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Prüfungsordnung des Fachbereiches Gesundheit und Soziales für den Studiengang „Frühpädagogik Leitung und Management in der frühkindlichen Bildungmit dem akademischen Abschluss „Bachelor of Arts” der DIPLOMA Hochschule Private Fachhochschule Nordhessen vom 31. März 2017, aktualisiert am 01. Juni 2017, 01. Oktober 2017 und 14. August 2018 Inhalt I. Gemeinsame Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Akademische Grade, Profiltyp § 3 Umfang und Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit § 4 Studienbegleitende Modulprüfungen II. Bachelorabschluss § 5 Zulassung zum Bachelor-Studium, Bachelor-Thesis, Prüfungsteile, Bildung und Gewichtung der Noten § 6 Bachelor-Thesis III. Masterabschluss 1 § 7 Zulassung zum Master-Studium § 8 Prüfungsteile, Bildung und Gewichtung der Noten § 9 Master-Thesis und Master-Kolloquium IV. Schlussbestimmung § 10 Inkrafttreten Anlagen Studienverlaufs- sowie Modul- und Veranstaltungspläne für den Fern-Studiengang. Praktikumssatzung 1 Die Bestimmungen für den Master-Studiengang entfallen zurzeit. Sie werden zu einem späteren Zeitpunkt durch Akkreditierung des entsprechenden Studienganges definiert.

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Prüfungsordnung des Fachbereiches Gesundheit und Soziales

für den Studiengang

„Frühpädagogik – Leitung und Management in der frühkindlichen Bildung“

mit dem akademischen Abschluss „Bachelor of Arts”

der DIPLOMA Hochschule – Private Fachhochschule Nordhessen

vom 31. März 2017, aktualisiert am 01. Juni 2017, 01. Oktober 2017 und 14.

August 2018

Inhalt

I. Gemeinsame Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Akademische Grade, Profiltyp

§ 3 Umfang und Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit

§ 4 Studienbegleitende Modulprüfungen

II. Bachelorabschluss

§ 5 Zulassung zum Bachelor-Studium, Bachelor-Thesis, Prüfungsteile, Bildung und

Gewichtung der Noten

§ 6 Bachelor-Thesis

III. Masterabschluss1

§ 7 Zulassung zum Master-Studium

§ 8 Prüfungsteile, Bildung und Gewichtung der Noten

§ 9 Master-Thesis und Master-Kolloquium

IV. Schlussbestimmung

§ 10 Inkrafttreten

Anlagen

Studienverlaufs- sowie Modul- und Veranstaltungspläne für den Fern-Studiengang.

Praktikumssatzung

1 Die Bestimmungen für den Master-Studiengang entfallen zurzeit. Sie werden zu einem späteren

Zeitpunkt durch Akkreditierung des entsprechenden Studienganges definiert.

Prüfungsordnung Frühpädagogik-Leitung und Management in der frühkindlichen Bildung

– Seite 2 – Stand: 14.08.2018

I. Gemeinsame Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Die Prüfungsordnung des Fachbereichs Gesundheit und Soziales für den Bachelor-Studiengang

„Frühpädagogik – Leitung und Management in der frühkindlichen Bildung" ergänzt die „Allge-

meinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master“ der

DIPLOMA Hochschule – Private Fachhochschule Nordhessen in der jeweils geltenden Fassung,

die ebenso das Konzept der Durchführung der Prüfungen für alle Studiengänge regeln.

§ 2 Akademische Grade, Profiltyp

Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der akademische Grad „Bachelor of Arts“ („B.A.“) durch

den Fachbereich Gesundheit und Soziales verliehen.

§ 3 Umfang und Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit

(1) Das Studienprogramm für den Bachelor-Studiengang „Frühpädagogik – Leitung und Manage-

ment in der frühkindlichen Bildung“ umfasst bis zum akademischen Abschluss „Bachelor of Arts“

(B.A.) 180 Credits.

(2) Die Credits werden anteilig jedem Modul zugeordnet. Die Verteilung der Credits auf die Mo-

dulinhalte ergibt sich aus dem § 5, wobei – im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens – im

Höchstfall 60 Credits sowohl aus der Berufsfachschulausbildung (in Bezug auf die Module 1, 2, 3)

sowie durch ein Kolloquium in Verbindung mit einer schriftlich ausgearbeiteten Dokumentation

(Modul 4) und einer schriftlich dokumentierten Projektarbeit (Modul 5) angerechnet werden.

