Praxistipps 2/2019 Deloitte Oberösterreich · 2020. 9. 20. · verdeckte Ausschüttung angenommen...

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Praxistipps Ausgabe 2/2019 Verrechnungskonten von GmbH Gesellschaftern Seite 04 Fit für die DSGVO Interview mit Andreas Niederbacher Seite 06 Wann liegt ein kleines Vereinsfest vor? Seite 08 BREXIT und Datenschutz Seite 10

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  • Praxistipps Ausgabe 2/2019Verrechnungskonten von GmbH Gesellschaftern Seite 04

    Fit für die DSGVOInterview mit Andreas Niederbacher Seite 06

    Wann liegt ein kleines Vereinsfest vor? Seite 08

    BREXIT und DatenschutzSeite 10

  • Liebe LeserInnen,

    der Jahreswechsel ist vorbei und bei vielen Unternehmen steht nun die oft intensive Zeit der Bilanzierung an. In diesem Zu-sammenhang stellt sich in der Praxis auch immer wieder die Frage der Behandlung von Verrechnungskonten von Gesellschaf-tern. Damit es in der nächsten Betriebs-prüfung zu keinen bösen Überraschungen kommt, haben wir die wichtigsten Punkte auf Seite 4 zusammengefasst.

    Ein weiterer Schwerpunkt dieser Ausgabe ist Vereinen gewidmet. Das in der Praxis extrem wichtige Thema der Unterschei-dung von sogenannten kleinen und großen Vereinsfesten wird ebenso behandelt wie die Frage der nunmehr gesetzlich verpflich-tenden Meldung von erhaltenen Spenden beim Finanzamt durch spendenbegüns-tigte Empfänger.

    Nach einem knappen Jahr Datenschutz-grundverordnung (DSGVO) liegen nunmehr die ersten Erfahrungen der Wirtschaft und auch der Beratungspraxis vor. Andreas Nie-derbacher aus dem Bereich Risk Advisory gibt hier einen spannenden Einblick in die Herausforderungen der DSGVO und gibt gleichzeitig wertvolle Tipps zur Umsetzung.

    Ein weiteres Thema dieser Ausgabe sind die Neuerungen im Bereich Sozialversiche-rung bei der Überlassung von GmbH-Ge-schäftsführern im Konzern.

    Eine spannende Lektüre wünschen Ihnen

    Jürgen DornhoferRenate Freyenschlag-Mitterer

    EditorialEditorialEditorialEditorial

    Medieninhaber, Herausgeber und RedaktionDeloitte Oberösterreich Wirtschaftsprüfungs GmbHJohann-Konrad-Vogel-Straße 7-9 | 4020 LinzTel: +43 732 67 52 90E-Mail: [email protected]/oberoesterreich

    GeschäftsführerMag. Ulrich Dollinger, Franz Xaver Priester

    BlattlinieInformationsmedium für Kunden

    Grafik und LayoutJulia Holer

    Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die grammatikalisch weibliche Form bzw. die Kombination von männlicher und weiblicher Form verzichtet. Im gesamten Magazin sind unabhängig von der gewählten Form jeweils beide Geschlechter gleichberechtigt gemeint.

    Jürgen DornhoferSteuerberater

    Renate Freyenschlag-MittererSteuerberaterin

  • Inhalt

    04Verrechnungskonten von GmbH Gesellschaftern

    10BREXIT und Datenschutz

    06Fit für die DSGVOInterview mit Andreas Niederbacher

    11Spendenabsetzbarkeit

    08Wann liegt ein kleines Vereinsfest vor?

    12EMPL - Innovation seit mehr als 70 JahrenDer Tiroler Fahrzeughersteller im Deloitte Kundenportrait

    09Sozialversicherungs- rechtlicher Dienstgeber bei Übernahme von Organ- funktionen im Konzern

    15Insights

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    Praxistipps | Ausgabe 2/2019

    Verrechnungskonten von GmbH GesellschafternEin heißes Thema bei GmbH-Betriebsprüfungen sind die Verrechnungskonten der Gesellschafter. Diese werden vor allem bei Schulden des Gesellschafters an die GmbH kritisch unter die Lupe genommen. Nachfolgend werfen wir einen Blick auf die wichtigsten Themen in punkto Gesellschafter-Verrechnungskonten.

    Bei vielen Gesellschaften mit beschränk-ter Haftung finden sich in der Bilanz Verrechnungskonten von einem oder mehreren Gesellschaftern. Dort werden zum einen Zahlungen des Gesellschafters für die GmbH – z.B. bei Zahlung von GmbH-Ein-gangsrechnungen durch den Gesellschafter oder nicht ausbezahlte Geschäftsführer-gehälter gebucht. In dem Fall entsteht der Gesellschaft eine Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter. Zum anderen werden auf das Verrechnungskonto Zahlungen von der Gesellschaft an den Gesellschafter direkt, oder für seine privaten Belange (wie z.B. Einkommensteuerzahlungen) gebucht. Die Gesellschaft leiht dem Gesellschafter also Geld - die Gesellschaft hat eine Forderung gegenüber dem Gesellschafter. Überwiegen die Forderungen gegenüber den Verbindlich-keiten, besteht die Gefahr, dass das Finanz-amt eine verdeckte Gewinnausschüttung ver-mutet. Hier wird verwaltungsvereinfachend besonders auf Verrechnungskonten mit einem Saldo über Euro 50.000 und einer Laufzeit von mehr als drei Jahren abgestellt.

    Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt generell vor, wenn die Gesellschaft einem Beteiligten finanzielle Vorteile gewährt, die sie einem Fremden nicht gewähren würde. Für eine solche verdeckte Gewinnausschüttung fällt eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 % an.

