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2019 RISIKEN MINIMIEREN, CHANCEN EFFEKTIV NUTZEN UMGANG MIT BODEN, BAUSCHUTT UND ANDEREN MINERALISCHEN ABFÄLLEN 1 MAG. JOSEF ASCHL, MBA, BEREICHSLEITUNG UMWELT, SWIETELSKY BAUGES.MBH

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2019RISIKEN MINIMIEREN,

CHANCEN EFFEKTIV NUTZENUMGANG MIT BODEN, BAUSCHUTT UND ANDEREN

MINERALISCHEN ABFÄLLEN

1

MAG. JOSEF ASCHL, MBA, BEREICHSLEITUNG UMWELT, SWIETELSKY BAUGES.MBH

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ABFALLERZEUGER

• Günstige Entsorgung

• Sicherung des Baustellenablaufs:• Rasche Abwicklung

• Geringer Platz

• Einhalten der Rechtsvorschriften

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BEDÜRFNISSE

ENTSORGER

• Genehmigungsumfang

• Technische und rechtliche (Jahres-) Kapazitäten

• Auflagen (Einschränkungen)

• Ausnahmen (z.B. bei bestimmten Grenzwerten)

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ABFALLERZEUGER

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EINFÜHRUNG IN DEN UMGANG MIT ABFALL

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• Der Bauherr kann die Verantwortung des Abfallerzeugers nicht

auf die ausführende Firma abwälzen!

• Boden ist Abfall, sobald er ausgehoben wird außer es ist

nachweisbar, dass er unbelastet ist. (KrWG §2Abs2 Nr. 11)

• Der Hotspot ist nicht immer ausschlaggebend für die Einstufung

des Materials.

• Manche Parameter sollten besser nicht gemessen werden.

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PROVOKANT GESAGT…

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DEFINITIONEN

• Jeder, bei dessen Tätigkeit Abfälle anfallen oder der diese behandelt und deren Beschaffenheit verändert

• Derjenige, der Eigentümer des Stoffes ist und die Umwandlung in Abfall verursacht hat

• Der Bauherr kann sich der Verantwortung nicht entziehen

• Bauherr und Bauunternehmen können sich durch Übergabe an ein drittes Unternehmen (Entsorger) nicht aus der Verantwortung lösen, wenn ein Umweltschaden entsteht.

• § 16 Abs 1 Satz 2 KrW-/AbfG

WER IST DER ABFALLERZEUGER

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1. Abgabe der Haftung für Entsorgung

2. Erhöhung der Geschwindigkeit und des Komforts der Umsetzung

-> Vollmacht ausstellen!

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HAUPTMOTIVATIONEN DES BAUHERREN ZUR ÜBERTRAGUNG

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ZWISCHENLAGER,

ANALYTIK UND EINSTUFUNG

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EINFÜHRUNG IN DEN UMGANG MIT ABFALL

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ZWISCHENLAGERUNG

• Im Baufeld zulässig

• Auf angrenzenden Flurnummern geduldet

• Eigentlich Verantwortung des Bauherrn, er kann es mit ausschreiben, jedoch ist dann mit einer Verzögerung zu rechnen.

• Zwingt damit das Bauunternehmen, rechtliche Risiken einzugehen.

• Graubereich – oftmalig mit Duldung der Umweltbehörden

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VERANTWORTLICHKEIT FÜR ANALYTIK

• Auftraggeber muss Bauunternehmen ausreichen Analysen zur Verfügung stellen

• Er hat die Analytik zu beauftragen und bei unzureichender Analytik, diese nachzuholen

• Wenn die Analytik nicht im Auftrag des Bauunternehmens ist, ist dieses in seiner Leistung behindert

• AZ 19 U 27/18 vom 14.12.2018

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Blickpunkt Bau 2, März/April 2019

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UNTERSCHEIDUNG VON ABFÄLLEN

ARTEN ABFÄLLE EINZUTEILEN

• Einstufung nach LV-Positionen

• Einstufung in Entsorgungskategorien

• Einstufung nach Kontaminationsgrad

• Einstufung nach Abfallschlüsselnummern

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• Die Einstufung erfolgt in der Entsorgung üblicherweise über Kontaminationsgrad, Abfallschlüsselnummer und Entsorgungskategorien

• Die Einstufung in der Bauwirtschaft jedoch nach LV-Positionen

• Autraggeber kann im LV eine beliebige Definition der Leistung einsetzen

• Diese muss sich nicht nach rechtlichen Abfalleinstufungen oder der regionalen Entsorgungslandschaft orientieren

LV Texte definieren genau welche Leistung zu erbringen ist, teilweise sind diese praktisch und rechtlich nicht umsetzbar! Der eingetragene Preis muss sich dennoch auf diese Leistung beziehen!

