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Norddeutsches Insolvenzforum 8.9.2014

Die Anleihe in der Insolvenz

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Überblick

I. Anwendungsbereich des Schuldverschreibungsrechts und

rechtliche Grundlagen

II. Verfahren nach dem SchVG 1899

III. Verfahren nach dem SchVG 2009

IV. Besonderheiten bei Anleihen im Insolvenzverfahren

Anleihen in der Insolvenz

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Rechtliche Grundlagen

• SchVG 1899: Gesetz betreffend die gemeinsamen

Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom

4.12.1899

• SchVG 2009: Gesetz zur Neuregelung der

Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus

Gesamtemissionen vom 4.8.2009, in Kraft seit dem

5.8.2009

• Insolvenzordnung

• §§ 793 ff. BGB

• Ggf. wertpapierrechtliche und kapitalmarktrechtliche

Vorgaben zu beachten, zB nach WpPG beim Debt-Equity-

Swap

I. Anwendungsbereich des Schuldverschreibungsrechts und rechtliche Grundlagen

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Was sind Anleihen und andere Schuldverschreibungen?

• Verbriefte Darlehensforderungen/Wertpapiere

→ Mehrzahl von Wertpapieren, die als Gegenleistung für die

Überlassung von Kapital in Serie zu gleichen Bedingungen ausgeben

werden und in denen der Emittent den Gläubigern Rückzahlung und

Verzinsung zu den festgelegten Bedingungen verspricht

• § 1 SchVG: „inhaltsgleiche Schuldverschreibungen“

• Leitbild des SchVG ist die Inhaberschuldverschreibung (§§ 793

ff. BGB)

• Fremdkapital, kein Eigenkapital wie bei Aktien

• Börsennotiert oder nicht börsennotiert (private placements,

retail bonds, grauer Markt)

• Ausgestaltung der Bedingungen und Stückelung vielfältig

I. Anwendungsbereich des Schuldverschreibungsrechts und rechtliche Grundlagen

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Was sind Anleihen und andere Schuldverschreibungen?

• Inhaberschuldverschreibungen (einzeln verbriefte

Schuldverschreibung ohne Gesamtemission aber nicht vom

SchVG erfasst)

• Namens- und Orderschuldverschreibungen (sofern fungibel)

• Optionsanleihe, Zertifikate, ggf. auch Derivate

• Wandelschuldverschreibungen

• Asset-backed-securities (nach Tranchen zu unterscheiden)

• Genussrechte

• Nicht: Pfandbriefe, öffentl. Schuldverschreibungen (§ 1 II

SchVG)Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm. - 5 - © 2014 Universität Tübingen

I. Anwendungsbereich des Schuldverschreibungsrechts und rechtliche Grundlagen

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Grundstrukturen des SchVG 1899

• Anwendungsbereich: Schuldverschreibungen mit im Voraus

bestimmten Nennwerten, die den Gläubiger gleiche Rechte

gewähren; Gesamtnennbetrag mind. 300.000 DM, mind. 300

Stücke

• Emittent muss im Inland ansässig sein!

• Außerhalb des Insolvenzverfahrens ≠ im Insolvenzverfahren

• Bestellung eines Gläubigervertreters mit Mehrheitsbeschluss

möglich, § 14 SchVG 1899

• Beschlussfassung setzt Hinterlegung der

Schuldverschreibungen voraus: umständlich

II. Verfahren nach dem SchVG 1899

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Grundstrukturen des SchVG 1899• Änderungen der Anleihebedingungen nur eingeschränkt:

Ermäßigung Zinsen und Stundung für die Dauer von drei Jahren, § 11 I SchVG

1899 mit ¾ Mehrheit

Nur zur Abwendung der Zahlungseinstellung oder des Insolvenzverfahrens

Quorum: Mehrheit muss mind. Hälfte des Nennwerts betragen, ggf. sogar 2/3

(näher § 11 II SchVG 1899)

Keine Reduktion des Nennwerts (§ 12 III SchVG) durch Mehrheitsbeschluss

• Nur bei Einstimmigkeit wegen § 12 III (z.B.):