    Um zu beurteilen, ob bei einer Forderung gegenüber dem Gesellschafter auf dem Verrechnungskonto eine verdeckte Gewinn-

    ausschüttung vorliegt, sind zwei Fragen von Bedeutung:

    • Will der Gesellschafter seine Verbindlichkeit bezahlen?

    und • Kann der Gesellschafter seine Verbindlichkeit bezahlen?

    Es hängt also davon ab, ob gegenüber dem Gesellschafter eine werthaltige, das heißt einbringliche Forderung besteht.

    Will der Gesellschafter seine Verbindlichkeit bezahlen?Eine klare Dokumentation der vertraglichen Rahmenbedingungen, unter welchen dem Gesellschafter Geld geliehen wird, spricht dafür, dass der Gesellschafter Rückzahlungs-absicht hegt. Diese Vereinbarung beinhaltet Merkmale wie die Höhe des Kreditrahmens, Verzinsung, Laufzeit, Tilgungsplan und hin-gegebene Sicherheiten. Diese Bedingungen müssen so gestaltet sein, wie sie auch unter Fremden üblich wären. Wird keine Ver-einbarung getroffen, geht man von einem kurzfristig gewährten Kredit, also einem Kontokorrentkredit aus. In diesem Fall muss auch die Verzinsung entsprechend hoch sein. Die Laufzeit beträgt hier maximal ein Jahr.

    Kann der Gesellschafter seine Verbindlichkeit bezahlen?Bei dieser Frage wird die Zahlungsfähigkeit des Gesellschafters beurteilt. Über welches aktuelle und zukünftige Einkommen ver-fügt der Gesellschafter? Wie stabil ist seine

    Einkommenssituation? Gibt es Ersparnisse, Schulden oder andere Verpflichtungen?

    Dabei dürfen Einkünfte, die der Gesellschaf-ter nicht sicher bekommt, nicht einbezogen werden. Bei einer künftigen Gewinnausschüt-tung ist es zum Beispiel unsicher, wann, ob und in welcher Höhe diese erfolgt. Diese darf also nur unter bestimmten Voraussetzungen als Einkommensquelle mitgerechnet werden.

    Wird sich das laufende Einkommen des Ge-sellschafters in Zukunft verändern, muss das auch berücksichtigt werden. Der klassische Fall wäre hier ein Gesellschafter, bei dem sich das Einkommen verschlechtert, nachdem er in Pension gehen wird.

    Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit ist auch wichtig, wann die Rückzahlung zu erfol-gen hat. Gibt es eine Vereinbarung wie oben beschrieben, muss die Rückzahlung für den Gesellschafter innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens machbar sein. Gibt es keine Ver-einbarung, muss der Gesellschafter die Mittel haben, seine Schulden kurzfristig zurückzu-bezahlen, damit nicht von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen wird.

    Gerade bei langfristigen Darlehen kann es schwierig sein, die Zahlungsfähigkeit vor-herzusehen. Aus diesem Grund müssen Sicherheiten vereinbart werden, die die Gesellschaft gegen das Ausfallsrisiko ab-sichern. Eine Sicherheit wäre zum Beispiel die Einräumung eines Pfandrechts. Auch hier müssen die Sicherheiten so vereinbart sein,

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    Praxistipps | Ausgabe 2/2019

    wie sie unter Fremden üblich wären. Je höher der Kreditbetrag und je länger die Laufzeit, desto eher müssen Sicherheiten bereit-gestellt werden. Einen Kredit von mehr als Euro 50.000 über einen längeren Zeitraum als drei Jahre wird Ihnen wohl kein Fremder gewähren, ohne entsprechende Sicherheiten zu fordern. Die GmbH darf also auch Ihrem Gesellschafter keine solchen Bedingungen einräumen, die sie fremden Dritten nicht einräumen würde. Damit ist die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung gebannt.

    „In der Praxis empfehlen wir, eine klare und realistische Vereinbarung zur Gewährung eines Darlehens an den Gesellschafter zu erstellen und diese auch einzuhalten. So kann die Gefahr, dass eine verdeckte Ausschüttung angenommen wird, minimiert werden.“, erklärt Andreas Kapferer, Partner bei Deloitte Österreich.

    Johanna [email protected]

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    Praxistipps | Ausgabe 2/2019

    Fit für die DatenschutzgrundverordnungInterview mit Andreas Niederbacher

    Wie dürfen wir uns den Arbeitsalltag eines Senior Managers im Bereich Risk Advisory vorstellen?Nun ja, einen klassischen Arbeitsalltag gibt es bei mir nicht. An manchen Tagen bin ich den ganzen Tag bei einem Klienten. Es kommt aber auch vor, dass ich vier oder fünf unterschiedliche Klienten an einem Tag berate. Natürlich gibt es aber auch Arbeits-tage, an denen ich in der Kanzlei mit mei-nem Team neue Ideen ausarbeite. Derzeit hat der Bereich Risk Advisory in Österreich rund 80 Mitarbeiter und ich leite das Team in Oberösterreich. Außerdem halte ich Schulungen und Vorträge auf Konferenzen und für Fachhochschulen.

    Das klingt nach einem sehr vielfältigen Aufgabengebiet. Wie bist du zum Fach-mann in diesem Bereich geworden?Entscheidend sind viel Freude an Themen wie Informationssicherheit, Datenschutz und internen Kontrollsystemen. Ich habe Wirtschaftsinformatik studiert und zwei Jahre als Softwareentwickler bei einem internationalen Konzern gearbeitet. 2007 bin ich dann zu Deloitte gekommen.

