Problem Abwasser

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Problem Abwasser. Die folgende Erläuterung erfolgt durch meine eigene Rechtsauffassung. Frage 1 : Kann der Zweckverband oder sein Vorsitzender ohne Beschluss des Verbandrates eigenmächtig Nachberechnungsbescheide verschicken? - PowerPoint PPT Presentation

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Die folgende Erläuterung erfolgt durch meine eigene Die folgende Erläuterung erfolgt durch meine eigene RechtsauffassungRechtsauffassung

Frage 1Frage 1:: Kann der Zweckverband oder sein Vorsitzender ohne Beschluss des Verbandrates Kann der Zweckverband oder sein Vorsitzender ohne Beschluss des Verbandrates

eigenmächtig Nachberechnungsbescheide verschicken?eigenmächtig Nachberechnungsbescheide verschicken?Frage 2:Frage 2: Kann der Zweckverband ohne entsprechende Beschlussfassungen der Gemeinderäte Kann der Zweckverband ohne entsprechende Beschlussfassungen der Gemeinderäte

bzw. Stadträte solche Bescheide versenden?bzw. Stadträte solche Bescheide versenden?Frage 3:Frage 3: Gibt es dazu entsprechende Protokolle mit entsprechenden Beschlüssen? Gibt es dazu entsprechende Protokolle mit entsprechenden Beschlüssen?

Antwort:Antwort: Nur auf Grundlage von bestehenden Satzungen und Beschlüssen des Verbandes! Nur auf Grundlage von bestehenden Satzungen und Beschlüssen des Verbandes! Definition - Nachberechnungsbescheide?Definition - Nachberechnungsbescheide? Satzung:Satzung: BGS-EWS vom 13.12.2005 im §6 BGS-EWS vom 13.12.2005 im §6 Beschluss:Beschluss: - Siehe Sitzungsprotokoll vom 05.12.2007 des AZV unter Top 6 und 9. - Siehe Sitzungsprotokoll vom 05.12.2007 des AZV unter Top 6 und 9. - Der Beschluss wurde - Der Beschluss wurde einstimmigeinstimmig gefasst! gefasst! - Inhalt war die Erhebung der Beiträge im Wirtschaftsplan/jahr 2008- Inhalt war die Erhebung der Beiträge im Wirtschaftsplan/jahr 2008 (anwesende Räte: Chudzinski, Bogk, Behnke-Koch,Herdler, Lindner,(anwesende Räte: Chudzinski, Bogk, Behnke-Koch,Herdler, Lindner, Bartholmes, Beutler)Bartholmes, Beutler)

Beratungen:Beratungen: - Siehe Protokoll vom 03.04.2008 unter Top 7 - Siehe Protokoll vom 03.04.2008 unter Top 7 - Siehe Protokoll vom 10.07.2008 unter Top 6e und 6f- Siehe Protokoll vom 10.07.2008 unter Top 6e und 6f - Siehe Protokoll vom 01.10.2008 unter Top 5d und e- Siehe Protokoll vom 01.10.2008 unter Top 5d und e Eine Beitragssenkung durch eine Neukalkulation erfolgte nicht, da vermutet wurde,Eine Beitragssenkung durch eine Neukalkulation erfolgte nicht, da vermutet wurde, dass dies eine Gebührenerhöhung zur Folge haben werde!dass dies eine Gebührenerhöhung zur Folge haben werde! Somit musste der Vorsitzende handeln!Somit musste der Vorsitzende handeln!

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Beitragssatz nach § 6 des BGS-EWS vom 13.12.2005Beitragssatz nach § 6 des BGS-EWS vom 13.12.2005

Historie: Bilzingsleben:Historie: Bilzingsleben: • Kanalnetz Kanalnetz 2,74 €2,74 €• KläranlageKläranlage 0,69 €0,69 €• Verbindungssammler Verbindungssammler 0,30 €0,30 €

3,73 €3,73 € Gemeinde Kannawurf:Gemeinde Kannawurf:• KanalnetzKanalnetz 3,16 €3,16 €• KläranlageKläranlage 0,66 €0,66 €• VerbindungssammlerVerbindungssammler 0,57 €0,57 €

4,39 €4,39 € Stadt Kindelbrück:Stadt Kindelbrück:

• KanalnetzKanalnetz 1,30 €1,30 €• KläranlageKläranlage 0,57 €0,57 €• VerbindungssammlerVerbindungssammler 0,60 €0,60 €

2,47 €2,47 €

Jetzt 4,39 € im gesamten GebietJetzt 4,39 € im gesamten Gebiet

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Frage 4:Frage 4: Auf welcher gesetzlichen Grundlage können Beiträge zur Auf welcher gesetzlichen Grundlage können Beiträge zur Finanzierung von Investitionsaufwendungen Finanzierung von Investitionsaufwendungen pauschalpauschal für alle für alle Gemeinden erhoben werden?Gemeinden erhoben werden?