(3) Die vorhergehende Ausbildung an einer Berufsfachschule oder an einer Hochschule muss er-

folgreich mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen worden sein und es muss eine staatliche An-

erkennung erteilt worden sein, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss im Bereich des Er-

ziehungswesens, der Heil-, Sonder-, Schul- oder Sozialpädagogik oder eines entsprechenden Be-

rufes führt. Der Nachweis des Abschlusses ist spätestens vor der Erteilung des Bachelor-Grades zu

führen.

(4) Die verbleibende Regelstudienzeit für den ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss

(Bachelor) beträgt nach erfolgter Anrechnung der Module 1-5 fünf Semester. Individuell können

die Studierenden die Studiendauer um bis zu vier Semester erhöhen, ohne dass für sie weitere Stu-

diengebühren anfallen. Der Studienverlaufsplan des Regelstudiums wird in § 5 II. Abs. 1 dieser

Prüfungsordnung dargestellt.

(5) Das Bachelorstudium beginnt jeweils zum Wintersemester und bei Bedarf auch zum Sommer-

semester.

Prüfungsordnung Frühpädagogik-Leitung und Management in der frühkindlichen Bildung

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§ 4 Studienbegleitende Modulprüfungen

(1) Die studienbegleitenden Modulprüfungen sind im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang

mit einem Modul zu absolvieren. Sie können immer nur für einen fachlichen Bereich gewertet

werden.

(2) Als Prüfungsleistung kommen in Frage

Klausur (120 Minuten),

Hausarbeit

Bachelor-Thesis und Kolloquium

Kolloquium zu Beobachtung/ Dokumentation; Projektarbeit

Präsentation als Gruppenarbeit mit Handout

Abschlussbericht

(3) Jedes Modul endet mit einer Prüfungsleistung. Die studienbegleitenden Modulprüfungen kön-

nen auch aus Teilprüfungen bestehen.

(4) Bezieht sich eine Modulprüfung auf mehrere verschiedene Lehrveranstaltungen eines Moduls,

so sind diese bei der Notenfestsetzung gleichrangig.

(5) Modulprüfungsleistungen können im Einvernehmen mit den Prüfern beziehungsweise den Prü-

ferinnen auch in Englisch oder in einer anderen Sprache erbracht werden.

II. Bachelorabschluss

§ 5 Zulassung zum Bachelor-Studium, Prüfungsteile, Bildung und Gewichtung der No-

ten

I. Zulassung zum Bachelor-Studium

(1) Die Zulassung zum Bachelor-Studium richtet sich nach dem Hessischen Hochschulgesetz

(§ 54 i.d.F. vom 14.12.2009) und nach der hessischen „Verordnung über den Zugang be-

ruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen“.

(2) Zugangsvoraussetzungen zum Bachelor-Studium sind die:

a. Allgemeine Hochschulreife oder die

b. Fachhochschulreife oder die

c. Fachgebundene Hochschulreife oder die

d. Meisterprüfung beziehungsweise ein vergleichbarer Abschluss der beruflichen Auf-

stiegsbildung oder eine andere

e. Berechtigung zum Studium für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber

nach dem Hessischen Hochschulgesetz (HHG) oder eine

f. vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig aner-

kannte Berechtigung zum Hochschulzugang.

Prüfungsordnung Frühpädagogik-Leitung und Management in der frühkindlichen Bildung

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Außerdem ist folgende Voraussetzung zu erfüllen:

g. Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung als staatlich anerkannte Erzie-

herin/Erzieher oder einer gleichwertig beruflichen Erstqualifikation aus den Berei-

chen der Erziehung, Pädagogik und Sozialpädagogik (z.B. Heilpädagogin/Heilpä-

dagoge; Diplom-Sozialpädagogin/Diplom-Sozialpädagoge; Grundschulpädago-

gin/Grundschulpädagoge) sowie der Nachweis einer mindestens 12-monatigen Be-

rufserfahrung in diesem Bereich.

(3) Für Bewerberinnen bzw. Bewerber, die ihre Erzieherausbildung an einschlägigen Fach-

schulen der DDR abgeschlossen haben, gelten die Bestimmungen des § 37 Absatz 6 des

Einigungsvertrages. Die in Absatz 1 getroffenen Bestimmungen zur nachweisbaren Berufs-

tätigkeit bleiben hiervon unberührt.

