Fernbus als Chance für Nordhessen IHK Arbeitskreis kassel 11 6 2013
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Prüfungsordnung des Fachbereiches Gesundheit und Soziales
für den Studiengang
„Frühpädagogik – Leitung und Management in der frühkindlichen Bildung“
mit dem akademischen Abschluss „Bachelor of Arts”
der DIPLOMA Hochschule – Private Fachhochschule Nordhessen
vom 31. März 2017, aktualisiert am 01. Juni 2017, 01. Oktober 2017 und 14.
August 2018
Inhalt
I. Gemeinsame Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Akademische Grade, Profiltyp
§ 3 Umfang und Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit
§ 4 Studienbegleitende Modulprüfungen
II. Bachelorabschluss
§ 5 Zulassung zum Bachelor-Studium, Bachelor-Thesis, Prüfungsteile, Bildung und
Gewichtung der Noten
§ 6 Bachelor-Thesis
III. Masterabschluss1
§ 7 Zulassung zum Master-Studium
§ 8 Prüfungsteile, Bildung und Gewichtung der Noten
§ 9 Master-Thesis und Master-Kolloquium
IV. Schlussbestimmung
§ 10 Inkrafttreten
Anlagen
Studienverlaufs- sowie Modul- und Veranstaltungspläne für den Fern-Studiengang.
Praktikumssatzung
1 Die Bestimmungen für den Master-Studiengang entfallen zurzeit. Sie werden zu einem späteren
Zeitpunkt durch Akkreditierung des entsprechenden Studienganges definiert.
Prüfungsordnung Frühpädagogik-Leitung und Management in der frühkindlichen Bildung
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I. Gemeinsame Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Die Prüfungsordnung des Fachbereichs Gesundheit und Soziales für den Bachelor-Studiengang
„Frühpädagogik – Leitung und Management in der frühkindlichen Bildung" ergänzt die „Allge-
meinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master“ der
DIPLOMA Hochschule – Private Fachhochschule Nordhessen in der jeweils geltenden Fassung,
die ebenso das Konzept der Durchführung der Prüfungen für alle Studiengänge regeln.
§ 2 Akademische Grade, Profiltyp
Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der akademische Grad „Bachelor of Arts“ („B.A.“) durch
den Fachbereich Gesundheit und Soziales verliehen.
§ 3 Umfang und Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit
(1) Das Studienprogramm für den Bachelor-Studiengang „Frühpädagogik – Leitung und Manage-
ment in der frühkindlichen Bildung“ umfasst bis zum akademischen Abschluss „Bachelor of Arts“
(B.A.) 180 Credits.
(2) Die Credits werden anteilig jedem Modul zugeordnet. Die Verteilung der Credits auf die Mo-
dulinhalte ergibt sich aus dem § 5, wobei – im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens – im
Höchstfall 60 Credits sowohl aus der Berufsfachschulausbildung (in Bezug auf die Module 1, 2, 3)
sowie durch ein Kolloquium in Verbindung mit einer schriftlich ausgearbeiteten Dokumentation
(Modul 4) und einer schriftlich dokumentierten Projektarbeit (Modul 5) angerechnet werden.
(3) Die vorhergehende Ausbildung an einer Berufsfachschule oder an einer Hochschule muss er-
folgreich mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen worden sein und es muss eine staatliche An-
erkennung erteilt worden sein, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss im Bereich des Er-
ziehungswesens, der Heil-, Sonder-, Schul- oder Sozialpädagogik oder eines entsprechenden Be-
rufes führt. Der Nachweis des Abschlusses ist spätestens vor der Erteilung des Bachelor-Grades zu
führen.
(4) Die verbleibende Regelstudienzeit für den ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss
(Bachelor) beträgt nach erfolgter Anrechnung der Module 1-5 fünf Semester. Individuell können
die Studierenden die Studiendauer um bis zu vier Semester erhöhen, ohne dass für sie weitere Stu-
diengebühren anfallen. Der Studienverlaufsplan des Regelstudiums wird in § 5 II. Abs. 1 dieser
Prüfungsordnung dargestellt.
(5) Das Bachelorstudium beginnt jeweils zum Wintersemester und bei Bedarf auch zum Sommer-
semester.
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§ 4 Studienbegleitende Modulprüfungen
(1) Die studienbegleitenden Modulprüfungen sind im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang
mit einem Modul zu absolvieren. Sie können immer nur für einen fachlichen Bereich gewertet
werden.
(2) Als Prüfungsleistung kommen in Frage
Klausur (120 Minuten),
Hausarbeit
Bachelor-Thesis und Kolloquium
Kolloquium zu Beobachtung/ Dokumentation; Projektarbeit
Präsentation als Gruppenarbeit mit Handout
Abschlussbericht
(3) Jedes Modul endet mit einer Prüfungsleistung. Die studienbegleitenden Modulprüfungen kön-
nen auch aus Teilprüfungen bestehen.
(4) Bezieht sich eine Modulprüfung auf mehrere verschiedene Lehrveranstaltungen eines Moduls,
so sind diese bei der Notenfestsetzung gleichrangig.
(5) Modulprüfungsleistungen können im Einvernehmen mit den Prüfern beziehungsweise den Prü-
ferinnen auch in Englisch oder in einer anderen Sprache erbracht werden.
II. Bachelorabschluss
§ 5 Zulassung zum Bachelor-Studium, Prüfungsteile, Bildung und Gewichtung der No-
ten
I. Zulassung zum Bachelor-Studium
(1) Die Zulassung zum Bachelor-Studium richtet sich nach dem Hessischen Hochschulgesetz
(§ 54 i.d.F. vom 14.12.2009) und nach der hessischen „Verordnung über den Zugang be-
ruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen“.
(2) Zugangsvoraussetzungen zum Bachelor-Studium sind die:
a. Allgemeine Hochschulreife oder die
b. Fachhochschulreife oder die
c. Fachgebundene Hochschulreife oder die
d. Meisterprüfung beziehungsweise ein vergleichbarer Abschluss der beruflichen Auf-
stiegsbildung oder eine andere
e. Berechtigung zum Studium für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber
nach dem Hessischen Hochschulgesetz (HHG) oder eine
f. vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig aner-
kannte Berechtigung zum Hochschulzugang.
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Außerdem ist folgende Voraussetzung zu erfüllen:
g. Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung als staatlich anerkannte Erzie-
herin/Erzieher oder einer gleichwertig beruflichen Erstqualifikation aus den Berei-
chen der Erziehung, Pädagogik und Sozialpädagogik (z.B. Heilpädagogin/Heilpä-
dagoge; Diplom-Sozialpädagogin/Diplom-Sozialpädagoge; Grundschulpädago-
gin/Grundschulpädagoge) sowie der Nachweis einer mindestens 12-monatigen Be-
rufserfahrung in diesem Bereich.
(3) Für Bewerberinnen bzw. Bewerber, die ihre Erzieherausbildung an einschlägigen Fach-
schulen der DDR abgeschlossen haben, gelten die Bestimmungen des § 37 Absatz 6 des
Einigungsvertrages. Die in Absatz 1 getroffenen Bestimmungen zur nachweisbaren Berufs-
tätigkeit bleiben hiervon unberührt.
(4) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) sind dem
Personenkreis nach Absatz 1 gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen
Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.
(5) Bei Bildungsausländern entscheidet der Zulassungsausschuss im Rahmen des Zulassungs-
verfahrens über die Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsnachweise nach Maßgabe der
„Bewertungsvorschläge“ (BV) - Ausländische Bildungsnachweise und ihre Bewertung in
der Bundesrepublik Deutschland vom Sekretariat der Kultusministerkonferenz, Zentral-
stelle für ausländisches Bildungswesen.
II. Bachelor-Prüfung
(1) Die Bachelor-Prüfung besteht aus den Modulprüfungsleistungen der Module 1 ‒ 16 mit
den entsprechenden Kreditpunkten (25 Zeitstunden studentische Arbeitsleistung (Work-
load) pro Kreditpunkt gemäß European Credit Transfer System (ECTS)):
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Prüfungsordnung Frühpädagogik-Leitung und Management in der frühkindlichen Bildung
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Die Noten der einzelnen Module errechnen sich, wie folgt:
a) Die Module 1, 2 und 3 werden anhand des Nachweises der bestandenen staatlichen Prüfung
des jeweiligen Eingangsberufes als außerhochschulische Leistung angerechnet und mit „aner-
kannt“ bewertet.
b) Die Modulnoten der Module 4 und 5 errechnen sich aus der Note des Kolloquiums, die auf der
Basis der schriftlich ausgearbeiteten Dokumentation und der schriftlich dokumentierten Pro-
jektarbeit ermittelt wird, das zur Ermittlung des Nachweises der instrumentellen, systemischen
und kommunikativen Kompetenz eines Hochschulstudiums dient.
c) Die Modulnoten der Module 6 bis 15 ergeben sich aus der jeweils benoteten Leistung aus den
zugehörigen Modulprüfungen gem. § 12 der Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnun-
gen für Bachelor- und Masterstudiengänge an der DIPLOMA Hochschule.
d) Die Modulnote des Moduls 16 (Bachelor-Thesis und Kolloquium) ermittelt sich zu zwei Drit-
teln aus der Thesis und zu einem Drittel aus dem dazugehörigen Kolloquium.
(2) Klausuren dauern grundsätzlich 120 Minuten, es sei denn, es ist durch das Prüfungsamt anders
vor Beginn einer Prüfung festgelegt worden. Die mündlichen Prüfungen dauern grundsätzlich 20
bis 30 Minuten. Das Kolloquium dauert 30 Minuten.
(3) Die Gesamtnote der Bachelor-Prüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten für die
benoteten Vorleistungen der Module 4 - 15 mit einer Gewichtung von 70 % sowie der Note für die
Bachelor-Thesis einschließlich des Kolloquiums mit einer Gewichtung von 30 %.
§ 6 Bachelor-Thesis
(1) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird frühestens 2 Semester vor Ende der Regelstudienzeit auf
Antrag ausgegeben. Die Ausgabe des Themas und die Bestellung des die Arbeit betreuenden Gut-
achters oder der Gutachterin erfolgt durch den Prüfungsausschuss.
(2) Die Bearbeitungszeit der Bachelor-Arbeit beträgt 24 Wochen und beginnt mit dem Tag der
Mitteilung. Das Thema der Bachelor- Arbeit darf nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels
der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(3) Kann der erste Ablieferungstermin aus Gründen, die der Kandidat oder die Kandidatin nicht zu
vertreten hat, nicht eingehalten werden, so wird die Abgabefrist um die Zeit der Verhinderung,
längstens jedoch um 8 Wochen (Fernstudium) verlängert.
(4) Die Bachelor-Arbeit ist fristgerecht in zwei gebundenen schriftlichen Exemplaren nebst einem
Exemplar in elektronischer Form abzugeben. Die Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Betreuer
in englischer oder einer anderen Sprache erbracht werden.
(5) Die Note des Moduls Bachelor-Thesis setzt sich aus den Noten der Bachelor-Arbeit und des
Bachelor-Kolloquiums im Verhältnis 2:1 zusammen.
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III. Masterabschluss - §§ 7-9 - entfällt derzeit (s.o.) -
IV. Schlussbestimmung
§ 10 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung des Fachbereichs Gesundheit und Soziales für den Studiengang „Frühpä-
dagogik – Leitung und Management in der frühkindlichen Bildung“ tritt am Tag nach ihrer Ver-
öffentlichung in Kraft.
Bad Sooden-Allendorf, den 31. März 2017 MZ/UV
Die Präsidentin der DIPLOMA Hochschule – Private Fachhochschule Nordhessen
(Prof. Dr. Michaela Zilling)
- Präsidentin -
Prüfungsordnung Frühpädagogik-Leitung und Management in der frühkindlichen Bildung
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Praktikumssatzung
für die Bachelor-Studiengänge
„Frühpädagogik – Leitung und Management von Kindertageseinrichtungen (B.A.)“, „Frühpädagogik – Leitung und Management in der frühkindlichen Bil-
dung“ (B.A.), „Kindheitspädagogik (B.A.)“ sowie „Soziale Arbeit (B.A.)“
der DIPLOMA Hochschule vom 01.10.2017
§ 1
Geltungsbereich
Diese Praktikumssatzung regelt auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnungen für die Ba-
chelor-Studiengänge
a) „Frühpädagogik – Leitung und Management von Kindertageseinrichtungen“,
b) „Frühpädagogik – Leitung und Management in der frühkindlichen Bildung“,
c) „Kindheitspädagogik“ sowie
d) „Soziale Arbeit“
und des Hessischen Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbei-
tern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Heilpädagoginnen und -pädagogen sowie Kindheitspäda-
goginnen und -pädagogen (Sozialberufeanerkennungsgesetz; SozAnerkG) vom 21.12.2010, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17.10.2014:
1. Ziele, Inhalte und Organisation der Praxisphasen
2. Zulassung von Praxisstellen
3. Einbeziehung der Berufspraxis
4. Anrechnung von Berufstätigkeit
5. Art, Inhalt und Umfang der Nachweise für den Erwerb der staatlichen Anerkennung von Kindheits-
pädagoginnen und Kindheitspädagogen und Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen und Sozi-
alarbeitern/Sozialpädagogen nach § 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 und 3 des Sozialberufean-
erkennungsgesetzes.
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§ 2
Antragstellung
Dem Antrag auf staatliche Anerkennung nach § 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 SozAnerkG sind beizufügen:
• der Nachweis einer mindestens 100 Tage umfassenden Praxisphase, die die Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 2 SozAnerkG erfüllt.
§ 3
Anerkennungsurkunde
Über die staatliche Anerkennung wird den Berechtigten gemäß § 2 dieser Satzung eine Urkunde aus-
gestellt, womit die Absolvent*innen der Bachelorstudiengänge „Frühpädagogik – Leitung und Manage-
ment von Kindertageseinrichtungen“, „Frühpädagogik – Leitung und Management in der frühkindlichen
Bildung“ und „Kindheitspädagogik“ die Genehmigung erhalten, die Berufsbezeichnung „Staatlich an-
erkannte Kindheitspädagogin / Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ zu führen und die Absol-
vent*innen des Bachelorstudiengangs „Soziale Arbeit“ die Berufsbezeichnung: „Staatliche anerkannte
Sozialarbeiterin und Sozialpädagogin / Staatlich anerkannter Sozialarbeiter und Sozialpädagoge“.
§ 4
Gebühren
Für die Erstellung der Urkunde wird eine Gebühr in Höhe von 150,- Euro erhoben.
§ 5
Praxisphase, Begleitung durch die Hochschule und Praxisanleitung
(1) Art und Umfang der integrierten Praxisphase
In den unter § 1 genannten Bachelor-Studiengängen wird gem. § 9 Abs. 2 und 3 SozAnerkG eine
einhunderttägige Praxisphase integriert, die den Kriterien nach § 2 Abs. 2 SozAnerkG entsprechen
muss. Die Studiengänge vermitteln in Verbindung mit der Praxisphase eine vertiefte Eignung und Be-
fähigung zu eigenverantwortlicher Arbeit im Bereich der Früh- und Kindheitspädagogik (gilt für § 1 a),
§ 1 b) und § 1 c)) sowie der Sozialen Arbeit (gilt für § 1 d). Die integrierte Praxisphase soll Studierende
befähigen, unterschiedliche wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden sozial- bzw. kindheitspä-
dagogischen Handelns in unmittelbarem Bezug zu Adressat*innen und Zielgruppen pädagogischer
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Arbeit anzuwenden. Dabei sollen exemplarisch helfende, erzieherische, bildende, beratende und in-
formierende Aufgaben unter Berücksichtigung organisatorischer und finanzieller Rahmenbedingungen
sowie ausgewiesener Kenntnisse relevanter deutscher Rechtsgebiete mit exemplarischer Vertiefung
auf Landesebene gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozial-
arbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Heilpädagoginnen und -pädago-
gen sowie Kindheitspädagoginnen und -pädagogen vom 21. Dezember 2010 zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17. Oktober 2014 wahrgenommen bzw. erworben werden.
Die Praxisphase besteht aus einer geeigneten berufspraktischen Tätigkeit im Feld der Früh- und Kind-
heitspädagogik (gilt für § 1 a), § 1 b) und § 1 c)) bzw. der Sozialen Arbeit (gilt für § 1 d)) und ist in vier
Praktikaeinheiten (Fernstudierende) bzw. zwei Praktikaeinheiten (Vollzeitstudierende der Studien-
gänge B.A. Kindheitspädagogik und B.A. Soziale Arbeit) aufgeteilt.
1. Die berufspraktischen Tätigkeiten in den Praxisstellen umfassen insgesamt mindestens 800
Stunden vor Ort.
2. Die vier bzw. zwei Praktikaeinheiten sind in je ein Vorbereitungs- und ein Nachbereitungsse-
minar eingebettet und schließen jeweils mit einer Prüfung in Form eines qualifizierten Ab-
schlussberichts ab.
3. Die Berufsfeldpraktika sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung des Praktikumsaus-
schusses muss rechtzeitig schriftlich unter Angabe der Praxisstelle sowie der Art und der
Dauer der vorgesehenen Tätigkeit beantragt werden und wird vom Praktikumsamt der DIP-
LOMA Hochschule erteilt.
4. Die Anerkennung der Praxisstelle durch das Praktikumsamt erfolgt nach § 3 SozAnerkG HE
2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2014.
5. Die vier Praktikaeinheiten haben einen Umfang von je 25 Praxistagen und werden in der Regel
studienbegleitend in den Bachelor-Teilzeitstudiengängen „Kindheitspädagogik“ und „Soziale
Arbeit“ im Laufe des 5., 6., 7. und 8. Studienhalbjahrs und in dem Bachelor-Teilzeitstudiengang
„Frühpädagogik – Leitung und Management in der frühkindlichen Bildung“ im 4., 5., 6. und 7.
Studienhalbjahr absolviert. Der Praktikumsbeginn ist im Semester jeweils frei wählbar.
6. Vollzeitstudierende in den Bachelor-Studiengängen „Kindheitspädagogik“ oder „Soziale Arbeit“
haben abweichend zu Nr. 5 zwei Praktikaeinheiten im Umfang von je 50 Praxistagen und diese
werden in der Regel studienbegleitend im Laufe des 4. und 5. Studienhalbjahrs absolviert. Der
Praktikumsbeginn ist im Semester jeweils frei wählbar.
(2) Praxisbegleitende Reflexion durch die Hochschule
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Die Praxisphase und die reflexiven Vorbereitungs- und Nachbereitungsseminare haben das Ziel, dass
Studierende eine vertiefte Eignung und Befähigung zu eigenverantwortlicher Arbeit sowie Professions-
wissen und Kompetenzen im Bereich der Früh- und Kindheitspädagogik bzw. der Sozialen Arbeit er-
werben, erproben, erweitern und reflektieren. Zentraler Bestandteil der Professionalität in der Früh-
und Kindheitspädagogik bzw. der Sozialen Arbeit ist eine Haltung, die institutionelle, rechtliche und
sozialräumliche Kontextbedingungen in den Blick nimmt. Eine kritische Reflexion des in der Hoch-
schule erworbenen theoretischen Wissens findet unter den Bedingungen angeleiteter Praxis statt. Die
Studierenden werden befähigt, die erworbenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden anzu-
wenden.
Die im Rahmen der Praxisphase erworbenen Kenntnisse, Kompetenzen und Fähigkeiten werden in
einer Prüfung gemäß § 7 dieser Satzung an der DIPLOMA Hochschule nachgewiesen.
(3) Praxisanleitung
Für die Dauer des Praktikums benennt die Praxisstelle (gem. § 6 dieser Satzung) eine qualifizierte
Fachkraft mit staatlicher Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SozAnerkG als Praxisanleitung. In be-
gründeten Ausnahmefällen nach § 3 Abs. 2 SozAnerkG können auf Antrag auch sonstige vergleich-
bare qualifizierte Fachkräfte mit mindestens dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung von der Hoch-
schule als Anleitung zugelassen werden. Die Praxisanleitung erfolgt in Form von regelmäßigen Anlei-
tungs- und Reflexionsgesprächen zwischen Anleitung und Studierender bzw. Studierendem. Der oder
dem Studierenden soll in angemessenem Umfang die Möglichkeit zu selbständiger Aufgabenwahr-
nehmung gegeben werden.