Antwort:Antwort: - pauschal – nein - pauschal – nein immer nach einer Kalkulation (Kostendeckung/ immer nach einer Kalkulation (Kostendeckung/

Globalkalkulation )- Siehe nächste FolieGlobalkalkulation )- Siehe nächste Folie

Gesetze und Satzungen:Gesetze und Satzungen: BGS-EWS vom 13.12.2005 des AZVBGS-EWS vom 13.12.2005 des AZV § 2 Abs.3 ThürKO§ 2 Abs.3 ThürKO § 1 und 2 THürKGG § 1 und 2 THürKGG § 7 Abs.1 ThürKAG§ 7 Abs.1 ThürKAG § 37 Abs.4 ThürKGG§ 37 Abs.4 ThürKGG Erläuterung des §7 Abs.1 ThürKAG:Erläuterung des §7 Abs.1 ThürKAG: … …. (1) Die Gemeinden und Landkreise können, soweit nicht ein . (1) Die Gemeinden und Landkreise können, soweit nicht ein

privatrechtliches Entgelt gefordert wird, zur Deckung des privatrechtliches Entgelt gefordert wird, zur Deckung des Aufwandes für die Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen EinrichtungenVerbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionssaufwand) Beiträge von denjenigen (Investitionssaufwand) Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern,………………)Grundstückseigentümern,………………)

Achtung!!! Es handelt sich um eine Aufzählung!Achtung!!! Es handelt sich um eine Aufzählung! Es muss nur ein Punkt zutreffen!Es muss nur ein Punkt zutreffen!

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GlobalkalkulationGlobalkalkulation

EinnahmeEinnahme : : ++ Beiträge (einmalig), Grundgebühr, Einleitgebühr, Beiträge (einmalig), Grundgebühr, Einleitgebühr,

Fäkalschlammgebühr, Umlagen der KommunenFäkalschlammgebühr, Umlagen der Kommunen

Ausgaben : - Kaufmännische und technische Betreuung (z. Z. GKS Erfurt)

- Neubau und Sanierung des Kanalnetzes ( nach ABK bis 2014)

- Reparaturen + Instandhaltung der techn. Anlagen - Abschreibungen

- Fixkosten (z.B. Strom u.a.) - Spedition ( Weimann)

- Zins + Tilgung von Krediten

Summe : = X

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+

+++

+ + +- - - -

Summe x

(Kostenabdeckung)

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Frage5:Frage5: Können vom Verband Bescheide für Einrichtungen Können vom Verband Bescheide für Einrichtungen erhoben werden, die bereits 3 Jahre vor Gründung des erhoben werden, die bereits 3 Jahre vor Gründung des Zweckverbandes errichtet und beitragspflichtig waren? Zweckverbandes errichtet und beitragspflichtig waren?

Antwort:Antwort: - Nein! - Nein!

Es erfolgten damals Beiträge für die Herstellung Es erfolgten damals Beiträge für die Herstellung (Endgültiger Bescheid der Kommune)(Endgültiger Bescheid der Kommune)

Daher erfolgte eine Anrechnung dieser Beiträge in der Daher erfolgte eine Anrechnung dieser Beiträge in der „„Erstbescheidung“Erstbescheidung“ des AZV Rieth des AZV Rieth

Siehe Antwort von Frage 4!!!Siehe Antwort von Frage 4!!!

Aufzählung im §7 Abs.1 des ThürKAG!!!Aufzählung im §7 Abs.1 des ThürKAG!!!

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Frage 6:Frage 6: Warum wurde von den Kommunen nach Auszahlung der Vermögensanteile Warum wurde von den Kommunen nach Auszahlung der Vermögensanteile durch den Verband nicht die Rückzahlungen der zu hoch berechneten Beiträge an durch den Verband nicht die Rückzahlungen der zu hoch berechneten Beiträge an die betroffenen Bürger vorgenommen?die betroffenen Bürger vorgenommen?

Antwort:Antwort: Die Kommunen haben ihre Aufgabe nach §2 Abs2 ThürKO (eigener Die Kommunen haben ihre Aufgabe nach §2 Abs2 ThürKO (eigener Wirkungskreis) in einen übertragenen Wirkungskreis nach §3 ThürKO übertragen.Wirkungskreis) in einen übertragenen Wirkungskreis nach §3 ThürKO übertragen.

