werkstoffmechanik 3 1

Simulationstechnik in der Produktentwicklung 2 2

Fördertechnik und Logistik 2 2 2

Embedded Systems 2 2

12 18

Allg. Wahlbereich

10 Technisches Wahlfach 4 6 3 1

11 Nichttechnisches Wahlfach 2 3 1 1

6 9

Fachwissenschaftliche Arbeiten

12 Master-Arbeit 30 x

30

Gesamtsumme 80 90

20 20

30 30 30

SWS = Semesterwochenstunden

LP = Leistungspunkte

V = Vorlesungsstunden pro Woche

Ü = Übungsstunden pro Woche

Semesterwochenstunden:

Leistungspunkte:

Page 22: Nr. 807 17. November 2009 - Verwaltung Ruhr-Universität ... · § 1 Ziel des Studiums (1) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen

Bachelor-Studienplan: Schwerpunkt Micro-Engineering Anhang zur Prüfungsordnung 2009

Ingenieurwissenschaftliche Anwendungen 1

20 Werkstoffe der Mikrotechnik 4/6 3 1

21 Mikrosensoren und -aktoren 4/6 3 1

22 Mechatronische Systeme 4/6 3 1

23 Fertigungstechnologien der Mikrosystemtechnik 4/6 2 2

Ingenieurwissenschaftliche Anwendungen 2

24 Profilmodul 1 4/6 x

25 Profilmodul 2 4/6 x

Profilmodule 1 u. 2 sind aus folgender Modulgruppe zu wählen:

Grundlagen der Produktentwicklung 3 1

Fortgeschrittene Methoden der Regelungstechnik 2 2

Einführung in die Optoelektronik 3 1Virtuelle Produktentwicklung 2 2Werkstoffinformatik 3 1Werkstoffwissenschaft I und II 2 0 2 0

26 Profilmodul 3 4/6 x

27 Profilmodul 4 4/6 x

Profilmodule 3 u. 4 sind aus folgender Modulgruppe zu wählen:

Entwicklung mechatronischer Systeme 2 2

Fortgeschrittene Methoden der Steuerungstechnik 2 2

Einführung in Mikroelektronik 3 1

Finite Elemente Anwendungen 2 2

Softwaretechnik im Maschinenbau 2 2

Elektronenmikroskopie und Röntgenbeugung 3 1

Polymere Werkstoffe und Formgedächtnislegierungen 2 2

SWS = Semesterwochenstunden

LP = Leistungspunkte

V = Vorlesungsstunden pro Woche

Ü = Übungsstunden pro Woche

7. Sem

V Ü Modul Modulbezeichnung SWS/LP

5. Sem

V Ü

6. Sem

V Ü

Page 23: Nr. 807 17. November 2009 - Verwaltung Ruhr-Universität ... · § 1 Ziel des Studiums (1) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen

Master-Studienplan: Schwerpunkt Micro-Engineering Anhang zur Prüfungsordnung 2009

Modul Modulbezeichnung SWS LP

SoSe

V Ü

WiSe

V Ü

SoSe

V Ü

Erweiterte Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen

1 MEMS in Engineering and Life Sciences (Bio-MEMS) 4 6 3 1

2 Nanotechnology & Integrity of Small Scale Systems 4 6 3 1

3 Fachlabor mit Präsentation 2 3 - 1 - 1

10 15

Ingenieurwissenschaftliche Vertiefung 1

4 Vertiefungsmodul 1 4 6 x

5 Vertiefungsmodul 2 4 6 x

6 Vertiefungsmodul 3 4 6 x

Vertiefungsmodule 1, 2 u. 3 sind aus folgender Modulgruppe zu wählen:

Lasertechnik 3 1

Advanced Scanning (SEM) and Transmission Electron Microscopy 3 1

Industrielle Anwendungen mikrotechnischer Systeme 3 1

Product Lifecycle Management 2 2

Laserfertigungstechnik 3 1

Simulation mikrotechnischer Systeme 3 1

Werkstoffoberflächen und Korrosion 3 1

Magnetische Werkstoffe und Messtechnik 2 2

Modellierung und Entwurf dynamischer Systeme 2 2

12 18

Ingenieurwissenschaftliche Vertiefung 2

7 Vertiefungsmodul 4 4 6 x

8 Vertiefungsmodul 5 4 6 x

9 Vertiefungsmodul 6 4 6 x

Vertiefungsmodule 4, 5 u. 6 sind aus folgender Modulgruppe zu wählen:

Faseroptik 3 1

Embedded Systems 2 2

IT im Engineering 2 2

Lasermesstechnik 3 1

Mikromechanik 3 1

Werkstoffuntersuchung 3 1

Mikrofluidik 3 1

12 18

Allg. Wahlbereich

10 Technisches Wahlfach 4 6 3 1

11 Nichttechnisches Wahlfach 2 3 1 1

6 9

Fachwissenschaftliche Arbeiten

12 Master-Arbeit 30 x

30

Gesamtsumme 80 90

20 20

30 30 30

SWS = Semesterwochenstunden

LP = Leistungspunkte

V = Vorlesungsstunden pro Woche

Ü = Übungsstunden pro Woche

Semesterwochenstunden:

