Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für...

37
www.georg-bitter.de Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff – quo vadis? Expertenbefragung im Auftrag des Bundesjustizministeriums 8. Mannheimer Insolvenzrechtstag am 15. Juni 2012 © 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 2 Einführung 1. Hintergrund der Studie: Die Änderung des Überschuldungsbegriffs in § 19 InsO a) Definition der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 „Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.“ BGHZ 171, 46 (Tz. 19): keine Fortgeltung des sog. „modifizierten zweistufigen Überschuldungsbegriffs“

Transcript of Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für...

Page 1: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

www.georg-bitter.de

Prof. Dr. Georg BitterLehrstuhl für Bürgerliches Recht,

Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht

Überschuldungsbegriff – quo vadis?

Expertenbefragung im Auftrag des

Bundesjustizministeriums

8. Mannheimer Insolvenzrechtstag

am 15. Juni 2012

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 2

Einführung

1. Hintergrund der Studie: Die Änderung des

Überschuldungsbegriffs in § 19 InsO

a) Definition der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994

„Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners

die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der

Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die

Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn

diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.“

BGHZ 171, 46 (Tz. 19): keine Fortgeltung des sog.

„modifizierten zweistufigen Überschuldungsbegriffs“

Page 2: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 3

Einführung

1. Hintergrund der Studie: Die Änderung des

Überschuldungsbegriffs in § 19 InsO

b) Befristete Wiedereinführung des modifizierten zweistufigen Überschuldungsbegriffs durch das Finanzmarktstabilisierungs-gesetz (Geltung vom 18.10.2008 bis zum 31.12.2013)

„Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners

die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei

denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den

Umständen überwiegend wahrscheinlich. …“

OLG Schleswig ZIP 2010, 516: keine Geltung für Altfälle

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 4

Einführung

2. Umsetzung der Studie

a) Vorbereitung (Januar – Februar 2012)

Gruppendiskussion mit Experten

Erstellung des Fragebogens

b) Feldphase (Ende Februar – April 2012)

Versendung an 2.730 Personen; Teilnehmer: 609 Experten

Auswertung der Daten durch Hommerich Forschung

drei Gruppendiskussionen mit Wirtschaftsprüfern, Beratern und Bankmitarbeitern

c) Abschlussbericht (175 Seiten)

Ablieferung an das BMJ am 15.5.2012

Page 3: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 5

Einführung

3. Gliederung

Teil I: Allgemeine Bedeutung der Überschuldung in der Praxis

und Kenntnis der Rechtsunterworfenen

Teil II: Bewertung von Einzelwirkungen der Änderung vom alten

Überschuldungsbegriff der InsO vom 5.10.1994 zum neuen

Überschuldungsbegriff des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes

Teil III: Volkswirtschaftliche Bedeutung der Änderung und

Zukunft des Überschuldungsbegriffs

Teil IV: Abschließende Empfehlung der Gutachter

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 6

Berufliche Tätigkeit der Experten

45%

18%

22%

10%

4%

0% 20% 40% 60% 80% 100%

Insolvenzverwalter / Rechtsanwalt

Rechtsanwalt mit SchwerpunktSanierungsberatung / M&A

Mitarbeiter eines Kreditinstituts

Unternehmensberater

Wirtschaftsprüfer

Page 4: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 7

Umsatzstärke (Jahresumsatz)der betreuten Unternehmen

38%

33%

13%

17%

0% 20% 40% 60% 80% 100%

bis unter 1 Mio. €

1 Mio. bis unter 10 Mio. €

10 Mio. bis unter 50 Mio. €

50 Mio. € und mehr

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 8

Teil I

Allgemeine Bedeutung der

Überschuldung in der Praxis und

Kenntnis der Rechtsunterworfenen

Page 5: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 9

Allgemeine Bedeutung der Überschuldung in der Praxis

„Insolvenzanträge werden in aller Regel nicht auf Überschuldung gestützt.“nach Art der Tätigkeit

trifft voll und ganz / eher zu teils / teils trifft eher nicht / gar nicht zu

Insolvenzverwalter / Rechtsanwalt

Rechtsanwalt mit SchwerpunktSanierungsberatung / M&A

Mitarbeiter eines Kreditinstituts

Unternehmensberater

Wirtschaftsprüfer

86%

83%

73%

88%

80%

8%

11%

13%

7%

20%

6%6%

15%

5%

0% 20% 40% 60% 80% 100%

statistisch signifikanter Zusammenhang / p < 0.05

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim

79%

80%

88%

87%

11%

11%

6%

9%

10%

9%

6%3%

0% 20% 40% 60% 80% 100%kein statistisch signifikanter Zusammenhang

10

Allgemeine Bedeutung der Überschuldung in der Praxis

„Insolvenzanträge werden in aller Regel nicht auf Überschuldung gestützt.“ nach Umsatzklasse der betreuten Unternehmen

trifft voll und ganz / eher zu teils / teils trifft eher nicht / gar nicht zu

bis unter 1 Mio. €

1 Mio. bis unter 10 Mio. €

10 Mio. bis unter 50 Mio. €

50 Mio. € und mehr

Page 6: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim

73%

60%

81%

76%

83%

16%

21%

14%

19%

8%

11%

19%

5%5%

8%

0% 20% 40% 60% 80% 100%

kein statistisch signifikanter Zusammenhang

11

Allgemeine Bedeutung der Überschuldung in der Praxis

Geringe Bedeutung der Überschuldung bei Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung; nach Art der Tätigkeit

trifft voll und ganz / eher zu teils / teils trifft eher nicht / gar nicht zu

Insolvenzverwalter / Rechtsanwalt

Rechtsanwalt mit SchwerpunktSanierungsberatung / M&A

Mitarbeiter eines Kreditinstituts

Unternehmensberater

Wirtschaftsprüfer

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim

92%

84%

87%

91%

93%

5%

9%

10%

7%

2%

7%

3%

2%

7%

0% 20% 40% 60% 80% 100%

kein statistisch signifikanter Zusammenhang

12

Allgemeine Bedeutung der Überschuldung in der Praxis

Leichter nachweisbare Tatbestände (§§ 266a, 283b StGB) dominieren die Strafverfolgung; nach Art der Tätigkeit

