ÖREB-Kataster: Stand der Arbeiten und letzte Entwicklungen · Bericht mit dem Titel "Cadastre...

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS armasuisse Bundesamt für Landestopografie swisstopo ÖREB-Kataster: Stand der Arbeiten und letzte Entwicklungen Jean-Paul Miserez, swisstopo, Wabern GIS/SIT 2008, 11. Juni 2008 1 Einführung Seit mehreren Jahren hat man sich sowohl in der Politik als auch im technischen und juristischen Bereich mit den Fragen der Veröffentlichung von Informationen zu den öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen befasst. Es wurde gezeigt, dass einer solchen Veröffentlichung von Informationen innerhalb der Struktur des Grund- buchs unter rechtlichen Gesichtspunkten nichts im Wege steht. 1998 wurde in dem Bericht mit dem Titel "Cadastre 2014" 1 vorgeschlagen, im Kataster umfassende In- formationen über die gesamte rechtliche Situation einer Liegenschaft einschliesslich der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen verfügbar zu machen. Dieser Bericht hatte ein weltweites Echo und wurde bis heute in mehr als 20 Sprachen übersetzt. Betrifft eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung nur ein einzelnes oder we- nige Grundstücke, so kann die Information also durch Eintragung eines Vermerks auf dem betreffenden Blatt oder den betroffenen Blättern des Grundbuchs gewährleistet werden. Bezieht sich hingegen die Entscheidung, die eine öffentlich-rechtliche Eigentums- beschränkung darstellt, auf einen ganzen Sektor, der zahlreiche Grundstücke um- fasst (beispielsweise einen Zonenplan), so wird eine vollständige Erfassung wie auch die Nachführung dieser Rechte für jedes einzelne dieser Grundstücke im Grundbuch sehr mühsam. Ausserdem sind die Änderungen des öffentlichen Rechts und die Än- derungen des Plans für das Grundbuch völlig unabhängig voneinander. Das Ziel eines Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen be- steht in der Bereitstellung von Informationen über Beschränkungen, die auf Grund eines Vorschriftsmässigen Entscheids zustande gekommen sind und räumliche Auswirkungen aus das Grundeigentum haben. Der Kataster informiert vollständig und zuverlässig über eine definierte und gegenüber Dritten wirksame rechtliche Be- schränkung. Er verkörpert jedoch nicht selbst das Recht. Dieses beruht auf einem Entscheid, der im Allgemeinen von den zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörden, bisweilen auch von einer Bundesbehörde, getroffen wird. 1 Jürg Kaufmann/Daniel Steudler: Cadastre 2014; Die Vision eines zukünftigen Katastersystems; Bern 1998.

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS

armasuisse Bundesamt für Landestopografie swisstopo

ÖREB-Kataster: Stand der Arbeiten und letzte EntwicklungenJean-Paul Miserez, swisstopo, Wabern

GIS/SIT 2008, 11. Juni 2008

1 Einführung

Seit mehreren Jahren hat man sich sowohl in der Politik als auch im technischen und juristischen Bereich mit den Fragen der Veröffentlichung von Informationen zu den öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen befasst. Es wurde gezeigt, dass einer solchen Veröffentlichung von Informationen innerhalb der Struktur des Grund-buchs unter rechtlichen Gesichtspunkten nichts im Wege steht. 1998 wurde in dem Bericht mit dem Titel "Cadastre 2014"1 vorgeschlagen, im Kataster umfassende In-formationen über die gesamte rechtliche Situation einer Liegenschaft einschliesslich der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen verfügbar zu machen. Dieser Bericht hatte ein weltweites Echo und wurde bis heute in mehr als 20 Sprachen übersetzt.

Betrifft eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung nur ein einzelnes oder we-nige Grundstücke, so kann die Information also durch Eintragung eines Vermerks auf dem betreffenden Blatt oder den betroffenen Blättern des Grundbuchs gewährleistet werden. Bezieht sich hingegen die Entscheidung, die eine öffentlich-rechtliche Eigentums-beschränkung darstellt, auf einen ganzen Sektor, der zahlreiche Grundstücke um-fasst (beispielsweise einen Zonenplan), so wird eine vollständige Erfassung wie auch die Nachführung dieser Rechte für jedes einzelne dieser Grundstücke im Grundbuch sehr mühsam. Ausserdem sind die Änderungen des öffentlichen Rechts und die Än-derungen des Plans für das Grundbuch völlig unabhängig voneinander.

Das Ziel eines Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen be-steht in der Bereitstellung von Informationen über Beschränkungen, die auf Grund eines Vorschriftsmässigen Entscheids zustande gekommen sind und räumliche Auswirkungen aus das Grundeigentum haben. Der Kataster informiert vollständig und zuverlässig über eine definierte und gegenüber Dritten wirksame rechtliche Be-schränkung. Er verkörpert jedoch nicht selbst das Recht. Dieses beruht auf einem Entscheid, der im Allgemeinen von den zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörden, bisweilen auch von einer Bundesbehörde, getroffen wird. 1 Jürg Kaufmann/Daniel Steudler: Cadastre 2014; Die Vision eines zukünftigen Katastersystems; Bern

1998.

