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REGIONALPLAN OBERES ELBTAL/OSTERZGEBIRGE 1. Gesamtfortschreibung 2009 in der Fassung des Satzungsbeschlusses VV 12/2008 der Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Oberes Elbtal/Osterzgebirge vom 15.12.2008, des Nachtragsbeschlusses zur Satzung VV 02/2009 vom 25.02.2009 und des Genehmigungsbescheides vom 28.08.2009; in Kraft getreten mit der Bekanntmachung nach § 7 Abs. 4 SächsLPlG am 19.11.2009 Teil 1 - Festlegungen und Begründungen Regionaler Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge

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REGIONALPLAN OBERES ELBTAL/OSTERZGEBIRGE

1. Gesamtfortschreibung 2009

in der Fassung des Satzungsbeschlusses VV 12/2008 der Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Oberes Elbtal/Osterzgebirge vom 15.12.2008,

des Nachtragsbeschlusses zur Satzung VV 02/2009 vom 25.02.2009 und des Genehmigungsbescheides vom 28.08.2009;

in Kraft getreten mit der Bekanntmachung nach § 7 Abs. 4 SächsLPlG am 19.11.2009

Teil 1 - Festlegungen und Begründungen

Regionaler Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 1 1. Gesamtfortschreibung 2009

Inhaltsverzeichnis TEIL 1 FESTLEGUNGEN UND BEGRÜNDUNGEN Seite Inhaltsverzeichnis 1 Abkürzungsverzeichnis 4 0 Einleitung 7 1 Leitbild der Regionalentwicklung 11 ÜBERFACHLICHE ZIELE UND GRUNDSÄTZE DER REGIONALPLANUNG 2 Zentrale Orte und Verbünde 18 3 Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion 25 4 Achsen 29 5 Räume mit besonderem landesplanerischen Handlungsbedarf 34 FACHLICHE GRUNDSÄTZE UND ZIELE DER REGIONALPLANUNG 6 Siedlungsentwicklung 36 6.1 Wohnungs- und Siedlungswesen 36 6.2 Regionale Grünzüge und Grünzäsuren 38 7 Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft 41 7.1 Ökologisches Verbundsystem/ Arten- und Biotopschutz 44 7.2 Landschaftsbild/Landschaftserleben 51 7.3 Boden, Altlasten und Wasser 58 7.4 Vorbeugender Hochwasserschutz 68 7.5 Luftreinhaltung und Klimaschutz 72 8 Verkehr 73 8.1 Öffentlicher Personennahverkehr 73 8.2 Straßenverkehr 75 8.3 Radverkehr 80 9 Industrie und Gewerbe 82 10 Rohstoffgewinnung und -sicherung 86 11 Freizeit, Erholung und Tourismus 96 11.1 Tourismusgebiete und Tourismusschwerpunkte 96 11.2 Touristische Infrastruktur und Verkehrserschließung 104

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Seite 2 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

12 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie Jagdwesen 107 12.1 Landwirtschaft 108 12.2 Forstwirtschaft und Jagdwesen 116 12.3 Fischereiwirtschaft 120 13 Wasserversorgung 121 14 Energieversorgung und Nutzung erneuerbarer Energien 125 14.1 Energieversorgung und technische Leitungssysteme 125 14.2 Erneuerbare Energien 125 der Teil Windenergienutzung ist von der Genehmigung ausgenommen worden 15 Lärmschutz 158 ZEICHNERISCHE FESTLEGUNGEN UND ERLÄUTERUNGSKARTEN Festlegungskarten Karte 1 Raumstruktur Karte 2 Raumnutzung Karte 3 Landschaftsbereiche mit besonderen Nutzungsanforderungen Karte 4 Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft Karte 5 Großflächig unzerschnittene störungsarme Räume Karte 6 Regional bedeutsame avifaunistische Bereiche sowie Zug-, Rast-, Brut- und

Nahrungshabitate von störungsempfindlichen Tierarten Karte 7 Boden- und Grundwassergefährdung Karte 8 Freizeit, Erholung und Tourismus Karte 9 Vorrang-/Eignungsgebiet Windenergienutzung Streumen Karte 10 Vorrang-/Eignungsgebiet Windenergienutzung Mautitz Karte 11 Vorrang-/Eignungsgebiet Windenergienutzung Wölkisch Karte 12 Vorrang-/Eignungsgebiet Windenergienutzung Rennersdorf Karte 13 Vorrang-/Eignungsgebiet Windenergienutzung Lübau Karte 14 Vorrang-/Eignungsgebiet Windenergienutzung Reinholdshain Karte 15 Vorrang-/Eignungsgebiet Windenergienutzung Rückersdorf Erläuterungskarten Karte 16 Regionale Grünzüge (Übersicht) Karte 17 Sichtexponierter Elbtalbereich und Kleinkuppenlandschaften Karte 18 Archäologische Fundstellen Karte 19 Vorrang- und Vorbehaltsgebiete oberflächennahe Rohstoffe (Übersicht) Karte 20 Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen und Bauanpassungsgebiete Karte 21 Verkehr Karte 22 Landwirtschaft Karte 23 Erneuerbare Energien Karte 24 Hochwasserschutz

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 3 1. Gesamtfortschreibung 2009

ANHANG: Fachplanerische Inhalte des Landschaftsrahmenplanes INHALT 1 Leitbilder für Natur und Landschaft 2 Integriertes Entwicklungskonzept Landschaft 3 Maßnahmekatalog Naturschutz und Landschaftspflege KARTEN Karte A Naturräumliche Gliederung

Karte B Kulturlandschaft Karte C Schutzgebiete nach Naturschutzrecht

Karte D Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft (Anspruch) - Handlungsbedarf

Karte E Integrationskarte ANLAGEN Anlage 1 Abwägungsmatrix Regionalplan

Anlage 2 Abwägungsmatrix Integrationskarte Anlage 3 Naturschutzgebiete Anlage 4 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung Anlage 5 Landschaftsschutzgebiete Anlage 6 Geotope Anlage 7 repräsentative Ziel- und Charakterarten Anlage 8 auetypische Neustrukturen

Teil 2 UMWELTBERICHT

und Verträglichkeitsprüfung mit den Natura 2000 - Gebieten als gesonderter Teil der Begründung gem. § 2 Abs. 3 SächsLPlG

Teil 2 ist mit Ausnahme des ausgefertigten Originals und der Auslegungsexemplare nur auf CD enthalten. Teil 3 ZUSAMMENFASSENDE ERKLÄRUNG

als Teil der Begründung gem. § 2 Abs. 3 SächsLPlG

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Seite 4 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Abkürzungsverzeichnis Gesetze und Verordnungen BauGB Baugesetzbuch

BBergG Bundesberggesetz

BBodSchG Bundesbodenschutzgesetz

BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz

BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz

FEV Fachlicher Entwicklungsplan Verkehr des Freistaates Sachsen

LEP Landesentwicklungsplan Sachsen

LuftVG Luftverkehrsgesetz

ROG Raumordnungsgesetz

SächsBO Sächsische Bauordnung

SächsDSchG Sächsisches Denkmalschutzgesetz

SächsKurG Sächsisches Kurortgesetz

SächsLJagdG Sächsisches Landesjagdgesetz

SächsLPlG Sächsisches Landesplanungsgesetz

SächsNatSchG Sächsisches Naturschutzgesetz

SächsUVPG Sächsisches Umweltverträglichkeitsgesetz

SächsWaldG Waldgesetz für den Freistaat Sachsen

SächsWG Sächsisches Wassergesetz

UVPG Umweltverträglichkeitsgesetz des Bundes

WHG Wasserhaushaltsgesetz

Sonstige Abkürzungen AS Anschlussstelle (im Zusammenhang mit Bundesautobahnen)

ATKIS Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem

B [172] Bundesstraße mit zugehöriger Nummer

BA Bauabschnitt

BAB bzw. BAB A [4] Bundesautobahn mit zugehöriger Nummer

BGBl. Bundesgesetzblatt

BSG Besonderes Schutzgebiet (SPA)

BÜK 200 Bodenübersichtskarte Sachsen im Maßstab 1 : 200 000

BVerwG Bundesverwaltungsgericht

CIR Color-Infrarot

CR Tschechische Republik

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 5 1. Gesamtfortschreibung 2009

DD Dresden

DGM Digitales Geländemodell

EG Europäische Gemeinschaft

EU Europäische Union

EW Einwohner

FB LRP Fachbeitrag Landschaftsrahmenplan

FFH Flora-Fauna-Habitat

G Grundsatz

Gem. Gemeinde

GGB Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (s. FFH)

GLB Geschützter Landschaftsbestandteil

GZ Grundzentrum

K [8710] Kreisstraße mit zugehöriger Nummer

Kap. Kapitel

LfUG Landesamt für Umwelt und Geologie

LK Landkreis

LR ländlicher Raum

LSG Landschaftsschutzgebiet

Natura 2000 Kohärentes Europäisches Schutzgebietsnetz

MEI Landkreis Meißen

MIV Motorisierter Individualverkehr

MKRO Ministerkonferenz für Raumordnung

MZ Mittelzentrum

ND Naturdenkmal

NSG Naturschutzgebiet

OT Ortsteil

OZ Oberzentrum

OSV Oberzentraler Städteverbund

OU Ortsumgehung

ÖPNV Öffentlicher Personennahverkehr

OVG Oberverwaltungsgericht

P+B-Plätze Park and Bike (Parken und Fahrradfahren)

P+R-Plätze Park and Ride (Parken und Fahren)

RL Richtlinie

RP Regierungspräsidium

S [81] Staatsstraße mit zugehöriger Nummer

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Seite 6 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

SAC Special Area of Conservation (s. SPA)

SächsGVBl. Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt

SCI Site of Community Importance (s. FFH)

SMI Sächsisches Staatsministerium des Inneren

SMWA Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit

SMUL Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft

SPA Special Protection Areas

SPNV Schienenpersonennahverkehr

SSZ-OE Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

V Verlegung - im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen

VBG Vorbehaltsgebiet

VBLR verdichteter Bereich im ländlichen Raum

VDI Verein Deutscher Ingenieure

VO Verordnung

VR Verdichtungsraum

VREG Vorrang-/Eignungsgebiet

VRG Vorranggebiet

WKA Windkraftanlage

WRRL Wasserrahmenrichtlinie

Z Ziel

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 7 1. Gesamtfortschreibung 2009

0 Einleitung Am 1. Januar 2004 ist der novellierte Landesentwicklungsplan Sachsen in Kraft getreten. Der Freistaat Sachsen hat damit der wesentlich geänderten Ausgangslage und den geänderten Rahmenbedingungen für die räumliche Entwicklung des Freistaates Sachsen und seiner Teilräume gegenüber dem Landesentwicklungsplan von 1994 Rechnung getragen. Mit der vorliegenden Gesamtfortschreibung hat der Regionale Planungsverband Oberes Elb-tal/Osterzgebirge als Träger der Regionalplanung den seit 3. Mai 2001 verbindlichen Regio-nalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge an die Vorschriften des Landesentwicklungsplanes an-gepasst und damit in gleicher, verantwortungsvoller Weise diesen veränderten Vorausset-zungen und Rahmenbedingungen für die Planungsregion bei Berücksichtigung der regiona-len Spezifika Rechnung getragen. Planungsgebiet ist die Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge mit der Landeshauptstadt Dres-den sowie den Landkreisen Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (3 434,02 km², 1 024 511 Einwohner [Stand 31.12.2007]). Im Regionalplan sind die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Raumordnungsgesetz (ROG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1997 (BGBl. I, S. 2081-2102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des „Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien“ vom 24. Juni 2004 (BGBl. I, S. 1359), sowie die Ziele und Grundsätze der Raumordnung des Landesentwicklungsplans Sachsen, Verordnung der Sächsischen Staats-regierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen vom 16. Dezember 2003 (LEP) (SächsGVBl. S. 915), regionsspezifisch räumlich und sachlich auszuformen. Die im Einzelnen im LEP geregelten Ziele und Grundsätze sind mit Ausnahme der zum Ver-ständnis der Ziele und Grundsätze des Regionalplans unbedingt notwendigen Wiedergaben (im Regionalplan kursiv gedruckt) nicht gesondert aufgeführt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 Sächsisches Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) v. 14.12.2001 (SächsGVBl. S. 716), zuletzt geändert durch Artikel 7 des „Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102,111), übernimmt der Regionalplan zugleich auch die Funktion des Landschaftsrahmenplans nach § 5 des Sächsischen Gesetzes über Natur-schutz und Landschaftspflege (SächsNatSchG) vom 03.07.2007 (SächsGVBl. S.321). Die landschaftsrahmenplanerischen Aussagen stützen sich auf die Inhalte des Fachbeitra-ges Landschaftsrahmenplan. Das Einvernehmen zu diesem Fachbeitrag wurde durch das Regierungspräsidium Dresden mit Datum vom 29.08.2006 erteilt. Der Regionalplan stellt somit den verbindlichen Rahmen für die räumliche Ordnung und Ent-wicklung der Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge dar, insbesondere in den Bereichen der Ökologie, der Wirtschaft, der Siedlung und der Infrastruktur. Der Regionalplan ist auf einen Zeithorizont von etwa zehn Jahren ausgerichtet und nach § 6 Abs. 5 SächsLPlG durch Fortschreibung der weiteren Entwicklung anzupassen. Sein Hauptanliegen ist, den Handlungsrahmen für eine nachhaltige Regionalentwicklung zu ge-ben, in dem sich die räumlich differenzierten Leistungspotenziale der Region Oberes Elb-tal/Osterzgebirge wirtschaftlich entfalten können, auf möglichst gleichwertige Lebensbedin-gungen in allen Teilen der Region hingewirkt wird und die natürlichen Lebensgrundlagen der Bevölkerung dauerhaft gesichert werden können.

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Seite 8 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Der Regionalplan enthält regionsweit bedeutsame Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Sein Regelungsinhalt sowie die Anforderungen an die Normqualität und die unterschiedliche Bindungswirkung der Ziele und Grundsätze ergeben sich aus den bun-des- bzw. landesrechtlichen Vorschriften des Raumordnungsgesetzes und des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen. Die Ziele des Regionalplans [Kennzeichnung mit (Z)] sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Die Ziele des Regionalplans sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsa-men Planungen und Maßnahmen zu beachten. Ziele, die die Bauleitplanung betreffen, be-gründen darüber hinaus eine Anpassungspflicht für die Gemeinden nach § 1 Abs. 4 Bauge-setzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414). Je nach Konkretisierungsgrad lassen die Ziele nachfolgenden Planungen Spielräume zur Ausformung und Umsetzung. Wenn ein Ziel im Regionalplan als „Ist-Ziel“ formuliert ist, bedeutet dies, dass die Festle-gung zwingend verbindlich ist; sie kann nur im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens (§ 17 SächsLPlG) überwunden werden. Wenn ein Ziel im Regionalplan als „Soll-Ziel“ formuliert ist, bedeutet dies, dass die Plan-aussage gleichfalls zwingend verbindlich ist, aber selbst ein so genanntes Restermessen enthält, das erlaubt, in atypischen Fällen ohne Zielabweichungsverfahren von der Planaus-sage abzuweichen. Ein atypischer Fall liegt dann vor, wenn bei objektiver Betrachtung des konkreten Einzelfalls ein Festhalten am Ziel unter Beachtung der Gesamtaussage des Plans nicht gerechtfertigt erscheint. Die Grundsätze des Regionalplans [Kennzeichnung mit (G)] sind allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums in oder aufgrund von § 2 ROG als Vorga-ben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen. Sie sind von öffentli-chen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Im Übrigen richtet sich die Bindungswirkung der Grundsätze und Ziele nach dem Raumord-nungsgesetz (§ 4) und den Fachgesetzen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Regional-plan erfüllt somit auch eine rahmensetzende Koordinierungsfunktion für fachliche Planungen und Maßnahmen. Der Regionalplan beinhaltet auch Ziele und Grundsätze in Form von zeichnerischen Festle-gungen zu Gebietsbezeichnungen. Diese Gebietsbezeichnungen umfassen insbesondere Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete. Darüber hinaus werden v. a. in Verbindung mit Handlungsaufträgen aus dem LEP durch den Regionalplan weitere Gebietsbezeichnungen definiert. Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nut-zungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Nutzungen, Funktionen oder Zielen der Raumordnung nicht ver-einbar sind (s. § 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG). Vorranggebiete sind Ziele der Raumordnung (s. § 3 Nr. 2 ROG). Vorbehaltsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonde-res Gewicht beizumessen ist (s. § 7 Abs. 4 Nr. 2 ROG). Vorbehaltsgebiete sind Grundsätze der Raumordnung (s. § 3 Nr. 2 ROG).

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 9 1. Gesamtfortschreibung 2009

Eignungsgebiete sind Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet, städtebaulich nach § 35 BauGB zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden (s. § 7 Abs. 4 Nr. 3 ROG). Gemäß § 2 Abs. 2 SächsLPlG darf die Ausweisung von Eignungsgebieten im vorgenannten Sinne nur in Verbindung mit der Aus-weisung von Vorranggebieten zugunsten der betreffenden Nutzung erfolgen. Die Rechtsverbindlichkeit dieser Ausweisungen besteht ausschließlich nur für den Karten-maßstab, in dem sie im Regionalplan enthalten sind. Ihre Beachtung und Umsetzung in nachgeordneten Planungsebenen erfordert eine sachlich begründete und nachvollziehbare räumliche Konkretisierung. Der Regionalplan besteht aus einem Text- und einem Kartenteil. Der Textteil gliedert sich in das Leitbild für die Entwicklung der Planungsregion Oberes Elb-tal/Osterzgebirge, einen überfachlichen Teil mit Zielen und Grundsätzen und einen fachli-chen Teil mit Zielen und Grundsätzen. Der Kartenteil enthält zeichnerische Festlegungen von Zielen und Grundsätzen (Festlegungskarten) sowie Karten, die der Erläuterung dienen (Erläuterungskarten). Im Unterschied zu den Festlegungskarten enthalten die Erläuterungs-karten keine Inhalte mit Bindungswirkung nach § 4 ROG. Den Zielen und Grundsätzen ist eine Begründung beigefügt. Die Begründung enthält v. a. Aussagen zum Regelungserfordernis, zu den zugrunde gelegten Kriterien und der voraus-gegangenen Abwägung sowie zu den Adressaten (Betroffenheit) und zur Umsetzung (Voll-zug), sofern dies nicht aus dem Plansatz selbst bereits klar erkennbar ist. Die im Regionalplan dargestellten nachrichtlichen Übernahmen aus anderen Fachressour-cen besitzen den Stand zum Satzungsbeschluss bzw. sind aktualisiert zum Stand der Ge-nehmigung des Regionalplans. Das dem Regionalplan gemäß Z 2.1.5 LEP vorangestellte Leitbild für die nachhaltige Ord-nung und Entwicklung der Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge entfaltet keine Bin-dungswirkung nach § 4 ROG. Es enthält Leitvorstellungen mit programmatischem Inhalt für die allgemeine räumliche Entwicklung, trägt damit v. a. regionalpolitischen Charakter und dient gleichzeitig als Maßstab und strategische Zielrichtung für die Inhalte der konkreten Ziele und Grundsätze des Regionalplans. Das Leitbild ist auf die Zukunft, d. h. auch über den zeitlichen Geltungsbereich des Regionalplans hinaus gerichtet und ist damit nicht statisch, sondern offen für künftige Entwicklungen. Das Leitbild soll zu einer regionsweiten, konsens-bildenden Identifikation mit den regionalpolitischen Zielsetzungen beitragen. Wesentliche Inhalte desselben wurden in einem breiten Diskussionsprozess mit den regionalen Akteuren im Rahmen der Erstellung eines Regionalen Entwicklungskonzeptes, welches den gesamten Planungsraum umfasst, erarbeitet. Die im Regionalplan enthaltenen Ziele und Grundsätze stehen unter dem Vorbehalt einer gesicherten Finanzierung. Ein Anspruch, insbesondere gegen den Freistaat Sachsen oder kommunale Gebietskörperschaften auf Realisierung, Finanzierung oder finanzielle Förde-rung kann aus den Zielen und Grundsätzen nicht abgeleitet werden (§ 2 Abs. 4 SächsLPlG). Bei der Förderung im Geltungsbereich des Plans sind seine Ziele zu beachten und seine Grundsätze zu berücksichtigen. Weitergehende Vorschriften der einschlägigen Förderrichtli-nien bleiben davon unberührt. Ebenso wird keine Rechtspflicht zur Finanzierung der Errich-tung oder Erhaltung bestimmter Einrichtungen begründet. Aus dem Regionalplan lassen sich keine zeitlichen und finanziellen Bindungen oder Zwänge für die Staatsregierung ableiten. Gemäß § 2 Abs. 1 SächsLPlG ist bei der Aufstellung und Fortschreibung von Raumord-nungsplänen eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen be-stimmter Pläne und Programme durchzuführen.

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Seite 10 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Eine vertiefende Betrachtung hinsichtlich der umweltrelevanten Auswirkungen des vorlie-genden Regionalplans ist für diejenigen Inhalte des rechtsverbindlichen Teiles des Regional-plans durchgeführt worden, die sachlich und räumlich konkret und darüber hinaus geeignet sind, einen Rahmen für umweltprüfungspflichtige Projekte gemäß UVP-Gesetz des Bundes und SächsUVPG zu setzen. Diese Prüfung der Umweltauswirkungen gebietsscharfer Ausweisungen enthält insbesonde-re auch eine Prüfung der kumulativen Umweltauswirkungen, die von mehreren gebietsschar-fen Ausweisungen im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang ausgehen können. Inklu-diert in die Prüfung der gebietsscharfen Ausweisungen ist die Prüfung der vorgelagerten methodischen Ansätze. Die voraussichtlichen Auswirkungen, die die Verwirklichung des Raumordnungsplanes auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und des räumlichen Geltungsbereiches des Raumordnungsplanes werden im Umweltbericht er-mittelt, beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht ist diesem Plan gemäß § 2 Abs. 3 SächsLPlG als gesonderter Teil der Begründung beigefügt. Die umfassende Dokumentation der methodischen Vorgehensweise im Rahmen der Um-weltprüfung ist ein Beitrag zur Erhöhung der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit des Ausweisungsprozesses sowie zur Verbreiterung der Akzeptanz der Planungsergebnisse. Letztendlich bedeutet dies die Aufwertung der räumlich-koordinierenden Gesamtplanung als Ebene der integrativen Behandlung von Umweltbelangen. Gemäß § 2 Abs. 3 SächsLPlG umfasst die Umweltprüfung auch die Prüfung der Verträg-lichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes (Natura 2000 - Gebiete). Der Umweltbericht enthält insoweit auch eine zusammenfassende Darstellung der Auswir-kungen des Plans auf die Gebiete und Arten, die gemäß FFH- und SPA-Richtlinien geschützt sind.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 11 1. Gesamtfortschreibung 2009

1 Leitbild der Regionalentwicklung Die Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge ist im engen Zusammenwirken mit ihren Nachbarn und im Rahmen der Metropolregion Sachsendreieck so zu entwickeln, dass unter den geänderten Rahmenbedingungen der durch die Globalisierung erhöh-ten Anforderungen an Standortqualitäten und Wettbewerbsfähigkeit, des demographi-schen Wandels und daraus resultierender notwendiger Infrastruktur- und Kosten-optimierungen, der erweiterten Europäischen Union sowie sich verändernder Umwelt-bedingungen bei gleichzeitiger Gewährleistung der nachhaltigen Sicherung der natür-lichen Lebensgrundlagen weitere Wachstumspotenziale für die wirtschaftliche Ent-wicklung erschlossen werden. Durch die Sicherung technologischer Spitzenleistungen, herausragender Kultur- und Freizeitangebote und der hohen Lebensqualität in einer intakten Kulturlandschaft ist gleichzeitig die Attraktivität der Region innerhalb Europas zu festigen. Vorhandene Ungleichgewichte hinsichtlich der Lebensverhältnisse innerhalb der Re-gion sollen gemindert werden. Eine besondere Rolle kommt dabei zu:

o der Landeshauptstadt Dresden mit ihren wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technologischen und kulturellen Potenzialen als Oberzentrum der Region

o der zum gegenseitigen Vorteil intensiv zu entwickelnden Kooperation der

Landkreise mit der Landeshauptstadt Dresden sowie der Städte und Ge-meinden untereinander.

Die Region als Wirtschafts- und technologische Spitzenregion Die Region versteht sich mit

− ihrer breit gefächerten Wirtschaftsstruktur sowie der im ostdeutschen Vergleich deut-lich herausgehobenen Wirtschaftskraft und der vergleichsweise hohen wirtschaftli-chen Dynamik insbesondere in der Landeshauptstadt Dresden

− den insbesondere in Dresden angesiedelten sowie sich entwickelnden Zukunftsbran-

chen und -technologien wie Mikroelektronik, Biotechnologie und Nanotechnologie und dem hervorgehobenen Potenzial für Forschung und Entwicklung durch die größ-te Konzentration von Wissenschaftseinrichtungen in den neuen Bundesländern

als Hightech-Region auf einer stabilen industriellen Basis mit aussichtsreichen Zukunfts-chancen im nationalen und europäischen Maßstab.

Handlungserfordernisse:

o Das insbesondere in und um Dresden konzentrierte technisch-innovatorische Po-tenzial in Form einer hervorgehobenen Ausstattung mit Wissenschafts- und For-schungseinrichtungen, insbesondere in den Natur- und Ingenieurwissenschaften, und in Verbindung damit das Potenzial an hoch qualifizierten Arbeitskräften als Schlüssel für weiteres wirtschaftliches Wachstum, technischen Fortschritt und Produktinnovation muss gesichert und ausgebaut werden. Auf eine stärkere Ver-netzung der Unternehmen mit den vorhandenen Einrichtungen des Technologie-transfers und die tatsächliche Nutzung der Transferangebote durch die Unter-nehmen ist hinzuwirken.

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Seite 12 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

o Die Wirtschaftsförderung muss im regionalen Konsens auf die regionalen

Schwerpunktbranchen Mikroelektronik, Metall/Maschinenbau/Neue Werkstoffe, Chemie/Pharmazie, Luft- und Raumfahrttechnik, Feinmechanik/Elektrotechnik/ Elektronik, Biotechnologie/Ernährungswirtschaft als ökonomische Entwicklungs-kerne zur Bestandspflege und Neuansiedlung von Unternehmen konzentriert werden. Je nach wirtschaftlichem Profil sucht und pflegt die Region diesbezüglich auch den engen Kontakt zu ihren benachbarten Regionen und Landkreisen, um den Bedürfnissen der Unternehmen mit dem Ziel eines maximalen Effekts für die Wirtschaftsentwicklung Rechnung zu tragen.

o Es muss der mittel- und langfristige Fachkräftebedarf vorrangig für die o. g.

Schwerpunktbranchen gesichert werden.

o Die wirtschaftliche Funktion der Landeshauptstadt Dresden als leistungsstarker Wachstumskern und der Zentren des Verdichtungsraumes ist zu sichern und auszubauen. Dazu und mit dem Zweck, die hohe Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung in und um das Oberzentrum Dresden für die Gesamtregion noch besser wirksam zu machen, ist die regionale Zusammenarbeit in der Wirtschafts-förderung und die Schaffung von regionalen Branchennetzwerken zu forcieren. Im Zusammenhang damit versucht die Region, neue wirtschaftliche Trends und die entsprechende Nachfrage auf sich zu ziehen und dabei auch in den ländli-chen Räumen Effekte für die Wirtschaftsentwicklung zu erzielen. Innerhalb der ländlichen Räume kommt der Stärkung ihrer industriellen Kerne große Bedeutung zu.

Die Region als hochwertiger Lebens- und Kulturraum Die Region sichert und entwickelt die für sie charakteristischen hochwertigen Lebensbedin-gungen als wichtige Standortqualität auch für die wirtschaftliche Entwicklung, um die für die Region insgesamt positiven Wanderungssalden der letzten Jahre zu stabilisieren und die Anziehungskraft für v. a. junge Zuwanderer zu erhöhen. Die Attraktivität des Oberzentrums Dresden mit seinen herausgehobenen sozialen und kulturellen Voraussetzungen als eine der attraktivsten Großstädte in den neuen Bundesländern ist dabei als Motor für die Gesamtregi-on von herausgehobener Bedeutung. Die Region stellt sich den demographischen Veränderungen in Form von Bevölkerungsrück-gang und zunehmender Alterung v. a. im ländlichen Raum und bewältigt diese im Sinne ei-ner nachhaltigen Regionalentwicklung durch ein in allen gesellschaftlichen Bereichen diesen Veränderungsprozessen gerecht werdendes, zielgerichtetes Handeln. Den Aktionsräumen und Regionalinitiativen kommt besonders im ländlichen Raum für die Sicherung der Lebensqualität eine hervorgehobene Bedeutung zu. Ihre aktive Rolle für eine ganzheitliche Entwicklung des ländlichen Raumes einschließlich der von ihnen ausgehenden Impulse für die Wirtschaftsentwicklung ist deshalb auch zukünftig von allen öffentlichen Stel-len zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für die teilweise auch Planungsregionsgrenzen überschreitenden Aktionsräume der Regionalentwicklung, wie den Klosterbezirk Altzella.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 13 1. Gesamtfortschreibung 2009

Handlungserfordernisse o Durch ein langfristig tragfähiges und stabiles Netz an leistungsfähigen Zentralen

Orten ist die öffentliche Daseinsvorsorge für alle Teile der Region in zumutbarer Entfernung zu sichern. Der Sicherung einer guten Erreichbarkeit des ländlichen Raumes über die dortigen Mittel- bzw. Grundzentren kommt darüber hinaus eine Schlüsselstellung für die Erhaltung der Lebensqualität seiner Bewohner zu.

o Bei der Bereitstellung der notwendigen Infrastrukturleistungen besonders im

ländlichen Raum muss verstärkt auch über Verwaltungsgrenzen und administra-tive Zuständigkeiten hinweg durch interkommunale Abstimmung und Kooperation der zuständigen Stellen den Anpassungsnotwendigkeiten und Herausforderun-gen des demographischen Wandels begegnet und steigenden Kosten entge-gengewirkt werden. Dabei gilt es, in allen gesellschaftlichen Bereichen über un-konventionelle, neue und innovative Versorgungsangebote nachzudenken. Das Infrastrukturangebot ist zukünftig stärker an den Bedürfnissen älterer Menschen zu orientieren und wenn möglich, mit wirtschaftlichen Effekten zu verbinden.

o Stadtumbauprozesse und Dorferneuerung sind gezielt für eine Aufwertung des

Wohnumfeldes und besonders die Dorferneuerung ist für den Erhalt traditioneller, regionaltypischer Dorf- und Baustrukturen zu nutzen.

o Im Interesse einer sozial- und umweltgerechten Bewältigung zunehmender Ver-

kehrsbedürfnisse gewinnt v. a. im Verdichtungsraum ein professionelles Mobili-tätsmanagement, welches auf ein optimales Mobilitätsangebot für die verschie-denen sozialdemographischen Gruppen bei einem maximalen Effekt des Einsat-zes der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur und der vorhandenen Verkehrsträger abzielt, eine immer größere Bedeutung.

o Die hohe kulturelle Bedeutung und Attraktivität im nationalen und internationalen

Maßstab sowie das, insbesondere von der Stadt Dresden ausgehende, Innovati-onspotenzial im kulturellen und künstlerischen Bereich müssen gesichert, ausge-baut und mit den Angeboten der Region weiter vernetzt werden. Auch hier sind ggf. neue Wege der Kooperation und Finanzierung zu beschreiten.

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Seite 14 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Die Region als Tourismusmagnet Die Region sieht mit ihrer vielfältigen Naturraumausstattung, ihrem bedeutenden kultur-historischen Potenzial und dem breiten sowie qualitativ hochwertigen Kulturangebot die wei-tere Entwicklung des Tourismus als einen wichtigen Wirtschaftsfaktor, den es zu stärken gilt.

Handlungserfordernisse:

o Bei der weiteren touristischen Entwicklung sollen Aspekte der Qualitätsverbesse-rung sowie der Bündelung und Vernetzung touristischer Angebote im Vorder-grund stehen. Die Kooperation der touristischen Akteure mit dem Anliegen der Entwicklung neuer gesamtregionaler Produkte und einer gesamtregionalen Ver-marktung soll intensiviert werden.

o Der Städtetourismus in Dresden ist als eine wichtige Säule des Tourismus mit

Ausstrahlung auf die Region weiterzuentwickeln. Durch Vernetzung der Angebo-te entlang des Elbtales, insbesondere mit denen der Städte Meißen, Pirna, Ra-debeul und Riesa, ist der Städtetourismus in der Region insgesamt weiter zu stärken.

o Für die überregionale Ausstrahlung der Region sollen die bestehenden Kultur-

events von internationaler Bedeutung, insbesondere in der Landeshauptstadt Dresden, gesichert werden.

o Die traditionellen, landesweit bedeutsamen Tourismusgebiete Sächsische

Schweiz und Osterzgebirge sind weiter zu profilieren und grenzüberschreitend zu entwickeln. In diesem Zusammenhang kommt der Bewerbung der Akteure der Sächsisch-Böhmischen Schweiz als Naturdenkmal für das UNESCO-Welterbe sowie den Bemühungen der Akteure des östlichen und mittleren Erzgebirges für eine Bewerbung als UNESCO-Welterbe in der Kategorie Kulturland-schaft/Kulturdenkmal unter der Bezeichnung „Montanregion Erzgebirge“ eine hervorgehobene Bedeutung zu.

o Die regionalen/teilregionalen Besonderheiten sind noch stärker für Profilierungen

im Tourismusbereich und entsprechende Entwicklungen zielgruppenspezifischer Angebote unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Potenziale zu nutzen. Das be-trifft u. a. die Kulturlandschaft des Elbtales mit ihrem Terrassenweinbau und dem Status als Welterbe der UNESCO im Stadtgebiet von Dresden, die in der Region vorhandenen Manufakturen (Porzellan in Meißen und Freital, Fahrzeugbau in Dresden, Uhren in Glashütte), die Konzentration von Sachzeugen des histori-schen Bergbaus v. a. im Osterzgebirge, die Sandsteinformationen bzw. den Sandsteinabbau in der Sächsische Schweiz oder Sportevents von internationa-lem Rang in Altenberg und Riesa.

o Die vielfältigen Potenziale, insbesondere auch für eine stärkere Partizipierung

des außerhalb der etablierten Tourismusgebiete befindlichen ländlichen Raumes am Tourismus, sollen stärker genutzt und miteinander vernetzt werden.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 15 1. Gesamtfortschreibung 2009

Die Region als gewachsene Kulturlandschaft mit einem leistungsfähigen Naturhaus-halt In der Region besitzen Naturschutz und Landschaftspflege einen hohen Stellenwert. Darum sind die Leistungsfähigkeit und das natürliche Regenerationsvermögen des Freiraums in seiner Funktion als Lebensraum für Flora und Fauna, als Wasserreservoir, als klimatischer Ausgleichsraum, als land- und forstwirtschaftlicher Produktionsraum sowie als wertvoller Erholungsraum nachhaltig zu sichern. In enger Partnerschaft mit der Land- und Forstwirtschaft ist die Freiraumstruktur so zu entwi-ckeln, dass die Funktionen für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen gestärkt wer-den.

Handlungserfordernisse:

o Die kulturhistorischen, kulturellen und kulturlandschaftlichen sowie naturräumli-chen Besonderheiten der Region sind zum Zwecke der Ausprägung eines un-verwechselbaren Charakteristikums der Region zu sichern und zu entwickeln. Vorhandene Beeinträchtigungen sollen nach Möglichkeit beseitigt bzw. minimiert werden.

o Der Schutz von Natur und Umwelt mit den zum Teil in Mitteleuropa einmaligen

Landschaften, wie der Sächsischen Schweiz und dem Moritzburger Kleinkup-pengebiet, ist durch langfristige Sicherung des Freiraumes sowie eine natur- und landschaftsverträgliche Nutzung unter Einschluss eines schonenden Umgangs mit allen Ressourcen zu gewährleisten.

o Für eine wirksame Freiraumvernetzung ist das ökologische Verbundsystem unter

besonderer Beachtung des europäischen Netzes „Natura 2000“ in seiner Funkti-onsfähigkeit zu stärken, wozu auch Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft auf Flächen des ökologischen Verbundsystems zu lenken sind.

o Zusammenhängende Freiflächen sollen sowohl als ökologischer Ausgleichsraum

als auch für die naturnahe Erholung erhalten bleiben. Dem Erhalt der großflächig unzerschnittenen Freiräume ist ein besonderer Stellenwert beizumessen. Maß-nahmen in den Bereichen Siedlung, Verkehr und sonstige technische Infrastruk-tur sollen umweltschonend und raumverträglich so geplant und durchgeführt werden, dass sie sich in die historisch gewachsene Siedlungsstruktur sowie in die vorhandenen Naturräume einfügen und diese ökologisch nicht erheblich be-einträchtigen. Vorhaben im Außenbereich sollen sich einschließlich der erforder-lichen Ausgleichsmaßnahmen an den regionalen Freiraumfunktionen orientieren.

o Eingriffe in den Freiraum sollen so gering wie möglich gehalten werden. Die Re-

gion bekennt sich zum prinzipiellen Vorrang von Innen- vor Außenentwicklung und dem damit in Verbindung stehenden weitgehenden Erhalt ihrer unversiegel-ten Freiräume. Die Inanspruchnahme von Freifläche für größere Vorhaben von regionaler Bedeutung über bereits bestehende Planungen hinaus, soll, sofern diese unumgänglich ist, im regionalen Konsens erfolgen.

o Insbesondere die Land- und Forstwirtschaft, die Wasserwirtschaft im Hinblick auf

die Daseinsvorsorge sowie die Tourismuswirtschaft sollen sich auf den langfristig zu erwartenden Klimawandel einstellen, indem die Bewirtschaftungsweise bzw. Nutzungskonzeptionen an die sich verändernden Klimabedingungen natur- und landschaftsverträglich angepasst werden.

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Seite 16 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

o In den verschiedenen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens bis hin zu den

privaten Haushalten ist auf die Ergreifung und Umsetzung von Maßnahmen, die auf regionaler Ebene geeignet sind, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, hinzuwirken. Neben der Einsparung von Energie kommt dabei der verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien eine wesentliche Bedeutung zu. Unter Beach-tung der Regionsspezifik sollen für einen natur-, landschafts- und sozialverträgli-chen Mix an erneuerbaren Energien, sofern raumplanerisch geboten, die räumli-chen Voraussetzungen geschaffen werden.

Die Region als Brücke zum erweiterten Europa Mit ihrer Grenzlage zur Tschechischen Republik besitzt die Region gemeinsam mit den an-deren Grenzregionen im Freistaat Sachsen große Bedeutung und Verantwortung für das Zusammenwachsen von Ost und West im vereinigten Europa, in dem sie sich selbstbewusst und wettbewerbsfähig platzieren will. Auch im Interesse der eigenen wirtschaftlichen Ent-wicklung müssen viel stärker als bisher die Lagepotenziale an der tschechischen Grenze genutzt werden.

Handlungserfordernisse:

o Die Funktion der Region als Drehscheibe für den Güter- und Personenverkehr nach Südost- und Osteuropa soll durch Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für den grenzüberschreitenden Fern- und Regionalverkehr (Aus- und Neubau wichtiger grenzüberschreitender Verkehrsverbindungen und entsprechende Er-tüchtigung des nachgeordneten Netzes), den Ausbau der Leistungsfähigkeit des Güterverkehrszentrums Dresden und die stärkere Orientierung der Angebote des Flugverkehrs des Flughafens Dresden in Richtung der neuen EU-Länder gestärkt werden.

o Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen mit dem unmittelbaren Nachbarland

Tschechische Republik, aber auch mit Polen, soll deutlich voran getrieben wer-den. Die bestehenden grenzüberschreitenden informellen Kontakte und Koopera-tionen auf kommunaler und regionaler Ebene, insbesondere zur Tschechischen Republik, sollen gepflegt sowie neue Kontakte und Kooperationen hergestellt werden.

o Die Rahmenbedingungen für das Knüpfen vielfältiger Beziehungen und Kontakte

sind zu qualifizieren, wobei die sukzessive Verbesserung der Sprachkenntnisse und die Kenntnisvermittlung über dortige Verwaltungsstrukturen und rechtliche Regelungen besonders dringlich sind.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 17 1. Gesamtfortschreibung 2009

Die Region als Teil der Metropolregion Sachsendreieck Mit der Landeshauptstadt Dresden und dem Verdichtungsraum im Oberen Elbtal verfügt die Region über einen starken Eckpfeiler der Metropolregion Sachsendreieck. Durch sie wird die Metropolregion Sachsendreieck hinsichtlich ihrer Wirtschafts- und Innovationskraft, der kultu-rellen und touristischen Attraktivität sowie der Lebensqualität in entscheidendem Maße ge-prägt. Diese Stärken sollen funktionsteilig und in Abstimmung mit den beteiligten Partnern zum gemeinsamen Nutzen weiter ausgebaut werden. Die Einbeziehung und Partizipation der Region insgesamt an der zukunftsfähigen Ausprä-gung und Entwicklung als Metropolregion ist durch geeignete Maßnahmen und Projekte im Rahmen einer bewussten Vernetzung der Regionalinitiativen der verschiedenen räumlichen Ebenen zu sichern.

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Seite 18 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

ÜBERFACHLICHE ZIELE UND GRUNDSÄTZE DER REGIONALPLANUNG 2 Zentrale Orte und Verbünde Begriffe: Zentraler Ort

Zentrale Orte sind Gemeinden, die aufgrund ihrer Einwohnerzahl und der Größe ihres Verflechtungsbereiches, ihrer Lage im Raum, ihrer Funktion und der Komplexität ihrer Ausstattung Schwerpunkte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im Freistaat Sachsen bilden. Sie übernehmen entspre-chend ihrer Funktion und Einstufung im zentralörtlichen System Aufgaben für die Gemeinden ihres jeweiligen übergemeindlichen Verflechtungs- bzw. Wir-kungsbereiches. Im LEP 2003 werden Ober- und Mittelzentren und in den Regionalplänen die Grundzentren ausgewiesen. (s. Kap. 2.3 LEP, Begriff) Verbund von Zentralen Orten Mittel- und Grundzentren: Verbünde von Zentralen Orten dieser Stufe sind zwei oder mehrere Gemein-den, die aufgrund ihrer Nachbarschaftslage oder eines direkten baulichen Zu-sammenhangs, ihrer Funktionsteilung in Bezug auf die zentralörtliche Ausstat-tung und einer verstetigten Zusammenarbeit nach § 204 Abs. 1 BauGB ge-meinsam die Funktion eines Zentralen Ortes ausüben. (s. Kap. 2.3 LEP, Begriff)

Karte: Die Grundzentren sind in Karte 1 „Raumstruktur“ ausgewiesen. 2.1 (Z) Grundzentren sind die Gemeinden

o Lommatzsch, Nossen, Radeburg Gröditz, Nünchritz, Zeithain, grundzentraler Verbund Lamperts-walde-Schönfeld-Thiendorf im Landkreis Meißen

o Bad Gottleuba-Berggießhübel, Bad Schandau, Heidenau, König-

stein, Neustadt i. Sa., Sebnitz, Stolpen Altenberg, Glashütte, Pretzschendorf, Wilsdruff im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.

2.2 (Z) Die Grundzentren sollen für die Bevölkerung ihres Verflechtungsbereiches die

Voraussetzungen zur Sicherung der Grundversorgung im Gesundheitswesen sowie im Einzelhandel und Dienstleistungsbereich für den allgemeinen Bedarf schaffen bzw. erhalten. Darüber hinaus sollen sie entsprechend ihrer Arbeits-platzzentralität Entwicklungsfunktionen für ihren übergemeindlichen Wir-kungsbereich übernehmen.

2.3 (Z) Die Grundzentren Glashütte, Pretzschendorf und Zeithain sollen zur Stärkung

des ländlichen Raumes vorrangig als übergemeindlich wirksame Wirtschafts-standorte gesichert und weiterentwickelt werden.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 19 1. Gesamtfortschreibung 2009

2.4 (Z) Für die folgenden Grundzentren werden die in der nachfolgenden Tabelle benannten Ortsteile als Versorgungs- und Siedlungskerne ausgewiesen:

Landkreis Zentraler Ort Ortsteil

Meißen Lommatzsch Lommatzsch Meißen Nossen Nossen Meißen Radeburg Radeburg Meißen Nünchritz Nünchritz

Meißen Lampertswalde - Schönfeld - Thiendorf

Lampertswalde, Schönfeld, Thiendorf

Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Bad Gottleuba - Berggießhübel

Bad Gottleuba, Berggießhübel

Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Bad Schandau Bad Schandau

Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Königstein Königstein

Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Neustadt i. Sa. Neustadt i. Sa.

Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Sebnitz Sebnitz

Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Stolpen Stolpen

Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Altenberg Altenberg

Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Pretzschendorf Klingenberg

2.5 (Z) Die Standortvoraussetzungen sind für die Konzentration der überörtlichen

Versorgungs- und Betreuungseinrichtungen grundsätzlich, für die Ansiedlung von überörtlichem Wohnungsbau und Gewerbe vorrangig in den Versorgungs- und Siedlungskernen der Grundzentren zu schaffen.

Begründung zu 2.1. (Z) Mit der Neufassung des Sächsischen Landesplanungsgesetzes vom 14.12.2001 wurde u. a. die ge-setzliche Grundlage für die Reformierung des bisherigen vierstufigen Zentrale-Orte-Systems (Ober-zentren - Mittelzentren - Unterzentren - Kleinzentren) zu einem dreistufigen System (Oberzentren - Mittelzentren - Grundzentren) geschaffen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1a SächsLPlG obliegt dabei der Regionalplanung die Ausweisung der Grundzentren. Die Grundzentren sind gemäß Z 2.3.12 LEP „... zur Ergänzung der Ober- und Mittelzentren als über-gemeindliche Versorgungs- und Dienstleistungszentren in den Regionalplänen auszuweisen ...“. Mit der Ausweisung der Grundzentren soll gleichzeitig gesichert werden, dass die zentralörtlichen Einrichtungen gebündelt und in zumutbarer Entfernung für die Bevölkerung der gesamten Region zur Verfügung stehen. Die Zumutbarkeit in der Entfernung zum Standort von zentralörtlichen Einrichtungen ist in der Begrün-dung zu Z 2.3.12 LEP mit der Erreichbarkeit der Zentralen Orte per ÖPNV in höchstens 30 min bei maximal einmaligem Umsteigen bestimmt, wobei die bestehende Anschlussqualität nicht nur auf die Bedienung im Schüler- und Berufsverkehr ausgerichtet ist. Die Tragfähigkeit von grundzentralen Ver-sorgungs- und Betreuungseinrichtungen wird über das Ausweisungskriterium der Einwohnerzahl im Verflechtungsbereich bzw. im Zentralen Ort selbst definiert.

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Seite 20 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Grundzentren muss die Tragfähigkeit der Einrichtungen gewahrt sein und unter Beachtung der demographischen Entwicklung gewahrt bleiben. Das wird u. a. mittels der Einwohnerzahl im Grundzentrum und seinem Verflechtungsbereich bestimmt, aber auch über die Funktion als wettbewerbsfähiger Wirtschaftsstandort. Dementsprechend wurden bei der Bestimmung der Grundzentren im Regionalplan die in Z 2.3.12 LEP aufgeführten Kriterien bei Beachtung der zukünftigen Bevölkerungsentwicklung herangezogen. Das sind:

o Erreichbarkeitsdefizite im ÖPNV (zu Ober-/Mittelzentren)

o mindestens 15 000 Einwohner im Verflechtungsbereich des Grundzentrums innerhalb

des Verdichtungsraumes bzw. mindestens 7 000 Einwohner im Verflechtungsbereich des Grundzentrums (bei mindestens 3 000 Einwohnern im Zentralen Ort) im ländlichen Raum

o bestehender ÖPNV-Knotenpunkt

o breitgefächertes sowie herausgehobenes Arbeitsplatzangebot im Grundzentrum (über

250 sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze im Ort je 1 000 Einwohner oder über 2 000 sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze absolut im Verdichtungsraum bzw. über 1 000 sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze absolut im ländlichen Raum).

Gleichzeitig beinhaltet die o. g. Zielformulierung der Zentralen Orte als „übergemeindliche Versor-gungs- und Dienstleistungszentren“ das Vorhandensein eines übergemeindlichen Verflechtungsberei-ches. Z 2.3.12 LEP lässt jedoch noch die Möglichkeit offen, im ländlichen Raum im Ausnahmefall Grundzentren ohne übergemeindlichen Verflechtungsbereich auszuweisen, wenn die Gemeindefläche über 50 km² beträgt und die vorgenannten Kriterien überwiegend erfüllt sind. Davon wurde dann Gebrauch gemacht, wenn innerhalb solcher Gemeinden Ortsteile Erreichbarkeitsdefizite zu Ober-zentrum/Mittelzentren aufweisen. Das bestimmende Ausweisungserfordernis von ergänzenden Grundzentren wird in der Region durch bestehende Erreichbarkeitsdefizite im ÖPNV zu Oberzentrum/Mittelzentren begründet. Diese sind für folgende Gemeinden/Ortsteile von Gemeinden nachweisbar:

Gemeinde/Ortsteil mit Erreichbarkeitsdefiziten ergänzendes Grundzentrum

Gem. Leuben-Schleinitz, OT Planitz, Käbschütz, Sornitz, Deila (alle Gem. Käbschütztal), OT Staucha, Ibanitz (beide Gem. Stauchitz) Lommatzsch

Gem. Ketzerbachtal, OT Tanneberg, Rothschönberg (beide Gem. Triebischtal) Nossen

OT Rödern (Gem. Ebersbach) Radeburg

Gem. Nauwalde, OT Koselitz, Pulsen (beide Gem. Röderaue) Gröditz

OT Merschwitz, Goltzscha, Leckwitz, Neuseußlitz Nünchritz (alle Gem. Nünchritz)

Gem. Thiendorf, Tauscha, grundzentraler Verbund OT Weißig, Blochwitz (beide Gem. Weißig a. R.) Lampertswalde-Schönfeld- OT Schönborn (Gem. Lampertswalde) Thiendorf OT Böhla, Kraußnitz (Gem. Schönfeld)

OT Maxen, Schmorsdorf, Crotta (alle Gem. Müglitztal) Heidenau

OT Börnersdorf, Breitenau, Hartmannsbach, Hellendorf, Hennersbach, Oelsen (alle Gem. Bad Gottleuba-Berggießhübel), OT Döbra, Waltersdorf (beide Gem. Liebstadt) Bad Gottleuba-Berggießhübel

Gem. Rosenthal-Bielatal, Gohrisch, OT Pfaffendorf (Gem. Königstein) Königstein

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 21 1. Gesamtfortschreibung 2009

Gemeinde/Ortsteil mit Erreichbarkeitsdefiziten ergänzendes Grundzentrum Gem. Porschdorf, Rathmannsdorf, Reinhardtsdorf-Schöna, OT Krippen, Schmilka (beide Gem. Bad Schandau) Bad Schandau

OT Dobra, Elbersdorf, Stürza (alle Gem. Dürrr.-Dittersb.), OT Heeselicht, Lauterbach (beide Gem. Stolpen) Stolpen

Gem. Neustadt i. Sa. Neustadt i. Sa.

Gem. Hohnstein, Kirnitzschtal, Sebnitz Sebnitz

OT Börnchen, Dittersdorf, Johnsbach (alle Gem. Glashütte) Glashütte

Gem. Geising, Hermsdorf, alle OT der Gem. Altenberg außer OT Altenberg Altenberg

Gem. Dorfhain, OT Hartmannsdorf (Gem. Hartm.-Reichenau), OT Colmnitz, Friedersdorf, Pretzschendorf (alle Gem. Pretzschendorf) Pretzschendorf

OT Blankenstein, Grund, Helbigsdorf Herzogswalde, Limbach, Mohorn (alle Gem. Wilsdruff) Wilsdruff

Für diese als ergänzende Grundzentren aufgeführten Gemeinden lässt sich ihre Ausweisung des Weiteren mittels der übrigen o. a. Ausweisungskriterien wie folgt begründen:

Grundzentrum Raum-

kategorie* Einwohner [31.12.06] Arbeitsplatzangebot [30.06.06]

Grundzentrum Verflechtungs-bereich

Arbeitsplätze pro tausend Ein-wohner / Anzahl Arbeitsplätze

Lommatzsch LR 5 730 ca. 7 700 256 / 1 465 Nossen VBLR 7 390 ca. 10 700 312 / 2 303 Radeburg LR 7 907 ca. 8 300 364 / 2 880 Gröditz VBLR 7 715 ca. 10 600 357 / 2 756 Nünchritz VBLR 6 504 ca. 7 500 282 / 1 831 Lampertswalde-Schönfeld-Thiendorf LR 6 270 ca. 8 300 507 / 3 180

Heidenau VR 16 695 ca. 23 600 237 / 3 961 Bad Gottl.-Bergg. LR 5 990 ca. 8 400 288 / 1 727 Bad Schandau LR 2 999 6 975 412 / 1 237 Königstein LR 2 822 ca. 8 500 319 / 900 Neustadt i. Sa. LR 14 679 1) 14 679 255 / 3 745 1) Sebnitz LR 8 920 14 749 337 / 3 003 Stolpen LR 6 021 ca. 6 600 217 / 1 304 Altenberg LR 5 890 10 106 274 / 1 616 Pretzschendorf LR 4 428 ca. 7 300 271 / 1 202 Wilsdruff LR 13 783 13 783 355 / 4 889 Glashütte LR 7 515 1) 7 515 327 / 2 461 1) 1) Gebietsstand 01.01.2008

Quelle: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen * VR - Verdichtungsraum; VBLR - verdichteter Bereich im ländlichen Raum; LR - ländlicher Raum Dabei zeichnet sich insbesondere für einige Grundzentren und ihre Verflechtungsbereiche des ländli-chen Raumes in den Ergebnissen der 4. Regionalisierten Bevölkerungsprognose für den Freistaat Sachsen bis 2020 durch stark rückläufige Einwohnerzahlen ein gemeinsamer Problemdruck ab.

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Seite 22 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Die Funktionsfähigkeit der Gemeinden Königstein und Bad Schandau als Grundzentren wird infolge der Tourismusfunktionen der Gemeinden einschließlich ihrer Verflechtungsbereiche mit teilweise ho-hen Übernachtungszahlen auch bei Unterschreitung des Einwohnerkriteriums von 3 000 Einwohnern als gesichert angenommen. Alle als Grundzentren ausgewiesenen Gemeinden stellen ÖPNV-Knotenpunkte dar, d.h. es verlaufen zwei oder mehr ÖPNV-Linien durch die Gemeinden bzw. haben in den Gemeinden ihre Anfangs-/ Endpunkte und sichern die Erreichbarkeit für die im Verflechtungsbereich befindlichen Gemein-den/Ortsteile. Den aufgeführten Grundzentren werden, mit Ausnahme der Gemeinden Neustadt i. Sa., Glashütte und Wilsdruff, die folgenden übergemeindlichen Verflechtungsbereiche zugeordnet:

Grundzentrum Gemeinden/Ortsteile im Verflechtungsbereich Begründung

Lommatzsch Gem. Leuben-Schleinitz, OT Planitz, Deila, Käbschütz, Sornitz (Gem. Käbschütztal), Staucha, Ibanitz (Gem. Stauchitz)

Beseitigung Erreichbarkeits-defizite ÖPNV

Nossen Gem. Ketzerbachtal, OT Tanneberg, Rothschönberg (Gem. Triebischtal)

Beseitigung Erreichbarkeits-defizite ÖPNV

Radeburg OT Rödern (Gem. Ebersbach) Beseitigung Erreichbarkeits-defizite ÖPNV

Gröditz Gem. Nauwalde, OT Koselitz, Pulsen (Gem. Röder-aue)

Verwaltungsgemeinschaft, Beseitigung Erreichbarkeits-defizite ÖPNV

Lampertswalde-Schönfeld-Thiendorf

Gem. Tauscha, Gem. Weißig a. R.

Verwaltungsgemeinschaft, Beseitigung Erreichbarkeits-defizite ÖPNV

Nünchritz Gem. Glaubitz Verwaltungsgemeinschaft

Heidenau Gem. Dohna, OT Crotta, Falkenhain, Maxen, Schmorsdorf, Weesenstein (Gem. Müglitztal)

Beseitigung Erreichbarkeits- defizite ÖPNV, räumliche Lage

Bad Gottleuba-Berggießhübel

Gem. Liebstadt, Gem. Bahretal (überlappend mit MZ Pirna)

Verwaltungsgemeinschaft, Beseitigung Erreichbarkeits-defizite ÖPNV

Bad Schandau Gem. Porschdorf, Gem. Rathmannsdorf, Gem. Reinhardtsdorf-Schöna

Verwaltungsgemeinschaft, Beseitigung Erreichbarkeits-defizite ÖPNV

Königstein Gem. Gohrisch, Gem. Rathen, Gem. Rosenthal-Bielatal, Gem. Struppen (überlappend mit MZ Pirna)

Verwaltungsgemeinschaft, Beseitigung Erreichbarkeits-defizite ÖPNV

Sebnitz Gem. Hohnstein, Gem. Kirnitzschtal

Verwaltungsgemeinschaft mit Kirnitzschtal, Beseitigung Erreichbarkeits-defizite ÖPNV

Stolpen OT Dobra, Elbersdorf, Stürza (Gem. Dürrröhrsdorf-Dittersbach)

Beseitigung Erreichbarkeits-defizite ÖPNV

Altenberg Gem. Geising, Gem. Hermsdorf

Verwaltungsgemeinschaft mit Hermsdorf, Beseitigung Erreichbarkeits-defizite ÖPNV

Pretzschendorf Gem. Dorfhain, Gem. Höckendorf (überlappend mit MZ Dippoldiswalde)

starke Arbeitspendlerverflech-tungen, Pretzschendorf (OT Klingenberg) ist Mittel-schulstandort für Höckendorf

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 23 1. Gesamtfortschreibung 2009

Die Ausweisung Pretzschendorfs als Grundzentrum erfolgt neben der o. a. Begründung vorrangig unter dem Aspekt der besonderen Entwicklungsfunktion, welche die Gemeinde als junger prosperie-render Gewerbestandort - vor allem im Standortbereich der Siedlung Bahnhof Klingenberg - für den strukturell schwachen westlichen Teil des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ausübt. Zur Sicherung des flächendeckenden Angebotes an grundzentralen Versorgungs- und Betreuungsein-richtungen unter Beachtung der Zumutbarkeit bezüglich der Entfernung zu den Zentralen Orten wird von dem in Z 2.3.12 LEP angebotenen Ausnahmefall der Ausweisung von Grundzentren im ländlichen Raum ohne übergemeindlichen Verflechtungsbereich mit der Ausweisung der Gemeinden Neu-stadt i. Sa., Glashütte, Wilsdruff und Zeithain Gebrauch gemacht. Für die Ausweisung der Gemeinde Glashütte als Grundzentrum ohne übergemeindlichen Verflech-tungsbereich sind besonders hervorzuheben:

o die große Bedeutung von Glashütte als Industriestandort mit einem weit über die Ge-

meindegrenzen hinaus reichenden Wirkungsbereich und einer hohen Anzahl an Einpend-lern, welche die Tragfähigkeit der grundzentralen Versorgungs- und Betreuungseinrich-tungen des Grundzentrums Glashütte auch langfristig sichern

o die topographische Lage einiger zu Glashütte gehörender Ortsteile, welche die Erreich-

barkeitsdefizite zu den Mittelzentren Dippoldiswalde und Pirna begründen

o die Bedeutung als ÖPNV-Knotenpunkt durch das Zusammentreffen nicht nur mehrerer Buslinien, sondern als Standort mit Übergangsstelle zwischen den Verkehrsträgern Schiene und Straße/Busverkehr.

Die Gemeinde Zeithain erfüllt zwar derzeit die Ausweisungskriterien für ein Grundzentrum gem. Z 2.3.12 LEP nicht in ausreichendem Maße (keine Erreichbarkeitsdefizite zum nächstgelegenen Mit-telzentrum, hier Riesa; mit 6 491 Einwohnern am 31.12.2006 Unterschreitung des EW-Kriteriums für den zu versorgenden Bereich), die Ausweisung als Grundzentrum begründet sich jedoch unter lang-fristigen planerischen Aspekten mit

o dem enormen Standortpotenzial auf der ca. 140 ha großen ehemaligen militärischen Standortbrache, die für die Ansiedlung großer Industriebetriebe vorgesehen ist und reale Chancen einer zukünftig positiven Bevölkerungsentwicklung Zeithains beinhaltet

o der bereits aktuell großen Bedeutung Zeithains als gewerblich-industrieller Entwicklungs-

kern für die weitere wirtschaftliche Entwicklung des strukturschwachen rechtselbischen Raumes im Landkreis Meißen mit einem breit gefächerten Arbeitsplatzangebot (305 Apl/TEW bzw. 1 981 Apl am 30.06.2006)

o ÖPNV-Knotenpunkt.

Insbesondere erhebliche Erreichbarkeitsdefizite im dünn besiedelten ländlichen Raum östlich von Großenhain erfordern die Ausweisung eines Grundzentrums. Mangels einer ausreichend großen und leistungsstarken Gemeinde ist die notwendige versorgungsräumliche Sicherung des Gebietes unter den vorgenannten Zumutbarkeitskriterien nur im Verbund der Gemeinden Lampertswalde, Schönfeld und Thiendorf zu gewährleisten. Die vorhandenen Versorgungs- und Betreuungseinrichtungen in den drei Gemeinden ergänzen sich auch unter Erreichbarkeitsgesichtspunkten zum Teil gut (z. B. Schön-feld Standort einer Mittelschule, Lampertswalde und Thiendorf Standorte von Grundschulen). Lam-pertswalde und Thiendorf sind des Weiteren leistungsstarke Wirtschaftsstandorte (kleine Leuchttürme im ländlichen Raum). Die Konkretisierung der Funktionsteiligkeit ist in einem Entwicklungskonzept enthalten, dass von den drei Gemeinden auf der Basis des am 19.11.2007 abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Zusammenarbeit im grundzentralen Verbund erarbeitet worden ist.

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zu 2.2 (Z) Mit dem Ziel 2.2 (Z) werden vor allem die von den Grundzentren zu sichernden Versorgungsfunktio-nen konkretisiert, d. h. die im Plansatz Z 2.3.1 LEP festgesetzten Versorgungsfunktionen „unter-schiedlicher Stufen“ für „Zentrale Orte der jeweiligen Stufe“ werden damit für die Grundzentren ver-bindlich ausgeformt. Mit diesem Ziel soll vor allem ein dauerhaft gesichertes und stabiles Netz an i. d. R. hoch frequentierten Einrichtungen gesichert werden, das eine zumutbare Erreichbarkeit hin-sichtlich Entfernung und Zeitaufwand für alle Bevölkerungsgruppen, auch des ländlichen Raumes, garantiert und damit wesentliche Voraussetzungen für gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Tei-len der Planungsregion schafft, auch unter den langfristig bestehenden Rahmenbedingungen rückläu-figer Bevölkerungszahlen. zu 2.3 (Z) Die Gemeinden Glashütte, Pretzschendorf und Zeithain definieren ihre grundzentralen Funktionen vor allem

o als Arbeitsplatzzentren (Glashütte mit einem großen Einpendlerüberschuss), die einen weit über die Gemeindegrenzen reichenden räumlichen Wirkungsbereich aufweisen und damit neben den nur kleinräumig wirksamen Versorgungs- und Betreuungsfunktionen für den deutlich größeren Wirkungsbereich vor allem Entwicklungsfunktionen erfüllen

o aus raumstrukturellen und lagebedingten Ausweisungserfordernissen für strukturschwa-

che Teilräume der Region (Pretzschendorf für den westlichen Teil des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Zeithain für den rechtselbischen Raum im Landkreis Meißen).

Die Versorgungsaufgaben sind in diesen Gemeinden gegenüber den Entwicklungsaufgaben nachran-gig. zu 2.4 (Z) und 2.5 (Z) Mit der Ausweisung der in 2.4 (Z) aufgeführten Gemeindeteile als Versorgungs- und Siedlungskerne wurde von dem optionalen Handlungsauftrag gem. G 5.1.1 LEP Gebrauch gemacht, solche Kerne zur Konzentration der Siedlungstätigkeit auszuweisen. Die dabei vorgenommene Beschränkung der Aus-weisung dieser Kerne auf Gemeinden, die als Grundzentren mit überörtlichem Verflechtungsbereich ausgewiesenen sind, erfolgte unter Berücksichtigung dessen, dass mit der Ausweisung ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit erfolgt, dessen Erforderlichkeit nur durch die übergemeindlichen Ver-sorgungs- und Betreuungsaufgaben bzw. Entwicklungsaufgaben begründet werden kann. Die als Grundzentren ausgewiesenen Gemeinden Gröditz und Heidenau weisen im Gemeindeteilver-zeichnis keine separaten Gemeindeteile (im Plan auch als Ortsteile bezeichnet) auf. Eine Ausweisung von Versorgungs- und Siedlungskernen erübrigt sich deshalb. Die Siedlungsstruktur des Grundzentrums Bad Gottleuba-Berggießhübel begründet die Ausweisung von zwei Versorgungs- und Siedlungskernen in diesem Zentrum. Das Grundzentrum Bad Gottleuba-Berggießhübel besitzt mit den Stadtteilen Bad Gottleuba und Berg-gießhübel zwei gleichstarke und -große Kerne, die vor dem gemeindlichen Zusammenschluss u. a. aufgrund ihrer sich ergänzenden infrastrukturellen Ausstattung im LEP von 1994 als kooperierendes Unterzentrum festgesetzt waren und an deren zentralörtlichen Funktionen sich auch nach dem Zu-sammenschluss de facto nichts geändert hat.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 25 1. Gesamtfortschreibung 2009

3 Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion Begriffe: Besondere Gemeindefunktionen sind Funktionen, die den wirtschaftlichen

und sozialen Charakter einer nichtzentralörtlichen Gemeinde dominieren und in ihrer raumstrukturellen Wirkung deutlich über die eigene Gemeinde hinaus gehen oder die in Grundzentren eine deutlich herausgehobene Funktion ge-genüber den anderen Aufgaben eines Grundzentrums darstellen. Als beson-dere Gemeindefunktionen kommen insbesondere die Funktionen Bildung, Gewerbe, Fremdenverkehr, grenzübergreifende Kooperation und Verkehr in Betracht. Die entsprechenden Festlegungen erfolgen in der Regel in den Re-gionalplänen, sofern ein überörtliches Regelungserfordernis raumordnerisch begründet ist. Die Funktionen werden den Gemeinden zugewiesen. Mit der Sicherung oder Entwicklung der Gemeindefunktion in Einklang ste-hende Maßnahmen sind in einem nichtzentralen Ort über den Rahmen der Ei-genentwicklung der Gemeinde hinaus zulässig. (s. Kap. 2.4 LEP, Begriff)

Eigenentwicklung ist die für den Bauflächenbedarf zugrunde zu legende Entwicklung einer Gemeinde, die sich aus der natürlichen Bevölkerungsent-wicklung und aus den Ansprüchen der örtlichen Bevölkerung an zeitgemäße Wohnverhältnisse, der ortsansässigen Gewerbebetriebe und der Dienstleis-tungseinrichtungen ergibt. (s. Kap. 2.4 LEP, Begriff)

Karte: Die Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion sind in Karte 1 „Raumstruk-

tur“ ausgewiesen. 3.1 (Z) Als Gemeinde mit der besonderen Gemeindefunktion „Bildung“ wird die Stadt

Tharandt ausgewiesen. 3.2 (Z) Als Gemeinden mit der besonderen Gemeindefunktion „Fremdenverkehr“

werden ausgewiesen:

o die Grundzentren Altenberg, Bad Gottleuba-Berggießhübel, Bad Schandau, Königstein, Sebnitz, Wilsdruff

o die Gemeinden Gohrisch, Hohnstein, Kirnitzschtal, Kreischa,

Moritzburg, Rathen, Weinböhla.

3.3 (Z) Als Gemeinden mit der besonderen Gemeindefunktion „Gewerbe“ werden ausgewiesen:

o das Grundzentrum Glashütte

o die Gemeinden Glaubitz, Lampertswalde.

3.4 (Z) Als Gemeinde mit der besonderen Gemeindefunktion „Verkehr“ wird ausge-

wiesen:

o das Grundzentrum Nossen.

3.5 (Z) Als Gemeinden mit der besonderen Gemeindefunktion „grenzübergreifende Kooperation“ werden ausgewiesen:

o die Grundzentren Altenberg, Königstein und Sebnitz

o die Gemeinden Geising und Kirnitzschtal.

3.6 (Z) Die in 3.1 (Z) bis 3.5 (Z) aufgeführten besonderen Gemeindefunktionen sind in

den Gemeinden zu erhalten und weiter zu entwickeln.

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Seite 26 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Begründung zu 3.1 (Z) bis 3.5 (Z) Der Landesentwicklungsplan enthält mit dem Ziel 2.4.4 den Auftrag an die Regionalplanung, Gemein-den mit besonderen Gemeindefunktionen auszuweisen, wobei eine besondere Gemeindefunktion gemäß Begriffsdefinition dann vorliegt, wenn diese Funktion „den wirtschaftlichen und sozialen Cha-rakter einer nichtzentralörtlichen Gemeinde dominiert und in ihrer raumstrukturellen Wirkung deutlich über die eigene Gemeinde hinausgeht oder in Grundzentren eine deutlich herausgehobene Funktion gegenüber den anderen Aufgaben eines Grundzentrums darstellt.“ Neben diesen definitorischen Ausweisungskriterien ist die Ausweisung von Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion gemäß Begründung zu Z 2.4.4 LEP an die Erfüllung nachfolgender Kriterien zum Zeitpunkt der Fortschrei-bung der Regionalpläne geknüpft:

Funktion Bildung:

o Standort einer Hochschuleinrichtung oder o Standort von Gymnasien mit großem Einzugsbereich und vertiefter Ausbildung oder o mindestens 3-zügiger Mittelschulstandort

Funktion Gewerbe:

o über 400 sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze je 1 000 Einwohner in der Ge-meinde,

o hoher Besatz mit verarbeitendem Gewerbe (Anteil der im Ort Beschäftigten im verar-beitenden Gewerbe über 30 % - ohne Bauwirtschaft)

Funktion Fremdenverkehr:

o Kurortstatus oder o über 100 Übernachtungen pro Gästebett und Jahr und mindestens 50 000 Übernach-

tungen pro Jahr Funktion Verkehr:

o Knotenpunkt mehrerer Verkehrsträger (Schiene, Autobahn oder B-Straße u. a.) oder o Schnittstelle für den kombinierten Verkehr und Standort von Logistikgewerbe

Funktion grenzübergreifende Kooperation:

o Lage im grenznahen Gebiet, o Realisierung von deutsch-polnischen oder deutsch-tschechischen bzw. trilateralen

regional bedeutsamen Projekten im Verkehrs-, Fremdenverkehrs-, Wirtschafts-, Bil-dungs-, Sport- oder Kulturbereich.

Bei der Anwendung dieser Ausweisungskriterien wurde von der Regelvermutung ausgegangen, dass

o in Gemeinden ohne zentralörtlichen Charakter bei Erfüllung der Kriterien einer der o. g. Funktionen grundsätzlich eine Dominanz dieser Gemeindefunktion gemäß Beg-riffsdefinition vorliegt. Zusätzlich zu dieser dominierenden Funktion kann bei Nach-weis der entsprechenden Ausweisungskriterien als zweite Funktion die der grenz-übergreifenden Kooperation ausgewiesen werden;

o eine grundzentrale Funktion als besonders herausgehoben gegenüber den ande-

ren grundzentralen Funktionen gilt, wenn das Grundzentrum

- Standort einer Hochschuleinrichtung oder eines Gymnasiums mit großem Ein-zugsbereich und vertiefter Ausbildung ist (Bildung),

- Schnittstelle für den kombinierten Verkehr und Standort von Logistikgewerbe von

überregionaler Bedeutung ist. Die Funktionen Gewerbe und Fremdenverkehr stellen gemäß Begründung zu Z 2.3.1/Z 2.3.2 LEP für Grundzentren und Verbünde keine vorrangigen grundzentralen Funktionen (Handlungsfelder) dar und können demzufolge bei Erfüllung der o. g. Kriterien als ausreichend begründete besondere Gemein-defunktionen eines Grundzentrums ausgewiesen werden.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 27 1. Gesamtfortschreibung 2009

Entsprechend der vorgenannten Ausweisungskriterien, die als Richtwerte Anwendung fanden, be-gründen sich die ausgewiesenen Gemeindefunktionen der folgenden Gemeinden:

Funktion Bildung: Tharandt - Standort eines Instituts einer Hochschuleinrichtung (TU Dresden)

Funktion Gewerbe:

Gemeinde Arbeitsplätze pro tausend Einwohner [30.06.06] Anteil verarbeitendes Gewerbe

Ausweisungskriterium > 400 > 30 % Glaubitz 455 ca. 40 % Lampertswalde 776 ca. 45 % Glashütte 474 ca. 65 %

Quelle: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen Funktion Fremdenverkehr:

Gemeinde Kurortstatus 2004

Übernachtungen pro Gästebett

2006 Übernachtungen pro Jahr

2006

Ausweisungskriterium ja > 100 mind. 50 000 Moritzburg nein 101 58 526 Weinböhla nein 165 93 112 Bad Gottleuba-Bergg. ja 212 243 331 Bad Schandau ja 180 302 140 Gohrisch ja 101 83 398 Hohnstein nein 100 63 220 Kirnitzschtal nein 98 52 933 Königstein nein 139 50 527 Rathen ja 163 90 473 Sebnitz nein 113 87 706 Altenberg ja 184 416 760 Kreischa nein 283 407 100 Wilsdruff nein 157 110 776

Quelle: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen Auch wenn für die Gemeinden Hohnstein und Kirnitzschtal der mit dem LEP vorgezeichnete Richtwert für die Übernachtungen pro Gästebett im Jahr 2006 geringfügig unterschritten wurde, wird von einer Ausweisung nicht abgesehen, da die jährlichen Schwankungen dieser Zahlen eine Erfüllung der Krite-rien in anderen Jahren erkennen lassen und die touristische Funktion beider Gemeinden auch in Ver-bindung mit diesbezüglich anderen regionalplanerischen Ausweisungen (s. Kapitel 11) unbestritten ist. Zudem hat die Gesamtzahl der Übernachtungen für die Gemeinde Hohnstein gegenüber dem Jahr 2004 deutlich zugenommen (rd. 7 %), was als Ausdruck einer gewachsenen touristischen Anzie-hungskraft gewertet werden kann. Funktion Verkehr: Nossen - Standort von Logistikgewerbe von überregionaler Bedeutung

(REWE)

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Funktion grenzübergreifende Kooperation:

Gemeinde Lage im grenz-nahen Gebiet Realisierung von bilateralen Projekten

Altenberg ja - gemeinsame Sportveranstaltungen - Ansiedlung von deutschen und tschechischen Firmen - gemeinsame soziale Projekte - Abwasserentsorgung von Neurehefeld nach Moldava

Königstein ja - gemeinsame Sportveranstaltungen - Tourismusentwicklung (gemeinsame Informationstafeln, gemeinsamer Internetauftritt, gemeinsame Rad- und Wander- wegekarte) - Brandschutz

Sebnitz ja - Unterzeichnung einer Vereinbarung zur Zusammenarbeit der Stadt Sebnitz mit der Gemeinde Dolní Poustevna

Geising ja - jährliche Sportspiele der Schulen - gemeinsames EU-Förderprojekt „Bergbaulehrpfad“ - Projektabstimmungen zu Wander-, Radwegebau - Verwaltungszusammenarbeit bei Abwasser, Naturschutz, Sicherheit

Kirnitzschtal ja - Hilfe- und Ausbildungsvereinbarung zum Brandschutz zu 3.6 (Z) Erhalt und Weiterentwicklung der besonderen Gemeindefunktionen sind wesentliche Voraussetzun-gen für die wirtschaftliche Entwicklung und Stabilisierung in allen Teilen der Region und ergänzen das zentralörtliche System der Region funktionsspezifisch.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 29 1. Gesamtfortschreibung 2009

4 Achsen Begriff: Überregionale Verbindungsachsen sind landesweit bedeutsame Achsen,

die die räumlichen Verflechtungen der sächsischen Verdichtungsräume und Oberzentren mit den Oberzentren und Verdichtungsräumen benachbarter Länder und Staaten sowie die Einbindung in europäische Netze wiedergeben. (s. Kap. 2.6 LEP, Begriff)

Regionale Verbindungs- und Entwicklungsachsen sind regional bedeut-same Achsen im Sinne von räumlichen Korridoren zur Bündelung von Einrich-tungen der Bandinfrastruktur, die das Netz der überregionalen Verbindungs-achsen ergänzen.

Karte: Die ausgeformten überregionalen Verbindungsachsen und die regionalen

Verbindungs- und Entwicklungsachsen sind in Karte 1 „Raumstruktur“ ausge-wiesen.

4.1 (Z) Die ausgeformten überregionalen Verbindungsachsen übernehmen neben

den überregionalen Verbindungsfunktionen auch Verbindungsfunktionen in-nerhalb der Region und sollen im ländlichen Raum auch Entwicklungsfunktio-nen übernehmen.

4.2 (G) Die regionalen Verbindungs- und Entwicklungsachsen übernehmen im Ver-

dichtungsraum überwiegend Ordnungsfunktionen, im ländlichen Raum über-wiegend Entwicklungsfunktionen.

4.3 (Z) In Zentralen Orten an überregionalen Verbindungsachsen im Bereich des

schienengebundenen Nahverkehrs sollen Flächenpotenziale im Bereich von Bahnhöfen und Haltepunkten für die weitere Siedlungstätigkeit bevorzugt ge-nutzt werden.

Begründung zu Kapitel 4 Als verbindendes raumordnerisches Element des Zentrale-Orte-Systems dient die Kategorie der Ach-sen. Auf Landesebene wurden die Achsen im LEP als „überregionale Verbindungsachsen“ ausgewie-sen. Dabei kam ein sehr hoher Schematisierungsgrad zur Anwendung, infolge dessen diese Achsen sich nur im Sinne von Relationen zwischen den Ausgangs- und Endpunkten darstellen. Mit dem Ziel 2.6.2 LEP ist den Regionalen Planungsverbänden der Auftrag zur räumlichen Ausfor-mung dieser überregionalen Verbindungsachsen erteilt worden, der außerdem um den Auftrag zur Ausweisung ergänzender regionaler Verbindungs- und Entwicklungsachsen zur Konzentration der Siedlungstätigkeit und der Bündelung von bandförmigen Infrastruktureinrichtungen auf regionaler Ebene erweitert wurde. Dabei impliziert der Begriff der „Bündelung“, dass die ausgeformten Achsen einen räumlich bestimmten Korridor für bandinfrastrukturelle Elemente, vor allem der Verkehrs-, der Energie- und Wasserversorgungs- und teilweise der Telekommunikationsinfrastruktur bilden. Diese Achsen haben deshalb auch im Regionalplan noch einen relativ hohen Schematisierungsgrad, der in der Planungspraxis strukturgerecht ausgeformt werden muss (konkrete Trassen und Trassenführun-gen; Bestimmung von Trassen mit Ausbauerfordernissen).

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Seite 30 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Als Bezugsräume im Sinne von Korridoren werden dafür gem. Begründung zu Kap. 2.6 LEP für überregionale Verbindungsachsen

o Autobahnen o Bundesstraßen o Schienenverbindungen

für regionale Verbindungs- und Entwicklungsachsen

o schienengebundene Nahverkehrsverbindungen o Bundesstraßen o Staatsstraßen mit regionaler Verbindungsfunktion

herangezogen. Ausgehend von der Funktion der Achse als Verbindungselement innerhalb der punktaxialen Struktur des Zentrale-Orte-Systems haben

o überregionale Verbindungsachsen die Verbindung der sächsischen Verdichtungs-

räume und Oberzentren miteinander und mit benachbarten Verdichtungsräumen au-ßerhalb Sachsens

o regionale Achsen die Anbindung der Mittelzentren an die sächsischen Oberzentren

bzw. an Oberzentren benachbarter Bundesländer und Staaten und die Anbindung geeigneter Grundzentren an die Ober- und Mittelzentren in der jeweiligen Planungs-region

zu sichern (s. auch LEP, Begründung zu Kap. 2.6). Die landesplanerischen Achsenrelationen finden ihre konkreten Ausformungen in den folgenden über-regionalen Achsen:

Berlin - Dresden

o in der überregionalen Verbindungsachse im Bereich der Autobahn A 13, mit der au-

ßerdem die räumlichen Verflechtungen vom OZ Dresden zu den Grundzentren Ra-deburg und Lampertswalde-Schönfeld-Thiendorf fixiert sind und

o in der überregionalen Verbindungsachse im Bereich der Schienenverbindung Dres-

den - Großenhain - (Berlin), in die über die B 101 das Mittelzentrum Meißen mit ein-gebunden ist. Die innerregionalen Verflechtungen vom Verdichtungsraum des Obe-ren Elbtals nach Großenhain werden dabei vor allem auch über die B 101 gesichert.

Dresden - Hoyerswerda - Cottbus

o in der überregionalen Verbindungsachse im Bereich der B 97.

Dresden - Bautzen - Görlitz - Breslau - Krakau

o in einer überregionalen Verbindungsachse, die ihre großräumige Funktion sowohl im

Bereich der Schienenverbindung Dresden - Bautzen - Görlitz als auch im Bereich der Autobahn A 4 und der B 6 ausübt.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 31 1. Gesamtfortschreibung 2009

Dresden - Prag

o in der überregionalen Verbindungsachse im Bereich der Schienenverbindung Dres-

den - Prag, in der außerdem die regionalen Verflechtungen zwischen dem OZ Dres-den, dem MZ Pirna und den GZ Heidenau, Königstein und Bad Schandau auch über die B 172 gesichert werden

o in der überregionalen Verbindungsachse im Bereich der neuen Autobahn A 17

o in der überregionalen Verbindungsachse im Bereich der B 170, auf die auch weitge-

hend die räumlichen Verflechtungen zwischen dem OZ Dresden, dem MZ Dippoldis-walde und dem GZ Altenberg fixiert sind.

Dresden - Chemnitz

o in der überregionalen Verbindungsachse im Bereich der Schienenverbindung Dres-

den - Chemnitz - Nürnberg (Sachsenmagistrale) o in der überregionalen Verbindungsachse im Bereich der Autobahn A 4 als der für den

großräumigen Leistungsaustausch bedeutsamsten Verkehrsachse in der Relation Dresden - Chemnitz.

Dresden - Leipzig

o in der überregionalen Verbindungsachse im Bereich der Autobahn A 4 / A 14, die au-ßerdem die regionalen Verflechtungen zwischen dem OZ Dresden und den GZ Wils-druff und Nossen sichert

o in der überregionalen Verbindungsachse im Bereich der Schienenverbindung Dres-

den - Leipzig, über die teilweise auch der regionale Leistungsaustausch zwischen dem Verdichtungsraum des oberen Elbtals und dem MZ Riesa/GZ Nünchritz realisiert wird.

Chemnitz - Riesa - Berlin

o in der überregionalen Verbindungsachse im Bereich der Schienenverbindung Chem-nitz - Berlin, in der über die B 169 teilweise auch der regionale Leistungsaustausch zwischen dem MZ Riesa und den GZ Gröditz und Zeithain sowie zwischen dem MZ Riesa und dem OZ Chemnitz der Planungsregion Chemnitz-Erzgebirge gesichert wird.

Die zur Ergänzung des überregionalen Achsensystems ausgewiesenen regionalen Verbindungs- und Entwicklungsachsen begründen sich ausgehend von den o. g. Funktionen im Einzelnen wie folgt:

Regionale Achse MZ Riesa - GZ Zeithain - MZ Großenhain - GZ Lampertswalde-Schönfeld-Thiendorf - (GZ Königsbrück)

o Sicherung des Leistungsaustauschs zwischen den o. g. Mittel- und Grundzentren im

Bereich der B 98 mit Anbindung an die überregionalen Achsen OZ Dresden - Berlin o Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die Zentralen Orte im Bereich der regio-

nalen Verbindungs- und Entwicklungsachse.

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Regionale Achse (MZ Torgau) - MZ Riesa - GZ Lommatzsch - GZ Nossen - (MZ Freiberg)

o Sicherung des regionalen Leistungsaustauschs zwischen den ländlichen Räumen mit

Verdichtungsansätzen um das MZ Riesa und das GZ Nossen und dem ländlich struk-turierten Raum um das GZ Lommatzsch („Lommatzscher Pflege“), Sicherung der Anbindung an die Mittelzentren der benachbarten Planungsregionen

o Konzentration der Siedlungsentwicklung im ländlichen Raum der „Lommatzscher

Pflege“ in den GZ Lommatzsch und Nossen.

Regionale Achse MZ Meißen - MZ Riesa/GZ Lommatzsch

o Sicherung der linkselbischen Verbindungsfunktion zwischen den MZ Meißen und Riesa im Bereich der B 6 mit einem Ast zum GZ Lommatzsch, über den im Bereich der S 32 die Verflechtungsbeziehungen des GZ Lommatzsch zum MZ Meißen reali-siert werden.

Regionale Achse GZ Nossen - MZ Meißen - GZ Radeburg

o Sicherung des regionalen Leistungsaustauschs innerhalb des Landkreises Meißen zwischen dem MZ Meißen und den GZ Nossen und Radeburg im Bereich der B101 / S 177

o Konzentration der Siedlungsentwicklung im ländlichen Raum in den GZ Nossen und

Radeburg.

Regionale Achse MZ Meißen - GZ Wilsdruff - MZ Dippoldiswalde - GZ Glashütte

o Sicherung des regionalen Leistungsaustauschs zwischen dem GZ Wilsdruff und dem MZ Meißen einerseits (Anbindung der großen Gewerbegebiete in Klipphausen und Grumbach an das MZ Meißen) und an das MZ Dippoldiswalde andererseits und An-bindung des GZ Glashütte an das MZ Dippoldiswalde im Bereich der S 177 / S 192 / S 190

o Konzentration der Siedlungsentwicklung im ländlichen Raum auf die GZ Wilsdruff

und Glashütte.

Regionale Achse OZ Dresden – GZ Wilsdruff – (MZ Freiberg)

o Fortsetzung der Regionalen Achse der Nachbarregion Chemnitz-Erzgebirge im Be-reich der B 173 zum GZ Wilsdruff/OZ Dresden

Regionale Achse OZ Dresden - GZ Heidenau - GZ Glashütte - GZ Altenberg

o Sicherung der vor allem für die touristischen Verbindungsfunktionen wichtigen Achse

zum GZ Altenberg im Bereich der S 178 und der schienengebundenen Nahver-kehrsachse Heidenau - Glashütte - Altenberg.

Regionale Achse OZ Dresden - GZ Stolpen - GZ Neustadt i. Sa. - Langburkersdorf/Lobendava, ČR - (Rumburk, ČR /Varnsdorf, ČR)

o Sicherung einer Verbindungsfunktion vom Verdichtungsraum des Oberen Elbtals in

die peripheren Räume der südwestlichen Oberlausitz und in den Schluckenauer Zip-fel (ČR) im Bereich der B 6/S 159 u. a. zur Sicherung der grenzüberschreitenden Wirtschaftsentwicklung im rechtselbischen Gebiet

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 33 1. Gesamtfortschreibung 2009

o Konzentration der Siedlungsentwicklung im ländlichen Raum auf die GZ Stolpen und Neustadt i. Sa..

Regionale Achse (MZ Pirna - GZ Königstein - GZ Bad Schandau -) GZ Sebnitz - Sebnitz/Dolní Poustevna, ČR - (Rumburk, ČR /Varnsdorf, ČR)

o Sicherung einer Verbindungsfunktion vom Verdichtungsraum des Oberen Elbtals

zum GZ Sebnitz und dem Schluckenauer Zipfel (ČR) im Bereich der S 154 bzw. des schienengebundenen Nahverkehrs Bad Schandau - Sebnitz - mit zukünftigem schie-nengebundenen Grenzübergang.

Regionale Achse MZ Pirna - (MZ Radeberg)

o Sicherung einer Verbindungsfunktion zwischen den Mittelzentren Pirna und Rade-berg durch Ausbau der S 177 als Autobahnzubringer und damit direkte Anbindung des östlichen Verdichtungsraumes an die Autobahn A 17.

Regionale Achse GZ Sebnitz - GZ Neustadt - (GZ Bischofswerda - OSV Bautzen)

o Sicherung der Verbindungsfunktion für den räumlichen Leistungsaustausch des peri-pher gelegenen Grenzraumes des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge mit dem Wirtschaftsraum der Oberlausitz im Bereich der S 154/S 156 mit Anbindung an die A 4.

Regionale Achse MZ Dippoldiswalde - (GZ Frauenstein - MZ Marienberg)

o Fortsetzung der Regionalen Achse der Nachbarregion Chemnitz - Erzgebirge im Be-reich der B 171 zum MZ Dippoldiswalde.

zu 4.1 (Z) und 4.2 (G) Die überregionalen Achsen sind aufgrund ihrer großräumigen Verbindungsfunktionen geeignet, vor allem dem ländlichen Raum innerhalb der Region Entwicklungsimpulse zu vermitteln und damit zur Entwicklung einer verkehrs- und versorgungsoptimalen Siedlungsstruktur, auch unter den Bedingun-gen der sich verändernden demografischen Rahmenbedingungen (Bevölkerungsrückgang, -alterung), beizutragen. Die Steuerung der Siedlungsentwicklung durch Konzentration der Siedlungstätigkeit auf die an den Achsen gelegenen Zentralen Orte, der Schutz der Freiräume und die Verbesserung der Erreichbarkeit sind die wichtigsten Funktionen der Regionalen Verbindungs- und Entwicklungsachsen. Im Verdichtungsraum Dresden wird durch die Konzentration der Siedlungstätigkeit im Bereich der Achsen vor allem ihrer Ordnungsfunktion Rechnung getragen. zu 4.3 (Z) Die Region besitzt vor allem dann gute Voraussetzungen zur Nutzung ihres dichten schienengebun-denen Nahverkehrsnetzes, wenn es gelingt, die Siedlungsentwicklung/Siedlungstätigkeit auf den Be-reich von Haltestellen und Haltepunkten zu konzentrieren. Die an den schienengebundenen Nahverkehr angeschlossenen Städte und Gemeinden besitzen die Gunst, dass das Oberzentrum Dresden und weitere höherrangige Zentrale Orte mit geringem Zeitauf-wand und meist im Taktverkehr erreichbar sind. Der schienengebundene ÖPNV zeichnet sich darüber hinaus durch eine hohe Massenleistungsfähigkeit der Fahrzeuge aus. Um diese Vorteile zu nutzen, sollte die Einordnung von Wohnungsbau, Gewerbe und Infrastruktureinrichtungen im Verdichtungs-raum Dresden vorrangig im Bereich solcher Achsen, insbesondere im Einzugsbereich der Haltestellen und Endpunkte des schienengebundenen Nahverkehrs erfolgen.

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Seite 34 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

5 Räume mit besonderem landesplanerischen Handlungsbedarf Karten: Die „Bergbaufolgelandschaften des Uranerzbergbaus, des Steinkohleberg-

baus und des Erzbergbaus“ sind in Karte 4 „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ ausgewiesen. Die „Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen und die Bauanpassungsgebiete“ sind als nachrichtliche Übernahme in Karte 20 dargestellt.

5.1 (G) Für die Wiedernutzung der vorhandenen baulichen Infrastruktur des Standor-

tes der Wismut GmbH in Königstein/Leupoldishain, die neben der gewerbli-chen Nachnutzung auch eine Nachnutzung für Sport- und Freizeitzwecke in Teilbereichen vorsehen kann, sollen im Rahmen der Sanierung die bauleitpla-nerischen Voraussetzungen geschaffen werden.

Begründung zu Kapitel 5 Entsprechend Z 3.3.8 LEP sollen in den Bergbaufolgelandschaften des ehemaligen Uranerzbergbaus, des sonstigen Erzbergbaus und des Steinkohlebergbaus ganzheitliche Entwicklungsstrategien erar-beitet und Sanierungsmaßnahmen so durchgeführt werden, dass bergbaubedingte Nutzungsein-schränkungen begrenzt werden. Diese Gebiete sind in den Regionalplänen zu konkretisieren. In Ausformung und Konkretisierung der in der Karte 5 „Räume mit besonderem landesplanerischen Handlungsbedarf“ des LEP dargestellten Bergbaufolgelandschaften werden in der Karte 4 folgende für die Region relevanten Bergbaufolgelandschaften ausgewiesen:

Standort Dresden-Gittersee / Bannewitz (Bergbaufolgelandschaft des Steinkohlebergbaus und des Uranerzbergbaus): Der Standort Dresden-Gittersee liegt in einem Altbergbaugebiet des ehemaligen Steinkohleberg-baus. Zur Abgrenzung der Bergbaufolgelandschaft wurden das Gebiet der nachgewiesenen unter-irdischen Hohlräume in Zusammenhang mit dem Altbergbaugebiet des ehemaligen Steinkohle-bergbaus, die Bauanpassungsgebiete nach § 110 BBergG und sonstige relevante Halden- und Schachtkomplexe der ehemaligen Urankohleförderung herangezogen (vgl. Karte 20). Zum Abschluss der untertägigen Sanierung (im Wesentlichen durch Verwahren und Abwerfen von Grubenbauen und Schächten) wird gegenwärtig an einer dauerhaften Lösung zum Wasseraustrag der seit 1995 gefluteten Gruben gearbeitet. Hierzu wird seit 2007 ein zusätzlicher rund 3 km lan-ger Stollen („WISMUT-Stolln“) aufgefahren, der das Grubenwasser aus dem Revier Dresden-Gittersee in den Elbestollen („Tiefer Elbstolln“) einleitet. Der in Karte 20 angedeutete Verlauf des Elbestollens hat als Hauptentwässerungsstollen für das Altbergbaugebiet wesentliche Bedeutung. Da seine Funktionsfähigkeit zu erhalten ist, müssen Gebietsentwicklungs- und Baumaßnahmen auf dessen teilweise recht oberflächennahen Verlauf Rücksicht nehmen. Aufgrund seiner linien-haften Struktur wurde er jedoch nicht in die Ausweisung des Gebietes mit einbezogen. In Bezug auf die übertägige Sanierung, die vor allem den Rückbau der Gebäude und Anlagen so-wie die Flächensanierung und Endgestaltung der Halden umfasst, steht noch der Abschluss der Sanierung der Halde Gittersee aus. Mit der Umsetzung des 2. Bauabschnittes des Industrie- und Gewerbegebietes Dresden-Coschütz wird die Wiedernutzbarmachung eines weiteren Teilberei-ches ermöglicht. Standort Königstein / Leupoldishain (Bergbaufolgelandschaft des Uranerzbergbaus) Zur Abgrenzung der Bergbaufolgelandschaft wurde das Bauanpassungsgebiet nach § 110 BBergG herangezogen (vgl. Karte 20). Mit der gesteuerten Flutung konnte nach den technischen und organisatorischen Vorarbeiten im Januar 2001 begonnen werden. Einen wesentlichen Bestandteil der Flutung stellt die umfangreiche Abwasseraufbereitung vor al-lem mit dem Ziel dar, eine sukzessive Auswaschung der Schadstoffe zu erreichen. Ein weiterer Anstieg der Flutungswässer, bei dem auch der aus Sicht der Trinkwassernutzung bedeutende 3. Grundwasserleiter erreicht wird, kann erst beim Unterschreiten entsprechender Konzentrations-werte ermöglicht werden. Nach jetzigem Planungsstand wird die Flutung etwa bis zum Jahre 2015 andauern.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 35 1. Gesamtfortschreibung 2009

Zinnerzbergbau in Altenberg (Bergbaufolgelandschaft des Erzbergbaus) Die Ausweisung der Bergbaufolgelandschaft erfolgt für zwei Teilgebiete: a) Gebiet der ehemaligen Zinnerzaufbereitung und der Altenberger Pinge

Zur Abgrenzung der Bergbaufolgelandschaft wurden die Bauanpassungsgebiete nach § 110 BBergG in diesem Gebiet (vgl. Karte 20) sowie das Gebiet des Europarks Altenberg und der Tiefenbachhalde herangezogen. Im Bereich der Altenberger Pinge findet aufgrund untertägiger Vorgänge und Erosion ständig Nachbruch statt, eine touristische Nutzung ist daher nicht absehbar. Der erste Bauabschnitt des Gewerbegebietes „Europark“ befindet sich in der Vermarktung, geplant ist die Erweiterung durch einen 2. Bauabschnitt. Die Tiefenbachhalde wurde 1998 aus der Bergaufsicht entlassen und wird gewerblich genutzt. Hinsichtlich der Entwässerung des Gebietes Altenberg hat der zwischen 1991 und 1993 aufgefahrene Entwässerungsstollen mit seinem Mundloch im Tal der Kleinen Biela we-sentliche Bedeutung und muss daher dauerhaft erhalten bleiben; in das zur Ausweisung gekommene Gebiet wurde er aufgrund seiner linienhaften Struktur und dem fehlenden Sanierungserfordernis jedoch nicht mit einbezogen.

b) Gebiet der Bielatalhalde

Zur Abgrenzung der Bergbaufolgelandschaft wurde die Kontur der Bielatalhalde herange-zogen, wobei der westlich der Halde verlaufende Umleitungsstollen mit einbezogen wur-de. Die im Zusammenhang mit dem Zinnerzbergbau stehende Spülhalde der industriellen Ab-setzanlage (IAA) Bielatal wird gegenwärtig saniert und rekultiviert (Spülsee und verfüllte Haldenbereiche mit Sukzessionsflächen). Ein Ende der Sanierung ist derzeit nicht abseh-bar. Gegenwärtig wird von der Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung von stillge-legten Bergwerksbetrieben mbH (GVV mbH) ein Konzept erarbeitet, inwieweit unter dem Gesichtspunkt des vorbeugenden Hochwasserschutzes Anpassungen in der Sanierungs-planung notwendig sind.

Im Bereich der Zinnerzlagerstätten im Raum Altenberg besteht Interesse an einer aktuellen Er-kundung und Bewertung der Erzvorräte. Hintergrund sind die infolge der erhöhten Nachfrage stark gestiegenen Weltmarktpreise für Zinn und weitere Begleitrohstoffe. Die derzeitige bergbauliche Sanierung im Bereich der ausgewiesenen Bergbaufolgelandschaft „Zinnerzbergbau Altenberg“ er-folgt nach bergbaulichen Betriebsplänen, die unabhängig von einer späteren Wiederaufnahme des Bergbaus abzuschließen sind. Eisenerzbergbau in Berggießhübel (Bergbaufolgelandschaft des Erzbergbaus) Auf eine Ausformung des ehemaligen Eisenerzbergbaugebietes um Berggießhübel wird verzich-tet, da die bisherigen Recherchen aus regionalplanerischer Sicht keinen aktuellen Handlungsbe-darf im Zusammenhang mit vorsorgender Sicherung und Sanierung mehr erkennen lassen.

zu 5.1 (G) Die übertägige Sanierung des Standortes der Wismut GmbH in Königstein/Leupoldishain, die im We-sentlichen den Abbruch von nicht mehr benötigten bzw. weiter nutzbaren Betriebsanlagen und die Verwahrung der Schüsselgrundhalde umfasst, kann voraussichtlich erst nach 2015 abgeschlossen werden. Das Sanierungsziel von Wismutstandorten besteht darin, Flächen für die forstwirtschaftliche oder gewerbliche Nachnutzung bereitzustellen. Die Nachnutzungsmöglichkeiten der einzelnen Flä-chen ergeben sich dabei aus der Abschlussdokumentation der durchgeführten Sanierung. Aus regionalplanerischer Sicht ist im Zusammenhang mit den in räumlicher Hinsicht vorhandenen umfangreichen Restriktionen für eine gewerbliche Entwicklung im Landkreis der gewerblichen Ent-wicklung auf diesem Standort weiterhin der Vorzug zu geben. Sofern jedoch aufgrund der wirtschaftli-chen Entwicklung die gewerbliche Nachnutzung des Wismut-Standortes fraglich ist, wäre eine ent-sprechende Änderung der Nachnutzung für Sport- und Freizeitzwecke in Teilbereichen nicht auszu-schließen. Die planerischen Grundlagen zur Entwicklung dieses Gebietes sollten in enger Zusam-menarbeit zwischen der Stadt Königstein und der Wismut GmbH erarbeitet werden.

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Seite 36 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

FACHLICHE ZIELE UND GRUNDSÄTZE DER REGIONALPLANUNG 6 Siedlungsentwicklung 6.1 Wohnungs- und Siedlungswesen

6.1.1 (G) In allen Teilräumen der Region sollen die planungsrechtlichen Voraussetzun-

gen für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Wohnungen unter Berücksichtigung der differenzierten Ansprüche an Wohnungsgröße, Wohnungsstruktur und Wohnkomfort sowie der absehbaren Veränderungen von Bevölkerungszahl und -struktur geschaffen werden.

6.1.2 (G) Der zukünftige Bedarf an Eigenheimen soll zunehmend unter Nutzung vor-

handener und dafür geeigneter Gebäudesubstanz gedeckt werden. 6.1.3 (G) Für alte und behinderte Menschen sollen dem Bedarf entsprechend alten-

bzw. behindertengerechte Wohnungen zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist auf eine siedlungsstrukturell integrierte Lage und auf die Erreichbarkeit durch den ÖPNV zu achten.

Begründung zu Kapitel 6.1 Der nach 1990 einsetzende umfangreiche Wohnungsbau hat auch die Wohnungssituation der Bevöl-kerung der Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge entscheidend verbessert und den Woh-nungsmarkt von einem Nachfragermarkt zu einem Anbietermarkt verändert. Da der quantitative Woh-nungsbedarf - trotz der Zunahme der Anzahl der Haushalte in den vergangenen 15 Jahren - in der Region derzeit vollständig gedeckt ist, kommt in den nächsten Jahren der Befriedigung der qualitati-ven Wohnbedürfnisse der Regionsbevölkerung hinsichtlich ihrer Ansprüche an die Wohnform und Wohnungsgröße sowie den Wohnkomfort entscheidende Bedeutung zu. Eine Erweiterung des Angebotes an Wohnungen durch Wohnungsneubau ist nur noch im Ein-/Zwei-familienhaussegment in nennenswertem Umfang zu erwarten. Derzeit sind etwa 27 % des Woh-nungsbestandes in Ein-/Zweifamilienhäusern enthalten, in denen jedoch über 40 % aller Mehrperso-nenhaushalte wohnen. Nach den hohen Fertigstellungszahlen im Eigenheimbau der Jahre 1998 bis 2000 (2200 bis 2400 Einfamilienhäuser pro Jahr) ist jedoch bis 2007 ein starker Rückgang der Fertig-stellungszahlen um über 50 % zu verzeichnen. Die zukünftige Entwicklung der die Nachfrage nach weiteren neu gebauten Einfamilienhäusern stimu-lierenden demografischen, ökonomischen und sozialen Rahmenbedingungen lassen für den Pla-nungszeitraum einen weiteren Rückgang der Fertigstellungszahlen im Eigenheimbau erwarten. Das sind aus heutiger Sicht:

o ein weiterer Rückgang der Einwohnerzahlen, darunter der Einwohner im haushaltbilden-den Alter, im überwiegenden Teil der Region

o im Zusammenhang damit und mit der zu erwartenden Fortsetzung des Haushaltssplit-

tings ein überdurchschnittlich hoher Rückgang der Mehrpersonenhaushalte, in denen die Bezugsperson unter 65 Jahre ist (die eigentlichen Nachfrager nach neuen Eigenheimen)

o die seit dem Jahr 2000 in Sachsen stagnierenden bis leicht rückläufigen Realeinkommen

der Haushalte

o die veränderten Förderbedingungen für den Eigenheimbau (seit 2005 Halbierung der Ei-genheimzulage für neu gebaute Wohnungen; ab 2006 völliger Wegfall der Eigenheimzu-lage einschließlich Baukindergeld).

