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1.Kapitel: PR ALS TEIL DES RECHTS IM OBJEKTIVEN SINN I) –obj.Recht =Rechtsordnung selbst, Zwang durchsetzbar, verbindl.Ordnung menschl Zsleben -subj.Recht = Befugnis Vorschriften d.obj.Rechts unter Anrufung staatl.Organe durchsetzen -Naturrecht (früher)= Recht aus göttl.Anordnung -Sitten = allgem.Verhaltensweisen ohne Sanktion, rechtl.verbindl.wenn obj.Recht Bezug darauf („gute Sitten “:Sozialmoral, Gewohnheiten/Werthaltungen, Grundkonsens aller „gerecht Denkender“) -Moral= Appell an gutes Gewissen, innere Einstellung II) Einteilung Recht: a) nach Rechtsgebieten- gemeinsamer Grundtatbestand dennoch beachten: Einheit Rechtsordnung b) *materielles Recht- gibt inhaltl.Ordnung f.menschl.Zsleben vor (PR) *formelles Recht- alle Normen die Verfahren staatl.Behörden regeln (ÖR+Zivilprozessr.+Strafprozessr. +Verw.verfahrensr+Außerstreitverf.+Zwangsvollstr.r.) c)öff./PR- Unterscheidung wegen: *Behördenzust. (öff.=Verw.beh./Strafgericht/VfGH/VwGH, Priv.bürgerl.=Gerichte) *Kompetenzenverteilung (PR=Bund:Ges.gebung+Vollziehung) PR-Zivilrecht *Amtshaftungsrecht (Haftung öff.Rechtsträger f.schädigendes Verhalten ihrer Organe, Gebietskörperschaften: Bund/Länder/Gemeinden, Kammern+Soz.vers.träger) -Abgrenzungsmerkmale= 1)Interessentheorie (öff.Int.Allgem., Priv.Int.Einzelner, aber manchmal beides!) 2)Subjektionstheorie = Gewalten/Mehrwertigkeits/Über- Unterordnungstheorie (öff.Über/Unterordnung, Priv.Gleichordnung, aber manchmal umgekehrt!) 3)Subjektstheorie (Rechtssubj.als Hoheitsträger mit Hoheitsgewalt „imperium“) -Aufgabe/Bedeutung PR=

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1.Kapitel: PR ALS TEIL DES RECHTS IM OBJEKTIVEN SINNI) –obj.Recht=Rechtsordnung selbst, Zwang durchsetzbar, verbindl.Ordnung menschl Zsleben-subj.Recht= Befugnis Vorschriften d.obj.Rechts unter Anrufung staatl.Organe durchsetzen-Naturrecht (früher)= Recht aus göttl.Anordnung-Sitten= allgem.Verhaltensweisen ohne Sanktion,

rechtl.verbindl.wenn obj.Recht Bezug darauf („gute Sitten“:Sozialmoral, Gewohnheiten/Werthaltungen, Grundkonsens aller „gerecht Denkender“)-Moral= Appell an gutes Gewissen, innere Einstellung

II) Einteilung Recht: a) nach Rechtsgebieten- gemeinsamer Grundtatbestand dennoch beachten: Einheit Rechtsordnungb) *materielles Recht- gibt inhaltl.Ordnung f.menschl.Zsleben vor (PR) *formelles Recht- alle Normen die Verfahren staatl.Behörden regeln

(ÖR+Zivilprozessr.+Strafprozessr.+Verw.verfahrensr+Außerstreitverf.+Zwangsvollstr.r.)c)öff./PR- Unterscheidung wegen:

*Behördenzust. (öff.=Verw.beh./Strafgericht/VfGH/VwGH, Priv.bürgerl.=Gerichte)

*Kompetenzenverteilung (PR=Bund:Ges.gebung+Vollziehung) PR-Zivilrecht

*Amtshaftungsrecht (Haftung öff.Rechtsträger f.schädigendes Verhalten ihrer Organe, Gebietskörperschaften: Bund/Länder/Gemeinden, Kammern+Soz.vers.träger)

-Abgrenzungsmerkmale=1)Interessentheorie (öff.Int.Allgem., Priv.Int.Einzelner, aber manchmal beides!)2)Subjektionstheorie= Gewalten/Mehrwertigkeits/Über-Unterordnungstheorie (öff.Über/Unterordnung, Priv.Gleichordnung, aber manchmal umgekehrt!)3)Subjektstheorie (Rechtssubj.als Hoheitsträger mit Hoheitsgewalt „imperium“)

-Aufgabe/Bedeutung PR=ausgleichende Gerechtigkeit (iustitia commutativa) Prinzip gleiche Freiheit,Korrektur unerwünschter Vermögensverschiebungen (iustitia correctiva),NICHT: Strafen/gerechte Vermögensverteilung (iustitia distributiva)

-Privatautonomie im PR= Rechtssubj. Selbstbestimmungsrecht/Gestaltungsfreiheit,PR stellt Rechtinstitute, korrigiert durch zwingende Rechtsnormen formelle Gestaltungsfreiheit, Verteilungs/soz.Gerechtigkeit, abh.v.Gesell./Wirtschaftsordnung,wichtig in Marktwirtschaft, Rechtsakte wirtschaftslenkend

-Einteilung PR: *Allgem.PR (ius civile, ZR, bürgerl)= regelt Rechtsverh.Bürger, Materie in ABGB *SonderPR= Vorschriften f.best.Personen/Sachgebiete, Materie in Sondergesetz

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-Einteilung Allg.PR=a)Institutionensystem (ABGB): -v.d.Personenrechte (pers.Rechtsverhältnisse)

-v.d.Sachenrechte (vermögensrechtl.Rechtsv.- dingl.Güterzuordnung+ pers.SR Schuldverh.) -gemeinschaftl.bestimmungen d.Personen/Sachenrechte

b)Pandektensystem (BGB): ABGB folgt Institutionensystem, österr.Lehre Pandektensystem1.allgem.Teil bürgerl.Rechte2.Schuldrecht (allgem.+besonderes)3.Sachenrecht4.Familienrecht5.Erbrecht

c)europ.System: allgem.Grundsätze durch sinngem.Anwendung v.Vertragsrecht gewonnen1.vertragl.Schuldverhältnisse2.außervertragl.Schuldverhältnisse3.Sachenrecht4.Familienrecht5.Erbrecht

-IPR= Kollisionsrecht, Aufgabe Frage nach anwendbarem materiellen Recht (Sachenrecht),entscheidet über anzuwendende Rechtsordnung, besteht aus Verweisungsnormen, geregelt im IPRG/ Sonderbest./ Staatsvertr./ EU-Verordnungen, dominiert v.EU-Recht:ROM I (vertragl.Schuldver.)+ ROM II (außervertr.SV) + EU-Unterhalts-VO+ EU-Ehe-VO

-IZPR= Auskunft ob österr.Gericht überhaupt zuständig, Zuständigkeitenfrage Vorrang vor Frage welches Recht anzuwenden

-zwingendes PR (ius cogens): nicht abdingbar durch Parteienvereinbarungena)abs.zwingendes Recht= erlaubt keine Abweichungen, zweiseit.zweingende Normen, ÖRb)relativ zwingendes Recht= erlaubt günstigere Regelungen, einseit.zwingende Normen

-dispositives (nachgiebiges, abdingbares) Recht: lässt abweichende privatautonome Rechtsgestaltung zu, Vertragsparteien dürfen v.gesetzl.Regelungen abweichen/ anderes rechtswirksam vereinbaren, Funktionen- ergänzt unvollst./fehlende Verträge, Hilfe bei Vertragsauslegung, „Richtigkeitsgewähr“ (Normen zeigen wie sich Ges.geber Berücksichtigung v.Beteiligteninteressen vorstellt, Abweichen= sittenwidrig)

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2.Kapitel Rechtsquellen:

I)-Entstehungsquellen= Akte d.Rechtschöpfung/Rechtserzeugung, Staatsvertr.+EU-VO+ EU-Richtlinien+ nat.Ges./VO+ Gerichtsurteile+Bescheide v.Verw.behörde+ geschlossene Rechtsgeschäfte+ Satzungen+ Normverträge,Gewohnheitsrecht (gleichmäß.Anwendung „consuetudo“, Regeln sind Recht, „opinio iuris“)≠ Sitten geprägt v.“opinio usus“

-Erkenntnisquellen= Texte/Kommunikationsbehelfe/Publikationsorgane ermöglichen Rechtsinhalt in Erfahrung zu bringen,Amtsblatt+BGBl+LGBl+ Ausfertigungen v.Gerichtsurteilen/ Bescheiden d:Verwaltungsbeh.+Werke d.Rechtswissenschaft (Lehrbücher, Kommentare)*generelle Rechtsquellen= an Allgemeinheit gerichtet, VO/Gesetze/Gewohnheitsrecht*individ.Rechtsquellen= an einzelne konkrete individ.Personen gerichtet,Gerichtsurteil+ Bescheid+ zw.Parteien geschlossener Vertrag (Urteile nie Kraft wie Gesetz,Orientierung an früheren Fällen bei „ständ.Rechtsprechung“ / Gerichtsgebrauch)keine strikte Bindung an ältere Entscheidungenwenn v.ständiger Rechtsprechung OGH Rechtsfrage grundsätzl.Bedeutung nicht entschieden muss verstärkter Senat entscheiden (=verstärkter einfacher Senat v.OGH)Entscheidungen über EU-Rechtsaktauslegung v.EuGH verbindlich

II)Rechtsquellen österr.PR:1)ABGB: durch kaiserl.Sytem kundgemacht, 1812, davor usus modernus pandectarum+Naturrecht+ Regeln dt.rechtl.Ursprung, Rechtsvereinheitlichung Kaiserin Maria Theresia, 3 Teilnovellen-exeget.Rechtsschule: Bestimmungen kein anderer Sinn als Absicht Gesetzgeber-histor.Rechtsschule: „Pandektistik“, Savigny, histor.-überlieferter Rechtsstoff aus Volksgeist weiterentwickeln, Rechtsstoff aus pandekten systematisieren-Rechtsquellenlehre: * „ältere Rechtsschichten“- Gewohnheitsrecht primäre Rechtsquelle

* „jüngere Rechtsschichten“- ABGB wörtl.nehmen, Regelungswille staatl.Gesetzgeber

2)privatrechtl.Sondergesetze: außerhalb v.ABGBEheG+ MRG+ WEG+ Schadenerstzrecht EKHG+ KSchG+ UGB,viele Sondergesetze beruhen auf EU-Richtlinien

III) Rechtssatz, Sachverhalten, SumsumptionA) Tatbestand+ Rechtsfolge: Rechtsnormen Sollensanordnungen, beschreiben Situation (Tatbestand) + rechtl.Konsequenz (Rechtsfolge), -selbstst.Rechtssätze: Sollensanordnung+Rechtsfolge-unselbstst.Rechtssätze:Anordnung/Folge fehlt (normativ bedeutend mit anderen Rechtssätzen)

B)Vorgang d.Subsumption:Feststellung dass Sachverhalt Merkmale v.Tatbestand erfüllt/Anwenden v.Rechtssätzen auf konkreten Sachverhalt, Hilfe f.Feststellung: logischer Syllogismus (Obersatz Tatbestand, Untersatz Sachverhalt,Schlusssatz Rechtsfolgenanordnung)

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C)Konkurrenz v.Rechtssätzen:-Anspruchshäufung= Rechtsfolgen kein Widerspruch- Rechtssätze kumulativ anwenden-Anspruchskonkurrenz= Rechtssätze kein Widerspruch aber gleiches wirt.Ergebnis- WAHL-Antinomie= Rechtssätze in Widerspruch/ heben einander auf/ Regelung fehlt 1) lex speciali derogat lex generali: speziellere Regel geht allgemeineren vor2)lex posterior derogat lex prior: jüngere Gesetz geht älterem vor*formelle Derogation= Ges.geber sagt selbst welche Gesetze durch neues Ges.aufgehoben *materielle Derogation= schwieriger, Ges.geber regelt Materie weist aber nicht darauf hin, dass frühere Gesetz gleiche Materie anders regelt, erst Widerspruchentdeckung führt zu Erkenntnis dass dem früheren Gesetz derogiert wurde

3.Kapitel: Auslegung v.Rechtsnormen+ Lückenfüllung

A)Wesen d.Auslegung u.Lückenfüllung (INTERPRETATION)Rechtsanwender darf Rechtslage nicht als unklar bezeichnen- Verbot Rechtsverweigerung,Interpretation= Sinn rechtl.Regelung ermitteln und richtig verstehen

B)Gesetzliche Interpretationsregeln: §6,7 Füllung GesetzeslückenC)authentische Auslegung:Auslegung durch Gesetzgeber, erklärt Ges.auf allgem.+unverbindl.Art,neues Gesetz soll früheres erklären, Gesetzesinhalt ändert sich nicht(Ausnahme: EuGH darf authent.auslegen)

