Positionspapier zur Finanzierung telemedizinischer Netzwerke (April 2014)
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Positionspapier Telemedizin, TK-Landesvertretung Bayern, April 2014 |0
TK-Landesvertretung Bayern, April 2014
Positionspapier Telemedizin, TK-Landesvertretung Bayern, April 2014 |1
Schlaganfall1
Die telemedizinische Schlaganfallversorgung in Bayern
Bei einem telemedizinischen Netzwerk
werden überregionale Leitstellen mit regio-
nalen Krankenhäusern in der weiteren
Umgebung zusammengeschlossen. In
jedem teilnehmenden Krankenhaus sind
lokale Schlaganfallstationen mit speziell
geschulten Behandlungsteams aus Ärzten,
Pflegekräften und Therapeuten vorhanden.
Durch die telemedizinische Konsultation
kann dann jederzeit fachlicher Rat aus der
Leitstelle beigezogen werden. Mittels vi-
deogestützter Fernuntersuchung, Begut-
achtung der CT-/MRT-Bilder und Falldis-
kussion kann der Experte in der Leitstelle
direkt die Diagnose und die therapeuti- 1 Bayerisches Staatsministerium für Gesund-heit und Pflege, Huml: Telemedizin macht Spit-zenmedizin mobil, Pressemitteilung vom 25.11.2013
schen Entscheidungen in den Kranken-
häusern des Netzwerks unterstützen.
Weitere Schwerpunkte können die Stan-
dardisierung und das Qualitätsmanage-
ment zur Diagnostik und Therapie des
Schlaganfalls sowie regelmäßige Schulun-
gen und Fortbildungen für alle an der
Schlaganfallversorgung beteiligten Berufs-
gruppen sein.
Derzeit existieren in Bayern mit TEMPiS,
STENO und NEVAS drei telemedizinische
Schlaganfallnetzwerke.
Im Rahmen von TEMPiS sind im Raum
Süd-Ost Bayern 17 Kooperationskliniken
an zwei überregionale Schlaganfallzentren
mit neurologischer Fachkompetenz, das
Städtische Klinikum München-Harlaching
(Projektträger) und die Neurologische Kli-
nik der Universität Regensburg am Be-
zirksklinikum, zur Schlaganfallversorgung
Rund 62.000 Menschen erleiden in Bayern pro Jahr einen Schlaganfall.¹ Im Bayerischen Krankenhausplan sind hierfür 20 spezialisierte Schlaganfallstationen ausgewiesen. Damit diese überregionale, medizinisch hoch kompetente Hilfe noch schneller beim Patienten ankommt, wurden in Bayern zudem telemedizinische Schlaganfallnetzwerke aufgebaut. Telemedizin leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung ei-ner hochwertigen und flächendeckenden medizinischen Versorgung in Bayern, auch und insbesondere im ländlichen Bereich. Diese Einschätzung wird auch über die Gren-zen Bayerns hinaus geteilt. So hat die 86. Gesundheitsministerkonferenz im Juni 2013 einstimmig beschlossen, die Telemedizin stärker zu fördern mit dem Ziel, sie in die Re-gelversorgung zu überführen. Die Techniker Krankenkasse unterstützt diese Entwick-lung ausdrücklich. Die Finanzierung entspricht derzeit aber nicht den Grundsätzen ei-ner transparenten und verursachungsgerechten Vergütung. Die Techniker Kranken-kasse schlägt daher eine patientenbezogene Vergütung zur Finanzierung telemedizini-scher Netzwerke vor.
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telemedizinisch angebunden.
Beim "Netzwerk zur Schlaganfallversor-
gung mit Telemedizin in Nordbayern STE-
NO - Netz" sind die drei überregionalen
Schlaganfallzentren, das Universitätsklini-
kum Erlangen, das Klinikum Nürnberg und
das Klinikum Bayreuth mit 17 regionalen
Krankenhäusern zu einem telemedizini-
schen Netzwerk zusammengeschlossen.
Im Jahr 2013 ist schließlich das dritte te-
lemedizinische Schlaganfallnetzwerk in
Betrieb gegangen. NEVAS soll als neuro-
vaskuläres Versorgungsnetzwerk in Süd-
westbayern für die Region Schwaben und
westliches Oberbayern etabliert werden.
Das gemeinsame Projekt wird von der
Universität München – LMU Großhadern,
dem Bezirkskrankenhaus Günzburg und
dem Klinikum Ingolstadt getragen. Die Pro-
jektleitung übernimmt das Klinikum Groß-
hadern. Gegenwärtig angebunden sind 14
Satellitenkliniken.