Dem stehen in der Mehrzahl der Kommunen z. T. noch erhebliche Baulandpotenziale, auch aus rechtskräftigen Bebauungsplänen, für den Eigenheimbau gegenüber, so dass Bedarf an weiteren zusätzlichen Wohnbauflächen nur noch punktuell besteht.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 37 1. Gesamtfortschreibung 2009

Neben den in den Städten teilweise schon bestehenden hohen Leerständen an Wohnungen werden sich auch in den ländlich geprägten Gemeinden zunehmend Leerstände im Wohnungsbestand auf-grund der o. g. Rahmenbedingungen ergeben, die das funktionswahrende Siedlungsgefüge ländlicher Gemeinden erheblich beeinträchtigen können. Dem kann durch Nutzung/Umnutzung vorhandener erhaltenswerter Gebäudesubstanz für Wohnzwecke oder, wo eine bauliche Nachnutzung nicht ab-sehbar ist, durch gezielten Rückbau unter Wahrung der historisch entstandenen Siedlungsformen entgegengewirkt werden. Dazu eignen sich als strategische Grundlagen integrierte Entwicklungskon-zepte, aus denen sich die je nach der konkreten örtlichen Problemlage unter Beachtung der demogra-phischen Entwicklung ergebenden notwendigen Maßnahmen ableiten lassen. Besondere Beachtung sollten dabei in zunehmendem Maße die Wohnbedürfnisse der behinderten und vor allem der älteren Menschen finden. Der im Planungszeitraum wachsende Anteil und die zu-nehmende Anzahl älterer Menschen lässt einen steigenden Bedarf an altengerechten Wohnformen erwarten. Dabei kann durch die Schaffung alten- und behindertengerechter Wohnungen vielfach auf eine stationäre Betreuung verzichtet werden. Dies kommt einerseits den alten Menschen zugute und ermöglicht andererseits die Kosten der öffentlichen Hand zu reduzieren. Auf eine Anbindung an den ÖPNV ist Wert zu legen. Begegnungszentren als Stätten der Geselligkeit, Unterhaltung und Freizeit-gestaltung helfen, der Einsamkeit und Isolation im Alter entgegenzuwirken.

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Seite 38 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

6.2 Regionale Grünzüge und Grünzäsuren Begriffe: Regionale Grünzüge sind siedlungsnahe, zusammenhängende Bereiche des

Freiraumes mit unterschiedlichen ökologischen Funktionen oder naturnahen Erholungsmöglichkeiten, die von Bebauung im Sinne einer Besiedlung oder anderen funktionswidrigen Nutzungen freizuhalten sind. Regionale Grünzüge sind Ziele der Raumordnung. (s. Kap. 5.1 LEP, Begriff)

Die Grünzäsur ist ein kleinräumiger Bereich des Freiraumes zum Schutz sied-lungsnaher Erholungsfunktionen und zur Verhinderung des Zusammen-wachsens dicht beieinander liegender Siedlungsgebiete, insbesondere im Zu-ge von Achsen. Grünzäsuren sind Ziele der Raumordnung. (s. Kap. 5.1 LEP, Begriff)

Karten: Die regionalen Grünzüge sind in Karte 2 „Raumnutzung“ ausgewiesen und in

Karte 16 „Regionale Grünzüge“ im Überblick dargestellt und benannt. Die Grünzäsuren sind in Karte 2 „Raumnutzung“ ausgewiesen.

6.2.1 (Z) Die regionalen Grünzüge sind von Bebauung im Sinne einer Besiedlung oder anderen funktionswidrigen Nutzungen freizuhalten. Davon ausgenommen sind Vorhaben, die unter fachplanerischem Aspekt dort notwendigerweise ihren Standort haben. Die Funktionsfähigkeit des regiona-len Grünzuges ist dabei zu gewährleisten.

6.2.2 (Z) Regionale Grünzüge sind im Rahmen der Bauleitplanung so auszuformen,

dass entsprechend den lokalen Gegebenheiten eine Verbindung der regiona-len Grünzüge mit innerörtlichen Grünbereichen erfolgt.

6.2.3 (Z) Die Grünzäsuren sind von jeglicher Bebauung oder anderen funktionswidrigen

Nutzungen freizuhalten. 6.2.4 (Z) Die Grünzäsuren sind im Rahmen der Bauleitplanung so auszuformen, dass

die landschaftsgliedernde Funktion des Freiraums zwischen den benachbar-ten Siedlungsgebieten erhalten bleibt.

Begründung zu 6.2.1 (Z) und 6.2.2 (Z) Gemäß Z 5.1.9 LEP ist durch die Ausweisung von Grünzäsuren und regionalen Grünzügen einer Zersiedlung der Landschaft entgegenzuwirken. Bei der Ausweisung der regionalen Grünzüge sind gemäß der Plansatzbegründung insbesondere die Belange des Klima- und Bodenschutzes, von Natur und Landschaft und des Arten- und Biotopschutzes sowie Vernetzungsmöglichkeiten mit innerge-meindlichen Grünflächen mit heranzuziehen. Die Notwendigkeit der Freiraumsicherung durch zusammenhängende regionale Grünzüge ergibt sich aus der in den vergangenen Jahren stattgefundenen verstärkten Siedlungstätigkeit und aus dem Sied-lungsdruck durch Gewerbe-, Sonder- und Wohnbauflächenansprüche. Diese Flächenansprüche be-ziehen sich größtenteils auf die in Siedlungsnähe vorhandenen Freiräume v. a. im Verdichtungsraum, in verdichteten Bereichen im ländlichen Raum sowie im Korridor von überregionalen und regionalen Achsen. Hier besteht einerseits ein Ausgleichs- und Ergänzungsbedarf für ökologische Funktionen des Natur-haushaltes und für Erholungsfunktionen, andererseits werden als Folge der Konzentration von Sied-lung und Infrastruktur die Flächen auch häufiger von direkter Inanspruchnahme für bauliche Zwecke sowie von Zerschneidungs- und Immissionsauswirkungen bedroht. Freiraumschutz bedeutet gleich-zeitig eine Erhöhung der Umweltqualität für die Bewohner.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 39 1. Gesamtfortschreibung 2009

Bei der Ausweisung von regionalen Grünzügen wurden neben den bestehenden Naturraumpotenzia-len geplante Raumnutzungen aus der Siedlungs-, Gewerbe- und Infrastrukturentwicklung berücksich-tigt. Die Festlegung der regionalen Grünzüge beruht auf ökologischen Erfordernissen, die generell überört-liche Begründungszusammenhänge besitzen. Sie lassen sich nicht auf die Gemarkungen der einzel-nen Gemeinden und somit auf den Zuständigkeitsbereich der kommunalen Bauleitplanung beschrän-ken, so dass nur die Regionalplanung im Rahmen ihrer überfachlich und überörtlich räumlich koordi-nierenden Funktion diese Aufgabe fundiert erfüllen kann. Der regionale Grünzug ist keine flächenscharfe Ausweisung. Durch die Wahrung des regionalplaneri-schen Rahmencharakters verbleibt i. d. R. ein ausreichend großer kommunaler Ausformungsspiel-raum. Die Gemeinden sind gleichzeitig aufgefordert, mit ihrem Instrumentarium zur Gewährleistung ökologischer Austauschprozesse beizutragen und eine sinnvolle Verknüpfung zwischen regionalem Grünzug und innerörtlichen Freiflächen herzustellen bzw. zu sichern. Ein regionaler Grünzug wurde i. d. R. bei Lage im Verdichtungsraum oder in verdichteten Bereichen im ländlichen Raum, im Korridor von überregionalen und regionalen Achsen (s. Karte 1) sowie in den „Gebieten zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserrückhalts“ (s. Karte 3) bei Vorhandensein einer der folgenden Landschaftsfunktionen dargestellt:

o Gebiet mit geologisch bedingter hoher Grundwassergefährdung (s. Karte 7)

o Bereich mit sehr hoher Grundwasserneubildungsrate (s. Karte 2.3 - 13 FB LRP1)

(sehr hohe Grundwasserneubildung: > 6 l/s/km²)

o Frisch- und Kaltluftbahn (s. Karte 3)

o Kaltluftentstehungsgebiet (s. Karte 3)

o Gebiet mit hohem Freiflächensicherungsbedarf aus klimatologischer Sicht (s. Anh. 2.4 - 12 FB LRP1)

o Überschwemmungsgebiet gemäß § 100 Abs. 1, 1a, 3 und 5 SächsWG (s. Karte 3)

o Trinkwasserschutzgebiet, festgesetzt (Zone I und II)

(s. Anh. 2.3 - 14 FB LRP1)

o Bereich mit sehr hohem landschaftsästhetischen Wert (s. Karte 2.5 - 15 FB LRP1)

o landschaftsprägende(r) Höhenrücken, Kuppe oder Hangbereich (s. Karte 3)

o siedlungstypische historische Ortsrandlage (s. Karte 3). Ein weiteres Kriterium für die Ausweisung von regionalen Grünzügen war die mindestens zweifache Überlagerung folgender Landschaftsfunktionen:

o Bereich mit hoher Grundwasserneubildungsrate (s. Karte 2.3 - 13 FB LRP1)

(hohe Grundwasserneubildung: 5 - 6 l/s/km²)

o Gebiet mit hohem landschaftsästhetischen Wert (s. Karte 2.5 - 15 FB LRP1)

o Extensivierungsfläche (s. Karte 4)

o Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft (s. Karte 2)

o Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft (s. Karte 2)

o Vorbehaltsgebiet Waldschutz (s. Karte 2)

o Vorbehaltsgebiet Wasserressource (s. Karte 2). Wo ein Anspruch für einen regionalen Grünzug besteht, aber diese Fläche bereits als Vorranggebiet Natur und Landschaft fungiert, ist auf die Ausweisung des regionalen Grünzuges verzichtet worden, da die Zielrichtung der genannten Ausweisung grundsätzlich gegen eine Bebauung gerichtet ist.

1 Fachbeitrag Landschaftsrahmenplan Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge, 2006

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Seite 40 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

In Karte 16 sind die einzelnen regionalen Grünzüge dargestellt und bezeichnet worden. Dem Beiblatt zu Karte 16 sind die Kriterien für die Ausweisung der einzelnen regionalen Grünzüge zu entnehmen. Für geplante Bauvorhaben innerhalb eines regionalen Grünzuges, die unter fachplanerischem Aspekt dort notwendigerweise ihren Standort haben, z. B. Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft, der technischen Infrastruktur sowie Freizeiteinrichtungen, soll der Nachweis erbracht werden, dass diese Vorhaben aus nachvollziehbaren und objektiven Gründen nur an diesem Standort realisierbar sind. Das schließt eine vorhergehende Prüfung hinsichtlich möglicher Alternativstandorte, bevorzugt inner-halb der besiedelten Bereiche und außerhalb von regionalen Grünzügen (z. B. Industriebrachen, Bau-lücken, alte Gebäudesubstanz), sowie der vom Bauvorhaben verursachten Umweltbeeinträchtigungen am jeweiligen Standort, ein. Falls das Bauvorhaben nach dieser Prüfung dennoch nur innerhalb des regionalen Grünzuges reali-siert werden kann, ist durch Schaffung von auf die naturräumlichen Bedingungen abgestimmten Aus-gleichsmaßnahmen die Funktionsfähigkeit des regionalen Grünzuges zu gewährleisten. Die Funk-tionsfähigkeit orientiert sich dabei an den Ausweisungskriterien, die zur Festlegung des jeweiligen regionalen Grünzuges geführt haben. zu 6.2.3 (Z) und 6.2.4 (Z) Gemäß Z 5.1.9 LEP ist durch die Ausweisung von Grünzäsuren und regionalen Grünzügen einer Zersiedlung der Landschaft entgegenzuwirken. Anlass für die Ausweisung einer Grünzäsur ist die Gefahr einer so dichten Annäherung von Sied-lungskörpern, dass eine visuelle Strukturierung nicht mehr gewährleistet ist. Als Siedlungskörper in diesem Sinne werden in sich geschlossene besiedelte Bereiche verstanden, die visuell als zusam-mengehörig empfunden werden. In der Region erfolgte die Ausweisung einer Grünzäsur in der Regel bei einer Siedlungsannäherung von ca. 1000 m bis 200 m, soweit nicht bereits ein regionaler Grünzug ausgewiesen ist. Bei einem Siedlungsabstand unter 200 m ist die siedlungsgliedernde Funktion i. d. R. nur noch eingeschränkt oder nicht mehr wahrnehmbar, so dass ein raumordnerisches Eingreifen nicht mehr wirken kann. Raumbedeutsame bauliche Planungen oder Maßnahmen, die das Gebiet einer Grünzäsur betreffen, sind dann als funktionswidrig zu beurteilen, wenn im konkreten Einzelfall bei Realisierung der Planun-gen oder Maßnahmen die noch vorhandene optische Gliederung Siedlungskörper - Freiraum - Sied-lungskörper nicht mehr wahrnehmbar sein wird. Die funktionsgerechte Ausformung der nur als Symbol dargestellten Grünzäsur muss unter Beachtung siedlungsstruktureller und freiraumbezogener Anforderungen im Rahmen der Bauleitplanung erfolgen. Entscheidende Begleitfaktoren für die Ausformung der Grünzäsur bilden die bestehenden Naturraum-potenziale (beispielsweise hohe Grundwasserneubildung, wertvolle Lebensräume für Flora und Fau-na), die vorhandene landschaftsgerechte Nutzung (z. B. Wiesenbereich mit Solitärbäumen und Streu-obstbeständen) sowie die vorhandene Geomorphologie (z. B. Vorhandensein eines die Siedlungskör-per gliedernden Höhenrückens). Eine optimale Grundlage für die Ausformung von Grünzäsuren im Rahmen konkretisierender Planun-gen bilden die Analyse und Inhalte des Landschaftsplanes zur spezifischen naturräumlichen Situation und daraus resultierende freiraumbezogene Funktionen.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 41 1. Gesamtfortschreibung 2009

7 Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft Hinweis: Der Regionalplan übernimmt gemäß § 4 Abs. 2 SächsLPIG und

§ 5 Abs. 4 SächsNatSchG zugleich auch die Funktion des Landschafts-rahmenplanes. Die fachplanerischen Inhalte des Landschaftsrahmenplanes, die nicht zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich oder geeignet sind und somit nicht durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können, sind diesem Plan gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 SächsNatSchG als Anhang beigefügt.

Leitbilder für Natur und Landschaft Begriff: Die Leitbilder für Natur und Landschaft stellen den angestrebten Zustand von

Natur und Landschaft und die dazu erforderlichen Gestaltungs- und Entwick-lungsmaßnahmen in den einzelnen Naturräumen der Region dar. Sie sind ein übergeordnetes, nicht auf einen festen Zeitraum bezogenes, visionäres Ge-samtkonzept für die Landschaftsentwicklung. Die Leitbilder orientieren sich am naturräumlichen Potenzial und der besonde-ren Eigenart der Naturräume, welche sich aus den natürlichen Standortver-hältnissen und der kulturhistorischen Entwicklung unter Beachtung der ver-schiedenen Nutzungsanforderungen herleiten.

Hinweis: Die Leitbilder für Natur und Landschaft sind für den Gesamtplanungsraum

und für die folgenden Naturräume aufgestellt worden:

o Elbe-Elster-Niederung o Königsbrück-Ruhlander-Heiden o Nordsächsisches Platten- und Hügelland o Großenhainer Pflege o Mittelsächsisches Lößhügelland o Mulde-Lößhügelland o Dresdner Elbtalweitung o Westlausitzer Hügel- und Bergland o Oberlausitzer Bergland o Sächsische Schweiz o Östliches Erzgebirgsvorland o Osterzgebirge.

Die Leitbilder für Natur und Landschaft sind gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG als ein Inhalt der Landschaftsrahmenpla-nung aufgestellt worden und im Anhang enthalten.

Karte: Die Naturräume, auf die sich die Leitbilder für Natur und Landschaft bezie-

hen, sind in Karte A des Anhangs „Naturräumliche Gliederung“ dargestellt. Großflächig unzerschnittene störungsarme Räume Karte: Die „Großflächig unzerschnittenen störungsarmen Räume“ sind in Karte 5

ausgewiesen. Hinweis: Für die großflächig unzerschnittenen störungsarmen Räume (USR) gilt der

Plansatz G 4.2 LEP.

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Seite 42 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Begründung zu den Leitbildern für Natur und Landschaft Die Leitbilder für Natur und Landschaft stellen den angestrebten Zustand von Natur und Landschaft und die dazu erforderlichen Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen in der Region Oberes Elb-tal/Osterzgebirge sowie in den einzelnen Naturräumen der Region dar. Sie sind ein übergeordnetes, nicht auf einen festen Zeitraum bezogenes, visionäres Gesamtkonzept für die Landschaftsentwick-lung. Die Leitbilder orientieren sich am naturräumlichen Potenzial und der besonderen Eigenart der Natur-räume, welche sich aus den natürlichen Standortverhältnissen und der kulturhistorischen Entwicklung unter Beachtung der verschiedenen Nutzungsanforderungen herleiten. Räumliche Bezugseinheiten der Leitbilder sind die naturräumlichen Einheiten Makrogeochoren (siehe Karte A im Anhang). Die Abgrenzung der Makrogeochoren erfolgte in Aggregation der Mikrogeocho-renabgrenzungen, die durch die Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig, Arbeitsgruppe „Naturhaushalt und Gebietscharakter“ Dresden im Rahmen eines Forschungsprojektes i. A. des da-maligen Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung ermittelt worden sind (1994 bis 2001). Eine steckbriefartige Beschreibung der einzelnen Naturräume (Makrogeochoren) ist den Anhängen 2.0 - 1 bis 2.0 - 12 des Fachbeitrages Landschaftsrahmenplan zu entnehmen. Hier sind zu folgenden Bereichen Angaben enthalten:

o Naturraumname und Sächsische Naturraumnummer o betroffene Gebietskörperschaft o Flächengröße des Naturraumes o Mesogeochoren des Naturraumes o Flächennutzungen o Anteil an schützenswerten Biotopen o Höhenlage min. und max. o Klimastufe o Geologie o Boden o Vegetation o Klima o landschaftsprägende Nutzungsformen o geschützte Biotope.

zu den großflächig unzerschnittenen störungsarmen Räumen (USR) Großflächig unzerschnittene störungsarme Räume stellen ein besonderes Schutzgut dar. Sie besitzen eine hohe ökologische Ausgleichsfunktion gegenüber dem stark anthropogen überprägten Umland und stellen „Ruhezonen" für Flora und Fauna dar, die durch geringe verkehrsbedingte Lärm- und Störeinwirkungen charakterisiert werden. Des Weiteren dienen diese großflächig unzerschnittenen störungsarmen Räume aufgrund ihrer Ausdehnung, ihrer geringen technischen Vorbelastung und Lärmbelastung und der guten lufthygienischen Bedingungen der landschaftsbezogenen Erholung. Die relative Störungsarmut macht diese Räume besonders bedeutsam für störungsempfindliche bzw. wandernde Tierarten mit großräumigen Biotopansprüchen. Hier befinden sich oftmals Rückzugsgebie-te von bedrohten Tieren und Pflanzen, die ansonsten in kleinteiligeren Räumen keine Überlebens-chance haben. Darüber hinaus sind sie ein wichtiger Faktor für die Ansiedlung störungsempfindlicher Arten. Tierarten mit großem Raumanspruch unterliegen auch zusätzlichen Gefährdungen z. B. durch Überfahren/Kollision mit Fahrzeugen.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 43 1. Gesamtfortschreibung 2009

Tierarten mit geringer Mobilität benötigen zur Erhaltung der Vorkommen gleichfalls ausreichend große bzw. vernetzte Lebensräume (z. B. flugunfähige Arten, bestimmte Wald bewohnende Arten). Bei-spielsweise Arten, die saisonal oder während ihrer Entwicklung einen Lebensraumwechsel ausführen, benötigen ein spezifisches Mosaik von Lebensräumen. Hinsichtlich der Ernährungsweise können sich auch spezielle Gefährdungen für Nahrungsspezialisten, die z. B. an bestimmte Pflanzenarten gebun-den sind oder die die Spitzenglieder von Nahrungsnetzen bilden, ergeben. Dabei unterliegen Spitzen-glieder von Nahrungsnetzen noch zusätzlichen Gefährdungen, z. B. durch Schadstoffanreicherung in der Nahrung (Greifvögel, Fischotter). Darüber hinaus bieten ausgewählte großflächig unzerschnittene störungsarme Räume mit darin enthaltenen Schutzgebieten (Natura 2000, NSG) wertvolle Potenziale für den Prozessschutz (Naturentwicklung, Sukzession). Die großflächig unzerschnittenen störungsarmen Räume sind insbesondere bei der Verkehrswege-planung oder beim Ausbau von Siedlungen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, so dass eine erhebliche Beeinträchtigung der hohen ökologischen Funktionsfähigkeit (Arten- und Biotop-schutz, Wasserhaushalt, klimatischer Ausgleichsraum) und landschaftlichen Attraktivität (landschafts-bezogene Erholung) verhindert wird. Bei der Ermittlung der in Karte 6 des LEP ausgewiesenen großflächig unzerschnittenen störungsar-men Räume ist gemäß Begründung zu G 4.2 LEP aufgrund fehlender Daten keine grenzüberschrei-tende Betrachtung erfolgt. Für die Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge bestand daher hinsichtlich der Bereiche zum Land Brandenburg und zur Tschechischen Republik Konkretisierungsbedarf. Bezüglich der Ausweisungsgrundlage „Durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge“ wurde im LEP der Grenzwert für eine zerschneidende Wirkung einer Straße von 2000 Kfz/Tag angewendet (Stand 2000). Im Rahmen der Aktualisierung und Ausformung wurde entsprechend dem diesbezüglich bun-desweiten Kenntniszuwachs bei der Ermittlung der USR in Karte 5 des vorliegenden Planes ein Grenzwert für die zerschneidende Wirkung einer Straße von 1000 Kfz/Tag (Stand 2005) zugrunde gelegt. Die in Karte 5 ausgewiesenen großflächig unzerschnittenen störungsarmen Räume sind durch die Anwendung folgender Kriterien mit grenzüberschreitender Betrachtung ermittelt worden:

o keine Zerschneidungswirkung durch Siedlungen (vorhandene Siedlungen haben eine Längsausdehnung unter 1 km, Bebauung ist nur straßenbegleitend und einreihig)

o keine Zerschneidungswirkung durch Straßen

(keine Autobahnen und Bundesstraßen; nur Staats- und Kreisstraßen mit einer Belegung unter 1000 Kfz am Tag [Quelle: Verkehrsmengenkarte 2005, SMWA])

o keine zweigleisigen Bahnlinien

o Flächengröße von mindestens 40 km²

(wenn ein USR über die Regionsgrenze hinausreicht und insgesamt größer als 40 km² ist, so gilt die anteilige Regionsfläche ebenfalls als USR).

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Seite 44 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

7.1 Ökologisches Verbundsystem/ Arten- und Biotopschutz Begriff: Das ökologische Verbundsystem im Sinne dieses Planes ist ein durch Vor-

rang- und Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft raumordnerisch gesicher-tes, funktional zusammenhängendes Netz von ökologisch bedeutsamen Frei-räumen.

Karten: Die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete „Natur und Landschaft“ sind in Karte 2

„Raumnutzung“ ausgewiesen.

Die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete „Hochwasserschutz“ sind rechtsverbind-lich in Karte 3 „Landschaftsbereiche mit besonderen Nutzungsanforderungen“ ausgewiesen. Die Schutzgebiete nach Naturschutzrecht sind in Karte C des Anhangs darge-stellt.

Die „Regional bedeutsamen avifaunistischen Bereiche sowie Zug-, Rast-, Brut- und Nahrungshabitate von störungsempfindlichen Tierarten“ sind in Kar-te 6 ausgewiesen. Die gemäß Z 4.1.1 LEP von jeglicher Bebauung und Verbauung freizuhalten-den naturnahen Auenbereiche sind in Karte 4 „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ ausgewiesen.

7.1.1 (Z) Die Vorranggebiete Natur und Landschaft sind so zu schützen, zu pflegen und

zu entwickeln, dass sie als Kerngebiete des ökologischen Verbundsystems fungieren.

7.1.2 (Z) Raumbedeutsame Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die im Rahmen

der Flächennutzungsplanung darzustellenden „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" sol-len unter Wahrung des funktionellen Bezugs so vernetzt und konzentriert wer-den, dass sie in Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Natur und Landschaft, in Vorranggebieten Waldmehrung, in „Bereichen der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ oder in „Sanierungsbedürftigen Bereichen der Land-schaft“ zur Umsetzung von Entwicklungserfordernissen beitragen.

7.1.3 (Z) Beeinträchtigungen der regional bedeutsamen avifaunistischen Bereiche so-

wie der Zug-, Rast-, Brut- und Nahrungshabitate von störungsempfindlichen Tierarten sollen ausgeschlossen werden.

7.1.4 (Z) In den Bereichen der Vorranggebiete Natur und Landschaft, die gleichzeitig

als Vorranggebiete Hochwasserschutz ausgewiesen sind, sind die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen so zu gestalten, dass sie sich mit den Zielen des Hochwasserschutzes vereinbaren und diese unterstützen [s. Plansätze im Kapitel 7.4].

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 45 1. Gesamtfortschreibung 2009

Begründung zu 7.1.1 (Z) Gemäß Z 4.2.2 LEP sind in den Regionalplänen ausgehend von der in Karte 7 des LEP als Suchraum dargestellten Gebietskulisse und den in der Begründung zu diesem LEP-Plansatz aufgeführten Krite-rien Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft (Arten- und Biotopschutz) auszuweisen und auf dieser Grundlage ein ökologisches Verbundsystem zu sichern und als solches zu kennzeich-nen. In Ausformung von Z 4.2.2 LEP erfolgt im vorliegenden Plan die Ausweisung von Vorrang- und Vor-behaltsgebieten Natur und Landschaft (Arten- und Biotopschutz) als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft. Sie bilden gemeinsam das ökologische Verbundsystem, wobei die Vorrangge-biete Natur und Landschaft die Kernbereiche des ökologischen Verbundsystems darstellen. Die Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) hat mit Datum vom 27. November 1992 eine Ent-schließung zum „Aufbau eines ökologischen Verbundsystems in der räumlichen Planung" aufgestellt, in der ein Verbund ökologisch bedeutsamer Gebiete in neuer Form angestrebt wird; er soll etwa 15 % der nicht für Siedlungszwecke genutzten Fläche umfassen. Die dafür erforderlichen Flächen sollen über Gemeindegrenzen hinweg miteinander ökologisch verbunden und landesplanerisch gesichert werden. Ziel des ökologischen Verbundsystems ist es, die Verbindung zwischen Lebens-, Rückzugs- und Regenerationsräumen von Tier- und Pflanzenarten zu sichern bzw. ökologisch aufzuwerten. Die linear entwickelten Korridorbiotope verknüpfen die flächenhaft punktuell ausgeprägten Lebens-räume zu einem engmaschigen Netz und dienen als Wanderwege und Ausbreitungslinien für die Be-siedlung von Flora und Fauna sowie dem genetischen Austausch. Insbesondere die an den Boden gebundenen Tierarten benötigen für eine ausreichende Sicherung des Populationsaustausches linea-re Biotopstrukturelemente. Bei der Planung des ökologischen Verbundsystems wurde auf eine sinn-volle Verbindung von Biotoptypen gleicher oder ähnlicher Ausstattung Rücksicht genommen; so ste-hen bei dem Verbund innerhalb von Flussauen Feucht- und Wiesenbiotope im Vordergrund, in Acker-baugebieten dagegen Hecken- und Gehölzbiotope, Streuobstwiesen, Feldraine oder Trockenrasen-biotope. Diese Verbundstrukturen stellen gleichzeitig eine hervorragende Bereicherung des Land-schaftsbildes dar. Folgende Flächen, die aufgrund ihrer aktuellen biotischen und abiotischen Ausstattung geeignet sind, die nachhaltige Sicherung von (Teil-)Populationen oder Individuen standort- und naturraum-typischer Arten und der Lebensräume zu gewährleisten und die selbst Ausgangsbereiche für Wiederbesiedlungsprozesse sein können, führten i. d. R. zur Ausweisung von Vorranggebieten Natur und Landschaft:

o die Flächen der „Gebietskulisse für die Ausweisung eines ökologischen Verbundsys-

tems“ gemäß Karte 7 des LEP

o ökologische Verbundstrukturen, die aufgrund der Analyse und Bewertung des Natur-raumes eine sehr hohe Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz besitzen, hier insbesondere Habitatverbünde regional bedeutsamer Ziel- und Leitarten

o weitere lineare Strukturen mit Biotopentwicklungspotenzial, die aufgrund ihrer Lage

zwischen großflächigen, für den Biotop- und Artenschutz bedeutsamen Gebieten für die Entwicklung eines vorrangigen ökologischen Verbundes prädestiniert sind, hier insbesondere naturnahe Auenbereiche

o Böden besonderer Funktionalität (Böden mit besonderer Biotopentwicklungsfunktion,

besonders naturnahe Böden, besonders seltene Böden, Böden mit besonderer Ar-chivfunktion)

o Gebiete mit weitgehend natürlicher bis naturnaher Vegetation

o Rast-, Brut- und Nahrungshabitate von störungsempfindlichen Tierarten

o fachrechtlich gesicherte sowie geplante Schutzgebiete gemäß SächsNatSchG

(FFH-Gebiete, Nationalpark Sächsische Schweiz, NSG, FND, besonders geschützte Biotope).

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Seite 46 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Folgende Flächen, die zur Arrondierung, zur Pufferung, zur Ergänzung oder unter dem Aspekt der Repräsentanz erforderlich sind, führten i. d. R. zur Darstellung eines Vorbehaltsgebietsanspruches Natur und Landschaft:

o die Flächen der „Gebietskulisse für die Ausweisung eines ökologischen Verbundsys-

tems“ gemäß Karte 7 des LEP, sofern sich nicht aus der Analyse und Bewertung des Naturraumes ein Vorranganspruch ergibt

o SPA-Gebiete2

o großflächig unzerschnittene störungsarme Räume

o "Brückenfunktion" zwischen Vorranggebietsansprüchen Natur und Landschaft unter

Einbeziehung von Lebensräumen, die aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes erhaltenswert sind und sich außerhalb von Vorranggebieten für Natur und Landschaft befinden

o Pufferzonen um Vorranggebiete Natur und Landschaft, da auch ein „nur" tangieren-

der Eingriff schwerwiegende Folgen für den Schutzzweck eines Vorranggebietes ha-ben kann, beispielsweise Grundwasserabsenkung, Lärmbeeinträchtigung, Schad-stoffbelastung.

Soweit bestehende Nutzungen innerhalb der Vorranggebiete deren naturschutzfachlichen Erhaltungs- und Entwicklungszielen nicht widersprechen, können sie in der Regel in bisheriger Art und im bisheri-gen Umfang weiter betrieben werden (z. B. ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung, extensive Grün-landbewirtschaftung, landschaftsbezogene Erholungsnutzung). Durch die Vermeidung von störenden Handlungen (z. B. Bebauung, Abgrabung, Verlärmung, Schad-stoffeintrag, durchschneidend wirkende Trassen) in den Vorranggebieten Natur und Landschaft sowie in deren unmittelbarer Umgebung wird deren Funktion und Entwicklung als Kerngebiete des ökologi-schen Verbundsystems nachhaltig unterstützt. Die Ausdehnung der Pufferzone um ein Vorranggebiet Natur und Landschaft ist im Einzelfall nach den Auswirkungen der störenden Handlung (Art und Wei-se, Intensität) auf den vorhandenen Artenbestand einschließlich seines Lebensumfeldes sowie auf die landschaftsästhetische Wirkung zu bestimmen. Die Flächen des ökologischen Verbundsystems besitzen insbesondere hinsichtlich ihrer Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere eine differenzierte Wertigkeit, aus der sich ein unterschiedli-cher Handlungsbedarf ableiten lässt [s. auch Karte D des Anhangs „Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft (Anspruch)-Handlungsbedarf“]. Ableitung des Handlungsbedarfs in den Vorranggebieten Natur und Landschaft (Anspruch)

Handlungsbedarf Bewertungskriterien

Sicherung und Erhalt [58 % der Vorranggebiete Natur und Landschaft]

Biotoptypen mit sehr hohem Wert FFH-Gebiete Nationalpark Naturschutzgebiete Flächennaturdenkmale Flächen mit sehr hohem Natürlichkeitsgrad

Pflege und Entwicklung [16 % der Vorranggebiete Natur und Landschaft]

Biotoptypen mit hohem Wert SPA-Gebiete Naturschutzgroßprojekt geplante Naturschutzgebiete geplante Flächennaturdenkmale Habitatverbundflächen

Herstellung und Entwicklung [26 % der Vorranggebiete Natur und Landschaft]

Biotoptypen mit mittlerem Wert Böden mit hohem Biotopentwicklungspotenzial Auenbereiche Pufferflächen

2 EG-Vogelschutzgebiete gem. RL 79/409/EWG i. d. F. der SPA-Grundschutzverordnungen v. 19.10.2006, 30.11.2006 und 05.12.2006 nach § 22 a Abs. 6 SächsNatSchG

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 47 1. Gesamtfortschreibung 2009

Ableitung des Handlungsbedarfs in den Vorbehaltsgebieten Natur und Landschaft (Anspruch)

Handlungsbedarf Bewertungskriterien

Sicherung und Erhalt [88 % der Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft]

Biotoptypen mit sehr hohem Wert SPA-Gebiete Landschaftsschutzgebiete Flächennaturdenkmale Flächen mit mittlerem Natürlichkeitsgrad großflächig unzerschnittene störungsarme Räume Gebiete mit sehr hohem landschaftsästhetischen Wert

Pflege und Entwicklung [9 % der Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft]

Biotoptypen mit hohem Wert geplante Landschaftsschutzgebiete Habitatverbundflächen Gebiete mit hohem landschaftsästhetischen Wert

Herstellung und Entwicklung [3 % der Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft]

Biotoptypen mit mittlerem Wert Gebiete mit mittlerem landschaftsästhetischem Wert Böden mit hohem Biotopentwicklungspotenzial Auenbereiche Pufferflächen

In den Vorranggebieten entlang von Flussläufen befinden sich eine Reihe von in den Hochwasser-schutzkonzepten für die Elbe und die Gewässer 1. Ordnung (Sebnitz/Polenz/Lachsbach, Biela/ Gott-leuba, Wesenitz, Müglitz, Lockwitzbach, Weißeritz, Wilde Sau/Triebisch/Ketzerbach, Jahna, Döllnitz, Freiberger Mulde/ Bobritzsch, Gimmlitz, Pulsnitz und Große Röder) enthaltenen technischen Hoch-wasserschutzmaßnahmen. Da diese Maßnahmen notwendigerweise in morphologischen Auenberei-chen ihren Standort haben müssen, kommen hierfür keine Standortalternativen außerhalb dieser Au-enbereiche in Betracht. Mit den zwischen 2003 und 2005 bestätigten 47 Hochwasserschutzkonzepten des Freistaates Sach-sen wurden ca. 1600 Fachvorschläge für Hochwasserschutzmaßnahmen konzipiert. Ein bedeutender Anteil davon liegt in der Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge. Bei der Festlegung der Vorranggebiete erfolgte an Hand der Hochwasserschutzkonzepte eine Prü-fung, ob grundsätzliche Konflikte zwischen den Vorranggebietsausweisungen und den aufgeführten Hochwasserschutzmaßnahmen bestehen. Im Ergebnis der Prüfung konnten keine derartigen Konflikte festgestellt werden, bei denen entsprechend dem Konkretisierungsgrad der Hochwasserschutzkon-zepte eine zielkonforme Realisierungsmöglichkeit der Maßnahmen von vornherein ausgeschlossen wäre. Insbesondere geht der Regionale Planungsverband davon aus, dass die Gewährleistung des durch die regionalplanerischen Festlegungen angestrebten ökologischen Verbundes möglich ist. Dementsprechend stehen die Vorranggebiete den in den Hochwasserschutzkonzepten genannten Hochwasserschutzmaßnahmen nicht entgegen. Allerdings ist bei der Umsetzung der Hochwasser-schutzmaßnahmen auf die Vereinbarkeit mit den Belangen, die der Vorrangausweisung zugrunde liegen, insbesondere mit der ökologischen Verbundfunktion, zu achten. Dies ist im Rahmen der jewei-ligen Zulassungsverfahren zu prüfen. Raumbedeutsame Maßnahmen aus den Hochwasserschutzkonzepten sind als nachrichtliche Über-nahme der Fachplanung (Landestalsperrenverwaltung) in Karte 24 „Hochwasserschutz“ dargestellt. zu 7.1.2 (Z) Gemäß Z 4.1.5 LEP sollen in den Regionalplänen auf der Grundlage von Flächenpoolkonzeptionen Gebiete festgelegt werden, in denen unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes, insbesondere bei Eingriffen von überörtlicher Bedeu-tung, an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs ausgeglichen oder ersetzt werden können. Dabei bietet es sich gemäß LEP - Plansatzbegründung an, die Bereiche für Kompensationsmaßnahmen in den Regionalplänen mit Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Natur und Landschaft, Vorranggebieten Waldmehrung, mit „Bereichen der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ oder mit „Sa-nierungsbedürftigen Bereichen der Landschaft“ zu koppeln und somit zur Umsetzung von Entwick-lungserfordernissen beizutragen. Im vorliegenden Plan ist diese Option in Gestalt des Plansatzes 7.1.2 (Z) aufgenommen worden.

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Seite 48 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

zu 7.1.3 (Z) Regional bedeutsame avifaunistische Bereiche sowie Rast-, Brut- und Nahrungshabitate von stö-rungsempfindlichen Tierarten können nur eingeschränkt durch einen naturschutzrechtlichen Status geschützt werden. Sie bedürfen daher einer besonderen regionalplanerischen Beachtung bei der Bewertung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die durch ihre Bauausführung und/oder durch ihren Betrieb geeignet erscheinen, eine erhebliche Beeinträchtigung der avifaunistisch bedeutsamen Bereiche sowie auf das Brut-, Nahrungs-, Zug- bzw. Wander- und Rastverhalten stö-rungsempfindlicher Tierarten zur Folge zu haben. In Karte 6 werden im Einzelnen folgende Bereiche ausgewiesen:

o Vogelflugachse im Elbbereich

o Vogelzugrastgebiet/ -zugkorridor für Offenlandarten

o Vogelzugachse entlang von flussbegleitenden Niederungen

o wassergebundene Vogelrastgebiete

o Zug-, Rast-, Brut- und Nahrungshabitate störungsempfindlicher Tierarten.

Die Gebiete sind in Abstimmung mit der höheren Naturschutzfachbehörde (Regierungspräsidium Dresden, Umweltfachbereich Radebeul) sowie mit den unteren Naturschutzbehörden unter Beachtung folgender Kriterien abgegrenzt worden:

o SPA-Gebiete3

o Ergebnisse aus langjährigen, nachweislichen Beobachtungen und Kartierungen der Naturschutzfachbehörden, der Naturschutzverbände und der Fachgruppen Ornithologie4

o Avifaunistische Gutachten für geplante Windkraftanlagenstandorte5

o relevante Aussagen aus vorliegenden Schutzwürdigkeitsgutachten für NSG und LSG, Umweltverträglichkeitsstudien, Landschaftspflegerischen Begleitplänen und Landschaftsplänen.

In diesem Zusammenhang wird auf die erhebliche Beeinträchtigung des Brut-, Zug-, Nahrungs-, Rast- und Meideverhaltens der in nachstehender Tabelle genannten störungsempfindlichen Vogel- und Fledermausarten durch in Betrieb befindliche Windkraftanlagen verwiesen [s. Ausführungen zum Aus-schlusskriterium A 3 in der Begründung zum Kapitel 14.2 - Windenergienutzung].

3 Richtlinie 79/409/EWG des Rates v. 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Special Protection Areas, SPA-Gebiete i. d. F. der SPA-Grundschutzverordnungen v. 19.10.2006, 30.11.2006 und 05.12.2006 nach § 22 a Abs. 6 SächsNatSchG 4- Arbeitskarte Avifauna für den Landkreis Riesa-Großenhain, untere Naturschutzbehörde, 1996 - Arbeitskarte Avifauna für den Landkreis Sächsische Schweiz, untere Naturschutzbehörde, 1997 - Karte Avifauna für den Weißeritzkreis, Grüne Liga, 1996 - Weißstorchhorstkartei für den Landkreis Riesa-Großenhain (1996 - 1999), pro Natura Elbe-Röder e. V., 2001 - Dokumentation der Rast- und Durchzugsgebiete im LSG „Moritzburger Kleinkuppenlandschaft“, FG Ornithologie Großdittmannsdorf, 2000 - Karte der lokal und regional bedeutsamen Rastflächen, FG Ornithologie Dippoldiswalde, 1998 - Sturm, A.: „Ornithologische Bewertung für den linkselbischen Anteil des Landkreises Sächsische Schweiz“, 1994, Gutachten im Auftrag des StUFA Radebeul, 1994 - Ergebnisse der Brutvogelkartierung Sachsen, 1996 5 für folgende Standorte sind avifaunistische Gutachten erstellt worden: Sacka (2000), Wildenhain (1999), Wölkisch (1999), Lautzschen/Zscheilitz (2000), Gröbern (1998), Wendischbora/Soppen/Heynitz (2000), Raßlitz/Graupzig (2001), Seeligstadt (2000), Lerchenberg Börnchen (2001), Somsdorfer Höhe (1996 und 2001), Pfarrberg Breitenau (1997), Sandberg Rennersdorf (1998)

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 49 1. Gesamtfortschreibung 2009

Art wissenschaftlicher Name

Art

deutscher Name

Art nach

Anhang I SPA-RL

Art in Roter Liste

Sachsen

Zugver- halten gestört

Jagdflug-verhalten gestört

(Säuger)

Brut- verhalten gestört (Vögel)

VÖGEL Gallinago gallinago Bekassine x x Tetrao tetrix ssp. tetrix Birkhuhn x x x Anser albifrons Bläßgans x Pandion haliaetus Fischadler x x x Sterna hirundo L. Flussseeschwalbe x x x Pluvialis apricaria Goldregenpfeifer x x Anser anser Graugans x Ardea cinerea Graureiher x x Numenius arquata Großer Brachvogel x x Accipiter gentiles Habicht x Philomachus pugnax Kampfläufer x x Vanellus vanellus Kiebitz x x x Circus cyaneus Kornweihe x x x x Grus grus Kranich x x x x Larus ridibundus Lachmöwe x x Buteo buteo Mäusebussard x x Branta leucopsis Nonnengans x x Anas penelope Pfeifente x Corvus c. corone RabenAaskrähe x Perdix perdix Rebhuhn x x x Branta bernicia Ringelgans x Columba palumbus Ringeltaube x x Botaurus stellaris Rohrdommel x x x Circus aeruginosus Rohrweihe x x x Erithacis rubecula Rotkehlchen x Milvus milvus Rotmilan x x x x Anser fabalis Saatgans x Motacilla flava Schafstelze x x Milvus migrans Schwarzmilan x x x x Ciconia nigra Schwarzstorch x x x x Haliaeetus albicilla Seeadler x x x x Cygnus cygnus Singschwan x x x Sturnus vulgaris Star x Anas platyrhynchos Stockente x Calidris alpina schinzii Strandläufer x Larus canus Sturmmöwe x x Falco tinnunculus Turmfalke x Bubo bubo Uhu x x x Coturnix coturnix Wachtel x x Crex crex Wachtelkönig x x x Falco peregrinus Wanderfalke x x x Ciconia ciconia Weißstorch x x x x Circus pygargus Wiesenweihe x x x x Ixobrychus minutus Zwergdommel x x x SÄUGER Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus x x x Nyctalus noctula Großer Abendsegler x x x Myotis myotis Großes Mausohr x x Nyctalus leisleri Kleiner Abendsegler x x x Barbastella barbastellus Mopsfledermaus x x Eptesicus nilsonii Nordfledermaus x x x Pipistrellus nathusii Rauhhautfledermaus x x x Vespertilo murinus Zweifarbfledermaus x x x Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus x x x

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Seite 50 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Die Beeinträchtigungen des Brut-, Zug-, Nahrungs-, Rast- und Meideverhaltens dieser störungsemp-findlichen Vogel- und Fledermausarten wurde in diesbezüglichen Untersuchungen sowie in der Fachli-teratur 6 nachgewiesen. Der Regionale Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge hat 2008 das Büro Plan T Planungsgruppe Landschaft und Umwelt beauftragt, Untersuchungen zum Verhalten von Fledermäusen und Vögel an ausgewählten Windkraftanlagen durchzuführen. Im Ergebnis konnte folgendes festgestellt werden: Bei der Erfassung im Untersuchungszeitraum wurden insgesamt 7 Vögel als Totfunde unter den Windkraftanlagen dokumentiert (Mohorn-Süd: 0, Colmnitz-Ost: 6, Beerwalde-Süd: 1). Die aktuelle Totfundstatistik von Dürr (Landesumweltamt Brandenburg) umfasst mit Stand vom 01.09.2008 681 verunfallte Vogelindividuen in 97 Arten für Deutschland, darunter 21 Individuen in 11 Arten für Sachsen. Die Statistik wird bundes- und landesweit von Rotmilan und Mäusebussard mit den meisten Verlusten angeführt. Singvögel sind mit 38 Arten und 158 Individuen unterrepräsentiert. Die 6 Singvogelarten dieser Studie, von denen Totfunde registriert wurden, sind alle Erstnachweise für Sachsen sowie Tannenmeise und Blaumeise auch Erstnachweise auf Bundesebene. 71 % aller Vo-gelverluste wurden durch die WKA-Nr. 1 des Windparks Colmnitz-Ost verursacht. Diese Anlage ver-fügt über die größte Gesamthöhe (100 m) und Rotorfläche (3.848 m²) der 13 untersuchten WKA. Die Fledermaus-Totfundsuche ergab 2 Nachweise im Windpark Colmnitz-Ost (WKA-Nr. 1). Mit dem Großen Abendsegler war eine wandernde Fledermausart, mit der Zwergfledermaus eine ortstreue Art betroffen. Bisher verunfallten in Deutschland 17 Fledermausarten (Stand: 01.09.2008), 7 Arten davon wurden auch in Sachsen unter den Windkraftanlagen nachgewiesen. Von den bisher gefundenen 821 Individuen entfallen 33,7 % auf den Großer Abendsegler, 24,1 % auf die Rauhautfledermaus, 23,4 % auf die Zwergfledermaus und 18,8 % auf die anderen Arten. Die genannten Arten gehören auch in Sachsen zu den am stärksten durch Windkraftanlagen gefährdeten Arten. zu 7.1.4 (Z) Die Option einer überlagernden Ausweisung beider Vorränge, wie sie gemäß LEP bei Konfliktfreiheit als möglich erachtet wird, wird mit diesem Plansatz unterstützt. Die in den Plansätzen 7.4.1 bis 7.4.3 festgesetzten Handlungserfordernisse bzw. Nutzungsbeschrän-kungen für die Vorranggebiete Hochwasserschutz dienen dem Erhalt des Rückhalteraums und des Wasserabflusses. Die Pflege und Wiederherstellung von standortgerechten Auwaldstrukturen in den Vorranggebieten Natur und Landschaft, die gleichzeitig Vorranggebiete Hochwasserschutz sind, dient grundsätzlich auch dem vorbeugenden Hochwasserschutz. Die Retentionswirkung wird durch die Verringerung der Fließgeschwindigkeit, eine ausgeprägte Infiltrationsfähigkeit der Aueböden und deren verbesserte Wasserspeicherkapazität erreicht. Gleichzeitig wird durch den Wasserverbrauch der Vegetation der verfügbare Bodenspeicher ständig erneuert. Naturnah aufgebaute Wälder der Hartholzaue gehören zu den produktivsten Waldökosystemen überhaupt. Eine naturnah aufgebaute Weichholzaue bewirkt eine weitgehende Stabilisierung der Uferverläufe. Im Regelfall wird sich eine Aufforstung mit standort-gerechten Gehölzen in Überschwemmungsgebieten vorteilhaft auf den vorbeugenden Hochwasser-schutz auswirken. Allerdings ist bei hydraulischen Engstellen und/oder in Hauptabflussbereichen zu beachten, dass durch eine vorgesehene Auwaldpflanzung eine Rückstauwirkung auf Siedlungsberei-che hervorgerufen werden kann. Der Plansatz unterstützt damit ebenso eine Zielstellung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie, dass bis zum Jahr 2015 alle europäischen Oberflächengewässer einen „guten Zustand“ erreichen sollen [WRRL, Artikel 4, Abs. 1 a) ii)]. Dabei bezieht sich der „gute Zustand“ auf die ökologischen und chemischen Merkmale, wozu u. a. ein für den jeweiligen Fließgewässertyp charakteristische naturna-he Ufer- und Auenstruktur sowie -vegetation zählt.

6- Seiche, K., Endl, P., Lein, M.: Fledermäuse und Windenergieanlagen in Sachsen 2006, LfUG 2008 - Brinkmann, R. Untersuchungen zu möglichen betriebsbedingten Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Fledermäuse im Regierungsbezirk Freiburg, Jan. 2006 - Hötker, H.: Auswirkungen des „Repowering“ von Windkraftanlagen auf Vögel und Fledermäuse, Okt. 2006 - Hötker, H., Thomsen, K.-M., Köster, H.: „Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und Fledermäuse“, Michael-Otto-Institut im NABU (Endbericht, Dezember 2004) - Endl, P.: „Untersuchungen zum Verhalten von Fledermäusen und Vögeln an ausgewählten Windkraftanlagen (Landkreise Meißen, Weißeritzkreis, Sächsische Schweiz)“, i. Auftrag des StUFA Radebeul, Nov. 2004 - Ermittlung von erheblichen Beeinträchtigungen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, April 2004, FuE-Vorhaben i. A. des Bundesamtes für Naturschutz - Tagungsband „Windenergie und Vögel - Ausmaß und Bewältigung eines Konflikts“, TU Berlin (2002); - Bremer Beitr. Naturkde. Naturschutz 4 (1999) - Themenheft „Vögel und Windkraft“; - Steffens, R., Saemann, D. & Größler, K. (1998): „Die Vogelwelt Sachsens“, Jena; - Steffens. R, Kretzschmar, R. & Rau, S. (1998): „Atlas der Brutvögel Sachsens“, Dresden; - Kneis, P., Lux, H., Schneider, D. (2003): „Die Brutvögel der nordsächsischen Elbtalregion um Riesa“, Mitteilungen des Vereins Sächsischer Ornithologen, Bd. 9, Sonderheft 2

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 51 1. Gesamtfortschreibung 2009

7.2 Landschaftsbild/ Landschaftserleben Karten: In Karte 3 „Landschaftsbereiche mit besonderen Nutzungsanforderungen“

sind ausgewiesen:

− Gebiete mit hohem landschaftsästhetischen Wert − Gebiete mit herausragenden Sichtbeziehungen von und zu einem bedeut-

samen historischen Kulturdenkmalbereich in weiträumig sichtexponierter Lage

− siedlungstypische historische Ortsrandlagen − landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen − sichtexponierter Elbtalbereich − Kleinkuppenlandschaften um Moritzburg, Langebrück und Rossendorf.

Die Mehrfachüberlagerungen von bedeutsamen Sichtfeldern zum und im

sichtexponierten Elbtalbereich sowie zu und in den Kleinkuppenlandschaften um Moritzburg, Langebrück und Rossendorf (einschließlich der Betrachtungs-standorte) und die in diesen Bereichen befindlichen sichtexponierten histori-schen Kulturdenkmale sind in Karte 17 „Sichtexponierter Elbtalbereich und Kleinkuppenlandschaften“ dargestellt.

Die „Kulturlandschaftsbereiche mit verdichteten archäologischen Fundstellen“ sind in Karte 18 dargestellt.

Darstellungen zur kulturlandschaftlichen Ausstattung sowie diesbezügliche nachrichtliche Übernahmen nach Denkmalschutzrecht und Baurecht sind in Karte B des Anhangs „Kulturlandschaft“ enthalten.

7.2.1 (Z) In den Gebieten mit hohem landschaftsästhetischen Wert ist der Landschafts-

charakter in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit zu erhalten. 7.2.2 (Z) Die Gebiete mit herausragenden Sichtbeziehungen von und zu einem bedeut-

samen historischen Kulturdenkmalbereich in weiträumig sichtexponierter Lage sowie die siedlungstypischen historischen Ortsrandlagen sind von sichtver-schattender bzw. landschaftsbildstörender Bebauung freizuhalten.

7.2.3 (G) Die landschaftliche Erlebniswirksamkeit siedlungsnaher Freiräume soll erhöht

werden. Dazu soll die Einbindung von Siedlungen in die umgebende Land-schaft durch extensive und nachhaltige Pflege ortsnaher Streuobstwiesen so-wie durch Erhalt und Pflege ortstypischer Bausubstanz, wie Vierseithöfe, Fachwerkbauten und Umgebindehäuser, bewahrt bzw. durch den Neuaufbau naturraum- und siedlungstypischer Ortsrandstrukturen verbessert werden.

7.2.4 (Z) Landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen, der sichtexpo-

nierte Elbtalbereich und die Kleinkuppenlandschaften um Moritzburg, Lange-brück und Rossendorf sind in ihrer charakteristischen Ausprägung zu erhalten. Raumbedeutsame Maßnahmen dürfen den Landschaftscharakter nicht erheb-lich beeinträchtigen bzw. grundlegend verändern.

7.2.5 (G) In den Kulturlandschaftsbereichen mit verdichteten archäologischen Fundstel-

len soll die Bodennutzung so durchgeführt werden, dass die Erhaltung der ar-chäologischen Kulturdenkmale dauerhaft gewährleistet ist.

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Seite 52 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

7.2.6 (G) Folgende für die Region typische Elemente/Bereiche der historisch gewach-senen Kulturlandschaft sind zu pflegen und sollen im Rahmen des Zumutba-ren erhalten bzw. wiederhergestellt und insbesondere in die touristische Nut-zung eingebunden werden [s. auch Plansätze 11.1.2 (G), 11.1.6 (G) und 11.1.9 (G)], sofern dies mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist:

o Weinberge mit Trockenmauern und Winzerhäusern o Hohlwege o Wind- und Wassermühlen o Streuobstwiesen o Alleen o Teichanlagen o Parkanlagen und Friedhöfe o Steinrücken-Heckenlandschaften des Osterzgebirges o Umgebindelandschaft im Oberlausitzer Berg- und Hügelland und

in der Sächsischen Schweiz o historische Bauten und Anlagen wie Schlösser, Burgen, Rittergü-

ter, Gutshöfe, Sakralbauten, Aussichts- und Wassertürme sowie Naturbühnen

o Sachzeugen der Industrie und des historischen Bergbaus o historische Verkehrswege und Postmeilensäulen o die beiden Schmalspurbahnen Lößnitzgrundbahn und Weißeritz-

talbahn sowie die Windbergbahn o historische Dorfkerne und Altstädte o für Sachsen typische Siedlungsformen und Dorflandschaften.

Begründung zu 7.2.1 (Z) Gemäß Z 4.1.9 LEP sind in den Regionalplänen unter Berücksichtigung der in der Begründung zu Z 4.1.9 LEP genannten Kriterien als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft (Land-schaftsbild/Landschaftserleben) bzw. als „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforde-rungen“ Gebiete von hohem landschaftsästhetischen Wert und/oder hoher naturräumlicher Struktur-vielfalt und Gebiete mit mindestens regionaler Bedeutung für die naturnahe Erholung auszuweisen. Im vorliegenden Plan sind die „Gebiete mit hohem landschaftsästhetischen Wert“ als „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ ausgewiesen. Die Landschaftsästhetik einer Landschaft kann im Wesentlichen nach drei Kriterien beurteilt werden:

o Harmonie von Form und Inhalt (z. B. standortgerechte Verteilung und Intensität der Bodennutzungsformen und damit funktionsgerechte, auf langfristige Stabilität ausgerichtete Bewirtschaftung der Land-schaft)

o Übereinstimmung von Realität und Idealbild

o (unbewusste) Bevorzugung landschaftlicher Strukturvielfalt vor weiträumiger Monotonie.

Die ästhetische Bewertung des Landschaftsbildes sowie die Abgrenzung der homogenen Teilräume erfolgte flächendeckend für die Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge im Rahmen von Drittleistungen durch das Landschaftsplanungsbüro Dr. Böhnert & Dr. Reichhoff sowie durch das Landschaftsarchi-tekturbüro Grohmann.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 53 1. Gesamtfortschreibung 2009

Konkret erfolgte die Beurteilung des landschaftsästhetischen Wertes nach den Kriterien:

o Relief o Raumdimension/Raumkonfiguration o Farbigkeit/Textur o innere horizontale und vertikale Strukturierung o landschaftliche Eigenart.

Zur Einstufung der homogenen Teilräume nach ihrer Wertigkeit wurden fünf Kategorien gebildet. Von diesen wurden die beiden obersten Wertkategorien I und II als „Bereiche mit hohem landschaftsästhe-tischen Wert“ bestimmt und in der Karte 3 „Landschaftsbereiche mit besonderen Nutzungsanforde-rungen“ ausgewiesen. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sollen sich in der Art ihrer Gestaltung an die umge-bende hochwertige Landschaft anpassen. zu 7.2.2 (Z) Gemäß Z 4.1.9 LEP sind in den Regionalplänen unter Berücksichtigung der in der Begründung zu diesem Plansatz genannten Kriterien als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft (Landschaftsbild/Landschaftserleben) bzw. als „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsan-forderungen“ Gebiete von hohem landschaftsästhetischen Wert und/oder hoher naturräumlicher Struk-turvielfalt und Gebiete mit mindestens regionaler Bedeutung für die naturnahe Erholung auszuweisen. In der Begründung zum o. g. LEP-Plansatz sind „Gebiete mit besonderen Sichtbeziehungen“ als ein Ausweisungskriterium benannt. Im vorliegenden Plan werden diese Gebiete unter der Bezeichnung „Gebiete mit herausragenden Sichtbeziehungen von und zu einem bedeutsamen historischen Kultur-denkmalbereich in weiträumig sichtexponierter Lage“ und „siedlungstypische historische Ortsrandlage“ als „Landschaftsbereiche mit besonderen Nutzungsanforderungen“ ausgewiesen. Gebiete mit herausragenden Sichtbeziehungen sind für folgende wertvolle, denkmalgeschützte Kul-turdenkmalbereiche in sichtexponierter Lage in der Karte 3 „Landschaftsbereiche mit besonderen Nutzungsanforderungen“ ausgewiesen.

o Kirche und Schloss Strehla (Landkreis Meißen) o Kirche Wantewitz (Landkreis Meißen) o Schloss Hirschstein (Landkreis Meißen) o Kirche Zehren Landkreis Meißen) o Kirche Lommatzsch (Landkreis Meißen) o Albrechtsburg Meißen (Landkreis Meißen) o Schloss Nossen (Landkreis Meißen) o Kirche und Schloss Moritzburg (Landkreis Meißen) o Spitzhaus Radebeul (Landkreis Meißen) o Burg Stolpen (Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge) o Festung Königstein (Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge) o Burg Frauenstein (Region Südsachsen -

Einwirkungsbereich LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge). Die o. g. Kulturdenkmalbereiche sind gekennzeichnet durch ein erlebbares Sichtfeld von mindestens 300 ha sowie durch auftretende Sichtfeldlängen von über 3 km („weiträumig sichtexponierte Lage“). Es wurde unter Beachtung der Sichtverschattung durch Höhenzüge, Bewaldung und Bebauung von einem wahrnehmbaren Wirkungsbereich von in der Regel etwa 5 km im Umkreis des Kulturdenkmal-bereiches ausgegangen.

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Seite 54 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Im Auftrag des Staatlichen Umweltfachamtes Radebeul und der Regionalen Planungsstelle Radebeul erfolgte 2003 durch das Landschaftsplanungsbüro Dr. Böhnert & Dr. Reichhoff eine Bewertung der qualitativen Erlebbarkeit der für die Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge dargestellten Sichtbereiche im sichtexponierten Elbtalbereich, in den Kleinkuppenlandschaften um Moritzburg, Langebrück und Rossendorf, an den sichtexponierten historischen Ortsrandlagen und zu den sichtexponierten histori-schen Kulturdenkmalbereichen. Es wurde unter Beachtung der Sichtverschattung durch Höhenzüge, Bewaldung und Bebauung der Bereich abgegrenzt, in dem das Kulturdenkmal sichtprägend wahrgenommen wird. Von verschiede-nen Wegen oder Straßen am Rand des Sichtbereiches ist die Sicht auf das Kulturdenkmal mit Fotos dokumentiert. Die Bewertung der qualitativen Erlebbarkeit der ausgewiesenen siedlungstypischen historischen Orts-randlagen begründet sich auf eine ästhetische und eine funktionale Einschätzung. Die Beurteilung der ästhetischen Wirkung stützt sich auf landschaftliche und ortsbildprägende Merkmale, die sich beim Betrachten des Ortsrandes erschließen. Die funktionale Wertung bezieht sich auf die Erreichbarkeit des Punktes, von dem der Ortsrand erlebbar ist. Folgende Kriterien sind für die in der Karte 3 „Landschaftsbereiche mit besonderen Nutzungsanforde-rungen“ ausgewiesenen siedlungstypischen historischen Ortsrandlagen zugrunde gelegt worden:

o gut erhaltene, sichtbare historische Bausubstanz am Ortsrand

(z. B. Drei- und Vierseithöfe, Fachwerkbauten, Rittergüter, Scheunen) o den Ortsrand dominierende Kirchbauten, Mühlen, Schlösser und Burgen etc. o am Ortsrand befindliche Bauerngärten, Streuobstwiesen, Kopfweiden, baum- bzw.

heckenbestandene Wege, hölzerne Koppelzäune, Teichanlagen, Steinrücken-Hecken-elemente

o vorhandene Sichtexposition von befahrbaren und begehbaren Straßen und Wegen aus (möglichst eingebunden in das touristische Wegenetz).

zu 7.2.3 (G) Aus landschaftsästhetischer Sicht ist der Übergang zwischen der Ortschaft und dem davor liegenden Offenland bedeutsam. Es wird zwischen „weichen“ und „harten“ Übergängen unterschieden, wobei der „weiche“ Übergang aus landschaftsästhetischer Sicht den anzustrebenden Zustand darstellt. Sind die Häuser am Ortsrand von ausgedehnten Gärten (möglichst Bauerngärten) mit großen Gehöl-zen umgeben oder besser noch von Gehölzen außerhalb der eingezäunten Grundstücke (z. B. Streu-obstwiesen, Gebüsche o. ä.), ist dies ein „weicher“ Übergang zum Offenland. Flurgehölze entlang von Wegen sowie einzelne Gehölzgruppen auf dem vorgelagerten Grünland bzw. Ackerland vermitteln ebenfalls einen „sanften“ Übergang des Ortsrandes ins Offenland. Ein „harter“ Übergang besteht, wenn beispielsweise der an den Ort angrenzende Acker unmittelbar bis an die Bebauung reicht. Bestehende Bebauungen an Siedlungsrandbereichen, die durch ihre Gestaltung, Dimensionierung und Funktionalität landschaftsbildstörend und ortsranduntypisch wirken, sollten durch geeignete Maß-nahmen, wie Eingrünung oder Neugestaltung im Rahmen einer Abrundung, aufgewertet werden. Zur Unterstützung dieser Zielvorstellung bietet sich für die Gemeinden insbesondere die Anwendung der Instrumente Ortsgestaltungssatzung, Abrundungssatzung, Sanierungsgebiet, Örtliches Entwick-lungskonzept in Verbindung mit den jeweils vorhandenen Fördermöglichkeiten an. zu 7.2.4 (Z) Gemäß Z 4.1.9 LEP sind in den Regionalplänen unter Berücksichtigung der in der Begründung zu diesem Plansatz genannten Kriterien als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft (Landschaftsbild/Landschaftserleben) bzw. als „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsan-forderungen“ Gebiete von hohem landschaftsästhetischen Wert und/oder hoher naturräumlicher Struk-turvielfalt und Gebiete mit mindestens regionaler Bedeutung für die naturnahe Erholung auszuweisen. In der Begründung zum o. g. LEP-Plansatz sind „Gebiete mit charakteristischem Relief, wie land-schaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen“ als ein Ausweisungskriterium benannt. Im vorliegenden Plan werden diese Gebiete unter der Bezeichnung „landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen“, „sichtexponierter Elbtalbereich“ sowie „Kleinkuppenlandschaften um Moritz-burg, Langebrück und Rossendorf“ als „Landschaftsbereiche mit besonderen Nutzungsanforderun-gen“ ausgewiesen.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 55 1. Gesamtfortschreibung 2009

Die landschaftsprägenden Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen selbst sowie ihre Stellung zueinan-der geben der jeweiligen Landschaft ihre Eigenart und Schönheit, wie die Felsreviere der Sächsischen Schweiz. Alle sind sie augenscheinliche Zeugen der naturräumlichen Genese der Landschaft, wie die Vulkanitkuppen von Geising- und Luchberg. Die landschaftsprägenden Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen werden charakterisiert:

o durch ihre gegenüber der natürlichen Umgebung dominierende Stellung in der Land-schaft

o durch ihre über mehrere Kilometer weithin einsehbare, das umgebende Landschaftsbild

prägende Erhebung

o durch die von der Erhebung selbst bestehenden weiten Sichtbeziehungen in die Land-schaft.

Folgende Kriterien werden von den in Karte 3 „Landschaftsbereiche mit besonderen Nutzungsanfor-derungen“ ausgewiesenen landschaftsprägenden Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen erfüllt:

o etwa das oberste Drittel von denjenigen Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen, die zwi-schen höchstem Punkt und benachbarter Niederung eine Differenz von etwa 100 m und mehr aufweisen

o Steilhanglagen ab etwa 9 Grad Hangneigung bzw. ab etwa 11 Grad Hangneigung im

Osterzgebirge und in der Sächsischen Schweiz

o die Regionsanteile der Moritzburger und Rossendorfer Kleinkuppenlandschaft (mit einer Kuppenfrequenz von mehr als 3 Kuppen/km²)

o die Großformen des Quadersandsteins, Hanglagen und Höhenrücken im Granit sowie die

Basaltkuppen in der Sächsischen Schweiz. Die besondere Eigenart der Moritzburger, Langebrücker und Rossendorfer Kleinkuppenlandschaft zeigt sich in dem auf engem Raum vorhandenen Wechsel von meist gehölzbestandenen Vollformen (Kleinkuppen und Flachrücken mit teilweise durchragender Felsbasis aus Syenodiorit) mit flachen bis wannenartigen, überwiegend landwirtschaftlich genutzten Hohlformen (die Kuppenfrequenz beträgt mehr als 3 Kuppen/km²). Diese zahlreich vorhandenen bewaldeten Kleinkuppen, einzelne Feldgehöl-ze und Gebüsche, Teiche mit Röhrichten, Hecken, Baumreihen und linienhafte Gehölze sowie der Wechsel zwischen Acker- und Wiesenflächen prägen und gliedern die abwechslungsreiche Land-schaft. Für Mitteleuropa ist diese Gefildelandschaft in ihrer Kleinräumigkeit einmalig und begründet damit ihre überregionale Bedeutsamkeit. Von zahlreichen, an Wanderwegen gelegenen Aussichts-punkten eröffnen sich weite Sichtbeziehungen in die harmonische Kulturlandschaft. Der sichtexponierte Elbtalbereich stellt einen für die Region charakteristischen Landschaftsausschnitt dar, der in seiner Eigenart und Schönheit prägend für diesen Kulturlandschaftsbereich ist. Die Aus-weisung basiert auf einer Analyse der zahlreich vorhandenen und sich vielfach überlagernden wertvol-len Sichtbeziehungen im Elbtalbereich.7 Die äußeren Grenzen werden durch die von den diesbezüglich relevanten Standorten einsehbaren höchsten Erhebungen beidseitig des Elbtales gebildet, wobei eine erlebbare Sichtlänge von maximal 10 km zugrunde gelegt worden ist. Diese Standorte sind größtenteils in das vorhandene touristische Wegenetz integriert. Für alle bewerteten Aussichtspunkte ist der Sichtbereich kartographisch darge-stellt (s. Karte 17) sowie durch Panoramafotos belegt.

7 „Bewertung der qualitativen Erlebbarkeit der für die Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge dargestellten Sichtbe- reiche im sichtexponierten Elbtalbereich, in den Kleinkuppenlandschaften um Moritzburg und Rossendorf, an den sichtexponierten historischen Ortsrandlagen und zu den sichtexponierten historischen Kulturdenkmalen“, Landschaftsplanung Dr. Böhnert & Dr. Reichhoff, im Auftrag des Staatlichen Umweltfachamtes Radebeul und der Regionalen Planungsstelle Radebeul, 2003

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Seite 56 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Etwa ein Drittel der Fläche des sichtexponierten Elbtalbereiches ist Siedlungsfläche und etwa die Hälfte wird bereits durch Landschaftsschutzgebietsfläche belegt.8 Die jeweiligen Rechtsverordnungen, zu denen auch die aus DDR-Recht übergeleiteten Vorschriften gehören, beinhalten entsprechende Festlegungen zum Schutz des Landschaftsbildes bzw. zum Verbot der Errichtung wesensfremder Landschaftselemente. Für die rechtselbischen Hangbereiche und Villenviertel in Dresden und Rade-beul wurden auf der Grundlage von § 21 SächsDSchG Denkmalschutzgebietssatzungen aufgestellt.9 Der südlichste Abschnitt des sichtexponierten Elbtalbereiches wird durch die Sandsteinkulisse beid-seitig des Durchbruchstales der Elbe im Bereich der Sächsischen Schweiz gebildet; seine Besonder-heit im Rahmen der Ausweisung „Sichtexponierter Elbtalbereich“ gründet sich vor allem auf das ein-zigartige Natur- und Landschaftsbild, welches von zahlreichen Aussichtspunkten innerhalb des dich-ten Wanderwegenetzes erlebbar ist. Dieser Bereich ist gleichzeitig naturschutzrechtlich als „National-parkregion Sächsische Schweiz“ geschützt. Es schließt sich elbabwärts der vorwiegend kulturlandschaftshistorisch geprägte Bereich der Dresdner Elbtalweitung an. Dieser von Pirna bis zum Spaargebirge in Meißen reichende Landschaftsraum rep-räsentiert eine Stadtlandschaft von außerordentlicher Eigenart und hoher Dichte historischer Kultur-denkmale, da sich Landschaft und Architektur in ungewöhnlich enger und harmonischer Verbindung entwickelten. Diese Kulturlandschaft wird geprägt von den unbebauten Elbauenbereichen, den Wein-bergen mit teilweiser Bewaldung sowie der lockeren Villenbebauung der Weinberge, welche in der natürlichen Beschaffenheit nicht und in der Bebauung seit den letzten hundertfünfzig Jahren nur un-wesentlich verändert wurden, wodurch sich das charakteristische, erhaltenswerte kulturhistorische Stadtlandschaftsbild der funktionalen und gestalterischen Reife der städtebaulichen und architektoni-schen Konzeptionen des 18., 19. und frühen 20. Jahrhunderts herausbildete. Das hohe öffentliche Interesse an der Erhaltung der historischen Kulturlandschaft „Dresdner Elbtal“ zeigt sich u. a. darin, dass auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland bei der UNESCO (gemäß der Empfehlung der Kul-turministerkonferenz sowie dem Stadtratsbeschluss vom 19.12.2002) der Elbtalbereich innerhalb der Landeshauptstadt Dresden (zwischen Söbrigen bei Pillnitz und Schloss Übigau) im Jahr 2004 offiziell in die UNESCO-Weltkulturerbeliste aufgenommen wurde. Zwischen Meißen und Hirschstein schließt sich der 3. Abschnitt des sichtexponierten Elbtalbereiches an, der wiederum durch die Verengung des Elbtales mit beidseitig relativ steil anschließenden Hang-bereichen (linkselbisch vorwiegend bewaldet, rechtselbisch geprägt durch Weinbau und offengelasse-ne Steinbrüche) charakterisiert werden kann. Auch hier eröffnen sich außerordentliche Sichtbeziehun-gen, die sich sowohl vom Elbtalbereich als auch von den Hangbereichen aus entfalten. Sie schließen die kulturhistorisch bedeutsamen Bauten Albrechtsburg und Dom in Meißen, die Schlösser in Diesbar-Seußlitz und Neuhirschstein, Kirchen, Elbweindörfer mit ihren alten Dorfkernen sowie die südexpo-nierte Weinberglandschaft ein. Im anschließenden 4. Abschnitt öffnet sich das Elbtal wieder und erreicht hier den Tieflandsbereich; der besondere Reiz entsteht durch den mäandrierenden Elbeverlauf (z. B. Strehla-Paußnitzer Elbbo-gen), an den sich weite Auenbereiche mit zahlreichen historischen Dorfkernen, die Kirche in Riesa sowie Kirche und Schloss in Strehla anschließen. Auch hier bestehen weiträumige Sichtbeziehungen, die vor allem vom Elbestrom aus (Internationaler Elberadweg) erlebbar sind.

8 Folgende festgesetzte Landschaftsschutzgebiete liegen mit einem erheblichen Flächenanteil im „Sichtexponier- ten Elbtalbereich“: „Sächsische Schweiz“, „Windberg“, „Burgwartsberg“, „Großsedlitzer Elbhänge“, „Lockwitztal und Gebergrund“, „Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland“, „Dresdner Heide“, „Zschonergrund“, „Dresdner Elbwiesen und -altarme“, „Friedewald und Moritzburger Teichgebiet“, „Lößnitz“, „Elbtal zwischen Dresden und Meißen mit linkselbischen Tälern und Spaargebirge“, „Nassau“, „Elbtal nördlich von Meißen“, „Riesaer Elbtal und Seußlitzer Elbhügelland“. 9 Denkmalschutzgebietssatzungen "Elbhänge der Stadt Dresden", "Weißer Hirsch-Oberloschwitz" und "Blase- witz/Striesen-Nordost" der Landeshauptstadt Dresden, genehmigt am 28.11.1996 und Denkmalschutzgebiets- satzung der Stadt Radebeul "Historische Weinberglandschaft Radebeul" in der Fassung vom 07.08.2000, genehmigt am 18.07.2001.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 57 1. Gesamtfortschreibung 2009

zu 7.2.5 (G) und 7.2.6 (G) Gemäß G 4.1.8 LEP sollen Kulturlandschaften und Landschaftselemente von besonderer Vielfalt, Eigenart und Schönheit, erhaltene Relikte historischer Kulturlandschaften und Bereiche mit besonde-rem archäologischen Potenzial sowie geowissenschaftlich bedeutende Objekte und Landschaftsfor-men (Geotope) gesichert und landschaftsgerecht entwickelt werden. Gemäß Z 4.4.4 LEP sind in den Regionalplänen Gebiete mit besonderer Funktionalität unter Berück-sichtigung der in der Begründung aufgeführten Kriterien auszuweisen. In der Plansatzbegründung sind u. a. Böden mit besonderer Archivfunktion benannt. Diese Böden sind im vorliegenden Plan ge-mäß der in der LEP-Begründung eröffneten Möglichkeit als Vorrang-/Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft ausgewiesen. In Karte 18 sind archäologische Fundstellen dargestellt. (Quelle: Landesamt für Archäologie). Große Teile des Planungsgebietes gehören zu den wichtigsten Altsiedellandschaften in Sachsen, die auf eine über 7000jährige Geschichte zurückblicken können (Dresdener Elbtalweitung, Elbtal, Lom-matzscher Pflege, Großenhainer Pflege, Moritzburger Heide- und Teichlandschaft). Das Archiv im Boden bildet einen wesentlichen Bestandteil der historischen Kulturlandschaft und besitzt einen uner-setzbaren Quellenwert. Daraus folgt im Sinne einer nachhaltigen Erhaltung und Gestaltung der Kultur-landschaft das Ziel, diese archäologischen Kulturdenkmäler dauerhaft zu erhalten und nachhaltig im Boden zu schützen. Dabei ist zu bedenken, dass in den Altsiedellandschaften die derzeit bekannten und kartierten Denkmalflächen lediglich ca. 25 % der tatsächlich im Boden enthaltenen archäologi-schen Substanz ausmachen und der Bestand an archäologischen Denkmalen tatsächlich wesentlich umfangreicher ist. Auf den intensiv landwirtschaftlich genutzten, aber besonders erosionsanfälligen Flächen des mittel-sächsischen Lößhügellandes (Lommatzscher Pflege) bzw. den angrenzenden Moränenplatten (Gro-ßenhainer Pflege) stellen der flächenhafte Bodenabtrag durch Starkniederschläge und mechanische Verlagerungen durch die Feldbestellung eine ernsthafte Bedrohung archäologischer Kulturdenkmäler dar. Die Zerstörung durch Erosion und mechanische Verlagerung bzw. Bodenverdichtung ist ein irre-versibler und schleichender Vorgang. Als geeignete flächenbezogene Maßnahmen zum nachhaltigen Schutz archäologischer Kulturdenkmäler sind etwa die Umwandlung von Acker- in Grünland, Auffors-tungen, Flächenstilllegungen, die Einrichtung von Pufferzonen und Randstreifen, die Erweiterung von Baum- und Heckenbeständen oder vor allem eine flächig und konsequent angewandte konservieren-de, d. h. pfluglose Bewirtschaftung zu nennen. Regional typische Elemente/Bereiche der historisch gewachsenen Kulturlandschaft Die Landschaften der Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge sind ausgeprägte Kulturlandschaften. Seit Jahrhunderten werden sie maßgeblich durch menschliche Einflüsse verändert und überprägt. Die Grundlage für ihre Entwicklung bilden die unterschiedlichen naturräumlichen Gegebenheiten, die dar-an orientierten Landnutzungen sowie die historischen und aktuellen wirtschaftlichen sowie politischen Bedingungen. Die Liste der zu berücksichtigenden Themen ist groß und reicht von frühgeschichtlichen bis zu historisch wesentlich jüngeren Zeugnissen menschlichen Schaffens wie Dorf- und Flurformen, Rittergütern und Gutshöfen, Schlössern mit ihren Parkanlagen, Burgen und Alleen sowie anderen Ausdrucksformen historischer Landnutzungen, wie dem Bergbau und den Verkehrstrassen. Wichtige Elemente im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sind z. B. Trockenmauern, Steinrücken, Hohlwege oder Ackerterrassen. Das räumliche Zusammenwirken punkthafter, linearer oder flächiger Kulturland-schaftselemente und ihre zeitliche Einordnung sind Grundlage für die Eigenart von Kulturlandschaften. Für die Beurteilung der besonderen Eigenart von Landschaften und Landschaftsteilen reicht allerdings die Wahrnehmung ihres physischen Vorhandenseins in der Regel nicht aus. Maßgeblich sind hier in starkem Maße auch die Kenntnisse über die Herkunft und Bedeutung der vorgefundenen Land-schaftselemente sowie ihre heutige Bewertung durch die Gesellschaft. Durch Erhalt und Pflege der im Ziel genannten Kulturlandschaftselemente erhöhen sich der landschaftsästhetische Wert sowie die Identifikation der Bewohner mit ihrem Raum (Heimat). Bezüglich der Kulturlandschaftselemente aus dem Bereich Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei wird mit dem Erhalt dieser Elemente gleichzei-tig ein wesentlicher Beitrag zum Biotop- und Artenschutz geliefert, da diese Elemente geschützte Biotoptypen darstellen, z. B. Streuobstwiesen, Steinrücken, Trockenmauern, Hohlwege, Teiche, Wei-her und Mühlgräben. Die Pflege der Kulturlandschaftselemente sollte über die eigentliche Bewahrung hinaus mit heutigen Nutzungsanforderungen verbunden werden. Beispielsweise bieten sich eine Ein-bindung in das touristische Wegenetz (Lehrpfade, thematische Aussichtspunkte) und eine Nutzung historischer Gebäude als Gaststätte, Hotel, Museum oder Gemeinschaftstreffpunkt an. Die im Plansatz 7.2.6 (G) benannten historischen Kulturlandschaftsbereiche sind im Kap. 2.5 des Fachbeitrages Landschaftsrahmenplan im Einzelnen benannt und dargestellt. Darüber hinaus sind Darstellungen zur kulturlandschaftlichen Ausstattung sowie diesbezügliche nachrichtliche Übernah-men gemäß Denkmalschutz- und Baurecht in Karte B des Anhangs „Kulturlandschaft“ enthalten.

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Seite 58 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

7.3 Boden, Altlasten und Wasser Karten: „Gebiete mit geologisch bedingter hoher Grundwassergefährdung“, „Stark

saure Böden“ und „Aueböden mit Anhaltspunkten für das großflächige Auftre-ten von hohen Schwermetallgehalten“ sind in Karte 7 „Boden- und Grundwas-sergefährdung“ ausgewiesen.

„Gebiete zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserrückhalts“ sind in Kar-te 3 „Landschaftsbereiche mit besonderen Nutzungsanforderungen“ ausge-wiesen.

„Regional bedeutsame Altlasten“, „Gebiete mit anthropogen bedingter Boden-

und/oder Grundwasserkontamination“, „Regionale Schwerpunkte der Fließ-gewässersanierung“, „Regionale Schwerpunkte der Fließgewässeröffnung“ und „Extensivierungsflächen innerhalb und außerhalb von Auenbereichen“ sind in Karte 4 „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft" ausgewiesen.

Hinweise: Die regionalplanerischen Festlegungen zum Erosionsschutz sind den Kapiteln

12.1 (Landwirtschaft) und 12.2 (Forstwirtschaft und Jagdwesen) zu entneh-men.

Die regionalplanerischen Festlegungen zu Böden mit besonderer Archivfunk-tion sind den Kapiteln 7.1 (Ökologisches Verbundsystem/Arten- und Biotop-schutz) und 7.2 (Landschaftsbild/Landschaftserleben) zu entnehmen.

7.3.1 (G) In „Gebieten mit geologisch bedingter hoher Grundwassergefährdung“ ist der

hohen Empfindlichkeit des Grundwassers aufgrund fehlender geologischer Deckschichten mit Schutzfunktion gegenüber Schadstoffeinträgen durch an-gepasste Bewirtschaftungsformen/Nutzungen Rechnung zu tragen.

7.3.2 (G) In „Gebieten zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserrückhalts“ soll das

Retentionsvermögen des Bodens erhalten bzw. erhöht werden [s. auch 12.1.5 (G) und 12.2.1 (Z)].

7.3.3 (Z) Die „Regional bedeutsamen Altlasten“ sind so zu sanieren, dass unter Beach-

tung der planungsrechtlich zulässigen Nutzung der Fläche dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzel-nen oder die Allgemeinheit entstehen.

7.3.4 (Z) In den „Gebieten mit anthropogen bedingter Boden- und/oder Grundwasser-

kontamination“ sind unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Erfor-dernisse auf der Grundlage von Gutachten zur Gefährdungsabschätzung De-kontaminationsmaßnahmen bzw. Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Mit-tel- bis langfristig soll eine Grundwasserbeschaffenheit erreicht werden, die der Zielstellung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie entspricht.

7.3.5 (Z) In den „Stark sauren Böden“ sind Maßnahmen zu ergreifen, die, sofern sie mit

den gewässer- und naturschutzfachlichen Anforderungen vereinbar sind, den pH-Wert langfristig wieder ansteigen lassen.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 59 1. Gesamtfortschreibung 2009

7.3.6 (Z) In den „Aueböden mit Anhaltspunkten für das großflächige Auftreten von ho-

hen Schwermetallgehalten“ sind weitergehende Untersuchungen hinsichtlich ihrer genauen Ausdehnung und ihres Gefährdungspotenzials durchzuführen.

7.3.7 (G) Gewässerausbaumaßnahmen sollen naturnah und landschaftsgerecht gestal-

tet, durch Maßnahmen der Renaturierung begleitet sowie ökologisch verträg-lich durchgeführt werden. Dabei ist die Durchgängigkeit der Fließgewässer für Organismen schädigungsfrei sowohl stromauf wie auch stromab zu gewähr-leisten bzw. soweit wie möglich wiederherzustellen. Die „Regionalen Schwerpunkte der Fließgewässersanierung“ sollen hinsicht-lich ihrer Gewässerstruktur vorrangig saniert bzw. weiter untersucht werden. In den „Regionalen Schwerpunkten der Fließgewässeröffnung“ soll der Rück-bau von verrohrten und die Renaturierung von naturfern ausgebauten ein-schließlich querverbauten Fließgewässern bzw. -abschnitten unter Beachtung der Hochwasserabflussfunktion des jeweiligen Fließgewässers durchgeführt werden. Dabei sollen die Voraussetzungen für eine Entwicklung naturnaher Ufergehölze geschaffen werden.

7.3.8 (Z) Die „Extensivierungsflächen innerhalb von Auenbereichen“ sind mittel- bis

langfristig so zu entwickeln, dass ein hoher Natürlichkeitsgrad und eine Erhö-hung des Retentionsvermögens erreicht werden. Dazu soll eine Wiederver-nässung noch vorhandener bzw. bodenkundlich, hydrogeologisch nachweis-barer Nassbereiche und Altarme angestrebt werden. Der Bestand an stand-ortgerechten Ufergehölzen soll erhalten und ergänzt werden. Die Maßnahmen sind so durchzuführen, dass vorhandene naturnahe Bereiche der Aue nicht gestört werden.

7.3.9 (Z) Die „Extensivierungsflächen außerhalb von Auenbereichen“ sollen mittel- bis langfristig so entwickelt werden, dass eine Erhöhung des Wasserrückhalte-vermögens durch standortgerechte Nutzung oder ggf. auch durch Sukzession erreicht wird.

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Seite 60 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Begründung zu 7.3.1 (G) Gemäß Z 4.3.1 LEP sollen in den Regionalplänen „Gebiete mit geologisch bedingter hoher Grund-wassergefährdung“ als „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ ausgewie-sen werden. Die Deckschichten über den Grundwasserleitern schützen das Grundwasser auf natürliche Weise vor einem eventuellen Schadstoffeintrag. Entscheidend für die Schutzfunktion sind die Mächtigkeit der Deckschichten und der Anteil an feinklastischem Material (Ton, Schluff). Auf der Grundlage der Hydrogeologischen Übersichtskarte Sachsen sowie von Punktdaten zu Bohr-aufschlüssen wurden durch das LfUG die Deckschichten wie folgt charakterisiert:

o günstige Verhältnisse: bindige Deckschicht, Verweilzeit des Wassers in der ungesättigten Bodenzone > 3 Jahre

o mittlere Verhältnisse: bindige Deckschicht, Verweilzeit des Wassers in der ungesättigten Bodenzone < 3 Jahre

o ungünstige Verhältnisse: keine bindige Deckschicht vorhanden. Als „Gebiete mit geologisch bedingter hoher Grundwassergefährdung“ sind die Bereiche ausgewiesen worden, die über keine bindige Deckschicht verfügen. Sie zeichnen sich durch eine verminderte geo-logische Schutzfunktion aus. Es bestehen daher besondere Nutzungsanforderungen. Gewässer sind gemäß WRRL der EU so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und dem Nutzen Einzelner dienen können, vermeidbare Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes unter-bleiben und damit eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Folgende Maßnahmen führen zum umfassenden Schutz des Wasserpotenzials und sollten in Überein-stimmung insbesondere mit den wasserwirtschaftlichen Rahmenplänen (§ 5 SächsWG), den Bewirt-schaftungsplänen für oberirdische Gewässer und für Grundwasser (§ 6 SächsWG) und den Maßnah-meprogrammen (§ 7 SächsWG) durchgeführt werden: A Maßnahmen zur Verringerung von Einträgen aus Siedlung, Gewerbe und Industrie

1. Verringerung des Nähr- und Schadstoffgehaltes direkt eingeleiteter Abwässer durch den Bau von Kläranlagen sowie durch Erhöhung der Reinigungsleistung bestehender Kläran-lagen auf den „Stand der Technik", Abwasserwiederverwendung, Einführung von Vermei-dungsstrategien, Sanierung der Abwasserkanalisation (Vermeidung diffuser Stoffeinträ-ge), getrennte Regenwasserbehandlung

2. Erhöhung des Anschlussgrades innerhalb geschlossener Siedlungen an das Trink- und

Abwassernetz, Einführung „alternativer" Abwasserbehandlungstechnologien im ländlichen Bereich.

B Maßnahmen zur Verringerung von Einträgen aus der Land- und Forstwirtschaft

1. Vermeidung des direkten Stoffeintrages in oberirdische Gewässer durch Verzicht von Pflanzenschutz- und Düngemitteleinsatz auf gewässerbegleitenden Flächen (Abstand vom Gewässer 10 m, im Siedlungsbereich mindestens 5 m entsprechend Definition § 50 SächsWG) sowie durch Einschränkung der Beweidung im Uferbereich (Abzäunen der Weideflächen)

2. Verringerung der Einschwemmung von partikulär gebundenen Nähr- und Schadstoffen

durch verschiedene erosionsmindernde Maßnahmen wie dauerhaft konservierende Bo-denbearbeitung auf geneigten Flächen mit Gewässeranbindung, im Einzelfall kombiniert mit der Anlage von 10 m bis 20 m breiten Pufferstreifen entlang der Gewässer (unter Be-achtung der Abstandsregelungen nach Düngemittelverordnung und SächsWG) sowie in Überschwemmungsgebieten Verhinderung des Grünlandumbruchs bzw. Rückführung ackergenutzter Flächen in Dauergrünland

3. Verringerung des Stoffeintrags infolge Auswaschung gelöster Nähr- und Schadstoffe

durch standortgerechte und grundwasserschonende Landbewirtschaftung sowie durch Einhaltung der guten fachlichen Praxis beim Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatz auf landwirtschaftlich genutzten Flächen

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 61 1. Gesamtfortschreibung 2009

4. Reduktion des Einsatzes von flüssigen Wirtschaftsdüngern

5. Anwendung von bestands- und bodenschonenden Pflege-, Nutzungs- und Walderschlie-

ßungsverfahren (z. B. durch naturverträglichen Forstwegebau) 6. Umbau von nicht naturnahen Nadelbaumreinbeständen zugunsten der Entwicklung von

naturnahen, ökologisch stabilen Waldbeständen (Verringerung der Versauerungsgefähr-dung).

C Maßnahmen zur Verbesserung des Regulationsvermögens oberirdischer Gewässer

1. Erhöhung des Selbstreinigungsvermögens der Gewässer durch Rückführung technisch ausgebauter Gerinne in naturnahe Fließgewässer sowie naturnahe Gestaltung der Ufer-bereiche, Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte bei der Gewässerunterhaltung und Vermeidung einer übermäßigen Inanspruchnahme der Gewässer

2. Vermeidung sekundärer Belastungserscheinungen infolge verstärkter Trophie (Eutrophie)

durch Beschattung langsam fließender Grabensysteme sowie kleinerer Fließgewässer. D Maßnahmen zur Stabilisierung des regionalen Wasserkreislaufs

1. Förderung der Grundwasserneubildung durch Begrenzung bzw. Verminderung des Ver-siegelungsgrades

2. Emissionsminderung insbesondere von Schwefeldioxid und Stickoxiden als primäre Ursa-

che der Waldschäden, forstliche Sanierungsmaßnahmen und Erstaufforstungen im Ein-zugsbereich von Trinkwassergewinnungsanlagen

3. Rückhaltung und Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser,

insbesondere in Gebieten mit hohem Versiegelungsgrad. zu 7.3.2 (G) Gemäß Z 4.3.6 LEP sind in den Regionalplänen insbesondere in den potenziellen Hochwasserentste-hungsgebieten „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ auszuweisen. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes vom 9. August 2004 wurde u. a. der § 100 b eingefügt. Demnach sind „Hochwasserentstehungsgebiete Gebiete, insbesondere in den Mittelgebirgs- und Hügellandschaften, in denen bei Starkniederschlägen oder bei Schneeschmel-ze in kurzer Zeit starke oberirdische Abflüsse eintreten können, die zu einer Hochwassergefahr in den Fließgewässern und damit zu einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können.“ Gemäß § 100b Absatz 1 Satz 2 SächsWG werden die Hochwasserentstehungsgebiete durch die hö-here Wasserbehörde durch Rechtsverordnung festgesetzt. Gemäß § 100b Abs. 3 SächsWG unterlie-gen Vorhaben, die das Wasserrückhaltevermögen verschlechtern können, dem Genehmigungsvorbe-halt. Im vorliegenden Plan sind die im Sinne der im LEP-Plansatz Z 4.3.6 benannten „potenziellen Hochwasserentstehungsgebiete“ als „Gebiete zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserrückhalts“ als Gebietskulisse für regional bedeutsame Maßnahmen, die einen günstigen Einfluss auf das Was-serrückhaltevermögen haben, ausgewiesen worden [s. auch Plansatzbegründungen zu 12.1.5 (G) und 12.2.1 (Z)]. Die Höhe des tatsächlichen Niederschlagsabflusses ist abhängig von Gebietsparametern (Größe, Form und Gefälle des Einzugsgebietes, Höhenlage, Relief, Hydrogeologie, Boden, Gestein, Flächen-nutzungsart) sowie Gewässerparametern (Dichte, Länge und Gefälle des Flussnetzes, Gewässerbett-geometrie, Gewässerstruktur). Diese Parameter ermöglichen, dass Flächen gleicher Abflussbildung ermittelt werden können. Nicht besiedelte Flächen, auf denen die Abflusskomponenten „Oberflächen-abfluss von Flächen mit geringem Infiltrationsvermögen“, „Sättigungsabfluss auf permanent gesättig-ten Flächen“, „Sättigungsabfluss auf sich schnell sättigenden Flächen“ und „Schneller Zwischenab-fluss“ dominieren und die gekennzeichnet sind durch Niederschlagstageswerte ab 50 mm, die mindes-tens mehr als 3,5 mal in 10 Jahren auftreten, sind als „Gebiete zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserrückhalts“ ermittelt worden.

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Seite 62 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Am Beispiel des Einzugsgebietes der Mulde (ca. 6000 km²) wurde in einem Förderprojekt der Deut-schen Bundesstiftung Umwelt durch die Ingenieurgesellschaft Prof. Dr. Sieker mbH untersucht, wel-ches Rückhaltepotenzial der ungesättigte Boden des Einzugsgebietes bei hochwasserverursachen-den Niederschlägen aufweist und wie dieses durch geeignete Maßnahmen genutzt werden kann. Am Beispiel dezentraler Bewirtschaftungsmaßnahmen in Siedlungsgebieten und am Beispiel der Umset-zung konservierender Bodenbearbeitung in der Landwirtschaft wurde nachgewiesen, dass bei heraus-ragenden Hochwasserereignissen unter realistischen Annahmen ein Wasserrückhalt in der Größen-ordnung von 10 Mio. m³ erzielt werden kann. Den Bodenverhältnissen entsprechend ist das Rückhal-tepotenzial örtlich ungleichmäßig verteilt mit besonderer Ausprägung im Lößhügelland. Je größer Intensität, Menge und räumliche Ausdehnung eines Niederschlagsereignisses und damit die Größe des Hochwassers ist, umso geringer ist die Bedeutung von Gebietseigenschaften und -zustand für die Abflussbildung. Bei lang andauernden (> 10 Tage) oder mengenmäßig extremen Starkregen-ereignissen (wie beim Elbehochwasser im August 2002) wird die Retentionsleistung der Landfläche zunehmend weniger von ihrer Nutzung (Wald, Grünland, Acker) oder ihrem Zustand (z. B. Versiege-lungsanteil) bestimmt. zu 7.3.3 (Z) Gemäß Z 4.4.5 LEP sind in den Regionalplänen regional bedeutsame Altlasten als „Sanierungsbe-dürftige Bereiche der Landschaft“ auszuweisen. Als regional bedeutsame Altlasten sind im vorliegenden Plan diejenigen ausgewiesen worden, die ein erhebliches Schadstoffpotenzial in der ungesättigten und gesättigten Bodenzone aufweisen bzw. bei denen durch Teilsanierungsmaßnahmen in der ungesättigten und/oder gesättigten Bodenzone dieses Schadstoffpotenzial bereits reduziert worden ist, die Kontaminationsfahne im Grundwasser aber im-mer noch im erheblichen Ausmaß die Qualität des Grundwasserkörpers beeinflusst. Im Fall einer nachgewiesenen Gefährdung sollen geeignete Sanierungsmaßnahmen10 auf der Grund-lage einer Sanierungskonzeption durchgeführt werden. Die Sanierungsziele sind dabei einzelfallspezi-fisch sowie nutz- und schutzgutbezogen festzulegen. Altlasten auf ehemals industriell oder gewerblich genutzten Flächen sind so zu sanieren, dass eine weitere Industrie- bzw. Gewerbenutzung gewähr-leistet ist. Altlasten, die die Funktion von Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten Wasserressourcen ge-fährden, sind so zu sanieren, dass eine qualitätsgerechte Trinkwassernutzung gewährleistet ist. Durch die Altlastensanierung sind insbesondere Gefahren für die menschliche Gesundheit, wie Verun-reinigungen des Trinkwassers, der Luft, des Wohnumfeldes, für die öffentliche Sicherheit und Ord-nung sowie Gefährdungen der landschaftlichen Schutzgüter zu beseitigen. Die konkreten Sanierungsmaßnahmen werden durch die unteren und höheren Bodenschutzbehörden in Zusammenarbeit mit den berührten Fachbehörden festgelegt. zu 7.3.4 (Z) Gemäß Z 4.3.1 LEP sollen in den Regionalplänen regional bedeutsame Grundwassersanierungsge-biete als „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ ausgewiesen werden. Im vorliegenden Plan sind die regional bedeutsamen Grundwassersanierungsgebiete als „Gebiete mit anthropogen beding-ter Boden- und/oder Grundwasserkontamination“ ausgewiesen. Die ausgewiesenen Gebiete (außer Zeithain/Jacobsthal) befinden sich gleichzeitig innerhalb von Grundwasserkörpern, die den guten Zustand gemäß Artikel 4 der Europäischen Wasserrahmenrichtli-nie (WRRL) bis zum Jahr 2015 wahrscheinlich nicht erreichen oder bei denen die Zielerreichung un-klar ist. Die konkreten Sanierungsmaßnahmen werden durch die unteren und höheren Wasserbehörden in Zusammenarbeit mit den berührten Fachbehörden festgelegt (bei Standorten unter Bergaufsicht [Wismut GmbH/ weiterer Bergbau] erfolgt die Festlegung der Sanierungs- bzw. Sicherungsmaßnah-men durch die zuständige Bergbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Bodenschutz- bzw. Wasserbehörde).

10 Sanierung im Sinne des BBodSchG sind Maßnahmen 1. zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen), 2. die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen), 3. zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 63 1. Gesamtfortschreibung 2009

Im Einzelnen sind folgende „Gebiete mit anthropogen bedingter Boden- und/oder Grundwasser-kontamination“ ausgewiesen:

Nr. Kontaminationsgebiet Kontaminationsursache Fläche [ha] Kreis

1 Dresden-Gittersee ehem. Wismut-Bergbau 165 DD 2 Dresden-Neustadt/Pieschen ehem. gewerbliche und militärische Nutzung 1450 DD 3 Dresden-Friedrichstadt ehem. industrielle Nutzung 875 DD 4 Dresden-Kaditz ehem. gewerbliche und industrielle Nutzung 185 DD 5 Dresden-Niedersedlitz ehem. industrielle Nutzung 235 DD

6 Radebeul-Ost/ Dresden-Kaditz ehem. gewerbliche Nutzung 355 MEI+DD

7 Dresden-Reick/Striesen ehem. gewerbliche und industrielle Nutzung 655 DD 8 Dresden/Heidenau ehem. industrielle Nutzung 120 DD+SSZ-OE 9 Coswig-Neusörnewitz ehem. industrielle Nutzung 350 MEI

10 Coswig ehem. industrielle Nutzung 510 MEI 11 Coswig/Radebeul ehem. gewerbliche und industrielle Nutzung 310 MEI 12 Radebeul-West ehem. militärische Nutzung 70 MEI 13 Großenhain ehem. militärische Nutzung 180 MEI 14 Nünchritz ehem. industrielle Nutzung 160 MEI 15 Riesa ehem. industrielle Nutzung 15 MEI 16 Zeithain/Jacobsthal ehem. militärische Nutzung 2390 MEI 17 Gröditz ehem. industrielle Nutzung 415 MEI 18 Wülknitz ehem. industrielle Nutzung 60 MEI 19 Zeithain ehem. industrielle Nutzung 160 MEI 20 Wismut Leupoldishain ehem. Wismut-Bergbau 530 SSZ-OE 21 Pirna/Heidenau ehem. industrielle Nutzung 210 SSZ-OE 22 Freital-Saugrund ehem. industrielle Nutzung 15 SSZ-OE

zu 7.3.5 (Z) und 7.3.6 (Z) Gemäß Z 4.4.5 LEP sind in den Regionalplänen in ihrer Funktion erheblich beeinträchtigte Böden als „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ auszuweisen. Im vorliegenden Plan sind in diesem Sinne im Kapitel 7.3 „Stark saure Böden“ [s. 7.3.5 (Z)] und „Aueböden mit Anhaltspunkten für das großflächige Auftreten von hohen Schwermetallgehalten“ [s. 7.3.6 (Z)] ausgewiesen. Stark saure Böden Einträge von Säure bildenden Luftschadstoffen, wie Schwefel- und Stickstoffverbindungen aus der Nutzung fossiler Brennstoffe, durch Kraftwerke, Hausbrand, Verkehr sowie durch intensive Landwirt-schaft können über den Boden und das Oberflächenwasser bis in das Grundwasser gelangen und dieses zusätzlich belasten. Die Versauerungsprozesse konzentrieren sich auf das oberflächennahe Grundwasser. Die in Karte 7 dargestellten „stark sauren Böden“ entstammen der vom LfUG erarbeiteten Karte zum „natürlichen Säurepuffervermögen“, das in Abhängigkeit vom Bodensubstrat abgeleitet wurde. Unter mitteleuropäischem Klima unterliegen Böden einer mehr oder weniger langsamen natürlichen Versauerung, die abhängig ist vom Säurepuffervermögen des Bodens, den Klimabedingungen und der Vegetation. Hochmoore sind beispielsweise natürliche saure Standorte, die aber wiederum durch die extremen Standorteigenschaften erheblich zur Lebensraumfunktion beitragen. Als Bodenversauerung bezeichnet man einen fortschreitenden Prozess, bei dem sich Wasserstoffio-nen im Boden anreichern und infolge dessen der pH-Wert sinkt. Da fast alle bodenbildenden Prozesse und die Verfügbarkeit von Nährelementen vom pH-Wert abhängig sind, beeinflusst er die Bodenquali-tät in hohem Maße.