ARTEN (METHODEN) D.AUSLEGUNG: Savigny1) grammatische/grammatikal.-log.Wortinterpretation=erforscht Wortsinn, allgem./fachl./rechtl.spezifischer Wortgebrauch2)systemat.Interpretation=a)Auslegung nach Kontext: fragt nach Bedeutungszusammenhang/Gesetzessystematik b)Sonderfall verfassungs-u.unionsrechtskonforme Auslegung:einf.Gesetze dürfen übergeordnetem Verf./Unionsrecht nicht widersprechen,„richtlinienkonforme Auslegung“ (muss Richtlinien entsprechen)3)historische Interpretation=fragt nach subj.Verständnis des geschichtl.Gesetzgebers, gesamter Normentstehungshintergrund, Kontinuitätsvermutung (neue Vorschriften wie alte auslegen)4)teleologische Interpretation=Sinn u.Zweck der gesetzl.Regelung ermitteln, im Europarecht zentr.Rolle (effet utile)-> subj.: stellt auf v.geschichtl.erkennbaren Gesetzgeber verfolgte Regelungsziele ab+

denkt diese zu Ende-> obj.: alle Werte/Prinzipien berücksichtigen, sind Wandel unterworfen- dynam.Element,

strenge Grenze Rechtsdomatik (Erwägungen de lege lata) /Rechtspolitik (Erwägungen de lege ferenda), Rechtsanwender darf Gesetze nicht

eigene Gerechtigkeitsvorstellungen unterstellen=> Verhältnis Auslegungsmethoden zueinander: Ziel gleich-Sinn Rechtssatz richtig verstehen,keine Rangfolge, Wortinterpretation wichtig (Wortsinn steckt Auslegungsgrenze ab)

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*Methoden Rechtsfortbildung:A)Feststellung v.Rechtslücken:-keine Lücke wenn Gesetzgeber an Sachverhalt keine Rechtsfolge knüpfen wollte,SV rechtl.irrelevant- Gesetzgeber will Rechtsfolge nur eintreten lassen wenn Voraussetzungen f.geregelten Tatbestand erfüllt= Umkehrschluss (argumentum e contrario)-Rechtslücke als planwidrige Unvollständigkeit: lückenhaftes, unvollständiges Gesetz,Plan Ges.geber wird erkannt+ zu Ende gedacht, Ges.geber hätte ungeregelten Fall regeln müssen, zwei gleiche/versch.Fälle hätten gleich/versch.geregelt werden müssen Gleichbehandlungsprinzip= Grundsatz (un)gleiche Situationen verlangen (un)gleiche Rechtsfolgen! (=verf.rechtl.Gleichheitssatz)

B)Lückenschließung durch Analogie: wenn Rechtslücke durch Gleichheitssatz aufgedecktAnalogie= Ähnlichkeitsschluss: geregelten Tatbestand auf nicht geregelten SV anwenden1.)Gesetzesanalogie: Anwendung per analogiam, Rechtsfolge auf ungeregelten SV anwenden 2.)Größenschluss: vom Größeren aufs Kleinere (argumentum a maiori ad minus)

vom Kleineren aufs Größere (argumentum a minori ad maius)3.)Rechtsanalogie: aus vorhandenen Normen wird allgem.Grundsatz abgeleitet+ auf gesetzl.nicht erfassten Fall angewendet (Gesamtanalogie)4.)natürl.Rechtsgrundsätze (Rechtsprinzipien): Ges.geber verweist auf nat.RG wenn weder Gesetzes-noch Rechtsanalogie aus Rechtsordnung ableitbar

C)Teleologische Reduktion: Gesetz regelt zu viel Sonderfall planmäßiger Unvollständigkeit, Gesetzestext wird auf die vom Wortlaut des Tatbestandes erfassten Fälle angewendet (nicht Sinn/ Zweck nach erfasste Fälle)

2.TEIL: ALLGEM.TEIL DES BÜRGERLICHEN RECHTS

I)Rechtssubjekte:-ab Geburt rechtsfähig (Träger Rechte+Pflichten), nat/jur.Personen-sind handlungsfähig (Rechte +Pflichten begründetn): geschäfts/deliktsfähigwenn in Lage Angelegenheiten selber ordnen/sich rechtskonform verhalten-natürliche Person= phys.Pers., jeder Mensch rechtsfähig

*Rechtsfähigkeit: beginnt mit vollendeter Lebendgeburt (Trennung Kind v.Mutterleib),auch „nasciturus“ Anspruch Schutz, Ende Tod (Ausstellung Totenschein/ bei fehlendem Leichnahm Todesbeweis vor Gericht/ Todeserklärung bei allgem.Verschollenheit oder Gefahrenverschollenheit= unbek.Aufenthalt,nachrichtenlose Abwesenheit, Überlebenszweifel)

*Geschäfsfähigkeit: durch rechtsgeschäftl.handeln berechtigen u.verpflichten,kann wegen Alter/Geisteszustand fehlen, Eltern vertreten Minderjährige

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a) KINDER= bis vollendetes 7.Lebensjahr, vollkommen geschäftsunfähig,keine Schenkung, Ausnahme f.geringfügige Angelegenheiten tägl.Leben(alterstyp.Rechtsgeschäfte werden rückwirkend rechtswirksam, „Taschengeldparagraph“)

b)UNMÜNDIGE MINDERJÄHRIGE= 7-14J., beschränkt geschäftsfähig, können-alterstyp.Geschäfte über geringfügige Angelegenheiten tägl.Lebens schließen,-zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen selbst annehmen (zB Schenkung)-bereits bestehende Schuld selbst bezahlenBei übrigen Geschäften gesetzl.Vertreter, verpflichtende Geschäfte= schwebend unwirksam(nichtig wenn Vertreter nicht in Frist zustimmt)

c)MÜNDIGE MINDERJÄHRIGE= 14-18J., wie unmünd.aber:erweitert geschäftsfähig, DF-selbstst.Dienstverträge (keine Lehr/Ausbildungsv.) schließen, gesetzl.V.darf diese kündigen-selbstst.über Einkommen aus eigenem Erwerb verfügen-selbstst.über Sachen (die zur freien Verfügung überlassen) verfügen (reicht nicht Eg.zu sein)Befriedigung d.Lebensbedürfnisse darf nicht gefährdet werden, selbst erhalten

d) VOLLJÄHRIGE= ab vollendetem 18J., kein Vertreter

*Geisteszustand:-Gesiteskranke/schwache können keine gültigen Rechtsgeschäfte schließen,Personen vorübergehend nicht im Besitz geistiger Kräfte keine gült.RG schließennicht beschränkt im lichten Augenblick (lucidum intervallum),-geistig Behinderte brauchen gesetzlichen Vertreter der für sie handelt(Sachwalterschaft/Vertretungsbefugnis nahe Angehörige/Vorsorgevollmacht)a)Sachwalter= wenn keine nahe Angehörige, vom Gericht zu bestellen,Vermögens/Personensorge wahrnehmen, behinderte Personen wie unmündige MJ,Sachwalterbestellung wirkt konstitutiv (auch wenn lucidum intervallum- bleibt beschr.GF)b)Vertretungsbefugnis nahe Angehörige=Eltern/vollj.Kinder/Ehegatte/Lebensgef.vertretungsbefugt f.RG tägl.Lebens+RG zur Deckung des Pflegebedarfs+ Zustimmung zu med.Behandlungenc)Vorsorgevollmacht=behinderte Pers.vor Verlust GF errichtet, bestimmt wer Angelegenheiten wahrnimmt(Vorsorgebevollmächtigter), wie weit Vertretungsrecht reicht

*Deliktsfähigkeit:aus eigenem rechtswidrigen Verhalten schadenersatzpflichtig werden,Fehlverhalten bei Einsichtsfähigkeit zu korrektem Verhalten subj.vorgeworfen,ab vollendetem 14.J (münd MJ), Aufsichtspersonen haften f.unmünd.MJ,Billigkeitshaftung: Unmündige selbst subsidiär haften (Haftung Aufsichtsperson entfällt)lucida intervalla machen deliktsfähig (Geisteskranke/schwache/Sinnesverwirrte)

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-jurist.Personen= Gebilde als Rechtssubjekt, „moral.Personen“1)Arten: -jurs.Pers.des Privatrechts (basieren auf priv.RG)

-jur.Pers.des öff.Rechts (entstehen durch Gesetz/Verwaltungsakt) oder-o)Personenstand (Interessengem.von Personen)o)Vermögensgesamtheit (Träger eines Vermögens) oder-*vollrechtsfähig (umfassend rechtsfähig) zB Uni*teilrechtsfähig (beschränkt) zB Eigentümergem.

2)Personenverbände:alle Körperschaften d.öff.Rechts (Bund, Länder, Gemeinde, Kammern, Soz.vers.träger)alle Körperschaften PR (Vereine, polit.Partei, Kapitalgesell.GmbH/AG, Genossenschaften)-rechtsfäh.personengesellschaften (OG, KG, EWIV) nur im weiteren Sinn jurist.Personengeringere Verselbstst.im Innenverhältnis,keine jur.P=Gesellschaften Bürgerl.Rechts,stille Ges.

3)Vermögensgesamtheiten:->Stiftungen= Inhaber v.Stifter dauernd gewidmetes Vermögen (erfüllt Zweck) fürgemeinnützige+mildtätige Zwecke, andere Zwecke (Privatstiftungen), Destinäre (Nutznießer)->Anstalten= Einrichtungen f.begünstigte Benützer zB ORF->Fonds= Gründervermögen festgelegter Zweck, Vermögen selbst für Zweck verwenden

4)Organe: vermitteln Handlungsfähigkeitnat.Person als Funktionsträger, Geschäftsführung/Vertretungsorgan entscheidet+vertritt,Mitgliederversammlung bei Gesellschaften, Kontrollorgane

5)Entstehen jur.Pers.: gesetzl./behördl.Gründungsakt, Errichtung= RG der Gründer,ältere Lehre Unterschied Konzessionsystem (Entstehung durch staatl.Verleihung RF) /

Normativsystem (Erfüllung gesetzl.Voraussetzungen)Entstehung= RF erworben, Mindestmaß staatl.Mitwirkung (gesetzl.verankert)

6)Deliktsfähigkeit: alle Machthaber (Repräsentanten) + Grundsätze f.Gehilfenhaftung

7)Strafrecht: gleichgestellt nat.pers., Verbandsverantwortlichkeitsgesetz,Verhalten Entscheidungsträgern zugerechnet, Sanktion= Geldbuße, Mtgld.Geschäftsführung-u.Vertretungsorgan

Rechtsobjekte: Sache v.Menschen gebraucht, weiter Sachbegriff, Regeln nur f.körperl.Sachen, Tiere keine Sache- Schadenersatzrecht: Heilungskosten auch wenn Tierwert übersteigen

Rechte im subj.Sinn:v.obj.Recht eingeräumte Befugnisse f.Subjekt, mit Zwang durchgesetzt, Geltendmachung abhängig v.Willen des Berechtigtena)absolute Rechte= wirken ggnüber jedem, zB dingl.Rechte/Persönlichkeitsrechteb)relative Rechte= wirken nur ggnüber best.Personen, Forderungsrechte (Ansprüche aus Schuldverhältnissen, fam.rechtl.Ansprüche, Ansprüche aus Vermächtnissen)c)dingl.Rechte= Herrschaftsrechte an umb körperl.Sachen (Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeiten)

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d)Ansprüche=subj.Rechte v.anderem Tun/Unterlassen einfordern könnene)Gestaltungsrechte= Berechtigter befugt durch einseit.Erklärung ein Rechtsverhältnis enstehen/erlischen lassen bzw.bestehendes Rechtsverhältnis z u verändern2.Kapitel RechtsgeschäftI) PR Prinzip Privatautonomie, Rechtgeschäft gestaltet recht.Verh./besteht aus Willenserklärungen, mehrer WE= Vertrag, eine WE= Testamten/Auslobung/Mietkündigung-Geschäfts/Bindungs/Rechtsfolgen/Geltungswille:Gewolltes soll rechtl.Geltung (Rechtsfolgen) haben, Wille Rechtswirkungen herbeizuführen,durchsetzbar mit behördl.Zwang, „gemäßigte Rechtsfolgentheorie“=Erklärender muss nicht alle rechtl.Konsequenzen d.Erklärungen kennen-Arten v.Rechtsgeschäften:a)einseitiges RG: WE einziges Rechtssubjekt (Auslobung, Testament), verpflichtet zu Leistung/Verhaltenb)zweiseitiges RG: zwei od.mehr übereinst.WE (synallagmatische Verträge)beide verpflichtet („Synallagma“)c)entgeltl.RG: alle zweiseit.RG, Leistung um Gegenleistung willen erbrachtd)unentgeltl.RG: Zuwendung ohne Gegenleistung (Schenkung)

*Verpflichtungsgeschäfte:begründen Pflicht die erst als Folge erfüllt wird, künftige Leistung (Kauft, Tausch)-> kausales VpfG: causa erklärt wirt.Zweck, Rechtstitel besteht (titulus+modus)-> abstraktes VpfG: nicht gültig, keine causa, könnte Gesetzesverbote umgehen, kein Titel

*Verfügungsgeschäfte:wirken umb auf bestehendes Recht ein, übertragen/aufheben/beschränken/ Inhalt verändern->kausal: abh.in Wirksamkeit v.Bestehen eines Titels (Grundes), gerechtfertigt->abstrakt: kein Rechtstitel, Eg.kann nicht übertragen werden ohne titulus+modus(Prinzip der kausalen Tradition)

*Arten d.Willenserklärung: bestimmbaren Inhalt kundmachen-ausdrückl.WE= gesprochene Worte/allgem.angenommene Zeichen-schlüssige WE= stillschweigend, konkludent, durch Handlungen die keinen Zweifel lassen, geht aus Umständen hervor (Schweigen alleine kein Erklärungswert)-empfansbedürftige WE: muss Angesprochenem/Anerklärten zugegangen sein in Dispositionssphäre, muss nicht in Kenntnis genommen werden/ sich inhaltl.auseinandersetzen (Kündigung, Rücktrittserklärung)-nicht empfangsbedürftige WE: niemandem zugehen um wirksam (Testament)

