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EUROPÄISCHES PARLAMENT2004 «

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« 2009

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

VORLÄUFIG2005/0238(COD)

9.11.2006

***IENTWURF EINES BERICHTSüber den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kontrolle durch den Hafenstaat (Überarbeitung)(KOM(2005)0588 – C6-0028/2006 – 2005/0238(COD))

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

Berichterstatter: Dominique Vlasto

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PR_COD_1am

Erklärung der benutzten Zeichen

* Verfahren der KonsultationMehrheit der abgegebenen Stimmen

**I Verfahren der Zusammenarbeit (erste Lesung)Mehrheit der abgegebenen Stimmen

**II Verfahren der Zusammenarbeit (zweite Lesung)Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des Gemeinsamen StandpunktsAbsolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts

*** Verfahren der ZustimmungAbsolute Mehrheit der Mitglieder außer in den Fällen, die in Artikel 105, 107, 161 und 300 des EG-Vertrags und Artikel 7 des EU-Vertrags genannt sind

***I Verfahren der Mitentscheidung (erste Lesung)Mehrheit der abgegebenen Stimmen

***II Verfahren der Mitentscheidung (zweite Lesung)Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des Gemeinsamen StandpunktsAbsolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts

***III Verfahren der Mitentscheidung (dritte Lesung)Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des gemeinsamen Entwurfs

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge zu Legislativtexten

Die vom Parlament vorgenommenen Änderungen werden durch Fett- und Kursivdruck hervorgehoben. Wenn Textteile mager und kursiv gesetzt werden, dient das als Hinweis an die zuständigen technischen Dienststellen auf solche Teile des Legislativtextes, bei denen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes eine Korrektur empfohlen wird (beispielsweise Textteile, die in einer Sprachfassung offenkundig fehlerhaft sind oder ganz fehlen). Diese Korrekturempfehlungen bedürfen der Zustimmung der betreffenden technischen Dienststellen.

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INHALT

Seite

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS .....................................................................................................................5

BEGRÜNDUNG..................................................................................................................70

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ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kontrolle durch den Hafenstaat ( (Überarbeitung)(KOM(2005)0588 – C6-0028/2006 – 2005/0238(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0588)1,

– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0028/2006),

– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0000/2006),

1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1Erwägung 4

(4) Sicherheit, Verhütung von Verschmutzung sowie Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord lassen sich durch drastische Verringerung der Anzahl unternormiger Schiffe in Gemeinschaftsgewässern wirkungsvoll verbessern, wenn die internationalen Übereinkommen, Codes und Entschließungen strikt eingehalten werden.

(4) Sicherheit, Verhütung von Verschmutzung sowie Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord lassen sich durch drastische Verringerung der Anzahl unternormiger Schiffe in Gemeinschaftsgewässern und durch die strikte Einhaltung internationaler Überein-kommen, Codes und Entschließungen wirkungsvoll verbessern.

1 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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Begründung

Die strikte Einhaltung der internationalen Übereinkommen, Codes und Entschließungen ist eine Grundbedingung, die zum Erreichen der genannten Ziele beiträgt, ohne das einzige Mittel zu deren Verwirklichung zu sein.

Änderungsantrag 2Erwägung 10

(10) Die Tatsache, dass jeder Mitgliedstaat mindestens ein Viertel der ausländischen Schiffe, die seine Häfen in einem bestimmten Jahr anlaufen, überprüft, bedeutet, dass eine große Anzahl von Schiffen, die in Gemeinschaftsgewässern fahren, irgendwann überprüft worden ist.

entfällt

Begründung

Aus Gründen der Kohärenz ist es notwendig, die geltenden Bestimmungen für Überprüfungen durch den Hafenstaat zu streichen, damit mögliche Verwechslungen mit den neuen Bestimmungen vermieden werden.

Änderungsantrag 3Erwägung 11

(11) Ein effizientes Hafenstaatkontrollsystem sollte jedoch gewährleisten, dass alle einen Hafen in der Europäischen Union anlaufenden Schiffe regelmäßig überprüft werden, statt sich wie bislang auf die Kontrolle eines Viertels der in jedem Mitgliedstaat ankommenden Schiffe zu beschränken. Die Überprüfung sollte sich auf unternormige Schiffe konzentrieren, während Qualitätsschiffe, d.h Schiffe mit zufriedenstellenden Prüfaufzeichnungen oder Schiffe, die die Flagge eines Staates führen, der dem Audit-System der IMO-Mitglieder genügt, durch seltenere Überprüfungen belohnt werden sollten. Diese neuen

(11) Ein effizientes Hafenstaatkontrollsystem sollte gewährleisten, dass alle einen Hafen in der Europäischen Union anlaufenden Schiffe regelmäßig überprüft werden. Die Überprüfung sollte sich auf unternormige Schiffe konzentrieren, während Qualitätsschiffe, d.h Schiffe mit zufriedenstellenden Prüfaufzeichnungen oder Schiffe, die die Flagge eines Staates führen, der dem Audit-System der IMO-Mitglieder genügt, durch seltenere Überprüfungen belohnt werden sollten.Diese neuen Überprüfungsvorschriften sollten in das Hafenstaatkontrollsystem der Gemeinschaft aufgenommen werden,

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Überprüfungsvorschriften sollten in das Hafenstaatkontrollsystem der Gemeinschaft aufgenommen werden, sobald seine verschiedenen Aspekte definiert sind und auf der Grundlage einer Überprüfungsaufteilung, bei der jeder Mitgliedstaat einen klaren Beitrag zum Erreichen des Gemeinschaftsziels eines umfassenden Überprüfungssystems leistet.

sobald seine verschiedenen Aspekte definiert sind und auf der Grundlage einer Überprüfungsaufteilung, bei der jeder Mitgliedstaat einen klaren Beitrag zum Erreichen des Gemeinschaftsziels eines umfassenden Überprüfungssystems leistet.

Außerdem sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Umfangs und der Merkmale des Schiffsverkehrs in jedem Hafen die erforderliche Zahl von Mitarbeitern, insbesondere von qualifizierten Besichtigern, einstellen.

Begründung

Aus Gründen der Kohärenz ist es notwendig, den Verweis auf das aktuelle Ziel, wonach 25 % der Schiffe kontrolliert werden sollen, zu streichen. Es ist wünschenswert daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten über die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern verfügen, um dieses neune Überprüfungsziel zu erreichen.

Änderungsantrag 4Erwägung 11 a (neu)

(11a) Das Überprüfungsverfahren nach dieser Richtlinie festgelegten Überprüfungsverfahren trägt dem Rechnung, was durch die Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle geleistet wurde. Da sämtliche Entwicklungen auf der Grundlage der Pariser Vereinbarung vor ihrer Anwendung in der EU auf Gemeinschaftsebene gebilligt werden sollten, ist es notwendig, dass die Gemeinschaft und die Pariser Vereinbarung eine enge Zusammenarbeit einführen und beibehalten, um so ein größtmögliches Maß an Konvergenz zu erleichtern.

Begründung

Es ist wichtig, daran zu erinnern, dass die gemeinschaftlichen Überprüfungsmechanismen

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bestmöglich mit den neuen Überprüfungsmechanismen der Pariser Vereinbarung abgestimmt werden, wobei allerdings deutlich gemacht werden muss, dass der Anwendung der Überprüfungsmechanismen der Pariser Vereinbarung auf Gemeinschaftsebene entsprechende Absprachen vorausgehen müssen.

Änderungsantrag 5Erwägung 13 a (neu)

(13a) Gemäß den Überprüfungssystem dieser Richtlinie richten sich die Abstände zwischen den wiederkehrenden Überprüfungen auf Schiffen nach ihrem Risikoprofil, das anhand bestimmter generischer und historischer Parameter festgelegt wird. Bei Schiffen mit hohem Risiko darf dieser Abstand 6 Monate nicht überschreiten.

Begründung

Die Häufigkeit der Überprüfungen auf Gemeinschaftsebene hängt künftig vom Risikoprofil jedes Schiffes ab, das in einen Hafen oder an einem Ankerplatz der Gemeinschaft anläuft. Bei Schiffen mit hohem Risikoniveau darf dieser Abstand 6 Monate unter keinen Umständen überschreiten.

Änderungsantrag 6Erwägung 14

(14) Einige Schiffe stellen wegen ihres schlechten Erhaltungszustands, ihrer Flagge und ihrer Vorgeschichte ein offenkundiges Risiko für die Sicherheit des Seeverkehrs und die Meeresumwelt dar.Folglich muss diesen Schiffen der Zugangzu Gemeinschaftshäfen verweigert werden, sofern nicht der Nachweis erbracht wird, dass sie ohne Gefahr in den Gemeinschaftsgewässern betrieben werden können. Es sollten Leitlinien für die Verfahren festgelegt werden, die bei der Verhängung einer derartigen Zugangsverweigerung und der Aufhebung dieser Maßnahme anwendbar sind. Im Interesse der Transparenz sollte die Liste der Schiffe, denen der Zugang zu

(14) Einige Schiffe stellen wegen ihres schlechten Erhaltungszustands, ihrer Flagge und ihrer Vorgeschichte ein offenkundiges Risiko für die Sicherheit des Seeverkehrs und die Meeresumwelt dar.Folglich muss diesen Schiffen der Zugang zu Häfen in der Gemeinschaft verweigert werden, sofern nicht der Nachweis erbracht wird, dass sie ohne Gefahr in den Gemeinschaftsgewässern betrieben werden können. Es sollten Leitlinien für die Verfahren festgelegt werden, die bei der Verhängung einer derartigen Zugangsverweigerung und der Aufhebung dieser Maßnahme anwendbar sind. Im Interesse der Transparenz sollte die Liste der Schiffe, denen der Zugang zu Häfen in

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Gemeinschaftshäfen verweigert wurde, veröffentlicht werden.

der Gemeinschaft verweigert wurde, veröffentlicht werden.

Begründung

Diese redaktionelle Änderung führt zu größerer Rechtssicherheit.

Änderungsantrag 7Erwägung 19

(19) Lotsen und Hafenbehörden sollte es ermöglicht werden, nützliche Informationen über an Bord von Schiffen festgestellte Mängel zu liefern.

(19) Lotsen und Hafenbehörden sollte es ermöglicht werden, nützliche Informationen über an Bord von Schiffen festgestellte Unregelmäßigkeiten zu liefern.

Begründung

Lotsen und Hafenbehörden können Unregelmäßigkeiten melden und tragen so zur Kontrolle durch den Hafenstaat bei. Dennoch sind sie keine zusätzlichen Besichtiger und es wäre übertrieben, von ihnen zu verlangen, dass sie Informationen über Mängel liefern, die nicht offensichtlich oder klar erkennbar sind.

Änderungsantrag 8Erwägung 28 a (neu)

(28a) Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über Bessere Rechtsetzung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen von Richtlinien und Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

Änderungsantrag 9Artikel 1 Buchstabe b a (neu)

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ba) sicherstellen, dass alle Schiffe, die einen Hafen oder Ankerplatz in der Gemeinschaft anlaufen, so häufig überprüft werden, wie es ihrem Risikoprofil entspricht, wobei Schiffe mit hohem Risiko gründlicher und in geringeren Abständen überprüft werden;

Begründung

Die Neufassung der Richtlinie hat vor allem zum Ziel, die gemeinschaftlichen Überprüfungsmechanismen zu ändern, die künftig vom Risikoprofil jedes Schiffes abhängen, das in einen Hafen oder an einem Ankerplatz der Gemeinschaft anläuft. Um diese Mechanismen effektiver auszurichten, werden Schiffe mit hohem Risiko gründlicher und häufiger überprüft.

Änderungsantrag 10Artikel 1 Buchstabe b b (neu)

bb) Elemente im Hinblick auf ein Gemeinschaftssystem der Hafenstaatkontrolle zur Aufstellung gemeinsamer Kriterien für die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat und die Vereinheitlichung der Verfahren für die Überprüfung und das Festhalten einführen.

Begründung

Die Neufassung dieser Richtlinie zielt ebenfalls darauf ab, auf Gemeinschaftsebene kohärente und harmonisierte Elemente im Hinblick auf ein Gemeinschaftssystem der Hafenstaatkontrolle einzuführen. Dies ist ein zentraler Punkt der neuen Bestimmung sowie ihrer sachgemäßen Anwendungen und folglich ihrer Effizienz.

Änderungsantrag 11Artikel 2 Nummer 2 a (neu)

2a. „Freiwilliges Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten“ gemäß der Entschließung A. 974(24) der IMO-Versammlung.

Begründung

Définition tirée du droit international, rendue nécessaire par la référence faite à l'annexe II,

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partie I, point 1, alinéa c).

Änderungsantrag 12Artikel 2 Nummer 4 a (neu)

4a. „Hafen“ ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, dessen Bauten und Anlagen in erster Linie die Aufnahme von Schiffen sowie deren Beladen und Löschen, die Lagerung von Gütern, die Übernahme und die Anlieferung dieser Güter sowie das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen ermöglichen.

Begründung

Es ist erscheint logisch, im Rahmen dieser Richtlinie die Definition eines „Hafens“ vorzunehmen. Die vorgeschlagene Definition stammt aus dem Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zum Markt für Hafendienste.

Änderungsantrag 13Artikel 2 Nummer 9

9. „Überprüfung“ einen Besuch an Bord des Schiffes durch einen Besichtiger zur Überprüfung der Beachtung der einschlägigen Übereinkommen und Vorschriften, wobei mindestens die in Artikel 7 Absatz 1 vorgeschriebenen Kontrollen durchzuführen sind;

9. „Erstkontrolle“ einen Besuch an Bord des Schiffes durch einen Besichtiger zur Überprüfung der Beachtung der einschlägigen Übereinkommen und Vorschriften, wobei mindestens die in Artikel 8 Absatz 1 vorgeschriebenen Kontrollen durchzuführen sind;

Begründung

Die neuen Überprüfungsmechanismen sehen drei Überprüfungstypen vor. Die Erstkontrolle bildet die Grundlage der Überprüfungen.

Änderungsantrag 14Artikel 2 Absatz 10

10. „eine gründlichere Überprüfung“ eine Überprüfung, bei der das Schiff, seine Ausrüstung und seine Besatzung unter den Umständen im Sinne von Artikel 7 Absatz 4insgesamt oder gegebenenfalls teilweise

10. „eine gründlichere Überprüfung“ eine Überprüfung, bei der das Schiff, seine Ausrüstung und seine Besatzung unter den Umständen im Sinne von Artikel 8Absatz 2 insgesamt oder gegebenenfalls

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einer gründlichen Prüfung hinsichtlich Bau, Ausrüstung, Besatzung, Lebens- und Arbeitsbedingungen und Einhaltung der Betriebsverfahren an Bord unterzogen werden;

teilweise einer gründlichen Prüfung hinsichtlich Bau, Ausrüstung, Besatzung, Lebens- und Arbeitsbedingungen und Einhaltung der Betriebsverfahren an Bord unterzogen werden;

Begründung

Die gründlichere Überprüfung ist der zweite Überprüfungstyp: Über ihre Durchführung entscheidet der Besichtiger in Abhängigkeit der Ergebnisse der Erstkontrolle. Im Sinne der Effizienz seiner Arbeit muss der Besichtiger die Möglichkeit haben, gründlichere Prüfungen durchzuführen.

Änderungsantrag 15Artikel 2 Nummer 12

12. „Beschwerde“ eine(n) vom Kapitän, von einem Besatzungsmitglied, einer Berufsorganisation, einem Verband, einer Gewerkschaft oder ganz allgemein einerPerson, die sich für die Sicherheit des Schiffes einschließlich der Sicherheit und Gesundheit seiner Besatzung, der Lebens-und Arbeitsbedingungen und der Verhütung von Verschmutzung interessiert, vorgelegte Information oder Bericht;

12. „Beschwerde“ eine(n) von einer juristischen oder natürlichen Person oder Organisation, die ein legitimes Interesse an der Sicherheit des Schiffes einschließlich der Sicherheit und Gesundheit seiner Besatzung, der Lebens-und Arbeitsbedingungen und der Verhütung von Verschmutzung hat, vorgelegte Information oder Bericht;

Begründung

Alle Personen, die ein legitimes Interesse an der Sicherheit des Schiffes haben, können eine Beschwerde vorlegen. Auch wenn die Möglichkeiten der Beschwerdevorlage nicht eingeschränkt werden dürfen ist es notwendig, hierfür klare Vorgaben aufzustellen, um Missbräuchen bei der Vorlage von Beschwerden vorzubeugen.

