Lüftungsanlagen im Brandschutzkonzept

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Lüftungsanlagen im Brandschutzkonzept Merkblatt für Planung, Ausführung und Betrieb VdS 2298 : 2002-06 (03)

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Lüftungsanlagen imBrandschutzkonzeptMerkblatt für Planung, Ausführung und Betrieb

VdS 2298 : 2002-06 (03)

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Lüftungsanlagen im Brandschutzkonzept VdS 2298 : 2002-06 (03)

Die vorliegende Publikation ist unverbindlich. Die Versicherer können im Einzelfall auch andere Sicherheitsvor-kehrungen oder Installateur- oder Wartungsunternehmen zu nach eigenem Ermessen festgelegten Konditionen

akzeptieren, die diesen technischen Spezifikationen oder Richtlinien nicht entsprechen.

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VdS 2298 : 2002-06 (03) Lüftungsanlagen im Brandschutzkonzept

Lüftungsanlagen imBrandschutzkonzeptMerkblatt für Planung, Ausführung und Betrieb

Inhalt1 Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 Begriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 Gefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63.1 Brandentstehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63.2 Brandausbreitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63.3 Sonstige Gefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 Brandschutzmaßnahmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74.1 Maßnahmen gegen Brandentstehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74.2 Bauliche Maßnahmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84.3 Anlagentechnische Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 Planung und Ausführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125.1 Mindestanforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125.2 Planung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125.3 Leistungsvergabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125.4 Ausführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145.5 Bauüberwachung und Abnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156 Organisatorische Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156.1 Lüftungszentrale. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156.2 Instandhaltung und Dokumentation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156.3 Wartung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166.4 Wiederkehrende Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166.5 Instandsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166.6 Informationen für die Feuerwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167 Ausgewählte Anwendungsfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167.1 Rettungswege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167.2 Großküchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177.3 Garagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177.4 Räume mit Gaslöschanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177.5 Explosionsgefährdete Räume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177.6 Räume mit EDV- und Prozesssteueranlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187.7 Installationsschächte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187.8 Reinräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188 Literatur / Quellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198.1 Allgemeine Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198.2 Gesetze und Verordnungen, behördliche Richtlinien, Regeln und Empfehlungen . . . . . . . . 198.3 Normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198.4 GDV- und VdS-Publikationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199 Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219.1 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen

(Lüftunganlagen-Richtlinie LüAR) – Auszug aus dem sächsischen Amtsblatt . . . . . . . . . . . 219.2 Brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen nach dem Bauordnungsrecht . . . 389.3 Checklisten: Instandhaltung von Lüftungsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40

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Vorbemerkungen

Brände gefährden Menschen, Tiere und Umwelt,zerstören Sachwerte und bedrohen die Existenzvon Unternehmen. Im Bauordnungsrecht selbststeht zunächst grundsätzlich der Personenschutzim Vordergrund. Die Sachversicherer tragen dieseIntention mit und ergänzen den Brandschutz darü-ber hinaus um den Sach- und Vermögensschutz.Als Risikoträger regulieren sie nicht nur die finan-ziellen Schäden aus einem Brandereignis, son-dern leisten bereits im Vorfeld aktive Hilfe zurSchadenverhütung. Auf diese Weise kann dasSchadenausmaß eines Brandes in einem kalku-lierbaren Umfang gehalten und damit nicht zuletztder Fortbestand eines Unternehmens gesichertwerden.

Das Merkblatt VdS 2298 Lüftungsanlagen imBrandschutzkonzept ergänzt unter dem Gesichts-punkt des Risikomanagements die vorhandenenbauordnungsrechtlichen Regelungen (z.B. dieBauaufsichtliche Richtlinie über die brandschutz-technischen Anforderungen an Lüftungsanlagen;s.a. Anhang).

Dabei werden brandschutztechnische Hinweisefür Planung, Ausführung und Betrieb von Lüf-tungsanlagen durch die detaillierte Darstellungvon Brandschutzmaßnahmen für ausgewählte An-wendungsfälle komplettiert. Sie basieren auf denumfangreichen Schadenerfahrungen der Sach-versicherer und berücksichtigen zugleich die ak-tuellen Erkenntnisse im Zusammenhang mit Lüf-tungsanlagen generell. Sollten in der Schutztech-nik grundsätzliche Änderungen eintreten, ist be-absichtigt, das Merkblatt entsprechend zuüberarbeiten.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Lüftungsanla-gen nicht zur Entrauchung geeignet sind, es seidenn, sie sind samt Ventilatoren sowie Energiever-sorgung für die Entrauchung im Brandfall ausge-legt und weisen keine Absperrvorrichtungen auf.Derartige Anlagen sind jedoch nicht Gegenstanddieses Merkblattes. Nicht zu den Lüftungsanlagengehören darüber hinaus pneumatische Förderlei-tungen wie z.B. Staubsaug-, Rohrpost- und Pro-zessluftanlagen.

2 Begriffe

Die verwandten Begriffe entsprechen DIN 1946sowie den VDI-Lüftungsregeln.

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Begriff Erläuterung Ergänzende Hinweise

Abluft gesamte aus einem Raum abströmende Luft in Zeichnungen: gelb

Außenluft aus dem Freien angesaugte Luft in Zeichnungen: grün

Fortluft Abluft, die direkt ins Freie strömt. Ist kein Umluftkanal vorhanden,wird die Abluft zur Fortluft.

in Zeichnungen: gelb

Mischluft Luftmischung in der Mischkammer vor Aufbereitung in Zeichnungen: gelb

Umluft Abluft, die nach zentraler Aufbereitung einem Raum wieder zuge-führt wird.

in Zeichnungen: orange

Zuluft gesamte einem Raum zugeführte, aufbereitete Luft in Zeichnungen: lila

RLT Raumlufttechnische Anlage

RLT-,Lüftungs-zentrale

Raum oder Raumgruppe eines Gebäudes, in dem die wesentlichenTeile einer RLT für die Luftbehandlung und Luftförderung unterge-bracht sind

Mündungen Ansaug- bzw. Ausblasöffnungen für Außenluft bzw. Fortluft

Abluftanlagen Raumlufttechnische Anlagen zur Zwangsentlüftung, die motorischüber einen Ventilator zu erfolgen hat, wobei die Zuluft (natürlich)über Zuluftöffnungen wie Lüftungsgitter in Türen nachströmt

Abluftanlagen könnenzur Unterstützung derAuftriebslüftung und zurAbsaugung von Stink-oder Schadstoffen ein-gesetzt werden

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Begriff Erläuterung Ergänzende Hinweise

Klimaanlagen Raumlufttechnische Anlagen zum Erzeugen und Aufrechterhaltenvon einem bestimmten Klima (Lufttemperatur, Luftfeuchte) in einemRaum, einer Raumgruppe oder einem Gebäude: sie sind mit Einrich-tungen zum Reinigen, Erwärmen, Kühlen, Be- und Entfeuchten derZuluft sowie zum selbsttätigen Regeln der Lufttemperatur und Luft-feuchte versehen

Fehlt eine dieser Kom-ponenten, so handelt essich um eine Lüftungs-anlage

Lüftungsanla-gen

Raumlufttechnische Anlagen zur Erneuerung der Raumluft; sie ent-halten Einrichtungen zum Reinigen (Filter) und Erwärmen (Erhitzer)der Zuluft

Die Luftzufuhr und de-ren Verteilung erfolgtdurch die Ventilatorenund über Luftkanäle. Inden meisten Fällen sindZu- und Abluftventilato-ren vorhanden

1) Luftaufbereitungszentrale, 2) Außenluftklappe, 3) Umluftklappe,4) Mischkammer, 5) Filter, 6) Luftvorerwärmer, 7) Luftbefeuchter,8) Zuluftventilator, 9) Drosselklappen, 10) Luftnacherwärmer,11) Luftkühler, 12) Zuluftdurchlass, 13) Abluftdurchlass,14) Abluftventilator, 15) Fortluftklappe, 16) stationäre Heizfläche

1) Außenluftaufbereitungsanlage, 2) Außenluftklappe, 3) Filter,4) Luftvorerwärmer, 5) Luftbefeuchter, 6) Luftkühler,7) Primärluftventilator, 8)Unterzentrale, 9) Primärluftklappe,10) Umluftklappe, 11) Mischkammer, 12) Filter, 13) Luftkühler,14) Luftnacherwärmer, 15) Zuluftventilator, 16) Zuluftdurchlass,17) Abluftdurchlass, 19) Fortluftklappe, 20) stationäre Heizfläche

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3 Gefahren

Lüftungsanlagen können im Brandfall, bedingtdurch ihre Betriebsart, eine Ausbreitung von Feuerund Rauch begünstigen oder selbst Ursprung ei-nes Brandes werden.

Gerade der Brandrauch fordert die meisten Todes-opfer und verursacht oft zusätzlich erheblicheSach- und Betriebsunterbrechungsschäden. Diesgilt gleichermaßen für Bereiche, die nicht unmittel-bar vom Feuer betroffen sind. Daher ist neben derÜbertragung von Feuer insbesondere die Ausbrei-tung von Rauch und Brandgasen durch Lüftungs-anlagen zu verhindern. Dieser Gefahr kann mit Hil-fe eines risikogerechten Brandschutzkonzeptswirksam vorgebeugt werden.

Brandentstehung

Brände in Lüftungsanlagen können schon anläss-lich der Errichtung, während des Betriebs, aberauch bei der Instandhaltung entstehen. Die Ursa-chen können sowohl bei den Betriebsarten derAnlagenteile als auch bei den Betriebsmittelnselbst liegen. Zu nennen sind z.B.

