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Vom Kohlepapierdurchschlag (Carbon Copy)Sie sind seltener geworden, aber es gibt sie noch: News-

letter, die über einen Standard-E-Mail-Client wie Outlook ver-sendet werden. Dabei wird der Newsletter an eine eigene E-Mail-Adresse und als Blindkopie an die Empfänger versendet. Der jeweilige Empfänger kann so nicht erkennen, an welche E-Mail-Adressen der Newsletter noch versandt wurde.

Anders verhält es sich, wenn man die Empfängeradressen nicht in das BCC-Feld (Blind Carbon Copy) sondern verse-hentlich in das CC-Feld (Carbon Copy) einträgt. Dann erhal-ten die Empfänger nicht nur eine E-Mail, die einen deutlich längeren Header aufweist als der eigentliche Werbetext. Sie bekommen auch einen vollständigen Einblick in den gesamten Verteiler. Noch schlimmer wirkt es, wenn man sich über diesen Umstand gar keine Gedanken macht und den Verteiler sogar direkt in das An-Feld aufnimmt.

So lag es in einem Fall, der kürzlich das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDS) auf den Plan gerufen hatte. Im Hinblick auf die erhebliche Anzahl an verwendeten E-Mail-Adressen blieb es nicht bei einer sonst folgenlosen Feststellung der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit. Der zuständigen Mitarbeiterin wurde ein Bußgeld auferlegt.

Die E-Mail-Adresse als personenbezogenes DatumHintergrund ist, dass E-Mail-Adressen als ein personen-

bezogenes Datum angesehen werden können. Personen-bezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz – BDSG). Dies ist ganz klar der Fall, wenn eine E-Mail-Adresse aus Vor- und Nachname gebildet wird. Da es für den Perso-nenbezug ausreichend ist, dass die Adresse einer bestimmba-ren Person zugeordnet werden kann, ist der Personenbezug auch bei vielen anderen E-Mail-Adressen anzunehmen.

Handelt es sich bei einer E-Mail-Adresse um ein personen-bezogenes Datum, bedarf jede Speicherung, Verarbeitung und Nutzung einer gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwil-ligung des Betroffenen (§ 4 Abs. 1 BDSG). Hierunter fällt auch die Übermittlung der E-Mail-Adresse an Dritte. Genau das passiert aber, wenn der Verteiler nicht in das BCC-Feld eingetragen wird.

Unzulässigkeit und FolgenEine gesetzliche Erlaubnis hierfür existiert nicht. Man wird

auch kaum annehmen können, dass der Newsletter-Emp-fänger mit seiner datenschutzrechtlichen Einwilligung in den Newsletterempfang gleichzeitig eingewilligt hat, dass alle Angehörigen des Verteilers seine E-Mail-Adresse erfahren

dürfen bzw. den Umstand, dass er sich überhaupt in den Ver-teiler eingetragen hat. Damit ist der (auch nur versehentliche) Versand an einen offenen E-Mail-Verteiler datenschutzrecht-lich unzulässig. Es handelt sich dabei um eine Ordnungswid-rigkeit, die nach § 43 Abs. 3 BDSG mit bis zu 300.000 Euro Geldbuße geahndet werden kann.

Fazit: Unternehmen, die einen Standard-E-Mail-Client wie Outlook für den Newsletterversand verwenden, tun gut daran, den entsprechenden Mitarbeiter über den richtigen Umgang mit den verschiedenen Adressfeldern aufzuklä-ren. Dazu gehört auch die Sensibilisierung dafür, vor je-dem Versand zu überprüfen, ob tatsächlich das BCC-Feld verwendet wurde. Dieses ist nicht selten verborgen.

So vermeiden sie nicht nur Bußgelder für die eigenen Mit-arbeiter. Das BayLDA hat es sich nehmen lassen, in seiner Presseerklärung darauf hinzuweisen, dass in Kürze in einem vergleichbaren Fall ein Bußgeldbescheid nicht gegen den konkreten Mitarbeiter erlassen wird, sondern gegen die Unternehmensleitung, da in manchen Unternehmen der Pro-blematik offensichtlich nicht die entsprechende Bedeutung beigemessen wird.

Zum Autor: Daniel Schätzle ist Rechtsanwalt in der auf Medien und Techno-logie spezialisierten Kanzlei HÄRTING Rechtsan-wälte. Näheres zu seiner Person finden Sie hier.

Die Gefahr des offenen E-Mail-Verteilers:

Falsches Adressfeld zieht Bußgeld nach sichUnternehmen, die ihre Werbe-E-Mails über einen Standard-E-Mail-Client wie etwa Outlook versenden, haben das mindestens einmal erlebt: Nachdem der Newsletter rausgegangen ist, kommen empörte Reaktionen zu-rück, weil alle Empfänger-E-Mail-Adressen sichtbar sind. Der zuständige Mitarbeiter hatte (versehentlich) nicht ausreichend zwischen dem CC-Feld und dem BCC-Feld differenziert. Dies hatte kürzlich ein Bußgeld für den Mitarbeiter zur Folge. Auf diesen muss jenes jedoch nicht beschränkt sein.

Von Daniel Schätzle

VERANSTALTUNGSocial.Collaborative.Innovative. beim IOM Summit 2013Mitarbeiter partizipieren an der internen Kommunikation, teilen Wissen, vernetzen sich intern zu Projekten und nutzen dabei soziale Technologien und Plattformen. Ziel ist, Wettbewerbs-vorteile durch höhere Innovation und Agilität zu erreichen und eine effizientere Kommunikation und produktivere Arbeitsum-gebung bereitzustellen. Anwenderkonferenz zu Intranet, Enter-prise 2.0 und Wissensmanagement am 25. und 26. September in Köln. www.marketing-boerse.de/News/details/1330-So-cial-Collaborative-Innovative-beim-IOM-Summit-2013/43373