Leistungspunkte:

Page 24: Nr. 807 17. November 2009 - Verwaltung Ruhr-Universität ... · § 1 Ziel des Studiums (1) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen

Bachelor-Studienplan: Schwerpunkt Werkstoffengineering Anhang zur Prüfungsordnung 2009

Ingenieurwissenschaftliche Anwendungen 1

20 Werkstoffwissenschaft I und II 4/6 2 0 2 0

21 Werkstofftechnik 4/6 3 1

22 Werkstoffprüfung (mit Mikroskopie und Analytik) 4/6 3 1

23 Werkstoffinformatik 4/6 3 1

Ingenieurwissenschaftliche Anwendungen 2

24 Profilmodul 1 4/6 x

25 Profilmodul 2 4/6 x

Profilmodule 1 u. 2 sind aus folgender Modulgruppe zu wählen:

Virtuelle Produktentwicklung 2 2

Grundlagen der Fluidenergiemaschinen 3 1

Thermische Kraftwerke 3 1Materials Processing 2 2Grundlagen der Maschinendynamik und Antriebstechnik 2 2Werkstoffrecycling 4 0Wärme- und Stoffübertragung 2 2Grundlagen der Produktentwicklung 3 1Mechanik C 3 1

Mechanische Verfahrenstechnik 3 1Werkstoffe der Mikrotechnik 3 1Fertigungstechnologien der Mikrosystemtechnik 2 2Ingenieurkeramik und Beschichtungstechnik 2 2

26 Profilmodul 3 4/6 x

27 Profilmodul 4 4/6 x

Profilmodule 3 u. 4 sind aus folgender Modulgruppe zu wählen:

Elektronenmikroskopie und Röntgenbeugung 3 1

Polymere Werkstoffe und Formgedächtnislegierungen 2 2

Leichtmetalle und Verbundwerkstoffe 2 0 2 0

Fertigungstechnologien des Maschinenbaus 2 2

Werkzeugtechnologien 2 0 2 0

Finite Elemente Anwendungen 2 2

SWS = Semesterwochenstunden

LP = Leistungspunkte

V = Vorlesungsstunden pro Woche

Ü = Übungsstunden pro Woche

7. Sem

V Ü Modul Modulbezeichnung SWS/LP

5. Sem

V Ü

6. Sem

V Ü

Page 25: Nr. 807 17. November 2009 - Verwaltung Ruhr-Universität ... · § 1 Ziel des Studiums (1) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen

Master-Studienplan: Schwerpunkt Werkstoffengineering Anhang zur Prüfungsordnung 2009

Modul Modulbezeichnung SWS LP

SoSe

V Ü

WiSe

V Ü

SoSe

V Ü

Erweiterte Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen

1 Theor. Analysis of Eng. Matl. Challenges 4 6 3 1

2 Advanced Materials Processing 4 6 4 0

3 Fachlabor mit Präsentation 2 3 - 1 - 1

10 15

Ingenieurwissenschaftliche Vertiefung 1

4 Vertiefungsmodul 1 4 6 x

5 Vertiefungsmodul 2 4 6 x

6 Vertiefungsmodul 3 4 6 x

Vertiefungsmodule 1, 2 u. 3 sind aus folgender Modulgruppe zu wählen:

Verschleißschutztechnologie und Schadensanalyse 4 0

Advanced Scanning (SEM) and Transm. El. Microscopy (TEM) 3 1

Product Lifecycle Management 2 2

Werkstoffsimulation I: Microstructure Simulation 3 1

Werkstoffsimulation II: Electronic Structure of Materials 3 1

Kontinuumsmechanik 3 1

Werkstoffoberfl. und Korrosion 3 1

Nanotechnology and Integrity of Small Scale Systems 3 1

Magnetische Werkstoffe und Messtechnik 2 2

Laserfertigungstechnik 3 1

Getriebetechnik 1 3 1

Lasertechnik 3 1

12 18

Ingenieurwissenschaftliche Vertiefung 2

7 Vertiefungsmodul 4 4 6 x

8 Vertiefungsmodul 5 4 6 x

9 Vertiefungsmodul 6 4 6 x

Vertiefungsmodule 4, 5 u. 6 sind aus folgender Modulgruppe zu wählen:

Werkstoffsimulation III: Numerische Methoden in der Werkstoffmechanik 3 1

Werkstoffe der biomedizinischen Technik und

bionische Materialforschung 3 1

Simulationstechnik in der Produktentwicklung 2 2

Mikromechanik 3 1

Lasermesstechnik 3 1

Getriebetechnik 2 3 1

Werkstoffe der Energietechnik 3 1

Gießen und Erstarren 3 1

12 18

Allg. Wahlbereich

10 Technisches Wahlfach 4 6 3 1

11 Nichttechnisches Wahlfach 2 3 1 1

6 9

Fachwissenschaftliche Arbeiten

12 Master-Arbeit 30 x

30

Gesamtsumme 80 90

20 20

30 30 30

SWS = Semesterwochenstunden

LP = Leistungspunkte

V = Vorlesungsstunden pro Woche

Ü = Übungsstunden pro Woche

Semesterwochenstunden:

Leistungspunkte: