Radiologen WirtschaftsForum - · PDF fileberichtet, laut der MRT- und CT-Angio sowie die MRCP,...

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IWW . Institut für Wirtschaftspublizistik www.guerbet.de WirtschaftsForum Radiologen Abrechnung Steuern Recht Betriebswirtschaft Nr. 6 /Juni 2005 Abrechnung Kontroverse um MRT- und CT-Angio: Kassen- oder Privatleistung? In der Mai-Ausgabe des „Radiologen-WirtschaftsForum“ haben wir über eine Mitteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) vom 29. März berichtet, laut der MRT- und CT-Angio sowie die MRCP, MR-Myelographie, Perfusions- und Diffusionsmessung mittels MRT und die MR-Spektroskopie keine Kassenleistungen sind. Hierüber ist eine kontroverse Debatte ent- brannt: Die Krankenkassen haben inzwischen reagiert und ihrerseits mit ei- nem Schreiben an die KBV bzw. den Bewertungsausschuss unmissverständ- lich klargestellt, dass nach ihrer Auffassung CT- und MRT-Angios nach den für die entsprechenden anatomischen Regionen vorgesehenen Leistungspositi- onen für CT- und MRT-Untersuchungen abzurechnen sind. Damit drängt sich für Radiologen die Frage auf, welcher Auffassung sie folgen sollen. Vertragsarzt darf auf Aussagen von KBV und KVen vertrauen Zunächst ist festzustellen, dass der Vertragsarzt einen gewissen Ver- trauensschutz bei Mitteilungen der KBV hat, die diese zur Abrechnung von Leistungen nach dem EBM herausgibt. Er kann also auf die Aussagen des KBV-Rundschreibens vertrauen. Gestützt wird diese Auf- fassung inzwischen durch zahlreiche KVen, die in ihren Bereichen ent- sprechende Mitteilungen verschickt haben, sowie den Berufsverband der Radiologen (BDR). Die klare Empfehlung lautet, die genannten Leistungen nicht als Kassenleistung abzurechnen. Wenn ein Radiologe diese Leistungen privat als IGeL berechnet, kann ihm nicht vorge- worfen werden, er habe vertrags- ärztliche Leistungen widerrechtlich als Privatleistungen abgerechnet. Meinung der Krankenkassen gleichrangig mit der der KBV Auf der anderen Seite kann nicht ignoriert werden, dass die Vertrags- partner der KBV – die Krankenkas- sen – unmissverständlich die ge- genteilige Auffassung vertreten und EBM 2000plus HWS in drei oder mehr Ebenen: Nr. 34221 nur einmal zulässig Schmerztherapie neben CT-ge- steuerten Interventionen möglich Mehrfachberechnung von Zuschlägen noch unklar Leserforum EBM 2000plus Röntgen von Nasennebenhöhlen und Extremitäten Steuern Steuern sparen bei Arbeiten an Haus und Hof Inhalt eine Abrechnung als GKV-Leistun- gen fordern. Daraus ist zu folgern, dass sich der Vertragsarzt auch korrekt verhält, wenn er weiterhin CT- und MRT-Angios nach dem EBM abrechnet. Insbesondere kann ihm nicht vorgeworfen werden, er habe Privatleistungen widerrechtlich als vertragsärztliche Leistungen nach dem EBM abgerechnet. Kassen- oder Privatabrechnung? – Arzt muss zur Zeit selbst entscheiden Da keine einheitlichen, verbindlichen Vorgaben existieren, liegt es bis zu einer einvernehmlichen Klärung der Angelegenheit durch den Bewer- tungsausschuss in der Entschei- dung des einzelnen Radiologen, ob er den Auffassungen von KBV und BDR oder derjenigen der Kranken- kassen folgt. Ausblick Die Lage ist für Ärzte wie betroffene Kassenpatienten sehr unbefriedi- gend. Auf jeden Fall ist Bewegung in der Angelegenheit, denn dem Vernehmen nach soll die Sachlage in Kürze im Bewertungsausschuss erörtert werden. Außerdem plant die KBV, Anträge an den Gemeinsamen Bundesausschuss zur Aufnahme der genannten innovativen Leistungen in die vertragsärztliche Versorgung zu stellen. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung informieren.