*Auslegung v.Rechtsgeschäften:-Willenstheorie: subj.Wille Erklärender (Privatautonomie, vernachlässigt Interesse Empf.)-Erklärungstheorie: obj.Wille (Erklärungsempf.nicht immer schutzwürdig!)

bedeutend nach Vertrauenstheorie, Sonderwissen Empfänger berücksichtigen (obj.Empf.horizont)

-Unklarheitenregeln: mehrdeutig- Annahme Verpflichteter geringere Last auferlegen, undeutlich-Nachteil Ausleger/Kundenschutz (Ausleg.contra

proferentem)-fehlendes Erkl.bewusstsein: gebunden wenn Inhalt nicht (näher) kennt-Vertragsauslegung: prüfen- übereinst.gemeinsamer Wille Parteien,

Wille wichtiger als Wortlaut (falsa demonstration non nocet)Ergänzung durch Gesetz/Verkehrssitte= WE sagt nichts zu Ordnungsproblem-VI nicht erkennbar: Interpret (Richter) am hypothet.Willen orientieren

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(ergänzende Vertragsauslegung), wirt.Zweck bedeutend

*Vertragsabschluss unter AGB=-einheitl.Vertragstexte („Vertragsschablonen“) zur Rationalisierung/ Spezialisierung,wirt.Übermacht Unternehmer ausspielen, Kundenschutz, Kontrolle v.AGB,Kunden (Individualprozess) selber/ Klage Interessenverbände (Verbandsprozess)-Geltungsgrund: gültige AGB nur wenn im VI vereinbart, darauf Hinweise,Kunde muss vor VA Einsicht nehmen können (nachträgl.nicht gültig)-Kontrolle v.AGB=a)Geltungskontrolle: überraschend nachteilige Klauseln kein VI, Willensmangel/part.Dissens, mehrdeut.Regelungen Unternehmernachteil (Unklarheitenregel), unwirksam wenn unklar/unverst.(Transparenzgebot)b)Inhaltskontrolle: Inhalt gesetzeskonform sein, guten Sitten entsprechen, gröbl.benachteiligende Nebenabreden nichtig, spez. verbotene Klauseln im KSchG

*Voraussetzungen wirksamer VA: Geschäftsfähigkeit Parteien+ Möglichkeit VI+ Erlaubtheit VI+ Beachtung Formvorschriften(bei Fehler Vertrag nicht/anfechtbar- „Wurzelmangel“)-Nichtigkeit: rechtsunwirksam, v.Anfang an ungültig, unverbindl.(absolut nichtig)

Nichtigkeit nur v.bestimmter Partei geltend gemacht (relativ nichtig)-Anfechtbarkeit: Geschäft bei erfolgreicher Anfechtung nichtig, im Allgem.rückwirkend vernichtet (ex tunc), bei bestehenden Dauerschuldverhältnissen Anfechtung ex nuncKonsequenz= kein Vertrag, bereits Geleistetes zurückfordern, bei Rückgabeanspruch ->Eigentumsklage oder Bereicherungsrecht (nicht wenn Mangel später geheilt)

*Fehlerhafte Willenserklärungen:Vertrauenstheorie in Ö (wie vom Empfänger zu verstehen) ->Erklärungswert kann v.Willen des Erklärenden abweichen: Recht Anfechtung?1)Mentalreservation= Erklärender erklärt absichtl.etwas anderes, geheimer Vorbehalt, trotzdem gebunden, Vertrag nicht anfechtbar2)Scherzerklärung= Erklärender mangels Ernstlichkeit nicht gebunden,

wenn v.Empfänger erkannbar (Werbung), kein Vertrag3)Scheingeschäft= erweckt Gültigkeitseindruck, in Wahrheit v.beiden Parteien nicht gewollt,

verdecktes Geschäft (Steuer Grund), wenn VI gesetzwidrig kein Geschäft (Tomaten Heroin Kauf zB)

Umgehungsgeschäft= Geschäft gewollt wie es ist aber anderer wirt.Zweck, gültig wenn VI nicht gesetzwidrig

4) Drohung= gegründete Furcht, rechtsgesch.Wille nicht frei gebildet, Vertrag 3J anfechtbar,

Schadenersatz, Voraussetzungen:-Widerrechtlichkeit d.Drohung (unerlaubt-Mord/ inadäquate Mittel-Anzeige Steuerhinterz.)-gegründete Furcht (Bedrohten einschüchtern)-Kausalität (VA wegen Drohung)-> nicht anfechtbar wenn Drohung durch Dritte (List, Irrtum), Ausnahme: Dritter „im Lager“ (Gehilfe) anfechtbar5)List= bew.Vorspielung falscher Tatsachen, betrifft Motivation Erklärender,

30 J ab VA anfechtbar, Schadenersatzanspruch

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6)Irrtum= erheblich unzutreffende Vorstellung v.Wirklichkeit, Unkenntnis v.relevantem Umstand

a)Arten: GIrrtümer im weiteren Sinn *Erklärungsirrtum: erklärt unbew.etw.anderes als will*Geschäftsirrtum im engeren Sinn:Irren über Natur/Gegenstand/Eigenschaft/Identität Partner-Motivirrtum (Kauf vor Tat)= Beweggrund warum Erklärender Willensabgabe, bei entgeltl.Verträgen unanfechtbar, anfechtbar: unentgeltl.Geschäfte, letztwillige Verfügungen, im Familierecht-Geschäfsirrtum= Motiv ist Geschäftsinhalt (zB vorher vereinbart: nur Kauf wenn…)

Anfechtungsvoraussetzungen:-v.anderem veranlasst (Verschulden unerforderl., adäquates Verursachen)-mangelhafte Sorgfalt, hätte anderem auffallen müssen (zB auffallend hoher Preis)-rechtzeitig aufgeklärt: anderer vor Vermögensverschiebung verständigt Rechtsfolgen:-wesentl.GI-> Anfechtung gesamter Vertrag-unwesentl.GI-> Vertragsanpassunggerichtl.durch Klage/Einrede, verjährt in 3J ab VA

*Möglichkeit des VI:1)rechtl.Unmögliches/faktisch Absurdes= Erfüllung v.Anfang an unmöglich,absurd: Geschäftspartner hielt bei VA Erfüllung d.Verpflichtung f.ausgeschlossen,wer Unmöglichkeit kennt haftet anderen auf Vertrauensinteresse (darauf vertrat dass Vertrag)wenn anderer Unmögl.kannte/kennen musste-> keine Schadensteilung= Kulpakompensation!2)schlichte Unmöglichkeit= Vertrag gültig (Auto mit Schaden als unfallfrei verkaufen)schadenersatzpflichtig wer Fahrlässigkeit/Unmöglichkeit nicht kannte, strittig ob Schadenersatzanspruch auf Vertrauen-od.Erfüllungsinteresse/ob Leistungszusage Garantie erhält

*Erlaubtheit VI:nichtig wenn Verstoß gg.gute Sitten/gesetzl.Verbot, Gesetzesverstöße (Verstoß gg.zwingende Rechtsnorm), wichtig: Verbote Inhalt betreffend,egal: Verbote über Zustandekommen Geschäft, Regelungen im Arbeitsrecht/Mietrecht/ Verbraucherr./Insolvenzr./ÖR/Grundverkehrsr./Wettbewerbs-u.Insolvenzrecht-gesetzwidrig: Entgelt f.Ehevertrag, f.med.unterstützende Fortpflanzung, Zusage Rechtsfreund erstrittenen Betrag zu geben (quota litis),Verkauf erhoffte Erbschaft zu Lebzeit Erblasser,Wucher: Leichtsinn/Zwangslage/Verstandesschwäche/Unerfahrenheit/Gemütsaufregung/ Versprechen v.Gegenleistung deren Vermögenswert zu Leistungswert auffall. Missverhältnis-Verstoß gg. „gute Sitten“: rechtswidrig, Sozialmoral aller billig u.gerecht Denkender,orientiert an Wertordnung pos.Recht/Verfassung, sittenwidrig= Eingriff Intimbereich /Missbrauch Übermacht/ nachteilige Vertragsgestaltung/ missbräuchl.Rechtsausübung/

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Geschäfte die Einrichtungen d.Rechtsordnung aushöhlen

*Formvorschriften:im bürgerl.R. Formfreiheit, Parteien wählen Vertragsform selber (auch f.mündl.V)Zwecke:o) Schutzzweck: Schutz v.Übereilungen (zB bei Bürgschaft)o) Beweissicherungszwecke: später problemlos nachweisbar was vereinbart (zB letztwillige Verfügung)o)Publizitätszweck: jeder erkennt Rechtsposition, wichtig bei abs.Rechten(zB Begründung u.Übertragung dingl.Rechte, Registrierung v.Immaterialgüterrechten, Eheabschluss)versch.Formvorschriften:-einf.Schriftform: Parteien Vereinbarung eigenhänd.unterschreiben (Unterschriftlichk.) -öff.Form: gerichtl./notarielle Schriftformen (AußStrG, NO, NotAktG), wichtig: rechtl.Beratung v.Notar/Gerichtelektron.Formen als Alternative f.Parteien, „sichere elektron.Signatur“ erfüllt Erfordernis eigenhänd.Unterschrift, f.bes.Geschäfte (im SigG) eigenhänd.Unterschrift/elektron.Not.aktRechtsfolge d.Verletzung Formvorschrift:a.d.Rechtsgeschäft erwachsene Verpflichtungen nicht einklagbar, dennoch rechtl.beachtlich weil Naturalobligation bilden (werden solche Geschäfte erfüllt darf Geleistetes nicht bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden)Formpflichtigkeit kann rechtsgesch.vereinbart werden:Parteien vereinbaren, dass künftige Abreden zw.ihnen nur wirksam wenn sie best.Form beachten, Parteien können sich ihrer eigenen Privatautonomie nicht begeben-bewirken damit widerlegliche Vermutung, dass Erklärungen welche vereinbarte Form nicht beachten ohne Rechtsbindungswillen erfolgen!

III) STELLVERTRETUNG: StV.braucht Vertretungsmacht (Schutz Privatautonomie)vergrößert eigenen rechtsgesch.Aktionsradiusmb StV: A bittet B zu bestellen, betrifft A zunächst nicht, B schuldet C Kaufpreis-

unpraktisch im tägl.Rechtsverkehrumb StV.: A wird durch Handlung von B direkt verpflichtet/berechtigt,

Stellv.bildet Willen+ erklärt ihn, Rechte/Pflichten entstehen bei B, Vertrag!vertretungsfeindl.Rechtsgesch.: Stellv.ausgeschlossen (Ehe, Adoption, Testament)

*Voraussetzungen umb Stellvertretung=1)Abgabe eigene WE: StV gibt eigene WE ab (≠Bote: überbringt WE),Indiz ob handelnde Person letzte Entscheidungsmöglichk.über OB/WANN/WIE v.Erklärung, Abgrenzung bei Gesch.fähigkeit: Vertreter muss mind.beschr.GF (über 7J) sein (≠Bote),volle GF nicht erforderlich, Vertreter nicht schutzbedürftig-Vermittler: keine Vertretung, bringt pot.Vertragspartner zs, Botenfunktion, kann ergänzend Vertragshandlung setzen (Befugnis muss nachgewiesen werden)2)Handeln im fremden Namen:

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Offenlegungsgrundsatz= Dritter wissen dass StV für Vertretenen handelt, allgem.erkenntlich machen, ohne Nachfragen keine Namen, egal bei Barkauf („Gesch.f.den den es angeht“)Treuhänder= handelt im eigenen Namen/ Interesse v.anderem, „kann mehr als darf“,schöpft Handlungsmacht aus eigenem Recht, ist anderem nur im Innenverhältnis verpflichtet3)Vertretungsmacht:-rechtsgesch.StV: Vertretungsmacht aus Rechtsgeschäft, Vollmacht erteilt-gesetzl.StV.: f.Kinder handeln Eltern, Sachwalter f.Behinderte, Kraft d.Gesetzes-organschaftl.StV.: Befugnisse statutar.Organe jurist.Personen (AG Vorstand)unterliegt besonderen Vorschriften, zwischen rechtsgesch./ges.Stellvertreter*VOLLMACHT=rechtl.Können im Außenverhältnis, A berechtigt+verpflichtet B durch WE,Vollm.erteilt durch einseit.Rechtsgeschäft- Stellvertreter muss nicht zustimmen(ist berechtigt aber nicht verpflichtet)a)Innenvollmacht: Vertretener erteilt StV.gegenüber „intern“b)Außenvollmacht: Vollm.wird Drittem/d.Öffentlichkeit „extern“ mitgeteilt

*AUFTRAG=rechtl.Müssen im Innenverhältnis, zweiseit.RG, begründet Verpflichtung d.Beauftragten, bedarf der Zustimmung des StV.