    Welche Themen werden von deinem Team und dir bearbeitet?Mein Spezialgebiet sind die Bereiche Daten-

    schutz und Informationssicherheit. Außer-dem leite ich Projekte in Zusammenhang mit Prüfungen und Beratungsaufträgen in vielfältigen Branchen. Derzeit besteht das Team in Oberösterreich aus fünf Kollegen. Projektweise gibt es aber auch Zusammen-arbeit mit Kollegen aus anderen Standor-ten. Wir haben immer das Ziel themen- und fachübergreifend Lösungen zu finden. Personen mit einem betriebswirtschaft-lichen Hintergrund arbeiten daher eng mit Kollegen, die über einen technischen Back-ground verfügen, zusammen.

    Die Datenschutzgrundverordnung hat viele Unternehmer vor neue Heraus-forderungen gestellt. Wie aufwändig hast du die Umsetzung in der Praxis miterlebt?Prinzipiell kann man sagen: Es kommt weni-ger auf die Unternehmensgröße an, als vielmehr auf die Art und den Umfang der Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Das ist von Unternehmen zu Unter-nehmen unterschiedlich. Ich kenne eine Vielzahl von Klein- und Mittelbetrieben, die das Thema EU-DSGVO sehr effizient umgesetzt haben und dabei auch in ihren Prozessen nicht handlungsunfähig wurden oder Wettbewerbsfähigkeit eingebüßt haben. Genauso kenne ich Großunter-

    nehmen, die Schwierigkeiten hatten. Aus-schlaggebend ist schlussendlich immer auch, welchen Stellenwert das Thema in der Vergangenheit hatte. Unsere aktuelle Deloitte Umfrage zum Thema zeigt: Die meisten österreichischen Unternehmen befinden sich bei der Umsetzung der EU-DSGVO immerhin auf der Zielgeraden.

    Was sind die wichtigsten Maßnahmen, die Unternehmer setzen müssen, um mit der DSGVO konform zu sein?Zunächst ist es wichtig, das Thema struk-turiert zu betrachten und ein Verzeichnis über alle Verarbeitungstätigkeiten von per-sönlichen Daten zu führen. Des Weiteren müssen alle Betroffenen, von denen Daten gespeichert werden, ausreichend und transparent informiert werden. Auf jeden Fall muss der Unternehmer den Zweck und die Grundlage für die Verarbeitung der per-sonenbezogenen Daten kennen.

    Es ist außerdem sehr wichtig, Vorkehrun-gen zum Schutz der personenbezogenen Daten im Unternehmen einzuführen. Der Verantwortliche muss dafür geeignete technische und organisatorische Maß-nahmen setzen und die Vorkehrungen regelmäßig überprüfen. Ansonsten steckt man einmalig viel Energie in die Umsetzung

    Seit 25. Mai 2018 müssen heimische Unternehmen die Anforderungen der EU-DSGVO erfüllen. Andreas Niederbacher, Senior Manager bei Deloitte Österreich, spricht im Praxistipps-Interview über die damit verbundenen Herausforderungen und gibt gleichzeitig wertvolle Tipps für die Umsetzung.

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    Praxistipps | Ausgabe 2/2019

    eines Datenschutzprojektes und in ein paar Jahren findet man heraus, dass die eingeführten Maßnahmen nicht nachhaltig funktionieren.

    Muss jedes Unternehmen dazu einen Datenschutzbeauftragen haben?Grundsätzlich muss ein Unternehmen nicht selbst über einen Datenschutz-beauftragten verfügen – es sei denn, das Gesetz schreibt aufgrund der Art der Tätig-keit oder der gespeicherten Daten einen Datenschutzbeauftragen vor. Es sollte aber jedenfalls eine definierte Person im Unter-nehmen geben, die sich mit dem Thema befasst – egal wie klein das Unternehmen ist. Selbst der Frisör ums Eck kann mög-licherweise Daten von mir speichern, von denen ich nicht will, dass diese öffentlich werden.

    Was ist der häufigste Fehler, den Unternehmer bei der Umsetzung der DSGVO machen?Oft versteifen sich die Betriebe zu sehr auf die Dokumentation von bestehenden Ab-

    läufen und Maßnahmen. Grundlegende Än-derungen von bestehenden Prozessen ma-chen aber die Wenigsten. Die EU-DSVGO gibt Vorgaben zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-bezogener Daten. Häufig werden dabei aber die Risiken der natürlichen Person zu wenig berücksichtigt. Maßnahmen, die die-sen Schutz erhöhen, gehören mehr in den Vordergrund des Projektes gestellt.

    Was rätst du Unternehmen, die sich noch nicht mit der DSGVO auseinander-gesetzt haben oder noch unsicher sind, ob ihr Unternehmen die DSGVO einhält?Ganz einfach: Einen Austausch mit mir und meinem Team. Wir können gerne unsere Projekterfahrung teilen, erzählen, welche Ansätze gut funktioniert haben, und finden eine maßgeschneiderte Lösung für die Umsetzung. Datenschutz ist kein Thema, das man im Rahmen eines Projektes ein-mal implementiert und dann für immer abgeschlossen hat. Datenschutz lebt von andauernden Verbesserungen. Konkret für die DSGVO bieten wir den so-

    „Selbst der Friseur ums Eck kommt nicht um die DSGVO herum.“

    genannten DSGVO Health Check an. Dieser eignet sich vor allem für Unterneh-mer, die Handlungsfelder erkennen wollen und einen systematischen Plan für die Um-setzung benötigen. Auch Betriebe, die be-reits alle Anforderungen umgesetzt haben und gerne von einem externen Partner Feedback dazu bekommen wollen, sind bei uns gut aufgehoben.