� Defekte in elektrischen Anlagenteilen,� Überhitzung infolge Überlastung der Ventilato-

ren oder sonstiger bewegender sowie treiben-der Anlagenteile,

� direkte Befeuerung der Lufterhitzer,� Funkenbildung in den Filteranlagen infolge An-

saugung von Fremdkörpern oder infolge elek-trostatischer Aufladung,

� Selbst- und Fremdentzündung von brennbarenAblagerungen,

� feuergefährliche Arbeiten, wie Schweißen, Lö-ten und Trennschneiden.

Ein besonderer Gefahrenschwerpunkt liegt erfah-rungsgemäß in der Lüftungszentrale. Innerhalbderartiger technischer Betriebsräume trifft dieBrandlast aus Kabeln und Elektroleitungen näm-lich unmittelbar mit möglichen Zündquellen (z.B.infolge von Überhitzung und Kurzschluss) zusam-men. Bei einem Brand in der Lüftungszentralekönnen Feuer und Rauch über die in mehrerenGeschossen oder Brandabschnitten angeschlos-senen Leitungen auf andere Gebäudebereicheübertragen werden.

Brandausbreitung

Feuer und Rauch können sich im Brandfall jeweils

� durch die Lüftungsanlagen auf die versorgtenGebäude

� bereiche und� durch abschnittsübergreifende oder -verbin-

dende Leitungen, Kanäle und Schächte auf an-dere Räume, Geschosse oder Brandabschnitteausbreiten.

Der in Abbildung 2 dargestellte Schaden war des-halb so groß geworden, weil die Fugen zwischenden Absperrvorrichtungen in Lüftungsleitungenund der Brandwand nur mit Mineralfaser verstopftworden waren. Damit hatte die ausreichende Ab-dichtung und Befestigung gefehlt. Zwei Absperr-vorrichtungen waren aus der Brandwand heraus-gerissen und eine andere so verschoben, dasseine Öffnung entstanden war. Dadurch verdoppel-te sich der Brandschaden auf ca. 11 Millionen DM(zwei Brandabschnitte mit Totalschaden).

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Begriff Erläuterung Ergänzende Hinweise

Schachtent-lüftung

Raumlufttechnische Anlagen nach DIN 18017, bei denen die Luftleis-tung im wesentlichen auf der Temperatur- und Druckdifferenz zwi-schen Innen- und Außenluft basiert

Schachtanlagen wer-den i.d.R. zur Abfüh-rung von Stinkstoffeneingesetzt, wie z.B. beiKüchen oder beiWC-Anlagen im Woh-nungsbau

Zone Teil eines Versorgungsbereiches, der gemeinsam geregelt oder ge-steuert wird.

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Sonstige Gefahren

Großflächige Verteilung und somit Verwirbelungvon Rauch über die Lüftungsanlagen innerhalb ei-nes brandschutztechnisch abgetrennten Gebäu-debereichs kann

� sowohl die für die Wirksamkeit von Rauch- undWärmeabzugsanlagen (RWA) erforderlichestabile Rauchschichtbildung empfindlich stö-ren (Folge: hohe Rauchschäden an Gebäudenund Gebäudeeinheiten),

� als auch das Auslöseverhalten von brand-schutztechnischen Anlagen, z.B. Brandmelde-oder Sprinkleranlagen beeinträchtigen.

Über Öffnungen, über die Außenluft angesaugtbzw. Fortluft geblasen wird, können Feuer undRauch

� von außen in Lüftungsleitungen gelangen unddamit auf andere Brandabschnitte übergreifen,

� aus dem Gebäudeinneren auf Fassaden undweitere außen liegende brennbare Stoffe über-tragen werden.

Brandschutzmaßnahmen

Brandschutzmaßnahmen für Lüftungsanlagenmüssen im Rahmen eines ganzheitlichen Brand-schutzkonzeptes ergriffen werden.

Ein Brandschutzkonzept ist (vereinfacht ausge-drückt) die Summe von aufeinander abgestimm-ten Maßnahmen, die realisiert werden müssen,um die zu befürchtenden Brandschäden auf einkalkulierbares Maß zu reduzieren. Darüber hinausmuss es bei Behörden, Bauherrn/Betreibern undVersicherern auf Akzeptanz treffen und nicht zu-letzt ein ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnisaufweisen.

Im Wesentlichen sind hierbei folgende Punkte zuberücksichtigen:

� Verhinderung der Brandentstehung� Feuerwiderstandsfähige Ausführung von Lüf-

tungsleitungen� Absperrvorrichtungen gegen Brandübertra-

gung bei der Durchführung der Lüftungsleitun-gen durch feuerwiderstandsfähige Wände undDecken

� brandschutztechnische Abtrennung von Lüf-tungszentralen

� risikogerechte Konzeption der Lüftungsanla-gen

Maßnahmen gegen Brandentstehung

Um eine Brandentstehung zu verhindern,

� sind elektrische Anlagenteile nach den aner-kannten Regeln der Technik (z.B. VDE) zu pla-nen, auszuführen, zu betreiben und regelmäßiginstand zu halten. Dabei ist zudem darauf zuachten, dass schon bei der Auswahl der elektri-schen Betriebsmittel eine möglichst geringeBrandlast vorhanden ist;

� ist die Führung der Lüftungsleitungen sowie dieAnordnung der Filter so zu planen und einzu-bauen, dass Ablagerungen (z.B. in Totzonen)möglichst verhindert werden;

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Zerstörung derWand durchDehnungskräfte

Brandweiterleitungdurch Verformungenim Brandwand-bereich

Brandweiterleitungdurch brennbareAblagerungen

Heiße Gase Wärmeleitung

Brandgefahr durchWärmestrahlung

Brandweiterleitungdurch offeneVerbindungen

Abbildung 1: Brandübertragungsursachen durchLüftungsleitungen

Abbildung 2: Schadenbeispiel

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� sind Ventilatoren auf Überlastung und Über-temperatur zu überwachen; dies kann z.B. mitHilfe von Drehzahlbegrenzern, Lagerwächternals auch regelmäßiger Kontrolle der bewegen-den und treibenden Anlagenteile auf Ablage-rungen, Verunreinigungen und Verschleiß hingeschehen;

� sind indirekte Heizungen mit nichtbrennbarenWärmeträgern zu bevorzugen; Lufterhitzer undWärmetauscher müssen auf Übertemperaturüberwacht werden und einen ausreichendenAbstand (mindestens 40 cm) zu brennbarenStoffen aufweisen;

� müssen Filter (sie bestehen häufig aus brenn-baren Stoffen), wie z.B. elektrostatische Filter,auf Funkenbildung (infolge möglicher Ansau-gung von Fremdkörpern) überwacht und geer-det bzw. in den Potentialausgleich mit einbezo-gen werden.

Weiterhin haben sich folgende Maßnahmen be-währt:

� Erlassen und Überwachen des Rauchverbotesfür alle Betriebsräume mit erhöhten Brand- undExplosionsgefahren

� Verwehren der Zweckentfremdung der Lüf-tungszentrale

� Bemessung der Lüftungsanlage auf Dauerbe-trieb

� regelmäßige Durchführung von Instandhal-tungsmaßnahmen

Bauliche Maßnahmen

Neben der Verwendung nichtbrennbarer Baustof-fe kommen als Brandschutzmaßnahmen grund-sätzlich auch feuerwiderstandsfähige Lüftungslei-tungen und Absperrvorrichtungen gegen Brand-übertragung (Brandschutzklappen) bzw. derenKombination in Frage.

4.2.1 Baustoffe

Brandgefahren können reduziert werden, indemAnlagenteile aus nichtbrennbaren Baustoffen(Baustoffklasse DIN 4102-A) verwendet werden,zumal wenn diese im Vergleich zu brennbarenBaustoffen vielfach vergleichbare bauphysikali-sche Kennwerte aufweisen.

4.2.2 FeuerwiderstandsfähigeLüftungsleitungen

Führt eine Lüftungsleitung durch brandschutz-technisch getrennte Bereiche (z.B. nicht versorgteBrandabschnitte), ist sie außerhalb des zu versor-genden Abschnittes feuerwiderstandsfähig, aus

nichtbrennbaren Baustoffen (BaustoffklasseDIN 4102-A) sowie öffnungslos herzustellen (s.a.Abbildung 3).

Feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen wer-den nach DIN 4102 - 6 wie folgt klassifiziert:

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Dämmstoff Baustoff-klasse nachDIN 4102-1

Wärmeleit-fähigkeit �R[W / mK]

Dampfdiffu-sionswider-standszahlµ

Schaumglas A1 0,045 - 0,060 ca. �Mineralwolle A1 / A2 0,035 - 0,050 1,0

Glaswolle A2 0,035 –0,040

1,0

Polystyrol(PS)

B1 / B2 0,035 - 0,040 20 - 280

Polyurethan(PUR)

B1 / B2 0,025 - 0,035 30 - 100

PE-Schaum B2 0,035 -0,040

ca. �

Tabelle 1: Bauphysikalische Kenngrößen von Dämm-stoffen im Vergleich

L 90

1 2 verschiedene BrandabschnitteLeitung mit einer Feuerwider-standsdauer von 90 Minuten (L 90)Leitung ohne Feuerwiderstandsdauer

Zuluft- bzw. Abluftöffnung

1 2 1

1 2 3

3

Abbildung 3: Anordnung einer feuerwiderstandsfähi-gen Lüftungsleitung

Tabelle 2: Feuerwiderstandsklassen L

Feuerwiderstandsklas-se nach DIN 4102

Feuerwiderstandsdau-er in Minuten

L 30 � 30

L 60 � 60

L 90 � 90

L 120 � 120

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Feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen kön-nen ausgeführt werden

� als Lüftungskanäle und -schächte aus feuerwi-derstandsfähigen� Formstücken,� Wänden und Decken,

� als Leitungen aus Stahlblech mit äußererDämmschicht (Mineralfasermatten oder -plat-ten) bzw. aus nichtbrennbaren, feuerwider-standsfähigen Platten.