Ein viertes Netzwerk wird 2014 seinen
Betrieb aufnehmen. Auf Initiative des Uni-
versitätsklinikums Würzburg wird derzeit
ein telemedizinisches Schlaganfallnetz-
werk in Unterfranken errichtet, das
"TRAnsregionale Netzwerk für Schlagan-
fall-Intervention mit Telemedizin (TRAN-
SIT-Stroke)".
Das Problem der Finanzierung
Weder das Krankenhausfinanzierungs-gesetz (KHG), noch das Kranken-hausentgeltgesetz (KHEntgG) oder gar die Bundespflegesatzverordnung (BPflV) kennen den Begriff des teleme-dizinischen Netzwerkes. Dies ist gerade
deshalb bedauerlich, weil die Bayerische
Staatsregierung seit nunmehr fast 20 Jah-
ren gezielt telemedizinische Pilotprojekte
fördert und nach Beendigung der jeweili-
gen Projektphase wie selbstverständlich
die Kostenübernahme im Rahmen der Re-
gelversorgung durch die Krankenkassen
erwartet. Vor lauter Begeisterung über den
technischen Fortschritt hat man aber
schlicht vergessen, dass auch die Grund-
lagen entsprechend angepasst werden
müssen.
Aus diesem Grund wurden bislang hilfs-weise andere Finanzierungsinstrumente herangezogen wie z.B. Zentrumszuschlä-
ge nach § 5 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 Ziffer
4 KHEntgG, Sicherstellungszuschläge
nach § 5 Abs. 2 KHEntgG bzw. eine Kom-
bination aus beidem. Solche Ansätze kön-
nen aber allenfalls als Übergangslösung
betrachtet werden. Sie verzögern zudem häufig die Errichtung neuer Netzwerke, geht ihnen doch zumeist ein langwieri-ger und teils sehr kontroverser Diskus-sionsprozess voraus.
Das Bayerische Gesundheitsministerium
präferiert bislang den Zentrumszuschlag
als die, der telemedizinischen Idee ver-
Allen Netzwerken ist eines gemein-sam: Die Finanzierung ist gesetzlich nicht geregelt.
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meintlich am ehesten entsprechende ge-
setzliche Regelung. Warum die Techniker
Krankenkasse dies ablehnt, wird im Fol-
genden ausführlich begründet:
Exkurs: Die Finanzierungs-grundsätze in der Gesetzlichen Krankenversicherung
Die Reformen der Gesetzlichen Kranken-
versicherung waren in den vergangenen
Jahren davon geprägt, sowohl die Finan-
zierungsgrundlagen der Krankenkassen
einerseits als auch die Vergütung von
Krankenhäusern und Ärzten andererseits
auf eine morbiditätsbezogene Basis zu
stellen. Der stationäre Krankenhausbe-
reich machte im Jahre 2003 mit der Einfüh-
rung von Diagnose basierten Fallpauscha-
len (DRG) den Anfang. Das Gesetz zur
Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzli-
chen Krankenversicherung führte dann im
Jahre 2009 eine morbiditätsbedingte Ge-
samtvergütung im ambulanten ärztlichen
Bereich ein. Im selben Jahr wurden
schließlich auch der einheitliche Beitrags-
satz, der Gesundheitsfonds und mit ihm
die Morbiditätsorientierung im Risikostruk-
turausgleich eingeführt.
Seither müssen die Krankenkassen die
Beiträge ihrer Versicherten an den Ge-
sundheitsfonds abführen. Von diesem er-
halten sie wiederum morbiditätsabhängige
Zuweisungen zur Deckung ihrer Ausga-
ben. Die Einnahmen einer Krankenkasse
hängen also nicht mehr von der Beitrags-
zahlung ihrer Mitglieder ab sondern aus-
schließlich von der Risikostruktur und der
standardisierten Krankheitslast ihrer Versi-
cherten.
Dieselben Kriterien müssen daher system-
logisch auch zwingend für die Ausgaben-
seite der Krankenkassen gelten. Eine
Krankenkasse kann nur zur Finanzierung
des Behandlungsbedarfs ihrer Versicher-
ten herangezogen werden, soweit dieser
auch durch die morbiditätsabhängigen
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
gedeckt ist. Dies erfordert eine patienten-
bezogene und manipulationssichere Do-
kumentation des objektiven medizinischen
Behandlungsbedarfs sowie eine uneinge-
schränkte Transparenz bei der Erbringung
und Abrechnung der medizinischen Leis-
tungen.