Somit bildete sich eine eigene Körperschaft (AZV), die für die Aufgabe Somit bildete sich eine eigene Körperschaft (AZV), die für die Aufgabe verantwortlich ist und alle Rechte und Pflichten übernahm.verantwortlich ist und alle Rechte und Pflichten übernahm.

Eine Rückzahlung kann somit nur vom Verband erfolgen.Eine Rückzahlung kann somit nur vom Verband erfolgen. Voraussetzungen dafür waren die Beschlüsse der Gemeinde- und Voraussetzungen dafür waren die Beschlüsse der Gemeinde- und

Stadtratssitzungen einen Zweckverband zubilden.Stadtratssitzungen einen Zweckverband zubilden. Die Verbandssatzung wurde am 07.06.2004 von den damaligen Bürgermeistern Die Verbandssatzung wurde am 07.06.2004 von den damaligen Bürgermeistern

beschlossen und trat am 01.01.2005 in Kraft.beschlossen und trat am 01.01.2005 in Kraft. Der Abschluss hierzu bildete die Gründungsversammlung des AZV am 12.01.2005.Der Abschluss hierzu bildete die Gründungsversammlung des AZV am 12.01.2005. Eine weitere Möglichkeit hierzu wäre im dritten Abschnitt des Vermögensübertrages.Eine weitere Möglichkeit hierzu wäre im dritten Abschnitt des Vermögensübertrages. Aber es wurde keine Klausel über Rückzahlungsansprüche gefasst.Aber es wurde keine Klausel über Rückzahlungsansprüche gefasst.Beschluss:Beschluss: ((Beschluss des AZV vom 27.09.2006 unter TOP 7-Beschluss wurde einstimmig Beschluss des AZV vom 27.09.2006 unter TOP 7-Beschluss wurde einstimmig

gefasst- anwesende Räte: Behnke-Koch, Herdler, Bogk, Lindner, Cichy, Bartholmes, gefasst- anwesende Räte: Behnke-Koch, Herdler, Bogk, Lindner, Cichy, Bartholmes, Chudzinski)Chudzinski)

Gesetz: Gesetz: §21a Abs.3 Satz 4 und 5 – Pflicht der Rückzahlung von übergroßen §21a Abs.3 Satz 4 und 5 – Pflicht der Rückzahlung von übergroßen Grundstücken innerhalb von max. 36 Monaten nach der Änderung des ThürKAG vom Grundstücken innerhalb von max. 36 Monaten nach der Änderung des ThürKAG vom 17.12.200417.12.2004

Vermögensanteile, die vom AZV an die Kommunen ausgezahlt wurden, sind nurVermögensanteile, die vom AZV an die Kommunen ausgezahlt wurden, sind nurdie Eigenanteile ohne Fördermittel und Beiträge.die Eigenanteile ohne Fördermittel und Beiträge.Die Vermögensanteile wurden auf der Grundlage des Prüfberichtes der WIBERA Die Vermögensanteile wurden auf der Grundlage des Prüfberichtes der WIBERA zur Wertermittlung (Zeitwert) erstellt.zur Wertermittlung (Zeitwert) erstellt.

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Frage 7Frage 7: : In welcher Höhe wurden vom Verband und dem damaligen In welcher Höhe wurden vom Verband und dem damaligen Geschäftsbesorger - Sangerhausen Gelder aufgenommen und wozu wurden Geschäftsbesorger - Sangerhausen Gelder aufgenommen und wozu wurden sie außer zur Zahlung der Anteile an die Kommunen noch verwendet?sie außer zur Zahlung der Anteile an die Kommunen noch verwendet?

Antwort: Antwort: Der Geschäftsbesorger kann keinen Kredit aufnehmen!Der Geschäftsbesorger kann keinen Kredit aufnehmen! Der AZV hat Kredite in folgenden Höhen aufgenommen:Der AZV hat Kredite in folgenden Höhen aufgenommen: Im Jahre 2006 wurde ein Kredit von Im Jahre 2006 wurde ein Kredit von 400.000€400.000€ aufgenommen, um die aufgenommen, um die kalkulierten Rückzahlungen durch die Novellierung des ThürKAG zu kalkulierten Rückzahlungen durch die Novellierung des ThürKAG zu realisieren.realisieren. Schuld dafür sind Vorauszahlungsbescheide die versichern sollten,Schuld dafür sind Vorauszahlungsbescheide die versichern sollten, dass ein Anschluss nach innerhalb von 6 Jahren erfolgen sollte. dass ein Anschluss nach innerhalb von 6 Jahren erfolgen sollte.