*ERMÄCHTIGUNG= rechtl.Dürfen im Innenverhältnis, einseit.RG, berechtigt Ermächtigten zum Handeln f.Ermächtigenden,Ermächtigter nicht verpflichtet/wirkt nur inter partes/nicht ggnüber Dritten

*ANSCHEINSVOLLMACHT=-„stillschweig.Bevollmächtigung“= daraus allg.Insitut d.Anscheinsvollmacht abgeleitet, keine rechtsgesch.erteilte Vollmacht liegt vor, Vertreterverhalten trotzdem dem Vertreter zugerechnet aus Gründen d.Vertrauensschutzes d.Dritten-Voraussetzungen= o)äußerer Anschein (erweckt beim Dritten begründeten Glauben

Vertreter habe Vollmacht) o)äußerer Anschein v.Vertretenen zurechenbar verursacht worden sein o)Gutgläubigkeit Dritter: muss auf Vollmachtbestehen vertrauen

Umfang d.Vollmacht: Sache Voll.GEBER in welchem Ausmaß Vertreter bevollmächtigtGENERALVOLLM.-GATTUNGSVOLLM.-EINZELVOLLM.-Formalvollmacht= nicht frei gestaltbar (Prokura, organschaftl.Vertreter v.Personengesell.,Kapitalges., Erwerbs/Wirtschaftsgenossensch., ideellen Vereinen)vom Gesetzgeber vorgesehener Umfang, wird ggnüber Dritten nicht beschränktErlöschen d.Vollmacht:Befristung durch Zeitablauf, Bedingung: Eintritt d.Bedingung, Geschäftsabschluss, Widerruf d.Vollmachtsgebers, Kündigung d.Vertreters, Tod

*Vertretung ohne Vertretungsmacht:-Scheinvertreter (falsus procurator): handelt als Vertreter ohne Vollmacht/überschreitet,Vertrag kommt nicht zustande, Vertretener darf nachträgl.genehmigen,ohne nachträgl.Genehmigung haftet Scheinvertreter dem Dritten (Ersatz Vertrauensinteresse)Geschädigter erhält Betrag nur bis zu Höhe gewonnener Betrag bei VA (hypothet.Erfüllungsinteresse)

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3.Kapitel: DIE RECHTLICHE BEDEUTUNG DER ZEIT

I)VERJÄHRUNG: Verlust d.Rechts auf Geltendmachung v.Anspruch durch Zeitablauf(gerichtl.Geltendmachung/ nicht Recht selbst erlischt!) Geleistetes nicht rückforderbar,auf Verjährung muss sich Schuldner vor Gericht als Einrede berufen-Beginn Verjährung= ab Zeitpunkt Möglichkeit Rechtausübung,obj.von Gericht festgelegt (zB ab VA) oder subj.Kenntnis Berechtigter-allgem.lange Verjährungsfrist= 30J-allgem.kurze Verjährungsfrist= 3J (Geldforderungen tägl.Leben, Schadenersatzanspr.)-Hemmung= schiebt Beginn/Fortlauf d.Verjährungsfrist hinaus (Stundung)-Unterbrechung= Verjährungsfrist beginnt neu nach Wegfall Unterbrechungsrecht

II)ERSITZUNG: Recht durch Zeitablauf erworben.Gutgläubiger verhält sich festgelegte Zeit als übe (nicht zustehendes) Recht aus-eig.Ersitzung= rechtmäß.+redl.+echter Besitz, geeigneter Rechtstitel (keine Miete!),Ersitzungszeit bew.Sachen 3J/unbew.Sachen 30Jbei Abwesenheit Voreigentümer-> Verlängerung/Hemmung Ersitzungszeit,Frist verdoppelt wenn Sache v.unechtem/unredl.Besitzer erworben od.Vormann bekannt;-uneig.Ersitzung= redl.+echter Besitz, 30J Ersitzungszeit, 40J Vormann Staat/jur.Pers.

3.TEIL: SCHULDRECHTAllgem.Schuldrecht+ besonderes Schuldrecht (vertragl.+gesetzl.)1.Kapitel: Allgemeiner Teil Schuldrecht*Gegenstand Schuldrecht= relative subj.Rechte ggnüber best.Personen, Berechtigter= Gläubiger, Verpflichteter= Schuldner-Schuldverhältnis: Funktionseinheit wechselseit.subj.Rechte+ Pflichten zw.Gläubiger/Schuldner, Hauptleistungspflichten im Synallagma, Nebenpflichten

*Schuld u.Haftung: Schädiger haftet Geschädigtem- „Haftpflichtrecht/Schadenshaftung“-Haftung= Einstehen f.Schuld (Gläubiger darf bei nichterfüllter Forderung mit Gerichtshilfe auf Schuldnervermögen zugreifen) pers.Haftung Schuldner, gesamtes Schuldnervermögen offen im Exekutionsverfahren-Haftungsbeschränkung= beschr.GF MJ haften mit Vermögen das zur selbstst.Verfügung

II)*Begründung v.Schuldverhältnissen: Rechtsgeschäft/vorvertr.Kontakt/gesetzl.Tatbest.A)Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse: Vertrag/einseit.RGdurch Vertragsabschluss begründet (einseit.: Auslobung= Zusage Belohnung, Kenntnis nicht erforderlich, Anspruch durch Leistung)spez.Form Auslobung: Preisausschreiben (Bewertung v.Leistung),Vergabe öff.Aufträge= Einladung an Interessenten zu Stellung v.Angebot

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B)vorvertragl.Kontakt (culpa in contrahendo)Aufklärungs/Sorgfaltspflichten vor VA (Verletzung- Schadenersatz leisten),Schuldverhältnis aufgrund gesetzl.TatbestandesC)gesetzl:Schuldverhältnisse: beruhen auf Erfüllung ges.TatbeständeSchadenersatz/ungerechtfertigte Bereicherung/ Geschäftführung ohne Auftrag/Gläubigeranfechtung

III) SCHULDINHALT.A)Die geschuldete Leistung=Verhalten d.Schuldners aufgrund d.Schuldverh. verpflichtet (Tun/Unterlassen),muss Anforderungen v.gültiger WE entsprechen, „bestimmter“ (bestimmbarer) Schuldinhalt

B)Zielschuldverhältnisse=Erbringung einmaliger Leistung, Schuldverpflichtung erlischt bei vertragsgem.Erfüllung(Kauf, Tausch, Schenkung, Werkvertrag)*Dauerschuldverhältnisse=andauerndes/laufend wiederkehrendes Verhalten wird geschuldet (Arbeit), enden durch Zeitablauf ( Befristung)/ einvernehml.Auflösung/ Kündigung,jederzeit auflösbar, Anfechtung wirkt ex nunc

C)Stückschulden (Speziesschulden)= Parteien legen Sache nach individ.Merkmalen festPreisgefahr bis zu „bedungener Übergabe“ trägt Schuldner (vereinbarte Fälligkeit d.Leistung, bei zuf.Untergang erhält Schuldner keinen Kaufpreis) Gefahr geht auf Gläubiger mit Übergabe d.Sache über wenn Gläubiger in Annahmeverzug- bei Schuldnerverzug bleibt Gefahr beim Schuldner*Gattungsschulden (Genusschulden)=Grundsatz genus non perit (Gattungsschuld geht nicht unter)- kein Fall d.Unmöglichkeit,als Stückschuld behandelt wenn Konkretisierung (Auswahl Stück aus Gattung) bei Übergabe, wenn Gläubiger im Annahmeverzug: Schuldner kann Stück aus Gattung aussondern-bewirkt Gefahrenübergang!Parteien legen Leistungsgegenstand nach generellen Merkmalen fest (Telefon, 1kg Mehl)(vertretbare Sache-Mehl: obj.merkmale, klar was gemeint-unvertretbare Sache- irgendein Picasso. Wert schwankt/ nicht bestimmbar->Gefahrtragungsproblem wenn Sache vor Übergabe zuf.untergeht)-Leistungsgefahr= Schuldner statt untergegangener Sache andere leisten/-Preisgefahr= Gläubiger muss zahlen obwohl er nichts erhält

D)Geldschulden= Nominalschulden, kommt auf Nennwert an (Kaufkraft irrelevant)Wertsicherungsklausel (wenn Kaufkraft weniger, innerer Wert weniger)

E)Leistung Zug um Zug= Synallagma, glztg.Austausch, niemand Risiko d.Zahlungsunf.,Einrede d.nicht erfüllten Vertrages/ nicht gehörig erfüllter Vertrag(solange Partner Leistung nicht –ordnungsgem.- anbietet, anderer Leistung zurückbehalten)

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LEISTUNGSSTÖRUNGEN: nachtr.Unmögl./Verzug/Gewährleistung/Vertragsverletzung

A)LEISTUNG UNMÖGLICHWERDEN: anfänglich / nachträgl. (zw:VA/Übergabe)Geldschulden gehen niemals unter, nur f.Stückschulden/konkretisierte Gattungsschulden*vom Schuldner zu vertreten: S dem Vertragspartner Ersatz ErfüllungsinteresseGläubiger: o)Vertragsrücktritt+ Schadenersatz wg.Nichterfüllung (Differenzanspruch)+

eigene Leistung nicht erbringen o)Vertrag weiter (Gläubiger erbringt eigene Leistung, Ersatz vollen Wert fordern- Austausch)+ Schadenersatz wg.Nichterfüllung+ Stellvertretendes commodum (Ersatz neue Sache statt alter)

*zuf.Unmöglichwerden:-Vertrag zerfällt (Schuldner erhält keinen Kaufpreis wenn Untergang bei Schuldnerverzug)-Frage d.Gefahrtragung (Vertrag zerfällt wenn Sache vor Übergabe/ bei Schuldnverzug untergeht: S erhält keinen Kaufpreis; anders bei Gläubigerverzug)[Preisgefahr/Leistungsgefahr; Gattungsschuld/Stückschuld]-stellvertretendes commodum: Bsp Versicherungssumme*vom Gläubiger zu vertreten. Gläubiger Entgelt entrichten (erhält nicht vom Schuldner),Schuldner muss Ersparnis anrechnen lassen (Bsp Verpackung), Sphärentheorie

B)VERZUG: „Leistung kann nachgebracht werden“*obj.Schuldnerverzug: S keine Schuld, G.auf Erfüllung bestehen/ unter Setzung von Nachfrist vom Vertrag abtreten, S Preisgefahr wenn Schuld an Verzug: S keine Gegenleistung bei zuf.Untergang+ Verzugszinsen Geld*subj.Schuldnerverzug: S Schuld-G auf Erfüllung bestehen+ Verspätungsschaden verlangen oder-G unter Setzung Nachfrist v.Vertrag zurücktreten+ Schadenersatz wg.Nichterfüllung(Differenzanspruch: Wert S.Leistung- Wert eigene nicht erbrachte L.von G.)*Gläubigerverzug= Annahmeverzug: G nimmt nicht an-> haftet f.zuf.Untergang/ Vorsatz und grobe Fahlässigkeit-Gläubiger trägt Preisgefahr Übergang, Sorgfaltsminderung, Hinterlegung (Sequester),Aufwendungsersatz (S dem G Erfüllungsint.leisten)-keine Annahmepflicht (Gläubiger Annahmeverz.wenn er die ihm gehörig angebotene Leistung nicht annimmt)-wenn Abnahme vertragl.vereinbart-> Regeln Schuldnerverzug

C)GEWÄHRLEISTUNG: Mangel löst Schuldnerverzug aus (erkannt vor Übergabe)sonst bei Schlechterfüllung=Gewährleistungsregeln (nicht vor Übergabe erkannt)*Mangel nicht zu vertreten: 1.Verb/Austausch 2.Preisminderung/Wandlung*Mangel zu vertreten: 1.Verb/Austausch 2.Geldersatz-> Zweck: subj.Wertäquivalenz herstellen kraft Gesetzes (Garantien: nur wenn vereinbart)

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-> Mängel: Sache entspricht Vertrag nicht, vereinbarte/gew.vorausges.Eigensch.fehlena)Sachmängel= körperl.Mänge, Gewährleistung ab Übergabe≠ „aliud“: etw.ganz anderes als Bestelltesb)Rechtsmängel= G.erhält nicht geschuldete Rechtsposition, Gewährleistung ab Erkennbarkeit Mangelc)Qualitätsmangel= betrifft Art u,Eigenschaftd)Quantitätsmangel= betrifft Menge d.geschuldeten leistung, Abgrenzungsprobleme

->Gewährleistungsbehelfe: *PRIMÄR (angem.Frist, möglichst geringe Unannehmlichkeit f.Übernehmer)1.Verbesserung (Nachbesserung: Mangelbeseitigung Reparatur, Nachtrag d.Fehlenden: nachlieferung, quantitative Ergänzung)2.Sache Austausch („Ersatzlieferung“) nur bei Gattungsschulden*SEKUNDÄR (Unmöglichkeit, Übergeber unverh.hoher Aufwand, Verweigerung/Verzug d.Verb/Austausch, erhebl.Unannehmlichkeit f.Übernehmer, bei Übergeber Unzumutbarkeit)3.Preisminderung (angemessene Minderung Entgelt bei geringfügigen Mangel)Gläubiger zur Wiederherstellung subj.Äquivalenz, Wert mangelfreie S.: Wert mangelhafte S.4.Wandlung erbrachte leistung(Aufhebung Vertrag) außer bei geringfügigen Mängelnbereicherungsrechtl.zurückstellen, Rücktritt v.Vertrag

Voraussetzungen sekundäre Gewährleistungsbehelfe:-Verbesserung nur wenn möglich (Gattungskauf)-Unmöglichkeit, Übergeber unverhältnismäß.hohe Kosten, wirt.unvernünftiges nicht leisten-primäres Unannehmlichkeiten f.Übernehmer/unzumutbar