(4) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) sind dem

Personenkreis nach Absatz 1 gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen

Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.

(5) Bei Bildungsausländern entscheidet der Zulassungsausschuss im Rahmen des Zulassungs-

verfahrens über die Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsnachweise nach Maßgabe der

„Bewertungsvorschläge“ (BV) - Ausländische Bildungsnachweise und ihre Bewertung in

der Bundesrepublik Deutschland vom Sekretariat der Kultusministerkonferenz, Zentral-

stelle für ausländisches Bildungswesen.

II. Bachelor-Prüfung

(1) Die Bachelor-Prüfung besteht aus den Modulprüfungsleistungen der Module 1 ‒ 16 mit

den entsprechenden Kreditpunkten (25 Zeitstunden studentische Arbeitsleistung (Work-

load) pro Kreditpunkt gemäß European Credit Transfer System (ECTS)):

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Die Noten der einzelnen Module errechnen sich, wie folgt:

a) Die Module 1, 2 und 3 werden anhand des Nachweises der bestandenen staatlichen Prüfung

des jeweiligen Eingangsberufes als außerhochschulische Leistung angerechnet und mit „aner-

kannt“ bewertet.

b) Die Modulnoten der Module 4 und 5 errechnen sich aus der Note des Kolloquiums, die auf der

Basis der schriftlich ausgearbeiteten Dokumentation und der schriftlich dokumentierten Pro-

jektarbeit ermittelt wird, das zur Ermittlung des Nachweises der instrumentellen, systemischen

und kommunikativen Kompetenz eines Hochschulstudiums dient.

c) Die Modulnoten der Module 6 bis 15 ergeben sich aus der jeweils benoteten Leistung aus den

zugehörigen Modulprüfungen gem. § 12 der Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnun-

gen für Bachelor- und Masterstudiengänge an der DIPLOMA Hochschule.

d) Die Modulnote des Moduls 16 (Bachelor-Thesis und Kolloquium) ermittelt sich zu zwei Drit-

teln aus der Thesis und zu einem Drittel aus dem dazugehörigen Kolloquium.

(2) Klausuren dauern grundsätzlich 120 Minuten, es sei denn, es ist durch das Prüfungsamt anders

vor Beginn einer Prüfung festgelegt worden. Die mündlichen Prüfungen dauern grundsätzlich 20

bis 30 Minuten. Das Kolloquium dauert 30 Minuten.

(3) Die Gesamtnote der Bachelor-Prüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten für die

benoteten Vorleistungen der Module 4 - 15 mit einer Gewichtung von 70 % sowie der Note für die

Bachelor-Thesis einschließlich des Kolloquiums mit einer Gewichtung von 30 %.

§ 6 Bachelor-Thesis

(1) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird frühestens 2 Semester vor Ende der Regelstudienzeit auf

Antrag ausgegeben. Die Ausgabe des Themas und die Bestellung des die Arbeit betreuenden Gut-

achters oder der Gutachterin erfolgt durch den Prüfungsausschuss.

(2) Die Bearbeitungszeit der Bachelor-Arbeit beträgt 24 Wochen und beginnt mit dem Tag der

Mitteilung. Das Thema der Bachelor- Arbeit darf nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels

der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(3) Kann der erste Ablieferungstermin aus Gründen, die der Kandidat oder die Kandidatin nicht zu

vertreten hat, nicht eingehalten werden, so wird die Abgabefrist um die Zeit der Verhinderung,

längstens jedoch um 8 Wochen (Fernstudium) verlängert.

(4) Die Bachelor-Arbeit ist fristgerecht in zwei gebundenen schriftlichen Exemplaren nebst einem

Exemplar in elektronischer Form abzugeben. Die Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Betreuer

in englischer oder einer anderen Sprache erbracht werden.

(5) Die Note des Moduls Bachelor-Thesis setzt sich aus den Noten der Bachelor-Arbeit und des

Bachelor-Kolloquiums im Verhältnis 2:1 zusammen.

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III. Masterabschluss - §§ 7-9 - entfällt derzeit (s.o.) -

IV. Schlussbestimmung

§ 10 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung des Fachbereichs Gesundheit und Soziales für den Studiengang „Frühpä-

dagogik – Leitung und Management in der frühkindlichen Bildung“ tritt am Tag nach ihrer Ver-

öffentlichung in Kraft.

