"Rechssicher & Kompakt" - unser Format für Rechtssicherheit im Betrieblichen Gesundheitsmanagement

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RECHTSSICHER & KOMPAKT Grundlagen des betrieblichen Gesundheitsmanagements I Kurze inhaltliche Beschreibung des Moduls: Das erste Grundlagenseminar widmet sich den Fragen was Gesundheit überhaupt ist, welche betrieblichen Gesundheitsziele verfolgt werden können und welche Ver- antwortung dabei dem Einzelnen und dem Unternehmen zukommt. Wie und mit wem ein Gesundheitsprojekt geplant werden kann und sollte ist ebenfalls Bestandteil des Lehr- gangsauftakts. Hinweis: Regelungen zu Gesundheitsförderung und Gesundheitsschutz sind nicht in einem „Arbeitsgesundheitsgesetz“ enthalten, sondern es finden sich in unterschiedlichsten Gesetzen Empfehlungen, Obliegenheiten und Pflichten, die an unterschiedlichste Akteure gerichtet sind. Die Verschränkungen zwischen Arbeitsschutz und betrieblicher Gesundheitsförderung und die damit verbundenen Informationspflichten in §§ 20 b SGB V sowie 20 SGB VII sind dafür ein ebenso wichtiges Beispiel wie die Pflichten und Rechte der Arbeitsvertragsparteien nach dem ArbSchG. Bei Fragen zu den Inhalten dieser Übersicht wenden Sie sich bitte an den jeweiligen An- sprechpartner der HessenChemie. 1. Ich möchte mit dem Gesundheitsmanagement konkrete Ziele erreichen. Welche Gesundheitsziele kann ich anstreben? Grundsätzlich kann jedes Ziel angestrebt werden. Bei der Ausgestal- tung, wie diese Ziele erreicht werden sollen, sind vor allem zu beachten: Persönlichkeitsrechte des MA Mitbestimmung Betriebsrat einzuhaltende gesetzliche Mindestbestimmungen und Empfeh- lungen, insb. aus dem Arbeitsschutz (nicht abschließend): — Unfallverhütungsvorschriften — ArbZG — ASiG — ArbStättV (Anlage) — ArbSchG 2. Welche Verantwortung trägt das Unternehmen und der Einzelne für den Erhalt und die Verbesserung seiner Gesundheit und Leistungsfähigkeit? Welche Rolle kommt dem BR zu? Arbeitgeber §§ 3,4,5 ArbSchG Beurteilung Arbeitsbedingungen + Dokumentation (Gefährdungsbeurteilung) § 84 SGB IX BEM Einhaltung sonstiger Schutzbestimmungen, z.B. §§ 4,5 ArbZG § 81 I BetrVG Belehrung (vor Beginn des Arbeitsverhältnisses) § 90 BetrVG Beratung mit BR Arbeitnehmer §§ 15, 16 ArbSchG Eigenverantwortung, Melde- und Unterstützpflicht § 84 SGB IX freiwillige Teilnahme BEM Überlastungsanzeige Nebenpflichten: kein genesungswidriges Verhalten, kein Alkohol- missbrauch mit Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit am Arbeits- platz, Förderung + Erhalt Arbeitsfähigkeit, § 3 EFZG keine verschul- dete AU (Rechtsfolge keine EFZ) Betriebsrat § 80 I Nr. 9 BetrVG Arbeitsschutz fördern § 87 I Nr. 7 BetrVG Gesundheitsschutz § 89 BetrVG Kontrolle + Information/Austausch § 90 BetrVG Beratung mit AG § 91 BetrVG Kontrolle 3. Für den Gesundheitsmanager spielt Datenschutz eine wichtige Rolle. Gibt es aber auch Gesundheitsdaten, die ich als Arbeit- geber verpflichtet bin zu kennen? Keine Pflicht, lediglich Rücksichtnahme bei bekannten Einschränkungen Nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit Fragerecht hinsichtlich Schwerbehinderung 4. Welche internen und externen Akteure kann, welche muss ich in mein Gesundheitsprojekt einbinden? Die Zusammensetzung variiert nach Thema und Zielsetzung und muss konkret überprüft werden. Oft sind beteiligt: Arbeitnehmer, Betriebsrat, Schwerbehindertenvertreter, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragter, Krankenkassen, Berufsgenossenschaft, Suchbeauftragte, Datenschutzbeauftragte, Integrationsamt und Sozialpartner. Was müssen Sie als Gesundheitsmanager tun? Sie müssen die gesetzlichen Mindestbestim- mungen einhalten. Sie müssen bei der Ausgestaltung der Ziele die zwingende Mitbestimmung des BR beachten. Jedes Gesundheitsprojekt/jede Gesund- heitsmaßnahme ist gesondert auf die Beteiligung verschiedener interner/externer Akteure hin zu prüfen. Was können Sie als Gesundheitsmanager tun? Der Arbeitgeber kann jedes freiwillige Angebot zur Gesundheitsförderung machen. Der Arbeitgeber kann den Mitarbeiter auf die gesundheitsbezogenen Voraussetzungen seiner Tätigkeit hinweisen. Erscheint es sinnvoll, kann der Arbeitgeber zusätzliche/freiwillige Akteure in die Umsetzung von Gesundheitsprojekten oder -maßnahmen einbinden. www.hessenchemie.de

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Mit unserem Format "Rechtssicher & Kompakt" unterstützen wir die Ausbildung unserer betrieblichen Gesundheitsmanager. Obwohl es kein monolithisches "Arbeitsgesundheitsgesetz" gibt, möchten wir alle Aktivitäten im Zukunftsthema Gesundheitsmanagement so gestalten, dass Mindestbestimmungen eingehalten, Beteiligungsrechte gewahrt, Eigenverantwortung gefördert wird etc. "Rechtssicher & Kompakt" stellt den schnellen Zugang zu diesem Thema für unsere Gesundheitsmanager dar.