Vermutungsregel: 6 MonateVerjährung: bew.2J, unbew.3J, Viehmängel 6Wochen, Rechtsmängel Frist ab Erkennbarkeit, Sachmängel ab ÜbergabeSchadenersatz statt Gewährleistung: Mangel durch Übergeber verursacht-Verjährungsfrist innerhalb v.3J ab Kenntnis v.Schädiger+Schaden (Mangel)-Mangelschaden (Mangelhaftigkeit d.Leistung): 1.Verb/Austausch 2.Geldersatz-Mangelfolgeschaden/Begleitschaden: *zus.Schäden infolge d.Mangels

*Schäden bei Erfüllung an sonstigen Rechtsgütern obwohl Hauptleistung ordnungsgem.erbracht

=> zu ersetzten wenn Schuldner Schuld-u.Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt hat(„pos.Vertragsverletzung“)

D)VERKÜRZUNG ÜBER DIE HÄLFTE (laesio enormis):-Gegenleistungspflichtige darf „Aufhebung v.Vertrag“ verlangen-anderer abwehren: „Abgang bis zum gemeinen Werte ersetzen“-keine Anwendung bei:Kenntnis wahre Wertverh./ Erwerb zum Wert d.besonderen Vorliebe/ teilweise Schenkung/Uneruierbarkeit wahrer Wert/ gerichtl.Versteigerung/ Glücksverträge/ Vergleiche

Beendigung Schuldverhältnis:einvernehml.Beendigung, Rücktritt, Kündigung, Erfüllung, gerichtl.Hinterlegung,Aufrechnung(Kompensation),Vereinigung (Konfusion), Verzicht, Zeitablauf,Eintritt Bedingung, Tod

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Vertragliche Schuldverhältnisse:Vertragsfreiheit, Reglungen f.best.Vertragstypen (gängige Verträge) zur Erleichterung d.rechtsgeschäflt.Verkehrs, Schutzzwecke durch zwingende Rechtsnormen*Konsensualverträge= alle Verträge durch WillensübereinstimmungRealverträge= Willenseinigung+ faktische Leistung (zB Leihvertrag)*Vertragstypen:A) VERÄUSSERUNGSVERTRAG: Kauf/Tausch/Schenkungsvertrag, Zweck Sache ins Eigentum anderer übertragen1)Kaufvertrag: Eigentumserwerb gg.Zahlung Kaufpreis, Pflicht V: K Eg.verschaffenPflicht K: Kaufpreis zahlen, K keine Abnahmepflicht2)Tauschvertrag: Warte gg.Ware, älter als Kauf3)Schenkungsvertrag: uneig.Eigentumsübertragung, wirkl.Übergabe/NotariatsaktMotivirrtum beachtlich, einseit.widerrufbar, gültig ohne Übergabe wenn NotariatsaktB)GEBRAUCHSVERÄUSSERUNGSVERTRÄGE: Leih/Bestand/DarlehensvertragZweck Gebrauch Sache ohne endgültige Eg.Übertragung1)Bestandverträge (Miete, Pacht):-Miete= entgeltl.Überlassung unbew./bew.Sache zum Gebrauch-Pacht= entgeltl.Überlassung unbew./bew.Sache zu Gebrauch/ (wirt) Nutzung- Fruchterwerbzwingende Sonderregelung MRG, Schutzvorschriften f.Mieter2)Leihvertrag: unentgeltl.Gebrauchsüberlassung auf Zeit, Realvertrag: gültig bei Übergabe Entlehner, Sonderform Bittleihe (precarium: jederzeit Rückgabepflicht, Leihe auf jederzeitigen Widerruf)3)Darlehensvertrag: Darlehensnehmer beliebig verfügen, bei Rückgabe alles zurückgeben,entgeltl.Gelddarlehen= Kreditvertragentgeltl.RG (Entgelt in Zinsen), bei Unentgeltl. (DGeber schriftl./Sache übergeben ->mündl.Erklärung ohne Übergabe= unwirksam), Verbraucher Schutz VerbraucherkreditGC)DIENSTLEISTUNGSVERTRAG: Arbeits/freier Dienst/Werk/Verwahrungsv./Auftragbest.Tätigkeit u.Handlungen Schuldner pers./Hilfspersonen, Vertragsgegenstand Einsatz v.Arbeitskraft, pers.Fähigkeiten, Künste, Erfahrungen1)Arbeitsvertrag: Rechtsgrundlage d.Tätigkeit in pers.AbhängigkeitGrundtatbestand Rechtsgebiet Arbeitsrecht, Arbeitnehmer:pers.abhängig, unselbstst, fremdbestimmt leistet versprochene Dienste unter Weisung Arbeitgeber, eingegliedert in fremde Betriebsorganisation, pers.leistungspflichtig- darf keine Gehilfen verwenden, verspricht Dienstverrichtung aber keinen best.Arbeitserfolg2)freie Dienstverträge: Verrichtung v.Diensten auf Zeit ohne Zusage best.Arbeitserfolgfreie Dienstnehmer nicht pers.abh.- daher weniger schutzbedürftig,wenn v.einzigem Dienstgeber wirt.abh.- erhöhter rechtl.Schutz=arbeitnehmerähnl.Person (wie Handelsvertretervertrag/ Handels-u.Zivilmaklervertrag)

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3)Werkvertrag: Werkunternehmer verpflichtet sich dem Besteller einen bst.Erfolg (Werk) herbeizuführen (körperl./unkörperl.), WUnt.nicht pers.abh. (bestimmt Arbeitsort/zeit, Eigenverantw., eigene Gehilfen, weisungsfrei)WUnt.verpflichtet Werk nach Vorstellungen v.Besteller, Besteller zahlt Werklohn, besondere Gefahrtragungsregeln: Gefahren die in Bestellersphäre betreffen Besteller („Spährentheorie“)4)Auftrag/Bevollmächtigungvertrag: Auftrag+Vollmacht (ABGB)Durchführung v.Rechtsgeschäften/hanldungen f.anderen aif dessen Rechnung, entgeltl./unentgeltl., Autragnehmer Pflicht zu Besorgung ihm übertragene Geschäfte5)Verwahrungsvertrag: Realvertrag (gültig mit Übergabe)jem.nimmt f.best.Zeit Sache in Verwahrung (entgeltl./unentgeltl.)Verwahrer: Verfügung+Obsorgepflichten, Elemente Dienstleistungs/Bestandvertrag

D)GESELLSCHAFTSVERTRÄGE:pers.Einsatz, pers.Können, Kapitaleinsatz, gerichtet auf:Verfolgung gemeinsamer Zweck (mit vereinten Kräften Geld verdienen, gem.Interesse)gesellschaftsrechtl.Gesetzesnormen= ABGB, unternehmensrechtl.Personengesellschaften(OG, KG, stille Ges.), Kapitalges. (AG, GmBH), Genossens. (GenG), ideelle Vereine (VerG)

E)SICHERUNGSVERTRÄGE: Bürgschafts/Pfandbestellungsvertr.Sicherung Gläubiger gegenüber dem Schuldner (≠Versicherungsvertrag)1)Bürgschaft: verspricht Gläubiger zu befriedigen wenn Schuldner nicht zahlt(„bürgt“ dem Gläubiger f.Schuldner), schriftl., akzessorisch=zwingend v.Bestehen d.Hauptschuld abhängig2)Pfandbestellungsvertrag: ≠ Pfandvertrag (dingl.sachenrechtl.Vertrag- Pfandbestellung+übergabe), schuldrechtl.Titel f.Bestellung Pfandrecht, Zweck Pfand bestellen wollen (Verpflichtungsgeschäft)

F)GLÜCKSVERTRÄGE: Leibrenten/ Versicherungsvertrag„aleatorisches Moment“= v.Zufall abhängig ob/wie viel Vertragspartner erhält(Wette, Spiel, Hoffnungskauf, Erbschaftskauf, Leibrentenvertrag, Versicherungsvertrag)1)Leibrentenvertrag: Verpflichtung zu Rentenzahlung auf Lebensdauer Partner/Dritter,Gegenleistung= anderer gewährt Liegenschaft o.Ä,aleator,moment= Unklarheit wie lange Rentner noch lebt2)Versicherungsvertrag: zu Glücksvertrag (ABGB) kaum Regelungen, VersVG/VAGVersicherer gewährt bei Abschluss Vertrag jedem Versicherten wirt.werthafte Leistung durch Übernahme d.versicherten Risikos gegen Prämie

E)FREI GESTALTETE VERTRÄGE: ges.nicht geregelt, analoge Anwendung v.ges.typisierten Verträgen*gemische Vertr.= Kauf-Tausch, Dienst-Mietv., Dienstv.-Auftrag, Regelung dominierender Vertrag regeln Gesamtvertrag (Absorptionstheorie) oder Regelungen kombiniert (Kombinationstheorie)*atyp.Vertr.= Garantiev., Franchisev., Leasingv., Garagierungsv., Theorien schwieriger anwendbar

VERBRAUCHERVERTRÄGE: beruhen auf EU-Richtlinien Binnenmarkt zu fördern*Unternehmer: Person die Rechtsgeschäft zu Zweck abschließt, auf Dauer angelegte Organisation in Verbindung mit selbstst.wirt.Tätigkeit (muss nicht auf Gewinn gerichtet sein)

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*Verbraucher: negative Verbraucherdefinition, österr.Begriff weiter als europ.(schließt auch Existenzgründer u.naturrechtl.+jur.Pers.ein)-gestörte Vertragsparität (Verbraucher unterliegt Unternehmer) wiederherstellendurch Schutzmechanismen-> VerbrSCH= immer relativ zwingendes Recht-Grundsatz „pacta sunt servanda“-ältere Richtlinien: Prinzip Mindestharmonisierung(f.Verbraucher günstigere abweichende Regelungen in MtgldStaaten erlaubt)-jüngere Richtlinien: Prinzip Vollharmonisierung(Mtgld.Staaten dürfen nicht zugunsten Verbraucher v.Vorgaben abweichen)

*Schutzinstrumente= Inforechte+ Rücktrittsrechte+ Vertragsbedingungen und Vertragsdurchführung (Vorgabe Mindestrechte)*wichtigste Regelungskomplexe= KSchG (Verbraucherv.+Verbandsklage+ Reiseveranstv),„schwarze liste“ Verbraucherschutz vor missbräuchl.Vertragsklauseln, TransparenzgebotSonderegesetze (Timesharing im TNG), VerbrKRGGESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE.Schadenersatzrecht, bereicherungsrecht, Recht GoA, Recht Gläubigeranfechtung

A)Schadenersatzrecht: fragt nach Ersatzpflicht v.Schadensverursacher,grundsätzl.trägt jeder entstandenen Schaden selbst („casum sentit dominus“)(≠ Systeme ges.vorgesehener soz.Sicherheit= Soz.vers., Versorgung, Fürsorge≠ Systeme private Vorsorge= Versicherung)Zweck: Ausgleichsfunktion+ Präventionsgedanke*Systeme: -S.der Verschuldenshaftung/Gefährungshaftung/Eingriffshaftung*Schäden: Nachteil an Vermögen/Rechten/Person-realer Schaden= nachteilige Veränderung Vermögens/Persönl.bereich,Schädiger verpflichtet zu Wiederherstellung früherer Zustand in natura (Naturalrestitution) oder Aufwand zahlen-rechnerischer Schaden= rechn.Wert um den Vermögen geringer als vorher-Vermögensschaden= Nachteil an geldwerten Gütern, in Geld messbar,o) pos.Schaden: Beeinträchtigung bestehendes Vermögensgüter/Rechte, auch bei leichter Fahrlässigkeit, bei jedem Verschuldensgrad zu ersetzeno) entgangener Gewinn: künftige Erwerbs/Gewinnchance zerstört, nur bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit zu ersetzen(„Interesse“=entg.G.+pos.Schaden)- reiner/bloßer Vermögensschaden= Schäden durch Nicht/Schlechterfüllung, kein absolutes Rechtsgut verletzt, kann auch pos.Schaden/entgangener Gewinn sein-ideelle/immaterielle Schäden= Gefühlsschäden, nicht in geld messbar, Schmerzen/ psych.Frustration/ Kränkung (zB Schmerzengeld Körperverletzung/ Trauerschaden)

B) Verschuldenshaftung:jeder darf v.Beschädiger Schadenersatz fordern (Übertretung Vertragspflicht/ohne Vertrag)ABGB: Regelungen zu weit gefasst, gleich obwohl zu unterscheiden*Vertragshaftung (Haftung ex contractu):Vertragspartner leistet Ersatz f.Vertragsverletzung (v.bloßen Vermögensschäden)*Deliktshaftung (Haftung ex delicto):Verletzung Verhaltenspflicht die f.jeden ggnüber jedem besteht, absolut geschützt=Leben, köperl.Unversehrtheit, Freiheit, Eigentum (Vermögen nicht delikt.geschützt)=> Unterschiede: Gehilfenhaftung, Ersatzfähigkeit reiner Vermögensschäden, Beweislastverteilung

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=> Voraussetzungen: Schaden, Verursachung (Kausalität), Rechtswidrigkeit;*Verursachung: Verhalten Schädiger kausal f.Schaden (wenn Ereignis f:Scahden reicht: „conditio sine qua non“- Ereignis als notwendige Voraussetzung f.Schaden)Adäquanztheorie= Ursache muss entstandenem Schaden adäquat sein(man muss mit Folgen rechnen können)*Rechtswidrigkeit: indiziert Vorliegen v.Verschulden (Schädiger handelt schuldhaft)Verstoß gg.gesetzl.Verhaltensanordnungen (Gebote+Verbote: Schutzgesetze), gg. gute Sitten, gg.abs.geschützte Rechtspositionen (Leben Eigentum Freiheit körp.Unvers.),gg.rechtgsgesch.Pflichten (Verträge), Schaden muss im Schutzzweck d.verletzten Norm liegen,unbeachtlich wenn kein Zshang zw.Verbotsverletzung+ verursachtem Schaden