    Das Strafausmaß für Unternehmen, die sich nicht an die DSGVO halten, ist ja horrend. Mit welchen Konsequenzen muss ein Unternehmen rechnen, das sich nicht an die DSGVO hält?Das Strafausmaß kann bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des Jahresumsatzes be-tragen. Meine persönliche Einschätzung, die auch durch die Entscheidungen der Datenschutzbehörden in Österreich und Deutschland in den vergangenen Monaten bestärkt worden ist: Bei Unternehmen, die sich mit dem Thema ernsthaft befassen und Energien in eine Verbesserung stecken, wirkt sich dies bei der Verhängung von etwaigen Geldbußen immer positiv aus.

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    Praxistipps | Ausgabe 2/2019

    Wann liegt ein kleines Vereinsfest vor?Die Abgrenzung von kleinen und großen Vereinsfesten spielt in der Praxis der Vereinsbesteuerung eine große Rolle. Bis 2016 waren die Kriterien für die Abgrenzung lediglich in den vom Finanzministerium veröffentlichten Vereinsrichtlinien dargelegt. Seit 2016 existiert eine eigene gesetzliche Regelung

    Warum ist die Abgrenzung wichtig?Als Vereinsfest werden jegliche gesellige Veranstaltungen angesehen (Zeltfeste, Bälle, Faschingsfeiern, etc.). Kleine Ver-einsfeste stellen einen sogenannten ent-behrlichen Hilfsbetrieb für den Verein dar. Gewinne kleiner Vereinsfeste unterliegen der Körperschaftsteuer. Gleichzeitig scha-det ein kleines Vereinsfest der steuerlichen Gemeinnützigkeit des restlichen Vereins aber nicht. Dem gegenüber begründet ein großes Vereinsfest einen sogenannten be-günstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb. Dieser Geschäftsbetrieb unterliegt der Körperschaftsteuer und auch der Umsatz-steuer. Zusätzlich führt ein solcher begüns-tigungsschädlicher Betrieb grundsätzlich zum Verlust der steuerlichen Gemein-nützigkeit des gesamten Vereins, d.h. auch sämtliche andere Aktivitäten des Vereins wären dann regulär steuerpflichtig.

    Abgrenzungskriterien Ein kleines Vereinsfest (und damit ein entbehrlicher Hilfsbetrieb) liegt unter den folgenden Voraussetzungen vor:

    • Die Durchführung der Veranstaltung muss im Wesentlichen durch die Mitglied-er des Vereins oder deren Angehörige erfolgen. Die Mitarbeit fremder Dritter ist nur zulässig, wenn diese unentgeltlich er-

    folgt. Ein reiner Kostenersatz (z.B. Ersatz der Fahrtkosten oder der Kosten einge- kaufter Speisen und Getränke) ist dabei unschädlich. Der Verein kann sich aber der Hilfe von Professionisten bedienen, wenn die durchzuführenden Tätigkeiten dies erfordern (z.B. für die Veranstaltung eines Feuerwerks).

    • Auftritte von Musik- oder anderer Künst-lergruppen sind nur dann zulässig, wenn diese höchsten € 1.000,- pro Stunde erhalten.

    • Die Verpflegung im Rahmen des Festes ist grundsätzlich von den Vereinsmitglie-dern bereitzustellen. Die Verpflegung kann auch teilweise oder zur Gänze an einen Unternehmer (z.B. Gastwirt oder Caterer) ausgelagert werden.

    • Die Dauer sämtlicher kleiner Vereinsfeste darf insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht übersteigen. Die 72-Stunden-Regel stellt grundsätzlich auf den reinen Festbetrieb ab. Vorbereitungs- und Nachbearbei-tungsaktivitäten zählen nicht dazu.

    • Wenn alle der oben genannten Vorgaben eingehalten werden, liegt ein kleines Vereinsfest vor. Wird auch nur eine Vorgabe nicht erfüllt, so liegt ein großes Vereinsfest vor.

    AuswirkungenHandelt es sich bei der Veranstaltung des Vereins um ein kleines Vereinsfest, so unterliegen die Gewinne aus dem Fest der 25%igen Körperschaftsteuer. Zu beachten ist, dass von einem ansonsten steuerlich gemeinnützigen Verein unter gewissen Voraussetzungen ein jährlicher Freibetrag

    von € 10.000,- in Anspruch genommen werden kann (d.h. bis zu einem Gewinn von € 10.000,- aus dem Vereinsfest wäre keine Körperschaftsteuer fällig). Die Anwendbar-keit dieses Freibetrags muss von Fall zu Fall geprüft werden.

    Gewinne aus einem großen Vereinsfest un-terliegen ebenso der Körperschaftsteuer. Zusätzlich ist der Verein mit dem großen Vereinsfest umsatzsteuerpflichtig, sofern die Umsätze (nicht: Gewinne) € 30.000,- im Jahr übersteigen. Bei Vorliegen eines großen Vereinsfestes verliert grundsätzlich der gesamte Verein seine steuerliche Ge-meinnützigkeit und wird auch mit seinen übrigen Einkünften steuerpflichtig. Eine Ausnahme davon besteht dann, wenn die Umsätze aller begünstigungsschädlichen Aktivitäten pro Jahr nicht mehr als € 40.000,- ausmachen oder beim Finanz-amt eine sog. Ausnahmegenehmigung beantragt wird. In diesem Fall bleibt die Steuerpflicht das Vereinsfest zwar beste-hen, die steuerliche Gemeinnützigkeit des restlichen Vereins geht aber nicht verloren.

