Oberstufenzentrum Logistik, Touristik, Immobilien, Steuern V o r l e s u n g...
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Oberstufenzentrum Logistik, Touristik, Immobilien, SteuernOberstufenzentrum Logistik, Touristik, Immobilien, Steuern
V o r l e s u n gV o r l e s u n g
AbgeltungsteuerAbgeltungsteuer
abab
01.01.200901.01.2009
F a c h b e r e i c h S t e u e r nF a c h b e r e i c h S t e u e r n
Wesen
Alle privaten Kapitalerträge werden mit einem einheitlichen Steuersatz i.H.v.
25 % besteuert.
(Beachte: zzgl. SolZ und KiSt)
Zeitliche Anwendung Kapitalerträge, die ab dem 01.01.2009
zufließen Bestandsschutz für vor dem 01.01.2009
angeschaffte Wertpapiere (Veräußerungsgewinne außerhalb der 1-
Jahresfrist und aus Investmentfondsanteilen bleiben weiterhin steuerfrei)
Gründe Einführung eines niedrigeren
abgeltenden Einheitssteuersatzes Erhöhung der Attraktivität der
deutschen Finanzplätze Vermeidung der Verlagerung von
privatem Kapital ins Ausland Anonymität der Anleger Steuerabzug an der Quelle soll
Steuerhinterziehung verhindern
Wer ist betroffen ?
Auszahlende Stellen (i.d.R. Kreditinstitute)
- Vornahme Steuerabzug
Steuerpflichtige - keine Verpflichtung zur Abgabe der Anlage
KAP
Finanzverwaltung - Vornahme der Günstigerprüfung
Vereinfachungen einheitliche Behandlung
unterschiedlicher Kapitalanlageformen steuerliche Transparenz Stpfl. ohne Veranlagungsoption müssen
Kapitaleinkünfte nicht mehr erklären Stpfl. mit Veranlagungsoption –
Vereinfachung der Erklärungsvordrucke
Quellensteuer
Bank führt Steuer direkt an das FA ab
Abgeltung der Einkommensteuerschuld
(§ 43 (5) EStG) Keine Angabe mehr in der
Einkommensteuererklärung
Günstigerprüfung § 32d (6) Stpfl. mit niedrigerem individuellen
Steuersatz können Kapitaleinkünfte im Rahmen der ESt-Erklärung veranlagen lassen
Günstigerprüfung auf Antrag, ob bei Einbeziehung sämtlicher Einkünfte sich bei der Besteuerung mit der tariflichen ESt eine niedrige Steuer ergibt
Verrechnung des Zinsabschlages mit persönlichem Steuersatz
Einkünfte
Alle Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinserträge, Kapitalerträge, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds, Zertifikatserträge)
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (außer Immobilien)
Struktur des § 20 EStG Absatz 1: laufende Einnahmen Absatz 2: Veräußerung / Einlösung Absatz 3: besondere Entgelte / Vorteile Absatz 4: Gewinnermittlung Absatz 5: Anteilseigner Absatz 6: Verlustberechnung Absatz 7: Anwendung § 15b EStG Absatz 8: Subsidiarität Absatz 9: Sparer-Pauschbetrag
Dividendenerträge
Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens
Betriebliche Kapitaleinkünfte unterliegen weiter der tariflichen ESt. Die Steuerbefreiung wird von 50% auf 40% reduziert – Steuerpflicht 60 %
(Betriebsausgabenabzug ebenfalls 60 %)
Private Veräußerungsgeschäfte
Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren unterliegen –unabhängig von der Haltedauer- ebenfalls der Abgeltungsteuer
Veräußerungsgewinne werden zu Einkünften aus Kapitalvermögen
Verlustverrechnung durch Kreditinstitute § 20 (6) Bildung von zwei
Verlustverrechnungstöpfen pro Steuerpflichtigen:
für Aktienveräußerungsverluste (nach Verrechnung mit Kursgewinnen)
für sämtliche anderen Verluste (Verrechnung von Kursgewinnen und –verlusten
aus Fonds, Anleihen, Zertifikaten, Zinsen und Dividenden)
Freistellungsauftrag lebt ggf. wieder auf
Verlustverrechnung durch das FinanzamtGewinne/Verluste bei verschiedenen
Kreditinstituten
Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Aktienverkäufen
Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Kapitaleinkünften (auch mit Aktienveräußerungsgewinnen)
Verrechnung von Altverlusten
Verrechnungsmöglichkeit von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften
Voraussetzung: Verlustfeststellungsbescheid
Verlustausgleich /-vortrag §20 (6)
Verlustverrechnungsreihenfolge
Verlustverrechnung im Rahmen des Verlustverrechnungstopfes beim jeweiligen Kreditinstitut
Verlustverrechnung mit Altverlusten aus § 23 mit positiven Einkünften aus § 20 (2) (auf Antrag) durch das FA
Verlustverrechnung von Verlusten aus § 20 aus demselben VZ oder aus vergangenen VZ
Anwendung des Sparer-Pauschbetrages
Ausländische Kapitalerträge
Abgeltungsteuersatz i.H.v. 25%
Angabe in der Einkommensteuer-erklärung, sofern keine Verwaltung durch inländisches Kreditinstitut erfolgt
Private Veräußerungsgeschäfte
Nr. 1 Grundstücke wie bisher Nr. 2 sonstige WG (z.B. Münzen) Haltefrist grundsätzlich 1
Jahr
Freigrenze 600,00 € (statt bisher 512 €)
KontenabrufKontenabruf gem. § 93 AO nur noch bei:
Veranlagungsantrag § 32d (6) Besteuerung mit niedrigerem persönlichem Steuersatz
Kapitalerträge für steuerliche Bezugsgrößen § 2 (5b) S.2 Einkünfte des Kindes bei Beantragung des Kindergeldes Spendenhöchstbetrag
Nichtzahlung festgesetzter Steuern insbesondere Vollstreckung …
Werbungskosten
Keine Geltungmachungsmöglichkeit tatsächlicher Werbungskosten
Abgeltung durch Pauschbetrag Stpfl. mit höheren Werbungskosten
haben i.d.R. hohes Einkommen und profitieren bereits durch Steuersatz i.H.v. 25%
Sparer-Pauschbetrag § 20 (9)
Zusammenführung von
Sparerfreibetrag (750 €)&
Werbungskostenpauschbetrag (51 €)zu
Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 801/(1602) €
Vermeidung der Abgeltungsteuer
Nichtveranlagungsbescheinigung Freistellungsauftrag
Höhe: Einzelveranlagung 801,00 € Zusammenveranlagung 1.602,00 €
Erhebung der Kirchensteuer
Wahlrecht bis voraussichtlich 2011
Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer beim Kreditinstitut:
Erhebung der KiSt durch Kreditinstitut Angabe der Höhe der Kapitalertragsteuer
in Steuererklärung: Festsetzung durch FA Ziel: Kirchensteuerabzug an der Quelle
(Schaffung einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern bis 2011)