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2 Definition und Funktionsweise eines Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster)

Definition

Der ÖREB-Kataster: - ist ein amtliches öffentliches Inventar der generell-konkreten Eigen-

tumsbeschränkungen, - ist systematisch aufgebaut, - enthält klar abgegrenzte und amtlich anerkannte Objekte, - informiert über rechtswirksame und gegenüber Dritten wirksame öffent-

lich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, - informiert vollständig und flächendeckend über Geobasisdaten des

Bundesrechts; die vom Bundesrat als ÖREB festgelegt werden, - gilt mit seinem Inhalt als bekannt.

Funktionsweise:

Wenn sich ein Bürger oder ein Eigentümer über die rechtlichen Beschränkungen in-formieren möchte, denen eine bestimmte Parzelle unterliegt, so kann er sich direkt an die kundige Person wenden, um die gewünschte Information zu erhalten. Hierzu muss man jedoch wissen, wer der Kenner der richtigen und zuverlässigen Informati-on ist, und ob die Information in der gewünschten Form (Papier, digitaler Datenträ-ger) erhältlich ist.

Wenn nun derselbe Benutzer Informationen über zwei oder mehrere rechtliche Be-schränkungen erhalten möchte, so wird er sich an mehrere Ansprechpartner wenden müssen - mit den bereits erwähnten Schwierigkeiten. Ausserdem muss er diese In-formationen in denselben geografischen Bezugsrahmen wie seine Parzelle einfügen und diese verschiedenen Informationen zusammenführen.

Es liegt auf der Hand, dass diese Vorgehensweise die Möglichkeiten und Ressour-cen der meisten Bürger bei weitem übersteigt. Ausserdem hat der Herausgeber der Informationen keinerlei Garantie, dass die übermittelten Informationen bei ihrer Zu-sammenführung im Prozessor des Empfängers nicht beschädigt, verfälscht oder gar unlesbar werden.

Folglich muss zwischen den verschiedenen Inhabern der Informationen und dem Benutzer eine Schnittstelle geschaffen werden, die es ermöglicht, die Informationen aus unterschiedlichen Quellen zusammenzuführen, sie zu kontrollieren, sie zu über-lagern, ihnen am Ort einer bestimmten Liegenschaft auf den Grund zu gehen, und

Nutzungsplan

Nutzungsplan

Gewässerschutz

……..

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diese Informationen übersichtlich zusammenzustellen, um sie an den Benutzer he-rauszugeben.

Hierzu ist anzumerken, dass der ÖREB-Kataster nur als vermittelnde Instanz zwi-schen dem Benutzer und den Haltern der Ursprungsdaten fungiert. Er hat also keine eigentliche Datenhaltungsfunktion bezüglich der Informationen über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die er zudem in keiner weise verändern kann.

Eine klare Definition der Aufgaben der beteiligten Akteure

Der Entscheidungsträger: Die Entscheidungsträger sind die Behörden des Bundes, der Kantone oder der Ge-meinden, die für die Entscheidung darüber zuständig sind, wer eine ÖREB in Kraft setzt und wer sie gegenüber Dritten wirksam macht. Der Entscheidungsträger ist häufig eine politische Behörde (Staatsrat, Gemeindeversammlung, usw.), die tech-nisch und juristisch von einer Fachstelle der Verwaltung (Gewässerschutzamt, Raumplanungsamt, Forstamt, usw.) beraten wird.

Der Entscheidungsträger: - ist der Einzige, der Daten über geltende rechtliche Beschränkungen einführen,

ändern oder löschen kann, - entscheidet über den Zeitpunkt des Inkrafttretens (eventuell in Verbindung mit

der Veröffentlichung der Informationen im ÖREB-Kataster), - entscheidet über Einsprachen und über die vollständige oder teilweise auf-

schiebende Wirkung, - definiert die Darstellungsart der grafischen Daten und die Attribute, die im

ÖREB-Kataster veröffentlicht werden, - überprüft und bestätigt die planliche Darstellung, die im ÖREB-Kataster veröf-

fentlicht wird, - bewahrt die Originaldaten auf und übermittelt eine Kopie oder gewährt der ver-

waltenden Person des ÖREB-Katasters ein Zugangsrecht, - übermittelt alle neu getroffenen Entscheide, die zu Änderungen des veröffent-

lichten Rechts führen, an den ÖREB-Kataster, - definiert die Rechte und die eventuellen Beschränkungen des Zugriffs auf die

Daten, über die er die Herrschaft hat, - entscheidet über die Art und Höhe der einzuziehenden Abgaben und Gebühren

unter Berücksichtigung der Harmonisierung auf Bundesebene.