    FazitDie Abgrenzung zwischen kleinen und großen Vereinsfesten ist in der Praxis außerordentlich bedeutsam. Ein großes Vereinsfest kann im schlimmsten Fall zum Verlust der steuerlichen Gemeinnützigkeit des gesamten Vereins und damit zu hohen Steuernachforderungen führen. Im Rah-men der Planung eines Vereinsfests sollte darauf auf jeden Fall Rücksicht genommen werden.

    Christoph [email protected]

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    Praxistipps | Ausgabe 2/2019

    Mit 10. Jänner 2019 (BGBl. I Nr. 8/2019) ist eine Gesetzesänderung zu § 35 Abs 2 ASVG in Kraft getreten, wonach bei der Überlassung zur Übernahme von Organfunktionen innerhalb eines Konzerns die beschäftigende Gesell-schaft ausdrücklich nicht als sozial-versicherungsrechtlicher Dienstgeber gilt. Die neue Regelung ist nach dem Gesetzeswortlaut auf Arbeitskräfte-überlassungen innerhalb von Zusam-menschlüssen rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung anzuwenden und erfasst auch Körperschaften öffentlichen Rechts.

    Ursprung dieser gesetzlichen Normierung war das vieldiskutierte Erkenntnis des Ver-waltungsgerichtshofs vom 7. September 2017 (Ro2014/08/0046). In diesem hat der VwGH – wie bereits in vorhergehenden Er-kenntnissen – erneut ausgesprochen, dass bei einer Geschäftsführer-Überlassung im Konzern die beschäftigende Gesellschaft auch zum sozialversicherungsrechtlichen Dienstgeber werden kann. Die Folge war große Rechtsunsicherheit und das Risiko einer etwaigen Doppel- bzw. Mehrfachver-sicherung (mit der Konsequenz, dass für sämtliche Dienstverhältnisse Sozialversi-cherungsbeiträge jeweils bis zur Höchstbei-tragsgrundlage abzuführen sind).

    Die neue gesetzliche Regelung schafft nun für die Zukunft Rechtssicherheit und schließt sich der vorherrschenden Literatur und gängigen Praxis an, welche auch schon in der Vergangenheit davon ausgingen, dass bei der Überlassung zur Übernahme einer Organfunktion innerhalb eines Konzerns nur der Überlasser der sozialver-sicherungsrechtliche Dienstgeber ist und

    kein zusätzliches sozialversicherungsrecht-liches Dienstverhältnis entsteht. Voraus-setzung ist aber jedenfalls, dass mit dem Beschäftiger kein eigener Dienstvertrag eingegangen wird.

    Anzumerken ist, dass im neuen Gesetzes-text keine Rückwirkung vorgesehen ist. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage halten aber fest, dass der neue Gesetzes-text die Auffassung der herrschenden Lehre und Praxis nunmehr klarstellen soll. Insofern ist anzunehmen, dass auch in künftigen Lohnabgabenprüfungen (für Zeit-räume vor der gesetzlichen Normierung) eine Anlehnung an diese Rechtsansicht erfolgen wird.

    Angelika Hö[email protected]

    Sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber bei Übernahme von Organfunktionen im Konzern

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    BREXIT und DatenschutzMit Ablauf des 29. März 2019 soll der BREXIT nun endgültig über die Bühne gehen. Ab 30. März wird das Vereinigte Königreich nicht mehr EU-Mitgliedstaat und daher EU-Primär- und Sekundärrecht auf seinem Territo-rium nicht mehr gültig sein. Davon eingeschlossen ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), welche in allen Mitgliedstaaten direkt anwendbar ist.

    Theresa Mays „Brexit-Deal“ wurde vom britischen Parlament abgelehnt. Welche Regelungen zum Datenschutz sah diese Austrittsvereinbarung vor und was wären die datenschutzrechtlichen Konse-quenzen eines „No-Deal-Brexit“?

    Der Entwurf der Austrittsvereinbarung 1)

    sah in seinen Artikeln 70 – 74 daten-schutzrechtliche Bestimmungen vor. Bis zum 31. Dezember 2020 sollte eine Übergangsperiode gelten. Für personen-bezogene Daten, die vor Ablauf der Über-gangsperiode verarbeitet würden, bzw nach deren Ablauf auf Basis der Austritts-vereinbarung, sollte weiterhin EU-Daten-schutzrecht gelten. Für die Zeit nach der Übergangsperiode sollte das Vereinigte Königreich ein nationales Datenschutz-recht beschließen und danach einen An-gemessenheitsbeschluss der Kommission gemäß Art 45 Abs 3 DSGVO erwirken, welcher ein angemessenes Schutzniveau feststellt (dies hätte zur Folge, dass ein Datentransfer in das Vereinigte König-reich nicht anders zu behandeln wäre, als ein Datentransfer innerhalb der EU). In jedem Fall sah der Entwurf eine Ver-pflichtung des Vereinigten Königreichs

    vor, einen im Wesentlichen gleichen Datenschutz wie in der EU zu garantie-ren. Im Gegenzug wolle die EU personen-bezogene Daten aus dem Vereinigten Königreich gleich behandeln, wie Daten aus einem Mitgliedstaat.

