Präsentation Initiative Halsetal

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Initativie zum Schutz des Halsetals

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Niederschlags- und Wasserbilanz der Bundesrepublik

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Niederschlags- und Wasserbilanz in Zahlen BRD

• Bilanzart mm/a Prozentwert• Niederschlag (NS) insgesamt 790 100

• Verbleib des NS: • Verdunstung 480 60 • davon: Interception (Blätter) 80 • Evaporation (Boden) 47 • Transpiration (Pflanzen) 342 • Transpiration (Pflanzen) 342 • Wasseroberfläche 11 • Oberflächl. Abfluss 122 15 • Tiefenversickerung 188 25

• Wasserbilanz: Zufluss von Oberliegern 199

• Nutzung: Haushalt, Kleingewerbe 16• Industrie, Elektr., Grubenw. 122• Landwirtschaft 6

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Situation vor Ort• Niederschlag: 693 mm/a/m2 30-jähriger Durchschnitt• Entnahme lt. TV: ca.250 mm/a/m2 oder 36 %• Frage: Kann das stimmen?

• Ursprung: Entnahme ca. 10 Mio. m2 oder 10 000 000 000 l Einzugsgebietsgröße ca. 22 km2 oder 2.200 ha oder 22 000 000 m2

• Dividiert durcheinander : 455 mm (oder l/m2)

•Heute: Entnahmemenge gleich •Heute: Entnahmemenge gleich

• Einzugsgebiet vergrößert auf 44 km 2, dadurch Entnahmemenge auf o.g. ca. 250 mm/m2/a verringert

•Zukunft: Entnahmemenge = Versickerungsmenge – 20 % (altes Gesetz)

•Was könnte sich verändern lt. Langfristprognose?

• Oberflächenabfluss bei Starkregen, Verdunstungsmenge

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Was bringt die Zukunft?

• Aller Voraussicht nach werden wir in den vor uns liegenden 30 Jahren mit erheblichen klimatischen Veränderungen zu tun haben:

• Sommerniederschlagmengen sinken, • Sommerniederschlagmengen sinken, Winterniederschlagsmengen werden mehr Starkniederschlagsereignissen fallen.

• Das bedeutet: Die Tiefenversickerung wird erheblich abnehmen.

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Gesetzeslage

• EU- Richtlinie 2000/60/• Wasserhaushaltsgesetz Bund (WHG) 2010• Niedersächsisches Wassergesetz (Nds. WG

2011)2011)• Durchführungsverordnungen• Verwaltungsverfahrensgesetz

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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts(Wasserhaushaltsgesetz – WHG)

• Kapitel 1• Allgemeine Bestimmungen• § 1 Zweck• Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige

Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

Stand: Geändert durch Art. 12 G v. 11.8.2010 I 1163

Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

• § 2 Anwendungsbereich• (1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:• 1. oberirdische Gewässer,• 2. Küstengewässer,• 3. Grundwasser.• Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

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Abschnitt 4 WHGBewirtschaftung des Grundwassers

• § 47 Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser• (1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass• 1. eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und

seines chemischen Zustands vermieden wird;• 3. ein guter mengenmäßiger und ein guter • 3. ein guter mengenmäßiger und ein guter

chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden; zu einem guten mengenmäßigen Zustand gehört insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung.

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Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation§ 82 Maßnahmenprogramm

• (1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.berücksichtigen.

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§ 50 WHG Öffentliche Wasserversorgung• (1) Die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung

(öffentliche Wasserversorgung) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.

• (2) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Der Bedarf darf insbesondere dann mit Wasser aus ortsfernen Wasservorkommen gedeckt werden, wenn eine Versorgung aus ortsnahen Wasservorkommen nicht wenn eine Versorgung aus ortsnahen Wasservorkommen nicht in ausreichender Menge oder Güte oder nicht mit vertretbarem Aufwand sichergestellt werden kann.

• (3) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung wirken auf einen sorgsamen Umgang mit Wasser hin. Sie halten insbesondere die Wasserverluste in ihren Einrichtungen gering und informieren die Endverbraucher über Maßnahmen zur Einsparung von Wasser unter Beachtung der hygienischen Anforderungen.

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Drittes Kapitel Nds. Wassergesetz Erster Abschnitt Öffentliche Wasserversorgung, Ortsnähe§ 88 Öffentliche Wasserversorgung (zu § 50 WHG)(1) Ein Wasservorkommen ist ortsnah …., wenn das mit dem Wasser

versorgte Gebiet zumindest teilweise innerhalb der auf die Erdoberfläche übertragenen Grenzen1.des Grundwasserkörpers, in dessen Grenzen sich der Ort der Wasserentnahme befindet, oder

• 2.eines an den Grundwasserkörper nach Nummer 1 angrenzenden Grundwasserkörpers liegt.

• (2) Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit … liegen nur vor, • (2) Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit … liegen nur vor, wenn

• 1.die Nutzung nicht ortsnaher Wasservorkommen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele des Wasserhaushaltsgesetzes verstößt und die Trinkwasserqualität oder die Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit der Wasserversorgung gegenüber der Nutzung ortsnaher Wasservorkommen nicht nur geringfügig besser ist oder

• 2.die Nutzung ortsnaher Wasservorkommen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.