Der Katasterverwalter Der Katasterverwalter nimmt die Informationen der Entscheidungsträger entgegen und hält sie in einem System vor, mit dem es möglich ist, die verschiedenen Daten-ebenen zusammenzulegen und daraus Auszüge für eine bestimmte Koordinate, ei-nen Perimeter oder eine Parzelle zu erstellen.

original Daten

original Daten

original Daten

Kopie

Kopie

Kopie

Datenherrschaft

ÖREB-Kataster

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Die Verwaltung des ÖREB-Katasters ist eine öffentliche Aufgabe, die im Grundsatz in den Verantwortungsbereich des Staates (Bund, Kantone, Gemeinden) fällt. Für die Übertragung von Befugnissen an privatwirtschaftliche oder halböffentliche Organisa-tionen sind die Kantone zuständig.

Der Verwalter des ÖREB-Katasters: - garantiert, dass der Inhalt des Katasters zur Kenntnis genommen werden kann, - schafft und betreibt ein System, das den Zugriff auf die Daten ermöglicht (Ab-

rufverfahren gemäss Art. 16, Abs. 4 GeoIG), - garantiert die Integrität, Sicherheit, Sicherung und Verfügbarkeit der ihm anver-

trauten Daten, - zieht im Auftrag des Entscheidungsträgers die eventuellen Gebühren und Ab-

gaben ein, - überprüft die erhaltenen Daten und meldet alle darin festgestellten Unstimmig-

keiten oder Fehler, - führt Buch über die Vorgänge und Abfragen, - erteilt zusätzlich gewünschte Auskünfte und verweist, falls erforderlich, an die

zuständigen Instanzen, - haftet für Fehler in den Vorgängen, die in seinem Zuständigkeitsbereich liegen

(Art. 18 GeoIG).

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3 Beispiel eines ÖREB-Katasters

Die Verordnung über den ÖREB-Kataster überlässt den Fachstellen des Bundes (ARE, BAFU, ASTRA, …) die Zuständigkeit, die Daten- und Darstellungsmodelle so zu definieren, dass ein einheitlicher und einfacher Zugriff auf die Daten über das ge-samte Territorium der Schweiz möglich ist.

Das nachstehende Beispiel hat rein illustrierenden Charakter und entspricht keiner tatsächlich vorliegenden Situation. Es wird gemäss den geltenden Daten- und Dar-stellungsmodellen vervollständigt und angepasst. Die Fachstellen des Bundes wer-den auch festlegen müssen, welche gesetzlichen Bestimmungen mit den Geodaten zu verknüpfen sind.

3.1 Eingabeseite Das Kriterium für den Zugang zum ÖREB-Kataster ist die Parzelle. Zugriff auf den Kataster erhält man durch Eingabe der Adresse der Parzelle (Strasse, Nummer, Ort-schaft) oder durch Eingabe der Nummer der Parzelle und des Namens der Gemein-de. Ein kartografischer Zugang über die Bezeichnung des gesuchten Orts auf einer Karte oder einem Plan ist ebenfalls denkbar, wengleich technisch komplizierter zu bewerkstelligen und für den Benutzer oft schwieriger zu handhaben.

AdresseAdresse

Parzellensuche

AdresseParzellensuche AdresseKartensuche

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Strasse, Nr. PLZ, Ort

Suche nach Adresse

Strasse, Nr. PLZ, Ort

Strasse und Nr. PLZ und/oder OrtOrt aus Liste auswählen

Fliederweg 11 3600 Thun Suchen

AdresseAdresseAdresseAdresse

Parzellensuche

AdresseParzellensuche AdresseKartensuche

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Strasse, Nr. PLZ, Ort

Suche nach Adresse

Strasse, Nr. PLZ, Ort

Strasse und Nr. PLZ und/oder OrtOrt aus Liste auswählen

Suche in der Karte

Strasse, Nr. PLZ, Ort

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Strasse, Nr. PLZ, Ort

Strasse und Nr. PLZ und/oder OrtOrt aus Liste auswählen

Fliederweg 11 3600 Thun Suchen

AdresseAdresse

Parzellensuche

AdresseParzellensuche AdresseKartensuche

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Strasse, Nr. PLZ, Ort

Suche nach Parzelle/Liegenschaft

Gemeinde Parzellen-Nr.

Eine oder mehrereGemeinde aus Liste auswählen

Thun 1111 Suchen

AdresseAdresse

Parzellensuche

AdresseParzellensuche AdresseKartensuche

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Strasse, Nr. PLZ, Ort

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Gemeinde Parzellen-Nr.

Eine oder mehrereGemeinde aus Liste auswählen

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Suche nach Parzelle/Liegenschaft

Gemeinde Parzellen-Nr.

Eine oder mehrereGemeinde aus Liste auswählen

Thun 1111 Suchen

AdresseAdresse

Parzellensuche

AdresseParzellensuche AdresseKartensuche

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AdresseParzellensuche AdresseKartensucheAdresseKartensuche

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3.2 Überblick Ein erstes Deckblatt enthält eine Bestandsübersicht über alle in dem Auszug vorlie-genden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.