Änderungsantrag 16Artikel 2 Nummer 14

14. „Zugangsverweigerung“ ein dem Kapitän eines Schiffes und dem für das Schiff verantwortlichen Unternehmen ausgehändigtes Dokument, in dem mitgeteilt wird, dass dem Schiff der Zugang zu den Gemeinschaftshäfen verweigert wird;

14. „Zugangsverweigerung“ ein dem Kapitän eines Schiffes, dem für das Schiff verantwortlichen Unternehmen und dem Flaggenstaat ausgehändigte Verfügung, in dem mitgeteilt wird, dass dem Schiff der Zugang zu allen Häfen und Ankerplätzen in der Gemeinschaft verweigert wird;

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DE

Begründung

Eine Zugangsverweigerung kann nicht wie ein Dokument definiert werden: Es handelt sich hierbei vor allem um eine Entscheidung der zuständigen Behörde. Im Sinne der Effizienz und bei der Anwendung dieser Maßnahme ist es erforderlich, auch den Flaggenstaat von diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen. Schlussendlich muss die Zugangsverweigerung in den Gemeinschaftshäfen und an den Ankerplätzen der Gemeinschaft verhängt werden.

Änderungsantrag 17Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag 18Artikel 2 Nummer 19

19. „Klassenzertifikat“ ein von einer anerkannten Organisation ausgestelltesDokument, das die Eignung eines Schiffes für einen bestimmten Zweck oder Dienst gemäß den von ihr festgelegten und veröffentlichten Vorschriften feststellt;

19. „Klassenzertifikat“ ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Bestimmungen von SOLAS 74 Kapitel II.1 Teil A.1 Regel 3.1. eingehalten werden;

Begründung

Durch diese Änderung wird der Text mit dem geltenden internationalen Seerecht in Einklang gebracht.

Änderungsantrag 19Artikel 2 Nummer 20

20. „Überprüfungsdatenbank“ ein zentrales Informationssystem für die Aufzeichnungen über die Hafenstaatkontrolle.

20. „Überprüfungsdatenbank“ ein zentrales Informationssystem für die Umsetzung des Hafenstaatkontrollsystemsin der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Überprüfungen, die in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region durchgeführt wurden.

Begründung

Die Überprüfungsdatenbank spielt bei der Umsetzung der Hafenstaatkontrolle in der Gemeinschaft eine zentrale Rolle. Deshalb muss sie in erster Linie zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen. Falls dies wünschenswert und möglich ist, kann die Datenbank auch im Rahmen der neuen Überprüfungsverfahren der Pariser Vereinbarung eingesetzt werden.

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Änderungsantrag 20Artikel 3 Absatz 1

1. Diese Richtlinie ist auf einen Hafen oder Ankerplatz eines Mitgliedstaats anlaufende Schiffe und ihre Besatzung anzuwenden.Für die Zwecke dieser Richtlinie kann ein Mitgliedstaat nach internationalem Recht auch Überprüfungs- und Festhaltebefugnisse ausüben gegenüber einem Schiff, das sich in seinen Hoheitsgewässern oder an einer Offshore-Anlage befindet bzw. vor dieser oder einer anderen Anlage in seinen Hoheitsgewässern vor Anker gegangen ist.

1. Diese Richtlinie ist auf einen Hafen oder Ankerplatz eines Mitgliedstaats anlaufende Schiffe und ihre Besatzung anzuwenden. Die Seehäfen der Mitgliedstaaten, auf die sich diese Richtlinie bezieht, befinden sich an dem nordwestlichen Atlantik, dem Mittelmeer, der Ostsee und dem Schwarzen Meer.

Die den Mitgliedstaaten im Rahmen der einschlägigen internationalen Übereinkommen verliehenen Rechte auf Interventionen bleiben von diesem Artikel unberührt.

Wenn ein Mitgliedstaat in seinen Hoheitsgewässern ein Schiff außerhalb eines Hafens überprüft, gilt dies als eine Überprüfung im Sinne dieser Richtlinie.

Begründung

Zu besseren Veranschaulichung muss auf die regionale Ausrichtung der Kontrollen durch den Hafenstaat hingewiesen werden. Der Änderungsantrag schlägt auch eine einfachere und klarere Formulierung hinsichtlich der Möglichkeiten der Mitgliedstaaten vor, Überprüfungen in ihren Hoheitsgewässern als Teil der Überprüfungen durch den Hafenstaat zu betrachten.

Änderungsantrag 21Artikel 4 Absatz 2

Pflichten der Mitgliedstaaten Kontrollbefugnisse

2. Die Mitgliedstaaten unterhalten für die Überprüfung von Schiffen geeignete zuständige Behörden, und stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ihrezuständigen Behörden die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie erfüllen. Sie stellen unter Berücksichtigung des Umfangs und der Merkmale des Schiffsverkehrs in jedem Hafen die erforderliche Zahl von Mitarbeitern, insbesondere von qualifizierten Besichtigern, ein.

2. Die Mitgliedstaaten unterhalten für die Überprüfung von Schiffen geeignete zuständige Behörden, und stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass sie ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie erfüllen. Sie stellen unter Berücksichtigung des Umfangs und der Merkmale des Schiffsverkehrs in jedem Hafen die erforderliche Zahl von Mitarbeitern, insbesondere von qualifizierten Besichtigern, ein.

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Die Mitgliedstaaten treffen geeignete

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DE

Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Besichtiger für die Durchführung der erweiterten und der obligatorischenÜberprüfungen gemäß Artikel 8 und Anhang I, Teil A.1. verfügbar sind.

Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Besichtiger für die Durchführung der Erstkontrolle und erweiterten Überprüfungen gemäß Artikel 8 und Anhang II, Teil II verfügbar sind.

Begründung

Es ist angebracht, darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten über eine ausreichende und angemessene Zahl von Besichtigern verfügen müssen, um alle im Rahmen der gemeinschaftlichen Überprüfungsverfahren vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen.

Änderungsantrag 22Artikel 5 Titel

Überprüfungspflichten Gemeinschaftliches Überprüfungssystem

Begründung

Die Überprüfungspflichten, die aus dieser Richtlinie erwachsen und in diesem Artikel beschrieben werden, bilden die Grundlage der gemeinschaftlichen Überprüfungssystems. Diese Grundlage muss deutlich in einem Artikel mit einem gesonderten Titel dargelegt werden.

Änderungsantrag 23Artikel 5 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten leisten einen eigenen Beitrag in Form von Überprüfungen, durch den zusätzlich zu den von anderen Mitgliedstaaten und Unterzeichnerstaaten der Pariser Vereinbarung durchgeführten Überprüfungen sichergestellt wird, dass alle die Häfen und Ankerplätze der Europäischen Union anlaufenden Schiffe überprüft werden. Dadurch wird gewährleistet, dass stärker risikobehaftete Schiffe eingehenderen Überprüfungen in kürzeren Zeitabständen unterzogen werden.

1. Die Mitgliedstaaten führen Überprüfungen gemäß dem in Artikel 7 und Anhang II erläuterten Auswahlsystem durch.

Das im Hinblick auf das Erreichen der in Unterabsatz 1 genannten Ziele geschaffene Überprüfungssystem enthält die in Anhang II erläuterten Bestandteile.

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DE

Begründung

Durch einen neuen Artikel 7 werden die Kriterien präzisiert, nach denen Schiffe für eine Überprüfung ausgewählt werden. Er macht diesen Teil von Artikel 5 überflüssig.

Änderungsantrag 24Artikel 5 Absatz 2

2. Die Vorschriften für die in Absatz 1 genannte Überprüfung werden von der Kommission nach dem in Artikel 24(2) genannten Verfahren festgelegt.

2. Jeder Mitgliedstaat überprüft jährlich eine Anzahl einzelner Schiffe, die seinem Anteil an allen Überprüfungen entspricht, die pro Jahr in der Gemeinschaft durchgeführt werden.Dieser Anteil wird ermittelt, indem die Anzahl einzelner Schiffe, die einen Hafen oder Ankerplatz in einem bestimmten Mitgliedstaat anlaufen, mit der Anzahl aller einzelner Schiffe, die Häfen oder Ankerplätze in der Union anlaufen, ins Verhältnis gesetzt wird.

Begründung

Es muss ein Verteilungsschlüssel ausgearbeitet werden, anhand dessen ersichtlich wird, wie viele Überprüfungen jeder Mitgliedstaat jährlich durchführen muss. Diese Aufteilung muss auf präzisen Regeln und Festlegungen beruhen. Es ist nicht wünschenswert, dass dieser Aspekt der gemeinschaftlichen Überprüfungsverfahren den Regelungen des Komitologieverfahrens unterworfen wird.

Änderungsantrag 25Artikel 5 Absatz 3

3.Solange die in Absatz 2 genannten Maßnahmen nicht in Kraft sind, führt die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats führt jährlich so viele Überprüfungen durch, dass deren Gesamtzahl mindestens 25 v. H. der durchschnittlichen jährlichen Zahl der einzelnen Schiffe entspricht, die seine Häfen angelaufen haben. Diese jährliche Zahl entspricht dem Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre, für die statistische Angaben vorliegen. Der zugrundegelegte Zeitraum endet höchstens ein Jahr vor Beginn des Überprüfungsjahres.

entfällt

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DE

Begründung

Im Sinne juristischer Klarheit müssen Bestimmungen gestrichen werden, die mit Einführung der neuen Ziele des gemeinschaftlichen Überprüfungsverfahrens überflüssig geworden sind.

Änderungsantrag 26Artikel 5 Absatz 4

4. Bei der Auswahl von Schiffen zur Überprüfung beachtet die zuständige Behörde die Vorschriften in Anhang I.

entfällt

Begründung

Die Kriterien, anhand derer ein Schiff für eine Überprüfung ausgewählt wird, werden nicht mehr in Anhang I dargelegt, der gestrichen wurde, sondern im neuen Artikel 7, worauf in Absatz 1 dieses Artikels hingewiesen wurde.

Änderungsantrag 27Artikel 5 a (neu)

Artikel 5aEinhaltung des gemeinschaftlichen r

Überprüfungssystems

Gemäß Artikel 5 muss jeder Mitgliedstaat

(a) alle in Artikel 7 Buchstabe a beschriebenen Schiffe der Prioritätsstufe I, die seine Häfen und Ankerplätze anlaufen und

(b) jährlich eine Anzahl von in Artikel 7 Buchstaben a und b beschriebenen Schiffen der Prioritätsstufen I und II überprüfen, die mindestens seinen jährlichen Überprüfungspflichten entspricht.

Begründung

In diesem Artikel sollen die Bedingungen präzisiert werden, anhand derer die Mitgliedstaaten ihren Überprüfungsverpflichtungen nachkommen.

Änderungsantrag 28Artikel 5 b (neu) Absatz 1

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DE

Artikel 5bFälle, in denen auf eine Überprüfung

bestimmter Schiffe verzichtet wird

1. In folgenden Fällen kann ein Mitgliedstaat die Überprüfung eines Schiffes der Prioritätsstufe I zurückstellen:

(i) wenn die Überprüfung durchgeführt werden kann, wenn das betreffende Schiff das nächste Mal den gleichen Mitgliedstaat anläuft, sofern das betreffende Schiff in der Zwischenzeit keinen anderen Hafen oder Ankerplatz in der Gemeinschaft oder einer unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region anläuft und die Aufschubfrist nicht mehr als [15] Tage beträgt, oder

(ii) wenn die Überprüfung innerhalb einer Frist von [15] Tagen in einem anderen Anlaufhafen in der Gemeinschaft oder einer unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region durchgeführt werden kann, sofern der Staat, in dem sich dieser Anlaufhafen befindet, seine Bereitschaft signalisiert hat, die Überprüfung durchzuführen.

Wird eine Überprüfung zurückgestellt, ohne dass dabei die Bestimmungen der Unterabsätze (i) und (ii) beachtet werden, oder erfolgt hierüber kein Eintrag in der Überprüfungsdatenbank, handelt es sich um eine durch den Mitgliedstaat, der die Überprüfung zurückgestellt hat, unterlassene Überprüfung.

Begründung

Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, eine Überprüfung in einem bestimmten Hafen durchzuführen, muss ein Mechanismus geschaffen werden, der dafür sorgt, dass diese Überprüfung binnen 15 Tagen in einem anderen Hafen des gleichen Mitgliedstaats oder in einem anderen Staat der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region, in dem das Schiff anlegt, durchgeführt wird.

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DE

Änderungsantrag 29Artikel 5 b (neu) Absatz 2

2. Außergewöhnliche Umstände, bei denen aus operativen Gründen keine Überprüfung eines Schiffs der Prioritätsstufe I durchgeführt wird, ohne dass es sich hierbei um eine unterlassene Überprüfung handelt, liegen vor, wenn nach Einschätzung der zuständigen Behörden die Durchführung der Überprüfung ein Risiko für die Sicherheit der Besichtiger, des Schiffs oder seiner Besatzung, des Hafens oder der Meeresumwelt darstellt, wobei der Grund für die Unterlassung der Überprüfung in der Überprüfungsdatenbank vermerkt werden muss.

Begründung

Unter seltenen und außergewöhnlichen Umständen kann es wegen bestehender Risiken für den Besichtiger, das Schiff oder seine Besatzung unmöglich sein, eine Überprüfung durchzuführen. Nur in diesen Fällen und bei einer angemessenen Rechtfertigung handelt es sich bei dieser Überprüfung nicht um eine unterlassene Überprüfung.

Änderungsantrag 30Artikel 5 b (neu) Absatz 3

3. Wird die Überprüfung eines Schiffs nicht am Ankerplatz durchgeführt, handelt es sich hierbei nicht um eine unterlassene Überprüfung, wenn Unterabsatz (ii) gilt sowie der Grund für die Unterlassung der Überprüfung in der Überprüfungsdatenbank vermerkt wird, und

(i) das Schiff gemäß Anhang II innerhalb von [15] Tagen in einem anderen Hafen der Gemeinschaft oder einer unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region überprüft wird, oder

(ii) nach Einschätzung der zuständigen Behörden die Durchführung der Überprüfung ein Risiko für die Sicherheit

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DE

der Besichtiger, des Schiffs oder seiner Besatzung, des Hafens oder der Meeresumwelt darstellt.

Begründung

Dans le cas particulier des mouillages, il peut être extrêmement difficile de mener des inspections. Il convient donc de prévoir une certaine flexibilité pour la réalisation des inspections dans les mouillages.

Änderungsantrag 31Artikel 5 b (neu) Absatz 4

4. Die Kommission kann nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren die Durchführungsbestimmungen für diesen Artikel erlassen.

Begründung

Da es sich hierbei um einen neuen Mechanismus handelt, für den eine ausgeweitete Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten und eine perfekte Koordination auf Gemeinschaftsebene erforderlich sind, werden die praktischen Durchführungsbestimmungen von der Kommission in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Sicherheit im Seeverkehr erlassen.

Änderungsantrag 32Artikel 6

1. Der Betreiber, Agent oder Kapitän eines einen Hafen oder Ankerplatz eines Mitgliedstaats anlaufenden Schiffes meldet dessen Ankunft gemäß Anhang III.

1. Der Betreiber, Agent oder Kapitän eines einen Hafen oder Ankerplatz eines Mitgliedstaats anlaufenden Schiffes, das für eine erweiterte Überprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 3 in Betracht kommt,meldet dessen Ankunft gemäß den Bestimmungen von Anhang III.

2. Nach Eingang der in Absatz 2 und Artikel 4 der Richtlinie 2002/59/EG genannten Meldung leitet die entsprechende Hafenbehörde diese Information an die zuständigen Behörden weiter.3. Alle gemäß diesem Artikel bereitgestellten Informationen werden auf elektronischem Wege weitergeleitet. Auf

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DE

andere Kommunikationsmittel wird nur dann zurückgegriffen, wenn eine Informationsübertragung auf elektronischem Wege nicht möglich ist.4. Die Verfahren und Formate, die von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang III entwickelt wurden, müssen den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/59/EG, die die Meldungen durch Schiffe betreffen, entsprechen.