trifft voll und ganz / eher zu teils / teils trifft eher nicht / gar nicht zu

Insolvenzverwalter / Rechtsanwalt

Rechtsanwalt mit SchwerpunktSanierungsberatung / M&A

Mitarbeiter eines Kreditinstituts

Unternehmensberater

Wirtschaftsprüfer

Page 7: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 13

Haftungsgründe bei der Inanspruchnahme von Geschäftsleitern wegen Insolvenzverschleppung in der Innenhaftung (arithmetisches Mittel)

aufgrund von Überschuldung

aufgrund von Zahlungsunfähigkeit

aufgrund von Überschuldungund Zahlungsunfähigkeit

Allgemeine Bedeutung der Überschuldung in der Praxis

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 14

Haftungsgründe bei der Inanspruchnahme von Geschäftsleitern wegen Insolvenzverschleppung in der Außenhaftung (arithmetisches Mittel)

aufgrund von Überschuldung

aufgrund von Zahlungsunfähigkeit

aufgrund von Überschuldungund Zahlungsunfähigkeit

Allgemeine Bedeutung der Überschuldung in der Praxis

Page 8: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 15

Kenntnis der Rechtsunterworfenen

Bekanntheit der Überschuldung als Auslöser einer Insolvenzantragspflichtbei Geschäftsführern nach Umsatzstärke des Unternehmens

überwiegend bekannt teils / teils überwiegend nicht bekannt

Unternehmen mit einem Jahresumsatzvon weniger als 1 Mio. Euro

Unternehmen mit einem Jahresumsatzvon 1 Mio. bis unter 10 Mio. Euro

Unternehmen mit einem Jahresumsatzvon 10 Mio. bis unter 50 Mio. Euro

Unternehmen mit einem Jahresumsatzvon 50 Mio. Euro und mehr

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 16

Bekanntheit des Unterschieds zwischen altem und neuem Überschuldungsbegriffbei Geschäftsführern nach Umsatzstärke des Unternehmens

überwiegend bekannt teils / teils überwiegend nicht bekannt

Unternehmen mit einem Jahresumsatzvon weniger als 1 Mio. Euro

Unternehmen mit einem Jahresumsatzvon 1 Mio. bis unter 10 Mio. Euro

Unternehmen mit einem Jahresumsatzvon 10 Mio. bis unter 50 Mio. Euro

Unternehmen mit einem Jahresumsatzvon 50 Mio. Euro und mehr

Kenntnis der Rechtsunterworfenen

Page 9: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 17

Geschätzter Anteil der Unternehmen, die sich unter der Geltung des alten Überschuldungsbegriffs in der Krise befanden und tatsächlich einen bilanziellen

Überschuldungsstatus aufstellten; nach Umsatzklasse der betreuten Unternehmen (arithmetisches Mittel)

bis unter 1 Mio. €

1 Mio. bis unter 10 Mio. €

10 Mio. bis unter 50 Mio. €

50 Mio. € und mehr

Gesamt-∅: 21,5%

Kenntnis der Rechtsunterworfenen

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 18

Teil II

Bewertung von Einzelwirkungen der

Änderung des Überschuldungsbegriffs

Page 10: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim

48%

53%

56%

46%

47%

16%

14%

16%

7%

5%

35%

33%

28%

48%

47%

0% 20% 40% 60% 80% 100%kein statistisch signifikanter Zusammenhang

19

Bewertung von Einzelwirkungen der Änderung des Überschuldungsbegriffs

Im Ergebnis keine Auswirkung der Änderung für den Sachverständigen im vorläufigen Insolvenzverfahren; nach Art der Tätigkeit

trifft voll und ganz / eher zu teils / teils trifft eher nicht / gar nicht zu

Insolvenzverwalter / Rechtsanwalt

Rechtsanwalt mit SchwerpunktSanierungsberatung / M&A

Mitarbeiter eines Kreditinstituts

Unternehmensberater

Wirtschaftsprüfer

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim

49%

47%

49%

57%

18%

14%

11%

10%

33%

39%

40%

33%

0% 20% 40% 60% 80% 100%

kein statistisch signifikanter Zusammenhang

20

Bewertung von Einzelwirkungen der Änderung des Überschuldungsbegriffs

Im Ergebnis keine Auswirkung der Änderung für den Sachverständigen im vorläufigen Insolvenzverfahren; nach Umsatzklasse der betreuten Unternehmen

trifft voll und ganz / eher zu teils / teils trifft eher nicht / gar nicht zu

bis unter 1 Mio. €

1 Mio. bis unter 10 Mio. €

10 Mio. bis unter 50 Mio. €

50 Mio. € und mehr

Page 11: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim

51%

81%

80%

69%

68%

15%

5%6%

9%

9%

33%

14%

14%

22%

23%

0% 20% 40% 60% 80% 100%statistisch signifikanter Zusammenhang / p < 0.05

21

Bewertung von Einzelwirkungen der Änderung des Überschuldungsbegriffs

Nachteile des alten Überschuldungsbegriffs bei unsicheren Märkten Antragspflicht trotz positiver Prognose; nach Art der Tätigkeit

trifft voll und ganz / eher zu teils / teils trifft eher nicht / gar nicht zu

Insolvenzverwalter / Rechtsanwalt

Rechtsanwalt mit SchwerpunktSanierungsberatung / M&A

Mitarbeiter eines Kreditinstituts

Unternehmensberater

Wirtschaftsprüfer

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim

59%

65%

65%

81%

13%

9%

14%

6%

28%

26%

21%

13%

0% 20% 40% 60% 80% 100%

statistisch signifikanter Zusammenhang / p < 0.05

22

Bewertung von Einzelwirkungen der Änderung des Überschuldungsbegriffs

Nachteile des alten Überschuldungsbegriffs bei unsicheren Märkten Antrags-pflicht trotz positiver Prognose; nach Umsatzklasse der betreuten Unternehmen