S1 Allgemeine Angaben, Planübersicht

Kataster der öffentlich rechtlichen Eigentumsbeschränkungen OEREBK

Parzelle Thun 1111

Datum Auszug: 02.03.2008 Datum Gültigkeit: 02.03.2008

Abgegebene Seiten:1. Allgemeine Angaben, Planübersicht 2. Nutzungsplanung (Zonenplan, Schutzzonen, Sondernutzung)3. Lärmschutz (Lärmbelastungskataster, Lärmempfindlichkeitsstufen)4. Gewässerschutz (Gewässerschutzzonen, Gewässerschutzareale)5. Altlasten (Kataster von belasteten Standorten)6. Wald (Festgelegte Waldgrenzen in Bauzonen, Waldabstand)7. Nationalstrassen (Projektierungszonen, Baulinien)8. Eisenbahnen (Projektierungszonen, Baulinien)9. Flughafenanlagen (Projektierungszonen, Baulinien, Sicherheitszonen)10. [Landwirtschaftlicher Produktionskataster]11. Zusammenfassung OEREBK-Hinweise, Bemerkungen

Systematische RechtssammlungSR

Kantonale GesetzessammlungBSG

Kommunale Gesetzessammlung

Links zu Rechtssammlungen

Systematische RechtssammlungSR

Kantonale GesetzessammlungBSG

Kommunale Gesetzessammlung

Links zu Rechtssammlungen

Dort findet man insbesondere folgende Informationen: 1. betreffende Parzelle, 2. Erstellungsdatum des Auszugs, 3. vollständige Liste der Objekte, die Gegenstand des ÖREB-Katasters sind

(eine Seite pro Objekt); es können weitere öffentlich-rechtliche Eigen-tumsbeschränkungen existieren, die hier jedoch nicht erwähnt werden, wenn sie nicht Bestandteil der vom Bundesrat definierten Liste gemäss Art. 16, Abs. 2 GeoIG sind; wenn die Parzelle nicht von einem Objekt be-troffen ist, muss die Anmerkung "Keine" klar erkennbar sein,

4. Lage der Parzelle auf einem Übersichtsplan, 5. Zugriff per Mausklick auf die Systematische Sammlung der Bundes-, Kan-

tons- und (falls vorhanden) Gemeindegesetze.

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3.3 Eine Seite pro Objekt oder pro Gebiet 3.3.1 Nutzungsplan

S2 Raumplanung(Zonenplan, Schutzzonen, Sondernutzung)

- Art. Anh. 3BR; Thun, vom 06.2002

Sondernutzungsplanungen

Reglement zum Zonenplan Insbesondere:

Art. 14-19, 22, 24…Art. 31, 33, 34-43Art. 1-96Art. 1-4

Art. 1-81Art. 1-27Art. 1-58Art. 1-69Art. 1-23

Art. 50-52, 79, …Art. 1-124

RPG SR 700RPV SR 700.1BGBB SR 211.412.11VBB SR 211.412.110

BewD 725.1D NBauR 723.13KWaG BE 921.11KWaV BE 921.111BPG 215.124.1

BauG BE 721.0BauV BE 721.1

Übergeordnetes Recht

Die Überbauungsordnung beinhaltet:•Überbauungsplan 1:500 vom 27.10.2005•Überbauungsvorschriften vom 27.10.2005 Weitere Dokumente von Interesse:•Ev.: Genehmigungsentscheid des ??? vom ???•Richtprojekt vom 27.10.2005•Erläuterungsbericht vom 27.10.2005

–Beilage Ansichten/Querschnitte

- Wohnen W3 Seit Juni 2002- Überbauungsordnung ZPP I Zenger-Gut Seit 27.10.2005

Einträge im Zonenplan vom Juni 2002

BaugesetzBauverordnung

RaumplanungsgesetzRaumplanungsverordnungBäuerliches Bodenrecht Bäuerliches Bodenrecht Verordnung

BaubewilligungsdekretNormalbaureglementdekretWaldgesetzWaldverordnungBäuerliches Boden- und Pachtrecht

- Art. Anh. 3BR; Thun, vom 06.2002

Sondernutzungsplanungen

Reglement zum Zonenplan Insbesondere:

Art. 14-19, 22, 24…Art. 31, 33, 34-43Art. 1-96Art. 1-4

Art. 1-81Art. 1-27Art. 1-58Art. 1-69Art. 1-23

Art. 50-52, 79, …Art. 1-124

RPG SR 700RPV SR 700.1BGBB SR 211.412.11VBB SR 211.412.110

BewD 725.1D NBauR 723.13KWaG BE 921.11KWaV BE 921.111BPG 215.124.1

BauG BE 721.0BauV BE 721.1

Übergeordnetes Recht

Die Überbauungsordnung beinhaltet:•Überbauungsplan 1:500 vom 27.10.2005•Überbauungsvorschriften vom 27.10.2005 Weitere Dokumente von Interesse:•Ev.: Genehmigungsentscheid des ??? vom ???•Richtprojekt vom 27.10.2005•Erläuterungsbericht vom 27.10.2005

