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P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U 2979 50 II 534 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 12. November 1999 Teil II 426. Verordnung: Druckgeräteverordnung – DGVO [CELEX-Nr.: 397L0023] 426. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Druck- geräte (Druckgeräteverordnung – DGVO) Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 6, 7, 15 Abs. 7, 19, 22 Abs. 1, 24 und 25 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 468/1992, und der §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 3, 17 Abs. 4 und 22 des Akkreditierungsgesetzes – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 430/1996 wird ver- ordnet: Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte. (2) Diese Verordnung findet Anwendung auf Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zu- lässigen Druck (PS) von über 0,5 bar hinsichtlich der Sachgebiete 1. Werkstoffe, 2. Konstruktion und Bemessung, 3. Herstellung, 4. Prüfung und Konformitätsbewertung, 5. Bewertung und Überwachung von Herstellerbetrieben, 6. Kennzeichnung und Dokumentation; (3) Druckgeräte und Baugruppen dürfen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. (4) Durch diese Verordnung bleiben Anforderungen für die Verwendung der Druckgeräte oder Bau- gruppen, welche keine Änderungen dieser Druckgeräte oder Baugruppen in Bezug auf die Bestimmungen dieser Verordnung zur Folge haben, unberührt. Begriffsbestimmungen § 2. (1) Druckgeräte im Sinne dieser Verordnung sind 1. „Behälter“, das sind geschlossene Bauteile, die zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden ausgelegt und gebaut sind, einschließlich der direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung für den Anschluss an andere Geräte. Ein Behälter kann mehrere Druckräume aufweisen; 2. „Rohrleitungen“, das sind zur Durchleitung von Fluiden bestimmte Leitungsbauteile, die für den Einbau in ein Drucksystem miteinander verbunden sind. Zu Rohrleitungen zählen insbesondere Rohre oder Rohrsysteme, Rohrformteile, Fittings, Ausdehnungsstücke, Schlauchleitungen oder gegebenenfalls andere druckhaltende Teile. Wärmetauscher aus Rohren zum Kühlen oder Er- hitzen von Luft sind Rohrleitungen gleichgestellt; 3. „Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion“, das sind Einrichtungen, die zum Schutz des Druck- gerätes bei einem Überschreiten der zulässigen Grenzen bestimmt sind. Diese Einrichtungen umfassen: – Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegrenzung wie Sicherheitsventile, Berstscheiben- absicherungen, Knickstäbe, gesteuerte Sicherheitseinrichtungen (CSPRS) und – Begrenzungseinrichtungen, die entweder Korrekturvorrichtungen auslösen oder ein Abschal- ten oder Abschalten und Sperren bewirken, wie Druck-, Temperatur- oder Fluidniveauschalter sowie mess- und regeltechnische Schutzeinrichtungen (SRMCR); 4. „druckhaltende Ausrüstungsteile“, das sind Einrichtungen mit einer Betriebsfunktion, die ein druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen.

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BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1999 Ausgegeben am 12. November 1999 Teil II

426. Verordnung: Druckgeräteverordnung – DGVO[CELEX-Nr.: 397L0023]

426. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Druck-geräte (Druckgeräteverordnung – DGVO)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 6, 7, 15 Abs. 7, 19, 22 Abs. 1, 24 und 25 des Kesselgesetzes, BGBl.Nr. 211/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 468/1992, und der §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 3, 17 Abs. 4 und 22 desAkkreditierungsgesetzes – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 430/1996 wird ver-ordnet:

Geltungsbereich§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parla-

ments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten überDruckgeräte.

(2) Diese Verordnung findet Anwendung auf Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zu-lässigen Druck (PS) von über 0,5 bar hinsichtlich der Sachgebiete

1. Werkstoffe,2. Konstruktion und Bemessung,3. Herstellung,4. Prüfung und Konformitätsbewertung,5. Bewertung und Überwachung von Herstellerbetrieben,6. Kennzeichnung und Dokumentation;

(3) Druckgeräte und Baugruppen dürfen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden,wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(4) Durch diese Verordnung bleiben Anforderungen für die Verwendung der Druckgeräte oder Bau-gruppen, welche keine Änderungen dieser Druckgeräte oder Baugruppen in Bezug auf die Bestimmungendieser Verordnung zur Folge haben, unberührt.

Begriffsbestimmungen§ 2. (1) Druckgeräte im Sinne dieser Verordnung sind1. „Behälter“, das sind geschlossene Bauteile, die zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden

ausgelegt und gebaut sind, einschließlich der direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtungfür den Anschluss an andere Geräte. Ein Behälter kann mehrere Druckräume aufweisen;

2. „Rohrleitungen“, das sind zur Durchleitung von Fluiden bestimmte Leitungsbauteile, die für denEinbau in ein Drucksystem miteinander verbunden sind. Zu Rohrleitungen zählen insbesondereRohre oder Rohrsysteme, Rohrformteile, Fittings, Ausdehnungsstücke, Schlauchleitungen odergegebenenfalls andere druckhaltende Teile. Wärmetauscher aus Rohren zum Kühlen oder Er-hitzen von Luft sind Rohrleitungen gleichgestellt;

3. „Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion“, das sind Einrichtungen, die zum Schutz des Druck-gerätes bei einem Überschreiten der zulässigen Grenzen bestimmt sind. Diese Einrichtungenumfassen:– Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegrenzung wie Sicherheitsventile, Berstscheiben-

absicherungen, Knickstäbe, gesteuerte Sicherheitseinrichtungen (CSPRS) und– Begrenzungseinrichtungen, die entweder Korrekturvorrichtungen auslösen oder ein Abschal-

ten oder Abschalten und Sperren bewirken, wie Druck-, Temperatur- oder Fluidniveauschaltersowie mess- und regeltechnische Schutzeinrichtungen (SRMCR);

4. „druckhaltende Ausrüstungsteile“, das sind Einrichtungen mit einer Betriebsfunktion, die eindruckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen.

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(2) Druckgeräte umfassen auch alle gegebenenfalls an drucktragenden Teilen angebrachten Ele-mente, wie zB Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebeösen usw.;

(3) Baugruppen im Sinne dieser Verordnung sind mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zueiner zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden.

(4) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck1. „Druck“ den auf den Atmosphärendruck bezogenen Druck, dh. einen Überdruck; demnach wird

ein Druck im Vakuumbereich durch einen Negativwert ausgedrückt;2. „maximal zulässiger Druck (PS)“ den vom Hersteller angegebenen höchsten Druck, für den das

Druckgerät ausgelegt ist. Er wird für eine vom Hersteller vorgegebene Stelle festgelegt. Hiebeihandelt es sich um die Anschlussstelle der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion oder um denhöchsten Punkt des Druckgerätes oder, falls nicht geeignet, um eine andere angegebene Stelle;

3. „zulässige minimale/maximale Temperatur (TS)“ die vom Hersteller angegebene minimale/maxi-male Temperatur, für die das Gerät ausgelegt ist;

4. „Volumen (V)“ das innere Volumen eines Druckraums einschließlich des Volumens von denStutzen bis zur ersten Verbindung, aber abzüglich des Volumens fest eingebauter innen liegenderTeile;

5. „Nennweite (DN)“ eine nummerische Größenbezeichnung, welche für alle Bauteile eines Rohr-systems benutzt wird, für die nicht der Außendurchmesser oder die Gewindegröße angegebenwerden. Es handelt sich um eine gerundete Zahl, die als Nenngröße dient und nur näherungsweisemit den Fertigungsmaßen in Beziehung steht. Die Nennweite wird durch DN, gefolgt von einerZahl, ausgedrückt;

6. „Fluide“ Gase, Flüssigkeiten und Dämpfe als reine Phase sowie deren Gemische. Fluide könneneine Suspension von Feststoffen enthalten;

7. „dauerhafte Verbindungen“ Verbindungen, die nur durch zerstörende Verfahren getrennt werdenkönnen;

8. „europäische Werkstoffzulassung“ ein technisches Dokument, in dem die Merkmale von Werk-stoffen festgelegt sind, die für eine wiederholte Verwendung zur Herstellung von Druckgerätenbestimmt sind und nicht in einer harmonisierten Norm geregelt werden.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 3. Nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen:1. Fernleitungen aus Rohren oder einem Rohrsystem für die Durchleitung von Fluiden oder Stoffen

zu oder von einer Anlage, ab einschließlich der letzten Absperrvorrichtung im Bereich derAnlage, einschließlich aller Nebenausrüstungen, die speziell für diese Leitungen ausgelegt sind.Dieser Ausschluss erstreckt sich nicht auf Standarddruckgeräte, wie zB Druckgeräte, die sich inDruckregelstationen und in Kompressorstationen finden können;

2. Netze für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser und ihre Geräte sowieTriebwasserwege in Wasserkraftanlagen wie Druckrohre, -stollen und -schächte sowie diebetreffenden Ausrüstungsteile;

3. Geräte gemäß der Richtlinie 87/404/EWG über einfache Druckbehälter 1);4. Geräte gemäß der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen 2);5. Geräte, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen sind, welche durch die folgenden Richtlinien

und ihre Anhänge definiert sind:– Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvor-

schriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-anhänger 3);

1) ABl. Nr. L 220 vom 25. 6. 1987, S 48, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates (ABl.Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S 1), umgesetzt durch die Einfache Druckbehälter-Verordnung, BGBl. Nr. 388/1994.2) ABl. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975, S 40, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/1/EG der Kommission(ABl. Nr. L 23 vom 28. 1. 1994, S 28), umgesetzt durch die Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994.3) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S 1, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/54/EG der Kommission(Abl. Nr. L 266 vom 8. 11. 1995, S 1), umgesetzt in der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung – KDV 1967,BGBl. Nr. 399/1967, ausgegeben am 29. 12. 1967; idF BGBl. Nr. 950/1993, ausgegeben am 30. 12. 1993 (37. No-velle).

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BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426 2981

– Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriftender Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugma-schinen auf Rädern 4);

– Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrigeoder dreirädrige Kraftfahrzeuge 5);

6. Geräte, die nach § 14 höchstens unter die Kategorie I fallen würden und die von einer derfolgenden Vorschriften erfasst werden:– Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften

der Mitgliedstaaten über Maschinen 6);– Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur

Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge 7);– Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendunginnerhalb bestimmter Spannungsgrenzen 8);

– Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte 9);– Richtlinie 94/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften

der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen 10);– Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur

Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zurbestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen 11);

7. Druckgeräte, die als Teile von militärischen Waffensystemen der Aufsicht militärischer Stellenunterliegen;

8. Geräte, die speziell zur Verwendung in kerntechnischen Anlagen entwickelt wurden und derenAusfall zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen kann;

9. Bohrlochkontrollgeräte, die für die industrielle Exploration und Gewinnung von Erdöl, Erdgasoder Erdwärme sowie für Untertagespeicher verwendet werden und dazu bestimmt sind, denBohrlochdruck zu halten und/oder zu regeln. Hierzu zählen der Bohrlochkopf (Eruptionskreuz),die Blowout-Preventer (BOP), die Leitungen und Verteilersysteme sowie die jeweils davorbefindlichen Geräte;

10. Geräte mit Gehäusen oder Teile von Maschinen, bei denen die Abmessungen, die Wahl derWerkstoffe und die Bauvorschriften in erster Linie auf Anforderungen an ausreichende Festig-keit, Formsteifigkeit und Stabilität gegenüber statischen und dynamischen Betriebsbeanspruchun-gen oder auf anderen funktionsbezogenen Kriterien beruhen und bei denen der Druck keinenwesentlichen Faktor für die Konstruktion darstellt. Zu diesen Geräten können zählen:– Motoren einschließlich Turbinen und Motoren mit innerer Verbrennung;– Dampfmaschinen, Gas- oder Dampfturbinen, Turbogeneratoren, Verdichter, Pumpen und

Stelleinrichtungen;11. Hochöfen mit Ofenkühlung, Rekuperativ-Winderhitzern, Staubabscheidern und Gichtgas-

reinigungsanlagen, Direktreduktionsschachtöfen mit Ofenkühlung, Gasumsetzern und Pfannenzum Schmelzen, Umschmelzen, Entgasen und Vergießen von Stahl und Nichteisenmetallen;

4) ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S 10, Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994, umgesetzt in derKraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung – KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, ausgegeben am 29. 12. 1967; idFBGBl. Nr. 950/1993, ausgegeben am 30. 12. 1993 (37. Novelle).5) ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S 72, Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994, umgesetzt inder Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung – KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, ausgegeben am 29. 12. 1967; idFBGBl. Nr. 950/1993, ausgegeben am 30. 12. 1993 (37. Novelle).6) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S 9, Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994, umgesetzt mitder Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994.7) ABl. Nr. L 213 vom 7. 9. 1995, S 1, umgesetzt mit der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl.Nr. 780/1996.8) ABl. Nr. L 77 vom 26. 3. 1973, S 29, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. Nr. L 220vom 30. 8. 1993, S 1), umgesetzt mit der Niederspannungsgeräteverordnung 1993 – NspGV 1993, BGBl.Nr. 4/1993, betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen.9) ABl. Nr. L 169 vom 12. 7. 1993, S 1, umgesetzt mit dem Medizinproduktgesetz – MPG, BGBl. Nr. 657/1996.10) ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1990, S 15, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl.Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S 1), umgesetzt mit der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung 1994 – GSV, BGBl.Nr. 430/1994.11) ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1994, S 1, umgesetzt mit der Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996, BGBl.Nr. 252/1996.

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12. Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittel wie Schaltgeräte, Steuer- und Regelgeräte,Transformatoren und umlaufende Maschinen;

13. unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung von Komponenten von Übertragungs-systemen wie zB Elektro- und Telefonkabel;

14. Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche Offshore-Anlagen sowie Geräte, die speziell fürden Einbau in diese oder zu deren Antrieb bestimmt sind;

15. Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen, zB Luftreifen, Luftkissen, Spielbälle,aufblasbare Boote und andere ähnliche Druckgeräte;

16. Auspuff- und Ansaugschalldämpfer;17. Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke, die für den Endverbrauch bestimmt sind;18. Behälter für den Transport und den Vertrieb von Getränken mit einem Produkt PS.V von bis zu

500 bar.Liter und einem maximal zulässigen Druck von bis zu 7 bar;19. von den Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter

auf der Straße, ADR- 12); Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit derEisenbahn, RID- 13); Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, IMDG- 14);und internationale Zivilluftfahrtorganisation, ICAO 15)-Übereinkünften erfasste Geräte;

20. Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen;21. Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar.

Sonderbestimmungen

§ 4. (1) Nachstehend angeführte Geräte sind auf Grund ihrer besonderen Bauart keine Druckgeräteim Sinne des Kesselgesetzes.

1. Rohrleitungen für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser,2. Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen, wie Druckrohre, -stollen und -schächte, sowie die

betreffenden Ausrüstungsteile,3. Geräte gemäß § 3 Z 10,4. Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittel, wie Schaltgeräte, Steuer- und Regelgeräte,

Transformatoren und umlaufende Maschinen, ausgenommen Druckgeräte für SF6-Schaltgeräte,5. unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung von Komponenten von Übertragungs-

systemen, wie zB Elektro- und Telefonkabel,6. Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche Offshore-Anlagen,7. Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen,8. Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar.

(2) Für die im § 3 unter den Ziffern 5 und 6 angeführten Geräte gelten bei Einhaltung der unterdiesen Ziffern angeführten Vorschriften die Sicherheitsziele des Kesselgesetzes als erfüllt und ist somiteine Konformitätsbewertung nach dem Kesselgesetz nicht erforderlich.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen

§ 5. (1) Druckgeräte und Baugruppen sind derart zu konstruieren, herzustellen und auszurüsten, dasssie bei ordnungsgemäßer Aufstellung bzw. Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßemBetrieb die Sicherheit von Menschen sowie von Sachgütern nicht gefährden.

(2) Auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen u. dgl. dürfen auch Druckgeräte und Baugruppenausgestellt werden, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbaresSchild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werdenkönnen, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter dieÜbereinstimmung hergestellt hat. Die Inbetriebnahme solcher Druckgeräte oder Baugruppen ist nichtzulässig.

12) ADR = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße,umgesetzt mit dem Gefahrengutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. Teil I Nr. 145/1998.

13) RID = Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn, umgesetzt mit demGefahrengutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. Teil I Nr. 145/1998.

14) IMDG = Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, umgesetzt mit dem Gefahrengut-beförderungsgesetz – GGBG, BGBl. Teil I Nr. 145/1998.

15) ICAO = Internationale Zivilluftfahrt-Organisation, umgesetzt mit dem Gefahrengutbeförderungsgesetz –GGBG, BGBl. Teil I Nr. 145/1998.

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Technische Anforderungen an

Druckgeräte

§ 6. Die unter den Z 1 bis 4 angeführten Druckgeräte müssen die in Anhang I genannten grund-legenden Anforderungen erfüllen.