Kapitalverzicht und sonstige Kapitalmaßnahmen

Debt-Equity-Swap

II. Verfahren nach dem SchVG 1899

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Grundstrukturen des SchVG 1899

• Im Insolvenzfall § 18 SchVG 1899:

Vorrang des Insolvenzrechts

„Unverzügliche“ Einberufung einer Versammlung der Anleihegläubiger durch

das Insolvenzgericht

Leitung durch das Gericht

Alleiniger Zweck: Bestellung eines gemeinsamen Vertreters

Gemeinsamer Vertreter übernimmt die Forderungsanmeldung nach § 19

SchVG 1899:

Schuldverschreibungsurkunde muss nicht beigefügt werden

Vorlegung aber bei der Verteilung erforderlich

Str., ob daneben noch Anmeldung durch Gl. möglich (Ausschluss wohl nur

mit ¾ Mehrheit nach §§ 14 II, 11 II SchVG 1899)

II. Verfahren nach dem SchVG 1899

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Grundstrukturen des SchVG 2009• Flexibilisierung der Änderungsmöglichkeiten und Steigerung der

Attraktivität des SchVG

• Sachlicher Anwendungsbereich: „inhaltsgleiche“ Schuldverschreibungen

aus Gesamtemission; keine Bagatellgrenzen

• keine Aggregation (Aggregationsklauseln in Anleihebedingungen nach h.M.

unzulässig), gemeinsame Versammlung aber zulässig (nicht

Beschlussfassung!)

• Räumlich-persönlich: Entscheidend ist allein die Begebung nach

deutschem Recht, nicht mehr der Sitz des Emittenten! (fraglich, ob hier ein

Reinheitsgebot gilt, also deutsches Recht vollständig gewählt sein muss, so

LG Frankfurt, 27.10.2011, 3-05 O 60/11, NZG 2012, 23.)

III. Verfahren nach dem SchVG 2009

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Grundstrukturen des SchVG 2009

• Bei Auslandsanleihen deutscher Emittenten gilt nicht SchVG, wohl

aber kann die Anleihe im deutschen Insolvenzplanverfahren

restrukturiert werden!

Dann stellen sich lediglich Fragen der verfahrensrechtlichen Anerkennung im

Ausland

• Zeitlicher Anwendungsbereich nach § 24 SchVG:

Stichtag: 5.8.2009

Möglichkeit eines Opt-In von Alt-Schuldverschreibungen nach § 24 Abs. 2

SchVG 2009

III. Verfahren nach dem SchVG 2009

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Opt-In (§ 24 II SchVG)

• Opt-In von Gläubigern vor dem 5.8.2009 ausgegebener

Schuldverschreibungen mit Zustimmung des Schuldners

möglich, qualifizierte Mehrheit

• Vorteil:

Außerhalb des Insolvenzverfahrens: Erweiterung der

Restrukturierungsmöglichkeiten

Im Insolvenzverfahren: Klarheit über die Rechte des gemeinsamen Vertreters

– Exklusivität der Forderungsanmeldung, nur Gesamtanmeldung

• Gilt das auch, wenn die Schuldverschreibungen bisher nicht

vom SchVG 1899 erfasst waren?

III. Verfahren nach dem SchVG 2009

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Opt-In

OLG Frankfurt ZIP 2012, 725 (Pfleiderer) und LG Frankfurt ZIP 2011, 2306: nein,

§ 24 Abs. 2 SchVG will nur für solche Fälle erweitern, in denen schon bisher

Mehrheitsentscheidungen nach dem SchVG möglich waren → keine Möglichkeit

bei Anleihen ausländischer Emittenten (wenn nicht in den Anleihebedingungen

Mehrheitsbeschluss vorgesehen, so LG Frankfurt ZIP 2012, 474 – Q-Cells.)

