Online-Marketing & Recht - Die 3 wichtigsten Rechtstipps
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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.Fachanwältin für InformationstechnologierechtFachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Online-Marketing & Recht
Die drei wichtigsten Rechtstippsfür Ihr Onlinemarketing, um Abmahnungen zu vermeiden!Sternstunde für UnternehmerWorms 23.02.2016
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
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Download der Präsentation unter…
http://de.slideshare.net/RESMEDIA
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.Fachanwältin für InformationstechnologierechtFachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
TIPP Nr. 1Keine Werbemails ohne vorheriges Einverständnis des Adressaten!
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.Fachanwältin für InformationstechnologierechtFachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Frage
Sie haben einen laufenden Kontakt zu einem Interessenten. Dürfen Sie ihm Ihr Mailing zuschicken?
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Antwort: Klares „Das kommt darauf an!“
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E-Mail-Marketing
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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Mitbewerber, die Wettbewerbszentrale usw. können direkt wettbewerbsrechtlich gegen den Versender vorgehen
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Unzulässige Werbemails
Grundsatz: § 7 UWG Unzumutbare Belästigungen
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen […] Nr. 3 bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. ©
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Ausnahme nach § 7 III UWG: Zulässigkeit von Mails ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung
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Unzulässige Werbemails
… ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
1. die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Kunden erhalten UND
2. die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet wird UND
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat UND4. der Kunde bei Erhebung der Adresse auf Verwendung und
Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wurde.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.Fachanwältin für InformationstechnologierechtFachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
TIPP Nr. 2Bildrechte immer einholen!
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.Fachanwältin für InformationstechnologierechtFachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Frage
Sie veranstalten einen Kunden-Event und beauftragen Ihre Mitarbeiter, laufend Fotos von der Veranstaltung in Ihren Social-Media-Kanälen zu posten.
Dürfen Sie das?
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Antwort: Klares „Das kommt darauf an!“
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Social Media Marketing
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Was ist das Problem bei den meisten Fotos?
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Social Media Marketing
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Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KUG
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Social Media Marketing
/ Grundsatz: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
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Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KUG
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Social Media Marketing
/ Keine Erlaubnis zur Veröffentlichung ist erforderlich, wenn die Person als „Beiwerk“ auf dem Foto zu sehen ist:
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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Recht am eigenen Bild
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Social Media Marketing
/ Eine Erlaubnis zur Veröffentlichung ist erforderlich,. WENN die Person im Mittelpunkt des Fotos steht und individuell
erkennbar ist. . Ausnahme:
1. Person der Zeitgeschichte2. Öffentliche Veranstaltungen und ähnliche Ereignisse
/ Erlaubnis kann auch „konkludent“, also durch Verhalten erteilt werden.
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TIPP Nr. 3Nutzungsrechte immer einholen!
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.Fachanwältin für InformationstechnologierechtFachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Letzte Frage Sie haben die Veröffentlichungsrechte von Fotos für Ihre Webseite bei Getty Images, Fotolia …. eingekauft. Auf der Webseite haben Sie auch Social Media – Plugins zum teilen eingebaut.
Dürfen Sie das?
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Antwort: Nur, wenn Sie extra die Social-Media-Rechte an den Bildern eingekauft haben!
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Social Media Marketing
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Nutzungsrechte an Bildern
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Social Media Marketing
/ Fotos dürfen nur dann geteilt werden, wenn dazu die entsprechenden Nutzungsrechte vorliegen!
Das Einbinden von Like-Buttons stellt eine „Aufforderung zum Teilen“ mit Vergabe der Nutzungslizenz zum Teilen dar, einfache Veröffentlichungsrechte für das Internet reichen nicht aus (LG Frankfurt, Urteil vom 17.07.2014, Az. 2 03 S 2/14).
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Kostenlose Booklets
http://www.res-media.net/booklets