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Prüfen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

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Prüfen von Anlagen in

explosionsgefährdeten Bereichen

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Dipl.-Ing. Gerd Siering

TÜV Nord Systems GmbH & Co. KGSaalfelder Str. 3306110 Halle (Saale)

Tel: 0345-5686-764Fax: 0345-5686-725GSM: 0160-8884957eMail: [email protected]

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Rechtliche Grundlagen Explosionsschutz

Betriebliche Anforderungen

RL 1999/92/EG

„ATEX-Betriebsrichtlinie“

Beschaffenheits-

anforderungen

RL 2014/34/EU

„ATEX-Produktrichtlinie“

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Gefahrstoffverordnung

Betriebssicherheits-verordnung

(BetrSichV)

Explosionsschutz-verordnung

(11. ProdSV)

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RL 1999/92/EG„ATEX-Betriebsrichtlinie“

Mindestvorschrift zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können

Allgemeine Anforderungen:Verhinderung von und Schutz gegen Explosionen

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Primärer Explosionsschutz (TRBS 2152-Teil 2)- Verhinderung der Bildung explosionsfähiger Atmosphären, oder, falls dies

aufgrund der Art der Tätigkeit nicht möglich ist,Sekundärer Explosionsschutz (TRBS 2152-Teil 3) - Vermeidung der Zündung explosionsfähiger Atmosphären undTertiärer Explosionsschutz (TRBS 2152-Teil 4) - Abschwächung der schädlichen Auswirkungen einer Explosion, um die Gesundheit

und Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.

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Gefahrstoffverordnung (Nationale Umsetzung der RL 1999/92/EG)

§ 1 Zielsetzung und AnwendungsbereichZiel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingtenSchädigungen zu schützen durch:1. Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher

Stoffe und Gemische2. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei

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2. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

3. ….

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Gefahrstoffverordnung

§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung(9) Bei der Dokumentation nach Absatz 8 (Gefährdungsbeurteilung) hat der Arbeitgeber in Abhängigkeit der Feststellungen nach Absatz 4 die Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemischebesonders auszuweisen (Explosionsschutzdokument).

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besonders auszuweisen (Explosionsschutzdokument). Daraus muss insbesondere hervorgehen,1. dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen

worden sind,2. dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des

Explosionsschutzes zu erreichen (Darlegung eines Explosionsschutz-konzeptes),

3. ob und welche Bereiche entsprechend Anhang I Nummer 1.7 in Zonen eingeteilt wurden,

4. für welche Bereiche Explosionsschutzmaßnahmen nach § 11 und Anhang I Nummer 1 (Primärer-/ Sekundärer-/ Tertärer Explosionsschutz) getroffen wurden,

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5. wie die Vorgaben nach § 15 (Zusammenarbeit verschiedener Firmen)

umgesetzt werden und6. welche Überprüfungen nach § 7 Absatz 7 (Funktion und die Wirksamkeit der

technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes

dritte Jahr, zu überprüfen)

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dritte Jahr, zu überprüfen)

und welche Prüfungen zum Explosionsschutz nach Anhang 2 Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen sind.

=> Anforderung an das Explosionsschutz-Dokument als Grundlage für den Explosionsschutz und Verweis zur BetrSichV

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Anforderung an der Ersteller einer Gefährdungsbeurteilung/ eines Explosionsschutz-Dokumentes

Gefahrstoffverordnung§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung(11)Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht

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Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeits-sicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.

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Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der

Verwendung von Arbeitsmitteln

Ausfertigungsdatum: 03.02.2015

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 15.11.2016

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§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung

(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. ….

§ 2 Begriffsbestimmungen§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die

Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.

Produktesicherheitsgesetz §2 Nummer 30:

überwachungsbedürftige Anlagen sind z. Bsp. Anlagen in explosions-

gefährdeten Bereichen

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§ 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach

prüfpflichtigen Änderungen

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen

vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nachvor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach

prüfpflichtigen Änderungen geprüft werden.

§ 16 Wiederkehrende Prüfung

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen

nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren

sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden.

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§ 2 Begriffsbestimmung

(9) Prüfpflichtige Änderung ist jede Maßnahme, durch welche die Sicherheit

eines Arbeitsmittels beeinflusst wird.

Auch Instandsetzungsarbeiten können solche Maßnahmen sein.Auch Instandsetzungsarbeiten können solche Maßnahmen sein.