    Im Fall eines „No-Deal-Brexit“ wäre das Vereinigte Königreich datenschutz-rechtlich als sogenannter Drittstaat zu qualifizieren. Eine Datenübermittlung in das Vereinigte Königreich wäre dann nur unter strengen Voraussetzungen zu-lässig: Vorliegen eines Angemessenheits-beschlusses der Kommission, Vorsehen geeigneter Garantien (insbesondere in Form von Standardvertragsklauseln) oder von der Aufsichtsbehörde geneh-migte verbindliche interne Datenschutz-vorschriften bzw Übermittlung in den Ausnahmefällen des Art 49 DSGVO.

    Ein „No-Deal-Brexit“ würde also für eine Vielzahl an Unternehmen nach der Implementierung der DSGVO eine neuerliche Überarbeitung der daten-schutzrechtlichen Prozesse bedeuten, damit ein Datentransfer in das Vereinigte Königreich weiterhin zulässig wäre.

    Unzulässige Datenübermittlungen wären jedenfalls wären jedenfalls mit Geldbußen von bis zu EUR 20.000.000,00 oder bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorange-gangenen Geschäftsjahrs bedroht. Sollte der „No-Deal-Brexit“ daher Reali-tät werden, wären Datenschutzmaßnah-men jedenfalls notwendig.

    Sascha Jung [email protected]

    Deloitte Legal bezieht sich auf die ständige Kooperation mit Jank Weiler Operenyi, der österreichischen Rechts- anwaltskanzlei im inter- nationalen Deloitte Legal-Netzwerk.

    1) TF50 (2018) 55 – Commission to EU27.

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    Praxistipps | Ausgabe 2/2019

    Seit 2017 müssen Spenden an be-günstigte Empfänger im Rahmen eines automatischen Datenaustausches von den empfangenden Organisationen an die Finanzverwaltung gemeldet werden. Eine Eintragung der Spenden in die Steuererklärung der Spender ist im außerbetrieblichen Bereich nicht mehr möglich. Durch die automatische Übermittlung soll die Rechtssicherheit in Bezug auf Sonderausgaben erhöht und der Prozess für die Berücksichti-gung von Sonderausgaben optimiert werden. Dafür gelten aber gewisse Voraussetzungen:

    • Beim Spendenempfänger muss es sich um eine begünstigte Organisation im In-land handeln. Eine Liste der begünstigten Spendenempfänger finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Fi-nanzen (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp).

    • Um die getätigte Zahlung eindeutig einer Person zuweisen zu können, muss der Vor- und Nachname sowie das Geburts-datum bei Zahlung bekannt gegeben werden. Diese Angaben müssen mit den Daten aus dem Zentralen Melderegister

    (ZMR) übereinstimmen. Daher sind auch bereits eingerichtete Daueraufträge zu prüfen.

    • Zu beachten ist, dass sich die Verpflich-tung zur automatischen Übermittlung von Spenderdaten lediglich auf Spenden von Privatpersonen bezieht, welche die Spenden als Sonderausgaben steuerlich gelten machen möchten. Die Spenden von juristischen Personen (Kapital-gesellschaften, Privatstiftungen) und Personengesellschaften sowie Spenden aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers fallen nicht unter die Regelungen über die automatische Spenden-Meldung. Für derartige Spen-den muss die empfangende Organisation weiterhin eine Bestätigung für den Erhalt der Spenden ausstellen, auf Basis derer eine Geltendmachung der Spenden im Rahmen der Einkommen- bzw. Körper-schaftsteuererklärung erfolgt.

    • Die Abzugsfähigkeit der Spenden ist bei Privatpersonen mit 10 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte und bei Unternehmen mit 10 Prozent des Gewin-nes (vor Abzug des Gewinnfreibetrages) begrenzt.

    Spenden, welche dem Finanzamt nicht ele-ktronisch bekanntgegeben wurden, können bei der Steuererklärung nicht berücksichtigt werden. Ob Ihre Spende korrekt gemeldet wurde, können Sie über FinanzOnline prüfen. Die Meldung an das Finanzamt ist von der Spendenorganisation bis Ende Feb-ruar des Folgejahres vorzunehmen. Sollten Sie bereits Spenden ohne entsprechende Angaben getätigt haben, kann in Zusamme-narbeit mit der jeweiligen Spendenorgani-sation, eine Nachmeldung erfolgen.

    Wenn Sie als Spender nicht aufscheinen möchten, können Sie nach wie vor anonym spenden oder die Weitergabe der Daten untersagen. In diesen Fällen ist die Spen-denzahlung nicht abzugsfähig.

    Zusammengefasst bedeutet dies, dass bei Tätigung einer Spende als Privatperson im Inland der Vor- und Nachname sowie das Geburtsdatum bekanntgegeben werden muss. Somit kann eine Meldung von Seiten der Spendenorganisation an das Finanzamt gewährleistet und diese als Sonderausgabe berücksichtigt werden.

    Michael [email protected]

    Spendenabsetzbarkeit

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    Praxistipps | Ausgabe 2/2019

    v.l.n.r. Josef Empl, Herbert Empl, Heinz Empl, Joe Empl, Thomas Lanner © EMPL

    EMPL - Innovation seit mehr als 70 Jahren Der Tiroler Fahrzeughersteller im Deloitte KundenportraitDas EMPL Fahrzeugwerk liegt seit Generationen in Familienhand. Wie aus dem kleinen Traditionsbetrieb aus Kaltenbach ein international führendes Unternehmen wurde, erzählt Geschäftsführer Joe Empl im Interview.