Begründung

Bei erweiterten Überprüfungen ist gemäß Anhang III eine vorherige Benachrichtigung der betroffenen Schiffe notwendig. Darüber hinaus muss präzisiert werden, an wen diese Benachrichtigung übermittelt, welche Übertragungsmittel eingesetzt und welche Form eingehalten werden muss.

Änderungsantrag 33Artikel 6 a (neu)

Artikel 6aRisikoprofil eines Schiffes

1. Jedem Schiff, das einen Hafen oder Ankerplatz in der Gemeinschaft anläuft, wird ein Risikoprofil zugeordnet.Entsprechend dieses Risikoprofils werden die Reihenfolger der Überprüfung, der Abstand zwischen den einzelnen Überprüfungen und der Umfang der Überprüfungen festgelegt. Das Risikoprofil eines Schiffes wird gemeldet und in die Überprüfungsdatenbank eingetragen.

2. Das Risikoprofil eines Schiffes wird anhand einer Kombination folgender generischer und historischer Risikoparameter festgelegt:

a) Generische ParameterDie generischen Parameter richten sich in Übereinstimmung mit Anlage II.1.A. nach dem Schiffstyp, seinem Alter, seiner Flagge sowie nach beteiligten anerkannten Organisationen und der

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DE

Leistungen des Unternehmens.

a) Historische ParameterDie historischen Parameter richten sich in Übereinstimmung mit Anlage II.I.B. nach der Anzahl der Mängel und Festhaltemaßnahmen in einem bestimmten Zeitraum.

3. Die Kommission nimmt gemäß dem in Artikel 24 festgelegten Verfahren Regelungen für die Umsetzung dieses Artikels an und legt insbesondere folgendes fest:- die Werte jedes Risikoparameters- die Kombination der Risikoparameter für jedes Niveau des Risikoprofils des Schiffes,- die Bedingungen für die Umsetzung der in Anhang II.1.A(c) festgelegten vom Flaggenstaat zum Nachweis der Einhaltung der entsprechenden Instrumente zu erfüllenden Kriterien.

Begründung

Das gemeinschaftliche Überprüfungsverfahren beruht auf einem bestimmten Risikoprofil, das jedem Schiff durch Kombination verschiedener präziser Parameter zugeordnet wurde. Es ist unbedingt notwendig, die grundlegenden Parameter in einem Artikel dieser Richtlinie zu präzisieren. Die Kommission präzisiert in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Sicherheit im Seeverkehr die praktischen Verfahren, anhand derer die Parameter für die Erstellung des Risikoprofils festgelegt werden.

Änderungsantrag 34Artikel 6 b (neu) Absatz 1

Artikel 6bHäufigkeit der Überprüfungen

1. Schiffe, die Häfen oder Ankerplätze in der Gemeinschaft anlaufen, werden wiederkehrenden oder zusätzlichen Überprüfungen folgendermaßen unterzogen:

a) Entsprechend ihres Risikoprofils werden Schiffe gemäß Anhang II.2 in

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DE

vorgegebenen Abständen wiederkehrenden Überprüfungen unterzogen. Der Abstand zwischen den wiederkehrenden Überprüfungen bei Schiffen mit hohem Risiko darf 6 Monate nicht überschreiten Der Abstand zwischen den wiederkehrenden Überprüfungen wächst gemäß Anhang II.2 bei Schiffen mit anderen Risikoprofilen in dem Maße, in dem das Risiko abnimmt.

b) Unabhängig von der Zeit, die seit der letzten wiederkehrenden Überprüfung vergangen ist, werden Schiffe zusätzlichen Überprüfungen wie folgt unterzogen:- Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Schiffe, die die in Anhang II.3.A aufgeführten höchste Dringlichkeit bedingenden Faktoren aufweisen, überprüft werden.- Schiffe, bei denen die in Anhang II.3.A aufgeführten unerwarteter Faktoren auftreten, können überprüft werden. Die Entscheidung, eine solche zusätzliche Überprüfung vorzunehmen, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.

Begründung

Im Sinne der juristischen Sicherheit und Klarheit ist es angebracht, in einem Artikel die Häufigkeit der Überprüfungen zu präzisieren, denen die Schiffe unterzogen werden können. Diese Häufigkeit richtet sich nach dem Risikoprofil des jeweiligen Schiffes sowie unerwarteten und höchste Dringlichkeit bedingenden Faktoren nach Anhang II.3, was zu Änderungen der üblichen Abstände zwischen zwei Überprüfungen führen kann.

Änderungsantrag 35Artikel 6 b (neu) Absatz 2

2. Wiederkehrende und zusätzliche Überprüfungen umfassen eine Prüfung zuvor festgelegter Bereiche jedes Schiffs, die je nach Schiffstyp, Art der Überprüfung und den Erkenntnissen der

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DE

früheren Hafenstaatkontrollen unterschiedlich sein werden.Die Überprüfungsdatenbank zeigt die Elemente zur Bestimmung der bei jeder Überprüfung zu kontrollierenden Risikobereiche an.

Begründung

Die Häufigkeit der Überprüfungen bestimmt nicht deren Inhalt, der sich nach dem Schiffstyp, dem Überprüfungstyp und vorangegangenen Überprüfungen richtet. Im Sinne einer wirksamen Harmonisierung der Überprüfungen wäre es wünschenswert, Kontroll-Listen zu hinterlegen.

Änderungsantrag 36Artikel 6 b (neu) Absatz 3

3. Die Kommission legt gemäß dem in Artikel 24 festgelegten Verfahren Regelungen für die Umsetzung dieses Artikels fest und präzisiert insbesondere die Liste der Bereiche, die je nach Schiffstyp überprüft werden müssen.

Begründung

Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Sicherheit im Seeverkehr für die Erstellung dieser Listen, um auf eine verstärkte Harmonisierung der Überprüfungen hinzuwirken.

Änderungsantrag 37Artikel 6 c (neu)

Artikel 6cAuswahl der Schiffe zur Überprüfung

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Schiffe entsprechend ihrer in Anhang II.1 beschriebenen Risikoprofile sowie beim Auftreten der in Anhang II.3 beschriebenen höchste Dringlichkeit bedingenden bzw. unerwarteten Faktoren kontrolliert werden.Bei der Überprüfung der Schiffe wählen die zuständigen Behörden:a) Schiffe aus, die einer obligatorischen

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Überprüfung unterzogen werden sollen, die Schiffe der „Prioritätsstufe I“ gemäß dem in Anhang II. 4.A beschriebenen Auswahlsystem

b) können Schiffe auswählen, die für eine Überprüfung in Betracht kommen, die Schiffe der „Prioritätsstufe II“ gemäß Anhang II. 4.B.

Begründung

Dieser Artikel präzisiert die Kriterien, anhand derer die Schiffe für eine Überprüfung ausgewählt werden, wobei zwei Schiffskategorien eingeführt werden: Schiffe der „Prioritätsstufe I“ und Schiffe der „Prioritätsstufe II“

Änderungsantrag 38Artikel 7

Überprüfungsverfahren

1. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Besichtiger mindestens

a) die Zeugnisse und Unterlagen, die gemäß den gemeinschaftlichen Vorschriften für die Sicherheit im Seeverkehr und internationalen Übereinkommen, vor allem den in Anhang IV aufgeführten, an Bord mitzuführen sind, überprüft.

ÜberprüfungsartenDie Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe, die gemäß Artikel 6c für eine Überprüfung ausgewählt worden sind, wie folgt einer Erstkontrolle, gründlicheren Überprüfung oder erweiterten Überprüfung unterzogen werden.1. ErstkontrolleA. Bei jeder Anfangsüberprüfung eines Schiffs stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Besichtiger mindestens

a) die in Anhang IV aufgeführtenZeugnisse und Unterlagen, die gemäß den geltenden gemeinschaftlichen Vorschriften für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr und internationalen Übereinkommen, vor allem den in Anhang IV aufgeführten, an Bord mitzuführen sind, überprüft.

2. Wurde einem Schiff das Auslaufen aus einem Hafen unter der Bedingung gestattet, dass die Mängel im nächsten Hafen beseitigt werden, so beschränkt sich die Überprüfung darauf, festzustellen, ob diese Mängel beseitigt wurden.

B. Wurde einem Schiff das Auslaufen aus einem Hafen unter der Bedingung gestattet, dass die Mängel im nächsten Hafen beseitigt werden, so beschränkt sich die Überprüfung darauf, festzustellen, ob diese Mängel beseitigt wurden.

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DE

3. Der Besichtiger kann alle anderen als die in Anhang IV genannten maßgeblichen Zeugnisse und Unterlagen, die nach den Übereinkommen an Bord mitzuführen sind, prüfen.

4.4. Gibt es nach der Überprüfung im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 triftige Gründe für die Annahme, dass der Zustand eines Schiffes oder seiner Ausrüstung oder seine Besatzung die anwendbaren Vorschriften eines Übereinkommens im Wesentlichen nicht erfüllt, so ist eine gründlichere Überprüfung einschließlich einer weiteren Kontrolle, ob die betrieblichen Anforderungen an Bord erfüllt werden, durchzuführen.

2. Gründlichere Überprüfungen

Eine gründlichere Überprüfung, einschließlich einer weiteren Kontrolle, ob die betrieblichen Anforderungen an Bord erfüllt werden, ist durchzuführen, wenn es nach der Überprüfung im Sinne von Absatz 1 triftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Zustand eines Schiffes oder seiner Ausrüstung oder seine Besatzung die anwendbaren Vorschriften eines Übereinkommens im Wesentlichen nicht erfüllt.

„Triftige Gründe“ liegen vor, wenn der Besichtiger auf Anzeichen stößt, die nach seinem fachlichen Urteilsvermögen eine gründlichere Überprüfung des Schiffes, der Ausrüstung oder der Besatzung erforderlich machen.

„Triftige Gründe“ liegen vor, wenn der Besichtiger auf Anzeichen stößt, die nach seinem fachlichen Urteilsvermögen eine gründlichere Überprüfung des Schiffes, der Ausrüstung oder der Besatzung erforderlich machen.

Die Anhänge V und VII, Abschnitt C enthalten Beispiele für „Triftige Gründe“.

Die Anhänge V und VII, Abschnitt C enthalten Beispiele für „Triftige Gründe“.

5. Die einschlägigen Verfahren und Richtlinien für die Kontrolle von Schiffen nach Anhang VI sind ebenfalls einzuhalten.Weichen die in Anhang VI Nummer 4 genannten Verfahren und Leitlinien jedoch vom geltenden Gemeinschaftsrecht ab, so verabschieden die Mitgliedstaaten keine innerstaatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, deren Ergebnis die Einführung von Verfahren oder Überprüfungspraktiken wäre, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Sie stellen sicher, dass die zuständigen Behörden ordnungsgemäß über die einschlägigen, in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht umzusetzenden Leitlinien und Verfahren unterrichtet werden, und überprüfen deren ordnungsgemäße Umsetzung.

6. Bei der Durchführung von Sicherheitskontrollen an Bord hält der

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DE

Besichtiger die Verfahren gemäß Anhang VII ein.

Begründung

In diesem Artikel werden die drei verschiedenen Überprüfungstypen vorgestellt, denen die Schiffe unterzogen werden können. Die Erstüberprüfung bildet die Grundlage der Überprüfungen. Der Artikel präzisiert auch deren Umfang. Eine Anpassung der Nummerierung der Absätze ist notwendig. Die gründlichere Überprüfung ist der zweite mögliche Überprüfungstyp: Die Entscheidung über die Durchführung liegt im fachlichen Ermessen des Besichtigers, der seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse der Erstkontrolle trifft. Der Besichtiger kann also entscheiden, notwendige und obligatorische Kontrollen durchzuführen, ohne eine gründlichere Prüfung zu veranlassen.

Änderungsantrag 39Artikel 7 a (neu)

Artikel 7a

Erweiterte ÜberprüfungenA. Folgende Schiffskategorien werden gemäß Anhang II Absätze 4.A.a) und 4.B.a) einer erweiterten Überprüfung unterzogen:- Schiffe mit hohem Risikoprofil,- Schiffe eines in Artikel 2 (11a) genannten Risikoschiffstyps,- Schiffe mit einem hohen Risikoprofil oder von einem Risikoschiffstyp, bei denen höchste Dringlichkeit bedingende bzw. unerwartete Faktoren auftreten,- Schiffe, die nach einer gemäß Artikel 10 angeordneten Zugangsverweigerung einer erneuten Überprüfung unterzogen werden.B. Nach Eingang der Voranmeldung eines für eine erweiterte Überprüfung in Betracht kommenden Schiffes teilt die zuständige Behörde dem Schiff unverzüglich mit, wann die erweiterte Überprüfung durchgeführt wird.Der Betreiber oder der Kapitän des Schiffes sorgt dafür, dass im Betriebsplan ausreichend Zeit für die Durchführung der erweiterten Überprüfung zur Verfügung steht.Unbeschadet der aus Sicherheitsgründen

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DE

erforderlichen Kontrollmaßnahmen bleibt das Schiff bis zum Abschluss der Überprüfung im Hafen.C. Erweiterte Überprüfungen beinhalten betriebliche Kontrollen und Überprüfungen der Risikobereiche gemäß Anhang VIII.

Begründung

Die erweiterte Überprüfung ist der dritte Überprüfungstyp: Sie kann bei einer bestimmten Anzahl hier beschriebener Fälle durchgeführt werden. Die erweiterte Überprüfung ist die umfassendste aller möglichen Überprüfungen. Das betroffene Schiff muss im Voraus informiert werden. Andererseits muss der Besichtiger über die Zeit verfügen, die notwendig ist, um eine erweiterte Überprüfung durchzuführen. In Anhang III werden die erweiterten Überprüfungen beschrieben und ihr Umfang präzisiert.

Änderungsantrag 40Artikel 8

Artikel 8Erweiterte Überprüfung bestimmter Schiffe

entfällt

1. Unter eine der Kategorien von Anhang VIII Nummer B fallende Schiffe kommen nach Ablauf eines Zeitraums von 12 Monaten nach der letzten erweiterten Überprüfung in einem Hafen eines Mitgliedstaats oder eines Unterzeichnerstaats der Pariser Vereinbarung für eine erneute erweiterte Überprüfung in Betracht.2. Wird ein solches Schiff gemäß Anhang II Nummer A.2 für eine Überprüfung ausgewählt, so wird eine erweiterte Überprüfung durchgeführt. Jedoch kann zwischen zwei erweiterten Überprüfungen eine Überprüfung gemäß Artikel 7 durchgeführt werden.Jedes Schiff im Sinne von Absatz 1, das gegen die Benachrichtigungsvorschriften gemäß Artikel 6 verstößt, wird im Bestimmungshafen oder am Ankerplatz einer erweiterten Überprüfung unterzogen.

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3. Die Mitgliedstaaten stellen vorbehaltlich des Artikels 9 sicher, dass Schiffe, auf die Absatz 1 Anwendung findet und die gemäß Anhang I einenPrioritätsfaktor von 7 oder mehr haben, in dem ersten Hafen, den sie nach Ablauf eines Zeitraums von 12 Monaten nach der vorhergehenden erweiterten Überprüfung anlaufen, einer erweiterten Überprüfung unterzogen werden.4. Eine erweiterte Überprüfungen werden wird gemäß den Verfahren des Anhangs VIII Nummer C durchgeführt.

Begründung

Gestrichen wegen Veränderungen der Darstellungsweise.

Änderungsantrag 41Artikel 9 Titel

Vorgehen in den Fällen, in denenbestimmte Schiffe nicht überprüft werden

können

Leitlinien und Verfahren nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr

und der Pariser Vereinbarung

Begründung

Es ist wünschenswert, zusätzlich einen Artikel aufzunehmen, der auf die Kohärenzpunkte zwischen den gemeinschaftlichen Überprüfungsverfahren und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für den Seeverkehr sowie den neuen Überprüfungsverfahren der Pariser Vereinbarung eingeht.

Änderungsantrag 42Artikel 9 Absatz 1

1. In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aus betrieblichen Gründen eine Überprüfung eines Schiffes mit einem Prioritätsfaktor von über 50 gemäß Anhang I oder eine obligatorische erweiterte Überprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 3 nicht durchführen kann, teilt er unverzüglich den zuständigen Behörden des nächsten Hafens (sofern es der Hafen

1. Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie wird den in Anhang VI beschriebenen Verfahren und Leitlinien für die Kontrolle von Schiffen in geeigneter Weise Rechnung getragen.