trifft voll und ganz / eher zu teils / teils trifft eher nicht / gar nicht zu

bis unter 1 Mio. €

1 Mio. bis unter 10 Mio. €

10 Mio. bis unter 50 Mio. €

50 Mio. € und mehr

Page 12: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim

49%

69%

59%

60%

55%

13%

15%

23%

25%

32%

37%

15%

18%

15%

14%

0% 20% 40% 60% 80% 100%

statistisch signifikanter Zusammenhang / p < 0.05

23

Bewertung von Einzelwirkungen der Änderung des Überschuldungsbegriffs

Mit der Finanzkrise eingetretene Marktunsicherheiten bestehen noch fort; nach Art der Tätigkeit

trifft voll und ganz / eher zu teils / teils trifft eher nicht / gar nicht zu

Insolvenzverwalter / Rechtsanwalt

Rechtsanwalt mit SchwerpunktSanierungsberatung / M&A

Mitarbeiter eines Kreditinstituts

Unternehmensberater

Wirtschaftsprüfer

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim

51%

54%

65%

67%

17%

18%

15%

19%

32%

28%

20%

14%

0% 20% 40% 60% 80% 100%

statistisch signifikanter Zusammenhang / p < 0.05

24

Bewertung von Einzelwirkungen der Änderung des Überschuldungsbegriffs

Mit der Finanzkrise eingetretene Marktunsicherheiten bestehen noch fort;nach Umsatzklasse der betreuten Unternehmen

trifft voll und ganz / eher zu teils / teils trifft eher nicht / gar nicht zu

bis unter 1 Mio. €

1 Mio. bis unter 10 Mio. €

10 Mio. bis unter 50 Mio. €

50 Mio. € und mehr

Page 13: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim

57%

23%

36%

25%

15%

15%

10%

22%

20%

15%

27%

67%

43%

55%

70%

0% 20% 40% 60% 80% 100%statistisch signifikanter Zusammenhang / p < 0.05

25

Bewertung von Einzelwirkungen der Änderung des Überschuldungsbegriffs

Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung als notwendiges Gegenstück zur Haftungsbeschränkung; nach Art der Tätigkeit

trifft voll und ganz / eher zu teils / teils trifft eher nicht / gar nicht zu

Insolvenzverwalter / Rechtsanwalt

Rechtsanwalt mit SchwerpunktSanierungsberatung / M&A

Mitarbeiter eines Kreditinstituts

Unternehmensberater

Wirtschaftsprüfer

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim

54%

46%

28%

12%

15%

16%

19%

18%

30%

38%

53%

70%

0% 20% 40% 60% 80% 100%

statistisch signifikanter Zusammenhang / p < 0.05

26

Bewertung von Einzelwirkungen der Änderung des Überschuldungsbegriffs

Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung als notwendiges Gegenstück zur Haftungsbeschränkung; nach Umsatzklasse der betreuten Unternehmen

trifft voll und ganz / eher zu teils / teils trifft eher nicht / gar nicht zu

bis unter 1 Mio. €

1 Mio. bis unter 10 Mio. €

10 Mio. bis unter 50 Mio. €

50 Mio. € und mehr

Page 14: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim

42%

71%

55%

53%

47%

19%

10%

24%

22%

16%

39%

19%

21%

25%

37%

0% 20% 40% 60% 80% 100%

statistisch signifikanter Zusammenhang / p < 0.05

27

Bewertung von Einzelwirkungen der Änderung des Überschuldungsbegriffs

Unpraktikabilität der bilanziellen Überschuldungsmessung wegen schwieriger Bewertungsprobleme; nach Art der Tätigkeit

trifft voll und ganz / eher zu teils / teils trifft eher nicht / gar nicht zu

Insolvenzverwalter / Rechtsanwalt

Rechtsanwalt mit SchwerpunktSanierungsberatung / M&A

Mitarbeiter eines Kreditinstituts

Unternehmensberater

Wirtschaftsprüfer

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim

44%

48%

55%

73%

24%

17%

20%

14%

32%

35%

26%

13%

0% 20% 40% 60% 80% 100%

statistisch signifikanter Zusammenhang / p < 0.05

28

Bewertung von Einzelwirkungen der Änderung des Überschuldungsbegriffs

Unpraktikabilität der bilanziellen Überschuldungsmessung wegen schwieriger Bewertungsprobleme; nach Umsatzklasse der betreuten Unternehmen

trifft voll und ganz / eher zu teils / teils trifft eher nicht / gar nicht zu

bis unter 1 Mio. €

1 Mio. bis unter 10 Mio. €

10 Mio. bis unter 50 Mio. €

50 Mio. € und mehr

Page 15: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim

23%

51%

39%

46%

27%

24%

19%

24%

16%

23%

54%

30%

37%

39%

50%

0% 20% 40% 60% 80% 100%

statistisch signifikanter Zusammenhang / p < 0.05

29

Bewertung von Einzelwirkungen der Änderung des Überschuldungsbegriffs

Schwierigkeiten rechtzeitiger Hebung stiller Reserven in der Krisensituation;nach Art der Tätigkeit

trifft voll und ganz / eher zu teils / teils trifft eher nicht / gar nicht zu

Insolvenzverwalter / Rechtsanwalt

Rechtsanwalt mit SchwerpunktSanierungsberatung / M&A

Mitarbeiter eines Kreditinstituts

Unternehmensberater

Wirtschaftsprüfer

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim

31%

31%

36%

48%

23%

25%

17%

19%

47%

44%

47%

33%

0% 20% 40% 60% 80% 100%

kein statistisch signifikanter Zusammenhang

30

Bewertung von Einzelwirkungen der Änderung des Überschuldungsbegriffs

Schwierigkeiten rechtzeitiger Hebung stiller Reserven in der Krisensituation;nach Umsatzklasse der betreuten Unternehmen