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Anhang 2 Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen

3. Zur Prüfung befähigte Personen

3.1 zur Prüfung befähigte Person3.1 zur Prüfung befähigte Person

3.2 zur Prüfung befähigte Person mit behördlicher Anerkennung

3.3 zur Prüfung besonders befähigte Person

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Anhang 2 Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen

3. Zur Prüfung befähigte Personen

3.1 Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne dieses Abschnitts muss über

die in § 2 Absatz 6 (allgemeine Anforderungen) genannte Qualifikation hinaus

a) über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine anderea) über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere

für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation

verfügen,

b) über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem

Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen

oder Anlagenkomponenten im Sinne dieses Abschnitts verfügen und

c) ihre Kenntnisse über Explosionsgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand halten.

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weiter 3. Zur Prüfung befähigte Personen

3.2 Zur Durchführung von Prüfungen nach Nummer 4.2 (Instandsetzung

hinsichtlich eines Teil, von dem der Explosionsschutz abhängt) müssen die

zur Prüfung befähigten Personen zusätzlich zu Nummer 3.1 über eine

behördliche Anerkennung einer der Prüfaufgabe entsprechenden behördliche Anerkennung einer der Prüfaufgabe entsprechenden

Qualifikation und über die für die Prüfung erforderlichen Prüfeinrichtungen

verfügen.

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weiter 3. Zur Prüfung befähigte Personen

Abweichend von Nummer 3.1 muss eine zur Prüfung befähigte Person, die

Prüfungen nach den Nummern 4.1 und 5.1 durchführt,

a) über die in § 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus, eine der folgenden Qualifikationen besitzen:Qualifikationen besitzen:

aa) ein einschlägiges Studium,

bb) eine einschlägige Berufsausbildung,

cc) eine vergleichbare technische Qualifikation oder

dd) eine andere technische Qualifikation mit langjähriger Erfahrung auf dem

Gebiet der Sicherheitstechnik,

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b) umfassende Kenntnisse des Explosionsschutzes einschließlich des

zugehörigen Regelwerkes besitzen,

c) eine einschlägige Berufserfahrung aus einer zeitnahen Tätigkeit nachweisen

können,

d) ihre Kenntnisse zum Explosionsschutz auf aktuellem Stand halten und

e) sich regelmäßig durch Teilnahme an einem einschlägigene) sich regelmäßig durch Teilnahme an einem einschlägigen

Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Explosionsschutzes fortbilden.

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Anhang 2 Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen

4. Prüfung vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und

nach Instandsetzung

4.1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind vor der erstmaligen 4.1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind vor der erstmaligen

Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen

Änderungen auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das im

Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 Nummer 2 der

Gefahrstoffverordnung dargelegte Explosionsschutzkonzept und die

Zoneneinteilung zu berücksichtigen.

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Weiter 4.1

Bei der Prüfung ist festzustellen, ob:

a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,sind und ihr Inhalt plausibel ist,

b) die Anlage entsprechend dieser Verordnung errichtet wurde und in einem

sicheren Zustand ist,

c) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und

die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind und

d) die Prüfungen nach Satz 7 (technische Prüfung) durchgeführt und die dabei

festgestellten Mängel behoben wurden.

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Weiter 4.1

Mit Ausnahme der Anlagen nach § 18 Satz 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen

die Prüfungen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3

durchgeführt werden.

Prüfung von Erlaubnisbedürftigen Anlagen nur durch eine ZÜS

§ 18 Satz 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 7

- Gasfüllanlagen für Fahrzeuge

- Läger für entzündliche Flüssigkeiten (>10.000 Liter)

- Füllstellen (>1.000 Liter/ Stunde)

- Tankstellen für entzündliche Flüssigkeiten

- Flugfeldbetankungsanlagen

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Weiter 4.1

Mit Ausnahme von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen

die Prüfungen von

– Lüftungsanlagen,

– Gaswarneinrichtungen,– Gaswarneinrichtungen,

– Inertisierungseinrichtungen und

– Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU

als Bestandteil einer Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen mit ihren

Verbindungseinrichtungen und ihren Wechselwirkungen mit anderen

Anlagenteilen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach

Nummer 3.1 durchgeführt werden.

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Zusammenfassung zur 4.1-er Prüfung (Prüfung vor Inbetriebnahme)

Prüfung auf Explosionssicherheit:

Prüfung der organisatorischen und technischen Maßnahmen zum

Explosionsschutz

Erlaubnisbedürftige Anlagen

Alle Prüfungen immer durch eine ZÜS

Nicht-erlaubnisbedürftige Anlagen

Prüfung der organisatorischen Maßnahmen durch eine ZÜS oder 3.3-er-

befähige Person

Prüfung der technischen Maßnahmen durch eine ZÜS oder 3.1-er-oder 3.3-er-befähige Person

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4.2 Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regel-

Vorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU dürfen nach einer

Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz

abhängt, erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem im Rahmen

einer Prüfung festgestellt wurde, dass das Teil in den für den Explosionsschutzeiner Prüfung festgestellt wurde, dass das Teil in den für den Explosionsschutz

Wesentlichen Merkmalen den gestellten Anforderungen entspricht.