OLG Schleswig ZIP 2014, 221: auch dann möglich, wenn deutsches Recht schon

bisher gewählt war und Anwendbarkeit des SchVG 1899 lediglich zweifelhaft ist

(in casu: wegen gewinnabhängiger Rückzahlungsverpflichtung bei einem

Genussschein)

Schrifttum: stets möglich, wenn deutsches Recht auf die Alt-

Schuldverschreibung anwendbar war

• Opt-In und Wahl des gemeinsamen Vertreters oder Änderung

der Anleihebedingungen können in einer Versammlung

erfolgen

III. Verfahren nach dem SchVG 2009

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Restrukturierung nach dem SchVG 2009 außerhalb der Insolvenz

• Bindung der unterlegenen Gläubiger

• Anleihebedingungen können verbindliche Änderung durch

Mehrheitsbeschluss der Gläubiger vorsehen

• Dazu gehören u.a. auch (§ 5 Abs. 3 SchVG 2009, mit ¾ Mehrheit):

Veränderung und Ausschluss Zinsen

Veränderung Hauptforderung und deren Fälligkeit

Debt-Equity-Swap

Verzicht auf Kündigungsrechte

Schuldnerersetzung

III. Verfahren nach dem SchVG 2009

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Restrukturierung nach dem SchVG 2009 außerhalb der Insolvenz

• Gemeinsamer Vertreter wählbar, auch schon in den

Anleihebedingungen

• Einberufung einer Gläubigerversammlung, auch auf

Minderheitsverlangen

• § 10 SchVG: keine Hinterlegung mehr erforderlich, § 10 III

SchVG

• Novum: Abstimmung ohne Versammlung, § 18 SchVG (zu den

Problemen Bertelmann/Schönen, ZIP 2014, 353)

III. Verfahren nach dem SchVG 2009

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Restrukturierung nach dem SchVG 2009 außerhalb der Insolvenz

• Rechtsschutz nach § 20 SchVG durch Anfechtungsklage:

Partiell aktienrechtlichen Vorbilder nachgebildet

hier manches ungeklärt (Gestaltungswirkung analog § 248

AktG, Nichtigkeitsgründe, Möglichkeit der

Nichtigkeits-/Feststellungsklageklage, u.a.m.)

Bea. § 20 Abs. 3 S. 4 SchVG: Grundsätzlich aufschiebende

Wirkung, aber Freigabeantrag möglich

III. Verfahren nach dem SchVG 2009

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Können SV-Gläubiger vor dem Insolvenzverfahren kündigen?

• Vorrang der Regelungen in den Anleihebedingungen,

bea. auch § 5 Abs. 5 SchVG

• Fraglich, ob gesetzliche Rechte auch anfänglich

ausgeschlossen oder beschränkt sein können

• das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund wohl über § 5 Abs. 5 SchVG

hinaus nicht: dazu LG Bonn ZIP 2014, 1073)

• LG Köln, Urteile vom 26.1.2012, 30 O 13/11, 30 O 14/11 – juris, LG

Köln, 30 O 63/11, BB 2012, 1821 mit Anm. Trautrims; kritisch Paulus,

WM 2012, 1109:

→ Fristlose Kündigung bei unmittelbar drohender Insolvenz des

Emittenten nach § 314 BGB möglich

III. Verfahren nach dem SchVG 2009

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Können Anleihegläubiger vor dem Insolvenzverfahren kündigen?

• Kritik im Schrifttum:

Vorrang § 490 BGB (Trautrims, BB 2012, 1821)

Ggf. aber auch § 490 und § 314 BGB nicht erfüllt – keine

Unzumutbarkeit für den Gläubiger

Bindungswirkung von Mehrheitsbeschlüssen nach SchVG

laufe dann leer (fraglich, inwieweit das wirklich so ist)

III. Verfahren nach dem SchVG 2009

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SchVG 2009 und Insolvenzverfahren

§ 19 SchVG:

(1) 1Ist über das Vermögen des Schuldners im Inland das Insolvenzverfahren

eröffnet worden, so unterliegen die Beschlüsse der Gläubiger den

Bestimmungen der Insolvenzordnung, soweit in den folgenden Absätzen

nichts anderes bestimmt ist. 2§ 340 der Insolvenzordnung bleibt unberührt.