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Seite 64 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Durch die Landbewirtschaftung und die Emissionen in die Atmosphäre beeinflusst der Mensch den Prozess der Versauerung. Ursache der forcierten, unnatürlichen Bodenversauerung sind die anthro-pogenen, säurebildenden Schwefel- und Stickstoffemissionen. Betroffen von der anthropogen bedingten Bodenversauerung und der damit verbundenen Stoffmobili-sation sind die Lebensraumfunktion für Tiere und Pflanzen, die Regulationsfunktion im Stoffhaushalt und die Produktionsfunktion von Waldstandorten. Darüber hinaus gelangen die Säuren und mobilen Verbindungen über das Bodenwasser in die Gewässer mit den entsprechenden negativen Auswirkun-gen auf die Gewässerbiozönose [Lebensgemeinschaft der in einem bestimmten Gewässertyp leben-den Pflanzen und Tiere, inkl. der Mikroorganismen, die voneinander abhängig sind und mit der unbe-lebten Umwelt in Wechselbeziehungen stehen] und die Grundwasserbeschaffenheit. Infolge der Bo-denversauerung werden auch im Boden befindliche Schwermetalle mobilisiert. Von der anthropogen bedingten Bodenversauerung sind die Böden unter Wald besonders betroffen, weil

o Wald meist auf Böden mit geringem Säurepuffervermögen (landwirtschaftliche Grenzer-tragsböden) und in niederschlagsreichen, klimatisch exponierten Lagen (z. B. Osterzge-birge) steht

o Wald durch die große Blatt- bzw. Nadeloberfläche die - sauren - Luftemissionen im be-sonderen Maße filtert und an den Boden weitergibt

o Wald lange Zeit durch hohen Biomasseentzug bis in das 19. Jahrhundert hinein übernutzt (Streunutzung, Schneitelung etc.) wurde.

Eine Stabilisierung anthropogen versauerter Waldböden erfolgt durch eine angemessene Boden-schutzkalkung zur Förderung eines naturnahen Bodensäurestatus. Dabei sind Beeinträchtigungen des standortspezifischen Nährstoffhaushaltes, der Bodenorganismen und der Bodenvegetation zu vermei-den. Der Umbau von Nadelbaumforsten zugunsten der Entwicklung von naturnahen, ökologisch stabi-len Mischwaldbeständen vermindert eine weitere Versauerung der Waldböden. Auf landwirtschaftlich genutzten Kulturböden wird im Regelfall der Säurezustand des Bodens durch Düngung und Kalkung stabil gehalten (pH-Wert Acker > 6,0 und Grünland > 5,0), so dass ein optima-les Wachstum der angebauten Kulturart möglich ist. Besonders die Waldstandorte des Erzgebirges sind durch Versauerung gefährdet. Das natürliche Pufferungsvermögen der Ökosysteme gegenüber anthropogen bedingter Versauerung ist im Bereich basenarmer Gesteine des Erzgebirgskristallins einschließlich daraus hervorgegangener Substrate und Böden kaum vorhanden. In den oberen Lagen des Erzgebirges sind die Gehalte an Hydrogenkarbonat als Puffersubstanz sehr rückläufig. Zunehmende Versauerung ist dort mit Zunahmen der Sulfat- und Nitratgehalte sowie der Freisetzung von Aluminiumionen verbunden. Letztere werden bei pH-Werten unter 5 verstärkt freige-setzt. Freie Aluminiumionen belasten als Zellgift das Trinkwasser bereits in geringen Konzentrationen und lösen Fischsterben in Gewässern aus. Bei niedrigen pH-Werten erfolgt in den oberen Lagen des Erzgebirges zusätzlich eine Freisetzung von Spuren der natürlich (geogen) in den Gesteinen vorhan-denen Schwermetalle (Cadmium, Kupfer, Nickel, teilweise Blei), jedoch weit unterhalb der Grenzwerte der Trinkwasserverordnung. Aueböden mit Anhaltspunkten für das großflächige Auftreten von hohen Schwermetallgehalten Schwermetalle treten in Böden naturbedingt in Abhängigkeit vom geologischen Ausgangsgestein und natürlichen Prozessen mit dem Ergebnis der Verarmung oder Anreicherung in unterschiedlichen Men-gen und Verfügbarkeiten auf und sind nicht abbaubar. Anthropogen wird die Disponibilität (Verfügbar-keit) der Schwermetalle durch die Immissionen in Luft, Gewässern und Böden gravierend erhöht. Entscheidend für die Beurteilung des Gefährdungspotenzials von Schwermetallen in Böden ist die Schadstoffverfügbarkeit (bereitgestellte Dosis) bezogen auf Wirkungspfad und Schutzgut. Nach BBodSchG und Bundesbodenschutzverordnung findet eine nach Wirkungspfaden (Boden-Mensch, Boden-Nutzpflanze, Boden-Grundwasser) nutzungsbezogene Beurteilung (z. B. Kinderspielflächen, Wohngebiete, Freizeitanlagen, Gewerbegebiete, Acker, Grünland) statt, für die Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmenwerte für ausgewählte Schadstoffe und Verfügbarkeiten herangezogen werden. Im Osterzgebirge weisen die Böden naturbedingt eine bedeutende Anreicherung von Arsen und Schwermetallen auf. Besonders großen Einfluss auf die Verteilung der Schadstoffe im Boden haben die Vererzungen im Raum Altenberg-Dippoldiswalde. Die Gehalte der Elemente Arsen, Blei, Cadmium und Zink sind hier häufig um ein Vielfaches des Prüfwertes erhöht. Über basischen Ausgangsgestei-nen (Diabase, Serpentinite) können Anreicherungen von Chrom und Nickel und über sauren Aus-gangsgesteinen (Granite, Rhyolithe) Anreicherungen von Thallium in Böden auftreten.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 65 1. Gesamtfortschreibung 2009

Neben der natürlichen Ausgangssituation spielen in diesen Gebieten häufig auch anthropogene Im-missionen eine bedeutende Rolle (Verhüttung und Aufbereitungsanlagen), weil diese besonders in der Vergangenheit über den Luftpfad großflächig die Schadstoffe in den Oberböden gravierend erhöhten. Hohe Schwermetallgehalte weisen ebenfalls die Halden des Erz- und Uranbergbaus auf. Auenböden haben in Abhängigkeit von den bisherigen industriellen und kommunalen Abwassereinlei-tungen sowie aufgrund der Bodenbelastungen der jeweiligen Flusseinzugsgebiete teilweise beträchtli-che Anreicherungen an Arsen und Schwermetallen (z. B. Elbe). In den Auenböden akkumulierten über Jahrtausende die Schadstoffe aus den Flusseinzugsgebieten. „Aueböden mit Anhaltspunkten für das großflächige Auftreten von hohen Schwermetallgehalten“ wur-den aus dem „Geochemischen Atlas“, Teil 2 Spurenelementgehalte in Bachsedimenten (Hrsg. LfUG, Dresden, 2004) ermittelt. Es wurden die Gebiete innerhalb der geologischen Auenbereiche ausgewie-sen, die dort den geochemischen Faktor 1 (erhöhte Gehalte in Bachsedimenten von Nickel, Cobalt, Chrom und Mangan), die geochemischen Faktoren 2 und 3 (erhöhte Gehalte in Bachsedimenten von Blei, Arsen, Zink, Kupfer sowie hohe elektrische Leitfähigkeit, hoher pH-Wert und erhöhter Gehalt im Bachsediment an Beryllium) aufweisen. zu 7.3.7 (G) Gemäß Z 4.3.2 LEP ist darauf hinzuwirken, dass verrohrte oder anderweitig naturfern ausgebaute Fließgewässer bzw. -abschnitte, sofern deren Nutzung nicht den Ausbauzustand erfordert, geöffnet und naturnah gestaltet werden. Hierzu sind in den Regionalplänen regionale Schwerpunkte als „Sa-nierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ auszuweisen. Im vorliegenden Plan sind in diesem Sinne „Regionale Schwerpunkte der Fließgewässersanierung“ und „Regionale Schwerpunkte der Fließge-wässeröffnung“ ausgewiesen. Gewässerbenutzungen, insbesondere Wasserentnahmen, Abwassereinleitungen sowie Gewässer-ausbau und Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, müssen in Verträglichkeit mit den jeweiligen was-serkörperbezogenen Umwelt- bzw. Bewirtschaftungszielen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) reali-siert werden, um sowohl Verschlechterungen des bisher erreichten Zustandes weitestgehend auszu-schließen sowie ggf. geplante Sanierungsmaßnahmen zur Zustandsverbesserung positiv zu unter-stützen. Insbesondere betrifft dies den Ausbau und die Unterhaltung von Fließgewässern, da diese Maßnahmen die ökologischen Entwicklungsprozesse der entsprechenden Gewässer maßgeblich beeinflussen. Eine naturnahe und landschaftsgerechte Gestaltung von Gewässerausbaumaßnahmen wird der öko-logischen und landschaftsästhetischen Funktion der Fließgewässer sowie dem Hochwasserschutz der besiedelten Bereiche gerecht. Die naturnahe Gestaltung von Fließgewässerausbauten erfordert den Verbleib bzw. die Renaturierung eines möglichst naturnahen und hinsichtlich des Hochwasserschut-zes ausreichend breiten Auenbereiches. Im Zusammenhang mit den Belangen des Artenschutzes ist die Durchgängigkeit für Gewässerorganismen (z. B. Fischaufstiegshilfen) bei der Planung und Durch-führung von Gewässerausbauten zu beachten. In diesem Zusammenhang wird auf die Förderrichtlinie Gewässergüte (FRGG) verwiesen. Danach sind entsprechend Punkt 2.1.2 der FRGG "bauliche Maß-nahmen zur Renaturierung oder Revitalisierung oberirdischer Gewässer, insbesondere Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Durchgängigkeit von Fließgewässern, insbesondere der Rückbau vorhandener Querverbauungen und die Errichtung rauer Rampen und Schwellen, außerdem die Freilegung verrohrter Gewässerabschnitte sowie Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung, …" im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und der Prioritätensetzung förderfähig. Im Rahmen der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wurden zur Ermittlung der Auswir-kungen v. a. folgende Einzelkomponenten bzw. Hilfsgrößen zur Beurteilung der Zielerreichung (bis 2015) der Umweltqualitätsnormen für den Oberflächenwasserkörper nach Artikel 4 WRRL verwendet:

o saprobiologische Daten zzgl. Informationen über Versauerung bzw. Verödung o Daten aus der Gewässerstrukturkartierung o Zustand der Fischfauna in Fließgewässern einschließlich der ökologischen Durchgängig-

keit von Querbauwerken o Überschreitung von Umweltqualitätsnormen relevanter Schadstoffe.

Als „Regionale Schwerpunkte der Fließgewässersanierung“ sind alle über 500 m lange Fließgewäs-serabschnitte mit der Einstufung „Zielerreichung unwahrscheinlich“ ausgewiesen worden, die nicht als naturnahe Auenbereiche ausgewiesen worden sind (s. Karte 4) und in der Biotoptypenbewertung nicht als sehr hoch und hoch eingestuft worden sind (s. Karte 2.1 - 4 des FB LRP).11

11 Fachbeitrag Landschaftsrahmenplan Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge, 2006

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Seite 66 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft hat die Sächsische Landsiedlung GmbH 2005 einen regionalen Flächenpool für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu-künftiger Eingriffe in Natur und Landschaft für die Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge (außer für das Gebiet der Landeshauptstadt Dresden) erstellt. Durch die Landkreise erfolgten diesbezüglich Aktuali-sierungen. Als „Regionale Schwerpunkte der Fließgewässeröffnung“ sind die Maßnahmen übernom-men worden, welche die Renaturierung von verrohrten Fließgewässerabschnitten zum Ziel haben und über eine Länge von mindestens 300 m verfügen. Für das Gebiet der Landeshauptstadt Dresden hat das Umweltamt die verrohrten Fließgewässerabschnitte ermittelt. Die Festlegungen stellen aus regio-nalplanerischer Sicht geeignete Kompensationsmaßnahmen dar und sind insbesondere in der Bau-leitplanung sowie in Verfahren zur ländlichen Neuordnung zu beachten. zu 7.3.8 (Z) und 7.3.9 (Z) Gemäß Z 4.1.4 Satz 1 LEP sind in den Regionalplänen Gebiete mit erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes als „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ unter Berücksichtigung der in der Begründung genannten Kriterien auszuweisen und Festlegungen zur Art der Sanierung zu tref-fen. Im vorliegenden Plan sind diese Bereiche u. a. als „Extensivierungsflächen innerhalb und außer-halb von Auenbereichen“ ausgewiesen. Extensivierungsflächen innerhalb von Auenbereichen sind durch eine jahrhundertelange anthropoge-ne Nutzung überprägt und haben daher einen Teil ihrer ursprünglichen Funktionen verloren. Dieser Funktionsverlust kann durch folgende Merkmale gekennzeichnet sein:

o seltene Überflutungen o fehlende Grundwasserdynamik o nivelliertes Mikrorelief o Schwebstoffdefizit o Schadstoffeintrag und Bodenerosion bei großen Hochwässern o Stoffaustrag statt Stoffakkumulation in den Auenmooren o großflächige Materialentnahme o untypische (unangepasste) Nutzung o untypische Tier- und Pflanzenlebensgemeinschaften o das Vorhandensein von Verkehrswegen, Dämmen und sonstigen Barrieren und Auffül-

lungen. Die ursprüngliche, vom Menschen unbeeinflusste Natur in den Auenbereichen kann objektiv nicht wieder erreicht werden. Daher ist die Gewährleistung der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Auen im Sinne der Entwicklung zu Auenbereichen mit hohem Natürlichkeitsgrad mittel- bis lang-fristig anzustreben. Hauptkriterium bei der Beurteilung von raumbedeutsamen Planungen und Maß-nahmen, die Extensivierungsflächen innerhalb von Auenbereichen beeinträchtigen können, sollte die Erhaltung des Retentionsraumes bzw., wenn aus fachlicher Sicht erforderlich, die Erweiterung auf die Größe des natürlichen Überschwemmungsgebietes sein. In diesem Zusammenhang wird auf § 100 SächsWG (Überschwemmungsgebiete) verwiesen. Im Auenbereich der Flüsse können durch die Umwandlung von ackerbaulich genutzten Flächen in eine umweltgerechte Grünlandnutzung im Sinne des integrierten oder ökologischen Landbaus Boden-abtrag und Bodenverdichtung sowie übermäßiger Nährstoffeintrag vermindert werden. Auch die Schaffung bzw. Revitalisierung standortgerechter Gehölze (Auwald, Weidichte) tragen dazu bei. Die Umorientierung der Nutzung in diesem Bereich sollte sich an der Hochwasserjährlichkeit und am Ab-flussregime orientieren. Begradigungen und Verrohrungen von Fließgewässerabschnitten entziehen der Aue ihre Funktionen als Lebensraum für Flora und Fauna und als Retentionsfläche und wirken als Barriere im ökologi-schen Verbundsystem. Sie sind daher mittel- bis langfristig zu renaturieren. Die im Plansatz genann-ten Maßnahmen sollten primär auf die Extensivierungsflächen innerhalb von Auenbereichen gerichtet sein, die gleichzeitig als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft ausgewiesen sind. Unbedingt notwendige raumbedeutsame Maßnahmen auf den Extensivierungsflächen innerhalb von Auenbereichen sollen so durchgeführt und realisiert werden, dass der Eingriff minimal und naturver-träglich gestaltet wird. Die gemäß SächsNatSchG erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sind dabei vorrangig auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Aue zu richten. Die Extensivierungsflächen innerhalb von Auenbereichen sollten in den Flächennutzungsplänen aus-geformt und konkretisiert und als „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-lung von Boden, Natur und Landschaft“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB dargestellt werden (s. auch Plansatz 7.1.2 (Z)].

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 67 1. Gesamtfortschreibung 2009

Extensivierungsflächen außerhalb von Auenbereichen Im Zuge der allgemeinen landwirtschaftlichen Intensivierung der vergangenen Jahrzehnte fand durch großflächige Meliorationsmaßnahmen eine Veränderung der Standortverhältnisse statt. Ein großer Teil der bis dahin existierenden Feuchtbiotope und ihrer artenreichen Pflanzen- und Tiergemeinschaf-ten ging dadurch verloren. Extensivierungsflächen außerhalb von Auenbereichen bieten einen poten-ziellen Lebensraum für zahlreiche schützenswerte Tier- und Pflanzenarten und können aufgrund ihres hohen Biotopentwicklungspotenzials als wichtiger Bestandteil im ökologischen Verbundsystem fungie-ren. Als Extensivierungsflächen außerhalb von Auenbereichen wurden alle außerhalb von Auenbereichen ackerbaulich genutzten Flächen ausgewiesen, die gemäß Bodenkartierung (Bodenübersichtskarte, Bodenkonzeptkarte) folgende Merkmale aufweisen:

o geringe natürliche Bodenfruchtbarkeit (Bodenwertzahl kleiner als 35 als Kriterium zur Vorauswahl und als Grundlage für Einzel-fallentscheidung)

o geringe natürliche Basensättigung (stark saure Böden) o ökologischer Feuchtegrad für Nutzungseignung Wiese, Weide o Böden mit hoher Infiltrationskapazität bei Starkregen o aufgrund von geogenen bzw. bodenkundlichen oder standörtlichen Ursachen stark ver-

nässte Böden o Böden mit besonders gefährdetem Wasserspeichervermögen sowie Böden mit hoher und

sehr hoher Erosionsgefährdung durch starke Hangneigung (größer als 9 %, differenziert nach Erodierbarkeit der Bodenart).

Die Extensivierungsflächen außerhalb von Auenbereichen sollten in den Flächennutzungsplänen ausgeformt und konkretisiert und als „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-wicklung von Boden, Natur und Landschaft“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB dargestellt werden (s. auch Plansatz 7.1.2 (Z)].

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Seite 68 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

7.4 Vorbeugender Hochwasserschutz Karten: In Karte 2 „Raumnutzung“ sind die Vorranggebiete Hochwasser-

Rückhaltebecken ausgewiesen und die Flächen, die in Karte 3 als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz ausgewiesen sind, mit einer Schraffur gekennzeichnet. In Karte 3 „Landschaftsbereiche mit besonderen Nutzungsanforderungen“ sind die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz und die „Gebiete zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserrückhalts“ ausgewiesen sowie die Überschwemmungsgebiete gemäß § 100 Abs. 1, 1a, 3 und 5 SächsWG an Bundeswasserstraßen und Gewässern 1. Ordnung als nachrichtliche Über-nahme dargestellt. In Karte 24 „Hochwasserschutz“ (Erläuterungskarte) sind zu Übersichtszwe-cken die regionalplanerischen und fachrechtlich relevanten Festlegungen so-wie raumbedeutsame Maßnahmen aus den Hochwasserschutzkonzepten der Landestalsperrenverwaltung Sachsen dargestellt.

Hinweise: Über die Festlegungen im Kapitel Hochwasserschutz hinaus dienen insbe-

sondere auch Regelungen in den Kapiteln 12.1 (Landwirtschaft) und 12.2 (Forstwirtschaft und Jagdwesen) sowie 7.3 (Boden, Altlasten und Wasser) dem vorbeugenden Hochwasserschutz.

Die Beachtung der Belange des Hochwasserschutzes in den Vorranggebieten

Natur und Landschaft, die gleichzeitig Vorranggebiete Hochwasserschutz sind, ist im Plansatz 7.1.4 (Z) geregelt.

7.4.1 (G) Bei Planungen und Maßnahmen in Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Hoch-

wasserschutz und in sonstigen Überschwemmungsbereichen soll eine Ver-schärfung von Hochwasserrisiken für Ober- bzw. Unterlieger unter Berück-sichtigung der Summationswirkungen mit anderen Vorhaben vermieden wer-den.

7.4.2 (Z) Vorranggebiete Hochwasserschutz sind von neuen Hochwasserschutzanla-

gen, die zu einem nicht ausgleichbaren Verlust von Rückhalteraum führen, von Bebauung und von weiteren hochwasserunverträglichen Nutzungen frei-zuhalten.

7.4.3 (Z) Innerhalb von Vorranggebieten Hochwasserschutz ist die Errichtung von An-

lagen der Infrastruktur, die den Wasserabfluss behindern können oder Rück-halteraum nicht ausgleichbar einschränken, auszuschließen. Dies gilt nicht für Vorhaben, die notwendigerweise unter fachplanerischen Aspekten dort ihren Standort haben.

7.4.4 (G) In den Hauptabflussgebieten von Hochwasser soll eine Umnutzung von

Ackerland in Grünland erfolgen. 7.4.5 (G) Bei Planungen und Maßnahmen in Vorbehaltsgebieten Hochwasserschutz

sind das bestehende Überschwemmungsrisiko einschließlich der Gefahren des Versagens bestehender Schutzeinrichtungen und sich künftig verschär-fender Hochwasserrisiken sowie das Gebot zur Wiederherstellung ehemaliger Rückhalteräume zu berücksichtigen.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 69 1. Gesamtfortschreibung 2009

Begründung zu Kap. 7.4 Die fachliche Grundlage für die regionalplanerischen Festlegungen im Kapitel „Vorbeugender Hoch-wasserschutz“ bilden vorrangig die Hochwasserschutzkonzepte der Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen. Ergänzend wurden Daten des Sächsischen Landesamtes für Umwelt und Geo-logie (Gefahrenhinweiskarte) und des Regierungspräsidiums Dresden, Umweltfachbereich Radebeul (Hochwasserereignis 2002) hinzugezogen. zu 7.4.1 (G) Siedlungstätigkeit, Errichtung von Hochwasserschutzanlagen, Infrastrukturentwicklung und eine Reihe weiterer Nutzungen in den Tälern der Fließgewässer wirken sich in der Regel nicht nur innerhalb einer einzelnen Gemeinde aus, sondern können bei Ober- und Unterliegern zu einer Verschärfung von Hochwasserrisiken führen. Schützt sich beispielsweise eine Kommune durch technische Anlagen vor Überflutungen und gleicht den dabei verloren gehenden Wasser-Rückhalteraum nicht aus, müssen andere Kommunen am Fluss mit höheren Wasserständen rechnen. Das Überschwemmungsrisiko wird nur lokal für die sich schützende Gemeinde gemindert. Großräumig betrachtet werden die Risi-ken an andere Orte verlagert. Alle Maßnahmen am Gewässer, die Abflussverhalten oder Rückhalte-volumen verändern, müssen daher auf ihre überörtlichen Wirkungen hin betrachtet werden. Dabei tragen auch kleine Verluste von Rückhalteraum, etwa durch den Bau eines einzelnen Einfamili-enhauses, zu einer Risikoverschärfung bei. Eine Vielzahl scheinbar unbedeutender Eingriffe summiert sich bei Unterliegern zu erheblichen Wirkungen. Daher muss grundsätzlich jeder Verlust an Retenti-onsraum rechtzeitig und vollständig ausgeglichen werden. Für die wasserrechtlichen Überschwemmungsgebiete, die Bestandteil der raumordnerischen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz sind, trifft die Wassergesetzgebung (§§ 31 und 31 b WHG) Regelungen zur Ausgleichspflicht. Die raumordnerischen Überschwemmungsbereiche gehen jedoch über die wasserrechtlich gesicherten Überschwemmungsgebiete hinaus. Mit Grundsatz 7.4.1 soll dafür Sorge getragen werden, dass auch in diesen Gebieten eine planerische Auseinandersetzung mit der Ausgleichsproblematik erfolgt und die Interessen von Ober- und Unterliegerkommunen berück-sichtigt werden. Ausgleichsmaßnahmen müssen nicht zwingend innerhalb der Gemeinde realisiert werden, in der Re-tentionsraum verloren geht. Es besteht auch die Möglichkeit, in anderen Flussanliegerkommunen Ausgleichsflächen bereit zu stellen, sofern diese in einem funktionalen Zusammenhang mit dem zu beanspruchenden Rückhalteraum stehen und aufgrund ihrer Lage und Wirkung zum Ausgleich geeig-net sind. So kann ein Schutz von Siedlungsbereichen durch technische Maßnahmen erreicht werden, ohne dass die Risiken für Ober- und Unterlieger weiter ansteigen. Es empfiehlt sich, dazu ein regiona-les Retentionsraum-Ausgleichkonzept zu erarbeiten. Aufgrund des Darstellungsmaßstabs wurden Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz im Regionalplan nur für Bundeswasserstraßen und Gewässer 1. Ordnung festgelegt. Damit werden mehr als 90 % der Überschwemmungsflächen der Region erfasst. An kleineren Fließgewässern kommt es bei Eingriffen in Retentionsräume und Abflussverhalten ebenfalls zu Wirkungen auf Ober- bzw. Unter-lieger. Diese wurden, da zeichnerisch im Regionalplan nicht mehr darstellbar, unter dem Begriff „sons-tige Überschwemmungsbereiche“ in den Plansatz integriert. zu 7.4.2 (Z) und 7.4.3 (Z) Als Vorranggebiete Hochwasserschutz wurden im Regionalplan Gebiete an Bundeswasserstraßen und Gewässern 1. Ordnung festgelegt, die:

o unbesiedelt sind und bei einem Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in hun-dert Jahren zu rechnen ist, überschwemmt werden oder

o durch Rückbau oder Verlegung von Deichen für den natürlichen Wasserrückhalt zurück

gewonnen oder als gesteuerte Flutungspolder genutzt werden sollen. Damit wird der Handlungsauftrag entsprechend Z 4.3.8 LEP (Sicherung von Abfluss- und Retentions-räumen) regionalplanerisch umgesetzt.

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Seite 70 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Im Laufe der letzten Jahrhunderte sind die Hochwasser-Rückhalte- und -Abflussbereiche an den Fließgewässern der Region durch fortschreitende Besiedlung und Gewässerausbau immer weiter eingeengt worden. Das trug zu erhöhten Wasserspiegeln bei Überschwemmungen und damit zu ver-stärkten Gefährdungen für Menschen und Sachgüter bei. Es ist erforderlich, einer weiteren Verschär-fung der Hochwassergefahren dadurch vorzubeugen, dass in den zum Wasserabfluss benötigten Gebieten eine zusätzliche Bebauung unterbunden (Verschlechterungsverbot) und dass nicht mehr intensiv genutzte Flächen für den natürlichen Wasserrückhalt zurück gewonnen werden (Verbesse-rungsgebot). Sie wurden dazu im Regionalplan als Vorranggebiete Hochwasserschutz festgelegt. Neben Siedlungstätigkeit, Eindeichungen und Infrastrukturbauwerken sind als hochwasserun-verträglich auch solche Nutzungen anzusehen, die ebenfalls zu einer Behinderung des Wasserabflus-ses bzw. -rückhalts oder zu einer Erhöhung von Schadenspotenzialen führen können. Dazu zählen u. a. auch die Errichtung von landwirtschaftlichen Gebäuden, Kleingartenanlagen sowie Hochbauten für Erholungsnutzung und Sportstätten. Auch der Abbau und die Lagerung oberflächennaher Rohstof-fe können zu den hochwasserunverträglichen Nutzungen zählen. Brücken, Häfen, Werften, Anlegestellen, Wassersport- und wasserwirtschaftliche Anlagen müssen funktionsbedingt zum Teil innerhalb der Überschwemmungsbereiche errichtet werden. Daher werden in Satz 2 des Plansatzes 7.4.3 (Z) Ausnahmen für diese Vorhaben festgelegt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Vorhaben in den Vorranggebieten Hochwasserschutz uneingeschränkt möglich sind, sondern nur, dass sie dort nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Für diese Vorhaben ist deshalb in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit die Belange des vorbeugenden Hochwasserschutzes dem Range nach vorgehen. Zur Vermeidung zusätzlicher Hochwassergefahren sollen damit verbundene Beeinträchtigungen von Wasserrückhalt und -abfluss im Rahmen der technischen Möglichkeiten mi-nimiert bzw. ausgeglichen werden. In den Flussauen überlagern sich die Vorranggebiete Hochwasserschutz teilweise mit Vorranggebie-ten für Natur und Landschaft. In Konfliktfällen gehen entsprechend der Begründung zu Z 4.3.8 LEP die Belange des vorbeugenden Hochwasserschutzes vor. Im Regionalplan ist das mit Plansatz 7.1.4 (Z) geregelt. zu 7.4.4 (G) Hauptabflussgebiete sind im Gegensatz zu den Retentionsbereichen die Teile der Überschwem-mungsbereiche am Fluss, die vom Hochwasser mit hoher Fließgeschwindigkeit durchströmt werden. Auf ackerbaulich genutzten Flächen innerhalb von Hauptabflussgebieten von Hochwasser besteht die Gefahr des Bodenabtrags. Die vom durchströmenden Wasser mitgeführten Sedimente lagern sich im Bereich von Unterliegern wieder ab, können dort den Wasserabfluss behindern und zu neuen Über-schwemmungsgefahren führen. Ackerbaulich genutzte Flächen in Hochwasser-Abflussbereichen sol-len daher zur Verhinderung von Bodenabtrag in Grünland umgenutzt werden. Neben einer Grünland-nutzung können auch Auwälder der Hochwasservorsorge dienen, wenn von diesen keine Rückstau-wirkungen auf Siedlungen ausgehen (vgl. Begründung zu 7.1.4 (Z)). Eine weitere Differenzierung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz in Hauptabfluss-gebiete und Retentionsbereiche stößt im Maßstab der Regionalplanung auf Darstellungsprobleme. Deshalb wird zur räumlichen Abgrenzung auf großmaßstäbliche Daten der Wasserbehörden verwie-sen. zu 7.4.5 (G) Als Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz wurden im Regionalplan Gebiete an Bundeswasserstraßen und Gewässern 1. Ordnung festgelegt, die:

o besiedelt sind und bei einem Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist, überschwemmt oder

o bei Extremereignissen oder bei Versagen von Schutzeinrichtungen überflutet werden

können. Damit wird der Handlungsauftrag entsprechend Z 4.3.8 LEP (Sicherung von Risikobereichen) regio-nalplanerisch umgesetzt. Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz umfassen sowohl besiedelte als auch unbesiedelte Bereiche. In den besiedelten Bereichen besteht nicht das raumordnerische Ziel, diese Flächen zum Wasserrück-halt vorzuhalten. Das bestehende Überflutungsrisiko soll langfristig jedoch dadurch gemindert werden, dass keine neuen Baugebiete entstehen bzw. hochwasserunempfindliche Bauformen entwickelt wer-den und dass bei einer Nutzungsaufgabe die Wiederherstellung als Freiraum geprüft wird. Dadurch

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 71 1. Gesamtfortschreibung 2009

sollen die Gefahren für Ober- und Unterlieger nicht noch weiter verstärkt bzw. langfristig gemindert werden. Darüber hinaus sollen die Schadenspotenziale in den überschwemmungsgefährdeten Berei-chen nicht noch weiter ansteigen. Unbesiedelte Bereiche in Vorbehaltsgebieten Hochwasserschutz sind ausschließlich Flächen, die bei Extremereignissen, also seltener als einmal in einhundert Jahren, überschwemmt werden können. Das Überschwemmungsrisiko erscheint hier aus heutiger Sicht relativ gering. Langfristig muss jedoch auch mit Klimaveränderungen und der Möglichkeit gerechnet werden, dass sich extreme Nieder-schlagsereignisse künftig stärker häufen und sich für gleich große Hochwasserabflüsse kürzere Wie-derkehrintervalle einstellen. Der dann größere Flächenbedarf für raumordnerische und wasserwirtschaftliche Sicherungen an den Flüssen ließe sich nicht mehr umsetzen, wenn diese Gebiete zwischenzeitlich einer baulichen Nut-zung unterworfen würden. Daher sollte auch hier ein verantwortungsvoller und hochwasserangepass-ter Umgang mit den Flächen erfolgen. Die als Extremereignis definierten Wiederkehrintervalle sind an den einzelnen Flüssen nicht einheit-lich. Sie wurden von den Wasserbehörden entsprechend der örtlichen Situation festgelegt. So ist an der Elbe dem Extremereignis eine Wiederkehrintervall von 200 Jahren zugeordnet worden, an den Weißeritzen dagegen das Ereignis von 2002 (ca. HQ 500). Detaillierte Angaben können den jeweili-gen Hochwasserschutzkonzepten entnommen werden. Mit der Festlegung von Vorbehaltsgebieten Hochwasserschutz werden Planungsträger beauftragt, bei Entscheidungen über künftige Nutzungen in diesen Gebieten das bestehende Hochwasserrisiko ein-zubeziehen. Eine abschließende Abwägung zu Gunsten der Belange des Hochwasserschutzes wird durch die Regionalplanung jedoch nicht vorweggenommen. Damit kann das Erfordernis hochwasser-angepasster Nutzungen entsprechend den Erfordernissen der kommunalen Entwicklung und des konkreten Hochwasserrisikos unterschiedlich gewichtet werden. zu den Vorranggebieten Hochwasser-Rückhaltebecken Mit der Festlegung der Vorranggebiete Hochwasser-Rückhaltebecken wird der Handlungsauftrag aus Z 4.3.9 LEP regionalplanerisch umgesetzt. Für den Landschaftsraum Osterzgebirge wurde festgestellt, dass das Wasserspeichervermögen des Bodens bei Hochwasserereignissen begrenzt ist. Darüber hinaus fließen dort Hochwasser mit hohen Geschwindigkeiten ab. Die natürlichen raumplanerischen Strategien der Hochwasservorsorge, näm-lich die Erhaltung und Rückgewinnung von Retentionsräumen am Fluss und die großräumige Verbes-serung des Wasserrückhaltevermögens des Bodens, bieten daher keinen ausreichenden Schutz. Sie müssen durch die Schaffung von technischen Rückhalteräumen ergänzt werden. Dazu wurden im Regionalplan Vorranggebiete Hochwasser-Rückhaltebecken festgelegt. Die Ausdeh-nung dieser Gebiete ist im Maßstab des Regionalplans relativ klein, so dass sie in der Raumnut-zungskarte nicht flächenhaft, sondern als Symbole erscheinen. Obwohl sich die Vorranggebiete Hochwasser-Rückhaltebecken meist nicht über das Territorium meh-rerer Gemeinden erstrecken, liegt dennoch ein überörtliches Regelungserfordernis vor. Entscheidend sind die Raumwirkungen, die von den Standorten ausgehen. Sie erstrecken sich weiträumig bis hin zu entfernt liegenden Unterliegern. Ein Hochwasserschutz der Unterlieger kann dabei nur durch techni-sche Maßnahmen im Bereich der Oberlieger erreicht werden. Die Auswahl an Standorten für den Bau von Rückhaltebecken ist topographiebedingt auf sehr wenige Möglichkeiten beschränkt. Hochwasser-Rückhaltebecken dienen unmittelbar der Abwendung von Gefahren für Leib und Leben. Ihnen wurde daher in der regionalplanerischen Abwägung von Nutzungsansprüchen ein besonders hohes Gewicht zugemessen. Voraussetzung für die Festlegung als Vorranggebiet Hochwasser-Rückhaltebecken im Regionalplan war, dass der Standort durch die Fachplanung (Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen) bereits räumlich konkret bestimmt wurde. Dies traf mit Stand 04/2007 für die Standorte Niederpöbel (geplantes Rückhaltevolumen 1,2 Mio m³), Glashütte (1,0 Mio. m³) und Biela (2,2 Mio. m³) zu. Der Bau weiterer Hochwasser-Rückhaltebecken an anderen Standorten ist dadurch nicht ausgeschlossen. Im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung regionalplanerischer Festlegungen mit den Natura 2000-Gebieten ist die Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen betrachtet worden. Erhebliche Beeinträchtigungen konnten ausgeschlossen werden, weil die ausgewiesenen Stauanla-gen ohne Ausnahme als Trockenbecken (ohne Dauerstau) und mit ökologisch durchgängigen Ab-sperrbauwerken konzipiert sind. Die raumordnerische Sicherung im Regionalplan gilt daher nur für diese bauliche Ausführungsvariante und die bei der Prüfung unterstellte Dimensionierung des Ab-sperrbauwerkes.

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Seite 72 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

7.5 Luftreinhaltung und Klimaschutz Karte: Die siedlungsklimatisch bedeutsamen Bereiche sind als „Frisch- und Kaltluft-

entstehungsgebiete“ sowie „Frisch- und Kaltluftbahnen“ in Karte 3 „Land-schaftsbereiche mit besonderen Nutzungsanforderungen“ ausgewiesen.

Hinweis: Die siedlungsklimatisch bedeutsamen Bereiche sind auch Bestandteil der

Regionalen Grünzüge (s. Kap. 6.2). 7.5.1 (Z) Die Funktionsfähigkeit der siedlungsklimatisch bedeutsamen Bereiche ist,

auch unter Beachtung des prognostizierten Klimawandels, hinsichtlich Größe, Durchlässigkeit und Qualität der Vegetationsstrukturen zu erhalten. Dazu sind:

o „Kaltluftentstehungsgebiete“ und „Kaltluftbahnen“ von großflächigen Auf-

forstungen und Versiegelungen, abriegelnden Be- und Verbauungen sowie von luftschadstoffemittierenden Anlagen freizuhalten

o die Waldbestände der „Frischluftentstehungsgebiete“ zu erhalten, in

strukturreiche Waldbestände umzubauen und, falls ihr Wirkungsbereich in belastete Siedlungsgebiete hineinreicht, ggf. zu erweitern.

Begründung zu 7.5.1 (Z) Gemäß Z 4.5.1 LEP sind in den Regionalplänen siedlungsrelevante Frisch- und Kaltluftentstehungs-gebiete sowie Frisch- und Kaltluftbahnen auszuweisen. Bebaute und versiegelte Gebiete sind gekennzeichnet durch eine hohe Wärme- und Schadstoffbelas-tung aufgrund der Auswirkungen strahlungsreicher Hochdrucklagen mit hoher Lufttemperatur bei ge-ringer Luftbewegung und mit nachfolgender Akkumulation von Immissionen. In Verdichtungsräumen mit reduziertem bis fehlendem (thermischen) Luftaustausch, v. a. in austauscharmen Tal- und Be-ckenlagen verstärken sich die Belastungseffekte. Hohe sommerliche Wärmebelastung, verbunden mit der Häufigkeit austauscharmer Wetterlagen (Inversionslagen), ist vor allem für das dicht besiedelte Elbtal zu verzeichnen. Wärmebelastungen und häufige Inversionslagen gelten auch für das untere Osterzgebirge und sein Vorland. Es besteht Sanierungsbedarf sowie Entwicklungsbedarf durch An-bindung an wirksame Ausgleichsräume. Auch angesichts bereits nachgewiesener und prognostizierter Klimatrends für die kommenden Jahrzehnte gewinnen die Sicherung schadstofffreier Kalt- und Frisch-luftbahnen sowie deren Regeneration zunehmend an Bedeutung als Zukunftsvorsorge. Unter einem Kaltluftentstehungsgebiet versteht man eine Fläche, welche die auf ihr lagernde Luft abkühlt und damit Kaltluft produziert. Hierbei sind jedoch nur die nächtlichen Ausstrahlungsvorgänge planungsrelevant. Die physikalischen Eigenschaften von Erdboden und Bewuchs bestimmen das Ausmaß der nächtlichen Abkühlung, die 0,2 bis 2 K/h für die Kaltluftproduktion erreichen kann. Die Kaltluftproduktion ist in eng bebauten Gebieten gleich Null, auf den Freiflächen dagegen sehr groß; z. B. erreichen Heide/Gehölz etwa 8 m³/m²/h, Äcker/Wiesen etwa 12 m³/m²/h. Die in der Karte 3 dar-gestellten Kaltluftentstehungsgebiete sind überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen, die im Zusammenhang mit einem möglichen Kaltluftabfluss in Richtung besiedelter Bereiche stehen. Die in der Nacht gebildete Kaltluft fließt im geneigten Gelände dem Gefälle nach schubweise ab, und zwar in Abhängigkeit von der Hangneigung (mindestens 1°) und der Rauhigkeit der Oberfläche. Die in der Karte 3 dargestellten Kaltluftbahnen sind dem Teil des relevanten Kaltluftentstehungsgebietes zuge-ordnet, welches dem diesbezüglichen Gewässereinzugsgebiet entspricht, wobei eine Mindestgröße von etwa 10 ha erreicht wird, keine größeren Abflussbarrieren und luftschadstoffemittierende Verursa-cher existieren sowie i. d. R. eine siedlungsgerichtete Hangneigung ab 5° vorhanden ist. Frischluftent-stehungsgebiete sind größere zusammenhängende, siedlungsnahe Waldflächen mit besonderer regi-onaler Klimaschutzfunktion. Diese Waldbestände verbessern das Klima und die Luftqualität durch Luftaustausch infolge von Temperaturunterschieden. Zudem verstärkt der Wald Luftturbulenzen, wo-durch die Luftqualität ebenfalls verbessert wird. Die in der Karte 3 dargestellten Frischluftentstehungs-gebiete befinden sich ganz oder teilweise innerhalb eines 5 km umfassenden Kreises um eine besie-delte Fläche mit einer Mindestgröße von 200 ha. Die zusammenhängenden Waldflächen haben eine Mindestgröße von etwa 50 ha. Die in der Karte 3 dargestellten Frischluftbahnen sind dem jeweiligen Frischluftentstehungsgebiet zugeordnet.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 73 1. Gesamtfortschreibung 2009

8 Verkehr Hinweis: Die überregionalen raumordnerischen Belange des Verkehrs sind im Landes-

entwicklungsplan Sachsen und in dem noch bis zum 31.12.2011 gültigen Fachlichen Entwicklungsplan Verkehr geregelt.

Karte: Eine zusammengefasste Darstellung der zeichnerischen Festlegungen zum

Verkehr aus dem Regionalplan, dem Fachlichen Entwicklungsplan Verkehr, dem Landesentwicklungsplan Sachsen sowie weiterer nachrichtlicher Über-nahmen der Fachplanung ist in Karte 21 enthalten.

8.1 Öffentlicher Personennahverkehr Karte: In Karte 2 „Raumnutzung“ sind die Vorbehaltsgebiete „Bau überörtliche Stra-

ßenbahn“ ausgewiesen. In Karte 21 „Verkehr“ sind die bestehenden Elbfähren dargestellt. 8.1.1 (G) Ein Ausbau des ÖPNV soll vorrangig im Bereich der Achsen (s. Kap. 4) erfol-

gen. 8.1.2 (G) Der S-Bahn-Verkehr aus dem Verdichtungsraum Dresden soll bis in den länd-

lichen Raum nach Riesa und Großenhain verlängert werden. 8.1.3 (G) Die Elbequerungen durch Fähren sollen als Bestandteil des regionalen ÖPNV-

Netzes erhalten werden. Begründung zu Kap. 8.1: Vorbehaltsgebiete Bau überörtliche Straßenbahn In den Gemeinden Wilsdruff und Klipphausen sind seit den 1990-er Jahren größere Wohn- und Ge-werbestandorte entstanden. Diese stehen zum Teil in einem funktionalen Zusammenhang mit der Stadt Dresden. Daher wurde die Idee entwickelt, das Straßenbahnnetz Dresdens über den bestehen-den Endpunkt hinaus in die Orte Kesselsdorf, Wilsdruff und Klipphausen zu verlängern. Teilweise können hierfür Abschnitte einer aufgelassenen Kleinbahntrasse genutzt werden. Das festgelegte Vorbehaltsgebiet dient der Flächenvorsorge für den Fall, dass das optionale, gemein-deübergreifende Vorhaben umgesetzt wird. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass eine künftige Realisierung dadurch erschwert oder ausgeschlossen wird, dass auf der möglichen Trasse bauliche Anlagen errichtet werden. Mit dem raumordnerischen Grundsatz zur Trassensicherung ist keine Bewertung des Vorhabens hin-sichtlich seiner Wirtschaftlichkeit verbunden. Von Seiten des Nahverkehrsträgers besteht für einen mittel- bis langfristigen Zeitrahmen Interesse an der Aufrechterhaltung der Planungsoption. Das Kirnitzschtal zählt zu den touristisch stark frequentierten Gebieten in der Region Oberes Elb-tal/Osterzgebirge. Die Erschließung für die Besucher erfolgt durch verschiedene Verkehrsmittel: indi-vidueller Kraftfahrzeugverkehr, Rad- und Fußgängerverkehr, Busverkehr und Straßenbahn. Der überwiegende Teil des Kirnitzschtals liegt im Nationalpark Sächsische Schweiz und ist Bestandteil des europäischen Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“. Der Nationalpark ist Lebensraum zahlreicher prioritärer Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse.

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Seite 74 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Sowohl die Erholungsnutzung als auch der Naturschutz sind Belange, die durch die Regionalplanung im Sinne einer ausgewogenen Raumentwicklung zu berücksichtigen sind. Bei der touristischen Er-schließung sind daher vor allem die Verkehrsformen weiterzuentwickeln, die den Besucherverkehr konfliktarm realisieren. Dazu zählt die gemeindeübergreifende Kirnitzschtalbahn, durch deren Verlän-gerung innerhalb des bestehenden Straßenkörpers die Erschließungsfunktion auf Teile der Hinteren Sächsischen Schweiz ausgedehnt werden kann. Mit der raumordnerischen Sicherung der Erweiterung der Kirnitzschtalbahn wird auch dem Erhalt der bestehenden Trasse regionalplanerisch besonderes Gewicht beigemessen. zu 8.1.1 (G) Die raumplanerischen Verbindungs- und Entwicklungsachsen sind Bindeglieder zwischen den Zentra-len Orten. An ihnen ist ein bedeutender Teil u. a. der Wohn- und Gewerbestandorte der Region ange-siedelt. Eine Konzentration auf die Achsen beim Ausbau von ÖPNV-Verbindungen gewährleistet, dass die für die Region bedeutsamsten und effektivsten Verkehrsverbindungen bei der Verbesserung der Infrastruktur einen Schwerpunkt bilden. Unter den Bedingungen des demographischen Wandels wird sich dieses Erfordernis künftig verstärken, da bei einem Rückgang der Bevölkerungszahlen auch der Konzentrationsdruck auf die ÖPNV-Angebote zunimmt. Umgekehrt können von einem vorrangigen Ausbau des ÖPNV an den Achsen auch Anreize für die künftige Siedlungsentwicklung ausgehen, indem Standorte an den Achsen mit einer guten ÖPNV-Anbindung an die Zentralen Orte an Attraktivität gewinnen. zu 8.1.2 (G) Riesa und Großenhain sind Mittelzentren im ländlichen Raum nordwestlich von Dresden. Aus den beiden Städten sowie den umliegenden Gemeinden Zeithain, Glaubitz, Nünchritz, Priestewitz und Niederau pendelt ein Anteil von 6 bis 14 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu Arbeitsplätzen im Oberzentrum. Darüber hinaus gibt es Pendlerbeziehungen zu anderen Gemeinden im Verdichtungsraum. Auch untereinander weisen die genannten Gemeinden im ländlichen Raum starke, in der Regel beidseitig ausgeprägte Arbeitsplatzverflechtungen auf. Darüber hinaus bestehen funktionale Verflechtungen in Bezug auf die Nutzung von Kultur-, Gesundheits-, Handels-, Erholungs- und Bildungseinrichtungen insbesondere im Oberzentrum Dresden. Mit dem S-Bahn-Verkehr soll die Zugänglichkeit dieser Einrichtungen für die Bevölkerung im ländlichen Raum weiter verbessert sowie das Straßennetz entlastet werden. zu 8.1.3 (G) Die Elbfähren sind ein Bestandteil der regionalen ÖPNV-Erschließung und nehmen u. a. wichtige Funktionen für den regionalen und überregionalen Erholungsverkehr wahr. In der Sächsischen Schweiz stellen sie die Verbindung zwischen den S-Bahn-Haltepunkten und den rechtselbischen Wandergebieten her. Ohne die Fährverbindungen wären diese nicht mehr mit der S-Bahn erreichbar. Darüber hinaus verbinden die Fähren die links- und rechtselbischen Abschnitte des Elbe-Radfernweges, der sich im Jahr 2005 zum beliebtesten Radfernweg in Deutschland entwickelt hat (ADFC-Radreiseanalyse 2003-2005). Neben den Fähren in der Sächsischen Schweiz haben daher auch die Verbindungen im Landkreise Meißen eine touristische Funktion.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 75 1. Gesamtfortschreibung 2009

8.2 Straßenverkehr Karte: In Karte 2 „Raumnutzung“ sind die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete „Straßen-

bau“ ausgewiesen. 8.2.1 (G) Im Falle einer notwendigen Verringerung der Netzdichte bei Kreis- und Ge-

meindestraßen im ländlichen Raum soll ein geschlossenes Straßennetz zur Gewährleistung der überörtlichen Verbindungen erhalten bleiben. Dazu sollen interkommunale Abstimmungen erfolgen.

Begründung zu Kap. 8.2: Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Straßenbau Neubauvorhaben Trotz erheblicher Fortschritte bei der Optimierung von Verkehrswegen in den letzten Jahren erfüllt das Straßennetz der Region noch nicht flächendeckend die Anforderungen an ein modernes Verkehrs-netz. Daher kommt dem Neubau von Straßen weiterhin eine hohe Bedeutung zu. Durch die Festlegungen im Regionalplan wird Vorsorge getroffen, dass die erforderlichen Flächen für die Durchführung überregional und regional bedeutsamer Straßenbaumaßnahmen (d. h. im beste-henden und künftigen Bundes- und Staatsstraßennetz) von konkurrierenden Nutzungen freigehalten werden. Dadurch werden die Instrumente der Fachplanung (u. a. Linienbestimmung und Planfeststel-lung) ergänzt. Die Festlegungen begründen sich mit:

o Erschließungsmängeln sowohl im ländlichen Raum als auch im Verdichtungsraum o Erreichbarkeitsdefiziten von Zentralen Orten o Anbindungsdefiziten regional bedeutsamer Gewerbestandorte o Anbindungsdefiziten regional bedeutsamer Erholungsstandorte o Folgemaßnahmen im nachgeordneten Netz, die aus im LEP oder FEV festgelegten

Zielen und Grundsätzen zum Ausbau der überregionalen Straßeninfrastruktur resultieren o Straßen, die infolge von im LEP oder FEV festgelegten Ausbauzielen der Schienen-

infrastruktur verlegt oder umgebaut werden müssen. Als Vorranggebiete wurden Straßenneubauvorhaben festgelegt, für die im Rahmen fachplanerischer Verfahren eine räumlich konkrete Bestimmung des Trassenverlaufs erfolgt ist. Soweit noch keine Entscheidung zur Trassenführung vorlag oder eine Letztentscheidung zu Gunsten der Belange des Straßenbaus nicht möglich war, wurden im Regionalplan Vorbehaltsgebiete ausge-wiesen.

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Seite 76 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Als Vorranggebiete sind die Trassen für folgende Straßenneubauvorhaben ausgewiesen: Straße Maßnahme Darstellung im FEV

B 101 OU Krögis Symbol (ohne Trasse)

B 172 OU Pirna, 3. BA Symbol (ohne Trasse)

B 173 OU Kesselsdorf, 3. BA Symbol (ohne Trasse)

S 40 OU Zschaiten nicht enthalten

S 80/81 Ausbau südlich Auer nicht enthalten

S 91 OU Radeburg Symbol (ohne Trasse)

S 170 n OU Friedrichswalde-Ottendorf Symbol (ohne Trasse)

S 172 OU Dresden-Großluga Vorbehalt (Korridor)

S 175 n Verlegung Borthen - Lungkwitz, 3. BA: OU Wittgensdorf nicht enthalten

S 176 n Verlegung Pirna - südlich Liebstadt, 3. BA: Ausbau Herber-gen - Göppersdorf nicht enthalten

S 177 Ausbau nördlich Pirna Symbol (ohne Trasse)

S 191 n Verlegung Rippien - Goppeln Vorbehalt (Korridor) Als Vorbehaltsgebiete sind die Korridore für folgende Straßenneubauvorhaben ausgewiesen: Straße Maßnahme Darstellung im FEV

B 98 OU Wildenhain nicht enthalten

S 172 Ausbau in Heidenau nicht enthalten

S 174 n Verlegung Börnersdorf - Bad Gottleuba nicht enthalten

S 176 n Verlegung Pirna - südlich Liebstadt, 1. BA: Verlegung östlich Zuschendorf nicht enthalten

S 176 n Verlegung Pirna - südlich Liebstadt, 4. BA: Ausbau nördlich Börnersdorf nicht enthalten

S 177 Verlegung südlich Großerkmannsdorf nicht enthalten

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 77 1. Gesamtfortschreibung 2009

Hinweis: Folgende Straßenbaumaßnahmen sind im Fachlichen Entwicklungsplan Verkehr des Freistaates Sachsen (1999) raumordnerisch gesichert und im Regionalplan in Karte 21 als nachrichtliche Über-nahme dargestellt:

Straße Maßnahme Darstellung im FEV B 6 Verlegung in Cossebaude Vorbehalt (Korridor) B 98 OU Großenhain, 2. BA: Großenhain - Folbern Vorrang (Trasse) B 98 OU Thiendorf Symbol (ohne Trasse) B 98 OU Schönfeld Symbol (ohne Trasse) B 98 OU Glaubitz Symbol (ohne Trasse) B 101 OU Priestewitz Symbol (ohne Trasse) B 101 OU Nossen Symbol (ohne Trasse) B 101 OU Soppen Symbol (ohne Trasse) B 169 OU Gröditz Vorbehalt (Korridor) B 169 Ausbau in Tiefenau Vorbehalt (Korridor) B 169 OU Lichtensee Vorbehalt (Korridor) B 169 OU Riesa, 2. BA: B 6 bis Rostocker Straße Vorrang (Trasse) B 169 OU Riesa, 3. BA: Salbitz bis B 6 Vorrang (Trasse) B 170 OU Karsdorf Symbol (ohne Trasse) B 170 OU Oberhäslich Symbol (ohne Trasse) B 173 OU Mohorn Symbol (ohne Trasse) B 175 OU Rhäsa Symbol (ohne Trasse) B 182 OU Strehla Symbol (ohne Trasse) S 32 OU Lommatzsch 1. BA, Teil 2 Symbol (ohne Trasse) S 36 Verlegung westlich Wilsdruff Symbol (ohne Trasse) S 58 Verlegung Bärnsdorf - Flughafen Vorbehalt (Korridor) S 80 Verlegung in Weinböhla Vorbehalt (Korridor) S 84 Neubau Niederwartha - Meißen, BA 2.1 Vorbehalt (Korridor) S 84 Neubau Niederwartha - Meißen, BA 2.2 Vorbehalt (Korridor) S 84 Neubau Niederwartha - Meißen, 3. BA Vorbehalt (Korridor) S 88 OU Nieschütz Vorbehalt (Korridor) S 88 OU Röderau Vorrang (Trasse) S 88 Verlegung nördlich Kreinitz Vorrang (Trasse) S 96 Verlegung in Volkersdorf Symbol (ohne Trasse) S 159 Ausbau westlich Neustadt i. Sa. Vorbehalt (Korridor)

S 164 Beseitigung des schienengleichen Bahnübergangs bei Helms-dorf Vorbehalt (Korridor)

S 177 OU Großdittmannsdorf Symbol (ohne Trasse) S 177 OU Gröbern Symbol (ohne Trasse) S 177 OU Wünschendorf-Eschdorf Symbol (ohne Trasse) S 190 OU Ruppendorf Vorbehalt (Korridor) S 192 OU Grumbach Symbol (ohne Trasse)

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Seite 78 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Ausbauvorhaben Unter der Prämisse sinkender Bevölkerungszahlen und einer teilweise bereits zurückgehenden Ver-kehrsnachfrage wird der Ausbau vorhandener Verkehrswege für die Region künftig gegenüber dem Neubau an Bedeutung gewinnen. Dieser Entwicklung wird im Regionalplan mit der Sicherung von Vorranggebieten für den Ausbau von Straßen Rechnung getragen. Abschnitte an Bundes- und Staatsstraßen mit regionalplanerisch begründetem Ausbaubedarf wurden als Vorranggebiete festgelegt, sofern dem nicht gewichtige konkurrierende Belange entgegenstehen. Da sich Ausbaumaßnahmen eng am Verlauf der bestehenden Trasse orientieren, ist die für die Fest-legung eines Ziels der Raumordnung erforderliche räumliche Bestimmtheit gegeben. Bei einigen bereits in Planung befindlichen Ausbaumaßnahmen ist als Ergebnis des Planungsprozes-ses wesentlich von der vorhandenen Straßentrasse abgewichen worden. Diese Vorhaben wurden im Regionalplan unter „Neubauvorhaben“ eingeordnet. Eine regionalplanerische Sicherung ist notwendig, da Ausbauvorhaben in der Regel Flächen entlang der bestehenden Trasse beanspruchen (z. B. für Fahrbahnverbreiterung, Kurvenbegradigung, Gestal-tung von Entwässerungsmulden und Banketten, Anlage von Radwegen, Wildleit- oder Wildschutzein-richtungen, Neugestaltung von Böschungen nach Gradientenverschiebungen). Vorranggebiete für den Ausbau von Straßen wurden dann festgelegt, wenn der entsprechende Stra-ßenabschnitt durch die zuständige Straßenbaubehörde als ausbaubedürftig eingeschätzt wurde und eine der folgenden regionalplanerischen Zielsetzungen erreicht werden soll:

o Abbau bestehender Erreichbarkeitsdefizite von Zentralen Orten (ZO) o Lückenschlüsse im Anschluss an Neubaumaßnahmen zur Verbesserung der Leis-

tungsfähigkeit überregionaler und regionaler Verkehrstrassen (ÜR) o Verbesserung grenzüberschreitender Straßenverbindungen (GR) o Ausbau des nachgeordneten Straßennetzes in Verbindung mit dem Neubau der über-

regionalen Verkehrstrasse BAB A 17 Dresden - Prag (AB). Nach Z 2.3.1 LEP sollen die Zentralen Orte die Versorgung der Bevölkerung ihres Verflechtungsberei-ches in zumutbarer Entfernung sicherstellen. Die Festlegung der Vorranggebiete Straßenausbau kann ein raumplanerischer Beitrag zur Umsetzung dieses Ziels sein. Grenzübergreifende lokale Straßenverbindungen zur Tschechischen Republik sollen nach G 10.14 LEP in den Regionalplänen raumordnerisch gesichert werden.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 79 1. Gesamtfortschreibung 2009

Als Vorranggebiete sind die Trassen für folgende Straßenausbauvorhaben festgelegt: Straße Abschnitt bzw. Maßnahme Begründung

B 6 Ausbau westlich Cossebaude ZO

B 6 Ausbau in Zehren ZO

B 6 Ausbau in Meißen, Siebeneichener Straße ZO

B 6 Ausbau westlich Wilschdorf ZO

B 101 Ausbau nördlich von Katzenberg ZO

B 169 Ausbau nördlich Zeithain ÜR

B 169 Ausbau Lichtensee - Tiefenau ÜR

B 170 Ausbau in Bannewitz ZO

B 170 Ausbau südlich Dippoldiswalde ZO

S 84 n Ausbau in Meißen ÜR

S 85 Ausbau südlich Lommatzsch, BA 3.1 ZO

S 85 Ausbau südlich Lommatzsch, BA 3.2 ZO

S 154 Sebnitz - Bad Schandau ZO

S 159 Langburkersdorf - Bundesgrenze GR

S 159 Neustadt i. Sa. - Langenwolmsdorf (2 Teilabschnitte) ZO

S 159 Langenwolmsdorf - Stolpen ZO

S 159 Stolpen - Fischbacher Kreuz ZO

S 164 Stolpen - Helmsdorf ZO

S 164 Dobra - Lohmen ZO

S 174 Ausbau in Lauenstein AB

S 175 n Verlegung Borthen - Lungkwitz, 2. BA: Ausbau südlich Borthen AB

S 176 n Verlegung Pirna - südlich Liebstadt, 2. BA: Ausbau nördlich Laurich AB

S 184 Neurehefeld GR zu 8.2.1 (G) Die ländlichen Räume in der Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge sind teilweise durch ein dichtes Netz kleinerer Siedlungen gekennzeichnet, die durch eine hohe Anzahl von Kreis- und Gemeindestraßen miteinander verbunden sind. Der Erhalt dieser historischen Siedlungs- und Infrastruktur erfordert ei-nen überdurchschnittlichen Aufwand. Durch den zu erwartenden weiteren Bevölkerungsrückgang und die Veränderungen in der Einwohnerstruktur in ländlichen Räumen ist damit zu rechnen, dass die Erhaltung des Verkehrsnetzes zunehmend nach Prioritäten erfolgen muss. Dabei besteht die Gefahr, dass überörtliche Verbindungsfunktionen beeinträchtigt werden und das Straßennetz seine bisherige Geschlossenheit verliert. Daher sollen Entscheidungen über die Einord-nung von Straßen in geringere als die bisher geltenden Zustandsstandards oder sogar deren Aufgabe nur in Koordinierung zwischen den betroffenen Landkreisen und Kommunen erfolgen.

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Seite 80 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

8.3 Radverkehr Karten: Die Vorbehaltsgebiete „Neubau Radverkehrsverbindung“ sind in Karte 2

„Raumnutzung“ ausgewiesen.

Die Radfernwege und Regionalen Hauptradrouten aus der „Radverkehrskon-zeption für den Freistaat Sachsen 2005“ sind in Karte 21 „Verkehr“ nachricht-lich übernommen.

8.3.1 (G) Das Netz der Radfernwege und Regionalen Hauptradrouten soll entsprechend der Radverkehrskonzeption für den Freistaat Sachsen ausgebaut werden.

8.3.2 (G) Radverkehrsverbindungen sollen übergemeindlich, insbesondere in Ausrich-

tung auf die Zentralen Orte und deren Versorgungs- und Siedlungskerne und die Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion, verknüpft werden.

Begründung zu Kap. 8.3 Im Landesentwicklungsplan Sachsen wurden die Regionen mit Plansatz Z 10.18 LEP mit der Weiter-entwicklung des Radwegenetzes beauftragt. Die Radverkehrskonzeption des Freistaates Sachsen vom November 2005 stellt mit dem in ihr enthaltenen landesweiten und regionalen Radverkehrsnetz die fachplanerische Grundlage für die räumliche Konkretisierung des landesplanerischen Auftrags dar. Die Radfernwege und Regionalen Hauptradrouten berücksichtigen die Erschließung der in Karte 8 „Freizeit, Erholung und Tourismus“ dargestellten Tourismusgebiete und Tourismusschwerpunkte. Mit Plansatz 8.3.1 (G) des Regionalplans werden öffentliche Planungsträger beauftragt, die bestehen-den bzw. geplanten Radverkehrsverbindungen entsprechend der Konzeption bei ihren räumlichen Entscheidungen zu berücksichtigen und umzusetzen. Abschnitte von Radfernwegen sowie die regionale Route „Müglitztalradweg“ (nicht Bestandteil der Radverkehrskonzeption Sachsen 2005), die zur Optimierung von Radverkehrsverbindungen neu zu trassieren sind, wurden in Karte 2 „Raumnutzung“ als Vorbehaltsgebiete festgelegt. Die Weiterentwicklung des regionalen Radverkehrsnetzes dient auch der Stärkung der Tourismusge-biete und Tourismusschwerpunkte (Kap. 11). Als Bestandteile der „Radverkehrskonzeption für den Freistaat Sachsen 2005“ wurden in den Regio-nalplan übernommen:

Radfernwege

„Elberadweg“

„Mittelland-Route“

„Muldentalradwanderweg“

„Radfernweg Sächsische Mittelgebirge“

„Sächsische Städteroute“

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 81 1. Gesamtfortschreibung 2009

Regionale Hauptradrouten

Bezeichnung Verlauf

Altenberg - Freital/Silberstraße1 Altenberg - Freital

Radroute „An der Silberstraße“ Zwickau - Dresden

„Dresden - Bastei“ Schönfeld - Wehlen

Elbe - Mulde - Weg1 Mischütz - Schieritz

Elbe - Oberlausitz1 Pirna - Hohwald

Elbe - Städteroute1 Radeburg - Coswig

„Elster - Röder“ Land Brandenburg - Großenhain

„Floßkanal“ Nünchritz - Land Brandenburg

„Historische Poststraße“ Heidenau - Börnchen

„Hohe Straße“ Liebenau - Pirna

„Jahnatal - Radroute“ Riesa - Niederstriegis

„Königsbrücker Heide“ von und nach Land Brandenburg

Malter - Kreischa - Pirna1 Malter - Pirna

Meißen - Osterzgebirge1 Meißen - Rechenberg-Bienenmühle

Mulde - Elbe - Radroute1 Trebsen - Strehla

„Napoleonweg“ Stolpen - Rathmannsdorf

Pillnitz - Städteroute1 Dresden-Pillnitz – Dresden-Schönborn

„Rübezahlradweg“ Tschechische Republik - Bad Schandau

Radroute „Sächsische Salzstraße“ Merschwitz - Medingen

Saubachtal - Salzstraße1 Klipphausen - Radeburg

„Tissaer Wände - Bastei“ Tschechische Republik - Wehlen 1 vorläufiger Arbeitstitel Im Alltagsradverkehr steht aus regionalplanerischer Sicht die Verknüpfung der Radverkehrsinfrastruk-tur mit den Nachbargemeinden und mit den Zentralen Orten im Vordergrund.

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Seite 82 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

9 Industrie und Gewerbe Begriff Regional und überregional bedeutsame Vorsorgestandorte für Industrie und

Gewerbe sind Gebiete, deren Flächenausweisung eine Mindestgröße von 25 ha nicht unterschreiten sollen und die zur Ansiedlung von Großinvestitio-nen vorgesehen sind. Sie stellen Schwerpunktbereiche für Siedlungsentwick-lung „Gewerbe“ im Sinne Kapitel 5.1 LEP dar.

Karte: Die regional und überregional bedeutsamen Vorsorgestandorte für Industrie

und Gewerbe sind in Karte 2 „Raumnutzung“ als Vorranggebiete „Großan-siedlung Industrie und Gewerbe“ ausgewiesen.

Bereits rechtskräftige Gewerbe- und Industriegebiete, die noch über zusam-

menhängende freie Flächenkapazitäten von mindestens 25 ha für potenzielle Großansiedlungen verfügen, sind in Karte 2 „Raumnutzung“ als nachrichtliche Übernahme dargestellt.

9.1 (Z) Die Ausformung der Vorranggebiete Großansiedlung Industrie und Gewerbe

kann im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung nur bei nachgewiesenem Bedarf zur Ansiedlung einer konkreten gewerblichen Großinvestition erfolgen. Eine Inanspruchnahme zur Ansiedlung von kleinteiligem Gewerbe, auch nur in Teilen der Fläche, ist nicht zulässig.

9.2 (G) Die Einrichtung von interkommunalen Gewerbegebieten ist verstärkt anzu-

streben. 9.3 (G) Für die Gewerbeentwicklung der Gemeinden der Nationalparkregion Sächsi-

sche Schweiz sollen neben den Standorten in den Zentralen Orten der „Ge-werbepark Sächsische Schweiz“ in Leupoldishain und das Gewerbegebiet „Am Bahnhof“ in Lohmen genutzt werden.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 83 1. Gesamtfortschreibung 2009

Begründung zu 9.1 (Z) Eine Sachstandsanalyse zur Gewerbeflächensituation in der Planungsregion ergab, dass ein gewisser Bedarf an großflächigen Vorsorgestandorten für Industrie und Gewerbe besteht, der durch die vor-handenen Gewerbegebiete hinsichtlich Größe und Flächenzuschnitt derzeit nicht abgedeckt werden kann. Nach G 5.1.1 LEP können hierzu in den Regionalplänen entsprechende Schwerpunktbereiche für Siedlungsentwicklungen ausgewiesen werden. Mit der Ausweisung von Vorranggebieten Großan-siedlung Industrie und Gewerbe wird gleichzeitig auch G 6.1.4 LEP entsprochen, wonach durch die Regionalplanung die Flächensicherung zur Ansiedlung von Industrie und Gewerbe mit überregionaler Bedeutung unterstützt werden soll. In einem Abstimmungsprozess mit Kommunen und Landkreisen auf regionaler Ebene wurden entsprechende Flächenpotenziale ermittelt. Folgende wesentliche Kriterien kamen dabei i. d. R. zur Anwendung: Ausschlussbereiche

o Regionalplanerische Vorranggebiete und Vorrang-/Eignungsgebiete o Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz o Vorbehaltsgebiete Waldschutz o Vorbehaltsgebiete oberflächennahe Rohstoffe o regionale Grünzüge o Gebiete mit hohem landschaftsästhetischen Wert o landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen o Kleinkuppenlandschaften o Extensivierungsflächen innerhalb und außerhalb von Auenbereichen o großflächig unzerschnittene störungsarme Räume o fachrechtlich geschützte Bereiche (soweit nicht bereits Bestandteil der o. g. regionalplaneri-

schen Ausweisungen) wie Flächennaturdenkmale, Überschwemmungsgebiete nach § 100 SächsWG, Trinkwasserschutzgebiete Zone I + II, Denkmalschutzgebiete, Natura 2000 - Gebiete

o Siedlungen und genehmigte Bauleitplanungen (Ausnahme GE/GI-Gebiete)

Restriktionsbereiche (Einzelfallprüfung erforderlich) o Waldbestand o Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft o Zug-, Rast-, Brut- und Nahrungshabitate störungsempfindlicher Tierarten o Siedlungstypische historische Ortsrandlagen o Gebiete mit herausragenden Sichtbeziehungen von und zu einem bedeutsamen Kulturdenk-

mal in weiträumig sichtexponierter Lage o sichtexponierter Elbtalbereich o Vorbehaltsgebiete Wasserressourcen o Kaltluftentstehungsgebiete o Gebiete zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserrückhalts o Regionale Schwerpunkte der Fließgewässeröffnung o Grünzäsuren o Flächen mit sonstigen bergbaulichen Restriktionen (u. a. Bergwerksrechte, Genehmigungen,

unterirdische Hohlräume) o Landschaftsschutzgebiete (Bestand und Planung) o zerschneidende Wirkung durch:

- klassifizierte Straßen (Bundes-, Staats- und Kreisstraßen) sowie Straßenplanung (Fachplanung oder regionalplanerische Ausweisung)

- Schienenwege (Bestand) - leitungsgebundene technische Infrastruktur (Bestand und Planung)

o Restriktionen durch Hangneigung: > 5 % im Hügelland und Bergland, > 2 % im Tiefland o entgegenstehende städtebauliche Entwicklungsziele.

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Seite 84 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Positive Standortbedingungen

o 2-km-Umkreis um BAB-Anschlussstellen o 1-km-Korridor um Bundes- und Staatsstraßen im Zuge überregionaler und regionaler Achsen o 2-km-Umkreis um Module Güterverkehrszentrum sowie Flughäfen und Verkehrslandeplätze o günstige siedlungsstrukturelle Einbindung (Zentrale Orte und Verbünde, besondere Gemein-

defunktion Gewerbe) o vorhandene Industrie- und Gewerbestandorte mit Erweiterungsmöglichkeiten o Haupterschließungsstraßen und Schienenanbindung (vorhanden oder Realisierung möglich).

Folgende Vorranggebiete Großansiedlung Industrie und Gewerbe sind in Karte 2 „Raumnutzung“ ausgewiesen:

Bezeichnung Landkreis Stadt/Gemeinde Fläche [ha] südlich Starbach Meißen Ketzerbachtal 50 nördlich Meißen Meißen Meißen 42 südlich Radeburg Meißen Radeburg 44 nördlich Großenhain Meißen Großenhain 30 * östlich Großenhain Meißen Großenhain 91 * südöstlich Nünchritz Meißen Nünchritz 41 südlich Mautitz Meißen Riesa 96 südlich Nasseböhla Meißen Zabeltitz 204

südlich Dohma Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Bahretal/Dohma 51

westlich Niederottendorf Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Neustadt i. Sa. 44

südlich Langenwolmsdorf Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Stolpen 71

östlich Dippoldiswalde Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dippoldiswalde 33

östlich Wilsdruff Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Wilsdruff 54

westlich Kesselsdorf Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Wilsdruff 30

westlich Wilsdruff Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Wilsdruff 54

* im Zuge der Ausformung ist der Abstand zur Rollbahn besonders zu beachten Eine Flächenkonkretisierung der ausgewiesenen Vorranggebiete Großansiedlung Industrie und Ge-werbe in der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung) ist möglich, wobei der speziel-le Sicherungszweck eindeutig benannt werden sollte. Bei der Konkretisierung sind dann auch ggf. noch erforderliche Pufferbereiche zu angrenzenden Nutzungen zu beachten, die unter Umständen zu weiteren Flächeneinschränkungen führen können. Alternativ sind auch andere Ausweisungen (z. B. Landwirtschaftsfläche) möglich, sofern gewährleistet bleibt, dass die spätere Inanspruchnahme damit nicht unmöglich gemacht wird. Unter Verweis auf die Begriffsbestimmung nach Kapitel 5.1 LEP für Schwerpunktbereiche für Sied-lungsentwicklungen hat in Anwendung des Zieles die Aufstellung von verbindlichen Bauleitplänen erst nach konkretem Bedarf zu erfolgen. Damit soll sichergestellt werden, dass diese Flächen nur entspre-chend der im Ziel benannten Zweckbestimmung genutzt werden können. Da einerseits aufgrund der landschaftlichen Spezifik der Region derartige Standorte nur in begrenztem Umfange zur Verfügung stehen, andererseits kleinere Flächen in bereits vorhandenen Industrie- und Gewerbegebieten in noch ausreichendem Umfang vorhanden sind, ist unbedingt zu vermeiden, dass eine Nutzung von Standor-ten, die für potenzielle Großansiedlungen geeignet sind, für kleinteiliges Gewerbe erfolgt. In Übereinstimmung mit dem Ziel wird die Ansiedlung von Unternehmen gesehen, soweit sie der Großansiedlung nachgeordnet erfolgt und diese Unternehmen als Zulieferer oder mit anderen unmit-telbaren Verbindungen zur Großansiedlung nützlich oder notwendig sind.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 85 1. Gesamtfortschreibung 2009

zu 9.2 (G) Nach G 6.1.3 LEP sollen in den Gemeinden bedarfsgerecht gewerbliche Bauflächen zur Sicherung der Eigenentwicklung zur Verfügung gestellt werden. In der Begründung zu diesem Grundsatz wird explizit darauf hingewiesen, dass im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit gemeinsame Gewerbegebiete und Gewerbeverbünde geschaffen werden sollen. Mit dem Grundsatz des Regional-plans soll dieses Anliegen im Hinblick auf die besseren Vermarktungschancen größerer Flächen, die in der Regel auch über eine bessere infrastrukturelle Ausstattung und Anbindung verfügen, unterstützt werden. Eine Neuausweisung von derartigen Gewerbegebieten sollte jedoch generell nur bei entspre-chendem Bedarf erfolgen - dies ist dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden geschuldet. Sofern eine gemeinsame Kosten-/Nutzenteilung der beteiligten Gemeinden erfolgt, ist auch die Einrichtung regional bedeutsamer Gewerbeflächen auf nur einem Gemeindegebiet denkbar. zu 9.3 (G) Die Städte und Gemeinden innerhalb der Nationalparkregion Sächsische Schweiz sind bezüglich ihrer gewerblichen Entwicklung aufgrund der ökologisch sensiblen Landschaft und deren Schutzstatus eingeschränkt. Aus diesem Grunde haben geeignete Flächen an verkehrsgünstigen Standorten au-ßerhalb bzw. am Rande der Nationalparkregion besondere Bedeutung für die gewerbliche Entwick-lung in dieser Region. Neben der vorrangigen Inanspruchnahme der gewerblichen Standorte in den Zentralen Orten im Um-feld der Nationalparkregion, insbesondere im Mittelzentrum Pirna, sollen die Möglichkeiten zur über-örtlichen Ansiedlung in den beiden, bereits genehmigten Gewerbegebieten genutzt werden. Sowohl im „Gewerbepark Sächsische Schweiz“ in Leupoldishain (Stadt Königstein) als auch im Gewerbege-biet „Am Bahnhof“ (Gemeinde Lohmen) bestehen hierzu noch ausreichende Potenziale zur Ansied-lung. Sie befinden sich in unmittelbarer Nähe zu den Gemeinden der Nationalparkregion und sind verkehrsgünstig gelegen. Der Standort in Leupoldishain befindet sich im Bereich der ausgeformten überregionalen Verbindungsachse OZ Dresden - MZ Pirna - GZ Bad Schandau - (Prag) und der Standort in Lohmen an der regionalen Verbindungs- und Entwicklungsachse MZ Pirna - (MZ Rade-berg).

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Seite 86 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

10 Rohstoffgewinnung und -sicherung Gewinnung und Sicherung Karten: Die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete „oberflächennahe Rohstoffe“ sind in Kar-

te 2 „Raumnutzung“ ausgewiesen und in Karte 19 als Übersicht dargestellt. Hinweis: Die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete oberflächennahe Rohstoffe sind in der

Begründung zu diesem Kapitel im Einzelnen benannt. 10.1 (G) Dem möglichst vollständigen Abbau bereits aufgeschlossener Lagerstätten ist

Vorrang vor der Inanspruchnahme neuer Flächen einzuräumen. 10.2 (G) Eine Überlastung einzelner Teilräume, die eine nachhaltige Beeinträchtigung

des Naturhaushaltes, des Landschaftscharakters bzw. der Wohn- und Le-bensqualität, insbesondere durch die entstehende Verkehrsbelastung, be-fürchten lässt, soll vermieden werden.

10.3 (Z) Die Inanspruchnahme des Vorranggebietes südlich von Würschnitz (2 Teilflä-chen) im Landkreis Meißen ist so zu planen und zu realisieren, dass die Was-sergewinnung aus dem Speichersystem Radeburg in erforderlicher Menge und Güte erhalten bleibt.

10.4 (Z) Die Inanspruchnahme des Vorranggebietes südwestlich Hermsdorf/Erz-

gebirge im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist so zu planen und zu realisieren, dass die Wassergewinnung aus dem Talsperrensystem Klin-genberg-Lehnmühle bzw. der Talsperre Lichtenberg in erforderlicher Menge und Güte erhalten bleibt.

Nachfolgenutzung/Renaturierung 10.5 (G) Die Wiedernutzbarmachung von Abbauflächen soll unter Berücksichtigung der

Belange von Natur und Landschaft, der Land- und Forstwirtschaft sowie des Bedarfs an Flächen für die Erholungsnutzung erfolgen. Die konkret festzulegenden Rekultivierungsziele sollen u. a. bestehende Defi-zite im Gebiet, insbesondere in Bezug auf o. g. Funktionen und Nutzungen des Freiraumes, berücksichtigen und nach Möglichkeit zu einer Strukturberei-cherung des betroffenen Landschaftsraumes beitragen. Altbergbau/Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen

Karte: Die in der Region umfangreich vorhandenen „Gebiete mit unterirdischen Hohl-

räumen“ und die Bauanpassungsgebiete nach § 110 BBergG sind als nach-richtliche Übernahme in Karte 20 dargestellt.

10.6 (G) Für die im Zusammenhang mit dem Altbergbau stehenden Halden und Indus-

triellen Absetzanlagen (IAA) soll eine landschaftsgerechte und, sofern be-kannt, auf konkrete Nachnutzungsziele orientierte nachträgliche Wiedernutz-barmachung erfolgen.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 87 1. Gesamtfortschreibung 2009

Begründung zu Gewinnung und Sicherung Die Ausweisung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete oberflächennaher Rohstoffe ist nach LEP Aufga-be der Regionalplanung. Im Plansatz Z 7.2 LEP werden hierzu Vorgaben und Rahmenbedingungen festgeschrieben. Auf die Nutzung des Instruments „Eignungsgebiete“ nach § 7 Abs. 4 Satz 3 ROG i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 3 SächsLPlG wird in Anbetracht folgender Gründe verzichtet:

o Bedingt durch die Standortgebundenheit der Rohstoffe beschränkt sich eine wirtschaftli-che Rohstoffnutzung auf die abbauwürdigen Lagerstätten.

o Der Abbau von Rohstoffen stellt nur eine vorübergehende Nutzung der Flächen dar. Durch die Wiedernutzbarmachung kann nach dem Abbau i. d. R. die vorhergehende Nut-zung wieder aufgenommen werden oder eine andere sinnvolle Nachnutzung erfolgen.

o Durch die Vorrangausweisung anderer Freiraumfunktionen, die ggf. die Rohstoffgewin-nung ausschließen, kann in Einzelfällen die Lenkung der Rohstoffgewinnung auf konflikt-arme Standorte ebenso unterstützt werden.

Mit dem Fachgutachten des LfUG zur Bewertung der Rohstofflagerstätten in Sachsen12 liegt auf Grundlage der Daten der Karte der oberflächennahen mineralischen Rohstoffe des Freistaates Sach-sen (KOR 50) eine aktuelle und umfassende Bewertung der Lagerstätten der Steine und Erden (Bau-rohstoffe) sowie ausgewählter Industrieminerale vor. Entsprechend der Parameter Menge und Mäch-tigkeit des Rohstoffes, Nutzschicht/Abraum-Verhältnis, geologischer Kenntnisstand sowie Quali-tät/Verwendung wurde darin jede Fläche beurteilt und in eine von vier Bauwürdigkeitsklassen einge-teilt. In Kombination mit dem Planungsstand zur Nutzung der jeweiligen Lagerstätte wurde daraus die Sicherungswürdigkeit ermittelt, wobei planfestgestellte, zugelassene bzw. genehmigte Abbauflächen (im Weiteren zusammengefasst als genehmigte Abbauflächen) in die höchste Sicherungswürdigkeit (Stufe 4) eingeordnet wurden. Das Bewertungsergebnis ist in der Karte 9 (Erläuterungskarte) des LEP dargestellt. In Karte 2.2 - 14 FB LRP 13 werden die Potenzialflächen im Regionszuschnitt gezeigt. In Ergänzung des Fachgutach-tens wurden seitens des LfUG Flächenvorschläge zur Rohstoffsicherung erarbeitet, die als Arbeits-grundlage zur Ausweisung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete dienten. Entsprechend dem LEP soll sich der Umfang der regionalplanerischen Ausweisungen am kurz-, mit-tel- und langfristigen Rohstoffbedarf orientieren, wobei für die kurz- und mittelfristigen Bedarfe jeweils ein Zeitraum von ca. 20 Jahren angesetzt wird. Unter dem Gesichtspunkt der nicht vermehrbaren Rohstoffvorräte sollten auch über diesen Zeitraum hinaus Rohstoffvorräte vorsorgend gesichert wer-den (langfristiger Bereich). Es sollte gewährleistet sein, dass diese Lagerstätten und Vorkommen vor Über- und Verbauung geschützt sind. Ebenso wie der Umfang soll sich entsprechend LEP auch die Bindungswirkung der getroffenen Fest-legungen zur Rohstoffsicherung am kurz-, mittel- und langfristigen Bedarf orientieren. Für den kurzfris-tigen Bedarf sollten die Rohstoffe i. d. R. durch die Ausweisung von Vorranggebieten und für den mittelfristigen Bedarf durch Vorrang- und Vorbehaltsgebiete gesichert werden. Für den langfristigen Bedarf kommt i. d. R. das Instrument des Vorbehaltsgebietes zur Anwendung. Besonderes Augenmerk der regionalplanerischen Sicherung gilt landesbedeutsamen Rohstofflager-stätten. Die Landesbedeutsamkeit ergibt sich aus ihrer Seltenheit bzw. ihres hohen Veredelungspo-tenzials. Regionale Beispiele dafür sind Kaoline, Spezialtone für die Erzeugung feuerfester Materialien und Naturwerkstein (z. B. Sandstein). Diese sollen nach LEP in der Regel durch die Ausweisung von Vorranggebieten gesichert werden, auch wenn der kurz- und mittelfristige Bedarf damit erheblich überschritten wird. Die Sicherung der genehmigten regionalbedeutsamen Abbauflächen und deren Erweiterungs- und Ersatzflächen hat wesentliche Bedeutung, um zusätzliche Neuaufschlüsse weitgehend zu vermeiden. Bei der Ausweisung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete wurden diese Flächen daher besonders berücksichtigt. Davon unberührt bleibt der Bestandsschutz für bereits genehmigte Abbauflächen, auch wenn diese nicht in die regionalplanerische Sicherung einbezogen wurden.

12 Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie: Fachgutachten „Bewertung der Rohstofflagerstätten in Sachsen“, Freiberg, 2002 13 Fachbeitrag Landschaftsrahmenplan Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge, 2006

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Seite 88 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Potenzialflächen für den Rohstoffabbau werden sehr häufig von anderen Raumansprüchen überla-gert, die eine Abwägung erforderlich machen. Bei der Ausweisung der Vorrang- und Vorbehaltsgebie-te oberflächennahe Rohstoffe wurde die in der Anlage 1 des Anhangs dargestellte Methodik zugrunde gelegt. Im Einzelnen wurden die Restriktionen wie folgt angewendet: A) Fachrechtliche Restriktionen mit teilweise ausschließender Wirkung:

o Naturschutzgebiete einschließlich Nationalpark „Sächsische Schweiz“ (ausschließende Wirkung)

o Landschaftsschutzgebiete

Die Ausweisung als Vorbehaltsgebiet ist möglich, soweit die jeweilige Schutzgebiets-verordnung für den Rohstoffabbau nicht explizit ein Verbot ausspricht

o FFH - Gebiete mit Ausnahme von Flächen, für die im Rahmen der Genehmigungspla-nung bereits eine FFH-Verträglichkeit des Vorhabens bescheinigt worden ist

o SPA - Gebiete (i. d. R. ausschließende Wirkung) o Naturdenkmale (einzelfallbezogene Wirkung) o Überschwemmungsgebiete mit Ausnahme von Flächen, die auf bereits genehmigten

Rahmenbetriebsplänen beruhen (ausschließende Wirkung) o Trinkwasserschutzgebiete (ausschließende Wirkung) o Denkmalschutzgebiete (ausschließende Wirkung).

B) Bestehende Nutzungen: Bereits im Rahmen der o. g. Bewertung der Rohstofflagerstätten wurden bestehende Nutzungen (Siedlungsbestand/genehmigte Bauleitplanung, Einrichtungen der technischen Infrastruktur) ausge-blendet und entsprechende Abstände als Tabu-Zonen eingehalten. Bei der Ausweisung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete werden die Abstände zur Wohnbebauung wie folgt konkretisiert: Vorranggebiete Vorbehaltsgebiete Festgestein > 300 m > 300 m Kies, Kiessand, Sand > 300 m > 150 m sonst. Lockergesteine > 150 m > 150 m Außerdem wird zu Kur- und Klinikbereichen sowie Pflegeanstalten grundsätzlich ein Abstand von mindestens 1200 m eingehalten. Diese Abstände können unterschritten werden, wenn im konkreten Einzelfall nachgewiesen wurde, dass immissionsschutzrechtliche Vorgaben eingehalten werden. Soweit noch keine konkreten Vorha-bensplanungen vorliegen, wird davon ausgegangen, dass grundsätzlich geplante und der Rohstoff-gewinnung entgegenstehende Nutzungsänderungen (insbesondere geplante Siedlungserweiterun-gen), die in vorsorglich freigehaltene Pufferbereiche von Vorranggebieten eingreifen, mit der vorrangi-gen Zweckbestimmung nicht vereinbar sind.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 89 1. Gesamtfortschreibung 2009

C) Regionalplanerische Abwägung mit konkurrierenden Raumfunktionen: Folgende konkurrierende Raumnutzungsansprüche führen i. d. R. zum Ausschluss der Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten oberflächennaher Rohstoffe:

o Vorranggebiete Natur und Landschaft o Vorranggebiete Weinbau o Vorranggebiete Landwirtschaft

(nur bei Vorbehaltsgebietsansprüchen Rohstoffabbau) o Vorranggebiete Waldschutz o Vorranggebiete Wasserressourcen o Vorranggebiete Hochwasserschutz o Vorranggebiete Hochwasser-Rückhaltebecken

o Vorrang-/Eignungsgebiete Windenergienutzung

(nur bei Vorbehaltsgebietsansprüchen Rohstoffabbau) o Vorranggebiete Solarenergienutzung

(nur bei Vorbehaltsgebietsansprüchen Rohstoffabbau). Vorrangausweisungen Straßenbau haben auf die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete oberflächennaher Rohstoffe zerschneidende Wirkung. Ansprüche von verschiedenen Vorbehaltsgebieten konkurrieren-der Raumnutzungen lassen sich i. d. R. überlagern und zeigen das Konfliktpotenzial an, das bei kon-kreten Vorhabensplanungen zu berücksichtigen ist. D) Weitere regionalplanerische Belange, die im Einzelfall zu prüfen sind:

o Extensivierungsflächen innerhalb von Auenbereichen o siedlungstypische historische Ortsrandlagen o Gebiete mit herausragender Sichtbeziehung von und zu einem sichtexponierten histori-

schen Kulturdenkmal in weiträumig sichtexponierter Lage o landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen, Hanglagen; Kleinkuppenlandschaften o Regionale Grünzüge und Grünzäsuren o Zug-, Rast-, Brut- und Nahrungshabitate störungsempfindlicher Tierarten.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Anwendung der o. g. Restriktionen jedoch nur zu einer Regel-entscheidung führt, von der nach immer auch vorzunehmender Einzelprüfung in begründeten Fällen, insbesondere bei bereits genehmigten Abbauflächen, abgewichen werden kann.

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Seite 90 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Bedarfsnachweis Als Grundlage für einen anzunehmenden Rohstoffbedarf wird auf den durchschnittlichen Fördermen-genwert je Rohstoffgruppe im Freistaat Sachsen über 10 Jahre (1992-2001) zurückgegriffen. Bei die-ser Betrachtung muss berücksichtigt werden, dass dabei nur die Fördermengen der Bodenschätze unter Bergrecht enthalten sind. Mit dem 1996 verabschiedeten Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen erfolgt die Gewinnung von Massenrohstoffen, wie z. B. Kies-sand, Schotter, Splitt, Lehm, sofern keine Bergrechte (Bewilligung oder Bergwerkseigentum) beste-hen, vielfach auf anderer gesetzlicher Grundlage (z. B. Immissionsschutzrecht, Baurecht) und entzieht sich damit weitestgehend einer statistischen Erfassung. Zur Ermittlung der Bedarfe wird deshalb von einem 20 %-igen Aufschlag ausgegangen. Die Verteilung der Bodenschätze ist räumlich differenziert. Um einen regionalen Ausgleich zu ermögli-chen, wird der de facto bestehende Anteil der Planungsregion an der Gesamtfördermenge im Frei-staat Sachsen (2001) zugrunde gelegt. Damit ergeben sich für den kurz- und mittelfristigen Bedarf folgende zu sichernde Rohstoffmengen:

Durchschnittswert der jährlich verwertbaren Fördermenge im Freistaat Sachsen (1992-2001)

[Mio. t]

Anteil der Planungsregion an der Gesamtförder-menge (2001)

ermittelter Rohstoffbe-darf für 20 bzw. 40 Jahre

[Mio. t]

Festgestein 27,65 15,7 % 104,0 bzw. 208,1

Kies, Kiessand, Sand 20,61 23,9 % 118,4 bzw. 236,9

sonstiges Lockergestein 2,20 12,2 % 6,4 bzw. 12,9 Quelle: Bergberichte Sächsisches Oberbergamt, Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie Im Rahmen des o. g. Fachgutachtens wurde für die bewerteten Rohstofflagerstätten eine Vorrats-schätzung vorgenommen. Der industriell verwertbare Vorrat wird dabei mit 70 % des geologischen Vorrats der betreffenden Fläche angenommen. Soweit durch den Abwägungsprozess nur Teilbereiche der jeweiligen Rohstofflagerstätte ausgewiesen werden, wird der flächenmäßige Anteil zur Vorratser-mittlung verwendet. Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass sich der überwiegende Teil der Vor-ranggebiete auf bereits in Abbau befindliche Gebiete bezieht und sich dadurch lediglich Restvorräte sichern lassen. Zur Ermittlung der jeweiligen Restvorräte wurde seitens des LfUG eine gesonderte Berechnung durchgeführt und dem Regionalen Planungsverband in kumulierter Form zur Verfügung gestellt. Sofern einzelne bereits aktive bzw. genehmigte Abbauvorhaben nicht (z. B. Abbauvorhaben mit nur örtlicher Bedeutung) oder nur teilweise (z. B. Herausnahme von Flächen in FFH-Gebieten) in die regionalplanerische Sicherung einbezogen werden, bleiben sie bei der Vorratsschätzung unbe-rücksichtigt. Insgesamt stellen diese, lediglich durch die Abbaugenehmigung gesicherten Flächen weniger als 10 % der Gesamtmenge an Restvorräten dar. Zusammen mit den unverritzten Lagerstätten ergeben sich für die ermittelten Vorrang- und Vorbe-haltsgebiete folgende Vorratsmengen und Laufzeiten:

Vorranggebiete Vorratsmenge/Laufzeit

Vorbehaltsgebiete Vorratsmenge/Laufzeit

Festgestein 154 Mio. t/ 30 Jahre 370 Mio. t/ 71 Jahre

Kies, Kiessand, Sand 167 Mio. t/ 28 Jahre 155 Mio. t/ 26 Jahre

sonstiges Lockergestein 33 Mio. t/ 102 Jahre 39 Mio. t/ 121 Jahre Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Angaben der Vorratsmengen nur eine sehr grobe Schät-zung darstellen und die Angaben der Laufzeiten mit erheblichen Unwägbarkeiten, v. a. in Hinblick auf die tatsächlich erreichten Fördermengen, verbunden sind.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 91 1. Gesamtfortschreibung 2009

Auf Grundlage der angewandten Methodik kann nachgewiesen werden, dass der prognostizierte Roh-stoffbedarf für den kurz-, mittel- und langfristigen Zeithorizont durch die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten gesichert werden kann. Der zeitliche Vorlauf im Bereich der Sicherung von Fest-gesteinen wird durch wenige große Vorbehaltsgebiete ermöglicht. Es wurden zusätzlich jedoch auch kleinere Vorbehaltsgebiete ausgewiesen, um einer regionalen Verteilung besser gerecht zu werden und entsprechend dem o. g. Fachgutachten verschiedene Gesteinsvarietäten und -qualitäten einzu-beziehen. Der Vorlauf im Bereich der sonstigen Lockergesteine wird insbesondere in den Rohstoff-gruppen Spezialtone und Kaoline gebildet. Hierbei handelt es sich jedoch um landesbedeutsame Rohstoffe, die umfassend und unabhängig vom Bedarf gesichert werden sollten. Folgende Vorrang- und Vorbehaltsgebiete sind in Karte 2 „Raumnutzung“ ausgewiesen14:

VORRANGGEBIETE Nr. Kreis Rohstoff Ortslage

Vorranggebiete für den Abbau von Kies, Kiessand und Sand

1 Stadt Dresden Kiessand nördlich Weixdorf 2 Stadt Dresden Sand Dresden-Nord: Hellerau 3 Stadt Dresden Sand Dresden-Nord: östlich Industriegelände 4 Stadt Dresden Kiessand Dresden-Ost: Söbrigen 5 LK Meißen Kiessand westlich Niederlommatzsch

6 LK Meißen Kiessand/ Grauwackezersatz östlich Radeburg

7 LK Meißen Sand südöstlich Churschütz 8 LK Meißen Kiessand Coswig/OT Brockwitz 9 LK Meißen Kiessand westlich Sönitz 10 LK Meißen Kiessand nordwestlich Taubenheim 11 LK Meißen Kiessand südwestlich Nieska 12 LK Meißen Kiessand östlich Raden 13 LK Meißen Kiessand nördlich Strauch 14 LK Meißen Kiessand nordwestlich Weißig am Raschütz 15 LK Meißen Kiessand nordöstlich Brößnitz 16 LK Meißen Kiessand südwestlich Naundorf 17 LK Meißen Kiessand nördlich Riesa/Reußener Berge 18 LK Meißen Kiessand nordwestlich Zeithain 19 LK Meißen Kiessand nordwestlich Röderau (4 Teilflächen) 20 LK Meißen Kiessand südlich Zeithain (2 Teilflächen) 21 LK Meißen Kiessand nördlich Glaubitz 22 LK Meißen Kiessand westlich Adelsdorf 23 LK Meißen Kiessand östlich Skaup 24 LK Meißen Kiessand östlich Folbern 25 LK Meißen Kiessand nördlich Stölpchen 26 LK Meißen Kiessand östlich Plotitz 27 LK Meißen Kiessand nördlich Bahra 28 LK Meißen Kiessand südlich Würschnitz (2 Teilflächen) 29 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Kiessand nördlich Pratzschwitz 30 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Kiessand westlich Pirna-Copitz (3 Teilflächen)

14 Grundsätzlich werden alle Vorrang- und Vorbehaltsgebiete mit einer Flächengröße < 10 ha symbolhaft darge- stellt. Für zusammengehörige, auch < 10 ha große Teilfelder eines Gebietes, die in der Summe jedoch mindes- tens 10 ha erreichen, erfolgt eine flächige Darstellung. Das VRG Nr. 50 ist ebenfalls flächig dargestellt, da das Abbaufeld über die Planungsregion hinausreicht.