Dies erfüllte sich nicht. Somit Dies erfüllte sich nicht. Somit muss muss eine Rückzahlung erfolgen laut §7 Abs.8 eine Rückzahlung erfolgen laut §7 Abs.8 Satz 3und 4!Satz 3und 4!

Weiterhin wurde ein Kredit in Höhe der Vermögensübertragung von Weiterhin wurde ein Kredit in Höhe der Vermögensübertragung von 3.104.228,42€ aufgenommen.3.104.228,42€ aufgenommen.Das übertragene Vermögen an die Kommunen belief sich auf insgesamt Das übertragene Vermögen an die Kommunen belief sich auf insgesamt

3.104.228,42€.3.104.228,42€. Kindelbrück Kindelbrück 1.579.934,13€1.579.934,13€ Kannawurf Kannawurf 819.482,35€819.482,35€ Bilzingsleben Bilzingsleben 704.811,94€704.811,94€

Kreditstand zum 01.01.09 des AZV: Kreditstand zum 01.01.09 des AZV: 3.426.000€ gesamt3.426.000€ gesamt 34.000€ Tilgung34.000€ Tilgung 153.000€ Zinsaufwand153.000€ Zinsaufwand

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Frage 8:Frage 8: Warum wurden trotz eingetretener Festsetzungsverjährung diese Warum wurden trotz eingetretener Festsetzungsverjährung diese Festsetzungsbescheide versendet?Festsetzungsbescheide versendet?

Antwort:Antwort:

Gemäß ThürKAG § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) beträgt die Gemäß ThürKAG § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) beträgt die Festsetzungsfrist 4 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in Festsetzungsfrist 4 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist.dem die Beitragspflicht entstanden ist.

Entstehung der Beitragspflicht im Verband: 01.01.2005Entstehung der Beitragspflicht im Verband: 01.01.2005Eintritt der Festsetzungsverjährung: 31.12.2009Eintritt der Festsetzungsverjährung: 31.12.2009

Frage 8:Frage 8: Warum will der Verband zu AZV Finne wechseln?Warum will der Verband zu AZV Finne wechseln?Was wird anders? Was gibt es für Auswirkungen für die Bürger?Was wird anders? Was gibt es für Auswirkungen für die Bürger? Bei Einnahmen von jährlich 900 T€ und keinerlei finanzielle Engpässe, wie im Verbandsprotokoll Bei Einnahmen von jährlich 900 T€ und keinerlei finanzielle Engpässe, wie im Verbandsprotokoll

vom Oktober 2008 dargestellt, gibt es doch eigentlich keine Gründe dafür.vom Oktober 2008 dargestellt, gibt es doch eigentlich keine Gründe dafür.

Antwort:Antwort: Einnahmen von 900.000€ wären schon, aber teuer für die Bürger, da die Einnahmen von 900.000€ wären schon, aber teuer für die Bürger, da die Haupteinnahme die Gebühren der Bürger sind!Haupteinnahme die Gebühren der Bürger sind!

Siehe Wirtschaftsplan 2009 und folgender Tabelle!Siehe Wirtschaftsplan 2009 und folgender Tabelle!

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Beiträge und Gebühren vom AZV „Rieth und Finne“Beiträge und Gebühren vom AZV „Rieth und Finne“

GebührenGebühren RiethRieth FinneFinne

GrundgebührenGrundgebühren 213,72 €213,72 € 120,00 €120,00 €

TeileinleiterTeileinleiter 1,89 €1,89 € 1,08 €1,08 €

VolleinleiterVolleinleiter 2,53 €2,53 € 2,25 €2,25 €

FäkalschlammFäkalschlammAbflusslosAbflusslosHauskläranlageHauskläranlage

17,44 €/m³17,44 €/m³

30,67 €/m³30,67 €/m³

21,96 €21,96 €

30,65 €30,65 €

RegenwassergebührenRegenwassergebühren KeineKeine 0,43 €/m² Vollversiegelte Fläche 0,43 €/m² Vollversiegelte Fläche

Abstufung:Abstufung:

50% z. B. Pflaster50% z. B. Pflaster

30% Schotter und Kiesbeläge30% Schotter und Kiesbeläge

BeitragssatzBeitragssatz 4,39€/m²4,39€/m² 3,84 €/m²3,84 €/m²

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