Die feuerwiderstandsfähigen Lüftungsleitungenmüssen entweder als bewährte Bauart gemäßDIN 4102-4 Abschnitt 8.5 ausgeführt werden oderihre Verwendbarkeit wird durch ein allgemeinesbauaufsichtliches Prüfzeugnis nachgewiesen.Auch für Lüftungsleitungen aus Stahlblech mit äu-ßerer Dämmschicht nach DIN 4102-4 Abschnitt8.5.7 wird ein allgemeines bauaufsichtliches Prüf-zeugnis über die erforderliche Dämmschichtdickebenötigt. Dabei muss die äußere Dämmschichtaus mineralischen Fasern der BaustoffklasseDIN 4102-A bestehen und einen Schmelzpunktvon 1000 °C aufweisen.

Feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen sindohne ergänzenden Nachweis nicht als Entrau-chungsleitungen geeignet.

Hinweis: In VdS 2097-7 Baulicher Brandschutz –Produkte und Anlagen, Teil 7: Lüftungsleitungenund Absperrvorrichtungen gegen Brand- undRauchübertragung sind feuerwiderstandsfähigeLüftungsleitungen aufgelistet und es werden Ver-wendungshinweise gegeben.

4.2.3 Absperrvorrichtungen gegen Brand-übertragung (Brandschutzklappen)

Wenn eine Lüftungsleitung mehrere brandschutz-technisch abgetrennte Bereiche versorgt, wie z.B.

� Komplexe,� Brandabschnitte,� Brandbekämpfungsabschnitte,� feuerwiderstandsfähig abgetrennte Räume

und Geschosse oder� notwendige Flure und Treppenräume,

sind die Wand- und Deckendurchbrüche zurDurchführung der Lüftungsleitung mit Brand-schutzklappen zu schützen. Feuerwiderstandsfä-hige Lüftungsleitungen sind in diesem Fall aufganzer Leitungslänge nicht erforderlich.

Brandschutzklappen sind allgemein mit thermi-schen Auslöseeinrichtungen (Schmelzlot) ausge-

stattet und können zusätzlich über die Möglichkeitverfügen, dass eine Fernauslösung angeschlos-sen werden kann. Mit thermischen Auslösernkann nur verhindert werden, dass sich Feuer undheißer Rauch mit einer Temperatur über 65 °C aus-breitet.

Um dagegen die Ausbreitung von kaltem und war-mem Rauch wirksam zu verhindern, sollten dieBrandschutzklappen zusätzlich oder alternativüber eine Rauchauslöseeinrichtung angesteuertwerden. Sie besteht in der Regel aus einem Wind-kanalmelder mit Rauchmeldern und den Steuer-leitungen zu Absperrvorrichtungen. Bei Umluftan-lagen ist auch die Zuluft zu überwachen.Rauchmelder, Auslöseeinrichtungen und Ab-sperrklappen bilden eine Systemeinheit und wer-den dementsprechend vom DIBt zugelassen.Rauchauslöseeinrichtungen müssen regelmäßiginstandgehalten und sollten deshalb zugänglichangeordnet werden.

Brandschutzklappen werden nach DIN 4102-6 wiefolgt klassifiziert:

Zusätzlich zu diesen Klassenbezeichnungen wirdder Anwendungsbereich für bestimmte Brand-schutzklappen durch Zusatzangaben gekenn-zeichnet, z.B. K90-U für feuerbeständige Brand-schutzklappen zum Einbau in brandschutztech-nisch klassifizierte Unterdecken und K30-18017

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VdS 2298 : 2002-06 (03) Lüftungsanlagen im Brandschutzkonzept

1 2 3 verschiedene Brandabschnitte

Leitung ohne Feuerwiderstandsdauer

Zuluft- bzw. Abluftöffnung

Absperrvorrichtung mit einer Feuerwider-standsdauer von 90 Minuten (K 90)

1 2 3

K 90K 90

Abbildung 4: Anordnung von Brandschutzklappen

Tabelle 3: Feuerwiderstandsklassen von Brandschutz-klappen

Feuerwiderstands-klasse

Feuerwiderstands-dauer in Minuten

K 30 > 30

K 60 > 60

K 90 > 90

K 120 > 120

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für feuerhemmende Brandschutzklappen in Lüf-tungsleitungen nach DIN 18017.Brandschutzklappen für Anlagen zur Lüftung vonBädern und Toilettenräumen ohne Außenfenstergemäß DIN 18017 sollten verhindern, dass Feuerund Rauch durch Lüftungsleitungen in andere Ge-schosse übertragen werden. Sie sind auch bei Ab-luftanlagen in Gebäuden einsetzbar, die nicht zumWohnzweck genutzt werden.

Brandschutzklappen benötigen nach der Baure-gelliste A Teil 2 eine allgemeine bauaufsichtlicheZulassung vom DIBt als Verwendbarkeitsnach-weis, die in Abschrift oder Kopie an der Verwen-dungsstelle vorliegen muss. Auch ihre Fernwirk-einrichtungen müssen den Angaben derZulassung entsprechen.

Brandschutzklappen unterliegen gemäß Zulas-sung der Fremdüberwachung und müssen ent-sprechend den Angaben der Zulassung dauerhaftgekennzeichnet sein.

4.2.4 Feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitun-gen in Kombination mit Brandschutz-klappen

Die in den Abschnitten 4.2.2 und 4.2.3 dargestell-ten Maßnahmen können auch kombiniert werden.Die konkrete Auswahl richtet sich nach der Nut-zung und den baulichen Gegebenheiten. Zu be-achten ist insbesondere, dass feuerwiderstands-fähige Lüftungsleitungen, welche brandschutz-technisch getrennte Bereiche überbrücken, dortkeine Luftein- und Luftauslässe aufweisen dürfen.

Ferner kann fett-, öl-, farb- oder besonders staub-haltige Luft die Funktionssicherheit von Brand-schutzklappen erheblich vermindern. WerdenBrandschutzklappen dennoch unter diesen be-

sonderen Bedingungen eingesetzt, ist dieVerwendbarkeit ausdrücklich durch Zulassungnachzuweisen.

4.2.5 Absperrvorrichtungen gegen Rauch-übertragung (Rauchschutzklappen)

Absperrvorrichtungen gegen Rauchübertragungin Lüftungsleitungen – auch Rauchschutzklappengenannt – sind dazu bestimmt, die Ausbreitungvon Brandgas und Rauch zu verhindern.

Gemäß der Bauregelliste B Teil 2 (s.a. VdS 2097-1)müssen Rauchschutzklappen ihre brandschutz-technische Eignung zusätzlich zur CE-Kennzeich-nung durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zu-lassung nachweisen. Darin wird der erforderlicheÜbereinstimmungsnachweis geregelt.

Rauchschutzklappen müssen aus alterungs- so-wie korrosionsbeständigen und (abgesehen vonDichtungen) aus nichtbrennbaren Baustoffen(Baustoffklasse DIN 4102-A) bestehen.

Sie müssen widerstandsfähig gegen mechani-sche Beanspruchungen, wie z.B. Transport, Ein-bau, Wartungsmaßnahmen, und außerdem soaufgebaut sein, dass nutzungsbedingte Ablage-rungen von Staub oder sonstige Verschmutzun-gen die Funktionssicherheit nicht beeinträchtigenkönnen.

Rauchschutzklappen dürfen, nachdem sie ausge-löst haben, nicht wieder in Offenstellung gebrachtwerden, solange die Hilfsenergie ausfällt oder derBrandfall anhält.

Hersteller der Rauchschutzklappen müssen ihrenProdukten eine Anweisung für den Einbau, dieWartung und Reinigung beifügen bzw. dem An-wender zur Verfügung stellen.

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Lüftungsanlagen im Brandschutzkonzept VdS 2298 : 2002-06 (03)

Hersteller Absperrvorrichtung Typ ...Prüfzeichen PA-X Nr. ....Widerstandsklasse K 90

K 30In Verbindung mit beiderseits angeschlossenen Lüftungs-leitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen, sonst

Einbaulagen

in Wänden stehend in Decken hängend in Decken

Güteüberwachung: Otto-Graf-Institut Stuttgart

Hersteller: Name, Adresse

Die Absperrvorrichtung muss zur Gewährleistung des Brand-schutzes ringsherum voll eingemörtelt oder einbetoniert werden.