(2) 1Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer

Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle

Gläubiger bestellen. 2Das Insolvenzgericht hat zu diesem Zweck eine

Gläubigerversammlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes

einzuberufen, wenn ein gemeinsamer Vertreter für alle Gläubiger noch nicht

bestellt worden ist.

(3)-(5) ……

IV. Besonderheiten bei Anleihen im Insolvenzverfahren

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SchVG 2009 und Insolvenzverfahren

• Grundsatz: umfassender Vorrang der InsO (auch bei

Eigenverwaltung) – Einpassung der Anleihegläubiger in die

Gesamtgläubigerschaft - aber teilweise Ansicht: auch § 5

SchVG bleibt unberührt! (s.a. Folie 30)

• Erst ab Eröffnung, vorher gelten allgemeine Regeln, d.h. keine

Sonderregeln für Anleihegläubiger

• Ausnahme sodann: § 19 Abs. 2 SchVG: Einberufung einer

Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger

• Amtspflicht des Insolvenzgerichts! (Ausnahme bei Nachrang

der gesamten Anleihe, dazu sogleich); deshalb insoweit auch

kein Minderheitsverlangen gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG

IV. Besonderheiten bei Anleihen im Insolvenzverfahren

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SchVG 2009 und Insolvenzverfahren

• Fraglich, ob erneute Versammlung auf Minderheitsverlangen

nach § 9 Abs. 1 S. 2, wenn kein Vertreter gewählt worden war

(so wohl OLG Zweibrücken ZInsO 2013, 2119, 2120).

• Für Beschlussfassung und -fähigkeit gilt dann InsO (§ 76 InsO

analog)

• Ggf. auch insoweit Ausschluss Stimmrecht (wie in der

gewöhnlichen Gläubigerversammlung, vgl. AG Itzehoe ZIP 2014,

1545)

• Gemeinsamer Vertreter nimmt im Insolvenzverfahren die

Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger exklusiv wahr (auch

dann, wenn Mehrheitsbeschluss der Gläubiger nach § 7 Abs. 2 S.

3 anderes vorsähe) (aber nicht Feststellungsklage für den

einzelnen Gläubiger nach Bestreiten der Forderung) – bei

Beschlüssen g. Vertreter = vertretene Köpfe

IV. Besonderheiten bei Anleihen im Insolvenzverfahren

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Gemeinsamer Vertreter

• Bestellung nach §§ 7, 8 SchVG

Wahlvertreter

Vertragsvertreter (Anleihebedingungen)

• Bei § 7 SchVG reicht Mehrheitsbeschluss aus

Vertragsbeziehungen unklar

Vertrag mit Emittent

Vertrag mit Gläubigerorganisation?

Vertrag mit einzelnen Gläubigern

Wenn bereits bestellt, dann im Insolvenzverfahren fortdauernd, § 19 II SchVG

fraglich dann, ob Vertrag beendet werden kann (§ 7 IV SchVG: nur durch Gläubiger?)

• Angemessene Vergütung vom Schuldner zu tragen! im Insolvenzverfahren

Masseverbindlichkeit?

IV. Besonderheiten bei Anleihen im Insolvenzverfahren

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Vergütung des gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren – Masseverbindlichkeit?

• Ausgangspunkt § 7 Abs. 6 SchVG: Schuldner trägt die

Kosten

• Bei fortdauerndem Amt (§ 19 II 2, Hs. 2 SchVG)

Masseverbindlichkeit nach § 55 I Nr. 2 Alt. 2 InsO

(gegenseitiger Vertrag)

• Bei erstmaliger Bestellung in der Versammlung nach §

19 SchVG ungeklärt (Thole ZIP 2014, 293 ff.)

IV. Besonderheiten bei Anleihen im Insolvenzverfahren

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Vergütung des gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren – Masseverbindlichkeit?

Einerseits: Sollen alle Gläubiger den Vertreter der

Anleihegläubiger finanzieren?