*Notwehr= Abwehr v.rechtswidrigem Angriff+ Verletzung Rechtsposition Angreifer-gerechtfertigt, nicht rechtswidrig, Angriff v.notwehrfähigem Gut*Notstand= Drohung Gefahr, Eingriff Rechtsbereich v.anderen, nicht rechtswidrig wenn Interesse v.Person im Notstand jene v.Geschädigtem überwiegen, zu prüfen: Eingreifer Notstand schuldhaft herbeigeführt?(zB X,Y bei Schlechtwetter Gebirge verirrt-Einbruch Hütte

-Verschulden= subj.vorwerfbares rechtswidriges Verhalten, stellt auf pers.Eigenart Täter ab, schuldhaft= wenn Täter Verhalten durch Einsichtsfähigkeit hätte vermeiden könnenArten: A)Vorsatz- bewusst rechtswidrig Handeln, Täter sieht/wünscht/billigt schädl.Erfolg

B)Fahrlässigkeit- Täter lässt bei Handeln gehörige Sorgfalt vermissen- leicht fahrlässig: Fehler der gelegentl.auch sorgfältiger Person passiert-grob fahrlässig: Sorglosigkeit die ordentl.Person nicht passiert

*Rechtswidrigkeitsprüfung: Orientierung an obj.Verhaltenskriterien*Verschuldensprüfung: Frage d.subj.Vorwerfbarkeit (Maßstäbe d.Fahrlässigkeit)„wer rechtswidrig handelt-> dehslab nicht auch schuldhaft!“*Beweislastumkehr: Schädiger Unschuld beweisen

Haftung f.eigenes/fremdes Verschulden:*Gehilfenhaftung: haften f.Schäden durch fremdes Verschuldena)Erfüllungsgehilfe: Gesch.herr bedient sich zur Erfüllung bestehendes vertragl. Schuldverhältnisse, Gesch.herr haftet wie f.eigenes Verschulden, Erf.gehilfenhaftung gilft f.vorvertragl.Schuldverhältnisse -> „in contrahendo“zB pot.Kunde in Kaufhaus durch Teppichrolle verletztb)Besorgungsgehilfe: Gesch.herr bedient sich zur Besorgung sonstiger Angelegenheiten, steht nur ein wenn BG untüchtig/wissentl.gefährlich (habituell ungeeignet)

*Haftung mehrere Schädiger: jeder haftet f.seinen Anteil, bei vorsätzl.Schädigung solidarisch, Geschädigter an einen (Rückgriffsansprüche gg.übrige) oder alle wenden*Mitverschulden Geschädigter: trägt Schaden mit Schädiger, Verkürzung Ansprüche*Verjährung: 3J ab Kenntnis Schaden u.Schädiger, daneben läuft abs.30jähr.Frist mit Schadenseintritt

C)GEFÄHRDUNGSHAFTUNG:

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kein Verschulden erforderlich, Schädiger Schadenstragung durch Gefährlichkeit seiner an sich erlaubten Tätigkeit gerechtfertigt, wer zum eigenen Vorteil gef.Tätigkeit verrichtet/ Sache nützt-> für Ersatz d.Schäden aufkommen; Sondergesetze=EKHG, LFG, AtomHG, RHG, Haftung Hersteller f.fehlerhafte Produkte PHG

D)EINGRIFFSHAFTUNG:Haftung wg.Inanspruchnahme fremden Gutes, ABGB Vorschriften über Notstand+ Schadenersatz wg.Immissionen, Gefährlichkeit muss nicht vorliegen- +Haftung f.verursachet Schäden, Entschädigung f.Enteignung

BEREICHERUNGSRECHT:ungerechtfertigte rechtsgrundlose Vermögensverschiebung rückgängig machen*)Leistungskondiktionen:setzen Leistung v.“Verkürzten“ an ungerechtfertigt Bereicherten voraus,Leistung= bew.Zuwendung zur Erreichung v.best.Zweck, Rückforderung wenn:Leistung verfehlt Rechtsgrund/ ohne Rechtsgrund*) Verwendungsansprüche:Verkürzter hat „Verwendungsanspruch“ wenn ungerechtfertigte Vermögensverschiebung(durch Zufall/ Handlung die keine Leistung), nicht durch Leistung+ Vorteil aus fremdem Vermögen, Grundtatbestand: Bereicherter Eingriff in fremde Rechte, gewährt wird Wertersatz/ Herausgabe d.rechtsgrundlos benützten Sache, Benützungsentgelt f.Gebrauch

GESCHÄFTSFÜHRUNG OHNE AUFTRAG: GoAeigenmächtige Besorgung d.Angelegenheiten eines anderen in Absicht dessen Interessen zu fördern (kein Vertrag besteht)-besorgte „Geschäfte“= Rechtshandlungen/ rein faktische handlungen-wer aus Eigennutz handelt führt keine fremden Geschäfte-animus rem alteri gerendi= Fremdgeschäftsführungswille, f.anderen tätitg sein wollenGLÄUBIGERANFECHTUNG:Schuldnerverfügungen benachteiligen Gläubiger durch Verminderung d.Haftungsfonds,Gläubiger können sie benachteiligendes Geschäft anfechten wenn Schuldnervermögen zur Befriedigung d.Gläubigeransprüche nicht ausreicht

SACHENRECHT: umb Sachherrschaft, regelt dingl.Rechte1)Grundsätze=-Publizität (allgem.verkennbar)-Typenzwang (geschl.Zahl Sachenrechte:Eigentum, Dienstbarkeiten, Reallasten, Pfandrecht, baurecht, Eigentum)-Spezialität (dingl.Rechte nur an best.Einzelsachen)Gesamtsachen: Inbegriff mehrerer Einzelsachen gemeinsamer Name-Titel, Modus, Verfügungsberechtigung(titulus= rechtl.Titel, modus= rechtl.anerkannte Erwerbsart, Verfügungsberechtigung= rechtsgeschäftl.Ermächtigung)

2)Besitz: bloß faktische herrschaft

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-Innehabung= corpus, Sache tatsächl.in Macht+Gewahrsame haben(umb Innehaber- Sache selbst im Machtbereich, mb Innehaber- Innehabung wird durch anderen vermittelt,Besitzmittler- vermittelt Innehabung/hat f.Besitzer inne,Besitzdiener- weisungsgebundener Besitzmittler)-Besitz= Wille Sache f.sich zu haben, animus rem sibi habendi(Besitzmittler ≠ Besitzer: Fremdbesitzwille, mb Inhaber= Besitzer,Sachbesitz an körperl.Dingen, Rechtsbesitz bei best.Dauerrechten)

3)Rechtsnatur Besitz: „qualifizierter Besitz“ – dingl.Recht-rechtmäßig= nachweisbar berechtigender Titel, wird nach ABGB vermutet(Rechtsscheinwirkung Besitzer) nicht immer redlich-redlich= Eigentümer Sache, rechtmäßig, unredlich- bei Sorgfalt erkennbar/ weiß dass Sache anderem gehört-echt=Sache weder gewaltsam VI/ heimlich CLAM entogen, noch missbräuchlichen Besitzwillen ihm anvertrauter Sache entwickelt (zB precario modo)4)Funktionen Besitz:a)Besitzschutz (Grundlage sachenrechtl.Friedensschlichtung, echter Besitz Schutz Gericht-possesor./petitor.(auf Rechtsfragen wird eingegangen) Verfahren, Besitzer Nachweis bisherigen Besitz+ Störungb)Publizität bei Erwerb dingl.Rechte:bew.-Übergabe, unbew.-Eintragung Grundbuchc)Klage aus rechtl.vermutetem Eigentum (actio publiciana, petitor.Klage gg.Besitzstörer)d)Ersitzung (Voraussetzung rechtm./redl./echter Besitz f.eigentl.Ersitzung,redl./echter besitz f.uneigentl.Ers.)

EIGENTUM: Vollrecht, umfassend, unbeschränkte Befugnis (aber kein Eingriff in Rechte Dritter)jeden anderen v.rechtl.+tatsächl.Verfügung ausschließen*Eigentumsbeschränkungen: -Nachbarrechte (Immissionen beschr.dulden)-v.behördl.genehmigter Anlage ausgehende Immissionen-öff.rechtl.Beschränkungen (zB Enteignung, Bauordnung)*Arten Eigentum:-Alleineig.(Sache gehört einzigem Rechtssubjekt)-Miteigentum( jeder ideeller Anteil/ Quote- selbstst.Verfügen)-Wohnungseigentum (unteilbarer Mindestanteil, auf 2 Pers.aufteilbar, Mitegt.dingl.Recht Nutzung+Verfügung)-Gesamthandeigentum (gilt nicht in Ö, dt.rechtl.Ursprung, gemeinschaftl:Verfügung)eingetragene Personenges.= OG, KG, EWIV; Vermögen gehört Ges.*Erwerb: gültiger Titel+ geeigneter Erwerbsart modus (Übergabe/Grundbuch- bei unbew.Sachen)a)derivativ= Eg.von Vormann übertragen, abgeleitet, bei bew.Sachen- Übergabe(v.Hand zu Hand/ Zeichen/ Erklärung)->Übergabe durch Erklärung: -Ü kurzer Hand „traditio brevi manu“ (Sache bereits bei

Erwerber der bisher nur innehatte)-Besitzkonstitut „constitutum possesorium“ (Sache bleibt bei Veräußerer- hat f.anderen inne)-Besitzanweisung, Dritter hat Sache, ihm wird mitgeteilt dass f.anderen innehat, Zustimmung nicht nötig

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b)originär= Eg. unabh.von Recht Vormann, ursprünglich, Ersitzung, gutgl.Eg.erwerb, Eg.entsteht umb

1)gutgl.Eigentumserwerb BEWEGLICHER SACHE= Veräußerer nicht berechtigt-entgegltl.Rechtsgeschäft-gültiges RG, rechtmäßiger u.redlicher (gutgläubiger: kein Verdacht geschöpft, nicht bei auffallend niedrigem preis/leichter Fahrlässigkeit) Besitzer (Glaube an Egt.v.Veräußerer)-Übergabe v.NichteigentümerBeweisen:o) Sache in öff.Versteigerung (Exekutions/Insolvenzverf.) Glaube an Befugnis Veräußerero)v.Unternehmer (KEINE non-profit Org.) im gewöhnl.Betrieb (Alltagsgeschäft) seines Unternehmens (Organisationen die wirt.werthafte Leistungen gg.Entgelt anbieten)o) Erwerb v.Vertrauensmann (Sache v.Egt.geborgt/ vermietet bekommen) auch an gestohlenen/ verlorenen/ abhanden gekommenen Sachen gutgl.Eg.erwerb

2)gutgl.Erwerb UNBEWEGLICHER Sachen=Vertrauensgrundsatz (materielles Publizitätprinzip) d.Grundbuchs,gutgl.Dritter darf auf Grundbuchsstand vertrauen/wird geschützt

3)Ersitzung= sofortiger gutgl.Erwerb scheitert, Ablauf best.Frist zu Ersitzung4)andere Fälle gutgl.Eigentumserwerb=-Erwerb v.Scheinerben-Erwerb durch Vermengung (zB fremdes+eigenes Geld)

5)sonstige Fälle orig./derivat.Eigentumserwerb=-Zuwachs (Fruchterwerb, Verarbeitung, Vereinigung)-Bauführung-Zueignung (Okkupation)-Fund (Schatz)-Zuschlag bei Versteigerung-Erbgang-Enteignung

Eigentumsschutz: Schutz ggnüber jedem-Eigentumsklage rei vindicatio -Widerspruchsklage -Aussonderungsklage-Eigentumsfreiheitsklage actio negatoria -Löschungsklage-Eigentumsfeststellungsklage -actio publiciana: Klage a.d.rechtl.vermuteten Eg.