trifft voll und ganz / eher zu teils / teils trifft eher nicht / gar nicht zu

bis unter 1 Mio. €

1 Mio. bis unter 10 Mio. €

10 Mio. bis unter 50 Mio. €

50 Mio. € und mehr

Page 16: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim

49%

53%

60%

48%

48%

24%

12%

27%

27%

19%

27%

35%

13%

25%

33%

0% 20% 40% 60% 80% 100%

kein statistisch signifikanter Zusammenhang

31

Bewertung von Einzelwirkungen der Änderung des Überschuldungsbegriffs

Fremdheit der Überschuldungsproblematik für ausländische Investoren Problematik bei Rangrücktritten; nach Art der Tätigkeit

trifft voll und ganz / eher zu teils / teils trifft eher nicht / gar nicht zu

Insolvenzverwalter / Rechtsanwalt

Rechtsanwalt mit SchwerpunktSanierungsberatung / M&A

Mitarbeiter eines Kreditinstituts

Unternehmensberater

Wirtschaftsprüfer

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim

39%

70%

61%

52%

42%

12%

13%

12%

17%

16%

48%

17%

27%

31%

42%

0% 20% 40% 60% 80% 100%statistisch signifikanter Zusammenhang / p < 0.05

32

Bewertung von Einzelwirkungen der Änderung des Überschuldungsbegriffs

Abbruch von Sanierungen wegen Gefahr der Beihilfe zur Insolvenzverschleppung nach dem altem Überschuldungsbegriff; nach Art der Tätigkeit

trifft voll und ganz / eher zu teils / teils trifft eher nicht / gar nicht zu

Insolvenzverwalter / Rechtsanwalt

Rechtsanwalt mit SchwerpunktSanierungsberatung / M&A

Mitarbeiter eines Kreditinstituts

Unternehmensberater

Wirtschaftsprüfer

Page 17: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim

38%

68%

71%

67%

64%

17%

16%

14%

19%

14%

45%

17%

15%

14%

23%

0% 20% 40% 60% 80% 100%statistisch signifikanter Zusammenhang / p < 0.05

33

Bewertung von Einzelwirkungen der Änderung des Überschuldungsbegriffs

Gläubigerschutz besser durch Prüfung der Zukunftsaussichten des Unternehmens bei Kreditvergabe als durch Überschuldungsmessung; nach Art der Tätigkeit

trifft voll und ganz / eher zu teils / teils trifft eher nicht / gar nicht zu

Insolvenzverwalter / Rechtsanwalt

Rechtsanwalt mit SchwerpunktSanierungsberatung / M&A

Mitarbeiter eines Kreditinstituts

Unternehmensberater

Wirtschaftsprüfer

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim

43%

55%

72%

69%

16%

18%

13%

17%

41%

27%

16%

15%

0% 20% 40% 60% 80% 100%

statistisch signifikanter Zusammenhang / p < 0.05

34

Bewertung von Einzelwirkungen der Änderung des Überschuldungsbegriffs

Gläubigerschutz besser durch Prüfung der Zukunftsaussichten des Unternehmens bei Kreditvergabe; nach Umsatzklasse der betreuten Unternehmen

trifft voll und ganz / eher zu teils / teils trifft eher nicht / gar nicht zu

bis unter 1 Mio. €

1 Mio. bis unter 10 Mio. €

10 Mio. bis unter 50 Mio. €

50 Mio. € und mehr

Page 18: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim

50%

62%

31%

58%

55%

18%

15%

31%

22%

23%

32%

23%

38%

20%

23%

0% 20% 40% 60% 80% 100%statistisch signifikanter Zusammenhang / p < 0.05

35

Bewertung von Einzelwirkungen der Änderung des Überschuldungsbegriffs

Ausgleich (vermeintlicher) Lockerung des Überschuldungsbegriffs durch restriktivere Kreditvergabe; nach Art der Tätigkeit

trifft voll und ganz / eher zu teils / teils trifft eher nicht / gar nicht zu

Insolvenzverwalter / Rechtsanwalt

Rechtsanwalt mit SchwerpunktSanierungsberatung / M&A

Mitarbeiter eines Kreditinstituts

Unternehmensberater

Wirtschaftsprüfer

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 36

Teil III

Volkswirtschaftliche Bedeutung der Änderung

und Zukunft des Überschuldungsbegriffs

Page 19: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 37

Volkswirtschaftliche Bedeutung der Änderung und Zukunft des Überschuldungsbegriffs

"Frühzeitige Sanierungsbemühungen werden vernachlässigt oder nicht eingeleitet."nach Art der Tätigkeit

40%

20%

15%

22%

18%

17%

15%

17%

22%

14%

43%

65%

68%

56%

68%

0% 20% 40% 60% 80% 100%

Insolvenzverwalter / Rechtsanwalt

Rechtsanwalt mit SchwerpunktSanierungsberatung / M&A

Mitarbeiter eines Kreditinstituts

Unternehmensberater

Wirtschaftsprüfer

trifft voll und ganz / eher zu teils / teils trifft eher nicht / gar nicht zu

statistisch signifikanter Zusammenhang / p < 0.05

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 38

"Frühzeitige Sanierungsbemühungen werden vernachlässigt oder nicht eingeleitet."nach Umsatzklasse der betreuten Unternehmen

35%

33%

27%

9%

17%

15%

17%

16%

48%

52%

56%

75%

0% 20% 40% 60% 80% 100%

bis unter 1 Mio. €

1 Mio. bis unter 10 Mio. €

10 Mio. bis unter 50 Mio. €

50 Mio. € und mehr

trifft voll und ganz / eher zu teils / teils trifft eher nicht / gar nicht zu

statistisch signifikanter Zusammenhang / p < 0.05

Volkswirtschaftliche Bedeutung der Änderung und Zukunft des Überschuldungsbegriffs