Abbildung 5: Kennzeichnung einer Absperrvorrichtung

1 2 3L 90 K 90

1 2 3 verschiedene BrandabschnitteLeitung mit einer Feuerwider-standsdauer von 90 Minuten (L 90)Leitung ohne Feuerwiderstandsdauer

Zuluft- bzw. Abluftöffnung

Absperrvorrichtung mit einer Feuerwider-standsdauer von 90 Minuten (K 90)

Abbildung 6: Kombination von feuerwiderstandsfähigenLüftungsleitungen und Brandschutzklappe

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Hinweis: siehe VdS 2097-7 ”Baulicher Brand-schutz – Produkte und Anlagen, Teil 7: Lüftungslei-tungen und Absperrvorrichtungen gegen Brand-und Rauchübertragung”

4.2.6 Lüftungszentralen

Bei Lüftungszentralen, die mehrere Brandab-schnitte und Geschosse versorgen, müssen tra-gende Bauteile sowie Decken und Wände zu an-deren Räumen gemäß der DIBt-Richtlinie [1]mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 90-Anach DIN 4102 entsprechen. Dabei sind die Türöff-nungen in den baulichen Trennungen mindestensmit T30-Abschlüssen zu verschließen und Lei-tungsdurchführungen durch feuerbeständigeWände und Decken feuerbeständig abzuschot-ten. Alle anderen Wände, Decken und Fußbödenmüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Bau-stoffklasse DIN 4102-A) bestehen.

Um die Brandlast zu begrenzen sind vorzugswei-se nichtbrennbare Dämmstoffe und Bekleidungensowie Schaltschränke aus nichtbrennbarem Ma-terial zu verwenden.

4.2.7 Mündungen von Außenluft- undFortluftleitungen

Für Mündungen ins Freie sind in der DIBt-Richtli-nie [s.a. Ziffer 1] bauliche und technische Brand-schutzmaßnahmen festgelegt. Im Außenwandbe-reich können sie wahlweise mit

� Brandschutzklappen gesichert oder� einem Feuerüberschlagsweg von mindestens

2,50 m zu brennbaren Baustoffen (Baustoff-klasse DIN 4102-B) durch Konstruktionen ausnichtbrennbaren Baustoffen (BaustoffklasseDIN 4102-A) angeordnet werden.

Im Dachbereich

� sind die Mündungen entweder in einem vertika-len Mindestabstand von 1,00 m bzw. in einemhorizontalen Mindestabstand von 1,50 m zubrennbaren Baustoffen anzuordnen oder

� ist die Dachfläche um Mündungen herum bis zueinem Abstand von mindestens 1,50 m (ge-messen von den Außenflächen der Lüftungslei-tungen) mit Hilfe einer mindestens 5 cm dickenBekiesung oder einer mindestens 3 cm dicken,fugendicht verlegten Betonplatte zu schützen.

Anlagentechnische Maßnahmen

Die Brandsicherheit von Lüftungsanlagen im Be-trieb kann sowohl mit Hilfe von speziellen anlagen-

technischen Brandschutzmaßnahmen als auchdurch die Anlagentechnik der Lüftungsanlagenselbst positiv beeinflusst werden.

4.3.1 Steuerung im Brandfall

Die Steuerung der raumlufttechnischen Anlagenist auf die jeweiligen brandschutztechnisch abge-trennten Bereiche abzustimmen und für denBrandfall so einzurichten, dass

� Brandschutzklappen gezielt ausgelöst werden.Hierbei empfiehlt sich, alle Brandschutzklap-pen in Wänden und Decken des brandschutz-technisch getrennten und vom Brand betroffe-nen Bereichs über Fernwirkeinrichtungen(siehe auch Abschnitte ) zu schließen,

� die Lüftungsanlage für den vom Brand betroffe-nen Bereich sofort automatisch abgeschaltetwerden kann (Ausnahme: Lüftung der Ret-tungswege). Dabei sind Umluftanlagen sofortauf den Betriebszustand “Fortluft” zu schalten,damit verhindert wird, dass in Folge des Nach-laufens der Ventilatoren Brandrauch im Gebäu-de verteilt wird.

Um die raumlufttechnischen Anlagen einschließ-lich der Brandschutzklappen ansteuern zu kön-nen, sind in den Lüftungsleitungen zusätzlich ent-weder Rauchauslöse-Einrichtungen oder Windka-nalmelder zu installieren. In das Steuerungskon-zept einbezogen werden kann auch eineBrandmeldeanlage zur Raumüberwachung.

Für die rasche Information der Feuerwehr sind inden Brandmeldetableaus zusätzliche Anzeigenfür

� den Betriebszustand der Lüftungsanlage (Ab-luft/Fortluft/Umluft),

� das Ansprechen der Brandmelder und� die Stellung der Brandschutzklappen

empfehlenswert.

4.3.2 Lüftungszentrale

Lüftungszentralen sollten mit VdS-anerkanntenBrandmeldeanlagen, z.B. Rauchmelder, über-wacht werden.

Hinweis: s.a. VdS 2095 Richtlinien für Brandmelde-anlagen, Planung und Einbau

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VdS 2298 : 2002-06 (03) Lüftungsanlagen im Brandschutzkonzept

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Bei betriebswesentlichen Anlagen kann es emp-fehlenswert sein, die einzelnen Einrichtungen, wiez.B. Schaltschränke, mit Hilfe von Branderken-nungs- und Feuerlöschanlagen (z.B. mit Inert-gas-Löschanlagen zu schützen.

5 Planung und Ausführung

Die Wirksamkeit von Brandschutzmaßnahmensetzt voraus, dass diese im Rahmen eines Brand-schutzkonzepts risikogerecht definiert werden.Dazu müssen sie

� gemäß den Vorgaben des Brandschutzkon-zepts geplant

� fach- und sachgerecht ausgeführt sowie� während der gesamten Betriebsdauer regel-

mäßig instand gehalten werden.

Mindestanforderungen

Die brandschutztechnischen Mindestanforderun-gen an raumlufttechnischen Anlagen (siehe Tabel-le 4) sind (in Abhängigkeit von der Gebäudehöheund der Feuerwiderstandsklasse der baulichenTrennungen) in den jeweiligen Landesbauordnun-gen der Bundesländer und in der DIBt-Richtlinie[s.a. Ziffer 1] festgelegt.

Lüftungsleitungen müssen grundsätzlich ausnichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN4102-A) bestehen. Hiervon können Ausnahmenzulässig sein, z.B. bei korrosiver Abluft oder Kü-chen- sowie Badentlüftungen nach DIN 18017.

5.2 Planung

Zusätzlich zu den Mindestanforderungen desBauordnungsrechts als auch den hier gegebenenPlanungshinweisen (s.a. Abschnitt 4) sollten

� Brandschutzingenieure des Feuerversicherersbzw. Brandschutzfachplaner frühzeitig einge-schaltet werden. Auf diese Weise kann sicher-gestellt werden, dass die Lüftungsanlage denAnforderungen des Brandschutzkonzeptes ge-nügt;

� die Schnittstellen zu anderen Gewerken, wiez.B. Sprinkler-, Brandmelde-, Rauch- und Wär-meabzugsanlagen, rechtzeitig berücksichtigtwerden. Bei Brandschutzklappen z.B. müssenbereits im Planungsstadium sowohl ausrei-chender Arbeitsraum/Platz für den Einbau alsauch eine gute Zugänglichkeit für die manuelleAuslösung und die notwendigen Wartungs-und Reinigungsarbeiten (ohne aufwendigeMontagearbeiten) vorgesehen werden. Nurwenn diese Voraussetzungen erfüllt werden, isteine sachgerechte Ausführung möglich;

� im luftführenden Querschnitt von Lüftungslei-tungen nur Einrichtungen von Lüftungsanlagenund zugehörigen Leitungen vorhanden sein.

Leistungsvergabe

Bei Ausschreibung und Leistungsvergabe emp-fiehlt es sich, die Lüftungsanlage einschließlich al-ler Einzelbauteile (wie z.B. die Lüftungsleitung, de-ren Dämmung sowie Aufhängung) als ein Gewerkauszuschreiben und gemeinsam zu vergeben. Aufdiese Weise kann nicht nur dafür gesorgt werden,dass die gesamte Lüftungsanlage fach- und sach-gerecht ausgeführt wird, sondern auch die Koordi-nation mit sonstigen Gewerken von haustechni-schen Anlagen wird erleichtert.

Um im späteren Betrieb die fach- und sachgerech-te Durchführung erforderlicher Instandhaltung zuermöglichen, ist die Technische Dokumentationder Lüftungsanlagen als Bestandteil der Leis-tungsausschreibung aufzuführen. Sie sollte in Be-zug auf sicherheitstechnische Einrichtungen ins-besondere die Beschreibung der Schaltungen so-wie Stellantriebe bei Lüftungsanlagen und denElektroversorgungsplan für die Sicherheitsener-gieversorgung umfassen.

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Lüftungsanlagen im Brandschutzkonzept VdS 2298 : 2002-06 (03)

Tabelle 4: Erforderliche Feuerwiderstandsdauer [Minu-ten] für Lüftungsleitungen und Brandschutzklappen1 inWohngebäuden

Gebäude Überbrückung von

Decken Brandwändenund Treppen-raumwänden

Flurwändenund Trenn-

wänden F 30

geringerHöhe mit

– bis 2Wohnungen

— — —

– mehr als 2Wohnungen

30 90 30

nicht geringerHöhe

90 90 30

1 Sonderbauvorschriften (z.B. für Heizräume, Heizöllagerräu-me, elektrische Betriebsräume) können feuerbeständige Wän-de und Decken verlangen. In diesen Fällen müssenLüftungslei-tungen und Brandschutzklappen eine Feuerwiderstandsdauervon mindestens 90 Minuten aufweisen.

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Bei Gebäuden besonderer Art oder Nutzung kön-nen höhere Anforderungen gestellt werden.