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Seite 92 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Nr. Kreis Rohstoff Ortslage

Vorranggebiete für den Abbau von sonstigen Lockergesteinen

31 Stadt Dresden Lehm Dresden-Ost: Kleinluga

32 Stadt Dresden/ LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Lehm Dresden-Ost: Lockwitz

33 LK Meißen Kaolin Seilitz-Weißerdewerk 34 LK Meißen Kaolin Seilitz 35 LK Meißen Kaolin nördlich Ockrilla 36 LK Meißen Syenodioritzersatz westlich Radeburg 37 LK Meißen Lehm südwestlich Graupzig 38 LK Meißen Ton nördlich Canitz 39 LK Meißen Kaolin westlich Schletta 40 LK Meißen Lehm Strehla-Forberge 41 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Lehm südlich Grumbach 42 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Lehm Freital

Vorranggebiete für den Abbau von Festgesteinen

43 LK Meißen Andesit nördlich Leutewitz 45 LK Meißen Granit Meißen/Steinweg 46 LK Meißen Rhyolith (Quarzporphyr) Meißen-Dobritz 47 LK Meißen Monzonit südwestlich Kleinschönberg 48 LK Meißen Grauwacke östlich Brößnitz 49 LK Meißen Grauwacke südlich Bieberach/Wetterberg 50 LK Meißen Grauwacke östlich Sacka 51 LK Meißen Grauwacke südöstlich Rödern 52 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Granodiorit/Mikrogabbro östlich Oberottendorf 53 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Granodiorit/Mikrogabbro östlich Berthelsdorf/Hohwald-Valtengrund 54 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Granodiorit/Mikrogabbro östlich Berthelsdorf/Hohwald-Grenzland 55 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Sandstein Lohmen 56 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Sandstein südlich Doberzeit 57 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Sandstein nordwestlich Dorf Wehlen 58 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Sandstein südlich Dorf Wehlen 59 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Sandstein nördlich Großcotta/ Lohmgrund I (2 Teilfl.) 60 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Sandstein nördlich Großcotta/Lohmgrund II 61 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Sandstein südwestlich Pirna-Neundorf 62 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Sandstein westlich Reinhardtsdorf

63 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Amphibolit-Hornblende-gesteine (Metabasite) nördlich Nentmannsdorf

64 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Amphibolit-Hornblende-gesteine (Metabasite) nördlich Friedrichswalde

65 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Kalkstein Borna-Gersdorf/nördlich Borna 66 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Andesit südöstlich Wilsdruff 67 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Gneis/Quarzphyllit westlich Grumbach 68 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Andesit nordwestlich Wurgwitz

69 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Mikrogranit (Granit-porphyr) östlich Ulberndorf

70 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Rhyolith (Quarzporphyr) westlich Hartmannsdorf 71 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Rhyolith (Quarzporphyr) südlich Röthenbach

72 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Mikrogranit (Granit-porphyr) westlich Bärenstein

73 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Gneis westlich Lauenstein

74 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Calcitmarmor/ Dolomitmarmor südwestlich Hermsdorf/Erzgebirge

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 93 1. Gesamtfortschreibung 2009

VORBEHALTSGEBIETE

Nr. Kreis Rohstoff Ortslage

Vorbehaltsgebiete für den Abbau von Kies, Kiessand und Sand

1 LK Meißen Kiessand südwestlich Ockrilla 2 LK Meißen Kiessand Brockwitz-Nord 3 LK Meißen Kiessand Sönitz-Nord 4 LK Meißen Kiessand Taubenheim 5 LK Meißen Kiessand westlich Oppitzsch 6 LK Meißen Kiessand nördlich Glaubitz 7 LK Meißen Kiessand südlich Lichtensee 8 LK Meißen Kiessand östlich Raden 9 LK Meißen Kiessand nördlich Skäßchen 10 LK Meißen Kiessand östlich Folbern 11 LK Meißen Kiessand nördlich Stölpchen 12 LK Meißen Kiessand nordöstlich Plotitz/südlich Seerhausen 13 LK Meißen Kiessand nördlich Ebersbach 14 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Kiessand nördlich Birkwitz

Vorbehaltsgebiete für den Abbau von sonstigen Lockergesteinen

15 Stadt Dresden Lehm Dresden-Ost:Nickern 16 Stadt Dresden Lehm Dresden-Ost: Kleinluga 17 LK Meißen Kaolin nordwestlich Seilitz 18 LK Meißen Kaolin nördlich Ockrilla 19 LK Meißen Lehm nördlich Graupzig (2 Teilflächen) 20 LK Meißen Ton westlich Löthain (2 Teilflächen) 21 LK Meißen Ton nördlich Löthain 22 LK Meißen Ton/ Kaolin nord-/südwestlich Schletta (2 Teilflächen) 23 LK Meißen Lehm Meißen/Rotes Gut 24 LK Meißen Ton/ Kaolin westlich Ullendorf 25 LK Meißen Lehm nördlich Rhäsa (3 Teilflächen) 26 LK Meißen Lehm westlich Deutschenbora 27 LK Meißen Kaolin nordwestlich Ockrilla 28 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Lehm westlich Dittersbach 29 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Lehm südwestlich Bielatal 30 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Lehm südwestlich Wilsdruff

Vorbehaltsgebiete für den Abbau von Festgesteinen

31 LK Meißen Monzonit südwestlich Kleinschönberg 32 LK Meißen Monzonit östlich Hühndorf 33 LK Meißen Grauwacke nördlich Schönborn 35 LK Meißen Rhyolith südlich Kmehlen-Gävernitz

36 LK Meißen Monnit/ Granitgänge südlich Nauleis

37 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Granodio-rit/Mikrogabbro östlich Oberottendorf

38 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Granit/Hornfels westlich Weesenstein 39 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Sandstein nördlich Großcotta/Lohmgrund II 40 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Sandstein südwestlich Pirna-Neundorf (2 Teilflächen) 41 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Sandstein südlich Dohma 42 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Gneis westlich Lauenstein

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Seite 94 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

zu 10.1 (G) Mineralische Rohstoffe sind nicht regenerierbar und grundsätzlich an den Standort ihrer Entstehung gebunden. Ihre Gewinnungsstandorte sind deshalb nicht beliebig wählbar. Soweit es mit den Zielen des Regionalplans vereinbar ist, soll der möglichst vollständige Abbau in den aktiven Tagebauen dazu dienen, die Einbeziehung neuer, noch unverritzter Flächen in die Rohstoffgewinnung zu minimieren und damit zur Schonung von Natur und Landschaft einerseits sowie der Rohstoffvorräte andererseits beizutragen. Darüber hinaus haben sich für einige Standorte stabile räumliche Strukturen herausgebildet (z. B. Ansiedlung von Verarbeitungsbetrieben, Lieferbeziehungen, Arbeitskräftebeziehungen), deren Stö-rung zumindest zeitweise mit negativen ökonomischen und sozialen Wirkungen verbunden wäre. zu 10.2 (G) Eine Konzentration mehrerer Abbaustellen in einem Gebiet führt gegebenenfalls zu einer Potenzie-rung der Umweltbeeinträchtigungen. So kann diese beispielsweise mit einer grundlegenden Verände-rung des Landschaftscharakters verbunden sein. Die Beurteilung einzelner Abbauplanungen sollte sich deshalb auch stets an der Summenwirkung vorhandener und geplanter Gewinnungsstandorte in einem Gebiet orientieren, wobei u. a. die Belastung und Aufnahmefähigkeit der Verkehrsinfrastruktur einen entscheidenden begrenzenden Faktor darstellt. Die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe darf insgesamt nicht zu einer unvertretbaren Belastung von Naturhaushalt, Wohnumwelt, Landschaft und Infrastruktur führen. Bei benachbarten Lagerstätten kann das zeitliche Nacheinander der Nutzung die Umweltbeeinträchtigungen reduzieren. zu 10.3 (Z) Bei der Abwägung am Standort war die Überlagerung des Rohstoffbelanges mit dem Belang des Trinkwasserschutzes, der sich durch die Lage im festgesetzten Trinkwasserschutzgebiet Schutzzo-ne III des Speichersystems Radeburg ergibt, besonders zu berücksichtigen. Um die Trinkwassernut-zung trotz Vorrangausweisung zugunsten des Rohstoffabbaus in Menge und Güte nicht zu gefährden, machen sich in der Abbauplanung entsprechende Einschränkungen nötig, deren Rahmen mit diesem Plansatz festgeschrieben wird. zu 10.4 (Z) Die Lagerstätte, in der Calcit- und Dolomitmarmor untertägig abgebaut wird, besitzt aus rohstoffwirt-schaftlicher Sicht eine wesentliche Bedeutung. Ihre Lage innerhalb von Teilen der Wasserschutzzo-nen II und III des Talsperrensystems Klingenberg-Lehnmühle bzw. Lichtenberg lässt bei signifikanter Ausweitung Konflikte mit der Rohwasserbereitstellung befürchten. Um die Rohwassergewinnung aus den genannten Talsperren, die v. a. Bedeutung für die Trinkwasserversorgung von großen Teilen des Verdichtungsraumes Dresden hat, nicht zu gefährden, sind gegebenenfalls Einschränkungen in der vollständigen Ausbeutung der Lagerstätte hinzunehmen, deren Rahmen mit diesem Plansatz festge-schrieben wird. zu Nachfolgenutzung/Renaturierung zu 10.5 (G) Entsprechend der Begriffsbestimmung nach § 4 Abs. 4 BBergG ist die Wiedernutzbarmachung die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beach-tung des öffentlichen Interesses. Soweit hier Entwicklungsoptionen bestehen, sollen die Rekultivie-rungsziele und -maßnahmen die Durchsetzung regionalplanerischer Festsetzungen zur Freiraument-wicklung unterstützen, indem sie insbesondere bei Standorten in schutzbedürftigen Bereichen oder in Angrenzung an diese die Sicherung des entsprechenden Schutzgutes gewährleisten bzw. zur Stär-kung und zum Ausbau der jeweils spezifischen Freiraumfunktion beitragen [vgl. hierzu auch 7.1.2 (Z)]. Besonders bei größeren Abbauflächen ist neben dem Bemühen, die unmittelbare Eingriffsfläche so gering wie möglich zu halten, eine schrittweise, parallel zum Abbaufortschritt erfolgende Wiedernutz-barmachung von großer Bedeutung. Damit soll gewährleistet werden, dass die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes so gering wie möglich gehalten und eine schnellstmögliche Rekultivierung für die Land- bzw. Forstwirtschaft oder im Falle beabsichtigter Entwicklung von Sukzessionsflächen zügig eine weitestgehend ungestörte Regeneration des Naturhaushaltes ermöglicht wird.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 95 1. Gesamtfortschreibung 2009

zu Altbergbau/Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen In Karte 20 sind die „Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen“ gemäß § 7 SächsHohlrVO (Sächsische Hohlraumverordnung vom 06.03.2002, geändert durch Art. 2 der VO des SMWA vom 21.12.2004 [SächGVBl. S. 589]) in nachrichtlicher Übernahme dargestellt. Zusätzlich sind die Hohlraumver-dachtsgebiete und die festgelegten Bauanpassungsgebiete in nachrichtlicher Übernahme dargestellt. Bauanpassungsgebiete sind Gebiete nach § 110 BBergG, in denen bauliche Anlagen bei Errichtung, Erweiterung oder Veränderung an mögliche bergbauliche Einwirkungen anzupassen sind. Entsprechend § 2 SächsHohlrVO zählen zu den unterirdischen Hohlräumen neben den stillgelegten Grubenbauen in Altbergbaugebieten (die Bergaufsicht ist hier beendet) auch natürliche und künstliche (nicht zu Bergbauzwecken errichtete) unterirdische Hohlräume. Diese sind in der vom Sächsischen Oberbergamt digital geführten Karte „Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen“ (M 1:25 000) darge-stellt. Bauherren können nach § 7 Abs. 1 SächsHohlrVO vor Erstellung der Bauunterlagen eine ent-sprechende Mitteilung über unterirdische Hohlräume beim Sächsischen Oberbergamt über diesbezüg-liche mögliche Gefahren einholen. Die im Kartenhinweis benannte Karte 20 kann aufgrund ihrer Maß-stäblichkeit dazu jedoch nur Anhaltspunkte liefern. Darüber hinaus sind in Karte 20 in nachrichtlicher Übernahme Gebiete des Wismut-Altbergbaus dar-gestellt. Es handelt sich dabei um Hinterlassenschaften des Uranerzbergbaus der SAG/SDAG Wis-mut, die 1990 nicht dem Unternehmen zugeordnet wurden. Auf Grundlage des Verwaltungsabkom-mens zwischen Bund und Freistaat Sachsen ist die Sanierung dieser Altstandorte vorgesehen. Die in der Karte dargestellten Gebiete entsprechen dem derzeitigen Kenntnisstand der laufenden Untersu-chungen. Ein konkreter Sanierungsbedarf ist hieraus nicht abzuleiten. zu 10.6 (G) Ein Problem stellen gegenwärtig Halden und Industrielle Absetzanlagen (IAA) dar, für die ebenfalls im Rahmen der SächsHohlrVO das Sächsische Oberbergamt zur Gefahrenabwehr tätig wird (soweit sie nicht noch unter Bergaufsicht stehen). Über die Gefahrenabwehr hinaus besteht jedoch ein regional-planerisches Interesse, diese Gebiete einer sinnvollen Nachnutzung zuzuführen, wozu der Plansatz dienen soll.

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Seite 96 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

11 Freizeit, Erholung und Tourismus 11.1 Tourismusgebiete und Tourismusschwerpunkte Begriffe: Tourismusgebiete im Sinne dieses Planes sind in der Regel mehrere Ge-

meinden umfassende oder berührende zusammenhängende Räume, die auf-grund ihrer landschaftlichen Besonderheiten und/oder kulturhistorischen Se-henswürdigkeiten als touristische Zielgebiete eine dieser Funktion entspre-chende touristische Infrastruktur besitzen bzw. in denen eine solche weiter entwickelt werden soll.

Tourismusschwerpunkte im Sinne dieses Planes sind die Gemeinden mit der besonderen Gemeindefunktion „Fremdenverkehr“ [vgl. 3.2 (Z)], die Schwerpunkte des Städtetourismus, die regional bedeutsamen Schwerpunkte des Naherholungs- und Ausflugsverkehrs sowie die Orte mit zu entwickelnder Kurortfunktion und die staatlich anerkannten Erholungsorte. Regional bedeutsame Schwerpunkte des Naherholungs- und Ausflugs-verkehrs sind Gemeinden bzw. Ortsteile, die aufgrund ihrer besonderen Aus-stattung mit kulturhistorischen Sehenswürdigkeiten und/oder landschaftlich attraktiven Anziehungspunkten in der Umgebung bzw. einer auf spezielle Funktionen ausgerichteten oder zu entwickelnden Infrastruktur touristische Zielpunkte von regionaler oder überregionaler Bedeutung darstellen bzw. zu solchen entwickelt werden sollen.

Karten: Die Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion „Fremdenverkehr“ sind in

Karte 1 „Raumstruktur“ ausgewiesen.

Die Tourismusgebiete und die regional bedeutsamen Schwerpunkte des Na-herholungs- und Ausflugsverkehrs sind in Karte 8 „Freizeit, Erholung und Tou-rismus“ ausgewiesen.

Die übrigen Tourismusschwerpunkte sowie die touristischen Routen sind in Karte 8 „Freizeit, Erholung, Tourismus“ dargestellt.

11.1.1 (G) In Gebieten mit bereits vorhandenem Tourismus sind die räumlichen Voraus-

setzungen für den Tourismus als Wirtschaftsfaktor nachhaltig zu sichern und weiterzuentwickeln, wobei ein vorrangig qualitativer, bestandsorientierter Aus-bau ihrer infrastrukturellen Grundlagen erfolgen soll. Dazu sollen insbesondere noch brachliegende Tourismusobjekte revitalisiert und die touristische Freizeitinfrastruktur, einschließlich eines witterungsunab-hängigen, saisonverlängernden Freizeitangebotes, bedarfsgerecht verbessert werden.

11.1.2 (G) In Gebieten mit Eignung/Ansätzen für eine touristische Entwicklung soll der Tourismus als ergänzender Wirtschaftsfaktor weiter entwickelt werden. Dazu sollen die gebietsspezifischen Potenziale, insbesondere die für eine land-schaftsbezogene naturnahe Erholung erlebniswirksamen Landschaftsteile und kulturhistorischen Besonderheiten und Sehenswürdigkeiten, touristisch er-schlossen werden.

Eine ergänzende bedarfsgerechte touristische Infrastruktur soll schrittweise geschaffen werden.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 97 1. Gesamtfortschreibung 2009

11.1.3 (G) Die Stadt Dresden soll als Schwerpunkt des Städtetourismus von internationa-ler Bedeutung erhalten und weiterentwickelt werden.

Ihre Bedeutung als ein Zentrum von Kunst und Kultur sowie des Geschäfts-, Kongress- und Messetourismus soll gestärkt werden.

11.1.4 (G) Für die Stadt Riesa sollen die räumlichen Voraussetzungen zur Entwicklung

als Kultur-, Sport- und Eventstadt gestärkt werden. 11.1.5 (G) Die folgenden Städte, Gemeinden bzw. Ortsteile sollen in ihrer Funktion für

den Naherholungs- und Ausflugsverkehr gesichert bzw. ausgebaut werden:

o Coswig, Diera-Zehren, Diesbar-Seußlitz (Gemeinde Nünchritz), Großen-hain, Hirschstein, Lommatzsch, Moritzburg, Nossen, Radebeul, Radeburg, Schönfeld, Strehla, Weinböhla, Zabeltitz, Zschorna (Gemeinde Tauscha) (Landkreis Meißen)

o Altenberg, Bad Schandau, Dippoldiswalde, Geising, Glashütte, Gohrisch,

Gemarkung Großburgk (Stadt Freital), Gemarkung Großsedlitz (Stadt Hei-denau), Grund (Stadt Wilsdruff), Hermsdorf/Erzgebirge, Hohnstein, Kir-nitzschtal, Königstein, Liebstadt, Lohmen, Rabenau, Rathen, Schönfeld (Gemeinde Schmiedeberg), Sebnitz, Stadt Wehlen, Stolpen, Tharandt, Weesenstein (Gemeinde Müglitztal) (Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge).

11.1.6 (G) In den Schwerpunkten des Naherholungs- und Ausflugsverkehrs ist die histo-

risch wertvolle Bausubstanz zu erhalten und zu pflegen bzw. die Zugänglich-keit zu den kulturhistorischen Sehenswürdigkeiten und/oder zu landschaftlich attraktiven Anziehungspunkten der Umgebung in geeigneter Form zu sichern und gegebenenfalls zu erweitern. Dabei soll die Zugänglichkeit nach Möglich-keit auch für Behinderte gewährleistet werden.

11.1.7 (G) Für die Stadt Altenberg sollen die räumlichen Voraussetzungen zur Entwick-

lung des Wintersports mit internationaler Bedeutung gestärkt werden. 11.1.8 (G) Die Entwicklungskonzeptionen der Gemeinden als Kur- bzw. Erholungsort

sollen, insbesondere bei benachbarten Kur- und Erholungsorten, zur Heraus-bildung differenzierter Angebotsprofile aufeinander abgestimmt werden.

11.1.9 (G) Entlang der Ferienstraßen und in ihrer unmittelbaren Umgebung soll die weite-

re thematische Ausgestaltung durch Erlebnisangebote und deren Vernetzung unterstützt werden.

11.1.10 (G) Die weitere touristische Entwicklung soll durch die Erschließung, Aufwertung und stärkere touristische Inwertsetzung historischer, technischer und indus-trieller Denkmale sowie deren Vernetzung qualitativ verbessert werden.

11.1.11 (G) Der grenzüberschreitende Tourismus zur Tschechischen Republik soll durch geeignete Maßnahmen, wie die Schaffung weiterer grenzüberschreitender Rad-, Wander-, Reitwege und Loipen, die Entwicklung des Bootstourismus auf der Elbe sowie durch intensive Kontakte auf kommunaler Ebene weiterentwi-ckelt werden.

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Seite 98 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Begründung zu Kapitel 11 Entsprechend G 8.1 Satz 1 LEP sollen für die Stärkung des Wirtschaftssektors Tourismus die räumli-chen Voraussetzungen verbessert werden. Die Tourismuswirtschaft hat in der Region erhebliche Be-deutung. Die Tourismusintensität für 2006 betrug 6 536 Übernachtungen/1000 Einwohner und über-stieg damit wesentlich den sachsenweiten Wert von 3 74215. Hinsichtlich der touristischen Entwicklung zeigt sich, dass die infolge des Hochwassers 2002 eingetre-tenen Einbußen an Übernachtungen in der regionsweiten Betrachtung mittlerweile ausgeglichen sind. Grundlage für die Ausweisungen und Plansätze im Kapitel 11 sind die Ziele und Grundsätze des LEP, die fortgeschriebenen Grundzüge sächsischer Tourismuspolitik (SMWA 06/2004) sowie die Auswer-tung der erfolgten touristischen Entwicklung in der Region. Die dargestellten Plansätze umfassen rahmensetzende räumliche Aspekte, die bei der zukünftigen touristischen Entwicklung berücksichtigt werden sollen. In Verbindung mit den grundlegenden Aussa-gen zur angestrebten künftigen touristischen Entwicklung in der Region entsprechend Kapitel 1 „Leit-bild der Regionalentwicklung“ werden damit wesentliche Gesichtspunkte einer regionsweiten Touris-muskonzeption abgebildet. Auf Regelungen, die bereits in anderen Gesetzen und Verordnungen ent-halten sind bzw. die sich außerhalb der raumordnerischen Regelungskompetenz befinden, wird hin-gewiesen. zu 11.1.1 (G) und 11.1.2 (G) In Z 8.3 LEP sind im räumlichen Bezug zur Planungsregion die Sächsische Schweiz und das Erzge-birge als traditionelle, landesweit bedeutsame Tourismusgebiete sowie das Sächsische Elbland als sich in den letzten Jahren zunehmend etabliertes Tourismusgebiet benannt. In diesen Gebieten ist die für den Ausbau des Tourismus notwendige Infrastruktur einschließlich Verkehr vorzuhalten und quali-tativ zu entwickeln. In der Begründung zu diesem Ziel wird der Regionalplanung die Möglichkeit einge-räumt, diese um regional bedeutsame Gebiete zu ergänzen und konkrete Grundsätze und Ziele für deren zukünftige Entwicklung zu formulieren. Das regionalplanerische Konzept beinhaltet auf der Grundlage des tatsächlich erreichten Standes der Tourismusentwicklung und -intensität sowie auf der Grundlage einer Einschätzung der vorhandenen Entwicklungspotenziale eine räumliche Konkretisierung der in Z 8.3 LEP genannten Gebiete, um ei-nerseits realistische Schwerpunktsetzungen für den Tourismus in der Region aufzuzeigen und ande-rerseits in Verbindung damit die Erfordernisse der weiteren räumlichen Entwicklung ableiten zu kön-nen. Gebiete mit bereits vorhandenem Tourismus unterscheiden sich gegenüber anderen Gebieten da-durch, dass in diesen Gebieten der Tourismus, insbesondere der übernachtungsgebundene Touris-mus, eine hervorgehobene Bedeutung gegenüber den umgebenden Gebieten besitzt. Als Auswei-sungskriterien wurden dabei herangezogen:

a) die Gebiete mit einer gegenüber dem umgebenden Raum herausgehobenen gemeinde-bezogenen Tourismusintensität

b) die Prägung des Gebietes mit Kur- bzw. Erholungsorten sowie das Vorhandensein von

Campingplätzen

c) die Eignung des Gebietes zur landschaftsbezogenen Erholung entsprechend Kapitel 2.5.4 FB LRP 16

d) die touristische Ausstattung hinsichtlich des Freizeit- und Erholungsangebotes entspre-

chend Kapitel 2.5.4 Fachbeitrag zum Landschaftsrahmenplan. Darüber hinaus werden in Karte 8 Gebiete mit Eignung/Ansätzen für eine touristische Entwicklung ausgewiesen. Hinsichtlich der touristischen Eignung wird auf die Kriterien c) und d) zurückgegriffen, wobei hier auch Gebiete einbezogen wurden, die eine netzartige Verbindung der Gebiete mit bereits vorhandenem Tourismus durch geeignete Korridore (z.B. entlang von touristischen Wegen) ermögli-chen.

15 Zahlenangaben im Kapitel 11 unter Verwendung folgender Quelle: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, Sächsische Gemeindestatistik 2007 16 Fachbeitrag Landschaftsrahmenplan Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge, 2006

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 99 1. Gesamtfortschreibung 2009

Des Weiteren wurden durch eine Reihe von Regionalinitiativen in der Planungsregion (z. B. Regionen aktiv, Leader+ - Gebiete, Klosterbezirk Altzella) Potenziale für eine touristische Entwicklung in vor allem ländlich geprägten Regionen aufgezeigt und z. T. bereits erschlossen, die bei der Ausweisung gleichfalls mit einbezogen wurden. Ansätze für eine touristische Entwicklung zeigen sich durch eine vermehrte Anzahl von Übernachtungs- und Tagesgästen bzw. die Nachfrage nach touristischen An-geboten und sind vor allem durch die in diesen Gebieten befindlichen Tourismusschwerpunkte vor-handen. Mit Z 8.3 LEP wird bereits der Rahmen für die räumliche Entwicklung in den touristischen Gebieten in der Art vorgegeben, dass die notwendige touristische Infrastruktur vorzuhalten und qualitativ zu entwi-ckeln ist. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Fortschreibung der Grundzüge der sächsischen Tourismuspolitik (s. o.) hingewiesen, welche die Aspekte der Qualitätsverbesserung und Vernetzung touristischer Angebote bei der weiteren Entwicklung gegenüber einem quantitativen Ausbau, insbe-sondere bei Beherbergungseinrichtungen, in den Vordergrund stellt. In Anbetracht dessen, dass es sich bei den ausgewiesenen Tourismusgebieten um landschaftlich attraktive, aber auch um ökologisch sehr sensible Räume handelt, ergeben sich hieraus notwendiger-weise Beschränkungen in Richtung Ausbau im Bestand, Revitalisierung sowie Qualitätsverbesserung der vorhandenen Angebote. Hierbei sind besonders die Nationalparkregion Sächsische Schweiz mit dem Nationalpark sowie das Osterzgebirge in seinem Charakter als Landschaftsschutzgebiet zu nen-nen. Die touristische Entwicklung zeigt, dass die Tourismusgebiete in der Planungsregion, wie in Sachsen generell, in erster Linie prädestiniert für Kurzreisen sind (durchschnittliche Aufenthaltsdauer von etwa 3 Tagen) und diese ihren Schwerpunkt saisonal gesehen im Frühjahr und im Herbst (die Wintersport-gebiete des Erzgebirges weichen hiervon geringfügig ab) besitzen. Die Auslastung der angebotenen Betten in den Beherbergungseinrichtungen schwankt dabei im Jahresverlauf zwischen rund 30 % und rund 60 %. Geeignete saisonverlängernde Maßnahmen, z.B. die Schaffung zusätzlicher Erlebnisan-gebote, können hierbei zur besseren Auslastung und damit zur Stärkung der touristischen Wirt-schaftskraft in diesen Gebieten beitragen. Hierzu können und sollen touristische Konzepte der einzel-nen Tourismusgebiete wesentliche Anregungen geben. Die Gebiete mit Eignung/Ansätzen für eine touristische Entwicklung stellen in Bezug auf die in 11.1.1 (G) genannten Gebiete wichtige Ergänzungs-, Verbindungs- und Entwicklungsräume dar. Auch wenn in diesen Gebieten der übernachtungsgebundene Tourismus nicht die Bedeutung besitzt, sind wertvolle Potenziale für eine touristische Entwicklung vorhanden. Diese ergeben sich entsprechend den Ausweisungskriterien vor allem aus der Existenz von erlebniswirksamen Freiräumen und von Sehenswürdigkeiten mit besonderer touristischer Anziehungskraft. Die Nutzung dieser Potenziale ergibt sich in erster Linie im Zusammenhang mit ihrer Funktion als Naherholungsräume, die in der Regel weiterhin gesichert werden soll. Daneben sollen auch die vorhandenen Ansätze für den über-nachtungsgebundenen Tourismus entwickelt werden. Der Auf- bzw. Ausbau einer touristischen Infrastruktur soll vor allem touristische Angebote im Frei-raum, wie das touristische Wegenetz, Spiel- und Picknickplätze oder Tiergehege, umfassen. In Bezug auf die Errichtung neuer Freizeit-, Erholungs- und Sporteinrichtungen mit erheblicher Raum-bedeutsamkeit wird auf G 8.12 LEP verwiesen. zu 11.1.3 (G) und 11.1.4 (G) Entsprechend Z 8.6 LEP sollen in der Region die Städte Dresden, Meißen, Pirna und Riesa mit über die Landesgrenze hinaus bekannten, historisch wertvollen städtebaulichen Strukturen und überregio-nalen kulturellen Einrichtungen in ihrer internationalen Attraktivität als Tourismusschwerpunkte Städte-tourismus durch Erhaltung ihrer besonderen kulturhistorischen Sehenswürdigkeiten und kulturellen und sportlichen Einrichtungen sowie durch den Ausbau von Veranstaltungsangeboten gestärkt wer-den. Die touristischen Angebote in den Innenstadtbereichen sollen entsprechend den modernen An-forderungen ausgebaut werden. Die Grundsätze 11.1.3 und 11.1.4 formen dieses Ziel weiter aus. Mit rund 3,3 Mio. Übernachtungen trägt die Stadt Dresden einen Anteil von über 50 % der Gesamt-übernachtungszahl der Region. Neben ihrer Bedeutung als Zentrum von Kunst und Kultur sollen die standörtlichen Voraussetzungen für die Funktion als Geschäfts-, Kongress- und Messestandort weiter verbessert werden. Mit der Eröffnung der neuen Messe im Ostragehege im Frühjahr 1999 und dem 2004 eröffneten Internationalen Kongresszentrum wurden hierzu wesentliche Grundlagen geschaffen. Die Stadt Riesa hat mit ihren Sportveranstaltungen internationale Bedeutung erworben und konnte sich zunehmend auch als Kultur- und Eventstadt etablieren. Mit dem Grundsatz soll die begonnene Entwicklung unterstützt werden, wobei auch die übrigen Potenziale genutzt werden sollten, um die Funktion als Schwerpunkt des Städtetourismus auf eine breitere Basis zu stellen.

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Seite 100 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

zu 11.1.5 (G) und 11.1.6 (G) Neben den landesweit bedeutsamen Tourismusschwerpunkten Städtetourismus gibt es in Zusam-menhang mit ihrer Bedeutung vor allem für den Ausflugs- und Naherholungsverkehr eine Reihe von Städten und Gemeinden oder Teile von ihnen, die regionalbedeutsame Schwerpunkte des Tourismus darstellen. Diese Orte können in Gebieten mit bereits vorhandenem Tourismus wesentliche Kristallisa-tionspunkte darstellen und in Gebieten mit Eignung/Ansätzen für eine touristische Entwicklung, aus-gehend von den touristischen Angeboten, auch die touristische Entwicklung der umgebenden Gebiete maßgebend unterstützen. Die Ausweisung erfolgte auf Grundlage folgender Kriterien:

o Orte mit landesbedeutsamen Zielen des Ausflugsverkehrs o Orte mit einem regionalbedeutsamen Ziel (z. B. Burg/Schloss, Museum, besondere land-

schaftliche Attraktivität u. ä.) in Kombination mit weiteren überörtlichen Zielen o Orte an einem sächsischen Badegewässer (Bekanntmachung des SMUL und des SMS zu

§ 2 Abs. 3 SächsBadegewV v. 18.04.2007) o Gemeinden, die aufgrund der Wanderwegdichte in Verbindung mit einem umfangreichen tou-

ristischen Angebot ein erhöhtes Naherholungspotenzial darstellen o Orte mit einem Campingplatz (> 200 Stellplätze) o Orte in einem Wintersportgebiet (> 600m ü. NN, vorhandene Wintersportinfrastruktur).

Die Einstufung der Ausflugsziele „landesbedeutsam - regionalbedeutsam - überörtlich“ wurde unter Marketinggesichtspunkten vorgenommen. Hierzu wurden insbesondere Veröffentlichungen und Inter-netpräsentationen der landesweit agierenden Organisationen (z. B. Tourismusmarketinggesellschaft Sachsen), der regionalen Tourismusverbände, der einzelnen Landkreise sowie der Städte und Ge-meinden ausgewertet. Sofern der Schwerpunkt im Wesentlichen nur auf einen Ortsteil bezogen wer-den kann, wurde nur dieser ausgewiesen. Auf die Ausweisung einzelner Ortstteile als regional be-deutsame Schwerpunkte des Naherholungs- und Ausflugsverkehrs von Städten, die nach Z 8.6 LEP bereits als Schwerpunkte des Städtetourismus eingestuft sind, wurde verzichtet. Primäres Anliegen ist es, die für diese Orte wesentlichen touristischen Anziehungspunkte nachhaltig zu bewahren, zu pflegen und dem Tourismus in geeigneter Form zugänglich zu halten bzw. zu ma-chen. Dabei sollen auch die Anforderungen spezieller Gästegruppen berücksichtigt werden (z. B. behindertengerechte Zugänglichkeit). Die Stadt Radebeul verfügt aufgrund ihrer umfangreich vorhandenen touristischen Infrastruktur und Sehenswürdigkeiten über gute Voraussetzungen, um sich zu einem Schwerpunkt des Städtetouris-mus zu entwickeln. Mit rund 220 000 Übernachtungen im Jahr 2006 kann die touristische Bedeutung nachgewiesen werden. zu 11.1.7 (G) Altenberg hat sich als Austragungsort für nationale und internationale Wettkämpfe im Bob- und Skele-tonsport sowie im Biathlonsport einen Namen gemacht. Mit der Errichtung der Biathlonarena sowie der nach internationalen Standards rekonstruierten Rennschlitten- und Bobbahn sind Wettkampfstät-ten mit nationaler und internationaler Anerkennung entstanden. Die Weltmeisterschaften im Bob- und Skeletonsport im Februar 2008 sind Ausdruck für die hervorgehobene Bedeutung Altenbergs für den Wintersport, der landes- und bundesweit Unterstützung findet. Davon profitieren nicht nur das Arbeits-und Freizeitleben sowie das gesellschaftliche Leben der Stadt Altenberg sondern auch die gesamte touristische Entwicklung des Osterzgebirges. So entfielen 2006 über ein Drittel aller Übernachtungen im Weißeritzkreis auf die Stadt Altenberg und ihre Ortsteile. Mit der Grundsatzformulierung sollen damit für Altenberg die räumlichen Voraussetzungen zur Entwicklung des Wintersports mit internatio-naler Bedeutung gesichert und weiter gestärkt werden. zu 11.1.8 (G) Entsprechend G 8.9 LEP soll die Entwicklung von sächsischen Kur- und Erholungsorten durch die Verbesserung und den Ausbau kurgemäßer und touristischer Infrastruktur so unterstützt werden, dass die Erhaltung des Bestandsschutzes bzw. Neuprädikatisierung als staatlich anerkannte Kur- und Erho-lungsorte möglich ist.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 101 1. Gesamtfortschreibung 2009

Entsprechend der zuletzt am 2. Februar 2004 geänderten VO über die Voraussetzungen der Aner-kennung als Kur- oder Erholungsort im Freistaat Sachsen vom 24. April 1995 wurde der Bestands-schutz für die nicht neuprädikatisierten Orte in der Region (bis auf Saupsdorf) aufgrund der Hochwas-serereignisse 2002 bis 2010 verlängert. Darüber hinaus wird das Anerkennungsverfahren als Kneipp-kurort für den Kurort Hartha (Stadt Tharandt, Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge) vorberei-tet und für die Gemeinde Kreischa langfristig die staatliche Anerkennung als Kurort (vorerst die Aner-kennung als Erholungsort) angestrebt. Weiterhin ist für die Gesamtgemeinde Kirnitzschtal (Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge) sowie für die Ortsteile Rugiswalde (Stadt Neustadt i. Sa., Land-kreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge), Zinnwald-Georgenfeld (Stadt Altenberg, Landkreis Sächsi-sche Schweiz-Osterzgebirge) und Grund (Stadt Wilsdruff, Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge) jeweils die Anerkennung als staatlich anerkannter Erholungsort durch die Gemeinde beabsichtigt. Die übergemeindliche Zusammenarbeit von Kur- und Erholungsorten, wie sie beispielsweise mit dem Strukturarbeitskreis der Kur- und Bäderorte der Sächsischen Schweiz praktiziert wird, stellt ein geeig-netes Instrument für eine erfolgreiche Entwicklung des Kur- und Tourismusbereiches sowohl in den einzelnen Orten als auch in dem jeweiligen Gebiet insgesamt dar. Durch eine gegenseitige und aufeinander abgestimmte Koordinierung aller Ziele, Maßnahmen und Aktivitäten können entstehende Konkurrenzsituationen minimiert und damit ein Beitrag zu einem ma-ximalen wirtschaftlichen Effekt bei Beachtung der spezifischen Potenziale jedes einzelnen Ortes ge-leistet werden. In der Region sind nach Liste der Sächsischen Kur- und Erholungsorte gemäß § 3 Abs. 5 SächsKurG (zuletzt geändert mit Bekanntmachung des SMWA vom 17.10.2008) folgende staatlich anerkannte Kur- und Erholungsorte vorhanden (Darstellung als nachrichtliche Übernahme in Karte 8):

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Seite 102 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Landkreis Stadt/ Gemeinde Ortsteil

Staatlich anerkannte Kurorte Altenberg Altenberg* (Kneippkurort) Bad Schandau Bad Schandau (Kneippkurort)

Berggießhübel, Kurort (Kneippkurort) Bad Gottleuba-Berggießhübel Bad Gottleuba (Moorheilbad)

Gohrisch Gohrisch, Kurort* (Luftkurort)

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Rathen, Kurort* (Luftkurort) Staatlich anerkannte Erholungsorte Moritzburg Friedewald, Luftkurort Nünchritz Diesbar-Seußlitz

Landkreis Meißen

Weinböhla* Bärenfels, Kurort Bärenstein Falkenhain Kipsdorf, Kurort Oberbärenburg Rehefeld-Zaunhaus Schellerhau

Altenberg

Waldidylle Bad Schandau Krippen

Malter* Paulsdorf*

Dippoldiswalde

Seifersdorf* Geising Geising Lauenstein Cunnersdorf Kleinhennersdorf

Gohrisch

Papstdorf Hermsdorf/Erzgebirge

Hohnstein Hohnstein Rathewalde

Königstein Pfaffendorf Porschdorf Prossen Rathmannsdorf Reinhardtsdorf-Schöna Rosenthal-Bielatal Schmiedeberg Schönfeld

Hinterhermsdorf Sebnitz Sebnitz* Strand Thürmsdorf

Struppen

Weißig Stadt Wehlen

Fördergersdorf Grillenburg Kurort Hartha

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Tharandt

Spechtshausen *Neuprädikatisierung

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 103 1. Gesamtfortschreibung 2009

zu 11.1.9 (G) und 11.1.10 (G) Ferienstraßen sind aufgrund ihres überregionalen Bekannheitsgrades und ihrer Vermarktung geeig-net, wesentliche Entwicklungsimpulse für die bestehenden Tourismusgebiete und -schwerpunkte so-wie für deren Verbindung und thematische Vernetzung zu geben. Darüber hinaus können sie Ansätze einer touristischen Entwicklung in dafür geeigneten Gebieten unterstützen. In der Region sind folgende Ferienstraßen vorhanden (dargestellt als nachrichtliche Übernahme in Karte 8):

o „Sächsische Weinstraße“

o „FERIENSTRASSE SILBERSTRASSE“ mit Fortführung im Landkreis Mittelsachsen

o „Deutsche Alleenstraße“ mit Anbindung an die Landkreise Mittelsachsen sowie Nordsachsen.

Mit den Ferienstraßen werden wertvolle Elemente der Kulturlandschaft, z. B. Weinberge, Zeugnisse des ehemaligen Bergbaus bzw. Alleebäume, erlebbar gemacht und ein Beitrag für deren Schutz ge-leistet (vgl. Kapitel 7.2). Besondere Bedeutung hat die Erhaltung und Förderung des Weinanbaus entlang der „Sächsischen Weinstraße“. Die unter Kapitel 12.1 erfolgte Festsetzung der bestehenden Weinbauflächen als „Vor-ranggebiete Weinbau“ begründen sich damit nicht nur aus landwirtschaftlichen und kulturlandschafts-pflegerischen, sondern auch aus tourismuswirtschaftlichen Aspekten. Mit der weiteren thematischen Ausgestaltung durch Erlebnisangebote wird eine stärkere Inwertset-zung der bestehenden Potenziale entlang der Ferienstraßen und damit eine qualitative Verbesserung des touristischen Angebotes ermöglicht. Auch abseits der Ferienstraßen gibt es in der Region eine Vielzahl historischer, technischer und in-dustrieller Denkmale, die aus touristischer Sicht Potenziale für Erlebnisangebote darstellen [vgl. hierzu auch Plansatz 7.2.6 (G)]. Diese sollen entsprechend der fortgeschriebenen Grundzüge sächsischer Tourismuspolitik vermehrt zur touristischen Entwicklung genutzt werden. Mittlerweile wurden v. a. durch das Engagement einzelner Regionalinitiativen verschiedene Vernetzungsprojekte, wie „Histori-sche Poststraße“, „Montanregion Erzgebirge“, „Via regia“ initiiert, die eine stärkere Inwertsetzung die-ser Potenziale anstreben. Durch den Plansatz soll für derartige Projekte ein entsprechend unterstüt-zender Rahmen gegeben werden. zu 11.1.11 (G) Nach G 8.5 LEP sollen in grenznahen touristischen Regionen die touristischen Entwicklungs-möglichkeiten jenseits der Landesgrenze berücksichtigt und eine Abstimmung angestrebt werden. Mit dem Erzgebirge und dem Elbsandsteingebirge befinden sich in der Region für den Tourismus bedeutende Erholungslandschaften. Mit den beispielhaft genannten Maßnahmen soll eine bessere Vernetzung der Gebiete dies- und jenseits der Grenze ermöglicht werden. Durch den Beitritt der Tschechischen Republik zum Schengen-Raum ist ab 21.12.2007 der Grenzübertritt, soweit dem keine anderen fachrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, im gesamten Grenzraum möglich. Bei neu konzipierten grenzüberschreitenden touristischen Wegen gilt es, in Abstimmung mit den tschechi-schen Behörden, insbesondere die Belange des Naturschutzes zu beachten. Hinsichtlich der touristischen Zusammenarbeit und Abstimmung von vorgesehenen Maßnahmen, bis hin zur Entwicklung grenzüberschreitender Angebote, wird dem Ausbau der Kontakte auf kommunaler Ebene, unterstützt durch die Tourismusverbände und die Euroregion Elbe/Labe, eine besondere Be-deutung beigemessen.

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Seite 104 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

11.2 Touristische Infrastruktur und Verkehrserschließung Karte: Ausgewählte Anlagen und Einrichtungen der touristischen Infrastruktur sind

als nachrichtliche Übernahmen in der Karte 8 „Freizeit, Erholung und Touris-mus“ dargestellt.

11.2.1 (G) In den Gemeinden sollen die Voraussetzungen für die Durchführung von

Maßnahmen der Verkehrsberuhigung des motorisierten Individualverkehrs für die vom Naherholungs- und Ausflugsverkehr stark frequentierten Tourismus-schwerpunkte geschaffen werden.

11.2.2 (G) Im Bereich der Elbe sollen die Voraussetzungen zur Entwicklung von

Einrichtungen des Wassersports und Wassertourismus geschaffen werden. Dabei sind die fachspezifischen Belange, vor allem des Natur- und Landschaftsschutzes und des Hochwasserschutzes sowie die Funktion der Elbe als Bundeswasserstraße zu beachten. Größere Einrichtungen sind vorrangig in Zentralen Orten einzuordnen.

11.2.3 (G) Mit dem Ausbau des markierten Wanderwegenetzes sollen vorrangig die vor-

handenen und zu entwickelnden Tourismusgebiete sowie Tourismusschwer-punkte erschlossen werden. Dabei sollen die Fern- und Gebietswanderwege in ihrer touristischen Bedeutung erhöht und durch Orts-, Verbindungs- und Rundwanderwege ergänzt werden. Markierte Wanderwege sollen verstärkt an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs angebunden werden.

11.2.4 (G) Das bestehende Reitwegenetz soll gesichert und auf der Grundlage des vor-liegenden landesweiten Reitwegekonzeptes ausgebaut werden. Dabei sollen die überregionalen Reitwege um regionale und überörtliche Reitwege ergänzt werden.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 105 1. Gesamtfortschreibung 2009

Begründung zu Kapitel 11.2 Das Vorhandensein einer bedarfsgerechten touristischen Infrastruktur stellt eine wesentliche Voraus-setzung dar, um in den vorhandenen und zu entwickelnden Tourismusgebieten den Tourismus als Wirtschaftskraft zu stärken (vgl. Kapitel 11.1). Der Erhaltung und dem Ausbau des touristischen We-genetzes (v. a. das Wander-, Radwander- und Reitwegenetz) sowie der Einrichtungen des Wasser-wandertourismus kommt eine besondere Bedeutung zu, da hiermit die Entwicklung eines i. d. R. na-tur- und umweltverträglichen Tourismus ermöglicht wird. Außerdem sind die touristischen Wegesys-teme geeignet, bestehende touristische Erlebnisangebote miteinander zu verbinden und zu vernetzen. Bezüglich der Radfernwege und Regionalen Hauptradrouten wird auf Kapitel 8.3 verwiesen. zu 11.2.1 (G) In Spitzenbesuchszeiten (verlängerte Wochenenden, Feiertage) zeigen sich besonders in den vom Naherholungs- und Ausflugsverkehr stark frequentierten Gebieten und Schwerpunkten zum Teil er-hebliche Überlastungserscheinungen. Diese werden in Form des motorisierten Inidividualverkehrs spürbar und führen letztlich nicht nur zu einer ökologischen Beeinträchtigung des Landschaftsraumes und zu einer enormen Belastung für die Einwohner der betroffenen Gebiete, sondern darüber hinaus auch zu einer Minderung der touristischen Attraktivität, v. a. für den übernachtungsgebundenen Tou-rismus. Alternative Lösungen können nur in einer verstärkten Nutzung des ÖPNV durch die Schaffung attraktiver Angebote einerseits (vgl. hierzu G 8.14 LEP) und der Durchsetzung weiterer verkehrsberu-higender Maßnahmen für den motorisierten Individualverkehr andererseits gefunden werden. Beispie-le hierfür sind: Einrichtung von P+R-Plätzen, Verminderung des Durchgangsverkehrs durch verkehrs-lenkende Maßnahmen auf der Grundlage von Verkehrskonzepten, Gestaltung der innerörtlichen Ver-kehrsräume und organisatorische Maßnahmen. zu 11.2.2 (G) Entsprechend G 8.8 LEP soll der Wasser- und Aktivtourismus als touristisches Spezialangebot in dafür geeigneten Gebieten ausgebaut und entwickelt werden. Der breite Elbestrom im landschaftlich attraktiven Elbtal, das sich regionsübergreifend, sowohl im Norden als auch in Richtung Tschechische Republik weiter fortsetzt, bietet sich für eine touristische Nutzung an. Die Elbe verfügt über beste Voraussetzungen für die Entwicklung des Wassersports und des Wassertourismus, insbesondere für Wasserwanderer. Die raumverträgliche Entwicklung des Bootstourismus entlang der Elbe stellt eine sinnvolle Erweiterung der vorhandenen touristischen Nut-zungen, wie dem Wander- und Radtourismus, dar und ist unter Beachtung der fachspezifischen Be-lange möglich. Nachholbedarf für die wassertouristische Infrastruktur (z. B. Anlegemöglichkeiten), insbesondere für den muskelbetriebenen Wasserwandertourismus besteht im Elbebereich vor allem unterhalb von Dresden. Bei der Weiterentwicklung sind dabei die Synergieeffekte im Zusammenhang mit dem Radtourismus auf dem Elberadweg zu nutzen (z. B. Rastplätze, Gaststätten, Übernach-tungsmöglichkeiten). Aufgrund der erhöhten infrastrukturellen Anforderungen (Verkehrs- und Versor-gungsinfrastruktur) sind größere Einrichtungen (z. B. Wassersporthäfen/ -zentren) vorrangig in Zentra-len Orten einzuordnen. zu 11.2.3 (G) Nach G 8.11 LEP soll das Wanderwegenetz in natur- und landschaftsverträglicher Weise ausgebaut, optimiert und touristisch attraktiv gestaltet werden. In der Region ist ein Netz von über 3100 km markierten Wanderwegen (eigene Erhebungen, Stand 2005) vorhanden. Hervorzuheben sind dabei aufgrund ihres gebietsverbindenden Charakters die Fern- und Gebietswanderwege (als nachrichtliche Übernahme in Karte 8 dargestellt), deren touristi-sche Bedeutung durch eine entsprechende Beschilderung und Anbindung touristischer Angebote sowie durch eine entsprechende Vermarktung weiter erhöht werden soll.

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Seite 106 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Dazu gehören: Europäische Fernwanderwege Europäischer Fernwanderweg E3 (Atlantik - Ardennen - Erzgebirge - Karpaten - Schwarzes Meer), Europäischer Fernwanderweg Eisenach - Budapest (EB) Nationale Fernwanderwege (auch als Weitwanderwege bezeichnet) Wanderweg der Deutschen Einheit, Nationaler Fernwanderweg Görlitz - Greiz, Nationaler Fernwanderweg Ostsee - Saaletalsperren, Nationaler Fernwanderweg Zittau - Wernigerode Gebietswanderwege Gebietswanderweg „Lausitzer Schlange“, Malerweg, Sächsischer Weinwanderweg, Ökumenischer Pilgerweg Rundwanderweg der Stadt-Umland-Region Dresden und weitere auch nicht mit thematischer Bezeichnung versehene Wanderwege. Mit dem Ausbau des markierten Wanderwegenetzes wird nicht nur die Erholungsfunktion verbessert, sondern auch die touristische Nutzung der Gebiete auf bestimmte Wege konzentriert. Diese Bünde-lung trägt zur Schonung ökologisch besonders sensibler Landschaftsräume bei. Die Nutzung von Haltestellen des ÖPNV als Ausgangspunkte für markierte Wanderwege unterstützt die Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs und führt zu einer besseren Auslastung der öffentlichen Verkehrsmittel. zu 11.2.4 (G) Angebote der Reit- und Fahrtouristik sowie Reiturlaub oder Reitlehrgänge werden zunehmend gern in Anspruch genommen und können zu einer Bereicherung sportlicher Freizeitangebote in den vorhan-denen und zu entwickelnden Tourismusgebieten beitragen. Nach G 8.11 Satz 3 LEP sollen in den Regionen die konzeptionellen Grundlagen für ein regionales Reitwegekonzept geschaffen werden. Mit dem landesweiten Reitwegekonzept wurde unter Beteiligung der kreisfreien Städte und der Land-kreise ein Netz von Fernreitrouten und regionalen Reit- und Fahrrouten geschaffen. In der Region sind insgesamt 874 km Fernreitrouten und regionale Reit- und Fahrrouten konzeptionell vorgesehen, wobei 673 km Wege bereits rechtlich gesichert werden konnten (Tourismusmarketinggesellschaft, Stand: 30.06.2005). Die Fernreitrouten und weitere ausgewählte Reitrouten sind in Karte 8 als überregionale Reitwege in nachrichtlicher Übernahme dargestellt. Soweit für diese Wege entweder der Wegeverlauf noch nicht endgültig bestimmt wurde oder noch keine rechtliche Sicherung erfolgte, wurden sie als geplante Wege dargestellt. Im weiteren Projektverlauf sollen die konzeptionellen Arbeiten abgeschlossen und (im Wesentlichen durch Beschilderung) umgesetzt werden. Ein touristischer Effekt lässt sich nur erzie-len, wenn die reittouristischen Angebote (pferdehaltende Einrichtungen, Serviceeinrichtungen, Über-nachtungsangebote etc.) an dieses Netz mit geeigneten, v. a. regionalen und überörtlichen Wegen, angeschlossen werden können. Dabei sollen grundsätzlich nur bereits vorhandene, für das Reiten geeignete Wege genutzt werden, für die eine Abstimmung sowohl mit den Fachbehörden als auch mit den Eigentümern herbeigeführt werden konnte bzw. noch herbeigeführt werden kann.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 107 1. Gesamtfortschreibung 2009

12 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie Jagdwesen 12.01 (G) In allen Teilen der Region soll die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft so

erhalten und entwickelt werden, dass sie dauerhaft und nachhaltig ihre wirt-schaftlichen, gesellschaftlichen, landschaftspflegerischen und ökologischen Aufgaben wahrnehmen und als ein leistungsfähiger Wirtschaftsfaktor im euro-päischen Wettbewerb bestehen kann.

12.02 (G) Die in der Land- und Forstwirtschaft vorhandenen großen Potenziale für die

Energiegewinnung aus Biomasse und Biogas sollen verstärkt und natur-schutz-, landschafts- und raumverträglich genutzt werden.

Begründung zu 12.01 (G) In allen Teilen des Landes gleichwertige Lebensbedingungen zu schaffen und dabei den ländlichen Raum als eigenständigen und zukunftsträchtigen Lebens- und Wirtschaftsraum zu stärken, ist ein wichtiges Anliegen der Raumordnung in Form von Landes- und Regionalplanung. Eine leistungsfähige und umweltgerechte Land- und Forstwirtschaft soll nachhaltig gesichert und weiterentwickelt, die Ges-taltung der dörflichen Siedlungen unterstützt und den Dorfbewohnern sollen Perspektiven für eine ganzheitliche Entwicklung aufgezeigt werden. Die Vielfalt der Struktur in der Landwirtschaft ist ge-kennzeichnet durch gleichberechtigt nebeneinander existierende Betriebs- und Rechtsformen, die eine rationelle Landbewirtschaftung garantieren sollen. Als Hauptlandnutzer (etwa 60 % der Gesamt-fläche der Region) hat die Landwirtschaft neben der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte und Rohstoffe dem Erhalt und der Entwicklung der Kulturlandschaft und dem Schutz der natürlichen Le-bensgrundlagen Rechnung zu tragen. Im Freistaat Sachsen wird flächendeckend die umweltgerechte Landwirtschaft angestrebt. Regionale Wirtschaftskreisläufe sind im Interesse der Nachhaltigkeit und der Stabilität der Wertschöp-fung im Rahmen der Integrierten Ländlichen Entwicklung zu stärken bzw. neu zu initiieren. Stabile landwirtschaftliche Strukturen sollen durch Verarbeitung und Vermarktung, insbesondere Di-rektvermarktung landwirtschaftlicher Produkte, durch Anbau und Vermarktung nachwachsender Roh-stoffe sowie durch Angebote landschaftspflegerischer Leistungen gesichert werden. Als weiterer er-gänzender Wirtschaftsfaktor bietet sich die Urlaubsform „Urlaub auf dem Lande/Urlaub auf dem Bau-ernhof” an. Dazu bieten sich klein- bis mittelräumige Kooperationsformen an, in denen die Hauptak-teure aus Land- und Forstwirtschaft, Handwerk und Gewerbe sowie die jeweiligen Gebietskörper-schaften und relevante Verbände und Behörden vertreten sind. Mittels Verfahren zur ländlichen Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) kann zur Realisierung von Planungszielen sowie zur Auflösung von Landnutzungskonflikten beigetragen wer-den. Im Rahmen der Förderung der Landentwicklung sind darüber hinaus Belange der kommunalen und regionalen Entwicklung sowie öffentliche Interessen zu beachten. Eine Neuordnung bei Beach-tung vielfältiger Betriebsstrukturen, welche die Neuregelung der Erschließbarkeit der Flächen und damit die Verbesserung der Bewirtschaftung einschließt, ist daher eine vorrangige Aufgabe. Wirt-schaftliche Notwendigkeiten, z. B. ein bedarfsgerechtes landwirtschaftliches Wegenetz, müssen mit ökologischen Belangen abgestimmt werden. Mit der Wiederherstellung und Neuordnung des Eigen-tums an Grund und Boden werden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen. Die Entwicklung einer vielfältig strukturierten und wettbewerbsfähigen Landwirtschaft soll den hier Tätigen eine chan-cengleiche Beteiligung an der Wohlstandsentwicklung ermöglichen. zu 12.02 (G) Die Biogaserzeugung und -nutzung leistet einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Versorgung mit regenerativer Energie. Darüber hinaus bietet sie eine gute Möglichkeit zur Wertschöpfung im ländli-chen Raum. Nach dem Boom der Windenergie in den letzten Jahren werden mittelfristig der energeti-schen Verwertung von Biomasse die größten Wachstumspotenziale im Bereich der erneuerbaren Energien prognostiziert. Bei der Biomasseproduktion sind die Auswirkungen auf die verschiedenen Umweltmedien mit ihren Eigenschaften und Funktionen (Arten- und Biotopschutz, Bodenschutz, Wasserdargebotsfunktion, Wasserbeschaffenheit, bioklimatische Funktion etc.), auf die Kulturlandschaft und das Landschaftser-leben sowie die Wechselwirkungen mit anderen Raumnutzungsansprüchen (z. B. Wohnen und Ge-werbe, Trinkwassergewinnung, touristische Nutzungen etc.) zu beachten.

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Seite 108 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

12.1 Landwirtschaft Karten: In der Karte 2 „Raumnutzung“ sind die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete

„Landwirtschaft“ und symbolhaft die Vorranggebiete „Weinbau“ ausgewiesen.

„Wind- und wassererosionsgefährdete Gebiete“ und „Gebiete zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserrückhalts“ sind in Karte 3 „Landschaftsbereiche mit besonderen Nutzungsanforderungen“ ausgewiesen.

„Ausgeräumte Agrarflächen“ sind in Karte 4 „Sanierungsbedürftige Bereiche

der Landschaft" ausgewiesen.

„Gebiete mit geologisch bedingter hoher Grundwassergefährdung“ sind in der Karte 7 „Boden- und Grundwassergefährdung“ ausgewiesen.

Das „Weinanbaugebiet“ und die regional bedeutsamen Standorte der Tierhal-

tung sind in Karte 22 „Landwirtschaft“ dargestellt. 12.1.1 (Z) In den Vorranggebieten Weinbau ist die traditionelle Gestaltung der Weinbau-

flächen zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Dazu sind die alten Weinbergsmauern der Terrassenhänge mit ihren umge-

benden trockenwarmen Gehölzstrukturen und Trockenrasenbereichen sowie die Wald- und Gehölzbestände entlang der oberen Hangkanten zu erhalten, zu pflegen und in die Gestaltung von Erweiterungsflächen [s. 12.1.3 (G)] ein-zubeziehen.

12.1.2 (G) Die im Steillagenkonzept aufgrund ihrer natürlichen Eignung ermittelten po-

tenziellen Aufrebungsflächen, die nicht bereits als Vorranggebiete Weinbau gesichert sind, sollen bei nachgewiesener naturschutzfachlicher Unbedenk-lichkeit infolge vertiefender Untersuchungen für eine Aufrebung zur Verfügung stehen.

12.1.3 (G) Bei der Gestaltung und Erweiterung der Weinbauflächen entlang der „Sächsi-

schen Weinstraße“ und des „Sächsischen Weinwanderweges“ soll die Erleb-niswirksamkeit gewährleistet und nach Möglichkeit erhöht werden [s. auch Plansatz 11.2.3 (G)].

12.1.4 (Z) Auf „Ausgeräumten Agrarflächen“ sollen landschaftsgliedernde, autochtone

Gehölzstrukturen und Ackerrandstreifen in Anbindung an das ökologische Verbundsystem und unter Ausnutzung der bereits vorhandenen gliedernden Landschaftselemente (Wege, Gräben, Böschungen, Fließgewässer u. a.) un-ter Beachtung der betriebswirtschaftlichen Anforderungen der Landwirtschaft geschaffen werden. Die Erhaltung der landschaftsgliedernden Gehölzstrukturen sowie die Erhal-tung und Entwicklung gestufter und strukturreicher Waldränder bei an „Ausge-räumten Agrarflächen“ angrenzender Nutzungsart „Wald“ soll durch Einhal-tung der Anforderungen der guten fachlichen Praxis bei der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen gewährleistet werden.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 109 1. Gesamtfortschreibung 2009

12.1.5 (G) Auf den Ackerflächen in den „Wassererosionsgefährdeten Gebieten“ sowie in

den „Gebieten zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserrückhalts“ soll bei entsprechender Erosionsdisposition vor Ort ein erosionsmindernder Ackerbau durchgeführt werden. Auf besonders stark erosionsgefährdeten Bereichen von Ackerflächen soll die ackerbauliche Nutzung zugunsten einer Grünlandnut-zung oder Erstaufforstung umgewandelt werden.

Die Ackerflächen in den „Winderosionsgefährdeten Gebieten“ sollen unter Beachtung der Durchgängigkeit für landwirtschaftliche Großmaschinen und der Feldzufahrten mit einer gegen Winderosion schützenden Bepflanzung mit autochtonen Gehölzstrukturen (z. B. Windschutzstreifen) versehen werden.

12.1.6 (G) Der nach den Richtlinien des ökologischen Landbaus bewirtschaftete Flä-

chenanteil soll erhöht werden. Auf den landwirtschaftlichen Flächen, die in „Gebieten mit geologisch bedingter hoher Grundwassergefährdung“ liegen und/oder als Vorranggebiet/Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft und/oder als Vorranggebiet/Vorbehaltsgebiet Wasserressourcen ausgewiesen sind, soll bevorzugt eine Erhöhung des Umfanges ökologischen Landbaus erfolgen. Flächenverlusten für den ökologischen Landbau ist zu begegnen.

12.1.7 (G) Die regional bedeutsamen Standorte der Tierhaltung sollen erhalten sowie um

weitere Anlagen der Tierhaltung ergänzt werden. Dazu sollen die erforderlichen Grünlandweideflächen in ihrem Umfang erhal-

ten und bei Bedarf bevorzugt außerhalb von Auenbereichen ersetzt bzw. er-weitert werden.

12.1.8 (G) Der traditionelle Obst- und Gemüseanbau, insbesondere im Lößhügelland und

in der Dresdner Elbtalweitung, soll dauerhaft erhalten, umweltgerecht bewirt-schaftet sowie flächenmäßig erweitert werden. Die vorhandenen Lager- und Verarbeitungskapazitäten sollen modernisiert und bei Bedarf ausgebaut wer-den.

Begründung zu Kap. 12.1 Gemäß Z 9.1 LEP sollen in den Regionalplänen regional bedeutsame Flächen für die landwirtschaftli-che Produktion als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft gesichert werden. Dabei sind vor-rangig die in Karte 8 des LEP dargestellten Gebiete mit Bodenwertzahlen über 50 zu konkretisieren. Der Regionale Planungsverband hat sich im Rahmen seines Planermessens entschieden, grundsätz-lich Böden bereits ab einer Bodenwertzahl 35 für die Landwirtschaft zu sichern. In der Region betrifft das insbesondere die Landwirtschaftsflächen in der Großenhainer Pflege, da diese Böden für die landwirtschaftliche Produktion, hier insbesondere für die Futterversorgung der zahlreichen Tierbe-stände (s. Karte 22) sowie für den Anbau von Energiepflanzen eine regionale Bedeutsamkeit besitzen. Darüber hinaus erfolgt mit der landwirtschaftlichen Produktion auf diesen Böden auch eine verbrauchsnahe Versorgung des Verdichtungsraumes Dresden. Die Ausweisung als Vorrang-/Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft betrachtet primär eine ackerwirtschaftli-che Nutzung dieser Flächen sowie den Obstanbau. Die natürliche Ertragsfähigkeit der Böden differiert in den einzelnen Naturräumen der Region stark und wird in der räumlichen Verteilung der regionalpla-nerischen Ausweisungen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft deutlich. So konzentrieren sich die Vorranggebiete Landwirtschaft im Mittelsächsischen Lößhügelland (Lommatzscher Pflege) und die Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft in der Großenhainer Pflege, im Mulde-Lößhügelland sowie auf Hochflächenbereichen des unteren Berglandes. Insbesondere in den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft soll die hohe Ertragsfähigkeit sowie die hohe pflanzenverfügbare Speicherkapazität der Böden durch nachhaltige, ressourcenscho-nende und standortgemäße Bewirtschaftung erhalten werden.

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Seite 110 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Als Analysegrundlage für einen Anspruch auf Ausweisung als Vorrang- und Vorbehaltsgebiet Land-wirtschaft dienten die diesbezüglichen Darstellungen in Karte 8 LEP bzw. die bodenkundlichen Kartie-rungen aus der Bodenübersichtskarte und der Bodenkonzeptkarte des LfUG. Als Bewertungskriterien für die natürliche Bodenfruchtbarkeit wurden die nutzbare Feldkapazität, die kapillare Aufstiegsrate, der Vernässungsgrad, die Kationenaustauschkapazität, die Basensättigung und der Humusvorrat herangezogen. Die Geländeposition und die klimatischen Standortbedingungen wurden dabei aller-dings nicht berücksichtigt. Folgende Methodik führte zur Aufstellung eines Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebietsanspruches Land-wirtschaft:

1. Aufnahme aller landwirtschaftlich genutzten Böden, die eine Bodenwertzahl ab 35 aufweisen; diese Böden verfügen neben dem relativ hohen Ertragspotenzial auch über ein sehr hohes Wasserspeichervermögen (nutzbare Feldkapazität ab 200 mm)

2. Reduzierung der unter 1. herausgearbeiteten Böden um alle natürlichen Auenbereiche (unter

Beachtung der Belange ökologisches Verbundsystem, Hochwasserschutz, Schwermetallge-halt der Auenböden)

3. Reduzierung der unter 2. herausgearbeiteten Böden um die Flächen, die höher als 500 m

ü. NN liegen, eine Jahresdurchschnittstemperatur von weniger als 7°C und eine durchschnitt-liche Jahresniederschlagsmenge ab 800 mm aufweisen (keine Klimagunst)

4. Reduzierung der unter 3. herausgearbeiteten Böden um die Flächen, die eine sehr hohe bis

hohe Wassererosionsgefährdung aufgrund der Hangneigung über 18 % besitzen (Boden-schutz)

5. Reduzierung der unter 4. herausgearbeiteten Böden um Einzelflächen unter 5 ha (keine Dar-

stellungsmöglichkeit auf regionaler Ebene) Von den nach Schritt 5 herausgearbeiteten Flächen wurden diejenigen, die eine Bodenwertzahl ab 70 besitzen, in den Vorranggebietsanspruch Landwirtschaft und die übrigen, also diejenigen Flächen mit einer Bodenwertzahl ab 35 bis kleiner 70, in den Vorbehaltsgebietsanspruch Landwirtschaft über-nommen. Bei Überlagerung der Anspruchsflächen für Vorrang/Vorbehalt Landwirtschaft mit anderen Vorrangan-sprüchen wurde die in der Anlage 1 des Anhangs dargestellte Methodik für die regionalplanerischen Ausweisungen als Orientierungshilfe grundsätzlich angewendet. zu 12.1.1 (Z) Gemäß Z 9.7 LEP sind in den Regionalplänen zum Weinbau geeignete Flächen als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete auszuweisen. Im vorliegenden Plan wurde aufgrund des gleichzeitig bestehenden hohen kulturlandschaftlichen sowie landschaftsästhetischen Wertes der Weinbaulandschaft aus-schließlich das Instrument Vorranggebiet ausgewiesen; auf das „schwächere“ Instrument Vorbehalts-gebiet wurde also verzichtet. Aufgrund der Kleinflächigkeit der Weinbauflächen sind die Vorranggebie-te Weinbau nur als Symbole ausgewiesen. Generell gelten aber alle bestehenden Weinbauflächen (Gesamtfläche 460 ha) als Vorranggebiete Weinbau. Limitierender Faktor ist die nach VO (EG) 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bestehende Pflanzungsrechtregelung bis zum 31.12.2015. Eine Aufrebung kann nur erfolgen, wenn ein Neuanpflanzungsrecht, Wiederbepflanzungsrecht oder Pflanzrecht aus der Reserve erteilt worden ist. Der Bestand an derartigen Flächen ist in Sachsen begrenzt. Bei der Vergabe der Pflanzrechte aus der Reserve werden nach § 5 Abs. 5 DVO Weinrecht Sachsen Steillagen bevorzugt behandelt. In den letzten Jahren ist in zunehmendem Maße die Nachfrage nach Aufrebungsflächen gestiegen. Um einen diesbezüglichen planungsrechtlichen Vorlauf zu schaffen, wurde im Jahr 2004 von der Sächsischen Landsiedlung GmbH im Auftrag des Landratsamtes Meißen ein Steillagenkonzept erar-beitet. Im Rahmen dieses Projektes, bei dem Ortsbegehungen zwischen Diesbar-Seußlitz und Pirna auf den rd. 50 Bergen mit Steillagen durchgeführt wurden, sind etwa 70 ha potenzielle Rebflächen auf und im Umfeld von Steillagen (Hangneigung > 30 %) kartiert worden. Sie wurden in erster Linie nach weinbaulichen Aspekten und hierbei schwerpunktmäßig nach der anliegenden Hangneigung, Exposition sowie der klimatischen Gunst bewertet. Dabei beruht die Kli-magunst auf der Summe der direkten Einstrahlung während der Reifephase der Trauben (September bis Oktober). Damit bildeten objektive naturwissenschaftliche Daten wesentlicher natürlicher Standort-faktoren die Grundlage zur Bewertung von bestehenden und potenziellen Rebflächen.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 111 1. Gesamtfortschreibung 2009

Diejenigen potenziellen Aufrebungsflächen, bei denen nach einer ersten Prüfung hinsichtlich ihrer naturschutzfachlichen Wertigkeit keine diesbezüglichen Bedenken bestehen, sind ebenfalls als Vor-ranggebiete Weinbau ausgewiesen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende, ab 1 ha umfassende Bereiche, die sich ausschließlich im Landkreis Meißen befinden: Diera-Karpfenschänke (ca. 1,1 ha) Meißen-Bosel (ca. 1,0 ha) Radebeul-Zechstein (ca. 3,3 ha) Radebeul-Wettinshöhe (ca. 2,2 ha) Radebeul-Jacobstein (ca. 1,5 ha) Radebeul-Paulsberg (ca. 1,0 ha) Radebeul-Terrassenberg (ca. 1,0 ha) Die Ausweisung der bestehenden Weinbauflächen als Vorranggebiete Weinbau begründet sich neben der kulturhistorischen sowie heutigen wirtschaftlichen Bedeutung des Weinbaus ebenso auf das Vor-handensein von historischen Kulturlandschaftselementen wie Trockenmauern und Terrassenlagen. Diese wiederum besitzen in der Regel einen hohen Biotopwert für Flora und Fauna. Mit diesem Plansatz zur Erhaltung der Weinbauflächen ist gleichzeitig auch der Schutz der Wein-bergsböden (Rigosole) verbunden, die eine besondere kulturgeschichtliche Bedeutung besitzen. Bei Überlagerung von Weinbauflächen mit einem Vorranggebiet Natur und Landschaft sollten die Weinbauflächen mittel- bis langfristig unter Beachtung der zumutbaren Ertragssicherheit für die Haupt- und Nebenerwerbswinzer sowie für die Freizeitwinzer in ihrer Bewirtschaftungsweise der naturschutz-fachlichen Bewertung entsprechen, beispielsweise durch umweltgerecht betriebenen Weinbau oder durch Einführung des ökologischen Weinbaus. zu 12.1.2 (G) Im Steillagenkonzept [s. Begründung zu 12.1.1 (Z)] wurden neben den bereits als Vorranggebiete Weinbau gesicherten Bereichen weitere potenzielle Aufrebungsflächen ermittelt. Für diese Flächen besteht aus naturschutzfachlicher Sicht noch weiterer Untersuchungsbedarf. Da die für den Weinbau besonders geeigneten sonnenbeschienenen Steillagen oftmals trockenwarme Standorte darstellen, haben sich dort häufig Biotope entwickelt (z. B. Trocken- und Halbtrockenrasen oder Gebüsche und naturnahe Wälder trockenwarmer Standorte), die nach § 26 SächsNatSchG auch ohne Rechtsverordnung oder Einzelanordnung geschützt sind und grundsätzlich nicht zerstört oder beseitigt werden dürfen. Muss vor der Aufrebung die Fläche zunächst von Buschwerk und Bäumen befreit werden, ist dies grundsätzlich als Eingriff in Natur und Landschaft i. S. von § 8 SächsNatSchG zu bewerten. Die dem-nach erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen können in der Offenhaltung nicht aufgerebter Terrassen (Schaffung von Lebensräumen für wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten) oder im Bau erforderlicher Stützmauern als Trockenmauern bestehen. Bei größeren Rebflächen sollte geprüft werden, ob durch Hecken, Gehölze oder Krautsäume die Fläche strukturiert werden kann (Biotopvernetzung, Land-schaftsbild). zu 12.1.3 (G) Der traditionelle Weinbau prägt in seiner landschaftsästhetisch sehr reizvollen Erscheinung bis heute entscheidend das Landschaftsbild in den Weinbaugebieten des Elbtales. Erste urkundliche Erwäh-nungen über den Weinbau im Elbtal stammen aus dem 12. Jahrhundert. Seit dem frühen 17. Jahr-hundert werden die Steilhänge nach Württembergischem Vorbild mit Trockenmauern befestigt. Diesem hohen kulturlandschaftlich sowie landschaftsästhetischen Wert folgt die touristische Nutzung dieses Weinbaugebietes. So ist durch die Schaffung der im Plansatz benannten touristischen Routen die Erlebbarkeit dieser Landschaft bereits erhöht worden. Bei der weiteren Ausgestaltung des Wege-systems innerhalb der Weinbergflächen sollte daher auch das Wanderwegesystem miteinbezogen werden. Anstehende Probleme bei der Bewirtschaftung der Steillagen, wie Trockenmauern- und Treppeneinbrüche oder mangelnde Erschließung (Zuwegung, Strom- und Wasseranschluss, Mecha-nisierung), sollten von allen die Weinbergslandschaft betreffenden Akteuren, also nicht nur den Win-zern selbst, sondern gemeinsam mit den Akteuren aus Tourismus, Handel sowie Natur- und Denk-malschutz gelöst werden. Die interkommunale Abstimmung unter Berücksichtigung der Agrarstruktu-rellen Entwicklungsplanung Weinbau ist zu pflegen.

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Seite 112 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

zu 12.1.4 (Z) Gemäß Z 4.1.4 Satz 1 LEP sind in den Regionalplänen Gebiete mit erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes als „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ unter Berücksichtigung der in der Begründung genannten Kriterien auszuweisen und Festlegungen zur Art der Sanierung zu tref-fen. Im vorliegenden Plan sind diese Bereiche u. a. als „Ausgeräumte Agrarflächen“ ausgewiesen. Problematisch sind nach wie vor die z. T. sehr großen Ackerschläge, die zu großen erosionswirksa-men Hanglängen führen, sowie die vielfach ackerbaulich genutzten, besonders durch Erosion gefähr-deten Hangmulden. Als Grundlage für die Ermittlung der ausgeräumten Agrarflächen wurde das 2003/2004 durch das Sächsische Ministerium für Umwelt und Landwirtschaft erarbeitete „Feldblockkataster“ herangezogen (ein Feldblock wird definiert als eine räumlich zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche, die von relativ dauerhaften Grenzen, z. B. Wald, Straße, Bebauung, Gewässer, umgeben ist). Als Größenordnung für den Zustand „ausgeräumt“ wurden, in Anlehnung an diesbezügliche Aussagen in der Fachliteratur17, für das Tief- und Hügelland Ackerflächen größer als 25 ha und für das Bergland Ackerflächen größer als 20 ha angesehen. Nach Ermittlung dieser Flächen wurde anhand von geore-ferenzierten CIR-Luftbildern eine Plausibilitätsprüfung dahingehend durchgeführt, ob die Flächen tat-sächlich als „ausgeräumt“, also ohne gliedernde Gehölzstrukturen, angesehen werden können. Flurgehölze (Restwälder, Hecken, Feldgehölze) sowie Ackerrandstreifen stellen ein Refugium für Pflanzen und Tiere gegenüber der agrarisch geprägten Umgebung dar und bilden somit den natürli-chen Ausgangspunkt für das zu entwickelnde Gehölznetz im Rahmen des ökologischen Verbundsys-tems. Heckenstrukturen fungieren als Windschutz und fördern einen ausgeglichenen Temperatur- und Feuchtehaushalt in ihrem Wirkungsbereich. Der Oberflächenabfluss des Niederschlagswassers wird verlangsamt und die dichte Durchwurzelung schützt den Boden vor Abtrag durch Wind und Wasser. Darüber hinaus besitzen Heckenstrukturen hohe ökologische und landschaftsästhetische Funktionen. Für die Neuanpflanzung von Hecken und Feldgehölzen sind standortgerechte, heimische Pflanzmate-rialien zu wählen. Die Breite von Heckenpflanzungen sollte mindestens etwa 10 m betragen sowie über einen ausreichend breiten Gras-/Krautsaum verfügen, der als Pufferzone zur Ackerfläche, als Standort für Ackerwildkräuter sowie als Lebensraum für viele Tier- und Pflanzenarten fungiert. Dar-über hinaus ist eine kontinuierliche Pflege erforderlich. Hinsichtlich des landschafts-ökologischen und landschaftsästhetischen Wertes ist eine durch Hecken, Feldraine und/oder Waldflächen umrandete landwirtschaftlich genutzte Fläche, in der teilweise inselartige Flurgehölzbestände integriert sind, als optimal anzusehen. Die häufig in den 1960-er Jahren angelegten Pappelreihen sind rechtzeitig vor ihrem Verfall in eine naturnahe Baumartenzusammensetzung zu überführen. Instrumente zur planerischen Umsetzung sind insbesondere die Agrarstrukturelle Entwicklungspla-nung, das Flurneuordnungsverfahren sowie der Landschaftsplan. Träger der praktischen Ausführung sind vorwiegend die Landwirtschaftsbetriebe, die Teilnehmergemeinschaften nach Flurbereinigungs-gesetz sowie die Landschaftspflegeverbände. zu 12.1.5 (G) Gemäß Z 4.4.5 Satz 2 LEP sind in den Regionalplänen, soweit erforderlich, besonders empfindliche Böden gemäß Z 4.1.4 LEP als „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ auszuweisen. Im vorliegenden Plan sind diesbezüglich u. a. „Wind- und wassererosionsgefährdete Gebiete“ ausgewiesen worden. Der Grundsatz leitet sich aus dem notwendigen Schutz der natürlichen Bodenhorizonte, des Bodenle-bens sowie des biotischen Ertragspotenzials ab. Durch die erosionsmindernden Maßnahmen auf Ackerfluren verbleibt die nährstoffreiche Oberbodenschicht auf der gewachsenen Fläche und kann so weiter als landwirtschaftlicher Produktionsstandort in seiner ursprünglichen Qualität und Quantität erhalten bleiben und genutzt werden. Erosionsmindernde Maßnahmen stellen gleichzeitig auch mögliche Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung des Retentionsvermögens des Bodens dar, und sollten deshalb auch in den „Gebieten zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserrückhalts“ [s. Plansatz 7.3.2 (G)] durchgeführt werden.

17„Strukturelemente in Agrarlandschaften Ostdeutschlands – Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz“, Zent- rum für Agrarlandschafts- und Landnutzungsforschung (ZALF) e. V. – Bericht Nr. 19, Müncheberg 1995, (Studie wurde vom BMU als F+E-Vorhaben Nr. 10 80 90 05 gefördert)

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 113 1. Gesamtfortschreibung 2009

Insbesondere auf Flächen mit mittlerer bis sehr hoher Erosionsgefährdung kann der Bodenabtrag durch geeignete, standortspezifische Maßnahmen deutlich reduziert werden, z. B. durch:

o dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung in Kombination mit Mulchsaat/Direktsaat zum Aufbau und Erhalt eines stabilen und durchlässigen Bodengefüges (dadurch ist eine erhebliche Erosionsminderung erreichbar)

o Einschränkung bzw. Verzicht auf den Anbau von erosionsfördernden Kulturen wie

Mais, Zuckerrüben, Kartoffeln, Feld- und Frischgemüsearten bei konventioneller Bo-denbearbeitung

o Rücknahme der Bearbeitungsintensität durch Reduzierung der Bearbeitungsgänge,

Verringerung der Arbeitstiefen und andere Maßnahmen zur Verfahrensoptimierung

o der Witterung angepassten Technikeinsatz

o Optimierung des Fruchtwechsels/der Fruchtfolge und verstärkter Zwischenfruchtan-bau zur Minimierung der Zeiten ohne Pflanzenbewuchs

o Sicherung einer ganzjährigen ausreichenden Bodenbedeckung möglichst zu allen

Fruchtarten bzw. im gesamten Fruchtfolgeverlauf (u. a. Anbau von Zwischenfrüchten)

o standortgerechte Nutzungs- und Bearbeitungsformen sowie erosionsmindernde Flur-neugestaltung durch Gliederung der Hänge mit Hecken, Rainen, Grünland u. a.; ins-besondere zur Verkürzung extremer Hanglängen

o Direktsaat in Hangmulden bzw. dauerhafte Begrünung von Hangmulden, in denen

Oberflächenwasser verstärkt zusammenfließt, zur Vermeidung einer beschleunigten Abflusskonzentration; je nach den örtlichen Verhältnissen durch Anlage von Grünland, Landschaftsstrukturelementen oder Wald

o auf den Standort bezogene Schlaggrößen und Schlaggestaltung (insbesondere der

Schlaglänge, bezogen auf die Hangrichtung)

o Verbesserung und Erhalt des Bodengefüges durch Kalkung, durch Anwendung der gefügestabilisierenden konservierenden Bodenbearbeitung sowie durch eine gefüge-schonende Bewirtschaftung von Ackerflächen

o Sicherung einer ausgeglichenen Humusbilanz durch organische Düngung, Zwischen-

fruchtanbau, Belassen der Erntereste auf dem Acker. Mit der sachsenweiten Anwendung des Erosionsprognosemodells E2D wurde insgesamt das Ziel verfolgt, Erosionsrisiken zeitlich und räumlich differenziert zu erfassen, um aufgrund dieser Informati-on die Bodenschädigung zu vermeiden bzw. gering zu halten. Für die Abschätzung der Erosionsge-fährdung auf Ackerschlägen wird der potenzielle Bodenabtrag bei konventioneller mit dem Abtrag bei konservierender Bodenbearbeitung verglichen. Im Vergleich kann eindeutig abgelesen werden, um wieviel Prozent sich der Nettoaustrag reduziert, wenn erosionsmindernde Maßnahmen angewendet werden. Im Ergebnis der sachsenweiten Anwendung zeigte sich in allen ausgewerteten landwirtschaftlichen Betrieben eine deutliche Verringerung des Bodenabtrags durch eine konservierende Bodenbearbei-tung in Kombination mit Mulchsaat. Gegenüber den mit Pflug bearbeiteten Böden ergibt sich eine Reduzierung des Abtrags um 79 bis 100 % (durchschnittlich etwa 95 %). Die „Wassererosionsgefährdeten Gebiete“ sind durch das Landesamt für Umwelt und Geologie im Rahmen der Aufstellung des Landschaftsprogramms erarbeitet worden. Dabei wurde die Erosions-anfälligkeit des Oberbodens (Bodenübersichtskarte Sachsen im Maßstab 1 : 200 000 [BÜK 200]) in Kombination mit der Hangneigung (Amtliches topographisch-kartographisches Informationssystem, Digitales Geländemodell [ATKIS DGM]) bewertet. Im vorliegenden Plan wurden die ackerbaulich ge-nutzten Böden mit mittlerer bis sehr hoher Erosionsgefährdung durch Wasser und mit besonders ge-fährdetem Wasserspeichervermögen (potenzieller Verlust des Wasserspeichervermögens > 20 mm nutzbare Feldkapazität) als Grundlage für eine entsprechende Ausweisung herangezogen.

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Seite 114 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Böden sind aufgrund ihres Substrataufbaus dann gefährdet, wenn ein geringmächtiges Bodensubstrat mit hohem Wasserspeichervermögen über einem anderen Bodensubstrat mit geringem Wasserspei-chervermögen liegt (z. B. geringmächtige Lößdecke über Gesteinsschutt). Solche Böden werden durch Bodenabtrag irreversibel geschädigt. Mit jedem Zentimeter Bodenverlust verringert sich die nicht erneuerbare Lößdecke und infolgedessen der Wasserrückhalt und die Produktionsfähigkeit der Böden. Insbesondere dann, wenn dieser Sachverhalt mit einer hohen Erosionsgefährdung zusam-mentrifft, sind die Bodenstandorte vor jeglicher Erosion zu schützen. Zur Erhöhung des Wasserspeichervermögens sollen die ackerbaulich genutzten Flächen auf den stark erosionsgefährdeten Bereichen, die sich größtenteils in der näheren Umgebung von Quellberei-chen oder auf den oberen Hangkanten von ansonsten waldbestandenen Tälern befinden, dauerhaft konservierend bzw. in Direktsaat (und damit infiltrationsfördernd) bestellt oder langfristig in extensiv genutztes Grünland umgewandelt oder standortgerecht aufgeforstet werden. Gleichzeitig wird damit das Biotopentwicklungspotenzial der Böden erhöht und ein Beitrag zum vorbeugenden Hochwasser-schutz geleistet. Die ausgewiesenen „Winderosionsgefährdeten Gebiete“ basieren auf den Darstellungen der Karte „Die Bodenerosion in der DDR“, herausgegeben vom Institut für Bodenkartierung (1957). In dieser Karte sind die durch Begehung untersuchten und durch Protokolle belegten Erosionsstellen darge-stellt. zu 12.1.6 (G) Gemäß Z 9.3 LEP ist darauf hinzuwirken, dass der Anteil ökologisch bewirtschafteter Flächen an der landwirtschaftlichen Nutzfläche auf 10 % erhöht wird. Nach dem Sächsischen Agrarbericht 2006 betrug die ökologisch bewirtschaftete Fläche in Sachsen ca. 23 450 ha, dass sind 2,6 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Davon sind ca. 67 % Ackerland und ca. 30 % Grünland. In den einzelnen Gebietskörperschaften der Region war 2006 der Anteil von Flächen, die nach den Richtlinien des ökologischen Landbaus bewirtschaftet werden, an der landwirtschaftlichen Nutzfläche wie folgt:

o Landeshauptstadt Dresden: 11,5 % o Landkreis Meißen 2,5 % o Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 2,8 %

Der ökologische Landbau ist auf einen möglichst geschlossenen Stoffkreislauf orientiert. Mit dem Be-wirtschaftungsverfahren des ökologischen Landbaus kann die höchste Stufe der Umweltentlastung (Wasser- und Bodenschutz, Artenvielfalt, Klimaschutz) erreicht werden, da u. a. auf chemisch-synthetische Dünge- und Pflanzenschutzmittel vollständig verzichtet wird. Die Grundregeln des ökologischen Landbaus ergeben sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bzw. aus dem Nachfolgerecht mit der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EU-Öko-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung sowie den Anbaurichtlinien der Öko-Anbauverbände. Die Landbewirtschaf-tung nach den Grundregeln des ökologischen Landbaus gewinnt aufgrund ihrer in besonderem Maße umweltschonenden Produktionsweise für hochwertige Nahrungsgüter zunehmend an Beachtung und immer stärker an Bedeutung. Mit seiner Bewirtschaftungsweise ist er in der Regel besonders für öko-logisch sensible bzw. wertvolle Landschaftsbereiche ("Gebiete mit hoher geologisch bedingter Grund-wassergefährdung", Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft, Vorrang- und Vorbehalts-gebiet Wasserressourcen) geeignet. Eine standortnahe Veredlung und Vermarktung der Öko-Erzeugnisse durch die Landwirte selbst bzw. die Gestaltung dauerhafter Kooperationsbeziehungen zwischen den Erzeugern und dem regionalen Nahrungsmittelhandwerk, dem Gastgewerbe und dem mittelständischen Nahrungseinzelhandel bieten dabei auch Chancen zur Stabilisierung der jeweiligen Erzeugerbetriebe und zum Erhalt von Arbeits-plätzen.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 115 1. Gesamtfortschreibung 2009

zu 12.1.7 (G) Gemäß G 5.3.2 LEP und Z 5.3.4 LEP sollen die räumlichen Voraussetzungen u. a. für die Erhaltung der Landwirtschaft geschaffen werden; den agrarstrukturellen Belangen ist bei der Dorfentwicklung besonderes Gewicht beizumessen. Die Marktsituationen und landwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die vor allem den Marktfruchtan-bau begünstigen, veränderten in den vergangenen Jahren zusätzlich zum Umstrukturierungsprozess, einhergehend mit einer drastischen Reduzierung des Viehbestandes, die Anbauverhältnisse und Fruchtfolgen. Bei einem derzeitigen durchschnittlichen Tierbestand von 0,5 - 0,7 Großvieheinheiten/ha in der Region ist absehbar, dass die landschaftspflegerischen Aufgaben nicht mehr in ausreichendem Maß durch landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet werden können. Zum Erhalt und zur Weiterent-wicklung der Kulturlandschaft sind deshalb Maßnahmen für die Existenzsicherung und für die weitere Entwicklung der Tierhaltungsbetriebe zu treffen. Die Tierhaltung hat regionale Bedeutung, vor allem auf den Grünlandstandorten; teilweise besteht bereits ein Beweidungsdefizit, es kommt zu Verbuschungen wertvoller Offenlandbereiche. Die Grün-landweideflächen sollen daher unter Beachtung der Vorranggebiete Wasserressourcen sowie Natur und Landschaft in ihrem Umfang erhalten und bei Bedarf bevorzugt auf Flächen außerhalb von Auen-bereichen ersetzt bzw. erweitert werden. Als Kriterium für regional bedeutsame Standorte der Tierhal-tung werden in der Regel Stallanlagen ab einer Größenordnung von ≥ 50 Großvieheinheiten aufge-nommen (s. auch Karte 22). Sachsen hat derzeit einen GV-Besatz von weniger als 0,6 Großviehein-heiten je ha Landwirtschaftsfläche. Deshalb soll einer weiteren Reduzierung der Tierbestände entge-gengewirkt werden. Die notwendigen Futterflächen und die Flächen zur Verwertung des organischen Düngers tierischer Herkunft sind Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Landbewirtschaftung. Zur Umsetzung der regionalen Zielstellungen des Freiraumschutzes soll eine ordnungsgemäße Mähweidenutzung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis angestrebt werden. zu 12.1.8 (G) Für den Obst- und Gemüseanbau sind das Lößhügelland und die Dresdner Elbtalweitung durch Bo-den- und Klimagunst besonders geeignet. Nach Erzeugnissen des sächsischen Gartenbaus besteht zunehmende Nachfrage. Verbrauchernähe, Warenfrische, geringe Transportentfernungen und das Vertrauen der Verbraucher in die qualitäts- und umweltbewussten Produktionsmethoden der sächsischen Obst- und Gemüsegärtner sind positive Aspekte für den Absatz, vor allem im Verdichtungsraum. In der Region werden vorwiegend Äpfel, aber auch Süß- und Sauerkirschen, Birnen, Erdbeeren und weiteres Beerenobst erzeugt. Der Gemüsean-bau in der Region zeichnet sich durch eine hohe Vielfalt aus. Die Freilandgemüseflächen in der Lom-matzscher Pflege sind für die Frischeversorgung und für die Konservenherstellung bedeutend.

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Seite 116 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

12.2 Forstwirtschaft und Jagdwesen Karten: Die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete „Waldschutz“ sowie die Vorranggebiete

„Waldmehrung“ sind in Karte 2 „Raumnutzung“ ausgewiesen. „Wassererosionsgefährdete Gebiete“ und „Gebiete zur Erhaltung und Verbes-

serung des Wasserrückhalts“ sind in Karte 3 „Landschaftsbereiche mit beson-deren Nutzungsanforderungen“ ausgewiesen.

Die „Revitalisierungszone“ ist in Karte 4 „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ als nachrichtliche Übernahme dargestellt. „Gebiete mit geologisch bedingter hoher Grundwassergefährdung“ sind in der Karte 7 „Boden- und Grundwassergefährdung“ ausgewiesen.

12.2.1 (Z) Die naturfernen Waldbestände innerhalb der „Gebiete zur Erhaltung und Ver-

besserung des Wasserrückhalts“, der „Wassererosionsgefährdeten Gebiete“, der „Gebiete mit geologisch bedingter hoher Grundwassergefährdung“ sowie innerhalb der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Wasserressourcen sollen, so-fern sie mit den naturschutzrechtlichen Anforderungen vereinbar sind, unter Beachtung des prognostizierten Klimawandels in Bestände mit einer standort-gerechten, vielfach strukturierten Dauerbestockung mit hohen Anteilen tief und intensiv wurzelnder Baumarten umgebaut werden, so dass das Retentions-vermögen erhöht und die Erosionsgefahr vermindert wird. Waldwegeplanung und -bau ist auf Erosionsminderung und auf die Bei-behaltung des Wasserrückhaltevermögens auszurichten.

12.2.2 (Z) Die immissionsgeschädigten Waldbestände innerhalb der „Revitalisierungs-

zone“ sind unter Beachtung naturschutzfachlicher Belange zu revitalisieren und in vielfältig strukturierte und an die langfristigen Standortveränderungen einschließlich des Klimawandels angepasste Dauerbestockungen zu überfüh-ren.

12.2.3 (Z) Der Waldanteil in der Region ist von derzeitig 26,4 % auf 28,7 % zu erhöhen.

Die Waldmehrung soll unter Beachtung langfristiger Standortveränderungen einschließlich des prognostizierten Klimawandels mit nach derzeitigem wis-senschaftlichen Kenntnisstand standortgerechten Baumarten erfolgen, welche die angestrebten Waldfunktionen gewährleisten und zur Strukturbereicherung der Landschaft beitragen.

12.2.4 (G) Eine Aufforstung über die Vorranggebiete Waldmehrung hinaus ist unter Be-

achtung der in der Begründung zu diesem Plansatz genannten Prämissen an-zustreben.

12.2.5 (G) Die Jagd ist an die ökologischen bzw. naturschutzfachlichen Erfordernisse zur

Erhaltung und Entwicklung natürlicher Lebensräume, z. B. standortgerechte naturnahe Waldbestände, sowie an die Anforderungen des Artenschutzes an-zupassen.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 117 1. Gesamtfortschreibung 2009

Begründung Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Waldschutz Gemäß Z 9.5 LEP sollen in den Regionalplänen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete zum Schutz des vorhandenen Waldes ausgewiesen werden. Gemäß Plansatzbegründung sollen die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Waldschutz im Hinblick auf die jeweils zutreffenden Waldfunktionen dann ausge-wiesen werden, wenn im Einzelfall ein raumordnerisches Regelungserfordernis besteht. Im vorliegenden Plan wurden diejenigen Waldbestände ab 5 ha als Vorranggebiete Waldschutz aus-gewiesen, die gemäß Waldfunktionenkartierung des Staatsbetriebes Sachsenforst als „Restwald in waldarmen Gebieten“ und als „Bodenschutzwald“ dargestellt sind. Weiterhin sind alle Waldbestände innerhalb von Vorranggebietsanspruchsflächen Wasserressource (s. Abb. 3.3 - 4 FB LRP), innerhalb von „Böden mit besonders gefährdetem Wasserspeichervermögen durch hohe Wassererosion“ (s. Karte 2.2 - 12 FB LRP) sowie innerhalb von „Gebieten mit sehr hohem landschaftsästhetischen Wert“ (s. Karte 2.5 - 15 FB LRP) als Vorranggebiete Waldschutz ausgewiesen worden. Als Vorbe-haltsgebiete Waldschutz wurden darüber hinaus unter Beachtung der in der Anlage 1 des Anhangs enthaltenen Abwägungsmatrix diejenigen Waldbestände ab 5 ha ausgewiesen, die gemäß Waldfunk-tionenkartierung als „Waldbestände mit Erholungsfunktion“ dargestellt sind, die sich in „Gebiete zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserrückhalts“, in „Gebieten mit hohem landschaftsästhetischen Wert“ (s. Karte 2.5 - 15 FB LRP), in „Erosionsgefährdeten Gebieten“, in Vorbehaltsgebietsanspruchs-flächen Wasserressource (s. Abb. 3.3 - 4 FB LRP) befinden sowie als Immissionsschutzwälder (Stra-ßenverkehr) fungieren. Mit der Ausweisung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Waldschutz wird insbesondere den Waldfunktionen vorbeugender Hochwasserschutz, Erosionsschutz, Landschafts-bild/ Landschaftserleben, Grundwasserschutz sowie Immissionsschutz Rechnung getragen. zu 12.2.1 (Z) Vielfach hat der Wald eine dämpfende Wirkung auf den Abfluss von Niederschlag. Aufgrund der ho-hen Speicherkapazität und der Verdunstungsverluste in den Baumkronen (Interzeption), der Verduns-tung durch die Waldpflanzen (Transpiration) in der Vegetationsperiode und des Bodens (Evaporation) wird der Wasserabfluss aus dem Wald gehemmt und verzögert. Der Wasserverbrauch der Bäume während der Vegetationsperiode sorgt dafür, dass Waldböden, welche im Freiland vernässt wären, eine "Entwässerung" über die Vegetation erfahren. Durch das Wurzelsystem der Bäume entwickelt sich ein Makroporensystem in Waldböden, durch welches das Wasser präferentiell in den Boden ge-leitet wird. Ein gesunder Wald hemmt den Oberflächenabfluss je nach Baumartenzusammensetzung (Nadelbäume verdunsten im Jahresmittel mehr Wasser als Laubbäume), Alter (höhere Transpirations-rate bei alten Beständen) und Jahreszeit (belaubt/unbelaubt) in unterschiedlichem Maße. Somit sind in Flusseinzugsgebieten mit hohem Waldanteil die schädigenden Auswirkungen von Hochwassern seltener bzw. fallen geringer aus als bei großen Anteilen landwirtschaftlicher Nutzung. Besonders wirksam ist der Wald bei kleineren und mittleren Niederschlagsereignissen sowie bei kurzem Starkre-gen. In diesen Fällen kann unter Wald theoretisch (also wenn das Einzugsgebiet vollständig bewaldet wäre) von einer Minderung des Hochwasserscheitels um 20 % ausgegangen werden. Maßnahmen des Waldumbaus und der Waldmehrung sind deshalb überall dort sinnvoll, wo es durch Starknieder-schläge häufig zu Überflutungen und Erosionsschäden kommt. Der Umbau von naturfernen gleichaltrigen Nadelbaumreinbeständen in standortgerechte Mischbesto-ckungen mit einem hinreichenden Anteil standortheimischer Forstpflanzen trägt wesentlich zur Erhö-hung des Retentionsvermögens sowie zur Verringerung der Erosionsgefährdung auf Hanglagen bei. Als waldbauliche Grundlage für die Bestockungsziele gelten die regionaltypischen Einheiten der po-tenziellen natürlichen Vegetation Sachsens unter Beachtung des prognostizierten Klimawandels. In unmittelbarer Ufernähe können Hochwasserschäden gemindert werden, wenn die Bestockung mit den Baumarten der natürlich vorkommenden Vegetation (z. B. Roterle, Weidenarten und Esche) er-folgt. Diese Baumarten wurzeln tiefer als beispielsweise die Gemeine Fichte und sind resistenter ge-gen mechanische Beschädigung und die Auflagerung von Geröll. Durch die Stabilisierung der uferna-hen Bestände wird die Erosion gemindert, die Retention gefördert und die Anzahl entwurzelter Bäume vermindert, so dass flussabwärts die Gefahr von Verklausungen an Brücken und Schäden an Infra-strukturen verringert wird. Durch die Befestigung und Verdichtung weisen Waldwege entsprechend ihrem Ausbau- und Pflege-zustand eine gegenüber den angrenzenden Waldbeständen geringe Retentionsleistung für Wasser auf. Über die Wegedichte und gleichzeitig die Art der Wegeentwässerung kann der Wasserabfluss entscheidend gesteuert werden.

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Seite 118 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

zu 12.2.2 (Z) Die immissionsgeschädigten Waldbestände innerhalb der „Revitalisierungszone“ sind durch die hohen Schadstoffemissionen der Industriegebiete auf tschechischer und deutscher Seite verursacht worden. Auf deutscher Seite ist durch den Umstrukturierungsprozess nach 1990, durch die Stilllegung vieler umweltverschmutzender Betriebe sowie durch das Wirksamwerden bundes- und europarechtlicher Umweltbestimmungen für bestehende und neu zu errichtende Anlagen eine starke Emissionssenkung bezüglich Schwefeldioxid und Staub zu verzeichnen. Dagegen tritt bei der Stickoxidemission eine Zunahme auf, die durch den erhöhten Kfz-Verkehr verursacht wird. Darüber hinaus führte die drasti-sche Zunahme der Versauerung der Niederschläge zu einem Versauerungsschub in den Waldböden, der die Humusauflage und die Mineralböden stark negativ beeinflusste. Modifiziert werden diese anthropogen verursachten Schädigungen durch natürliche Bodeneigenschaften, extreme Witterungs-einflüsse, Pilzinfektionen und Insektenbefall. Besonders kritisch ist das Zusammenfallen von Immissi-ons- und Wildschadensschwerpunkten. Hochwasserverschärfend wirken sich die Waldschäden in den oberen Lagen des Berglandes aus, da es bei Starkniederschlägen zu erhöhtem Flächenabfluss und verstärkter Erosion kommt und das Wasserrückhaltevermögen eines gesunden Waldbestandes nicht mehr gegeben ist. Im Rahmen der Regionalisierung bodenchemischer Daten der Bodenzustandserhebung und unter Einbeziehung des Waldzustandes der Jahre 1991 bis 2003 wurde durch das Sächsische Staatsminis-terium für Umwelt und Landwirtschaft im Jahr 2006 gemäß § 32 SächsWaldG [Waldgesetz für den Freistaat Sachsen vom 10.04.1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 3 des „Geset-zes zur Einführung der Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme und über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG im Frei-staat Sachsen“, veröffentlicht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 6/2007 S. 107 vom 09. 05 2007) eine qualifizierte, ökologisch fundierte Ausweisung der immissionsgeschädigten Waldbe-stände vorgenommen. Im Ergebnis ist die in Karte 4 nachrichtlich übernommene „Revitalisierungszo-ne“ dargestellt worden. zu 12.2.3 (Z) Gemäß Z 9.4 LEP ist der Waldanteil im Freistaat Sachsen auf 30 % zu erhöhen. In den Regionalplä-nen sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Waldmehrung auf der Grundlage der in Karte 10 LEP dar-gestellten Gebietskulisse auszuweisen. Die landesweiten Schwerpunkte der Waldmehrung sind ge-mäß den in der Begründung formulierten Kriterien auszuformen und durch weitere regional bedeut-same Schwerpunkte der Waldmehrung zu ergänzen. Im vorliegenden Plan wurde aufgrund des bestehenden geringen Waldanteils der Region nur das Instrument Vorranggebiet angewendet. Die Erhöhung des Waldflächenanteils zielt auf die Erhöhung des wirtschaftlichen Nutzens, auf die Steigerung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, auf eine strukturreiche Landschaftsgliederung in ausgeräumten Agrargebieten, auf eine Verbesserung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes sowie der Biotopvernetzung. Um sachsenweit den Waldanteil auf 30 % zu erhöhen, müsste auf ca. 31 300 ha Wald neu begründet werden. Gemäß dem Sächsischen Forstbericht 2002 ist dazu auf den Rekultivierungsflächen des Braunkohlebergbaus in den sächsischen Teilen des Lausitzer und des Mitteldeutschen Reviers ein effektiver Waldflächenzugang von etwa 5000 ha zu erwarten. Da die Region Oberes Elbtal/Osterz-gebirge über keine Rekultivierungsflächen aus dem Braunkohlebergbau verfügt und der Waldanteil derzeit unter dem Landesdurchschnitt von 28,3 % bei 26,4 % liegt, ist die Erreichung von 28,7 % Waldanteil ein realistisches Ziel für die Region. Dieses Ziel wäre mit einer Waldmehrungsfläche von etwa 8 000 ha erreicht. Grundlage für die Ausweisung der Vorranggebiete Waldmehrung im vorliegenden Plan waren die durch den Staatsbetrieb Sachsenforst ermittelten Gebiete aus der Waldmehrungsplanung (ab 5 ha), die im Regionalplan von 1997 enthaltenen Vorranggebiete Erstaufforstung, Waldmehrungsflächen (größer 5 ha) aus dem regionalen Flächenausgleichspool für die Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge sowie diesbezügliche Darstellungen aus Flächennutzungs- und Landschaftsplänen (ab 5 ha).

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 119 1. Gesamtfortschreibung 2009

Die o. g. Flächen wurden nicht in den Vorranggebietsanspruch Waldmehrung übernommen, wenn sie:

o potenzielle, naturschutzfachlich abgestimmte Aufrebungsflächen betreffen o aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes offen zu halten sind

(diese Bereiche sind ab 1 ha Flächengröße beachtet worden) o sich auf extensiv genutzten, nicht stark hängigen Grünlandflächen befinden o sich innerhalb von siedlungsrelevanten Kaltluftabflussbahnen befinden, wenn die Konfi-

guration der Waldmehrungsgebiete quer zur Hangneigung besteht o die Hochwassergefährdung für eine Ortslage durch Lage innerhalb des Abflussbereiches

eines Überschwemmungsgebietes erhöhen. Die so ermittelten Waldmehrungsanspruchsflächen wurden unter Beachtung der Abwägungsmatrix (s. Anlage 1 des Anhangs) als Vorranggebiete Waldmehrung ausgewiesen, wobei Flächen mit einer Größenordnung von 5 bis < 15 ha nur als Symbol dargestellt sind. Mit den ausgewiesenen Vorranggebieten Waldmehrung werden insgesamt etwa 8 000 ha für Auffors-tungen gesichert. Die Vorranggebiete Waldmehrung stellen mögliche Areale dar, die bei Aufforstung aufgrund der zu erwartenden Waldfunktionen einen Schutz der dort vorhandenen Naturraumpotenziale ermöglichen. Sie werden durch die Fachplanungen unter Beachtung der im § 6 Abs. 2 SächsWaldG dargelegten Grundsätze, insbesondere der Grundsätze Nr. 1, 4 und 5, sowie bezüglich der Waldrandgestaltung unter Beachtung der Bestimmungen in § 24 Abs. 3 SächsWaldG ausgeformt und konkretisiert. Bei der konkreten Aufforstungsplanung ist neben der Prüfung mit den Belangen Landschaftsbild und Arten-schutz zu beachten, dass an Offenland gebundene, gemäß § 26 SächsNatSchG geschützte Biotope nicht in Anspruch genommen werden. Im Rahmen der Waldmehrung sollen ökologisch stabile Wälder aus standortgerechten Baumarten unter Verwendung eines hinreichenden Anteils an standortheimischen Forstpflanzen mit naturnaher Baumartenverteilung und Mischungsform unter Beachtung des prognostizierten Klimawandels aufge-baut und erzogen werden. Dabei ist auf einen gestuften Altersaufbau und eine strukturelle Vielfalt der Einzelbestände zu achten. zu 12.2.4 (G) Gemäß Z 9.4 LEP 2003 ist der Waldanteil im Freistaat Sachsen auf 30 % zu erhöhen. Bei Aufforstung in allen ausgewiesenen Vorranggebieten Waldmehrung kann für die Region nur ein Waldanteil von etwa 28,7 % erreicht werden. Für weitere Aufforstungen bieten sich v. a. die im Regionalen Flächenausgleichspool dargestellten Maßnahmen aus der Gruppe „Aufforstung Laubwald/Laubmischwald, Bruch-/Auwald“ an. Folgende Flächen/Funktionen stehen einer Aufforstung entgegen:

o potenzielle, naturschutzfachlich abgestimmte Aufrebungsflächen o aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes offen zu halten Flächen o extensiv genutzte, nicht stark hängigen Grünlandflächen o siedlungsrelevante Kaltluftabflussbahnen, wenn die Konfiguration des Aufforstungsgebie-

tes quer zur Hangneigung besteht o Hochwassergefährdung für eine Ortslage wird durch Lage innerhalb des Abflussberei-

ches eines Überschwemmungsgebietes erhöht. Bei der Aufforstungsplanung sind die im § 6 Abs. 2 SächsWaldG dargelegten Grundsätze, insbeson-dere die Grundsätze Nr. 1, 4 und 5, zu beachten. Des Weiteren sind an Offenland gebundene gemäß § 26 SächsNatSchG geschützte Biotope nicht in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen der Aufforstung sollen ökologisch stabile Wälder aus standortgerechten Baumarten unter Verwendung eines hinreichenden Anteils an standortheimischen Forstpflanzen mit naturnaher Baum-artenverteilung und Mischungsform unter Beachtung des prognostizierten Klimawandels aufgebaut und erzogen werden. Dabei ist auf einen gestuften Altersaufbau und strukturelle Vielfalt der Einzelbe-stände zu achten. Auf die fachrechtlichen Bestimmungen, hier insbesondere auf § 6 Abs. 2 und § 24 Abs. 3 SächsWaldG, wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

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Seite 120 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

zu 12.2.5 (G) Um nicht tolerierbare Verbiss- und Schälschäden durch Schalenwild in Waldverjüngungen bzw. Jung-beständen zu vermeiden, ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wildbestand und Lebensraum auf Grundlage einer ökologisch und wildbiologisch begründeten Bestandshöhe zu gewährleisten. Die Ergebnisse der Verbiss- und Schälschadenserhebung von 2006 zeigen, dass aufgrund örtlich über-höhter Wilddichten die Schäden nach wie vor das tolerierbare Maß überschreiten. Dem auch bezüglich des Niederwildes gültigen Gebot der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes ist unter Berücksichtigung der Interessen der Landwirtschaft Rechnung zu tragen. Gehölz- und Brachlandstreifen außerhalb des Waldes bieten Deckung und Nahrung für Wildarten wie Hasen, Fasane und Rebhühner. Im Übrigen wird auf § 1 Abs. 2 Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG) verwiesen. 12.3 Fischereiwirtschaft Karte: Die „Teichlandschaften“ sind in Karte 22 „Landwirtschaft“ dargestellt. 12.3.1 (G) Die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Fischgewässer in den

Teichlandschaften sind mit der ökologischen und kulturlandschaftlichen Be-deutung dieser Gebiete sowie mit deren Erholungsfunktion abzustimmen.