    In welchem Bereich ist EMPL tätig?EMPL ist einer der führenden europäi-schen Hersteller individuell gebauter LKW-Sonderaufbauten und Anhänger in den Bereichen Feuerwehrfahrzeuge, Nutz-fahrzeuge und logistische Produkte. Jedes Fahrzeug wird perfekt auf die Wünsche der Kunden und die Gegebenheiten der Märkte abgestimmt. Mehr als 70% der gefertigten Sonderfahrzeuge werden exportiert.Durch laufende Investitionen in die Stand-orte leistet die Firma einen wichtigen Beitrag zur regionalen Entwicklung und zählt zu den größten Arbeitgebern in der

    Region. In Österreich beschäftigt EMPL der-zeit rund 380 Mitarbeiter und weitere 130 in Deutschland. Jedes Jahr werden rund 30 Lehrlinge ausgebildet. Über 70 weitere Fachkräfte finden als permanente Leih-arbeiter oder in ausgelagerten Bereichen Beschäftigung.

    Wer sind die Menschen, die für EMPL stehen?Empl ist ein Familienbetrieb, mittlerweile in der dritten Generation. Josef Empl II war ein Mann mit Weitblick, der das Unternehmen gründete und die

    Produktion von Sonderanfertigungen forcierte. Seine Söhne Herbert, Josef und Heinz Empl traten in seine Fußstapfen und machten den Betrieb zu einem weltweit agierenden Unternehmen. 2015 übernahm Joe Empl die Geschäftsführung Vertrieb/Marketing von Herbert Empl. Thomas Lanner folgte 2017 Josef Empl als Ge-schäftsführer der Produktion. Heinz Empl zeichnet sich als Geschäftsführer für den Finanzbereich verantwortlich.

    Flexible, familiäre Strukturen gepaart mit Innovationsgeist, Mut und besonnenem

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    Praxistipps | Ausgabe 2/2019

    EMPL Standort Kaltenbach © EMPL

    Unternehmertum sind seither die Erfolgs-faktoren. Den eigentlichen Wert des Unter-nehmens machen aber die hochqualifizier-ten Mitarbeiter aus.

    Welche Märkte stehen für Empl im In- und Ausland im Fokus?EMPL ist – bis auf die USA - weltweit tätig. Zu den Traditionsmärkten zählt neben Europa vor allem der arabische Raum. Aber auch in neuen Märken wie Afrika oder China und Vietnam konnte die Markt-präsenz in den letzten Jahren kontinuierlich ausgebaut werden.

    Wie hat sich das Unternehmen über die Jahrzehnte entwickelt? Wie ist die Internationalisierung des Geschäfts gelungen?Josef Empl I hat 1926 in Kaltenbach eine 200 Jahre alte Schmiede gekauft. Aus dieser Schmiede hat sich dann die heutige Firma „entwickelt“. Angefangen hat das Ge-schäft mit Fahrzeugen im weitesten Sinne im Jahr 1948, nachdem Josef Empl II den „Alpenländischen Fahrzeugbau“ gegründet

    hat und anfing, aus alten Heeresbeständen Achsen, Felgen und Stahl zu holen, um da-mit landwirtschaftliche Anhänger zu bauen. 1964 wurde mit der Herstellung von Auf-bauten auf LKW-Fahrgestellen begonnen. 1978 wurde der Betrieb an den Ortsrand von Kaltenbach verlegt und vergrößert.

    Mit viel Mut und der Überzeugung, welt-weit erfolgreich agieren zu können, wagte man 1983 den Einstieg ins Exportgeschäft. Mit Sicherheit ein Meilenstein in der Ent-wicklung.

    Dank der guten Kontakte zur deutschen LKW-Industrie, viel Ausdauer und Über-zeugungskraft gelang es damals, die ersten Fahrzeuge im arabischen Raum zu platzie-ren. Die maßgeschneiderte Produktion der Aufbauten und deren hohe Qualität waren ein Erfolgsfaktor. Besonders wichtig war aber vor allem aber das Eingehen auf die kulturellen Besonderheiten der Abnehmer-länder sowie der Respekt für deren Be-wohner und ihre Kulturen. Das führte zum Aufbau von langfristigen, freundschaft-

    lichen und vor allem vertrauensvollen Be-ziehungen zu Kunden und Partnern.

    Was war für den Erfolg besonders aus-schlaggebend?Seit der Erschließung von Exportmärkten schritt das Wachstum stetig voran. Der Umsatz wurde allein in den letzten 5 Jah-ren um über 30% gesteigert. Dies ist dem Mut zum Risiko, dem vorausschauenden und nachhaltigem unternehmerischen Handeln, vor allem aber den Mitarbeitern geschuldet, die sich stark mit dem Unter-nehmen identifizieren. Denn wenn das Gesamtpaket stimmt und das Team har-moniert, kommt es zu weniger Fluktuation und das Wissen bleibt im Unternehmen. Der Wert des Unternehmens definiert sich durch die Mitarbeiter.

    Deshalb legt EMPL viel Wert auf Nachhal-tigkeit und Corporate Social Responsibility. Gesamtheitliche soziale Verantwortung wird hier gelebt, so gibt es neben einer eigenen Betriebskantine, welche auf die Verarbeitung frischer regionaler Produkte

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    Praxistipps | Ausgabe 2/2019

    setzt, beispielsweise augenschonende LED Beleuchtung und Kühldecken in allen Büros, gas- bzw. elektrobetriebene Firmen-fahrzeuge, flächendeckende Photovoltaik-anlagen auf den Dächern und vieles mehr.

    Wie haben sich die Herausforderungen des Unternehmens im Laufe der Zeit verändert?Das stetige Wachstum und die damit ein-hergehende steigende Mitarbeiterzahl bringen natürlich einige Herausforderun-gen mit sich. Einerseits müssen die eigenen Kapazitäten – sowohl Mitarbeiter als auch Maschinen - kontinuierlich aufgebaut werden, was nur behutsam und über einen längeren Zeitraum erfolgen kann.

