Regelungen für Grenzgänger/-innen zwischen Elsass und Baden / Südpfalz

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Regelungen für Grenzgänger/- innen zwischen Elsass und Baden / Südpfalz

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Regelungen für Grenzgänger/-innen zwischen Elsass und Baden / Südpfalz. Sozialversicherungsrechtlicher Status der Grenzgänger/-innen:. Definition „Grenzgänger/in“ geregelt in: Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Artikel 1: - PowerPoint PPT Presentation

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Sozialversicherungsrechtlicher Status der Grenzgänger/-innen:

Definition „Grenzgänger/in“ geregelt in:

Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Artikel 1:...“Grenzgänger“ ist eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt…

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Gemeinschaftsbestimmungen

Die EU-Verordnungen 883/2004 und 987/2009 ersetzen nicht nationales Recht, sondern befassen sich lediglich mit der Koordinierung der verschiedenen Sozialsysteme, damit jemand, der von seinem Freizügigkeits- oder Aufenthaltsrecht gebraucht macht, nicht gegenüber anderen staatsansässigen Personen benachteiligt wird.

Die Bestimmungen der Verordnung 883/2004 gelten für alle nationalen Rechtsvor-schriften bezüglich:-Krankheit (inklusive Pflegebedürftigkeit)-Mutterschaft-Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten-Arbeitslosigkeit-Invalidität-Alters- und Hinterbliebenenversorgung-Familienleistungen

Sozialversicherung für Grenzgänger/-innen:

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Status richtet sich nach der Europäischen Entsende-Richtlinie und dem Deutschen Arbeitnehmer-Entsendegesetz.

Grundsatz: gemäß Artikel 2 der Entsenderichtlinie 96/71/EG: „…gilt als entsandter Arbeitnehmer jeder Arbeitnehmer, der während eines begrenzten Zeitraums seine Arbeitsleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats als demjenigen erbringt, in dessen Hoheitsgebiet er normalerweise arbeitet.“

Der Arbeitnehmer unterliegt für die Dauer der Entsendung nach wie vor dem Sozialversicherungssystem des für die gewöhnliche Beschäftigung zuständigen Landes.

Die Entsendung ist auf zwölf Monate beschränkt (kann unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu 24 Monate verlängert werden).

Status bei Entsendung:

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► Krankenversicherung: Krankheit und MutterschaftTräger sind die Krankenkassen

► Unfallversicherung:Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Träger sind die Berufsgenossenschaften

► Arbeitslosenversicherung: Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Insolvenz, WinterbauTräger ist die Bundesagentur für Arbeit

► Alters- und Hinterbliebenenversicherung: Altersrente, Renten bei Erwerbsminderung (Invalidität), HinterbliebenenrentenTräger ist die Deutsche Rentenversicherung

► Pflegeversicherung: PflegebedürftigkeitTräger sind die Krankenkassen

Die Struktur der Sozialversicherung in Deutschland:

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Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

nach Verordnung (EG) 883/2004 im Wohnsitzstaat

in Frankreich bei: Pôle-Emploi, die für Wohnort zuständig ist in Deutschland bei: Arbeitsagentur des Wohnortes

Nachweis der beitragspflichtigen Beschäftigung mit Formular PD U1- erstellt in Deutschland die Arbeitsagentur, in deren Bezirk Beschäftigung war- erstellt im Elsass DIRECCTE Strasbourg, im übrigen Frankreich Pôle Emploi Services (TSA 10107, F- 92891 Nanterre Cedex 09)

Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes in Frankreich und Deutschland unterschiedlich:in Deutschland maximal 24 Monatein Frankreich maximal 36 Monate

→ abhängig von Alter und Dauer der beitragspflichtigen Beschäftigung

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Krankenversicherung für Grenzgänger:

Beitragszahlung im Beschäftigungsland

Träger der Krankenversicherung:in Deutschland: AOK, Innungskrankenkassen, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen…

in Frankreich: CPAM Caisse Primaire d`Allocation Maladie;

Beitragseinzugsstelle in Frankreich: URSSAF (Union de recouvrement de securité sociale et d`allocations familiales)

Beitragseinzugsstelle in Deutschland: ausgewählte Krankenkasse

Arbeitgeber übernimmt in beiden Ländern die Anmeldung bei der Sozialversicherung !