1. Behälter und druckhaltende Ausrüstungsteile mit Ausnahme der unter 2 genannten Behälter, füra) Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten,

deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über demnormalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:

– bei Fluiden der Gruppe 1 (§ 14 Abs. 2 Z 1), wenn das Volumen größer als ein Liter unddas Produkt aus PS.V größer als 25 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 200bar ist (Anhang II, Diagramm 1);

– bei Fluiden der Gruppe 2 (§ 14 Abs. 2 Z 2), wenn das Volumen größer als ein Liter unddas Produkt PS.V größer als 50 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 1 000 barist, sowie alle tragbaren Feuerlöscher und die Flaschen für Atemschutzgeräte (Anhang II,Diagramm 2);

b) Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens 0,5bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenz-werte:

– bei Fluiden der Gruppe 1, wenn das Volumen größer als ein Liter und das Produkt PS.Vgrößer als 200 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 500 bar ist (Anhang II,Diagramm 3);

– bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS größer als 10 bar und das Produkt PS.Vgrößer als 10 000 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 1 000 bar ist (Anhang II,Diagramm 4);

2. befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung vonDampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 °C und einem Volumen vonmehr als zwei Liter sowie alle Schnellkochtöpfe (Anhang II, Diagramm 5);

3. Rohrleitungen und druckhaltende Ausrüstungsteile füra) Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten,

deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über demnormalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:

– bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN größer als 25 ist (Anhang II, Diagramm 6);– bei Fluiden der Gruppe 2, wenn deren DN größer als 32 und das Produkt PS.DN größer

als 1 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 7);b) Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens 0,5

bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehenderGrenzwerte:

– bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN größer als 25 und das Produkt PS.DN größerals 2 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 8);

– bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS größer als 10 bar und DN größer als 200und das Produkt PS.DN größer als 5 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 9);

4. Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, die für Druckgeräte im Sinne der Z 1, 2 und 3 bestimmtsind, auch wenn diese Geräte Bestandteil einer Baugruppe sind.

Technische Anforderungen an

Baugruppen

§ 7. (1) Baugruppen im Sinne des § 2 Abs. 3, die mindestens ein Druckgerät im Sinne des § 6enthalten und die unter den Z 1 bis 3 dieses Paragraphen angeführt sind, müssen die in Anhang Igenannten grundlegenden Anforderungen erfüllen:

1. Baugruppen für die Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von über110 °C, die mindestens ein befeuertes oder anderweitig beheiztes überhitzungsgefährdetesDruckgerät aufweisen;

2. von Z 1 Druckgeräte oder Baugruppen nicht erfasste Baugruppen, wenn sie vom Hersteller dafürbestimmt sind, als Baugruppen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen zu werden;

3. von den Z 1 und 2 nicht erfassten Baugruppen.

(2) Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur von nicht höher als110 °C, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden und deren PS.V größer als 50 bar.Liter

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2984 BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426

ist, müssen die grundlegenden Anforderungen der Z 2.10, 2.11, 3.4, 5 lit. a und 5 lit. d des Anhangs Ierfüllen.

Druckgeräte und Baugruppen mit geringem Gefahrenpotential

§ 8. Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach § 6 Z 1 bis 3 und § 7erreichen, sowie deren Ausrüstungsteile, müssen in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaatgeltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden, damit gewährleistet ist, dass sie sicherverwendet werden können. Den Druckgeräten und Baugruppen sind ausreichende Benutzungs-anweisungen beizufügen, und sie müssen eine Kennzeichnung tragen, anhand derer der Hersteller odersein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter ermittelt werden kann. Druckgeräte undBaugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach § 6 Z 1 bis 3 und § 7 erreichen, dürfen nicht die in § 23genannte CE-Kennzeichnung tragen.

Erfüllung der technischen Anforderungen

§ 9. (1) Die Technischen Anforderungen gemäß den §§ 6 und 7 gelten als erfüllt, wenn die Druck-geräte oder Baugruppen entweder

1. mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen jener harmonisierter Normen übereinstimmen, derenFundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Richt-linie über Druckgeräte (97/23/EG) veröffentlicht wurden oder

2. mit anderen technischen Spezifikationen übereinstimmen, über die Nachweise vorliegen, dass mitihrer Anwendung die jeweils zutreffenden technischen Anforderungen gemäß den §§ 6 und 7erfüllt werden. Derartige Nachweise sind vom Hersteller der Druckgeräte oder Baugruppen oderseinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten auf Verlangen der Behörde vorzulegen.Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt dieseVerpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inver-kehrbringen des Druckgerätes auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.

(2) Die gemäß Anhang I Z 3.3 und 3.4 erforderlichen Angaben sind in deutscher Sprache auszu-führen, sofern die Druckgeräte oder Baugruppen für die Inbetriebnahme in Österreich vorgesehen sind.

Konformitätsvermutung

§ 10. (1) Die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung ist bei Druckgerätengemäß § 6 und bei Baugruppen gemäß § 7 anzunehmen, wenn

1. auf Grund eines entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahrens Druckgeräte gemäß § 15 undBaugruppen gemäß § 16 mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 23 und einer Konformitäts-erklärung gemäß Anhang VII versehen sind und

2. eine Gefährdung im Sinne des § 5 Abs. 1 von der Behörde gemäß § 12 oder der EuropäischenKommission im Rahmen eines Schutzklauselverfahrens nicht festgestellt worden ist.

(2) Die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung ist bei Druckgeräten und beiBaugruppen gemäß § 8 anzunehmen, wenn

1. die Druckgeräte und Baugruppen mit einer Kennzeichnung und Benützungsanweisung gemäß § 8versehen sind und

2. eine Gefährdung im Sinne des § 5 Abs. 1 von der Behörde nicht festgestellt worden ist.

Unberechtigtes Anbringen der CE-Kennzeichnung

§ 11. (1) Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass an einem Druck-gerät oder einer Baugruppe die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so hat sie diesdem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Angabe weiterer Informationen mitzu-teilen.

(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 haben soweit zutreffend und ermittelbar zu enthalten:1. Relevante Daten zur Identifikation des Druckgerätes oder der Baugruppe, wie:

a) Art, Type, Baureihe, Baulos, Bezeichnung des Druckgerätes oder der Baugruppe,b) Kennzeichnung gemäß Firmenschild oder dem Druckgerät oder der Baugruppe beigegebenen

Begleitblatt,c) technische Daten, die nicht in lit. b erfasst sind,d) Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter im EWR,e) Inverkehrbringer in Österreich,f) Angaben, wo das gegenständliche Druckgerät oder die Baugruppe festgestellt wurde.

2. Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung, die eine Anbringung der CE-Kenn-zeichnung nicht rechtfertigen.

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BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426 2985

3. Inwieweit die Abweichungen gemäß Z 2 sich auf:a) ein einzelnes Druckgerät oder eine Baugruppe beschränken, oderb) systematisch an mehreren Druckgeräten oder Baugruppen einer Bauart, eines Bauloses, einer

Baureihe oder einer Type auftreten.4. Ob das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und der Betrieb des Druckgerätes oder der Bau-

gruppe,a) ausschließlich in Österreich oderb) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumerfolgt.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten fordert den Hersteller des betroffenenDruckgerätes oder der Baugruppe oder dessen Bevollmächtigten in der Europäischen Gemeinschaft odereinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf, nach den vomBundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten festgelegten Bedingungen innerhalb der gewährtenFrist das beanstandete Druckgerät oder die beanstandete Baugruppe wieder in Einklang mit den Be-stimmungen über die CE-Kennzeichnung zu bringen und weitere Verstöße zu vermeiden und unterrichtetdarüber die Behörden.

(4) Stellt nach Ablauf der gewährten Frist die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeitenfest, dass die Nichtübereinstimmung weiterhin besteht, hat sie dies dem Bundesminister für wirtschaftlicheAngelegenheiten mitzuteilen sowie alle diesbezüglichen Informationen anzuschließen. Der Bundesministerfür wirtschaftliche Angelegenheiten hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Inverkehrbringenund die Inbetriebnahme dieser Druckgeräte oder der Baugruppe zu verbieten oder zu beschränken unddabei gegebenenfalls die Bestimmungen des Schutzklauselverfahrens gemäß § 13 anzuwenden.

(5) Für bereits in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 1 hat die BehördeMaßnahmen vorzuschreiben, damit das Druckgerät oder die Baugruppe in Einklang mit den Bestim-mungen dieser Verordnung hinsichtlich der Anbringung der CE-Kennzeichnung gebracht werden. Fürbereits in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 4 hat die Behörde den Betrieb zuverbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.

Beschränkung und Untersagung des Inverkehrbringens oder des Betriebes§ 12. (1) Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass Druckgeräte oder

Baugruppen gemäß dieser Verordnung bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit vonMenschen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen zu gefährden drohen, so hat sie dies unterAngabe weiterer Informationen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mitzuteilen.

(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 haben, soweit sie zutreffend und ermittelbar sind, zu enthalten:1. Relevante Daten zur Identifikation des Druckgerätes oder der Baugruppe, wie:

a) Art, Type, Baureihe, Baulos, Bezeichnung des Druckgerätes oder der Baugruppe,b) Kennzeichnung gemäß Firmenschild oder dem Druckgerät oder der Baugruppe beigegebenen

Begleitblatt,c) technische Daten, die nicht in lit. b erfasst sind,d) Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter im EWR,e) Inverkehrbringer in Österreich,f) Angaben, wo das gegenständliche Druckgerät oder die Baugruppe festgestellt wurde.

2. Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung, die eine drohende Gefährdung ergeben,unterschieden nach dem Grund der Abweichung in:a) die Nichterfüllung der in den §§ 6 bis 8 genannten grundlegenden Sicherheitsanforderungen,b) die mangelhafte Anwendung der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Normen,c) einen Mangel der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Norm selbst,d) einen Mangel der in § 19 genannten europäischen Werkstoffzulassung für Druckgeräte.

3. Inwieweit die Abweichungen gemäß Z 2 sich auf:a) ein einzelnes Druckgerät oder eine Baugruppe beschränken oderb) systematisch an mehreren Druckgeräten oder Baugruppen einer Bauart, eines Bauloses, einer

Baureihe oder einer Type auftreten.4. Ob das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und der Betrieb des Druckgerätes oder der Bau-

gruppe,a) ausschließlich in Österreich oderb) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Ab-

kommens über den Europäischen Wirtschaftsraumerfolgt.

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2986 BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bewertet die Informationen gemäßAbs. 2 und verbietet oder beschränkt gegebenenfalls das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme vonDruckgeräten oder Baugruppen gemäß Abs. 1. Bei CE-gekennzeichneten Druckgeräten oder Baugruppen,für die die Kriterien gemäß Abs. 2 Z 3 lit. b und Z 4 lit. b zutreffen, leitet der Bundesminister fürwirtschaftliche Angelegenheiten das Schutzklauselverfahren gemäß § 13 ein.

(4) Für Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 1, die bereits in Betrieb genommen wurden, hat dieBehörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.

Schutzklauselverfahren

§ 13. (1) Hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten das Inverkehrbringen und dieInbetriebnahme von CE-gekennzeichneten Druckgeräten oder Baugruppen auf Grund der Bestimmungender §§ 11 Abs. 4 oder 12 Abs. 3 verboten oder beschränkt, so unterrichtet er darüber unverzüglich dieEuropäische Kommission unter Angabe jener Gründe, die für das Verbot oder die Beschränkungmaßgeblich waren sowie die Gründe der Abweichung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten informiert die Behörden über denVerlauf und die Ergebnisse des Schutzklauselverfahrens.

(3) Teilt die Europäische Kommission dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit,dass von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaatdes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffene Maßnahmen für bestimmte mit derCE-Kennzeichnung versehene Druckgeräte oder Baugruppen, die eine Gefährdung ergeben könnten,gerechtfertigt sind, so verbietet oder beschränkt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheitendas Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Druckgeräte oder Baugruppen und unterrichtetdarüber die Behörden. Ist der für die Anbringung der CE-Kennzeichnung Verantwortliche in Österreichansässig, so ergreift die Behörde ihm gegenüber die geeigneten Maßnahmen.

(4) Für Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 3, die bereits in Betrieb genommen wurden, hat dieBehörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.

Einstufung von Druckgeräten

§ 14. (1) Die in § 6 genannten Druckgeräte werden entsprechend Anhang II nach zunehmendemGefahrenpotential in Kategorien eingestuft.

(2) Für diese Einstufung werden die Fluide gemäß den Ziffern 1 und 2 in zwei Gruppen eingeteilt.1. Gruppe 1 umfasst gefährliche Fluide. Gefährliche Fluide sind Stoffe oder Zubereitungen ent-

sprechend den Definitionen in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung,Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe 16).Zu Gruppe 1 zählen Fluide, die wie folgt eingestuft werden:– explosionsgefährlich,– hochentzündlich,– leicht entzündlich,– entzündlich (wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt),– sehr giftig,– giftig,– brandfördernd.

2. Zu Gruppe 2 zählen alle unter Ziffer 1 nicht genannten Fluide.

(3) Setzt sich ein Behälter aus mehreren Kammern zusammen, so wird der Behälter in die höchsteKategorie der einzelnen Kammern eingestuft. Befinden sich unterschiedliche Fluide in einer Kammer, soerfolgt die Einstufung nach jenem Fluid, welches die höchste Kategorie erfordert.

Konformitätsbewertung für Druckgeräte

§ 15. (1) Der Hersteller von Druckgeräten muss jedes Gerät vor dem Inverkehrbringen nachMaßgabe dieses Paragraphen einem der in Anhang III beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrenunterziehen.

16) ABl. Nr. L 196 vom 16. 8. 1967, S 1, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/69/EG (ABl. Nr. L 381vom 31. 12. 1994, S 1), umgesetzt mit dem Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, BGBl. Teil I Nr. 53/1997.

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BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426 2987

(2) Die im Hinblick auf die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf einem Druckgerät anzu-wendenden Konformitätsbewertungsverfahren richten sich nach der Kategorie, in die das Gerät gemäߧ 14 eingestuft ist.

(3) Auf die verschiedenen Kategorien sind die folgenden Konformitätsbewertungsverfahren anzu-wenden:

1. Kategorie IModul A;

2. Kategorie IIModul A1Modul D1Modul E1;

3. Kategorie IIIModule B1 + DModule B1 + FModule B + EModule B + C1Modul H;

4. Kategorie IVModule B + DModule B + FModul GModul H1.

(4) Die Druckgeräte sind einem vom Hersteller zu wählenden Konformitätsbewertungsverfahrenentsprechend der Kategorie, zu der sie gehören, zu unterziehen. Der Hersteller kann sich auch für einVerfahren entscheiden, das für eine höhere Kategorie vorgesehen ist, sofern es eine solche gibt.

(5) Im Rahmen der Qualitätssicherungsverfahren für unter die Kategorien III und IV fallendeDruckgeräte nach § 6 Z 1 lit. a, Z 1 lit. b erster Gedankenstrich und Z 2 entnimmt die benannte Stelle beiunangemeldeten Besuchen in Fertigungs- oder Lagerstätten Druckgeräte, um die Abnahme nach Anhang IZ 3.2.2 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelleüber das vorgesehene Produktionsprogramm. Die benannte Stelle nimmt im ersten Jahr der Fertigungmindestens zwei Besuche vor. Die Häufigkeit der folgenden Besuche wird von der benannten Stelle nachden Kriterien des Anhanges III, Z 4.4 der entsprechenden Module festgelegt.

(6) Im Fall einer Einzelanfertigung von unter die Kategorie III fallenden Behältern und Geräten nach§ 6 Z 2 im Rahmen des Modul-H-Verfahrens führt die benannte Stelle die Abnahme nach Anhang IZ 3.2.2 für jedes Stück durch oder lässt diese durchführen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannteStelle über das vorgesehene Produktionsprogramm.

Konformitätsbewertung für Baugruppen

§ 16. (1) Baugruppen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 sind einer Gesamtbewertung derKonformität zu unterziehen, die Folgendes umfasst:

a) Bewertung jedes Einzelnen der Druckgeräte im Sinne des § 6, aus denen diese Baugruppezusammengesetzt ist und die zuvor keinem getrennten Konformitätsbewertungsverfahren undkeiner getrennten CE-Kennzeichnung unterzogen wurden. Das Bewertungsverfahren richtetsich nach der Kategorie jedes Einzelnen dieser Druckgeräte;

b) die Bewertung des Zusammenbaus der verschiedenen Einzelteile der Baugruppe gemäßAnhang I Z 2.3, 2.8 und 2.9; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der betreffendenDruckgeräte durchzuführen, wobei Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion nicht berück-sichtigt werden;

c) die Bewertung des Schutzes der Baugruppe vor einem Überschreiten der zulässigen Betriebs-grenzen gemäß Anhang I Z 2.10 und 3.2.3; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie derzu schützenden Druckgeräte durchzuführen.

(2) Baugruppen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 zu deren Herstellung dauerhafte Verbindungen erforderlichsind, sind einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen. Sind dauerhafte Verbin-dungen zur Herstellung der Baugruppe nicht erforderlich, genügt ein Konformitätsbewertungsverfahrennach Kategorie I. Baugruppen dieses Absatzes sind nicht entsprechend den Bestimmungen des § 23 zukennzeichnen.