Bad Sooden-Allendorf, den 31. März 2017 MZ/UV

Die Präsidentin der DIPLOMA Hochschule – Private Fachhochschule Nordhessen

(Prof. Dr. Michaela Zilling)

- Präsidentin -

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Praktikumssatzung

für die Bachelor-Studiengänge

„Frühpädagogik – Leitung und Management von Kindertageseinrichtungen (B.A.)“, „Frühpädagogik – Leitung und Management in der frühkindlichen Bil-

dung“ (B.A.), „Kindheitspädagogik (B.A.)“ sowie „Soziale Arbeit (B.A.)“

der DIPLOMA Hochschule vom 01.10.2017

§ 1

Geltungsbereich

Diese Praktikumssatzung regelt auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnungen für die Ba-

chelor-Studiengänge

a) „Frühpädagogik – Leitung und Management von Kindertageseinrichtungen“,

b) „Frühpädagogik – Leitung und Management in der frühkindlichen Bildung“,

c) „Kindheitspädagogik“ sowie

d) „Soziale Arbeit“

und des Hessischen Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbei-

tern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Heilpädagoginnen und -pädagogen sowie Kindheitspäda-

goginnen und -pädagogen (Sozialberufeanerkennungsgesetz; SozAnerkG) vom 21.12.2010, zuletzt

geändert durch Gesetz vom 17.10.2014:

1. Ziele, Inhalte und Organisation der Praxisphasen

2. Zulassung von Praxisstellen

3. Einbeziehung der Berufspraxis

4. Anrechnung von Berufstätigkeit

5. Art, Inhalt und Umfang der Nachweise für den Erwerb der staatlichen Anerkennung von Kindheits-

pädagoginnen und Kindheitspädagogen und Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen und Sozi-

alarbeitern/Sozialpädagogen nach § 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 und 3 des Sozialberufean-

erkennungsgesetzes.

Prüfungsordnung Frühpädagogik-Leitung und Management in der frühkindlichen Bildung

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§ 2

Antragstellung

Dem Antrag auf staatliche Anerkennung nach § 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 SozAnerkG sind beizufügen:

• der Nachweis einer mindestens 100 Tage umfassenden Praxisphase, die die Voraussetzungen

nach § 2 Abs. 2 SozAnerkG erfüllt.

§ 3

Anerkennungsurkunde

Über die staatliche Anerkennung wird den Berechtigten gemäß § 2 dieser Satzung eine Urkunde aus-

gestellt, womit die Absolvent*innen der Bachelorstudiengänge „Frühpädagogik – Leitung und Manage-

ment von Kindertageseinrichtungen“, „Frühpädagogik – Leitung und Management in der frühkindlichen

Bildung“ und „Kindheitspädagogik“ die Genehmigung erhalten, die Berufsbezeichnung „Staatlich an-

erkannte Kindheitspädagogin / Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ zu führen und die Absol-

vent*innen des Bachelorstudiengangs „Soziale Arbeit“ die Berufsbezeichnung: „Staatliche anerkannte

Sozialarbeiterin und Sozialpädagogin / Staatlich anerkannter Sozialarbeiter und Sozialpädagoge“.

§ 4

Gebühren

Für die Erstellung der Urkunde wird eine Gebühr in Höhe von 150,- Euro erhoben.

§ 5

Praxisphase, Begleitung durch die Hochschule und Praxisanleitung

(1) Art und Umfang der integrierten Praxisphase

In den unter § 1 genannten Bachelor-Studiengängen wird gem. § 9 Abs. 2 und 3 SozAnerkG eine

einhunderttägige Praxisphase integriert, die den Kriterien nach § 2 Abs. 2 SozAnerkG entsprechen

muss. Die Studiengänge vermitteln in Verbindung mit der Praxisphase eine vertiefte Eignung und Be-

fähigung zu eigenverantwortlicher Arbeit im Bereich der Früh- und Kindheitspädagogik (gilt für § 1 a),

§ 1 b) und § 1 c)) sowie der Sozialen Arbeit (gilt für § 1 d). Die integrierte Praxisphase soll Studierende

befähigen, unterschiedliche wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden sozial- bzw. kindheitspä-

dagogischen Handelns in unmittelbarem Bezug zu Adressat*innen und Zielgruppen pädagogischer

Prüfungsordnung Frühpädagogik-Leitung und Management in der frühkindlichen Bildung