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Artikel 14 der EU-Richtlinie 2000/60/

• Information und Anhörung der Öffentlichkeit

• (1) Die Mitgliedstaaten fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete.

• Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie für jede Flussgebietseinheit folgendes veröffentlichen und der Öffentlichkeit, einschließlich den Nutzern, zugänglich machen, damit diese Stellung nehmen Kann.

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§ 85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen (Nds. WG?)

• Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.

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Beteiligung der Öffentlichkeit (MU Nds)• Aber wer ist die "Öffentlichkeit"?• Öffentlichkeit können einerseits organisierte Interessensgruppen wie

Verbände, Vereine oder Aktiengesellschaften, andererseits die so genannte breite Öffentlichkeit wie beispielsweise Einwohner in den Flussgebietseinheiten sein.

• Wann soll die "Öffentlichkeit" beteiligt werden?• Wichtig ist hierbei die Einbindung der Öffentlichkeit bereits vor der

Erarbeitung der Bewirtschaftungspläne. In der Phase der Erarbeitung der Bewirtschaftungspläne. In der Phase der Bestandsaufnahme, Überwachung und Bewertung des Zustandes der Gewässer, die für das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan von Bedeutung sind, ist eine Einbindung insbesondere der Gewässernutzer besonders wichtig, um die spätere Bewertung der Gewässerqualität und Entscheidungen über entsprechende Gewässerschutzmaßnahmen nachvollziehbar zu machen.

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EndeEnde

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Mengenmäßige Bewirtschaftung des GrundwassersRecht und Gesetz in

NiedersachsenMengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers RdErl. d. MU v. 25.6.2007 - 23-62011/1 (Nds.MBl. Nr.33/2007 S. 818) - VORIS 28200 -Bezug: RdErl. v. 1.8.2002 (Nds.MBl. S.682) - VORIS 28200 -

1. Allgemeine Bewirtschaftungsvorgaben für Grundwasserkörper 1.1 Grundwasserkörper

1.1.1 Vereinfachtes Verfahren 1.1.1 Vereinfachtes Verfahren Die zuständige Wasserbehörde hat im Rahmen der Prüfung eines Antragsneben den örtlichen Auswirkungen auch zu prüfen,…. ob die Ziele hinsichtlich der mengenmäßigen Bewirtschaftung gemäß § 136a Abs. 1 NWG eingehalten oder künftig erreicht werden können.

1.1.2 Besondere Verfahren

Hier wird es sehr komplex, deshalb wollen wir beteiligt werden!

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Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer§ 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer

• (2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

• 1. eine Verschlechterung ihres ökologischen • 1. eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und

• 2. ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

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§ 30 Abweichende Bewirtschaftungsziele

• Abweichend von § 27 können die zuständigen Behörden für bestimmte oberirdische Gewässer weniger strenge Bewirtschaftungsziele festlegen, wenn

• 1. die Gewässer durch menschliche Tätigkeiten so beeinträchtigt oder ihre natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass die Erreichung der Ziele unmöglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre,

• 2. die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen diese menschlichen Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hätten und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wären,

• 3. weitere Verschlechterungen des Gewässerzustands vermieden werden und• 4. unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gewässereigenschaften,

die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten nicht zu vermeiden waren, der bestmögliche ökologische Zustand oder das bestmögliche ökologische Potenzial und der bestmögliche chemische Zustand erreicht werden.

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WassergesetzRecht und Gesetz in NiedersachsenNiedersächsisches Wassergesetz (NWG)

• § 2 • Grundsätze• (1) 1Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für • Tiere und Pflanzen zu sichern. 2Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl • der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, • vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von • ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren • ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren • Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung • gewährleistet wird. 3Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von • nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu • berücksichtigen. 4Unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes ist • ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten.• (2) Das Wohl der Allgemeinheit erfordert insbesondere, dass • 1. nutzbares Wasser in ausreichender Menge und Güte zur Verfügung steht und

die • öffentliche Wasserversorgung nicht gefährdet wird,

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WassergesetzRecht und Gesetz in Niedersachsen

Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)• (3) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus • ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der • Allgemeinheit nicht entgegenstehen.• § 146 • Ortsnahe öffentliche Wasserversorgung • (1) Ein Wasservorkommen ist ortsnah im Sinne des § 2 Abs. 3, wenn das mit dem • Wasser versorgte Gebiet zumindest teilweise innerhalb der auf die Erdoberfläche • übertragenen Grenzen des Grundwasserkörpers, in dessen Grenzen sich der Ort der

Wasserentnahme • befindet, oder • befindet, oder • eines an den Grundwasserkörper nach Nummer 1 angrenzenden Grundwasserkörpers • liegt. • (2) Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 2 Abs. 3 • liegen nur vor, wenn • die Nutzung nicht ortsnaher Wasservorkommen nicht gegen die • Bewirtschaftungsziele dieses Gesetzes verstößt und die Trinkwasserqualität • oder die Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit der Wasserversorgung gegenüber der • Nutzung ortsnaher Wasservorkommen nicht nur geringfügig besser ist oder • die Nutzung ortsnaher Wasservorkommen aus rechtlichen oder tatsächlichen • Gründen nicht möglich ist.