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Präsentationsbeginn
IT & Chemie -Welche Auswirkungen hat REACH für den IT-Sektor?
Frankfurt, 08.05.2009
Martin A. AhlhausDipl.- Verwaltungswirt (FH)
Rechtsanwalt
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Agenda
n Was ist REACH?
n Die zentralen Handlungspflichten
n Kommunikation in der Lieferkette
– Kommunikation “downstream”– Kommunikation “upstream”
n Besonderheiten in der IT-Vertriebsstruktur
n Standard-Kommunikation
n Vertragliche Lösungsansätze
Worum es geht …
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Was ist REACH? – Die Regelungsinhalte
n Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die Registrierung, Evaluierung undAutorisierung von Chemikalien und die Errichtung der EuropäischenChemikalienagentur
n Registrierung– Obligatorisches Registrierungsverfahren
n Evaluierung– Bewertung der Registrierungsdossiers
n Autorisierung– Zulassung und Beschränkung von Chemikalien
n Chemikalien– alle Stoffe, grds. ohne Berücksichtigung der Gefährlichkeit
Handlungspflichten gem. REACH-VO
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Art. 5 REACH-VO: “no data, no market”
n Registrierung als “Kardinalpflicht” der REACH-VO
n Stoffe als solche oder in Zubereitungen– Herstellung oder Import– in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr
n Stoffe in Erzeugnissen– in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr– Stoff ist zur Freisetzung vorgesehen
n Notifizierung von Stoffen in Erzeugnissen– in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr– nur Stoffe der Zulassungskandidatenliste– frühestens anwendbar ab 1. Juni 2011
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Vorregistrierung und Registrierung – Die Zeitplanung
01.06.2007Inkrafttreten
2007 2008 2009 2010 2013 2018
01.01.2009Veröffentlichung der
vorregistrierten Stoffe
01.06. – 01.12.2008Vorregistrierung 01.06.2013
Registrierungsfrist100 t/a < Stoff > 1.000 t/a
01.06.2018Registrierungsfrist für
Stoffe > 1 t/a01.12.2010
Registrierungsfristfür CMR > 1 t/a
für R50/53 > 100 t/afür Stoffe > 1.000 t/a
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Vorregistrierung und Registrierung – Die Zeitplanung
01.06.2007Inkrafttreten
2007 2008 2009 2010 2013 2018
01.12.2008
… und ohne Vorregistrierung?
Vollregistrierung oder Verkehrsverbot!
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Vorregistrierung und Registrierung – Die Zeitplanung
01.06.2007Inkrafttreten
2007 2008 2009 2010 2013 2018
01.01.2009Veröffentlichung der
vorregistrierten Stoffe
01.06. – 01.12.2008Vorregistrierung
01.12.2010Registrierungsfrist
für CMR > 1 t/aR50/53 > 100 t/a
für Stoffe > 1.000 t/a
01.06.2013Registrierungsfrist
100 t/a < Stoff > 1.000 t/a
01.06.2018Registrierungsfrist für
Stoffe > 1 t/a
… und ohne (rechtzeitige) Registrierung?
Vollregistrierung oder Verkehrsverbot!
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REACH – Weitere Handlungspflichten
n Informations-/Kommunikationspflichten
– die Lieferkette hinauf– die Lieferkette herunter
n Pflicht zur Beachtung von Vorgaben für die Stoffverwendung
– Zulassungen– Beschränkungen– Risikomanagementmaßnahmen
n Auskunftspflichten
n u.v.m.
Warum ist REACH für den IT-Sektor ein Thema?