Diese Vorgaben stoßen allerdings dann an
ihre Grenzen, wenn Leistungen finanziert
werden müssen, die nicht spezifisch einem
bestimmten Versicherten zuzuordnen sind.
Nur in diesem Ausnahmefall dürfen und
müssen andere Finanzierungs- bzw. Um-
lagekriterien gefunden werden. Kann es
sich um eine solche Ausnahme handeln,
wenn der Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 Ziff. 4
KHEntgG von den "besonderen Aufgaben
von Zentren und Schwerpunkten für die
stationäre Versorgung" spricht und die
Krankenkassen in § 5 Abs. 3 KHEntG zur
Vereinbarung von entsprechenden Zu- und
Abschlägen verpflichtet?
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Was ist ein "Zentrum"?
Der Begriff "Zentrum" ist weder geschützt
noch existiert eine klare gesetzliche Defini-
tion. Im medizinischen Kontext beschreibt
der Zentrumsbegriff meist die Spezialisie-
rung eines Krankenhauses oder einer
Fachabteilung auf Krankheiten bestimmter
Organsysteme (z. B. Brustzentrum, Darm-
zentrum u. ä.) oder die Spezialisierung auf
bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Zentrum
für multiple Sklerose, Zentrum für poly-
traumatisierte Patienten u. ä.). Welche
Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten
allerdings als "besonders" im Sinne von §
2 Abs. 2 Ziff. 4 KHEntgG anzusehen sind,
wird im Gesetz nicht beschrieben.
Das damals zuständige Bayerische
Staatsministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung, Familien und Frauen vertrat in
einer Stellungnahme vom Februar 2008
die Auffassung, dass als besondere Auf-
gaben eines Zentrums solche anzusehen
seien, die über die Versorgung der eige-
nen Patienten hinausgingen. Die im Rah-
men des Gesetzgebungsverfahrens ge-
nannten Beispiele wie Konsile, Fallkonfe-
renzen, Dokumentationsleistungen, Fort-
bildungsaufgaben und Qualitätssicherung
seien nicht abschließend. Sie beträfen
jedoch ausschließlich den Aufwand, der
bei der Kalkulation der DRG nicht berück-
sichtigt worden sei, weil er der Behandlung
einzelner Patienten vor Ort nicht direkt
zuordenbar gewesen und daher nicht in
allen Krankenhäusern entstanden sei. Der
Zuschlag sei auf alle Abrechnungsfälle des
Krankenhauses im Bereich des Kranken-
hausentgeltgesetzes zu erheben. Eine
Vereinbarung über Zuschläge auf eine
beschränkte Fallzahl (einer Fachabteilung,
Fachrichtung oder Fallgruppen) sei nicht
genehmigungsfähig.
Als wesentliche Aussage ist festzuhal-ten, dass ein Zentrum weit überwiegend solche Aufgaben zu erfüllen hat, die nicht einem einzelnen Patienten zuge-ordnet werden können.
So ist auch zu erklären, warum die zu fi-
nanzierenden Kosten nach Auffassung des
Bayerischen Ministeriums auf alle Fälle
des betreffenden Krankenhauses aufzutei-
len sind. Damit finanzieren letztlich alle
Patienten dieses Krankenhauses die be-
sonderen Aufgaben des Zentrums.
Auf die Frage der Finanzierung von tele-
medizinischen Netzwerken übertragen
bedeutet dies aber, dass z.B. der Patient,
der im Klinikum Großhadern (NEVAS-
Leitstelle) am Blinddarm operiert wird, das
telemedizinische Konsil für den Schlagan-
fall-Patienten im Klinikum Starnberg (NE-
VAS-Kooperationsklinik) per Zuschlag mit-
finanziert.
Genau aus diesem Grund lehnt die Techniker Krankenkasse die Finanzie-rung von telemedizinischen Netzwerken über Zentrumszuschläge ab.
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Das Nachbar-Bundesland Thüringen sieht dies übrigens ähnlich. In einer Stel-
lungnahme vom August 2013 zur Finanzie-
rung der drei in Thüringen errichteten te-
lemedizinischen Schlaganfallnetzwerke
kommt das dortige Ministerium für Sozia-
les, Familie und Gesundheit zu dem Er-
gebnis, dass es sich hierbei gerade nicht
um medizinische Zentren im Sinne von § 2
Abs. 2 Ziffer 4 KHEntgG handelt.