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DE

eines Mitgliedstaats oder eines Unterzeichnerstaats der Pariser Vereinbarung ist) mit, dass eine entsprechende Überprüfung nicht durchgeführt wurde.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen nationalen Behörden ordnungsgemäß über die entsprechenden Leitlinien und Verfahren, die gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften umgesetzt werden müssen, informiert werden, und überwachen deren ordnungsgemäße Umsetzung.

Begründung

Dieser erste Teil von Artikel 9 erinnert daran, dass das gemeinschaftliche Überprüfungsverfahren der Pariser Vereinbarung und den geltenden Rechtsvorschriften für den internationalen Seeverkehr bestmöglich Rechnung tragen muss.

Änderungsantrag 43Artikel 9 Absatz 2

2. Diese Fälle werden der Kommission alle sechs Monate mit Angabe der Gründe mitgeteilt, aus denen die betreffenden Schiffe nicht überprüft wurden. Zusätzlich nennt der Mitgliedstaat die Gesamtzahl der während dieser sechs Monate gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Anhang I Nummer A.1 durchgeführten Überprüfungen.

2. Bei Sicherheitsüberprüfungen wenden die Mitgliedstaaten bei allen in Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 genannten Schiffen, die in ihre Häfen einlaufen, die in Anhang VII beschriebenen Verfahren an, sofern diese nicht unter der Flagge des Hafenstaates fahren, der die Überprüfung vornimmt.

Diese Mitteilungen werden vier Monate nach Ende des Zeitraums, auf den sich die Daten beziehen, vorgelegt.

Begründung

Zur Herstellung von Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Änderungsantrag 44Artikel 9 Absatz 3

3. In drei aufeinander folgenden Kalenderjahren darf der Anteil dieser ausgelassenen Überprüfungen ð gemäß Absatz 1 5 v. H. der Zahl der Schiffe nicht

3. Die Bestimmungen von Artikel 8 für erweiterte Überprüfungen gelten auch für Ro-Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsschiffe gemäß

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überschreiten, die für die Überprüfungen gemäß Absatz 1 in Betracht kommen und ð während dieses Zeitraums ï Häfen des Mitgliedstaats angelaufen haben,

Artikel 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 1999/35/EG.

Wurde ein Schiff gemäß Artikel 6 und Artikel 8 der Richtlinie 1999/35/EG kontrolliert, handelt es sich hierbei entweder um eine gründlichere Überprüfung oder um eine erweiterte Überprüfung, die entsprechend in der Überprüfungsdatenbank vermerkt wird.Unbeschadet eines gemäß Artikel 10 der Richtlinie 1999/35/EG verhängten Betriebsverbots für ein Ro-Ro-Fahrgastschiff oder ein Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsschiff gelten die Bestimmungen dieser Direktive über die Beseitigung von Mängeln, Festhaltemaßnahmen, Zugangsverweigerungen und Maßnahmen im Anschluss an dieÜberprüfungen entsprechend.

Begründung

Zur Herstellung von Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Änderungsantrag 45Artikel 9 Absatz 4

4. Schiffe, auf die Absatz 1 Anwendung findet, werden im nächsten Gemeinschaftshafen, den sie anlaufen, einerobligatorischen Überprüfung gemäß Anhang I Nummer A.1oder einer obligatorischen erweiterten Überprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 2 unterzogen.

entfällt

Begründung

Aus Gründen der Textkohärenz ist dieser Artikel überflüssig.

Änderungsantrag 46Artikel 9 Absatz 5

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DE

5. Bis zum 22. Juli 2008 wird der in Absatz 3 genannte Anteil von 5 v. H. auf der Grundlage einer Bewertung der Kommission geändert, wenn dies zweckdienlich erscheint; für die Änderung gilt das in Artikel 24(2) genannte Verfahren.

entfällt

Begründung

Aus Gründen der Textkohärenz ist dieser Artikel überflüssig.

Änderungsantrag 47Artikel 10 Absatz 1

1. Ein Mitgliedstaat sorgt dafür, dass, mit Ausnahme der Fälle des Artikels 15 Absatz 6 Schiff, das die Kriterien von Anhang IX Nummer A erfüllt, der Zugang zu seinen Häfen oder Ankerplätzen verweigert wird.

1. Ein Mitgliedstaat sorgt dafür, dass, mit Ausnahme der Fälle des Artikels 15 Absatz 6 einem Schiff, das die Kriterien dieses Absatzes erfüllt, der Zugang zu seinen Häfen oder Ankerplätzen verweigert wird, wenn,

- das Schiff unter der Flagge eines Staates fährt, dessen Festhaltequote unter die von der Pariser Vereinbarung und Anhang IX festgelegte schwarze oder graue Liste fällt,

das Schiff im Laufe der vorausgegangenen 36 Monate mehr als zweimal in einem Hafen eines Mitgliedstaats oder eines Unterzeichnerstaats der Pariser Vereinbarung festgehalten wurde, oder über das Schiff in diesem Zeitraum ein Betriebsverbot gemäß der Richtlinie 1999/35/EG des Rates verhängt wurde.

Für die Zwecke von Absatz 1 tritt die von der Pariser Vereinbarung festgelegte Liste jährlich am 1. Juli in Kraft.

Die Maßnahme der Zugangsverweigerung gilt, sobald das Schiff den Hafen oder Ankerplatz verlassen hat, in dem es zum dritten Mal fest gehalten wurde und wo eine Zugangsverweigerung ausgestellt wurde.

Die Maßnahme der Zugangsverweigerung gilt, sobald das Schiff den Hafen oder Ankerplatz verlassen hat, in dem es zum dritten Mal fest gehalten wurde und wo eine Zugangsverweigerung ausgestellt wurde.

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DE

Die Maßnahme der Zugangsverweigerung wird erst nach Ablauf von drei Monaten nach dem Datum ihrer Ausstellung aufgehoben, sofern die Bedingungen von Anhang IX Absätze 4 bis 10 erfüllt sind.

Wird einem Schiff ein zweites Mal das Anlaufen eines Hafens verwehrt, so beträgt dieser Zeitraum 12 Monate. Jedes darauf folgende Festhalten des Schiffes in einem Gemeinschaftshafen führt zu einer ständigen Zugangsverweigerung in allen Häfen bzw. an allen Ankerplätzen in der Gemeinschaft.

Begründung

Im Sinne der juristischen Sicherheit und der Kohärenz wurden bestimmte Kriterien aus Anlage IX in diesen Artikel integriert, um so die Bedingungen für Maßnahmen der Zugangsverweigerung festzulegen und zu präzisieren.

Änderungsantrag 48Artikel 10 Absatz 2

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 halten die Mitgliedstaaten die in Anhang IXNummer B aufgeführten Verfahren ein.

2. Für die Zwecke dieses Artikels halten die Mitgliedstaaten die in Anhang IXNummer B aufgeführten Verfahren ein.

Begründung

Die Verfahren gemäß Anhang IX Teil B stammen aus Artikel 10 über die Maßnahmen der Zugangsverweigerung für bestimmte Schiffe.

Änderungsantrag 49Artikel 12

Alle Beschwerden über die Bedingungen an Bord werden untersucht.

Alle Beschwerden über die Bedingungen an Bord von Personen, die nachweislichüber ein legitimes Interesse verfügen, ziehen eine Erstkontrolle durch die zuständigen Behörden nach sich.Die Erstkontrolle muss es ermöglichen schnellstmöglich zu entscheiden, ob eine Beschwerde zulässig oder offenkundig unbegründet ist oder einen eindeutigen

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DE

Missbrauch darstellt. Betrachtet die zuständige Behörde die Beschwerde als offenkundig unbegründet, so teilt sie dem Beschwerdeführer ihre Entscheidung und die Gründe dafür mit.

Wenn die zuständige Behörde die Auffassung vertritt, dass eine Beschwerde einen eindeutigen Missbrauch darstellt, kann sie dem Kapitän oder dem Eigentümer des Schiffes den Namen der beschwerdeführenden Person mitteilen.

Der Name der beschwerdeführenden Person wird dem Kapitän oder dem Eigentümer des Schiffes nicht mitgeteilt.Der Besichtiger stellt sicher, dass während der Gespräche mit Besatzungsmitgliedern die Vertraulichkeit gewahrt wird.

Ist eine Beschwerde zulässig, wird derName der beschwerdeführenden Person dem Kapitän oder dem Eigentümer des Schiffes nicht mitgeteilt. Der Besichtiger stellt sicher, dass während der Gespräche mit Besatzungsmitgliedern die Vertraulichkeit gewahrt wird.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Verwaltung des Flaggenstaats mit Kopie an die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) gegebenenfalls über nicht offenkundig unbegründete Beschwerden und eingeleitete Folgemaßnahmen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Verwaltung des Flaggenstaats mit Kopie an die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) gegebenenfalls über nicht offenkundig unbegründete Beschwerden und eingeleitete Folgemaßnahmen.

Begründung

Es ist wünschenswert, einen Mechanismus zu errichten, der es Personen, die über ein Interesse an der Sicherheit des Schiffes verfügen, gestattet, bei der zuständigen Behörde eine Beschwerde vorzubringen, damit die Überprüfung notwendigenfalls eingeleitet werden kann. Es ist jedoch möglich, dass dieser Mechanismus eingeschränkt werden kann und beliebigen Personen gestattet, unbegründete Beschwerden vorzubringen. Deshalb muss zwischen zulässigen und legitimen Klagen und solchen, die offensichtlich einen Missbrauch darstellen, unterschieden werden. Um Letzteren vorzubeugen, kann in diesem einzigen Fall der Name des Beschwerdeführers mitgeteilt werden.

Änderungsantrag 50Artikel 13 Absatz 6

6. Wird das Schiff festgehalten, so unterrichtet die zuständige Behörde die Verwaltung des Flaggenstaats oder, wenn dies nicht möglich ist, den Konsul oder, falls keine konsularische Vertretung erreichbar ist, die nächstgelegene diplomatische Vertretung dieses Staates unverzüglich schriftlich und unter Beifügung des Überprüfungsberichts über alle Umstände, unter denen das Eingreifen

6. Wird das Schiff festgehalten, so unterrichtet die zuständige Behörde die Verwaltung des Flaggenstaats oder, wenn dies nicht möglich ist, den Konsul oder, falls keine konsularische Vertretung erreichbar ist, die nächstgelegene diplomatische Vertretung dieses Staates unverzüglich schriftlich und unter Beifügung des Überprüfungsberichts über alle Umstände, unter denen das Eingreifen

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für erforderlich gehalten wurde. Zusätzlich werden gegebenenfalls die bestellten Besichtiger oder anerkannten Organisationen, die für die Ausstellung der Klassenzertifikate oder der im Namen des Flaggenstaats gemäß den internationalen Übereinkommen erteilten Zeugnisseverantwortlich sind, benachrichtigt.

für erforderlich gehalten wurde. Zusätzlich werden gegebenenfalls die bestellten Besichtiger oder anerkannten Organisationen, die für die Ausstellung der Klassenzertifikate oder vorgeschriebenen Zeugnisse gemäß den internationalen Übereinkommen verantwortlich sind, benachrichtigt.

Begründung

Bei den im Namen des Flaggenstaates ausgestellten Zeugnissen handelt es sich um Klassenzertifikate gemäß Artikel 2 dieser Richtlinie. Designierte Besichtiger oder zuständige Behörden müssen gemäß Artikel 19 d des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) benachrichtigt werden. Dieser Verpflichtung muss systematisch nachgekommen werden.

Änderungsantrag 51Artikel 13 Absatz 8 a (neu)

8a. Wurde eine Festhaltung angeordnet, setzt die zuständige Behörde die Hafenbehörden so schnell wie möglich davon in Kenntnis.

Begründung

Im Sinne einer guten und effizienten Zusammenarbeit sollte darauf hingewiesen werden, dass die zuständigen Behörden dazu aufgefordert werden, die Hafenbehörden von allen Entscheidungen in Kenntnis zu setzen, die deren Tätigkeit betreffen.

Änderungsantrag 52Artikel 14 Absatz 2

2. Die Mitgliedstaaten werden zu diesem Zweck geeignete Verfahren nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften einführen und beibehalten.

2. Die Mitgliedstaaten werden zu diesem Zweck geeignete Verfahren nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften einführen und beibehalten sowie im Wege der Zusammenarbeit kohärente Normen und Verfahren zur Umsetzung dieses Artikels vereinbaren.

Begründung

Es ist wünschenswert, dass Normen und Verfahren, die das Beschwerderecht betreffen, in allen Mitgliedstaaten vereinheitlicht werden. Dies liegt sowohl im Sinne der Betreiber als

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DE

auch im Sinne des Fortgangs der Beschwerde.

Änderungsantrag 53Article 15, paragraph 1

1. Können Mängel im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 im Überprüfungshafen nicht beseitigt werden, so kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dem Schiff die Weiterfahrt zur dem Festhaltehafen nächstgelegenen verfügbaren, vom Kapitän und von den betreffenden Behörden ausgewählten Reparaturwerft erlauben, wo Folgemaßnahmen getroffen werden können, sofern die Bedingungen der zuständigen Behörde des Flaggenstaats, die der betreffende Mitgliedstaat akzeptiert, eingehalten werden. Diese Bedingungen stellen sicher, dass das Schiff ohne eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Fahrgäste oder der Besatzung und ohne Gefahr für andere Schiffe oder ohne eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt auslaufen kann.

1. Können Mängel im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 im Überprüfungshafen nicht beseitigt werden, so kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dem Schiff die Weiterfahrt direkt zur dem Festhaltehafen nächstgelegenen verfügbaren, vom Kapitän und von den betreffenden Behörden ausgewählten Reparaturwerft erlauben, wo Folgemaßnahmen getroffen werden können, sofern die Bedingungen der zuständigen Behörde des Flaggenstaats, die der betreffende Mitgliedstaat akzeptiert, eingehalten werden. Diese Bedingungen stellen sicher, dass das Schiff ohne eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Fahrgäste oder der Besatzung und ohne Gefahr für andere Schiffe oder ohne eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt auslaufen kann.

Begründung

Wenn es einem Schiff gestattet wird, aus einem Hafen auszulaufen, um auf einer Werft bestimmte Mängel zu beheben, muss es diese Werft aus nachvollziehbaren Sicherheitserwägungen unbedingt direkt anlaufen.

Änderungsantrag 54Artikel 15 Absatz 4, einleitender Teil

4. Die Mitgliedstaaten stellen durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass der Zugang zu jedem Hafen in der Gemeinschaft in Absatz 1 genannten Schiffen verweigert wird, die auslaufen,

4. Die Mitgliedstaaten stellen durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass der Zugang zu jedem Hafen und Ankerplatz in der Gemeinschaft in Absatz 1 genannten Schiffen verweigert wird, die auslaufen,

Begründung

Eine Zugangsverweigerung aus besagten Gründen muss sich auch auf die Ankerplätze erstrecken, da ein Schiff, auf dem Mängel aufgetreten sind, die nicht behoben wurden, stellt unabhängig davon, ob es einen anderen Hafen oder einen anderen Ankerplatz anlauft, ein

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DE

Risiko für die Sicherheit auf See dar.

Änderungsantrag 55Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag 56Artikel 16 Absatz 6

6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Besichtiger eine geeignete Schulung in Bezug auf Änderungen des in dieser Richtlinie und den Änderungen zu den Übereinkommen festgelegten Hafenstaatkontrollsystems erhalten.

6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Besichtiger eine geeignete Schulung in Bezug auf Änderungen des in dieser Richtlinie und den Änderungen zu den Übereinkommen festgelegten gemeinschaftlichen Hafenstaatkontrollsystems erhalten.

Begründung

Diese Richtlinie enthält Änderungen der gemeinschaftlichen Regelungen der Kontrolle durch den Hafenstaat. Änderungen auf internationaler Ebene werden nur berücksichtigt, wenn sie mit den auf Gemeinschaftsebene bestehenden Regelungen im Einklang stehen und in die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für den Seeverkehr integriert wurden.

Änderungsantrag 57Artikel 16 Absatz 7

7. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten wird die Kommission eine harmonisierte Gemeinschaftsregelung für die Qualifikation und Schulung der Besichtiger entwickeln und fördern.

7. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten wird die Kommission in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs eine harmonisierte Gemeinschaftsregelung für die Qualifikation und Schulung der Besichtiger entwickeln und fördern.