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REACH betrifft (nahezu) alle Unternehmen
n Pressemitteilung des Umweltbundesamtes:– “Ich möchte alle Verbraucher darin bestärken, von ihrem
Informationsrecht Gebrauch zu machen und die Händler aufzufordern,Informationen über häufig verwendete Stoffe in ihren Produktenbereitzustellen. Der Handel sollte von Herstellern nur sichere Produkteabnehmen”, sagt Dr. Thomas Holzmann, Vizepräsident desUmweltbundesamtes.
n Musterbrief zugänglich unter:– http://www.reach-info.de/dokumente/musterbrief.pdf
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REACH betrifft (nahezu) alle Unternehmen
n REACH stellt Pflichten auf für
– Hersteller– Importeure– nachgeschaltete Anwender– Händler– Lieferantenvon Stoffen als solchen, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen
n REACH beinhaltet neue Rechte für Verbraucher
n Verantwortung muss für jeden einzelnen Stoff bestimmt sein
n Jedes Unternehmen wird verschiedene Rollen / Pflichten zu erfüllen habenund diese für jeden Stoff gesondert beurteilen
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Bestimmung der Pflichtenkreise
n Die Umsetzung der REACH-VO verlangt zunächst eine – stoffbezogene ! -Bestimmung der eigenen Rolle
n Prinzip der Eigenverantwortung
n Hohe Rechtsunsicherheit durch
– rechtlich unverbindliche TGDs, FAQs, u.a.– behördliche Auskünfte über Helpdesk rechtlich unverbindlich– Auskunftsersuchen bei Behörden oft langwierig– komplexe Verordnungsstruktur und weit über 10.000 Seiten
Anwendungs-“Hilfen“– ständige Aktualisierungen
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Pflichten der Hersteller / Importeure von Stoffen
n (Vor-)Registrierung
n Notifizierung
n Kommunikation in der Lieferkette “downstream”
n Berücksichtigung von Vorgaben bei der Stoffverwendung
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Pflichten nachgeschalteter Anwender
n Pflichten:– Informationen in der Lieferkette “upstream”– Pflichten beim Umgang mit Stoffen– Erstellung oder Ergänzung von Sicherheitsdatenblättern
n Obliegenheiten:– Angaben zur (Vor-)Registrierung um Vermarktbarkeit eigener Produkte
sicherzustellen– Unterstützung der Registrierung; Prüfung identifizierter Verwendungen– Kommunikation bezüglich gefährlicher Eigenschaften oder Maßnahmen
zur Risikobekämpfung– Kontrolle nachträglicher (Vor-)Registrierungsbeschränkungen– Beschaffung von Stoffinformationen zur Erfüllung eigener
Informationspflichten
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Pflichten der Produzenten / Importeure von Erzeugnissen
n (Vor-) Registrierung von Stoffen in Erzeugnissen (Art. 7 Abs. 1 REACH)– in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr– Stoff ist zur Freisetzung vorgesehen
n Notifizierung von Stoffen in Erzeugnissen (Art. 7 Abs. 2 REACH)– in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr– nur Stoffe auf der Zulassungskandidatenliste– nur soweit Konzentration von 0,1 % (w/w) überschritten wird– frühestens anwendbar ab 1. Juni 2011
n Informationspflichten für Stoffe in Erzeugnissen (Art. 33 REACH)– nur Stoffe auf der Zulassungskandidatenliste– nur soweit Konzentration von 0,1 % (w/w) überschritten wird
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Problemlage für den IT-Sektor
n Ausgangslage
– Regelmäßig keine Herstellung von Stoffen– Nur in wenigen Bereichen „downstream use“– Überwiegend: Abnahme und Lieferung von Erzeugnissen
n Wesentliche Pflicht:
– Erfüllung von Informationspflichten gem. Art. 33 REACH-VO– Bei Import: Notifizierungspflicht gem. Art. 7 Abs. 2 REACH-VO
n Problemlage:
– Wie erlangen Unternehmen des IT-Sektors diejenigen Informationen zuStoffen in Erzeugnissen, um den eigenen Informationspflichtennachkommen zu können?