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VdS 2298 : 2002-06 (03) Lüftungsanlagen im Brandschutzkonzept

Bauteile Verwendung Baustoff Hinweise

Wände, Decken undFußböden

innerhalb der Lüftungszentrale A F 90 für tragende Bauteile,Öffnungsschutz mindestensT 30

Lüftungsleitungen ein-schließlich Dämmstoffe

innerhalb der Lüftungszentrale A L 90 oder K 90 mit Rauchaus-löseeinrichtungen

in Treppenräumen, Fluren, Aus-gängen

oder mind. L 30

über Unterdecken, die tragendeBauteile brandschutztechnischschützen müssen

bei Lufttemperaturen >85°C —

bei Gefahr von Ablagerungenbrennbarer Stoffe

innerhalb von Räumen B1 —

Durchführung durch mindestensfeuerhemmende Decken undWände mit Absperrvorrichtun-gen � K 30

in feuerhemmenden Schächten(I 30 oder F 30)

Abluftleitungen innerhalb gewerblicher oder ver-gleichbarer Küchen

A außerhalb der Küchen L90oder mit Absperrvorrichtung

innerhalb von Wohnküchen B2 —

Dampfsperren, Folien,Beschichtungen

Durchführung durch feuerhem-mende und feuerbeständige De-cken sowie Wände

B2 sofern Dicke � 0,5 mm;

lokal begrenzteBauteile

für Bauteile, wie Einrichtungenzur Förderung und Aufbereitungder Luft und zur Regelung derLüftungsanlage sowie für kleineTeile, wie Bedienungsgriffe,Dichtungen, Lager, Messeinrich-tungen

B2 —

Filtermedien,Kontaktbefeuchter,Tropfenabscheider

nur wenn sichergestellt ist, dassbrennende Teile nicht vom Luft-strom mitgeführt wird

B2 nur mit nachgeschaltetemengmaschigem Gitter ausnichtbrennbaren Baustoffen

Leitungen für Wasser,Abwasser und Dampfbis 110 °C sowie fürDruckluft

neben den Lüftungsleitungen inSchächten und Kanälen der Feu-erwiderstandsklasse L 30/L 90

A inklusive eventuell vorhande-ner Dämmstoffe

Tabelle 5: Mindestanforderungen an Baustoffe

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5.4 Ausführung

In allen Einzelheiten müssen Lüftungsleitungengenormter Bauart DIN 4102-4, sonstige feuerwi-derstandsfähige Lüftungsleitungen dem allgemei-nen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis entsprechen;sie sind gemäß DIN 4102-4, dem Prüfzeugnisseund der Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie einzu-bauen. Besondere Aufmerksamkeit ist folgendenPunkten zu widmen:

� Lüftungsleitungen sind so zu installieren, dassim Zuge einer brandbedingten Erwärmung kei-ne erheblichen Kräfte (> 1 kN) auf tragendeoder notwendige feuerwiderstandsfähige Bau-teile ausgeübt werden. Der erforderliche Deh-nungsausgleich ist mit Hilfe des Einbaus vonKompensatoren bzw. vergleichbaren Maßnah-men (z.B. Flexrohre) sicherzustellen.

� Die Leitungen sind mit zugelassenen Befesti-gungsmitteln (Dübel, Abhänger etc.) an tragen-den Decken und Unterzügen mit mindestensgleicher Feuerwiderstandsdauer anzubringen.Die rechnerisch zulässige Zugbelastung derBefestigungsmittel von 500 N darf nicht über-schritten werden.

� Die Abhängungen sind in einem Abstand vonweniger als 1,5 m und außerdem eng um dieLeitungen anzuordnen; die Querträger sind ausStahlwinkelprofilen mit einer Mindestdicke von1,5 mm herzustellen.

� Gewindestangen zur Abhängung der Leitun-gen müssen, wenn der Abstand zwischen denAbhängungen mehr als 1,5 m beträgt, entspre-chend der Feuerwiderstandsklasse der Leitunggeschützt werden.

� Die zulässige Zugspannung von Abhängungenbeträgt 6 N/mm², bei Leitungen der Feuerwi-derstandsklasse L 120 und 9 N/mm² bei Leitun-gen der Feuerwiderstandsklasse L 90/L 30.

� Die brandschutztechnische Eignung der Dübelmuss nachgewiesen werden; Dübel ohne be-sonderen Brandschutznachweis müssen ausStahl bestehen, mindestens die Stärke M8 auf-weisen und doppelt so tief, wie gemäß der zu-gehörigen Zulassung für die mechanische Fes-tigkeit vorgegeben, mindestens jedoch 60 mmtief, eingebaut werden.

� Geräte oder Anlagenteile, die der Wartungs-pflicht unterliegen, sind leicht zugänglich anzu-ordnen. Revisionsöffnungen sind so zu gestal-ten, dass auch nach häufigerem Gebrauch dieFeuerwiderstandsdauer der Lüftungsleitungennicht geschwächt wird.

� Elektroinstallationen dürfen in Lüftungsleitun-gen nicht untergebracht sein; dies gilt auch fürfeuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen.

Brandschutzklappen erfüllen nur dann ihrenZweck, wenn sie nach den Angaben der allgemei-nen bauaufsichtlichen Zulassung verwendet undeingebaut werden. Insbesondere ist zu beachten,dass

� gemäß der allgemein bauaufsichtlichen Zulas-sung der Absperrvorrichtungen der Feuerwider-standsklasse K 90/K 60 eine Feuerwiderstands-dauer von nur 60 Minuten aufweisen, wenn sieohne Lüftungsleitung eingebaut oder mit brenn-baren Lüftungsleitungen verbunden sind,

� Absperrvorrichtungen der Feuerwiderstands-klasse K 90 - 18017 nur in die Lüftungsanlagennach DIN 18017 eingebaut werden dürfen.

� Brandschutzklappen nicht zu regelungstechni-schen Zwecken verwendet werden dürfen.

Häufig werden folgende Einbaumängel festge-stellt:

� Brandschutzklappen werden in Wände und De-cken eingebaut, die in der allgemeinen bauauf-sichtlichen Zulassung nicht angegeben sind.

� Die in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulas-sung angegebenen Abstände zu benachbar-ten Absperrvorrichtungen, Konstruktionsbau-teilen oder brennbaren Baustoffen werdenunterschritten.

� Der Zwischenraum zwischen Absperrvorrich-tung und dem umgebenden Bauteil wird nichthohlraumfrei mit Zementmörtel ausgefüllt. Dieskann im Brandfall zum Herausziehen der Ab-sperrvorrichtung führen oder – wegen unzurei-chend gesicherter Anschlussfugen zwischenKlappe und Wand – den Weg für Feuer undRauch in den anderen zu schützenden Ab-schnitt freigeben. Außerdem wird dadurch derWärmeübergang von der Klappe auf die Wandbehindert, wodurch sich die Klappe verformenund funktionsuntüchtig werden kann.

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Lüftungsanlagen im Brandschutzkonzept VdS 2298 : 2002-06 (03)

Abbildung 7: Beispiel von Einbaufehlern in der Praxis

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Die Abbildung 7 zeigt eine nachträglich vor einerBrandwand in die Lüftungsleitung eingebauteBrandschutzklappe. Dabei ist klar erkennbar, dassdie

� Abstützungen der Brandschutzklappe sowiedes umkleideten Kanalabschnitts brandschutz-technisch ungeschützt sind und

� Brandschutzklappe weit vor der Wand instal-liert ist; es ist nicht erkennbar, ob diese Klappeauch dafür zugelassen ist.

Bauüberwachung und Abnahme

Zur Sicherstellung der Qualität und der Brandsi-cherheit auch bei Bauarbeiten sind die Ausführun-gen verschiedener Gewerke, die Bau- und Monta-gearbeiten einschließlich eines ggf. erforderlichenProbebetriebs durch Bau- bzw. Fachbauleiter zukoordinieren und zu beaufsichtigen. Zudem müs-sen Lüftungsanlagen nach ihrem betriebsfertigenEinbau, jedoch unmittelbar vor der ersten Inbe-triebnahme von einem anerkannten Sachverstän-digen abgenommen werden.

Auf Veranlassung des Bauherrn sind insbesonde-re alle Brandschutzklappen vollzählig abzuneh-men. Das Unternehmen, welches die Lüftungsan-lagen ausführt, hat den Bauherrn auf dieerforderliche Abnahme schriftlich hinzuweisen. Zuprüfen sind u.a. die ordnungsgemäße Installationder Rauchauslöseeinrichtungen nebst ihrer ein-wandfreien Funktion sowie das Zusammenwirkenmit den Klappen, außerdem die vollständige Ein-mörtelung der Klappensysteme, die Aufhängungder Leitungen und die Anordnung der Kompensa-toren.

Wenn die Lüftungsanlage Bestandteil einesBrandschutzkonzeptes ist, empfiehlt es sich, dieAusführungsplanung der Anlage und ihre Umset-zung zusätzlich vom Ersteller des Brandschutz-konzeptes überprüfen zu lassen.

Organisatorische Maßnahmen

Neben den baulichen und anlagentechnischenBrandschutzmaßnahmen ist die betrieblicheBrandschutzorganisation ein wesentlicher Be-standteil des Brandschutzkonzepts. Ziel ist es, dieRisikopotenziale, die sich aus der spezifischenProduktionstechnik und den Betriebsabläufen er-geben, zu reduzieren oder sogar ganz zu vermei-den.