II 535

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2988 BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426

Ausnahmen

§ 17. Abweichend von den §§ 15 und 16 kann vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen-heiten in begründeten Fällen für Versuchszwecke das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einzelnerDruckgeräte und Baugruppen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3, auf die die Verfahren der §§ 15 und 16 nichtangewandt wurden, unter Wahrung des Zieles des Kesselgesetzes (§ 1) gestatten.

Verfahrenssprache

§ 18. Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung sind ineiner Amtssprache des Mitgliedstaates abzufassen, in dem die für die Durchführung dieser Verfahrenzuständige Stelle ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle akzeptierten Sprache.

Europäische Werkstoffzulassung

§ 19. (1) Die europäische Werkstoffzulassung gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 kann auf Antrag eines Her-stellers oder mehrerer Hersteller von Werkstoffen oder Druckgeräten von einer benannten Stelle gemäߧ 20 erteilt werden, die speziell dafür bestimmt wurde. Die benannte Stelle hat geeignete Untersuchungenund Prüfungen zur Zertifizierung der Übereinstimmung der Werkstofftypen mit den entsprechendenAnforderungen dieser Verordnung festzulegen und diese durchzuführen oder diese durchführen zu lassen;im Fall von Werkstoffen, deren Verwendung vor dem 29. November 1999 als sicher befunden wurde, hatdie benannte Stelle bei der Überprüfung der Übereinstimmung die vorhandenen Daten zu berücksichtigen.

(2) Vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten benannte Stellen haben vor Erteilungeiner europäischen Werkstoffzulassung den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sowiedie übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission zu unterrichten, indem sie ihnen dieentsprechenden Angaben mitteilen. Innerhalb einer Frist von drei Monaten kann ein Mitgliedstaat oder dieEuropäische Kommission den mit Artikel 5 der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschussunter Darlegung der Gründe befassen. In diesem Fall nimmt der Ausschuss umgehend Stellung.

(3) Die benannte Stelle erteilt die europäische Werkstoffzulassung und hat hierbei gegebenenfalls dieStellungnahme des Ausschusses und die vorgebrachten Bemerkungen zu berücksichtigen.

(4) Eine Kopie der europäischen Werkstoffzulassung für Druckgeräte ist von der vom Bundes-minister für wirtschaftliche Angelegenheiten benannten Stelle dem Bundesminister für wirtschaftlicheAngelegenheiten, den übrigen Mitgliedstaaten, den anderen benannten Stellen und der EuropäischenKommission zu übermitteln. Eine Liste der europäischen Werkstoffzulassungen wird von der Europä-ischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und aktualisiert.

(5) Bei den für die Herstellung von Druckgeräten verwendeten Werkstoffen, die europäischen Werk-stoffzulassungen entsprechen, zu denen nähere Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht wurden, wird davon ausgegangen, dass sie den zutreffenden grundlegenden Anforderungennach Anhang I entsprechen.

(6) Die benannte Stelle, die die europäische Werkstoffzulassung für Druckgeräte erteilt hat, hat dieseZulassung zurückzuziehen, wenn sie feststellt, dass die Zulassung nicht hätte erteilt werden dürfen, oderwenn der Werkstofftyp von einer harmonisierten Norm erfasst wird. Die vom Bundesminister für wirt-schaftliche Angelegenheiten benannten Stellen haben umgehend den Bundesminister für wirtschaftlicheAngelegenheiten, die übrigen Mitgliedstaaten, die übrigen benannten Stellen und die EuropäischenKommission über jeden Entzug einer Zulassung zu unterrichten.

Benannte Stellen

§ 20. (1) Benannte Stellen im Sinne dieser Verordnungen sind solche, die von einem Mitgliedstaatder Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-päischen Wirtschaftsraum zur Durchführung der Verfahren nach den §§ 15 und 16 oder für diespezifischen Aufgaben gemäß § 19 der Europäischen Kommission mitgeteilt wurden.

(2) Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der benannten Stellenunter Angabe ihrer Kennnummern und der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der EuropäischenGemeinschaft.

(3) Erstprüfstellen können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 20Abs. 5 Kesselgesetz im Sinne des Abs. 1 der Europäischen Kommission als benannte Stellen mitgeteiltwerden.

(4) Bei der Durchführung der Verfahren nach den §§ 15 und 16 oder spezifischer Aufgaben gemäߧ 19 in Österreich unterliegen die benannte Stellen der Überwachung durch die Behörden.

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BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426 2989

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zieht die Benennung einer benanntenStelle zurück und unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission,wenn er feststellt, dass die Bedingungen unter denen die Ermächtigung erteilt wurde, nicht mehr erfülltsind.

Anerkannte unabhängige Prüfstellen

§ 21. (1) Anerkannte unabhängige Prüfstellen im Sinne dieser Verordnungen sind solche, die voneinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum zur Durchführung der Aufgaben gemäß Anhang I Z 3.1.2 und3.1.3 der Europäischen Kommission mitgeteilt wurden.

(2) Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der anerkanntenunabhängigen Prüfstellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der ihnen übertragenen Aufgaben imAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaft.

(3) Als anerkannte unabhängige Prüfstellen können vom Bundesminister für wirtschaftliche Ange-legenheiten auf Antrag Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen genannt werden, die gemäß Akkredi-tierungsgesetz – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, für Aufgaben gemäß Abs. 1 akkreditiert wurden und dieAnforderungen des Anhanges IV erfüllen.

(4) Bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Anhang I Z 3.1.2 und 3.1.3 in Österreich unterliegendie anerkannten unabhängigen Prüfstellen der Überwachung durch die Behörden.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zieht die Benennung einer anerkanntenunabhängigen Prüfstelle zurück und unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die EuropäischeKommission, wenn er feststellt, dass die Stelle die in Abs. 3 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.

Betreiberprüfstellen

§ 22. (1) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 15 und 16, die eine Durchführung von Ver-fahren zur Prüfung auf Konformität durch benannte Stellen vorschreiben, dürfen Betreiber Druckgeräteoder Baugruppen, deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen von ihrer Betreiberprüfstellebewertet wurde, unter den nachfolgend angeführten Bedingungen in Verkehr bringen und in Betriebnehmen.

(2) Die Betreiberprüfstelle muss von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einemanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Durchführung derAufgaben gemäß Abs. 1 befugt worden sein.

(3) Betreiberprüfstellen in Österreich können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen-heiten gemäß § 20 Kesselgesetz befugt und den anderen Mitgliedstaaten sowie der EuropäischenKommission mitgeteilt werden. Nähere Anforderungen für solche Stellen sind im Anhang V festgelegt.

(4) Bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten in Österreich unterliegen die Betreiberprüfstellen derÜberwachung durch die Behörden.

(5) Druckgeräte oder Baugruppen, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle bewertet wurde,dürfen nicht die CE-Kennzeichnung tragen.

(6) Diese Druckgeräte oder Baugruppen dürfen ausschließlich in den Betrieben jener Unter-nehmensgruppe verwendet werden, der die Betreiberprüfstelle angehört. Die Unternehmensgruppe hateine gemeinsame Sicherheitspolitik im Bezug auf die technischen Auslegungs-, Fertigungs-, Kontroll-,Wartungs- und Benützungsbedingungen für Druckgeräte und Baugruppen anzuwenden.

(7) Die Betreiberprüfstelle arbeitet ausschließlich für die Unternehmensgruppe, der sie angehört.

(8) Für die Konformitätsbewertung durch die Betreiberprüfstellen dürfen ausschließlich die Ver-fahren der Module A1, C1, F und G nach Anhang III angewandt werden.

(9) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zieht die Befugung einer Betreiber-prüfstelle zurück und unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission,wenn er feststellt, dass die Stelle, die in den Abs. 3 und 6 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.

(10) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten legt mittels Verordnung den Terminfest, an dem die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphens in Kraft treten und wendet hiebei folgendeKriterien an:

a) Vorhandensein von mindestens einer Stelle in Österreich, welche als Betreiberprüfstelle benanntwerden könnte und

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2990 BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426

b) positive sicherheitstechnische Bewertung der Einführung von Betreiberprüfstellen in Europadurch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder die Europäische Kom-mission.

CE-Kennzeichnung

§ 23. (1) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit dem in Anhang VI alsMuster angegebenen Schriftbild.

(2) Neben der CE-Kennzeichnung ist die im § 20 Abs. 2 angeführte Kennnummer der benanntenStelle, die in der Phase der Produktionsüberwachung eingeschaltet worden ist, anzubringen.

(3) Die CE-Kennzeichnung ist sichtbar, deutlich lesbar und unauslöschlich anzubringen auf1. Druckgeräten gemäß § 6,2. Baugruppen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2,3. Baugruppen gemäß § 7 Abs. 2, bei Anwendung des Moduls H,

die fertig hergestellt sind oder sich in einem Zustand befinden, der die Abnahmeprüfung gemäß Anhang IZ 3.2 ermöglicht.

(4) Es ist nicht erforderlich, die CE-Kennzeichnung auf jedem Einzelnen der Druckgeräte anzu-bringen, aus denen sich eine Baugruppe im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 zusammensetzt.Die einzelnen Druckgeräte, die bei ihrem Einbau in die Baugruppe bereits die CE-Kennzeichnung tragen,behalten diese Kennzeichnung.

(5) Wenn das Druckgerät oder die Baugruppe noch weiteren Rechtsvorschriften unterliegt, dieandere Aspekte als diese Verordnung behandeln und in denen ebenfalls eine CE-Kennzeichnung vor-gesehen ist, gibt diese Kennzeichnung an, dass von einer Übereinstimmung der betreffenden Druckgeräteoder Baugruppen auch mit den Bestimmungen dieser weiteren Rechtsvorschriften auszugehen ist. In denFällen jedoch, in denen eine oder mehrere dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einesÜbergangszeitraums die Wahl des anzuwendenden Verfahrens freistellen, gibt die CE-Kennzeichnung an,dass die betreffenden Druckgeräte oder Baugruppen allein den Bestimmungen der vom Herstellerangewandten Rechtsvorschriften gerecht werden, welche Richtlinien umsetzen. In diesen Fällen ist in denDokumenten, Hinweisen oder Betriebsanleitungen, die nach diesen Richtlinien erforderlich sind und denDruckgeräten oder Baugruppen beigefügt werden, auf diese im Amtsblatt der Europäischen Gemein-schaften veröffentlichten Richtlinien Bezug zu nehmen.

(6) Es ist verboten, auf Druckgeräten und Baugruppen Kennzeichnungen anzubringen, durch dieDritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werdenkönnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf Druckgeräten und Baugruppen angebracht werden, wennsie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

Inkrafttreten

§ 24. (1) Diese Verordnung tritt am 29. November 1999 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Anerkennungausländischer Prüfungen, BGBl. Nr. 561/1994, tritt mit Ablauf des 28. November 1999, hinsichtlich derDruckgeräte und Baugruppen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ausser Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 25. Druckgeräte dürfen bis zum 29. Mai 2002 in Verkehr gebracht und über dieses Datum hinaus inBetrieb genommen werden, wenn sie dem Kesselgesetz auf andere Weise als durch Einhaltung dieserVerordnung entsprechen. Erreichen solche Druckgeräte höchstens die Grenzwerte der Kategorie I, ist alsKonformitätsnachweis eine Herstellerkonformitätserklärung ausreichend. Für Druckbehälter in Kälte- undWärmepumpenanlagen gilt hievon abweichend als Grenzwert ein maximaler innerer Durchmesser von300 mm.

Farnleitner

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BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426 2991

ANHANG I

GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN

VORBEMERKUNGEN

a) Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den in diesem Anhang aufgeführten grundlegendenAnforderungen für Druckgeräte gelten auch für Baugruppen, wenn von ihnen eine entsprechende Gefahrausgeht.

b) Die in dieser Verordnung aufgeführten grundlegenden Anforderungen sind bindend. Die Ver-pflichtungen im Zusammenhang mit den grundlegenden Anforderungen gelten nur, wenn für dasbetreffende Druckgerät bei Verwendung unter den vom Hersteller nach vernünftigem Ermessen vor-hersehbaren Bedingungen die entsprechende Gefahr besteht.

c) Der Hersteller ist verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um die mit seinem Gerätverbundenen druckbedingten Gefahren zu ermitteln; er muss das Gerät dann unter Berücksichtigungseiner Analyse auslegen und bauen.

d) Die grundlegenden Anforderungen sind so zu interpretieren und anzuwenden, dass dem Stand derTechnik und der Praxis zum Zeitpunkt der Konzeption und der Fertigung sowie den technischen undwirtschaftlichen Erwägungen Rechnung getragen wird, die mit einem hohen Maß des Schutzes vonGesundheit und Sicherheit zu vereinbaren sind.

1. ALLGEMEINES

1.1. Druckgeräte müssen so ausgelegt, hergestellt, überprüft und gegebenenfalls ausgerüstet undinstalliert sein, dass ihre Sicherheit gewährleistet ist, wenn sie im Einklang mit den Vorschriftendes Herstellers oder unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen in Betriebgenommen werden.

1.2. Bei der Wahl der angemessensten Lösungen hat der Hersteller folgende Grundsätze, und zwar inder angegebenen Reihenfolge, zu beachten:– Beseitigung oder Verminderung der Gefahren, soweit dies nach vernünftigem Ermessen mög-

lich ist;– Anwendung von geeigneten Schutzmaßnahmen gegen nicht zu beseitigende Gefahren;– gegebenenfalls Unterrichtung der Benutzer über die Restgefahren und Hinweise auf geeignete

besondere Maßnahmen zur Verringerung der Gefahren bei der Installation und/oder derBenutzung.

1.3 Wenn die Möglichkeit einer unsachgemäßen Verwendung bekannt oder vorhersehbar ist, sind dieDruckgeräte so auszulegen, dass der Gefahr aus einer derartigen Benutzung vorgebeugt wird oder,falls dies nicht möglich ist, vor einer unsachgemäßen Benutzung des Druckgeräts in angemessenerWeise gewarnt wird.

2. ENTWURF

2.1. Allgemeines

Druckgeräte sind unter Berücksichtigung aller für die Gewährleistung der Sicherheit der Gerätewährend ihrer gesamten Lebensdauer entscheidenden Faktoren fachgerecht zu entwerfen.

In den Entwurf fließen geeignete Sicherheitsfaktoren ein, bei denen umfassende Methodenverwendet werden, von denen bekannt ist, dass sie geeignete Sicherheitsmargen in Bezug auf allerelevanten Ausfallarten konsistent einbeziehen.

2.2. Auslegung auf die erforderliche Belastbarkeit

2.2.1. Druckgeräte sind auf Belastungen auszulegen, die der beabsichtigten Verwendung und anderennach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen angemessen sind. Insbe-sondere sind die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:– Innen- und Außendruck;– Umgebungs- und Betriebstemperaturen;– statischer Druck und Füllgewichte unter Betriebs- und Prüfbedingungen;– Belastungen durch Verkehr, Wind und Erdbeben;– Reaktionskräfte und -momente im Zusammenhang mit Trageelementen, Befestigungen,

Rohrleitungen usw.;– Korrosion und Erosion, Materialermüdung usw.;– Zersetzung instabiler Fluide.

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2992 BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426

Unterschiedliche Belastungen, die gleichzeitig auftreten können, sind unter Beachtung der Wahr-scheinlichkeit ihres gleichzeitigen Auftretens zu berücksichtigen.

2.2.2. Die Auslegung auf die erforderliche Belastbarkeit erfolgt auf der Grundlage folgender Verfahren:– in der Regel eine Berechnungsmethode gemäß Z 2.2.3, gegebenenfalls ergänzt durch eine

experimentelle Auslegungsmethode gemäß Z 2.2.4;oder

– eine experimentelle Auslegungsmethode ohne Berechnung gemäß Z 2.2.4, wenn das Produktaus dem maximal zulässigen Druck (PS) und dem Volumen V kleiner als 6 000 bar.Liter oderdas Produkt PS.DN kleiner als 3 000 bar ist.

2.2.3. Berechnungsmethodea) Druckfestigkeit und andere Belastungsaspekte

Für Druckgeräte sind die zulässigen Beanspruchungen hinsichtlich der nach vernünftigemErmessen vorhersehbaren Versagensmöglichkeiten abhängig von den Betriebsbedingungen zubegrenzen. Dazu sind Sicherheitsfaktoren anzuwenden, die es ermöglichen, alle Unsicherheitenauf Grund der Herstellung, des tatsächlichen Betriebes, der Beanspruchung, der Berechnungs-modelle, der Werkstoffeigenschaften und des Werkstoffverhaltens vollständig abzudecken.Die Berechnungsmethoden müssen ausreichende Sicherheitsmargen entsprechend den Bedin-gungen des Z 7, soweit anwendbar, ergeben.Zur Erfüllung der obigen Anforderungen kann eine der nachfolgenden Methoden, die geeignetist, gegebenenfalls in Ergänzung oder Kombination angewandt werden:– Auslegung nach Formeln,– Auslegung nach Analyseverfahren,– Auslegung nach bruchmechanischen Verfahren.

b) BelastbarkeitZum Nachweis der Belastbarkeit des betreffenden Druckgeräts sind geeignete Auslegungs-berechnungen durchzuführen.Insbesondere gilt Folgendes:– Die Berechnungsdrücke dürfen nicht geringer als die maximal zulässigen Drücke sein, und

die statischen und dynamischen Fluiddrücke sowie die Zerfallsdrücke von instabilen Fluidenmüssen berücksichtigt werden. Wird ein Behälter in einzelne Druckräume unterteilt, so ist beider Berechnung der Trennwand zwischen den Druckräumen von dem höchstmöglichen Druckin einem Druckraum und von dem geringstmöglichen Druck in dem benachbarten Druckraumauszugehen.