Andererseits:

• Gerichtliche Einberufung und Leitung (anders als zB

bei einem Pool-Vertreter)

• gesetzgeberischer Wunsch nach Bestellung des

Vertreters zwecks Förderung des Insolvenzverfahrens

• Vergleich mit vorher bestelltem gemeinsamen

Vertreter

IV. Besonderheiten bei Anleihen im Insolvenzverfahren

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Vergütung des gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren – Masseverbindlichkeit?

IV. Besonderheiten bei Anleihen im Insolvenzverfahren

Prof. Dr. iur. Christoph Thole, Dipl.-Kfm. - 24 - © 2014 Universität Tübingen

Alternative nicht praktikabel: Vergütungsforderung des Vertreters

wäre entweder Neuverbindlichkeit gegenüber Schuldner (da nach

Eröffnung entstanden iSd § 38 InsO) oder Vertreter müsste sich

von Anleihegläubiger vergüten lassen, die dann bezogen auf ihre

einzelnen Forderungen anteilig Rechtsverfolgungskosten geltend

machen könnten (aber BGH IX ZB 57/12, ZIP 2014, 480?)

Denkbar wäre allenfalls, dass gemeinsame Vertreter bei Auskehr

der Verteilung Anteil einbehält

Kosten der Versammlung selbst trägt zunächst das Gericht

(Problem auch hier: kein Auslagen und Gebührentatbestand;

fraglich, ob und wie auf Masse/Emittenten nach § 9 Abs. 4 SchVG

abgewälzt werden kann)

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Einzelfragen des § 19 SchVG

• Stimmgewicht bei der Bestellung des gemeinsamen Vertreters:

§ 19 Abs. 1 SchVG iVm § 76 II InsO: Summenmehrheit (Beschlussfähigkeit

bereits bei Anwesenheit eines Gläubigers)

Bei § 19 II SchVG reicht einfache Mehrheit

Problem: Was ist Summenmehrheit? Entsprechend § 76 II käme es auf die

„Forderungsbeträge“ an – das meint die angemeldete Forderung (einschließlich

Zinsforderungen) - dies soll aber ja erst der gemeinsame Vertreter machen

Lösung: wohl § 6 SchVG: Berechnung nach Nennwert

• Rechtsschutz gegen die Bestellung nach § 20 SchVG oder § 78

InsO?

M.E. § 78 InsO, da § 20 AktG nicht passt (aufschiebende Wirkung) und

Insolvenzrecht bei der Beschlussfassung Vorrang hat

V. Offene Fragen und Probleme

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Einzelfragen des § 19 SchVG

• Weitere Versammlungen möglich?

ja, aber nur im Innenverhältnis Weisungen an gemeinsamen

Vertreter möglich, aber kein unmittelbarer Einfluss auf das

Insolvenzverfahren

Aber keine Pflicht des gemeinsamen Vertreters, sich im

Innenverhältnis Zustimmung zu einem Plan etc. absegnen lassen zu

müssen

Kosten für weitere Versammlungen im Innenverhältnis muss

gleichwohl der Schuldner tragen (weil i.d.R., soweit nicht § 9 SchVG

greift, von ihm einberufen wird) – hM: dann aber nur

Insolvenzforderung (unklar)

V. Offene Fragen und Probleme

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Schuldverschreibungsgläubiger im Insolvenz(plan)verfahren

• Restrukturierung im Insolvenzplan möglich – SV-Gläubiger können

eine Gruppe bilden, Obstruktionsverbot gilt auch für sie

• Aggregation von Anleihen im Plan möglich

• Rechtsschutz nach § 253 InsO: Vergleichsmaßstab Regelinsolvenz

• Debt-Equity-Swap möglich für alle SV-Gläubiger trotz

§§ 225a Abs. 2 S. 2, 230 Abs. 2 InsO?