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Beitragszahlung im Beschäftigungsstaat

Grundsätze:-Beiträge bleiben solange erhalten, bis das jeweilige Rentenalter erreicht ist

- jedes Land, in dem mindestens 1 Jahr Versicherung besteht, zahlt Rente

-jeweilige Rente wird in jedem Land gesondert berechnet (pro-rata-temporis)

►wenn weniger als 1 Jahr versichert, muss das Land der letzten Beschäftigung diese Zeit übernehmen

Bei Mindestversicherungszeiten werden EU-Zeiten mit berücksichtigt.

Antragstellung: in der Regel bei der Institution, bei der man zuletzt versichert war

Wohn-und Aufenthaltsort bei Rentenbezug im Ausland möglich !

Rentenversicherung für Grenzgänger/-innen:

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Beitragszahlung im Beschäftigungsstaat ausschließlich durch Arbeitgeber

Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit: Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes (u.U. Erstattung aus Arbeitsland) oder Arbeitsland (Wahlrecht)

Träger in Deutschland:- 25 gewerbliche Berufsgenossenschaften- 20 landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften- 39 Träger der öffentlichen Hand

Träger in Frankreich:Invaliditätsversicherung

Unfallversicherung für Grenzgänger/-innen:

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In Deutschland: Kindergeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld

Träger: Krankenkassen, Arbeitsagentur, L-Bank, Jugendamt

In Frankreich: allocations familiales,all. pour jeune enfant, all. de garde d`enfant à domicile, all. parentale d`education, all. de soutien familial, all. de parent isolé, all. d`education speciale, all. de rentrée scolaire

Träger: CAF/ Caisse allocations familiales

Sofern in mehreren Ländern ein Rechtsanspruch auf Familienleistungen besteht, erhält man grundsätzlich den Höchstbetrag der Leistungen, der nach den Gesetzen eines dieser Staaten vorgesehen ist. Die Familie wird so gestellt, als ob alle betroffenen Personen in dem Land mit der günstigsten Gesetzgebung wohnen würden und auch dort versichert wären.

Familienleistungen für Grenzgänger/-innen:

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Steuerrechtlicher Status der Grenzgänger/-innen:

Im Deutsch-Französischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vom 21.07.59 geregelt (ergänzt 28.09.89)

Status Genzgänger in steuerrechtlicher Hinsicht, wenn:►innerhalb der definierten Grenzzonen wohnhaft und tätig

Grenzzonen = Départements Haut-Rhin, Bas-Rhin, La Moselleund eine etwa 30 km-Zone ab Rhein auf deutscher Seite(Liste der Grenzorte bei den Finanzämtern oder beim EURES-T-Netzwerk erhältlich)

►grundsätzlich tägliche Rückkehr an den Wohnort innerhalb der Grenzzone

►maximal 45 Tage innerhalb eines Jahres Nicht-Rückkehr an den Wohnort oder außerhalb der Grenzzone tätig (oder 20% der gesamten Werktage, wenn nicht ein ganzes Jahr beschäftigt, aber auch nur bis 45Tagen)

►Der Arbeitnehmer muss die Freistellung von der deutschen Lohnsteuer (Formular 5011) beim deutschen Finanzamt beantragen und die Freistellungsbescheinigung dem deutschen Arbeitgeber vorlegen

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Ein Grenzgänger, der in einer deutschen öffentlichen Einrichtung beschäftigt ist/von einer öffentlichen Kasse entlohnt wird:

► wird versteuert im Beschäftigungsstaat Deutschland, wenn der Gehaltsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,

► im Wohnsitzstaat Frankreich, wenn der Gehaltsempfänger nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Leiharbeitnehmer werden in der Regel zuerst im Beschäftigungsstaat besteuert und am Jahresende erfolgt Überprüfung, ob steuerrechtliche Grenzgängervoraussetzungen vorlagen, dann Anspruch auf eine Steuergutschrift.

Steuerrechtlicher Status der Grenzgänger/-innen - Ausnahmen