– Die Berechnungstemperaturen müssen angemessene Sicherheitsmargen aufweisen.– Bei der Auslegung sind alle möglichen Temperatur- und Druckkombinationen zu berück-

sichtigen, die unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen desGerätes auftreten können.

– Die maximale Spannung und die Spannungskonzentrationen müssen innerhalb sichererGrenzwerte liegen.

– Bei der Berechnung des Druckraums sind bei den Werkstoffeigenschaften entsprechendeWerte zu verwenden, die sich auf belegte Daten stützen, wobei sowohl die Bestimmungengemäß Z 4 als auch entsprechende Sicherheitsfaktoren zu berücksichtigen sind. Zu den zuberücksichtigenden Werkstoffeigenschaften zählen:– Streckgrenze, 0,2%- bzw. 1%-Dehngrenze bei der Berechnungstemperatur;– Zugfestigkeit;– Zeitstandfestigkeit, zB Kriechfestigkeit;– Ermüdungsdaten, zB Dauerschwingfestigkeit;– Elastizitätsmodul;– angemessene plastische Verformung;– Kerbschlagzähigkeit;– Bruchzähigkeit.

– Auf die Werkstoffeigenschaften sind geeignete Verbindungsfaktoren anzuwenden, die bei-spielsweise von der Art der zerstörungsfreien Prüfungen, den Eigenschaften der Werk-stoffverbindungen und den in Betracht gezogenen Betriebsbedingungen abhängen.

– Beim Entwurf sind alle nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Verschleißmechanismen(insbesondere Korrosion, Kriechen, Ermüdung) entsprechend der beabsichtigen Verwendungdes Gerätes zu berücksichtigen. In den Betriebsanleitungen gemäß Z 3.4 ist auf

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Entwurfsmerkmale hinzuweisen, die für die Lebensdauer des Gerätes von Belang sind,beispielsweise– für Kriechen: Auslegungslebensdauer in Stunden bei spezifizierten Temperaturen;– für Ermüdung: Auslegungszyklenzahl bei spezifizierten Spannungswerten;– für Korrosion: Korrosionszuschlag bei der Auslegung.

c) StabilitätWenn sich mit der errechneten Wanddicke keine ausreichende strukturelle Stabilität erzielenlässt, sind die notwendigen Maßnahmen zu treffen, wobei die mit dem Transport und der Hand-habung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind.

2.2.4. Experimentelle Auslegungsmethode

Die Auslegung des Gerätes kann im ganzen oder teilweise durch ein Prüfprogramm überprüftwerden, das an einem für das Druckgerät oder die Druckgerätebaureihe repräsentativen Musterdurchgeführt wird.

Das Prüfprogramm muss vor den Prüfungen eindeutig festgelegt werden und, sofern eine benannteStelle für die Entwurfsbewertung im angewandten Modul zuständig ist, von dieser anerkanntwerden.

In diesem Programm sind die Prüfbedingungen sowie die Annahme- und Ablehnungskriterienfestzulegen. Die Ist-Werte der wesentlichen Abmessungen und der Eigenschaften der Ausgangs-werkstoffe der Druckgeräte sind vor der Prüfung festzustellen.

Während der Prüfungen müssen erforderlichenfalls die kritischen Bereiche des Druckgerätsmittels geeigneter Instrumente, mit denen sich Verformungen und Spannungen hinreichend genaumessen lassen, beobachtet werden können.

Das Prüfprogramm muss Folgendes umfassen:a) Eine Druckfestigkeitsprüfung, durch die überprüft werden soll, dass bei einem Druck mit einer

gegenüber dem maximal zulässigen Druck festgelegten Sicherheitsmarge das Gerät keinesignifikante Undichtigkeit oder Verformung über einen festgelegten Grenzwert hinaus zeigt.Zur Bestimmung des Prüfdrucks sind die Unterschiede zwischen den unter Prüfbedingungengemessenen Werten für die geometrischen Merkmale und die Werkstoffeigenschaften einerseitsund den für die Konstruktion zugelassenen Werten andererseits zu berücksichtigen; derUnterschied zwischen Prüf- und Auslegungstemperaturen ist ebenfalls zu berücksichtigen.

b) Bei Kriech- oder Ermüdungsrisiko geeignete Prüfungen, die entsprechend den für das Gerätvorgesehenen Betriebsbedingungen (zB Betriebsdauer bei bestimmten Temperaturen, Zahl derZyklen bei bestimmten Spannungswerten usw.) festgelegt werden.

c) Falls erforderlich, ergänzende Prüfungen hinsichtlich weiterer besonderer Einwirkungen gemäßZ 2.2.1, wie Korrosion, aggressive Einwirkungen von außen usw.

2.3. Vorkehrungen für die Sicherheit in Handhabung und Betrieb

Die Bedienungseinrichtungen der Druckgeräte müssen so beschaffen sein, dass ihre Bedienungkeine nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Gefährdung mit sich bringt. Die folgendenPunkte sind gegebenenfalls besonders zu beachten:– Verschluss- und Öffnungsvorrichtungen;– gefährliches Abblasen aus Überdruckventilen;– Vorrichtungen zur Verhinderung des physischen Zugangs bei Überdruck oder Vakuum im

Gerät;– Oberflächentemperaturen unter Berücksichtigung der beabsichtigten Verwendung;– Zersetzung instabiler Fluide.

Insbesondere müssen Druckgeräte mit abnehmbarer Verschlussvorrichtung mit einer selbsttätigenoder von Hand bedienbaren Einrichtung ausgerüstet sein, durch die das Bedienungspersonal ohneweiteres sicherstellen kann, dass sich die Vorrichtung gefahrlos öffnen lässt. Lässt sich die Vor-richtung schnell betätigen, so muss das Druckgerät außerdem mit einer Sperre ausgerüstet sein,die ein Öffnen verhindert, solange der Druck oder die Temperatur des Fluids eine Gefahr darstellt.

2.4. Vorkehrungen für die Inspektiona) Druckgeräte sind so zu entwerfen, dass alle erforderlichen Sicherheitsinspektionen durchgeführt

werden können.b) Falls dies zur Gewährleistung der kontinuierlichen Gerätesicherheit erforderlich ist, müssen

Vorkehrungen zur Feststellung des inneren Zustands des Druckgerätes vorgesehen sein, wie

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Öffnungen für den Zugang zum Inneren des Druckgerätes, so dass geeignete Inspektionensicher und ergonomisch vorgenommen werden können.

c) Andere Mittel zur Gewährleistung eines sicheren Zustands der Druckgeräte können eingesetztwerden,– wenn diese zu klein für einen Einstieg sind;– wenn sich das Öffnen des Druckgerätes nachteilig auf das Innere des Gerätes auswirken

würde;– wenn der Inhaltsstoff den Werkstoff, aus dem das Druckgerät hergestellt ist, erwiesener-

maßen nicht angreift und auch kein anderer interner Schädigungsprozess nach vernünftigemErmessen vorhersehbar ist.

2.5. Entleerungs- und Entlüftungsmöglichkeiten

Es müssen, falls erforderlich, geeignete Vorrichtungen zur Entleerung und Entlüftung der Druck-geräte vorgesehen werden,– um schädliche Einwirkungen wie Wasserschlag, Vakuumeinbruch, Korrosion und unkon-

trollierte chemische Reaktionen zu vermeiden; dabei sind alle Betriebs- und Prüfzustände,insbesondere Druckprüfungen zu berücksichtigen;

– um Reinigung, Inspektion und Wartung gefahrlos zu ermöglichen.

2.6. Korrosion und andere chemische Einflüsse

Erforderlichenfalls sind entsprechende Wanddickenzuschläge oder angemessene Schutzvorkeh-rungen gegen Korrosion oder andere chemische Einflüsse vorzusehen, wobei die beabsichtigteund nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Verwendung gebührend zu berücksichtigen ist.

2.7. Verschleiß

Wo starke Erosions- oder Abrieberscheinungen auftreten können, sind angemessene Maßnahmenzu treffen, um– diese Erscheinungen durch geeignete Auslegung, zB Wanddickenzuschläge, oder durch die

Verwendung von Auskleidungen oder Beschichtungen zu minimieren;– den Austausch der am stärksten betroffenen Teile zu ermöglichen;– mit Hilfe der in Z 3.4 genannten Anleitungen die Aufmerksamkeit auf diejenigen Maßnahmen

zu richten, die für einen kontinuierlichen sicheren Betrieb erforderlich sind.

2.8. Baugruppen

Baugruppen sind so auszulegen, dass– die untereinander verbundenen Komponenten zuverlässig und für ihre Betriebsbedingungen

geeignet sind;– der richtige Einbau aller Komponenten und ihre angemessene Integration und Montage inner-

halb der Baugruppe gewährleistet wird.

2.9. Füllen und Entleeren

Gegebenenfalls sind die Druckgeräte so auszulegen und mit Ausrüstungsteilen auszustatten bzw.für eine entsprechende Ausstattung vorzubereiten, dass ein sicheres Füllen und Entleerengewährleistet ist; hierbei ist insbesondere auf folgende Gefahren zu achten:a) beim Füllen:

– Überfüllen oder zu hoher Druck, insbesondere im Hinblick auf den Füllungsgrad und denDampfdruck bei der Bezugstemperatur;

– Instabilität des Druckgeräts;b) beim Entleeren: unkontrolliertes Freisetzen des unter Druck stehenden Fluids;c) beim Füllen und Entleeren: gefährdendes An- und Abkoppeln.

2.10. Schutz vor Überschreiten der zulässigen Grenzen des Druckgerätes

In den Fällen, in denen unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen diezulässigen Grenzen überschritten werden könnten, ist das Druckgerät mit geeigneten Schutz-vorrichtungen auszustatten bzw. für eine entsprechende Ausstattung vorzubereiten, sofern dasGerät nicht als Teil einer Baugruppe durch andere Schutzvorrichtungen geschützt wird.Die geeignete Schutzvorrichtung bzw. die Kombination geeigneter Schutzvorrichtungen ist inAbhängigkeit von dem jeweiligen Gerät bzw. der jeweiligen Baugruppe und den jeweiligenBetriebsbedingungen zu bestimmen.Zu den geeigneten Schutzvorrichtungen und Kombinationen von Schutzvorrichtungen zählen:a) Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion gemäß § 2 Abs. 1 Z 3;

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b) gegebenenfalls geeignete Überwachungseinrichtungen wie Anzeige- und/oder Warnvorrich-tungen, die es ermöglichen, dass entweder automatisch oder von Hand gemessene Maßnahmenergriffen werden, um für die Einhaltung der zulässigen Grenzen des Druckgerätes zu sorgen.

2.11. Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion

2.11.1. Für die Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion gilt Folgendes:– Sie müssen unter Berücksichtigung etwaiger Wartungs- und Prüfanforderungen für die Vor-

richtungen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie zuverlässig und für die vorgesehenenBetriebsbedingungen geeignet sind;

– sie dürfen keine anderen Aufgaben erfüllen, es sei denn, ihre sicherheitsrelevanten Funktionenkönnen dadurch nicht beeinträchtigt werden;

– sie müssen den geeigneten Auslegungsgrundsätzen im Hinblick auf einen angemessenen undzuverlässigen Schutz entsprechen. Zu diesen Grundsätzen gehören insbesondere fehlsicheresVerhalten (fail safe), Redundanz, Verschiedenartigkeit und Selbstüberwachung.

2.11.2. Einrichtungen zur Druckbegrenzung

Diese Einrichtungen sind so auszulegen, dass der Druck nicht betriebsmäßig den maximalzulässigen Druck PS überschreitet; eine kurzzeitige Drucküberschreitung ist jedoch im Einklangmit Z 7.3, sofern zutreffend, zulässig.

2.11.3. Einrichtungen zur Temperaturüberwachung

Diese Einrichtungen müssen über eine sicherheitstechnisch angemessene und auf die Messaufgabeabgestimmte Ansprechzeit verfügen.

2.12. Externer Brand

Sofern erforderlich, müssen Druckgeräte insbesondere unter Berücksichtigung ihres Verwen-dungszwecks so ausgelegt und gegebenenfalls mit geeigneten Ausrüstungsteilen ausgestattet oderfür eine entsprechende Ausstattung vorbereitet sein, dass sie im Fall eines externen Brandes dieAnforderungen hinsichtlich der Schadensbegrenzung erfüllen.

3. FERTIGUNG

3.1. Fertigungsverfahren

Der Hersteller muss die sachkundige Ausführung der in der Entwurfsphase festgelegten Maß-nahmen gewährleisten, indem er geeignete Techniken und entsprechende Verfahren anwendet;dies gilt insbesondere im Hinblick auf die folgenden Punkte:

3.1.1. Vorbereitung der Bauteile

Bei der Vorbereitung der Bauteile (zB Formen und Schweißkantenvorbereitung) darf es nicht zuBeschädigungen, zu Rissen oder Veränderungen der mechanischen Eigenschaften kommen, diedie Sicherheit des Druckgerätes beeinträchtigen können.

3.1.2. Dauerhafte Werkstoffverbindungen

Die dauerhaften Werkstoffverbindungen und die angrenzenden Bereiche dürfen an der Oberflächeund im Inneren keine Mängel aufweisen, die die Sicherheit der Geräte beeinträchtigen könnten.

Die Eigenschaften der dauerhaften Verbindungen müssen den für die zu verbindenden Werkstoffespezifizierten Mindesteigenschaften entsprechen, es sei denn, bei den Konstruktionsberechnungenwerden eigens andere Werte für entsprechende Eigenschaften berücksichtigt.

Bei Druckgeräten müssen die dauerhaften Verbindungen der Teile, die zur Druckfestigkeit desGerätes beitragen, und die unmittelbar damit verbundenen Teile von qualifiziertem Personal mitangemessener Befähigung und nach fachlich einwandfreien Arbeitsverfahren ausgeführt werden.

Die Zulassung von Arbeitsverfahren und Personal wird für Druckgeräte der Kategorien II, III undIV von einer zuständigen unabhängigen Stelle vorgenommen; hierbei handelt es sich nach Wahldes Herstellers um– eine benannte Stelle,– eine von einem Mitgliedstaat gemäß § 21 anerkannte Prüfstelle.

Zur Erteilung dieser Zulassungen führt die genannte unabhängige Stelle die in den entsprechendenharmonisierten Normen vorgesehenen Untersuchungen und Prüfungen oder gleichwertige Unter-suchungen und Prüfungen durch oder lässt diese durchführen.

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3.1.3. Zerstörungsfreie Prüfungen

Bei Druckgeräten müssen die zerstörungsfreien Prüfungen an den dauerhaften Verbindungen vonqualifiziertem Personal mit angemessener Befähigung ausgeführt werden. Bei Druckgeräten derKategorien III und IV muss die Qualifikation dieses Personals von einer unabhängigen Prüfstelle,die von einem Mitgliedstaat gemäß § 21 anerkannt wurde, gebilligt worden sein.

3.1.4. Wärmebehandlung

Besteht die Gefahr, dass die Werkstoffeigenschaften durch das Fertigungsverfahren so starkgeändert werden, dass hierdurch die Sicherheit des Druckgerätes beeinträchtigt wird, so muss ineinem geeigneten Fertigungsstadium eine angemessene Wärmebehandlung durchgeführt werden.

3.1.5. Rückverfolgbarkeit

Es sind geeignete Verfahren einzuführen und aufrecht zu erhalten, um die Werkstoffe der Teiledes Gerätes, die zur Druckfestigkeit beitragen, mit geeigneten Mitteln vom Materialeingang überden Herstellungsprozess bis zur Endabnahme des hergestellten Druckgerätes identifizieren zukönnen.

3.2. Abnahme

Druckgeräte müssen der nachstehend beschriebenen Abnahme unterzogen werden.

3.2.1. Schlussprüfung

Druckgeräte müssen einer Schlussprüfung unterzogen werden, bei der durch Sichtprüfung undKontrolle der zugehörigen Unterlagen zu überprüfen ist, ob die Anforderungen dieser Verordnungerfüllt sind. Hierbei können Prüfungen, die während der Fertigung durchgeführt worden sind,berücksichtigt werden. Soweit von der Sicherheit her erforderlich, wird die Schlussprüfung innenund außen an allen Teilen des Gerätes, gegebenenfalls während des Fertigungsprozesses (zB fallsbei der Schlussprüfung nicht mehr besichtigbar), durchgeführt.

