ProFu - TSV Satzung

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Vereinssatzung Förderkreis der Fußballabteilung im TSV Oerlinghausen e.V. §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr ( 1 ) Der Verein führt den Namen „Förderkreis der Fußballabteilung im TSV Oerlinghausen e.V.“ und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Detmold unter der Nummer VR1165 eingetragen. ( 2 ) Sitz des Vereins ist Oerlinghausen ( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Zweck ( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. ( 2 ) Der Verein setzt sich zum Ziel die Förderung des Fußballsports in Oerlinghausen durch ideelle und materielle Unterstützung, insbesondere der Jugendarbeit. ( 3 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. ( 4 ) Die Mittel des Verein dürfen nur :für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. ( 5 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. §3 Mitgliedschaft ( 1 ) Mitglied des Vereins können Einzelpersonen und Firmen, Körperschaften und Vereinigungen werden, die am Zweck des Vereins interessiert sind. ( 2 ) Die Mitgliedschaft wird schriftlich bei dem Vorstand des Vereins beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. ( 3 ) Einzelpersonen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben und nicht notwendigerweise Mitglied des Vereins zu sein brauchen, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

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ProFu - TSV Satzung Stand: 07/2012

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Vereinssatzung

Förderkreis der Fußballabteilung im TSV Oerlinghausen e.V.

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

( 1 ) Der Verein führt den Namen

„Förderkreis der Fußballabteilung

im TSV Oerlinghausen e.V.“

und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Detmold

unter der Nummer VR1165 eingetragen.

( 2 ) Sitz des Vereins ist Oerlinghausen

( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

( 2 ) Der Verein setzt sich zum Ziel die Förderung des Fußballsports in Oerlinghausen

durch ideelle und materielle Unterstützung, insbesondere der Jugendarbeit.

( 3 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

( 4 ) Die Mittel des Verein dürfen nur :für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus

Mitteln des Vereins.

( 5 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3

Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglied des Vereins können Einzelpersonen und Firmen, Körperschaften und

Vereinigungen werden, die am Zweck des Vereins interessiert sind.

( 2 ) Die Mitgliedschaft wird schriftlich bei dem Vorstand des Vereins beantragt. Der

Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

( 3 ) Einzelpersonen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben und

nicht notwendigerweise Mitglied des Vereins zu sein brauchen, können durch

Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

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( 4 ) Die Mitgliedschaft endet:

1. sofort bei Einzelpersonen durch Tod,

2. bei juristischen Personen durch Verlust ihrer Rechtfähigkeit sofort,

3. durch Ausschluss mangels Interesse, der durch Beschluss des Vorstandes

ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für zwei fortlaufende Jahre

die Beiträge nicht bezahlt worden sind oder ein Rückstand in der

Beitragsbezahlung vorhanden ist, der dem zweier Jahresbeiträge entspricht;

die Wirkung des Ausschlusses tritt mit Beschlussfassung ein,

4. durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist; der Austritt kann

nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 4 Wochen erklärt

werden,

5. durch förmliche Ausschließung in schwierigen Fällen (z.B. bei

vereinsschädigendem Verhalten, Veruntreuung von Vereinsgeldern etc.;

keine

abschließende Aufzählung); der förmliche Ausschluss kann nur durch

Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Vor der Beschlussfassung

über den Ausschluss kann das davon betroffene Mitglied Stellung nehmen.

Dazu ist ihm eine angemessene Frist zu setzen.

§4

Beitragsleistungen, Jahresabschlussrechnung, Überschüsse

( 1 ) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag

ist im Voraus vor Saisonbeginn (Juni) zu entrichten.

( 2 ) Der Beitrag soll in einer Summe im Wege des Bankeinzugsverfahrens entrichtet

werden.

( 3 ) Ehrenmitglieder werden von der Zahlung von Vereinsbeiträgen freigestellt.

( 4 ) Zur Mitgliederversammlung ist eine von den Kassenprüfern geprüfte

Jahresabschlussrechnung vorzulegen.

( 5 ) Rechnungsmäßige Überschüsse des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen

Zwecke verwendet werden.

( 6 ) Rechnungsmäßige Fehlbeträge müssen im folgenden Geschäftsjahr abgedeckt werden.

§5

Organe

Organe des Vereins sind:

§6

der Vorstand

die Mitgliederversammlung

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§6

Vorstand, Rechte und Pflichten des Vorstandes

( 1 ) Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem

Stellvertreter. Der erweiterte Vorstand besteht neben Vorsitzendem und Stellvertreter

aus einem Schriftfführer und einem Kassenwart. Der Vorsitzende der Fußballabteilung

im TSV Oerlinghausen e.V. oder ein von dessen Vorstand für die Dauer der jeweiligen

Wahlperiode Bestimmter nimmt als geborenes Mitglied des Vorstandes an den

Sitzungen des Vorstandes teil. Der Vorstand kann darüber hinaus von der

Mitgliederversammlung um bis zu drei weitere Vorstandmitglieder als Beisitzer

erweitert werden.