§ 6
Praxisstellen
(1) Anerkennung Praxisstellen
Die Praxisstellen müssen den in § 3 des SozAnerkG genannten Anforderungen entsprechen. Die Pra-
xisstellen müssen durch die DIPLOMA Hochschule anerkannt sein sowie in einem ausreichenden Um-
fang Tätigkeiten im Feld der Früh- und Kindheitspädagogik (gilt für § 1 a), § 1 b) und § 1 c)) Sozialen
Arbeit (gilt für § 1 d)) sicherstellen. Die fachliche Anleitung / Reflexion erfolgt durch eine geeignete
qualifizierte Fachkraft gemäß § 5 Absatz 3 dieser Satzung. Die Studierenden haben dem Prakti-
kumsamt innerhalb einer festgesetzten Frist zu Beginn der jeweiligen Praktikaeinheiten mitzuteilen, in
welchem Zeitraum sie die Berufsfeldpraktika absolvieren werden. Über die Anerkennung der Praxis-
stelle und über Anträge nach § 3 Abs. 2 SozAnerkG entscheidet das Praktikumsamt.
(2) Auslandspraktikum
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Die Praxisphase kann auch in einer vom Praktikumsamt als geeignet anerkannten Praxisstelle, die
den Anforderungen nach § 3 SozAnerkG entsprechen muss, im Ausland abgeleistet werden.
Eine qualifizierte Praxisanleitung durch eine Kindheitspädagogin / einen Kindheitspädagogen (gilt für § 1
a), § 1 b) und § 1 c)) bzw. eine Fachkraft aus dem Gebiet der Sozialen Arbeit (gilt für § 1 d)) oder eine
vergleichbar qualifizierte, festangestellte Person mit einem pädagogischem oder einem vergleichbarem
akademischen Abschluss und mindestens dreijähriger Berufserfahrung im pädagogischen Feld bzw. dem
Tätigkeitsgebiet der Sozialen Arbeit ist sicherzustellen.
(3) Zurücknahme Anerkennung Praxisstelle
Das Praktikumsamt kann die nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung erteilte Anerkennung einer Einrichtung
als geeignete Praxisstelle
1. zurücknehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass zum Zeitpunkt der Anerkennung die
Voraussetzungen nach § 3 SozAnerkG nicht vorgelegen haben,
2. widerrufen, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung nicht
mehr erfüllt.
§ 7
Anerkennung, Prüfungsleistungen
(1) Anerkennung der Praktikumseinheiten
Die Anerkennung der jeweiligen Praktikumseinheit erfolgt durch die Bescheinigung des Praktikumsau-
sschusses, vertreten durch die Praxisreferentin oder den Praxisreferenten. Diese Bescheinigung weist
die erfolgreiche Teilnahme dann mit bestanden aus. Zur Erlangung dieses Nachweises legt der/ die
Studierende dem Praktikumsausschuss im Original folgende vollständige Unterlagen vor:
1. Ein qualifiziertes Zeugnis und eine Bescheinigung der Praxisstelle über Praktikums-Dauer
und -Tätigkeiten.
2. Ein qualifizierter Abschlussbericht als Prüfungsleistung gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über
die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und
-pädagogen, Heilpädagoginnen und -pädagogen sowie Kindheitspädagoginnen und –päda-
gogen vom 21. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2014, der
a) den geltenden wissenschaftlichen Kriterien des Fachbereichs genügen muss,
b) einen Umfang von 10 Seiten Fließtext nebst wichtiger Begleitdokumente (Anlagen) auf-
weist (für die Vollzeitstudierenden muss der jeweilige Abschlussbericht 20 Seiten Fließ-
text umfassen),
c) thematische Schwerpunkte enthält, die kritisch reflexiv die in der Praxisphase erworbenen
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und in der praktikumsnachbereitenden Veranstaltung theoretisch aufgearbeiteten Kennt-
nisse und Fähigkeiten darlegen, die mit der Praktikumsbetreuung durch die Hochschule
vorab vereinbart worden sind
d) sowie die in der praktikumsvorbereitenden Veranstaltung gestellten, im Praktikum umge-
setzten und in der Praktikumsnachbereitung aufgegriffenen und bearbeiteten praktischen
Aufgaben enthält.
3. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen führt der/ die Praxisreferent*in die Anerkennung und
Bewertung des Moduls durch.
4. Kann es aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht zu einer Anerkennung kommen, so kann
der Praktikumsausschuss zusätzliche Auflagen beschließen.
(2) Beurteilung der Praktikumseinheiten durch die Hochschule
Die Beurteilung, ob die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Berufsfeldpraktikum bestehenden Stu-
dienleistungen erfolgreich absolviert wurden, erfolgt durch die für die Praxisbegleitung verantwortliche
Dozent*in. Der/Die für die Praxisbegleitung verantwortliche Dozent*in bestätigt insofern:
1. die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den praxisbegleitenden Seminaren und
2. bewertet den Abschlussbericht.
(3) Wiederholung von Praktikumseinheiten
Wird das Praktikum mit "nicht bestanden" bewertet, so muss das Praktikum wiederholt werden. Insge-
samt besteht für jede der vier (Fernstudium) bzw. zwei (Präsenzstudium) Praktikaeinheiten eine Wie-
derholungsmöglichkeit.
§ 8
Praktikumsausschuss, Einbeziehung der Berufspraxis
(1) Praktikumsausschuss
Im Fachbereich Gesundheit & Soziales wird in Zusammenarbeit mit dem Praktikumsamt und Vertre-
terinnen und Vertretern der Berufspraxis ein Praktikumsausschuss geschaffen, der sich mit Grund-
satzfragen der Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Berufspraxis befasst und Anregungen zur
Verbesserung der Praxisphase erarbeitet. Der Praktikumsausschuss trifft sich mindestens einmal jähr-
lich. Bei Bedarf erfolgen weitere Zusammenkünfte.
(2) Aufgaben des Praktikumsausschusses:
Der Praktikumsausschuss hat insbesondere die Aufgaben,
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1. die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozial-
arbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Heilpädagoginnen und -
pädagogen sowie Kindheitspädagoginnen und -pädagogen vom 21. Dezember 2010 zuletzt
geändert vom 17. Oktober 2014 und dieser Satzung zu gewährleisten,
2. die ihm nach dieser Satzung zugewiesenen Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen,
3. Grundsatzfragen der Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Berufspraxis zu behandeln.
(3) Mitglieder des Praktikumsausschusses:
1. Die Studiengangsleitungen der Bachelorstudiengänge „Frühpädagogik – Leitung und Manage-
ment von Kindertageseinrichtungen“, „Frühpädagogik – Leitung und Management in der früh-
kindlichen Bildung“, „Kindheitspädagogik“ und „Soziale Arbeit“,
2. der / die Praxisreferent*in, bzw. eine Mitarbeiter*in des Praktikumsamtes,
3. je eine Studierende aus den Studiengängen der „Sozialen Arbeit“, „Kindheitspädagogik“,
„Frühpädagogik – Leitung und Management von Kindertageseinrichtungen“ und „Frühpädago-
gik – Leitung und Management in der frühkindlichen Bildung“,
4. ein/e Vertreter*in der Berufspraxis mit einschlägigem Berufsabschluss und mindestens zwei-
jähriger entsprechender Berufserfahrung in der Sozialen Arbeit bzw. der Kindheitspädagogik
sowie Erfahrung in der Praxisanleitung.