Lösung für viele Probleme

• Mehr Praxisnähe (z.B. EPP/LAGA)

• Keine nach oben offenen Positionen!

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EINSTUFUNG DES MATERIALS

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Komplexe Materie. Ausgehend von:

• Zusammensetzung aus Gesamtfraktion und Nebenfraktionen/Fremdstoffen

• Wahl des Entsorgungswegs (Verwertung, Verfüllung, Entsorgung)

• Entscheidungen über durchgeführte Analysen

Es wird versucht einen Entsorgungsweg zu ermöglichen, der den optimalen Mix an Kundenbedürfnissen in den Bereichen Kosten, Geschwindigkeit der Leistungserbringung und rechtlicher Compliance abdeckt.

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EINSTUFUNG NACH MATERIALQUALITÄT

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RISIKO:

VERMISCHUNG VON ABFÄLLEN

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KOSTENRISIKO BEI UNSACHGEMÄßEM UMGANG

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• Brandschutt unter Hallenboden, Baufirma hebt Material aus

• Aus 50m³ belastetem Material werden 500m³ belastetes Material

• Kostenexplosion – Andienungspflicht, usw.

• Zu erwartende Kosten: ca. € 70.000

Entsorgungskosten bei getrenntem Ausbau

• Brandschutt/Bodengemisch: ca. € 80,00/t

• Unbelasteter Boden: < € 10,00/t

• Durchschnittlich: € 17,00 /t

• Kostenmehrung: € 55.000

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BEISPIEL VERSTOSS GEGEN DAS VERMISCHUNGSVERBOT

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• 10% Straßenaufbruch, gefährlich, teerhaltig

• 90% Straßenaufbruch, bituminös

• Kosten Entsorgung € 76,00/to

Entsorgungskosten bei getrenntem Ausbau

• Straßenaufbruch: € 19,00/t

• Teer: € 76,00 €/t

• Durchschnittlich: € 24,70 /t

Kostenmehrung: € 82.000 (1.600to)

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VERMISCHUNG VON 170302 UND 170301*

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• 50% Straßenaufbruch, unbelastet

• 50% Bodenaushub, PAK 38 mg/kg TS (DKI)

• Kosten Entsorgung € 85,00/to

Entsorgungskosten bei getrenntem Ausbau

• Straßenaufbruch: € 19,00/t

• Bodenaushubmaterial: € 67,00 €/t

• Durchschnittlich: € 43,00 /t

Kostenmehrung: € 8.400 (200to)

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MISSGLÜCKTER AUSBAU VON BODEN/STRAßENAUFBRUCH

Fotoquelle: Verena Protze, GeopolSWIETELSKY | UMWELT | JOSEF ASCHL

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BODENAUSHUBMATERIAL – WAS MAN VOR ORT ERKENNEN SOLLTE

Eigenschaften

Farbe

Gleichmäßig

Unterschiedliche Bereiche sichtbar

Geruch

Modrig

Beissend

Nach spezifischen Schadstoffen

Hauptsächl. MKW, Phenole, BTEX

Größe bei einem

Haufwerk

Fremdstoffe

Straßenaufbruch< 25 mg PAK

< 1.000 mg PAK > 1.000 mg PAK

Bauschutt und Beton

Plastik, Gewerbemüll,

Hausmüll

Wenn etwas auffällig ist muss dem Polier und dem Bauleiter Meldung gemacht werden!

• Maschinisten

• LKW-Fahrer und Transporteure

• Poliere

• Bauleiter

Der Bauleiter entscheidet über die weitere Vorgangsweise.