Begründung

Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs spielt bei der Vereinheitlichung der Qualifikation und Schulung der Besichtiger eine zentrale Rolle. Es erscheint angemessen, dies an dieser Stelle darzulegen und zu konkretisieren.

Änderungsantrag 58Artikel 17 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete 1. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete

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DE

Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Lotsen der Mitgliedstaaten, die Schiffe zu oder von ihrem Liegeplatz begleiten oderauf zu einem Hafen in einem Mitgliedstaat fahrenden oder auf der Durchfahrt befindlichen Schiffen tätig sind, unverzüglich die zuständige Behörde des Hafenstaats beziehungsweise des Küstenstaats unterrichten, sofern sie bei der Erfüllung ihrer üblichen Pflichten von Mängeln Kenntnis erhalten, die die sichere Fahrt des Schiffes gefährden oder eine Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können.

Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Lotsen der Mitgliedstaaten, die auf zu einem Hafen in einem Mitgliedstaat fahrenden oder auf der Durchfahrt befindlichen Schiffen tätig sind, unverzüglich die zuständige Behörde des Hafenstaats beziehungsweise des Küstenstaats unterrichten, sofern sie bei der Erfüllung ihrer üblichen Pflichten von Unregelmäßigkeiten/offensichtlichen Mängeln Kenntnis erhalten, die die sichere Fahrt des Schiffes gefährden oder eine Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können.

Begründung

Beim Einlaufen eines Schiffes in einen Hafen sollte ein Lotse anwesend sein. Mitteilungen der Lotsen, die diese im Laufe ihrer üblichen Tätigkeiten machen, sollten sich auf Unregelmäßigkeiten und offensichtliche Mängel beziehen.

Änderungsantrag 59Artikel 17 Absatz 2

2. Erhalten Hafenbehörden bei der Erfüllung ihrer üblichen Pflichten Kenntnis davon, dass ein Schiff in ihrem Hafen Mängel aufweist, die die Sicherheit des Schiffes gefährden oder eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können, so unterrichten sie unverzüglich die zuständige Behörde des betreffenden Hafenstaats.

2. Erhalten Hafenbehörden bei der Erfüllung ihrer üblichen Pflichten Kenntnis davon, dass ein Schiff in ihrem Hafen Unregelmäßigkeiten/offensichtliche Mängel aufweist, die die Sicherheit des Schiffes gefährden oder eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können, so unterrichten sie unverzüglich die zuständige Behörde des betreffenden Hafenstaats.

Begründung

Mitteilungen der Hafenbehörden, die diese im Laufe ihrer üblichen Tätigkeiten machen, sollten sich auf Unregelmäßigkeiten und offensichtliche Mängel beziehen. Wie die Lotsen, die keine zusätzlichen Besichtiger sind, sind auch die Hafenbehörden lediglich befugt, offensichtliche, sichtbare und offenkundige Mängel eines Schiffes festzustellen.

Änderungsantrag 60Artikel 17 Absatz 3

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3. Die Mitgliedstaaten fordern die Lotsen und die Hafenbehörden auf, den Musterbericht in Anhang XIII oder einen gleichwertigen Bericht zu verwenden, vorzugsweise in elektronischem Format.

3. Die Mitgliedstaaten fordern die Lotsen und die Hafenbehörden auf, den Musterbericht in Anhang XIII oder einen gleichwertigen Bericht zu verwenden, vorzugsweise in elektronischem Format, um mindestens Folgendes zu melden:- zum Schiff (Name, IMO-Nummer, Unterscheidungssignal und Flagge),- Angaben zur Route (Herkunftshafen, Bestimmungshafen),- Beschreibung der Unregelmäßigkeiten/offensichtlichen Mängel, die an Bord festgestellt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Lotsen und Hafenbehörden ordnungsgemäße Folgemaßnahmen treffen.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Umsetzung der Absätze 1 und 2 vor, einschließlich Einzelheiten zu den Folgemaßnahmen, die in Bezug auf von den Lotsen und Hafenbehörden gemeldete Mängel getroffen wurden.

Begründung

Hierbei geht es darum, auf grundlegende Informationen hinzuweisen, die der Lotse oder die Hafenbehörden in ihren Berichten vermerken müssen. Ohne dass Beschränkungen des Inhalts des Berichts vorgenommen werden sollen, dient diese minimale Harmonisierung der besseren Weiterbehandlung des Berichts.

Änderungsantrag 61Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Folgemaßnahmen ergriffen werden, wenn Lotsen und Hafenbehörden Unregelmäßigkeiten/offensichtliche Mängel festgestellt haben, und dass die Einzelheiten dieser Maßnahmen in die Überprüfungsdatenbank aufgenommen werden.

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DE

Begründung

Die Mitgliedstaaten sollten nicht aufgefordert werden, einen weiteren Bericht zu diesen Bestimmungen vorzulegen, sondern besser sicherstellen, dass die Nachfolgemaßnahmen Eingang in die Überprüfungsdatenbank finden, damit die Kommission diese Angaben nutzen gegebenenfalls die notwendigen Schlüsse aus ihnen ziehen kann.

Änderungsantrag 62Artikel 17 Absatz 3 a (neu)

3a. Die Kommission kann gemäß den in Artikel 24 beschriebenen Verfahren Maßnahmen zur Umsetzung dieses Artikels festlegen, einschließlich eines einheitlichen elektronischen Formats und Verfahren zur Meldung der von den Lotsen und Hafenbehörden festgestellten Unregelmäßigkeiten/offensichtlichen Befunde oder Mängel sowie der von den Mitgliedstaaten eingeleiteten Folgemaßnahmen.

Begründung

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen, die die Kommission aus diesen Meldeberichten zieht, sowie auf der Grundlage der Nachfolgemaßnahmen der Mitgliedstaaten, kann sie eine verstärkte Harmonisierung dieser Bestimmungen vorschlagen.

Änderungsantrag 63Artikel 18 Absatz 3 a (neu)

3a. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die zuständige Hafenstaatkontrollbehörde den Hafenbehörden alle notwendigen Informationen übermittelt, über die sie verfügt.

Begründung

Im Sinne der Effizienz sowie der Zusammenarbeit und der Übermittlung von Informationen unter den betroffenen zuständigen Behörden müssen die Hafenbehörden ausdrücklich einbezogen werden.

Änderungsantrag 64Artikel 18 a Absatz 1 (neu)

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Artikel 18aÜberprüfungsdatenbank

1. Die Kommission erstellt und verwaltet eine Überprüfungsdatenbank, in der die Risikoprofile der Schiffe enthalten sind und aus der hervorgeht, welche Schiffe einer Überprüfung unterzogen werden sollten, und mit deren Hilfe ermittelt wird, wer für die Überprüfungen zuständig ist, und in Daten über die Routen der Schiffe aufgenommen werden.

Begründung

Die Überprüfungsdatenbank ist ein zentrales Element für den Erfolg und die reibungslose Funktionsweise der gemeinschaftlichen Regelungen der Kontrolle durch den Hafenstaat. Es ist in diesem Zusammenhang unbedingt notwendig, dass ein Artikel auf der Grundlage der neuen Zielsetzungen und der neuen Verfahren im Sinne dieser Richtlinie deren Inhalt konkretisiert.

Änderungsantrag 65Artikel 18 a Absatz 2 (neu)

2. Den Kern dieses Systems bilden die gemeinsamen Bestimmungen der EU und der Pariser Vereinbarung. Bei spezifischen Bestimmungen der EU liegt es jedoch im Ermessen der Gemeinschaft, im Hinblick auf die Einhaltung dieser Bestimmungen Entscheidungen über die Entwicklung und mögliche Anpassung des Systems zu treffen.

Begründung

Es ist erstrebenswert, dass die Überprüfungsdatenbank die einzige Datenbank ist, auf die bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Überprüfungsregelungen und der neuen Überprüfungsverfahren der Pariser Vereinbarung zurückgegriffen wird. In diesem Sinne ist es notwendig, dass die Gemeinschaft über die autonome Entscheidungsbefugnis bei allen Entwicklungen verfügt, die sie im Hinblick auf Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie als notwendig erachtet.

Änderungsantrag 66Artikel 18 a Absatz 3 (neu)

3. Die Überprüfungsdatenbank muss in

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DE

der Lage sein, sich künftigen Entwicklungen anzupassen und mit anderen Datenbanken der Gemeinschaft im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs und gegebenenfalls entsprechenden nationalen Informationssystemen zu kommunizieren.

Begründung

Die Überprüfungsdatenbank spielt bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Regelungen der Kontrolle durch den Hafenstaat und der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für den Seeverkehr im Allgemeinen eine zentrale Rolle. Deshalb müssen wenn notwendig Schnittstellen mit anderen bestehenden Datenbanken geplant und eine umfassende Kohärenz zwischen diesen verschiedenen Instrumenten angestrebt werden.

Änderungsantrag 67Artikel 18 a Absatz 4 (neu)

4. Die Überprüfungsdatenbank muss gegebenenfalls spezifische Bestimmungen der Pariser Vereinbarung einschließen, und es muss möglich sein, Informationen über Überprüfungen einzuspeisen, die von Drittstaaten, die der Pariser Vereinbarung beigetreten sind, für die Zwecke dieser Richtlinie gemeldet wurden.

Begründung

Die Überprüfungsdatenbank dient auch den Zielsetzungen der Pariser Vereinbarung und enthält notwendige Informationen aus Staaten, die nicht der EU angehören, aber Mitgliedstaten der Pariser Vereinbarung sind.

Änderungsantrag 68Artikel 18 a Absatz 5 (neu)

5. Die Überprüfungsdatenbank wird durch die Behörden der Mitglieder der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) Institutionen, die in ihrem Namen handeln, und beteiligten Parteien im „Read-only“-Modus zugänglich gemacht.Dieser Zugang setzt ein

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DE

Geheimhaltungsabkommen voraus, das demjenigen entspricht, das für die Besichtiger der Mitgliedstaaten erforderlich ist.

Begründung

Durch die Überprüfungsdatenbank werden alle Informationen über die Kontrollen durch den Hafenstaat zentral verwaltet. Diese Informationen müssen Verwaltungsbehörden und anderen Organisationen, die diese im Sinne einer besseren Anwendung dieser Mechanismen nutzen, zugänglich gemacht werden, wobei Geheimhaltung garantiert sein muss.

Änderungsantrag 69Artikel 20 Titel

Schwarze Liste über die Leistung von Schiffsbetreibern und -gesellschaften

Schwarze Liste von Gesellschaften mit einer mangelhaften Leistung

Begründung

Die schwarze Liste enthält Schifffahrtsgesellschaften, die Schiffe einsetzen, die den Sicherheitskriterien nicht gerecht werden und ein hohes Risikoprofil aufweisen. Auf dieser Grundlage gelten diese Gesellschaften als Gesellschaften mit einer mangelhaften Leistung befinden sich auf einer von der Kommission erstellten und veröffentlichten schwarzen Liste.

Änderungsantrag 70Artikel 20

Die Kommission erstellt und veröffentlicht jedes Jahr eine Schwarze Liste, aus der die Leistung von Schiffsbetreibern und –gesellschaften in Bezug auf die in Verfahren und Kriterien nach Anhang XV hervorgehen.

Die Kommission erstellt und veröffentlicht jeden Monat auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite Informationen über Gesellschaften, deren Leistung im Hinblick auf die Ermittlung des Risikoprofils von Schiffen gemäß Anhang II.I.1 (e) für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten als mangelhaft bewertet wurde.

Begründung

Das Risikoprofil der Schiffe ist ein Parameter, der es gestattet die Leistung einer Gesellschaft und die Qualität ihrer Flotte festzustellen. Auf der Grundlage dieser Kriterien erstellt die Kommission die schwarze Liste.

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Änderungsantrag 71Artikle 24 Absatz 2 Unterabsatz 1

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Begründung

Zur Herstellung von Übereinstimmung mit anderen Änderungen des Textes.

Änderungsantrag 72Artikel 25 Buchstabe a

a) die Pflichten im Sinne der Artikel 5 bis 17 und 19 bis 22 sowie der in diesen Artikeln genannten Anhänge aufgrund der Erfahrung mit der Durchführung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Entwicklungen der Pariser Vereinbarung anzupassen;

a) die Anhänge aufgrund der Erfahrungen mit der Durchführung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Entwicklungen der Pariser Vereinbarung anzupassen;

Begründung

In Anbetracht der Änderungen der Artikel dieses Textes, durch die die Regelungen für die Kontrolle durch den Hafenstaat präzisiert und festgelegt werden, soll durch den Verweis auf das Komitologieverfahren sichergestellt werden, dass die Anhänge entsprechend angepasst werden (vor allem dann, wenn in den Artikeln ausdrücklich auf diese verwiesen wird).

Änderungsantrag 73Artikel 25 Buchstabe b

(b) die Anhänge mit dem Ziel anzupassen, in Kraft getretene Änderungen ð der gemeinschaftlichen Vorschriften für die Sicherheit und die Gefahrenabwehr im Seeverkehr und ï der Übereinkommen, Protokolle, Codes und Entschließungen einschlägiger internationaler Organisationen sowie Änderungen der Pariser Vereinbarung zu berücksichtigen;

(b) die Anhänge mit Ausnahme von Anhang II mit dem Ziel anzupassen, in Kraft getretene Änderungen ð der gemeinschaftlichen Vorschriften für die Sicherheit und die Gefahrenabwehr im Seeverkehr und ï der Übereinkommen, Protokolle, Codes und Entschließungen einschlägiger internationaler Organisationen sowie Änderungen der Pariser Vereinbarung zu berücksichtigen;

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Begründung

Anhang II enthält alle Parameter, die zur Durchführung der gemeinschaftlichen Regelungen der Kontrolle durch den Hafenstaat notwendig sind. Er basiert auf verschiedenen neuen Artikeln, die dem Text hinzugefügt wurden und bildet sein Kernstück. Er sollte deshalb nicht in Abhängigkeit neuer Entwicklungen im internationalen Recht geändert werden, sondern nur dann, wenn diese Richtlinie abgeändert wird.

Änderungsantrag 74Artikel 25 Buchstabe c

(c) die Begriffsbestimmungen zu ändernund in Artikel 2 die Liste internationaler Instrumente, die für die Zwecke dieser Richtlinie in Betracht kommen, zu aktualisieren.

(c) die Begriffsbestimmungen und die Liste internationaler Instrumente, die für die Zwecke dieser Richtlinie in Betracht kommen, zu ändern.

Begründung

Es muss möglich sein, die Begriffsbestimmungen und die Liste internationaler Instrumente, die für die Zwecke dieser Richtlinie in Betracht kommen, zu ändern.

Änderungsantrag 75Artikel 26

Artikel 26 entfällt

Integration des neuen Überprüfungssystems in das

Gemeinschaftsrecht

Zusätzliche Maßnahmen können gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren verabschiedet werden, um:– jedem Risikoparameter zugeordneten

Werte festzulegen. Der Leistung der Flaggenstaaten, den die Klassifikationsgesellschaften betreffenden Elementen und der Leistung derUnternehmen sollten höhere Werte zugeordnet werden als anderen Kriterien.

– die Kombination der Risikoparameter für jedes Niveau des Risikoprofils des Schiffes festzulegen.

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DE

– Kriterien und Verfahren entsprechend der Art und dem Umfang der Überprüfungen zu entwickeln.– die Grundsätze und Modalitäten für die Überprüfungspflichten der Mitgliedstaaten zu entwickeln.Die Kommission überprüft jedes Jahr die Umsetzung der Risikoparameter der Schiffe und legt gegebenenfalls gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahreneinen Vorschlag zur Anpassung der Parameter angesichts der gesammelten Erfahrung oder der zu erreichenden Ziele vor.

Begründung

Dieser Artikel ist überflüssig, da die Richtlinie keinen parallelen Bestand der Elemente der bestehenden Regelungen der Kontrolle durch den Hafenstaat mit den künftigen Regelungen vorsieht. Die bestehenden Regelungen gelten bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie.

Änderungsantrag 76Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag 77Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag 78Artikel 28 Absatz 1

Die Kommission überprüft die Durchführung dieser Richtlinie spätestens 18 Monate nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie. Dabei werden unter anderem die Anzahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtiger und die Anzahl der durchgeführten Überprüfungen einschließlich der obligatorischen erweiterten Überprüfungen untersucht.