– Seite 10 – Stand: 14.08.2018

Arbeit anzuwenden. Dabei sollen exemplarisch helfende, erzieherische, bildende, beratende und in-

formierende Aufgaben unter Berücksichtigung organisatorischer und finanzieller Rahmenbedingungen

sowie ausgewiesener Kenntnisse relevanter deutscher Rechtsgebiete mit exemplarischer Vertiefung

auf Landesebene gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozial-

arbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Heilpädagoginnen und -pädago-

gen sowie Kindheitspädagoginnen und -pädagogen vom 21. Dezember 2010 zuletzt geändert durch

Gesetz vom 17. Oktober 2014 wahrgenommen bzw. erworben werden.

Die Praxisphase besteht aus einer geeigneten berufspraktischen Tätigkeit im Feld der Früh- und Kind-

heitspädagogik (gilt für § 1 a), § 1 b) und § 1 c)) bzw. der Sozialen Arbeit (gilt für § 1 d)) und ist in vier

Praktikaeinheiten (Fernstudierende) bzw. zwei Praktikaeinheiten (Vollzeitstudierende der Studien-

gänge B.A. Kindheitspädagogik und B.A. Soziale Arbeit) aufgeteilt.

1. Die berufspraktischen Tätigkeiten in den Praxisstellen umfassen insgesamt mindestens 800

Stunden vor Ort.

2. Die vier bzw. zwei Praktikaeinheiten sind in je ein Vorbereitungs- und ein Nachbereitungsse-

minar eingebettet und schließen jeweils mit einer Prüfung in Form eines qualifizierten Ab-

schlussberichts ab.

3. Die Berufsfeldpraktika sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung des Praktikumsaus-

schusses muss rechtzeitig schriftlich unter Angabe der Praxisstelle sowie der Art und der

Dauer der vorgesehenen Tätigkeit beantragt werden und wird vom Praktikumsamt der DIP-

LOMA Hochschule erteilt.

4. Die Anerkennung der Praxisstelle durch das Praktikumsamt erfolgt nach § 3 SozAnerkG HE

2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2014.

5. Die vier Praktikaeinheiten haben einen Umfang von je 25 Praxistagen und werden in der Regel

studienbegleitend in den Bachelor-Teilzeitstudiengängen „Kindheitspädagogik“ und „Soziale

Arbeit“ im Laufe des 5., 6., 7. und 8. Studienhalbjahrs und in dem Bachelor-Teilzeitstudiengang

„Frühpädagogik – Leitung und Management in der frühkindlichen Bildung“ im 4., 5., 6. und 7.

Studienhalbjahr absolviert. Der Praktikumsbeginn ist im Semester jeweils frei wählbar.

6. Vollzeitstudierende in den Bachelor-Studiengängen „Kindheitspädagogik“ oder „Soziale Arbeit“

haben abweichend zu Nr. 5 zwei Praktikaeinheiten im Umfang von je 50 Praxistagen und diese

werden in der Regel studienbegleitend im Laufe des 4. und 5. Studienhalbjahrs absolviert. Der

Praktikumsbeginn ist im Semester jeweils frei wählbar.

(2) Praxisbegleitende Reflexion durch die Hochschule

Prüfungsordnung Frühpädagogik-Leitung und Management in der frühkindlichen Bildung

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Die Praxisphase und die reflexiven Vorbereitungs- und Nachbereitungsseminare haben das Ziel, dass

Studierende eine vertiefte Eignung und Befähigung zu eigenverantwortlicher Arbeit sowie Professions-

wissen und Kompetenzen im Bereich der Früh- und Kindheitspädagogik bzw. der Sozialen Arbeit er-

werben, erproben, erweitern und reflektieren. Zentraler Bestandteil der Professionalität in der Früh-

und Kindheitspädagogik bzw. der Sozialen Arbeit ist eine Haltung, die institutionelle, rechtliche und

sozialräumliche Kontextbedingungen in den Blick nimmt. Eine kritische Reflexion des in der Hoch-

schule erworbenen theoretischen Wissens findet unter den Bedingungen angeleiteter Praxis statt. Die

Studierenden werden befähigt, die erworbenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden anzu-

wenden.

Die im Rahmen der Praxisphase erworbenen Kenntnisse, Kompetenzen und Fähigkeiten werden in

einer Prüfung gemäß § 7 dieser Satzung an der DIPLOMA Hochschule nachgewiesen.