–Beilage Ansichten/Querschnitte

- Wohnen W3 Seit Juni 2002- Überbauungsordnung ZPP I Zenger-Gut Seit 27.10.2005

Einträge im Zonenplan vom Juni 2002

BaugesetzBauverordnung

RaumplanungsgesetzRaumplanungsverordnungBäuerliches Bodenrecht Bäuerliches Bodenrecht Verordnung

BaubewilligungsdekretNormalbaureglementdekretWaldgesetzWaldverordnungBäuerliches Boden- und Pachtrecht

Kataster der öffentlich rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Parzelle Thun xy

2. Nutzungsplanung (Kontakt: Planungsamt der Stadt Thun)

Legende:

Baurechtliche Grundordnung der Stadt Thun vom Juni 2002

Hier findet man folgende wichtige Elemente: 1. betroffene Parzelle, entsprechend hervorgehoben (hier in gelb), 2. zuständige Stelle für weitere Auskünfte, mit anklickbarem Link, 3. Art der Zone, Sondervorschriften und Daten des Inkrafttretens, 4. zugrunde liegende Vorschrift (hier Baureglement) mit anklickbarem Link, 5. Sondervorschriften (Plan und Sondervorschrift) mit anklickbarem Link, 6. Datum des Inkrafttretens des Plans, 7. Legende

Klickt man auf die zugrunde liegende Vorschrift (4), so öffnet sich ein Fenster mit dem Baureglement:

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Klickt man auf die Sondervorschriften (5), so kann man den Sondernutzungsplan im PDF-Format

Überbauungsplan

oder auch den Text der Sondervorschriften abrufen.

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3.3.2 Lärmschutz

3. Lärmschutz(Lärmbelastung

skataster, Lärmempfindlic

hkeitsstufen)

Lärmempfindlichkeitstufe Art.: 47BR; Thun, 06.2002

Lärmempfindlichkeitstufen Insbesondere:

Art. 19-24Art.: 1, 2, 37, …Art. 1-3, 10Art. 3, 4, 30-35Art. 42

Art. 24 III, 87Art. 9-11, 25

USG SR 814.01LSV SR 814.41BGLE SR 742.144VLE SR 742.144.1LFG SR 748.0

BauG BE 721.0KLSV BE 824.761

Übergeordnetes Recht

Entscheid vom ??

Festgelegte Lärmimmissionen (Art. 37a LSV)

BaugesetzLärmschutzverordnung

Lärmvorbelastetes GebietLärmvorbelastungLärmsanierung der Eisenbahnen

Luftfahrtgesetz

Lärmvorbelastung (Stufe III)

Lärmempfindlichkeitstufe Art.: 47BR; Thun, 06.2002

Lärmempfindlichkeitstufen Insbesondere:

Art. 19-24Art.: 1, 2, 37, …Art. 1-3, 10Art. 3, 4, 30-35Art. 42

Art. 24 III, 87Art. 9-11, 25

USG SR 814.01LSV SR 814.41BGLE SR 742.144VLE SR 742.144.1LFG SR 748.0

BauG BE 721.0KLSV BE 824.761

Übergeordnetes Recht

Entscheid vom ??

Festgelegte Lärmimmissionen (Art. 37a LSV)

BaugesetzLärmschutzverordnung

Lärmvorbelastetes GebietLärmvorbelastungLärmsanierung der Eisenbahnen

Luftfahrtgesetz

Lärmvorbelastung (Stufe III)

Kataster der öffentlich rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Parzelle Thun xy

3. Lärmschutz (Kontakt: Planungsamt der Stadt Thun)

Legende:Lärmbelastungskataster

Lärmempfindlichkeitstufen

Plangenehmigung: Juni 2002, Nachführungsstand: 11.12.2007

Lärmempfindlichkeitstufe IIILärmempfindlichkeitstufe III

Lärmempfindlichkeitstufe II

3.3.3 Gewässerschutz

4a. Grundwasserschutz

Kataster der öffentlich rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Parzelle Thun xy

4. Gewässerschutz (Kontakt: Wasserwirtschaftsamt des Kantons Bern)

Gewässerschutzbereich Au

Gewässerschutzbereich

BR; Thun, 06.2002

Abfallverordnung

GSchG SR 814.20 GSchV SR 814.201TVA SR 814.600

"Oberi Au" Schutzareal 963 Grundwasserschutzareal (Zone SA2)24.04.2002

Verfügung/Reglement

Grundwasserschutzareale

Übergeordnetes Recht

Gewässerschutzbereich Au

Gewässerschutzbereich

BR; Thun, 06.2002

Abfallverordnung

GSchG SR 814.20 GSchV SR 814.201TVA SR 814.600

"Oberi Au" Schutzareal 963 Grundwasserschutzareal (Zone SA2)24.04.2002

Verfügung/Reglement

Grundwasserschutzareale

Übergeordnetes Recht

Hier findet man im Allgemeinen dieselben Basisinformationen.