Diese Prüfung darf durch eine zur Prüfung befähigte Person nach

Nummer 3.2 (behördlich anerkannte befähigte Person)

durchgeführt werden.Hinweis auf Quelle zur Ermittlung einer Prüfnotwendigkeit:

TRBS 1123 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

BetrSichV Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV (Ausgabe 2002)

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5. Wiederkehrende Prüfungen

5.1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind mindestens alle sechs

Jahre auf Explosionssicherheit zu prüfen.

Hierbei sind das Explosionsschutzdokument und die Zoneneinteilung zu

berücksichtigen. Bei der Prüfung ist festzustellen, obberücksichtigen. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob

a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig

Vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,

b) die Prüfungen nach den Nummern 5.2 (technische Geräte-Prüfung) und

5.3 (Lüftungs-/ Inertisierungs-/ Gaswarnanlagen) durchgeführt und die dabei

festgestellten Mängel behoben wurden, oder ob das Instandhaltungskonzept

nach Nummer 5.4 geeignet ist und angewendet wird,

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Weiter 5.1 Wiederkehrende Prüfungen

c) sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand

befindet und sicher verwendet werden kann und

d) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und

die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind.die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind.

Zusätzlich ist bei Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 zu

prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind.

Mit Ausnahme der Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7

dürfen die Prüfungen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach

Nummer 3.3 durchgeführt werden.

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5. Wiederkehrende Prüfungen

5.2 Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im

Sinne der Richtlinie 2014/34/ EU (ATEX-Richtlinie) mit ihren

Verbindungseinrichtungen sind, auch als Bestandteil von Anlagen in

explosionsgefährdeten Bereichen nach Nummer 2 und von Anlagen nach explosionsgefährdeten Bereichen nach Nummer 2 und von Anlagen nach

§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7, unter Berücksichtigung von

Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen, wiederkehrend mindestens

alle drei Jahre zu prüfen.

Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1

durchgeführt werden.

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5. Wiederkehrende Prüfungen

5.3 Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen

sind, auch als Bestandteil von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

nach Nummer 2 und von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7,

unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen,unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen,

wiederkehrend jährlich zu prüfen.

Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1

durchgeführt werden.

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5. Wiederkehrende Prüfungen

5.4 Auf die wiederkehrenden Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 kann

verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Dokumentation der

Gefährdungsbeurteilung ein Instandhaltungskonzept festgelegt hat, das

gleichwertig sicherstellt, dass ein sicherer Zustand der Anlagengleichwertig sicherstellt, dass ein sicherer Zustand der Anlagen

aufrechterhalten wird und die Explosionssicherheit dauerhaft gewährleistet ist.

Die Eignung des Instandhaltungskonzepts ist im Rahmen der Prüfung nach

Nummer 4.1 zu bewerten. Die im Rahmen des Instandhaltungskonzepts

durchgeführten Arbeiten und Maßnahmen an der Anlage sind zu

dokumentieren und der Behörde auf Verlangen darzulegen.

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Zusammenfassung zur 5.-er Prüfungen (Wiederkehrende Prüfungen)

5.1 Prüfung auf Explosionssicherheit:

Prüfung der organisatorischen Maßnahmen zum Explosionsschutz durch ZÜS

oder 3.3-befähigte Person (Erlaubnisbedürftige Anlagen immer durch ZÜS)

5.2 Ex-Geräte-Prüfung:

Prüfung der Ex-Geräte-Installationen durch ZÜS oder 3.1-er oder 3.3-er-

befähigte Person

5.3 Lüftung/ Inertisierung/ Gaswarnanlagen

Prüfung durch ZÜS oder 3.1-er oder 3.3-er-befähigte Person

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Zusammenfassung zur 5.-er Prüfungen (Wiederkehrende Prüfungen)

5.4 Prüfung durch Instandhaltungskonzept

Prüfung des Konzeptes als 4.1-Prüfung durch ZÜS oder 3.3-er befähigte

PersonPerson

Ausführung der Instandhaltungsarbeiten durch mindestens 3.1-er

befähigte Person

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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