(3) Praxisanleitung

Für die Dauer des Praktikums benennt die Praxisstelle (gem. § 6 dieser Satzung) eine qualifizierte

Fachkraft mit staatlicher Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SozAnerkG als Praxisanleitung. In be-

gründeten Ausnahmefällen nach § 3 Abs. 2 SozAnerkG können auf Antrag auch sonstige vergleich-

bare qualifizierte Fachkräfte mit mindestens dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung von der Hoch-

schule als Anleitung zugelassen werden. Die Praxisanleitung erfolgt in Form von regelmäßigen Anlei-

tungs- und Reflexionsgesprächen zwischen Anleitung und Studierender bzw. Studierendem. Der oder

dem Studierenden soll in angemessenem Umfang die Möglichkeit zu selbständiger Aufgabenwahr-

nehmung gegeben werden.

§ 6

Praxisstellen

(1) Anerkennung Praxisstellen

Die Praxisstellen müssen den in § 3 des SozAnerkG genannten Anforderungen entsprechen. Die Pra-

xisstellen müssen durch die DIPLOMA Hochschule anerkannt sein sowie in einem ausreichenden Um-

fang Tätigkeiten im Feld der Früh- und Kindheitspädagogik (gilt für § 1 a), § 1 b) und § 1 c)) Sozialen

Arbeit (gilt für § 1 d)) sicherstellen. Die fachliche Anleitung / Reflexion erfolgt durch eine geeignete

qualifizierte Fachkraft gemäß § 5 Absatz 3 dieser Satzung. Die Studierenden haben dem Prakti-

kumsamt innerhalb einer festgesetzten Frist zu Beginn der jeweiligen Praktikaeinheiten mitzuteilen, in

welchem Zeitraum sie die Berufsfeldpraktika absolvieren werden. Über die Anerkennung der Praxis-

stelle und über Anträge nach § 3 Abs. 2 SozAnerkG entscheidet das Praktikumsamt.

(2) Auslandspraktikum

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– Seite 12 – Stand: 14.08.2018

Die Praxisphase kann auch in einer vom Praktikumsamt als geeignet anerkannten Praxisstelle, die

den Anforderungen nach § 3 SozAnerkG entsprechen muss, im Ausland abgeleistet werden.

Eine qualifizierte Praxisanleitung durch eine Kindheitspädagogin / einen Kindheitspädagogen (gilt für § 1

a), § 1 b) und § 1 c)) bzw. eine Fachkraft aus dem Gebiet der Sozialen Arbeit (gilt für § 1 d)) oder eine

vergleichbar qualifizierte, festangestellte Person mit einem pädagogischem oder einem vergleichbarem

akademischen Abschluss und mindestens dreijähriger Berufserfahrung im pädagogischen Feld bzw. dem

Tätigkeitsgebiet der Sozialen Arbeit ist sicherzustellen.

(3) Zurücknahme Anerkennung Praxisstelle

Das Praktikumsamt kann die nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung erteilte Anerkennung einer Einrichtung

als geeignete Praxisstelle

1. zurücknehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass zum Zeitpunkt der Anerkennung die

Voraussetzungen nach § 3 SozAnerkG nicht vorgelegen haben,

2. widerrufen, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung nicht

mehr erfüllt.

§ 7

Anerkennung, Prüfungsleistungen

(1) Anerkennung der Praktikumseinheiten

Die Anerkennung der jeweiligen Praktikumseinheit erfolgt durch die Bescheinigung des Praktikumsau-

sschusses, vertreten durch die Praxisreferentin oder den Praxisreferenten. Diese Bescheinigung weist

die erfolgreiche Teilnahme dann mit bestanden aus. Zur Erlangung dieses Nachweises legt der/ die

Studierende dem Praktikumsausschuss im Original folgende vollständige Unterlagen vor:

1. Ein qualifiziertes Zeugnis und eine Bescheinigung der Praxisstelle über Praktikums-Dauer

und -Tätigkeiten.