Kommunikation in der Lieferkette
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Kommunikation in der Lieferkette
n Kommunikation „downstream“– SDB (Art. 31 REACH)– Informationspflicht bei Stoffen, für die kein SDB erforderlich ist (Art. 32
REACH)– gilt nur für Stoffe als solche oder in Zubereitungen– überwiegend nicht relevant für IT-Sektor
n Kommunikation „upstream“– Art. 34, 37 REACH– gilt nur für Stoffe als solche und in Zubereitungen– überwiegend nicht relevant für IT-Sektor
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Kommunikation in der Lieferkette
n Informationspflicht für Stoffe in Erzeugnissen (Art. 33 REACH), die auch fürden IT-Sektor gelten
n Informationspflichten stellen auf die sog. Zulassungskandidatenliste ab
– Veröffentlicht am 28.10.2008– Informationspflichten gelten bereits seit diesem Zeitpunkt– http://echa.europa.eu/chem_data/candidate_list_table_en.asp
n Unterscheidung zwischen
– Lieferung von Erzeugnissen b2b– Lieferung von Erzeugnissen b2c
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Auskunftspflicht bei Lieferung b2b
n Art. 33 Nr. 1 REACH-VO:
„Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelnden Stoff in einerKonzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, stellt demAbnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichereVerwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zurVerfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.“
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Auskunftspflicht bei Lieferung b2b
n Pro-aktive Informationspflicht
– Rückfragen des Abnehmers sind nicht erforderlich– Erfüllung mit jeder Warenlieferung
n Angaben z.B.
– in Lieferschein– auf Website– in Bedienungsanleitung– auf der Verpackung
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Auskunftspflicht bei Lieferung b2c
n Art. 33 Nr. 2 REACH-VO:
„Auf Ersuchen eines Verbrauchers stellt jeder Lieferant eines Erzeugnisses,das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59Absatz 1 ermittelnden Stoff in eine Konzentration von mehr als 0,1Massenprozent (w/w) enthält, dem Verbraucher die ihm vorliegenden, füreine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationenzur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffesan.
Die jeweiligen Informationen sind binnen 45 Tagen nach Eingang desErsuchens kostenlos zur Verfügung zu stellen.“
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Auskunftspflicht bei Lieferung b2c
n Echtes Auskunftsrecht privater Verbraucher
n Informationspflicht ist nur auf Anfrage zu erfüllen
n Grundsätzlich nur unmittelbare Kommunikation vorgesehen
n Einfallstor für Verbraucherverbände
– Aber: kein eigenes Auskunftsrecht für Verbände
n Problem:
– Wechselwirkungen zu anderen Informationspflichten– Unklare Anfragen der Verbraucher– Außendarstellung des Unternehmens
n Daher: Oft eher kommunikative, denn rechtliche Herausforderung
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Auskunftspflicht bei Lieferung b2c
n Frist zur Beantwortung von Anfragen: 45 Tage
– Herausforderung der Informationsbeschaffung
n Kostenfreiheit
– keine gesonderte „Einpreisung“– keine erhöhten Abrufentgelte bei Telekommunikation– Aber: herkömmliche Aufwendungen der Kontaktaufnahme hat der
Verbraucher zu tragen
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Die Zulassungskandidaten
n Anthracene (PBT)
n 4,4'- Diaminodiphenylmethane(C, cat. 2)
n Dibutyl phthalate (R, cat. 2)
n Cobalt dichloride (C, cat. 2)
n Diarsenic pentaoxide (C, cat.1)
n Diarsenic trioxide (C, cat.1)
n Sodium dichromate (C, cat. 2;M, cat. 2; R, cat. 2)
n 5-tert-butyl-2,4,6-trinitro-m-xylene(musk xylene) (vPvB)
n Bis (2-ethyl(hexyl)phthalate)(DEHP) (R, cat.2)