    Die Suche nach geeigneten Fachkräften und Lehrlingen gestaltet sich dabei immer schwieriger. Dem versucht man mit Maß-nahmen zur Steigerung der Attraktivität des Arbeitsplatzes wie flexiblen Arbeits-zeitmodellen und qualifizierter Ausbildung in der eigenen EMPL Akademie entgegen-zuwirken. Abwechslungsreiche, verantwor-tungsvolle Aufgaben mit Zukunftsperspek-tive spielen dabei eine wichtige Rolle.

    Auch auf die Modernisierung des Maschi-nenparks und der Anlagen darf nicht ver-gessen werden. Dadurch können gewisse Tätigkeiten beschleunigt und Durchlauf-zeiten verkürzt werden, was wiederum ein wirtschaftliches Arbeiten gewährleistet. Um Spitzen abdecken zu können, werden gewisse Arbeiten an sorgfältig ausgewählte Partnerfirmen ausgelagert. Dabei wird vor allem auf langfristige, vertrauensvolle Kooperationen unter Einhaltung der vor-gegebenen Qualitätskriterien geachtet.Eine der größten Herausforderungen ist aber mit Sicherheit auch die Anpassung der internen Prozesse und Abläufe von einem Handwerksbetrieb hin zu einem Industrie-betrieb.

    Was sind die Pläne für die Zukunft?Auch zukünftig wird sich EMPL auf seine Stärken konzentrieren und Kunden weltweit mit individuell, speziell auf ihre Anforderungen ausgelegten Fahrzeugen beliefern. Dabei wird insbesondere auf ein ganzheitliches Service geachtet – angefan-gen von der Beratung, über den Kauf, die Inbetriebnahme und After Sales Leistungen bis hin zum Ausscheiden des Fahrzeuges.

    Über den gesamten Lebenszyklus des Fahrzeuges sollen die Kunden bestmöglich betreut werden.

    Was ist das Geheimnis der erfolgrei-chen Zusammenarbeit mit Ihrer Steu-erberatungskanzlei, die heute unter Deloitte Tirol firmiert, über fast sieben Jahrzehnte hinweg?Wenn man bedenkt, wie viele Jahre die Zusammenarbeit mit der Kanzlei Kapferer, heute Deloitte Tirol, andauert, ist sicher alles richtig gemacht worden. Basis dafür ist das persönliche Vertrauen, das von Be-ginn an da war und bis heute anhält. Auch Generationenwechsel haben dem keinen Abbruch getan. Im Geschäftsleben ist es uns sehr wichtig kompetente und verläss-liche Partner zu haben, mit denen wir gut zusammenarbeiten können.

    Für diese qualitativ hochwertige und persönlich angenehme Zusammenarbeit möchten wir uns sehr herzlich bedanken.

    v.l.n.r. Thomas Lanner, Joe Empl, Heinz Empl © EMPL

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    Praxistipps | Ausgabe 2/2019

    Insights

    Smart InnovationIm Rahmen des Jahrestreffen des Exper-tennetzwerks Smart Innovation Steyr durften wir über neue Entwicklungen in Sachen Digitalisierung und Automatisie-rung im Rechnungswesen berichten und zu einem dahingehend bevorstehenden Stammtisch 4.0 einladen.

    Neuerungen in der PersonalverrechnungVor vielen interessierten Zuhörern durf-ten Elisabeth Rieger und Roland Zachhal-mel Anfang des Jahres zu Neuerungen rund um die Personalverrechnung und um das Arbeitsrecht berichten. Unter-stützt wurden sie dabei von Rechtsan-walt Alois Hutterer.

    StrategieklausurAnfang Februar hat sich unser Führungs-team zwei Tage lang im Tagungshaus Hohe Dirn intensiv mit der Weiterent-wicklung von Deloitte in Oberösterreich auseinandergesetzt. Im Zentrum stand dabei die Festigung unseres Anspruchs als führender KMU-Berater des Landes.

  • Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine “UK private company limited by guarantee” („DTTL“), deren Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und deren verbundenen Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen. DTTL (auch “Deloitte Global” genannt) erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Unter www.deloitte.com/about finden Sie eine detaillierte Beschreibung von DTTL und ihrer Mitgliedsunternehmen. Deloitte erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting, Financial Advisory und Risk Advisory für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen. Mit einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und steht Kunden bei der Bewältigung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen zur Seite. „Making an impact that matters” – mehr als 260.000 Mitarbeiter von Deloitte teilen dieses gemeinsame Verständnis für den Beitrag, den wir als Unternehmen stetig für unsere Klienten, Mitarbeiter und die Gesellschaft erbringen.

    Dieses Dokument enthält lediglich allgemeine Informationen,die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Die Informationen in diesem Dokument sind weder ein Ersatz für eine professionelle Beratung noch sollte sie als Basis für eine Entscheidung oder Aktion dienen, die eine Auswirkung auf Ihre Finanzen oder Ihre Geschäftstätigkeit hat. Bevor Sie eine diesbezügliche Entscheidung treffen, sollten Sie einen qualifizierten, professionellen Berater konsultieren. Deloitte Mitgliedsfirmen übernehmen keinerlei Haftung oder Gewährleistung für in diesem Dokument enthaltene Informationen. © 2019 Deloitte Oberösterreich Wirtschaftsprüfungs GmbHGesellschaftssitz Linz | Landesgericht Linz | FN 179515 v