2. Ein qualifizierter Abschlussbericht als Prüfungsleistung gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über

die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und

-pädagogen, Heilpädagoginnen und -pädagogen sowie Kindheitspädagoginnen und –päda-

gogen vom 21. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2014, der

a) den geltenden wissenschaftlichen Kriterien des Fachbereichs genügen muss,

b) einen Umfang von 10 Seiten Fließtext nebst wichtiger Begleitdokumente (Anlagen) auf-

weist (für die Vollzeitstudierenden muss der jeweilige Abschlussbericht 20 Seiten Fließ-

text umfassen),

c) thematische Schwerpunkte enthält, die kritisch reflexiv die in der Praxisphase erworbenen

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und in der praktikumsnachbereitenden Veranstaltung theoretisch aufgearbeiteten Kennt-

nisse und Fähigkeiten darlegen, die mit der Praktikumsbetreuung durch die Hochschule

vorab vereinbart worden sind

d) sowie die in der praktikumsvorbereitenden Veranstaltung gestellten, im Praktikum umge-

setzten und in der Praktikumsnachbereitung aufgegriffenen und bearbeiteten praktischen

Aufgaben enthält.

3. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen führt der/ die Praxisreferent*in die Anerkennung und

Bewertung des Moduls durch.

4. Kann es aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht zu einer Anerkennung kommen, so kann

der Praktikumsausschuss zusätzliche Auflagen beschließen.

(2) Beurteilung der Praktikumseinheiten durch die Hochschule

Die Beurteilung, ob die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Berufsfeldpraktikum bestehenden Stu-

dienleistungen erfolgreich absolviert wurden, erfolgt durch die für die Praxisbegleitung verantwortliche

Dozent*in. Der/Die für die Praxisbegleitung verantwortliche Dozent*in bestätigt insofern:

1. die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den praxisbegleitenden Seminaren und

2. bewertet den Abschlussbericht.

(3) Wiederholung von Praktikumseinheiten

Wird das Praktikum mit "nicht bestanden" bewertet, so muss das Praktikum wiederholt werden. Insge-

samt besteht für jede der vier (Fernstudium) bzw. zwei (Präsenzstudium) Praktikaeinheiten eine Wie-

derholungsmöglichkeit.

§ 8

Praktikumsausschuss, Einbeziehung der Berufspraxis

(1) Praktikumsausschuss

Im Fachbereich Gesundheit & Soziales wird in Zusammenarbeit mit dem Praktikumsamt und Vertre-

terinnen und Vertretern der Berufspraxis ein Praktikumsausschuss geschaffen, der sich mit Grund-

satzfragen der Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Berufspraxis befasst und Anregungen zur

Verbesserung der Praxisphase erarbeitet. Der Praktikumsausschuss trifft sich mindestens einmal jähr-

lich. Bei Bedarf erfolgen weitere Zusammenkünfte.

(2) Aufgaben des Praktikumsausschusses:

Der Praktikumsausschuss hat insbesondere die Aufgaben,

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1. die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozial-

arbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Heilpädagoginnen und -

pädagogen sowie Kindheitspädagoginnen und -pädagogen vom 21. Dezember 2010 zuletzt

geändert vom 17. Oktober 2014 und dieser Satzung zu gewährleisten,

2. die ihm nach dieser Satzung zugewiesenen Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen,

3. Grundsatzfragen der Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Berufspraxis zu behandeln.

(3) Mitglieder des Praktikumsausschusses:

1. Die Studiengangsleitungen der Bachelorstudiengänge „Frühpädagogik – Leitung und Manage-

ment von Kindertageseinrichtungen“, „Frühpädagogik – Leitung und Management in der früh-

kindlichen Bildung“, „Kindheitspädagogik“ und „Soziale Arbeit“,

2. der / die Praxisreferent*in, bzw. eine Mitarbeiter*in des Praktikumsamtes,

3. je eine Studierende aus den Studiengängen der „Sozialen Arbeit“, „Kindheitspädagogik“,

„Frühpädagogik – Leitung und Management von Kindertageseinrichtungen“ und „Frühpädago-

gik – Leitung und Management in der frühkindlichen Bildung“,

4. ein/e Vertreter*in der Berufspraxis mit einschlägigem Berufsabschluss und mindestens zwei-

jähriger entsprechender Berufserfahrung in der Sozialen Arbeit bzw. der Kindheitspädagogik

sowie Erfahrung in der Praxisanleitung.