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IWW . Institut für Wirtschaftspublizistik

www.guerbet.de

WirtschaftsForumRadiologen

Abrechnung Steuern Recht Betriebswirtschaft

Nr. 6 /Juni 2005

Abrechnung

Kontroverse um MRT- und CT-Angio: Kassen- oder Privatleistung?In der Mai-Ausgabe des „Radiologen-WirtschaftsForum“ haben wir über eine Mitteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) vom 29. März berichtet, laut der MRT- und CT-Angio sowie die MRCP, MR-Myelographie, Perfusions- und Diffusionsmessung mittels MRT und die MR-Spektroskopie keine Kassenleistungen sind. Hierüber ist eine kontroverse Debatte ent-brannt: Die Krankenkassen haben inzwischen reagiert und ihrerseits mit ei-nem Schreiben an die KBV bzw. den Bewertungsausschuss unmissverständ-lich klargestellt, dass nach ihrer Auffassung CT- und MRT-Angios nach den für die entsprechenden anatomischen Regionen vorgesehenen Leistungspositi-onen für CT- und MRT-Untersuchungen abzurechnen sind. Damit drängt sich für Radiologen die Frage auf, welcher Auffassung sie folgen sollen.

Vertragsarzt darf auf Aussagen von KBV und KVen vertrauen

Zunächst ist festzustellen, dass der Vertragsarzt einen gewissen Ver-trauensschutz bei Mitteilungen der KBV hat, die diese zur Abrechnung von Leistungen nach dem EBM herausgibt. Er kann also auf die Aussagen des KBV-Rundschreibens vertrauen. Gestützt wird diese Auf-fassung inzwischen durch zahlreiche KVen, die in ihren Bereichen ent-sprechende Mitteilungen verschickt haben, sowie den Berufsverband der Radiologen (BDR). Die klare Empfehlung lautet, die genannten Leistungen nicht als Kassenleistung abzurechnen. Wenn ein Radiologe diese Leistungen privat als IGeL berechnet, kann ihm nicht vorge-worfen werden, er habe vertrags-ärztliche Leistungen widerrechtlich als Privatleistungen abgerechnet.

Meinung der Krankenkassen gleichrangig mit der der KBV

Auf der anderen Seite kann nicht ignoriert werden, dass die Vertrags-partner der KBV – die Krankenkas-sen – unmissverständlich die ge-genteilige Auffassung vertreten und

EBM 2000plusHWS in drei oder mehr Ebenen: Nr. 34221 nur einmal zulässigSchmerztherapie neben CT-ge-steuerten Interventionen möglichMehrfachberechnung von Zuschlägen noch unklar

Leserforum EBM 2000plusRöntgen von Nasennebenhöhlen und Extremitäten

SteuernSteuern sparen bei Arbeiten an Haus und Hof

Inhalt

eine Abrechnung als GKV-Leistun-gen fordern. Daraus ist zu folgern, dass sich der Vertragsarzt auch korrekt verhält, wenn er weiterhin CT- und MRT-Angios nach dem EBM abrechnet. Insbesondere kann ihm nicht vorgeworfen werden, er habe Privatleistungen widerrechtlich als vertragsärztliche Leistungen nach dem EBM abgerechnet.

Kassen- oder Privatabrechnung? – Arzt muss zur Zeit selbst entscheiden

Da keine einheitlichen, verbindlichen Vorgaben existieren, liegt es bis zu einer einvernehmlichen Klärung der Angelegenheit durch den Bewer-tungsausschuss in der Entschei-dung des einzelnen Radiologen, ob er den Auffassungen von KBV und BDR oder derjenigen der Kranken-kassen folgt.

Ausblick

Die Lage ist für Ärzte wie betroffene Kassenpatienten sehr unbefriedi-gend. Auf jeden Fall ist Bewegung in der Angelegenheit, denn dem Vernehmen nach soll die Sachlage in Kürze im Bewertungsausschuss erörtert werden. Außerdem plant die KBV, Anträge an den Gemeinsamen Bundesausschuss zur Aufnahme der genannten innovativen Leistungen in die vertragsärztliche Versorgung zu stellen. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung informieren.

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EBM 2000plus

HWS in drei oder mehr Ebenen: Nr. 34221 nur einmal zulässig

Röntgenaufnahmen von Teilen der Wirbelsäule – so auch von der Halswirbelsäule (HWS) – sind nach Nr. 34221 (410 Punkte) abzurech-nen. Voraussetzung sind Aufnah-men in mindestens zwei Ebenen. Das bedeutet, dass auch Röntgen-aufnahmen der Halswirbelsäule in drei und mehr Ebenen nur mit dem einmaligen Ansatz der Nr. 34221 abgerechnet werden können.

Im alten EBM gab es für die Rönt-genuntersuchung der Halswirbel-säule in mindestens drei Ebenen die eigenständige Nr. 5032 (500 Punkte).