Page 20: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 39

"Die Gefahr der Insolvenzverschleppung ist gestiegen."nach Art der Tätigkeit

55%

25%

23%

22%

14%

12%

13%

26%

20%

14%

33%

62%

52%

58%

73%

0% 20% 40% 60% 80% 100%

Insolvenzverwalter / Rechtsanwalt

Rechtsanwalt mit SchwerpunktSanierungsberatung / M&A

Mitarbeiter eines Kreditinstituts

Unternehmensberater

Wirtschaftsprüfer

trifft voll und ganz / eher zu teils / teils trifft eher nicht / gar nicht zu

statistisch signifikanter Zusammenhang / p < 0.05

Volkswirtschaftliche Bedeutung der Änderung und Zukunft des Überschuldungsbegriffs

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 40

"Die Gefahr der Insolvenzverschleppung ist gestiegen."nach Umsatzklasse der betreuten Unternehmen

47%

44%

30%

13%

15%

17%

15%

14%

38%

39%

55%

73%

0% 20% 40% 60% 80% 100%

bis unter 1 Mio. €

1 Mio. bis unter 10 Mio. €

10 Mio. bis unter 50 Mio. €

50 Mio. € und mehr

trifft voll und ganz / eher zu teils / teils trifft eher nicht / gar nicht zu

statistisch signifikanter Zusammenhang / p < 0.05

Volkswirtschaftliche Bedeutung der Änderung und Zukunft des Überschuldungsbegriffs

Page 21: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 41

"Sanierungen werden durch das neue Recht besser möglich."nach Art der Tätigkeit

42%

77%

77%

76%

59%

20%

13%

11%

7%

18%

38%

10%

12%

17%

23%

0% 20% 40% 60% 80% 100%

Insolvenzverwalter / Rechtsanwalt

Rechtsanwalt mit SchwerpunktSanierungsberatung / M&A

Mitarbeiter eines Kreditinstituts

Unternehmensberater

Wirtschaftsprüfer

trifft voll und ganz / eher zu teils / teils trifft eher nicht / gar nicht zu

statistisch signifikanter Zusammenhang / p < 0.05

Volkswirtschaftliche Bedeutung der Änderung und Zukunft des Überschuldungsbegriffs

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 42

"Sanierungen werden durch das neue Recht besser möglich."nach Umsatzklasse der betreuten Unternehmen

56%

56%

68%

75%

14%

18%

12%

12%

31%

26%

20%

13%

0% 20% 40% 60% 80% 100%

bis unter 1 Mio. €

1 Mio. bis unter 10 Mio. €

10 Mio. bis unter 50 Mio. €

50 Mio. € und mehr

trifft voll und ganz / eher zu teils / teils trifft eher nicht / gar nicht zu

statistisch signifikanter Zusammenhang / p < 0.05

Volkswirtschaftliche Bedeutung der Änderung und Zukunft des Überschuldungsbegriffs

Page 22: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 43

Bewertung der volkswirtschaftlichen Effekte der Änderung des Überschuldungsbegriffs; nach Art der Tätigkeit

33%

71%

69%

70%

77%

25%

6%

6%

6%

5%

30%

8%

4%

8%

14%

12%

6%

7%

10%

14%

0% 20% 40% 60% 80% 100%

Insolvenzverwalter / Rechtsanwalt

Rechtsanwalt mit SchwerpunktSanierungsberatung / M&A

Mitarbeiter eines Kreditinstituts

Unternehmensberater

Wirtschaftsprüfer

es entsteht volkswirtschaftlicher Nutzen* es entsteht volkswirtschaftlicher Schaden*

kaum Effekte, da kaum angewendet* zu früh für Einschätzung der Wirkungen

*statistisch signifikanter Zusammenhang / p < 0.05

Volkswirtschaftliche Bedeutung der Änderung und Zukunft des Überschuldungsbegriffs

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 44

Bewertung der volkswirtschaftlichen Effekte der Änderung des Überschuldungsbegriffs;nach Umsatzklasse der betreuten Unternehmen

39%

52%

67%

82%

17%

20%

10%

2%

26%

16%

6%

7%

12%

10%

4%

6%

0% 20% 40% 60% 80% 100%

bis unter 1 Mio. €

1 Mio. bis unter 10 Mio. €

10 Mio. bis unter 50 Mio. €

50 Mio. € und mehr

es entsteht volkswirtschaftlicher Nutzen* es entsteht volkswirtschaftlicher Schaden*

kaum Effekte, da kaum angewendet* zu früh für Einschätzung der Wirkungen

*statistisch signifikanterZusammenhang / p < 0.05

Volkswirtschaftliche Bedeutung der Änderung und Zukunft des Überschuldungsbegriffs

Page 23: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 45

Welche der folgenden Vorgehensweisen halten Sie im Ergebnis für sachgerecht?nach Art der Tätigkeit