n Hexabromocyclododecane(HBCDD) and all majordiastereoisomers identified(α-/β-/γ-HBCDD) (PBT)
n Alkanes, C10-13, chloro (ShortChain Chlorinated Paraffins)(PBT, vPvB)
n Bis(tributyltin)oxide (PBT)n Lead hydrogen arsenate
(C, cat. 1; R, cat. 1)n Benzyl butyl phthalate (R, cat. 2)n Triethyl arsenate (C, cat. 1)
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Die Zulassungskandidaten
n Anthracen:Bestandteil von schwarzen Pigmeten (Ruß), Verstärkung für Kabel
n 4,4'- Diaminodiphenylmethane:Härtemittel für Klebstoff
n Dibutyl phthalate:Weichmacher für PVC, Verstärkung für Kabel
n Cobalt dichloride:Nachweis für Luftfeuchtigkeit bei Beförderungsgut (Farbänderung)
n Diarsenic pentaoxide, Diarsenic trioxide:Farbentferner bei der Glasherstellung
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Die Zulassungskandidaten
n Sodium dichromate:Pigmente, Oberflächenbehandlung von Metall
n Bis (2-ethyl(hexyl)phthalate) (DEHP):Weichmacher für PVC, Druckerschwärze, Lösemittel
n Hexabromocyclododecane (HBCDD):hochschlagfestes Polystyrol, Propfen, Verkleidung
n Alkanes, C10-13, chloro:Weichmacher für Gummi, schwerentflammbar
n Bis(tributyltin)oxide (PBT):anti-foulling agent, PVC-Stabilisator
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Das Vertriebs-Dilemma I – SVHC Kommunikation
Händler
Hersteller von Stoffen
Händler von Stoffen
Nachgeschalteter Anwender
Händler von Zubereitungen
Hersteller von Einzelteilen
Hersteller von Erzeugnissen
Abnehmer
Verbraucher
alles innerhalb von45 Tagen !
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Das Vertriebs-Dilemma II – (Vor-) Registrierung (EG)
Händler
Hersteller von Stoffen
Händler von Stoffen
Nachgeschalteter Anwender
Händler von Zubereitungen
Hersteller von Einzelteilen
Hersteller von Erzeugnissen
Abnehmer
potenzieller Registrant
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Das Vertriebs-Dilemma III – (Vor-) Registrierung
Händler
Hersteller von Stoffen
Händler von Stoffen
Nachgeschalteter Anwender
Händler von Zubereitungen
Hersteller von Einzelteilen
Hersteller von Erzeugnissen
Abnehmer
potenzieller Importeur
Non
-EC
EC
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Kommunikation in der Lieferkette
n Zugang der Arbeitnehmer zu Informationen (Art. 35 REACH)
n Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen (Art. 36 REACH)
n Aber:
– gilt nur für Informationen gem. Art. 31, Art. 32 REACH-VO– gilt nicht für Informationen gem. Art. 33 REACH-VO
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Standard-Kommunikation
n Standard-Kommunikationsformen existieren auf dem Markt seit 2007
n Fragen– Stoffe
– Name– EINECS, CAS, ELINCS
– Absichten bezüglich (Vor-) Registrierung– Lieferbarkeit von Produkten
n Bestätigungen– (Vor-) Registrierung– Erfüllung von Informationspflichten– Informationen bezüglich Änderungen des (Vor-)Registrierungsstatus
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Standard-Kommunikation
n Beispiele
– http://wko.at/up/enet/chemie/REACH-Standard_Questionnaire.pdf
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Standard communication
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Standard communication
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Standard-Kommunikation im IT-Sektor
n Problem:
– Lieferant ist nicht registrierungspflichtig und stellt keine Informationenbereit und/oder will die Einhaltung der REACH-Pflichten nicht bestätigen
– SVHC-Wissen nicht verfügbar– Standard-Kommunikation ist ausgearbeitet für Stoffe als solche oder in
Zubereitungen, nicht aber für Stoffe in Erzeugnissen– Notifizierung ist durch Standard-Kommunikation regelmäßig nicht
abgedeckt
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Was Unternehmen im IT-Sektor tun