EBM 2000plus

Schmerztherapie neben CT-gesteuerten Interventionen möglich

Nach dem alten EBM war neben der CT-Steuerung nach Nr. 5222 die Berechnung schmerzthera-peutischer Leistungen nach den Nrn. 418 bis 450 ausgeschlossen. Radiologen, die PRT-Behandlungen durchführen, konnten somit die pharmakotherapeutischen Applika-tionen nicht abrechnen. Auch bei Kooperationen mit anderen Ärzten war die Nebeneinanderberechnung ausgeschlossen.

Neuer EBM hebt alten Berech-nungsausschluss auf

Hier hat sich mit dem neuen EBM eine wesentliche Änderung erge-ben: Die Berechnung von Leistun-gen der Schmerztherapie aus Ka-

pitel 30.7 neben der CT-Steuerung nach der neuen Nr. 34502 (2.565 Punkte) ist nicht mehr ausgeschlos-sen. Somit kann der Radiologe jetzt sowohl die eigentliche PRT-Leis-tung als auch die damit im Zusam-menhang durchgeführte CT-Steue-rung nach Nr. 34502 abrechnen.

CT-Kontrastuntersuchungen

Mehrfachberechnung von Zuschlägen noch unklar

Wird nach einer CT-Nativuntersu-chung eine ergänzende Serie mit Kontrastmittel durchgeführt, ist da-für die Zuschlagsposition Nr. 34343 des neuen EBM berechnungsfähig. Bei primärer Untersuchung mit Kontrastmittel ist zusätzlich zu der Nativuntersuchung die Zuschlags-position Nr. 34345 abzurechnen. Allerdings ist dem EBM nicht eindeutig zu entnehmen, ob diese Zuschlagspositionen bei Unter-suchung mehrere anatomischer Regionen bei zusätzlichen Unter-suchungen nach Kontrastmittelgabe jeweils entsprechend der Häufigkeit der Abrechnung der Grundpositio-nen mehrmals berechnet werden können.

Beispiel

Es wird eine CT-Untersuchung der Halsweichteile nach Nr. 34322 durchgeführt. In derselben Sitzung werden noch eine CT-Untersuchung des Thorax nach Nr. 34330 sowie eine Untersuchung des Oberbau-ches nach Nr. 34340 erbracht. Diese Positionen sind nebeneinander berechnungsfähig. Anschließend werden nach Kontrastmittelgabe ergänzende Serien erstellt. Dafür ist die Zuschlagsposition Nr. 34343 berechnungsfähig.

Der Leistungslegende zu Nr. 34343 im neuen EBM ist aber nicht eindeutig zu entnehmen, ob diese Zuschlagsposition zu jeder Grund-position jeweils einmal, in dem Beispiel somit insgesamt drei Mal, berechnet werden kann oder nur einmal. Für eine Mehrfachberech-nung spricht, dass die Zuschlags-position für eine ergänzende zweite Serie mit Kontrastmitteln berechnet werden kann. Dagegen spricht, dass beim obligaten Leistungsinhalt dieser Zuschlagsposition mit „Kon-trastmitteleinbringung(en)“ fakulta-tiv der Plural für mehrere Kontrast-mittelgaben definiert ist.

Tipp: Zuschläge – zumindest vorerst – mehrfach ansetzen

Dem Vernehmen nach will sich der Arbeitsausschuss des Bewertungs-ausschusses mit der Problematik befassen und eine klarstellende Interpretation erarbeiten. Wir empfehlen, bis dahin sowohl die Zuschlagsposition Nr. 34343 bei ergänzenden Serien nach Kontrast-mittelgabe als auch die Zuschlags-position Nr. 34345 bei primärer Untersuchung mit Kontrastmitteln jeweils einmal zusätzlich zu jeder Grundposition zu berechnen.

Falls nämlich der Bewertungs-ausschuss klarstellt, dass die Zuschlagsposition insgesamt nur einmal berechnet werden kann, würden die überzählig abgerechne-ten Positionen lediglich gestrichen. Wird allerdings die mehrfache Abrechnung der Zuschlagsposition anerkannt, wird die KV von sich aus die Zuschlagsposition nicht ent-sprechend häufig zusetzen, wenn Sie diese bei mehreren Kontrast-untersuchungen und Abrechnung mehrerer Grundpositionen ins-gesamt nur einmal abgerechnet haben.