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• Kostenexplosion

• Ausführungsmangel

• Bußgeld- und Strafverfahren

• Bauherr kann Kosten an die Baufirma

abwälzen

• Bei Nachweis, dass Ausbau nur so möglich war, kann gegebenenfalls ein Nachtrag für die Entsorgung geltend gemacht werden

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KONSEQUENZEN

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RISIKO

NEUE ODER NICHT

ERWARTETE ABFÄLLE

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BEISPIEL PRODUKTIONS- UND ABBRUCHABFÄLLE

• Gussasphalt

• Odenwaldplatten

• Holzestrich

• Faserzementplatten (asbestfrei)

• Verbundstoffe

-> Schwer zu entsorgen

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• 5-10% Bindemittel

• 90-95% Straßenaufbruch, teerhaltig

• Belastung mancherorts PAK > 1.000 mg/kg

• Reduktion Analysen auf PAK oder Messung volle DepV?

• Entsorgungspreis 80-100 €/t

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BEISPIEL HGT

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• Kunststoff < 1% Gesamtgehalt

• Keine sonstige Belastung (PAK < 25mg/kg TS)

• Entsorgungswege?

• Entsorgungspreis?

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BEISPIEL KUNSTSTOFFARMIERUNGEN

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-> DK0 Deponie möglich

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• Hexabromcyclododecan (HBCD) auf Dämmplatten

• Persistente Verbindung, die sich im Organismus anreichert

• In Kraft treten der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (EU-POP-Verordnung) am 01.09.2016

• Massive Einschränkung der Entsorgungswege durch Andienungspflicht, usw.

• Preissprung von 300€/t auf 6.000 €/t innerhalb von 2 Monaten

• Lösungen sind alle „temporär“.

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BEISPIEL POP-VERORDNUNG

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BEISPIEL ORGANIKREICHE BÖDEN

Bankettschälgut, Oberboden, Baggergut

• Annahme in Gruben möglich?

• Rechtliche Lage?

• Nachtragspotential?

• TOC-Wert bis zu 6%, DOC-Wert bis 20 mg/l

• Was macht man mit Torf?

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RISIKO:

BUßGELDER UND EINTRÄGE IN

GEWERBEZENTRALREGISTER

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LAGERUNG UND TRANSPORT

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ORDNUNGSWIDRIGKEITEN (AUSZUGSWEISE)

• Lagerung und Behandlung ohne Zulassung

• Sammeln und Befördern ohne Anzeige/Erlaubnis

• Befördern ohne A-Schild

• Unvollständige Dokumentation und Nachweisverfahren

• Auswahl des falschen Entsorgers (Entsorgungsweg)

• Abgabe von Boden und Straßenaufbruch an Dritte

• Verstoß gegen Dokumentationspflichten der GewAbfV

ERZEUGER, BESITZER UND BEFÖRDERER FÜR

IHREN JEWEILIGEN VERANTWORTUNGSBEREICH

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• Gleiche Voraussetzungen wie für Makeln und Handeln

• §53 KrWG Anzeige für nicht-gefährliche Abfälle

• §54 KrWG Genehmigung oder EfB für gefährliche Abfälle

• „A-Tafel“ bei Transport erforderlich

• Es haften der Transporteur und der Beauftragende (Baufirma) für die korrekte Erfüllung.

• Die korrekte Erfüllung wird mittlerweile von den Landratsämtern kontrolliert und im Falle von Vergehen mit Bußgeldern geahndet.

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BEFÖRDERUNG VON ABFALL

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CHANCE:

IN-SITU BEPROBUNG

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NEUES MERKBLATT ZUR PROBENAHME VON BAUSCHUTT UND BODENHAUFWERKEN

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• Wenn Annahmestelle zustimmt (daher nicht in Ausschreibungen festlegbar!)

• Bei Aushubüberwachung durch verantwortliche Person (IB)

• Belastungen ≤ Z1.2 EPP

• Wenn Entsorger Untersuchung von Haufwerken fordert, müssen diese durchgeführt werden

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ZULÄSSIGKEIT EINER IN-SITU-BEPROBUNG

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Mindestanforderungen bei In-Situ Beprobungen:

• Vorabzustimmung der Annahmestelle

• Mindestens eine Mischprobe / Horizont

• Linienbauwerke alle 50-200m

• Flächenbauwerke 20-40m Raster

• Mindestens 4 Beprobungspunkte (>100m²)

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ZULÄSSIGKEIT EINER IN-SITU-BEPROBUNG

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● MP1

● MP2

● MP3

● MP4

● MP5

● MP6

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CHANCE:

WIEDEREINBAU VON BODEN

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ERLEICHTERUNG GEGENÜBER 2018

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• Oberboden ist nach Möglichkeit wieder einzubauen (§202 BauGB)

• Unterböden sollen vorrangig auf Baustellen wiederverwendet werden.