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RECHTSSICHER & KOMPAKT

Grundlagen des betrieblichen Gesundheitsmanagements I

Kurze inhaltliche Beschreibung des Moduls:

Das erste Grundlagenseminar widmet sich den Fragen was Gesundheit überhaupt ist, welche betrieblichen Gesundheitsziele ver folgt werden können und welche Ver­ant wortung dabei dem Einzelnen und dem Unternehmen zukommt. Wie und mit wem ein Gesundheitsprojekt geplant werden kann und sollte ist ebenfalls Bestandteil des Lehr­gangsauftakts.

Hinweis: Regelungen zu Gesundheitsförderung und Gesundheitsschutz sind nicht in einem „Arbeitsgesundheitsgesetz“ enthalten, sondern es finden sich in unterschiedlichsten Gesetzen Empfehlungen, Obliegenheiten und Pflichten, die an unterschiedlichste Akteure gerichtet sind. Die Verschränkungen zwischen Arbeitsschutz und betrieblicher Gesundheitsförderung und die damit verbundenen Informationspflichten in §§ 20 b SGB V sowie 20 SGB VII sind dafür ein ebenso wichtiges Beispiel wie die Pflichten und Rechte der Arbeitsvertragsparteien nach dem ArbSchG.

Bei Fragen zu den Inhalten dieser Übersicht wenden Sie sich bitte an den jeweiligen An­sprechpartner der HessenChemie.

1. Ich möchte mit dem Gesundheitsmanagement konkrete Ziele erreichen. Welche Gesundheitsziele kann ich anstreben?

Grundsätzlich kann jedes Ziel angestrebt werden. Bei der Ausgestal­tung, wie diese Ziele erreicht werden sollen, sind vor allem zu beachten:

› Persönlichkeitsrechte des MA

› Mitbestimmung Betriebsrat

› einzuhaltende gesetzliche Mindestbestimmungen und Empfeh­lungen, insb. aus dem Arbeitsschutz (nicht abschließend):

— Unfallverhütungsvorschriften — ArbZG — ASiG — ArbStättV (Anlage) — ArbSchG

2. Welche Verantwortung trägt das Unternehmen und der Einzelne für den Erhalt und die Verbesserung seiner Gesundheit und Leistungsfähigkeit? Welche Rolle kommt dem BR zu?

Arbeitgeber

§§ 3,4,5 ArbSchG Beurteilung Arbeitsbedingungen + Dokumentation (Gefährdungsbeurteilung)

§ 84 SGB IX BEM

Einhaltung sonstiger Schutzbestimmungen, z.B. §§ 4,5 ArbZG

§ 81 I BetrVG Belehrung (vor Beginn des Arbeitsverhältnisses)

§ 90 BetrVG Beratung mit BR

Arbeitnehmer

§§ 15, 16 ArbSchG Eigenverantwortung, Melde­ und Unterstützpflicht

§ 84 SGB IX freiwillige Teilnahme BEM

Überlastungsanzeige

Nebenpflichten: kein genesungswidriges Verhalten, kein Alkohol­missbrauch mit Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit am Arbeits­platz, Förderung + Erhalt Arbeitsfähigkeit, § 3 EFZG keine verschul­dete AU (Rechtsfolge keine EFZ)

Betriebsrat

§ 80 I Nr. 9 BetrVG Arbeitsschutz fördern

§ 87 I Nr. 7 BetrVG Gesundheitsschutz

§ 89 BetrVG Kontrolle + Information/Austausch

§ 90 BetrVG Beratung mit AG

§ 91 BetrVG Kontrolle

3. Für den Gesundheitsmanager spielt Datenschutz eine wichtige Rolle. Gibt es aber auch Gesundheitsdaten, die ich als Arbeit­geber verpflichtet bin zu kennen?

Keine Pflicht, lediglich Rücksichtnahme bei bekannten Ein schränkungen

Nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit Fragerecht hinsichtlich Schwerbehinderung

4. Welche internen und externen Akteure kann, welche muss ich in mein Gesundheitsprojekt einbinden?

Die Zusammensetzung variiert nach Thema und Zielsetzung und muss konkret überprüft werden. Oft sind beteiligt: Arbeitnehmer, Betriebsrat, Schwerbehindertenvertreter, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragter, Krankenkassen, Berufsgenossenschaft, Suchbeauftragte, Datenschutzbeauftragte, Integrationsamt und Sozialpartner.

Was müssen Sie als Gesundheitsmanager tun?

› Sie müssen die gesetzlichen Mindestbestim­mungen einhalten.

› Sie müssen bei der Ausgestaltung der Ziele die zwingende Mitbestimmung des BR beachten.

› Jedes Gesundheitsprojekt/jede Gesund­heitsmaßnahme ist gesondert auf die Beteiligung verschiedener interner/externer Akteure hin zu prüfen.

Was können Sie als Gesundheitsmanager tun?

› Der Arbeitgeber kann jedes freiwillige Angebot zur Gesundheitsförderung machen.

› Der Arbeitgeber kann den Mitarbeiter auf die gesundheitsbezogenen Voraussetzungen seiner Tätigkeit hinweisen.

› Erscheint es sinnvoll, kann der Arbeitgeber zusätzliche/freiwillige Akteure in die Umsetzung von Gesundheitsprojekten oder ­maßnahmen einbinden.

www.hessenchemie.de