Um auch bei Einbau und Betrieb raumlufttechni-scher Anlagen die Brandsicherheit zu gewährleis-ten, haben sich vielfach organisatorische Maßnah-

men des Brandschutzes bewährt, wie z.B. Rauch-verbot und Regelung über feuergefährliche Arbei-ten.

Hinweis:� VdS 2000 Brandschutz im Betrieb� VdS 2008 Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trenn-

schleifarbeiten� VdS 2021 Brandschutz bei Bauarbeiten – Merk-

blatt zur Schadenverhütung� VdS 2036 Erlaubnisschein für feuergefährliche

Arbeiten

Lüftungszentrale

Die Lüftungszentrale darf nicht anderweitig ge-nutzt werden und sollte von Brandlast jeglicherArt, die nicht zum Betrieb der Lüftungszentrale er-forderlich ist, freigehalten werden.

Instandhaltung und Dokumentation

Bei der Instandhaltung der Lüftungsanlagen, diegemäß DIN 31051 die Arbeiten

� Wartung,� wiederkehrende Prüfung und� Instandsetzung

umfasst, müssen alle brandschutztechnischenElemente der Anlagen mit einbezogen werden.Der Betreiber ist nicht nur verantwortlich für den si-cheren Betrieb, sondern gemäß Bauordnungs-recht samt Sonderbauvorschriften auch für die In-standhaltung. Er hat folglich dafür zu sorgen, dass

� die Wartung regelmäßig und fachgerechtdurchgeführt wird,

� die Prüffristen eingehalten, Prüfanträge anSachverständige bzw. Sachkundige erteilt unddie erforderlichen Unterlagen bereitgestelltwerden,

� eventuell festgestellte Mängel beseitigt sowie� die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten

überwacht und die Ergebnisse aufbewahrt wer-den.

Es hat sich in der Praxis bewährt, alle im Betriebvorhandenen prüfpflichtigen Sicherheitseinrich-tungen einer Bestandsaufnahme zu unterziehenund die Prüftermine samt Prüfumfang (z.B. in einerAnlagenkartei oder einer Datenbank) mit zeitli-chen Markierungen festzuhalten.

Wird eine Lüftungsanlage in einer Umgebung be-trieben, in der die Luft mit für die Anlage schädli-chen Stoffen belastet ist (z.B. salzhaltige Meeres-

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VdS 2298 : 2002-06 (03) Lüftungsanlagen im Brandschutzkonzept

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luft), sind die Prüfungs- und Wartungsintervalleentsprechend zu verkürzen.

Abnutzung an der Anlage, weil z.B. Fremdkörperangesaugt werden, kann dadurch vorgebeugtwerden, dass gut zugängliche Filter vorgeschaltetwerden.

Wartung

Brandschutzklappen müssen entsprechend derWartungsanweisung der allgemeinen bauauf-sichtlichen Zulassung in den vorgeschriebenenZeitabständen (z.B. einmal jährlich) von einemSachkundigen gewartet werden. Der Errichter hatden Bauherrn/Betreiber auf die Wartungspflichthinzuweisen und ihm die allgemeine bauaufsicht-liche Zulassung zu übergeben.

Abgesehen von einer monatlich erforderlichenFunktionsprüfung werden unter folgenden Vor-aussetzungen bauordnungsrechtlich keine War-tungsauflagen an Brandschutzklappen gestellt:

� Auslösung erfolgt nicht über Schmelzlot, son-dern thermoelektrisch

� Klappen sind mit Motorantrieb (Federrücklauf-motor) anzusteuern, wobei die Klappen sichbei einem Motorausfall schließen und der Zu-stand AUF/ZU in der Schaltzentrale anzuzeigenist

� bewegliche Teile, welche die Dauerfunktionsfä-higkeit gewährleisten, sind mit einer Kapselunggeschützt.

Bei Lüftungsanlagen, die starkem Schmutz, extre-mer Feuchtigkeit oder chemischer Immission aus-gesetzt sind, können häufigere Wartungen erfor-derlich werden.

Wiederkehrende Prüfung

Die wiederkehrende Prüfung ist nach den in denjeweiligen Sonderbauvorschriften der einzelnenBundesländer festgelegten Zeitabständen undvon einem anerkannten Sachverständigen bzw.Sachkundigen durchzuführen.

Der Prüfumfang richtet sich nach den Bestimmun-gen der jeweiligen Zulassung und anderen techni-schen Regeln, z.B. den VSR-Prüfrichtlinien.Grundsätzlich müssen sämtliche brandschutz-technischen Elemente der Lüftungsanlage geprüftwerden.

Mit folgenden Maßnahmen können die Kontrollenwirkungsvoll unterstützt werden:

� Bestimmung eines verantwortlichen Anlagen-wartes samt Stellvertreters

� Genaue Instruktion beider Verantwortlichendurch den Hersteller

� Detaillierte Checklisten für die einzelnen Kon-trollmaßnahmen

� Zur Verfügung stellen geeigneter Vorlagen, wiez.B. Prüfprotokolle, Ereignismeldeblätter

Weiterhin kann die Prüfung der Brand- und Rauch-schutzklappen mit geeigneten Fernwirkeinrich-tungen erleichtert werden (z.B. Auslöseeinrichtun-gen mit Endlagenschaltern sowie Stellmotorenzum Öffnen nach erfolgter Prüfung).

6.5 Instandsetzung

Alle Mängel, die bei der Wartung und der Prüfungfestgestellt werden, sind umgehend zu beseiti-gen; die Mängelbeseitigung ist zu überwachen.

Informationen für die Feuerwehr

Alle Informationen, die für einen eventuellen Ein-satz von Interesse sind, müssen im Zuge einerOrtsbegehung der Feuerwehr entsprechend auf-bereitet zur Verfügung gestellt werden, z.B. imFeuerwehreinsatzplan nach DIN 14095. Hierzugehören das Lüftungskonzept, die Lage der Lüf-tungszentrale und die Abschaltung der Anlagenim Brandfall.

Ausgewählte Anwendungsfälle

Die im folgenden dargestellten Fallkonstellatio-nen, die auf Schadenerfahrungen beruhen, de-monstrieren zum Teil kritische Anwendungen undzum Teil Schadenschwerpunkte, die entspre-chend zu schützen sind.

Rettungswege

Rettungswege (notwendige Flure und Treppen-räume) dienen zum einen der Flucht von Personenim Gefahrenfall und sind zum anderen Angriffswe-ge, die es der Feuerwehr ermöglichen, einenBrand gezielt zu bekämpfen. Sie müssen deshalbfür einen bestimmten Zeitraum unbedingt rauch-frei gehalten werden. Werden also Lüftungsleitun-gen in Rettungswegen angeordnet, müssen aller-dings folgende Gefahren bedacht werden:

� Rauchübertragung in den Rettungsweg, wennRettungswege und andere Räume durch einegemeinsame Lüftungsleitung versorgt werden

� Rauch- und Brandübertragung, wenn die Abluftaus anderen Räumen über Lüftungsleitungenin Rettungswegen abgeführt wird

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� Verrauchung, wenn sich im Rettungsweg einUnterdruck entwickelt und aus anderen Räu-men Rauch in den Rettungsweg eindringenkann

Für Rettungswege werden deshalb die folgendenSchutzvorkehrungen empfohlen:

� Die gemeinsame Lüftung mit anderen Räumenist zu vermeiden

� Geeignete Brandschutzmaßnahmen (z.B.Brandschutzklappen mit einer Rauchauslöse-einrichtung, feuerwiderstandsfähige Lüftungs-leitungen) sind konsequent anzuwenden

� Die Energieversorgung ebenso wie der Funk-tionserhalt der Lüftungsanlage ist, wenn der er-forderliche Überdruck zur Rauchfreihaltung derRettungswege durch mechanische Lüftungs-anlagen erzeugt wird, für eine Dauer von min-destens 30 Minuten sicherzustellen.

Großküchen

Die Abluft aus Küchenräumen mit Koch-, Brat- undFrittierstellen enthält erhebliche Fettanteile, diesich an den Bauteilen der Lüftungsanlagen abla-gern können. Die Gefahr der Brandentstehung er-höht sich dadurch ebenso wie die Gefahr der Aus-breitung von Rauch und Feuer. Deshalb ist dieDunstabzugsanlage von der übrigen Raumlüftungzu trennen. Zusätzlich sind

� Raumlüftungen als Fortluftanlage auf direktemWeg ins Freie auszulegen,

� die Abluftleitungen aus nichtbrennbaren Bau-stoffen und feuerbeständig (L 90-A) auszufüh-ren,

� Lüftungskanäle innen mit glatter und leicht zureinigender Oberfläche zu versehen,

� Ventilatoren leicht zugänglich anzuordnen.

Weiterhin sind bei Dunstabzugsanlagen

� für Fettabscheider über den Kochfeldern nicht-brennbare Baustoffe zu verwenden,

� nicht nur Filter aus nichtbrennbaren Baustoffenzu verwenden, sondern diese auch so zu di-mensionieren, dass der bei Verschmutzungveränderte Ansaugwiderstand berücksichtigtwird,

� Filter und Absaugkanäle regelmäßig zu reini-gen (jeweils wöchentlich),

� Ventilatoren sowie Fettabscheider entspre-chend ihrer Beanspruchung zu reinigen und zuwarten,

� geeignete Feuerlöschanlagen für Friteusenund andere Geräte mit Fett ab 50 Liter Gesamt-fassungsvermögen einzubauen.