Begründung zu 12.3.1 (G) Die Fischerei, insbesondere die Karpfenteichwirtschaft, hat in der Region eine lange historische Tradi-tion. Die sächsischen Karpfenteiche wurden ab dem Jahre 1200 durch adlige Grundherren nach böh-mischem Vorbild angelegt. Die Fischteiche sind in erster Linie aus wirtschaftlicher Sicht kulturhistorische, fischwirtschaftliche Produktionsstätten. Darüber hinaus sind sie durch ihren landschaftsprägenden Charakter als Teich-landschaft (s. Karte 22) für die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie auch für die Erholungsnutzung von wesentlicher Bedeutung. Die touristische Nutzung der Teiche muss aller-dings in einem umweltverträglichen Ausmaß erfolgen, damit die Ökosysteme nicht übermäßig belastet werden. Die Teichgebiete sind wichtige Lebensräume seltener und geschützter Pflanzen und Tiere. Sie beher-bergen außerdem eine Reihe gefährdeter aquatischer und semiaquatischer Biotoptypen. Die Teiche sind Reproduktionszentrum von Wasser-, Sumpf- und Uferpflanzen, Wasserinsekten, Wildfischen, Lurchen, Reptilien, Vögeln und Säugern. Des Weiteren fungieren sie als Nahrungs-, Aufenthalts- und Rastgebiet für wassergebundene Vogelarten. Die Bewirtschaftung der Teiche muss diesem hohen Stellenwert für Natur und Landschaft gerecht werden, indem eine umweltgerechte und nachhaltige Fischwirtschaft betrieben wird.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 121 1. Gesamtfortschreibung 2009

13 Wasserversorgung Karte: Die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete „Wasserressourcen“ sind in der Karte 2

„Raumnutzung“ ausgewiesen. Bestehende, im Verfahren befindliche sowie geplante Wasserschutzgebiete

sind als nachrichtliche Übernahme ebenfalls in Karte 2 „Raumnutzung“ dar-gestellt.

13.1 (G) Die nachgewiesenen Wasserdargebote in den Vorbehaltsgebieten Wasser-

ressourcen sollen im Sinne der Daseinsvorsorge unter Beachtung des prog-nostizierten Klimawandels hinsichtlich Stand, Menge und Beschaffenheit er-halten und geschützt werden, so dass die dauerhafte Regenerationsfähigkeit der Wasserdargebote gewährleistet ist und nachhaltige Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes vermieden werden.

13.2 (G) Wassergewinnungs- und -versorgungsanlagen, die den Anforderungen an die

Trinkwasserqualität nicht mehr entsprechen, sollen insbesondere im Verdich-tungsraum Dresden für Gewerbe und Industrie sowie für die Notwasserver-sorgung genutzt werden.

Begründung Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Wasserressourcen Gemäß Z 13.2 LEP sollen in den Regionalplänen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Wasser-ressourcen ausgewiesen werden, die sich für die Trinkwasserversorgung besonders eignen. Dazu sollen für den gesicherten Bedarf Vorranggebiete und für die langfristige Sicherung Vorbehaltsgebiete ausgewiesen werden. Als Vorranggebietsanspruch Wasserressourcen wurden i. S. eines gesicherten Bedarfs unter Beach-tung der Abwägungsmatrix (s. Anlage 1 des Anhangs) die nicht bereits besiedelten Flächen aller fest-gesetzten und in Betrieb befindlichen sowie im Festsetzungsverfahren befindlichen und geplanten Wasserschutzgebiete ab einer Größe von 10 ha ausgewiesen. Die Wasserschutzgebiete verfügen zwar schon über einen fachrechtlichen Schutzstatus, wurden aber als Teil des Wasserpotenzials in die Menge der Vorranggebiete aufgenommen, soweit nicht eine Auf-hebung aus Qualitätsgründen beantragt wurde oder in Kürze erfolgen soll. Die zusätzliche Ausweisung der Vorrangfunktion für den ohnehin bereits bestehenden fachrechtlichen Schutz drückt, auch unter Beachtung des prognostizierten Klimawandels (u. a. Abnahme der Jahres-niederschläge, Temperaturerhöhung), die regionalplanerische Positionierung zu diesen Standorten und damit die nachdrückliche Sicherung dieser Gebiete für die Wassergewinnung sowie gegen entge-genstehende Nutzungen aus. Bei Überlagerung der Anspruchsflächen für Vorrang-/Vorbehaltsgebiete Wasserressourcen mit ande-ren Vorrangansprüchen wurde die in der Anlage 1 des Anhangs dargestellte Methodik für die regio-nalplanerischen Ausweisungen als Orientierungshilfe grundsätzlich angewendet.

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Seite 122 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Konkret wurden folgende Wasserschutzgebiete (WSG) in den Vorranggebietsanspruch Wasserres-sourcen aufgenommen:

WSG-Nr. WSG-Bezeichnung Status Kreis/Stadt

T 5371323 Ferienheim Heidemühle festgesetzt DD

T 5371324 Wachwitz festgesetzt DD

T 5381318 WF Dachsenberg-Ochsenkopf festgesetzt DD

T 5371320 WW Tolkewitz festgesetzt DD

Fassung Mehren geplant MEI

T 5371388 Fichtenberg - Jacobsthal festgesetzt MEI (Regionsanteil)

T 5381385 Filterbrunnenanlage Lam-pertswalde festgesetzt + geplante Erweiterung MEI

Leutewitz im Verfahren MEI

T 5381393 Oelsnitz-Niegeroda festgesetzt MEI

T 5371364 Raußlitz festgesetzt + erweiterte Neufestsetzung i. V. MEI

T 5371363 Schleinitz festgesetzt; Neufestsetzung i. V. MEI

T 5381391 Schönfeld-Liega festgesetzt MEI

2850763 Speichersystem Radeburg (WW Rödern) festgesetzt; Neufestsetzung i. V. MEI

T 5381392 TWSG Frauenhain festgesetzt MEI

T 5371368 WW Coswig I festgesetzt MEI

T 5371386 WW I Riesa-Göhlis festgesetzt + geplante Erweiterung MEI

T 5371369 WW Meißen I, Siebeneichen festgesetzt MEI

WW Oschätzchen geplant MEI

T 5371441 Bischofswerda-Ottendorf festgesetzt + Neufestsetzung im Verfahren SSZ-OE (Regionsanteil)

Hochwasserrückhaltebecken Mordgrundbach geplant SSZ-OE

T 5371484 Johnsbach, Schacht festgesetzt SSZ-OE

T 5371482 Kreischa, Türkenquelle aufgehoben, aber gute Grundwasserqualität SSZ-OE

Papstdorf-Lasenquelle im Verfahren SSZ-OE

2900764 Speichersystem Altenberg festgesetzt SSZ-OE

2870760 Talsperre Bad Gottleuba festgesetzt + erweiterte Neufestsetzung i. V. SSZ-OE

1770987 Talsperre Lichtenberg festgesetzt SSZ-OE (Regionsanteil)

2900761 Talsperrensystem Klingen-berg-Lehnmühle festgesetzt SSZ-OE

Tiefbrunnen Cunnersdorf im Verfahren SSZ-OE

Tiefbrunnen Dobra geplant SSZ-OE

Die bereits besiedelten Bereiche in den bestehenden, geplanten und im Verfahren befindlichen Was-serschutzgebieten sind in den Vorbehaltsanspruch Wasserressource aufgenommen worden, um auch hier, trotz bestehender Besiedlung, einen regionalplanerischen Abwägungsaspekt z. B. bei geplanter Siedlungsverdichtung oder Flächenumnutzung aufzustellen.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 123 1. Gesamtfortschreibung 2009

In den Vorbehaltsgebietsanspruch Wasserressourcen wurden im Sinne einer langfristigen Daseins-vorsorge und unter Beachtung des prognostizierten Klimawandels folgende vom Umweltfachbereich Radebeul des Regierungspräsidiums Dresden benannten Hydrogeologischen Erkundungsgebiete (ab einem Grundwasserdargebot > 1000 m³/d) aufgenommen:

Erkundungsgebiet Erkundungsstadium Verwendung Grundwasser-

dargebot [Tm³/d]

Kreis/Stadt

Dresden-Gohlis Detailerkundung 1969 Brauchwasser 5 bis < 10 DD

Dresden-Hosterwitz Detailerkundung 1978 Trinkwasser > 50 DD

Dresden-Schlachthof Detailerkundung 1982 Trinkwasser 25 bis < 50 DD

Dresden-Söbrigen/Pillnitz Detailerkundung 1984 Brauchwasser 1 bis < 5 DD Dresden-Tolkewitz (incl. WW Blasewitz Waldpark) Detailerkundung 1988 Trinkwasser 25 bis < 50 DD

WW Albertstadt/Saloppe WSG Trinkwasser/ Brauchwasser > 50 DD

Dresden-Sternweg Detailerkundung 1986 Trinkwasser/ Brauchwasser 5 bis < 10 DD+MEI

Heidenau Vorerkundung 1987 Brauchwasser 25 bis < 50 DD+SSZ-OE

Beregnung Grödel Detailerkundung 1984 Brauchwasser 1 bis < 5 MEI

Brockwitz-Coswig-Weinböhla Vorerkundung 1991 Trinkwasser > 50 MEI

Coswig-Oberspaar Detailerkundung 1983 Brauchwasser 1 bis < 5 MEI

Jahna-Aue Vorerkundung 1964 Trinkwasser/ Brauchwasser 10 bis < 25 MEI

Kreinitz Detailerkundung 1978/84 Brauchwasser 1 bis < 5 MEI

Lommatzsch-Nord Projekt 1972/93 Trinkwasser 1 bis < 5 MEI

Miltitz Westfeld WSG-Planung Trinkwasser MEI

Quersa-Brockwitz Detailerkundung 1999 Brauchwasser 1 bis < 5 MEI

Strehla-Paußnitz Detailerkundung 1988/92 Trinkwasser 5 bis < 10 MEI

Stroga-Schönfeld Detailerkundung 1984 Trinkwasser/ Brauchwasser 1 bis < 5 MEI

WF Lommatzsch Vorerkundung 1970/95 Trinkwasser 1 bis < 5 MEI

WF Wildenhain Detailerkundung 1973/94 Brauchwasser 1 bis < 5 MEI

Wildberg Projekt 1988/92 Trinkwasser/ Brauchwasser 10 bis < 25 MEI

WW Radebeul-West und Radebeul-Naundorf Detailerkundung 1992/93 Trinkwasser 5 bis < 10 MEI

Zehren Projekt 1990 Trinkwasser 5 bis < 10 MEI

Zeithain Detailerkundung 1989 Brauchwasser 1 bis < 5 MEI

Burkhardswalde Detailerkundung 1994 Brauchwasser 1 bis < 5 SSZ-OE

Pirna-Hinterjessen Detailerkundung 1983 Trinkwasser 5 bis < 10 SSZ-OE

Steinigtwolmsdorf Detailerkundung 1991 Trinkwasser 1 bis 5 SSZ-OE (Regionsanteil)

Tiefbrunnen Kreischa Projekt 1992/93 Trinkwasser 1 bis < 5 SSZ-OE

WF Kirnitzschtal Detailerkundung 1977/89/91 Trinkwasser 10 bis < 25 SSZ-OE

Pirna-Tännicht Detailerkundung 1985 Trinkwasser 1 bis < 5 SSZ-OE+DD

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Seite 124 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

zu 13.1 (G) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen innerhalb von Vorbehaltsgebieten Wasserres-sourcen ist die zulässige Art und Weise der Nutzung in Anlehnung an das Technische Regelwerk für Trinkwasserschutzgebiete (DVGW - Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. - Regel-werk, Arbeitsblatt W 101 und W 102) zu beurteilen. Folgende Handlungen sind insbesondere als funktionswidrig bzw. -gefährdend einzustufen:

o übermäßige Flächenversiegelung (das Niederschlagswasser wird der natürlichen Versickerung vor Ort entzogen; die Grundwasserneubildungsrate verringert sich)

o diffuser und direkter Schadstoffeintrag aus Industrie, Gewerbe, Kommunen sowie aus

Land- und Forstwirtschaft (die Grundwasserqualität wird teilweise über längere Zeit beeinträchtigt; umfangreiche Sanierungsmaßnahmen können notwendig werden)

o Abtrag der grundwasserüberdeckenden Bodenschichten durch Abgrabungen (Pufferfunktion des Bodens wird zerstört)

o Grundwasserspiegelabsenkung, z. B. durch Eingriffe in die hydrogeologischen Verhält-

nisse durch Rohstoffabbau (Verfügbarkeit des Grundwasserdargebotes wird eingeschränkt)

o nicht wasserschutzanforderungsgemäßer Ausbau von öffentlichen Straßen

(Gefahr von Schadstoffeinträgen in den Boden)

o uneingeschränkter Transport und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Gefahr von Havariefällen)

zu 13.2 (G) Für die Wasserversorgung von Industrie und Gewerbe ist eine Trinkwasserqualität nicht in jedem Fall erforderlich. Zur Durchsetzung des Prinzips des sparsamen Umgangs mit der Ressource Wasser sollte deshalb insbesondere im Verdichtungsraum Dresden geprüft werden, ob für industrielle und gewerbliche Prozesse, wofür keine Trinkwasserqualität benötigt wird, sowie für die Notwasserversor-gung Wasser der Fassungen und Anlagen, die für die Trinkwassergewinnung stillgelegt wurden, ge-nutzt werden kann. Damit kann gleichzeitig ein Beitrag zur Reduzierung der Grundwasserentnahme für die Trinkwasser-versorgung in den für die Trinkwasserversorgung nutzbaren bzw. genutzten Dargeboten geleistet werden.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 125 1. Gesamtfortschreibung 2009

14 Energieversorgung und Nutzung erneuerbarer Energien 14.1 Energieversorgung und technische Leitungssysteme Karte: Die geplanten Trassen für Hochspannungsleitungen sind in Karte 2 „Raum-

nutzung“ als nachrichtliche Übernahme dargestellt. 14.1.1 (G) Neue überregionale und regionale technische Leitungssysteme sollen auf den

Achsen [s. Kap. 4] und mit bestehenden linearen Infrastrukturelementen ge-bündelt werden.

14.2 Erneuerbare Energien Hinweis: Die regionalplanerischen Aussagen zur Energiegewinnung aus Biomasse und

Biogas sind dem Plansatz 12.02 (G) zu entnehmen.

Windenergienutzung Begriff: Eignungsgebiete sind gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 3 ROG Gebiete, die für be-

stimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 BauGB zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum aus-geschlossen werden. Gemäß § 2 Abs. 2 SächsLPlG darf die Ausweisung von Eignungsgebieten im vorgenannten Sinne nur in Verbindung mit der Auswei-sung von Vorranggebieten zugunsten der betreffenden Nutzung erfolgen.

Daher wird in diesem Plan das Instrument Vorrang-/Eignungsgebiet (VREG) verwendet.

Karten: Die Vorrang-/Eignungsgebiete „Windenergienutzung“ sind in den Karten 9 bis

15 ausgewiesen und in Karte 2 „Raumnutzung“ dargestellt. 14.2.1 (Z) Windkraftanlagen im VREG Windenergienutzung Wölkisch sind bezüglich

ihrer Anlagengröße, ihrer konkreten Anlagenstandorte sowie Anlagenausrüs-tung so festzulegen, dass erhebliche Beeinträchtigungen der in den Talberei-chen südöstlich von Lommatzsch vorkommenden Fledermausarten, des Rot-milanhabitats entlang der 110 kV-Freileitung sowie des Landschaftsbildes im Elbtalbereich im Raum Diesbar-Seußlitz und Kleinzadel ausgeschlossen wer-den können.

14.2.2 (Z) Windkraftanlagen im VREG Windenergienutzung Reinholdshain sind bezüg-

lich ihrer Anlagengröße, ihrer konkreten Anlagenstandorte sowie Anlagenaus-rüstung so festzulegen, dass erhebliche Beeinträchtigungen der im Luchberg-gebiet vorkommenden Fledermausarten sowie des vom Luchberg geprägten Landschaftsbildes ausgeschlossen werden können.

14.2.3 (Z) Windkraftanlagen im VREG Windenergienutzung Lübau sind bezüglich ihrer

Anlagengröße, ihrer konkreten Anlagenstandorte sowie Anlagenausrüstung so festzulegen, dass erhebliche Beeinträchtigungen der in den Talbereichen von Roter und Wilder Weißeritz vorkommenden Fledermausarten, des nördlich befindlichen Vogelzugrastgebietes sowie des Landschaftsbildes des umge-benden Kulturlandschaftsraumes um Tharandt und Rabenau ausgeschlossen werden können.

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Seite 126 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

14.2.4 (Z) Bei Errichtung von Windkraftanlagen innerhalb der Teilbereiche der VREG Windenergienutzung Streumen, Lübau, Wölkisch und Rückersdorf, welche dem Abstand zwischen Freileitung und dem 3 ½ -fachen Rotordurchmesser entsprechen, sind bei Erfordernis vom Antragsteller Schwingungsschutzmaß-nahmen für die angrenzende Freileitung vorzusehen.

14.2.5 (Z) Windkraftanlagen im VREG Windenergienutzung Streumen sind so auszule-

gen, dass eine Beeinträchtigung des Luftverkehrs des Verkehrslandeplatzes Riesa-Göhlis ausgeschlossen werden kann.

14.2.6 (Z) Windkraftanlagen im VREG Windenergienutzung Rückersdorf sind bezüglich

ihrer Anlagengröße, ihrer konkreten Anlagenstandorte sowie Anlagenausrüs-tung so festzulegen, dass erhebliche Beeinträchtigungen der u. a. im Polenz-tal vorkommenden Fledermausarten sowie des westlich und südlich befindli-chen Vogelzuggebietes ausgeschlossen werden können.

Wasserenergienutzung Karte: Bestehende Standorte zur Wasserenergienutzung sind in Karte 23 „Erneuer-

bare Energien“ nachrichtlich dargestellt. 14.2.7 (Z) Bei Wasserkraftnutzungen ist eine ökologisch notwendige und dem Abfluss-

regime angepasste Wasserführung sowie die Durchgängigkeit des Gewässers für die jeweils dort lebensraumtypisch vorkommenden Organismen zu ge-währleisten.

Solarenergienutzung Karte: Die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete „Solarenergienutzung“ sind in der Karte 2

„Raumnutzung“ ausgewiesen. 14.2.8 (Z) Die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen innerhalb nachfolgender

Gebiete ist unzulässig:

o Überschwemmungsgebiete o Waldbestände o VRG Natur und Landschaft o VRG Landwirtschaft o VRG Weinbau o VRG Wasserressourcen (Zonen I und II) o VRG Waldmehrung o VRG Hochwasserschutz o VRG Hochwasserrückhaltebecken o VRG oberflächennahe Rohstoffe o VRG Straßenbau o Regionale Grünzüge oder Grünzäsuren o siedlungsklimatisch bedeutsame Bereiche o Gebiete mit hohem landschaftsästhetischen Wert o landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen o sichtexponierter Elbtalbereich o Kleinkuppenlandschaften o siedlungstypische historische Ortsrandlagen.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 127 1. Gesamtfortschreibung 2009

Begründung zu 14.1.1 (G) Die Bündelung von technischer Infrastruktur und die Konzentration an den raumordnerischen Achsen folgt den Festlegungen von Z 2.6.2 LEP. Mit der Bündelung sollen eine Verminderung von Eingriffen in bisher wenig belastete Landschaftsteile erreicht und zusätzliche Zerschneidungseffekte vermieden werden. Der Aspekt der Bündelung und Konzentration an den Achsen soll bei Planungen neuer tech-nischer Leitungssysteme als einer der Belange zur Optimierung der Versorgungssysteme berücksich-tigt werden. zu 14.2 - Windenergienutzung Gemäß Z 11.4 LEP sind in den Regionalplänen die räumlichen Voraussetzungen für die Nutzung von Windenergie zu sichern. Dabei ist zur räumlichen Konzentration eine abschließende flächendeckende Planung vorzunehmen. Die Bundesregierung hat zum Auftakt der Welt-Klimakonferenz im Dezember 2007 ein „Integriertes Energie- und Klimaprogramm“ beschlossen. Klimaschutzziel ist es, bis 2020 die Treibhausgasemissi-onen um 40 % gegenüber dem Basisjahr 1990 zu senken. Dieses Ziel soll durch Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz, des Einsatzes von Biokraftstoffen, durch Maßnahmen im Bereich Ver-kehr und Erneuerbaren Energien bei Strom und Wärme erreicht werden. Im Jahr 2006 betrug bundesweit der Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch etwa 9,3 % [50 339 GWh]; davon wiederum wurden rund 61 % [30 600 GWh] durch die Windenergienut-zung bereitgestellt. Gemäß dem „Integrierten Energie- und Klimaprogramm“ soll der Anteil der erneu-erbaren Energien am Bruttostromverbrauch im Jahr 2010 mindestens 12,5 % betragen. Als mittelfris-tiges Ziel hat die Bundesregierung vorgesehen, den Anteil erneuerbarer Energien an der Strombereit-stellung bis 2020 auf mindestens 20 % und am Primärenergieverbrauch auf mindestens 10 % zu stei-gern. Langfristig, d. h. bis Mitte dieses Jahrhunderts, soll rund die Hälfte der Energieversorgung mit erneuerbaren Energien bestritten werden. Bezüglich der Windenergienutzung standen Ende 2007 in Deutschland 19 460 Windkraftanlagen mit einer installierten Leistung von 22 247 MW zur Stromerzeugung bereit; diese haben im Jahr 2007 etwa 39 500 GWh erzeugt. Da nach Einschätzung der Bundesregierung der Platz für den Ausbau der Windenergie an Land knapp wird, hat man begonnen, die großen Potenziale auf See zu erschließen. Die Bundesregierung hält es für realistisch, dass durch diese Windparks auf See bis zum Jahr 2025/2030 eine Leistung von 20 000 bis 25 000 MW erbracht werden kann. Damit könnten allein die Windparks auf See 15 % des heutigen deutschen Strombedarfs [dieser betrug 2006 rund 540 000 GWh] decken. Im Juni 2001 beschloss die Staatsregierung mit dem Klimaschutzprogramm für Sachsen, 5 % des Endenergieverbrauchs in Sachsen bis zum Zeitraum 2005 bis 2010 aus erneuerbaren Energien zu decken. Diesem Programm gemäß werden die größten Wachstumschancen in der Nutzung von Bio-masse einschließlich Biogas (67 %) gesehen; bezüglich der Windenergienutzung wurde sachsenweit ein Anteil von 25 % (das entspricht ca. 1 150 GWh/a) eingeschätzt. Diese Zielstellung bezüglich Windenergienutzung ist bereits mit Stand 2006 sachsenweit mit 1 261 GWh erreicht worden. Am 17.06.2008 beschloss das Kabinett den „Aktionsplan Klima und Energie des Freistaates Sach-sen“. Dieser Aktionsplan greift die anspruchsvollen Anforderungen der jüngsten internationalen und nationalen Klimaschutzziele auf, baut auf den im Klimaschutzprogramm und im Energieprogramm enthaltenen Maßnahmen auf und entwickelt diese weiter. Der Aktionsplan konzentriert sich auf kurz- und mittelfristig umsetzbare Maßnahmen zum Klimaschutz und für eine nachhaltige Energiewirtschaft sowie auf Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Eine interministerielle Arbeitsgruppe „Klima und Energie“ soll u. a. neue qualitative Ziele für die Klima- und Energiepolitik erarbeiten. Diese Zielstellungen sollen in die Fortschreibung des Klimaschutzprogramms aus dem Jahr 2001 eingehen und Grundlage für die beabsichtigte Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes sein. Bei Fortschreibung des Klimaschutzprogramms ist davon auszugehen, dass bei der künftigen Ermitt-lung des technisch nutzbaren Windpotenzials die technische Weiterentwicklung der Anlagen sowie das langfristig einsetzende Repowering (Ersatz der bestehenden Anlagen durch leistungsstärkere i. d. R. höhere Anlagen) berücksichtigt werden wird. Andererseits müssen jedoch nach Auffassung des Regionalen Planungsverbandes bei der Ermittlung der energiepolitischen Zielstellung bezüglich Wind-energienutzung neben der Potenzialuntersuchung der weiteren erneuerbaren Energiearten auch Tat-bestände einfließen, die nach der Aufstellung des Klimaschutzprogramms 2001 eingetreten sind und die tatsächliche Flächenverfügbarkeit für die Windenergienutzung einengen. Diesbezüglich sind ins-besondere die abschließend 2003 bzw. 2006 festgelegten Natura 2000 - Gebiete (einschließlich der noch in Aufstellung befindlichen Managementpläne für die FFH-Gebiete) zu nennen. Des Weiteren sind zu nennen: i. V. mit Z 7.2 LEP das Rohstoffsicherungskonzept, i. V. mit Z 4.2.2 LEP die Gebiets-kulisse für ein ökologisches Verbundsystem, die Festsetzung von LSG-Rechtsverordnungen mit WKA-Bauverbot sowie die Neufestsetzung von Überschwemmungsgebieten nach dem Hochwasserereignis

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Seite 128 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

2002. Auch ist bei der "Bilanzierung" der raumbedeutsamen erneuerbaren Energien zu beachten, dass mit der vorliegenden Gesamtfortschreibung erstmalig Festlegungen und Ausweisungen für Pho-tovoltaik-Freiflächenanlagen sowie Festlegungen zur Energiegewinnung aus Biomasse und Biogas aufgestellt und somit weitere erneuerbare Energiearten, die Raumbedeutsamkeit besitzen, regional-planerisch erfasst werden. Unabhängig von der jeweiligen Spezifik der sächsischen Planungsregionen (beispielsweise hinsicht-lich der unterschiedlichen Siedlungsdichte und Natur- und Kulturraumausstattung) würde die diesbe-zügliche energiepolitische Zielstellung aus dem Klimaschutzprogramm 2001 für die Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge, die einen Flächenanteil an Sachsen von 18,65 % besitzt, etwa 215 GWh betra-gen. Mit Stand 08/2008 sind in der Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge auf 25 Standorten insgesamt 117 raumbedeutsame Windkraftanlagen mit einem Jahresenergieertrag von etwa 220 GWh [2007, Quelle: www.enso.de] in Betrieb. Weitere 4 Windkraftanlagen (in nachstehender Tabelle unter „WKA-Anzahl“ im Klammerausdruck), die einen Jahresenergieertrag von etwa 12 GWh haben werden, sind bereits genehmigt: Nr.

Bezeichnung

Kreis

WKA

[Anzahl]

installierte Leistung

[MW]

WKA -Gesamthöhe

[m]

Inbetriebnahme

[Jahr] 1 Augustusberg-Nossen MEI 5 3,12 85 bis 88 1997, 1998 2 Garsebach MEI 2 1,20 85 2001 3 Planitzer Kreuz - Eulitz MEI 4 4,00 96 2001, 2003 4 Seeligstadt - Baeyerhöhe MEI 5 8,70 99 bis 103 1997, 2003, 2004 5 Lommatzsch Nord MEI 6 (+1) 11,60 120 bis 133 2002, 2006, 2007

6 Wendischbora-Katzenberg MEI 17 26,75 100 bis 118 2000, 2002, 2003

7 Mautitz/Bloßwitz MEI 5 (+2) 3,00 74 bis 100 1998, 2001 8 Streumen - Wülknitz MEI 20 15,00 80 bis 100 1998, 2001

9 Haselberg - Langenwolmsdorf SSZ-OE 2 1,00 85 1998

10 Lauterbach - Langenwolmsdorf SSZ-OE 3 1,80 83 bis 85 1998, 2002

11 Pfarrberg - Breitenau SSZ-OE 3 1,60 70 bis 87 1996, 1998, 2002 12 Sandberg - Rennersdorf SSZ-OE 4 3,40 100 2002 13 Wachberg - Rückersdorf SSZ-OE 2 1,80 99 2002, 2005 14 BAB 4, Dresdner Tor SSZ-OE 1 1,00 87 1997 15 Beerwalde Süd SSZ-OE 5 1,13 51 1995 16 Braunsdorf SSZ-OE 2 1,20 81 bis 83 1995, 2000

17 Colmnitz Ost SSZ-OE 6 4,80 72 bis 100 1995, 1997, 1999, 2002

18 Dittersdorf - Börnchen SSZ-OE 2 1,00 85 1997 19 Hennersdorf SSZ-OE 5 (+1) 2,70 85 bis 93 1997, 1999 20 Lerchenhügel - Hausdorf SSZ-OE 5 3,00 85 bis 87 1997, 2001 21 Mohorn Süd SSZ-OE 2 1,10 85 bis 87 1996, 2002 22 Neuhermsdorf SSZ-OE 3 1,50 85 1996 23 Opitzhöhe SSZ-OE 1 0,27 57 1995 24 Reinholdshain Süd SSZ-OE 6 9,50 97 bis 100 1999, 2005 25 Rabenau SSZ-OE 1 0,60 87 2007 Region gesamt 117 110,77 51 bis 133 1995 bis 2007

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 129 1. Gesamtfortschreibung 2009

Im vorliegenden Plan ist für eine geordnete Errichtung von Windkraftanlagen gemäß Z 11.4 LEP der seit 1. Januar 1997 in Kraft getretene sogenannte Planvorbehalt gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in Anspruch genommen worden.18 Die Regelung zielt darauf ab, durch positive Standortzuweisungen privilegierter Nutzungen an einer oder an mehreren Stellen im Plangebiet den übrigen Planungsraum von den durch den Gesetzgeber privilegierten Anlagen freizuhalten. Mit der Novellierung des SächsLPlG ist dazu das raumordnerische Instrument „Vorrang-/Eignungsgebiet“ eingeführt worden. Die raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in den Regionalplänen kann nur für Wind-kraftanlagen angewendet werden, bei denen eine Raumbedeutsamkeit gegeben ist. Da weder die Größe einer einzelnen Anlage noch die Anzahl der Windkraftanlagen für die Beurteilung ihrer Raum-bedeutsamkeit ausschlaggebend ist, muss der Begriff der Raumbedeutsamkeit vielmehr in Bezug auf Inhalt und Reichweite des Raumordnungsziels interpretiert werden. Die Bewertung, ob ein Vorhaben raumbedeutsam ist oder nicht, richtet sich u. a. danach, ob dadurch die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 6 ROG). Um raumbedeutsam zu sein, muss sich das Vorhaben über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehend auswirken. Dies kann auch schon bei einer einzelnen Windkraftanlage der Fall sein. Für die Raumbedeutsamkeit spielen vor allem eine Rolle:

o die besondere Dimension (Höhe) einer Windkraftanlage, o der Standort und die damit verbundenen Sichtverhältnisse, o die Auswirkungen auf eine bestimmte planerische, als Ziel gesicherte Raumfunktion und o die im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes sich ergebende negative Vorbildwirkung

für weitere Windkraftanlagen, die dann zumindest in ihrer Gesamtheit raumbedeutsam sind.19 Die konzentrierte Errichtung von Windkraftanlagen auf hinsichtlich ihrer Eignung hin geprüften Stand-orten entspricht dem raumordnerischen Grundsatz der sparsamen und schonenden Inanspruchnahme der Naturgüter. Windkraftanlagen verändern das Landschaftsbild und die landschaftsökologischen Bedingungen. Sie erfordern Sicherheitsabstände zu umgebenden Nutzungen, insbesondere der Wohnbebauung, und benötigen Zuleitungen und Zuwegungen. Eine natur- und umweltverträgliche Einbindung der Anlagen ist daher bei der Standortwahl anzustreben. Bei der Ausweisung der Vorrang-/Eignungsgebiete Windenergienutzung mittels eines schlüssigen Planungskonzeptes hat der Regionale Planungsverband als zuständiger Planungsträger ein breites Planungsermessen. Es ist somit sein Vorrecht, Kriterien begründet zu entwickeln und anzuwenden, nach denen er eine Gebietsauswahl vornimmt (Kriterienfindungsrecht). Er darf dabei die Auswahl von Vorrang-/Eignungsgebieten an global und pauschalierend festgelegten Kriterien für die Ungeeignetheit der durch Ausschlusswirkung erfassten Bereiche ausrichten (Typisierungsbefugnis) und ist auch nicht gehalten, sämtliche ”windhöffige” Flächen als Vorrang-/Eignungsgebiete Windenergienutzung festzu-legen.20

18 Mit der Inanspruchnahme des Planvorbehaltes sind die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB aufgeführten Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen, nicht erfasst. Die unmittelbar dienende Zuordnung einer geplanten Windkraftanlage zu einem land- wirtschaftlichen Betrieb kommt nach herrschender Rechtssprechung nur dann in Betracht, wenn die Anlage überwiegend zum Zwecke der eigenen Stromversorgung, z. B. der Stallanlagen, betrieben wird und einen räumlichen Bezug zu den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden (Betriebsstandort) aufweist. 19 Siehe auch Urteil des BVerwG (Az.: 4 C 4.02) v. 13.03.2003: „Raumbedeutsam ist u. a. ein Vorhaben, durch das die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird (vgl. § 3 Nr. 6 ROG). Ob eine einzelne Windkraftanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umstän- den des Einzelfalls. Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensio- nen (Höhe und Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte Ziele der Raumordnung (Schutz von Natur und Landschaft, Erholung und Fremdenverkehr) ergeben." 20 vgl. hierzu auch: OVG Münster, Urteil v. 30.11.2001 (7 A 4857/00), bestätigt durch BVerwG, Urteil v. 17.12.2002 (4 C 15.01)

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Seite 130 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Die Vorrang-/Eignungsgebiete Windenergienutzung erzeugen gegenüber der gemeindlichen Bauleit-planung nach § 1 Abs. 4 BauGB eine Anpassungspflicht. Im Rahmen dieser Anpassung ist eine Konkretisierung und Ausformung dahingehend möglich und geboten, die Gebietsfestlegungen weiter zu präzisieren sowie ggf. Festlegungen hinsichtlich Anzahl, Höhe, Gestaltung und Farbgebung unter Beachtung von § 12 SächsBO zu treffen. Für die Ausformung und Konkretisierung der Vorrang-/ Eignungsgebiete Windenergienutzung wird empfohlen, sich an den diesbezüglichen Prämissen der zugrunde liegenden Planungskonzeption zu orientieren. Beispielsweise erfolgte bezüglich des einzu-haltenden Abstandes zur zusammenhängenden Wohnbebauung in der Planungskonzeption eine Relation zwischen der Nabenhöhe der Windkraftanlage und dem Siedlungsabstand. Demnach soll zwischen der angrenzenden zusammenhängenden Wohnbebauung und dem Vorrang-/Eignungs-gebiet mindestens ein Abstand eingehalten werden, der dem Zehnfachen der jeweiligen Nabenhöhe der Windkraftanlage entspricht. Dazu ist in der Planungskonzeption entsprechend dem Stand der Technik pauschal eine binnenlandoptimierte Anlage mit einer Nabenhöhe von 100 m herangezogen worden, denn welche Windkraftanlagen (mit welchen Nabenhöhen) konkret in den Vorrang-/ Eignungsgebieten errichtet werden, entzieht sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Kenntnis des Re-gionalen Planungsverbandes und ist i. d. R. erst auf der nachfolgenden Planungsebene bekannt. Die gemeindliche Bauleitplanung und die zuständigen Genehmigungsbehörden sind an die Aus-schlusswirkung gebunden. So ist auch im Falle des Vorhandenseins eines rechtsverbindlichen Flä-chennutzungsplanes, der sich im Widerspruch zu den Festlegungen dieses Planes befindet, ein raumbedeutsames Windenergievorhaben außerhalb der Vorrang-/Eignungsgebiete Windenergienut-zung nicht genehmigungsfähig (öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen i. d. R. entgegen). Die Lage in einem Vorrang-/Eignungsgebiet Windenergienutzung ersetzt nicht das gemäß den Vor-schriften des BImSchG, des BauGB und der SächsBO erforderliche Genehmigungsverfahren, in wel-chem anhand der konkreten Bauantragsangaben (Standorte, Anlagentyp etc.) eine Einzelfallprüfung erfolgt sowie, wenn nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschrieben (z. B. SächsDSchG, LuftVG), eine diesbezügliche Zustimmung der jeweils zuständigen Fachbehörde eingeholt wird. Das Prüfer-gebnis führt dann zur abschließenden Konkretisierung und Ausformung des jeweiligen Vorrang-/ Eig-nungsgebietes, bezogen auf das konkret beantragte Vorhaben. Allerdings darf dabei die Genehmi-gungsbehörde solche öffentlichen Belange, die bereits bei der zielförmigen Festlegung dieses Planes abgewogen worden sind, der Errichtung von Windkraftanlagen nicht mehr entgegenhalten. Nur solche entgegenstehenden öffentliche Belange, die entweder wegen der relativen „Grobmaschig-keit“ der raumordnerischen Planung nicht in die Abwägung eingestellt werden konnten oder zum Zeit-punkt der Planerstellung und -genehmigung noch nicht vorlagen oder bekannt waren und daher eben-falls nicht in die Abwägung einbezogen werden konnten, können eine negative Genehmigungsent-scheidung begründen. Für bereits genehmigte Windkraftanlagen außerhalb der ausgewiesenen Vorrang-/Eignungsgebiete Windenergienutzung gelten die Regelungen des baurechtlichen Bestandsschutzes (die Baugeneh-migung hat solange Bestand, wie die Anlage nicht abgebaut wird bzw. keine umfangreichen, der Ge-nehmigung bedürfenden Umbauten erfolgen). Bei Anträgen von Ersatzneubauten für Windkraftanla-gen ist aufgrund ihrer Lage im Ausschlussgebiet für Windenergienutzung und dem damit verbundenen Zielkonflikt eine Genehmigung für Windkraftanlagen nicht zulässig. Methodische Herangehensweise des Planungskonzeptes Der Regionale Planungsverband hat sich im Rahmen seines Planermessens dazu entschlossen, die in der seit dem 24.04.2003 rechtsverbindlichen Teilfortschreibung Windenergienutzung ausgewiese-nen Vorranggebiete Windenergienutzung nicht grundsätzlich zu übernehmen, sondern diese erneut in die Abwägung einzustellen. Parallel mit der weiteren technischen Entwicklung der Windkraftanlagen, insbesondere mit der Ver-größerung der Gesamthöhen der Anlagen, haben sich auch die Erkenntnisse zu den Auswirkungen der Windkraftanlagen insbesondere hinsichtlich der Schutzgüter Mensch, Avifauna und Fledermäuse sowie Landschaftsbild erweitert. Weiterhin sind in diesem Zeitraum die Natura 2000 - Gebiete ab-schließend festgelegt worden und ein großer Teil der Managementpläne für die FFH-Gebiete liegt vor. Auch im rechtlichen Bereich sind Veränderungen eingetreten, die in der Planungskonzeption zu be-achten waren (ROG, SächsLPlG, BauGB, BImSchG, BNatSchG, SächsNatSchG, SächsWG).

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 131 1. Gesamtfortschreibung 2009

Die in diesem Plan zur Anwendung gekommene Methodik für die regionalplanerische Ausweisung von Vorrang-/Eignungsgebieten Windenergienutzung beinhaltet vorhabenunterstützende, vorhabenkon-zentrierende sowie vorhabenhindernde Aspekte und Kriterien. Als vorhabenunterstützendes Kriterium wirkt, dass in diesem Plan in Anbetracht der Höhenentwick-lung der Windkraftanlagen nicht auf die Ergebnisse des Windmessprogrammes II für den Freistaat Sachsen (1997) abgestellt worden ist21, sondern von einem in weiten Teilen der Region (rund 94 %) vorhandenen technisch nutzbaren Windpotenzial ausgegangen worden ist. Darüber hinaus wirkt auf langfristige Sicht die Zielstellung vorhabenunterstützend, dass in den Vor-rang-/Eignungsgebieten die Möglichkeit eines Repowering mit i. d. R. höheren Anlagen möglich sein soll. Vorhabenunterstützend wirkt auch, dass folgende Ausschlusskriterien gegenüber der Teilfortschrei-bung Wind wie folgt geändert wurden: - unter Beachtung des Repowerings - Wegfall der Mindestgröße

- Wegfall des 250 m - Abstands zu Gewerbegebieten - Reduzierung des Siedlungsabstands zu Einzelwohnbebauung auf 300 m - Wegfall der VBG oberflächennahe Rohstoffe als Ausschlusskriterium - Wegfall der VRG Weinbau sowie Hopfenanlagen als Ausschlusskriterium - Reduzierung des 300 m - Abstands zu kV-Leitungen auf 150 m. Vorhabenkonzentrierend wirkt die Beachtung einer Abstandszone um Windkraftanlagenstandorte, die i. d. R. etwa 5 km beträgt, aber im Rahmen einer einzelfallbezogenen Bewertung der Raumbelastung i. V. m. der landschaftsästhetischen Bewertung des jeweiligen Landschaftsraumes variierbar ist. Die vorhabenhindernden Kriterien sind in den regionalplanerischen Ausschlusskriterien für Windener-gienutzung zusammengefasst. Sie sind Ergebnis einer Prüfung, ob durch Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen die vorrangige Zweckbestimmung der jeweiligen regionalplanerischen Ausweisung erheblich beeinträchtigt wird. Darüber hinaus sind in den Ausschlusskriterien für Windenergienutzung grundsätzlich entgegenstehende öffentliche Belange enthalten, die während der Planaufstellung durch die Beteiligten benannt wurden und auf der Ebene der Regionalplanung auch erfassbar sind. Ausschlusskriterien für die Windenergienutzung A 1 Vorranggebiete Natur und Landschaft

[s. Karte 2 i. V. m. 7.1.1 (Z)] einschließlich der Beachtung einer Pufferzone in Abhängigkeit vom konkreten Schutz- und Entwicklungsziel und der Biotop- und Artenschutzbelange des jeweiligen Vorranggebietes Na-tur und Landschaft (Einzelfallprüfung) Vorranggebiete für Natur und Landschaft dienen dem Erhalt wertvoller Bereiche des Arten- und Biotopschutzes, die zugleich vielfach wesentliche Naturhaushaltsfunktionen (klimatische, bodenökologische Funktionen, Retentionsfunktionen) erfüllen und die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft in besonderem Maß repräsentieren. In den Vorranggebieten wird eine Verbesserung der Arten- und Biotopausstattung einschließlich des Naturhaushalts und der landschaftlichen Erlebniswirksamkeit angestrebt. Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen innerhalb der Vorranggebiete Natur und Land-schaft sind insbesondere hinsichtlich der natürlichen Eigenart und Seltenheit der Landschaft grob unangemessen (vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG).

21 Im Windmessprogramm II wurde das technisch nutzbare Windpotenzial in 60 m Höhe über Grund nur für etwa 55 % der Regionsfläche mit dem Programm WASP (Wind Atlas Analysis and Application Program) berechnet. Im Ergebnis wurde für etwa 11 % der Regionsfläche ein nutzbares Windpotenzial (Standorte mit 2000 Volllast- stunden/Jahr) rechnerisch ermittelt. Für das Osterzgebirge erfolgte nur eine Schätzung des technisch nutz- baren Windpotenzials in Höhe von etwa 13 % der Regionsfläche.

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Seite 132 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

A 2 Nationalparkregion Sächsische Schweiz und die Landschaftsschutzgebiete, deren

Rechtsverordnung explizit ein Verbot für Windkraftanlagen bzw. bauliche Anlagen über 10 m bzw. 25 m ausspricht (LSG „Sächsische Schweiz“, LSG „Strauch-Ponickauer Höhenrücken“, LSG „Wilschdorf-Rähnitzer Sandhügelland“, LSG „Bühlauer Wiesen“) [s. Karte C des Anhangs] einschließlich der Beachtung einer Pufferzone in Abhängigkeit vom konkreten Schutz- und Entwicklungsziel und der Biotop- und Artenschutzbelange (Einzelfallprüfung)

„Als Ausschlusskriterium hat der Planungsträger alle Landschaftsschutzgebiete von der Er-richtung von Windenergieanlagen ausgeschlossen, sofern nach der jeweiligen Rechtsverord-nung die Errichtung von Windkraftanlagen unzulässig ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht erforderlich, dass der Planungsträger für jedes einzelne Landschaftsschutzgebiet prüft, ob sich eine Befreiungsmöglichkeit nach § 53 SächsNatSchG abzeichnet. Der Planungsträger muss ohne darauf hinweisende Anhaltspunkte nicht prüfen, ob eine solche Situation vorliegt, zumal die Voraussetzungen eines atypischen Falles, der zur Befreiung für die Errichtung von Windenergieanlagen führen kann, eher selten vorliegt.“ 22

A 3 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete

(FFH- und SPA-Gebiete) [s. Karte C des Anhangs] Regional bedeutsame avifaunistische Bereiche sowie Zug-, Rast-, Brut- und Nahrungs-habitate von störungsempfindlichen Tierarten [s. Karte 6 i. V. m. 7.1.3 (Z)] einschließlich der Beachtung einer Pufferzone in Abhängigkeit vom konkreten Schutz- und Entwicklungsziel und der Biotop- und Artenschutzbelange (Einzelfallprüfung) Gemäß § 2 Abs. 3 SächsLPlG umfasst die Umweltprüfung des Regionalplans auch die Prü-fung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Be-deutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes (Natura 2000 - Gebiete). Mit der Auf-nahme dieser Gebiete als Ausschlusskriterium werden mögliche Beeinträchtigungen der Er-haltungsziele durch Bau und Betrieb von Windkraftanlagen in den Gebieten vorsorgend aus-geschlossen. Die regional bedeutsamen avifaunistischen Bereiche sowie Rast-, Brut- und Nahrungshabitate störungsempfindlicher Tierarten resultieren aus langjährigen, im Fachinformationssystem Na-turschutz dokumentierten Beobachtungen durch Mitarbeiter des Naturschutzes sowie aus diesbezüglichen avifaunistischen Gutachten. Sie berücksichtigen die SPA-Gebiete und basie-ren auch auf relevanten Aussagen in der neuesten Fachliteratur.23 Die Gebiete sind in Ab-stimmung mit den Naturschutzfachbehörden sowie mit den unteren Naturschutzbehörden be-stimmt und abgegrenzt worden. Diesbezügliche detaillierte Arbeitsunterlagen liegen aufgrund der hohen Schutzbedürftigkeit der Arten nur in den Naturschutzbehörden vor.

22 OVG Bautzen, Urteil v. 07.04.2005, Az.: 1 D 2/03, Punkt 2.4.3.9 23 insbesondere sind hier zu nennen: - Seiche, K., Endl, P., Lein, M.: Fledermäuse und Windenergieanlagen in Sachsen 2006, LfUG 2008 - Brinkmann, R.: Untersuchungen zu möglichen betriebsbedingten Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Fledermäuse im Regierungsbezirk Freiburg, Jan. 2006 - Hötker, H.: Auswirkungen des „Repowering“ von Windkraftanlagen auf Vögel und Fledermäuse, Okt. 2006 - Hötker, H., Thomsen, K.-M., Köster, H.: „Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und Fledermäuse“, Michael-Otto-Institut im NABU (Endbericht, Dezember 2004) - Endl, P.: „Untersuchungen zum Verhalten von Fledermäusen und Vögeln an ausgewählten Windkraftanlagen (Landkreise Meißen, Weißeritzkreis, Sächsische Schweiz)“, i. Auftrag des StUFA Radebeul, Nov. 2004 - Ermittlung von erheblichen Beeinträchtigungen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, April 2004, FuE-Vorhaben i. A. des Bundesamtes für Naturschutz - Tagungsband „Windenergie und Vögel - Ausmaß und Bewältigung eines Konflikts“, TU Berlin (2002) - Bremer Beitr. Naturkde. Naturschutz 4 (1999) - Themenheft „Vögel und Windkraft“ - Steffens, R., Saemann, D. & Größler, K. (1998): „Die Vogelwelt Sachsens“, Jena - Steffens. R, Kretzschmar, R. & Rau, S. (1998): „Atlas der Brutvögel Sachsens“, Dresden - Kneis, P., Lux, H., Schneider, D. (2003): „Die Brutvögel der nordsächsischen Elbtalregion um Riesa“ Mitteilungen des Vereins Sächsischer Ornithologen, Bd. 9, Sonderheft 2

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Insbesondere sind in diesem Zusammenhang Beeinträchtigungen des Brut-, Zug-, Nahrungs-, Rast- und Meideverhaltens der in der Tabelle der Begründung zum Plansatz 7.1.3 (Z) genann-ten störungsempfindlichen Arten zu nennen, die von in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen ausgehen. Die Meidung der Windkraftanlagenstandorte durch diese Arten ist einerseits durch die Bauhöhe und andererseits durch die sich drehenden Rotoren bedingt. Diese lösen bei den genannten Arten ein Fluchtverhalten aus. Teilweise sind auch Kollisionen nachgewiesen wor-den. Des Weiteren besteht durch errichtete Windkraftanlagen in traditionellen Zugkorridoren eine Gefährdung nachtziehender Arten, wie Limicolen und Tauchern. Im direkten Einflussbereich von Windkraftanlagenstandorten werden die Nahrungsflächen vollständig aufgegeben (Total-verlust). Erst in einem Abstand, der etwa der 9-fachen Kipphöhe der Windkraftanlagen ent-spricht, konnte beobachtet werden, dass sich die Arten relativ ungestört verhalten. Neben der Verkleinerung und Fragmentierung von Nahrungshabitaten kann durch Windkraft-anlagenstandorte eine Versperrung von Flugwegen und Einflugschneisen in die noch unge-störten Nahrungs-, Ruhe- und Übernachtungsgebiete der Arten verursacht werden (Barriere-wirkung). So sind Abweichungen von der ursprünglichen Flugrichtung sowie Steig- und Tau-melflüge beobachtet worden. Der dafür notwendige steigende Energiebedarf ist besonders kri-tisch bei ziehenden Arten (z. B. Gänse, Großer Abendsegler) zu bewerten, die noch weite Strecken bis zu ihren Winter- bzw. Sommerquartieren zu bewältigen haben. Diese Barriere-wirkung verstärkt sich erheblich, je näher die einzelnen Windkraftstandorte benachbart sind.

A 4 Gewässer und ihre natürlichen Auen- und Uferbereiche und

Überschwemmungsgebiete (rechtskräftig) [s. Karten 3 und 4] Gewässer und ihre natürlichen Auen- und Uferbereiche sind Träger wichtiger ökologischer Funktionen (z. B. Wasserrückhaltung, Klimaausgleich) und stellen die artenreichsten Lebens-räume dar. Das hohe Artenpotenzial resultiert aus vielfältigen Wechselbeziehungen zwischen aquatischen, amphibischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften und der Funktion der Fließgewässer und Auen als Wander- und Ausbreitungskorridor. Sie besitzen zudem eine ho-he landschaftsästhetische Bedeutung und sind damit prädestiniert für die Erholungsnutzung. Gemäß Z 4.1.1 LEP sollen naturnahe Fließgewässerauen und -landschaften sowie ökologisch wertvolle Uferbereiche von Standgewässern von jeglicher Bebauung und Verbauung frei-gehalten werden. Des Weiteren ist gemäß § 100 Abs. 2 Nr. 3 SächsWG die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen in einem Überschwemmungsgebiet untersagt. Der Betrieb von Windkraftanlagen in diesen Bereichen ist daher aus ökologischen Gründen sowie unter den Aspekten der Erholungsvorsorge und des Hochwasserschutzes regelmäßig nicht zu vertreten (vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG).

A 5 Naturdenkmale und besonders geschützte Biotope

[s. Karte C des Anhangs] einschließlich der Beachtung einer Pufferzone in Abhängigkeit von den jeweiligen Belangen des Biotop- und Artenschutzes und des Landschaftsbildes (Einzelfallprüfung)

gemäß § 21 Abs. 5 sowie § 26 Abs. 2 SächsNatSchG (vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG)

A 6 Landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen, Moritzburger, Langebrü-

cker und Rossendorfer Kleinkuppenlandschaft und der sichtexponierte Elbtalbereich [s. Karten 3 und 17 i. V. m. 7.2.4 (Z)] „Die Berücksichtigung des Landschaftsbildes und der Schutz der gewachsenen Kulturland-schaft in ihren prägenden Merkmalen sind legitime Belange der raumordnerischen Abwä-gung.“ 24 (vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 13 ROG)

24 OVG Bautzen, Urteil v. 07.04.2005, Az.: 1 D 2/03, Punkt 2.4.3.2

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Die landschaftsprägenden Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen selbst sowie ihre Stellung zueinander geben der jeweiligen Landschaft ihre Eigenart und Schönheit, wie die Felsreviere der Sächsischen Schweiz und die Kleinkuppenlandschaften um Moritzburg und Rossendorf. Alle sind sie augenscheinliche Zeugen der naturräumlichen Genese der Landschaft, wie die Vulkanitkuppen von Geising- und Luchberg. Sie werden charakterisiert durch ihre gegenüber der natürlichen Umgebung herausragenden Stellung in der Landschaft, durch ihre über meh-rere Kilometer weithin einsehbare, das umgebende Landschaftsbild prägende Erhebung sowie durch die von der Erhebung selbst bestehenden weiten Sichtbeziehungen in die Landschaft. Der „Sichtexponierte Elbtalbereich“ stellt einen für die Region charakteristischen Landschafts-ausschnitt dar, der in seiner Eigenart und Schönheit prägend für diesen Kulturlandschaftsbe-reich ist.25 Die Ausweisung basiert auf einer Analyse der zahlreich vorhandenen und sich viel-fach überlagernden wertvollen Sichtbeziehungen im Elbtalbereich. Die äußeren Grenzen wer-den durch die von den diesbezüglich relevanten Standorten einsehbaren höchsten Erhebun-gen beidseitig des Elbtales gebildet, wobei eine erlebbare Sichtlänge von maximal 10 km zugrunde gelegt worden ist.26 Diese Standorte sind größtenteils in das vorhandene touristi-sche Wegenetz integriert. Etwa ein Drittel der Fläche des „Sichtexponierten Elbtalbereiches“ ist Siedlungsfläche und et-wa die Hälfte wird bereits durch Landschaftsschutzgebietsflächen belegt.27 Die jeweiligen Rechtsverordnungen, zu denen auch die aus DDR-Recht übergeleiteten Vor-schriften gehören, beinhalten entsprechende Festlegungen zum Schutz des Landschaftsbildes bzw. zum Verbot der Errichtung wesensfremder Landschaftselemente. Für die rechtselbischen Hangbereiche und Villenviertel in Dresden und Radebeul wurden auf der Grundlage von § 21 SächsDSchG Denkmalschutzgebietssatzungen aufgestellt.28 Die besondere Eigenart der „Moritzburger, Langebrücker und Rossendorfer Kleinkuppenland-schaft“ zeigt sich in dem auf engem Raum vorhandenen Wechsel von meist gehölzbestande-nen Vollformen (Kleinkuppen und Flachrücken mit teilweise durchragender Felsbasis aus Sy-enodiorit) mit flachen bis wannenartigen, überwiegend landwirtschaftlich genutzten Hohlfor-men (die Kuppenfrequenz beträgt mehr als 3 Kuppen/km²). Diese zahlreich vorhandenen be-waldeten Kleinkuppen, einzelne Feldgehölze und Gebüsche, Teiche mit Röhrichten, Hecken, Baumreihen und linienhafte Gehölze sowie der Wechsel zwischen Acker- und Wiesenflächen prägen und gliedern dieses abwechslungsreiche Landschaftsbild. Für Mitteleuropa ist diese Gefildelandschaft in ihrer Kleinräumigkeit einmalig und begründet damit ihre überregionale Bedeutsamkeit. Von zahlreichen, an Wanderwegen gelegenen Aus-sichtspunkten eröffnen sich weite Sichtbeziehungen in diese harmonische Kulturlandschaft.

25 „Ausweislich der Ausführungen in der Planbegründung zum sichtexponierten Elbtalbereich in der Teilfort- schreibung des Regionalplans Oberes Elbtal/Osterzgebirge verfolgt der Plangeber mit der Ausweisung raum- ordnerische Vorstellungen, die von den Grundsätzen nach § 2 Abs. 2 ROG gedeckt sind, nämlich die Siche- rung kulturlandschaftshistorischer Prägungen und des Natur- und Landschaftsbildes. Seine Annahme, diese Schutzgüter würden durch die Errichtung von Windkraftanlagen beeinträchtigt, ist nicht zu beanstanden.“ [VerwG Dresden, Urteil vom 11.06.2007, Az.: 12 K 1973/04] 26 Die hier zu Grunde gelegte erlebbare Sichtlänge entspricht der in der diesbezüglichen Literatur dargestellten Fernzone innerhalb eines ästhetisch-visuellen Wirkraumes. (z. B. NOHL, W. (1993): „Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch mastartige Eingriffe“ i. A. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen) 27 Folgende festgesetzte Landschaftsschutzgebiete liegen mit einem erheblichen Flächenanteil im „Sichtexponier- ten Elbtalbereich“: „Sächsische Schweiz“, „Windberg“, „Burgwartsberg“, „Großsedlitzer Elbhänge“, „Lockwitztal und Gebergrund“, „Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland“, „Dresdner Heide“, „Zschonergrund“, „Dresdner Elbwiesen und -altarme“, „Friedewald und Moritzburger Teichgebiet“, „Lößnitz“, „Elbtal zwischen Dresden und Meißen mit linkselbischen Tälern und Spaargebirge“, „Nassau“, „Elbtal nördlich von Meißen“, „Riesaer Elbtal und Seußlitzer Elbhügelland“. 28 Denkmalschutzgebietssatzungen "Elbhänge der Stadt Dresden", "Weißer Hirsch-Oberloschwitz" und "Blase- witz/Striesen-Nordost" der Landeshauptstadt Dresden, genehmigt am 28.11.1996 und Denkmalschutzgebiets- satzung der Stadt Radebeul "Historische Weinberglandschaft Radebeul" in der Fassung vom 07.08.2000, ge- nehmigt am 18.07.2001

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Der Abwechslungsreichtum dieser Kulturlandschaftsbereiche wird bestimmt durch seine wert-vollen kulturellen und naturnahen Objekte und Strukturen, die das Landschaftsbild in seiner Eigenart prägen. Die heutige Funktion als Erlebnis- und Erholungsraum ist auch hinsichtlich der „weichen“ Standortfaktoren außerordentlich wichtig. Diese Kulturlandschaftsbereiche be-sitzen darüber hinaus einen sehr hohen Identitätswert für die Bewohner. Mit der Wahrneh-mung bzw. Überschaubarkeit einer Landschaft steigt ihre visuelle Verwundbarkeit. In Anbetracht der Gesamthöhen der Windkraftanlagen sowie der von ihnen ausgelösten Un-ruhe durch die Drehbewegung der Rotorblätter stellen sie in den o. g. Landschaftsräumen ei-ne erhebliche Beeinträchtigung dar. Die Dominanz des/der jeweiligen Landschaftsbereiche(s) würde durch die Windkraftanlagen unmittelbar zerstört bzw. dadurch abgelöst werden, indem die Windkraftanlagen selbst den umgebenden Landschaftsraum dominieren. Dabei ist zu be-achten, dass diese Auswirkung auch auftreten kann, wenn die Windkraftanlagen randlich von den ausgewiesenen Landschaftsbereichen lokalisiert sind.

A 7 Gebiete mit herausragender Sichtbeziehung von und zu einem sichtexponierten histo-

rischem Kulturdenkmalbereich [s. Karte 3 i. V. m. 7.2.2 (Z)] „Die Berücksichtigung des Landschaftsbildes und der Schutz der gewachsenen Kulturland-schaft in ihren prägenden Merkmalen sind legitime Belange der raumordnerischen Abwägung (vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 13 ROG).“ 29 Die historisch gewachsene Siedlungsstruktur der Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge ist in der Landschaft durch Dominanten wie Türme von Kirchen und Rathäusern, Burgen und Schlösser mit prägnanten Silhouetten und charakteristischen Baukubaturen erlebbar. Diese Dominanten sind untrennbare Bestandteile der Kulturlandschaft. Windkraftanlagen stellen im Landschaftsraum weithin sichtbare Elemente dar, deren Wahr-nehmung durch die in Bewegung befindlichen Rotoren noch verstärkt wird. Stehen sie in mar-kanten Sichtachsen vor oder hinter einem historischen Kulturdenkmalbereich in weiträumig sichtexponierter Lage, so kann dieses dadurch optisch entwertet werden. Dies reicht von einer eingeschränkten Wahrnehmbarkeit des Kulturdenkmals durch Überschneidung oder Hinter-schneidung bis zu einer Entwertung durch das Erzeugen völlig neuer Größenverhältnisse raumbeherrschender Elemente. Nicht nur direkte Über- oder Hinterschneidung von Kultur-denkmalen beeinträchtigt diese, auch die seitliche Zuordnung kann zum Nachteil für das Denkmal werden, da die Dominanz der Windkraftanlage zu stark wird, gewohnte Proportionen sprengt und alle Aufmerksamkeit auf sich zieht. Es wurde unter Beachtung der Sichtverschattung durch Höhenzüge, Bewaldung und Bebau-ung von einem wahrnehmbaren Wirkungsbereich von in der Regel etwa 5 km im Umkreis des Kulturdenkmals ausgegangen. Dargestellt ist der jeweilige Bereich um ein Kulturdenkmal, von wo das Kulturdenkmal sichtprägend wahrgenommen wird. Gebiete mit herausragenden Sichtbeziehungen sind für folgende wertvolle, denkmalgeschütz-te Kulturdenkmalbereiche in sichtexponierter Lage ermittelt worden:

o Kirche und Schloss Strehla (Landkreis Meißen) o Kirche Wantewitz (Landkreis Meißen) o Schloss Hirschstein (Landkreis Meißen) o Kirche Zehren (Landkreis Meißen) o Kirche Lommatzsch (Landkreis Meißen) o Albrechtsburg Meißen (Landkreis Meißen) o Schloss Nossen (Landkreis Meißen) o Kirche und Schloss Moritzburg (Landkreis Meißen) o Spitzhaus Radebeul (Landkreis Meißen) o Burg Stolpen (Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge) o Festung Königstein (Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge) o Burg Frauenstein (Region Südsachsen -

Einwirkungsbereich LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge).

29 OVG Bautzen, Urteil v. 07.04.2005, Az.: 1 D 2/03, Punkt 2.4.3.2

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Seite 136 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

A 8 Siedlungstypische historische Ortsrandlagen [s. Karte 3 i. V. m. 7.2.2 (Z)] „Die Berücksichtigung des Landschaftsbildes und der Schutz der gewachsenen Kulturland-schaft in ihren prägenden Merkmalen sind legitime Belange der raumordnerischen Abwägung (vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 13 ROG).“ 30 Siedlungstypische historische Ortsrandlagen werden charakterisiert durch die visuelle Erleb-barkeit von einer gut erhaltenen historischen Bausubstanz am Ortsrand (Drei- und Vierseithö-fe, Fachwerkbauten, Rittergüter, Umgebindehäuser, Scheunen), von den Ortsrand dominie-renden Kirchen, Mühlen, Schlössern und Burgen sowie von am Ortsrand befindlichen Bauern-gärten, Streuobstwiesen, Kopfweiden, baum- bzw. heckenbestandenen Wegen, hölzernen Koppelzäunen, Teichanlagen oder Steinrücken-Heckenelementen. Durch Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen innerhalb des visuell erlebbaren Berei-ches vor bzw. hinter einer siedlungstypischen historischen Ortsrandlage würde ein erheblicher Störfaktor im Landschaftsbild (Dimension der Anlagen, Bewegungsmoment, Licht- und Schat-tenwurf) entstehen, welcher der Schutzwürdigkeit regelmäßig entgegenstehen würde.

A 9 Waldbestand einschließlich der Beachtung einer i. d. R. 200 m umfassenden Pufferzone um den Waldbestand Wind wird in Bodennähe durch Strömungswiderstände der Erdoberfläche in seiner Richtung, seiner Gleichförmigkeit und seiner Geschwindigkeit beeinflusst. Insbesondere Wälder haben hohe sogenannte Rauigkeitslängen. Mit zunehmender Nabenhöhe der Windkraftanlagen nehmen die Strömungswiderstände ab, so dass theoretisch auch Windkraftanlagenstandorte innerhalb des Waldes über ein wirtschaftlich nutzbares Windpotenzial verfügen können. Dem steht allerdings entgegen, dass der überwiegende Teil des Waldbestandes in der Region be-reits durch seine Lage in Landschaftsschutzgebieten, im sichtexponierten Elbtalbereich und in den Vorranggebieten Natur und Landschaft sowie durch die Ausweisungen als Vorranggebie-te Waldschutz als potenzieller Standort für Windkraftanlagen entfällt. Der von diesen Ausweisungen nicht belegte Waldbestand besitzt wiederum vollständig fol-gende gemäß der Waldfunktionenkartierung des Staatsbetriebes Sachsenforst (2005) darge-stellte besondere Waldfunktionen, die durch den dauerhaften Betrieb von Windkraftanlagen erheblich beeinträchtigt werden würden:

o Wald mit Lärmschutzfunktion, o Restwald in waldarmer Region, o das Landschaftsbild prägender Wald, o Wald mit Sichtschutzfunktion, o Wald mit Denkmalschutzfunktion und o Wald mit besonderer Erholungsfunktion.

Darüber hinaus erfüllt der anteilmäßig unter dem Landes- und Bundesdurchschnitt liegende Waldbestand in der Region eine hohe Anzahl von weiteren besonderen Schutz- und Erho-lungsfunktionen. Der hohe qualitative Stellenwert des Waldbestandes in der Region kommt u. a. in dem soge-nannten Überlagerungsfaktor der einzelnen Waldfunktionen in Höhe von 3,4 gegenüber dem Landesdurchschnitt von 2,6 zum Ausdruck. Die 200 m - Pufferzone zum Waldbestand begründet sich in der nachweisbar sehr hohen bio-tischen, insbesondere avifaunistischen, und geoökologischen Artenmannigfaltigkeit und Ar-tendichte dieses Übergangsbereiches zwischen den Ökosystemen Wald und Offenland. Insbesondere für Vogel- und Fledermausarten ist für das Erreichen einer optimalen Funktions-fähigkeit ihres Lebensraumes ein dem eigentlichen Waldsaum vorgelagerter ungestörter Of-fenlandbereich erforderlich. Eine Größe von etwa 200 m entspricht dem minimalen Aktionsra-dius der meisten störungsempfindlichen Vogel- und Fledermausarten.31 Weiterhin besitzen die Waldsäume aufgrund des Strukturwechsels und des Mikroklimas einen sehr hohen land-schaftsästhetischen und Erholungswert.

30 OVG Bautzen, Urteil v. 07.04.2005, Az.: 1 D 2/03, Punkt 2.4.3.2 31 Zu beachten ist die Planungsempfehlung aus der internationalen Resolution 5.6 „Wind Turbines and Bat Populations“ (Eurobats, 5th Session of Meeting of Parties, Ljubljana 2006), die einen Abstand von 200 m zu Waldrändern und geschlossenen Gehölzen im Sinne eines vorbeugenden Fledermausschutzes empfiehlt.

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Unter Beachtung des in diesen Übergangsbereichen vorhandenen besonders hohen Biotop-bildungspotenzials ist die Möglichkeit der Schaffung und der hinsichtlich Ökologie und Land-schaftsästhetik optimalen Gestaltung von Waldrändern in der Dimensionierung der Pufferzone impliziert.32 (vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 10 ROG).

A 10 Siedlungsabstandsflächen [s. Karte 23]

a) 1200 m zu Kur- und Klinikbereichen sowie Pflegeanstalten b) 1000 m zu Wohnbebauungen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile c) 300 m zu Einzelwohnbebauung

Gemäß Rechtssprechung33 ist der Planungsträger nicht gehalten, seine Planung von vornher-ein darauf zu beschränken, dass bei Umsetzung seiner planerischen Festlegungen die ein-schlägigen Maßstäbe des Immissionsschutzes gerade noch eingehalten werden können. Er kann seine Planungen vielmehr zulässigerweise auch auf den vorbeugenden Immissions-schutz ausrichten. Die Siedlungsabstandswerte begründen sich weiterhin auf eine angemessene Berücksichti-gung des Allgemeinwohlgebotes, des Verhältnismäßigkeitsgebotes und des Gebotes der nachbarlichen Rücksichtnahme. Bei der Festlegung der Siedlungsabstandswerte macht der Plangeber von seiner Möglichkeit der Typisierung Gebrauch. Dabei sind das Schutzgut “Mensch” und die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit von einzelnen Nutzungen in den Sied-lungen angemessen zu berücksichtigen.34 Insofern wurden unterschiedliche Abstandswerte zu Kur- und Klinikbereichen sowie Pflegeanstalten und zu Wohnbebauungen in die Planung ein-gestellt. Als Wohnbebauung innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile gelten die Wohnbebau-ungen im Sinne von § 34 BauGB. Dabei ist ein Ortsteil ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Aus-druck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Die organische Siedlungsstruktur erfordert nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handeln muss. Auch eine unterschiedliche, unter Umständen sogar eine in ihrer Art und Zweckbe-stimmung gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden (s. auch BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, Az.: IV C 31.66). Mit den dargestellten Siedlungsabstandswerten sollen schädli-che Einwirkungen auf die Gesundheit des Menschen durch die kontinuierlich über Jahre auf-tretenden akustischen und optischen (Rotorblattbewegung, Schattenwurf, Lichtreflexe) Beein-trächtigungen, die von in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen ausgehen, verhindert werden (vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG). Insofern folgen die gewählten Siedlungsabstandswerte u. a. auch den Anforderungen des § 50 BImSchG.35 Insbesondere unter dem Aspekt des Repowe-ring, bei dem entsprechend der weiteren technischen Entwicklung i. d. R. die kleineren Anla-gen durch größere Anlagen ersetzt werden, ist ein ausreichender Siedlungsabstand erforder-lich, um gewährleisten zu können, dass auch diese größeren Anlagen innerhalb der VREG er-richtet werden können. Bei den konkret zur Anwendung gekommenen Siedlungsabstandswer-ten wurden die Daten einer binnenlandoptimierten Windkraftanlage36 unter Beachtung der ak-tuellen Rechtssprechung37 zugrunde gelegt.

32 vgl. auch Sächs. OVG, Urteil v. 07.04.2005, Az.: 1 D 2/03, Punkt 2.4.3.3: „Nicht zu beanstanden ist auch, dass eine 200 m breite Pufferzone um den Wald in den Tabu-Bereich mit einbezogen wurde.“ 33 BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az.: 4 C 15.01 und OVG Münster, Urteil v. 30.11.2001, Az.: 7 A 4857/00 34 vgl. hierzu auch: OVG Münster, Urteil v. 30.11.2001, Az.: 7 A 4857/00, bestätigt durch BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az.:4 C 15.01, Punkt 2.4.3.4 35 § 50 BImSchG: „Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vor- gesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen ... auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten ... soweit wie möglich vermieden werden.“ 36 gem. Aussage des LfUG (2007) verfügen diese Anlagen über Nabenhöhen von 100 bis 114 m, Rotordurch- messer von 80 bis 93 m und zeichnen sich durch optimierte Rotorblattgeometrie sowie durch verbesserte Regelungstechnologien aus 37 OVG Bautzen, Urteil v. 07.04.2005, Az.: 1 D 2/03, Punkt II 2.: Bestätigung eines mindestens einzuhaltenden Siedlungsabstandes, der der 10-fachen Nabenhöhe entspricht; so auch VG Dessau, Urteil v. 09.08.2006, Az.: 1 A 352/04, Punkt 3 a) a): Abstände von 1000 m zu im Zusammenhang bebauten Ortslagen erscheinen im Hinblick auf die technische (Weiter-) Entwicklung und die zunehmende Höhe und Leistung der WKA sowie die mit dem Betrieb verbundenen Geräuschimmissionen und die visuellen Wirkungen der Anlagen als sachlich gerechtfertigt.

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Seite 138 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

A 11 Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete (Zonen 1 und 2) Gemäß §§ 46 und 48 SächsWG, sofern die entsprechende Rechtsverordnung eine Bebauung ausschließt.

A 12 Rohstoffabbau a) Vorranggebiete oberflächennahe Rohstoffe einschließlich einer Pufferzone von 300 m bei Festgesteinslagerstätten bzw. -gewinnungsbetrieben [s. Karte 2 i. V. m. Kapitel 10] b) Gebiete mit Bergwerkseigentum oder Bewilligungen gemäß §§ 8 und 9 BBergG sowie nach anderen Gesetzen oder Vorschriften genehmigte Rohstoffgewinnungsflächen und die jeweils dazugehörigen Lagerstätten einschließlich einer Pufferzone von 300 m bei Festgesteinslager-stätten bzw. -gewinnungsbetrieben Die Pufferzone von 300 m markiert, ausgehend von den erforderlichen Sprengarbeiten, den Gefahrenbereich um Festgesteinslagerstätten bzw. -gewinnungsbetriebe durch Steinflug und Erschütterungen (s. auch „Abstandserlass Nordrhein-Westfalen“).

A 13 Hindernisbegrenzungsbereiche für Flugplätze [s. Karten 21 und 23]

„Dass in den gemäß §§ 12 und 17 LuftVG festgelegten Bauschutzbereichen die Errichtung baulicher Anlagen nicht abschließend verboten, sondern nur einem Erlaubnisvorbehalt unter-worfen ist, steht der Wertung dieser Flächen als Vorabausscheidungskriterium nicht entgegen, sondern ist von der planerischen Befugnis, das Entstehen problematischer Situationen in Ein-zelzulassungsverfahren von vornherein zu vermeiden, umfasst. Dafür spricht insbesondere auch, dass nach der aktuellen Entwicklung davon ausgegangen werden darf, dass künftige Windkraftanlagen regelmäßig eine Höhe erreichen werden, aufgrund derer ihre Errichtung so-gar außerhalb von Bauschutzbereichen der Zustimmungspflicht der Luftverkehrsbehörde be-darf (§ 14 LuftVG).“ 38 Als Grundlage für die Darstellung der Hindernisbegrenzungsbereiche sind i. V. m. § 18a LuftVG die Anlagenschutzbereiche für flugsicherungstechnische Einrichtungen, i. V. m. § 18b LuftVG die „Richtlinien über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instrumen-tenflugbetrieb“ und die „Richtlinien über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen im Sichtflugbetrieb“ v. 02.11.2001 sowie die Bauschutzbereiche39 gem. §§ 12 und 17 LuftVG he-rangezogen worden. Die ermittelten Hindernisbegrenzungsbereiche wurden dem Regionalen Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge mit Schreiben vom 02.02.2006 von der zu-ständigen Luftfahrtbehörde (Regierungspräsidium Dresden) bestätigt. Neben der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrsbetriebes40 sind mit der Aufstellung dieses Ausschlusskriteriums auch die landschaftsästhetischen und ökologi-schen Auswirkungen der gemäß der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“ v. 02.09.2004 in der ab dem 29. April 2007 geltenden Fassung ge-forderten Ausstattung der Windkraftanlagen beachtet worden.

38 OVG Bautzen, Urteil v. 07.04.2005, Az.: 1 D 2/03, Punkt 2.4.3.5 39 Mit Schreiben des RP Dresden vom 24.04.2007 wurde bestätigt, dass die bestehenden Bauschutzbereiche für die Verkehrslandeplätze Großenhain und Riesa-Göhlis, für den Sonderlandeplatz Pirna-Pratzschwitz und für das Segelfluggelände Riesa-Canitz den bundesdeutschen Vorschriften des LuftVG entsprechen. 40 s. auch BVerwG, Urteil v. 18.11.2004, Az.: 4 C 1.04 (gebotene Rücksicht auf einen luftverkehrsrechtlich genehmigten Betrieb) sowie OVG Koblenz, Beschluss v. 07.03.2005, Az.:8 A 12244/04 (Luftfahrtbehörde kann in einem Genehmigungsverfahren die Zustimmung zum Bau einer über 100 m hohen Windkraftanlage verweigern, auch wenn sich der beantragte Standort innerhalb eines Vorranggebietes Windenergienutzung befindet)

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 139 1. Gesamtfortschreibung 2009

A 14 Abstandswerte zu Einrichtungen der technischen Infrastruktur

[s. Karte 2 und topographische Karte] Die Abstandswerte wurden in besonderem Maße unter Beachtung des Vorsorgegedankens zum Schutz der Einrichtungen der technischen Infrastruktur sowie deren Erweiterungsoptio-nen [s. 14.1.1 (G)], insbesondere auch vor dem Hintergrund der technischen Entwicklung der Windkraftanlagen mit zunehmenden Naben- und Gesamthöhen, festgelegt (vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG). Sie orientieren sich prinzipiell an den entsprechenden Fachgesetzen, Verordnungen und Re-gelungen, in denen die Einhaltung von bestimmten Abständen zu den jeweiligen Einrichtun-gen gefordert wird, ohne jedoch die in diesen Gesetzen, Verordnungen und Regelungen ent-haltenen Abstandswerte im Detail der Planung zugrunde zu legen.41 Die in der Folge angeführten Fachgesetze, Verordnungen und Regelungen haben aus-schließlich hinweisenden Charakter. Im Übrigen kam dieses Ausschlusskriterium als vorletzter Schritt bei der Überlagerung der Ausschlusskriterien zur Anwendung; durch die alleinige Inanspruchnahme dieses Aus-schlusskriteriums wurde keine bis dahin ermittelte Anspruchsfläche ausgeschlossen. a) elektrifizierte Bahnstrecken 300 m i. V. m. Regelung der Deutschen Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE, DIN EN 50341-3-4, VDE 0210. nichtelektrifizierte Bahnstrecken 100 m

i. V. m. § 4 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

b) Bundesautobahn 250 m i. V. m. § 9 FStrG und § 16 Abs. 2 SächsBO

Autobahnkreuze und Anschlussstellen 300 m i. V. m. § 9 FStrG und § 16 Abs. 2 SächsBO

Autobahnen implizieren durch ihre Ausbauart gegenüber niederrangigen Straßen eine höhere Verkehrsdichte sowie höhere Geschwindigkeiten der Fahrzeuge. Demzufolge sind die ver-kehrssicherheitstechnischen Anforderungen wesentlich höher eingestuft. Den in diesem Pla-nungskonzept angewendeten Abstandswerten zu Autobahnen liegen die diesbezüglich gelten-den anbaurechtlichen Bestimmungen zugrunde. Darüber hinaus wurden in der Dimensionierung der Abstandswerte verkehrssicherheitsrelevante Bedenken bezüglich Betrieb und Nutzung von Windkraftanlagen in Autobahnnähe im Sinne einer präventiven Gefahrenabwehr berücksichtigt (Einsatz von Rettungshubschraubern, visuelle Ablenkungsgefahr der Fahrzeugführer durch Bewegung der Rotorblätter teilweise in Verbindung mit Schattenwurf, Discoeffekten und Gefah-renkennzeichnung, Folgen eines möglichen Versagens des Baukörpers der Windkraftanlage, Eisabwurf).

Bundes-, Staats- und Kreisstraßen und diesbez. Vorranggebiete 100 m

i. V. m. § 9 FStrG, § 24 SächsStrG und § 16 Abs. 2 SächsBO

c) Hochspannungsfreileitungen (> 30 kV) und Umspannwerke (in Freiluftausführung) 150 m i. V. m. Regelung der Deutschen Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE, DIN EN 50341-3-4, VDE 0210.

41 vgl. hierzu: OVG Münster, Urteil v. 30.11.2001, Az.:7 A 4857/00, bestätigt durch BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az.: 4 C 15.01

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Seite 140 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

A 15 Einhaltung eines Abstandes zwischen Windkraftanlagenstandorten von i. d. R. 5 km [s. Karte 23]

Die Raumwirkung von Windkraftanlagen, die durch das Bewegungsmoment der Rotoren er-heblich gesteigert wird, ist generell im Umkreis von 2 - 2,5 km vordergründig in der Landschaft sichtbar (mittlerer Wirkbereich) und erreicht erst bei einer Entfernung ab etwa 4 - 5 km den Zustand, dass die Windkraftanlagen keine Dominanzwirkung in der Landschaft mehr ausüben. Durch die Beachtung dieses Abstandswertes werden eine Überschneidung der mittleren Wirkbereiche und somit eine massive und großflächige Raumbelastung durch Windkraftanla-gen sowie erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds, des Erholungswertes der Landschaft und der Gesundheit der betroffenen Wohnbevölkerung verhindert. Letztendlich liegt diesem Kriterium somit der Gedanke zugrunde, dass nur bei angemessenen Abständen die landschaftliche Schönheit erlebt werden kann.

Methodische Bearbeitungsschritte Die in diesem Plan ausgewiesenen Vorrang-/Eignungsgebiete Windenergienutzung sind im Ergebnis folgender Bearbeitungsschritte ermittelt worden:

1. Ermittlung der Anspruchsflächen durch kartographische Darstellung und Überlagerung der Bereiche nach den Ausschlusskriterien A 1 bis A 13

2. Einzelfallprüfung der so ermittelten Anspruchsflächen Windenergienutzung hinsichtlich der Er-

forderlichkeit einer Pufferzone zu den Bereichen nach den Ausschlusskriterien A 1, A 2, A 3 (hier auch FFH-Erheblichkeitsprüfung), A 5 und A 9

3. Prüfung der ermittelten Anspruchsflächen hinsichtlich des Ausschlusskriteriums A 14 (Abstän-

de zu Einrichtungen der technischen Infrastruktur)

4. Durchführung einer einzelfallbezogenen Landschaftsbildprüfung42 i. V. m. der Prüfung des Ausschlusskriteriums A 15 der bisher ermittelten Anspruchsflächen. Untersucht wird insbe-sondere die zu erwartende Raumbelastung durch Windkraftanlagen43 unter Beachtung der jeweils vorliegenden Landschaftssituation (Sichtverschattung infolge des Reliefs und vorhan-dener Landschaftselemente, vorhandene Strukturvielfalt, Ablösung der Dominanzpriorität in der Landschaft).

Das Ausschlusskriterium 15 i. V. m. Schritt 4 der Methodik führte nur bei einer Anspruchsfläche alleinig zum Wegfall dieser Fläche - Jacobsthal-Nord (Landkreis Meißen, Gemeinde Zeithain, 2 Teilflächen, 17 ha + 48 ha). Der Abstand zum Windkraftanlagenstandort (4 WKA) östlich von Fichtenau (Land Brandenburg) beträgt etwa 1 km; dieser Standort ist im Sachlichen Teilregionalplan III Windkraftnutzung der Region Lausitz-Spreewald als Eignungsgebiet W47 Fichtenberg/Altenau ausgewiesen - dieser Plan ist aufgrund von formalen Fehlern durch das OVG Berlin-Brandenburg 2007 für nichtig erklärt worden]. Im Ergebnis der einzelfallbezogenen Landschaftsbildprüfung wurde eingeschätzt, dass durch Windkraftanlagen auf dieser Fläche zuzüglich der etwa 1 km entfernten und nicht sichtverschatteten 4 bereits bestehenden Wind-kraftanlagen östlich Fichtenberg eine massive und großflächige Raumbelastung entstehen würde. Die Fläche befindet sich in unmittelbarer Randlage zum sichtexponierten Elbtalbereich. Aufgrund der relativ flachen und ebenen Landschaft wären die Windkraftanlagen (nach Stand der Technik ist mit mindestens 100 m Gesamthöhe zu rechnen) u. a. auch vom linkselbischen Elberadweg einsehbar; die Anlagen würden den rechtselbischen Elb-auenbereich dominieren und somit zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen. Nach Auskunft der Naturschutzfachbehörde fungiert das Gebiet zwischen Jacobsthal und Fichtenberg als Zug-schneise des gegenüber Windkraftanlagen störungsempfindlichen Seeadlers zwischen seinem Brutplatz in der Gohrischheide und seinem Nahrungshabitat an der Elbaue. In den Erhaltungszielen des die Fläche unmittelbar östlich angrenzenden SPA-Gebietes „Gohrischheide“ (Sn-Nr. 028) wird ausgeführt: „Das Gebiet ist bedeutend für die Gewährleistung einer räumlichen Ausgewogenheit der Meldekulisse im Hinblick auf den Seeadler.“ Windkraft-anlagen auf dieser Fläche würden die Funktion als Zugschneise zerstören. Da eine weitere Zugschneise nördlich von Fichtenberg bereits durch die 4 WKA am unmittelbaren Rand der Gohrischheide in Brandenburg „verstellt“ wurde, wäre durch den Wegfall dieser zweiten Zugschneise sowie durch die Nähe zum Brutgebiet (0,5 km bis 2,5 km Entfernung) eine erheblichen Beeinträchtigung der Population des Seeadlers zu erwarten.

42 Hertzog, B.: „Windkraftanlagen und Landschaftsbild“ in: Naturschutz regional - Beiträge zum Naturschutz im Oberen Elbtal/ Osterzgebirge 2001. Staatliches Umweltfachamt Radebeul. Radebeul 2001 43 die gegenwärtig errichteten Windkraftanlagen haben Nabenhöhen von mindestens 60 bis 100 m und verfügen über einen Rotordurchmesser von 60 bis 80 m; nach Stand der Technik werden insbesondere im Repowering bereits 6 MW-Anlagen errichtet (z. B. Enercon 112, Nabenhöhe: 125 m, Gesamthöhe: 180 m)

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 141 1. Gesamtfortschreibung 2009

Unter Anwendung der o. g. Bearbeitungsschritte sind folgende 7 Vorrang-/Eignungsgebiete Wind-energienutzung ermittelt und als solche in den Karten 9 bis 15 ausgewiesen sowie in Karte 2 „Raum-nutzung“ dargestellt worden:

o Streumen (Landkreis Meißen)

o Mautitz (Landkreis Meißen)

o Wölkisch (Landkreis Meißen)

o Rennersdorf (Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge)

o Lübau (Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge)

o Reinholdshain (Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge)

o Rückersdorf (Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge) Diese Flächen verfügen gemäß Windmessprogramm Sachsen von 1997 in 60 m Höhe über Grund über Windleistungsdichten von 250 bis 300 W/m² und über Windgeschwindigkeiten ab 6,5 m/s. Die Vorrang-/Eignungsgebiete Windenergienutzung nehmen etwa 230 ha ein; das entspricht rund 0,07 % der Regionsfläche. Die jeweiligen Abgrenzungsbegründungen zu den 7 Vorrang-/Eignungs-gebieten können ebenfalls den Karten 9 bis 15 entnommen werden. Bezüglich der Zielerreichung gemäß Klimaschutzprogramm 2001 können folgende Angaben bzw. Prognosezahlen für den Geltungszeitraum des Regionalplans aufgestellt werden:

o Bestand in und im Umfeld der 7 VREG: 37 WKA mit 33 MW und 59 GWh/a

o nach Zubau und Repowering in den VREG unter Beachtung der Restriktionen gemäß

Plansätzen sowie der Bestände im Umfeld der VREG (ab Baujahr 2005): 58 WKA mit 127 MW und 253 GWh/a.

Mit diesem prognostizierten Jahresenergieertrag nach Zubau und Repowering in den VREG von etwa 253 GWh/a wird das regionsanteilige Ziel aus dem Klimaschutzprogramm (215 GWh/a) zu 118 % erfüllt. In diese Prognoserechnung sind bestehende Restriktionen insofern bereits beachtet worden, dass nur für das VREG Streumen teilweise [unter Beachtung von 14.2.5 (Z)] von Anlagen der 6 MW-Klasse44 ausgegangen worden ist; für alle anderen VREG sind 2 MW-Anlagen mit einer Gesamthöhe von 100 m bzw. die Angaben aus diesbezüglichen Genehmigungsunterlagen veranschlagt worden. Die Prognoserechnung erfolgte nicht pauschal, sondern hat jedes VREG im Einzelfall betrachtet; sie berücksichtigt also die am jeweiligen VREG mögliche Volllaststundenzahl, den Bestand ab 2005 bzw. genehmigte bzw. in Aussicht gestellte Genehmigungen sowie die Repowermöglichkeit aufgrund der Lebensdauer bestehender Anlagen. Die Beachtung von Restriktionen in den Plansätzen erfolgte durch die Annahme, dass auf Ebene der Regionalplanung bei WKA-Gesamthöhen von 100 m erhebli-che Beeinträchtigungen der aufgeführten Schutzgüter ausgeschlossen werden können. Mit Stand 2008 erzeugen darüber hinaus auf 20 Standorten außerhalb der ausgewiesenen Vorrang-/Eignungsgebiete 82 Windkraftanlagen mit einer installierten Leistung von 81,5 MW einen Jahres-energieertrag von etwa 173 GWh. Da die durchschnittliche Laufzeit einer Windkraftanlage mit 15 Jah-ren angegeben wird, muss man davon ausgehen, dass alle die Windkraftanlagen, die vor 2003 errich-tet worden sind, bis zum Ende des Geltungszeitraumes dieser Gesamtfortschreibung (etwa 2018) vom Netz gehen werden. Damit verbleiben noch 16 Windkraftanlagen (also ab Baujahr 2003) mit einer installierten Leistung von 26 MW, verteilt auf 6 Standorte außerhalb der Vorrang-/Eignungsgebiete. Diese können einen Jahresenergieertrag von etwa 58 GWh erzeugen.

44 In der i. A. des Umweltbundesamtes erarbeiteten Studie "Entwicklung der Umweltstrategie für die Windener- gienutzung an Land und auf See" [03/2007] wird diesbezüglich ausgesagt: „Während Anfang der 90-er Jahre Windenergieanlagen mit einer Leistung von 300 kW, einem Rotordurchmesser von 30 m und Nabenhöhen bis 40 m am Markt zur Verfügung standen, existieren heute Prototypen der sogenannten Multimegawattklasse mit Rotordurchmessern bis 120 m und Nabenhöhen von über 120 m sowie einer Leistung bis 6 MW.“ Bereits seit 2002 steht eine 6 MW - Anlage (E 112) im sachsen-anhaltinischen Egeln (bei Magdeburg); im Windpark Druiberg (Sachsen-Anhalt, Landkreis Halberstadt) wurde 2007 eine 6 MW - Anlage (E 112) errichtet. Beide Standorte befinden sich im Binnenland.

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Unter Beachtung der in der Region aufzuweisenden hohen Siedlungsdichte und dem hohen Anteil an geschützten Landschaften (z. B. Nationalpark) wird damit der Windenergienutzung substanziell aus-reichend Raum geschaffen. Das öffentliche Interesse an der Umsetzung der Planungskonzeption zur langfristigen Standort-ausweisung für Windkraftanlagen mit der Folge, dass in der Teilfortschreibung Wind45 12 Vorrangge-biete Windenergienutzung und im vorliegenden Plan nur noch 7 Vorrang-/Eignungsgebiete Windener-gienutzung ausgewiesen werden, überwiegt aus nachstehenden Gründen dem öffentlichen Belang des Klimaschutzes bzgl. der Nutzung regenerativer Energien sowie dem privaten Interesse des Ein-zelnen bzgl. Errichtung und Betrieb bzw. Repowering von Windkraftanlagen auf diesen „ehemaligen“ Vorranggebieten sowie darüber hinaus. Die vorliegende Planungskonzeption unterscheidet sich gegenüber der Konzeption für die Teilfort-schreibung Wind insbesondere durch die Erhöhung des Abstandes zur im Zusammenhang bestehen-den Wohnbebauung von 750 m auf 1000 m.46 Dieser 1000 m - Vorsorgeabstand ergibt sich einerseits aus der zwischenzeitlichen und absehbaren Entwicklung der Gesamthöhen der Windkraftanlagen sowie dem, auch damit im Zusammenhang ste-henden, zwischenzeitlich erworbenen Erkenntniszuwachs hinsichtlich der von den Windkraftanlagen ausgehenden gesundheitlichen Auswirkungen auf die umgebende Wohnbevölkerung.47 Dass sich bei Anwendung des 1000 m - Vorsorgeabstandes in der Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge dieser „Tabubereich“ gegenüber dem 750 m - Abstand von 75 % der Regionsfläche auf 87 % erhöht, ist der in der Region bestehenden relativ hohen Siedlungsdichte geschuldet (unabhängig von der Flächeninanspruchnahme existieren in der Region rund 960 zusammenhängende Siedlungskörper). Darüber hinaus hat sich seit dem Zeitpunkt der Teilfortschreibung Wind 2001 herausgestellt, dass von in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen ein hohes Gefährdungspotenzial für Fledermäuse ausgeht. So wurden z. B. nach systematischem Nachsuchen in einem Windpark mit 10 Anlagen bei Puschwitz im Landkreis Bautzen in den Herbstmonaten 2002 insgesamt 34 tote Fledermäuse gefunden. Die diesbezügliche bundesweit geführte Fachdiskussion kann wie folgt zusammengefasst werden: „Be-zieht man die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach Art. 12 FFH-RL und § 42 BNatSchG auf die Ebene des Individuums, so sind zwangsläufig alle Beeinträchtigungen wie z. B. Störungen, insbesondere aber die Tötung einer Fledermaus durch die Kollision mit einer Windkraftanlage als erheblich zu beurteilen.“ 48 Auch die jüngste Rechtssprechung folgt dieser fachlichen Einschätzung, indem ausgeführt wird, dass der Planungsträger bei Totfunden von geschützten Fledermausarten unter Windkraftanlagen in Gebieten, die erheblich beeinträchtigt werden können, aus Gründen der Vorsorge bis auf weiteres von einer Ausweisung als Vorrang-/Eignungsgebiet Windenergienutzung absehen kann.49

45 Teilfortschreibung der Plansätze zur Windenergienutzung des Regionalplanes Oberes Elbtal/Osterzgebirge, Satzungsbeschluss vom 10.12.2001, verbindlich seit 24.04.2003 (Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger des Sächsischen Amtsblattes Nr. 17/2003) 46 In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass der RPV Westsachsen in seiner Planungskon- zeption im Rahmen der seit 25.07.2008 rechtkräftigen Gesamtfortschreibung ebenfalls einen 1000 m - Abstand zur Wohnbebauung und der RPV Südwestsachsen in seiner seit 31.07.2008 rechtskräftigen Gesamtfort- schreibung diesbezüglich 850 m einstellen; der RPV Oberlausitz-Niederschlesien sieht 500 m bis 1200 m Abstand zur Wohnbebauung vor. Auch bundesweit legen diesbezüglich viele Planungsverbände gegenwärtig den 1000 m - Abstand zur Wohnbebauung zugrunde, so z. B. die Planungsverbände der Regionen Magdeburg (2006), Altmark (2005), Priegnitz-Oberhavel (2006), Uckermark-Barnim (2007) sowie Mecklenburgische Seen- platte (2008). Ebenso empfehlen ministerielle "Winderlasse" einzelner Bundesländer einen 1000 m - Abstand zur Wohnbebauung (Rheinland-Pfalz 2006, Nordrhein-Westfalen 2005, Mecklenburg-Vorpommern 2004, Niedersachsen 2004). Auch die aktuelle Rechtssprechung hält die Anwendung eines 1000 m - Abstandes zur zusammenhängenden Wohnbebauung für zulässig (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.2007, Az.:8 C 11412/06). 47 Beispielsweise führte der in einer Laborstudie der Universität Kiel im Jahr 2000 unter speziellen Bedingungen untersuchte periodische Schattenwurf insgesamt betrachtet nicht zu Belästigungen beim Menschen, die als erheblich angesehen werden können. Jedoch sind die nachgewiesenen erhöhten Anforderungen an psychische und physische Ressourcen des Menschen ein Hinweis darauf, dass kumulative Langzeitwirkungen die Kriterien einer erheblichen Belästigung erfüllen könnten. 48 Brinkmann, R.: Untersuchungen zu möglichen betriebsbedingten Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Fledermäuse im Regierungsbezirk Freiburg, Jan. 2006 49 SächsOVG Urteil vom 25.10.2006 (Az.: 1 D 3/03)

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 143 1. Gesamtfortschreibung 2009

Folgende konkrete Gründe führten dazu, dass die nachstehenden 6 Vorranggebiete Windenergienut-zung gemäß Teilfortschreibung Wind, insbesondere aus Vorsorgegründen, im vorliegenden Plan nicht mehr zur Ausweisung gekommen sind:

Vorranggebiet Name WKA-Bestand50 Angaben zu Genehmigungen und offenen Verfahren

Begründung für Wegfall

Wendischbora (6 WKA)

- vollständig innerhalb des 1000 m - Abstands zur Wohnbebauung (A 10) [Abstand von der jeweils nächst gelegenen WKA: 500 m zu Wendischbora, 650 m zu Mahlitzsch, 600 m zu Mergenthal und 850 m zu Deutschenbora] - Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung von Fledermaus- und Vogelhabitaten: 5 Totfunde 2004 [Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Mauersegler, Schwarzmilan] gem. Gutachten von ENDL51 und 7 Totfunde 2006 [Großer Abendsegler, Rauhhautfledermaus, Großes Mausohr] gem. Gutachten von SEICHE, ENDL und LEIN 52 (A 3) Darüber hinaus Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung von Fledermaushabitaten: - gemäß Managementplan [2005] für das FFH-Gebiet Sn-Nr. 189 „Fledermausquartiere im Großraum Dresden“ (Gebietsteilfläche Nr. 16 - 2 km entfernt) befindet sich der Standort inner- halb des 4 km umfassenden Aktionsradius der ggü. WKA empfindlichen Mopsfledermaus sowie innerhalb des 15 km umfassenden Aktionsradius vom ggü. WKA empfindlichen Großen Mausohr - gemäß Managementplan für das FFH-Gebiet Sn-Nr. 171 „Triebischtäler“ [2007] befinden sich in 1 km Entfernung ein Wochenstubenquartier vom Großen Mausohr sowie in 2 km Entfernung Habitatflächen von Großem Mausohr und Mopsfledermaus - gemäß Managementplan für das FFH-Gebiet Sn-Nr. 252 „Oberes Freiberger Muldetal“ [2005] befindet sich in 3,5 km Entfernung eine Habitatfläche vom Großen Mausohr - im Gutachten von SEICHE, ENDL und LEIN [2006] wurden die ggü. WKA empfindlichen Fledermausarten Mopsfledermaus, Rauhhautfledermaus und Zwergfledermaus nachgewiesen

Lommatzsch Nord (6 WKA) 1 WKA genehmigt BImSchG - Genehmi-gungsantrag für 3 WKA i. Verf.

- vollständig innerhalb des 1000 m - Abstands zur Wohnbebauung (A 10) [Abstand von der jeweils nächst gelegenen WKA: 600 m zu Barmenitz, 700 m zu Scheerau und 700 m zu Altlommatzsch] Darüber hinaus Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung von Fledermaushabitaten: - gemäß Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet Sn-Nr. 207 „Dolomitgebiet Ostrau und Jahnatal“ befinden sich in ca. 7 km Entfernung Winterquartiere von Großem Mausohr und Mops- fledermaus - an insgesamt 14 Beobachtungsterminen im Jahr 2005 konnten u. a. folgende Fledermausarten im Gebiet, welches durch die Ortslagen Barmenitz, Striegnitz, Scheerau, Altsattel und Alt- lommatzsch umgrenzt wird, nachgewiesen werden: Mopsfledermaus, Zwergfledermaus, Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Rauhhautfledermaus und Großes Mausohr - genehm. WKA befindet sich innerhalb des VRG gem. Teilfortschreibung Wind im Abstand von 750 m zur angrenzenden Wohnbebauung (A 10) - 3 beantragte WKA befinden sich außerhalb des VRG gem. Teilfortschreibung Wind und innerhalb eines Zugrastgebietes für Avifauna (A 3)

50 Stand 08/2008 51 ENDL, P.: Untersuchungen von Fledermäusen und Vögeln an ausgewählten Windkraftanlagen - Landkreis Meißen, Weißeritzkreis, Kreis Sächsische Schweiz. 2004 52 SEICHE, ENDL und LEIN: Fledermäuse und Windenergieanlagen in Sachsen 2006, LfUG 2008

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Seite 144 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Vorranggebiet Name WKA-Bestand53 Angaben zu Genehmigungen und offenen Verfahren

Begründung für Wegfall

Seeligstadt (5 WKA)

- vollständig innerhalb des 1000 m - Abstands zur Wohnbebauung (A 10) [Abstand von der jeweils nächst gelegenen WKA: 750 m zu Seeligstadt, 650 m zu Burkhardswalde, 600 m zu Schmiedewalde] - Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung eines Fledermaushabitats: 3 Totfunde 2004 [Großer Abendsegler, Zwergfledermaus, Rauhhautfledermaus] gem. Gutachten von ENDL und 2 Totfunde 2006 [Großer Abendsegler und Zweifarbfledermaus] gem. LfUG-Studie 2008 (A 3) Darüber hinaus Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung von Fledermaushabitaten: - gemäß Managementplan für das FFH-Gebiet Sn-Nr. 189 „Fledermausquartiere im Großraum Dresden“ [2005] befindet sich der Standort im Fledermausaktionsradius (Großes Mausohr, Mopsfledermaus) der Gebietsteilfläche Nr. 16 (4 km entfernt) - 2 km Abstand zum FFH-Gebiet Sn-Nr. 171 „Triebischtäler“; gemäß Managementplan [2007] befinden sich in etwa 2 km Entfernung 4 Habitatflächen von Großem Mausohr und Mops- fledermaus sowie in etwa 4 km Entfernung deren Winterquartiere

Beerwalde Süd (5 WKA)

- vollständig innerhalb des 1000 m - Abstands zur Wohnbebauung (A 10) [Abstand von der jeweils nächst gelegenen WKA: 650 m zu Beerwalde] Darüber hinaus Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung von Vogel- und Fledermaushabitaten: - 1 Vogel-Totfund 2008 [Feldsperling] gem. Gutachten von Plan T 54 - Randlage zu Rast-, Brut- und Nahrungshabitaten von störungsempfindlichen Tierarten - 300 m Abstand zum SPA-Gebiet Sn-Nr. 64 „Weißeritztäler“; gemäß den Erhaltungszielen besitzt dieses Gebiet einen für Sachsen repräsentativen Mindestbestand u. a. für die ggü. WKA empfindlichen Vogelarten Rotmilan und Uhu - 350 m Abstand zum FFH-Gebiet Sn-Nr. 37 „Täler von Vereinigter und Wilder Weißeritz“; im Rahmen des Managementplans [2005] sind die ggü. WKA empfindlichen Fledermausarten Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus nachgewiesen

Mohorn Süd (2 WKA) BImSchG- Genehmi- gungsantrag für 1 WKA i. Verf.