Die Kommission überprüft die Durchführung dieser Richtlinie spätestens 18 Monate nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie. Dabei werden unter anderem die Erfüllung der allgemeinen gemeinschaftlichen Überprüfungspflichten nach Artikel 5, die Anzahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtiger, die Anzahl der durchgeführten Überprüfungen und die Funktionsweise des in Artikel 5 für den Fall unterlassener Überprüfungen vorgesehenen

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PR\629340DE.doc 47/73 PE 378.539v01-00

DE

Mechanismus der angemessenen Beteiligung („fair-share“) untersucht.

Begründung

In Anbetracht der Änderungen des Textes im Vergleich zur ursprünglich vorgeschlagenen Neufassung ist es notwendig, die Entwicklung dieser neuen Bestimmungen in der Richtlinie angemessen zu berücksichtigen.

Änderungsantrag 79Artikel 29 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts-und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel […] dieser Richtlinie und Nummer […] der Anhänge […] [Artikel, oder Unterteilungen von Artikeln, und Nummern von Anhängen die im Vergleich zur früheren Richtlinie inhaltlich geändert wuden], spätestens 18 Monate nach dem in Artikel 31 festgesetzten Datum nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. They shall forthwith communicate to the Commission the text of those provisions and a correlation table between those provisions and this Directive.

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts-und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel […] dieser Richtlinie und Nummer […] der Anhänge […] [Artikel, oder Unterteilungen von Artikeln, und Nummern von Anhängen die im Vergleich zur früheren Richtlinie inhaltlich geändert wuden], spätestens 18 Monate nach dem in Artikel 31 festgesetzten Datum nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Begründung

Diese Bestimmungen sind überflüssig, da die Änderungen des Textes zur Folge haben, dass bestehende gemeinschaftliche Überprüfungsregelungen und künftige gemeinschaftliche Überprüfungsregelungen nicht weiter nebeneinander bestehen werden.

Änderungsantrag 80Anhang I

ANHANG IAUSWAHL DER ZU ÜBERPRÜFENDEN SCHIFFE(gemäß Artikel 5 Absatz 4)

entfällt

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PE 378.539v01-00 48/73 PR\629340DE.doc

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A. Überprüfungsverpflichtungen1. Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass jedes Schiff im Hafen oder am Ankerplatz, das nicht für eine erweiterte Überprüfung ausgewählt wurde, und für das die Überprüfungsdatenbank einen Prioritätsfaktor von über 50 anzeigt, einer Überprüfung unterzogen wird, sofern die letzte Überprüfung, die in einem Hafen der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region durchgeführt wurde, mindestens einen Monat zurückliegt.2. Für die Auswahl der anderen Schiffe zur Überprüfung legt die zuständige Behörde die Reihenfolge des Vorrangs folgendermaßen fest:a) Unabhängig von ihrem Prioritätsfaktor werden zunächst die in Teil B.I dieses Anhangs genannten Schiffe ausgewählt.b) Die in Teil B.II aufgeführten Schiffe werden in absteigender Reihenfolge entsprechend dem Wert ihres Prioritätsfaktorbereichs ausgewählt, der in der Überprüfungsdatenbank anzeigt wird, einer Überprüfung unterzogen wird, sofern die letzte Überprüfung, die in einem Hafen der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region durchgeführt wurde, mindestens einen Monat zurückliegt.3. Die Mitgliedstaaten sehen von der Überprüfung von Schiffen ab, die in den letzten sechs Monaten von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region überprüft worden sind, soferna) das Schiff, das nicht für eine erweiterte Überprüfung in Betracht kommt, einen Prioritätsfaktor unter 7 hatb) das Schiff nicht gemäß Teil B.I mit höchster Dringlichkeit zu überprüfen istc) nach einer vorhergehenden Überprüfung keine Mängel gemeldet

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DE

wurdend) keine triftigen Gründe für eine Überprüfung vorliegene) das Schiff nicht unter Absatz 2 Buchstabe a fällt.4. Die von einem Aufnahmestaat gemäß den Artikeln 6 und 8 der Richtlinie 1999/35/EG durchgeführte Überprüfung eines Ro-Ro-Fahrgastschiffes oder eines Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs gilt als gründlichere oder erweiterte Überprüfung und wird als solche in die Überprüfungsdatenbank aufgenommen.Bei Mängeln, die eindeutig eine Gefahr für die Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt darstellen, wird das Schiff gemäß Artikel 13 festgehalten.B. vorrangig zu überprüfende schiffeBI. Höchste Dringlichkeit bedingende FaktorenUngeachtet des Prioritätsfaktors sind die folgenden Schiffe mit höchster Dringlichkeit zu überprüfen.1. Schiffe, bei denen Lotsen oder Hafenbehörden Mängel gemeldet haben, welche die sichere Fahrt dieser Schiffe gefährden können oder eine Gefährdung für die Umwelt gemäß Artikel 17 dieser Richtlinie darstellen können.2. Schiffe, die die einschlägigen Anmeldungsvorschriften gemäß Artikel 6 dieser Richtlinie, den Richtlinien 2000/59/EG und 2002/59/EG sowie gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 nicht eingehalten haben.3. Schiffe, die Gegenstand eines Berichts oder einer Mitteilung eines anderen Mitglied¬staats waren.4. Schiffe, die von einem Mitgliedstaat wegen Nichteinhaltung der Empfehlung für die Navigation durch den Eingang zur Ostsee in den Anhängen zur Entschließung MSC.138(76) der IMO

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PE 378.539v01-00 50/73 PR\629340DE.doc

DE

gemeldet wurden.5. Schiffe, die Gegenstand eines Berichts oder einer Beschwerde des Kapitäns, eines Besatzungsmitglieds oder einer Person oder Organisation mit berechtigtem Interesse am sicheren Betrieb des Schiffs, den Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord oder der Verhütung von Verschmutzung waren, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat betrachtet den Bericht oder die Beschwerde als offenkundig unbegründet.6. Schiffe,a) die auf der Fahrt zum Hafen an einem Zusammenstoß beteiligt waren, auf Grund gelaufen oder gestrandet sind,b) bei denen der Verdacht eines Verstoßes gegen die Einleitvorschriften für gefährliche Stoffe oder sonstige Stoffe besteht,c) die Schiffsmanöver auf unregelmäßige oder unsichere Weise durchgeführt haben und dabei gegen von der IMO verabschiedete Routenvorschriften oder Praktiken und Verfahren zur sicheren Navigation verstoßen haben, oderd) die auf sonstige Weise so betrieben wurden, dass von ihnen Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt ausgehen.7. Schiffe, deren Klasse seit der letzten Überprüfung in der Europäischen Union oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region aus Sicherheitsgründen ruhte oder zurückgezogen wurde.8. Schiffe, die von einer ehemals anerkannten Organisation, der die Anerkennung gemäß Artikel 9 der Richtlinie XX/XX über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden entzogen wurde, ausgestellte

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Zeugnisse mit sich führen.B.II. PrioritätsfaktorDie zuständige Behörde wählt die nachstehenden aufgeführten Schiffe in absteigender Reihenfolge entsprechend dem Wert ihres Prioritätsfaktorbereichs aus, der in der Überprüfungsdatenbank anzeigt wird.1. Schiffe, die einen Hafen eines Mitgliedstaats erstmals oder nach einer Abwesenheit von mindestens zwölf Monaten anlaufen. Bei der Anwendung dieses Kriteriums berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch die Überprüfungen durch Mitglieder der Pariser Vereinbarung. Fehlen geeignete Daten, so stützen sich die Mitgliedstaaten auf die verfügbaren Daten in der Überprüfungsdatenbank und überprüfen solche Schiffe, die nicht in der Überprüfungsdatenbank verzeichnet sind.2. Schiffe, die innerhalb der letzten sechs Monate von keinem Mitgliedstaat überprüft wurden.3. Schiffe, bei denen die in den Übereinkommen vorgeschriebenen Bau-und Ausrüstungszeugnisse und die Klassenzertifikate von einer Organisation ausgestellt worden sind, die nach der Richtlinie 94/57/EG des Rates nicht anerkannt ist.4. Schiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, der angesichts seiner auf der Grundlage der in den vergangenen drei Jahren verzeichneten Überprüfungen berechneten Festhaltequote unter die im Jahresbericht der Pariser Vereinbarung festgelegte Schwarze Liste fällt.5. Schiffe, die den Hafen oder Ankerplatz eines Mitgliedstaats unter bestimmten Bedingungen verlassen durften, unter anderem:a) Mängelbeseitigung vor der Abfahrt,

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b) Mängelbeseitigung im nächsten Zielhafen,c) Mängelbeseitigung innerhalb von 14 Tagen,d) Mängelbeseitigung gemäß sonstigen Bedingungen.Falls schiffsbezogene Maßnahmen ergriffen und alle Mängel beseitigt wurden, wird dies berücksichtigt.6. Schiffe, bei deren früherer Überprüfung Mängel festgestellt wurden, gemäß der Zahl der Mängel.7. Schiffe, die in einem vorhergehenden Hafen oder Ankerplatz festgehalten wurden.8. Schiffe, welche die Flagge eines Staates führen, der nicht alle in Artikel 2 dieser Richtlinie genannten einschlägigen internationalen Übereinkommen ratifiziert hat.9. Schiffe, die von Klassifikationsgesellschaften klassifiziert wurden, die in der im Rahmen der Pariser Vereinbarung veröffentlichten Tabelle zu den “Dreijahresfesthaltequoten je Klassifikationsgesellschaft” unter „niedrig” oder „sehr niedrig” eingestuft wurden10. Schiffe der in Anhang VIII Buchstabe B genannten Kategorien.11. Schiffe, die älter als 13 Jahre sind.Bei der Berechnung des Prioritätsfaktors für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 3bleibt Nummer 10 unberücksichtigt.Für die Zwecke der Nummern 4 und 9 treten die im Rahmen der Pariser Vereinbarung festgelegten Listen jeweils am 1. Juli des Jahres in Kraft, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dem die Statistiken basieren.

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PR\629340DE.doc 53/73 PE 378.539v01-00

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Begründung

Das neue Verfahren für die Auswahl von Schiffen anhand ihres Risikoprofils macht diese Anlage überflüssig. Sie wird deshalb gestrichen.

Änderungsantrag 81Anhang II Titel

Hauptbestandteile des Hafenstaatüberprüfungssystems der

Gemeinschaft(gemäß Artikel 5 Absatz 2)

Bestandteile des Hafenstaatüberprüfungssystems der

Gemeinschaft(gemäß Artikel 5)

Begründung

Herstellung von Übereinstimmung mit dem neuen Artikel 5.

Änderungsantrag 82Anhang II Teil I Punkt 1

Das Risikoprofil eines Schiffs wird anhand einer Kombination folgender Parameter festgelegt:

Das Risikoprofil eines Schiffs wird anhand einer Kombination folgender generischer und historischer Parameter festgelegt:

Begründung

Im Sinne der Klarheit müssen zwei verschiedene Parameter unterschieden werden, deren Kombination es erlaubt, das Risikoprofil eines Schiffes zu bestimmen.

Änderungsantrag 83Anhang II Teil I Punkt a

1. Generische Parameter

a) Schiffstyp a) Schiffstyp

Fahrgastschiffe, Öltankschiffe, Tankschiffe für Gas und Chemieprodukte sowie Massengutschiffe gelten als stärker risikobehaftet.

Fahrgastschiffe, Öltankschiffe, Tankschiffe für Gas und Chemieprodukte sowie Massengutschiffe gelten als stärker risikobehaftet.

Begründung

Typ und Alter eines Schiffs sind Kernangaben, die keiner Interpretation bedürfen. Hierbei handelt es sich um grundlegende Angaben, die an gleicher Stelle wiedergegeben werden

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DE

müssen.

Änderungsantrag 84Anhang II Teil I Buchstabe b

b) Alter des Schiffs b) Alter des SchiffsÄltere Schiffe gelten als stärker risikobehaftet.

Schiffe, die über fünfzehn Jahre alt sind, gelten als stärker risikobehaftet.

Begründung

Typ und Alter eines Schiffs sind Kernangaben, die keiner Interpretation bedürfen. Hierbei handelt es sich um grundlegende Angaben, die an gleicher Stelle wiedergegeben werden müssen.

Änderungsantrag 85Anhang II Teil I Buchstabe c Ziffer (iii)

(iii) Schiffe, die unter der Flagge eines Staates fahren, für den ein unabhängiges Audit gemäß dem Kodex für die Umsetzung verbindlicher IMO-Instrumente (Code for the implementation of mandatory IMO instruments) ergeben hat, dass die einschlägigen Instrumente eingehalten werden, gelten als weniger risikobehaftet.

(iii) Schiffe, die unter der Flagge eines Staates fahren, für den ein unabhängiges Audit gemäß dem Freiwilligen Auditsystems der IMO-Mitgliedstaatenergeben hat, dass die einschlägigen Instrumente gemäß den Maßnahmen nach Artikel 6 a Absatz 3 dritter Spiegelstrich eingehalten werden, oder der, solange solche Maßnahmen noch nicht angenommen worden sind, den Nachweis erbringt, dass ein Plan zur Mängelbehebung vorgelegt wurde, gelten als weniger risikobehaftet.

Begründung

Zur Herstellung von Übereinstimmung mit dem internationalen Seerecht.

Änderungsantrag 86Anhang II Teil I Buchstabe f

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(f) Vorgeschichte der Überprüfungen in der Europäischen Union und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region

2. Historische Parameter

(i) Schiffe, die mehr als einmal festgehalten wurden, gelten als stärker risikobehaftet.

(i) Schiffe, die mehr als einmal festgehalten wurden, gelten als stärker risikobehaftet.(ii) Schiffe, die während einer/den in den vergangenen 36 Monaten durchgeführten Inspektion/Inspektionen weniger als 5 Mängel aufwiesen, gelten als weniger risikobehaftet.

(ii) Schiffe, die in den vergangenen 36 Monaten nicht festgehalten wurden und wenig Mängel aufwiesen, gelten als weniger risikobehaftet.

(iii) Schiffe, die in den vergangenen 36 Monaten nicht festgehalten wurden,gelten als weniger risikobehaftet.

Die in Unterabsatz 1 genannten Risikoparameter werden zusammengefasst, um folgende Schiffsrisikoprofile festzulegen:

Die in Abschnitt 1 genannten Risikoparameter werden zusammengefasst, um folgende Schiffsrisikoprofile festzulegen:

– hohes Risiko,– Standardrisiko– niedriges Risiko.

– hohes Risiko,– Standardrisiko– niedriges Risiko.

Bei der Festlegung dieser Risikoprofile wird den Parametern für die Leistung des Flaggenstaats, der anerkannten Organisationen und der Unternehmen stärkeres Augenmerk gewidmet.

Bei der Festlegung dieser Risikoprofile wird den Parametern für den Schiffstyp, die Leistung des Flaggenstaats, der anerkannten Organisationen und der Unternehmen stärkeres Augenmerk gewidmet.

Begründung

Die historischen Parameter verändern sich in Anhängigkeit von der Nutzungsdauer des Schiffs und basieren auf den Ergebnissen der Überprüfungen des Schiffs in den letzten 36 Monaten. Deshalb sollten sie in einem gesonderten Abschnitt aufgeführt werden. Die Kombination aus historischen und generischen Faktoren ermöglicht es, für jedes Schiff ein Risikoprofil zu erstellen (hohes Risiko, Standardrisiko und niedriges Risiko).

Änderungsantrag 87Anhang II Teil II Unterabsatz 1

Schiffe, die Gemeinschaftshäfen anlaufen, werden in regelmäßigen Abständen wiederkehrenden Überprüfungen sowie bei Auftreten unerwarteter Faktoren zusätzlichen Überprüfungen unterzogen. .

entfällt

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DE

Begründung

Redaktionelle Änderung infolge vorgeschlagener Änderungen für unerwartete Faktoren.

Änderungsantrag 88Anhang II Teil II Punkt 1 Absatz 1

Die Abstände zwischen den wiederkehrenden Überprüfungen werden anhand des Risikoprofils des Schiffes festgelegt. Der Abstand zwischen wiederkehrenden Überprüfungen von Schiffen mit hohem Risiko darf 6 Monate nicht überschreiten. Der Abstand zwischen wiederkehrenden Überprüfungen von Schiffen mit anderen Risikoprofilen wächst mit abnehmendem Risiko.