Garagen

Da die Luft in Garagen regelmäßig giftige und ge-ruchsintensive Bestandteile enthält (Ausnahme:automatische Garagen), kann bauordnungsrecht-lich für Garagen eine eigene Lüftungsanlage vor-geschrieben sein. Garagen sind außerdem bauli-che Anlagen mit besonderer Brandgefahr. Dabeikann nicht nur eine lokal extrem hohe thermischeBelastung, sondern auch eine Rauchentwicklungvon besonderer Intensität auftreten. Deshalb soll-ten

� Brandschutzmaßnahmen für Lüftungsanlagen(siehe Abschnitt 4) ergriffen werden, wenn Lüf-tungsleitungen aus mehreren Brandabschnit-ten an die Lüftungszentrale bzw. an die Ventila-toren in Garagen angeschlossen sind,

� Lüftungsleitungen, die von der Garage durchandere Gebäudebereiche führen, außerhalbder Garage feuerbeständig ausgeführt werden(siehe Abschnitt 4.2.2),

� in Tiefgaragen Maßnahmen zur Entrauchungvorgesehen werden.

Räume mit Gaslöschanlagen

In Räumlichkeiten, die mit Gaslöschanlagen aus-gestattet sind, besteht die Gefahr, dass Teile desLöschmittels (z.B. Kohlendioxid) über die Lüf-tungsanlage abfließen, somit wird die erforderli-che Löschmittelkonzentration nicht erreicht unddie Löschwirksamkeit gemindert. Deshalb

� ist die Lüftungsanlage so zu steuern, dass siesich bei Auslösung der Löschanlage automa-tisch abschaltet.

� sind die Wand- und Deckenöffnungen mitBrandschutzklappen zu versehen, die vonFernwirkeinrichtungen (Ansteuerung durch dieLöschanlage) auszulösen sind,

� müssen die Absperrvorrichtungen bei Strom-ausfall schließen.

7.5 Explosionsgefährdete Räume

Lüftungsanlagen in explosionsgefährdeten Räu-men, wie Lager brennbarer Flüssigkeiten oderBatterieladeräume dienen auch dazu, die Entste-hung explosionsfähiger Atmosphäre zu verhin-dern. Wird die Lüftung unterbrochen, kann sichdie Explosionsgefahr daher erhöhen. Deshalbkönnen hier u.a. folgende Schutzvorkehrungennotwendig werden:

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VdS 2298 : 2002-06 (03) Lüftungsanlagen im Brandschutzkonzept

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� Einbau eigener Lüftungsanlagen, deren Zu-und Abluftleitungen möglichst direkt ins Freieführen

� Installation einer Gaswarnanlage zur ständigenÜberwachung der Raumluft, so dass bei ge-fährlicher Gaskonzentration die Lüftung mit er-höhter Leistung betrieben werden kann

� Anordnung der explosionsgefährdeten Räumemöglichst an Gebäudeaußenwänden

� Ausführung elektrischer Teile in explosionsge-schützter Bauweise

7.6 Räume mit EDV- undProzesssteueranlagen

EDV- und Prozesssteueranlagen sind bei Rauch-einwirkung besonders anfällig. Schon geringeRauchmengen können zu sehr großen Schädenführen. Aus diesem Grund ist zu empfehlen, dieLüftungsanlagen für Räume mit EDV- und Pro-zesssteuerungsanlagen völlig separat als eigen-ständige Anlagen auszuführen.

Installationsschächte

Bei Installationsschächten, in denen Lüftungslei-tungen zusammen mit anderen haustechnischenVorrichtungen geführt werden, besteht die Gefahr,dass ein im Schacht entstandener Brand in die Lüf-tungsleitungen eindringt. An der Stelle, wo die Lüf-tungsleitungen den Installationsschacht durchdrin-gen, sind deshalb Brandschutzmaßnahmen zutreffen (s.a. Abschnitt ), z.B. durch die Anordnungvon

� Brandschutzklappen oder� feuerwiderstandsfähigen Lüftungsleitungen.

Reinräume

Mit steigenden Anforderungen an die Produktqua-lität und somit auch an die Produktionsbedingun-gen werden Reinräume für die Herstellungspro-zesse zunehmend erforderlich: z.B. in derpharmazeutischen, der feinmechanischen, deroptischen und der mikroelektronischen Industrie –natürlich aber auch in der Medizin. Um die jeweilserforderliche Luftqualität (Partikelfreiheit) zu errei-chen, werden zur Luftaufbereitung hochwirksameFilter in der

� Zuluftleitung,� Aufbereitungsanlage,� Decke der Reinräume oder� Produktionsanlage

eingebaut. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeitwird außerdem der überwiegende Teil der Fortluft

(in der Regel 90 %) mit Hilfe eines Umluftsystemswieder aufbereitet und erneut der Zuluft zugeführt.

Grundsätzlich muss verhindert werden, dass überdie Lüftungsanlagen Feuer und Rauch übertragenwird, deshalb müssen alle

� Zuluftöffnungen,� Leitungen und� Reinräume selbst

mittels automatischen Brandmelder überwachtwerden. Zunehmend werden auch Brandmeldermit Multisensorik verwendet; in der Praxis habensich hierfür auch Rauchansaugsysteme bewährt.Zudem sollte in Reinräumen ein leichter Über-druck herrschen, um dem Rauch (bei einem au-ßerhalb entstandenen Brand) das Eindringen indie Reinräume zu erschweren.

Bei der Auslegung des Lüftungskonzeptes müs-sen alle möglichen Brandszenarien berücksich-tigt werden. Das ist z.B. ein Brand

� im Reinraum,� in einem der benachbarten Reinräume oder� außerhalb des Gebäudes.

Damit auch bei einem begrenzten Brand der Be-trieb aufrechterhalten werden kann, ist es hilfreich,über dezentrale Lüftungszentralen die einzelnenReinräume als Brandabschnitte mit einer unab-hängigen Lüftung zu versehen.

Bei einer Detektion der Luftverunreinigung in derZuluft ist die Lüftungsanlage solange auf 100 %Umluft umzuschalten, bis die Ursache beseitigt ist.

Vielfach werden zum Schutz von Reinräumensamt den benachbarten Bereichen Sprinkleranla-gen als vorgesteuerte Trockenanlagen installiert.Die Luftreinigungselemente aus Kunststoffen, diehäufig in einem Ventilatorraum angeordnet sind,müssen hierbei ggf. zusammen mit den brennba-ren Lüftungsleitungen für säurehaltige Luft in denSprinklerschutz mit einbezogen werden.

Da die Anlagentechnik zur Lüftung von Reinräu-men häufig sehr differenziert ist und deshalb ob-jektspezifische Brandschutzmaßnahmen erfor-derlich sind, empfiehlt sich erfahrungsgemäß, denzuständigen Versicherer frühzeitig in die Projektie-rung mit einzubinden.

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Lüftungsanlagen im Brandschutzkonzept VdS 2298 : 2002-06 (03)

Literatur/Quellen

Allgemeine Literatur

Hans Georg Klingelhöfer:Brandschutz bei LüftungsanlagenPromat-Fachbeitrag

Recknagel-SprengerTaschenbuch für Heizung, Lüftung und Klimatech-nik66. Ausgabe 1992,Verlag R. Oldenbourg München

Rietschel-RaißLehrbuch der Heiz- und Lüftungstechnik15. Auflage 1970,Springer-Verlag Berlin

Linden/UsemannBrandschutz in der GebäudetechnikVDI Verlag Postfach8228 4000 Düsseldorf, 1991

8.2 Gesetze und Verordnungen,behördliche Richtlinien, Regeln undEmpfehlungen

Richtlinie über brandschutztechnische Anforde-rungen an Lüftungsanlagen (Lüftungsanlagen-Richtlinie LüAR)Sächsisches Amtsblatt, Sonderdruck Nr. 2/2002

Bauregelliste A und Liste C – Ausgabe 2001/1Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautech-nik, Berlin, Sonderheft 24, 32. Jahrgang

Normen

DIN EN 54-7 Bestandteile automatischer Brand-meldeanlagen, (09/89)

DIN 1946-1 Raumlufttechnik; Terminologie undgraphische Symbole (10/88)

DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen undBauteilen

� Teil 1: Baustoffe; Begriffe, Anforderungen undPrüfungen (05/98)

� Teil 4: Zusammenstellung und Anwendungklassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonder-bauteile (03/94)

� Teil 6: Lüftungsleitungen; Begriffe, Anforderun-gen und Prüfungen (09/77)

DIN 18017 Lüftung von Bädern und Toilettenräu-men ohne Außenfenster

� Teil 1: Einzelschachtanlagen ohne Ventilatoren(02/87)

� Teil 3: Mit Ventilatoren (08/90)

DIN 14095 Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen(08/98)

DIN 31051 Instandhaltung; Begriffe und Maßnah-men (05/98)

Beuth Verlag GmbHBurggrafenstraße 610787 BerlinInternet: www.beuth.de

GDV- und VdS-Publikationen

VdS 2000 Brandschutz im BetriebVdS 2008 Schweiß-, Schneid, Löt- und Trenn-schleifarbeitenVdS 2021 Brandschutz bei BauarbeitenVdS 2036 Erlaubnisschein für feuergefährlicheArbeitenVdS 2095 Richtlinien für Brandmeldeanlagen, Pla-nung und EinbauVdS 2097 Baulicher Brandschutz – Produkte undAnlagen

� Teil 1: Prüfung und Anerkennung� Teil 7: Lüftungsleitungen und Absperrvorrich-

tungen gegen Brand- und Rauchübertragung

VdS 2304 Einrichtungsschutz für elektrische undelektronische Systeme; Planung und EinbauVdS 2378 Errichterfirmen für Brandmeldeanlagen

VdS Schadenverhütung VerlagAmsterdamer Straße 174, 50735 KölnInternet: www.vds.de

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9 Anhang

9.1 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Lüftungs-anlagen-Richtlinie LüAR) – Auszug aus dem sächsischen Amtsblatt

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9.2 Brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen nach demBauordnungsrecht (Stand Dezember 2001)

Vorschriftenfür baulicheAnlagen

Brandschutztechnische Anforderungen

Planung und Ausführung Instandhaltung

Musterbauord-nung (FassungDez. 1997)§§ 3, 37

(1) Leitungen dürfen durch Brandwände, Wände nach § 28Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, Treppenraumwände, WändevonRäumen nach § 32Abs. 5 Satz 2 sowie durch TrennwändeundDecken, die feuerbeständig seinmüssen, nur hindurchge-führt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauchnicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffensind; dies gilt nicht für Decken innerhalb von Wohnungen.