• Siehe nächste Folie

V. Offene Fragen und Probleme

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Debt-Equity-Swap nach SchVG und nach InsO

• SV-Gläubiger können sich durch internen Beschluss für Debt-

Equity-Swap aussprechen dann Bindung auch der unterlegenen

Gläubiger trotz

§§ 225a Abs. 2 S. 2, 230 Abs. 2 InsO

• Mehrheitsbeschluss wird im Planverfahren vorgelegt (so auch

ESUG-Begr. RegE), d.h. eigentlicher Debt-Equity-Swap findet im

Plan nach den Regeln der InsO statt

• Kann man darüber hinaus Debt-Equity-Swap nach SchVG

außerhalb des Plans machen und damit Anleihengläubiger aus

dem Plan raushalten? (bejahend Kessler/Rühle BB 2014, 907)

V. Offene Fragen und Probleme

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Debt-Equity-Swap nach SchVG und nach InsO

• Vorbild Solarworld

• SV-Gläubiger tauschen durch Beschluss Forderungen in

Erwerbsrechte

• Damit Forderungen bei Abwicklungsstelle

• Kapitalerhöhung im Plan mit Bezugsrechtsausschluss und

Zeichnung und Übernahme durch eine Bank als Abwicklungsstelle

gegen Einbringung Forderung

• Angebot an SV-Gläubiger, Erwerbsrechte in Aktien zu tauschen

• Bei Nichtannahme: Verwertung der Aktien durch anderweitige

Vergabe und ggf. Barausgleich an SV-Gläubiger

• Verzahnung mit Plan über § 249 InsO

V. Offene Fragen und Probleme

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Solarworld reloaded im Insolvenzplan?

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SV-GläubigerAbwicklungs-stelle (Bank)

Insolvenzschuldner

Anleihen-forderung

Beschluss nach § 5

SchVGAußerhalb

Plan

Abtretung der Anleihenforderung

Dritter Erwerber

Aktien oder BargeldVerkauf nicht

gewollter Aktien

Zeichnung und Übernahme von neuen

Anteilen/Aktien (Kapitalerhöhung im

Insolvenzplan)

Erwerbsrechte

Einbringung der z

edierten

Anleihenforderung

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Debt-Equity-Swap nach SchVG und nach InsO

• Vorteil soll sein:

• kein Schlechterstellungsverbot (Minderheitenschutz) bei SV-Gläubiger (Barausgleich

geringer als Quote, bezieht sich nur auf Verwertungserlös Anteil)

• Schutz nur nach § 20 SchVG

• Prämissen

• § 5 SchVG gilt auch im Insolvenzverfahren trotz § 19 Abs. 1 SchVG ? M.E. ja, aber

nur für das Innenverhältnis: Vorrang Planverfahren muss durch Planbedingung

gewährt werden (sonst könnten SV-Gläubiger der Gesamtgläubigerschaft eine

Restrukturierungsoption aufzwingen)

• Bei Planbedingung greift § 251 für die SV-Gläubiger nicht, weil diese mangels

Forderung nicht mehr am Plan teilnehmen – wohl richtig

• Problem: § 245 Abs. 2 Nr. 3? Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger

V. Offene Fragen und Probleme

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Nachranganleihen

• Teleologische Reduktion der Einberufungspflicht, wenn

es sich um eine Nachranganleihe (iSd § 39 II InsO)

handelt?

M.E. keine Einberufungspflicht, wenn und weil mit Befriedigung

ohnehin nicht zu rechnen ist (zuletzt LG Bonn ZIP 2014, 983)

Gegenausnahme: wenn ausnahmsweise mit teilweiser Befriedigung

zu rechnen ist, bei Einbeziehung in einen Insolvenzplan oder ggf.

auch dann, wenn der Nachrang möglicherweise unwirksam ist

V. Offene Fragen und Probleme

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Nachranganleihen und Eröffnungsgründe

• (Einfacher) Nachrang bei Zahlungsunfähigkeit zu

berücksichtigen?