42%

9%

10%

18%

5%

17%

17%

28%

28%

14%

28%

41%

51%

37%

62%

13%

33%

11%

18%

19%

0% 20% 40% 60% 80% 100%

Insolvenzverwalter / Rechtsanwalt

Rechtsanwalt mit SchwerpunktSanierungsberatung / M&A

Mitarbeiter eines Kreditinstituts

Unternehmensberater

Wirtschaftsprüfer

Rückkehr zum alten Überschuldungsbegriff zum 1.1.2014vorübergehende Verlängerung zur besseren Abschätzung von Wirkungendauerhafte Beibehaltung des derzeit geltenden Überschuldungsbegriffsgänzliche Abschaffung der Überschuldung als Auslöser einer Insolvenzantragspflicht

statistisch signifikanter Zusammenhang / p < 0.05

Volkswirtschaftliche Bedeutung der Änderung und Zukunft des Überschuldungsbegriffs

der

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim

34%

30%

14%

6%

22%

17%

21%

19%

34%

37%

44%

44%

11%

16%

21%

30%

0% 20% 40% 60% 80% 100%

bis unter 1 Mio. €

1 Mio. bis unter 10 Mio. €

10 Mio. bis unter 50 Mio. €

50 Mio. € und mehr

Rückkehr zum alten Überschuldungsbegriff zum 1.1.2014vorübergehende Verlängerung zur besseren Abschätzung von Wirkungendauerhafte Beibehaltung des derzeit geltenden Überschuldungsbegriffsgänzliche Abschaffung der Überschuldung als Auslöser einer Insolvenzantragspflicht

statistisch signifikanterZusammenhang / p < 0.05

46

Welche der folgenden Vorgehensweisen halten Sie im Ergebnis für sachgerecht?nach Umsatzklasse der betreuten Unternehmen

Volkswirtschaftliche Bedeutung der Änderung und Zukunft des Überschuldungsbegriffs

der

Page 24: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 47

Teil IV

Abschließende Empfehlung der Gutachter

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 48

Abschließende Empfehlung der Gutachter

1. Mindestregelung: Temporäre Verlängerung des derzeitigen

Überschuldungsbegriffs

a) Fortbestand der Marktunsicherheiten

Ziel der Änderung noch nicht nachhaltig erreicht

b) Gefahr der Insolvenzverschleppung bei Kleinunternehmen versus Erhöhung der Sanierungschancen bei Großunternehmen

Gesetzesbefehl kommt bei Kleinunternehmen ohnehin nicht an

Sanierungsbemühungen bei Großunternehmen durch alten

Überschuldungsbegriff überproportional stark gehindert

fehlende Praktikabilität der bilanziellen Überschuldungsmessung

c) Empfehlung zu rascher Änderung des Gesetzes im Jahr 2012

Grund: Vorwirkung einer Rückänderung

Page 25: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 49

Abschließende Empfehlung der Gutachter

2. Weitergehende Regelung: Dauerhafte Beibehaltung des derzei-

tigen Überschuldungsbegriffs oder gänzliche Abschaffung

a) Vermeidung problematischer Umgehungsstrategien

Ansatz des Firmenwertes in der Überschuldungsbilanz

Problem: heute größere Rolle der Going-Concern-

Plausibilisierung (§ 252 I Nr. 2 HGB)

b) Rechtspolitischer Abgleich mit erleichterter Restschuldbefreiung

dort faktische Haftungsbeschränkung ohne Straftatbestand

c) Geringe (rechtliche) Bedeutung der Überschuldung in der Praxis

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 50

Abschließende Empfehlung der Gutachter

3. Insolvenzantragsrecht bei bilanzieller Überschuldung

a) Antragsrecht bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 HGB) reicht nicht immer

Liquidität im laufenden + nächsten Geschäftsjahr

b) Überschuldung nach derzeitigem Überschuldungsbegriff streitig bei fehlender Wiederherstellung der Ertragskraft im laufenden und nächsten Geschäftsjahr

Antragsrecht sinnvoll zur Klarstellung

freiwillige Sanierung im Insolvenzverfahren

c) Lösung von Missbrauchsfällen durch die Rechtsprechung

Page 26: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 51

Publikation der Studie:

Kurzfassung der Ergebnisse in ZIP 2012, 1201 ff.

Veröffentlichung des Gesamtberichts in Buchform

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 52

© 2012

Prof. Dr. Georg Bitter

Universität Mannheim

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht,

Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht

Schloss, Westflügel W 241/242

68131 Mannheim

www.georg-bitter.de

Zentrum für Insolvenz und Sanierung

an der Universität Mannheim e.V.

www.zis.uni-mannheim.de

– Ende –

Page 27: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 53

Anhang

Aktuelle Entwicklungen in der

Insolvenzverschleppungshaftung

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 54

Insolvenzen in Zeiten der Finanzkrise– Befragung von Insolvenzverwaltern –

9

25

66

5

23

72

Zu spät

Nach einer gerade noch vertretbarenWartezeit

2009%

2006%

Nach einer gerade noch vertretbarenWartezeit

Zum frühestmöglichen Zeitpunkt

Zu spät

Zum frühestmöglichen Zeitpunkt

Zeitpunkt der Antragstellung (im Vergleich 2006 – 2009)

Insolvenzverschleppungshaftung

Page 28: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 55

Insolvenzverschleppungshaftung

1. Differenzierung nach Außen- und Innenhaftung

Außenhaftung: § 823 II BGB i.V.m. § 15a InsO

Innenhaftung: § 64 GmbHG

Innenhaftung: § 43 II GmbHG

2. Gemeinsame Voraussetzungen

a) Insolvenzantragspflicht: § 15a InsO

(früher: §§ 64 I GmbHG, 130a, 177a HGB)

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)

BGHZ 163, 134: Abgrenzung zur Zahlungsstockung

Schwellenwert der Liquiditätslücke: 10 % (Vermutung)

Drei-Wochen-Frist zur Wiederherstellung der Liquidität

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 56

Insolvenzverschleppungshaftung

2. Fortsetzung: Gemeinsame Voraussetzungen

a) Insolvenzantragspflicht (Fortsetzung)

Überschuldung (§ 19 InsO)

Neudefinition mit Inkrafttreten der InsO in § 19 II InsO:

„Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners

die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der

Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die

Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese

nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.“

BGHZ 171, 46 (Tz. 19): keine Fortgeltung des sog.

„modifizierten zweistufigen Überschuldungsbegriffs“

Aber: befristete Wiedereinführung durch das

Finanzmarktstabilisierungsgesetz b.w.