BESCHRÄNKTE DINGLICHE RECHTE: Teilbefugnis an fremdem Eg., kein Eg.rechtPfandrecht, Dienstbarkeiten, Reallasten, Baurecht

1)Pfandrecht: Gläubiger beschr.dingl.Recht (Pfand/Hypothekargläubiger), Vorteil Pfand als gesicherte Forderung wenn Schuldner kein/nicht genug Vermögen, dient d.dingl.Besicherung einer Forderung-an bew.S.= Faustpfand, -an unbew.S.=HypothekEntweder v.Schuldner d.besicherten Forderung selbst bestellt oder v.Drittem (Drittpfandbest.)Gegenstand: jede verwertbare, im Verkehr stehende Sache, un/körperl.(Zurückbehaltungsrecht- Druck ausüben- an unverwertbarer Sache- Führerschein)Prinzipien Pfandrecht:

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-Akzessorietät (Existenz)-Spezialität (PR nur an best.Sachen zu best.Forderungen)-Recht an fremder Sache (gehört Schuldner/ Drittpfandbesteller)-Publizität (Sichtbarkeit unbew.-Grundbuch, bew.-Übergabe Hand zu Hand, Rückstellung erlöscht Pfandverhältnis) Verpfändung durch Zeichen wenn Übergabe unmöglich-Priorität (älteres PR vor jüngerem*Pfand haftet f.: Schuldsumme, Nebengebühren (Verzugszinsen), Prozess/Exekutionskosten,Schadensersatzansprüche wg.Nichterfüllung/Konventionalstrafe*Umgehung Faustpfandprinzip: publizitätsloser Eg.vorbehalt Veräußerer zu Zweck Kaufpreissicherung*Begründung Pfandrecht: -gültiger Titel (Pfandbestellungsvertrag)

-Modus (bew.körperl.Übergabe, unbew.Grundbuch)-guter Glaube (Wahl rechtmäß.Eg.: x)Sache herausverlangen wenn

Pfandgläubiger f.schadlos hältx)Pfand fahren lassen, Schadenersatzansprüche gg. nichtberechtigten Veräußerer- Auslösung Pfandsache)

*Schutz Pfandrecht: Faustpfandgl.Rechtsbesitzer actio publiciana/Pfandgläubiger Pfandvorrechtsklage wenn jem.Pfandsache gerichtl.verpfändet*Pfandrechtsverwertung: gerichtl.verwerten/ außergerichtl.körperl.Sachen verkaufen(1 Monat nach Drohung, versteigern, Kaufpreis gleich an G., Restbetrag an S)

2)Dienstbarkeiten (Realservituten, Personalservituten):Eg.verpflichtet etw.zu dulden/unterlassen, handelt passiv,Servitut= beschr.dingl.Nutzungsrecht fremde Sache auf best.Art zu nutzen/ best.Eg.Einwirkungen zu untersagen, Berechtigung zu schonender Ausübung*Grunddienstbarkeiten (Realservituten)= zB Weiderecht, benutzte Liegenschaft =>„dienendes Grundstück“ zu besserer Nutzung v.begünstigtem „herrschendem“ Grund*pers.Dienstbarkeiten (Personalservituten)= Fruchtgenuss, Gebrauchsrechtstehen best.personen zu, erlöschen nach Tod-Fruchtgenuss (Nießbrauch): Recht fremde Sache unter Schonung d.Substanz beschr.zu nutzen, Recht auf vollen Ertrag (Fruchtnießer)-Gebrauchsrecht: dingl.Nutzungsrecht, bloße Befriedigung d.Bedürfnisse v.BerechtigtemzB Wohnungsrecht (Recht Wohnungsbenützung zu eigenem Gebrauch)*Begründung= Titel+Modus, Titel: Rechtgeschäfte/Ersitzung/Richterspruch

Modus: bew.Übergabe, unbew.Eintragung Grundbuch*Schutz= Servitutsklage: bei Störung d.Ausübung v.Dienstbarkeit,Servitutserwerb+ Störung durch Beklagten beweisen; actio publiciana: Wiederherstellungvoriger Zustand+ Unterlassung künftiger Störungen+ Feststellung Bestehen Servitut+ Feststellung v.Eigentümer in Einverleibung d.Dienstbarkeit im Grundbuch*Beendigung: Untergang dienende Sache, Verzicht, Enteignung, Zeitablauf bei Befristung, Zeitablauf gutgtl.lastenfreier Liegenschaftserwerb-Servituten verjähren bei Nichtausübung nach 30/40 Jahren-Servituten verjähren wenn Berechtigung an Ausübung d.Servitut gehindert wird u.sich nicht wehrt nach 3 Jahren (Freiheitsentzug)

3)Reallasten: pers.Reallasten, Grundreallasten (Präsidialreallasten)= „dingl.Belastung Grundstück mit best.+wiederkehrenden Leistungspflichten v.Grundegt.“ aktives Tun, Reallastverpflichteter kann Dienste/Naturalleistungen/Geld schulden

4)Baurecht BauRG:

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„dingl.Recht auf/unter d.Bodenfläche v.fremdem Grundstück Bauwerk zu haben“-Ausnahme zu „superficies solo cedit“, heute: allgem.zugänglich,-früher: baurecht nur an Grund v.best.jur.Pers.(Kirche, öff.Fonds, GebKP, Stifungen)-wer Gebäude errichtet muss Grund nicht erwerben, Grundegt.muss nicht verkaufen-Baurecht mind.10J/max.100J, Vertrag+Grundbuchseintragung-Belastung d.Liegenschaft wo Baurecht+ Errichtung eigenes Grundbuchkörper f.Baurechtberechtigten

5.)Superädifikat: Errichtung Bauwerk auf fremdem Brund, Bauweise (leicht entfernbar) / Absicht (Gebäude zeitl.begrenztes Benutzungsrecht) Bauführer entscheidend, bew.Sache die nicht stets auf Grund bleiben soll, kein Zubehör zu Grund, sind nicht ins Grundbuch einzutragen, aus Grundbuch nicht erkennbar ob auf Liegenschaft Superädifikat errichtet (bei Eg.übertragung modus= Urkunde bei Grundbuch hinterlegen- Ukrundensammlung= Indiz f.Bestehen Superädifikat)

GRUNDBUCH: bei Liegenschaftsrecht, öff.Register, v.Gerichten geführt, Eintragung Grundstücke+ an ihnen besthende dingl.Rechte, Teilgebiet SachenrechtFAMILIENRECHT: Eherecht, Kindschaftsrecht

1) EHERECHT: (Quellen ABGB, EheG, EPG)rechtl.anerkannte Lebensgem. zw zwei Personen versch.GeschlechtesZweck Kinder zeugen (heute Kinderlosigkeit zulässig) /erziehen/ Beistand leisten-EPG: der Ehe gleichgestellte Verbindung f.Gleichgeschlechtliche-ABGB: Regelungen Ehegüterrecht+ Wirkungen d.aufrechten Ehe-EheG: Eheabschluss+ Auflösung+ Rechtswirkungen-PstG: PersonenstandsG, Ablauf Eheschließungszeremonie-EPG: Wirkungen+ Auflösung+ Auflösungswirkungen d.eingetragenen Partnerschaft Eheschließung:*Voraussetzungen:-Vertrag setzt fehlerfreie Einigung d.Brautleute voraus, WE auf Eheabschluss gerichtet-Typenzwang im Eherecht: Rechtswirkungen nicht frei vereinbar-Parteien müssen ehefähig sein-keine vorliegenden Eheverbote-Einhaltung bestimmte Form-Mitwirkung Standesbeamter

->ad Ehefähigkeit:o) ehemündig= volljährig, minderj.ab 16J f.ehemündig erklärt werden wenn f.Ehe reif erscheinen, zukünft.Ehepartner volljährig

o) ehegeschäftsfähig= volljährig, keine völlig Geschäftsunfähigen, beschr.GF Zustimmung ges. Vertreter+ Erziehungsberechtigter, Personen mit Sachwalter nur Zustimmung wenn Ehe in Wirkungskreis

Ehe vertretungsfeindliches RG, gewillkürte/gesetzl.StV.ausgeschlossen!

->ad Eheverbote: Standesbeamter darf nicht trauen wenno) EV engerer Sinn= Blutverwandtschaft (Verwandte in 1.Linie- Vater Tochter, Geschwister Halbgeschwister), Doppelehe (Bigamie, Eineheprinzip gilt), Adoption (nach Auflösung erlaubt) o) EV schlicht= mangelnde Ehemündigkeit, fehlende Zustimmung Erziehungsberechtigter

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->ad Form Eheschließung: strenge Vorschriften, Schutz v.Übereilung+Publizität (Statusänderung durch Ehe), Voraussetzungen:o) Grundsatz obligator.Zivilehe= Ehevertrag vor Standesbeamten v.Trauungsort (kirchl./sonstige Ehe nach österr. Recht zivilrechtl.wirkungslos, nichtig)o)pers.Ehewillenserklärung bei glzt.Anwesenheit ohne Bedingung/Befristungo) Anwesenheit Zeugeno) Eintragung im Ehebucho) Unterschrift Ehegatten

RECHTSWIRKUNGEN EHE:*Ehename:-gemeinsamer Name (Mann/Frau)-Doppelname (dessen Name nicht gewählt eigenen vor/nachstellen)-eigenen Namen behalten (Name Kind: wählen, keine Einigung->Kind erhält Namen v.Mann, uneheliches Kind Name v.Mutter)*umfassende Lebensgemeinschaft:Ehepartner einander zu umf.Lebensgem.verpflichtet(Haushaltsgem., Wohnungsgem., Geschlechtsgem., ggns.Rücksicht+Hilfe, Treue, anst.Behandlung) beide haushalt, nicht Berufstätiger zu Haushaltsführung verpflichtet (+Mithilfepflicht anderer)*Unterhalt:beide nach Leistungsvermögen zu Deckung d.Unterhalts beitragen,Haushaltsführender/Beitragsunfähiger/erhebl.schlechter Verdienender Unterhaltsanspruch(33% Nettoeinkommen v.Unterhaltspflichtigen, 40% v.Verdienenden)*Schlüsselgewalt:haushaltsführender Einkommensloser ges.Vertretungsmacht bei tägl.Haushaltsgeschäften (verpflichtet anderen allein), wenn Vertretung nicht gewollt muss f.anderen erkennbar sein,im Zweifel haften beide Ehepartner zur ungeteilten Hand*Mitwirkung beim Erwerb: Ehegatte im Erwerb v.anderem mitwirken wenn zumutbar,üblich in bäuerl.Betrieb/Handwerksgewerbe- bei Mitwirken steht auch ohne Dienstvertrag angemessene Vergütung zu

EHEGÜTERRECHT:Prinzip d.Gütertrennung= jeder bleibt Eg.an Sache während Ehe erworben/eingebracht,kein zwingendes Recht, anderes vereinbar durch vertragl.Regelungen („Ehepakte“, Not.akt),Vereinbarung Gütergemeinschaft= Miteigentum beider Partner(Gesamtgut steht beiden zu, einzeln ist Eigengut;Eigengut= Sondergut (gesetz.vorbehalten)+ Vorbehaltsgut (rechtsgesch.vereinbarte Vorbehaltung) nach Scheidung Aufteilung auch bei Gütergemeinschaft„ehel.Gebrauchsvermögen“ (Wohnung) + „ehel.Ersparnisse“ (keine Unternehmer) aufgeteiltegal wer Eg./in Ehe eingebracht

AUFLÖSUNG: auch durch Tod

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*Nichtehe: Ehe v.Beginn an nicht zustande gekommen wenn Voraussetzunge fehlte (Geschlechterversch., übereinst.WE, Standesbeamter) muss nicht aufgelöst werden!*Nichtigkeit: schwere Fehler bei Eheabschluss, relativ nichtige Ehe ex tunc rückwirkend f.nichtig erklärt, Gründe=Formmangel, Geschäftsfäh.Mangel, Namens/Staatsangehörigkeit, Wiederverheiratung bei Todeserklärung, Verstoß gg.Eheverbote im engeren Sinn*Aufhebung: weniger schwere Fehler, aufhebbare Ehe ex nunc aufgehoben, bei Willensmängeln, Gründe= mangelnde Einwilligung ges.Vertreter bei besch.GR, Irrtum, arglistige Täuschung, Drohung

EHESCHEIDUNG: beendet fehlerfrei zustande gekommene Ehe bei Vorliegen v.Gründen/Einvernehmendurch gerichtl.Entscheidung (Urteil/Beschluss)

*einvernehml.= Gericht Beschluss, 4 Voraussetzungen-mind. 1/2J.Aufhebung Lebensgemeinschaft-unheilbare Zerrüttung-Einigung über Folgen („Scheidungsvergleich“)-gemeinsamer Scheidungsantrag

*Verschuldenss.= Klage Ehegatte, Urteil Gericht (Verschuldensausspruch)Ehe schuldhaft zerrüttet, nicht wiederherstellbar, schwere Eheverf./ehrloses unsittl.Verhalten-unheilbar zerrüttet: Gem.obj.beendet, mind.einem bewusst-schwere Eheverfehlung: Ehebruch, Gewalt, seel.Leiden, Treulosigkeit, Verletzung Unterhaltspflicht, Verweigerung Geschlechtsverkehr, unberechtigte Haushaltsaufhebung-Verschulden: Ehepflichten widersprechendes rechtswidriges Verhalten v.Zurechnungsfähigem nicht zu begehren wenn: selber Eheverfehlung/ anderem verziehen/

nicht ehestörend empfunden

*aus anderen Gründen: Zerrüttung ohne Verschulden beachten, Klage Ehegatte, Urteil Gericht (Verschuldensausspruch)-geist.Störung, Geisteskrankheit, -Auflösung ehel.Gem.seit mind 3J („Heimtrennungsklage“ Widerspruchsrecht entfällt nach 6J)-ansteckende/ekelerregende Krankheitnicht zu begehren wenn: „Härteklausel“

SCHEIDUNGSFOLGEN: ex nunc Rechtskraft aufgelöst, rechte+Pflichten erlöschen,ehel.Gebrauchsvermögen+ Ersparnisse aufteilen, Kinder aus Ehe bleiben ehelich, behalten Familiennamen*Namensführung:behalten Name bei Ehe, uU früheren Namen wenn Nachkomme besteht*Unterhalt: relevant ob Scheidung verschuldet oder nicht!