3.2.2. Druckprüfung

Die Abnahme der Druckgeräte muss eine Druckfestigkeitsprüfung einschließen, die normaler-weise in Form eines hydrostatischen Druckversuchs durchgeführt wird, wobei der Druck min-destens dem in Z 7.4 festgelegten Wert – falls anwendbar – entsprechen muss.

Für serienmäßig hergestellte Geräte der Kategorie I kann diese Prüfung auf statistischer Grund-lage durchgeführt werden.

Ist der hydrostatische Druckversuch nachteilig oder nicht durchführbar, so können anderePrüfungen, die sich als wirksam erwiesen haben, durchgeführt werden. Für andere Prüfungen alsden hydrostatischen Druckversuch müssen zuvor zusätzliche Maßnahmen, wie zerstörungsfreiePrüfungen oder andere gleichwertige Verfahren, angewandt werden.

3.2.3. Prüfung der Sicherheitseinrichtungen

Bei Baugruppen umfasst die Abnahme auch eine Prüfung der Ausrüstungsteile mit Sicherheits-funktion, bei der überprüft wird, dass die Anforderungen gemäß Z 2.10 vollständig erfüllt sind.

3.3. Kennzeichnung und Etikettierung

Neben der gemäß § 23 vorzunehmenden CE-Kennzeichnung sind folgende Angaben zu machen:a) Für alle Druckgeräte

– Name und Anschrift des Herstellers bzw. andere Angaben zu seiner Identifizierung undgegebenenfalls die seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten;

– Herstellungsjahr;– Angaben, die eine Identifizierung des Druckgeräts seiner Art entsprechend erlauben, wie

Typ-, Serien- oder Loskennzeichnung, Fabrikationsnummer;– Angaben über die wesentlichen zulässigen oberen/unteren Grenzwerte.

b) Je nach Art des Druckgeräts sind weitere Angaben zu machen, die zur Gewährleistung derSicherheit bei Montage, Betrieb, Benutzung und gegebenenfalls Wartung und regelmäßigerÜberprüfung erforderlich sind; diese Angaben umfassen zB– das Druckgerätevolumen V in L;– die Nennweite DN für Rohrleitungen;– den aufgebrachten Prüfdruck PT in bar und das Datum;

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– den Einstelldruck der Sicherheitseinrichtung in bar;– die Druckgeräteleistung in kW;– die Netzspannung in Volt;– die beabsichtigte Verwendung;– den Füllungsgrad in kg/L;– die Höchstfüllmasse in kg;– die Leermasse in kg;– die Produktgruppe.

c) Falls erforderlich, sind die Druckgeräte mit Warnhinweisen zu versehen, mit denen auf Fälleunsachgemäßer Verwendung hingewiesen wird, die erfahrungsgemäß möglich sind.Auf dem Druckgerät oder einem an ihm fest angebrachten Typenschild ist die CE-Kenn-zeichnung vorzunehmen und sind die erforderlichen Angaben zu machen, wobei folgendeAusnahmen gelten:– Eine wiederholte Kennzeichnung von Einzelteilen, beispielsweise von Rohrteilen, die für

dieselbe Baugruppe bestimmt sind, kann gegebenenfalls durch Verwendung einer ent-sprechenden Dokumentation vermieden werden. Dies gilt für die CE-Kennzeichnung sowiefür andere Kennzeichnungen und Etikettierungen gemäß diesem Anhang;

– ist das Druckgerät zu klein (zB Ausrüstungsteile), so können die unter lit. b aufgeführtenAngaben auf einem am Druckgerät befestigten Etikett gemacht werden;

– Angaben über die Füllmasse und die unter lit. c genannten Warnhinweise können aufEtiketten oder in einer anderen angemessenen Form gemacht bzw. gegeben werden, sofernsie für einen angemessenen Zeitraum lesbar bleiben.

3.4. Betriebsanleitunga) Beim Inverkehrbringen ist den Druckgeräten, sofern erforderlich, eine Betriebsanleitung für den

Benutzer beizufügen, die alle der Sicherheit dienlichen Informationen zu folgenden Aspektenenthält:– Montage einschließlich Verbindung verschiedener Druckgeräte;– Inbetriebnahme;– Benutzung;– Wartung einschließlich Inspektion durch den Benutzer.

b) Die Betriebsanleitung muss die gemäß Z 3.3 auf dem Druckgerät anzubringenden Angaben mitAusnahme der Serienkennzeichnung enthalten; der Betriebsanleitung sind gegebenenfalls dietechnischen Dokumente sowie Zeichnungen und Diagramme beizufügen, die für das richtigeVerständnis dieser Anleitung erforderlich sind.

c) Gegebenenfalls muss in der Betriebsanleitung auch auf die Gefahren einer unsachgemäßenVerwendung gemäß Z 1.3 und auf die besonderen Merkmale des Entwurfs gemäß Z 2.2.3hingewiesen werden.

4. WERKSTOFFE

Die zur Herstellung von Druckgeräten verwendeten Werkstoffe müssen, falls sie nicht ersetztwerden sollen, für die gesamte vorgesehene Lebensdauer geeignet sein.

Schweißzusatzwerkstoffe und sonstige Verbindungswerkstoffe müssen nur die entsprechendenAuflagen der Z 4.1, 4.2 lit. a und 4.3 erster Abs. erfüllen, und zwar sowohl einzeln als auch in derVerbindung.

4.1. Für Werkstoffe drucktragender Teile gelten folgende Bestimmungen:a) Sie müssen Eigenschaften besitzen, die allen nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren

Betriebsbedingungen und allen Prüfbedingungen entsprechen, und insbesondere eineausreichend hohe Duktilität und Zähigkeit besitzen. Falls zutreffend, müssen die Eigenschaftendieser Werkstoffe den Bestimmungen der Z 7.5 entsprechen. Insbesondere müssen die Werk-stoffe so ausgewählt sein, dass es gegebenenfalls nicht zu einem Sprödbruch kommt; muss ausbestimmten Gründen ein spröder Werkstoff verwendet werden, so sind entsprechende Maß-nahmen zu treffen;

b) sie müssen gegen die im Druckgerät geführten Fluide in ausreichendem Maße chemischbeständig sein; die für die Betriebssicherheit erforderlichen chemischen und physikalischenEigenschaften dürfen während der vorgesehenen Lebensdauer nicht wesentlich beeinträchtigtwerden;

c) sie dürfen durch Alterung nicht wesentlich beeinträchtigt werden;d) sie müssen für die vorgesehenen Verarbeitungsverfahren geeignet sein;

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2998 BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426

e) sie müssen so ausgewählt sein, dass bei der Verbindung unterschiedlicher Werkstoffe keinewesentlich nachteiligen Wirkungen auftreten.

4.2. a) Die für die Berechnung im Hinblick auf Z 2.2.3 erforderlichen Kennwerte sowie die wesent-lichen Eigenschaften der Werkstoffe und ihrer Behandlung gemäß Z 4.1 sind vom Druckge-rätehersteller sachgerecht festzulegen.

b) Der Hersteller hat in den technischen Unterlagen Angaben zur Einhaltung der Werkstoff-vorschriften dieser Verordnung in einer der folgenden Formen zu machen:– Verwendung von Werkstoffen entsprechend den harmonisierten Normen;– Verwendung von Werkstoffen, für die eine europäische Werkstoffzulassung für Druckgeräte

gemäß § 19 vorliegt;– Einzelgutachten zu den Werkstoffen.

c) Bei Druckgeräten der Kategorien III und IV wird das Einzelgutachten gemäß lit. b dritterGedankenstrich von der für die Konformitätsbewertung des Druckgerätes zuständigenbenannten Stelle durchgeführt.

4.3. Der Hersteller des Druckgeräts muss die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen,dass der verwendete Werkstoff den vorgegebenen Anforderungen entspricht. Insbesonderemüssen für alle Werkstoffe vom Werkstoffhersteller ausgefertigte Unterlagen eingeholt werden,durch die die Übereinstimmung mit einer gegebenen Vorschrift bescheinigt wird.

Für die wichtigsten drucktragenden Teile von Druckgeräten der Kategorien II, III und IV erfolgtdies in Form einer Bescheinigung mit spezifischer Prüfung der Produkte.

Wendet ein Werkstoffhersteller ein geeignetes, von einer in der Gemeinschaft niedergelassenenzuständigen Stelle zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem an, das in Bezug auf die Werkstoffeeiner spezifischen Bewertung unterzogen wurde, so wird davon ausgegangen, dass die vom Her-steller ausgestellten Bescheinigungen den Nachweis der Übereinstimmung mit den entsprechen-den Anforderungen dieser Ziffer bieten.

SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE DRUCKGERÄTE

Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Z 1 bis 4 gelten die nachstehenden Anforderungenfür die unter die Z 5 und 6 fallenden Druckgeräte.

5. BEFEUERTE ODER ANDERWEITIG BEHEIZTE ÜBERHITZUNGSGEFÄHRDETEDRUCKGERÄTE GEMÄSS § 6 Z 2

Diese Druckgeräte sind Teil von– Dampf- und Heißwassererzeugern gemäß § 6 Z 2, wie zB befeuerte Dampf- und Heißwasser-

kessel, Überhitzer und Zwischenüberhitzer, Abhitzekessel, Abfallverbrennungskessel, elek-trisch beheizte Kessel oder Elektrodenkessel und Dampfdrucktöpfe, zusammen mit ihrenAusrüstungsteilen und gegebenenfalls ihren Systemen zur Speisewasserbehandlung und zurBrennstoffzufuhr;

– Prozessheizgeräten für andere Medien als Dampf und Heißwasser gemäß § 6 Z 1 lit. a, wie zBErhitzer für chemische und ähnliche Prozesse sowie Druckgeräte für die Nahrungsmittel-industrie.

Diese Druckgeräte sind so zu berechnen, auszulegen und zu bauen, dass das Risiko einessignifikanten Versagens druckhaltender Teile auf Grund von Überhitzung vermieden oderminimiert wird. Insbesondere muss gegebenenfalls sichergestellt werden, dassa) geeignete Schutzvorrichtungen vorgesehen werden, damit Betriebsparameter wie Wärmezufuhr,

Wärmeabgabe und, wo zutreffend, Flüssigkeitsstand begrenzt werden können, um das Risikoeiner örtlichen oder generellen Überhitzung zu vermeiden;

b) falls erforderlich, Probenahmestellen vorgesehen werden, damit die Eigenschaften der Fluidebewertet werden können, um Risiken im Zusammenhang mit Ablagerungen und/oder Korrosionzu vermeiden;

c) angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Gefahren von Schäden durch Ablage-rungen zu beseitigen;

d) Möglichkeiten zur sicheren Abführung von Nachwärme nach einem Abschalten geschaffenwerden;

e) Maßnahmen vorgesehen werden, damit eine gefährliche Ansammlung entzündlicher Mischun-gen aus brennbaren Stoffen und Luft sowie ein Flammenrückschlag vermieden werden.

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6. ROHRLEITUNGEN GEMÄSS § 6 Z 3Durch Auslegung und Bau muss Folgendes sichergestellt sein:a) Der Gefahr einer Überbeanspruchung durch unzulässige Bewegung oder übermäßige Kräfte zB

an Flanschen, Verbindungen, Kompensatoren oder Schlauchleitungen ist durch Unterstützung,Befestigung, Verankerung, Ausrichtung oder Vorspannung in geeigneter Weise vorzubeugen;

b) falls sich im Innern von Rohrleitungen für gasförmige Fluide Kondensflüssigkeit bilden kann,sind Einrichtungen zur Entwässerung bzw. zur Entfernung von Ablagerungen aus tiefliegendenBereichen vorzusehen, um Schäden auf Grund von Wasserschlag oder Korrosion zu vermeiden;

c) die Möglichkeit von Schäden durch Turbulenzen oder Wirbelbildung ist gebührend zuberücksichtigen. Dabei gelten die entsprechenden Bestimmungen der Z 2.7;

d) die Gefahr von Ermüdungserscheinungen durch Vibrationen in Rohren ist gebührend zuberücksichtigen;

e) enthalten die Rohrleitungen Fluide der Gruppe 1, so ist in geeigneter Weise dafür zu sorgen,dass die Rohrabzweigungen, die wegen ihrer Abmessungen erhebliche Risiken mit sich brin-gen, abgesperrt werden können;

f) zur Minimierung der Gefahr einer unbeabsichtigten Entnahme sind die Entnahmestellen an derpermanenten Seite der Verbindungen unter Angabe des enthaltenen Fluids deutlich zukennzeichnen;

g) zur Erleichterung von Wartungs-, Inspektions- und Reparaturarbeiten sind Lage und Verlaufvon erdverlegten Rohr- und Fernleitungen zumindest in der technischen Dokumentation anzu-geben.

7. BESONDERE QUANTITATIVE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE DRUCKGERÄTE

Die nachstehenden Bestimmungen sind in der Regel anzuwenden. Werden sie nicht angewandt,einschließlich für den Fall, dass Werkstoffe nicht speziell genannt sind und harmonisierte Normennicht angewandt werden, so muss der Hersteller nachweisen, dass geeignete Maßnahmen ergriffenwurden, um ein gleichwertiges Gesamtsicherheitsniveau zu erzielen.

Diese Ziffer ist Teil des Anhanges I. Ihre Bestimmungen ergänzen die grundlegenden Anforderun-gen der Z 1 bis 6 bei Druckgeräten, für die sie gelten.

7.1. Zulässige Belastungen

7.1.1. Symbole

Re,t (Elastizitätsgrenze) bezeichnet je nach Fall folgende Werte bei Berechnungstemperatur:– obere Streckgrenze bei Werkstoffen, die eine untere und obere Streckgrenze aufweisen;– 1,0 %-Dehngrenze bei Austenitstahl und unlegiertem Aluminium;– 0,2 %-Dehngrenze in den übrigen Fällen.

Rm,20 bezeichnet den Mindestwert der Zugfestigkeit bei 20 °C.

Rm,t bezeichnet die Zugfestigkeit bei Berechnungstemperatur.

7.1.2. Die zulässige allgemeine Membranspannung darf bei überwiegend statischen Belastungen und beiTemperaturen außerhalb des Bereichs, in dem Kriechphänomene signifikant sind, je nachverwendetem Werkstoff den jeweils niedrigeren der folgenden Werte nicht überschreiten:– ferritischer Stahl, einschließlich normal geglühter (normalisierend gewalzter) Stahl und mit

Ausnahme von Feinkornstahl und Stahl mit besonderer Wärmebehandlung: 2/3 von Re,t und 5/12

von Rm,20;– austenitischer Stahl:

– wenn die Bruchdehnung über 30% beträgt: 2/3 von Re,t;– oder alternativ hierzu, wenn die Bruchdehnung über 35% beträgt: 5/6 von Re,t und 1/3 von Rm,t;

– unlegierter und niedriglegierter Stahlguss: 10/19 von Re,t und 1/3 von Rm,20;– Aluminium: 2/3 von Re,t;– nicht aushärtbare Aluminiumlegierungen: 2/3 von Re,t und 5/12 von Rm,20.

7.2. Verbindungskoeffizienten

Bei Schweißverbindungen dürfen die Verbindungskoeffizienten folgende Werte nicht über-schreiten:– Bei Druckgeräten, an denen zerstörende und zerstörungsfreie Prüfungen durchgeführt werden,

um zu überprüfen, dass die Verbindungen keine wesentlichen Mängel aufweisen: 1;– bei Druckgeräten, an denen zerstörungsfreie Stichprobenprüfungen durchgeführt werden: 0,85;

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– bei Druckgeräten, an denen mit Ausnahme einer Sichtprüfung keine zerstörungsfreienPrüfungen durchgeführt werden: 0,7.

Erforderlichenfalls sind auch die Beanspruchungsart sowie die mechanisch-technologischenEigenschaften der Verbindung zu berücksichtigen.

7.3. Einrichtungen zur Druckbegrenzung, insbesondere bei Druckbehältern

Die vorübergehende Drucküberschreitung gemäß Z 2.11.2 ist auf 10 % des höchstzulässigenDrucks zu begrenzen.

7.4. Hydrostatischer Prüfdruck

Bei Druckbehältern muss der hydrostatische Prüfdruck gemäß Z 3.2.2 dem höheren der folgendenWerte entsprechen:– dem 1,25-fachen Wert der Höchstbelastung des Druckgeräts im Betrieb unter Berücksichtigung

des höchstzulässigen Drucks und der höchstzulässigen Temperatur oder– dem 1,43-fachen Wert des höchstzulässigen Drucks.

7.5. Werkstoffeigenschaften

Sofern nicht andere zu berücksichtigende Kriterien andere Werte erfordern, gilt ein Stahl alsausreichend duktil im Sinne der Z 4.1 lit. a, wenn seine Bruchdehnung im normgemäßdurchgeführten Zugversuch mindestens 14 % und die Kerbschlagarbeit an einer ISO-V-Probe beieiner Temperatur von höchstens 20 °C, jedoch höchstens bei der vorgesehenen tiefsten Betriebs-temperatur mindestens 27 J beträgt.