ÖREB-Kataster: Stand der Arbeiten und letzte Entwicklungen Jean-Paul Miserez, swisstopo, Wabern 10/15

3.3.4 Altlastenkataster

Art. 32cArt. 5Art. 1,2,5,6

Umweltschutzgesetz

BR; Thun, 06.2002AbfG BE 822.1

USG SR 814.01VBBo SR 814.12AltlV SR 814.680

Übergeordnetes Recht

Belastete Standorte Zuständige Behörde:

Art.: 47ehem. Gaswerk15.12.2005

Art. 32cArt. 5Art. 1,2,5,6

Umweltschutzgesetz

BR; Thun, 06.2002AbfG BE 822.1

USG SR 814.01VBBo SR 814.12AltlV SR 814.680

Übergeordnetes Recht

Belastete Standorte Zuständige Behörde:

Art.: 47ehem. Gaswerk15.12.2005

Klickt man hier auf die Bezeichnung des belasteten Orts (1), so erhält man Zugriff auf das Erfassungsblatt dieses Orts.

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ÖREB-Kataster: Stand der Arbeiten und letzte Entwicklungen Jean-Paul Miserez, swisstopo, Wabern 11/15

Amt für Gewässerschutz und AbfallwirtschaftAltlastenkataster

Für detaillierte Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft GSA des Kantons Bern, Tel. 031 633 39 15

Altwarenlager/Sortierung, Autos/Fahrzeuge/Maschinen: Reparaturen/Service/Waschen, Entfetten von Metal

Charakter der Belastung

26. 03. JJJJUnfallzeitpunkt:01. 01. JJJJEnde der Ablagerung:

01. 01. JJJJBeginn der Ablagerung:CKW, Kohlenwasserstoffe, PAK, Schwermetalle, SonderabfälleSchadstoffe:

0 m3Volumen der Belastung:100X m2Fläche der Belastung:

Eintrag in den Kataster am:Grundeigentümer informiert am:

erforderlichDringlichkeit für Untersuchung:Handlungsbedarf aus Untersuchung

NeinUntersuchungen vorhanden:VerdachtsflächenkatasterKatasterBetriebsstandortStandortkategorieehem. Musterfirma AGStandortbezeichnung:094200xxStandortnummer

Für detaillierte Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft GSA des Kantons Bern, Tel. 031 633 39 15

Altwarenlager/Sortierung, Autos/Fahrzeuge/Maschinen: Reparaturen/Service/Waschen, Entfetten von Metal

Charakter der Belastung

26. 03. JJJJUnfallzeitpunkt:01. 01. JJJJEnde der Ablagerung:

01. 01. JJJJBeginn der Ablagerung:CKW, Kohlenwasserstoffe, PAK, Schwermetalle, SonderabfälleSchadstoffe:

0 m3Volumen der Belastung:100X m2Fläche der Belastung:

Eintrag in den Kataster am:Grundeigentümer informiert am:

erforderlichDringlichkeit für Untersuchung:Handlungsbedarf aus Untersuchung

NeinUntersuchungen vorhanden:VerdachtsflächenkatasterKatasterBetriebsstandortStandortkategorieehem. Musterfirma AGStandortbezeichnung:094200xxStandortnummer

Oder klickt man beispielsweise auf den Verweis auf das Kantonsgesetz (2), so wird direkt der Gesetzestext angezeigt.

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4 Der Katalog der Objekte, die Gegenstand eines ersten Erfassungsschritts im ÖREB-Kataster (Art. 16, Abs. 2 GeoIG) sein werden

Bereich Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Stelle

ÖREB Kataster

Raumplanung Nutzungsplanung (kantonal / kommunal) SR 700 Art. 14, 26 Kantone [ARE] X

Projektierungszonen Nationalstrassen SR 725.11 Art. 14 ASTRA X Nationalstrassen

Baulinien Nationalstrassen SR 725.11 Art. 22 ASTRA X Projektierungszonen Eisenbahnanlagen SR 742.101 Art. 18n BAV X Eisenbahn

Baulinien Eisenbahnanlagen SR 742.101 Art. 18q BAV X Projektierungszonen Flughafenanlagen SR 748 Art. 37n-p BAZL X Baulinien Flughafenanlagen SR 748 Art. 37q-s BAZL X

Flughafen

Luftfahrthinderniskarte und -verzeichnis SR 748.131.1 Art. 60, 61 BAZL X

Kataster der belasteten Standorten SR 814.01 Art. 32c SR 814.680 Art 5

Kantone [BAFU] X

Kataster der belasteten Standorte im Bereich des Militärs

SR 814.01 Art. 32c SR 814.680 Art. 5

VBS [BAFU] X

Kataster der belasteten Standorte im Bereich der zivilen Flugplätze

SR 814.01 Art. 32c SR 814.680 Art. 5

BAZL [BAFU] X

Kataster der belasteten Standorte im Bereich des öffentlichen Verkehrs

SR 814.01 Art. 32c SR 814.680 Art. 5

BAV [BAFU] X

belastete Standorten

Kataster von belasteten Standorten auf Flugplätzen SR 814.01 Art. 32c SR 814.680 Art. 1, 2, 5, 6 BAZL X