- vollständig innerhalb des 1000 m - Abstands zur Wohnbebauung (A 10) [Abstand von der jeweils nächst gelegenen WKA: 600 m zu Mohorn, 700 m zu Mohorn-Grund] Darüber hinaus Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung von Fledermaushabitaten: - 1,5 km Abstand zum FFH-Gebiet Sn-Nr. 171 „Triebischtäler“; im Rahmen des Managementplans [2007] sind die ggü. WKA empfindlichen Fledermausarten Mopsfledermaus, Breitflügelfledermaus und Großes Mausohr nachgewiesen - 2 km Abstand zum FFH-Gebiet Sn-Nr. 172 „Wälder am Landberg“; im Rahmen des Managementplans [2006] sind die ggü. WKA empfindlichen Fledermausarten Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus und Großes Mausohr nachge- wiesen - die beantragte WKA befindet sich 530 m von der Wohnbebauung in Mohorn-Grund entfernt - Gefährdungsrisiko für die o. g. Fledermausarten

Colmnitz Ost (6 WKA)

- vollständig im 1000 m - Abstand zur Wohnbebauung (A 10) [Abstand von der jeweils nächst gelegenen WKA: 550 m zu Neuklingenberg, 600 m zu Obercolmnitz] - Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung von Fledermaus- und Vogelhabitaten: 2 Fledermaus-Totfunde 2008 [Großer Abendsegler, Zwergfledermaus] und 6 Vogel-Totfunde 2008 [Kohl-, Blau- und Tannenmeise, Wintergoldhähnchen, Feldlerche] gem. Gutachten von Plan T 2008 (A 3) Darüber hinaus Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung von Vogel- und Fledermaushabitaten: - 300 m Abstand zum SPA-Gebiet Sn-Nr. 64 „Weißeritztäler“; gemäß den Erhaltungszielen besitzt dieses Gebiet einen für Sachsen repräsentativen Mindestbestand u. a. für die ggü. WKA empfindlichen Vogelarten Rotmilan und Uhu - 1,9 km Abstand zum FFH-Gebiet Sn-Nr. 37 „Täler von Vereinigter und Wilder Weißeritz“; im Rahmen des Managementplans [2005] sind die ggü. WKA empfindlichen Fledermausarten Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus nachgewiesen

53 Stand 08/2008 54 Plan T Planungsgruppe Landschaft und Umwelt: „Untersuchungen zum Verhalten von Fledermäusen und Vögeln an den Windkraftanlagenstandorten Mohorn-Süd, Colmnitz-Ost und Beerwalde-Süd“, im Auftrag des Regionalen Planungsverbandes Oberes Elbtal/Osterzgebirge, November 2008

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 145 1. Gesamtfortschreibung 2009

Unter Beachtung eines möglichen Repowering sowie in Auseinandersetzung mit den dem Regionalen Planungsverband bekannten konkreten privaten Belangen bezüglich Windenergienutzung wurden über die Vorranggebiete Windenergienutzung gemäß Teilfortschreibung Wind hinaus alle weiteren bekannten Standorte, die entweder bereits Windkraftanlagen aufweisen oder für die Genehmigungen vorliegen bzw. offene Verfahren bestehen, regionalplanerisch geprüft. Viele dieser Standorte standen bereits als Potenzialflächen des Vorentwurfs der Teilfortschreibung Wind zur Diskussion, sind aber nach Abwägung nicht als VRG ausgewiesen worden. In nachstehender Tabelle sind die einzelnen öffentlichen Belange aufgelistet, die den privaten Belan-gen der Windenergienutzung sowie dem öffentlichen Belang des Klimaschutzes bzgl. der Nutzung regenerativer Energien aus Sicht des Regionalen Planungsverbandes entgegenstehen:

Bezeichnung Kreis Gemeinde

WKA-Bestand[Anzahl]

weitere Rechte bzw.

offene Verfahren

Nr. der Potenzialfläche gem. Vorentwurf der TF

Wind Augustusberg-Nossen

MEI Nossen 5 17

Begründung für Nichtausweisung: - 400 m - Abstand von der nächstgelegenen WKA zur Wohnbebauung in Nossen (A 10) - 2 WKA im Zugrastgebiet Avifauna (A 3) Darüber hinaus Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung von Vogel- und Fledermaushabitaten: - 250 m Abstand zum SPA-Gebiet Sn-Nr. 24 „Täler in Mittelsachsen“; gemäß den Erhaltungszielen gehört dieses Gebiet zu den 5 besten Vorkommensgebieten in Sachsen u. a. für die ggü. WKA empfindliche Vogelart Rotmilan; desweiteren besitzt dieses Gebiet einen für Sachsen repräsentativen Mindestbestand u. a. für die ggü. WKA empfindliche Vogelart Wachtel- könig - 500 m Abstand zum FFH-Gebiet Sn-Nr. 188 „Pitzschebachtal“; im Rahmen des Managementplans [2007] sind die ggü. WKA empfindlichen Fledermausarten Großes Mausohr und Mopsfledermaus nachgewiesen; es wird ein Aktionsradius für die Jagdhabitate von 15 km (Großes Mausohr) und 5 km (Mopsfledermaus) benannt.

Garsebach MEI

Triebischtal

2 20

Begründung für Nichtausweisung: - 400 m - Abstand von der nächstgelegenen WKA zur Wohnbebauung in Garsebach (A 10) - 600 m - Abstand von der nächstgelegenen WKA zur Wohnbebauung in Dobritz (A 10) - 800 m - Abstand von der nächstgelegenen WKA zur Wohnbebauung in Löthain (A 10) - 1 WKA im Zugrastgebiet Avifauna (A 3) Darüber hinaus Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung von Vogel- und Fledermaushabitaten: - 70 m Abstand zum SPA-Gebiet Sn-Nr. 27 „Linkselbische Bachtäler“; gemäß den Erhaltungszielen besitzt dieses Gebiet einen für Sachsen repräsentativen Mindestbestand u. a. für die ggü. WKA empfindliche Vogelart Rotmilan - gemäß Managementplan für das FFH-Gebiet Sn-Nr. 189 „Fledermausquartiere im Großraum Dresden“ [2005] befindet sich der Standort im 15 km umfassenden Fledermausaktionsradius (Großes Mausohr) der etwa 2 km entfernten FFH-Gebiets- teilfläche Nr. 12 - gem. Gutachten von SEICHE, ENDL und LEIN befinden sich im 200 m - Umfeld des WKA - Standortes fledermaus- relevante Strukturen - 500 m Abstand zum FFH-Gebiet Sn-Nr. 171 „Triebischtäler“; im Rahmen des Managementplans [2007] sind die ggü. WKA empfindlichen Fledermausarten Mopsfledermaus, Breitflügelfledermaus und Großes Mausohr nachgewiesen Planitzer Kreuz - Eulitz

MEI Leuben-Schleinitz 4 10

Begründung für Nichtausweisung: - 700 m - Abstand von der nächstgelegenen WKA zur Wohnbebauung in Neugraupzig (A 10) - 700 m - Abstand von der nächstgelegenen WKA zur Wohnbebauung in Eulitz (A 10) Darüber hinaus Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung von Vogel- und Fledermaushabitaten: - 650 m Abstand zum SPA-Gebiet Sn-Nr. 27 „Linkselbische Bachtäler“; gemäß den Erhaltungszielen besitzt dieses Gebiet einen für Sachsen repräsentativen Mindestbestand u. a. für die ggü. WKA empfindliche Vogelart Rotmilan - 700 m Abstand zum FFH-Gebiet Sn-Nr. 86 „Täler südöstlich Lommatzsch“; im Rahmen des Managementplans [2007] sind die ggü. WKA empfindlichen Fledermausarten Großes Mausohr und Mopsfledermaus nachgewiesen; es wird ein Aktions- radius für die Jagdhabitate von 15 km (Großes Mausohr) und 5 km (Mopsfledermaus) benannt.

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Seite 146 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Bezeichnung Kreis Gemeinde

WKA-Bestand[Anzahl]

weitere Rechte bzw.

offene Verfahren

Nr. der Potenzialfläche gem. Vorentwurf der TF

Wind

Katzenberg MEI

Käbschütztal Nossen

11 3

Begründung für Nichtausweisung: - 600 m - Abstand von der nächstgelegenen WKA zur Wohnbebauung in Soppen (A 10) - 500 m - Abstand von der nächstgelegenen WKA zur Wohnbebauung in Katzenberg (A 10) - 500 m - Abstand von der nächstgelegenen WKA zur Wohnbebauung in Mahlitzsch (A 10) - 600 m - Abstand von der nächstgelegenen WKA zur Wohnbebauung in Wunschwitz (A 10) - 500 m - Abstand von der nächstgelegenen WKA zur Wohnbebauung in Wendischbora (A 10) - 550 m - Abstand von der nächstgelegenen WKA zur Wohnbebauung in Wuhsen (A 10) - 900 m - Abstand von der nächstgelegenen WKA zur Wohnbebauung in Heynitz (A 10) - Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung von Fledermaus- und Vogelhabitaten (A 3): im Rahmen eines Gutachtens von ENDL [2004] wurden 5 Totfunde festgestellt (Großer Abendsegler, Breit- flügelfledermaus, Mauersegler, Schwarzlilan); im Rahmen eines weiteren Gutachtens von SEICHE, ENDL und LEIN 2006 wurden 7 Totfunde festgestellt (Großer Abendsegler, Großes Mausohr, Rauhhautfledermaus) Darüber hinaus Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung von Vogel- und Fledermaushabitaten: - 650 m Abstand zum SPA-Gebiet Sn-Nr. 27 „Linkselbische Bachtäler“; gemäß den Erhaltungszielen besitzt dieses Gebiet einen für Sachsen repräsentativen Mindestbestand u. a. für die ggü. WKA empfindliche Vogelart Rotmilan - 2 km Abstand zum FFH-Gebiet Sn-Nr. 171 „Triebischtäler“; im Rahmen des Managementplans [2007] sind die ggü. WKA empfindlichen Fledermausarten Mopsfledermaus, Breitflügelfledermaus und Großes Mausohr nachgewiesen - gemäß Managementplan für das FFH-Gebiet Sn-Nr. 189 „Fledermausquartiere im Großraum Dresden“ [2005] befindet sich der Standort im 15 bzw. 4 km umfassenden Fledermausaktionsradius (Großes Mausohr, Mopsfledermaus) der FFH- Gebietsteilfläche Nr. 16 (3 km entfernt) - im Gutachten von SEICHE, ENDL und LEIN wurden die ggü. WKA empfindlichen Fledermausarten Mopsfledermaus, Rauhhautfledermaus und Zwergfledermaus nachgewiesen; im 200 m - Umfeld des WKA-Standortes befinden sich fleder- mausrelevante Strukturen Haselberg - Langenwolmsdorf

SSZ-OE Langenwolmsdorf 2

Begründung für Nichtausweisung: - 450 m - Abstand von der nächstgelegenen WKA zur Wohnbebauung in Langenwolmsdorf (A 10) - Lage auf sichtexponiertem Höhenrücken (A 6) - Lage im geschützten Sichtbereich Burg Stolpen (A 7) Darüber hinaus Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung von Fledermaushabitaten: - 1 km Abstand zum FFH-Gebiet Sn-Nr. 163 „Polenztal“; in den Erhaltungszielen dieses FFH-Gebietes ist die ggü. WKA empfindliche Fledermausart Großes Mausohr explizit bezüglich der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustands benannt (Managementplan liegt noch nicht vor) Lauterbach - Langenwolmsdorf

SSZ-OE Langenwolmsdorf 3 36

Begründung für Nichtausweisung: - 450 m - Abstand von der nächstgelegenen WKA zur Wohnbebauung in Langenwolmsdorf (A 10) - 700 m - Abstand von der nächstgelegenen WKA zur Wohnbebauung in Lauterbach (A 10) - 1 WKA im VRG Natur und Landschaft sowie in der Waldpufferzone (A 1 und A 9) - 40 m - Abstand zur Kreisstraße (A 14) Darüber hinaus Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung von Vogel- und Fledermaushabitaten: - 2,5 km Abstand zum FFH-Gebiet Sn-Nr. 163 „Polenztal“; in den Erhaltungszielen dieses FFH-Gebietes ist die ggü. WKA empfindliche Fledermausart Großes Mausohr explizit bezüglich der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustands benannt (Managementplan liegt noch nicht vor)

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 147 1. Gesamtfortschreibung 2009

Bezeichnung Kreis Gemeinde

WKA-Bestand[Anzahl]

weitere Rechte bzw.

offene Verfahren

Nr. der Potenzialfläche gem. Vorentwurf der TF

Wind

Pfarrberg - Breitenau

SSZ-OE Bad Gottleuba-Berggießhübel

3 34

Begründung für Nichtausweisung: - 300 m - Abstand von der nächstgelegenen WKA zur Wohnbebauung in Breitenau (A 10) Darüber hinaus Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung von Vogel- und Fledermaushabitaten: - im Rahmen eines Gutachtens von SEICHE, ENDL und LEIN wurde 2006 ein Fledermaustotfund festgestellt; gem. diesem Gutachten befinden sich im 200 m - Umfeld des WKA-Standortes fledermausrelevante Strukturen - 900 m Abstand zum SPA-Gebiet Sn-Nr. 59 „Osterzgebirgstäler“; gemäß den Erhaltungszielen besitzt dieses Gebiet einen für Sachsen repräsentativen Mindestbestand u. a. für die ggü. WKA empfindlichen Vogelarten Rotmilan und Schwarzstorch - 900 m Abstand zum FFH-Gebiet Sn-Nr. 42 „Mittelgebirgslandschaft um Oelsen“; gemäß Managementplan [2005] erfolgte der Nachweis von Mopsfledermaus, Großem Mausohr, Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Rauhhautfledermaus und Zwergfledermaus - gemäß Managementplan für das FFH-Gebiet Sn-Nr. 189 „Fledermausquartiere im Großraum Dresden“ [2005] befindet sich der Standort im 15 km umfassenden Fledermausaktionsradius vom ggü. WKA empfindlichen Großen Mausohr der Gebietsteilflächen Nr. 06 und Nr. 09 (jeweils 9 km entfernt) BAB 4, Dresdner Tor

SSZ-OE Wilsdruff 1 32

Begründung für Nichtausweisung: - 900 m - Abstand von der WKA zur Wohnbebauung in Kaufbach (A 10) - Lage im sichtexponierten Elbtalbereich (A 6) - Lage im Zugrastgebiet Avifauna (A 3) - 4 km - Abstand zu 2 WKA in Braunsdorf (A 15) - 120 m - Abstand zur BAB A4 (A 14) Darüber hinaus Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung von Vogel- und Fledermaushabitaten: - 1,2 km Abstand zum SPA-Gebiet Sn-Nr. 27 „Linkselbische Bachtäler“; gemäß den Erhaltungszielen besitzt dieses Gebiet einen für Sachsen repräsentativen Mindestbestand u. a. für die ggü. WKA empfindliche Vogelart Rotmilan - 1,2 km Abstand zum FFH-Gebiet Sn-Nr. 168 „Linkselbische Täler zwischen Dresden und Meißen“; gemäß Management- plan [2007] erfolgte der Nachweis von Mopsfledermaus und Großem Mausohr Rabenau (außerhalb des VREG Lübau)

SSZ-OE Rabenau 1 1

Begründung für Nichtausweisung: - 800 m - Abstand von der WKA zur Wohnbebauung in Lübau (A 10) - Lage im VRG Natur und Landschaft (A 1) - Lage innerhalb des Zugrastgebietes Avifauna auf der Somsdorfer Hochfläche (A 3) Darüber hinaus Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung von Vogel- und Fledermaushabitaten: - 500 m Entfernung zum SPA-Gebiet Sn-Nr. 64 „Weißeritztäler“; gemäß den Erhaltungszielen besitzt dieses Gebiet einen für Sachsen repräsentativen Mindestbestand u. a. für die ggü. WKA empfindlichen Vogelarten Rotmilan und Uhu - 600 m Entfernung zum FFH-Gebiet Sn-Nr. 36 „Täler von Roter Weißeritz und Oelsabach“; im Rahmen des Managementplans [2006] sind die ggü. WKA empfindlichen Fledermausarten Breitflügelfledermaus und Mopsfledermaus nachgewiesen - 1,5 km Abstand zum FFH-Gebiet Sn-Nr. 37 „Täler von Vereinigter und Wilder Weißeritz“; im Rahmen des Manage- mentplans [2005] sind die ggü. WKA empfindlichen Fledermausarten Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus nachgewiesen

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Seite 148 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Bezeichnung Kreis Gemeinde

WKA-Bestand[Anzahl]

weitere Rechte bzw.

offene Verfahren

Nr. der Potenzialfläche gem. Vorentwurf der TF

Wind

Braunsdorf SSZ-OE Wilsdruff 2

Begründung für Nichtausweisung: - 250 m - Abstand von der nächstgelegenen WKA zur Wohnbebauung in Braunsdorf (A 10) - 250 m - Abstand von der nächstgelegenen WKA zur Wohnbebauung in Oberhermsdorf (A 10) - 500 m - Abstand von der nächstgelegenen WKA zur Wohnbebauung in Kesselsdorf (A 10) - 4 km - Abstand zur WKA an der BAB A4 (A 15) - 3,5 km - Abstand zur WKA Opitzhöhe (A 15) - 1 WKA 60 m - Abstand zur Kreisstraße (A 14) Darüber hinaus Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung von Fledermaushabitaten: - 3 km Abstand zum FFH-Gebiet Sn-Nr. 37 „Täler von Vereinigter und Wilder Weißeritz“; im Rahmen des Managementplans [2005] sind die ggü. WKA empfindlichen Fledermausarten Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus nachgewiesen

Dittersdorf - Börnchen

SSZ-OE Glashütte 2 38

Begründung für Nichtausweisung: - 500 m - Abstand von der nächstgelegenen WKA zur Wohnbebauung in Dittersdorf (A 10) - 700 m - Abstand von der nächstgelegenen WKA zur Wohnbebauung in Börnchen (A 10) Darüber hinaus Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung von Vogel- und Fledermaushabitaten: - 1 km Abstand zum SPA-Gebiet Sn-Nr. 59 „Osterzgebirgstäler“; gemäß den Erhaltungszielen besitzt dieses Gebiet einen für Sachsen repräsentativen Mindestbestand u. a. für die ggü. WKA empfindlichen Vogelarten Rotmilan und Schwarzstorch - gemäß Managementplan für das FFH-Gebiet Sn-Nr. 189 „Fledermausquartiere im Großraum Dresden“ [2005] befindet sich der Standort im 15 km umfassenden Fledermausaktionsradius vom Großen Mausohr der FFH-Gebietsteilfläche Nr. 09 (3 km entfernt) - gem. Gutachten von SEICHE, ENDL und LEIN befinden sich im 200 m - Umfeld des WKA-Standortes fledermaus- relevante Strukturen - 1 km Abstand zum FFH-Gebiet Sn-Nr. 43 „Müglitztal“; im Rahmen des Managementplans [2006] ist die ggü. WKA empfindliche Fledermausart Großes Mausohr nachgewiesen

Hennersdorf SSZ-OE Schmiedeberg 5 1 WKA genehmigt 44 und 45

Begründung für Nichtausweisung: - 450 m - Abstand von der nächstgelegenen WKA zur Wohnbebauung in Hennersdorf (A 10) - Randlage zu Rast-, Brut- und Nahrungshabitaten von störungsempfindlichen Tierarten (A 3) - 2 WKA innerhalb der Waldpufferzone (A 9) Darüber hinaus Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung von Vogel- und Fledermaushabitaten: - 2 km Abstand zum SPA-Gebiet Sn-Nr. 64 „Weißeritztäler“; gemäß den Erhaltungszielen besitzt dieses Gebiet einen für Sachsen repräsentativen Mindestbestand u. a. für die ggü. WKA empfindlichen Vogelarten Rotmilan und Uhu - gemäß Managementplan für das FFH-Gebiet Sn-Nr. 189 „Fledermausquartiere im Großraum Dresden“ [2005] befindet sich der Standort im 15 km umfassenden Fledermausaktionsradius vom Großen Mausohr der FFH-Gebietsteilfläche Nr. 09 (10 km entfernt)

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 149 1. Gesamtfortschreibung 2009

Bezeichnung Kreis Gemeinde

WKA-Bestand[Anzahl]

weitere Rechte bzw.

offene Verfahren

Nr. der Potenzialfläche gem. Vorentwurf der TF

Wind Lerchenhügel - Hausdorf

SSZ-OE Glashütte 5 52

Begründung für Nichtausweisung: - 500 m - Abstand von der nächstgelegenen WKA zur Wohnbebauung in Hausdorf (A 10) - 2 WKA innerhalb der Waldpufferzone (A 9) Darüber hinaus Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung von Vogel- und Fledermaushabitaten: - im Rahmen eines Gutachtens von SEICHE, ENDL und LEIN 2006 wurde 1 Fledermaustotfund festgestellt (Großer Abendsegler) - 400 m Abstand zum SPA-Gebiet Sn-Nr. 59 „Osterzgebirgstäler“; gemäß den Erhaltungszielen besitzt dieses Gebiet einen für Sachsen repräsentativen Mindestbestand u. a. für die ggü. WKA empfindlichen Vogelarten Rotmilan, Schwarzspecht, Schwarzstorch und Wachtelkönig - gemäß Managementplan für das FFH-Gebiet Sn-Nr. 189 „Fledermausquartiere im Großraum Dresden“ [2005] befindet sich der Standort im 15 km umfassenden Fledermausaktionsradius (Großes Mausohr) der FFH-Gebietsteilfläche Nr. 11 (2 km entfernt) - gem. Gutachten von SEICHE, ENDL und LEIN befinden sich im 200 m - Umfeld des WKA-Standortes fledermaus- relevante Strukturen; der Nachweis von ggü. WKA empfindlichen Arten Mopsfledermaus und Zwergfledermaus erfolgte - 450 m Abstand zum FFH-Gebiet Sn-Nr. 43 „Müglitztal“; im Rahmen des Managementplans [2006] ist die ggü. WKA empfindliche Fledermausart Großes Mausohr nachgewiesen

Neuhermsdorf SSZ-OE Hermsdorf 3 41

Begründung für Nichtausweisung: - 450 m - Abstand von der nächstgelegenen WKA zur Wohnbebauung in Neuhermsdorf (A 10) - 700 m - Abstand von der nächstgelegenen WKA zur Wohnbebauung in Hermsdorf (A 10) - 1 WKA in der Waldpufferzone (A 9) Darüber hinaus Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung von Vogel- und Fledermaushabitaten: - 2 km Abstand zum SPA-Gebiet Sn-Nr. 64 „Weißeritztäler“; gemäß den Erhaltungszielen besitzt dieses Gebiet einen für Sachsen repräsentativen Mindestbestand u. a. für die ggü. WKA empfindlichen Vogelarten Rotmilan und Uhu - 400 m Abstand zum FFH-Gebiet Sn-Nr. 37 „Täler von Vereinigter und Wilder Weißeritz“; im Rahmen des Managementplans [2005] sind die ggü. WKA empfindlichen Fledermausarten Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus nachgewiesen - 900 m Abstand zum FFH-Gebiet Sn-Nr. 252 „Oberes Freiberger Muldetal“; im Rahmen des Managementplans [2005] sind die ggü. WKA empfindlichen Fledermausarten Mopsfledermaus und Großes Mausohr nachgewiesen

Opitzhöhe SSZ-OE Tharandt 1 53

Begründung für Nichtausweisung: - 250 m - Abstand von der WKA zur Wohnbebauung in Weißig (A 10) - 500 m - Abstand von der WKA zur Wohnbebauung in Großopitz (A 10) - 3,5 km - Abstand zu 2 WKA in Braunsdorf (A 15) Darüber hinaus Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung von Vogel- und Fledermaushabitaten: - 500 m Abstand zum SPA-Gebiet Sn-Nr. 64 „Weißeritztäler“; gemäß den Erhaltungszielen besitzt dieses Gebiet einen für Sachsen repräsentativen Mindestbestand u. a. für die ggü. WKA empfindlichen Vogelarten Rotmilan und Uhu - 500 m Abstand zum FFH-Gebiet Sn-Nr. 37 „Täler von Vereinigter und Wilder Weißeritz“; im Rahmen des Managementplans [2005] sind die ggü. WKA empfindlichen Fledermausarten Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus nachgewiesen

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Seite 150 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

Im Urteil des BVerwG v. 17.12.2002 (AZ.: 4 C 15.01)55 wird hinsichtlich der erforderlichen substanziel-len Möglichkeit zur Windenergienutzung durch die Größe der ausgewiesenen Windenergienutzungs-gebiete ausgeführt: „Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung läuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Beschränkt sich die Gemeinde darauf, eine einzige Konzentrationszone auszuweisen, so ist dies, für sich genommen, noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur in Relati-on zu setzen zur Gemeindegröße, sondern auch zur Größe der Gebietsteile, die für eine Wind-energienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen. Dazu gehören nicht zuletzt die besiedelten Bereiche, zusammenhängende Waldflächen sowie Flä-chen, die aufgrund der topographischen Lage im Windschatten liegen. Eignet sich nur ein geringer Teil des Gemeindegebietes für Windenergienutzung, so lässt sich eine im Vergleich zur Gesamtgröße kleine Konzentrationszone schon aus diesem Grunde nicht als Indikator für eine missbilligungswerte Verhinderungstendenz werten.“ Unter Zugrundelegung dieser Rechtssprechung des BVerwG wurde die Regionsfläche ermittelt, über die de facto keine Ausweisungsmöglichkeit bezüglich Windenergienutzung besteht, da entweder das Windpotenzial zu gering ist oder aber absolut anerkannte konkurrierende Flächennutzungen beste-hen:

o Flächen mit einem zu geringen Windpotenzial56

Das sind Gebiete mit einer Windleistungsdichte von kleiner als 150 W/m² in 60 m Höhe über Grund; die in den Karten des Windmessprogramms Sachsen diesbezüglich dargestellten Flä-chen entsprechen i. d. R den natürlichen Auenbereichen in den Naturräumen Berg- und Hü-gelland mit einer Flächengröße von rund 20 000 ha (rund 6 % der Regionsfläche).

o Flächen mit absolut anerkannter konkurrierender Nutzung

- Siedlungs- und Verkehrsfläche 42 210 ha 19,7 % - Rohstoffabbauflächen 2 560 ha 0,7 % - Energiefreileitungen (100 m Breite) 5 800 ha 1,7 % - Wasserfläche 5 540 ha 1,6 % - NSG, Nationalpark 15 460 ha 4,5 % - FFH 37 670 ha 11,0 % - SPA 54 200 ha 15,8 % - LSG mit WKA-Verbot 37 380 ha 10,9 % - Wald 84 570 ha 24,6 % - Überschwemmungsgebiete 21 600 ha 6,3 % - Wasserschutzgebiete (Zone 1 und 2) 5 780 ha 1,7 %

Bei den Flächenangaben ist zu beachten, dass sich die aufgeführten Flächen gegenseitig (teilweise oder auch vollständig) überlagern, z. B. Nationalpark und Naturschutzgebiete mit FFH- und SPA-Gebieten oder Wasserschutzgebiete mit Überschwemmungsgebieten. Bei Überlagerung der Flächen mit zu geringem Windpotenzial und der Flächen mit absolut anerkann-ter konkurrierender Nutzung ergibt sich eine Flächengröße von rund 215 000 ha; das entspricht einem

55 s. auch Urteile des BVerwG vom 13.03.2003 (Az.: 4 C 4.02) und vom 27.01.2005 (Az.:4 C 5.04) sowie der Beschluss des BVerwG vom 16.03.2006 (Az.: 4 BN 38.05) 56 Im Zuge der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), die am 01.08.2004 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber die Förderung von besonders windschwachen Standorten mit Hilfe der sogenannten 60 % Referenzertragsregelung beschränkt. Konkret fallen Standorte, an denen eine Windenergieanlage weniger als 60 % des Ertrages des an einem Standort mit genormten Windverhältnissen (Referenzstandort) erzielt, nicht mehr unter die Förderregelungen des EEG. Nach Einschätzung des Bundesverbandes für Wind- energie e. V. kann unter Beachtung der auf dem Markt z. Z. gängigen Anlagen der 2 MW - Klasse dieses 60 % Kriterium i. d. R. gerade noch bei einer Windleistungsdichte von etwa 160 W/m² in 65 m Höhe über Grund eingehalten werden. Demnach weisen Flächen mit einer Windleistungsdichte kleiner als 160 W/m² in 65 m Höhe über Grund unter Beachtung der auf dem Markt z. Z. gängigen Anlagen der 2 MW - Klasse i. d. R. ein zu geringes Windpotenzial auf. Da im Windmessprogramm Sachsen (1997) die Windleistungsdichte nur für 40 m und 60 m über Grund ermittelt worden ist, wird für die Region dann von einem zu geringen Windpoten- zial ausgegangen, wenn die Windleistungsdichte kleiner als 150 W/m² in 60 m Höhe über Grund ist.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 151 1. Gesamtfortschreibung 2009

Flächenanteil von rund 63 % an der Regionsfläche. Bei Berücksichtigung eines immissionsschutz-rechtlich notwendigen 500 m - Mindestabstandes zur Wohnbebauung in Misch-/Dorfgebieten57 erhöht sich diese Fläche auf rund 302 000 ha; das entspricht einem Regionsanteil von etwa 88 %. Die Ausweisungsmöglichkeit bezieht sich demnach nur auf das tatsächlich für Windenergienutzung zur Verfügung stehende Plangebiet. Dieses umfasst nur 12 % der Regionsfläche (etwa 41 500 ha). Demnach werden 0,6 % des tatsächlich zur Verfügung stehenden Plangebietes durch die Vorrang-/ Eignungsgebiete Windenergienutzung in Anspruch genommen. zu 14.2.1 (Z) Im Ergebnis der einzelfallbezogenen Landschaftsbildprüfung (s. Schritt 4 der Methodik) konnte auf der Ebene der Regionalplanung nicht ausgeschlossen werden, dass Windkraftanlagen im Vorrang-/Eignungsgebiet Windenergienutzung Wölkisch, die über Gesamthöhen von mehr als 100 m verfügen, zu einer erheblichen landschaftsästhetischen Beeinträchtigung des Elbtalbereichs im Raum Diesbar-Seußlitz und Kleinzadel führen könnten. Daher ist auf der nachgeordneten Planungsebene dieser Belang besonders zu beachten. Des Weiteren ist zu beachten, dass der etwa 2,7 km entfernte Talbereich des Ketzerbaches als FFH-Gebiet "Täler südöstlich Lommatzsch" (Sn-Nr. 86) geschützt ist. Im Managementplan [2007] erfolgte der Nachweis von den gegenüber Windkraftanlagen störungsempfindlichen Fledermausarten Großes Mausohr und Mopsfledermaus. In diesem Managementplan wird dem Offenland als Habitat für diese Fledermausarten eine mögliche größere Bedeutung zugesprochen, als bisher angenommen. So wird ausgeführt: "Bemerkenswert ist, dass die Mopsfledermaus, die eigentlich als Waldfledermaus einzu-stufen ist, auch auf den praxisüblich ackerbaulich genutzten Hochflächen außerhalb des FFH-Gebietes bei der Nahrungssuche angetroffen werden konnte (Detektornachweise). Offenlandbiotope scheinen in den Talzügen von Ketzerbach und Käbschützbach eine größere Rolle zu spielen, als das ansonsten bei dieser Wald-Fledermaus üblich ist." Bei der Ausformung und Konkretisierung des Vor-rang-/Eignungsgebietes Windenergienutzung Wölkisch ist deshalb insbesondere die Nichtbeeinträch-tigung der Teillebensräume dieser gegenüber WKA empfindlichen Fledermausarten zu beachten. Entlang der 110 kV-Leitung besteht nach naturschutzfachlicher Auskunft ein Rotmilanhabitat. In den Erhaltungszielen des etwa 2,7 km entfernten SPA-Gebietes Sn-Nr. 27 „Linkselbische Bachtäler“ wird der Rotmilan als besonders bedeutsam geführt, da er einen repräsentativen Brutvogelmindestbestand für Sachsen darstellt. Dem Rotmilan wird naturschutzfachlich eine besondere Gefährdung durch Windkraftanlagen zuerkannt. Für die aufgeführten Belange sind auf der Ebene der Regionalplanung mögliche Beeinträchtigungen durch Windkraftanlagen erkannt worden, aber die Erheblichkeit dieser möglichen Beeinträchtigung ist nicht so hoch eingeschätzt worden, dass sie den Belangen der Windenergienutzung von vornherein entgegenstehen.58 Auf der nachfolgenden Planungsebene sind diese Belange im Rahmen der Kon-kretisierung und Ausformung des Vorrang-/Eignungsgebietes Wölkisch bzw. in konkreter Kenntnis des Einzelvorhabens (Standort, Anlagentyp, technische Parameter und Ausrüstung), des zum Planungs-zeitpunkt vorliegenden Stands der Technik sowie des Erkenntniszuwachses hinsichtlich des Verhal-tens von Fledermäusen gegenüber Windkraftanlagen zu beachten, indem eine erhebliche Beeinträch-tigung dieser Belange durch die konkrete Planung ausgeschlossen werden kann. Diese Beachtung muss nicht automatisch zu einer Höhenbeschränkung der Windkraftanlagen führen. Sie kann ebenso einfließen in konkrete Bestimmungen im Rahmen eines Bebauungsplanes.

57 „Gemeinsame Handlungsempfehlungen des SMI und des SMUL zur Zulässigkeit von Windenergieanlagen“ vom 10.08.2007 58 Vgl. dazu auch aktuelle Rechtssprechung: „Dass der Plangeber bei seiner planerischen Abwägung bestimmte, (spätestens) im konkreten Genehmigungsverfahren zu prüfende Aspekte ausdrücklich unberücksichtigt gelas- sen hat, lässt nicht darauf schließen, dass er seine Entscheidung als nicht abschließend abgewogen angese- hen hätte. Maßgeblich und zwingend in die Abwägung einzustellen sind nämlich nur die auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar erheblichen Belange. Es entspricht der gesetzlichen Konzeption übereinander gestufter Planungsebenen, dass der jeweiliger Plangeber grundsätzlich nur die auf seiner Hierarchieebene erheblichen Belange abzuwägen hat.“ [OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 06.09.2007, Az.: 8 A 4566/04]

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Seite 152 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

zu 14.2.2 (Z) Im Ergebnis der einzelfallbezogenen Landschaftsbildprüfung (s. Schritt 4 der Methodik) konnte auf der Ebene der Regionalplanung nicht ausgeschlossen werden, dass Windkraftanlagen im Vorrang-/ Eignungsgebiet Windenergienutzung Reinholdshain, die über Gesamthöhen von mehr als 100 m ver-fügen, zur Ablösung der Dominanzpriorität des Luchberges, der als landschaftsbildprägende Kuppe in Karte 3 ausgewiesen ist, führen könnten. Des Weiteren ist das etwa 1,5 km entfernte Luchberggebiet als FFH-Gebiet (Sn-Nr. 178) geschützt. Im Managementplan [2007] erfolgte der Nachweis von gegenüber Windkraftanlagen störungsempfind-lichen Fledermausarten (Großes Mausohr, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus, Breitflügelfleder-maus und Rauhhautfledermaus). Gemäß Managementplan kommt bezüglich der Kohärenzfunktion zwischen einzelnen Fledermaushabitaten dem FFH-Gebiet für den Bereich der unteren Gebirgslagen zwischen den Tälern von Müglitz und Weißeritz eine besondere „Trittsteinfunktion“ zu. Bei der Ausformung und Konkretisierung des VREG Reinholdshain ist insbesondere die Nichtbeein-trächtigung der Teillebensräume der o. g., gegenüber WKA empfindlichen Fledermausarten zu beach-ten. Für die aufgeführten Belange sind auf der Ebene der Regionalplanung mögliche Beeinträchtigungen durch Windkraftanlagen erkannt worden, aber die Erheblichkeit dieser möglichen Beeinträchtigung ist nicht so hoch eingeschätzt worden, dass sie den Belangen der Windenergienutzung entgegenstehen. Auf der nachfolgenden Planungsebene sind diese Belange im Rahmen der Konkretisierung und Aus-formung des Vorrang-/Eignungsgebietes Reinholdshain bzw. in konkreter Kenntnis des Einzelvorha-bens (Standort, Anlagentyp, technische Parameter und Ausrüstung), des zum Planungszeitpunkt vorliegenden Stands der Technik sowie des Erkenntniszuwachses hinsichtlich des Verhaltens von Fledermäusen gegenüber Windkraftanlagen zu beachten, indem eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Belange durch die konkrete Planung ausgeschlossen werden kann. Diese Beachtung muss nicht automatisch zu einer Höhenbeschränkung der Windkraftanlagen führen. Sie kann ebenso ein-fließen in konkrete Bestimmungen im Rahmen eines Bebauungsplanes. zu 14.2.3 (Z) Im Ergebnis der einzelfallbezogenen Landschaftsbildprüfung (s. Schritt 4 der Methodik) konnte auf der Ebene der Regionalplanung nicht ausgeschlossen werden, dass Windkraftanlagen im Vorrang-/ Eig-nungsgebiet Windenergienutzung Lübau, die über Gesamthöhen von mehr als 100 m verfügen, zu einer erheblichen landschaftsästhetischen Beeinträchtigung des umgebenden Kulturlandschaftsrau-mes um Tharandt und Rabenau führen könnten. Des Weiteren fungiert der nördliche Bereich der Somsdorfer Hochfläche als Vogelzugrastgebiet; die Talbereiche von Wilder und Roter Weißeritz sind als Vogelschutzgebiet (SPA) sowie als FFH-Gebiete geschützt:

o SPA-Gebiet Sn-Nr. 64 „Weißeritztäler“; gemäß den Erhaltungszielen besitzt dieses Gebiet ei-nen für Sachsen repräsentativen Mindestbestand u. a. für die ggü. WKA empfindlichen Vogel-arten Rotmilan und Uhu

o FFH-Gebiet Sn-Nr. 36 „Täler von Roter Weißeritz und Oelsabach“; im Rahmen des Manage-

mentplans [2006] sind die ggü. WKA empfindlichen Fledermausarten Breitflügelfledermaus und Mopsfledermaus nachgewiesen

o FFH-Gebiet Sn-Nr. 37 „Täler von Vereinigter und Wilder Weißeritz“; im Rahmen des Mana-

gementplans [2005] sind die ggü. WKA empfindlichen Fledermausarten Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus nachgewiesen.

Bei der Ausformung und Konkretisierung des VREG Lübau ist insbesondere die Nichtbeeinträchtigung der Teillebensräume der in den Erhaltungszielen bzw. Managementplänen benannten, gegenüber WKA empfindlichen Arten zu beachten. Für die aufgeführten Belange sind auf der Ebene der Regionalplanung mögliche Beeinträchtigungen durch Windkraftanlagen erkannt worden, aber die Erheblichkeit dieser möglichen Beeinträchtigung ist nicht so hoch eingeschätzt worden, dass sie den Belangen der Windenergienutzung entgegenstehen. Auf der nachfolgenden Planungsebene sind diese Belange im Rahmen der Konkretisierung und Aus-formung des VREG Lübau bzw. in konkreter Kenntnis des Einzelvorhabens (Standort, Anlagentyp, technische Parameter und Ausrüstung), des zum Planungszeitpunkt vorliegenden Stands der Technik sowie des Erkenntniszuwachses hinsichtlich des Verhaltens von Vögeln und Fledermäusen gegen-über Windkraftanlagen zu beachten, indem eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Belange durch die konkrete Planung ausgeschlossen werden kann. Diese Beachtung muss nicht automatisch zu einer Höhenbeschränkung der Windkraftanlagen führen. Sie kann ebenso einfließen in konkrete Bestim-mungen im Rahmen eines Bebauungsplanes.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 153 1. Gesamtfortschreibung 2009

zu 14.2.4 (Z) Das Ausschlusskriterium A 14 beinhaltet u. a. den einzuhaltenden Abstand von 150 m zu Hochspan-nungsfreileitungen. Dieser Abstandswert ist unter Beachtung der Höhenentwicklung der Windkraftan-lagen gewählt worden und setzt pauschal voraus, dass die Freileitung außerhalb der Nachlaufströ-mung der Windkraftanlagen im VREG liegen und dadurch auf schwingungsdämpfende Maßnahmen verzichtet werden kann. Er setzt sich zusammen aus der halben Traversenbreite des Freileitungsmas-tes plus 1½ Rotordurchmesser einer Windkraftanlage (s. auch Regelung der Deutschen Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE, DIN EN 50341-3-4, VDE 0210). Falls diese pauschale Voraussetzung im konkreten Einzelfall nicht zutrifft, sind daher bei Erfordernis (im Ergebnis der Einbeziehung der Netzbetreiber) Schwingungsschutzmaßnahmen für die angrenzende Freileitung vorzusehen. zu 14.2.5 (Z) Der südliche Teil des Vorrang-/Eignungsgebietes Windenergienutzung Streumen befindet sich im Hindernisbegrenzungsbereich (bezogen auf WKA-Gesamthöhen von 100 m) des Verkehrslandeplat-zes Riesa-Göhlis. Grundlage für die Berechnung des Hindernisbegrenzungsbereichs bildet der Bau-beschränkungsbereich Klasse „A“ gemäß „Anordnung über Baubeschränkungsbereiche“ vom 05.03.1971 (Verfügung über die Aufrechterhaltung des Baubeschränkungsbereiches v. 26.01.1999; luftfahrtrechtliche Genehmigung für das Fortbestehen dieses Schutzbereiches vom 01.03.2007). Alle neu zu errichtenden Windkraftanlagen im VREG Streumen, die Gesamthöhen von über 100 m aufwei-sen, bedürfen daher der Zustimmung des Luftverkehrsamtes. zu 4.2.6 (Z) Das Vorrang-/Eignungsgebiet Windenergienutzung Rückersdorf befindet sich in etwa 1,5 km Entfer-nung zum FFH-Gebiet Sn-Nr. 163 "Polenztal"; in den Erhaltungszielen dieses FFH-Gebietes ist die gegenüber Windkraftanlagen störungsempfindliche Fledermausart Großes Mausohr explizit bezüglich der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustands benannt. Gemäß Aussage der Fachbehörde existieren im 6 km – Umkreis um das VREG Wochenstubenquartiere der gegenüber Windkraftanlagen störungsempfindlichen Fledermausarten Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus. Wanderbewe-gungen sind zwischen hochwertigen saisonalen Lebensräumen im Oberlausitzer Teichgebiet (Som-merlebensraum, Rastgebiet) und den Felsgebieten der Sächsischen Schweiz (Überwinterungsgebiet) mehrfach nachgewiesen für Großes Mausohr sowie sehr wahrscheinlich für individuenreiche Gesell-schaften des Abendseglers. Des Weiteren befindet sich das VREG Rückersdorf etwa 10 km entfernt von einem Wochenstubenquartier vom Großen Mausohr in Sebnitz, welches die Teilfläche 17 des FFH-Gebietes „Separate Fledermausquartiere im Großraum Dresden“, Sn-Nr. 189, darstellt. Der Akti-onsradius dieser Fledermausart (Jagdhabitat) wird mit etwa 15 km um das Wochenstubenquartier angenommen. Das westlich und südlich vom VREG befindliche Gebiet fungiert als "Vogelzugachse entlang von flussbegleitenden Niederungen" (Rückersdorfer Bach, Polenz, Lohbach) (s. Karte 6). Im Nahbereich des VREG befinden sich Brutvorkommen der gegenüber Windkraftanlagen störungsempfindlichen Vogelarten Rotmilan, Wachtel und Weißstorch sowie in der weiteren Umgebung Brutvorkommen von relevanten Vogelarten, die das Offenland als obligaten Nahrungsraum nutzen (Weißstorch, Rohrwei-he, Rotmilan, Schwarzmilan, Uhu). Bei der Ausformung und Konkretisierung des VREG Rückersdorf ist insbesondere die Nichtbeeinträchtigung der Teillebensräume dieser Tierarten zu beachten. Für die aufgeführten Belange sind auf der Ebene der Regionalplanung mögliche Beeinträchtigungen durch Windkraftanlagen erkannt worden, aber die Erheblichkeit dieser möglichen Beeinträchtigung ist nicht so hoch eingeschätzt worden, dass sie den Belangen der Windenergienutzung entgegenstehen. Auf der nachfolgenden Planungsebene sind diese Belange im Rahmen der Konkretisierung und Aus-formung des VREG Rückersdorf bzw. in konkreter Kenntnis des Einzelvorhabens (Standort, Anlagen-typ, technische Parameter und Ausrüstung), des zum Planungszeitpunkt vorliegenden Stands der Technik sowie des Erkenntniszuwachses hinsichtlich des Verhaltens von Fledermäusen und Vögeln gegenüber Windkraftanlagen zu beachten, indem eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Belange durch die konkrete Planung ausgeschlossen werden kann. Diese Beachtung muss nicht automatisch zu einer Höhenbeschränkung der Windkraftanlagen führen. Sie kann ebenso einfließen in konkrete Bestimmungen im Rahmen eines Bebauungsplanes.

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zu 14.2.7 (Z) Ein stabiles, unbelastetes Gewässerökosystem ist Lebensraum von mehr als 3000 auf diesen Biotop-typ spezialisierten Arten von Flora und Fauna. Es bedingt als „offenes" System ein auf die Organis-menarten abgestimmtes Nährstoff- und Sauerstoffverhältnis sowie eine Durchgängigkeit, insbesonde-re für die Tiergemeinschaften, um eine stabile Population und dafür erforderliche Ausbreitungsmög-lichkeiten zu gewährleisten. Die naturräumliche Eigenart von Gewässern wird charakterisiert durch Abflussmenge (bedingt durch Geomorphologie, Niederschlagsanfall, Bodenart und -typ, Bewuchs und Nutzung des Einzugsgebietes), Gestalt und Struktur des Gewässerbettes sowie durch die geogen bestimmte chemische Beschaffenheit des Gewässers. Dem zufolge werden auch verschiedene Fließ-gewässertypen mit ihren auf den jeweiligen Typ angepasste Tier- und Pflanzenarten unterschieden. Um die Stabilität des Fließgewässerökosystems zu gewährleisten, ist bei Wasserkraftnutzung eine ökologisch optimale und dem Abflussregime angepasste Wasserführung, aber mindestens ein land-schaftsökologisch begründeter Mindestabfluss, erforderlich. Dieser Mindestabfluss wird durch die zuständigen Wasserbehörden in Abstimmung mit den zuständi-gen Naturschutzbehörden und der Fischereibehörde unter Berücksichtigung der ökologischen Ver-hältnisse und Beachtung des Wohls der Allgemeinheit sowie der angemessenen Berücksichtigung der Interessen des Gewässerbenutzers für den jeweiligen Fließgewässerbereich, z. B. im Rahmen von Bewirtschaftungsplänen und wasserrechtlichen Genehmigungen auf der Grundlage des WHG (§ 1 a) und des SächsWG (§§ 3, 42 a), festgelegt. Dabei soll der jeweils empfindlichste Teil des Gewässer-ökosystems maßgebend sein. Gemäß „Klimaschutzprogramm Sachsen“ 2001 ist allerdings das umsetzbare Potenzial der Wasser-kraft aus gewässerökologischen Gründen bereits weitgehend ausgeschöpft. zu 14.2.8 (Z) Gemäß G 11.3 LEP sollen die Regionalpläne, soweit konzeptionelle Grundlagen vorliegen, Festle-gungen zur räumlichen Nutzung erneuerbarer Energien beinhalten. Raumbedeutsame Photovoltaik-Freiflächenanlagen (i. d. R. etwa ab 1 MW installierte Leistung; das entspricht nach heutigem Stand der Technik einer Flächeninanspruchnahme von durchschnittlich 4 bis 5 ha) stellen einen relativ neuen Raumanspruch dar und sind u. a. durch das „Gesetz zur Neurege-lung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich“ für die Betreiber rentabel geworden. Der nördliche Teil der Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge (Landkreis Meißen) verfügt größ-tenteils über mittlere Jahressummen der Globalstrahlung von 1040 bis über 1060 kWh/m² und ist diesbezüglich für den Betrieb von Photovoltaik-Freiflächenanlagen gut geeignet. Grundsätzlich bieten alle geeigneten Flächen vorzugsweise mit Südausrichtung (mit Einschränkungen aber auch von Ost- bis Westrichtung) ein Potenzial zur diesbezüglichen Energiegewinnung. Photovoltaik-Freiflächenanlagen sollen bevorzugt auf Flächen mit technischer Vorbelastung errichtet werden. Derartige Vorbelastungen können etwa bei brachliegenden, ehemals baulich genutzten Flä-chen, Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung (z. B. Abraumhalden, ehe-malige Tagebaubetriebe, Deponien, Truppenübungsplätze, Munitionsdepots), Flächen in räumlichem Zusammenhang mit größeren Gewerbebetrieben oder großen Windkraftanlagen im Außenbereich vorliegen. Raumrelevante Wirkungen gehen von Photovoltaik-Freiflächenanlagen sowohl bau-, anlage- als auch betriebsbedingt aus. Daraus können Beeinträchtigungen insbesondere der Schutzgüter Biologische Vielfalt/ Arten und Biotope (Verbund- und Habitatfunktion), Boden (biotische Lebensraumfunktion), Klima (Mikroklima) und Landschaft (Landschaftsbild) resultieren. Im Einzelnen können folgende anlagenbedingte Wirkungen von Photovoltaik-Freiflächenanlagen aus-gehen:

o Bodenversiegelung (Fundamente, Betriebsgebäude) o Bodenverdichtung (Zufahrtswege) o Überdeckung von Boden durch die Modulflächen (Beschattung, Veränderung des Bodenwas-

serhaushaltes, Erosion) o Lichtreflexe, Spiegelungen, Polarisation des reflektierten Lichtes o optische Störung, Silhouetteneffekt o Flächenentzug, Zerschneidung/Barrierewirkung durch Einzäunung.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 155 1. Gesamtfortschreibung 2009

Die Beachtung der im Plansatz benannten Ausschlusskriterien für Photovoltaik-Freiflächenanlagen verhindert auf der Ebene der Raumordnung erkennbare erhebliche Beeinträchtigungen der o. g. Schutzgüter und führt demnach zu diesbezüglich konfliktfreien Flächen. Die einzelnen Ausschlusskriterien begründen sich wie folgt: Überschwemmungsgebiete gemäß § 100 Abs. 2 SächsWG s. auch Begründung zum Ausschlusskriterium 4 im Kapitel Windenergienutzung Waldbestände gemäß § 8 Abs. 2 SächsWaldG s. auch Begründung zum Ausschlusskriterium 9 im Kapitel Windenergienutzung bzgl. der hohen Be-wertung der Waldbestände hinsichtlich der Waldfunktionen in der Region VRG Natur und Landschaft s. Plansatz 7.1.1 (Z) incl. Plansatzbegründung i. V. m. Begriffsdefinition nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG VRG Landwirtschaft sowie VRG Weinbau s. Planbegründung zu Kapitel 12.1 i. V. m. Begriffsdefinition nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG VRG Wasserressourcen (Zonen I und II) gemäß §§ 46 und 48 SächsWG, sofern die entsprechende Rechtsverordnung eine Bebauung aus-schließt VRG Waldmehrung s. Planbegründung zu Kapitel 12.2 i. V. m. Begriffsdefinition nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG VRG Hochwasserschutz s. Plansatz 7.4.3 (Z) incl. Plansatzbegründung i. V. m. Begriffsdefinition nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG VRG Hochwasserrückhaltebecken s. Planbegründung zu Kapitel 7.4 i. V. m. Begriffsdefinition nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG VRG oberflächennahe Rohstoffe s. Planbegründung zu Kapitel 10 i. V. m. Begriffsdefinition nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG VRG Straßenbau s. Planbegründung zu Kapitel 8.2 i. V. m. Begriffsdefinition nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG Regionale Grünzüge oder Grünzäsuren s. Plansätze 6.2.1 (Z) und 6.2.3 (Z) incl. Plansatzbegründung siedlungsklimatisch bedeutsame Bereiche s. Plansatz 7.5.1 (Z) incl. Plansatzbegründung Gebiete mit hohem landschaftsästhetischen Wert s. Plansatz 7.2.1 (Z) incl. Plansatzbegründung landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen s. Plansatz 7.2.4 (Z) incl. Plansatzbegründung sowie Begründung zum Ausschlusskriterium 6 im Kapi-tel Windenergienutzung sichtexponierter Elbtalbereich s. Plansatz 7.2.4 (Z) incl. Plansatzbegründung sowie Begründung zum Ausschlusskriterium 6 im Kapi-tel Windenergienutzung Kleinkuppenlandschaften s. Plansatz 7.2.4 (Z) incl. Plansatzbegründung sowie Begründung zum Ausschlusskriterium 6 im Kapi-tel Windenergienutzung siedlungstypische historische Ortsrandlagen s. Plansatz 7.2.2 (Z) incl. Plansatzbegründung sowie Begründung zum Ausschlusskriterium 8 im Kapi-tel Windenergienutzung.

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Im Rahmen der Bauleitplanung sollte neben den im Plansatz aufgeführten regionalplanerischen Aus-schlussbereichen auch die im „Leitfaden zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung von PV-Freiflächenanlagen“ 59 empfohlenen Gebietstypen (Ausschluss- und Restriktionsbereiche) für Photovoltaik-Freiflächenanlagen, differenziert dargestellt nach Schutzgütern, berücksichtigt werden:

Schutzgut Gebietstyp Gebiete, die aufgrund von EU-Richtlinien oder internationalen Übereinkommen einem besonderen Schutzstatus unterliegen Gebiete, die aufgrund bundes- und landesrechtlicher Regelungen einem besonderen Schutz unterliegen (Natura 2000, NP, NSG, ND, LSG, BR, geschützte Landschaftsbe-standteile) Bereiche mit besonders geschützten Biotopen (§ 30c BNatSchG, § 26 SächsNatSchG)

Lebensräume im Bestand bedrohter Arten (einschließlich der Räume für Wanderungen)

Biologische Vielfalt / Artenschutz

Gebiete mit einer besonderen Ausstattung an natürlichen oder naturnahen Lebensräu-men mit einer speziellen Vielfalt an Arten- und Lebensgemeinschaften (einschließlich der Räume für Wanderungen) Bereiche mit Böden (regional) hoher natürlicher Ertragsfähigkeit sowie naturnahe oder kulturhistorisch bedeutsame Böden Boden Bereiche mit Böden hoher Eignung für die Entwicklung besonderer Biotope

Wasser Natürliche und tatsächliche Überschwemmungsgebiete, Gebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz Gebiete mit klimatischer Ausgleichsfunktion (Kaltluftentstehung, Kaltluftabfluss)

Klima / Luft Luftaustauschbahnen zwischen belasteten und unbelasteten Bereichen

Landschaftsbildbereiche mit einer charakteristischen Eigenart, Vielfalt und Schönheit

Gebiete mit kleinflächigem Wechsel der Nutzungsarten und -intensitäten

Kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsräume Landschaft

Unzerschnittene Landschaftsräume

Gebiete mit Bedeutung für die siedlungsnahe Erholung (Grünflächen, Grünzüge) Mensch

Erholungsschwerpunkte für die landschaftsbezogene Erholung

Eine Photovoltaik-Freiflächenanlage sollte hinsichtlich der Relation Photovoltaikfläche zu Bodenfläche sowie Abstand und Neigung der Module so gestaltet werden, dass eine Grünlandnutzung noch mög-lich ist (Verminderung der Bodenerosion und Verbesserung der Aufnahmefähigkeit von Niederschlag). Des Weiteren kann die Blendwirkung des Glases auf den Modulen durch die Verwendung einer Anti-reflexschicht vermindert werden (Verminderung landschaftsbildstörender Einflüsse). In einer im Oktober 2005 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen der Unternehmensvereinigung Solarwirtschaft (UVS) und dem Naturschutzbund Deutschland (NABU) sind hinsichtlich Ausgestaltung und Betrieb der Anlagen folgende Kriterien für naturverträgliche Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf-gestellt worden:

o Der Gesamtversiegelungsgrad der Anlage darf inklusive aller Gebäudeteile nicht über 5 Prozent liegen. Eventuell vorgenommene Entsiegelungen können gegen gerechnet werden.

o Unter den Modulen sind extensiver Bewuchs und Pflege vorzusehen, die Aufstände-

rung ist entsprechend zu gestalten. o Der Anteil der die Horizontale überdeckenden Modulfläche darf 50 Prozent der Ge-

samtfläche der Anlage nicht überschreiten. Die Tiefe der Modulreihen beträgt maxi-mal 5 m. Liegt sie über 3 m, ist innerhalb der Modulreihen ein Regenwasserabfluss mit ortsnaher Versickerung vorzusehen. Standortbezogen kann sich in diesem Zu-sammenhang die Anlage eines Feuchtbiotops anbieten.

59 dazu ausfürlich:“Leitfaden zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung von PV-Freiflächen- anlagen“, 2007, im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit; [www.erneuerbare-energien.de]

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 157 1. Gesamtfortschreibung 2009

o Die Einzäunung der Anlage ist so zu gestalten, dass sie für Kleinsäuger und Amphi-bien keine Barrierewirkung entfaltet. Dies kann durch einen angemessenen Boden-abstand des Zaunes oder ausreichende Maschengrößen im bodennahen Bereich gewährleistet werden. Der Einsatz von Stacheldraht ist insbesondere im bodennahen Bereich zu vermeiden. Außerhalb der Einzäunung der Anlage soll i. d. R. ein mindes-tens 3 Meter breiter Grünstreifen mit naturnah gestaltetem Heckenbewuchs vorgese-hen werden.

o Die Ableitung des Stromes soll nicht mit der Installation neuer Freileitungen verbun-

den sein. o Die Pflege der Anlagenfläche erfolgt extensiv mit Schafbeweidung oder Mahd. Der

Einsatz synthetischer Dünge- und Pflanzenschutzmittel sowie von Gülle ist ausge-schlossen. Auch auf den Einsatz von Chemikalien bei der Pflege von Modulen und Aufständerungen wird verzichtet.

o Die Entwicklung des Naturhaushalts auf der Anlagenfläche wird mit einem geeigneten

Monitoring regelmäßig dokumentiert. o Der vollständige Rückbau der Anlage nach Ablauf der Lebensdauer ist zu gewährleis-

ten. Im vorliegenden Plan sind unter Beachtung o. g. Gunst- und der im Ziel genannten Ausschlusskrite-rien folgende, alle im Landkreis Meißen befindliche, Festlegungen in Karte 2 „Raumnutzung“ ausge-wiesen worden:

o Vorranggebiet Solarenergienutzung Zeithain (ehemalige Militärfläche) o Vorbehaltsgebiet Solarenergienutzung Groptitz (ehemalige Deponieflächen) o Vorbehaltsgebiet Solarenergienutzung Gröditz (ehemalige Deponieflächen) o Vorbehaltsgebiet Solarenergienutzung Leuben (ehemalige Deponieflächen) o Vorbehaltsgebiet Solarenergienutzung Wülknitz (ehemaliges Bahngelände).

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Seite 158 Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 1. Gesamtfortschreibung 2009

15 Lärmschutz Karte: Der Siedlungsbeschränkungsbereich für den Verkehrsflughafen Dresden ist in

Karte 2 „Raumnutzung“ ausgewiesen. Hinweis: Im Siedlungsbeschränkungsbereich gelten Beschränkungen für die Bauleit-

planung. Diese sind dem Plansatz Z 15.2 LEP zu entnehmen. Begründung zum Siedlungsbeschränkungsbereich Gemäß Z 15.2 LEP sind in den Regionalplänen Siedlungsbeschränkungsbereiche für Verkehrsflug-häfen und für ausgewählte Verkehrslandeplätze auszuweisen. Dies wird damit begründet, dass die gesetzlichen Regelungen zum Schutz vor Fluglärm für eine effektive Lärmvorsorge nicht ausreichen. Diese Notwendigkeit besteht auch nach der Novellierung des Fluglärmgesetzes vom 31.10.2007 wei-terhin fort. Die gesetzlich vorgeschriebene Einrichtung von Lärmschutzbereichen basiert auf einem Prognosehorizont von 10 Jahren. Sie sieht für bestehende Flugplätze höhere Grenzwerte als für neue oder wesentlich baulich erweiterte Flugplätze vor. Im Falle einer langfristigen Zunahme der Flugbewe-gungen oder einer späteren wesentlichen baulichen Erweiterung von Flugplätzen könnten daher für zwischenzeitlich entstandene Gebäude weit reichende Lärmbetroffenheiten entstehen. Daher wird im Regionalplan unabhängig von der gesetzlich vorgeschriebenen Festsetzung von Lärmschutzberei-chen für den Flughafen Dresden auch weiterhin im Sinne einer planerisch weit reichenden Vorsorge ein Siedlungsbeschränkungsbereich ausgewiesen, der lärmempfindliche Nutzungen in der Umgebung von Flugplätzen einschränken soll. Die Fluglärmkontur für den Siedlungsbeschränkungsbereich wurde nach einem zwischen den zustän-digen Staatsministerien abgestimmten Berechnungsverfahren als energieäquivalenter Dauerschallpe-gel auf der Grundlage einer langfristigen Prognose der Flugbewegungen berechnet. Die Beschränkung auf die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen im Flächennutzungsplan bzw. Industrie- und Gewerbegebieten im Bebauungsplan wird der inneren Kontur A mit einem energieäqui-valenten Dauerschallpegel von 65 dB (A) zugeordnet. Die äußere Kontur B, in der im Vergleich zur Kontur A zusätzlich gemischte Bauflächen im Flächennutzungsplan und Misch-, Dorf- und Kerngebie-te im Bebauungsplan ausgewiesen werden dürfen, entspricht einem energieäquivalenten Dauer-schallpegel von 60 dB (A). In Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, dem Sächsi-schen Staatsministerium des Innern (2007) wird für die Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge die Not-wendigkeit der Ausweisung eines Siedlungsbeschränkungsbereiches ausschließlich für den Verkehrs-flughafen Dresden gesehen.

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ANHANG

Fachplanerische Inhalte der Landschaftsrahmenplanung

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge ANHANG 1. Gesamtfortschreibung 2009 A - 1

Fachplanerische Inhalte der Landschaftsrahmenplanung

Seite Inhaltsverzeichnis A - 1 0 Einleitung A - 3 1 Leitbilder für Natur und Landschaft A - 4 1.1 Leitbild für Natur und Landschaft für den Gesamtplanungsraum A - 4 1.2 Leitbilder für Natur und Landschaft für die Naturräume 1.2.1 Elbe-Elster-Niederung A - 6 1.2.2 Königsbrück-Ruhlander-Heiden A - 6 1.2.3 Nordsächsisches Platten- und Hügelland A - 7 1.2.4 Großenhainer Pflege A - 7 1.2.5 Mittelsächsisches Lößhügelland A - 8 1.2.6 Mulde-Lößhügelland A - 9 1.2.7 Dresdner Elbtalweitung A - 9 1.2.8 Westlausitzer Hügel- und Bergland A - 10 1.2.9 Oberlausitzer Bergland A - 10 1.2.10 Sächsische Schweiz A - 10 1.2.11 Östliches Erzgebirgsvorland A - 11 1.2.12 Osterzgebirge A - 12 2 Integriertes Entwicklungskonzept Landschaft A - 13 2.1 Vorrang- und Vorbehaltsansprüche A - 13 2.1.1 Natur und Landschaft - ökologisches Verbundsystem A - 13 2.1.2 Waldschutz A - 14 2.1.3 Waldmehrung A - 14 2.1.4 Landwirtschaft und Weinbau A - 15 2.1.5 Wasserressourcen A - 16 2.1.6 Hochwasserschutz A - 16 2.1.7 Landschaftsrahmenplanerische Belange bei der Ausweisung A - 17

von Vorrang-/Eignungsgebieten Windenergienutzung 2.1.8 Landschaftsrahmenplanerische Belange bei der Ausweisung A - 23

von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Solarenergienutzung

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ANHANG Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge A - 2 1. Gesamtfortschreibung 2009

2.1.9 Landschaftsrahmenplanerische Belange bei der Ausweisung A - 25

von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten oberflächennaher Rohstoffe

2.1.10 Landschaftsrahmenplanerische Belange bei der Ausweisung von A - 26 Vorranggebieten Großansiedlung Industrie und Gewerbe

2.2 Landschaftsrahmenplanerische Belange bei der Ausweisung A - 28

von Regionalen Grünzügen und Grünzäsuren 2.3 Landschaftsbereiche mit besonderen Nutzungsanforderungen A - 29 2.4 Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft A - 31 2.5 Großflächig unzerschnittene störungsarme Räume (USR) A - 33 2.6 Landschaftsrahmenplanerische Belange bei der Ausweisung A - 34

von Tourismusgebieten 3 Maßnahmekatalog Naturschutz und Landschaftspflege A - 38 3.1 Das aktuelle Schutzgebietssystem in der Region A - 40 3.2 Landschaftspflege A - 43 3.3 Biotop- und Artenschutz A - 44 3.4 Biotopverbund A - 47 Karten Karte A Naturräumliche Gliederung Karte B Kulturlandschaft Karte C Schutzgebiete nach Naturschutzrecht Karte D Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft (Anspruch)

- Handlungsbedarf Karte E Integrationskarte Anlagen Anlage 1 Abwägungsmatrix Regionalplan Anlage 2 Abwägungsmatrix Integrationskarte Anlage 3 Naturschutzgebiete Anlage 4 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung Anlage 5 Landschaftsschutzgebiete Anlage 6 Geotope Anlage 7 repräsentative Ziel- und Leitarten Anlage 8 auetypische Neustrukturen

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge ANHANG 1. Gesamtfortschreibung 2009 A - 3

0 Einleitung Der Regionalplan übernimmt gemäß § 4 Abs. 2 SächsLPlG zugleich auch die Funktion des Land-schaftsrahmenplanes nach § 5 SächsNatSchG. Zuständig für die Erarbeitung der fachlichen Inhalte des Landschaftsrahmenplanes für die Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge ist gemäß § 7 Abs. 2 SächsNatSchG der Regionale Planungsverband. Die Inhalte der Landschaftsplanung auf regionaler Ebene nach § 5 Abs. 2 SächsNatSchG, die in for-maler Hinsicht zur Festsetzung als Erfordernisse der Raumordnung geeignet sind, werden nach Ab-stimmung mit anderen Raumnutzungsansprüchen im Zuge der Abwägung als Ziele und Grundsätze der Raumordnung in den nach Raumordnungsrecht verbindlichen Teil des Regionalplanes aufge-nommen. Darüber hinausgehende, rein fachplanerische Inhalte finden Aufnahme im vorliegenden Anhang des Regionalplanes. Nach § 5 Abs. 3 SächsNatSchG sind die fachplanerischen Inhalte dieses Anhangs „in Verwaltungs-verfahren sowie in den Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen, die sich auf Natur und Landschaft auswirken können, zu berücksichtigen. Kann den Inhalten der Landschaftsplanung nach Satz 1 nicht Rechnung getragen werden, ist dies zu begründen.“ Das im Fachbeitrag Landschaftsrahmenplan (FB LRP) entwickelte integrierte Entwicklungskonzept Landschaft enthält Vorschläge für die Integration ökologisch und landschaftlich orientierter Inhalte in den Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge. Diese Vorschläge orientieren sich an die der Regio-nalplanung zur Verfügung stehenden Ausweisungsinstrumente:

o Vorrang-/Eignungsgebiete

o Vorrang- und Vorbehaltsgebiete

o Regionale Grünzüge und Grünzäsuren

o weitere Festlegungen insbesondere zur Thematik Landschaftspflege, -entwicklung und -sa-nierung sowie zu den großflächig unzerschnittenen störungsarmen Räumen.

Darüber hinaus findet eine landschaftsplanerische Auseinandersetzung mit den Freiraumnutzungsan-forderungen Wind- und Solarenergienutzung, Rohstoffnutzung, Gewerbe- sowie Tourismusnutzung statt, die ebenfalls Bestandteil dieses Anhangs ist. In der Karte E ist das integrierte Entwicklungskonzept Landschaft dargestellt, welches die land-schaftsplanerischen Ansprüche an die Regionalplanung kennzeichnet. Für diese Darstellung in Form von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten war eine Abwägung zwischen den einzelnen Schutzgutansprü-chen notwendig. Diese erfolgte in der Regel auf der Grundlage der in der Anlage 2 dieses Anhangs aufgeführten Matrix. Neben dem Spannungsfeld Freiraum- und Siedlungsentwicklung gibt es in der regionalplanerischen Wertung ebenso sich vielfach überlagernde Funktions- und Nutzungsansprüche, die eine Abwägung im Sinne einer erforderlichen Konfliktbewältigung notwendig machen. Eine Orientierungshilfe für die Regionalplanung zur Vermeidung bzw. Bewältigung von Konflikten ins-besondere zwischen flächenhaften schutzgutbezogenen und nutzungsorientierten Vorrang- und Vor-behaltsansprüchen stellt die in Anlage 1 dieses Anhangs aufgeführte Matrix dar. Zum Fachbeitrag Landschaftsrahmenplan für die Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge erfolgte die Erteilung des Einvernehmens mit der höheren Naturschutzbehörde (Regierungspräsidium Dresden - seit 01.08.2008 Landesdirektion Dresden) mit Bescheid vom 29.08.2006. Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Regionalplan gemäß § 4 Abs. 2 SächsLPlG zugleich auch die Funktion des Landschaftsrahmenplanes nach § 5 SächsNatSchG übernimmt und mit dem Fachbeitrag dazu die Grundlagen zusammengestellt werden, unterliegt der Fachbeitrag einer fortlau-fenden Aktualisierung und Fortschreibung. Die vorliegende Fassung stellt die 2. Aktualisierung zum Stand 10/2008 dar.

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ANHANG Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge A - 4 1. Gesamtfortschreibung 2009

1 Leitbilder für Natur und Landschaft Die Leitbilder für Natur und Landschaft stellen den angestrebten Zustand von Natur und Landschaft und die dazu erforderlichen Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen in der Region Oberes Elb-tal/Osterzgebirge sowie in den einzelnen Naturräumen der Region dar. Sie sind ein übergeordnetes, nicht auf einen festen Zeitraum bezogenes, visionäres Gesamtkonzept für die Landschaftsentwick-lung. Die Leitbilder orientieren sich am naturräumlichen Potenzial und der besonderen Eigenart der Natur-räume, welche sich aus den natürlichen Standortverhältnissen und der kulturhistorischen Entwicklung unter Beachtung der verschiedenen Nutzungsanforderungen herleiten. Räumliche Bezugseinheiten der Leitbilder sind die naturräumlichen Einheiten Makrogeochoren (siehe Karte A dieses Anhangs). Die Abgrenzung der Makrogeochoren erfolgte in Aggregation der Mikrogeo-chorenabgrenzungen, die durch die Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig, Arbeits-gruppe „Naturhaushalt und Gebietscharakter“ Dresden im Rahmen eines Forschungsprojektes i. A. des damaligen Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung ermittelt worden sind (1994 bis 2001). Eine steckbriefartige Beschreibung der einzelnen Naturräume (Makrogeochoren) ist den Anhängen 2.0 - 1 bis 2.0 - 12 des Fachbeitrages Landschaftsrahmenplan zu entnehmen. Hier sind zu folgenden Bereichen Angaben enthalten:

o Naturraumname und Sächsische Naturraumnummer o betroffene Gebietskörperschaft o Flächengröße des Naturraumes o Mesogeochoren des Naturraumes o Flächennutzungen o Anteil an schützenswerten Biotopen o Höhenlage min. und max. o Klimastufe o Geologie o Boden o Vegetation o Klima o landschaftsprägende Nutzungsformen o geschützte Biotope.

Darstellungen zur kulturlandschaftlichen Ausstattung sowie diesbezügliche nachrichtliche Übernah-men gemäß Denkmalschutz- und Baurecht sind in Karte B „Kulturlandschaft“ enthalten. 1.1 Leitbild für Natur und Landschaft für den Gesamtplanungsraum Die Leistungsfähigkeit und das natürliche Regenerationsvermögen des Freiraumes in seiner Funktion als Lebensraum für Flora und Fauna, als Wasserreservoir, als klimatischer Ausgleichsraum, als land- und forstwirtschaftlicher Produktionsraum sowie als wertvoller Erholungsraum sollen nachhaltig gesi-chert bzw. entwickelt werden. Das spezifische Erscheinungsbild der naturräumlich geprägten, historisch gewachsenen Kulturland-schaft soll erhalten, gepflegt und zeitgemäß unter Beachtung der Regionsspezifik gestaltet werden. Die Auenbereiche der Elbe sollen als überregional bedeutsame Bestandteil des ökologischen Ver-bundsystems in ihrer charakteristischen Ausprägung erhalten und durchgehend standortgerecht ent-wickelt, gepflegt und genutzt werden.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge ANHANG 1. Gesamtfortschreibung 2009 A - 5

Dazu sollen:

die kulturhistorischen, kulturellen und kulturlandschaftlichen sowie naturräumlichen Besonder-heiten der Region zum Zwecke der Ausprägung eines unverwechselbaren Charakteristikums der Region gesichert und entwickelt werden. Vorhandene Beeinträchtigungen sollen beseitigt werden;

der Schutz von Natur und Umwelt mit den zum Teil in Mitteleuropa einmaligen Landschaften,

wie der Sächsischen Schweiz und dem Moritzburger Kleinkuppengebiet, durch eine natur- und landschaftsverträgliche Nutzung und Pflege gewährleistet werden;

das ökologische Verbundsystem unter besonderer Beachtung des europäischen Netzes „Na-

tura 2000“ in seiner Funktionsfähigkeit gestärkt werden;

die Freiraumstruktur in enger Partnerschaft mit der Land- und Forstwirtschaft so entwickelt werden, dass die Funktionen für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen gestärkt werden;

durch Konzentration der Siedlungstätigkeit zusammenhängende Flächen sowohl als ökologi-

scher Ausgleichsraum als auch für die naturnahe Erholung erhalten werden;

Eingriffe in den Freiraum zur Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe so gering wie möglich gehalten werden; die Rekultivierung bzw. Renaturierung von ehemaligen Rohstoffgewin-nungsflächen soll so gestaltet werden, dass die Funktionsfähigkeit des ökologischen Ver-bundsystems gestärkt wird;

die Verkehrs- und sonstige technische Infrastruktur umweltschonend sowie naturverträglich

und landschaftsgerecht so ausgebaut und entwickelt werden, dass sie sich in die historisch gewachsene Siedlungsstruktur sowie in die vorhandenen Naturräume einfügt und diese öko-logisch nicht erheblich beeinträchtigt; insbesondere die großflächig unzerschnittenen stö-rungsarmen Räume sollen in ihrer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz, den Wasser-haushalt, die landschaftsbezogene Erholung sowie als klimatischer Ausgleichsraum bewahrt und vor Zerschneidung geschützt werden. Für künftige Erweiterungen der Infrastruktur sind insbesondere ehemals versiegelte Flächen heranzuziehen;

ausgehend von den einzelnen naturraumtypischen Elementen, wie den zahlreichen Elbla-

chen, Weidichten und Auwald-Restbeständen, eine geschlossene, standortgerechte Elbaue mit stabilen Populationen entwickelt werden;

die Gehölzbestände und die intensiv bewirtschafteten Wiesenbereiche in der Elbaue mittel-

bis langfristig so genutzt und gepflegt werden, dass sich ein standortgerechtes Artenspektrum entwickeln kann und bei Hochwasser eine Minimierung des Schwemmgutes aus Bruchholz und weitgehend eine Bodensicherung gewährleistet ist;

Maßnahmen des Flussbaus sich nicht nachteilig auf die Hydrodynamik und infolge auf die

Ökomorphologie der Elbe und deren Aue auswirken; notwendige Unterhaltungs- und Repara-turmaßnahmen für die Schiffbarkeit sollen lediglich einer Verschlechterung der Schifffahrts-verhältnisse vorbeugen und einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss im Mittelwasserbett ge-währleisten;

die Gewässergüte und -struktur der Elbe kurz- bis mittelfristig nachhaltig verbessert werden,

so dass die ökologische Verbundfunktion durch ein stabiles Fließgewässerökosystem unter-stützt wird;

Nutzungen, wie Land- und Forstwirtschaft, Sand- und Kiesabbau, Wasserentnahme für Trink-

und Brauchwasserzwecke und touristischer Wegebau, die überregionale und länderübergrei-fende ökologische Verbundfunktion der Elbauen nicht beeinträchtigen.

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ANHANG Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge A - 6 1. Gesamtfortschreibung 2009

1.2 Leitbilder für Natur und Landschaft für die Naturräume 1.2.1 Elbe-Elster Niederung Die Eigenart der weiträumigen Flusslandschaft der Elbe sowie der Niederungen im Rödergebiet soll erhalten bleiben. Dazu sollen:

der weitere Auenbereich im Hinterland der Elbdämme langfristig einer Grünlandnutzung zuge-führt oder in standortgerechten Auwald umgewandelt werden; es soll im Einzelfall geprüft werden, ob Retentionsflächen, unter Beachtung der bestehenden Siedlungsstruktur, zurück gewonnen werden können;

durch Flurgehölzanbau oder Erstaufforstungen eine Gliederung der offenen Flächen erfolgen;

dabei sollen wichtige Sichtachsen sowie Überschwemmungs- und Vernässungsgebiete bei Beachtung der Habitatansprüche der Wiesenvogelarten freigehalten werden;

die Elbniederterrassenreste mit ihren eiszeitlichen Dünenbereichen in der Gohrischheide und

den charakteristischen Biotoptypen, wie Trocken- und Halbtrockenrasen, Silbergrasbestände, Zwergstrauchheiden, Sandtrockenrasen und Gebüsch- und Waldgesellschaften einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften, erhalten und gepflegt werden;

das Röderniederungsgebiet zwischen Spansberg und Tiefenau durch Feuchtwiesenbereiche,

Bachauen und Teichanlagen geprägt bleiben und somit in Verbindung mit dem Niederungs-gebiet des Grödel-Elsterwerdaer Floßgrabens die ökologische Funktion als Verbundkorridor zwischen dem Elbe- und dem Große-Röder-Gewässersystem unterstützen; das weitverzweig-te, weitgehend noch naturnahe Rödergebiet zwischen Zabeltitz und Koselitz soll erhalten und gepflegt werden;

Nutzungen, wie die Grundwassernutzung der Trinkwasserfassung Riesa-Fichtenberg sowie

der Kiessandabbau bei Nieska und Lichtensee, so durchgeführt werden, dass sie untereinan-der verträglich gestaltet werden; die traditionellen, landschaftsprägenden Nutzungen, wie die Teichwirtschaft um Koselitz und Tiefenau, und somit der Landschaftscharakter dieses Natur-raumes sollen nicht nachhaltig beeinträchtigt werden;

im Riesaer Elbtal die Möglichkeiten für eine naturnahe Erholung erhalten und ausgebaut wer-

den. Das hohe natürliche Erholungspotenzial des Röderniederungsgebietes soll durch For-men der freiraumgebundenen, naturnahen Erholung (Ausbau des Wander- und Radwegenet-zes in Verbindung mit Landgasthöfen, Reiterhöfen und Heimattiergärten) genutzt werden;

die kulturhistorischen und ortsbildprägenden Siedlungselemente und -formen, wie Rittergüter

(z. B. Bobersen), Schlösser (z. B. Zabeltitz), typische Straßenangerdörfer (z. B. Jacobsthal) und die Elbzeilendörfer (z. B. Lorenzkirch) sowie die Sichtbeziehungen zu den historisch wert-vollen Ortsrandlagen erhalten bzw. wiederhergestellt werden.

1.2.2 Königsbrück-Ruhlander Heiden Die naturnahen unverbauten Fließgewässerabschnitte der Pulsnitz bei Naundorf und der Großen Rö-der bei Rödern, die Verlandungsbereiche von Vierteich, Dammmühlenteich und Großteich sowie die naturnahen Kiefernwälder in der Radeburger und Kienheide sollen in ihrer charakteristischen Ausprä-gung erhalten und gepflegt werden. Dazu sollen:

die Niederungsgebiete der Großen Röder und der Pulsnitz langfristig einer extensiven Grün-landnutzung zugeführt werden;

zur Gliederung der Landschaft in Anbindung an das ökologische Verbundsystem ein enges

Flurgehölznetz entwickelt werden;

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge ANHANG 1. Gesamtfortschreibung 2009 A - 7

die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen im Einzugsbereich der Wasserfassung Rö-dern entsprechend des Schutzzonenstandards umweltgerecht genutzt werden und damit zu einer Verbesserung der Qualität des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer beitra-gen;

die Grundwassernutzung durch die Wasserfassung Rödern ökologisch verträglich ausgerich-

tet und betrieben werden;

auf der Grundlage des natürlichen Erholungspotenziales naturnah ausgerichtete Erholungs-möglichkeiten geschaffen werden, wobei die historischen Siedlungselemente und -formen er-halten und gepflegt werden.

1.2.3 Nordsächsisches Platten- und Hügelland Das Nordsächsische Platten- und Hügelland soll als weite und mit Feldgehölzen untergliederte Agrar-landschaft erhalten werden. Dazu sollen:

die Alleebaumbestände entlang der Alten Poststraße sowie an den relativ geradlinigen und weit einsehbaren Straßen erhalten, gepflegt und ergänzt werden;

die ökologische Verbundfunktion der Auenbereiche von Jahna und Döllnitz sowie der kleine-

ren Bachtäler von Rietzschgraben, Mehltheuerbach und Keppritzbach durch eine durchgängig naturnahe Gestaltung und durch eine extensive Bewirtschaftung des angrenzenden Grünlan-des gestärkt werden;

im Kerngebiet der Jahnaaue mit ihren noch naturnah verbliebenen Auwaldresten zwischen

Seerhausen und Nickritz langfristig durch Rückbau der Hydromelioration eine periodische Überschwemmung gewährleistet werden;

die Restwälder des vorwiegend landwirtschaftlich geprägten Raumes als bedeutsame Ele-

mente des ökologischen Verbundsystems und als wichtige Refugien erhalten und ausgedehnt werden;

die kulturhistorisch wertvollen Siedlungselemente in den Dörfern, wie Rittergüter (z. B.

Seerhausen), Gutsweiler (z. B. Jahnishausen) sowie die Straßenangerdörfer als typische Siedlungsformen (z. B. Bahra, Heyda) erhalten werden.

1.2.4 Großenhainer Pflege In der Großenhainer Pflege soll unter Bewahrung der traditionellen Ackerlandschaft unter Beachtung art- und biotopspezifischer Erfordernisse durch Waldmehrung auf ertragsschwachen Böden sowie durch die Anpflanzung von Feldgehölzen eine stärkere Strukturierung der Landschaft erreicht werden. Dazu sollen:

die ökologische Verbundfunktion der Auenbereiche von Großer Röder, Elligastbach, Hopfen-bach, Dobrabach, Spitalbach und Kettenbach durch Renaturierungsmaßnahmen gestärkt werden;

die Ausläufer des Hirschfeld-Ortrander Moränenrückens und die im südöstlichen Bereich be-

ginnende Kleinkuppenlandschaft als überregionaler ökologischer Verbund zwischen den Waldgebieten der Laußnitzer Heide und des Oberlausitzer Berglandes und dem Elberaum entwickelt werden;

die ökologisch wertvollen Teich- und Stauanlagen der Molkenbornteichkette, des Linzer Was-

sers und der Talsperre Nauleis erhalten und zu einem wichtigen Lebensraum für Flora und Fauna entwickelt werden; dabei sollen die traditionelle Teichwirtschaft sowie die wassertech-nische Funktion der Talsperre Nauleis unter Beachtung der ökologischen Belange beibehalten werden;

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ANHANG Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge A - 8 1. Gesamtfortschreibung 2009

die repräsentativen naturnahen Waldbestände des Seußlitzer Grundes bewahrt und mittelfris-tig im Kernbereich verdichtet werden;

Landnutzung und Landschaftsgestaltung im Gebiet zwischen Streumen und Roda sowie zwi-

schen Görzig und Skassa weiterhin eine offene Landschaft gewährleisten, die mit Ackerrand-streifen und kräuterreichen Feldrainen untergliedert werden soll;

das hohe natürliche Erholungspotenzial der Seußlitzer Gründe, des Golkwaldes und des Elb-

hügellandes behutsam touristisch genutzt werden;

die historischen Siedlungsformen, insbesondere die Anger- und Straßendörfer (z. B. Folbern und Gävernitz), und die Platzdörfer (z. B. Nauleis und Altleis), die historischen Siedlungsele-mente (z. B. Windmühle Ebersbach) sowie die ortstypische Bauweise (Fachwerkbau, Drei- und Vierseithöfe) erhalten und gepflegt werden; dabei sollen die vorhandenen Streuobstbe-stände in die Ortsrandgestaltung einbezogen werden; der Übergang von Siedlungen zur Feld-flur soll durch Grüngürtel harmonisch erfolgen.

1.2.5 Mittelsächsisches Lößhügelland Die Lommatzscher Pflege als Kernstück des Mittelsächsischen Lößhügellandes in der Region soll weiterhin als vorwiegend agrarisch genutzte Kulturlandschaft erhalten bleiben. Naturverträgliche Landbewirtschaftung, Kulturlandschaftspflege und umweltgerechte wirtschaftliche und touristische Vermarktung sollen das heimatliche Identitätsbewusstsein erhöhen und somit einer Bevölkerungsabwanderung und der Zunahme ungenutzter, regionstypischer Bausubstanz entgegen-wirken. Dazu sollen:

die insbesondere wassererosionsanfälligen Lößböden durch erosionsmindernde Bewirtschaf-tungsmaßnahmen, durch Flurgehölzanbau entlang von Wegen und linearen geländemorpho-logischen Kleinstrukturen (z. B. Kuppen und Raine) und durch Erhalt und Ergänzung des Al-leebaumbestandes geschützt werden und so zu einer visuellen Strukturierung und Vielfalt von Flora und Fauna sowie zur Stärkung des ökologischen Verbundsystems beitragen;

die Trockenwälder und -gebüsche sowie die natürlich und sekundär entstandenen Felsfluren

und Silikatmagerrasen an den Elbtalhängen und an den Talhängen der Lommatzscher Pflege erhalten und geschützt werden;

für die teilweise noch naturnahen Auenbereiche des Käbschütz- und Ketzerbachsystems so-

wie des Triebischsystems langfristig eine durchgehende Renaturierung der Auen einschließ-lich der Quellbereiche und eine extensive Bewirtschaftung des sukzessive wieder entstehen-den Grünlandes erfolgen, so dass diese ihre Funktion im ökologischen Verbundsystem erfül-len können;

eine Anreicherung der ausgeräumten Agrargebiete mit Flurgehölzen, standortgerechten Wäl-

dern und strukturreichen Waldrändern geschaffen werden;

die ortstypischen Siedlungsränder mit ihren Streuobstwiesen und Bauerngärten sowie die kul-turhistorischen Siedlungsformen, insbesondere Rundweiler und Gutssiedlungen, erhalten werden;

das kulturhistorische Landschaftsbild durch Pflege und Neupflanzung der naturraumtypischen

Obstbaumreihen und -alleen entlang von Gemeindestraßen erhalten werden;

das hohe Erholungspotenzial des Meißner Elbtales mit seinen Elbhängen und Elbweindörfern, wie Diesbar-Seußlitz und Winkwitz, sowie der Talbereiche der Elbnebenflüsse für den behut-samen Ausbau des Fremdenverkehrs genutzt werden.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge ANHANG 1. Gesamtfortschreibung 2009 A - 9

1.2.6 Mulde-Lößhügelland Das durch die überkommene bäuerliche Nutzung geprägte Mulde-Lößhügelland soll in seinem Cha-rakter erhalten bleiben. Es soll zu einer durch punktuell und linear angeordnete Flurgehölze und klei-nere Waldinseln gegliederten agrarischen Kulturlandschaft entwickelt werden, in der die Landwirt-schaft traditionsbewusst auch im Sinne der Landschaftspflege betrieben wird. Dazu sollen:

die Lößböden des Hügellandes so bewirtschaftet werden, dass einer Bodenerosion entge-gengewirkt wird;

die Talbereiche, die Auen und kleineren Bachläufe mit ihren Quellbereichen, wie Wilde Sau,

Ketzerbach und Kleine Triebisch, so renaturiert und durch Pflegemaßnahmen langfristig gesi-chert werden, dass sie ihren Funktionen im ökologischen Verbund als wertvoller Lebensraum für Flora und Fauna gerecht werden;

Siedlungserweiterungen die historischen Siedlungsformen, insbesondere die Waldhufendörfer

(z. B. Blankenstein) und die ortstypische Bauweise (Fachwerkbau, Drei- und Vierseithöfe) be-rücksichtigen;

im Raum zwischen Wilsdruff und Fördergersdorf das größte, unbesiedelt gebliebene Rodege-

biet der frühdeutschen bäuerlichen Besiedlung, welches gleichzeitig als überregional bedeut-sames Zug- und Rastgebiet für schützenswerte Vogelarten fungiert, vor jeglicher Zersiedlung bewahrt werden.

1.2.7 Dresdner Elbtalweitung Die Dresdner Elbtalweitung soll als eine Stadtlandschaft mit ihrem durchgehenden, weiten und unver-bauten Elbauenbereich erhalten bleiben. Dazu sollen:

die wertvollen Blickbeziehungen entlang des Elbtales sowie zu den Hangbereichen nicht durch Verbauungen gestört werden; eine wesentliche Verdichtung der vorhandenen Bebau-ung der Elbhänge und eine Bebauung der Hangkante des Elbtales soll nicht erfolgen;

die kulturhistorisch wertvolle Bausubstanz, insbesondere in Dresden (Barockstadt), Meißen (Domstadt) und Radebeul (Villen-Garten-Stadt) erhalten und gepflegt werden;

zur Unterstützung eines geschlossenen ökologischen Verbundsystems sowie zur Gewährleis-tung eines gesunden Siedlungsklimas die innerstädtische Begrünung erhalten und entwickelt werden; dazu sollen u. a. die Altarme sowie die Auenbereiche der zahlreichen Elbzuflüsse, wie Kaitz-, Nöthnitz-, Geber-, Lößnitz- und Lockwitzbach, Wesenitz, Prießnitz, renaturiert wer-den;

die rechtselbischen Hangbereiche in ihrer kleinräumigen Strukturierung mit Terrassen, Tro-ckenmauern und Offenbereichen als wertvoller Lebensraum einer artenreichen xerophilen Flo-ra und Fauna sowie als schützenswerter Kulturlandschaftsbereich erhalten werden;

die Nassau zwischen Meißen und Coswig sowie die Elbauenbereiche um Pillnitz und Söbri-gen als letzte zusammenhängende Offenlandschaften der Dresdner Elbtalweitung als solche erhalten und gepflegt werden; Restwälder, wie im Graupaer Tännicht, sollen erhalten bleiben;

die Stadtrandbereiche weiterhin für die landschaftsbezogene Erholung genutzt und weiterent-wickelt und die innerstädtischen historischen Ortskerne erhalten bzw. saniert werden.

für die Neuanlage von Gewerbe- und Industrieanlagen bestehende Brachen genutzt werden.

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ANHANG Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge A - 10 1. Gesamtfortschreibung 2009

1.2.8 Westlausitzer Hügel- und Bergland Das Westlausitzer Hügel- und Bergland soll sich unter Beibehaltung seines vielfältig ausgestatteten sowie abwechslungsreich gestalteten Wald-Offenland-Charakters mit dem Wechsel zwischen Hügel-rücken- und Plattenstrukturen entwickeln. Dazu sollen:

die landschaftsprägenden Kleinkuppenbereiche im Moritzburger und Rossendorfer Raum so-wie der Liebethaler Grund nachhaltig erhalten und vor Beeinträchtigungen geschützt werden;

die Fließgewässer und ihre Auenbereiche, insbesondere Große Röder, Prießnitz, Promnitz, Wesenitz und Polenz, durch Renaturierungs- und Pflegemaßnahmen wieder zu wertvollen Lebensräumen für Flora und Fauna entwickelt und ihrer Funktion im ökologischen Verbund-system gerecht werden;

das Friedewald-Moritzburger Wald- und Teichgebiet, die Kleinkuppenlandschaften, die Junge Heide, der Heller, die Dresdner Heide und der Karswald als Teile eines zusammenhängenden ökologischen Verbundes von überregionaler Bedeutung geschützt und entwickelt werden;

Bodenschäden und -abtrag auf den landwirtschaftlichen Flächen minimiert werden;

das hohe Erholungspotenzial der Dresdner Heide und des Friedewald-Moritzburger Wald- und Teichgebietes weiterhin für die Naherholung der Bevölkerung des Verdichtungsraumes ge-nutzt werden;

die zahlreich vorhandenen Schlösser und Gärten, wie Schloss Moritzburg, Burg Stolpen, Dit-

tersbacher und Schönfelder Schloss mit Parkanlagen, erhalten und gepflegt werden;

die traditionellen, landschaftsprägenden Nutzungen, wie die Teichwirtschaft um Moritzburg, zur Bewahrung des Landschaftscharakters dieses Naturraumes erhalten bleiben.

1.2.9 Oberlausitzer Bergland Die Kulturlandschaft des Oberlausitzer Berglandes soll weiterhin durch die noch vorhandenen großen und geschlossenen Waldgebiete des Hohwaldes und Sebnitzer Waldes sowie durch die typischen Siedlungselemente und -formen (Umgebindehäuser, Waldhufendörfer) geprägt sein. Dazu sollen:

die durch geringe Ertragsfähigkeit und hohe Erosionsdisposition charakterisierten Böden lang-fristig einer standortgerechten Aufforstung oder umweltgerechten Grünlandnutzung zugeführt werden; der Schutz der zahlreichen Quellbereiche soll gewährleistet werden;

durch den Ausbau der touristischen Infrastruktur eine diesbezügliche Entlastung des Natio-

nalparkes Sächsische Schweiz erreicht werden. 1.2.10 Sächsische Schweiz Die hohe landschaftliche und ökologische Formenvielfalt der Sächsischen Schweiz mit den Wald-Fels-Gebieten, insbesondere innerhalb des Nationalparkes „Sächsische Schweiz", soll erhalten und ge-pflegt werden. Das gegenwärtige Verhältnis Wald-Offenland soll beibehalten werden. Dazu sollen:

die natürliche und historisch bedingte Eigenart, Vielfalt und Schönheit des Elbsandsteingebir-ges einschließlich seiner Übergangslagen bewahrt werden und die ökologische Funktionsfä-higkeit der Kulturlandschaft sowie Schutz und Pflege der natürlichen Lebensräume durch um-weltgerechte Landnutzung, einschließlich Renaturierung, erhalten und wiederhergestellt wer-den;

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge ANHANG 1. Gesamtfortschreibung 2009 A - 11

die Elbe und ihre Nebenflüsse, wie Wesenitz, Kirnitzsch, Sebnitz, Polenz, Lachsbach, Krip-penbach, Biela und Gottleuba, einschließlich ihrer schmalen Auenbereiche, entsprechend ih-rer Funktion im ökologischen Verbundsystem durchgängig naturnah gestaltet werden;

durch Pflege und Wiederherstellung wertvoller Biotope, wie Bäche, Teiche, Waldsäume, nicht

oder nur extensiv genutzte Saumstreifen im Offenland, Gehölzreihen und Hecken, insbeson-dere auf den ertragreichen Ebenheiten der Vorderen Sächsischen Schweiz, eine Sicherung und Verbesserung des ökologischen Verbundsystems sowie des Landschaftserlebens erreicht werden;

die insbesondere wassererosionsgefährdeten ackerbaulich genutzten oberen Hangabschnitte

der Talbereiche zu Grünland oder Wald umgewidmet werden;

die Siedlungsstruktur, insbesondere die Waldhufendörfer, sowie die noch vorhandene histori-sche und landschaftsprägende Gebäudesubstanz (z. B. Berggasthöfe, Mühlen, Umgebinde-häuser) als unverzichtbare Bestandteile der Kulturlandschaft Sächsische Schweiz in den Grundzügen erhalten und bei Beachtung des Schutzanliegens entwickelt werden;

der Fremdenverkehr behutsam, naturschonend sowie schutzgebietskonform weiterentwickelt

werden; der Tagestourismus soll u. a. durch eine sinnvolle Besucherlenkung und durch ver-stärkte Nutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel den Naturschutzbelangen besser gerecht wer-den;

die architektonischen Denkmale, wie die Festung Königstein und das Schloss Lohmen mit den

Carlowitz-Anlagen, erhalten und gepflegt werden. 1.2.11 Östliches Erzgebirgsvorland Die Kulturlandschaft des Östlichen Erzgebirgsvorlandes soll in ihrer landschaftstypischen Struktur, die durch flach zur Elbe abfallende Hangbereiche, durch die eingeschnittenen Talbereiche der Elbzuflüs-se sowie durch landwirtschaftliche Nutzung der ertragsreichen Böden charakterisiert ist, erhalten, gepflegt und entwickelt werden. Dazu sollen:

die wertvollen Blickbeziehungen zu den rechtselbischen Hangbereichen nicht durch Verbau-ungen gestört werden;

die ökologische Verbundfunktion der Auenbereiche von Seidewitz, Bahre, Müglitz, Lockwitz-

bach, Geberbach, Possendorfer Bach, Poisenbach, Zschonerbach, Nöthnitzbach sowie, so-weit möglich, von Vereinigter Weißeritz durch eine durchgängige naturnahe Gestaltung und durch eine extensive Nutzung der Uferbereiche gestärkt werden;

die insbesondere wassererosionsgefährdeten ackerbaulich genutzten oberen Hangabschnitte

der Talbereiche zu Grünland oder Wald umgewidmet werden;

landschaftsprägende Gehölzstrukturen, wie die Heckenstrukturen auf der Quorener Kipse, er-halten und gepflegt werden;

die ausgeräumten Agrarflächen auf den linkselbischen Hangbereichen zwischen Pirna und

Dresden unter Beachtung der Erhaltung ihrer siedlungsklimatischen Funktion sowie der Ein-bindung in das ökologische Verbundsystem mit Flurgehölzen angereichert werden;

die größeren geschlossenen Waldgebiete Windberg, Wilisch, Poisenwald und um Bad Gott-

leuba-Berggießhübel so erhalten und entwickelt werden, dass sie ihrer ökologischen, sied-lungsklimatischen und Erholungsfunktion auch weiterhin gerecht werden;

die ortstypischen Siedlungsränder sowie die historischen Siedlungsformen, insbesondere die

Gutssiedlungen (z. B. Nöthnitz) und Rundweiler (z. B. Sobrigau, Boderitz, Gaustritz und Goes) sowie die innerstädtischen historischen Ortskerne erhalten bzw. saniert und unter Berücksich-tigung ihrer Struktur weiterentwickelt werden.

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ANHANG Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge A - 12 1. Gesamtfortschreibung 2009

1.2.12 Osterzgebirge Die Kulturlandschaft Osterzgebirge soll in ihrer landschaftstypischen Struktur, die durch Plateauflä-chen und tief eingeschnittene Täler, einen hohen Waldanteil, Wald- und Bergwiesenbereiche, zahlrei-che Lesesteinrücken und Heckenstrukturen sowie durch landwirtschaftliche Nutzflächen charakteri-siert ist, erhalten, gepflegt und entwickelt werden. Dazu sollen:

der Waldanteil im Anschluss an bestehende Wälder sowie auf den oberen Hangbereichen der Flusstäler, aber außerhalb von extensiv genutzten Grünlandbereichen, erhöht werden; die a-ckerwirtschaftlich genutzten Hochflächen sollen wieder durch ein Netz von Flurgehölzen un-terteilt werden, wobei ein Anschluss an das ökologische Verbundssystem angestrebt werden soll;

die extensiv bewirtschafteten Bergwiesen mit ihren mosaikartig verzahnten Wiesengesell-

schaften als Lebensraum geschützter und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten erhalten und gepflegt werden;

auf feuchten Lagen sowie auf stark hängigen Flächen eine Umwandlung von Ackerland in

standortgerecht genutztes Grünland oder eine Aufforstung bei Beachtung der Belange des Ar-ten- und Biotopschutzes sowie der landschaftstypischen Steinrücken-Heckenlandschaft erfol-gen;

zur Unterstützung des ökologischen Verbundsystems die Gebirgstäler der Flüsse und Bäche

auch unter Ausnutzung naturbürtiger Prozesse wieder durchgehend naturnah gestaltet wer-den; die Talwiesen sollen vor flächenhafter Verbuschung bzw. Bewaldung sowie vor Verbau-ung und Umnutzung geschützt werden;

die gebietstypischen Waldhufendörfer des Osterzgebirges, wie Börnersdorf, Cunnersdorf,

Schönfeld und Dittersdorf, sowie die historischen Bergstädte, wie Altenberg, Geising, Dippol-diswalde und Glashütte, ihren landschaftsprägenden Charakter beibehalten; die vorhandene historische Gebäudesubstanz (alte Gasthöfe, Mühlen, Zeugnisse des Bergbaus u. a.) soll er-halten werden;

eine naturbezogene und umweltverträgliche Erholungsnutzung angestrebt werden.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge ANHANG 1. Gesamtfortschreibung 2009 A - 13

2 Integriertes Entwicklungskonzept Landschaft 2.1 Vorrang- und Vorbehaltsansprüche 2.1.1 Natur und Landschaft - ökologisches Verbundsystem Folgende Flächen, die aufgrund ihrer aktuellen biotischen und abiotischen Ausstattung geeignet sind, die nachhaltige Sicherung von (Teil-)Populationen oder Individuen standort- und naturraum-typischer Arten und ihren Lebensräumen zu gewährleisten und die selbst Ausgangsbereiche für Wiederbesiedlungsprozesse sein können, führten i. d. R. zu einem Vorranggebietsanspruch Natur und Landschaft:

o Flächen der „Gebietskulisse für die Ausweisung eines ökologischen Verbundsystems“ ge-mäß Karte 7 des LEP

o ökologische Verbundstrukturen, die aufgrund der Analyse und Bewertung des Naturraumes

eine sehr hohe Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz besitzen, hier insbesondere Ha-bitatverbünde regional bedeutsamer Ziel- und Leitarten

o weitere lineare Strukturen mit Biotopentwicklungspotenzial, die aufgrund ihrer Lage zwi-

schen großflächigen, für den Biotop- und Artenschutz bedeutsamen Gebieten für die Ent-wicklung eines vorrangigen ökologischen Verbundes prädestiniert sind, hier insbesondere naturnahe Auenbereiche

o Böden besonderer Funktionalität (Böden mit besonderer Biotopentwicklungsfunktion, be-

sonders naturnahe Böden, besonders seltene Böden, Böden mit besonderer Archivfunktion)

o Gebiete mit weitgehend natürlicher bis naturnaher Vegetation

o Zug-, Rast-, Brut- und Nahrungshabitate von störungsempfindlichen Tierarten

o fachrechtlich gesicherte sowie geplante Schutzgebiete gemäß SächsNatSchG (FFH-Gebiete, Nationalpark Sächsische Schweiz, NSG, FND, geschützte Biotope).