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BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426 3001

ANHANG II

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSDIAGRAMME1. Die römischen Ziffern in den Diagrammen entsprechen folgenden Modulkategorien:

I = Modul AII = Module A1, D1, E1III = Module B1 + D, B1 + F, B + E, B + C1, HIV = Module B + D, B + F, G, H1

2. Die in § 2 Abs. 1 Z 3 definierten und in § 6 Z 4 genannten Ausrüstungsteile mit Sicherheits-funktion fallen unter die Kategorie IV. Als Ausnahme hiervon können jedoch für spezifischeGeräte hergestellte Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion in dieselbe Kategorie wie das zuschützende Gerät eingestuft werden.

3. Maßgebend für die Einstufung der in § 2 Abs. 1 Z 4 definierten und in § 6 Z 1 bis 3 genanntendrucktragenden Ausrüstungsteile sind– ihr maximal zulässiger Druck PS und– das für sie maßgebliche Volumen V bzw. ihre Nennweite DN und– die Gruppe der Fluide, für die sie bestimmt sind;

zur Präzisierung der Konformitätsbewertungskategorien gilt das jeweilige Diagramm für Behälterbzw. Rohrleitungen.

Werden sowohl das Volumen als auch die Nennweite als geeignet im Sinne des zweitenGedankenstrichs angesehen, so ist das druckhaltende Ausrüstungsteil in die jeweils höhereKategorie einzustufen.

4. Mit den Abgrenzungskurven in den nachstehenden Konformitätsbewertungsdiagrammen wird derHöchstwert für jede Kategorie angegeben.

Diagramm 1

Behälter gemäß § 6 Z 1 lit. a erster Gedankenstrich

Als Ausnahme hiervon sind Behälter, die für ein instabiles Gas bestimmt sind und nach Diagramm1 unter die Kategorie I oder II fallen, in die Kategorie III einzustufen.

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3002 BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426

Diagramm 2

Behälter gemäß § 6 Z 1 lit. a zweiter Gedankenstrich

Als Ausnahme hiervon sind tragbare Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte mindestensin die Kategorie III einzustufen.

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BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426 3003

Diagramm 3

Behälter gemäß § 6 Z 1 lit. b erster Gedankenstrich

II 537

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3004 BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426

Diagramm 4

Behälter gemäß § 6 Z 1 lit. b zweiter Gedankenstrich

Als Ausnahme müssen Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser nach § 7 Abs. 2 entwedereiner EG-Entwurfsprüfung (Modul B1) im Hinblick auf ihre Konformität mit den grundlegendenAnforderungen des Anhangs I Z 2.10, 2.11, 3.4, 5 lit. a und 5 lit. d oder einer umfassendenQualitätssicherung (Modul H) unterzogen werden.

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BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426 3005

Diagramm 5

Druckgeräte gemäß § 6 Z 2

Als Ausnahme hiervon unterliegen Schnellkochtöpfe einer Entwurfskontrolle nach einemmindestens einem der Module der Kategorie III entsprechenden Prüfverfahren.

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3006 BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426

Diagramm 6

Rohrleitungen gemäß § 6 Z 3 lit. a erster Gedankenstrich

Als Ausnahme hiervon sind Rohrleitungen, die für instabile Gase bestimmt sind und nachDiagramm 6 unter die Kategorie I oder II fallen, in die Kategorie III einzustufen.

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BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426 3007

Diagramm 7

Rohrleitungen gemäß § 6 Z 3 lit. a zweiter Gedankenstrich

Als Ausnahme hiervon sind Rohrleitungen, die Fluide mit Temperaturen von mehr als 350 °Centhalten und nach Diagramm 7 unter die Kategorie II fallen, in die Kategorie III einzustufen.

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3008 BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426

Diagramm 8

Rohrleitungen gemäß § 6 Z 3 lit. b erster Gedankenstrich

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BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426 3009

Diagramm 9

Rohrleitungen gemäß § 6 Z 3 lit. b zweiter Gedankenstrich

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3010 BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426

ANHANG III

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHRENDie Verpflichtungen, die sich auf Grund der Bestimmungen dieses Anhangs für Druckgeräte er-

geben, gelten auch für Baugruppen.

Modul A (Interne Fertigungskontrolle)1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft

ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach Z 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dassdie Druckgeräte die für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Der Herstelleroder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.

2. Der Hersteller erstellt die unter Z 3 beschriebenen technischen Unterlagen; er oder sein in derGemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter halten sie zehn Jahre lang nach Herstellung des letztenDruckgeräts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit.

Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt dieseVerpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehr-bringen des Druckgeräts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.

3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgeräts mitden für es geltenden Anforderungen der Verordnung ermöglichen. Soweit es für die Bewertungerforderlich ist, müssen sie Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Druckgeräts abdecken undFolgendes enthalten:– eine allgemeine Beschreibung des Druckgeräts;– Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen

usw.;– Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne

sowie der Funktionsweise des Druckgeräts erforderlich sind;– eine Liste der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie

eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Verordnunggewählten Lösungen, soweit die in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Normen nicht angewandt wordensind;

– die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;– Prüfberichte.

4. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt zusammen mitden technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf.

5. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Über-einstimmung der gefertigten Druckgeräte mit den in Z 2 genannten technischen Unterlagen undmit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet.

Modul A1 (Interne Fertigungskontrolle mit Überwachung der Abnahme)Zusätzlich zu den Anforderungen des Moduls A gilt folgendes:Die Abnahme unterliegt einer Überwachung in Form unangemeldeter Besuche durch die vomHersteller ausgewählte benannte Stelle.Bei diesen Besuchen muss die benannte Stelle– sich vergewissern, dass der Hersteller die Abnahme gemäß Anhang I Z 3.2 tatsächlich durch-

führt;– in den Fertigungs- oder Lagerstätten Druckgeräte zu Kontrollzwecken entnehmen. Die be-

nannte Stelle entscheidet über die Anzahl der zu entnehmenden Druckgeräte sowie darüber, obes erforderlich ist, an diesen entnommenen Druckgeräten die Abnahme ganz oder teilweisedurchzuführen oder durchführen zu lassen.

Bei Nichtübereinstimmung eines oder mehrerer Druckgeräte ergreift die benannte Stelle diegeeigneten Maßnahmen.Der Hersteller bringt unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle deren Kennnummer aufjedem Druckgerät an.

Modul B (EG-Baumusterprüfung)1. Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem eine benannte Stelle prüft und

bestätigt, dass ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster den für dieses Mustergeltenden Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

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BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426 3011

2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft an-sässigen Bevollmächtigten bei einer einzigen benannten Stelle seiner Wahl einzureichen.

Der Antrag muss Folgendes enthalten:– Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom in der Gemeinschaft ansässigen

Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift;– eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle ein-

gereicht worden ist;– die technischen Unterlagen gemäß Z 3.

Der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein für die betreffende Produktion repräsentativesMuster, im Folgenden als „Baumuster“ bezeichnet, zur Verfügung. Die benannte Stelle kannweitere Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogrammesbenötigt.

Ein Baumuster kann für mehrere Versionen eines Druckgeräts verwendet werden, sofern dieUnterschiede zwischen den verschiedenen Versionen das Sicherheitsniveau nicht beeinträchtigen.

3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgeräts mitden für es geltenden Anforderungen der Verordnung ermöglichen. Soweit es für die Bewertungerforderlich ist, müssen sie Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Druckgeräts abdecken undFolgendes enthalten:– eine allgemeine Beschreibung des Baumusters;– Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen

usw.;– Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne

sowie der Funktionsweise des Druckgeräts erforderlich sind;– eine Liste der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie

eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Verordnunggewählten Lösungen, soweit die in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Normen nicht angewandt wordensind;

– die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;– Prüfberichte;– Angaben zu den bei der Fertigung vorgesehenen Prüfungen;– Angaben zu den erforderlichen Qualifikationen oder Zulassungen gemäß Anhang I Z 3.1.2 und

3.1.3.

4. Die benannte Stelle

4.1. prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit dentechnischen Unterlagen hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlägigenBestimmungen der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Normen und welche nicht nach diesen Normenentworfen wurden.

Die benannte Stelle hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:– Sie prüft die technischen Unterlagen in Bezug auf den Entwurf sowie die Fertigungsverfahren;– sie begutachtet die verwendeten Werkstoffe, wenn diese nicht den geltenden harmonisierten

Normen oder einer europäischen Werkstoffzulassung für Druckgerätewerkstoffe entsprechen,und überprüft die vom Werkstoffhersteller gemäß Anhang I Z 4.3 ausgestellte Bescheinigung;

– sie erteilt die Zulassung für die Arbeitsverfahren zur Ausführung dauerhafter Verbindungenoder überprüft, ob diese bereits gemäß Anhang I Z 3.1.2 zugelassen worden sind;

– sie überprüft, ob das Personal für die Ausführung der dauerhaften Verbindungen und diezerstörungsfreien Prüfungen gemäß Anhang I Z 3.1.2 und 3.1.3 qualifiziert oder zugelassen ist;

4.2. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt siedurchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die grundlegendenAnforderungen der Verordnung erfüllen, sofern die in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Normen nichtangewandt wurden;

4.3. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt siedurchführen, um festzustellen, ob die einschlägigen Normen richtig angewandt wurden, sofern derHersteller sich dafür entschieden hat, diese anzuwenden;

4.4. vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und erforderlichenPrüfungen durchgeführt werden sollen.

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3012 BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426

5. Entspricht das Baumuster den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung, so stellt diebenannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung,die für zehn Jahre gültig ist und verlängert werden kann, enthält den Namen und die Anschrift desHerstellers, die Ergebnisse der Prüfung und die für die Identifizierung des zugelassenen Bau-musters erforderlichen Angaben.

Eine Liste der wichtigen technischen Unterlagen wird der Bescheinigung beigefügt und in einerKopie von der benannten Stelle aufbewahrt.

Lehnt die benannte Stelle es ab, dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigenBevollmächtigten eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eineausführliche Begründung. Es ist ein Einspruchsverfahren vorzusehen.

6. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Druckgerät,die einer neuen Zulassung bedürfen, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit dengrundlegenden Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung desDruckgeräts beeinträchtigen können. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung derursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt.

7. Jede benannte Stelle übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen über die vonihr zurückgezogenen EG-Baumusterprüfbescheinigungen und – auf Anforderung – über die vonihr erteilten EG-Baumusterprüfbescheinigungen.

Jede benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen benannten Stellen zweckdienlicheInformationen über die von ihr zurückgezogenen oder verweigerten EG-Baumusterprüfbescheini-gungen.

8. Die übrigen benannten Stellen können Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oderder Ergänzungen erhalten. Die Anhänge der Bescheinigungen werden für die übrigen benanntenStellen zur Verfügung gehalten.

9. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt zusammen mitden technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergän-zungen zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgeräts auf.

Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt dieseVerpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehr-bringen des Druckgeräts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.

Modul B1 (EG-Entwurfsprüfung)

1. Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem eine benannte Stelle prüft undbestätigt, dass der Entwurf eines Druckgeräts den für dieses Gerät geltenden Vorschriften dieserVerordnung entspricht.

Die experimentelle Auslegungsmethode gemäß Anhang I Z 2.2.4 kann im Rahmen dieses Modulsnicht verwendet werden.

2. Der Antrag auf Entwurfsprüfung ist vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigenBevollmächtigten bei einer einzigen benannten Stelle einzureichen.

Der Antrag muss Folgendes enthalten:– Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht

wird, auch dessen Name und Anschrift;– eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle

eingereicht worden ist;– die technischen Unterlagen gemäß Z 3.

Der Antrag kann sich auf mehrere Versionen eines Druckgeräts erstrecken, sofern die Unter-schiede zwischen den verschiedenen Versionen das Sicherheitsniveau nicht beeinträchtigen.

3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgeräts mitden für es geltenden Anforderungen der Verordnung ermöglichen. Soweit es für die Bewertungerforderlich ist, müssen sie Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Druckgeräts abdecken undFolgendes enthalten:– eine allgemeine Beschreibung des Druckgeräts;– Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen

usw.;

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BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426 3013

– Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Plänesowie der Funktionsweise des Druckgeräts erforderlich sind;

– eine Liste der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowieeine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Verordnunggewählten Lösungen, soweit die in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Normen nicht angewandt wordensind;

– die erforderlichen Nachweise für die Eignung der für den Entwurf gewählten Lösungen,insbesondere dann, wenn die in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Normen nicht vollständig angewandtwurden. Dieser Nachweis schließt die Ergebnisse von Prüfungen ein, die in geeignetenLaboratorien des Herstellers oder in seinem Auftrag durchgeführt wurden;

– die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;– Angaben zu den erforderlichen Qualifikationen oder Zulassungen gemäß Anhang I Z 3.1.2 und

3.1.3.

4. Die benannte Stelle

4.1. prüft die technischen Unterlagen und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestim-mungen der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Normen und welche nicht nach diesen Normen entworfenwurden. Die benannte Stelle hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:– Sie begutachtet die verwendeten Werkstoffe, wenn diese nicht den geltenden harmonisierten

Normen oder einer europäischen Werkstoffzulassung für Druckgerätewerkstoffe entsprechen;– sie erteilt die Zulassung für die Arbeitsverfahren zur Ausführung dauerhafter Verbindungen

oder überprüft, ob diese bereits gemäß Anhang I Z 3.1.2 zugelassen worden sind;– sie überprüft, ob das Personal für die Ausführung der dauerhaften Verbindungen und die

zerstörungsfreien Prüfungen gemäß Anhang I Z 3.1.2 und 3.1.3 qualifiziert oder zugelassen ist;

4.2. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt siedurchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die grundlegendenAnforderungen der Verordnung erfüllen, sofern die in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Normen nichtangewandt wurden;

4.3. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt siedurchführen, um festzustellen, ob die einschlägigen Normen richtig angewandt wurden, sofern derHersteller sich dafür entschieden hat, diese anzuwenden.

5. Entspricht der Entwurf den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung, stellt die benannteStelle dem Antragsteller eine EG-Entwurfsprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält denNamen und die Anschrift des Antragstellers, die Ergebnisse der Prüfung, die Bedingungen für ihreGültigkeit und die für die Identifizierung des zugelassenen Entwurfs erforderlichen Angaben.

Eine Liste der wichtigsten technischen Unterlagen wird der Bescheinigung beigefügt und in einerKopie von der benannten Stelle aufbewahrt.

Lehnt die benannte Stelle es ab, dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigenBevollmächtigten eine EG-Entwurfsprüfbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eineausführliche Begründung. Es ist ein Einspruchsverfahren vorzusehen.

6. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EG-Ent-wurfsprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Entwurf, die einerneuen Zulassung bedürfen, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegen-den Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Druckgerätsbeeinträchtigen können. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichenEG-Entwurfsprüfbescheinigung erteilt.

7. Jede benannte Stelle übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen über die vonihr zurückgezogenen EG-Entwurfsprüfbescheinigungen und – auf Anforderung – über die von ihrerteilten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen.

Jede benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen benannten Stellen zweckdienlicheInformationen über die von ihr zurückgezogenen oder verweigerten EG-Entwurfsprüfbescheini-gungen.

8. Die übrigen benannten Stellen können auf Anforderung zweckdienliche Informationen über– die ausgestellten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen und Ergänzungen,– die zurückgezogenen EG-Entwurfsprüfbescheinigungen und Ergänzungenerhalten.

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3014 BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426

9. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt zusammen mitden technischen Unterlagen nach Z 3 eine Kopie der EG-Entwurfsprüfbescheinigungen und ihrerErgänzungen zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgeräts auf.

Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt dieVerpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehr-bringen des Druckgeräts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.

Modul C1 (Konformität mit der Bauart)

1. Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem der Hersteller oder sein in derGemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, dass das Druckgerät der in derEG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entspricht und die für dieses Gerätgeltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaftansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Druckgerät eine CE-Kennzeichnung an und stellteine Konformitätserklärung aus.

2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Überein-stimmung der hergestellten Druckgeräte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschrie-benen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet.

3. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt eine Kopie derKonformitätserklärung zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgeräts auf.

Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt dieseVerpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehr-bringen des Druckgeräts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.

4. Die Abnahme unterliegt einer Überwachung in Form unangemeldeter Besuche durch die vomHersteller ausgewählte benannte Stelle.

Bei diesen Besuchen muss die benannte Stelle– sich vergewissern, dass der Hersteller die Abnahme gemäß Anhang I Z 3.2 tatsächlich durch-

führt;– in den Fertigungs- oder Lagerstätten Druckgeräte zu Kontrollzwecken entnehmen. Die benann-

te Stelle entscheidet über die Anzahl der zu entnehmenden Druckgeräte sowie darüber, ob eserforderlich ist, an diesen entnommenen Druckgeräten die Abnahme ganz oder teilweise durch-zuführen oder durchführen zu lassen.