• Belastungen ≤ Z2 EPP sind auch ohne Rücksprache mit dem WWA möglich.

• Vorsicht: Verschlechterungsverbot muss zwingend eingehalten werden!

• Im Zweifel sind 2 Analysen erforderlich. Am Ausbau- und am Einbauort

• Nichts für ahnungslose Laien!

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UNTERSCHIEDE JE NACH SCHICHT

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• Analysen und Absprache mit LRA/WWA erforderlich

• Oder bei Erfüllung chemischer und physikalischer Voraussetzung Zertifikat als Produkt möglich

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AUF ANDEREN GRUNDSTÜCKEN

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CHANCEN:

ERLEICHTERUNG IM EPP

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ERHÖHUNG DER GRENZWERTE FÜR CHLORID UND SULFAT

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Neufassung Anlage 2 Verfüll-Leitfaden (Zuordnungswerte Eluat)

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ERHÖHUNG ELUATWERTE IM EPP

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Alte Werte

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CHANCEN:

EINZELFALLGENEHMIGUNGEN

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• Herabstufung von Abfall nur mit Hilfe von Fußnoten

• Genaue Kenntnis der Rechtsmaterie erforderlich

• Ablagerung auf einer niedrigeren Deponiestufe mit

Einzelfallgenehmigung oder Ausnahmeregelungen für

bestimmte Grenzwerte ist keine Herabstufung

• Partizipation des Bauherren an den niedrigeren Kosten

ist Verhandlungssache – es gibt hierzu kein Anrecht!

• Die Abrechnung über die höhere Position ist in diesem Fall

zulässig!

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„HERABSTUFUNG“ VON ABFALL

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DK II bleibt abfallrechtlich DK II,

auch wenn mit Hilfe einer

Einzelfallgenehmigung eine

Ablagerung auf einer DK I

Deponie erfolgt!

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EPP/BauGB §202: Einbringung von Oberboden in Gruben ist nicht zulässig

Seit 2016, ist die Verbringung auf Gruben möglich, wenn:

• Ausnahmegenehmigung durch Genehmigungsbehörde

• TOC < 6% und DOC < 20mg/l

• Preise meist 10-30% über normalen Z-Preisen, um erhöhten Aufwand abzubilden

LfU, 2017: „Handlungshilfe für den Umgang mit geogenarsenhaltigen Böden“, Kap. 5.2.3. Zi. 2.

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BODENAUSHUB MIT ERHÖHTER ORGANIK

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CHANCEN:

VERZICHT AUF HOTSPOT ALS

ULTIMATIV EINSTUFUNGSRELEV.

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Antwort des LfUs: „Ja… theoretisch, ausser:“

• Es handelt sich um Boden aus Straßenunterbau

• Gefährlicher teerh. Straßenaufbruch <2%

• Abtrennung von teerhaltige Anteile soweit technisch möglich

• Keine weiteren Schadstoffe, die eine Einstufung als gefährliche Abfälle notwendig machen (ggfs. Analytik nach DepV als Nachweis)

• Entsorgung auf DK0 oder DKI Deponie möglich

Quelle: Website des LfU, FAQs

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IST BODENAUSHUBMATERIAL IMMER NACH HOTSPOT EINZUSTUFEN?

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ZUM ABSCHLUSS…

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EINFÜHRUNG IN DEN UMGANG MIT ABFALL

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• Der Bauherr kann die Verantwortung des Abfallerzeugers nicht

auf die ausführende Firma abwälzen!

• Boden ist Abfall, sobald er ausgehoben wird außer es ist

nachweisbar, dass er unbelastet ist. (KrWG §2Abs2 Nr. 11)

• Der Hotspot ist nicht immer ausschlaggebend für die Einstufung

des Materials.

• Manche Parameter sollten besser nicht gemessen werden.

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PROVOKANTE THESEN?

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Josef Aschl

Bereichsleitung Umwelt

Swietelsky BaugesmbH

[email protected]

+49 861 98964-0

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BAUTAUF

IDEEN