Folgende Flächen, die zur Arrondierung, zur Pufferung, zur Ergänzung oder unter dem Aspekt der Repräsentanz erforderlich sind, führten i. d. R. zur Darstellung eines Vorbehaltgebietsanspruches Natur und Landschaft:

o die Flächen der „Gebietskulisse für die Ausweisung eines ökologischen Verbundsystems“ gemäß Karte 7 des LEP, sofern sich nicht aus der Analyse und Bewertung des Naturraumes ein Vorranganspruch ergibt

o SPA-Gebiete1

o großflächig unzerschnittene störungsarme Räume

o "Brückenfunktion" zwischen Vorranggebietsansprüchen Natur und Landschaft unter Einbezie-

hung von Lebensräumen, die aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes erhaltenswert sind und sich außerhalb von Vorranggebieten für Natur und Landschaft befinden

o Pufferzonen um Vorranggebiete Natur und Landschaft, da auch ein „nur" tangierender Eingriff

schwerwiegende Folgen für den Schutzzweck haben kann, beispielsweise Grundwasserab-senkung, Lärmbeeinträchtigung, Schadstoffbelastung.

1 EG-Vogelschutzgebiete gem. RL 79/409/EWG i. d. F. der SPA-Grundschutzverordnungen v. 19.10.2006, 30.11.2006 und 05.12.2006

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ANHANG Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge A - 14 1. Gesamtfortschreibung 2009

2.1.2 Waldschutz Folgende Kriterien führten i. d. R. zur Darstellung eines Vorranggebietsanspruches Waldschutz:

o Bodenschutzwald und Wald mit besonderer Boden- bzw. Anlagenschutzfunktion aus der Waldfunktionenkartierung des Staatsbetriebes Sachsenforst

o Waldbestände im Gebiet „Restwälder in waldarmen Gebieten“ aus der Waldfunktionenkartie-

rung des Staatsbetriebes Sachsenforst

o Waldbestände im Vorranganspruch Wasserressource (s. FB LRP Abb. 3.3 - 4)

o Waldbestände auf „Böden mit besonders gefährdetem Wasserspeichervermögen durch hohe Wassererosion“ (s. FB LRP Karte 2.2 - 12)

o Waldbestände in „Gebieten mit sehr hohem landschaftsästhetischen Wert“

(s. FB LRP Karte 2.5 - 15) Folgende Kriterien führten i. d. R. zur Darstellung eines Vorbehaltsgebietsanspruches Waldschutz:

o Waldbestände in „Gebieten zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserrückhalts“

o Waldbestände mit besonderer Lärm- und Immissionsschutzfunktion

o Waldbestände in „Gebieten mit hohem landschaftsästhetischen Wert“ (s. FB LRP Karte 2.2 - 15)

o Waldbestände in Vorbehaltsanspruch Wasserressource

(s. FB LRP Abb. 3.3 - 4)

o Waldbestände in wind- und wassererosionsgefährdeten Gebieten (s. FB LRP Karte 2.2 - 11)

o alle Waldbestände mit besonderer Erholungsfunktion aus der Waldfunktionenkartierung des

Staatsbetriebes Sachsenforst 2.1.3 Waldmehrung Folgende Kriterien führten i. d. R. zur Darstellung eines Vorranggebietsanspruches Waldmehrung:

o Flächen aus der Waldmehrungsplanung des Staatsbetriebes Sachsenforst ab einer Flächen-größe von 5 ha

o darüber hinaus gehende VRG Erstaufforstung aus dem Regionalplan 2001

o Erstaufforstungsmaßnahmen aus dem Regionalen Flächenausgleichspool 2 ab einer Flächen-

größe von 5 ha

o darüber hinaus dargestellte Waldmehrungsflächen aus Flächennutzungsplänen und kommu-nalen Biotopverbundplanungen Flächenpool ab einer Flächengröße von 5 ha

Die o. g. Flächen wurden nicht in den Vorranggebietsanspruch Waldmehrung übernommen, wenn sie:

- potenzielle, naturschutzfachlich abgestimmte Aufrebungsflächen betreffen - aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes offen zu halten sind - sich auf extensiv genutzten, nicht stark hängigen Grünlandflächen befinden - sich innerhalb von siedlungsrelevanten Kaltluftbahnen befinden, wenn die

Konfiguration der Waldmehrungsgebiete quer zur Hangneigung besteht - die Hochwassergefährdung für eine Ortslage durch Lage innerhalb des Abflussberei-

ches eines Überschwemmungsgebietes erhöhen.

2 Im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft hat die Sächsische Landsied-lung GmbH 2005 einen regionalen Flächenpool für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zukünftiger Eingriffe in Natur und Landschaft für die Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge (außer für das Gebiet der Landeshauptstadt Dresden) erstellt; die konkreten Maßnahmen liegen den unteren Naturschutzbehörden vor.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge ANHANG 1. Gesamtfortschreibung 2009 A - 15

2.1.4 Landwirtschaft Folgende Methodik führte zur Aufstellung eines Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebietsanspruches Land-wirtschaft:

1. Aufnahme aller landwirtschaftlich genutzten Böden, die eine Bodenwertzahl ab 35 aufweisen; diese Böden verfügen neben dem relativ hohen Ertragspotenzial auch über ein sehr hohes Wasserspeichervermögen (nutzbare Feldkapazität ab 200 mm)

2. Reduzierung der unter 1. herausgearbeiteten Böden um alle natürlichen Auenbereiche (unter

Beachtung der Belange ökologisches Verbundsystem, Hochwasserschutz, Schwermetallge-halt der Auenböden)

3. Reduzierung der unter 2. herausgearbeiteten Böden um die Flächen, die höher als 500 m

ü. NN liegen, eine Jahresdurchschnittstemperatur von weniger als 7°C und eine durchschnitt-liche Jahresniederschlagsmenge ab 800 mm aufweisen (keine Klimagunst)

4. Reduzierung der unter 3. herausgearbeiteten Böden um die Flächen, die eine sehr hohe bis

hohe Wassererosionsgefährdung aufgrund der Hangneigung über 18 % besitzen (Boden-schutz)

5. Reduzierung der unter 4. herausgearbeiteten Böden um Einzelflächen unter 5 ha (keine Dar-

stellungsmöglichkeit auf regionaler Ebene) Von den nach Schritt 5 herausgearbeiteten Flächen wurden diejenigen, die eine Bodenwertzahl ab 70 besitzen, in den Vorranggebietsanspruch Landwirtschaft und die übrigen, also diejenigen Flächen mit einer Bodenwertzahl ab 35 bis kleiner 70, in den Vorbehaltsgebietsanspruch Landwirtschaft über-nommen. Ausweisungsgrundlage für den Vorranganspruch Weinbau ist eine 2003 selbst durchgeführte Erfas-sung aller Weinbauflächen anhand der Bilder zur Hochwasserbefliegung im August und September 2002. Generell sollen alle vorhandenen Weinbauflächen als Anspruchsfläche für Vorranggebiete Weinbau gelten. In den letzten Jahren ist in zunehmendem Maße die Nachfrage nach Aufrebungsflächen gestiegen. Um einen diesbezüglichen planungsrechtlichen Vorlauf zu schaffen, wurde im Jahr 2004 von der Sächsischen Landsiedlung GmbH im Auftrag des Landratsamtes Meißen ein Steillagenkonzept erar-beitet. Im Rahmen dieses Projektes, bei dem Ortsbegehungen zwischen Diesbar-Seußlitz und Pirna auf den rd. 50 Bergen mit Steillagen durchgeführt wurden, sind etwa 70 ha potenzielle Rebflächen auf und im Umfeld von Steillagen (Hangneigung > 30 %) kartiert worden. Sie wurden in erster Linie nach weinbaulichen Aspekten und hierbei schwerpunktmäßig nach der anliegenden Hangneigung, Exposi-tion sowie der klimatischen Gunst bewertet. Dabei beruht die Klimagunst auf der Summe der direkten Einstrahlung während der Reifephase der Trauben (September bis Oktober). Damit bildeten objektive naturwissenschaftliche Daten wesentlicher natürlicher Standortfaktoren die Grundlage zur Bewertung von bestehenden und potenziellen Rebflächen. Diejenigen potenziellen Aufrebungsflächen aus dem „Steillagenkonzept“, bei denen nach einer ersten Prüfung hinsichtlich ihrer naturschutzfachlichen Wertigkeit keine diesbezüglichen Bedenken bestehen, sollen ebenfalls als Vorranggebiete Weinbau ausgewiesen. Die im Plansatz Z 9.1 LEP enthaltene Option, dass auch Vorbehaltsgebiete Weinbau ausgewiesen werden können, wird aufgrund des gleichzeitig bestehenden hohen kulturlandschaftlichen sowie land-schaftsästhetischen Wertes der Weinbaulandschaft nicht wahrgenommen.

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ANHANG Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge A - 16 1. Gesamtfortschreibung 2009

2.1.5 Wasserressource Folgende Kriterien führten i. d. R. zur Darstellung eines Vorranggebietsanspruches Wasserressource: Alle nicht besiedelten und ab 10 ha großen Flächen, die folgenden fachrechtlichen Status aufweisen (außer vorgesehene Aufhebung):

o Trinkwasserschutzgebiete – Bestand, im Verfahren, Planung. Folgende Kriterien führen i. d. R. zur Darstellung eines Vorbehaltsgebietsanspruches Wasserressour-ce:

o alle durch die Fachplanung ermittelten hydrogeologischen Erkundungsgebiete, wenn diese nicht zwischenzeitlich den Vorranganspruch Wasserressource erfüllen

o die bereits besiedelten Bereiche in den bestehenden, geplanten und im Verfahren befindli-chen Wasserschutzgebieten.

2.1.6 Hochwasserschutz Vorbeugender Hochwasserschutz ist nicht ausschließlich eine wasserwirtschaftliche Aufgabe, sondern erfordert eine umfassende fachübergreifende und grenzüberschreitende Betrachtung der Hochwas-serrisiken und Vorsorgemaßnahmen. Einen wesentlichen Beitrag zum vorbeugenden Hochwasser-schutz kann die Regionalplanung mit ihren Instrumenten leisten. In der Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge liegen für die Fließgewässer I. Ordnung und für die Elbe durch das Sächsische Ministerium für Umwelt und Landwirtschaft bestätigte Hochwasserschutzkon-zepte vor. Für diese Fließgewässer bestehen gleichzeitig rechtskräftige Überschwemmungsgebiete. Es gelten die jeweiligen Rechtsverordnungen bzw. § 100 Abs. 3 SächsWG. Gemäß der durch den Fachbeitrag Landschaftsrahmenplan empfohlenen Abwägungsmethodik bei Überlagerung der Anspruchsflächen für Vorrang Natur und Landschaft mit denen des Hochwasser-schutzes wird der Regionalplanung empfohlen, zugunsten des Vorranges Natur und Landschaft ab-zuwägen. Damit wird einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass gemäß § 4 Abs. 2 SächsLPlG sowie § 5 Abs. 4 SächsNatSchG der Regionalplan zugleich die Funktion des Landschaftsrahmenplanes übernimmt und andererseits mit den Bestimmungen des § 100 SächsWG i. V. m. den Rechtsverordnungen zu den einzelnen Überschwemmungsgebieten ein ausreichender fachrechtlicher Schutzstatus besteht. Die fachliche Grundlage für die regionalplanerischen Ausweisungen zum Hochwasserschutz bilden die Hochwasserschutzkonzepte der Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, ergänzend die Gefahrenhinweiskarte des Sächsischen Landesamtes für Umwelt und Geologie. Als Vorranggebiete Hochwasserschutz können aus landschaftsplanerischer Sicht im Regionalplan Gebiete an Bundeswasserstraßen und Gewässern 1. Ordnung festgelegt werden, die:

o unbesiedelt sind und bei einem Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in hun-dert Jahren zu rechnen ist, überschwemmt werden oder

o durch Rückbau oder Verlegung von Deichen für den natürlichen Wasserrückhalt zurück-gewonnen oder als gesteuerte Flutungspolder genutzt werden sollen

und die nicht bereits als Vorranggebiete Natur- und Landschaft gesichert sind. Als Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz können aus landschaftsplanerischer Sicht im Regionalplan Gebiete an Bundeswasserstraßen und Gewässern 1. Ordnung festgelegt werden, die:

o besiedelt sind und bei einem Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist, überschwemmt oder

o bei Extremereignissen oder bei Versagen von Schutzeinrichtungen überflutet werden können.

Folgende Kriterien können aus landschaftsplanerischer Sicht i. d. R. zur Darstellung eines Vorrangge-bietes Hochwasser-Rückhaltebecken führen:

o eine räumlich konkrete Standortentscheidung durch den Fachplanungsträger ist erfolgt o eine FFH-Verträglichkeit ist, soweit erforderlich, durch den Fachplanungsträger nachge-

wiesen.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge ANHANG 1. Gesamtfortschreibung 2009 A - 17

2.1.7 Landschaftsrahmenplanerische Belange bei der Ausweisung von Vorrang-/Eignungs-

gebieten Windenergienutzung Die Bundesregierung hat zum Auftakt der Welt-Klimakonferenz im Dezember 2007 ein „Integriertes Energie- und Klimaprogramm“ beschlossen. Klimaschutzziel ist es, bis 2020 die Treibhausgasemissi-onen um 40 % gegenüber dem Basisjahr 1990 zu senken. Dieses Ziel soll durch Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz, des Einsatzes von Biokraftstoffen, durch Maßnahmen im Bereich Ver-kehr und Erneuerbaren Energien bei Strom und Wärme erreicht werden. Im Jahr 2006 betrug bundesweit der Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch etwa 9,3 % [50 339 GWh]; davon wiederum wurden rund 61 % [30 600 GWh] durch die Windenergienut-zung bereitgestellt. Gemäß dem „Integrierten Energie- und Klimaprogramm“ soll der Anteil der erneu-erbaren Energien am Bruttostromverbrauch im Jahr 2010 mindestens 12,5 % betragen. Als mittelfris-tiges Ziel hat die Bundesregierung vorgesehen, den Anteil erneuerbarer Energien an der Strombereit-stellung bis 2020 auf mindestens 20 % und am Primärenergieverbrauch auf mindestens 10 % zu stei-gern. Langfristig, d. h. bis Mitte dieses Jahrhunderts, soll rund die Hälfte der Energieversorgung mit erneuerbaren Energien bestritten werden. Bezüglich der Windenergienutzung standen Ende 2007 in Deutschland 19 460 Windkraftanlagen mit einer installierten Leistung von 22 247 MW zur Stromerzeugung bereit; diese haben im Jahr 2007 etwa 39 500 GWh erzeugt. Da nach Einschätzung der Bundesregierung der Platz für den Ausbau der Windenergie an Land knapp wird, hat man begonnen, die großen Potenziale auf See zu erschließen. Die Bundesregierung hält es für realistisch, dass durch diese Windparks auf See bis zum Jahr 2025/2030 eine Leistung von 20 000 bis 25 000 MW erbracht werden kann. Damit könnten allein die Windparks auf See 15 % des heutigen deutschen Strombedarfs [dieser betrug 2006 rund 540 000 GWh] decken. Im Juni 2001 beschloss die Staatsregierung mit dem Klimaschutzprogramm für Sachsen, 5 % des Endenergieverbrauchs in Sachsen bis zum Zeitraum 2005 bis 2010 aus erneuerbaren Energien zu decken. Diesem Programm gemäß werden die größten Wachstumschancen in der Nutzung von Bio-masse einschließlich Biogas (67 %) gesehen; bezüglich der Windenergienutzung wurde sachsenweit ein Anteil von 25 % (das entspricht ca. 1 150 GWh/a) eingeschätzt. Diese Zielstellung bezüglich Windenergienutzung ist bereits mit Stand 2006 sachsenweit mit 1 261 GWh erreicht worden. Am 17.06.2008 beschloss das Kabinett den „Aktionsplan Klima und Energie des Freistaates Sach-sen“. Dieser Aktionsplan greift die anspruchsvollen Anforderungen der jüngsten internationalen und nationalen Klimaschutzziele auf, baut auf den im Klimaschutzprogramm und im Energieprogramm enthaltenen Maßnahmen auf und entwickelt diese weiter. Der Aktionsplan konzentriert sich auf kurz- und mittelfristig umsetzbare Maßnahmen zum Klimaschutz und für eine nachhaltige Energiewirtschaft sowie auf Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Eine interministerielle Arbeitsgruppe „Klima und Energie“ soll u. a. neue qualitative Ziele für die Klima- und Energiepolitik erarbeiten. Diese Zielstellungen sollen in die Fortschreibung des Klimaschutzprogramms aus dem Jahr 2001 eingehen und Grundlage für die beabsichtigte Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes sein. Die konzentrierte Errichtung von Windkraftanlagen auf hinsichtlich ihrer Eignung geprüften Standorten entspricht dem raumordnerischen Grundsatz der sparsamen und schonenden Inanspruchnahme der Naturgüter. Windkraftanlagen verändern das Landschaftsbild und die landschaftsökologischen Bedin-gungen, sie erfordern Sicherheitsabstände zu umgebenden Nutzungen, insbesondere der Wohnbe-bauung, und benötigen Zuleitungen und Zuwegungen. Eine natur- und umweltverträgliche Einbindung der Anlagen ist daher bei der Standortwahl anzustreben. Bei der Ausweisung der Vorrang-/Eignungsgebiete Windenergienutzung mittels eines schlüssigen Planungskonzeptes hat der Regionale Planungsverband als zuständiger Planungsträger ein breites Planungsermessen. Es ist somit seine Angelegenheit, Kriterien begründet zu entwickeln und anzu-wenden, nach denen er eine Gebietsauswahl vornimmt (Kriterienfindungsrecht). Er darf dabei die Auswahl von Vorrang-/Eignungsgebieten an global und pauschalierend festgelegten Kriterien für die Ungeeignetheit der durch Ausschlusswirkung erfassten Bereiche ausrichten (Typisierungsbefugnis) und ist auch nicht gehalten, sämtliche ”windhöffige” Flächen als Vorranggebiete Windenergienutzung festzulegen3.

3 vgl. hierzu auch: OVG Münster, Urteil v. 30.11.2001 (7 A 4857/00), bestätigt durch BVerwG, Urteil v. 17.12.2002 (4 C 15.01)

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ANHANG Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge A - 18 1. Gesamtfortschreibung 2009

Aus landschaftsrahmenplanerischer Sicht stehen folgende Gebiete einer Windenergienutzung regel-mäßig entgegen und sollten durch die Regionalplanung als Ausschlussbereiche in die diesbezügliche Planungskonzeption aufgenommen werden: A 1 Vorranggebiete Natur und Landschaft

einschließlich der Beachtung einer Pufferzone in Abhängigkeit vom konkreten Schutz- und Entwicklungsziel und der Biotop- und Artenschutzbelange des jeweiligen Vorranggebietes Na-tur und Landschaft (Einzelfallprüfung). Vorranggebiete für Natur und Landschaft dienen dem Erhalt wertvoller Bereiche des Arten- und Biotopschutzes, die zugleich vielfach wesentliche Naturhaushaltsfunktionen (klimatische, bodenökologische Funktionen, Retentionsfunktionen) erfüllen und die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft in besonderem Maß repräsentieren. In den Vorranggebieten werden eine Verbesserung der Arten- und Biotopausstattung von Gebieten mit hohem Biotopentwick-lungspotenzial sowie eine Verbesserung des Naturhaushalts und der landschaftlichen Erleb-niswirksamkeit angestrebt. Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen innerhalb der Vorranggebiete Natur und Land-schaft sind insbesondere hinsichtlich der natürlichen Eigenart und Seltenheit der Landschaft grob unangemessen.

A 2 Nationalparkregion Sächsische Schweiz und die Landschaftsschutzgebiete, deren

Rechtsverordnung explizit ein Verbot für Windkraftanlagen bzw. bauliche Anlagen über 10 m bzw. 25 m ausspricht (LSG „Sächsische Schweiz“, LSG „Strauch-Ponickauer Höhenrücken“, LSG „Wilschdorf-Rähnitzer Sandhügelland, LSG „Bühlauer Wiesen“)

A 3 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete

(FFH- und SPA-Gebiete) Regional bedeutsame avifaunistische Bereiche sowie Zug-, Rast-, Brut- und Nahrungs-habitate von störungsempfindlichen Tierarten Gemäß § 2 Abs. 3 SächsLPlG umfasst die Umweltprüfung auch die Prüfung der Verträglich-keit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes (Natura 2000 - Gebiete). Der Umweltbericht enthält inso-weit auch eine zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen des Plans auf die Gebiete und Arten, die gemäß FFH- und SPA-Richtlinien geschützt sind. Mit der Aufnahme dieser Ge-biete als Ausschlussbereich werden mögliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele durch den Bau von Windkraftanlagen in den Gebieten vorsorgend ausgeschlossen. Die Regional bedeutsame avifaunistische Bereiche sowie Rast-, Brut- und Nahrungshabitate störungsempfindlicher Tierarten resultieren aus langjährigen Beobachtungen durch Mitarbeiter des Naturschutzes sowie aus diesbezüglichen avifaunistischen Gutachten und berücksichti-gen die SPA-Gebiete4 sowie relevanten Aussagen in der neuesten Fachliteratur5. Die Gebiete sind in Abstimmung mit den Naturschutzfachbehörden sowie mit den unteren Na-turschutzbehörden bestimmt und abgegrenzt worden. Diesbezügliche detaillierte Arbeitsunter-lagen liegen aufgrund der hohen Schutzbedürftigkeit der Arten nur in der höheren Natur-schutzbehörde vor.

4 Richtlinie 79/409/EWG des Rates v. 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Special Protected Area, SPA-Gebiete) i. d. F. der SPA-Grundschutzverordnungen v. 19.10.2006, 30.11.2006 u. 05.12.2006 nach § 22a Abs. 6 Sächs NatschutzG 5 insbesondere sind hier zu nennen: - Seiche, K., Endl, P., Lein, M.: Fledermäuse und Windenergieanlagen in Sachsen, 2007 - Brinkmann, R. Untersuchungen zu möglichen betriebsbedingten Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Fledermäuse im Regierungsbezirk Freiburg, Jan. 2006 - Hötker, H.: Auswirkungen des „Repowering“ von Windkraftanlagen auf Vögel und Fledermäuse, Okt. 2006 - Hötker, H., Thomsen, K.-M., Köster, H.: „Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und Fledermäuse“, Michael-Otto-Institut im NABU (Endbericht, Dezember 2004) - Endl, P.: „Untersuchungen zum Verhalten von Fledermäusen und Vögeln an ausgewählten Windkraftanlagen (Landkreise Meißen, Weißeritzkreis, Sächsische Schweiz)“, i. Auftrag des StUFA Radebeul, Nov. 2004 - Ermittlung von erheblichen Beeinträchtigungen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, April 2004, FuE-Vorhaben i. A. des Bundesamtes für Naturschutz - Tagungsband „Windenergie und Vögel - Ausmaß und Bewältigung eines Konflikts“, TU Berlin (2002); - Bremer Beitr. Naturkde. Naturschutz 4 (1999) - Themenheft „Vögel und Windkraft“; - Steffens, R., Saemann, D. & Größler, K. (1998): „Die Vogelwelt Sachsens“, Jena; - Steffens. R, Kretzschmar, R. & Rau, S. (1998): „Atlas der Brutvögel Sachsens“, Dresden; - Kneis, P., Lux, H., Schneider, D. (2003): „Die Brutvögel der nordsächsischen Elbtalregion um Riesa“, Mitteilungen des Vereins Sächsischer Ornithologen, Bd. 9, Sonderheft 2

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge ANHANG 1. Gesamtfortschreibung 2009 A - 19

Insbesondere sind in diesem Zusammenhang Beeinträchtigungen des Brut-, Zug-, Nahrungs-, Rast- und Meideverhaltens der im Anhang 2.1 - 4 des Fachbeitrages LRP genannten stö-rungsempfindlichen Arten zu nennen, die von in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen ausge-hen. Die Meidung der Windkraftanlagenstandorte durch diese Arten ist einerseits durch die Bauhöhe (nach derzeitigem Stand der Technik 120 m und mehr Gesamthöhe) und anderer-seits durch die sich drehenden Rotoren bedingt; diese lösen bei den genannten Arten ein Fluchtverhalten aus; teilweise sind auch Kollisionen nachgewiesen worden. Des Weiteren be-steht durch errichtete Windkraftanlagen in traditionellen Zugkorridoren eine Gefährdung nachtziehender Arten, wie Limicolen und Tauchern. Im direkten Einflussbereich von Windkraftanlagenstandorten werden die Nahrungsflächen vollständig aufgegeben (Totalverlust). Erst in einem Abstand, der etwa der 9-fachen Kipphöhe der Windkraftanlagen entspricht, konnte beobachtet werden, dass sich die Arten relativ unge-stört verhalten. Neben der Verkleinerung und Fragmentierung von Nahrungshabitaten kann durch Windkraft-anlagenstandorte eine Versperrung von Flugwegen und Einflugschneisen in die noch unge-störten Nahrungs-, Ruhe- und Übernachtungsgebiete der Arten verursacht werden (Barriere-wirkung). So sind Abweichungen von der ursprünglichen Flugrichtung sowie Steig- und Tau-melflüge beobachtet worden. Der dafür notwendige steigende Energiebedarf ist besonders kri-tisch bei ziehenden Arten (z. B. Gänse, Großer Abendsegler) zu bewerten, die noch weite Strecken bis zu ihren Winter- bzw. Sommerquartieren zu bewältigen haben. Diese Barriere-wirkung verstärkt sich erheblich, je näher die einzelnen Windkraftstandorte benachbart sind.

A 4 Gewässer und ihre natürlichen Auen- und Uferbereiche und Überschwemmungsgebiete

(rechtskräftig) Gewässer und ihre natürlichen Auen- und Uferbereiche sind Träger wichtiger ökologischer Funktionen (z. B. Wasserrückhaltung, Klimaausgleich) und stellen die artenreichsten Lebens-räume dar. Das hohe Artenpotenzial resultiert aus vielfältigen Wechselbeziehungen zwischen aquatischen, amphibischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften und der Funktion der Fließgewässer und Auen als Wander- und Ausbreitungskorridor. Sie besitzen zudem eine ho-he landschaftsästhetische Bedeutung und sind damit prädestiniert für die Erholungsnutzung. Der Betrieb von Windkraftanlagen in diesen Bereichen ist daher aus ökologischen Gründen und unter dem Aspekt der Erholungsvorsorge regelmäßig nicht zu vertreten. Gemäß § 100 Abs. 2 Nr. 3 SächsWG ist die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen in einem Überschwemmungsgebiet untersagt.

A 5 Naturdenkmale und besonders geschützte Biotope

einschließlich der Beachtung einer Pufferzone in Abhängigkeit von den jeweiligen Belangen des Biotop- und Artenschutzes und des Landschaftsbildes (Einzelfallprüfung) gemäß § 21 Abs. 5 sowie § 26 Abs. 2 SächsNatSchG.

A 6 Landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen, Moritzburger, Langebrü-

cker und Rossendorfer Kleinkuppenlandschaft und der sichtexponierte Elbtalbereich Die landschaftsprägenden Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen selbst sowie ihre Stellung zueinander geben der jeweiligen Landschaft ihre Eigenart und Schönheit, wie die Felsreviere der Sächsischen Schweiz und die Kleinkuppenlandschaften um Moritzburg, Langebrück und Rossendorf. Alle sind sie augenscheinliche Zeugen der naturräumlichen Genese der Land-schaft, wie die Vulkanitkuppen von Geising- und Luchberg. Sie werden charakterisiert durch ihre gegenüber der natürlichen Umgebung herausragende Stellung in der Landschaft, durch ihre über mehrere Kilometer weithin einsehbare, das umgebende Landschaftsbild prägende Erhebung sowie durch die von der Erhebung selbst bestehenden weiten Sichtbeziehungen in die Landschaft. Der sichtexponierte Elbtalbereich stellt einen für die Region charakteristischen Landschafts-ausschnitt dar, der in seiner Eigenart und Schönheit prägend für diesen Kulturlandschaftsbe-reich ist. Die Ausweisung basiert auf einer Analyse der zahlreich vorhandenen und sich viel-fach überlagernden wertvollen Sichtbeziehungen im Elbtalbereich. Die äußeren Grenzen werden durch die von den diesbezüglich relevanten Standorten einseh-baren höchsten Erhebungen beidseitig des Elbtales gebildet, wobei eine erlebbare Sichtlänge von maximal 10 km zugrunde gelegt worden ist.6

6 Die hier zugrunde gelegte erlebbare Sichtlänge entspricht der in der diesbezüglichen Literatur dargestellten Fernzone inner- halb eines ästhetisch-visuellen Wirkraumes (z. B. NOHL, W. (1993): „Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch mast- artige Eingriffe“. I. A. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen).

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ANHANG Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge A - 20 1. Gesamtfortschreibung 2009

Diese Standorte sind größtenteils in das vorhandene touristische Wegenetz integriert. Etwa ein Drittel der Fläche des sichtexponierten Elbtalbereiches ist Siedlungsfläche und etwa die Hälfte wird bereits durch Landschaftsschutzgebietsflächen belegt.7 Die jeweiligen Rechtsverordnungen, zu denen auch die aus DDR-Recht übergeleiteten Vor-schriften gehören, beinhalten entsprechende Festlegungen zum Schutz des Landschaftsbildes bzw. zum Verbot der Errichtung wesensfremder Landschaftselemente. Für die rechtselbischen Hangbereiche und Villenviertel in Dresden und Radebeul wurden auf der Grundlage von § 21 SächsDSchG Denkmalschutzgebietssatzungen aufgestellt.8 Die besondere Eigenart der Moritzburger, Langebrücker und Rossendorfer Kleinkuppenland-schaft zeigt sich in dem auf engem Raum vorhandenen Wechsel von meist gehölzbestande-nen Vollformen (Kleinkuppen und Flachrücken mit teilweise durchragender Felsbasis aus Sy-enodiorit) mit flachen bis wannenartigen, überwiegend landwirtschaftlich genutzten Hohlfor-men (die Kuppenfrequenz beträgt mehr als 3 Kuppen/km²). Diese zahlreich vorhandenen be-waldeten Kleinkuppen, einzelne Feldgehölze und Gebüsche, Teiche mit Röhrichten, Hecken, Baumreihen und linienhafte Gehölze sowie der Wechsel zwischen Acker- und Wiesenflächen prägen und gliedern dieses abwechlungsreiche Landschaftsbild. Für Mitteleuropa ist diese Gefildelandschaft in ihrer Kleinräumigkeit einmalig und begründet damit ihre überregionale Bedeutsamkeit. Von zahlreichen, an Wanderwegen gelegenen Aussichtspunkten eröffnen sich weite Sichtbeziehungen in diese harmonische Kulturlandschaft, welche teilweise durch das am 24.08.1989 festgesetze Denkmalschutzgebiet „Kulturlandschaft Moritzburg“ explizit ge-schützt werden. Der Abwechslungsreichtum dieser Kulturlandschaftsbereiche wird bestimmt durch seine wertvollen kulturellen und naturnahen Objekte und Strukturen, die das Land-schaftsbild in seiner Eigenart prägen. Die heutige Funktion als Erlebnis- und Erholungsraum ist auch hinsichtlich der „weichen“ Standortfaktoren außerordentlich wichtig. Diese Kulturland-schaftsbereiche besitzen darüber hinaus einen sehr hohen Identitätswert für die Bewohner. Mit der Wahrnehmung bzw. Überschaubarkeit einer Landschaft steigt ihre visuelle Verwund-barkeit. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen stellen dann eine erhebliche Beein-trächtigung dar, wenn diese dem vorhandenen Landschaftsbild grob unangemessen sind. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme bzw. ein-zelne raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen in ihrer Summenwirkung die Dominanz des/der jeweiligen Landschaftsbereiches unmittelbar durch Eingriff in diese(n) zerstört bzw. dadurch ablöst, indem sie selbst den umgebenden Landschaftsraum dominiert. Dabei ist zu beachten, dass diese Auswirkung auch bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen auftreten kann, die nicht unmittelbar innerhalb der ausgewiesenen landschaftsprägenden Hö-henrücken, Kuppen und Hanglagen lokalisiert sind.

A 7 Gebiete mit herausragender Sichtbeziehung von und zu einem sichtexponierten histo-

rischem Kulturdenkmal Die historisch gewachsene Siedlungsstruktur der Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge ist in der Landschaft durch Dominanten wie Türme von Kirchen und Rathäusern, Burgen und Schlösser mit prägnanten Silhouetten und charakteristischen Baukubaturen erlebbar. Diese Dominanten sind untrennbare Bestandteile der Kulturlandschaft. Es wurde unter Beachtung der Sichtverschattung durch Höhenzüge, Bewaldung und Bebau-ung von einem wahrnehmbaren Wirkungsbereich von in der Regel etwa 5 km im Umkreis des Kulturdenkmals ausgegangen. Dargestellt ist der jeweilige Bereich um ein Kulturdenkmal, von wo das Kulturdenkmal sichtprägend wahrgenommen wird. Windkraftanlagen stellen im Landschaftsraum weithin sichtbare Elemente dar, deren Wahr-nehmung durch die in Bewegung befindlichen Rotoren noch verstärkt wird. Stehen sie in mar-kanten Sichtachsen vor oder hinter einem historischen Kulturdenkmal in weiträumig sichtex-ponierter Lage, so kann es dadurch optisch entwertet werden. Dies reicht von einer einge-schränkten Wahrnehmbarkeit durch Überschneidung oder Hinterschneidung bis hin zu einer Entwertung durch das Erzeugen völlig neuer Größenverhältnisse raumbeherrschender Ele-mente.

7 Folgende festgesetzte Landschaftsschutzgebiete liegen mit einem erheblichen Flächenanteil im „Sichtexponierten Elbtal- bereich“: „Sächsische Schweiz“, „Windberg“, „Burgwartsberg“, „Großsedlitzer Elbhänge“, „Lockwitztal und Gebergrund“, „Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland“, „Dresdner Heide“, „Zschonergrund“, „Dresdner Elbwiesen und - altarme“, „Friedewald und Moritzburger Teichgebiet“, „Lößnitz“, „Elbtal zwischen Dresden und Meißen mit linkselbischen Tälern und Spaargebirge“, „Nassau“, „Elbtal nördlich von Meißen“, „Riesaer Elbtal und Seußlitzer Elbhügelland“. 8 Denkmalschutzgebietssatzungen "Elbhänge der Stadt Dresden", "Weißer Hirsch-Oberloschwitz" und "Blasewitz/Striesen- Nordost" der Landeshauptstadt Dresden, genehmigt am 28.11.1996 und Denkmalschutzgebietssatzung der Stadt Radebeul "Historische Weinberglandschaft Radebeul" in der Fassung vom 07.08.2000, genehmigt am 18.07.2001.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge ANHANG 1. Gesamtfortschreibung 2009 A - 21

Nicht nur direkte Über- oder Hinterschneidung von Kulturdenkmalen beeinträchtigt diese, auch die seitliche Zuordnung kann zum Nachteil für das Denkmal werden, da die Dominanz der Windkraftanlage zu stark wird, gewohnte Proportionen sprengt und alle Aufmerksamkeit auf sich zieht.

A 8 Siedlungstypische historische Ortsrandlagen

Siedlungstypische historische Ortsrandlagen werden charakterisiert durch die visuelle Erleb-barkeit von einer gut erhaltenen historischen Bausubstanz am Ortsrand (Drei- und Vierseithö-fe, Fachwerkbauten, Rittergüter, Umgebindehäuser, Scheunen), von den Ortsrand dominie-renden Kirchen, Mühlen, Schlössern und Burgen sowie von am Ortsrand befindlichen Bauern-gärten, Streuobstwiesen, Kopfweiden, baum- bzw. heckenbestandenen Wege, hölzernen Kop-pelzäunen, Teichanlagen oder Steinrücken-Heckenelementen. Durch Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen innerhalb des visuell erlebbaren Berei-ches vor bzw. hinter einer siedlungstypischen historischen Ortsrandlage würde ein erheblicher Störfaktor im Landschaftsbild (Dimension der Anlagen, Bewegungsmoment, Licht- und Schat-tenwurf, Lärmemission) entstehen, welcher der Schutzwürdigkeit regelmäßig entgegenstehen würde.

A 9 Waldbestand einschließlich der Beachtung einer i. d. Regel 200 m umfassenden Pufferzo-

ne um den Waldbestand Wind wird in Bodennähe durch Strömungswiderstände der Erdoberfläche in seiner Richtung, seiner Gleichförmigkeit und seiner Geschwindigkeit beeinflusst. Insbesondere Wälder haben hohe sogenannte Rauigkeitslängen. Mit zunehmender Nabenhöhe der Windkraftanlagen nehmen die Strömungswiderstände ab, so dass theoretisch auch Windkraftanlagenstandorte innerhalb des Waldes über ein wirtschaftlich nutzbares Windpotenzial verfügen können. Dem steht allerdings entgegen, dass der überwiegende Teil des Waldbestandes in der Region bereits durch seine Lage in Landschaftsschutzgebieten, im sichtexponierten Elbtalbereich und in den Vorranggebieten Natur und Landschaft sowie durch die Ausweisungen als Vorrangge-biete Waldschutz und naturnahe Waldbestände als potenzieller Standort für Windkraftanlagen entfällt. Der von diesen Ausweisungen nicht belegte Waldbestand besitzt wiederum vollstän-dig folgende, gemäß der Waldfunktionenkartierung des Staatsbetriebes Sachsenforst darge-stellte, besondere Waldfunktionen, die durch den dauerhaften Betrieb von Windkraftanlagen erheblich beeinträchtigt werden würden: Wald mit Lärmschutzfunktion, Restwald in waldarmer Region, das Landschaftsbild prägender Wald, Wald mit Sichtschutzfunktion, Wald mit Denk-malschutzfunktion und Wald mit besonderer Erholungsfunktion. Darüber hinaus erfüllt der anteilmäßig unter dem Landes- und Bundesdurchschnitt liegende Waldbestand in der Region eine hohe Anzahl von weiteren besonderen Schutz- und Erho-lungsfunktionen. Der hohe qualitative Stellenwert des Waldbestandes in der Region kommt u. a. in dem sogenannten Überlagerungsfaktor der einzelnen Waldfunktionen in Höhe von 3,4 gegenüber dem Landesdurchschnitt von 2,6 zum Ausdruck. Die 200 m - Pufferzone zum Waldbestand begründet sich in der nachweisbar sehr hohen bio-tischen, insbesondere avifaunistischen, und geoökologischen Artenmannigfaltigkeit und -dichte dieses Übergangsbereiches zwischen den Ökosystemen Wald und Offenland. Insbe-sondere für Vogel- und Fledermausarten ist für das Erreichen einer optimalen Funktionsfähig-keit ihres Lebensraumes ein dem eigentlichen Waldsaum vorgelagerter ungestörter Offen-landbereich erforderlich. Eine Größe von etwa 200 m entspricht dem minimalen Aktionsradius der meisten störungs-empfindlichen Vogel- und Fledermausartenarten. Weiterhin besitzen die Waldsäume aufgrund des Strukturwechsels und des Mikroklimas einen sehr hohen landschaftsästhetischen und Er-holungswert. Unter Beachtung des in diesen Übergangsbereichen vorhandenen besonders hohen Biotopbildungspotenzials ist die Möglichkeit der Schaffung und der hinsichtlich Ökolo-gie und Landschaftsästhetik optimalen Gestaltung von Waldrändern in der Dimensionierung der Pufferzone impliziert.9

9 siehe auch: Blab, J.: „Grundlagen des Biotopschutzes“, Bonn 1989

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ANHANG Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge A - 22 1. Gesamtfortschreibung 2009

A 10 Siedlungsabstandsflächen

a) 1200 m zu Kur- und Klinikbereichen sowie Pflegeanstalten b) 1000 m zu Wohnbebauungen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile c) 300 m zu Einzelwohnbebauung Gemäß Rechtssprechung10 ist der Planungsträger nicht gehalten, seine Planung von vornher-ein darauf zu beschränken, dass bei Umsetzung seiner planerischen Festlegungen die ein-schlägigen Maßstäbe des Immissionsschutzes gerade noch eingehalten werden können. Er kann seine Planungen vielmehr zulässigerweise auch auf den vorbeugenden Immissions-schutz ausrichten. Die Siedlungsabstandswerte begründen sich weiterhin auf eine angemessene Berücksichti-gung des Allgemeinwohlgebotes, des Verhältnismäßigkeitsgebotes und des Gebotes der nachbarlichen Rücksichtnahme. Bei der Festlegung der Siedlungsabstandswerte macht der Plangeber von seiner Möglichkeit der Typisierung Gebrauch. Dabei sind das Schutzgut “Mensch” und die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit von einzelnen Nutzungen in den Sied-lungen angemessen zu berücksichtigen.11 Insofern wurden unterschiedliche Abstandswerte zu Kur- und Klinikbereichen sowie Pflegean-stalten und zu Wohnbebauungen in die Planung eingestellt. Als Wohnbebauung innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile gelten die Wohnbebau-ungen im Sinne von § 34 BauGB. Dabei ist ein Ortsteil ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Aus-druck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Die organische Siedlungsstruktur erfordert nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handeln muss. Auch eine unterschiedliche, unter Umständen sogar eine in ihrer Art und Zweckbe-stimmung gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden (s. auch BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, Az.: IV C 31.66). Mit den dargestellten Siedlungsabstandswerten sollen schädliche Einwirkungen auf die Ge-sundheit des Menschen durch die kontinuierlich über Jahre auftretenden akustischen und op-tischen (Rotorblattbewegung, Schattenwurf, Lichtreflexe) Beeinträchtigungen, die von in Be-trieb befindlichen Windkraftanlagen ausgehen, verhindert werden (vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG). Insofern folgen die gewählten Siedlungsabstandswerte u. a. auch den Anforderungen des § 50 BImSchG12. Insbesondere unter dem Aspekt des Repowering, bei dem entsprechend der weiteren techni-schen Entwicklung i. d. R. die kleineren Anlagen durch größere Anlagen ersetzt werden, ist ein ausreichender Siedlungsabstand erforderlich, um gewährleisten zu können, dass auch diese größeren Anlagen innerhalb der VREG errichtet werden können. Bei den konkret zur Anwendung gekommenen Siedlungsabstandswerten wurden die Daten einer binnenlandopti-mierten Windkraftanlage13 unter Beachtung der aktuellen Rechtssprechung14 zugrunde gelegt.

10 BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az.: 4 C 15.01 und OVG Münster, Urteil v. 30.11.2001, Az.: 7 A 4857/00 11 vgl. hierzu auch: OVG Münster, Urteil v. 30.11.2001, Az.: 7 A 4857/00, bestätigt durch BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az.:4 C 15.01, Punkt 2.4.3.4 12 § 50 BImSchG: „Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vor gesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen ... auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten ... soweit wie möglich vermieden werden.“ 13 gem. Aussage des LfUG (2007) verfügen diese Anlagen über Nabenhöhen von 100 bis 114 m, Rotordurch- messer von 80 bis 93 m und zeichnen sich durch optimierte Rotorblattgeometrie sowie durch verbesserte Regelungstechnologien aus 14 OVG Bautzen, Urteil v. 07.04.2005, Az.: 1 D 2/03, Punkt II 2.: Bestätigung eines mindestens einzuhaltenden Siedlungsabstandes, der der 10-fachen Nabenhöhe entspricht; so auch VG Dessau, Urteil v. 09.08.2006, Az.: 1 A 352/04, Punkt 3 a) a): Abstände von 1000 m zu im Zusammenhang bebauten Ortslagen erscheinen im Hinblick auf die technische (Weiter)Entwicklung und die zunehmende Höhe und Leistung der WKA sowie die mit dem Betrieb verbundenen Geräuschimmissionen und die visuellen Wirkungen der Anlagen als sachlich gerechtfertigt.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge ANHANG 1. Gesamtfortschreibung 2009 A - 23

A 11 Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete (Zonen 1 und 2)

Gemäß §§ 46 und 48 SächsWG, sofern die entsprechende Rechtsverordnung eine Bebauung ausschließt.

A 12 Einhaltung eines Abstandes zwischen Windkraftanlagenstandorten von i. d. R. 5 km Die Raumwirkung von Windkraftanlagen, die durch das Bewegungsmoment der Rotoren er-heblich gesteigert wird, ist generell im Umkreis von 2 - 2,5 km vordergründig in der Landschaft sichtbar (mittlerer Wirkbereich) und erreicht erst bei einer Entfernung ab etwa 4 - 5 km den Zustand, dass die Windkraftanlagen keine Dominanzwirkung in der Landschaft mehr ausüben. Durch die Beachtung dieses Abstandswertes werden eine Überschneidung der mittleren Wirkbereiche und somit eine massive und großflächige Raumbelastung durch Windkraftanla-gen sowie erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds, des Erholungswertes der Landschaft und der Gesundheit der betroffenen Wohnbevölkerung verhindert. Letztendlich liegt diesem Kriterium somit der Gedanke zugrunde, dass nur bei angemessenen Abständen die landschaftliche Schönheit erlebt werden kann.

In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass weitere der Windenergienutzung entgegen-stehende Belange, die nicht landschaftsrahmenplanerisch begründet sind, zutreffen können, bei-spielsweise Abstände zu Einrichtungen der technischen Infrastruktur, Rohstoffabbauflächen und Hin-dernisbegrenzungsbereiche für Flugplätze. 2.1.8 Landschaftsrahmenplanerische Belange bei der Ausweisung von Vorrang- und Vorbe-

haltsgebieten Solarenergienutzung Raumbedeutsame Photovoltaik-Freiflächenanlagen (i. d. R. etwa ab 1 MW installierte Leistung; das entspricht nach heutigem Stand der Technik einer Flächeninanspruchnahme von durchschnittlich 4 bis 5 ha) stellen einen relativ neuen Raumanspruch dar und sind u. a. durch das „Gesetz zur Neurege-lung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich“ für die Betreiber rentabel geworden. Der nördliche Teil der Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge (Landkreis Meißen) verfügt größtenteils über mittlere Jahressummen der Globalstrahlung von 1040 bis über 1060 kWh/m² und ist diesbezüg-lich für den Betrieb von Photovoltaik-Freiflächenanlagen gut geeignet. Grundsätzlich bieten alle geeigneten Flächen vorzugsweise mit Südausrichtung (mit Einschränkungen aber auch von Ost- bis Westrichtung) ein Potenzial zur diesbezüglichen Energiegewinnung. Photovoltaik-Freiflächenanlagen sollen bevorzugt auf Flächen mit technischer Vorbelastung errichtet werden. Derartige Vorbelastungen können etwa bei brachliegenden, ehemals baulich genutzten Flä-chen, Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung (z. B. Abraumhalden, ehe-malige Tagebaubetriebe, Deponien, Truppenübungsplätze, Munitionsdepots), Flächen in räumlichem Zusammenhang mit größeren Gewerbebetrieben oder großen Windkraftanlagen im Außenbereich vorliegen. Raumrelevante Wirkungen gehen von Photovoltaik-Freiflächenanlagen sowohl bau-, anlage- als auch betriebsbedingt aus. Daraus können Beeinträchtigungen insbesondere der Schutzgüter Biologische Vielfalt/Arten und Biotope (Verbund- und Habitatfunktion), Boden (biotische Lebensraumfunktion), Klima (Mikroklima) und Landschaft (Landschaftsbild) resultieren. Im Einzelnen können folgende anlagenbedingte Wirkungen von Photovoltaik-Freiflächenanlagen aus-gehen:

o Bodenversiegelung (Fundamente, Betriebsgebäude, Zufahrtswege) o Überdeckung von Boden durch die Modulflächen (Beschattung, Veränderung des Bo-

denwasserhaushaltes, Erosion) o Lichtreflexe, Spiegelungen, Polarisation des reflektierten Lichtes o optische Störung, Silhouetteneffekt o Flächenentzug, Zerschneidung/Barrierewirkung durch Einzäunung.

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ANHANG Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge A - 24 1. Gesamtfortschreibung 2009

Der Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen stehen i. d. R. bebaute Flächen, Wasserflächen, Überschwemmungsgebiete, Waldbestände und SPA-Gebiete sowie folgende, darüber hinaus gehen-de landschaftsrahmenplanerische Belange entgegen:

o VRG Natur und Landschaft o VRG Landwirtschaft o VRG Weinbau o VRG Wasserressourcen (Zone I und II) o VRG Waldmehrung o VRG Hochwasserschutz o VRG Hochwasserrückhaltebecken o Regionale Grünzüge oder Grünzäsuren o siedlungsklimatisch bedeutsame Bereiche o Gebiete mit hohem landschaftsästhetischen Wert o landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen o sichtexponierter Elbtalbereich o Kleinkuppenlandschaften o siedlungstypische historische Ortsrandlagen.

Die Beachtung dieser Ausschlusskriterien für Photovoltaik-Freiflächenanlagen verhindert auf der Ebe-ne der Raumordnung erkennbare erhebliche Beeinträchtigungen der o. g. Schutzgüter und führt dem-nach zu diesbezüglich konfliktfreien Flächen. Im Rahmen der Bauleitplanung sollte neben den aufgeführten landschaftsrahmenplanerischen Aus-schlussbereichen auch die im „Leitfaden zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung von PV-Freiflächenanlagen“ 15 empfohlenen Gebietstypen (Ausschluss- und Restriktionsbereiche) für Photovoltaik-Freiflächenanlagen, differenziert dargestellt nach Schutzgütern, berücksichtigt werden:

Schutzgut Gebietstyp Gebiete, die aufgrund von EU-Richtlinien oder internationalen Übereinkommen einem besonderen Schutzstatus unterliegen Gebiete, die aufgrund bundes- und landesrechtlicher Regelungen einem besonderen Schutz unterliegen (Natura 2000, NP, NSG, ND, LSG, BR, geschützte Landschaftsbe-standteile) Bereiche mit besonders geschützten Biotopen (§ 30c BNatSchG, § 26 SächsNatSchG)

Lebensräume im Bestand bedrohter Arten (einschließlich der Räume für Wanderungen)

Biologische Vielfalt / Artenschutz

Gebiete mit einer besonderen Ausstattung an natürlichen oder naturnahen Lebensräu-men mit einer speziellen Vielfalt an Arten- und Lebensgemeinschaften (einschließlich der Räume für Wanderungen) Bereiche mit Böden (regional) hoher natürlicher Ertragsfähigkeit sowie naturnahe oder kulturhistorisch bedeutsame Böden Boden Bereiche mit Böden hoher Eignung für die Entwicklung besonderer Biotope

Wasser Natürliche und tatsächliche Überschwemmungsgebiete, Gebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz Gebiete mit klimatischer Ausgleichsfunktion (Kaltluftentstehung, Kaltluftabfluss)

Klima / Luft Luftaustauschbahnen zwischen belasteten und unbelasteten Bereichen

Landschaftsbildbereiche mit einer charakteristischen Eigenart, Vielfalt und Schönheit

Gebiete mit kleinflächigem Wechsel der Nutzungsarten und -intensitäten

Kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsräume Landschaft

Unzerschnittene Landschaftsräume

Gebiete mit Bedeutung für die siedlungsnahe Erholung (Grünflächen, Grünzüge) Mensch

Erholungsschwerpunkte für die landschaftsbezogene Erholung

15 dazu ausfürlich:“Leitfaden zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung von PV-Freiflächen- anlagen“, 2007, im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit; [www.erneuerbare-energien.de]

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge ANHANG 1. Gesamtfortschreibung 2009 A - 25

Die Photovoltaik-Freiflächenanlage sollte hinsichtlich der Relation Photovoltaikfläche zu Bodenfläche sowie Abstand und Neigung der Module so gestaltet werden, dass eine Grünlandnutzung noch mög-lich ist (Verminderung der Bodenerosion und Verbesserung der Aufnahmefähigkeit von Niederschlag). Des Weiteren kann die Blendwirkung des Glases auf den Modulen durch die Verwendung einer Anti-reflexschicht vermindert werden (Verminderung landschaftsbildstörender Einflüsse). In einer im Oktober 2005 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen der Unternehmensvereinigung Solarwirtschaft (UVS) und dem Naturschutzbund Deutschland (NABU) sind hinsichtlich Ausgestaltung und Betrieb der Anlagen Kriterien für naturverträgliche Photovoltaik-Freiflächenanlagen aufgestellt worden. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass weitere der Solarenergienutzung entgegen-stehende Belange, die nicht landschaftsrahmenplanerisch begründet sind, zutreffen können, bei-spielsweise Abstände zu Einrichtungen der technischen Infrastruktur, Rohstoffabbauflächen, Gewer-beflächen und Flächen für geplante Infrastruktureinrichtungen. 2.1.9 Landschaftsrahmenplanerische Belange bei der Ausweisung von Vorrang- und Vorbe-

haltsgebieten oberflächennaher Rohstoffe Mit dem Fachgutachten des LfUG zur Bewertung der Rohstofflagerstätten in Sachsen16 liegt auf Grundlage der Daten der Karte der oberflächennahen mineralischen Rohstoffe des Freistaates Sach-sen (KOR 50) eine aktuelle und umfassende Bewertung der Lagerstätten der Steine und Erden (Bau-rohstoffe) sowie ausgewählter Industrieminerale vor. Aus diesem sicherungswürdigen Ressourcenpo-tenzial sind nach gemeinsamen Vorgaben durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (SMWA), das Sächsische Staatsministerium des Inneren (SMI) und das Sächsische Staatsmi-nisterium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) die Rohstoffversorgung bis in eine mittlere Zukunft zu sichern. Aus dem Pool von bewerteten Rohstoffvorkommen (vgl. Karte 9 des LEP) sind vom Geologischen Dienst Sachsens (LfUG) nach den oben beschriebenen Gebietskategorien Vorschläge für eine Aus-weisung als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet in den Regionalplänen ausgewählt worden. Der Abbau oberflächennaher Rohstoffe ist i. d. R. mit negativen Folgen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Arten- und Biotope, Klima/Luft, Kulturlandschaft und nicht zuletzt Mensch verbunden. Im Zuge der Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten oberflächennahe Rohstoffe durch die Regionalplanung sind daher im Sinne einer Verhinderung bzw. Minimierung dieser Folgen aus land-schaftsrahmenplanerischer Sicht folgende Belange für noch nicht genehmigte Abbauflächen17 zu be-rücksichtigen:

o fachrechtliche Restriktionen mit teilweise ausschließender Wirkung, die sich aus dem jeweili-gen Fachgesetz bzw. aus der entsprechenden Rechtsverordnung ergeben:

- Nationalpark Sächsische Schweiz - Naturschutzgebiete - Landschaftsschutzgebiete - Natura 2000 - Gebiete (FFH- und SPA-Gebiete) - Naturdenkmale - Überschwemmungsgebiete - Trinkwasserschutzgebiete - Denkmalschutzgebiete.

16 Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie: Fachgutachten „Bewertung der Rohstofflagerstätten in Sachsen“. Freiberg 2002. 17 Es wird für die bereits genehmigten Vorhaben davon ausgegangen, das die im Rahmen des Genehmi- gungsverfahrens durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Verträglichkeitsprüfung mit den Natura 2000 - Gebieten mit dem Ergebnis abgeschlossen hat, dass durch den Abbaubetrieb auf der be- antragten Fläche von keinen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bzw. auf die Natura 2000 - Gebiete auszugehen ist.

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ANHANG Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge A - 26 1. Gesamtfortschreibung 2009

o bereits bestehende Nutzungen:

- Siedlungsbestand/genehmigte Bauleitplanung - Einrichtungen der technischen Infrastruktur - Abstände zur Wohnbebauung wie folgt:

Vorranggebiete Vorbehaltsgebiete

Festgestein > 300 m > 300 m Kies, Kiessand, Sand > 300 m > 150 m sonst. Lockergesteine > 150 m > 150 m

- Abstand zu Kur- und Klinikbereichen/ Pflegeanstalten von mind. 1200 m.

o entgegenstehende landschaftsrahmenplanerische Vorranggebietsansprüche im Sinne einer

ausschließenden Wirkung:

- Vorranggebiete Natur und Landschaft - Vorranggebiete Waldschutz - Vorranggebiete Landwirtschaft - Vorranggebiete Weinbau - Vorranggebiete Wasserressource - Vorranggebiete Hochwasserschutzschutz - Vorranggebiete Hochwasser-Rückhaltebecken

o weitere landschaftsrahmenplanerische Belange, die im Einzelfall zu prüfen sind:

- siedlungstypische historische Ortsrandlage - Regionale Grünzüge und Grünzäsuren - landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen, Hanglagen - Kleinkuppenlandschaft - Gebiete mit herausragender Sichtbeziehung von und zu einem sichtexponierten

historischen Kulturdenkmal in weiträumig sichtexponierter Lage - Extensivierungsflächen innerhalb von Auenbereichen - Zug-, Rast-, Brut- und Nahrungshabitate von störungsempfindlichen Tierarten - unmittelbare Nähe (Tangieren bis ca. 100 m Entfernung) von potenziellen Abbau-

flächen zu Vorranggebieten Natur und Landschaft. Bei Vorkommen ökologisch sensibler Biotope (z. B. Feuchtgebiete) und störungsempfindlicher FFH- und SPA-relevanter Arten sind im Einzelfall auch Restriktionen bei größeren Entfernungen zwischen Abbaugebiet und Vorranggebiet Natur und Landschaft zu prüfen.

- absehbare kumulative Effekte von Störungen und Beeinträchtigungen durch be-nachbarte Abbaugebiete oder Erweiterungen bestehender bzw. genehmigter Ab-baugebiete

Für einzelne Vorrang- und Vorbehaltsgebiete oberflächennahe Rohstoffe können durch die Regional-planung hinsichtlich der Rohstoffgewinnung bzw. der Wiedernutzbarmachung spezielle Vorgaben in Form von Plansätzen aufgestellt werden, die zu einer weiteren Konfliktminimierung hinsichtlich der Beeinträchtigung von Schutzgütern beitragen. 2.1.10 Landschaftsrahmenplanerische Belange bei der Ausweisung von Vorranggebieten

Großansiedlung Industrie und Gewerbe Nach dem Grundsatz 5.1.1 LEP sollen in den Regionalplänen Schwerpunktbereiche für Siedlungs-entwicklungen ausgewiesen werden, wobei die Flächenausweisungen für regional und überregional bedeutsame Vorsorgestandstandorte für Industrie und Gewerbe eine Mindestgröße von 25 ha nicht unterschreiten sollen. Die Vorranggebiete Großansiedlung Industrie und Gewerbe sollen ausschließ-lich der Realisierung von Großinvestitionen dienen. Aus landschaftsrahmenplanerischer Sicht sind bei der Planungskonzeption der Regionalplanung zur Ermittlung von Vorranggebieten Großansiedlung Industrie und Gewerbe folgende Gebiete auszu-schließen:

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge ANHANG 1. Gesamtfortschreibung 2009 A - 27

Ausschlussbereiche

o Vorranggebiete Natur und Landschaft o Vorranggebiete Weinbau o Vorranggebiete Landwirtschaft o Vorranggebiete Waldschutz o Vorbehaltsgebiete Waldschutz o Vorranggebiete Waldmehrung o Vorranggebiete Wasserressource o Vorranggebiete Hochwasserschutz o Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz o Vorranggebiete Hochwasser-Rückhaltebecken o regionale Grünzüge o Gebiete mit sehr hohem oder hohem landschaftsästhetischen Wert

(gem. FB LRP Karte 2.5 - 15) o landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen o Kleinkuppenlandschaften o Extensivierungsflächen o großflächig unzerschnittene störungsarme Räume o fachrechtlich geschützte Bereiche o (soweit nicht bereits Bestandteil der regionalplanerischen Ausweisung, z. B. Flächennatur-

denkmale, Überschwemmungsgebiete nach § 100 SächsWG), Trinkwasserschutzgebiete Zo-ne I + II, Denkmalschutzgebiete, Natura 2000 - Gebiete

o Siedlungen und genehmigte Bauleitplanungen (Ausnahme GE/GI-Gebiete)

Darüber hinaus bestehen aus landschaftsrahmenplanerischer Sicht folgende Restriktionsbereiche, die im Einzelfall zu prüfen sind: Restriktionsbereiche

o Waldbestand o Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft o Zug-, Brut-, Rast- und Nahrungshabitate störungsempfindlicher Tierarten o siedlungstypische historische Ortsrandlagen o Gebiete mit herausragenden Sichtbeziehungen von und zu einem bedeutsamen Kulturdenk-

mal in weiträumig sichtexponierter Lage o sichtexponierter Elbtalbereich o Vorbehaltsgebiete Wasserressourcen o Kaltluftentstehungsgebiete o Gebiete zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserrückhalts o regionale Schwerpunkte der Fließgewässeröffnung o Grünzäsuren o Landschaftsschutzgebiete (Bestand und Planung) o Restriktionen durch Hangneigung: > 5 % im Hügelland und Bergland, > 2 % im Tiefland

Von den so ermittelten potenziellen Gebieten sollten aus landschaftsrahmenplanerischer Sicht im Sinne einer Minimierung zusätzlicher Landschaftsbelastungen diejenigen zur Ausweisung durch die Regionalplanung kommen, die folgende diesbezügliche Gunstfaktoren aufweisen: Positivkriterien

o Lage im 2-km-Umkreis um BAB-Anschlussstellen o Lage im 1-km-Korridor um Bundes- und Staatsstraßen im Zuge überregionaler und regionaler

Achsen o Lage im 2-km-Umkreis um Module Gütervekehrszentrum sowie Flughäfen und Verkehrslan-

deplätze o gute siedlungsstrukturelle Einbindung (Zentrale Orte und Verbünde, besondere Gemeinde-

funktion Gewerbe) o bereits vorhandene Industrie- und Gewerbestandorte mit Erweiterungsmöglichkeiten o Anbindung an Haupterschließungsstraße und Schiene o (vorhanden oder Realisierung möglich).

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ANHANG Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge A - 28 1. Gesamtfortschreibung 2009

In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass durch die Regionalplanung weitere Belange, die nicht landschaftsrahmenplanerisch begründet sind, zu berücksichtigen sind, beispielsweise Vor-rang- und Vorbehaltsgebiete oberflächennahe Rohstoffe, Vorrang-/Eignungsgebiete Windenergienut-zung sowie Abstände zu Einrichtungen der technischen Infrastruktur. 2.2 Regionale Grünzüge und Grünzäsuren Regionale Grünzüge sind siedlungsnahe, zusammenhängende Bereiche des Freiraumes mit unter-schiedlichen ökologischen Funktionen oder naturnahen Erholungsmöglichkeiten, die von Bebauung im Sinne einer Besiedlung oder anderen funktionswidrigen Nutzungen freizuhalten sind. Regionale Grün-züge sind Ziele der Raumordnung. (gemäß Kap. 5.1 LEP) Die Notwendigkeit der Freiraumsicherung durch zusammenhängende regionale Grünzüge ergibt sich aus der in den vergangenen Jahren stattgefundenen verstärkten Siedlungstätigkeit und aus dem Sied-lungsdruck durch Gewerbe-, Sonder- und Wohnbauflächenansprüche. Diese Flächenansprüche be-ziehen sich größtenteils auf die in Siedlungsnähe vorhandenen Freiräume v. a. im Verdichtungsraum, in verdichteten Bereichen im ländlichen Raum sowie im Korridor von überregionalen und regionalen Achsen. Hier besteht einerseits ein Ausgleichs- und Ergänzungsbedarf für ökologische Funktionen des Natur-haushaltes und für Erholungsfunktionen, andererseits werden als Folge der Konzentration von Sied-lung und Infrastruktur die Flächen auch häufiger von direkter Inanspruchnahme für bauliche Zwecke sowie von Zerschneidungs- und Immissionsauswirkungen bedroht. Freiraumschutz bedeutet gleich-zeitig eine Erhöhung der Umweltqualität für die Bewohner. Bei der Ausweisung von regionalen Grün-zügen wurden neben den bestehenden Naturraumpotenzialen geplante Raumnutzungen aus der Siedlungs-, Gewerbe- und Infrastrukturentwicklung berücksichtigt. Die Festlegung der regionalen Grünzüge beruht auf ökologischen Erfordernissen, die generell überört-liche Begründungszusammenhänge besitzen. Sie lassen sich nicht auf die Gemarkungen der einzel-nen Gemeinden und somit auf den Zuständigkeitsbereich der kommunalen Bauleitplanung beschrän-ken, so dass nur die Regionalplanung im Rahmen ihrer überfachlich und überörtlich räumlich koordi-nierenden Funktion diese Aufgabe fundiert erfüllen kann. Der regionale Grünzug ist keine flächenscharfe Ausweisung. Durch die Wahrung des regionalplaneri-schen Rahmencharakters verbleibt i. d. R. ein ausreichend großer kommunaler Ausformungsspiel-raum. Die Gemeinden sind gleichzeitig aufgefordert, mit ihrem Instrumentarium zur Gewährleistung ökologischer Austauschprozesse beizutragen und eine sinnvolle Verknüpfung zwischen regionalem Grünzug und innerörtlichen Freiflächen herzustellen bzw. zu sichern. Ein regionaler Grünzug wurde i. d. R. bei Lage im Verdichtungsraum oder in verdichteten Bereichen im ländlichen Raum, im Korridor von überregionalen und regionalen Achsen sowie in den Gebieten zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserrückhalts bei Vorhandensein einer der folgenden Land-schaftsfunktionen dargestellt:

o Gebiet mit geologisch bedingter hoher Grundwassergefährdung o Bereich mit sehr hoher Grundwasserneubildungsrate

(sehr hohe Grundwasserneubildung: > 6 l/s/km²) o Frisch- und Kaltluftbahn o Kaltluftentstehungsgebiet o Gebiete mit hohem Freiflächensicherungsbedarf aus klimatologischer Sicht o Überschwemmungsgebiet gem. §100 Abs. 1, 1a ,3 und 5 SächsWG o Trinkwasserschutzgebiet, festgesetzt (Zone I und II) o Bereich mit sehr hohem landschaftsästhetischen Wert (gem. FB LRP) o landschaftsprägende(r) Höhenrücken, Kuppe oder Hangbereich o siedlungstypische historische Ortsrandlage.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge ANHANG 1. Gesamtfortschreibung 2009 A - 29

Ein weiteres Kriterium für die Ausweisung von regionalen Grünzügen war die mindestens zweifache Überlagerung folgender Landschaftsfunktionen:

o Bereich mit hoher Grundwasserneubildungsrate (hohe Grundwasserneubildung: 5 - 6 l/s/km²)

o Gebiet mit hohem landschaftsästhetischen Wert (gem. FB LRP)

o Extensivierungsfläche

o Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft

o Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft

o Vorbehaltsgebiet Waldschutz

o Vorbehaltsgebiet Wasserressource.

Die Grünzäsur ist ein kleinräumiger Bereich des Freiraumes zum Schutz siedlungsnaher Erholungs-funktionen und zur Verhinderung des Zusammenwachsens dicht beieinander liegender Siedlungsge-biete, insbesondere im Zuge von Achsen. Grünzäsuren sind Ziele der Raumordnung. (Kap. 5.1 LEP) Anlass für die Darstellung einer Grünzäsur ist die Gefahr einer so dichten Annäherung von Siedlungs-körpern, dass eine visuelle Strukturierung nicht mehr gewährleistet ist. Als Siedlungskörper in diesem Sinne werden in sich geschlossene besiedelte Bereiche verstanden, die visuell als zusammengehörig empfunden werden. In der Region erfolgte die Darstellung einer Grünzäsur in der Regel bei einer Siedlungsannäherung von ca. 1000 m bis 200 m, soweit nicht bereits ein regionaler Grünzug ausge-wiesen ist. Bei einem Siedlungsabstand unter 200 m ist die siedlungsgliedernde Funktion nur noch eingeschränkt oder nicht mehr wahrnehmbar, d. h., die Funktionsfähigkeit der Grünzäsur besteht in der Regel nicht mehr. Die funktionsgerechte Ausformung der nur als Symbol dargestellten Grünzäsur muss im Zusammen-hang mit der Abwägung siedlungsstruktureller und freiraumbezogener Anforderungen im Rahmen der Bauleitplanung erfolgen. Entscheidende Begleitfaktoren für die Ausformung der Grünzäsur bilden die bestehenden Naturraum-potenziale (beispielsweise hohe Grundwasserneubildung, wertvolle Lebensräume für Flora und Fau-na), die vorhandene landschaftsgerechte Nutzung (z. B. Wiesenbereich mit Solitärbäumen und Streu-obstbeständen) sowie die vorhandene Geomorphologie (z. B. Vorhandensein eines die Siedlungskör-per gliedernden Höhenrückens). 2.3 Landschaftsbereiche mit besonderen Nutzungsanforderungen Landschaftsbereiche mit besonderen Nutzungsanforderungen sind Gebiete, in denen auf Grund be-sonderer naturräumlicher Empfindlichkeiten eines oder mehrerer Schutzgüter ein hohes Gefährdungs-risiko besteht und daher besondere Anforderungen an Nutzungs- und Bewirtschaftungsformen gestellt werden müssen, um somit die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zu gewährleisten. Als Landschaftsbereiche mit besonderen Nutzungsanforderungen sollen daher folgende Bereiche regionalplanerisch gesichert werden:

o wasser- und winderosionsgefährdete Gebiete (s. FB LRP Kap. 2.2.7.2 und Karten 2.2 - 11 und 12)

- Auf den Ackerflächen in den wassererosionsgefährdeten Gebieten sowie in den Gebie-

ten zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserrückhalts soll bei entsprechender Ero-sionsdisposition vor Ort ein erosionsmindernder Ackerbau durchgeführt werden. Auf be-sonders stark erosionsgefährdeten Bereichen von Ackerflächen soll die ackerbauliche Nutzung zugunsten einer Grünlandnutzung oder Erstaufforstung umgewandelt werden. Die Ackerflächen in den winderosionsgefährdeten Gebieten sollen unter Beachtung der Durchgängigkeit für landwirtschaftliche Großmaschinen und der Feldzufahrten mit einer gegen Winderosion schützenden Bepflanzung mit autochtonen Gehölzstrukturen (z. B. Windschutzstreifen) versehen werden.

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ANHANG Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge A - 30 1. Gesamtfortschreibung 2009

o Gebiete zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserrückhalts

(s. FB LRP Kap. 2.4.3.2 i. V. m. Karte 2.4 - 4) - In Gebieten zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserrückhalts sind Bodennutzung

und -bewirtschaftung auf die Erhaltung bzw. auf eine Erhöhung des Retentionsvermö-gens auszurichten.

- Die naturfernen Waldbestände innerhalb der Gebiete zur Erhaltung und Verbesserung

des Wasserrückhalts, der wassererosionsgefährdeten Gebiete, der Gebiete mit geolo-gisch bedingter hoher Grundwassergefährdung sowie innerhalb der Vorrang- und Vor-behaltsgebiete Wasserressourcen sollen, sofern sie mit den naturschutzrechtlichen An-forderungen vereinbar sind, unter Beachtung des prognostizierten Klimawandels in Be-stände mit einer standortgerechten, vielfach strukturierten Dauerbestockung mit hohen Anteilen tief und intensiv wurzelnder Baumarten umgebaut werden, so dass das Reten-tionsvermögen erhöht und die Erosionsgefahr vermindert wird. Waldwegeplanung und -bau ist auf Erosionsminderung und auf die Beibehaltung des Wasserrückhaltevermö-gens auszurichten.

o Siedlungsrelevante Frisch- und Kaltluftbereiche

(s. FB LRP Kap. 2.4.3.8 i. V. m. Karte 2.4 - 10)

- Die Funktionsfähigkeit der siedlungsklimatisch bedeutsamen Bereiche ist, auch unter Beachtung des prognostizierten Klimawandels, hinsichtlich Größe, Durchlässigkeit und Qualität der Vegetationsstrukturen zu erhalten. Dazu sind Kaltluftentstehungsgebiete und Kaltluftbahnen von großflächigen Aufforstungen und Versiegelungen, abriegelnden Be- und Verbauungen sowie von luftschadstoffemittierenden Anlagen freizuhalten. Die Waldbestände der Frischluftentstehungsgebiete sind zu erhalten, in strukturierte Wald-bestände umzubauen und, falls ihr Wirkungsbereich in belastete Siedlungsgebiete hin-einreicht, ggf. zu erweitern.

o Gebiete mit sehr hohem und hohem landschaftsästhetischen Wert (s. FB LRP Kap. 2.5.3.1 i. V. m. Karte 2.5 - 15)

- In den Gebieten mit sehr hohem und hohem landschaftsästhetischen Wert ist der Land-

schaftscharakter in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit zu erhalten. Dazu sollen land-schaftsbildstörende Bebauungen sowie erhöhte Lärm- und Schadstoffbelastungen ver-mieden werden.

o siedlungstypische historische Ortsrandlagen (s. Karte B dieses Anhangs und FB LRP Kap. 2.5.3.1.6 i. V. m. Karte 2.5 - 19)

- Die landschaftliche Erlebniswirksamkeit siedlungsnaher Freiräume soll erhöht werden.

Dazu soll die Einbindung von Siedlungen in die umgebende Landschaft durch extensive und nachhaltige Pflege ortsnaher Streuobstwiesen sowie durch Erhalt und Pflege ortsty-pischer Bausubstanz, wie Vierseithöfe, Fachwerkbauten und Umgebindehäuser, be-wahrt bzw. durch den Neuaufbau naturraum- und siedlungstypischer Ortsrandstrukturen verbessert werden.

o sichtexponierter Elbtalbereich (s. Karte B dieses Anhangs und FB LRP Kap. 2.5.3.1.3 i. V. m. Karte 2.5 - 16)

o landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen einschließlich Kleinkuppenland-

schaften (s. FB LRP Kap. 2.5.3.1.4 i. V. m. Karte 2.5 - 17)

- Landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen, der sichtexponierte Elbtal-bereich und die Kleinkuppenlandschaften um Moritzburg, Langebrück und Rossendorf sind in ihrer charakteristischen Ausprägung zu erhalten. Raumbedeutsame Maßnahmen dürfen den Landschaftscharakter nicht erheblich beeinträchtigen bzw. grundlegend ver-ändern.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge ANHANG 1. Gesamtfortschreibung 2009 A - 31

o Gebiete mit herausragender Sichtbeziehung von und zu einem bedeutsamen historischen Kul-turdenkmal in weiträumig sichtexponierter Lage

(s. Karte B dieses Anhangs und FB LRP Kap. 2.5.3.1.5 i. V. m. Karte 2.5 - 18) - Die Gebiete mit herausragenden Sichtbeziehungen von und zu einem bedeutsamen his-

torischen Kulturdenkmal in weiträumig sichtexponierter Lage sowie die siedlungstypi-schen historischen Ortsrandlagen sind von sichtverschattender bzw. landschaftsbildstö-render Bebauung freizuhalten.

2.4 Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft Bei „Sanierungsbedürftigen Bereichen der Landschaft“ handelt es sich um Gebiete, in denen eines oder mehrere Schutzgüter wie Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt sowie Land-schaftsbild erheblich beeinträchtigt sind. Als sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft sollen daher folgende im FB LRP Kap. 2 bereits eingehend dargestellte Bereiche regionalplanerisch gesichert werden:

o stark saure Böden (s. FB LRP Kap. 2.2.8.2 und Karte 2.2 - 16)

- In den stark sauren Böden sind Maßnahmen zu ergreifen, die, sofern sie mit den natur-

schutz- und gewässerfachlichen Anforderungen vereinbar sind, den pH-Wert langfristig wieder ansteigen lassen.

o Gebiete mit geologisch bedingter hoher Grundwassergefährdung

(s. FB LRP Kap. 2.3.2.1 und Karte 2.3 - 12)

- In Gebieten mit geologisch bedingter hoher Grundwassergefährdung ist der hohen Emp-findlichkeit des Grundwassers aufgrund fehlender geologischer Deckschichten mit Schutzfunktion gegenüber Schadstoffeinträgen durch angepasste Bewirtschaftungsfor-men/Nutzungen Rechnung zu tragen.

- Auf den landwirtschaftlichen Flächen, die in Gebieten mit geologisch bedingter hoher

Grundwassergefährdung liegen und/oder als Vorrang-/Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft und/oder als Vorrang-/Vorbehaltsgebiet Wasserressourcen ausgewiesen sind, soll bevorzugt eine Erhöhung des Umfanges ökologischen Landbaus erfolgen. Der ökologisch bewirtschaftete Flächenanteil soll erhöht werden; Flächenverlusten für den ökologischen Landbau ist zu begegnen.

o Extensivierungsflächen innerhalb und außerhalb von Auenbereichen

(Böden mit hohem Biotopentwicklungspotenzial) (s. FB LRP Kap. 2.2.6 und Karte 2.2 - 5)

- Die Extensivierungsflächen innerhalb von Auenbereichen sind mittel- bis langfristig so zu

entwickeln, dass ein hoher Natürlichkeitsgrad und eine Erhöhung des Retentionsvermö-gens erreicht werden. Dazu soll eine Wiedervernässung noch vorhandener bzw. boden-kundlich, hydrogeologisch nachweisbarer Nassbereiche und Altarme angestrebt werden. Der Bestand an naturnahen Ufergehölzen soll erhalten und ergänzt werden. Die Maß-nahmen sind so durchzuführen, dass vorhandene naturnahe Bereiche der Aue nicht ge-stört werden.

- Die Extensivierungsflächen außerhalb von Auenbereichen sollen mittel- bis langfristig so

entwickelt werden, dass eine Erhöhung des Wasserrückhaltevermögens durch standort-gerechte Nutzung oder ggf. auch durch Sukzession erreicht wird.

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ANHANG Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge A - 32 1. Gesamtfortschreibung 2009

-

o ausgeräumte Agrarflächen (s. FB LRP Kap. 2.2.7.2 und Karte 2.2 - 13)

- Auf ausgeräumten Agrarflächen sollen landschaftsgliedernde Gehölzstrukturen und

Ackerrandstreifen in Anbindung an das ökologische Verbundsystem und unter Ausnut-zung der bereits vorhandenen gliedernden Landschaftselemente (Wege, Gräben, Bö-schungen, Fließgewässer u. a.) bei Beachtung der betriebswirtschaftlichen Anforderun-gen der Landwirtschaft geschaffen werden. Die Erhaltung der landschaftsgliedernden Gehölzstrukturen sowie die Erhaltung und Ent-wicklung gestufter und strukturreicher Waldränder bei an ausgeräumten Agrarflächen angrenzender Nutzungsart Wald soll durch Einhaltung der Anforderungen der guten fachlichen Praxis bei der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flä-chen gewährleistet werden.

o Bergbaufolgelandschaft

(s. FB LRP Kap. 2.2.7.5 und Karte 2.2 - 10)

- Für die im Zusammenhang mit dem Altbergbau stehenden Halden und Industriellen Ab-setzanlagen (IAA) soll eine landschaftsgerechte und, sofern bekannt, auf konkrete Nachnutzungsziele orientierte nachträgliche Wiedernutzbarmachung erfolgen.

o Aueböden mit Anhaltspunkten für das großflächige Auftreten von hohen Schwermetallgehal-

ten (s. FB LRP Kap. 2.2.8.1 und Karte 2.2 - 15)

- In den Aueböden mit Anhaltspunkten für das großflächige Auftreten von hohen Schwer-metallgehalten sind weitergehende Untersuchungen hinsichtlich ihrer genauen Ausdeh-nung und ihres Gefährdungspotenzials durchzuführen.

o Gebiete mit anthropogen bedingter hoher Boden- und/oder Grundwasserkontamination

(s. FB LRP Kap. 2.3.2.1 und Karte 2.3 - 16)

- In den Gebieten mit anthropogen bedingter hoher Boden- und/oder Grundwasserkonta-mination sind unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Erfordernisse auf der Grundlage von Gefährdungsgutachten Dekontaminationsmaßnahmen bzw. Siche-rungsmaßnahmen durchzuführen. Mittel- bis langfristig soll eine Grundwasserbeschaf-fenheit erreicht werden, die der Zielstellung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie entspricht.

o regional bedeutsame Altlasten

(s. FB LRP Kap. 2.3.2.1 und Karte 2.3 - 16)

- Die regional bedeutsamen Altlasten sind so zu sanieren, dass unter Beachtung der pla-nungsrechtlich zulässigen Nutzung der Fläche dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ent-stehen.

o Waldschadensgebiete

(s. FB LRP Kap. 2.4.6.1 und Abb. 2.4 - 8)

- Die immissionsgeschädigten Waldbestände innerhalb der Revitalisierungszone sind un-ter Beachtung naturschutzfachlicher Belange zu revitalisieren und in vielfältig strukturier-te und an die langfristigen Standortveränderungen einschließlich des Klimawandels an-gepasste Dauerbestockungen zu überführen.

o regionale Schwerpunkte der Fließgewässersanierung und der Fließgewässeröffnung

- Gewässerausbaumaßnahmen sollen naturnah und landschaftsgerecht gestaltet, durch

Maßnahmen der Renaturierung begleitet sowie ökologisch verträglich durchgeführt wer-den. Dabei ist die Durchgängigkeit der Fließgewässer für Organismen schädigungsfrei sowohl stromauf wie auch stromab zu gewährleisten bzw. soweit wie möglich wiederher-zustellen.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge ANHANG 1. Gesamtfortschreibung 2009 A - 33

- Die regionalen Schwerpunkte der Fließgewässersanierung sollen hinsichtlich ihrer Ge-

wässerstruktur vorrangig saniert bzw. weiter untersucht werden. - In den regionalen Schwerpunkten der Fließgewässeröffnung soll der Rückbau von ver-

rohrten und die Renaturierung von naturfern ausgebauten einschließlich querverbauten Fließgewässern bzw. -abschnitten unter Beachtung der Hochwasserabflussfunktion des jeweiligen Fließgewässers durchgeführt werden. Dabei sollen die Voraussetzungen für eine Entwicklung naturnaher Ufergehölze geschaffen werden.

Die im FB LRP Kap. 2.3.1.1 aufgeführten signifikanten Belastungen wirken sich sowohl qualitativ als auch quantitativ unterschiedlich auf den Zustand der Fließgewässer aus. Im Rahmen der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wurden zur Ermittlung der Auswirkungen Einzelkomponenten bzw. Hilfsgrößen zur Beurteilung der Zielerreichung (bis 2015) der Umweltqualitätsnormen für den Oberflächenwasserkörper nach Artikel 4 WRRL verwendet. Es sollten alle Fließgewässerabschnitte mit der Einstufung „Zielerreichung unwahrscheinlich“, die nicht als Auenbereiche mit hohem Natürlich-keitsgrad gemäß FB LRP Kap. 2.1.2 bewertet worden sind, regionalplanerisch ausgewiesen werden. Desweiteren sollten die Maßnahmen, welche die Renaturierung von verrohrten oder begradigten Fließgewässerabschnitten zum Ziel haben, als regionale Schwerpunkte der Fließgewässeröffnung ausgewiesen werden. 2.5 Großflächig unzerschnittene störungsarme Räume (USR) Großflächig unzerschnittene störungsarme Räume stellen ein besonderes Schutzgut dar. Sie besitzen eine hohe ökologische Ausgleichsfunktion gegenüber dem stark anthropogen überprägten Umland und stellen „Ruhezonen" für Flora und Fauna dar, die durch geringe verkehrsbedingte Lärm- und Störeinwirkungen charakterisiert werden. Des Weiteren dienen diese großflächig unzerschnittenen störungsarmen Räume aufgrund ihrer Ausdehnung, ihrer geringen technischen Vorbelastung und Lärmbelastung und der guten lufthygienischen Bedingungen der landschaftsbezogenen Erholung. Die relative Störungsarmut macht diese Räume besonders bedeutsam für störungsempfindliche bzw. wandernde Tierarten mit großräumigen Biotopansprüchen. Hier befinden sich oftmals Rückzugsgebie-te von bedrohten Tieren und Pflanzen, die ansonsten in kleinteiligeren Räumen keine Überlebens-chance haben. Darüber hinaus sind sie ein wichtiger Faktor für die Ansiedlung störungsempfindlicher Arten. Tierarten mit großem Raumanspruch unterliegen auch zusätzlichen Gefährdungen z. B. durch Überfahren/Kollision mit Fahrzeugen. Tierarten mit geringer Mobilität benötigen zur Erhaltung der Vorkommen gleichfalls ausreichend große bzw. vernetzte Lebensräume (z. B. flugunfähige Arten, bestimmte Wald bewohnende Arten). Arten, die beispielsweise saisonal oder während ihrer Entwicklung einen Lebensraumwechsel ausführen, benötigen ein spezifisches Mosaik von Lebensräumen. Hinsichtlich der Ernährungsweise können sich auch spezielle Gefährdungen für Nahrungsspezialisten ergeben, die z. B. an bestimmte Pflanzenarten gebunden sind und solchen, die die Spitzenglieder von Nahrungsnetzen bilden. Spitzenglieder von Nahrungsnetzen unterliegen zusätzlichen Gefährdungen z. B. durch Schadstoffanreicherung in der Nahrung (Greifvögel, Fischotter). Darüber hinaus bieten ausgewählte großflächig unzerschnittene störungsarme Räume mit darin enthaltenen Schutzgebieten (Natura 2000, NSG) wertvolle Potenziale für den Prozessschutz (Naturentwicklung, Sukzession). Die großflächig unzerschnittenen störungsarmen Räume sind insbesondere bei der Verkehrswege-planung oder beim Ausbau von Siedlungen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, so dass eine erhebliche Beeinträchtigung der hohen ökologischen Funktionsfähigkeit (Arten- und Biotop-schutz, Wasserhaushalt, klimatischer Ausgleichsraum) und landschaftlichen Attraktivität (landschafts-bezogene Erholung) verhindert wird. Bei der Ermittlung der in Karte 6 des LEP ausgewiesenen großflächig unzerschnittenen störungsar-men Räume ist gemäß Begründung zu G 4.2 LEP aufgrund fehlender Daten keine grenzüberschrei-tende Betrachtung erfolgt. Für die Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge bestand daher hinsichtlich der Bereiche zum Land Brandenburg und zu Tschechien Konkretisierungsbedarf.

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ANHANG Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge A - 34 1. Gesamtfortschreibung 2009

Bezüglich der Ausweisungsgrundlage „Durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge“ wurde im LEP der Grenzwert für eine zerschneidende Wirkung einer Straße von 2000 Kfz/Tag angewendet (Stand 2000). Im Rahmen der Aktualisierung und Ausformung wurde entsprechend dem diesbezüglich bun-desweiten Kenntniszuwachs bei der Ermittlung der USR ein Grenzwert für eine zerschneidende Wir-kung einer Straße von 1000 Kfz/Tag (Stand 2004) zu Grunde gelegt. Die in Karte 2.1 - 6 des Fachbeitrages Landschaftsrahmenplan dargestellten großflächig unzerschnit-tenen störungsarmen Räume sind durch die Anwendung folgender Kriterien grenzüberschreitend er-mittelt worden:

o keine Zerschneidungswirkung durch Siedlungen (vorhandene Siedlungen haben eine Längsausdehnung unter 1 km, Bebauung ist nur stra-ßenbegleitend und einreihig)

o keine Zerschneidungswirkung durch Straßen

(keine Autobahnen und Bundesstraßen; nur Staats- und Kreisstraßen mit einer Belegung unter 1000 Kfz am Tag [Quelle: Verkehrsmengenkarte 2004, SMWA])

o keine zweigleisigen Bahnlinien o Flächengröße von mindestens 40 km²

(wenn ein USR über die Regionsgrenze hinausreicht und insgesamt größer als 40 km² ist, so gilt die anteilige Regionsfläche ebenfalls als USR).

2.6 Landschaftsplanerische Belange bei der Ausweisung von Tourismusgebieten Das regionalplanerische Konzept zur Ermittlung der Tourismusgebiete soll auf der Grundlage des tatsächlich erreichten Standes der Tourismusentwicklung und -intensität sowie auf der Grundlage einer Einschätzung der vorhandenen Entwicklungspotenziale unter Beachtung der ökologischen und kulturlandschaftlichen Belange aufgestellt werden. Gebiete mit bereits vorhandenem Tourismus Sie unterscheiden sich gegenüber anderen Gebieten dadurch, dass in diesen Gebieten der Touris-mus, insbesondere der übernachtungsgebundene Tourismus, eine hervorgehobene Bedeutung ge-genüber den umgebenden Gebieten besitzt. Als Ausweisungskriterien sollen dabei herangezogen werden:

a) die Gebiete mit einer gegenüber dem umgebenden Raum herausgehobenen gemeindebezo-genen Tourismusintensität

b) die Prägung des Gebietes mit Kur- bzw. Erholungsorten sowie das Vorhandensein von Cam-

pingplätzen c) die Eignung des Gebietes zur landschaftsbezogenen Erholung entsprechend

FB LRP Kap. 2.5.4.1 d) die touristische Ausstattung hinsichtlich des Freizeit- und Erholungsangebotes entsprechend

FB LRP Kap. 2.5.4.1. Gebiete mit Eignung/Ansätzen für eine touristische Entwicklung Hinsichtlich der touristischen Eignung der Gebiete wird auf die o. g. Kriterien c) und d) zurückgegrif-fen, wobei hier auch Gebiete einbezogen werden können, die eine netzartige Verbindung der Gebiete mit bereits vorhandenem Tourismus durch geeignete Korridore (z. B. entlang von touristischen We-gen) ermöglichen.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge ANHANG 1. Gesamtfortschreibung 2009 A - 35

Des Weiteren können durch eine Reihe von Regionalinitiativen in der Planungsregion (z. B. Regionen aktiv, Leader+- Gebiete, Klosterbezirk Altzella) Potenziale für eine touristische Entwicklung in vor al-lem ländlich geprägten Regionen herangezogen werden. Ansätze für eine touristische Entwicklung zeigen sich durch eine vermehrte Anzahl von Übernachtungs- und Tagesgästen bzw. dem Nachfra-gen touristischer Angebote und sind vor allem durch die in diesen Gebieten befindlichen Tourismus-schwerpunkte vorhanden. Da es sich bei den ausgewiesenen Tourismusgebieten um landschaftlich attraktive, aber auch um ökologisch sehr sensible Räume handelt, ergeben sich hieraus notwendigerweise Beschränkungen in Richtung Ausbau im Bestand, Revitalisierung sowie Qualitätsverbesserung der vorhandenen Angebo-te. Hierbei sind besonders die Nationalparkregion Sächsische Schweiz mit dem Nationalpark sowie das Osterzgebirge in seinem Charakter als Landschaftsschutzgebiet zu nennen. Regional bedeutsame Schwerpunkte des Tourismus Neben den landesweit bedeutsamen Tourismusschwerpunkten Städtetourismus Dresden, Meißen, Pirna und Riesa gibt es im Zusammenhang mit ihrer Bedeutung vor allem für den Ausflugs- und Nah-erholungsverkehr eine Reihe von Städten und Gemeinden oder Teile von ihnen, die regionalbedeut-same Schwerpunkte des Tourismus darstellen. Diese Orte können in Gebieten mit bereits vorhande-nem Tourismus wesentliche Kristallisationspunkte darstellen und in Gebieten mit Eignung/Ansätzen für eine touristische Entwicklung ausgehend von den touristischen Angeboten in diesem Ort auch die touristische Entwicklung des umgebenden Gebietes maßgebend unterstützen. Die Ausweisung soll auf Grundlage folgender Kriterien erfolgen:

o Orte mit landesbedeutsamen Zielen des Ausflugsverkehrs o Orte mit einem regionalbedeutsamen touristischen Ziel (z. B. Burg oder Schloss, Museum,

besondere landschaftliche Attraktivität u. ä.) in Kombination mit weiteren überörtlichen touristi-schen Zielen

o Orte an einem sächsischen Badegewässer o Gemeinden, die aufgrund der Wanderwegdichte in Verbindung mit einem umfangreichen tou-

ristischen Angebot ein erhöhtes Naherholungspotenzial darstellen o Orte mit einem Campingplatz (> 200 Stellplätze) o Orte in einem Wintersportgebiet (ab einer Höhenlage von 600 m ü. NN, vorhandene Win-

tersportinfrastruktur). Primäres Anliegen ist es, die für diese Orte wesentlichen touristischen Anziehungspunkte nachhaltig zu bewahren, zu pflegen und dem Tourismus in geeigneter Form zugänglich zu halten bzw. zu ma-chen. Kur- und Erholungsorte Die Entwicklung von Kur- und Erholungsorten soll durch die Verbesserung und den Ausbau kurgemä-ßer und touristischer Infrastruktur so unterstützt werden, dass die Erhaltung des Bestandsschutzes bzw. Neuprädikatisierung als staatlich anerkannte Kur- und Erholungsorte möglich ist. Entsprechend der zuletzt am 02.02.2004 geänderten VO über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort im Freistaat Sachsen wurde der Bestandsschutz für die nicht neuprädikati-sierten Orte in der Region (bis auf Saupsdorf) aufgrund der Hochwasserereignisse 2002 bis 2010 verlängert. Darüber hinaus wird das Anerkennungsverfahren als Kneippkurort für den Kurort Hartha (Stadt Tha-randt) vorbereitet und für die Gemeinde Kreischa langfristig die staatliche Anerkennung als Kurort (vorerst die Anerkennung als Erholungsort) angestrebt. Weiterhin ist für die Gesamtgemeinde Kirnitzschtal sowie für die Ortsteile Rugiswalde (Stadt Neustadt i. Sa.), Zinnwald-Georgenfeld (Stadt Altenberg) und Grund (Stadt Wilsdruff) jeweils die Anerkennung als staatlich anerkannter Erholungsort durch die Gemeinde beabsichtigt.

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ANHANG Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge A - 36 1. Gesamtfortschreibung 2009

Ferienstraßen Sie sind aufgrund ihres überregionalen Bekannheitsgrades und ihrer Vermarktung geeignet, wesentli-che Entwicklungsimpulse für die bestehenden Tourismusgebiete und -schwerpunkte sowie für deren Verbindung und thematische Vernetzung zu geben. Darüber hinaus können sie Ansätze einer touristi-schen Entwicklung in dafür geeigneten Gebieten unterstützen. In der Region sind folgende Ferienstraßen vorhanden:

o „Sächsische Weinstraße“ o „FERIENSTRASSE SILBERSTRASSE“ mit Fortführung im Landkreis Mittelsachsen o „Deutsche Alleenstraße“ mit Anbindung an die Landkreise Mittelsachsen sowie Nordsachsen.

Mit den Ferienstraßen werden wertvolle Elemente der Kulturlandschaft, z. B. Weinberge, Zeugnisse des ehemaligen Bergbaus bzw. Alleebäume erlebbar gemacht und ein Beitrag für deren Schutz ge-leistet. Besondere Bedeutung hat die Erhaltung und Förderung des Weinanbaus entlang der „Sächsi-schen Weinstraße“. Die unter FB LRP Kap. 3.3.1.4 empfohlene Festsetzung der bestehenden Wein-bauflächen als „Vorranggebiete Weinbau“ begründet sich damit nicht nur aus landwirtschaftlichen und kulturlandschaftspflegerischen, sondern auch aus tourismuswirtschaftlichen Aspekten. Der weiteren thematischen Ausgestaltung durch Erlebnisangebote wird eine stärkere Inwertsetzung der bestehen-den Potenziale entlang der Ferienstraßen und damit eine qualitative Verbesserung des touristischen Angebotes ermöglicht. Auch abseits der Ferienstraßen gibt es in der Region eine Vielzahl historischer, technischer und in-dustrieller Denkmale, die aus touristischer Sicht Potenziale für Erlebnisangebote darstellen (vgl. hierzu auch FB LRP Kap. 2.5.2) Diese sollen vermehrt zur touristischen Entwicklung genutzt werden. Mitt-lerweile wurden v. a. durch das Engagement einzelner Regionalinitiativen verschiedene Vernetzungs-projekte, wie „Historische Poststraße“, „Montanregion Erzgebirge“, „Via regia“ initiiert, die eine stärke-re Nutzung dieser Potenziale anstreben. Touristisches Wegenetz Der Erhaltung und dem Ausbau des touristischen Wegenetzes (v. a. das Wander-, Radwander- und Reitwegenetz) sowie der Einrichtungen des Wasserwandertourismus kommt eine besondere Bedeu-tung zu, da hiermit die Entwicklung eines i. d. R. natur- und umweltverträglichen Tourismus ermöglicht wird. Außerdem sind die touristischen Wegesysteme geeignet, bestehende touristische Erlebnisange-bote miteinander zu verbinden und zu vernetzen. Das Wanderwegenetz soll in natur- und landschaftsverträglicher Weise ausgebaut, optimiert und tou-ristisch attraktiv gestaltet werden. In der Region ist ein Netz von über 3100 km markierten Wanderwegen (eigene Erhebungen, Stand 2005) vorhanden. Hervorzuheben sind dabei aufgrund ihres gebietsverbindenden Charakters die Fern- und Gebietswanderwege, deren touristische Bedeutung durch eine entsprechende Beschilde-rung und Anbindung touristischer Angebote sowie durch eine entsprechende Vermarktung jedoch noch erhöht werden soll.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge ANHANG 1. Gesamtfortschreibung 2009 A - 37

Dazu gehören: Europäische Fernwanderwege Europäischer Fernwanderweg E3 (Atlantik - Ardennen - Erzgebirge - Karpaten - Schwarzes Meer), Europäischer Fernwanderweg Eisenach - Budapest (EB) Nationale Fernwanderwege (auch als Weitwanderwege bezeichnet) Wanderweg der Deutschen Einheit, Nationaler Fernwanderweg Görlitz - Greiz, Nationaler Fernwanderweg Ostsee - Saaletalsperren, Nationaler Fernwanderweg Zittau - Wernigerode Gebietswanderwege Gebietswanderweg „Lausitzer Schlange“, Dichter-Maler-Musiker-Weg, Sächsischer Weinwanderweg, Ökumenischer Pilgerweg und weitere auch nicht mit thematischer Bezeichnung versehene Wanderwege. Mit dem Ausbau des markierten Wanderwegenetzes wird nicht nur die Erholungsfunktion verbessert, sondern auch die touristische Nutzung der Gebiete auf bestimmte Wege konzentriert. Diese Bünde-lung trägt zur Schonung ökologisch besonders sensibler Landschaftsräume bei. Der breite Elbestrom im landschaftlich attraktiven Elbtal, das sich regionsübergreifend, sowohl im Nor-den als auch in Richtung Tschechische Republik weiter fortsetzt, bietet sich für eine touristische Nut-zung an. Die Elbe verfügt über beste Voraussetzungen für die Entwicklung des Wassersports und des Wassertourismus. Dabei sind die Belange von Natur und Landschaft zu beachten.

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ANHANG Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge A - 38 1. Gesamtfortschreibung 2009

3 Maßnahmekatalog Naturschutz und Landschaftspflege Die Umsetzung der verschiedenen fachlichen Zielstellungen sowie der Maßnahmen und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege erfolgt auf ganz unterschiedlichen Handlungsfeldern und Ebenen. Die fachlichen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege können in aller Regel nur in enger Abstimmung mit den verschiedenen Landnutzungsinteressen und in kooperativer Zu-sammenarbeit mit Grundstückseigentümern und -nutzern erreicht werden. Nachfolgend sind für die Umsetzung wichtige Instrumente des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit fachlich relevan-ten Hinweisen dargestellt. Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele und die für ihre Verwirklichung notwendigen Er-fordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Planungsraum zu erarbeiten. Den fachlichen Rahmen stellt auf Landesebene das in den Landesentwicklungsplan integrierte Land-schaftsprogramm dar. Daraus leiten sich fachliche Anforderungen an die nachgeordneten Ebenen der regionalen (Landschaftsrahmenpläne) und kommunalen (Landschafts- bzw. Grünordnungspläne) Landschaftsplanung ab. Die Landschaftsplanung soll dafür Sorge tragen, dass die Belange des Naturschutzes und der Land-schaftspflege bereits bei der Vorbereitung von Planungsentscheidungen berücksichtigt werden. Sie bildet damit eine wichtige Grundlage für den Schutz, die Pflege und Entwicklung von Natur und Land-schaft und ist gemäß Naturschutzgesetz als Maßstab für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Planungen und Maßnahmen heranzuziehen. Diese Aufgabe erfordert eine alle Naturgüter sowie das Landschaftsbild und die landschaftsbezogene Erholung umfassende Bearbeitung in den Landschaftsplänen. Der Arten- und Biotopschutz ist in die-sem Zusammenhang ein besonders wichtiges Anliegen. Eine Beschränkung der Landschaftsplanung allein auf den Arten- und Biotopschutz füllt jedoch den gesetzlichen Auftrag eindeutig nicht aus. Der Fachbeitrag Landschaftsrahmenplan trägt dem Rechnung und formuliert für alle Naturgüter sowie für das Landschaftsbild und die landschaftsbezogene Erholung fachliche Ziele sowie Erfordernisse und Maßnahmen, die mit der örtlichen Landschaftsplanung weiter zu konkretisieren ist. Für ausgewählte Themen (z. B. ökologisches Verbundsystem, vorbeugender Hochwasserschutz, Ge-biete mit besonderer Bedeutung für den Bodenschutz, für das Landschaftserleben oder für die Ver-besserung des Wasserrückhaltevermögens) enthält der Fachbeitrag in seiner Funktion als Land-schaftsrahmenplan Integrationsanforderungen an den Regionalplan. Das klassische naturschutzrechtliche Instrument zur Vermeidung und zur Kompensation von Beein-trächtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes ist die Eingriffsregelung. Die Eingriffs-regelung dient der Sicherung des „Status quo“ auch außerhalb von Schutzgebieten. Um den Vollzug der Eingriffsregelung zu optimieren, wurden Handlungsempfehlungen zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft erarbeitet. Diese sollen künftig bei der Eingriffsbeurteilung angewendet werden und so zu einer einheitlichen Handhabung der Bemessung von Kompensationsforderungen beitragen. Aus Sicht der Landschaftsplanung ist bei der Bearbeitung der Eingriffsregelung u. a. Folgendes zu beachten:

1. Die Bearbeitung der Eingriffsregelung muss alle Naturgüter des Naturschutzgesetzes umfas-sen. Eine bloße Beschränkung auf die Ermittlung der Biotope ist unzureichend und deckt den fachrechtlichen Planungsauftrag nicht ab.