Lösungsvorschlag der TK
Die derzeitige Finanzierung der Schlag-anfallnetzwerke in Bayern wird den Grundsätzen einer verursachungsge-rechten, morbiditätsabhängigen und transparenten Vergütung nicht gerecht.
Ein Zentrumszuschlag im Sinne von § 5
Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 Ziffer 4 KHEntgG
kann allenfalls dann sachgerecht und
rechtmäßig sein, wenn und soweit Leis-
tungen vergütet werden sollen, die nicht
einem bestimmten Patienten bzw. Versi-
cherten zugeordnet werden können. Die
telemedizinische Inanspruchnahme der
Netzwerkleitstelle erfolgt jedoch aus-
schließlich patientenbezogen.
Zu diesem Zweck ist innerhalb des Fall-
pauschalen-Systems ein entsprechendes
Zusatzentgelt, womöglich auch eine ge-
sonderte Fallpauschale (Split-DRG) abzu-
bilden. Dazu müssen die Kosten innerhalb
des üblichen Kalkulationsverfahrens ermit-
telt und vom Institut für das Entgeltsystem
im Krankenhaus (InEK) veröffentlicht wer-
den. Das den Patienten behandelnde
Krankenhaus kann dann das Zusatzentgelt
bzw. die Fallpauschale gegenüber der
Krankenkasse abrechnen und vergütet
wiederum die telemedizinische Beratung
als "Leistung Dritter" gegenüber der tele-
medizinischen Leitstelle.
Mit diesem Ansatz kann im Übrigen auch
ein weiteres Problem gelöst werden:
Durch die unterschiedlichen Sichtweisen
in den Bundesländern ist es derzeit prob-
lematisch, ein telemedizinisches Netzwerk
über die Grenzen eines Bundeslandes
hinweg zu finanzieren.
Ein Problem, das ganz aktuell im Zusam-
menhang mit dem in Unterfranken geplan-
ten Netzwerk "TRANSIT" aufgetreten ist.
Dort war nämlich zunächst ein länderüber-
greifendes Netzwerk unter Einbindung von
Hessen und Baden-Württemberg geplant,
was derzeit aber leider nicht realisiert wer-
den kann. Unser Anspruch, die Versor-gung der Versicherten auch im ländli-chen Bereich sicherzustellen, endet aber nicht an den Grenzen Bayerns.
Nur mit unserem Vorschlag einer bun-deseinheitlichen Regelung können wir diesem Anspruch gerecht werden.
Die Techniker Krankenkasse schlägt deshalb vor, die telemedizi-nische Beratung künftig als eigen-ständige Leistung patienten-bezogen zu vergüten.
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Fazit
"Telemedizin macht Spitzenmedizin mobil" - mit dieser Pressemeldung vom
November 2013 kommentierte die neue
Bayerische Gesundheitsministerin Melanie
Huml die positive Entscheidung des baye-
rischen Krankenhausplanungsausschus-
ses für das neu geplante Schlaganfall-
Netzwerk "TRANSIT" in Unterfranken. Die
Techniker Krankenkasse möchte sich die-
sem Motto gerne anschließen. Vorausset-
zung dafür ist aber eine gesicherte und vor
allem systemkonforme Finanzierung über
eine etwaige Anschub-Unterstützung des
Ministeriums hinaus.
Solange die Frage nach der korrekten Fi-
nanzierung telemedizinischer Netzwerke
unbeantwortet bleibt, wird es auch weiter-
hin zu Verzögerungen oder gar Hemmnis-
sen bei der Gründung neuer Netzwerke
kommen. Dies steht dem Ziel, die Teleme-
dizin zu fördern und sie in die Regelver-
sorgung zu überführen, entgegen.
Wir fordern daher den GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft auf, das Insti-tut für das Entgeltsystem im Kranken-haus (InEK) mit der von uns vorge-schlagenen Kalkulation zu beauftragen.
Zugleich appellieren wir an die Bayerische
Gesundheitsministerin, unsere Forderung
nach einer eigenständigen, patientenbezo-
genen Vergütung für die telemedizinische
Beratung zu unterstützen und damit spür-
bar und nachhaltig zu einer Verbesserung
der medizinischen Versorgung im ländli-
chen Raum beizutragen.
TK-Landesvertretung Bayern
Rosenheimer Straße 141
81671 München
Tel. 089 - 490 69-632
Fax 089 - 490 69-624
E-Mail [email protected]
Verantwortlich: Christian Bredl