Bei Nichtübereinstimmung eines oder mehrerer Druckgeräte ergreift die benannte Stelle diegeeigneten Maßnahmen.

Der Hersteller bringt unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle deren Kennnummer aufjedem Druckgerät an.

Modul D (Qualitätssicherung Produktion)

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Z 2erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Druckgeräte der in der EG-Baumuster-prüfbescheinigung oder in der EG-Entwurfsprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechenund die für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Der Hersteller oder sein inder Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnungan und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kenn-nummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für die EG-Überwachung gemäß Z 4 zuständig ist.

2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endab-nahme und andere Prüfungen gemäß Z 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Z 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitäts-sicherungssystems.

Der Antrag enthält Folgendes:– alle einschlägigen Angaben über die betreffenden Druckgeräte;– die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;– die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der EG-Bau-

musterprüfbescheinigung oder der EG-Entwurfsprüfbescheinigung.

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BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426 3015

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Druckgeräte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung oder EG-Entwurfsprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mitden für sie geltenden Anforderungen der Verordnung gewährleisten.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systema-tisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusam-menzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass dieQualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:– Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Manage-

ments in Bezug auf die Druckgerätequalität;– Fertigungsverfahren, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken und andere systema-

tische Maßnahmen, insbesondere die zugelassenen Arbeitsverfahren zur Ausführung der dauer-haften Verbindungen gemäß Anhang I Z 3.1.2;

– Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführtwerden (mit Angabe ihrer Häufigkeit);

– Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über dieQualifikation oder Zulassung der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter, insbesondere desfür die Ausführung der dauerhaften Verbindungen und die zerstörungsfreien Prüfungen nachAnhang I Z 3.1.2 und 3.1.3 zuständigen Personals;

– Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Qualität und die wirksame Arbeitsweisedes Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.

3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Z 3.2genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmo-nisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über Erfahrungen mit der Bewertung derbetreffenden Druckgerätetechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Kontroll-besichtigung des Herstellerwerks.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse derPrüfung und eine Begründung der Entscheidung. Es ist ein Einspruchsverfahren vorzusehen.

3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seinerzugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizientfunktioniert.

Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet diebenannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktuali-sierungen des Qualitätssicherungssystems.

Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitäts-sicherungssystem noch den in Z 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneuteBewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfungund eine Begründung der Entscheidung.

4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zuge-lassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-,Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Ver-fügung. Hierzu gehören insbesondere:– Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,– Qualitätssicherungsunterlagen, wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die

Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen (Audits) durch, um sicherzustellen, dass derHersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einenBericht über die Nachprüfung. Die Häufigkeit der Nachprüfungen ist so zu wählen, dass alle dreiJahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird.

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3016 BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426

4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. DieNotwendigkeit derartiger zusätzlicher Besuche und deren Häufigkeit wird anhand eines von derbenannten Stelle verwendeten Kontrollbesuchsystems ermittelt. Bei diesem System sind ins-besondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:– Kategorie des Druckgeräts;– Ergebnisse früherer Kontrollbesuche;– erforderliche Verfolgung von Korrekturmaßnahmen;– gegebenenfalls an die Zulassung des Systems geknüpfte besondere Bedingungen;– wesentliche Änderungen von Fertigungsorganisation, Fertigungskonzepten oder -techniken.

Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle bei Bedarf Prüfungen zur Kontrolle des ordnungs-gemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Sieübergibt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüf-bericht.

5. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgeräts folgende Unterlagenfür die einzelstaatlichen Behörden bereit:– die Unterlagen gemäß Z 3.1 zweiter Gedankenstrich;– die Aktualisierungen gemäß Z 3.4 Abs. 2;– die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Z 3.3 letzter Abs. , Z 3.4 letzter

Abs. und Z 4.3 und 4.4.

6. Jede benannte Stelle übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen über die vonihr zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme und – auf Anforderung – überdie von ihr erteilten Zulassungen.

Jede benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen benannten Stellen zweckdienlicheInformationen über die von ihr zurückgezogenen oder verweigerten Zulassungen für Qualitäts-sicherungssysteme.

Modul D1 (Qualitätssicherung Produktion)1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Z 3

erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Druckgeräte die für sie geltenden Anfor-derungen der Verordnung erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Be-vollmächtigter bringt an jedem Druckgerät eine CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftlicheKonformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennnummer der benannten Stellehinzugefügt, die für die EG-Überwachung gemäß Z 5 zuständig ist.

2. Der Hersteller erstellt die nachstehend beschriebenen technischen Unterlagen:Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgeräts mitden für es geltenden Anforderungen der Verordnung ermöglichen. Soweit es für die Bewertungerforderlich ist, müssen sie Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Druckgeräts abdecken undFolgendes enthalten:– eine allgemeine Beschreibung des Druckgeräts;– Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen

usw.;– Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne

sowie der Funktionsweise des Druckgeräts erforderlich sind;– eine Liste der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie

eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Verordnunggewählten Lösungen, soweit die in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Normen nicht angewandt wordensind;

– die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;– Prüfberichte.

3. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, End-abnahme und andere Prüfungen gemäß Z 4 und unterliegt der Überwachung gemäß Z 5.

4. Qualitätssicherungssystem

4.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitäts-sicherungssystems.Der Antrag enthält Folgendes:– alle einschlägigen Angaben über die betreffenden Druckgeräte;– die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.

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BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426 3017

4.2. Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Druckgeräte mit den für sie gel-tenden Anforderungen der Verordnung gewährleisten.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systema-tisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusam-menzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass dieQualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:– Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Manage-

ments in Bezug auf die Druckgerätequalität;– Fertigungsverfahren, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken und andere systema-

tische Maßnahmen, insbesondere die zugelassenen Arbeitsverfahren zur Ausführung der dauer-haften Verbindungen gemäß Anhang I Z 3.1.2;

– Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführtwerden (unter Angabe ihrer Häufigkeit);

– Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über dieQualifikation oder Zulassung der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter, insbesondere desfür die Ausführung der dauerhaften Verbindungen nach Anhang I Z 3.1.2 zuständigen Perso-nals;

– Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Qualität und die wirksame Arbeitsweisedes Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.

4.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Z 4.2genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmo-nisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über Erfahrungen mit der Bewertung derbetreffenden Druckgerätetechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Kontroll-besichtigung des Herstellerwerks.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prü-fung und eine Begründung der Entscheidung. Es ist ein Einspruchsverfahren vorzusehen.

4.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seinerzugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktio-niert.

Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die be-nannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktuali-sierungen des Qualitätssicherungssystems.

Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitäts-sicherungssystem noch den in Z 4.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneuteBewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfungund eine Begründung der Entscheidung.

5. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle

5.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zuge-lassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

5.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-,Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Ver-fügung. Hierzu gehören insbesondere:– Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,– Qualitätssicherungsunterlagen, wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die

Qualifikationen der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

5.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen (Audits) durch, um sicherzustellen, dass derHersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einenBericht über die Nachprüfung. Die Häufigkeit der Nachprüfungen ist so zu wählen, dass alle dreiJahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird.

5.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. DieNotwendigkeit derartiger zusätzlicher Besuche und deren Häufigkeit wird anhand eines von der

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3018 BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426

benannten Stelle verwendeten Kontrollbesuchsystems ermittelt. Bei diesem System sind ins-besondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:– Kategorie des Druckgeräts;– Ergebnisse früherer Kontrollbesuche;– erforderliche Verfolgung von Korrekturmaßnahmen;– gegebenenfalls an die Zulassung des Systems geknüpfte besondere Bedingungen;– wesentliche Änderungen von Fertigungsorganisation, Fertigungskonzepten oder -techniken.

Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle bei Bedarf Prüfungen zur Kontrolle des ordnungs-gemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Sieübergibt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüf-bericht.

6. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgeräts folgende Unterlagenfür die einzelstaatlichen Behörden bereit:– die technischen Unterlagen gemäß Z 2;– die Unterlagen gemäß Z 4.1 zweiter Gedankenstrich;– die Aktualisierungen gemäß Z 4.4 Abs. 2;– die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Z 4.3 letzter Abs. Z 4.4 letzter

Abs. und Z 5.3 und 5.4.

7. Jede benannte Stelle übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen über die vonihr zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme und – auf Anforderung – überdie von ihr erteilten Zulassungen.

Jede benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen benannten Stellen zweckdienlicheInformationen über die von ihr zurückgezogenen oder verweigerten Zulassungen für Qualitäts-sicherungssysteme.

Modul E (Qualitätssicherung Produkt)

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Z 2erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die Druckgeräte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigungbeschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Verordnungerfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt anjedem Produkt eine CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.Der CE-Kennzeichnung wird die Kennnummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für dieÜberwachung gemäß Z 4 zuständig ist.

2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme desDruckgeräts und andere Prüfungen gemäß Z 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Z 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitäts-sicherungssystems.

Der Antrag enthält Folgendes:– alle einschlägigen Angaben über die betreffenden Druckgeräte;– die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;– die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der EG-Bau-

musterprüfbescheinigung.

3.2. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jedes Druckgerät geprüft. Es werden Prüfungengemäß der (den) in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Norm(en) oder gleichwertige Prüfungen und ins-besondere eine Abnahme nach Anhang I Z 3.2 durchgeführt, um die Übereinstimmung mit denmaßgeblichen Anforderungen der Verordnung zu gewährleisten. Alle vom Hersteller berück-sichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß inForm schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unter-lagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungspro-gramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:– Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Manage-

ments in Bezug auf die Druckgerätequalität;– nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;

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BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426 3019

– Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird;– Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die

Qualifikation oder Zulassung der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter, insbesondere desfür die Ausführung der dauerhaften Verbindungen und die zerstörungsfreien Prüfungen nachAnhang I Z 3.1.2 und 3.1.3 zuständigen Personals.

3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Z 3.2genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmo-nisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über Erfahrungen mit der Bewertung derbetreffenden Druckgerätetechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch einen Besuchdes Herstellerwerks.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prü-fung und eine Begründung der Entscheidung.

3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungs-system zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die be-nannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktuali-sierungen des Qualitätssicherungssystems.

Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitäts-sicherungssystem noch den in Z 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneuteBewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfungund eine Begründung der Entscheidung.

4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zuge-lassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme-,Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzugehören insbesondere:– die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;– die technischen Unterlagen;– die Qualitätssicherungsunterlagen, wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die

Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen (Audits) durch, um sicherzustellen, dass derHersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einenBericht über die Nachprüfung. Die Häufigkeit der Nachprüfungen ist so zu wählen, dass alle dreiJahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird.

4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. DieNotwendigkeit derartiger zusätzlicher Besuche und deren Häufigkeit wird anhand eines von derbenannten Stelle verwendeten Kontrollbesuchsystems ermittelt. Bei diesem System sind insbe-sondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:– Kategorie des Druckgeräts;– Ergebnisse früherer Kontrollbesuche;– erforderliche Verfolgung von Korrekturmaßnahmen;– gegebenenfalls an die Zulassung des Systems geknüpfte besondere Bedingungen;– wesentliche Änderungen von Fertigungsorganisation, Fertigungskonzepten oder -techniken.

Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle bei Bedarf Prüfungen zur Kontrolle des ordnungs-gemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems vornehmen oder vornehmen lassen. Sieübergibt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüf-bericht.

5. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgeräts folgende Unterlagenfür die einzelstaatlichen Behörden bereit:– die Unterlagen gemäß Z 3.1 zweiter Gedankenstrich;– die Aktualisierungen gemäß Z 3.4 Abs. 2;

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3020 BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426

– die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Z 3.3 letzter Abs. , Z 3.4 letzterAbs. und Z 4.3 und 4.4.

6. Jede benannte Stelle übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen über die vonihr zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme und – auf Anforderung – überdie von ihr erteilten Zulassungen.

Jede benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen benannten Stellen zweckdienlicheInformationen über die von ihr zurückgezogenen oder verweigerten Zulassungen für Qualitäts-sicherungssysteme.

Modul E1 (Qualitätssicherung Produkt)

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Z 3erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die Druckgeräte die für sie geltenden Anforderungen derVerordnung erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigterbringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konfor-mitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennnummer der benannten Stellehinzugefügt, die für die Überwachung gemäß Z 5 zuständig ist.

2. Der Hersteller erstellt die nachstehend beschriebenen technischen Unterlagen.

Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgeräts mitden für es geltenden Anforderungen der Verordnung ermöglichen. Soweit es für die Bewertungerforderlich ist, müssen sie Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Druckgeräts abdecken undFolgendes enthalten:– eine allgemeine Beschreibung des Druckgeräts;– Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen

usw.;– Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne

sowie der Funktionsweise des Druckgeräts erforderlich sind;– eine Liste der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie

eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Verordnunggewählten Lösungen, soweit die in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Normen nicht angewandt wordensind;

– die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;– Prüfberichte.

3. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme derDruckgeräte und andere Prüfungen gemäß Z 4 und unterliegt der Überwachung gemäß Z 5.

4. Qualitätssicherungssystem

4.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitäts-sicherungssystems.

Der Antrag enthält Folgendes:– alle einschlägigen Angaben über die betreffenden Druckgeräte;– die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.

4.2. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jedes Druckgerät geprüft. Es werden Prüfungengemäß der (den) in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Norm(en) oder gleichwertige Prüfungen undinsbesondere eine Abnahme nach Anhang I Z 3.2 durchgeführt, um die Übereinstimmung mit denmaßgeblichen Anforderungen der Verordnung zu gewährleisten. Alle vom Hersteller berück-sichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß inForm schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unter-lagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungspro-gramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:– Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Manage-

ments in Bezug auf die Druckgerätequalität;– zugelassene Arbeitsverfahren zur Ausführung der dauerhaften Verbindungen gemäß Anhang I

Z 3.1.2;– nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;– Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird;

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BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426 3021

– Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über dieQualifikation oder Zulassung der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter, insbesondere desfür die Ausführung der dauerhaften Verbindungen nach Anhang I Z 3.1.2 zuständigen Perso-nals.

4.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Z 4.2genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmo-nisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über Erfahrungen mit der Bewertung derbetreffenden Druckgerätetechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch einen Besuchdes Herstellerwerks.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse derPrüfung und eine Begründung der Entscheidung. Es ist ein Einspruchsverfahren vorzusehen.

4.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungs-system zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die be-nannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktuali-sierungen des Qualitätssicherungssystems.

Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitäts-sicherungssystem noch den in Z 4.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneuteBewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfungund eine Begründung der Entscheidung.

5. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle

5.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zuge-lassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

5.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme-,Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzugehören insbesondere:– die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;– die technischen Unterlagen;– die Qualitätssicherungsunterlagen, wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die

Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

5.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen (Audits) durch, um sicherzustellen, dass derHersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einenBericht über die Nachprüfung. Die Häufigkeit der Nachprüfungen ist so zu wählen, dass alle dreiJahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird.

5.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. DieNotwendigkeit derartiger zusätzlicher Besuche und deren Häufigkeit wird anhand eines von derbenannten Stelle verwendeten Kontrollbesuchsystems ermittelt. Bei diesem System sind ins-besondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:– Kategorie des Druckgeräts;– Ergebnisse früherer Kontrollbesuche;– erforderliche Verfolgung von Korrekturmaßnahmen;– gegebenenfalls an die Zulassung des Systems geknüpfte besondere Bedingungen;– wesentliche Änderungen von Fertigungsorganisation, Fertigungskonzepten oder -techniken.

Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle bei Bedarf Prüfungen zur Kontrolle des ordnungs-gemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems vornehmen oder vornehmen lassen. Sieübergibt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüf-bericht.

6. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgeräts folgende Unterlagenfür die einzelstaatlichen Behörden bereit:– die technischen Unterlagen gemäß Z 2;– die Unterlagen gemäß Z 4.1 zweiter Gedankenstrich;– die Aktualisierungen gemäß Z 4.4 Abs. 2;

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3022 BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426

– die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Z 4.3 letzter Abs., Z 4.4 letzterAbs. und Z 5.3 und 5.4.

7. Jede benannte Stelle übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen über die vonihr zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme und – auf Anforderung – überdie von ihr erteilten Zulassungen.

Jede benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen benannten Stellen zweckdienlicheInformationen über die von ihr zurückgezogenen oder verweigerten Zulassungen für Qualitäts-sicherungssysteme.

Modul F (Prüfung der Produkte)

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaftansässiger Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, dass die Druckgeräte, die den Bestimmungenvon Z 3 unterliegen, die für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen und der infolgenden Unterlagen beschriebenen Bauart entsprechen:– EG-Baumusterprüfbescheinigung oder– EG-Entwurfsprüfbescheinigung.

2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Über-einstimmung der Druckgeräte mit den Anforderungen dieser Verordnung und der in folgendenUnterlagen beschriebenen Bauart gewährleistet:– EG-Baumusterprüfbescheinigung oder– EG-Entwurfsprüfbescheinigung.

Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedemDruckgerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus.