(4) Die Bestellung der Mitglieder

1. Das Mitglied nach Abs. 3 Nr. 1 ist dauerhaftes Mitglied im Praktikumsausschuss.

2. Das Mitglied nach Abs. 3 Nr. 2 ist dauerhaftes Mitglied im Praktikumsausschuss.

3. Das Mitglied nach Abs. 3 Nr. 3 wird auf Vorschlag der Studierenden (durch die Fachschaft) für

die Dauer von zwei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

4. Das Mitglied nach Abs. 3 Nr. 4 wird im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Hochschule

und Berufspraxis im Zuge regelmäßig stattfindender Praxisanleiter*innentreffen gemäß § 9 Ab-

satz 1, Nr. 5 dieser Satzung benannt und für die Dauer von vier Jahren von der Fachbereichs-

leitung in den Praktikumsausschuss berufen. Die Wiederbestellung ist zulässig. Grundlage der

Mitarbeit von Vertreterinnen und Vertretern der Berufspraxis ist eine mit den anerkannten Pra-

xisstellen abgestimmte Benennung der Praxisvertreter*innen. Die anerkannten Praxisstellen

werden über das Benennungsverfahren, Informationsmöglichkeiten sowie Mitarbeit informiert.

(5) Beschlussfähigkeit

Der Praktikumsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend

sind.

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(6) Die Mitglieder des Praktikumsausschusses sind der Verschwiegenheit verpflichtet.

(7) Ablehnende Entscheidungen des Praktikumsausschusses sind schriftlich zu begründen und mit

einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

§ 9

Praktikumsamt

Am Fachbereich Gesundheit & Soziales ist ein Praktikumsamt eingerichtet. Es ist für alle mit den

Praxisphasen und der staatlichen Anerkennung zusammenhängenden Angelegenheiten zuständig.

Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere:

1. Beratung und Unterstützung der Studierenden in allen Fragen der Praxisphase.

2. Organisatorische und administrative Begleitung der Praxisphase.

3. Überprüfung der von den Studierenden einzureichenden Unterlagen über die Praxisphase.

4. Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen für Studierende und Prakti-

kumsstellen

5. Sicherstellung einer ausreichenden Einbeziehung der Berufspraxis durch die Hochschule, z.B.

durch die Organisation regelmäßig stattfindender Praxisanleiter*innentreffen (siehe hierzu § 8

dieser Satzung).

6. Anerkennung von Praxisstellen entsprechend § 3 i.V.m. § 8 Abs. 2 SozAnerkG.

7. Zulassung von Praxisanleitungen entsprechend § 3 Abs. 2 SozAnerkG.

8. Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialar-

beiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Heilpädagoginnen und -pä-

dagogen sowie Kindheitspädagoginnen und -pädagogen und dieser Satzung.

9. Behandlung von Grundsatzfragen der Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Berufspra-

xis (siehe hierzu § 8 dieser Satzung).

§1 0

Anerkennung bereits vor Studienbeginn gewonnener berufspraktischer Erfahrungen

Prüfungsordnung Frühpädagogik-Leitung und Management in der frühkindlichen Bildung

– Seite 16 – Stand: 14.08.2018

Bereits vor dem Studium erworbene berufspraktische Erfahrungen im Handlungsfeld der Kindheitspä-

dagogik bzw. Soziale Arbeit können vom Praktikumsausschuss zu maximal 25% (entspricht einer Voll-

zeittätigkeit von 25 Tagen) als Berufsfeldpraktikum anerkannt werden. Eine Anerkennung unterliegt

gesonderten Bestimmungen, die vom Praktikumsausschuss auf der Basis der Akkreditierung/ Reak-

kreditierung beschlossen wurden.

§1 1

Regelung der Altfälle

Absolventinnen und Absolventen, die sich für das Bachelor-Studium „Frühpädagogik - Leitung und

Management von Kindertageseinrichtungen" bis zur erfolgten Reakkreditierung des in 2010 erstakkre-

ditierten Studiengangs einschreiben, müssen eine 100-tägige Tätigkeit (Vollzeitäquivalent) im Feld der

Früh- und Kindheitspädagogik nachweisen, um die staatliche Anerkennung zu erhalten.

§ 1 2

Inkrafttreten

Diese Praktikumssatzung ändert die Satzung in der Fassung vom 21.12.2016 und tritt für die oben

genannten Bachelor-Studiengänge am 01.10.2017 mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft.

Bad Sooden-Allendorf, den 01.10.2017

Prof. Dr. Michaela Zilling Prof. Dr. Sabine Skalla

Präsidentin der DIPLOMA Hochschule Leiterin des Fachbereichs Gesundheit &

Soziales