Rechtliche Situation für Asylwerber & humanitärer Aufenthalt Mag. Christina Ablasser.
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Rechtliche Situation für Asylwerber & humanitärer Aufenthalt
Mag. Christina Ablasser
Inhalte1. Unterschied Asyl-Migration2. Begriffe (Asyl, sub. Schutz, Rückkehrentscheidung)3. Behörden- und Gerichtsstruktur (BFA, BVwG)4. Statistik5. Das österreichische Asylverfahren
inkl. Bleiberecht
1. Unterschied Asyl - MigrationAsyl Migration
• Flucht• Wechsel des Wohnortes aufgrund
einer Gefahr f Leib und Leben• Verfolgt iSd GFK• Müssen• Rückkehr nicht möglich• Größte Gruppe Syrer, Afghanen
(BMI Dez 2014)• Österreich muss Flüchtlingen
Schutz vor Verfolgung gewähren (aufgr. Int. Abkommen)
• Wanderung• Freiwilliger deuerhafter Wechsel
des Wohnortes• Wirtschaftl. od familiäre Motive• Wollen• Rückkehr möglich• Größte Gruppe: EU-Bürger,
Deutsche StA.• Österreich kann selbst
entscheiden, ob und wie viele Migranten aufgenommen werden
2. Begriffe
Asyl/Status eines Asylberechtigten
§ 3 AsylG : einem Fremden ist der Status eines Asylberechtigten dann zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht
2. Begriffe
Flüchtling iSd GFK
ist, wer „sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen;…“
2. Begriffe:
Subsidiärer Schutz
§ 8 AsylG
- Menschenrechtsverletzungen (Folter, unmenschliche Behandlung)
- Krieg/Bürgerkrieg
2. Begriffe
Rückkehrentscheidung
Rückkehrverpflichtung + Frist für freiwillige Ausreise
3. Behörden und GerichtsstrukturÄnderung mit 1.1.2014
- Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
- Bundesverwaltungsgericht
3. Behörden- und Gerichtsstruktur
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl BFA
•Direktor•Zentrale Wien; Regionaldirektionen in jedem
Bundesland; EASt Ost, West und Flughafen Wien-Schwechat
•Aufgaben: Asylverfahren, Duldung, Bleiberecht, Schubhaft, Dokumentenausstellung, …
•Case-Owner-Prinzip
3. Behörden- und Gerichtsstruktur
Bundesverwaltungsgericht (BVwG)
•Präsident•Sitz in Wien•Außenstellen Graz, Linz, Innsbruck•Richter unversetzbar, unabsetzbar und unabhängig•Einzelrichterentscheidungen (grds.)
4. Statistik (Quelle www.bmi.gv.at)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 120
500
1000
1500
2000
2500
3000
3500
4000
4500
Asylanträge - monatliche Entwicklung im Mehrjahresvergleich
Asylanträge 2011 Asylanträge 2012 Asylanträge 2013 Asylanträge 2014 Asylanträge 2015
4. Statistik (Quelle www.bmi.gv.at)
1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 20130
5,000
10,000
15,000
20,000
25,000
30,000
35,000
40,000
45,000
Asylanträge in Österreich von 1999 bis 2013
Series1
5. Asylverfahren•Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag AA)
▫Antrag stellen faktischer Abschiebeschutz
▫Antrag einbringen ZULASSUNGSVERFAHREN
5. Asylverfahren•Zulassungsverfahren▫Medizinische Untersuchung und Unterbringung▫Erstbefragung:
Mit Dolmetscher Klärung der Identität Fluchtweg Fluchtgrund
▫Verfahrenskarte (Rot oder Grün)▫Besondere Mitwirkungspflicht
5. Asylverfahren•Zulassungsverfahren
Entscheidung über die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylantrages (Dublin Verfahren)
Österreich unzuständig
Österreich zuständig
Inhaltliches Verfahren Zurückweisung des Antrages
5. Asylverfahren• Inhaltliches Verfahren▫Weiße Karte▫Betreuungseinrichtung Bundesländer▫BFA Regionaldirektion – Bundesländer
▫ EINVERNAHME
5. Asylverfahren EINVERNAHME
VertrauenspersonMit DolmetscherDatenFluchtgründeVorlage von Beweismitteln und anderen Schriftstücken
5. Asylverfahren•Ermittlungsverfahren
•Bescheid
Prüfung:▫Glaubwürdigkeit▫Konventionsgründe▫ innerstaatliche Fluchtalternative
5. AsylverfahrenKonventionspass
SUBSIDIÄRER SCHUTZ
ja
neinja
nein
Graue Karte
RÜCKKEHRENTSCHEIDUNG
ASYL
ja
Ausweisung
nein
Ausweisung auf Dauer unzulässig - BLEIBERECHT
Exkurs: „Bleiberecht“AsylG spricht von:Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen
Gründen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Exkurs: „Bleiberecht“
•Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
Wenn die Ausweisung auf Grund des intensiven Familien- und Privatlebens auf Dauer unzulässig ist
Exkurs: „Bleiberecht“
• Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
Kriterien:
▫ Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes▫ Tatsächliches Bestehen eines Familienlebens▫ Schutzwürdigkeit des Privatlebens▫ Grad der Integration▫ Bindung zum Heimatstaat des Fremden▫ Strafgerichtliche Unbescholtenheit▫ Verstöße gegen die öffentliche Ordnung▫ Frage, ob Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die
Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren▫ Die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
Exkurs: „Bleiberecht“
• Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
Kommt die Behörde zum Schluss, die Ausweisung ist auf Dauer unzulässig
Aufenthaltsberechtigung plus
Aufenthaltsberechtigung
5. Asylverfahren • Instanzenzug
▫I. Instanz
▫II. Instanz
▫Verfassungsgerichtshof Verwaltungsgerichtshof
BFA
BVwG
Bescheid
BeschwerdeBeschluss
oder Erkenntnis
5. Asylverfahren •Bescheiderlassung durch die Behörde▫Beigebung eines Rechtsberaters
•Beschwerde▫Frist: 1, 2, 4 Wochen (Zustelldatum)▫Begründen▫Einbringen bei BFA
5. Asylverfahren•Beschwerdeverfahren
▫Beschwerdevorentscheidung durch BFA (2 Monate)
▫Oder an BVwG weiterleiten Verhandlung ?
▫Entscheidung des BVwG mittels Beschluss oder Erkenntnis