Page 29: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 57

Insolvenzverschleppungshaftung

2. Fortsetzung: Gemeinsame Voraussetzungen

a) Insolvenzantragspflicht (Fortsetzung)

Überschuldung (§ 19 InsO)

Wiedereinführung des „modifizierten zweistufigen Überschul-

dungsbegriffs“ bis Ende 2013

„Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die

bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die

Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen

überwiegend wahrscheinlich. …“

OLG Schleswig ZIP 2010, 516: keine Geltung für Altfälle

b) Fahrlässige Unkenntnis der Insolvenzgründe (h.M.)

BGH NJW 2007, 2118: Rateinholung bei qualifiziertem Berufsträger

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 58

Insolvenzverschleppungshaftung

3. Deliktische Außenhaftung (§ 823 II BGB)

Schutzgesetz: § 15a InsO

Ablösung der §§ 64 I GmbHG, 130a, 177a HGB durch das MoMiG

Ausdehnung auf Gesellschafter bei Führungslosigkeit (§ 15a III InsO)

Geltung auch für Scheinauslandsgesellschaften (Limited)

BGHZ 126, 181: Neudefinition der Schutzrichtung

Quotenschaden für die Altgläubiger (Zuständigkeit: § 92 InsO)

voller Schadensersatz (negatives Interesse) für die Neugläubiger

BGH ZIP 2009, 1220 (Rz. 16): kein Ersatz für den Gewinnanteil eines Vergütungsanspruchs des Neugläubigers; ggf. aber Ersatz des Gewinns aus einem sonst anderweitig getätigten Geschäft

Page 30: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 59

Insolvenzverschleppungshaftung

3. Fortsetzung: Deliktische Außenhaftung (§ 823 II BGB)

voller Schadensersatz (negatives Interesse) für die Neugläubiger

Problemfall 1: Vertragsschluss vor, Vorleistung nach dem

Zeitpunkt der Insolvenzantragspflicht

BGHZ 171, 46: Erhöhung der Inanspruchnahme einer Kreditlinie

OLG Oldenburg GWR 2010: 170: Erbringung ungesicherter Leistungen nach Insolvenzreife (arg: § 321 BGB)

OLG Hamburg ZIP 2007, 2318: Arbeitsverhältnis ( LAG-Rspr.)

BGH ZIP 2009, 366: nicht bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Problemfall 2: Deliktsgläubiger

kritisch BGHZ 164, 50 für einen Extremfall: betrügerische

Doppelabtretungen in Millionenhöhe

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 60

Insolvenzverschleppungshaftung

3. Fortsetzung: Deliktische Außenhaftung (§ 823 II BGB)

voller Schadensersatz (negatives Interesse) für die Neugläubiger

Problemfall 3: Neugläubiger erhält während des Zeitraums der Insolvenzverschleppung noch Zahlungen auf Altforderungen

BGH ZIP 2007, 1060: keine Anrechnung / Vorteilsausgleichung

Problemfall 4: Neugläubiger = Mitglied des Verbandes

BGH ZIP 2010, 776: Haftung auch gegenüber den Mitgliedern (einer eG), wenn diese wie außenstehende Dritte mit dem Verband kontrahieren

BGHZ 138, 211: Eigene Zuständigkeit der Neugläubiger auch bei eröffnetem Insolvenzverfahren

BGH ZIP 2011, 1007: Verjährung nach allgemeinen Regeln; keine Analogie zu §§ 64 S. 2, 43 IV GmbHG

Page 31: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 61

Insolvenzverschleppungshaftung

Zeit

Beginn der Insolvenz-

antragspflicht

Insolvenzantrag

A B D E F G

20 %

10 %

C

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 62

Insolvenzverschleppungshaftung

4. Innenhaftung (§ 64 GmbHG, früher § 64 II GmbHG)

Haftungsadressat

GmbH-Geschäftsführer (für AG-Vorstand: § 93 III Nr. 6, 92 II AktG)

BGH ZIP 2009, 860: auch Mitglieder eines gesetzlich verpflichtenden

Aufsichtsrats wegen Verletzung ihrer Überwachungspflicht

(vgl. § 116 AktG i.V.m. § 93 III Nr. 6, 92 II AktG)

Anlass für Überwachung, wenn Arbeitnehmer vorhanden sind: Verbot der

Zahlung von Löhnen + Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung

BGHZ 187, 60 – „Doberlug“: i.d.R. keine Haftung der Mitglieder eines

fakultativen Aufsichtsrats (arg: § 52 GmbHG verweist nicht auf § 93

III AktG; Schaden i.S.v. § 93 II AktG fehlt regelmäßig)

BGH ZIP 2010, 1080: keine analoge Anwendung beim Verein

Page 32: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 63

Insolvenzverschleppungshaftung

4. Innenhaftung (§ 64 GmbHG, früher § 64 II GmbHG)

Begriff der „Zahlung“

bare / unbare Leistung an einzelne Gläubiger

BGHZ 143, 184: Einzug von Kundenschecks auf ein debitorisches

Bankkonto

BGH ZIP 2007, 1006: Zahlungen von Gesellschaftsschuldnern auf

ein debitorisches Bankkonto der GmbH

(Grund: fehlende „Umleitung“)

Lastschriftabbuchung vom Konto der GmbH

(Grund: fehlender Widerruf)

Warenlieferung an einzelne Gläubiger

BGH ZIP 2009, 956: ggf. nicht bei Pfändung des Gesellschaftskontos

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 64

Insolvenzverschleppungshaftung

4. Innenhaftung (§ 64 GmbHG, früher § 64 II GmbHG)

Hauptproblem: Haftungsumfang Schaubilder b.w.

Ersatz einzelner „Zahlungen“

BGH ZIP 2007, 1501 m.w.N. (siehe aber auch Folie 15)

Ersatz der Masseschmälerung

Karsten Schmidt, Bitter, Altmeppen u.a.