( 2 ) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr

gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die

Mitgliederversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder mit

einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen vorzeitig abberufen mit der Maßgabe,

dass in der gleichen Mitgliederversammlung entsprechende Ersatzwahlen stattfinden. Im

Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines oder mehrer Vorstandsmitglieder aus

anderen Gründen erfolgt eine Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung für

den

Rest der Wahlperiode.

( 3 ) Zur Vertretung des Vereins ist der Vorsitzende gemeinsam mit seinem Stellvertreter,

berechtigt. Diese Vertretung umfasst die gerichtliche und außergerichtliche

Wahrnehmung der Interessen des Vereins. In dringenden/eiligen außergerichtlichen

Fällen entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter,

gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Diese Entscheidungen sind dem

Gesamtvorstand unverzüglich zur Kenntnis zu geben und in der nächsten

Vorstandssitzung zu genehmigen.

( 4 ) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausrführung der Vereinsbeschlüsse

und die Verwaltung des Vereinsvermögen. Der Vorstand beruft und leitet die

Verhandlungen der Mitgliederversammlung; er beruft, sofern die Lage der Geschäfte

dies erfordert, aus der Zahl der Mitglieder zu seiner Unterstützung einen Beirat.

( 5 ) Die Einladungen zu den Vorstandssitzung sollten schriftlich unter Angaben der

Beratungsgegenstände erfolgen. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, bei

dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet. Der Vorstand fasst seine

Entschlüsse mit einfacher Mehrheit.

( 6 ) Der Schriftführer hat über jede Sitzung ein Protokoll zu fertigen, das von dem

Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Kassenwart

verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen

und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu

erstatten. Er nimmt Zahlungen an den Verein gegen seine alleinige Quittung in

Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf Anweisung des

Vereinsvorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied leisten.

( 7 ) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

( 8 ) Der Vorstand ist verpflichtet in allen, namens des Vereins abzuschließenden Verträge

die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem

Vereinsvermögen haften.

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§8 Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung umfasst alle Vereinsmitglieder. Alljährlich findet eine

ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand beruft sie schriftlich ein unter

Beifügung der Tagesordnung und Beachtung einer Einladungsfrist von mindestens

zwei Wochen.

( 2 ) Die Mitgliederversammlung beschließt über

den Jahresbericht

den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes

die Entlastung des Vorstandes

die Neuwahl des Vorstandes

( 3 ) Zur Mitgliederversammlung soll die Jahresabschlussrechnung gemäß § 4 Abs. 4 vorgelegt

werden. Der Mitgliederversammlung ist ein über den rechnerischen Jahresabschluss

hinausgehender mündlicher Bericht über das gelaufene Geschäftsjahr zu erstatten. Im

Anschluss daran findet eine allgemeine Aussprache statt.

( 4 ) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer jeweils für ein Rechnungsjahr;

jeder Rechnungsprüfer darf nur einmal direkt wieder gewählt werden. Die

Rechnungsprüfer sind vor dem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Entlastung

des Vorstandes zu hören.

( 5 ) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereins, bei dessen

Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet. Bei der Entschlussfassung entscheidet die

einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; jedes Mitglied besitzt nur eine

Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen in

offener Art und Weise. Auf Antrag, der von 1/3 der anwesenden Mitglieder unterstützt

werden muss, erfolgt die Abstimmung geheim. Diese Bestimmung gilt entsprechend für die

Wahlen.

( 6 ) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn es das Interesse des

Vereins erfordert; oder wenn mindestens 30 (in Worten dreißig) % der Mitglieder schriftlich

unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung verlangen.

( 7 ) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem

Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und in der nächsten

Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§8

Veröffentlichung

Veröffentlichung des Vereins erfolgen in den örtlichen Medien.

§9

Satzungsänderungen

Anträge auf Änderung der Satzung sind beim Vorstand schriftlich mit Begründung

einzureichen. Sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern

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zugleich mit der Tagesordnung bekannt zugeben. Die Mitgliederversammlung kann

Änderungen der Satzung nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen

beschließen.

§10

Auflösung des Vereins

( 1 ) Die Mitgliederversammlung, welche das Auflösen des Vereins beschließen soll, ist unter

Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Für ihre Beschlussfassung ist eine ¾

Mehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich. Sind auf dieser Mitgliederversammlung, zu der

mit satzungsgemäßer Tagesordnung unter Angaben der Gründe für die Auflösung des

Vereins einzuladen ist, nicht mindestens ¾ der Vereinsmitglieder anwesend, ist erneut eine

Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer weiteren Frist vonvier Wochen

einzuberufen, die dann mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.

( 2 ) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks soll das Vermögen

an die Fußballabteilung des TSV Oerlinghausen e.V. weitergeleitet werden. Das

Vereinsvermögen ist vom Empfänger unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige

Zwecke zu verwenden.

Oerlinghausen, den 04.07.2012