Die wiederkehrenden Überprüfungen werden in vorgegebenen Abständen durchgeführt. Ihre Häufigkeit wird anhand des Risikoprofils des Schiffes festgelegt. Der Abstand zwischen wiederkehrenden Überprüfungen von Schiffen mit hohem Risiko darf 6 Monate nicht überschreiten. Der Abstand zwischen wiederkehrenden Überprüfungen von Schiffen mit anderen Risikoprofilen wächst mit abnehmendem Risiko.

Die Mitgliedstaaten führen eine wiederkehrende Überprüfung durch bei:

Die Mitgliedstaaten führen eine wiederkehrende Überprüfung durch bei:

Begründung

Die Häufigkeit der Überprüfungen richtet sich nach dem Risikoprofil des Schiffes. Der Abstand zwischen den wiederkehrenden Überprüfungen ist vorgegeben. Er darf bei Schiffen mit hohem Risiko 6 Monate nicht überschreiten.

Änderungsantrag 89Anhang II Teil II Punkt 1 dritter Spiegelstrich

– jedes Schiff mit niedrigem Risikoprofil, das in den vergangenen 36 Monaten nicht in einem Hafen der Europäischen Union oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Vereinbarung fallenden Region überprüft worden ist. Schiffe mit hohem Risikoprofil kommen ab dem vierundzwanzigsten Monat für eine Überprüfung in Betracht.

– jedes Schiff mit niedrigem Risikoprofil, das in den vergangenen 30 Monaten nicht in einem Hafen der Europäischen Union oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Vereinbarung fallenden Region überprüft worden ist. Schiffe mit hohem Risikoprofil kommen ab dem vierundzwanzigsten Monat für eine Überprüfung in Betracht.

Begründung

Wenn ein Schiff zu Beginn des 24. Monats für eine Überprüfung in Betracht kommt, muss ein angemessener Zeitraum eingeplant werden, in dem die Überprüfung beginnen muss. Hierfür sind 6 Monate ausreichend, ein Jahr wäre zu lang.

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Änderungsantrag 90Anhang II Teil II Punkt 2

2. Zusätzliche Überprüfungen 2. Zusätzliche Überprüfungen

Schiffe, für die folgende unerwartete Faktoren gelten, werden unabhängig von der Zeit, die seit der letzten wiederkehrenden Überprüfung vergangen ist, einer Überprüfung unterzogen:

Schiffe, für die folgende höchste Dringlichkeit bedingende oderunerwartete Faktoren gelten, werden unabhängig von der Zeit, die seit der letzten wiederkehrenden Überprüfung vergangen ist, einer Überprüfung unterzogen:2.1. Höchste Dringlichkeit bedingende FaktorenSchiffe, für die folgende höchste Dringlichkeit bedingende Faktoren gelten, werden unabhängig von dem Zeitraum, der seit der letzten wiederkehrenden Überprüfung vergangen ist, einer Überprüfung unterzogen:

– Schiffe, deren Klasse seit der letzten Überprüfung in der Europäischen Union oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region aus Sicherheitsgründen ruhte oder zurückgezogen wurde.

– Schiffe, deren Klasse seit der letzten Überprüfung in der Europäischen Union oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region aus Sicherheitsgründen ruhte oder zurückgezogen wurde.

– Schiffe, die von einer ehemals anerkannten Organisation, der seit der letzten Überprüfung in der Europäischen Union oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region die Anerkennung entzogen wurde, ausgestellte Zeugnisse mit sich führen.– Schiffe, die Gegenstand eines Berichts oder einer Mitteilung eines anderen Mitgliedstaats waren.– Schiffe, die in der Überprüfungsdatenbank nicht identifiziert werden können.

– Schiffe, die Gegenstand eines Berichts oder einer Mitteilung eines anderen Mitgliedstaats waren.– Schiffe, die in der Überprüfungsdatenbank nicht identifiziert werden können.

– Schiffe,– auf der Fahrt zum Hafen an einem Zusammenstoß beteiligt waren, auf Grund gelaufen oder gestrandet sind,– bei denen der Verdacht eines Verstoßes gegen die Einleitvorschriften für gefährliche Stoffe oder sonstige Stoffe

– Schiffe,– auf der Fahrt zum Hafen an einem Zusammenstoß beteiligt waren, auf Grund gelaufen oder gestrandet sind,– bei denen der Verdacht eines Verstoßes gegen die Einleitvorschriften für gefährliche Stoffe oder sonstige Stoffe

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DE

besteht, oder– die die Schiffsmanöver auf unregelmäßige oder unsichere Weise durchgeführt haben und dabei gegen von der IMO verabschiedete Routenvorschriften oder Praktiken und Verfahren zur sicheren Navigation verstoßen haben;

besteht, oder– die die Schiffsmanöver auf unregelmäßige oder unsichere Weise durchgeführt haben und dabei gegen von der IMO verabschiedete Routenvorschriften oder Praktiken und Verfahren zur sicheren Navigation verstoßen haben;– Schiffe, die die einschlägigen Meldevorschriften gemäß Artikel 6 dieser Richtlinie, den Richtlinien 2000/59/EG und 2002/59/EG sowie gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 nicht eingehalten haben.– Schiffe, bei denen bestehende Mängel gemeldet wurden, außer jenen, bei denen Mängel innerhalb von 14 Tagen nach dem Auslaufen bzw. vor dem Auslaufen beseitigt werden mussten.2.2. Unerwartete Faktoren

Schiffe, für die folgende unerwartete Faktoren gelten, werden unabhängig von dem Zeitraum, der seit der letzten wiederkehrenden Überprüfung vergangen ist, einer Überprüfung unterzogen, wobei die Entscheidung, eine solche zusätzliche Überprüfung vorzunehmen, im fachlichen Ermessen des Besichtigers liegt:– Schiffe,

– die auf sonstige Weise so betrieben wurden, dass von ihnen Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt ausgehen, oder

– die so betrieben wurden, dass von ihnen Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt ausgehen, oder

– Schiffe die von der IMO verabschiedete Empfehlungen für die Navigation nicht eingehalten haben.

– die in den Anhängen zur Entschließung MSC.138(76) enthaltenen Empfehlungen der IMO für die Navigation durch den Eingang zur Ostsee nicht eingehalten haben.– Schiffe, die von einer ehemals anerkannten Organisation, der die Anerkennung seit der letzten Überprüfung in der Europäischen Union oder in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region entzogen wurde, ausgestellte Zeugnisse mit sich führen.

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DE

– Schiffe, bei denen Lotsen oder Hafenbehörden Mängel gemeldet haben, welche die sichere Fahrt dieser Schiffe gemäß Artikel 17 gefährden können.

– Schiffe, bei denen Lotsen oder Hafenbehörden Unregelmäßigkeiten/offensichtliche Mängel gemeldet haben, welche die sichere Fahrt dieser Schiffe gemäß Artikel 17 gefährden können.

– Schiffe, die die einschlägigen Benachrichtigungsvorschriften gemäß Artikel 6 dieser Richtlinie, den Richtlinien 2000/59/EG und 2002/59/EG sowie gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 nicht eingehalten haben.– Schiffe, die Gegenstand eines Berichts oder einer Beschwerde des Kapitäns, eines Besatzungsmitglieds oder einer Person oder Organisation mit berechtigtem Interesse am sicheren Betrieb des Schiffs, den Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord oder der Verhütung von Verschmutzung waren, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat betrachtet den Bericht oder die Beschwerde als offenkundig unbegründet.

– Schiffe, die Gegenstand eines Berichts oder einer Beschwerde des Kapitäns, eines Besatzungsmitglieds oder einer Person oder Organisation mit berechtigtem Interesse am sicheren Betrieb des Schiffs, den Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord oder der Verhütung von Verschmutzung waren, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat betrachtet den Bericht oder die Beschwerde als offenkundig unbegründet.

– Schiffe, die vor mehr als drei Monaten bereits einmal festgehalten wurden.

– Schiffe, die vor mehr als drei Monaten bereits einmal festgehalten wurden.

– Schiffe, bei denen bestehende Mängel gemeldet wurden.– Schiffe, bei denen Probleme mit der Ladung gemeldet wurden, insbesondere mit schädlicher oder gefährlicher Ladung.

– Schiffe, bei denen Probleme mit der Ladung gemeldet wurden, insbesondere mit schädlicher oder gefährlicher Ladung.

– Schiffe, die auf sonstige Weise so betrieben wurden, dass von ihnen Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt ausgehen.

– Schiffe, die auf sonstige Weise so betrieben wurden, dass von ihnen Gefahrenfür Personen, Sachen oder die Umwelt ausgehen.– Schiffe, zu denen von verlässlichen Quellen Informationen bekannt geworden sind, dass ihre tatsächlichen Risikoparameter von den gemeldeten Risikoparametern abweichen, wodurch das Risikoniveau steigt.

(Bitte beachten Sie, dass einige Fett- und Kursivdrucke anzeigen, dass der alte Text entfernt wurde.)

Begründung

Zusätzliche Überprüfungen sind unabhängig von den üblichen Überprüfungsabständen in Abhängigkeit von den hier genannten höchste Dringlichkeit bedingenden oder unerwarteten

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Faktoren zu ermöglichen. Bei unerwarteten Faktoren liegt die Entscheidung über die Durchführung einer Überprüfung im fachlichen Ermessen des Besichtigers.

Änderungsantrag 91Anhang II Teil II Punkt 3

3. Umfang der Überprüfungen 3. Auswahlsystem3.1. Schiffe der Prioritätsstufe 1 werden wie folgt überprüft:

Wiederkehrende und zusätzliche Überprüfungen umfassen eine Prüfung zuvor festgelegter, je nach Schiffstyp, Art der Überprüfung und den Erkenntnissen der früheren Hafenstaatkontrollen unterschiedlicher Teile jedes Schiffs.Wiederkehrende Überprüfungen von Schiffen mit hohem Risiko und Schiffen, die aufgrund ihres Typs und Alters stärker risikobehaftet sind, sowie erneute Überprüfungen von Schiffen, für die eine Zugangsverweigerung gemäß Anhang XII ausgestellt wurde, sind eingehender.Die Überprüfungsdatenbank zeigt die Elemente zur Bestimmung der bei jeder Überprüfung zu kontrollierenden Risikobereiche an.

a) Eine erweiterte Überprüfung wird durchgeführt bei:– jedem Schiff mit einem hohen Risikoprofil, das im Laufe der vergangenen 6 Monate nicht überprüft wurde,– jedem Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter, das/der älter als 15 Jahre ist, mit einem Standardrisikoprofil, wenn die letzte Überprüfung mehr als 15 Monate zurückliegt, und– jedem Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter, das/der älter als 15 Jahre ist, mit einem niedrigen Risikoprofil, wenn die letzte Überprüfung

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mehr als 36 Monate zurückliegt.b) Eine Erstkontrolle oder gründlichere Überprüfung wird gegebenenfalls durchgeführt bei:– jedem Schiff, das kein Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter, das/der älter als 15 Jahre ist, mit einem Standardrisikoprofil ist, wenn die letzte Überprüfung mehr als 12 Monate zurückliegt, und– jedem Schiff, das kein Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter, das/der älter als 15 Jahre ist, mit einem niedrigen Risikoprofil ist, wenn die letzte Überprüfung mehr als 36 Monate zurückliegt.c) Bei höchste Dringlichkeit bedingenden Faktoren wird:– gemäß dem fachlichen Ermessen des Besichtigers bei jedem Schiff mit hohem Risikoprofil und jedem Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter, ddas/der älter als 15 Jahre ist, eine Anfangsüberprüfung und gründlichere Überprüfung durchgeführt,– bei jedem Schiff mit hohem Risikoprofil und jedem Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter, das/der älter als 15 Jahre ist, eine gründlichere Überprüfung durchgeführt.3.2. Schiffe der Prioritätsstufe II werden wie folgt überprüft:a) Eine erweiterte Überprüfung kann durchgeführt werden bei:– jedem Schiff mit einem hohen Risikoprofil, wenn die letzte Überprüfung mehr als 5 Monate zurückliegt,– jedem Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder

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Massengutfrachter, das/der älter als 15 Jahre ist, mit einem Standardrisikoprofil, wenn die letzte Überprüfung mehr als 10 Monate zurückliegt, und– jedem Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter, das/der älter als 15 Jahre ist, mit einem niedrigem Risikoprofil, wenn die letzte Überprüfung mehr als 24 Monate zurückliegt.b) Eine Erstkontrolle oder gründlichere Überprüfung kann gegebenenfalls durchgeführt werden bei:– jedem Schiff, das kein Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter, das/der älter als 15 Jahre ist, mit einem Standardrisikoprofil ist, wenn die letzte Überprüfung mehr als 10 Monate zurückliegt, und– jedem Schiff, das kein Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter, das/der älter als 15 Jahre ist, mit einem niedrigen Risikoprofil ist, wenn die letzte Überprüfung mehr als 24 Monate zurückliegt.c) Bei unerwarteten Faktoren kann:– gemäß dem fachlichen Ermessen des Besichtigers bei jedem Schiff mit hohem Risikoprofil und jedem Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter, das/der älter als 15 Jahre ist, eine Anfangsüberprüfung und gründlichere Überprüfung durchgeführt werden,– bei jedem Schiff, das kein Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter, und älter als 15 Jahre ist, eine gründlichere Überprüfung durchgeführt werden.

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Begründung

All diese Bestimmungen werden im neuen Artikel 7 enthalten sein. Hier wird zwischen Schiffen der Prioritätsstufen I und II unterschieden. Für jede Stufe werden die Faktoren genannt, die, wenn notwendig, eine Erstkontrolle oder eine gründlichere bzw. erweiterte Überprüfung rechtfertigen. Die Auswahl der Schiffe basiert also auf genauen und klaren Kriterien, die für eine reibungslose Funktionsweise des Systems unbedingt notwendig sind.

Änderungsantrag 92Anhang II Teil III

III. INPECTION COMMITMENTS OF MEMBER STATES

entfällt

Member States shall contribute an equitable effort towards the objective of inspecting all eligible ships calling at EU ports.A Member State shall carry out a proportion of the total number of inspections required in the Paris MoU Region. This proportion is based on thenumber of individual ships calling at ports of the Member State concerned relative to the sum of the number of individual ships calling at each Member State.In addition the compliance of Member States with the above objective shall be evaluated in the light of the number of missed periodic inspections.A mechanism shall be developed, as appropriate, for a fair sharing of the inspections between Member States.

Begründung

Diese Bestimmungen sind in den neuen Artikeln 5 a und 5 b dieser Richtlinie enthalten.

Änderungsantrag 93Anhang III

ANHANG IIIAnmeldung

(gemäß Artikel 6)

ANHANG IIIAnmeldung

Informationen, die gemäß Artikel 6

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Absatz 2 bereitgestellt werden müssen:

1. Der Betreiber, Agent oder Kapitän eines für eine erweiterte Überprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 1 in Betracht kommenden, zu einem Hafen oder Ankerplatz in einem Mitgliedstaat fahrenden Schiff, teilt der Hafenbehörde oder der zu diesem Zweck benannten Behörde mindestens drei Tage vor der erwarteten Ankunft im Hafen bzw. vor Verlassen des vorherigen Hafens, falls die Fahrt voraussichtlich weniger als drei Tage dauert, Folgendes mit:

Der Hafenbehörde oder der zu diesem Zweck benannten Behörde wird mindestens drei Tage vor der erwarteten Ankunft im Hafen bzw. vor Verlassen des vorherigen Hafens, falls die Fahrt voraussichtlich weniger als drei Tage dauert, Folgendes mitgeteilt:

a) Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen, IMO-Kennnummer oder MMSI-Nummer);

a) Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen, IMO-Kennnummer oder MMSI-Nummer);

b) vorgesehene Dauer der Liegezeit; b) vorgesehene Dauer der Liegezeit;c) für Tankschiffe; c) für Tankschiffe;(i) Bauweise: einfache Hülle, einfache Hülle mit getrenntem Ballasttank (SBT), Doppelhülle

(i) Bauweise: einfache Hülle, einfache Hülle mit getrenntem Ballasttank (SBT), Doppelhülle

(ii) Zustand der Lade- und Ballastanks:voll, leer, inertisiert

(ii) Zustand der Lade- und Ballastanks:voll, leer, inertisiert

(iii) Ladungsart und –volumen; (iii) Ladungsart und –volumen;d) Geplante Tätigkeiten im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsankerplatz (Laden, Löschen, sonstige);

d) Geplante Tätigkeiten im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsankerplatz (Laden, Löschen, sonstige);

e) geplante vorgeschriebene Kontrollüberprüfungen und wesentliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, die während des Aufenthalts im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsankerplatz durchzuführen sind;

e) geplante vorgeschriebene Kontrollüberprüfungen und wesentliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, die während des Aufenthalts im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsankerplatz durchzuführen sind;

f) Datum der letzten erweiterten Überprüfung in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region.

f) Datum der letzten erweiterten Überprüfung in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region.