Problem: Zahlung vom debitorischen Konto

BGH ZIP 2007, 1006 (Rz. 8) und BGH ZIP 2010, 470 (Rz. 10): bloßer Gläubigertausch

Page 33: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 65

Insolvenzverschleppungshaftung

0

- 10.000

- 20.000

- 30.000

- 40.000

- 50.000

+ 10.000

- 40.000

30.00020.000

30.000

30.000

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 66

Insolvenzverschleppungshaftung

0

+ 10.000

- 10.000

- 20.000

- 30.000

- 40.000

+ 20.000

- 40.000

30.00020.000

30.000

20.000

10.000keine

Haftung

„Nehmen seliger

als Geben“

„Geben seliger

als Nehmen“

Karsten Schmidt, ZIP 2008, 1401

Page 34: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 67

Insolvenzverschleppungshaftung

4. Innenhaftung (§ 64 GmbHG, früher § 64 II GmbHG)

Vereinbarkeit der Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns (Satz 2)

BGH ZIP 2008, 72: bei Abwendung größerer Nachteile für die Insolvenzmasse (Wasser, Strom, Heizung)

Problem: Leistungen, bei denen ein Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen gelangt und dort verbleibt

Fall des Satzes 2 oder teleologische Korrektur des Satzes 1?

offen BGH ZIP 2010, 2400 (Rdn. 21)

Sonderfall: Sozialversicherungsbeiträge + Steuern Folien 69 f.

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 68

Insolvenzverschleppungshaftung

4. Innenhaftung (§ 64 GmbHG, früher § 64 II GmbHG)

Internationaler Gerichtsstand bei Wohnsitz des Geschäftsführers im Ausland (insbesondere Sitzverlegung ins Ausland)

OLG Karlsruhe ZIP 2010, 2123: Gerichtsstand der unerlaubten Handlung i.S.d. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO in Deutschland

Page 35: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 69

Insolvenzverschleppungshaftung

5. Verhältnis des § 64 GmbHG zu § 266a StGB (§ 69 AO)

BGH NJW 2005, 2546 (II. Zivilsenat)

§ 266a StGB (dazu Folie 29) begründet in der Insolvenz keinen Vorrang der Ansprüche der Sozialkasse Haftung aus § 64 II GmbHG a.F. bei Abführung

BGH NJW 2005, 3650 (5. Strafsenat)

Grundsatz der Massesicherung aus § 64 II GmbHG a.F. berührt Strafbarkeit aus § 266a StGB nicht, wenn Insolvenzantrag pflichtwidrig nicht gestellt

BFH ZIP 2007, 1604

Anschluss an die Rspr. des 5. Strafsenats (bez. Haftung aus § 69 AO)

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 70

Insolvenzverschleppungshaftung

5. Verhältnis des § 64 GmbHG zu § 266a StGB (§ 69 AO)

BGH NJW 2007, 2118 (II. Zivilsenat – Änderung der Rspr.)

Abführung der Sozialversicherungsbeiträge bei Insolvenzreife entspricht der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters keine Ersatzpflicht aus § 64 II GmbHG a.F.

BFH ZIP 2009, 122

Haftung auch in der 3-Wochen-Frist

BGH ZIP 2009, 1468 (II. Zivilsenat)

keine Privilegierung bei Zahlung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (arg.: anders als bei Arbeitnehmerbeiträgen besteht keine Strafbarkeit des Geschäftsführers)

BGH ZIP 2011, 422 (II. Zivilsenat)

Privilegierung bei Zahlung rückständiger Umsatz- und Lohnsteuer

Page 36: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 71

Insolvenzverschleppungshaftung

6. Verhältnis des § 64 GmbHG zu § 266 StGB

BGH ZIP 2008, 1229

Fall: Weiterleitung von Beträgen, die von anderen Konzerngesellschaften auf

das Geschäftskonto der GmbH gezahlt werden, an die Gläubiger jener

Gesellschaften

Verletzung der Pflicht aus § 64 II GmbHG a.F. auch bei Weiterleitung

(str.; s.o. Folie 20 zum Haftungsumfang)

Aber Pflichtenkollision: Massesicherung hat keinen Vorrang vor den

– durch § 266 StGB (Untreue) – geschützten Interessen der anderen

Konzerngesellschaften

OLG München ZIP 2008, 2169 (bestätigt durch BGH BB 2010, 1609)

mehrfache Haftung, wenn derselbe Geldbetrag durch mehrere Gesell-

schaften gelaufen ist und eine Treuepflicht i.S.v. § 266 StGB fehlt

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 72

Insolvenzverschleppungshaftung

7. Insolvenzverursachende Zahlungen (§ 64 S. 3 GmbHG)

Verbot von Zahlungen an Gesellschafter, die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen

neuer Satz 3 eingeführt durch das MoMiG

Teilregelung der sog. „Existenzvernichtung“, aber Haftung der Geschäftsführer, nicht der Gesellschafter

Problem: Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch Leistung auf vorhandene Verbindlichkeit möglich?

Page 37: Prof. Dr. Georg Bitter - uni-mannheim.de · 2018. 8. 9. · Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Überschuldungsbegriff

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 73

Insolvenzverschleppungshaftung

8. Haftung aus § 826 BGB für gezahltes Insolvenzgeld

BGHZ 175, 58 = ZIP 2008, 361

Haftung aus § 826 BGB bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung,

wenn der als unabwendbar erkannte „Todeskampf“ des

Unternehmens hinausgezögert + dabei die Schädigung der

Unternehmensgläubiger in Kauf genommen wird

subjektive Seite des § 826 BGB entfällt bei berechtigtem Vertrauen

auf Sanierungsbemühungen

kein Schaden der Bundesagentur für Arbeit, wenn Insolvenzgeld

auch bei rechtzeitigem Antrag hätte gezahlt werden müssen

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 74

Literaturhinweis

Bitter, Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern

in der Insolvenz ihrer GmbH

ZInsO 2010, 1505 - 1524 (Teil 1), 1561 - 1582 (Teil 2)