• BGHZ 173, 286 v. 19.7.2007: „Forderungen, deren Gläubiger

sich für die Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit

einer späteren oder nachrangigen Befriedigung einverstanden

erklärt haben, sind bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit

nicht zu berücksichtigen.“

• Obiter dictum BGH ZIP 2010, 2055 v. 23.9.2010: „Nachrangige

Forderungen i. S. des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind – wenn keine

weitergehende Nachrangvereinbarung getroffen (§ 39 Abs. 2

InsO) wurde –… bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17

InsO) in die Liquiditätsprognose einzubeziehen.“

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Nachranganleihen und Eröffnungsgründe

• Zeitliche Komponente, da Entkräftung zur grundsätzlich

nach

§ 271 BGB zu bemessenden Fälligkeit

→ ein einfacher, auf die Zeit nach der Eröffnung

konditionierter Rangrücktritt als solcher genügt nicht

→ es muss deutlich werden, dass sich der Gläubiger auch

schon vor dem Verfahren damit zufrieden gibt, dass er

zumindest vorübergehend nicht befriedigt wird.

→ Auslegung der Anleihebedingungen!

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Nachrang einzelner Gläubiger iSd § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO

• Zwei Fragen:

1. Sind Anleiheforderungen von Gesellschaftern Forderungen iSd §

39 Abs. 1 Nr. 5 InsO?

→ ja

2. Zessionsfälle: Gilt die Rechtsprechung des BGH vom 21.2.2013

(ZIP 2013, 582 - Karibik-Entscheidung) auch hier Nachrang

nach § 404 BGB analog auch gegenüber dem Zessionar (der

Nicht-Gesellschafter ist)?

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Nachrang iSd § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO

• D‘Avoine, NZI 2013, 321: wegen § 796 BGB nicht, Einwendung

aus Urkunde nicht ersichtlich

• § 796 BGB gilt aber nicht bei bloßer Forderungsabtretung (nur

bei heute unüblicher Übertragung der Urkunde durch Einigung

und Übergabe)

• dennoch: zweifelhaft, ob § 404 BGB gerechtfertigt, wenn

Zessionar (selbständig agierender) Nicht-Gesellschafter ist

(Thole, ZIP 2014, 293, 300; ZInsO 2012, 661, 662)

• Nachrang (+), wenn der Zessionar ein Gesellschafter ist

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SV-Gläubiger im Insolvenzverfahren

• Prüfung und Anmeldung der Forderung nach §§ 174 ff. InsO

unterschiedlich, je nachdem, ob ein gemeinsamer Vertreter

bestellt ist (§ 19 Abs. 3, 2. Hs. SchVG)

• Gemeinsamer Vertreter meldet namenslos an (Vorteil: keine ständige

Berichtigung des Tabelleneintrags)

• Einzelner Gläubiger muss eigentlich Urkunde vorlegen, aber

ggf. Abwicklung über Wertpapiersammelbank/Clearstream?,

vgl. Kuder/Obermüller ZInsO 2009, 2025, 2029)

• Damit verbunden sind zwei Problembereiche:

Feststellung der Forderung

Verteilung der Quote

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SV-Gläubiger im Insolvenzverfahren

• Prüfung der Forderung schwierig, wenn noch handelbar und

dadurch ggf. mehr Anmeldungen als Emissionsvolumen? (siehe

auch Problem des Nachrangs)

letztlich allgemeine Regeln (Stichtag Prüfungstermin)

u.a. Titelumschreibung nach § 727 ZPO

ggf. § 767 ZPO (schwierig, wenn Abtretung vor Prüfungstermin)

M.E.: ggf. Hinterlegung durch Verwalter entsprechend der Lösung

bei BGH NJW 2001, 231, dann Prätendentenstreit entsprechend § 372

S. 2 BGB außerhalb des Insolvenzverfahrens, vgl. a. OLG

Brandenburg NZI 2009, 479)

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SV-Gläubiger im Insolvenzverfahren

• Verteilung über Clearstream denkbar (aber auch ohne

Titelumschreibung nach § 727 ZPO?)

• funktioniert naturgemäß nicht bei „altmodischen“

Schuldverschreibungen, ggf. Sperrfristen

(P: nach BGH kann man auch ohne Urkunde übertragen –

Problem

bei § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO)

• Oder Übertragung auf ein Depot des Verwalters (Penzlin/Klerx

ZInsO 2004, 311, 313)

• Darf Börsenhandel mit Anleihen vom Insolvenzverwalter

eingestellt werden? M.E. grundsätzlich ja

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