Grundwasserschutzzonen SR 814.20 Art. 20 SR 814.201 Art. 29, 30, Anhang 4

Kantone [BAFU] X

Grundwasser-schutz

Grundwasserschutzareale SR 814.20 Art. 21 SR 814.201 Art. 29, 30, Anhang 4

Kantone [BAFU] X

Lärmschutz Lärmempfindlichkeitsstufen (in Nutzungszonen) SR 814.41 Art. 43 Kantone [BAFU] X

Landwirtschaft Landwirtschaftlicher Produktionskataster SR 910.1 Art. 4 SR 912.1 Art. 1, 5 BLW X

Waldgrenzen (in Bauzonen) SR 921.0 Art. 13 Kantone [BAFU] X Waldgrenzen

Waldabstandslinien SR 921.0 Art. 17 Kantone [BAFU] X

5 Geplante Verordnung über den ÖREB-Kataster (ÖREBKV)

(Stand: Mitte März 2008) Mit der Abfassung dieser Verordnung befasst sich gegenwärtig eine Arbeitsgruppe. Im zweiten Halbjahr 2008 soll sie zur Anhörung bei den Kantonen und den Berufs-verbänden vorgelegt werden.

5.1 Grundlagen - Geltungsbereich: ÖREB-Kataster gemäss Art. 16 GeoIG und kantonale Erwei-

terungen - Zweck: zuverlässige Informationen über die von Bund und Kanton bezeichne-

ten geltenden eigentümerverbindlichen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe-schränkungen zugänglich machen.

5.2 Inhalt des Katasters - Inhalt: Geobasisdaten des Bundesrechts oder Teile davon, die ÖREB abbilden

die im Anhang 1 zur GeoIV entsprechend bezeichnet sind, plus weitere Daten die ÖREB umschreiben, insbesondere die Erlassdaten.

ÖREB-Kataster: Stand der Arbeiten und letzte Entwicklungen Jean-Paul Miserez, swisstopo, Wabern 13/15

- die Fachstellen des Bundes legen im minimalen Datenmodell und in einem zu-gehörigen Darstellungsmodell fest, welche Teile der Geobasisdaten, die ÖREB abbilden, im amtlichen Lagebezug bereitgestellt und dargestellt werden und welche Daten in anderer Form aufbereitet und dargestellt werden können.

5.3 Aufnahme in der Kataster - Voraussetzung für die Aufnahme: elektronischer Form, von den zuständigen

Behörden erlassen, sind in Kraft, unter der Verantwortung der beschlussfas-sende Stelle auf die Übereinstimmung mit dem Beschluss überprüft.

- Die katasterführende Stelle überprüft ob die Daten den Voraussetzungen für die Aufnahme entsprechen.

- Die Kantone regeln die Einzelheiten des Verfahrens. - Das Einstellen in den Kataster erfolgt ohne Verzug.

5.4 Formen des Zugangs - Der Zugang erfolgt in der Form eines Darstellungsdienstes. - Der Auszug besteht aus einer nicht veränderbaren analogen oder digitalen

Darstellung der Daten, er bezieht sich auf mindestens eine Liegenschaft, die Lesbarkeit muss gewährleistet sein. Mit den ÖREB-Daten wird das Parzellen-netz der amtlichen Vermessung dargestellt. Informiert welche der im Kataster vorhandenen ÖREB dargestellt wurden. Die Eidgenössische Vermessungsdi-rektion (V+D) erlässt Vorgaben für die Darstellung.

- Beschränkter Auszug: wer einen Auszug bestellt, kann verlangen, dass be-stimmte Daten weggelassen werden.

- Zusatzinformationen: Mit den ÖREB-Daten, dürfen als unverbindliche Informa-tionen Georeferenzdaten dargestellt werden. Der Kanton kann Informationen über laufende Änderungen von ÖREB mit dem Inhalt des Katasters verknüp-fen.

5.5 Beglaubigungen - Der Kanton bezeichnet wer beglaubigte Auszüge herausgeben darf. - Mit der Beglaubigung wird amtlich bestätigt, dass die wiedergegebenen Daten

dem aktuellen Inhalt des Katasters entsprechen und das Parzellennetz dem ak-tuellen Stand der amtlichen Vermessung entspricht.

5.6 Zusatzfunktion als Publikationsorgan - Die Kantone können den Kataster für bestimmte ÖREB als massgebliches Or-

gan der amtlichen Veröffentlichung bezeichnen.

5.7 Organisation - Der Kanton regelt die Organisation des Katasters und bezeichnet eine für den

Kataster verantwortliche Stelle. - Der Kanton gewährleistet den zentralen Zugriff auf den Kataster. - Die entscheidungsträgende Stelle stellt der katasterführende Stellen die Geo-

basisdaten und Erlassdaten in geeigneter Form und aktuell zur Verfügung. - Die V+D übt die Oberaufsicht. - Das VBS legt nach Anhörung der Kantone und der Fachstellen des Bundes die

Strategie des ÖREB-Katasters fest. Ausgehend von der Strategie erstellen die Kantone Umsetzungspläne, die als Grundlage für den Abschluss der Pro-grammvereinbarungen dienen.