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Diplom-Kaufmann Joachim Keil (verantwortlicher Redakteur), Jörg Thole

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Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kennt- nisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Radiologen WirtschaftsForum gibt nicht in jedem Fall die Meinung der Guerbet GmbH wieder.

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Leserforum EBM 2000plus

Röntgen von Nasen-nebenhöhlen und Extremitäten

Frage: „Wie sind Röntgenauf-nahmen der Nasennebenhöhle (eine Ebene) abzurechnen, wenn außerdem Extremitäten oder der Thorax geröntgt werden? Sind die Leistungen nebeneinander berech-nungsfähig?“

Dazu unsere Antwort:

Die Röntgenaufnahme der Nasen-nebenhöhen in einer Ebene ist nach Nr. 34230 abzurechnen. Röntgen-aufnahmen von Teilen der Extremi-täten in mindestens zwei Ebenen sind nach Nr. 34233 berechnungs-fähig. Werden beide Röntgenleis-tungen nebeneinander erbracht, sind die Nrn. 34230 und 34233 nicht nebeneinander berechnungsfähig. Mit diesem nicht sachgerechten Ausschluss der Abrechnung von Leistungen will sich der Bewer-tungsausschuss in Kürze befassen, da die derzeitigen Vorgaben des EBM unweigerlich dazu führen, dass die Patienten zu mehreren Terminen einbestellt werden, um die erbrachten Röntgenleistungen abrechnen zu können. Derzeit gilt allerdings der gegenseitige Be-rechnungsausschluss bei direkter Nebeneinanderberechnung.

Da die Leistungsposition Nr. 34230 neben anderen Röntgenaufnahmen des Skeletts nicht berechnungs-fähig ist, können wir nur empfeh-len, alle Röntgenuntersuchungen des Skeletts, die in einer Sitzung erbracht werden, nach Nr. 34230 je Teil und je Ebene abzurechnen. Die Nr. 34230 kann im Rahmen einer Sitzung mehrfach nebeneinander berechnet werden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Steuern sparen bei Arbeiten an Haus und Hof

Im Jahr 2003 hat die Bundesregie-rung Steuerermäßigungen für so genannte haushaltsnahe Dienst-leistungen eingeführt. Darunter sind Tätigkeiten zu verstehen, die normalerweise durch Familien-mitglieder selbst erledigt werden (können). Hierzu zählten schon immer beispielsweise die Reinigung der Fenster, die Pflege von Ange-hörigen oder Gartenpflegearbeiten. Handwerkliche Tätigkeiten, die im Regelfall nur von Fachkräften durch-geführt werden, sind dagegen nicht begünstigt.

BMF-Schreiben konkretisiert die begünstigten Tätigkeiten

Durch ein Schreiben des Bundes-finanzministeriums (BMF) vom 1. November 2004 (Az: IV C 8 – S 2296b – 16/04) wird der Anwen-dungsbereich für diese Steuerver-günstigung nun weiter konkretisiert. Danach gehören auch Schönheits-reparaturen oder kleinere Ausbes-serungsarbeiten in der eigenen Wohnung dazu, wie etwa

das Streichen und Tapezieren von Innenwänden,das Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken und Heizkörpern einschließlich Heizungsrohren sowiedie Beseitigung kleiner Schäden wie das Ausbessern von Löchern in der Wand und Deckenrissen.

Steuerlich nicht begünstigt sind dagegen folgende Tätigkeiten:

Austausch von Fenstern/Türen sowie Verputzarbeiten,

Erneuerung des Bodenbelages,Austausch von Teilen der Hei-zungsanlage,Einbau von Badarmaturen oder ähnliches,Arbeiten an der Fassade, an Gara-gen oder ähnliches.

So hoch fallen die steuerlichen Vergünstigungen aus

Der Erhalt der Vergünstigungen ist an die Bedingung geknüpft, dass Sie die Arbeiten einem selbststän-digen Unternehmer (Fensterputzer, Pflegedienst, Maler) übertragen. Von den (begünstigten) Aufwendun-gen können Sie dann 20 Prozent direkt von Ihrer Einkommensteuer absetzen, wobei jährlich insgesamt höchstens 600 Euro berücksich-tigt werden. Die Dienstleistungen müssen Sie durch Vorlage der Rechnung, die Bezahlung durch einen Überweisungsbeleg der Bank nachweisen. Eine Bezahlung „Bar auf die Hand“ reicht nicht aus!

Achten Sie auch darauf, dass die Art der Tätigkeit aus der Rechnung klar erkennbar wird. Ein Rechnungspos-ten „Hausmeistertätigkeiten“ wird nicht genügen.

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