(4) Die Bestellung der Mitglieder
1. Das Mitglied nach Abs. 3 Nr. 1 ist dauerhaftes Mitglied im Praktikumsausschuss.
2. Das Mitglied nach Abs. 3 Nr. 2 ist dauerhaftes Mitglied im Praktikumsausschuss.
3. Das Mitglied nach Abs. 3 Nr. 3 wird auf Vorschlag der Studierenden (durch die Fachschaft) für
die Dauer von zwei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
4. Das Mitglied nach Abs. 3 Nr. 4 wird im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Hochschule
und Berufspraxis im Zuge regelmäßig stattfindender Praxisanleiter*innentreffen gemäß § 9 Ab-
satz 1, Nr. 5 dieser Satzung benannt und für die Dauer von vier Jahren von der Fachbereichs-
leitung in den Praktikumsausschuss berufen. Die Wiederbestellung ist zulässig. Grundlage der
Mitarbeit von Vertreterinnen und Vertretern der Berufspraxis ist eine mit den anerkannten Pra-
xisstellen abgestimmte Benennung der Praxisvertreter*innen. Die anerkannten Praxisstellen
werden über das Benennungsverfahren, Informationsmöglichkeiten sowie Mitarbeit informiert.
(5) Beschlussfähigkeit
Der Praktikumsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend
sind.
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(6) Die Mitglieder des Praktikumsausschusses sind der Verschwiegenheit verpflichtet.
(7) Ablehnende Entscheidungen des Praktikumsausschusses sind schriftlich zu begründen und mit
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
§ 9
Praktikumsamt
Am Fachbereich Gesundheit & Soziales ist ein Praktikumsamt eingerichtet. Es ist für alle mit den
Praxisphasen und der staatlichen Anerkennung zusammenhängenden Angelegenheiten zuständig.
Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere:
1. Beratung und Unterstützung der Studierenden in allen Fragen der Praxisphase.
2. Organisatorische und administrative Begleitung der Praxisphase.
3. Überprüfung der von den Studierenden einzureichenden Unterlagen über die Praxisphase.
4. Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen für Studierende und Prakti-
kumsstellen
5. Sicherstellung einer ausreichenden Einbeziehung der Berufspraxis durch die Hochschule, z.B.
durch die Organisation regelmäßig stattfindender Praxisanleiter*innentreffen (siehe hierzu § 8
dieser Satzung).
6. Anerkennung von Praxisstellen entsprechend § 3 i.V.m. § 8 Abs. 2 SozAnerkG.
7. Zulassung von Praxisanleitungen entsprechend § 3 Abs. 2 SozAnerkG.
8. Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialar-
beiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Heilpädagoginnen und -pä-
dagogen sowie Kindheitspädagoginnen und -pädagogen und dieser Satzung.
9. Behandlung von Grundsatzfragen der Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Berufspra-
xis (siehe hierzu § 8 dieser Satzung).
§1 0
Anerkennung bereits vor Studienbeginn gewonnener berufspraktischer Erfahrungen
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Bereits vor dem Studium erworbene berufspraktische Erfahrungen im Handlungsfeld der Kindheitspä-
dagogik bzw. Soziale Arbeit können vom Praktikumsausschuss zu maximal 25% (entspricht einer Voll-
zeittätigkeit von 25 Tagen) als Berufsfeldpraktikum anerkannt werden. Eine Anerkennung unterliegt
gesonderten Bestimmungen, die vom Praktikumsausschuss auf der Basis der Akkreditierung/ Reak-
kreditierung beschlossen wurden.
§1 1
Regelung der Altfälle
Absolventinnen und Absolventen, die sich für das Bachelor-Studium „Frühpädagogik - Leitung und
Management von Kindertageseinrichtungen" bis zur erfolgten Reakkreditierung des in 2010 erstakkre-
ditierten Studiengangs einschreiben, müssen eine 100-tägige Tätigkeit (Vollzeitäquivalent) im Feld der
Früh- und Kindheitspädagogik nachweisen, um die staatliche Anerkennung zu erhalten.
§ 1 2
Inkrafttreten
Diese Praktikumssatzung ändert die Satzung in der Fassung vom 21.12.2016 und tritt für die oben
genannten Bachelor-Studiengänge am 01.10.2017 mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft.
Bad Sooden-Allendorf, den 01.10.2017
Prof. Dr. Michaela Zilling Prof. Dr. Sabine Skalla
Präsidentin der DIPLOMA Hochschule Leiterin des Fachbereichs Gesundheit &
Soziales