(2) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsichersein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feue-rungsanlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Lüftungsleitungen sowie deren Verkleidungen undDämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen beste-hen; Ausnahmen können gestattet werden, wenn Bedenkenwegen des Brandschutzes nicht bestehen. Lüftungsanlagen,außer in Gebäuden geringer Höhe, und Lüftungsanlagen, dieBrandwände überbrücken, sind so herzustellen, dass Feuerund Rauch nicht in Treppenräumen, andere Geschosse oderBrandabschnitte übertragen werden können.

Bauliche Anlagen und andereAnlagen und Einrichtungen imSinne von § 1 Abs. 1 Satz 2sind so anzuordnen, zu än-dern und instandzuhalten,dass die öffentliche Sicherheitoder Ordnung, insbesondereLeben, Gesundheit oder dienatürliche Lebensgrundlagen,nicht gefährdet werden.

Muster-Garagenverord-nung – GarVO –(Fassung Mai1993)§§ 6, 21

— FolgendeAnlagenmüssen vorder ersten Inbetriebnahme derGarage auf ihre Wirksamkeitund Betriebssicherheit geprüftwerden:

...

Maschinelle Lüftungsanlagen(§ 15 Abs. 1)

Muster-Prüfver-ordnung– MPrüfVO –(Stand25.03.1999)§ 2

— Nach Bauordnungsrecht aner-kannte Sachverständige müs-sen auf ihre Wirksamkeit undBetriebssicherheit geprüft wer-den:

(1) Lüftungsanlagen, ausge-nommen solche, die einzelneRäume im selben Geschossunmittelbar ins Freie be- oderentlüften,

(2) ...

Hochhausbau-verordnung –HochhausRL –(FassungMai 1981)Abschnitt 4.5

Lüftungsanlagen müssen so angeordnet oder ausgebildetsein, dass Feuer und Rauch nicht in Treppenräumen, andereGeschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können.Lüftungsanlagen nach der NormDIN 18017 1 und 2 sind unzu-lässig. An Lüftungsanlagen nach der Norm DIN 18017 Teil 3dürfen nur Bäder und Aborte angeschlossen werden.

Die Lüftungsanlagen sind gemäß den ”BauaufsichtlichenRichtlinien über die brandschutztechnischen Anforderungenan Lüftungsanlagen in Gebäuden”, eingeführt mit Erlass vom... auszuführen. Lüftungsanlagen für Treppenräume (sieheNr. 3.6.3.2) und Sicherheitstreppenräume (siehe Nr. 3.6.3.3)einschließlich der zugehörigen Vorräume, Sicherheitsschleu-sen undAufzugsvorräume (sieheNr. 4.2.2) sind von sonstigenLüftungsanlagen getrennt auszuführen; siemüssen baulich sogeschützt sein, dass sie im Brandfall mindestens 90 Minutenbetriebssicher bleiben. Lüftungsanlagen, außer Einzelentlüf-tungsanlagen nach DIN 18017 Teil 3, müssen an zentralerStelle, z.B. Feuerwehrzugang oder bei der Schaltwarte nachNr. 4.8 Abs. 4, ein- und ausgeschaltet werden können. Bei Auf-treten vonRauch in der Zuluftanlage, insbesondere durchUm-luftbetrieb, müssen Lüftungsanlagen selbsttätig abschalten.

Alle Sicherheitseinrichtungen,wie ..., Lüftungsanlagen, …,sind vor Inbetriebnahme, vomBetreiber durch den Herstelleroder einen Sachverständigenprüfen zu lassen. Die Prüfun-gen sind mindestens alle dreiJahre, bei Lüftungsanlagenalle fünf Jahre zu wiederholen;dies ist nicht erforderlich,wenn andere amtliche Prüfun-gen durchgeführt werden oderein Überwachungsvertrag miteiner fachlich geeigneten Fir-ma besteht. ...

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Vorschriftenfür baulicheAnlagen

Brandschutztechnische Anforderungen

Planung und Ausführung Instandhaltung

Muster-Verkaufsstätten-verordnung –MVKVO –(FassungSept. 1995)§§ 16, 30

...

(2) In Verkaufsstätten mit einer Sprinkleranlage müssen Lüf-tungsanlagen in Verkaufsräumen und Ladenstraßen imBrandfall so betrieben werden können, dass sie nur entlüftet,soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungengegen Brandübertragung zulässt.

...

FolgendeAnlagenmüssen vorder ersten Inbetriebnahme derVerkaufsstätte, unverzüglichnach einer wesentlichen Än-derung sowie mindestens alle3 Jahre durch einen nach Bau-ordnungsrecht anerkanntenSachverständigen auf ihreWirksamkeit und Betriebssi-cherheit geprüft werden:

...

Rauchabzugsanlagen undRauchabzugsvorrichtungen(§ 16),

...

Muster-Ver-sammlungsstät-ten-Verordnung– MVStättVO –(Entwurfsfas-sung Aug. 1999)

§§ 41, 53,

Lüftungs- und Klimaanlagen des Bühnenhauses müssen vondenen des Zuschauerhauses getrennt sein. Die Anlagen fürdas Bühnenhaus und für das Zuschauerhaus müssen von derBühneund vonandererStelle außerhalb derBühne stillgesetztwerden können.

Der Betreiber der Versamm-lungsstätte hat … die Wirk-samkeit der Lüftungsanlagen…vor der ersten Inbetriebnah-me durch einen Sachverstän-digen prüfen zu lassen.

Dies gilt auch, bevor die Anla-gen und Einrichtungen nacheiner wesentlichen Änderungwieder in Betrieb genommenwerden sollen. Die Prüfungensind in folgenden Zeitabstän-den zu wiederholen:

...

c) Lüftungsanlagen, … min-destens alle 5 Jahre.

...

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9.3 Checklisten: Instandhaltung von Lüftungsanlagen (s.a. VdS 2000 Brandschutz im Betrieb)

Lüftungsanlagen

ja nein

[ ] [ ] Überwachung der Lüftungsanlage funktionsfähig

[ ] [ ] Ventilator nicht verschmutzt

[ ] [ ] Keine mechanische Beschädigung des Ventilators feststellbar (z.B. Schleifspuren)

[ ] [ ] Keine Korrosionen an den Anlagenteilen feststellbar

[ ] [ ] Keine Veränderung der Prozessbedingungen

[ ] [ ] Regelmäßige, stichprobenartige Messung der Konzentration z.B. in Ecken, Boden-vertiefungen, Toträumen

[ ] [ ] Bedingungen für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind ein-gehalten

[ ] [ ] Alle bei der letzten Überprüfung festgestellten Mängel sind beseitigt

Lüftungsleitungen

ja nein

[ ] [ ] Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für die Brandschutzklappe liegt (in Kopie) vor

[ ] [ ] Lüftungsleitungen entsprechen der DIN-Norm oder ein allgemeines bauaufsichtli-ches Prüfzeugnis für die Lüftungsleitungen liegt (in Kopie) vor

[ ] [ ] Brandschutzklappe ist gemäß der Zulassung eingebaut, z.B. unmittelbar an der Wandoder der Decke

[ ] [ ] Kennzeichnung der Brandschutzklappen gemäß der Zulassung angebracht und les-bar

[ ] [ ] Revisionsöffnungen für die Brandschutzklappen und Lüftungsleitungen sind gut er-reichbar

[ ] [ ] Regelmäßige Wartung der Brandschutzklappe (z.B. monatlich, halbjährlich oder jähr-lich mit Prüfbuch je nach den Vorgaben der Zulassung und der bauordnungsrechtli-chen Vorschrift)

[ ] [ ] Keine Korrosionsschäden festzustellen

[ ] [ ] Keine Verschleißschäden oder mechanische Beschädigung der Brandschutzklappevon außen feststellbar

[ ] [ ] Bewegliche Teile der Brandschutzklappe sind gut geschmiert und nicht durch Verun-reinigungen am Schließen gehindert

[ ] [ ] Brandschutzklappe schließt dicht

[ ] [ ] Ersatzschmelzlote vorhanden

[ ] [ ] Keine Bildung von brennbaren Ablagerungen in den Lüftungsleitungen

[ ] [ ] Verunreinigungen von außen, Ablagerungen z.B. von Staub im Bereich der Brand-schutzklappe nicht feststellbar

[ ] [ ] Keine Schäden an Leitungen, Leitungsdurchführungen und Isolierungen feststellbar

[ ] [ ] Wurden alle bei der letzten Überprüfung festgestellten Mängel beseitigt?

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Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)

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