3. Die benannte Stelle nimmt die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen durch Kontrolleund Erprobung jedes einzelnen Druckgeräts gemäß Z 4 vor, um die Übereinstimmung des Gerätesmit den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen.

Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt eine Kopie derKonformitätserklärung zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgeräts auf.

4. Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Druckgeräts

4.1. Alle Druckgeräte werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Kontrollen und Prüfungen,wie sie in der (den) in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten einschlägigen Norm(en) vorgesehen sind, odergleichwertigen Untersuchungen und Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit derBauart und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen.

Die benannte Stelle hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:– Sie überprüft, ob das Personal für die Ausführung der dauerhaften Verbindungen und die zer-

störungsfreien Prüfungen gemäß Anhang I Z 3.1.2 und 3.1.3 qualifiziert oder zugelassen ist;– sie überprüft die vom Werkstoffhersteller gemäß Anhang I Z 4.3 ausgestellte Bescheinigung;– sie führt die Endabnahme und die Prüfungen gemäß Anhang I Z 3.2 durch oder lässt sie

durchführen und prüft die etwaigen Sicherheitseinrichtungen.

4.2. Die benannte Stelle bringt an jedem Druckgerät ihre Kennnummer an oder lässt diese anbringenund stellt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus.

4.3. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter muss auf Verlangen dieKonformitätsbescheinigungen der benannten Stelle vorlegen können.

Modul G (EG-Einzelprüfung)

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass dasbetreffende Druckgerät, für das die Bescheinigung nach Z 4.1 ausgestellt wurde, die einschlägigenAnforderungen der Verordnung erfüllt. Der Hersteller bringt am Druckgerät die CE-Kenn-zeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus.

2. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Einzelprüfung.

Der Antrag enthält Folgendes:– Name und Anschrift des Herstellers sowie Standort des Druckgeräts;– eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle

eingereicht worden ist;– technische Unterlagen.

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BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426 3023

3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgeräts mitden für es geltenden Anforderungen der Verordnung ermöglichen. Sie müssen Entwurf, Fertigungund Funktionsweise des Druckgeräts abdecken.

Die technischen Unterlagen müssen Folgendes enthalten:– eine allgemeine Beschreibung des Druckgeräts;– Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen

usw.;– Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne

sowie der Funktionsweise des Druckgeräts erforderlich sind;– eine Liste der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie

eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Verordnunggewählten Lösungen, soweit die in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Normen nicht angewandt wordensind;

– die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;– Prüfberichte;– angemessene Einzelangaben zur Zulassung der Fertigungs- und Kontrollverfahren und zur

Qualifikation oder Zulassung des betreffenden Personals gemäß Anhang I Z 3.1.2 und 3.1.3.

4. Die benannte Stelle prüft den Entwurf und die Konstruktion jedes Druckgerätes und führt bei derFertigung die entsprechenden Prüfungen gemäß der (den) in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten ein-schlägigen Norm(en) bzw. gleichwertige Untersuchungen und Prüfungen durch, um seine Über-einstimmung mit den entsprechenden Anforderungen der Verordnung zu bescheinigen.

Die benannte Stelle hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:– sie prüft die technischen Unterlagen hinsichtlich Entwurf und Fertigungsverfahren;– sie begutachtet die verwendeten Werkstoffe, wenn diese nicht den geltenden harmonisierten

Normen oder einer europäischen Werkstoffzulassung für Druckgerätewerkstoffe entsprechen,und überprüft die vom Werkstoffhersteller gemäß Anhang I Z 4.3 ausgestellte Bescheinigung;

– sie erteilt die Zulassung für die Arbeitsverfahren zur Ausführung der dauerhaften Verbindungenoder überprüft, ob diese bereits gemäß Anhang I Z 3.1.2 zugelassen worden sind;

– sie überprüft die gemäß Anhang I Z 3.1.2 und 3.1.3 erforderlichen Qualifikationen oderZulassungen;

– sie führt die Schlussprüfung gemäß Anhang I Z 3.2.1 durch, nimmt die Druckprüfung gemäßAnhang I Z 3.2.2 vor oder lässt sie vornehmen und prüft die etwaigen Sicherheitseinrichtungen.

4.1. Die benannte Stelle bringt an den Druckgeräten ihre Kennnummer an oder lässt diese anbringenund stellt eine Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. Diese Be-scheinigung ist zehn Jahre lang aufzubewahren.

4.2. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter muss auf Verlangen dieKonformitätserklärung und die Konformitätsbescheinigung der benannten Stelle vorlegen können.

Modul H (Umfassende Qualitätssicherung)

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Z 2erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Druckgeräte die für sie geltenden Anfor-derungen dieser Verordnung erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Be-vollmächtigter bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftlicheKonformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennnummer der benannten Stellehinzugefügt, die für die Überwachung nach Z 4 zuständig ist.

2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Herstellung,Endabnahme und andere Prüfungen gemäß Z 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Z 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitäts-sicherungssystems.

Der Antrag enthält Folgendes:– alle einschlägigen Angaben über die betreffenden Druckgeräte;– die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Druckgeräte mit den für siegeltenden Anforderungen der Verordnung gewährleisten.

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3024 BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426

Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systema-tisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zu-sammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dassdie verfahrens- und qualitätsbezogenen Maßnahmen wie Qualitätssicherungsprogramme, -pläne,-handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:– Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Manage-

ments in Bezug auf die Qualität des Entwurfs und der Geräte;– technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich der angewandten Normen, sowie –

wenn die in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Normen nicht vollständig angewandt wurden – die Mittel,mit denen gewährleistet werden soll, dass die grundlegenden Anforderungen dieser Verord-nung, die für die betreffenden Druckgeräte gelten, erfüllt werden;

– Techniken zur Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systema-tische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der Druckgeräte angewandt werden, insbesonderein Bezug auf die Werkstoffe gemäß Anhang I Z 4;

– entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken und systema-tische Maßnahmen, insbesondere die zugelassenen Arbeitsverfahren zur Ausführung der dauer-haften Verbindungen gemäß Anhang I Z 3.2.2;

– vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unterAngabe ihrer Häufigkeit;

– Qualitätssicherungsunterlagen, wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über dieQualifikation oder Zulassung der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter, insbesondere desfür die Ausführung der dauerhaften Verbindungen und die zerstörungsfreien Prüfungen gemäßAnhang I Z 3.1.2 und 3.1.3 zuständigen Personals;

– Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Qualität für den Entwurf und die Druckgerätesowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.

3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Z 3.2genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harm-onisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über Erfahrungen in der Bewertung derbetreffenden Druckgerätetechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Kontroll-besichtigung des Herstellerwerks.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse derPrüfung und eine Begründung der Entscheidung. Es ist ein Einspruchsverfahren vorzusehen.

3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seinerzugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funk-tioniert.

Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet diebenannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplantenAktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.

Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitäts-sicherungssystem noch den in Z 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneuteBewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfungund eine Begründung der Entscheidung.

4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zuge-lassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwick-lungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichenUnterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere:– Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;– die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsbe-

richte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw.;

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BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426 3025

– die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichtewie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereichbeschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen (Audits) durch, um sicherzustellen, dass derHersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einenBericht über die Nachprüfung. Die Häufigkeit der Nachprüfungen ist so zu wählen, dass alle dreiJahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird.

4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. DieNotwendigkeit derartiger zusätzlicher Besuche und deren Häufigkeit wird anhand eines von derbenannten Stelle verwendeten Kontrollbesuchsystems ermittelt. Bei diesem System sind insbe-sondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:– Kategorie des Druckgeräts;– Ergebnisse früherer Kontrollbesuche;– erforderliche Verfolgung von Korrekturmaßnahmen;– gegebenenfalls an die Zulassung des Systems geknüpfte besondere Bedingungen;– wesentliche Änderungen von Fertigungsorganisation, Fertigungskonzepten oder -techniken.

Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle bei Bedarf Prüfungen zur Kontrolle des ordnungs-gemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Sieübergibt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüf-bericht.

5. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgeräts folgende Unterlagenfür die einzelstaatlichen Behörden bereit:– die Unterlagen gemäß Z 3.1 zweiter Gedankenstrich;– die Aktualisierungen gemäß Z 3.4 Abs. 2;– die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Z 3.3 letzter Abs. , Z 3.4 letzter

Abs. und den Z 4.3 und 4.4.

6. Jede benannte Stelle übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen über die vonihr zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme und – auf Anforderung – überdie von ihr erteilten Zulassungen.

Jede benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen benannten Stellen zweckdienlicheInformationen über die von ihr zurückgezogenen oder verweigerten Zulassungen für Qualitäts-sicherungssysteme.

Modul H1 (Umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung und besonderer Überwachungder Abnahme)

1. Zusätzlich zu den Anforderungen des Moduls H gilt Folgendes:a) Der Hersteller beantragt bei der benannten Stelle die Prüfung des Entwurfs.b) Aus dem Antrag müssen Auslegung, Herstellungs- und Funktionsweise des Druckgeräts

ersichtlich sein; der Antrag muss eine Bewertung der Übereinstimmung mit den entsprechendenAnforderungen dieser Verordnung ermöglichen.Er muss Folgendes umfassen:– die zu Grunde gelegten technischen Entwurfsspezifikationen, einschließlich der Normen;– die erforderlichen Nachweise für ihre Eignung, insbesondere dann, wenn die in § 9 Abs. 1

Z 1 genannten Normen nicht vollständig angewandt wurden. Dieser Nachweis schließt dieErgebnisse von Prüfungen ein, die in geeigneten Laboratorien des Herstellers oder in seinemAuftrag durchgeführt wurden.

c) Die benannte Stelle prüft den Antrag und stellt dem Antragsteller eine EG-Entwurfsprüf-bescheinigung aus, wenn der Entwurf die einschlägigen Vorschriften der Verordnung erfüllt.Die Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfung, Bedingungen für ihre Gültigkeit, die fürdie Identifizierung des zugelassenen Entwurfs erforderlichen Angaben und gegebenenfalls eineBeschreibung der Funktionsweise des Druckgeräts oder der Ausrüstungsteile.

d) Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, die die EG-Entwurfsprüfbescheinigung aus-gestellt hat, über Änderungen an dem zugelassenen Entwurf. Änderungen am zugelassenen Ent-wurf bedürfen einer zusätzlichen Zulassung seitens der benannten Stelle, die die EG-Entwurfs-prüfbescheinigung ausgestellt hat, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit dengrundlegenden Anforderungen der Verordnung oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die

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3026 BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426

Benutzung des Druckgeräts beeinträchtigen können. Diese zusätzliche Zulassung wird in Formeiner Ergänzung der ursprünglichen EG-Entwurfsprüfbescheinigung erteilt.

e) Jede benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen benannten Stellen zweckdienlicheInformationen über die von ihr zurückgezogenen oder verweigerten EG-Entwurfsprüfbe-scheinigungen.

2. Die Abnahme gemäß Anhang I Z 3.2 unterliegt einer verstärkten Überwachung in Form unan-gemeldeter Besuche durch die benannte Stelle. Bei diesen Besuchen führt die benannte StelleKontrollen an den Druckgeräten durch.

ANHANG IV

KRITERIEN FÜR DIE BESTIMMUNG DER ANERKANNTEN UNABHÄNGIGENPRÜFSTELLEN GEMÄSS § 21

1. Die Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Bewertungen und Prüfungen beauftragtePersonal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten, demAufsteller oder dem Betreiber der Druckgeräte oder Baugruppen, die diese Stelle prüft, identischnoch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte ander Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Druckgeräte oderBaugruppen beteiligt sein. Dies schließt nicht aus, dass zwischen dem Hersteller der Druckgeräteoder Baugruppen und der Stelle technische Informationen ausgetauscht werden können.

2. Die Stelle und ihr Personal müssen die Bewertungen und Prüfungen mit höchster beruflicherZuverlässigkeit und größter technischer Sachkunde durchführen und unabhängig von jeder Ein-flussnahme – vor allem finanzieller Art – auf ihre Beurteilung und die Ergebnisse ihrer Prüfungsein, insbesondere von der Einflussnahme durch Personen oder Personengruppen, die an denErgebnissen der Prüfungen interessiert sind.

3. Die Stelle muss über das Personal und die Mittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung dermit der Durchführung der Kontrollen oder Überwachungsmaßnahmen verbundenen technischenund administrativen Aufgaben erforderlich sind; ebenso muss sie Zugang zu den für außer-ordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben.

4. Das mit den Kontrollen beauftragte Personal muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

4.1 Es muss eine gute technische und berufliche Ausbildung haben.

4.2 Es muss ausreichende Kenntnisse der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Kontrollen undeine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet haben.

4.3 Es muss die erforderliche Eignung zur Abfassung der Bescheinigungen, Prüfprotokolle undBerichte haben, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden.

5. Die Unparteilichkeit des Kontrollpersonals ist zu gewährleisten. Die Höhe des Arbeitsentgelts derPrüfer darf sich weder nach der Zahl der von ihnen durchgeführten Kontrollen noch nach denErgebnissen derselben richten.

6. Die Stelle muss eine Haftpflichtversicherung gemäß Akkreditierungsversicherungsverordnung –AkkVV, BGBl. II Nr. 13/1997, abschließen.

7. Das Personal der Stelle ist (außer gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem esseine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alles gebunden, wovon es bei derDurchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung oder jeder innerstaatlichen Rechts-vorschrift, eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertrags-taates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes welche der Richtlinie 97/23/EGWirkung verleiht, Kenntnis erhält.

ANHANG V

KRITERIEN FÜR DIE ZULASSUNG VON BETREIBERPRÜFSTELLEN GEMÄSS § 22

1. Die Betreiberprüfstellen müssen organisatorisch abgrenzbar sein und innerhalb der Gruppe, zu dersie gehören, über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen.Die Betreiberprüfstellen dürfen nicht für den Entwurf, die Fertigung, die Lieferung, das Auf-stellen, den Betrieb oder die Wartung des Druckgeräts oder der Baugruppe verantwortlich seinund sie dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung undihrer Zuverlässigkeit im Rahmen ihrer Überprüfungsarbeiten in Konflikt kommen könnten.

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BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426 3027

2. Die Betreiberprüfstellen und ihr Personal müssen die Bewertungen und Prüfungen mit höchsterberuflicher Zuverlässigkeit und größter technischer Sachkunde durchführen und unabhängig vonjeder Einflussnahme – vor allem finanzieller Art – auf ihre Beurteilung und die Ergebnisse ihrerPrüfung sein, insbesondere von der Einflussnahme durch Personen oder Personengruppen, die anden Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.

3. Die Betreiberprüfstelle muss über das Personal und die Mittel verfügen, die zur angemessenenErfüllung der mit der Durchführung der Kontrollen oder Überwachungsmaßnahmen verbundenentechnischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; ebenso muss sie Zugang zu den füraußerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben.

4. Das mit den Kontrollen beauftragte Personal muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

4.1 Es muss eine gute technische und berufliche Ausbildung haben.

4.2 Es muss ausreichende Kenntnisse der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Kontrollen undeine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet haben.

4.3 Es muss die erforderliche Eignung zur Abfassung der Bescheinigungen, Prüfprotokolle undBerichte haben, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden.

5. Die Unparteilichkeit des Kontrollpersonals ist zu gewährleisten. Die Höhe des Arbeitsentgelts derPrüfer darf sich weder nach der Zahl der von ihnen durchgeführten Kontrollen noch nach denErgebnissen derselben richten.

6. Die Betreiberprüfstellen müssen eine angemessene Haftpflichtversicherung abschließen, es seidenn, diese Haftpflicht wird von der Gruppe übernommen, der sie angehören.

7. Das Personal der Betreiberprüfstelle ist (außer gegenüber den zuständigen Behörden des Staates,in dem es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alles gebunden, wovones bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung oder jeder inner-staatlichen Rechtsvorschrift, eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder einesanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes welche derRichtlinie 97/23/EG Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.

ANHANG VI

CE-KENNZEICHNUNG

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit nachstehendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem obenabgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; dieMindesthöhe beträgt 5 mm.

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3028 BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 1999 – Nr. 426

ANHANG VII

KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:– Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevoll-

mächtigten,– Beschreibung des Druckgerätes oder der Baugruppe,– angewandte Konformitätsbewertungsverfahren,– bei Baugruppen Beschreibung der Druckgeräte, aus denen die Baugruppe besteht, sowie die

angewandten Konformitätsbewertungsverfahren,– gegebenenfalls Name und Anschrift der benannten Stelle, die die Kontrolle vorgenommen hat,– gegebenenfalls Verweis auf die EG-Baumusterprüfbescheinigung, die EG-Entwurfsprüfbe-

scheinigung oder die EG-Konformitätsbescheinigung,– gegebenenfalls Name und Anschrift der benannten Stelle, welche das Qualitätssicherungssystem

des Herstellers überwacht,– gegebenenfalls die Verweisung auf die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen,– gegebenenfalls andere Normen oder technische Spezifikationen, die angewandt wurden,– gegebenenfalls Verweis auf die anderen angewandten Gemeinschaftsrichtlinien,– Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen

in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.