n Information per Website oder Serienbrief:„Die Zulassungsliste gemäß Artikel 59 Absatz 1 und 10 der Verordnung(EG) Nr. 1907/2006 (REACH) wurde am 28. Oktober 2008 auf derHomepage der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht.Derzeit überprüfen wir, ob eines unserer Produkte mehr als0,1Gewichtsprozent eines der genannten Stoffe beinhaltet. Wir sinddiesbezüglich in direktem Kontakt zu unserem Lieferanten. Sollte dies fürbestimmte Produkte oder Produktgruppen der Fall sein, werden wir eineListe dieser Produkte auf unserer Homepage veröffentlichen.“
n Aber:– Jede einzelne Verbraucheranfrage muss innerhalb von 45 Tagen
beantwortet werden– Andauernde Überprüfungen oder Diskussionen mit den Lieferanten
gebieten keine Aufschiebung der Frist
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Was Unternehmen im IT-Sektor tun
n Informationen werden nur auf Nachfrage übermittelt, soweit:
– Informationen vorhanden sind– auch wenn SVHC enthalten sind– individuelle Registrierungspflichten bestehen
n Aber:
– keine Garantie bezüglich der Einhaltung der 45-Tages-Frist– Informationen beim Lieferanten in der Regel nicht vorhanden
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Wie sich Unternehmen aufstellen können
n Beschaffung von Informationen vom Lieferanten vorab oder auf Nachrage
n Festlegung einer entsprechenden Kommunikationsstruktur mit Abnehmernund Lieferanten
n im Hinblick auf– SVHC– Registrierung– Anmeldung– Zulassung– Beschränkung
n Einbindung in bestehende Informationssysteme prüfen
n Sanktionierung von Verstößen gegen Informationspflichten
REACH und Vertragsgestaltung
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Anpassungsbedarf wg. REACH?
n Überprüfung der bestehenden Verträge
– Informationspflichten– Vertraulichkeit– gesetzliche Übereinstimmung
n Überprüfung der eigenen Stellung unter REACH
– Verantwortung– Benennung eines Drittbeauftragten oder eines Alleinvertreters
n Überprüfung der Lieferanten- und Kundenbeziehungen und Eingliederungder REACH-relevanten Pflichten
– Informationspflichten bezüglich SVHC– Einführung effektiver Sanktionen
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Anpassungsbedarf wg. REACH?
n Benötigen wir “REACH-Verträge”?– Einzelne Verträge können alle REACH-Aspekte regelmäßig nicht
abbilden– Die meisten existierenden Verträge decken bereits heute vergleichbare
Problemfelder ab und benötigen nur Zusätze– Einige Verträge werden durch die REACH-VO erstmals erforderlich,
entsprechen aber bekannten Grundstrukturen (Bsp.: Drittbeauftragung)
n Müssen wir existierende Verträge sofort anpassen?– Nein: Ohne die Identifikation der genauen Stellung unter REACH
ist eine Anpassung nicht sinnvoll – kein Aktionismus!– Und… Ja: Nach der endgültigen Identifikation der Pflichten und Risiken
ist eine Anpassung unerlässlich
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Wo Änderungen sinnvoll sein können…
n Vertriebsverträgen Rahmenverträge für Einkauf und Verkaufn R&D Verträgen Verträge über Qualitätsmanagementn “interne” Verträgen Vereinbarungen mit Dienstleisternn u.v.m.
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Welche Änderungen sinnvoll sein können…
n Haftungsbeschränkungen
n Geheimhaltungspflichten, insbesondere mit Blick aufKommunikationspflichten
n Informationspflichten (rechtzeitig, richtig, unmissverständlich)
n Vertreterregelungen
n Qualitätsvereinbarungen
n Wie stets gilt:– Öffentlich-rechtliche Pflichten nach REACH sind grds. nicht disponibel– nur ökonomische und praktische Risiken können verlagert werden
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Kontakt
Martin A. AhlhausRechtsanwaltDipl.-Verwaltungswirt (FH)
Nörr Stiefenhofer Lutz � PartnerschaftBrienner Straße 2880333 München
Tel.: 089 / 28628-284
[email protected]@noerr.com