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5.8 Finanzen - Der Bund gewährt Globalbeiträge (max. 50%) an die Betriebskosten der Katas-

terführung. - Die V+D zahlt die Globalbeiträge jährlich aus. Der Kanton erstattet der V+D

jährlich Bericht.

5.9 Übergangsbestimmungen - Die Kantone erlassen die Ausführungsvorschriften innert 3 Jahre. - Sie führen den Kataster spätestens ab dem 1.1.2017. - KOGIS gibt bis Ende 2009 ein sachübergreifendes Rahmenmodell vor. - Die Fachstellen des Bundes legen das minimale Datenmodell und die minima-

len Darstellungsmodelle bis Ende 2012 fest. - Bundesbeiträge bis max. 20% für die Umarbeitung bestehender Geobasisda-

tensätze. - Programmvereinbarungen bis Ende 2016. Sie umfassen die Einführung und

den vorläufigen Betrieb des Katasters sowie die Umarbeitungsarbeiten.

5.10 Die Verordnung tritt voraussichtlich auf den 1. Juli 2009 in Kraft.

6 Schlussfolgerung: Für wen? Wofür?

Vorteile

Für den Staat, die Kantone, die Gemeinden und die Verwaltungen: - die Verwaltungsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden

verfügen über ein zuverlässiges und gegenüber Dritten wirksames In-formationsmedium,

- sie kennen die anderen Bestimmungen, die in anderen Bereichen gel-ten,

- sie können von dem Grundsatz ausgehen, dass die im ÖREB-Kataster veröffentlichten Informationen jedem Bürger bekannt sind,

- die Entscheidungsträger behalten in vollem Umfang ihre Entschei-dungsbefugnis und die Herrschaft über ihre Daten,

- ein flexibles und erweiterungsfähiges Instrument, - erfüllt die Informationspflicht (Art. 16 Bundesverfassung, Art. 4 Raum-

planungsgesetz, Art. 6 Transparenzgesetz).

Für die Bürger: - eine einzige, offizielle und zuverlässige Informationsquelle über die öf-

fentlich-rechtlichen Beschränkungen, - eine wertvolle Hilfe zur Entscheidungsfindung, wenn es um Bauprojek-

te, Nachbarschaftskonflikte, die Wahl eines Wohnsitzes, usw. geht, - ein dezentraler und problemloser Zugang zu den Informationen, - garantierte Vollständigkeit eines im ÖREB-Kataster veröffentlichten Ob-

jekts, - die Möglichkeit, Informationen verschiedener Herkunft zu einem be-

stimmten Ort in einem Zuge zu erhalten.

Für die (gegenwärtigen oder künftigen) Eigentümer: - Zugang zu wichtigen Informationen im Falle des Kaufs oder Verkaufs

von Grundeigentum, - eine einzige, offizielle und zuverlässige Informationsquelle über die öf-

fentlich-rechtlichen Beschränkungen,

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- zusammen mit dem Auszug aus dem Grundbuch deckt der Auszug aus dem ÖREB-Kataster die überwiegende Zahl der Informationen zum Grundeigentum und zu dessen Marktwert ab.

Für die Bau- und Immobilienfachleute: - mehr Sicherheit bei Immobilientransaktionen, - Eröffnung eines Markts für Beratungsleistungen, - optimale Nutzung der bewilligten Ressourcen einer bestimmten Liegen-

schaft.

Erwachsende Zwänge und die Nachteile

Allgemein: - der ÖREB-Kataster enthält nicht alle öffentlich-rechtlichen Eigentums-

beschränkungen, - keine Angaben zu den Beschränkungen, welche die Behörden binden,

oder diejenigen, welche sich in Planung befinden, - Unterscheidung zwischen den als Anmerkungen im Grundbuch einge-

tragenen individuell-konkreten Beschränkungen (geplanter Art. 962 ZGB) und den im ÖREB-Kataster veröffentlichten generell-konkreten Beschränkungen.

Für den Staat, die Kantone, die Gemeinden und die Verwaltungen: - Verpflichtung zur Digitalisierung der Dokumente (Pläne und Texte), falls

dies nicht bereits geschehen ist (aber ist dies tatsächlich ein Nachteil?), - Ernennung eines Verwalters für den ÖREB-Kataster, - gemeinsame Finanzierung mit dem Bund.

Für die Bürger: - keine

Für die (gegenwärtigen oder künftigen) Eigentümer: - Verpflichtung, sich zu informieren, - ein Übermass an Informationen kann der Information abträglich sein

oder macht zusätzliche Erklärungen durch einen Spezialisten erforder-lich,

- mögliche Auswirkungen auf den Verkaufspreis einer Liegenschaft.

Jean-Paul Miserez

Bundesamt für Landestopografie Seftigenstrasse 264, Postfach CH-3084 Wabern

Tel. +41 31 963 23 02 Fax +41 31 963 22 97 [email protected] www.swisstopo.ch