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o) Verschulden: anderem „nach Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt“ leisten,(nach Billigkeit kürzen wenn Lebensunterhalt v.Unterhaltspflichtigem gefährdet,Kinder+ neuen unterhaltspflichtligen Ehepartner berücksichtigen)-wenn beide gleich Schuld keine Ansprüche aber der der nicht fähig selber ernähren Unterhaltsbeitrag Anspruch-„Billigkeitsunterhalt aus Familienopferprämie“: Unschuldiger zahlt Schuldigem Unterhalt wenn kein Beruf zumutbar bei Pflege+ Erziehung gemeinsames Kind/Mangel an Erwerbsmöglichkeiten unzumutbar sich selbst zu erhalten-keine Unterhaltszahlung wenn unzumutbar bei schwerer Eheverfehlung/ grob schuldhaft herbeigeführte Bedürftigkeito) aus anderen Gründen: wie bei Verschulden wenn Urteil Verschuldensausspruch, wenn Urteil kein Ausspruch dann Ehepartner der Scheidung verlangt als Unterhaltszahlero) aus Auflösung häusl.Gem.: auch nach Scheidung Unterhaltsregel die für aufrechte Ehe gilt, Unterhaltspflicht f.neuen Partner nicht zu berücksichtigen (nur bei Billigkeit!),wenn Urteil kein Schuldspruch dann zahlt Ehepartner d.Scheidung wollte Unterhalt

Begrenzung/Wegfall Unterhaltsanspruch =-wenn durch sittl.Verschulden bedürftig nur notwendigen Unterhalt verlangen,-grob verschuldeter Mehrbedarf begründet keinen Anspruch auf höheren Unterhalt,-kein Unterhaltsanspruch (verwirkt) wenn nach Scheidung schwere Verfehlung gg.Pflichten/ gegen dessen Wille ehrloser unsittl.Lebenswandel-Anspruch erlischt bei Wiederverheiratung/Tod-bei Tod v.Unterhaltsverpflichtetem belastet Anspruch Erben (Kürzung nach Billigkeit)

EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT EP: Nichtehe, der Ehe rechtl.nachgebildet*Begründung: -vor Bezirksverw.behörde (Bez.hauptmannschaft/Magistrat)-gleichgeschlechtlich, volljährig, übereinst.Begründungserklärung-pers.u.glzt.Anwesenheit vor Bezirksverw.behördebei Nichtvorliegen Anfechtbarkeit/Nichtigkeit=-Einwilligung ges.Vertreter bei Person mit Sachwalter-keine bestehende Ehe/EP-keine Verwandtschafts/Adoptivbeziehung-Einhaltung Formvorschriften

*Wirkungen: wie Ehe, Unterschiede-keine automat.namenswirkung (Änderung mögl.)-Adpotion/Stiefkindadoption unzulässig-medizin.unterstützende Fortpflanzung unzulässig

*Auflösung: Folgen wie Ehe, Aufl.bei Willensmängel/Zerrüttung/Verschulden

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KINDSCHAFTSRECHT: entsteht durch Geburt, ehel.=unehel.Kinder

1)Abstammung: Mutter= Frau die Kind gebärt (mater semper certa est) Vater= pater semper incertus est, rechtl.≠ biolog.

-Vaterschaft anerkannt hat/gerichtl.festgestellt/mit Mutter bei Geburt verheiratet/als Ehemann nicht 300T vor Geburt gestorben

*Feststellung Nichtabstammung Ehemann: durch Gericht beschluss,Kind u Mann antragsberechtigt (Mutter Parteistellung), zu beweisen:absolute Zeugungsunwahrscheinlichkeit (DNA), durch „Vätertausch“, vaterschaftsdurchbrechendes Anerkenntnis*Feststellung Vaterschaft: durch gerichtl.Beschluss außerehel.Vater/freiw.Anerkenntnis, Antrag Kind od.Mann, prüfen von wem Kind abstammt durch pos.Abstammungsbeweis (DNA), Kind Beweiserleichterungen*Anerkenntnis= unehel.Vater v.Kind ohne rechtl.Vater erklärt pers. (vertretungsfeinldich)in inländ./öff.-beglaubigter Urkunde, Gericht stellt Rechtsunwirksamkeit d.Urkunde fest wenn kein Nachweis dass Kind vom Anerkennenden abstammt*vaterschaftsdurchbrechende Anerkenntnis= qualifizierte Anerkenntnis die feststehende Abstammung v.anderem Mann (Ehe/gerichtl.Feststellung/Anerkenntnis) beseitig*Vätertausch= Möglichkeit Kind (bereits feststehende Vaterschaft)Feststellung Vaterschaft anderer mann zu begehren (bestehende VS automat.beseitigt)

2)Adoption: künstl.Nachbildung Eltern-Kind Verhältnis,-schriftl:Vertrag Annehmender+Anzunehmender (Kind nicht GF: ges.Vertreter selbst schließt Vertrag) wirksam durch gerichtl.Bewilligung (Zustimmung Wahlkindeltern+ Ehegatte v.Annehmenden+ Ehegatte Wahlking+ Wahlking wenn über 14J9-durch Einzelnen/Ehegatten, Annehmender voll GF u.Mann >30J, Frau >28J,Altersunterschied Annehmender/Wahlkind 18J, Adoption Eigenberechtigter nur wenn Beweis enges Verhältnis

3)Pflegekindschaft: keine Adoption, ganze/teilweise Pflege fremder Kinder, unentgeltl.Vertrag mit gerichtl.Bestätigung, Kind unter 16J Bewilligung Berzirksverw.behörde, Rechte ruhen bei leibl.Eltern

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Inhalt Kindschaftsverhältnis: elterl.Obsorge+ Kind Anspruch gesetz.Unterhalt*Obsorge= Pflege+ Erziehung+ gesetzl.Vertretung+ Vermögensverwaltung bei MJ-bei ehel.Kindern beide Elternteile Obsorge (auch nach Scheidung),bei Gericht Vereinbarung alleinige Obsorge/Einschränkung anderer Teil,bei wem Kind lebt hat gesamte Obsorge-bei unehel.Kindern Obsorge nur Mutter (teilweise Vater) wenn mit Kindervater in Lebensgem.beide, Stiefeltern unterstützen Ehepartner/Vertreter in ges.Angelegenheiten*Unterhalt= Anspruch auf angemessenen Unterhalt wenn Kind nicht selbsterhaltungsfähig, Studierende in normaler Studienzeit, Behinderte bis Tod, ehel.=unehel.-Unterhaltspflichtige= Eltern (Betreuung durch Haushaltsführenden) subsidiär Großeltern

ERBRECHT-Erbe erwirbt durch Universalsukzession (abs.Anspruch) schuldrechtl.Anspruch-Vermächtnisnehmer erwirbt durch Singularsukzession (Legatar, kein Erbe, Anspruch auf einzelne Vermögensteile)-Träger Erbrecht= „Erbe“-geergbtes Vermögen= Nachlass/Verlassenschaft, Verstorbener= „Erlbasser“ Testierfreiheit-Erbrecht im obj.Sinn= Normen die rechtl.Schicksal v.Nachlass regeln-Erbrecht im subj.Sinn= Recht Nachlass/ Quotenanteil in Besitz zu nehmen,abs.Recht gg.jeden durchsetzbar-Pflichtteilsanspruch schuldrechtl.Charakter

*Systeme Erbrecht: Familie (Kinder+ Ehegatte/Lebenspartner)= Familienerbfolgefrei bestimmbar= TestierfreiheitPflichtteilsrecht= ges.Erben wenn kein Testament (nächste Angehörige),bei Testament muss Erblasser Pflichtteilsberechtigte/Noterben (nächste Angehörige) bedenken, Noterben erhalten ½ / ein Drittel (Pflichtteilsanspruch gg.Erbe durchsetzbar)

*Erbschaftserwerb: erfolgt nach förm.Gerichtsverfahren (Nachlassabhandlung/ Verlassenschaftsverfahren), endet mit „Einantwortung“, davor ist Nachlass ruhende Verlassenschaft „hereditas iacens“-Erbe muss im Verfahren erklären ob Erbe antritt, übernimmt mit unbed.Erbantrittserklärung Haftung f.alle Nachlassschulden, bedingte Erbantrittserklärung- beschr.Haftung-bei Erbschaftsantrittsablehnung= negative Erbantrittserklärung (Ausschlagung)

GESETZLICHE ERBFOLGE:

Erblasser kein Testament zu Lebzeiten/kein Erbvertrag geschlossen/ Erblasser nur über Teil v.Nachlass letztwillig verfügt;ges.Erben= Verwandte u.Ehegatte/eingetragener Lebenspartner

*PARENTELENSYSTEM: 1)Kinder+Kindeskinder(ehel.=unehel.)Eintritts/Repräsentationsrecht- Kind fällt aus, Nachkommen erben2)Eltern u.Geschwister/ Nichten, Neffen

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(unerheblich on Voll/Halbgeschwister)3)Großeltern u.deren Nachkommen4)Urgroßeltern (Ebrechtsgrenze)deren Nachkommen erben nicht mehr!

*Ehegatte u.eingetragener Lebenspartner1)gesetzliches Erbrecht= Ehe muss zu Todeszeitpunkt bestehen damit Anspruch, Umfang v.Verwandten abh., Lebensgefährte kein Anspruch-neben 1.Partentel (Abkömmlinge Erblasser) Ehegatte/Lebenspartner 1/3-neben 2.+3.Parentel (Eltern u.Abkommen): Ehegatte/Lebenspartner 2/3-neben 4.Parentel (Urgroßeltern): Ehegatte/Lebenspartner erbt alles(4.Parentel v.Erbrecht ausgeschlossen wenn Ehegatte/Lebenspartner vorhanden)-Besonderheit= Großeltern tot, deren Nachkommen (tante/onkel) vorhanden, erbt Ehegatte vor Tante/Onkel, in 2.Parentel Repräsentationsrecht d.Geschwister vom Erblasser-jenes ihrer Nachkommen (Neffe, Nichte v.Erblassern) ist ausgeschlossen (Ehegatte erbt)

*gesetzl.Vorausvermächtnis= Ehepartner gebührt, egal ob gesetzl.ErbrechtPflichtteilscharakter, kann nur durch rechtm.Enterbung entzogen werden, umfasst:zum ehel.haushalt gehörende bew.Sachen+ Recht in Ehewohnung weiterlebenZweck: überlebendem Partner umb Lebensbereich zu lassen

*Unterhaltsanspruch gg.Erben= Ehepartner hat Anspruch wie bei aufrechter Ehe, Anspruch auf alles was Partner nach Erblasser letztwillig erhält

GEWILLKÜRTE ERBFOLGE=*letztwillige Verfügung TESTAMENT:Erblasser durch einseit.Rechtsgeschäft, wenn gültiges Testament: schließt ges.Erbfolge aus-Testament= formgebunden, einseit. nicht empfangsbedürftig, jederzeit widerrufl.Anordnungv.Erblassern, Einsatz eine/mehrere Personen als Erben-Vermächtnis= Verfügung über Einzelstücke aus Nachlass

*Voraussetzungen: Erblasser testierfähig+Testierabsicht+ keine Willensmängel+ FormvorschriftenTestierfähigkeit= vollj., münd MJ vor Gericht/Notar testieren, unvernünft/unmünd.unfähigkommt bei Testierunfähigen zur gesetzl.ErbfolgeTestierabsicht= WE erheblich wenn v.Rechtsfolgewillen getragen,„animus testandi“ im Zeitpunkt d.Erklärung letzten Willen errichtenWillensmängel= Motivirrtum erheblichFormen=*priv.Testamente (eigen-od.fremdhändig, Notformen)-eigenhänd.: handschriftl.geschrieben, unterschrieben, ohne Zeugen-fremdhänd.:handschriftl.eigenhänd.oder v.Dritten/Testator SchreibmaschineUnterschrift 3 Zeugen (Testator muss vor 2 Willen bekräftigen),Zeugen: über 18J und nicht im Testament bedacht-außergerichtl.mündl.:Gefahr Erbalsser Tod/Verlust TestierfähigkeitAnwesenheit 2ggnwärtige Zeugen, unült.3J ab Wegfall Gefahr, ungültig wenn nicht auf Verlangen v.Drittem v.beiden Zeugen gleich bestätigt*öffentl.Testamente: vor Gericht/Notar

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*Erbvertrag:-nur zw.Ehegatten in Notariatsaktform über ¾ des Nachlasses,nicht einseitig widerruflich, Erbvertrag stärkerer Berufungsgrund als Testament-Vertragspartner dürfen sich ggnseit.oder der eine den anderen einsetzen(wurde Dritter eingesetzt: nur freu widerrufl.letztwillige Anordnung)

PFLICHTTEILSRECHT.*zwingende Beschränkung d.Testierfreiheit:-unbeschr.Testierfreiheit durch Pflichtteilsrecht, Berechtigte= Noterben,Erblasser hat Noterben best.Vermögensanteil zu hinterlassen, wenn nicht ->-können Pflichtteilsberechtigte Wertauszahlung in Geld verlangen (gg.Erben durchsetzbar)-schuldrechtl.Anspruch-Pflichtteil kann aber ganz/teilweise durch letztewillige Verfügung nur unter Voraussetzung eines Enterbungsgrundes entzogen werden (Imstichlassen in Not, Verurteilung wg.scherer Straftat)

*Pflichtteilsberechtigte: Noterben sind Kind v.Erblasser, wenn keine Kind-> Eltern, Ehegatte/eingetragener Lebenspartner(Geschwister/ sonstige Verwandte nicht pflichtteilsberechtigt)

*Höhe Pflichtteilsanspruch:-Ehepartner+Kinder: ½-Eltern: 1/3

stehen Erblasser u.Noterben zu keiner Zeit in Naheverhältnis-Erblasser kann Pflichtteil auf ½ mindern (geht nicht wenn Erblasser Ausübung d.Rechts auf pers.Verkehr mit Noterben grundlos ablehnte)