2. Die Betreiber, Agenten oder Kapitäne anderer zu einem Hafen in einem Mitgliedstaat fahrender Schiffe melden ihre Ankunft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/59/EG an.3. Nach Eingang der vorstehend genannten Angaben übermittelt die betreffende Hafen¬behörde oder Stelle

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diese an die für die Hafenstaatkontrolle zuständige Behörde. Der elektronischen Übermittlung ist stets der Vorzug zu geben.4. Die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Anhangs entwickelten Verfahren und Formate müssen den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/59/EG für die Anmel¬dung von Schiffen entsprechen.

Begründung

Herstellung von Übereinstimmung mit dem geänderten Artikel 6, der die hier gestrichenen Bestimmungen enthält.

Änderungsantrag 94Anhang V Titel

LISTE VON BEISPIELEN FÜR „TRIFTIGE GRÜNDE“ FÜR EINE

GRÜNDLICHERE ÜBERPRÜFUNG(gemäß Artikel 7 Absatz 3 )

LISTE VON BEISPIELEN FÜR „TRIFTIGE GRÜNDE“ FÜR EINE

GRÜNDLICHERE ÜBERPRÜFUNG(gemäß Artikel 7 Absatz 2)

Begründung

Herstellung von Übereinstimmung mit dem geänderten Artikel 8.

Änderungsantrag 95Anhang V Punkt 1

1. Das Schiff gehört zu den in Anhang I, Teil B.I und Teil B.II, Ziffern II-3, II-4, II-5b, II-5c und II-8 genannten Schiffen.

1. Das Schiff gehört zu den in Anhang II 3a und 3b genannten Schiffen.

Begründung

Herstellung von Übereinstimmung mit dem geänderten Anhang II.

Änderungsantrag 96Anhang VIII Titel

VERFAHREN FÜR DIE ERWEITERTE ÜBERPRÜFUNG VON SCHIFFEN

(gemäß Artikel 8)

VERFAHREN FÜR DIE ERWEITERTE ÜBERPRÜFUNG VON SCHIFFEN

(gemäß Artikel 7a)

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Begründung

Herstellung von Übereinstimmung mit dem neuen vorgeschlagenen Artikel 8.

Änderungsantrag 97Anhang VIII Abschnitt A

A. MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER DURCHFÜHRUNG EINER ERWEITERTEN ÜBERPRÜFUNG

entfällt

Nach Eingang der Voranmeldung eines für eine erweiterte Überprüfung in Betracht kommenden Schiffes bestätigt die zuständige Behörde dem Schiff unverzüglich, ob eine erweiterte Überprüfung durchgeführt wird oder nicht.Der Betreiber oder der Kapitän des Schiffes sorgt dafür, dass im Betriebsplan ausreichend Zeit für die Durchführung der erweiterten Überprüfung zur Verfügung steht.Unbeschadet der aus Sicherheitsgründen erforderlichen Kontrollmaßnahmen bleibt das Schiff bis zum Abschluss der Überprüfung im Hafen oder am Ankerplatz.

Begründung

Herstellung von Übereinstimmung mit dem neuen Artikel 8 Absatz 3.

Änderungsantrag 98Anhang VIII Abschnitt B

B. KATEGORIEN VON SCHIFFEN, DIE EINER ERWEITERTEN ÜBERPRÜFUNG ZU UNTERZIEHEN SIND (gemäß Artikel 8 Absatz 1)

entfällt

1. Gas- und Chemikalientankschiffe, älter als 12 Jahre, gerechnet ab dem in den Schiffssicherheitszeugnissen

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angegebenen Baudatum.

2. Massengutfrachter, älter als zwölf Jahre, gerechnet ab dem in den Schiffs-sicherheitszeugnissen angegebenen Baudatum.

3. Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 3 000 BRZ, älter als 12 Jahre, gerechnet ab dem in den Schiffssicherheitszeugnissen angegebenen Baudatum.

4. Fahrgastschiffe, älter als 12 Jahre, die nicht von Artikel 2 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 1999/35/EG des Rates erfasst werden.

Begründung

Herstellung von Übereinstimmung mit dem neuen Anhang II Teil 3.

Änderungsantrag 99Anhang VIII Abschnitt C Titel

C. VERFAHREN FÜR DIE ERWEITERTE ÜBERPRÜFUNG BESTIMMTER KATEGORIEN VON SCHIFFEN(gemäß Artikel 8 Absatz 4)

C. VERFAHREN FÜR DIE ERWEITERTE ÜBERPRÜFUNG BESTIMMTER KATEGORIEN VON SCHIFFEN

Begründung

Herstellung von Übereinstimmung mit den Änderungen von Artikel 8 und Anhang II. Diese Referenz ist überflüssig.

Änderungsantrag 100Anhang X Absatz 1 Ziffer 13

13. Namen und Adresse des Eigentümersoder Betreibers des Schiffes

13. Namen und Adresse der Gesellschaftoder des Betreibers des Schiffes

Begründung

Es ist zweckmäßiger, den definierten Begriff „Gesellschaft“ und nicht den Begriff

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„Eigentümer“ zu verwenden.

Änderungsantrag 101Anhang XIII

ANHANG XIIIBericht des Lotsen oder der

Hafenbehörde an den Hafen- oder Küstenstaat.

(gemäß Artikel 17 Absatz 1)

entfällt

BegründungHerstellung von Kohärenz mit den Änderungen von Artikel 17, in dem die Minimalinformationen genannt werden, die in diesen Berichten und auf Anfrage der Kommission zugänglich gemacht werden müssen, wobei das Komitologieverfahren angewandt wird, um unter Nutzung erworbener Erfahrungen ein harmonisiertes elektronisches Format für diese Berichte zu erstellen.

Änderungsantrag 102Anhang XV

ANHANG XVSchwarze Liste der Betreiber und

Unternehmen(gemäß Artikel 20)

entfällt

Die Schwarze Liste der Betreiber und Unternehmen enthält Namen und Anschrift von:– Schiffsbetreibern und –unternehmen, die ein oder mehrere Schiffe betreiben, denen in den vergangenen 12 Monaten der Zugang zu einem Hafen eines Mitgliedstaats verweigert wurde– Schiffsbetreibern oder –unternehmen, aus deren Flotte ein oder mehrere Schiffe in den vergangenen 12 Monaten der Zugang zu einem Hafen eines Mitgliedstaats verweigert wurde– Schiffsbetreibern oder –unternehmen, mit einem Schiff, dem in den vergangenen 12 Monaten der Zugang zu einem Hafen eines Mitgliedstaats mehr als einmal verweigert wurde.

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Begründung

Herstellung von Kohärenz mit den Änderungen von Artikel 20. Die schwarze Liste für Schiffsbetreiber oder –unternehmen, die die aufgestellten Kriterien nicht erfüllen, basiert auf dem Risikoprofil der jeweiligen Schiffe gemäß Anhang II.1.

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BEGRÜNDUNG

1. Allgemeiner Hintergrund: Gründe für eine Neufassung der Richtlinie 95/21/EG

Die Richtlinie 95/21/EG regelt einen wichtigen Aspekt der Sicherheit im Seeverkehr: die Kontrolle durch den Hafenstaat, d.h. die Überprüfung von Schiffen, die einen Hafen der Europäischen Union anlaufen.

Da die vom Flaggenstaat durchgeführten Kontrollen keine ausreichenden Garantien für den Zustand bestimmter Schiffe bieten, sind die Kontrollen durch den Hafenstaat zu einem wichtigen zusätzlichen Kontrollinstrument geworden, das notwendig ist, um unternormige Schiffe ausfindig zu machen und zu verpflichten, sich den internationalen und gemeinschaftlichen Seeverkehrsnormen zu unterwerfen.

Die Richtlinie 95/21/EG wurde nach dem Untergang des Öltankschiffs „Erika“ im Dezember 1999 geändert. Nach dem Untergang des Öltankschiffs „Prestige“ im Dezember 2002 forderte der Rat die Kommission auf, sobald wie möglich einen Vorschlag zur Ausweitung der Kontrollverfahren durch den Hafenstaat vorzulegen.

Das Europäische Parlament hat sich in seiner am 27. April 2004 verabschiedeten Entschließung, der die Arbeit des nichtständigen Ausschusses für die Verbesserung der Sicherheit auf See (MARE-Ausschuss) vorausging, für eine Verbesserung und Intensivierung der Schiffskontrollen in den Häfen der Europäischen Union ausgesprochen.

Die von der Kommission vorgelegte Neufassung der Richtlinie geht also auf eine gemeinsame Forderung des Europäischen Parlaments und des Rates zurück. Sie entspricht auch der Notwendigkeit, die Richtlinie über die Kontrolle durch den Hafenstaat zu konsolidieren, die sowohl auf gemeinschaftlicher als auch auf internationaler Ebene mehrfach geändert wurde, insbesondere im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (Paris MoU).

2. Zusammenfassung und Zielsetzungen der Kommission

Der Berichterstatter vertritt die Auffassung, dass die Kommission mit der Neufassung der Richtlinie 95/21/EG drei Ziele verfolgt:

- wirksamere Kontrollen vor allem von unternormigen Schiffen durch den Hafenstaat und Gewährleistung einer besseren Durchführung der Kontrollen in den Häfen und an den Ankerplätzen der Europäischen Union;

- eine Vereinfachung, klarere Gestaltung und Anpassung der Richtlinie, die aufgrund der zunehmenden Verpflichtungen bei den Kontrollen in den Häfen im Laufe der Zeit immer komplizierter und schwerfälliger wurde;

- Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen auf dem Gebiet der Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der laufenden Verhandlungstätigkeiten im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle.

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Um diese drei Ziele zu erreichen, schlägt die Kommission eine Reihe wichtiger Änderungen vor:

• Durch den Text werden neue Überprüfungsmechanismen eingeführt, auf deren Grundlage in den Mitgliedstaaten künftig mehr als nur 25 % der Schiffe Überprüfungen unterzogen werden sollen, wobei das Ziel darin besteht, alle Schiffe, die einen Hafen in der Union anlaufen, zu überprüfen und Risikoschiffe häufiger zu kontrollieren. Für jedes Schiff wird unter Berücksichtigung einer Kombination bestimmter Parameter ein Risikoprofil erstellt.

• Die Kommission führt auch bei den Überprüfungsmechanismen zahlreiche Änderungen ein, wobei drei verschiedene Überprüfungstypen unterschieden werden:Erstkontrolle, gründlichere Überprüfung und erweiterte Überprüfung.

• Die Neufassung führt in Bezug auf die Sicherheit von Schiffen und Hafenanlagen ferner Überprüfungsmechanismen ein, die im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle festgelegt wurden.

• Der Text enthält neue Bestimmungen für die Verweigerung des Zugangs zu den Häfen der EU.

• Die Kommission verschärft weiterhin die Kriterien für die Besichtiger, indem sie die Anforderungen an das berufliche Profil der Besichtiger präzisiert (Ausbildung und Fähigkeiten).

• Der Text verschärft auch die Meldepflicht der Lotsen durch Ausweitung der Meldepflicht auf Hochseelotsen und den Vorschlag, die Liste von Schiffsschäden, die einer Meldepflicht unterliegen, auszuweiten.

• Schließlich beinhaltet die Neufassung die Erstellung einer schwarzen Liste für Seeschifffahrtsunternehmen.

3. Standpunkt des Berichterstatters

Der Berichterstatter begrüßt die Zielsetzung der Kommission und teilt weitestgehend die Auffassung, dass die Kontrollen durch den Hafenstaat vereinfacht und wirksamer gestaltet werden müssen.

Der Berichterstatter ist allerdings im Hinblick auf die Art und Weise, für die sich die Kommission entschieden hat (Neufassung der Richtlinie), sehr verwundert. Diese Entscheidung scheint nicht wirklich der richtige Weg zu sein, damit die Kommission ihre Ziele erreicht, da die Neufassung offenbar nur eine begrenzte Anzahl von Aspekten berücksichtigt.

In Übereinstimmung mit der Kommission und nach Vorgesprächen mit dem Rat spricht sich der Berichterstatter für eine weiter reichende Neufassung der Richtlinie 95/21/EG aus.

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Der Berichterstatter legt hiermit also einen Text vor, in dem der ursprüngliche Vorschlag umfassend geändert wurde, um

• die Gliederung des Textes zu vereinfachen und diesen kohärenter zu gestalten; insbesondere dürfen die bestehenden und die zukünftigen Kontrollvorschriften nicht weiter nebeneinander bestehen, weshalb unter anderem Artikel 26 und Anhang I gestrichen wurden,

• eine Reihe von Artikeln zu präzisieren, insbesondere:- 5 (über die Überprüfungspflichten),- 5a (neu, über die Einhaltung der Überprüfungsziele durch die Mitgliedstaaten),- 6a (neu, über das Risikoprofil der Schiffe),- 6b (neu, über die Häufigkeit der Überprüfungen),- 7 (neu, über die Auswahl der zu überprüfenden Schiffe),- 8 (neu, über die verschiedenen Überprüfungstypen),- 9 (neu, über die Einhaltung der gemeinschaftlichen Leitlinien und der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle),- 18a (neu, über die Überprüfungsdatenbank),

• die Heranziehung des Komitologieverfahrens zu beschränken, wodurch der Anwendungsbereich auf ein übliches Maß zurückgefahren wird, indem bestimmte Artikel ausgenommen werden, die Anhänge jedoch an die Entwicklungen der entsprechenden Verfahrensweisen und des gemeinschaftlichen und internationalen Seerechts angepasst werden können,

• die Bestimmungen für die künftige Überprüfungsdatenbank zu präzisieren, die ein zentrales Element für den Erfolg der neuen Überprüfungsmechanismen darstellt,

• das Ineinandergreifen von gemeinschaftlichen Überprüfungsmechanismen und den in der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle festgelegten Überprüfungsmechanismen zu verbessern und transparenter zu gestalten.

Der Berichterstatter vertritt die Auffassung, dass der Text im Vergleich zur ersten Lesung nun eine bessere Arbeitsgrundlage darstellt.

Dennoch könnte es sich herausstellen, dass weitere Abänderungen notwendig sind, um den laufenden Diskussionen mit der Kommission und dem Rat, aber auch den Entwicklungen im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle, Rechnung zu tragen.

Der Berichterstatter glaubt allerdings, dass es unabhängig vom Ergebnis der Arbeiten im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle notwendig ist, dass die Mitgliedstaaten dieser Neufassung der Richtlinie zustimmen und sie auch umsetzen. Die zahlreichen im Text enthaltenen Abänderungen verdeutlichen den Zusammenhang mit der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle und sorgen dafür, dass es zu einer weit gehenden Übereinstimmung mit Letzterer kommt. Es ist also unbedingt notwendig, dass der Rat die Annahme dieser Neufassung der Richtlinie vorrangig behandelt. Da hiermit nun ein deutlicher und klarer Text vorliegt, bestehen keine triftigen Gründe mehr dafür, mit der

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Annahme dieser Richtlinie zu warten, bis die Verhandlungen im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle endgültig abgeschlossen sind.

Eine Reihe technischer Aspekte, wie beispielsweise die Durchführung der Überprüfungen der Ankerplätze, die Verfahren für die Einreichung von Beschwerden und deren Behandlung, die Erstellung einer schwarzen Liste für Seeschifffahrtsunternehmen, die die aufgestellten Kriterien nicht erfüllen, oder die Überprüfungsverfahren könnten noch präzisiert werden.

Der Berichterstatter wird die laufenden Konsultationen also weiter verfolgen und schließt nicht aus, dass zu einem späteren Zeitpunkt weitere Änderungsanträge eingereicht werden, damit diese Neufassung eine solide und klare Basis für die gemeinschaftliche Regelung der Kontrolle durch den Hafenstaat bildet.