2. Um die Wirksamkeit der Kompensation im Zuge von Ersatzmaßnahmen zu erhöhen, ist es

sinnvoll, die Kompensation in für die Landschaftsentwicklung und -erhaltung prioritäre Räume zu lenken und Kompensationsmaßnahmen dort zu bündeln. Beispielsweise können geeignete Maßnahmen in den sachlichen und räumlichen Schwer-punkten des ökologischen Verbundsystems angesiedelt werden, soweit sie mit den Entwick-lungszielen für diese Räume übereinstimmen. Grundsätzlich sind zur Kompensation versiege-lungswirksamer Vorhaben primär geeignete Entsiegelungsmaßnahmen umzusetzen. Bei unvermeidbaren Eingriffen in Lebensräume gefährdeter Arten sind funktionsfähige Ersatz-lebensräume bereits vor Maßnahmenbeginn zur Verfügung zu stellen, sofern entsprechende Vorkommen zu erlöschen drohen.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge ANHANG 1. Gesamtfortschreibung 2009 A - 39

3. Zur Erleichterung der Umsetzung von Ersatzmaßnahmen in Verbindung mit Zielen der Land-schaftsplanung werden die Entwicklung und die Nutzung von Flächen- und Maßnahmen-pools18 bzw. Ökokonten unterstützt (s. Sächsische Ökokonten-Verordnung v. 02.07.2008).

4. Es ist darauf zu achten, dass die für den ökologischen Verbund erforderlichen Kernflächen

und Verbindungsflächen sowie Verbindungselemente in funktionsfähigem Umfang erhalten bleiben. Dies gilt entsprechend für Eingriffe in Natura 2000-Gebiete, soweit sie nach Prüfung der Verträglichkeit zulässig sind.

Die Flächen des ökologischen Verbundsystems besitzen insbesondere hinsichtlich ihrer Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere eine differenzierte Wertigkeit, aus der sich ein unterschiedli-cher Handlungsbedarf ableiten lässt (s. Karte D dieses Anhangs sowie Karte 2.1 - 10 des Fachbeitra-ges Landschaftsrahmenplan). Ableitung des Handlungsbedarfs in den Vorranggebieten Natur und Landschaft (Anspruch)

Handlungsbedarf Bewertungskriterien

Sicherung und Erhalt [58 % der Vorranggebiete Natur und Landschaft]

Biotoptypen mit sehr hohem Wert FFH-Gebiete Nationalpark Naturschutzgebiete Flächennaturdenkmale Flächen mit sehr hohem Natürlichkeitsgrad

Pflege und Entwicklung [16 % der Vorranggebiete Natur und Landschaft]

Biotoptypen mit hohem Wert SPA-Gebiete Naturschutzgroßprojekt geplante Naturschutzgebiete geplante Flächennaturdenkmale Habitatverbundflächen

Herstellung und Entwicklung [26 % der Vorranggebiete Natur und Landschaft]

Biotoptypen mit mittlerem Wert Böden mit hohem Biotopentwicklungspotenzial Auenbereiche Pufferflächen

Ableitung des Handlungsbedarfs in den Vorbehaltsgebieten Natur und Landschaft (Anspruch)

Handlungsbedarf Bewertungskriterien

Sicherung und Erhalt [88 % der Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft]

Biotoptypen mit sehr hohem Wert SPA-Gebiete Landschaftsschutzgebiete Flächennaturdenkmale Flächen mit mittlerem Natürlichkeitsgrad großflächig unzerschnittene störungsarme Räume Gebiete mit sehr hohem landschaftsästhetischen Wert

Pflege und Entwicklung [9 % der Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft]

Biotoptypen mit hohem Wert geplante Landschaftsschutzgebiete Habitatverbundflächen Gebiete mit hohem landschaftsästhetischen Wert

Herstellung und Entwicklung [3 % der Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft]

Biotoptypen mit mittlerem Wert Gebiete mit mittlerem landschaftsästhetischem Wert Böden mit hohem Biotopentwicklungspotenzial Auenbereiche und Pufferflächen

18 Im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft hat die Sächsische Landsied- lung GmbH 2005 einen regionalen Flächenpool für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zukünftiger Eingriffe in Natur und Landschaft für die Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge erstellt; die konkreten Maßnahmen liegen den unteren Naturschutzbehörden vor.

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ANHANG Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge A - 40 1. Gesamtfortschreibung 2009

Während die Eingriffsregelung bei allen Vorhaben, die der Eingriffsdefinition unterfallen, zur Anwen-dung kommt, beschränkt sich die mit der Umsetzung der FFH-Richtlinie in nationales Recht eingeführ-te FFH-Verträglichkeitsprüfung auf Vorhaben, die Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung [SCI - Sites of Community Interest] und Europäische Vogelschutz-gebiete [SPA - Special Protection Areas]) haben können. Maßstäbe für die Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen durch Projekte und Pläne, beispielsweise des Regionalplans, sowie seine Verträglichkeit (Verträglichkeitsprüfung) mit dem güns-tigen Erhaltungszustand der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogel-schutzgebiete sind die gebietsspezifischen Erhaltungsziele sowie ihre inhaltliche Ausfüllung und Be-wertung des günstigen Erhaltungszustands in den Managementplänen dieser Gebiete. Im Vorfeld von Vorhaben, die nach den Vorgaben der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch Richtlinie 97/11/EG), des UVP-Gesetzes des Bundes (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) oder des sächsischen UVP-Gesetzes (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen) UVP-pflichtig sind, ist eine Prüfung der Umweltverträglichkeit erforderlich. Gemäß § 2 Abs. 1 SächsLPlG ist bei der Aufstellung und Fortschreibung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-tes vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 3 SächsLPlG umfasst die Umweltprüfung auch die Prüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäi-schen Vogelschutzgebietes (Natura 2000 - Gebiete). Der Umweltbericht enthält insoweit auch eine zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen des Plans auf die Gebiete und Arten, die gemäß FFH- und SPA-Richtlinien geschützt sind. Mit der Umweltprüfung von Plänen bestehen in einer sehr frühen Entscheidungsphase Möglichkeiten, auf die Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinzuwirken. Kernstück der Umweltprüfung ist der Umweltbericht. Viele der für den Umweltbericht erforderlichen Grundlagen sind im vorliegenden Fachbeitrag Land-schaftsrahmenplan erarbeitet worden und können für den Umweltbericht genutzt werden. Der Um-weltbericht ersetzt allerdings nicht die fachlich begründeten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die mit der Landschaftsplanung weiterhin darzustellen sind. 3.1 Das aktuelle Schutzgebietssystem in der Region Die aktuelle Schutzgebietskulisse in der Region besteht aus einer Vielzahl von zu unterschiedlichen Zeiten und nach unterschiedlichen Gesichtspunkten ausgewählten und festgesetzten Schutzgebieten. Nicht immer werden die bestehenden Rechtsgrundlagen den Anforderungen eines modernen Natur-schutzes gerecht. Zu erwähnen sind hier insbesondere die Anforderungen, die sich aus der Vernet-zung von Lebensräumen in Verbindung mit der Sicherung des Biotopverbunds und der Natura 2000-Gebiete ergeben. Vor diesem Hintergrund sind weitere Überlegungen zur konzeptionellen Einordnung des Schutzgebietssystems erforderlich. Die Schutzgebiete nach Naturschutzrecht sind in Karte C dieses Anhangs dargestellt und in den Anla-gen 3 bis 6 dieses Anhangs tabellarisch erfasst. Nationalparkregion „Die Nationalparkregion „Sächsische Schweiz“ - bestehend aus dem Nationalpark und dem Land-schaftsschutzgebiet - soll naturräumlich einheitlich, aber hinsichtlich des Schutzzwecks abgestuft zu einem international anerkannten Großschutzgebiet entwickelt werden. Mit dem Nationalpark und dem Landschaftsschutzgebiet „Sächsische Schweiz“ sollen auf sächsischer Seite die Voraussetzungen geschaffen werden für eine mit den angrenzenden tschechischen Schutzgebieten Nationalpark „Böh-mische Schweiz“ und Landschaftsschutzgebiet „Elbsandsteingebirge“ abgestimmte, grenzüberschrei-tende Pflege und Entwicklung der Sächsisch - Böhmischen - Schweiz. Das Landschaftsschutzgebiet soll außerdem Puffer-, Vernetzungs- und Ergänzungsfunktionen für den Nationalpark übernehmen.“ [Z 4.1.6 LEP]

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge ANHANG 1. Gesamtfortschreibung 2009 A - 41

Es soll angestrebt werden, eine räumliche Verbindung der beiden Teile des Nationalparks „Sächsi-sche Schweiz" über das Sebnitz-/Schwarzbachtal und das Keilholz im Rahmen des Schutzgebietssys-tems zu schaffen. In Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in der Tschechischen Republik soll die Aufnahme der Sächsischen und Böhmischen Schweiz als UNESCO - Welterbe (Natur) angestrebt werden. Naturschutzgebiete (s. Anlage 3) In der Region sind derzeit 48 Naturschutzgebiete festgesetzt. Obwohl die durchschnittliche Flächen-größe 62 ha beträgt, sind nur 14 NSG größer als 50 ha. Viele Schutzgebietsbeschlüsse sind veraltet und müssen schrittweise überarbeitet und angepasst werden. Die erweiterten Neufestsetzungen die-ser Gebiete müssen insbesondere im Hinblick auf die Sicherung der Natura 2000-Gebiete und des Biotopverbunds überprüft werden. Gemäß der Stationierungsentscheidung der Bundeswehr19 ist der Standortübungsplatz Zeithain auf-gelöst worden. Auf diesem großflächigen militärischen Standortübungsplatz, der einen Teil der Goh-rischheide darstellt, hat sich eine nach Bundes- und Landesrecht besonders geschützte Biotopaus-stattung (insbesondere Zwergstrauchheiden, Sandmagerrasen und offenen Binnendünen) sowie ein schützenwertes Artenvorkommen erhalten können. Beidseitig angrenzend an diesen ehemaligen Standortübungsplatz befindet sich das NSG „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“. Das gleichnamige FFH-Gebiet umfasst bereits Teile des Standortübungsplatzes. Die Einbeziehung der naturschutzfachlich wertvollen Bereiche in das NSG „Gohrischheide und Niederterrasse Zeithain“ würde der sehr hohen ökologischen Bedeutung dieses Gebietes auch hinsichtlich des Biotopverbun-des gerecht werden. Aus regionaler Sicht ist auch die Ausweisung von 19 weiteren Naturschutzgebieten erforderlich, um Repräsentanzdefizite zu beseitigen. Natura 2000 - Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete) (s. Anlage 4) Im Freistaat Sachsen befinden sich gegenwärtig 270 FFH-Gebiete. Von diesen liegen 69 Gebiete mit einer Gesamtfläche von 37 604 ha in der Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge. Etwa 65 % der FFH-Gebiete in der Region sind bereits als Naturschutzgebiet und Nationalpark festgesetzt. Bei Festset-zung der z. Z. geplanten NSG würde sich dieser Anteil auf etwa 70 % erhöhen. 20 Gebiete mit 54 187 ha anteiliger Regionsfläche (16 % der Regionsfläche) sind als Vogelschutzgebiete (SPA) an die Euro-päische Kommission gemeldet worden. Mit den FFH-Gebieten bestehen teilweise Überschneidungen. Im Unterschied zu den Naturschutzgebieten sind die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (SCI) teilweise wesentlich größer, weil sie anderen Kriterien unterliegen und nicht nur die Flächen mit Le-bensraumtypen (Anhang I) und Habitate der Arten (Anhang II) umfassen, sondern auch die Kohärenz dieser Flächen durch ihre Ausweisung gewährleisten müssen. Darüber hinaus sind vielfach noch räumlich getrennte Teilgebiete unter einer Gebietsbezeichnung zusammengefasst. In den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung soll ein günstiger Erhaltungszustand bestimmter Lebensraumtypen und Habitate von Arten gewährleistet und dauerhaft gesichert bzw. sollen geeigne-te Maßnahmen ergriffen werden, um die Lebensraumtypen und Habitate der Arten in einen günstigen Erhaltungszustand zu überführen. Ein günstiger Erhaltungszustand eines Lebensraumtyps setzt eine ausreichende Flächengröße, eine gute Strukturierung sowie das typische Arteninventar voraus und erfordert, dass kaum Beeinträchtigungen vorhanden sind. Außerdem müssen seine Qualität und die in oder von ihm lebenden Arten erhalten bleiben. Für Natura 2000 - Gebiete werden Managementpläne in enger Abstimmung mit den Landwirtschafts-, Forst-, Fischerei- und Wasserbehörden sowie den Betroffenen erstellt. Die Managementpläne haben neben der Ersterfassung der Lebensraumtypen und Arten einschließlich der Erstbewertung ihres Er-haltungszustands die Festlegung geeigneter Maßnahmen zum Erhalt bzw. der Förderung eines güns-tigen Erhaltungszustands für die Lebensraumtypen und Arten nach den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie sowie die Arten des Anhangs I bzw. weiterer Vogelarten der Vogelschutzrichtlinie zum In-halt. Die Ersterfassung liefert dabei die wesentliche Datengrundlage, die auch für die vorgeschriebene Überwachung der Gebiete unverzichtbar ist.

19 „Die Stationierung der Bundeswehr in Deutschland“, Bundesministerium für Verteidigung, 2004

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ANHANG Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge A - 42 1. Gesamtfortschreibung 2009

Landschaftsschutzgebiete (s. Anlage 5) Der Freistaat Sachsen verfügt gegenwärtig über 173 Landschaftsschutzgebiete (LSG) mit einer Ge-samtfläche von 531 360 ha. Davon befinden sich 37 LSG in der Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge. Sie nehmen eine Fläche von 144 632 ha ein. Die durchschnittliche Flächengröße beträgt 3 709 ha. Auch hier bestehen noch 15 LSG-Beschlüsse, die in das neue Recht übergeleitet werden müssen. Dabei kommt es besonders darauf an, diese Gebiete im Hinblick auf die Übernahme von (Teil-)Funk-tionen im europäischen Schutzgebietssystem Natura 2000 zu qualifizieren. Das bedeutet beispiels-weise auch, dass die LSG in stärkerem Maße als bisher eine Pufferfunktion für die in ihnen liegenden NSG oder FND bzw. Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie wahrnehmen. Gegenwärtig befinden sich 56,5 % der gemeldeten FFH-Gebiete in Landschaftsschutzgebieten. Die LSG können dazu beitragen, unzerschnittene störungsarme Räume und bestimmte Randzonen von Ballungsräumen offen zu halten (Flächenfreihaltefunktion). Offensichtliche Lücken im bestehen-den LSG-System sind durch Unterschutzstellung hochgradig schutzwürdiger Landschaftsteile (Reprä-sentanzfunktion) zu schließen. Ähnlich wie in manchen Großschutzgebieten soll die Zusammenarbeit zwischen Naturschutzbehörden und Landnutzern mit dem Ziel verbessert werden, eine vorbildliche und nachhaltige Landnutzung so-wie schonende Tourismusnutzung in LSG zu erreichen, beispielsweise durch die Förderung ökologi-schen Verhaltens und der Öffentlichkeitsarbeit (Vorbildfunktion). Aus regionaler Sicht ist auch die Ausweisung von 9 weiteren Landschaftsschutzgebieten erforderlich, um Repräsentanzdefizite zu beseitigen. Naturdenkmale Als Naturdenkmale können Objekte mit einer Fläche bis zu 5 ha (FND) oder Einzelgebilde der Natur (ND) festgesetzt werden. Ähnlich wie bei den Schutzgebieten ist es auch hier erforderlich, die beste-henden Beschlüsse sukzessive in heutiges Recht zu überführen. In der Region bestehen 576 FND mit einer Gesamtfläche von 1.351 ha. Insbesondere Flächennaturdenkmale haben in vielen Fällen eine Ergänzungsfunktion für Natur-schutzgebiete. Diese kommt insbesondere dort zum Tragen, wo wegen der nur noch auf Kleinflächen vorhandenen Restnatur oder aufgrund sonstiger fehlender Voraussetzungen die Ausweisung von NSG nicht möglich ist. Auch die Refugialfunktion von FND muss durch gezielte Entwicklung beste-hender FND sowie durch Ausweisung schutzbedürftiger Kleinbiotope sowie Geotope als FND verbes-sert werden. Defizite bei der Ausweisung von FND bestehen unter anderem im Mittelsächsischen Lößhügelland. Die Flächennaturdenkmale sind in den vom (damaligen) Staatlichen Umweltfachamt herausgegebe-nen „Bestandsverzeichnissen“ für die einzelnen Gebietskörperschaften beschrieben und in Karte C dieses Anhangs symbolhaft dargestellt. Eine Beschreibung zu den Baum-Naturdenkmalen in der Re-gion ist in der Veröffentlichung des (damaligen) Staatlichen Umweltfachamtes Radebeul in der Schrif-tenreihe „Naturschutz regional“ mit Stand 2004 enthalten. Anlage 6 dieses Anhangs enthält eine Übersicht zu den bestehenden und geplanten Geotopen. Geschützte Landschaftsbestandteile Die Zuständigkeit für die Ausweisung Geschützter Landschaftsbestandteile (GLB) liegt bei den Ge-meinden. Den Kommunen bietet sich hier die Möglichkeit, selbst im Bereich des Landschaftsschutzes tätig zu sein. Die GLB können insbesondere der Erhaltung und Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes, des Kleinklimas, aber auch der Sicherung oder Entwicklung von Verbindungselementen des Biotopver-bunds dienen. Insbesondere für die Erhaltung naturnaher Strukturelemente soll die Landschaftspla-nung verstärkt auf die Möglichkeit der GLB hinweisen. Eine Übersicht zu den Baum-Naturdenkmalen in der Region ist 2004 durch das (damalige) Staatliche Umweltfachamt Radebeul veröffentlicht worden.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge ANHANG 1. Gesamtfortschreibung 2009 A - 43

3.2 Landschaftspflege Ein wesentlicher Teil der Naturschutzziele kann über eine naturschutzkonforme Landnutzung oder gezielte Pflegemaßnahmen realisiert werden. Dies wird durch eine Reihe von Fördermöglichkeiten, die aus Landes-, Bundes- und EU-Mitteln finanziert werden, unterstützt: Für die Sicherung bestehender wertvoller und schutzwürdiger Landschaften, Landschaftselemente, Biotopflächen und Artvorkommen in land- und teichwirtschaftlich genutzten Bereichen ist ab 2007 insbesondere das EU-Programm zur Unterstützung der ländlichen Entwicklung durch den Europäi-schen Landwirtschaftsfond für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) von Bedeutung. Natürliches Erbe (RL NE/2007) Ziel des Freistaates Sachsen ist die nachhaltige Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt sowie des natürlichen ländlichen Erbes durch die Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen oder Popu-lationen wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie von typischen Landschaftsbildern und der histo-risch gewachsenen Vielfalt der Kulturlandschaft. Räumliche Ziele der Förderung sind die Lebensraum-typen und Arthabitate von gemeinschaftlichem Interesse (gemäß Richtlinie 92/43/EWG, - FFH-Richt-linie sowie Richtlinie 79/409/EWG, - Vogelschutz-Richtlinie) und weiterer im Freistaat Sachsen ge-schützter beziehungsweise besonders schutzbedürftiger Biotope und Arten sowie die zur Sicherstel-lung der Kohärenz von Natura 2000 - Gebieten und des landesweiten Biotopverbundes benötigten Flächen. Zur Erreichung dieses Ziels werden sichernde, gestaltende und investive Maßnahmen für Biotope, Lebensräume und Lebensstätten geschützter beziehungsweise gefährdeter Arten und Landschafts-strukturelemente, deren Betreuung und Überwachung sowie vorbereitende und begleitende Fachleis-tungen unterstützt. Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung (RL AuW/2007) Teil A: Flächenbezogene Agrarumweltmaßnahmen Im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung sollen landwirtschaftliche Produktionsverfahren, die auf die Erhaltung der Kulturlandschaft in ihrer Vielfalt und ihrem Erholungswert, auf die Erhaltung bedroh-ter, kulturhistorisch wertvoller Teiche sowie auf den Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ländli-chen Lebensraumes ausgerichtet sind, durch Zuwendungen unterstützt werden. Außerdem werden spezielle Bewirtschaftungsweisen landwirtschaftlicher Nutzflächen gefördert, die den Erfordernissen des Naturschutzes, der Erhaltung der Landschaft und ihrer Merkmale gerecht werden. Sie tragen so-mit zur Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele der Agrar- und Umweltpolitik in der Europäischen Union bei. Teil B Ökologische Waldmehrung Mit dem Ziel des Schutzes gegen Hochwasser und Bodenerosion, der Steigerung der CO2-Bindung und der Verbesserung der Landschaftsstruktur soll durch die Förderung der Aufforstung bisher land-wirtschaftlich genutzter sowie bisher landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen der Waldanteil des Freistaates Sachsen langfristig von derzeit 28 % auf 30 % der Landesfläche erhöht werden. Wald und Forstwirtschaft (RL WuF/2007) Stabilisierung des Waldes durch naturnahe Bewirtschaftung, Unterstützung einer beständigen Ent-wicklung der Forstwirtschaft im ländlichen Raum und Schutz der Naturgüter im Wald. Überwindung struktureller Nachteile, insbesondere der Kleinflächigkeit und Besitzzersplitterung, im Rahmen Forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (FZ). Verbesserung der Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft angesichts der Konzentrationsprozesse auf der Abnehmerseite. Erhalt wertvoller Biotopstrukturen und Unterstützung spezifischer Bewirtschaftungs- und Pflegeverfah-ren zur Umsetzung von Natura 2000 und damit der Erhaltung und Verbesserung der natürlichen bio-logischen Vielfalt. Zuwendungsfähige Maßnahmen: Einbringung standortgerechter Baumarten, Forstwirtschaftlicher Wege- und Brückenbau, Mobilisierungsprämie für Holzabsatz durch Forstwirtschaftliche Zusammen-schlüsse, Investive Maßnahmen zur Förderung von struktureller Vielfalt und natürlichem Arteninventar Gewässer/Hochwasserschutz (RL GH/2007) Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes bzw. Potenzials der Gewässer, zum Schutz vor Hochwasser unter Berücksichtigung der demographischen und wirtschaftlichen Entwick-lung sowie zur Beseitigung von Hochwasserschäden.

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ANHANG Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge A - 44 1. Gesamtfortschreibung 2009

Boden- und Grundwasserschutz (RL BuG/2007) Zuwendungungsfähige Maßnahmen zur Untersuchung und Sanierung des Bodens und des Grund-wassers mit dem Ziel der Verbesserung der Umweltqualität und einer nachhaltigen Gefahrenabwehr in Verbindung mit der Wiedernutzbarmachung von Flächen unter Berücksichtigung der demografi-schen und wirtschaftlichen Entwicklung. Im Zusammenhang mit dem Bundesförderprogramm wurden für das Naturschutzgroßprojekt im Ge-biet „Bergwiesen im Osterzgebirge“ ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt und umfangreiche land-schaftspflegerische Maßnahmen (Umsetzung der Maßnahmen des Pflege- und Entwicklungsplans bis 2008, Flächenkauf bis 2008, Umsetzung Tourismuskonzept) durchgeführt: Weitere Pflege- und Entwicklungspläne werden erstellt bzw. fortgeschrieben und landespflegerische Maßnahmen durchgeführt, u. a. in folgenden Projekten des Planungsgebietes:

o NSG Königsbrücker Heide

Umsetzung der Maßnahmen des Pflege- und Entwicklungsplans einschließlich des Besucher-lenkungskonzepts (Erschließung von Flächen für Naturbeobachtung und Naturerlebnis) [der Regionsanteil am NSG beträgt nur etwa 6 %]

o Grünlandverbund Oelsen und naturschutzgerechte Nutzung von Wäldern im Osterzgebirge

(einschließlich Förderung Dritter wie BfN, DBU)

o Entwicklung des Elbtalbereiches als zusammenhängender ökologischer Verbund mit interna-tionaler Bedeutung - Erarbeitung und Umsetzung eines Pflege- und Entwicklungsplanes

o Darüber hinaus ist die Durchführung von Landschaftspflegemaßnahmen einschließlich Neu-anlage, Renaturierung oder Regeneration von Biotopen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensräumen und Lebensstätten, der Biotopgestaltung und des Arten-schutzes, insbesondere für:

- Halbtrockenrasengesellschaften im Elbtal und in den Tälern der Elbnebengewässer

im Raum Meißen

- Zwergstrauch- und Ginsterheiden der nordsächsischen Heidegebiete Gohrischheide und Königsbrücker Heide (Regionsanteil)

- Streuobstwiesen (Regionsanteile Mittelsächsisches Lößhügelland und Mulde-

Lößhügelland)

von Bedeutung. 3.3 Biotop- und Artenschutz Die Maßnahmen zum Schutz ausgewählter Tier- und Pflanzenarten sollen sich in Ausformung des ökologischen Verbundsystems auf die naturraumtypischen Biotope konzentrieren, sowie gezielt auf den Lebensraumschutz für die repräsentativen Ziel- und Leitarten der Region und die mit ihnen ge-meinsam vorkommenden Tier- und Pflanzenarten gerichtet sein. Bei der Zustandsbewertung von Lebensräumen sowie bei der Beurteilung von raumbedeutsamen Maßnahmen sollen die repräsentativen Ziel- und Leitarten der Region herangezogen werden. Als repräsentative Zielart im Sinne dieses Planes wird eine Art bezeichnet, deren Vorkommen einen aus naturschutzfachlicher Sicht anzustrebenden Zustand eines Lebensraumtyps anzeigt und die stell-vertretend für die mit ihr gemeinsam vorkommenden Tier- und Pflanzenarten steht. Eine Übersicht zu den Vorkommen der repräsentativen Ziel- und Leitarten der Region in den einzelnen Naturräumen sowie deren Einstufung in die jeweiligen Lebensraumtypen ist in Anlage 7 dieses Anhangs aufgeführt. Die naturräumliche Gliederung der Region ist in Karte A dargestellt.

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge ANHANG 1. Gesamtfortschreibung 2009 A - 45

Bei der Auswahl der repräsentativen Ziel- und Leitarten wurde auf Arten zurückgegriffen, die beson-ders für die gemäß § 26 SächsNatSchG geschützten Biotope typisch sind, die einem abgrenzbaren Lebensraumtyp zuzuordnen sind und die relativ leicht zu determinieren sind. Dagegen wurde bei der Auswahl bewusst auf Arten verzichtet, die im Planungsgebiet sehr selten vorkommen, verschollen oder ausgestorben sind. Die Auswahl der Arten entspricht dem aktuellen Kenntnisstand und muss in Auswertung der Durchführung der nachfolgenden Maßnahmen vervollständigt und weiterentwickelt werden. Artenschutzprogramme bzw. -projekte werden zur Vorbereitung, Umsetzung und Erfolgskontrolle von landesweiten bzw. regionalen Maßnahmen, die dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung der Bestände ausgewählter wild lebender Tier- und Pflanzenarten in ihrem Vorkommen und ihrer geneti-schen Vielfalt dienen, erarbeitet. Gegenwärtig werden in Sachsen vier landesweite Artenschutzprogramme umgesetzt. Es handelt sich um die Artenschutzprogramme für:

o Fischotter o Wolf o Weißstorch o Flussperlmuschel.

Für viele hilfsbedürftige Arten können notwendige Maßnahmen über Förderprogramme (s. unter Punkt 3.2) umgesetzt werden. Es sollen weiterhin insbesondere folgende Pflanzen- und Tiergruppen zur Erfassung ihrer aktuellen Verbreitungssituation in der Region und zur Indikation des allgemeinen Landschaftszustandes kartiert sowie folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

o Amphibienkartierung (flächendeckende Kartierung der Laichgewässer, Wanderwege, Gefähr-dungsstellen)

o Fledermauskartierung (Sommer- und Winterquartiere, Lebensräume) o SPA-Gebiete (Special Protection Areas): Monitoring, Umsetzung der EG-Verordnung Nr.

79/409 und der entsprechenden arterhaltenden Maßnahmen o Kartierung ausgewählter Kryptogamengruppen (Moose, Flechten) o Kartierung ausgewählter Insektengruppen o Sammlung von Einzeldaten für vom Aussterben bedrohte und regional bedeutsame Tier- und

Pflanzenarten o Kartierung stark gefährdeter Pflanzenarten mit großen Arealverlusten o Kartierung der repräsentativen Ziel- und Leitarten gem. Artenliste in Anlage 7 o Erfassung besonders gefährdeter Wirbeltiere und Pflanzen in Gebäuden o Monitoring der in der Region vorkommenden Arten bzw. Artengruppen gemäß FFH-Richtlinie o Umsetzung des Maßnahmekataloges zur Entwicklung und Bestandssicherung in den SPA-

Gebieten o Bestimmung und Vollzug zeitlich befristeter Schutzmaßnahmen für die Lebensstätten be-

stimmter Arten, insbesondere ihre Standorte, Brut- und Wohnstätten gemäß § 25 Abs. 5 SächsNatSchG unter besonderer Beachtung folgender Arten:

− Fischotter − Elbebiber − Fledermäuse

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ANHANG Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge A - 46 1. Gesamtfortschreibung 2009

− Birk- und Auerhuhn − See- und Fischadler − Korn- und Wiesenweihe − Kranich − Wiesenralle − Großtrappe − Großer Brachvogel − Rotschenkel − Triel − Schwarzstorch − Wander- und Baumfalke − Uhu − Steinkauz − Bienenfresser − Wiedehopf.

o Umsetzung der Regionalen Artenschutzprojekte für folgende gefährdete, insbesondere für

vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensräume in Form von re-gionalen Artenschutzprojekten:

• Artenschutzprojekt Fischotter

- Errichtung und Sanierung von Durchlässen für semiaquatische Tierarten oder Entschärfung bestehender Gefährdungspunkte Straße-Gewässer

- Schutz von Reproduktionsräumen und Wanderwegen - Maßnahmen zur Verbesserung der Nahrungshabitate

• Artenschutzprojekt Weißstorch

- Erhaltung der Reproduktionsräume - Sanierung, Ausbringung und Wartung von Nisthilfen - Umbau vogelgefährdender Freileitungsmasten - Habitatgestaltungsmaßnahmen in Nahrungsrevieren und Rastgebieten - Wiedervernässung von Auwiesen, insbesondere im Einzugsbereich der Großen

Röder

• Artenschutzprojekt Wassernuss - Standortsicherung der Reliktvorkommen - Fördermaßnahmen in weiteren geeigneten Gewässern

• Artenschutzprojekt für die besonders gefährdeten Fledermausarten

- Quartierschutz - Maßnahmen zum Habitatschutz und zur Sicherung.

• Artenschutzprojekt Elbebiber

- Erhaltung, Entwicklung und Verbund der Lebensstätten im Elbtal - Errichtung und Sanierung von Durchlässen für semiaquatische Tierarten oder

Entschärfung bestehender Gefährdungspunkte Straße-Gewässer

• Artenschutzprojekt Enziane - Maßnahmen zum Habitatschutz

• Artenschutzprojekt Orchideen

- Standortsicherung und -erweiterung für gefährdete Orchideenarten (z. B. Purpurknabenkraut, Holunderknabenkraut, Kugelorchis, Stattliches und Kleines Knabenkraut, Brandknabenkraut)

• Artenschutzprojekt Birkhuhn

- Maßnahmen zu Schutz, Pflege und Entwicklung des Habitats, Verbesserung des Angebotes sicherer Nistplätze

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge ANHANG 1. Gesamtfortschreibung 2009 A - 47

• Artenschutzprojekt Amphibien

- Vermeidung der Zerschneidung von Lebensräumen - Bau von stationären Leiteinrichtungen - Sicherung von Amphibienwanderwegen - Sanierung von Laichgewässern - Schaffung von Feuchthabitaten

• Artenschutzprojekt Bilche

- Maßnahmen zum Habitatschutz und zur Sicherung

• Artenschutzprojekt Steinkauz - Maßnahmen zu Schutz, Pflege und Entwicklung des Habitats - Verbesserung des Angebotes sicherer Nistplätze

• Artenschutzprojekt für besonders gefährdete Wirbeltiere und Pflanzen im Siedlungs-

bereich - Maßnahmen zum Habitatschutz bei Gebäudeveränderungen, z. B. Erhalt der

Nistplätze, Schaffung von Nistplatzangeboten.

• Artenschutzprojekt Wiederansiedlung der ursprünglich heimischen Tierarten Hasel-huhn, Luchs und Lachs im Nationalpark Sächsische Schweiz

• Artenschutzprojekt Weißtanne im Nationalpark Sächsische Schweiz

- Sicherung und Stabilisierung des gegenwärtigen Bestandes (etwa 600 Bäume) - Einbringen der Weißtanne auf etwa 8 bis 10 ha/Jahr.

3.4 Biotopverbund Die Länder sollen nach dem Bundesnaturschutzgesetz einen Biotopverbund schaffen, der mindestens 10 Prozent der Landesfläche umfasst. Ziel des Biotopverbunds ist die nachhaltige Sicherung der hei-mischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Le-bensgemeinschaften sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger öko-logischer Wechselbeziehungen. Der Biotopverbund soll aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen bestehen. Bestandteile des Biotopverbunds sollen festgesetzte Nationalparke, gesetzlich geschützte Biotope, Naturschutzgebiete, Gebiete des Europäischen Netzes Natura 2000, Teile von Biosphärenreservaten sowie weitere Flächen und Elemente einschließlich Teilen von Land-schaftsschutzgebieten sein, soweit sie zum Erreichen der Ziele des Biotopverbunds geeignet sind. Die Elemente des Biotopverbunds sind durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) oder andere geeignete Maßnahmen, z. B. durch Ausweisung geeigneter Schutzgebiete, rechtlich so zu sichern, dass ein Biotopverbund dauerhaft gewährleistet ist. Das Landschaftsprogramm hat vor diesem Hintergrund eine nach sachlichen und räumlichen Ge-sichtspunkten differenzierte Gebietskulisse für einen Biotopverbund entwickelt. Diese landesweite Gebietskulisse ist auf regionaler Ebene durch das ökologische Verbundsystem weiter untersetzt wor-den. Zur weiteren Umsetzung des ökologischen Verbundsystems, insbesondere zur Erhaltung und Wie-derherstellung von komplexen ökologischen Beziehungsgefügen in der Gesamtlandschaft, sind Bio-topverbundsysteme erforderlich. Dazu sind folgende regionale Maßnahmen vorgesehen:

o Strukturverbesserung ausgeräumter Agrarlandschaften, insbesondere in den Naturräumen Mulde- und Mittelsächsisches Lößhügelland sowie Großenhainer Pflege

o Entwicklung von Gewässerrandstreifen o Entwicklung von Ackerrandstreifen

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ANHANG Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge A - 48 1. Gesamtfortschreibung 2009

o Schaffung von Pufferzonen um geschützte Biotope (z. B. durch langfristige Stilllegung von Ackerflächen, Umwandlung von Acker- in Grünland, insbesondere in den Auen)

o Erarbeitung eines Verbundnetzes von Berg- und Feuchtwiesen im oberen Osterzgebirge unter

Einbeziehung der Steinrücken o strukturverbessernde Maßnahmen an der Elbe und den Elbenebengewässern, insbesondere

in folgenden Bereichen:

- Elbinsel Gauernitz - Elblachen bei der Rehbockschänke - Elblache Hirschstein - Eisteiche Boritz - Toter Arm am Promnitzer Busch - Elblache Hafen Trebnitz

o Revitalisierung devastierter Standorte sowie ehemals bebauter Bereiche bzw. Flächen ohne

weitere Nutzungsabsichten im Freiraumbereich. o Die auentypischen Neustrukturen im Osterzgebirge und Osterzgebirgsvorland, die im Ergeb-

nis des Hochwasserereignisses im August 2002 entstanden sind, sind gekennzeichnet durch einen gegenüber dem vorherigen Zustand erhöhten Natürlichkeitsgrad. Die auentypischen Neustrukturen sollen belassen bzw. so entwickelt werden, dass sie ihrer Funktion als Retenti-onsraum gerecht werden und mittel- bis langfristig einen hohen Natürlichkeitsgrad erreichen. Ökologisch orientierte Maßnahmen des Hochwasserschutzes können mit der Schutzfunktion zugleich die Naturnähe der Auen verbessern. In den neuen Retentionsflächen wird das Was-ser auf Grund längerer Verweildauer und erhöhter Fließrauhigkeit zurückgehalten und verliert an Energie. Dies erscheint an den etwas breiteren Oberläufen im Osterzgebirge besonders vordringlich, weil die Engtäler der Unterläufe schon von Natur aus abflussbeschleunigend wir-ken. Im Einzelnen sind die in der Anlage 8 dieses Anhangs aufgelisteten Maßnahmen durch-zuführen.

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ANLAGEN

zum Anhang

Fachplanerische Inhalte der Landschaftsrahmenplanung

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Anlage 1 des Anhangs 1. Gesamtfortschreibung 2009

Abwägungsmatrix Folgende Methodik der regionalplanerischen Ausweisungen bei Überlagerung von flächigen schutz- und nutzgutbezogenen Vorrang- und Vorbehaltsansprüchen wurde grundsätzlich als Orientierungshilfe angewendet:

NLS LW WEIN WALD WALDM WASS RS HWS HWRB (*4) WIND SOLAR GEWERBE NLS X NLS (*1) (*1) (*1) NLS NLS (*1) HWRB NLS NLS NLS

LW NLS X (*1) (*2) (*1) WASS RS HWS HWRB WIND LW LW

WEIN (*1) (*1) X (*2) WEIN (*1) WEIN (*1) (*2) WEIN WEIN WEIN

WALD (*1) (*2) (*2) X (*2) (*1) WALD (*1) HWRB WALD WALD WALD

WALDM (*1) (*1) WEIN (*2) X (*1) RS (*1) HWRB WIND WALDM WALDM

WASS NLS WASS (*1) (*1) (*1) X WASS HWS HWRB WASS(*3) WASS(*3) WASS

RS NLS RS WEIN WALD RS WASS X HWS HWRB RS RS RS

HWS (*1) HWS (*1) (*1) (*1) HWS HWS X HWS HWS HWS HWS

HWRB (*4) HWRB HWRB (*2) HWRB HWRB HWRB HWRB HWRB X HWRB HWRB HWRB

WIND NLS WIND WEIN WALD WIND WASS (*3) RS HWS HWRB X WIND WIND

SOLAR NLS LW WEIN WALD WALDM WASS (*3) RS HWS HWRB WIND X (*5)

GEWERBE NLS LW WEIN WALD WALDM WASS RS HWS HWRB WIND (*5) x nls X LW WEIN (*1) (*1) WASS RS HWS HWRB WIND nls (*5)

lw NLS X WEIN (*2) (*1) WASS RS HWS HWRB WIND SOLAR GEWERBE

wald NLS (*2) (*2) X (*2) WASS wald HWS HWRB wald wald wald

wass NLS LW WEIN (*1) (*1) WASS RS HWS HWRB WIND SOLAR GEWERBE

rs NLS LW WEIN WALD rs WASS X HWS HWRB WIND SOLAR rs

hws (*1) (*1) (*1) (*1) (*1) (*1) (*1) (*2) (*2) (*1) (*1) hws

solar NLS LW WEIN (*2) WALDM WASS RS HWS HWRB WIND X GEWERBE

(*1) überlagerungsfähig NLS Natur und Landschaft HWS Hochwasserschutz (*2) kann nicht zusammentreffen LW Landwirtschaft HWRB Hochwasser-Rückhaltebecken (*3) nur bei Schutzzone I und II WALD Waldschutz WIND Windenergienutzung (*4) ausschließlich Trockenbecken bei Gewährleistung WALDM Waldmehrung SOLAR Solarenergienutzung der ökologischen Durchgängigkeit WASS Wasserressource GEWERBE Großansiedlung Industrie und Gewerbe (*5) grundsätzlich Einzelabwägung WEIN Weinbau GROSSBUCHSTABEN: Vorrang RS oberflächennahe Rohstoffe Kleinbuchstaben: Vorbehalt

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Anlage 2 des Anhangs 1. Gesamtfortschreibung 2009

Abwägungsmatrix bei Überlagerung von flächigen schutzgutsbezogenen Vorrang- und Vorbehaltsansprüchen

NLS LW WEIN WALD WALDM WASS HWS HWRB(*3) NLS X NLS (*1) (*1) (*1) NLS NLS HWRB LW NLS X (*1) (*2) (*1) WASS HWS HWRB

WEIN (*1) (*1) X (*2) WEIN (*1) (*1) (*2) WALD (*1) (*2) (*2) X (*2) (*1) (*1) HWRB

WALDM (*1) (*1) WEIN (*2) X (*1) (*1) HWRB WASS NLS WASS (*1) (*1) (*1) X HWS HWRB HWS NLS HWS (*1) (*1) (*1) HWS X HWS

HWRB(*3) HWRB HWRB (*2) HWRB HWRB HWRB HWRB X nls X LW WEIN (*1) (*1) WASS HWS HWRB lw NLS X WEIN (*2) (*1) WASS HWS HWRB

wald NLS (*2) (*2) X (*2) WASS HWS HWRB wass NLS LW WEIN (*1) (*1) WASS HWS HWRB hws NLS (*1) (*1) (*1) (*1) (*1) (2*) (2*)

(*1) überlagerungsfähig NLS Natur und Landschaft (*2) kann nicht zusammentreffen LW Landwirtschaft (*3) ausschließlich Trockenbecken WEIN Weinbau

bei Gewährleistung der ökolo- WALD Waldschutz gischen Durchgängigkeit WALDM Waldmehrung WASS Wasserressource Großbuchstabe: Vorrang HWS Hochwasserschutz Kleinbuchstabe: Vorbehalt HWRB Hochwasser-Rückhaltebecken

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Anlage 3 des Anhangs 1. Gesamtfortschreibung 2009 Seite 1

* SGV - Schutzgebietsverzeichnis Sachsen ** Abkürzungserläuterung siehe am Ende der Anlage 7 dieses Anhangs

Bestehende und geplante Naturschutzgebiete (NSG) in ihrer Funktion als Kernbereiche der Vorranggebiete für Natur und Landschaft

lfd. Nr.

Kreis Nr. nach SGV*

Name des Gebietes Bemerkung Umsetzungs-frist

Bemerkung zur Naturraumausstattung Natur-raum**

Lebens-raum-typ**

1 DD MEI

D 35 „Elbinseln Pillnitz und Gauernitz”

- festgesetzt 2006 (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

Flussinseln mit Regenerationsauwald und charakteristischen subkontinentalen Stromtalpflanzen; artenreiche Fauna; Rast- und Überwinterungsplatz von Zugvögeln;

DE Wn

2 DD D 34 „Dresdner Elbtalhänge”

- festgesetzt 2007 (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

südwestexponierte Steilhang- und Schluchten-wälder (Ei-Bu-Komplex); artenreiche Fauna; Erweiterung um nordwestlich angrenzende natur-nahe Wald- und Quellbereiche an den sicht-exponierten landschaftsprägenden Elbtalhängen

WL Wn F

3 DD D 33 „Seifersdorfer Tal“ (Regionsanteil)

- festgesetzt 1961 - Neufestsetzung geplant

langfristig

naturnaher Traubeneichen-Buchenwald im Engtal der Großen Röder; parkartige Pflege naturnaher Bestockungen im ehemaligen Gutswald

WL Wn GF

4 DD Dresdner Heller - geplant (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden) In der Karte ist die maximale Ausdehnung des geplanten NSG dargestellt. Über die endgültige Abgrenzung wird erst nach Abschluss der Verhandlungen mit dem Bergbauberechtigten über die zukünftigen Abbauoptionen im Gebiet entschieden.

kurzfristig südlichster Dünenkomplex Sachsens auf der Dresdner Heidesandterrasse mit einem klein-teiligen und strukturreichen Biotopmosaik von Sandmagerrasen, Binnendünen und naturnahen Gebüschen und Wäldern; Vorkommen seltener und gefährdeter Insektenarten

DE Ot

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Anlage 3 des Anhangs 1. Gesamtfortschreibung 2009 Seite 2

* SGV - Schutzgebietsverzeichnis Sachsen ** Abkürzungserläuterung siehe am Ende der Anlage 7 dieses Anhangs

lfd. Nr.

Kreis Nr. nach SGV*

Name des Gebietes Bemerkung Umsetzungs-frist

Bemerkung zur Naturraumausstattung Natur-raum**

Lebens-raum-typ**

5 MEI D 31 „Frauenteich Moritzburg“ festgesetzt 1999 (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

komplexes Teichökosystem mit angrenzenden Agrar- und Waldflächen, Wasservogelhabitat; Brut-, Nahrungs-, Rast- und Mausergebiet seltener und vom Aussterben bedrohter Wasservögel; Feuchtwiesenbereiche mit Orchisbeständen; Lebensraum für Lurche, Kriechtiere und Wildfischfauna; naturnahe Waldbestände

WL GS

6 MEI D 32 „Dippelsdorfer Teich” - festgesetzt 1954/77 - Neufestsetzung geplant

langfristig

eutrophes Stillgewässer mit gut ausgebildeter Röhrichtvegetation; Wasservogelhabitat

WL GS

7 MEI D 28 „Großholz” bei Schleinitz

- festgesetzt 1961 - erw. Neufestsetzung geplant (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

mittelfristig

einziger großer naturnaher und artenreicher Eiche-Hainbuchen-Waldkomplex der Lommatzscher Pflege; artenreiche Avifauna (seltene und bedrohte Arten); Erweiterung um weitere naturnahe Waldbereiche

MSL Wn

8 MEI D 29 „Ziegenbuschhänge bei Oberau“

festgesetzt 1999 (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

thermophiler Elsbeer-Eichenwald auf Pläner-mergel, Halbtrockenrasen, Kalkäcker, Streuobst-wiesen; reiche Avifauna; Orchisbestände

GP Wn Ot

9 MEI D 30 „Elbleiten” bei Scharfenberg

- festgesetzt 1961 - Neufestsetzung geplant

langfristig

naturnahe colline Laubmischwälder an den nordexponierten Elbsteilhängen; Felsdurchragungen und schluchtartige Erosionsrinnen

MSL Wn

10 MEI D 65 „Neuteich” bei Weinböhla

- festgesetzt 1974 - erw. Neufestsetzung geplant

langfristig

eutrophes Stillgewässer mit typischem Ver-landungsgürtel; früheres Wassernussvorkommen; Erweiterung um weitere insbeondere avifaunistisch bedeutsameTeichgebiete

WL GS

11 MEI D 66 „Oberer Altenteich” im Friedewald

- festgesetzt 1974 - erw. Neufestsetzung geplant

langfristig

mesotrophes Stillgewässer mit Verlandungsgürtel; Wasservogelhabitat; früheres Wassernussvorkommen; Erweiterung um den Unteren Altenteich einschließlich der Quellbereiche in den naturnahen Waldbeständen

WL GS

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Anlage 3 des Anhangs 1. Gesamtfortschreibung 2009 Seite 3

* SGV - Schutzgebietsverzeichnis Sachsen ** Abkürzungserläuterung siehe am Ende der Anlage 7 dieses Anhangs

lfd. Nr.

Kreis Nr. nach SGV*

Name des Gebietes Bemerkung Umsetzungs-frist

Bemerkung zur Naturraumausstattung Natur-raum**

Lebens-raum-typ**

12 MEI D 97 „Moorwald und Pechfluss bei Medingen“ (Regionsanteil)

festgesetzt 1999 (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

Refugial- und Reproduktionsgebiet für geschützte und gefährdete Pflanzengesellschaften und Pflanzenarten; saure und nährstoffarme Moorgewässer und Moorwälder; gefährdete und seltene Tier- und Pflanzenarten

KRH Mo GF

13 MEI D 99 „Waldmoore bei Großdittmannsdorf” (Regionsanteil)

festgesetzt 2000 (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

bewaldetes Moor- und Quellgebiet am Südwest-rand der Laußnitzer Heide; meso- bis oligotrophes Zwischenmoor mit landesbedeutsamer Biotop- und Artenausstattung

KRH Mo

14 MEI D 100 „Kutschgeteich Moritzburg“ festgesetzt 2001 (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

Feuchtgebiet mit Sümpfen, Röhricht, Feuchtwiesen und Weidengebüschen; Habitat von seltenen und gefährdeten Amphibien, Insekten und Wasservögeln (Vermehrungs- und Nahrungshabitat)

WL GS

15 MEI D 102 „Elbtalhänge zwischen Rottewitz und Zadel“

festgesetzt 2002 (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

südexponierte Steilhanglage des Elbtales mit thermophilen Waldbeständen und mit Altstein-brüchen; Vorkommen von für Sachsen seltener Pflanzengesellschaften; zahlreiche gefährdete Tier- und Pflanzenarten

GP Ot F

16 MEI Trockenhänge bei Lommatzsch

geplant (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

mittelfristig seltene südexponierte Halbtrocken- und Trocken-rasengesellschaften; angrenzende naturnahe Waldbestände; artenreiche Flora und Entomofauna mit seltenen und vom Aussterben bedrohten Arten

MSL Ot GF Wn

17 MEI Pitzschebachtal im Zellwald (Regionsanteil)

geplant langfristig naturnahes Fließgewässer innerhalb eines großen zusammenhängenden Waldbestandes; Vorkommen geschützter und gefährdeter Arten

ML GF

18 MEI Töpfergrund in der Radeburger Heide

geplant (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

langfristig Zwischen- und Niedermoorbereiche am Westhang der Laußnitzer Heide; seltene Moor- und Waldfauna

KRH Mo

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Anlage 3 des Anhangs 1. Gesamtfortschreibung 2009 Seite 4

* SGV - Schutzgebietsverzeichnis Sachsen ** Abkürzungserläuterung siehe am Ende der Anlage 7 dieses Anhangs

lfd. Nr.

Kreis Nr. nach SGV*

Name des Gebietes Bemerkung Umsetzungs-frist

Bemerkung zur Naturraumausstattung Natur-raum**

Lebens-raum-typ**

19 MEI D 04 „Zschornaer Teichgebiet“ und Freitelsdorfer Teiche

- festgesetzt 1954/76 - erw. Neufestsetzung geplant (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

kurzfristig

Landesweit bedeutsames Rast-, Brut- und Mausergebiet von seltenen und vom Aussterben bedrohten Wasser- und Watvögeln; Erweiterung um Freitelsdorfer Teiche mit an-grenzenden Feucht- und Nasswiesen

KRH GS

20 MEI D 01 „Jahna-Auenwälder“ festgesetzt 2008 (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

Erlen-Eschen-Auwaldbereiche und Bruchwälder im Überschwemmungsgebiet der Jahna, artenreiche Frühjahrsflora, seltene und gefährdete Tierarten; Erweiterung zwecks Zusammenführung der sechs NSG-Teilgebiete

NPH GF Wn

21 MEI D 02 „Seußlitzer Grund” - festgesetzt 1961 - erw. Neufestsetzung geplant (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

mittelfristig

Naturnahe colline Laubmischwaldgesellschaften an den Hängen des Laubachtales und zweier Nebentäler; Avifauna-, Kriechtier- und Amphibienhabitat; Erweiterung um angrenzende Offenlandbereiche mit Streuobstbeständen und Quellbereichen

GP MSL

Wn

22 MEI D 03 „Winzerwiese und Gosebruch”

- festgesetzt 2006 (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

artenreiche Nasswiesen und wechselfeuchte Grünlandgesellschaften im naturnahen Gosebachtal; Niedermoorbereiche; reiche Insektenfauna; Bruchwald

GP GF Of

23 MEI D 76 „Molkenbornteiche Stölpchen”

- festgesetzt 1983 - erw. Neufestsetzung geplant (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

kurzfristig

nährstoffarme Stillgewässer mit schutzwürdiger Wasserflora (Wassernuss); Zwischenmoor-bildungen; reiche Avifauna mit seltenen Arten; Erweiterung um weitere wertvolle Teichbereiche mit Nass- und mageren Frischwiesen sowie Bruchwäldern

GP GS

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Anlage 3 des Anhangs 1. Gesamtfortschreibung 2009 Seite 5

* SGV - Schutzgebietsverzeichnis Sachsen ** Abkürzungserläuterung siehe am Ende der Anlage 7 dieses Anhangs

lfd. Nr.

Kreis Nr. nach SGV*

Name des Gebietes Bemerkung Umsetzungs-frist

Bemerkung zur Naturraumausstattung Natur-raum**

Lebens-raum-typ**

24 MEI D 89 „Königsbrücker Heide” (Regionsanteil)

festgesetzt 1996 (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

naturnahe Aue mit mäandrierendem Pulsnitzver-lauf, Feuchtwiesenbereiche, ausgedehnte Suk-zessionsflächen; großräumiges Rückzugsgebiet zahlreicher gefährdeter und vom Aussterben bedrohter Arten, insbesondere solcher mit hohem Flächenbedarf oder besonderer Störungsempfind-lichkeit

GP KRH

Wn

25 MEI D 95 „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“

- festgesetzt 1998 - Erweiterung einstweilig gesichert 2008 (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

großräumiges Sandheidegebiet auf herausragen-der Sukzessionsfläche vom Offenland zum Wald mit Trocken- und Halbtrockenrasen, mageren Frischwiesen, Zwergstrauch- und Ginsterheiden; Vorkommen bundes- und landesrechtlich geschützer Biotope mit besonderer Wertigkeit

EEN GF Wn

26 MEI D 103 „Röderauwald Zabeltitz“ festgesetzt 2003 (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

zusammenhängender Komplex von naturnahen Auen-, Bruch- und Niederungswäldern im Binnen-delta des Flusssystems der Röder bei Zabeltitz; Elbebiber- und Fischottervorkommen; Greifvögel, Spechte, Fledermäuse und seltene Insektenarten

GP GF Wn

27 MEI Linzer Wasser geplant (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

mittelfristig naturnaher Tieflandsbach mit Sumpf- und Feuchtwiesen, subatlantischem Unterwasserrasen und extensiv bewirtschafteter Teichkette; naturnahe Waldbestände und Quellbereiche; seltene Flora (Froschkraut); artenreiche Avifauna (Eisvogel); Fischottervorkommen; Amphibienhabitat (Moorfrosch, Bergmolch)

GP GF

28 MEI Elligastniederung bei Nasseböhla

geplant (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

mittelfristig moorige Niederungswiesen im Überschwemmungsbereich des Elligastbaches; Vorkommen gefährdeter und seltener Arten der Feucht- und Nasswiesenbiotope (Fieberklee, Rohrweihe, Bekassine)

GP GF Of

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Anlage 3 des Anhangs 1. Gesamtfortschreibung 2009 Seite 6

* SGV - Schutzgebietsverzeichnis Sachsen ** Abkürzungserläuterung siehe am Ende der Anlage 7 dieses Anhangs

lfd. Nr.

Kreis Nr. nach SGV*

Name des Gebietes Bemerkung Umsetzungs-frist

Bemerkung zur Naturraumausstattung Natur-raum**

Lebens-raum-typ**

29 MEI Rosenberg bei Lüttichau geplant

langfristig naturnaher Zwergstrauch-Kiefernwald mit Quell-bereichen und Glockenheidemoor; reiches Amphibienvorkommen mit seltenen und gefährdeten Arten; vom Aussterben bedrohte Vogelarten

GP Wn

30 MEI Kaltenbachtal geplant langfristig naturnaher Tieflandsbach mit nährstoffarmen Erlenbruchwald; Vorkommen seltener und gefährdeter Greifvögel

GP GF

31 SSZ-OE Nationalpark „Sächsische Schweiz” (Nationalparkregion)

festgesetzt 2003 (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

einzigartige, international bedeutsame Wald- und Felslandschaft des Elbsandsteingebirges mit naturnahen Bach- und Schluchtenwaldgesellschaften; Vorkommen zahlreicher artenreicher Biotopkomplexe mit sehr hoher Schutzwürdigkeit

OLB SÄS WL

Wn F GF

32 SSZ-OE D 49 „Trebnitzgrund” südlich Schlottwitz

- festgesetzt 1961/83 - erw. Neufestsetzung geplant (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

langfristig

Ahorn-Linden-Steilhangwaldkomplex mit natur-nahen Auenbereichen; Erweiterung als Komplexschutz des gesamten naturnahen Gewässer- und Auenbereiches und der beidseitig angrenzenden naturnahen Steilhangwälder

OE Wn GF

33 SSZ-OE D 54 „Unger“ bei Neustadt i.Sa.

- festgesetzt 1961/77 - Neufestsetzung geplant

langfristig

submontaner naturnaher Bergmischwaldkomplex am Südabfall des Ungerrückens; Brutvogelhabitat; artenreiche Herpetofauna

OLB Wn

34 SSZ-OE D 55 „Heilige Hallen“ bei Sebnitz

- festgesetzt 1961 - Neufestsetzung geplant

langfristig

naturnahe Bergmischwaldkomplexe; wertvolle Altbuchenbestände

OLB Wn

35 SSZ-OE D 56 „Gimpelfang“ bei Sebnitz

- festgesetzt 1961 - Neufestsetzung geplant

langfristig

naturnaher Bergmischwald; u. a. bedeutsames Brutvogelhabitat

OLB Wn

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Anlage 3 des Anhangs 1. Gesamtfortschreibung 2009 Seite 7

* SGV - Schutzgebietsverzeichnis Sachsen ** Abkürzungserläuterung siehe am Ende der Anlage 7 dieses Anhangs

lfd. Nr.

Kreis Nr. nach SGV*

Name des Gebietes Bemerkung Umsetzungs-frist

Bemerkung zur Naturraumausstattung Natur-raum**

Lebens-raum-typ**

36 SSZ-OE D 50 „Oelsen“ - festgesetzt 1967 - erw. Neufestsetzung geplant (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

kurzfristig

botanisch sehr bedeutsame Bergwiesen- und Waldkomplexe mit Steinrückenbiotopen; bedeutsames Birkhuhnbiotop; Erweiterung dient durch Zusammenführung von NSG-Splitterflächen dem komplexen Schutz

OE OG Wn

37 SSZ-OE D 53 „Märzenbecherwiese” im Polenztal

- festgesetzt 1967 - erw. Neufestsetzung geplant (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

mittelfristig

floristisch sehr bedeutsamer Bachauenbereich mit Massenvorkommen des Märzenbechers; Erweiterung um angrenzende naturnahe Auenwiesen der Polenz

WL Of

38 SSZ-OE D 63 „Wesenitzhang bei Zatzschke”

- festgesetzt 1974/77 - erw. Neufestsetzung geplant

langfristig

naturnaher artenreicher Eschen-Ahorn-Waldbestand auf kalkhaltigem Untergrund

DE SÄS

Wn F

39 SSZ-OE D 64 „Müglitzhang bei Schlottwitz” - festgesetzt 1974/77 - Neufestsetzung geplant

langfristig

naturnaher Waldgrenzstandort auf Blockhalden des Müglitzsteilhanges; Reptilienhabitat

OE Wn F

40 SSZ-OE D 68 „Spargründe bei Dohna” - festgesetzt 1974 - Neufestsetzung geplant

langfristig

naturnahe artenreiche Laubmischwälder, teilweise über Kalkböden; reiche Avifauna mit seltenen und geschützten Arten; Amphibienhabitat

ÖEGV

Wn

41 SSZ-OE D 69 „Hochstein-Karlsleite”

- festgesetzt 1974 - Neufestsetzung geplant

langfristig

naturnaher Ahorn-Linden-Traubeneichen-Buchen-Waldbestand auf den Hanglagen des Gottleubatales über Hornblendenschiefer

OE Wn

42 SSZ-OE D 91 „Pfaffenstein” festgesetzt 1997 (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

landschaftsprägender Tafelberg als Erosionsform des kreidezeitlichen Sandsteins; wertvolle offene Felsbildungen; naturnaher Kiefern-Birken-Eichenwald (Plateau) und Eichen-Buchenwald (Schuttkegel)

SÄS

F Wn

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Anlage 3 des Anhangs 1. Gesamtfortschreibung 2009 Seite 8

* SGV - Schutzgebietsverzeichnis Sachsen ** Abkürzungserläuterung siehe am Ende der Anlage 7 dieses Anhangs

lfd. Nr.

Kreis Nr. nach SGV*

Name des Gebietes Bemerkung Umsetzungs-frist

Bemerkung zur Naturraumausstattung Natur-raum**

Lebens-raum-typ**

43 SSZ-OE D 92 „Mittleres Seidewitztal”

festgesetzt 1997 (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

naturnaher Auenbereich mit naturnahen Wald-beständen in den Hanglagen des Engtales der Seidewitz; Kalkfelsspaltengesellschaften; Kalk-trocken- und -halbtrockenrasen; Silikatmagerrasen; Vorkommen seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten

ÖEGV

Wn

44 SSZ-OE Bastei und Eibenwälder bei Liebstadt

geplant mittelfristig naturnahe Schatthang- und Schluchtwälder sowie bodensaure Eichen-Mischwälder mit offenen Felsbildungen und natürlichen Block- und Geröllhalden; Vorkommen seltener und vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten

OE Wn F

45 SSZ-OE Meuschaer Höhe geplant

langfristig ausgeprägte Xerothermflora (Trocken- und Halbtrockenrasen); magere Frisch- und Berg-wiesen; offene Felsbildungen und Hangwald; Vorkommen gefährdeter Pflanzenarten und Insekten

ÖEGV

OG

46 SSZ-OE Cottaer Spitzberg geplant langfristig landschaftsprägende Basaltkuppe mit naturnahem Waldbestand und strukturreichem Offenland; Vorkommen seltener und gefährdeter Arten von Flora und Fauna

SÄS

Wn

47 SSZ-OE Wesenitzaue bei Lauterbach geplant langfristig naturnaher Auenbereich der Wesenitz mit teilweise steiler Uferausbildung und angrenzenden naturnahen Waldbeständen; Vorkommen seltener und gefährdeter Arten von Flora und Fauna

WL GF Wn

48 SSZ-OE Hennersbacher Grund geplant langfristig naturnaher Auenbereich mit artenreichen Grün-landgesellschaften und umgebenden naturnahen Laubwaldbeständen; Vorkommen vom Aussterben bedrohter Vogelarten

OE GF Wn

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Anlage 3 des Anhangs 1. Gesamtfortschreibung 2009 Seite 9

* SGV - Schutzgebietsverzeichnis Sachsen ** Abkürzungserläuterung siehe am Ende der Anlage 7 dieses Anhangs

lfd. Nr.

Kreis Nr. nach SGV*

Name des Gebietes Bemerkung Umsetzungs-frist

Bemerkung zur Naturraumausstattung Natur-raum**

Lebens-raum-typ**

49 SSZ-OE Oberes Bahretal geplant langfristig naturnaher autochtoner Waldbestand um den natürlich ausgeprägten Bachlauf der Bahre; Nahrungshabitat vom Schwarzstorch; reiches Lurch- und Kriechtiervorkommen

ÖEGV

GF Wn

50 SSZ-OE Müglitztal bei Weesenstein geplant langfristig hohe floristische Mannigfaltigkeit auf basischem Gesteinsgrund; naturnahe Waldbestände auf den landschaftsprägenden Müglitztalhängen; offene Felsformationen; artenreiche Talwiesen und Quellbereiche der Seitenbäche; Vorkommen seltener und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten

ÖEGV

Wn F

51 SSZ-OE Schwarzbach- und Sebnitztal geplant langfristig naturnaher Laubwaldbestand mit seltener und artenreicher Bodenvegetation; naturnahe Auen-bereiche von Sebnitz und Schwarzbach; seltene und vom Aussterben bedrohte Tierarten (Eisvogel, Wasseramsel, Schwarzstorch, Edel-krebs); ökologische Verbundfunktion

WL GF Wn

52 SSZ-OE D 37 „Rabenauer Grund” - festgesetzt 1961 - erw. Neufestsetzung geplant (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

kurzfristig

naturnahe Laubmischwälder auf den landschafts-prägenden Steilhanglagen der hier naturnah ausgeprägten Roten Weißeritz; Winterquartier geschützter Fledermausarten; reiche Avifauna mit seltenen und geschützten Arten

OE ÖEGV

Wn F

53 SSZ-OE D 38 „Weißeritztalhänge” bei Tharandt

- festgesetzt 1961 - erw. Neufestsetzung geplant (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

mittelfristig

naturnahe Waldbestände mit vielfältig ausge-prägtem Standortsformenmosaik der Vegetation nach Hangneigungsgrad und -exposition; Vorkommen seltener und vom Aussterben bedrohter Vogel- und Kriechtierarten

OE ÖEGV

Wn F

54 SSZ-OE D 39 „Luchberg” - festgesetzt 1961 - Neufestsetzung geplant

langfristig

naturnaher Laubwaldbestand auf landschafts-prägender Basaltkuppe im vorwiegend agrarisch genutzten Raum

OE Wn

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Anlage 3 des Anhangs 1. Gesamtfortschreibung 2009 Seite 10

* SGV - Schutzgebietsverzeichnis Sachsen ** Abkürzungserläuterung siehe am Ende der Anlage 7 dieses Anhangs

lfd. Nr.

Kreis Nr. nach SGV*

Name des Gebietes Bemerkung Umsetzungs-frist

Bemerkung zur Naturraumausstattung Natur-raum**

Lebens-raum-typ**

55 SSZ-OE D 40 „Hofehübel” bei Bärenfels

festgesetzt 2001 (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

naturnaher Fichten-Buchenwald mit z. T. autoch-toner Bestockung (Refugialbestand der Weißtanne) auf landschaftsprägendem Bergrücken zwischen Roter Weißeritz und Pöbel

OE Wn

56 SSZ-OE D 41 „Weicholdswald” bei Bärenstein

- festgesetzt 1961 - Neufestsetzung geplant (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

langfristig

edellaubholzreiche Buchenwaldgesellschaft mit Waldquellsümpfen der Biela; Vorkommenen seltener und geschützter Vogelarten

OE Wn

57 SSZ-OE D 98 „Geisingberg” Teil der Kernzone des Naturschutzgroßprojektes Osterzgebirge

festgesetzt 2000 (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

artenreiche naturnahe Buchen-, Edellaub-, Misch- und Erlenwälder auf landschaftsprägender Basaltkuppe; Steinrückenbereiche; trockene bis frischfeuchte Hangbereiche einschließlich Niedermoorstandorte; artenreiche montane Berg- und Feuchtwiesen

OE Wn OG Of

58 SSZ-OE D 46 „Georgenfelder Hochmoor” - festgesetzt 1961 - Neufestsetzung geplant

mittelfristig

Kammhochmoor am Abhang des Lugsteines; bedeutsames Birkhuhnhabitat

OE Mo

59 SSZ-OE D 47 „Hemmschuh” bei Rehefeld

- festgesetzt 1961/83 - Neufestsetzung geplant (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

kurzfristig

naturnahe edellaubholzreiche Buchen-Mischwälder; Quellaustritt im Urkalkgebiet; typische Bergwaldfauna

OE Wn

60 SSZ-OE D 36 „Windberg Freital” festgesetzt 2001 (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

naturnahe Eichen-Buchenwälder an den Hängen des landschaftsprägenden Windbergrückens; artenreiche Avifauna und Flora

ÖEGV

Wn OG

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Anlage 3 des Anhangs 1. Gesamtfortschreibung 2009 Seite 11

* SGV - Schutzgebietsverzeichnis Sachsen ** Abkürzungserläuterung siehe am Ende der Anlage 7 dieses Anhangs

lfd. Nr.

Kreis Nr. nach SGV*

Name des Gebietes Bemerkung Umsetzungs-frist

Bemerkung zur Naturraumausstattung Natur-raum**

Lebens-raum-typ**

61 SSZ-OE D 67 „Gimmlitzwiesen“ bei Hermsdorf

- festgesetzt 1974 - erw. Neufestsetzung geplant (Regionsanteil) (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

mittelfristig

naturnahes Bachtal im Osterzgebirge mit Quell-mooren, Feucht- und Frischwiesenbereichen; Vorkommen gefährdeter Wildfischarten (Bach-neunauge) und Vogelarten (Schwarzstorch, Wasseramsel); Standort stark gefährdeter Pflanzenarten (reicher Bestand an Echtem Sumpfwurz); Erweiterung um den gesamten naturnahen Bachauenbereich mit artenreichen frischen bis feuchten Wiesen und Quellsümpfen (mit Vorkommen stark gefährdeter Pflanzenarten)

OE GF Of

62 SSZ-OE D 72 „Schwarzbachtal“ bei Ulberndorf

- festgesetzt 1977 - Neufestsetzung geplant

langfristig

naturnahe Hangwaldbereiche und artenreiche hochcolline-submontane Frisch- bis Feuchtwiesen mit floristisch bedeutsamen und gefährdeten Arten (u. a. Orchisbestände) am naturnahen Schwarzbach mit sehr guter Wasserqualität (Vorkommen Bachneunauge)

OE Wn GF

63 SSZ-OE D 73 „Grenzwiesen Fürstenau und Fürstenauer Heide“

festgesetzt 2007 Hochmoorregenerationsfläche am Erzgebirgs-kamm, Erweiterung um angrenzende artenreiche Moor-, Nass- und Bergwiesen im Kammbereich des Osterzgebirges; Steinrückenbereiche; Teillebensraum der bedeutendsten Birkhuhnpopulation im sächsischen Mittelgebirge; Orchisbestände und weitere standorttypische seltene und vom Aussterben bedrohte Arten von Flora und Fauna (Bekassine, Braunkehlchen)

OE Mo Of

64 SSZ-OE D 86 „Weißeritzwiesen Schellerhau”

festgesetzt 1994 (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

Borstgrasrasengesellschaften, Flach- und Zwischenmoorbereiche, Bergwiesen mit seltenen und gefährdetenTier- und Pflanzenarten

OE Of

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Anlage 3 des Anhangs 1. Gesamtfortschreibung 2009 Seite 12

* SGV - Schutzgebietsverzeichnis Sachsen ** Abkürzungserläuterung siehe am Ende der Anlage 7 dieses Anhangs

lfd. Nr.

Kreis Nr. nach SGV*

Name des Gebietes Bemerkung Umsetzungs-frist

Bemerkung zur Naturraumausstattung Natur-raum**

Lebens-raum-typ**

65 SSZ-OE D 90 „Am Galgenteich Altenberg” festgesetzt 1997 (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

Borstgrasrasengesellschaften, Feucht- und Bergwiesen, Zwergstrauchheiden; Vorkommen gefährdeter und vom Aussterben bedrohter Pflanzen- und Tierarten

OE Of

66 SSZ-OE Schwarzbachgrund bei Müglitz

geplant (Schutzwürdigkeitsgutachten vorhanden)

mittelfristig montaner Quellbereich mit Feucht- und Berg-wiesenbiotopen in der Erzgebirgskammlage; Teillebensraum der bedeutendsten Birkhuhn-population im sächsischen Mittelgebirge

OE GF Of

67 SSZ-OE Tal der Wilden Weißeritz bei Röthenbach

geplant langfristig naturnaher Auenbereich der Wilden Weißeritz mit naturnahen Waldbeständen an den landschafts-prägenden Steilhanglagen; vom Aussterben bedrohte Vogelarten

OE Wn GF

68 SSZ-OE Mayenburgwiese bei Falkenhain

geplant langfristig Zusammenhängender Berg- und Feuchtwiesen-komplex; Steinrücken; Habitat seltener und bedrohter Vogel- und Amphibienarten

OE Of

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Anlage 4 des Anhangs 1. Gesamtfortschreibung 2009 Seite 1

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH, GGB bzw. SCI) (gemäß Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union L 382/1 vom 28.12.2004)

Landes-Nr. EU - Nr. Gebietsbezeichnung

Fläche FFH-Gebiet

gesamt [ha]

Fläche FFH-Gebiet in Region

[ha]

001E 5050-301 Nationalpark Sächsische Schweiz 9359 9359

023E 4746-301 Seußlitzer Gründe 183 183

033E 4949-301 Elbtalhänge zwischen Loschwitz und Bonnewitz 292 292

034E 4545-301 Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg 4313 4313

036E 5047-301 Täler von Roter Weißeritz und Oelsabach 246 246

037E 4947-301 Täler von Vereinigter und Wilder Weißeritz 1319 1319

038E 5148-304 Weicholdswald 166 166

039E 5248-303 Geisingberg und Geisingwiesen 325 325

040 5248-302 Hemmschuh 254 254

041E 5148-302 Trebnitztal 248 248

042E 5149-301 Mittelgebirgslandschaft um Oelsen 680 680

043E 5048-302 Müglitztal 1657 1657

044E 5248-306 Fürstenauer Heide und Grenzwiesen Fürstenau 522 522

046 4648-301 Molkenbornteiche Stölpchen 191 191

049 4648-302 Königsbrücker Heide 6932 413

063E 4545-304 Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain 2654 2654

083E 5146-301 Gimmlitztal 218 101

084E 5248-304 Kahleberg bei Altenberg 22 22

085E 5049-303 Seidewitztal und Börnersdorfer Bach 698 698

086E 4746-302 Täler südöstlich Lommatzsch 635 635

087E 4546-304 Röderaue und Teiche unterhalb Großenhain 2126 2126

088E 4648-303 Linzer Wasser und Kieperbach 329 329

092E 4951-301 Hohwald und Valtenberg 513 424

143 4848-301 Rödertal oberhalb Medingen 770 49

145 4850-301 Obere Wesenitz und Nebenflüsse 684 12

148 4646-301 Elligastbachniederung 199 199

149 4648-304 Dammühlenteichgebiet 199 199

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Anlage 4 des Anhangs Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 2 1. Gesamtfortschreibung 2009

Landes-Nr. EU - Nr. Gebietsbezeichnung

Fläche FFH-Gebiet

gesamt [ha]

Fläche FFH-Gebiet in Region

[ha]

150 4647-301 Große Röder zwischen Großenhain und Medingen 199 199

151 4748-301 Teiche um Zschorna und Kleinnaundorf 199 199

152 4748-303 Moorwaldgebiet Großdittmannsdorf 267 28

153 4747-301 Hopfenbachtal 298 298

154 4847-302 Moritzburger Teiche und Wälder 561 561

155 4848-302 Promnitz und Kleinkuppenlandschaft bei Bärnsdorf 137 137

156 4847-301 Waldteiche bei Mistschänke und Ziegenbusch 112 112

157 4746-304 Winzerwiese 33 33

158 4847-303 Teiche und Gründe im Friedewald 147 147

159 4847-304 Lößnitzgrund und Lößnitzhänge 115 115

160 4848-303 Dresdener Heller 125 125

161 4848-304 Prießnitzgrund 224 224

162 4949-302 Wesenitz unterhalb Buschmühle 476 476

163 4950-301 Polenztal 371 371

164 4951-302 Laubwälder am Unger 152 152

165 5051-301 Sebnitzer Wald und Kaiserberg 239 239

166 5050-302 Lachsbach- und Sebnitztal 628 628

167 4746-303 Bosel und Elbhänge nördlich Meißen 157 157

168 4846-302 Linkselbische Täler zwischen Dresden und Meißen 896 896

169 4645-301 Jahnaniederung 403 333

170 4845-301 Großholz Schleinitz 53 51

171 4846-301 Triebischtäler 1177 1097

172 4947-302 Wälder am Landberg 108 108

173 5049-305 Barockgarten Großsedlitz 25 25

174 5248-305 Georgenfelder Hochmoor 36 36

175 5147-301 Pöbelbachtal und Hofehübel 169 169

176 5248-301 Bergwiesen um Schellerhau und Altenberg 82 82

177 5148-303 Bergwiesen bei Dönschten 15 15

178 5148-301 Luchberggebiet 38 38

179 5048-301 Lockwitzgrund und Wilisch 309 309

Page 226: REGIONALPLANrpv-elbtalosterz.de/wp-content/uploads/Regionalplan_Teil1.pdf · Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 5 1. Gesamtfortschreibung 2009 DD Dresden DGM Digitales

Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Anlage 4 des Anhangs 1. Gesamtfortschreibung 2009 Seite 3

Landes-Nr. EU - Nr. Gebietsbezeichnung

Fläche FFH-Gebiet

gesamt [ha]

Fläche FFH-Gebiet in Region

[ha]

180 5049-301 Meuschaer Höhe 26 26

181 5049-304 Bahrebachtal 360 360

182 5049-302 Gottleubatal und angrenzende Laubwälder 405 405

183 5149-302 Feuchtgebiete am Brand 44 44

184 5050-304 Bielatal 549 549

185 5050-303 Tafelberge und Felsreviere der linkselbischen Sächsischen Schweiz 471 471

188 4945-302 Pitzschebachtal 140 55

189 4645-302 Separate Fledermausquartiere und -habitate im Großraum Dresden 1 1

201 4543-303 Dahle und Tauschke 788 1

204 4644-302 Döllnitz und Mutzschener Wasser 1347 110

252 4945-301 Oberes Freiberger Muldetal 1551 279

254 4946-301 Bobritzschtal 621 389

Gesamt: 69 Gebiete 49806 37666

Page 227: REGIONALPLANrpv-elbtalosterz.de/wp-content/uploads/Regionalplan_Teil1.pdf · Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 5 1. Gesamtfortschreibung 2009 DD Dresden DGM Digitales

Anlage 4 des Anhangs Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 4 1. Gesamtfortschreibung 2009

Besondere Schutzgebiete1 (BSG bzw. SAC) (Vogelschutzgebiete [SPA])

Sn - Nr. EU - Nr. Gebietsbezeichnung

Fläche SPA-Gebiet

gesamt [ha]

Fläche SPA-Gebiet in Region

[ha]

24 DE 4842-451 Täler in Mittelsachsen 7222 321

26 DE 4545-452 Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg 6801 6801

27 DE 4645-451 Linkselbische Bachtäler 3032 2883

28 DE 4545-451 Gohrischheide 3362 3362

29 DE 4546-451 Unteres Rödertal 7947 7947

30 DE 4746-451 Seußlitzer Elbhügelland und Golk 861 861

31 DE 4647-451 Mittleres Rödertal 1942 1942

32 DE 4747-451 Teiche bei Zschorna 1506 1506

33 DE 4747-452 Moritzburger Kleinkuppenlandschaft 3150 3102

34 DE 4748-451 Laußnitzer Heide 1439 155

35 DE 4648-451 Königsbrücker Heide 6931 411

56 DE 4951-451 Hohwald und Valtenberg 638 545

57 DE 5050-451 Nationalpark Sächsische Schweiz 9354 9354

58 DE 5050-452 Linkselbische Fels- und Waldgebiete 2472 2472

59 DE 5048-451 Osterzgebirgstäler 4894 4894

60 DE 5248-451 Fürstenau 3380 3380

61 DE 5148-451 Weicholdswald 277 277

62 DE 5248-452 Geisingberg und Geisingwiesen 347 347

63 DE 5248-453 Kahleberg und Lugsteingebiet 328 328

64 DE 5047-451 Weißeritztäler 3299 3299

Gesamt: 20 Gebiete 69 182 54 189

1 EG-Vogelschutzgebiete gem. RL 79/409/EWG i. d. F. der SPA-Grundschutzverordnungen v. 19.10.2006, 30.11.2006 und 05.12.2006 nach § 22 a Abs. 6 SächsNatSchG

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Anlage 5 des Anhangs 1. Gesamtfortschreibung 2009 Seite 1

Bestehende und geplante Landschaftsschutzgebiete (LSG)

lfd. Nr.

Kreis Nr. nach SGV1

Name des Gebietes Bemerkung Umsetzungs-frist

Natur-raum2

Lebens-raum-typ2

1 DD d 15 „Seifersdorfer Tal“ (Regionsanteil)

- festgesetzt 1960 - Neufestsetzung geplant

langfristig

WL Wn GF

2 DD MEI

d 16 „Dresdner Heide“ (Regionsanteil)

festgesetzt 2008

WL DE

Wn GF

3 DD SSZ-OE

d 32 „Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland“

- festgesetzt 1974 - geändert 2003 (NP-VO) - erw. Neufestsetzung geplant

mittelfristig

WL DE SÄS

Wn OG OA

4 DD d 35 „Zschonergrund“ festgesetzt 1974

ML ÖEGV

GF Wn

5 DD d 65 „Dresdner Elbwiesen und -altarme“

festgesetzt 1996 DE GF

6 DD d 71 „Bühlauer Wiesen“

festgesetzt 1997 WL Of

7 DD d 72 „Wilschdorf-Rähnitzer Sandhügelland“

festgesetzt 1998 WL OG OA

8 DD Plauenscher Grund

geplant

langfristig ÖEGV Wn

9 DD Omsewitzer Grund

geplant

kurzfristig ÖEGV Ot

10 DD SSZ-OE

Nöthnitzgrund geplant

mittelfristig ÖEGV Of

11 DD Weißiger Berge und Prießnitzaue (Regionsanteil)

geplant langfristig WL GF Of

12 DD Langebrücker Granithügelland

geplant langfristig WL OG OA GF

13 MEI d 17 „Friedewald und Moritzburger Teichgebiet“

- festgesetzt 1954/77 - erw. Neufestsetzung geplant

mittelfristig

WL Wn GS

14 MEI d 04 „Elbtal nördlich von Meißen“

- festgesetzt 1974 - erw. Neufestsetzung geplant

kurzfristig

MSL GP NPH

GF Wn

15 MEI DD

d 18 „Elbtal zwischen Dresden und Meißen mit linkselbischen Tälern und Spaargebirge“

festgesetzt 2007

MSL DE ML ÖEGV

Wn Ot GF

1 SGV - Schutzgebietsverzeichnis des Freistaates Sachsen 2 Abkürzungserläuterung siehe am Ende der Anlage 7 dieses Anhangs

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Anlage 5 des Anhangs Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 2 1. Gesamtfortschreibung 2009

lfd. Nr.

Kreis Nr. nach SGV1

Name des Gebietes Bemerkung Umsetzungs-frist

Natur-raum2

Lebens-raum-typ2

16 MEI SSZ-OE

d 19 „Triebischtäler“ (Regionsanteil)

- festgesetzt 1974 - erw. Neufestsetzung geplant

langfristig

MSL ML

GF Wn

17 MEI d 33 „Lößnitz“ Radebeul

- festgesetzt 1974 - erw. Neufestsetzung geplant

mittelfristig

WL DE

Wn Ot

18 MEI d 66 „Nassau“ bei Meißen

festgesetzt 2007 DE GP

Of

19 MEI d 67 „Moritzburger Kleinkuppenlandschaft“ (Regionsanteil)

- festgesetzt 1998 - erw. Neufestsetzung geplant

mittelfristig WL GP

OG

20 MEI d 82 „Muldental bei Nossen“

festgesetzt 2006 ML GF Wn

21 MEI Reichenberger Kuppengebiet

geplant langfristig WL Of OG OA

22 MEI Zellwald bei Nossen (Regionsanteil)

geplant langfristig ML Wn GF

23 MEI d 02 „Jahnatal“ bei Riesa

festgesetzt 1998 NPH GF Wn

24 MEI d 03 „Glaubitzer Wald“

festgesetzt 2002 GP EEN

Wn

25 MEI d 68 „Mittlere Röderaue und Kienheide“

festgesetzt 1996 EEN KRH GP

GF, GS Wn Of

26 MEI d 69 „Riesaer Döllnitzaue“ festgesetzt 1997 NPH GF Of

27 MEI d 70 „Riesaer Elbtal und Seußlitzer Elbhügelland“

festgesetzt 2001 EEN GP MSL

GF Wn F

28 MEI d 73 „Grödel-Elsterwerdaer Floßkanal“

festgesetzt 1998 EEN GF Of Wn

29 MEI d 76 „Strauch-Ponickauer Höhenrücken“

festgesetzt 2000 GP Wn GF, GS OG

30 SSZ-OE d 24 „Sächsische Schweiz“ (Nationalparkregion)

festgesetzt 2003 OLB SÄS WL

GF, OG Wn, F

31 SSZ-OE d 13 „Oberlausitzer Bergland“ (Regionsanteil)

festgesetzt 1999

OLB Wn GF Of

1 SGV - Schutzgebietsverzeichnis des Freistaates Sachsen 2 Abkürzungserläuterung siehe am Ende der Anlage 7 dieses Anhangs

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Anlage 5 des Anhangs 1. Gesamtfortschreibung 2009 Seite 3

lfd. Nr.

Kreis Nr. nach SGV1

Name des Gebietes Bemerkung Umsetzungs-frist

Natur-raum2

Lebens-raum-typ2

32 SSZ-OE d 75 „Unteres Osterzgebirge“

festgesetzt 2000

OE ÖEGV

Wn OG GF Mo

33 SSZ-OE d 31 „Großsedlitzer Elbhänge“ - festgesetzt 1974 - Neufestsetzung geplant

mittelfristig

ÖEGV Wn

34 SSZ-OE d 77 „Oberes Polenztal und Hohes Birkigt“

festgesetzt 2001 WL

GF Wn

35 SSZ-OE d 81 „Pirnaer Elbtal“

festgesetzt 2005

DE GF Of

36 SSZ-OE Wesenitztal bei Stolpen

geplant langfristig WL GF OG

37 SSZ-OE d 20 „Burgwartsberg“ bei Pesterwitz

- festgesetzt 1960 - erw. Neufestsetzung geplant

kurzfristig

ÖEGV Wn Ot

38 SSZ-OE d 22 „Tal der Wilden Weißeritz“ - festgesetzt 1960 - erw. Neufestsetzung geplant

mittelfristig

OE+ ÖEGV

GF Wn F

39 SSZ-OE d 37 „Tal der Roten Weißeritz“ - festgesetzt 1960 - erw. Neufestsetzung geplant

mittelfristig

OE+ ÖEGV

GF Wn F

40 SSZ-OE d 39 „Windberg“ bei Freital

festgesetzt 2007

ÖEGV Wn OG

41 SSZ-OE d 38 „Oberes Osterzgebirge“

festgesetzt 2001 OE Wn OG GF Mo

42 SSZ-OE d 21 „Tharandter Wald“ - festgesetzt 1974 - Neufestsetzung geplant

langfristig

OE Wn GF

43 SSZ-OE d 23 „Poisenwald“ - festgesetzt 1974 - Neufestsetzung geplant

langfristig

ÖEGV Wn

44 SSZ-OE d 40 „Dippoldiswalder Heide und Wilisch“

- festgesetzt 1974 - erw. Neufestsetzung geplant

mittelfristig

OE+ ÖEGV

Wn OG

45 SSZ-OE DD

d 30 „Lockwitztal und Gebergrund“

- festgesetzt 1974 - erw. Neufestsetzung geplant

mittelfristig

ÖEGV GF OG OA

46 SSZ-OE Struth bei Wilsdruff geplant langfristig ML GF Of

1 SGV - Schutzgebietsverzeichnis des Freistaates Sachsen 2 Abkürzungserläuterung siehe am Ende der Anlage 7 dieses Anhangs

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Anlage 6 des Anhangs 1. Gesamtfortschreibung 2009 Seite 1

Geschützte und erhaltenswerte bzw. schutzwürdige Geotope 1. Als Flächennaturdenkmal (FND) geschützte Geotope FND-Nr. Bezeichnung Fläche [ha]

DD 006 Prießnitz-Wasserfall und Uferhänge 1,8

DD 011 Felsenkeller 0,8

DD 012 Felshänge Heideschanze 3,5

DD 019 Oltersteine 0,2

DD 020 Bruchwände und Muschelfelsen Coschütz 0,3

DD 021 Felskegel Hoher Stein 0,5

DD 022 Plänermergelaufschluß Ziegeleigrube Torna 0,5

DD 023 Ehemaliger Ratssteinbruch Dölzschen 2,0

DD 048 Plänerverwerfung Niederwartha 0,1

DD 050 Hutberg und Steinbruch bei Weißig 5,4

DD 052 Geolog. Aufschluß Gamighübel 0,2

MEI 001 Felsen mit Gangbildungen 0,1

MEI 002 Götterfelsen 3,4

MEI 003 Garsebacher Pechsteinklippen 1,3

MEI 006 Silbersteinbruch 2,0

MEI 009 Boselgebiet 0,2

MEI 023 Göhrischgebiet 15,0

MEI 026 Kuhschellenbiotop Knorre 1,0

MEI 039 Schlossberg 5,0

MEI 042 Kleinteich und Flachmoor 3,0

MEI 062 Dechantsberg Nossen-Altzella 5,8

RG 002 Schieferberg bei Strehla 0,3

RG 005 Steinbruch Aehlig 0,5

RG 013 Geol. Aufschluss Dobritzer Quarzporphyr 0,3

RG 033 Geologischer Aufschluss Schönfeld 0,9

RG 056 Syenitbruch Ebersbach 0,3

RG 059 Steinbruch Porphyrit 0,7

RG 105 Geol. Aufschluß mit Rotbuchen-Bestand 1,8

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Anlage 6 des Anhangs Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 2 1. Gesamtfortschreibung 2009

FND-Nr. Bezeichnung Fläche [ha]

SSZ 001 Erlpeterquelle 0,1

SSZ 002 Muttergottesquelle 0,1

SSZ 003 Großrippeln im Mittelturon 2,4

SSZ 004 Strudellöcher - Mädelgraben 0,1

SSZ 005 Breiter Stein 6,1

SSZ 007 Markersbacher Granit 0,4

SSZ 008 Hornstein am Geiersberg 0,1

SSZ 009 Kreideklippen Kahlebusch 0,4

SSZ 010 Kieselschiefer-Hornstein-Konglomerat Kanitzberg 0,7

SSZ 011 Magnetitskarn 1,3

SSZ 012 Teichsteinbrüche 1,9

SSZ 013 Langenhennersdorfer Wasserfall 0,2

SSZ 014 Mittelturone Sandsteine Königsstein 0,5

SSZ 015 Steinbruch Lohmgrund, ehem. Sperling-Bruch 5,0

SSZ 016 Säulensandstein am Gohrisch 0,4

SSZ 017 Strudellöcher am Forellensteig 0,2

SSZ 018 Diebskeller am Quirl 0,2

SSZ 019 Götzinger-Höhle am Kleinen Bärenstein 0,4

SSZ 020 Kontakt Wesensteiner Grauwacke/Dohnaer Granodiorit 0,3

SSZ 021 Eishöhle im Bielatal 0,7

SSZ 022 Große Höhle am Großer Zschirnstein 0,4

SSZ 023 Turmalingranit bei Cratza 0,6

SSZ 024 Labyrinth Langenhennersdorf 3,2

SSZ 025 Ziegeleiteich Hinterjessen 2,0

SSZ 026 Hallsteinklippen 2,5

SSZ 034 Cottaer Spitzberg (Gipfel) 3,3

SSZ 055 Pudelstein am Rauenstein 0,4

SSZ 057 Hohler Stein bei Oelsen 1,5

SSZ 059 Eulensteine bei Weißig 1,8

SSZ 092 Quarkquetsche 0,4

SSZ 111 Gemeindeberg bei Dobra 2,2

SSZ 122 Kohlberg bei Doberzeit mit Aufschluß 2,9

SSZ 136 Teich`s Bruch in den Huten bei Rathewalde 1,1

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Anlage 6 des Anhangs 1. Gesamtfortschreibung 2009 Seite 3

FND-Nr. Bezeichnung Fläche [ha]

SSZ 137 Ufers Berg bei Wilschdorf 1,2

SSZ 142 Granitaufschluß am Burggäßchen in Sebnitz 0,1

SSZ 144 Netzleistenfelsen auf Kuhberg 4,0

SSZ 145 Nixensteine an der Wesenitz bei Porschendorf 0,2

SSZ 146 Basaltsäulen am Stolpener Burgberg 0,2

SSZ 147 Windkanter am Questenberg bei Doberzeit 2,6

SSZ 148 Hundskirche an der Hohen Straße bei Hertigswalde 0,7

WRK 001 Kugelpechstein 3,9

WRK 002 Basaltbruch Ascherhübel 2,7

WRK 003 Blockhalden am Kahleberg 3,0

WRK 005 Geolog. Aufschluß (Porphyrfächer Schmiedersgraben) 0,4

WRK 006 Götzenbüschchen 0,1

WRK 007 Geolog. Aufschluß an der Quohrener Kipse 0,1

WRK 008 Geolog. Aufschluß am Wachtelberg 0,1

WRK 033 Sandsteinbruch am Jägerhorn 1,5

WRK 093 Walterbruch Hermsdorf 3,1

WRK 094 Grauer Bruch bei Blankenstein 2,2

WRK 096 Weißer Bruch bei Blankenstein 5,0

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Anlage 6 des Anhangs Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 4 1. Gesamtfortschreibung 2009

2. Erhaltenswerte bzw. schutzwürdige Geotope

Kreis-Nr. Bezeichnung

Nr. im Geotop-kataster

DD 01 Pläner am südlichen Elbhang zwischen Cotta und Kemnitz 763

DD 02 Steinbruch Borsberg (Zweiglimmergranodiorit) 509

DD 03 Lehmgrube Luga (grauer Mergel, sandiger Pläner) 0

MEI 01 Steinbruch am Tummelsberg (Buntsandstein über Biotitmonzogranit) 555

MEI 02 Steinbruch im Ketzerbachtal nördlich Leuben (Amphibol-Pyroxen-Monzonit) 0

MEI 03 Steinbruch Hirschnitz (quarzreicher Biotitgranit) 164

MEI 04 Steinbruch im Joachimstal (Meißener Schichten über Leukomonzonit) 759

MEI 05 Steinbruch Lorenz (quarzreicher Biotitgranit [Roter Meißner Granit]) 986

MEI 06 Steinbruch an der Fichtenmühle (Pechstein) 1033

MEI 07 Steinbruch in Meißen-Zscheila Proschwitzer Weg (Leukomonzonit) 0

MEI 08 Steinbruch Semmelsberg (Pechstein) 0

MEI 09 Steinbruch am Bahnübergang nördlich Roitzschen (Monzonit) 0

MEI 10 Steinbruch am Hulkenberg (Kiesel- und Alaunschiefer [Graptolithenfundpunkt]) 478

MEI 11 Steinbruch bei der Autobahnbrücke (Rhyolit) 971

MEI 12 Steinbruch unterhalb des Bergschlösschens (Diabas [Spilit]) 1008

MEI 13 Steinbruch an der Bastei Nossen (Serizitgneis ("Epigneis"), Phyllit) 1009

MEI 14 Steinbruch Weitzschengrund (Andalusitglimmerfels) 475

MEI 15 Kalkgrauwacken im Triebischtal 990

MEI 16 Steinbruch im Triebischtal am Weinberg bei Rothschönberg (Diabastuff) 1026

RG 01 Steinbruch von Riesa-Canitz (Tonschiefer, Grauwacke) 488

RG 02 Nixstein bei Strehla (Monzonitaufragung) 0

RG 03 Kutschenstein Riesa (Pyroxensyenit ["Gröbait"]) 0

RG 04 Kupferberg (Biotitgneis) 466

SSZ 01 Marmorbruch Maxen 1023

SSZ 02 Steinbruch am Blauberg bei Kreischa (Kieselschiefer-Hornsteinkonglomerate) 1024

SSZ 03 Postaer Sandsteinbruch 1105

SSZ 04 Felsklippen an der Eisenbahnbrücke Weesenstein (Metagrauwackenvarietäten) 1020

SSZ 05 Purpurberg (Quarzit) 1021

SSZ 06 Stadt-Bruch Königstein (Sandstein [Kirchleithener Sandstein]) 1076

SSZ 07 Steinbruch Rehn (feinkörniger Quarzsandstein) 1098

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Anlage 6 des Anhangs 1. Gesamtfortschreibung 2009 Seite 5

Kreis-Nr. Bezeichnung

Nr. im Geotop-kataster

WRK 01 Steinbruch Obermühle südlich Blankenstein (Serizitgneis) 473

WRK 02 Steinbruch im Diabas an der Leutholdmühle 1030

WRK 03 Kieselschiefer an der Semmelmühle 1031

WRK 04 Diabassteinbruch im Talmühlengrund (Diabastuffe in phyllitischen Tonschiefern) 993

WRK 05 Tharandter Spalte (Xenolithreicher Rhyolithgang) 994

WRK 06 Sandsteinbruch am Porphyrweg (Quarzsandstein, Konglomerat) 995

WRK 07 Sandsteinbrüche Hartha 1003

WRK 08 Sandberg von Kreischa-Wittgensdorf (Graptolithenschiefer) 479

WRK 09 Steinbruch Goldene Höhe (Quadersandstein) 566

WRK 10 Steinbruch am Wilisch (Olivin-Augit-Nephelinit) 590

WRK 11 Sandsteinbruch Schmidt an der Dippoldishöhe (Oberhäslicher Schichten) 767

WRK 12 Binge Sadisdorf (Granit) 517

WRK 13 Steinbruch an der B 170, gegenüber der Tankstelle (Quarzporphyr) 532

WRK 14 Steinbruch im Schlottwitzgrund (Quarzporphyr) 535

WRK 15 Steinbruch "Buschmühle" (Teplitzer Quarzporphyr) 537

WRK 16 Lugsteine in Zinnwald (Rhyolith [Teplitzer Quarzporphyr]) 538

WRK 17 Steinbruch "Naakes Bruch" (Cenomane Sandsteine) 565

WRK 18 Basaltaufschluss Niederfrauendorf (Nephelinbasanit) 0

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Anlage 7 des Anhangs 1. Gesamtfortschreibung 2009 Seite 1

Repräsentative Ziel- und Leitarten der Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge

FAUNA

Schutzstatus Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Bergland Hügelland Tiefland FFH/SPA RLSn

Säugetiere Biber Castor fiber GF GF;GS GF;GS x 3 Feldhase Lepus europaeus O O O 3 Fischotter Lutra lutra GF GF;GS GF;GS x 1 Fledermaus Chiroptera alle Arten OG,Wn,S;F OG, Wn,S;F OG, Wn,S;F x 1, 2, 3, R Haselmaus Muscardinus avellanarius Wn Wn Wn 3 Wasserspitzmaus Neomys fodiens G G G 3

Vögel

Bekassine Gallinago gallinago O O O 2 Birkhuhn Tetrao tetrix O x 1 Braunkehlchen Saxicola rubetra Of Of 3 Dohle Corvus monedula S;Wn S S 3 Eisvogel Alcedo atthis GF GF;GS GF;GS x 3 Flußregenpfeifer Charadrius dubius GF GF GF Gebirgsstelze Motacilla cinerea GF GF GF Kiebitz Vanellus vanellus O O O 2 Krickente Anas crecca GS GS GS 3 Mauersegler Apus apus S S S Mehlschwalbe Delichon urbica S S S Neuntöter Lanius collurio OG OG OG x Raubwürger Lanius excubitor O O O 2 Rauchschwalbe Hirundo rustica S S S Raufußkauz Aegolius funereus Wn Wn x 3 Rohrweihe Circus aeruginosus GS GS x Schellente Bucephala clangula GS GS Schleiereule Tyto alba S S S 3 Schwarzmilan Milvus migrans GF GS GF x Schwarzspecht Dryocopus martius Wn Wn Wn x Schwarzstorch Ciconia nigra GS, GF, Wn x 2 Sperlingskauz Glaucidium passerinum Wn Wn x 3 Teichralle Gallinula chloropus GS GS GS 3 Uhu Bubo bubo F F x 2 Wachtel Coturnix coturnix O O 3 Wachtelkönig Crex crex O O Of x 1 Wasseramsel Cinclus cinclus GF GF 3 Weißstorch Ciconia ciconia O O x 3 Wiesenpieper Anthus pratensis O O O Ziegenmelker Caprimulgus europaeus Ot Ot x 1 Zwergtaucher Tachybaptus ruficollis GS GS GS 3

Reptilien Kreuzotter Vipera berus O;Wn O;Wn O;Wn 2 Schlingnatter Coronella austriaca Ot;F Ot;F Ot 2 Zauneidechse Lacerta agilis Ot;F Ot;F Ot;F 3

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Anlage 7 des Anhangs Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 2 1. Gesamtfortschreibung 2009

Schutzstatus

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Bergland Hügelland Tiefland FFH RLSn

Amphibien

Feuersalamander Salamandra salamandra Wn Wn 2 Kammmolch Triturus cristatus GS GS GS x 2 Knoblauchkröte Pelobates fuscus Ot Ot x 3 Kreuzkröte Bufo calamita O O (x) 2 Moorfrosch Rana arvalis GS GS GS (x) 3 Rotbauchunke Bombina bombina GS GS x 2 Seefrosch Rana ridibunda GS GS 3 Springfrosch Rana dalmatina Wn Wn (x) 3 Wechselkröte Bufo viridis Ot Ot Ot x 2

Fische Bachneunauge Lampetra planeri GF GF GF x 1 Bachforelle Salmo trutta f. fario GF GF GF 2 Barbe Barbus barbus GF GF GF 2 Elritze Phoxinus phoxinus GF GF 3 Rapfen Aspius aspius x 2 Schlammpeitzger Misgurnus fossilis GS GS GS x 1 Schmerle Neomacheilus barbatulus GF;GS GF GF Westgroppe Cottus gobio GF GF x 2

Libellen

Blauflügel-Prachtlibelle Calopteryx virgo GF 3

Gebänderte Heidelibelle Sympetrum pedemontanum G G 3

Gebänderte Prachtlibelle Calopteryx splendens GF GF GF Große Moosjungfer Leucorrhinia pectoralis GS;Mo GS;Mo x 2 Großes Granatauge Erythromma najas GS GS Grüne Keiljungfer Ophiogomphus cecilia GF GF x 3 Torfmosaikjungfer Aeshna juncea GS;Mo GS;Mo GS;Mo V Zweigestr.Quelljungfer Cordulegaster boltonii GF GF GF 3

Tagfalter

Ameisenbläuling Maculinea nausithous Of Of 3 Dukatenfeuerfalter Lycaena virgaureae Wn;O Wn;O Dunkelbrauner Bläuling Aricia agestis Ot 3 Großer Eisvogel Limenitis populi Wn Wn Wn 3 Großer Perlmutterfalter Mesoacidalia aglaja O 3 Schwalbenschwanz Papilio machaon O O O Segelfalter Papilio podalirius Ot

Spanische Flagge Callimorpha quadripunctata x 2

Heuschrecken

Blauflügl.Ödlandschrecke Oedipoda caerulescens Ot Ot R Sumpfschrecke Mecosthetus grossus Of Of Of 3 Warzenbeißer Decticus verrucivorus O Of Of 2 Zartschrecke Leptophyes albovittata Ot Ot 2

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Anlage 7 des Anhangs 1. Gesamtfortschreibung 2009 Seite 3

Schutzstatus Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Bergland Hügelland Tiefland

FFH RLSn

Krebse

Edelkrebs Astacus astacus GF GF x

Mollusken Malermuscheln Unio spec. GF GF GF Teichmuscheln Anodonta spec. GS GS GS

FLORA

Arnika Arnica montana Of Of Of 2 Astlose Graslilie Anthericum liliago Ot 3 Ästige Graslilie Anthericum ramosum Ot 2 Bach-Ehrenpreis Veronica beccabunga GF GF GF Bachnelkenwurz Geum rivale GF GF 3 Bären-Lauch Allium ursinum Wn Wn V Bärwurz Meum athamanticum Of Of Bergkiefer Pinus mugo Mo Bergsandköpfchen Jasione montana Ot Ot Ot Besenheide Calluna vulgaris Wn;O Wn Wn Blutwurz Potentilla erecta O O O Borstgras Nardus stricta O O O Buschnelke Dianthus seguieri O;OG 2 Buschwindröschen Anemone nemorosa Wn Wn Wn Echtes Lungenkraut Pulmonaria officinalis Wn Wn Wn V Eibe Taxus baccata Wn Wn R Eisenhut Aconitum spec. GF GF Erika Erica tetralix Wn;Mo 3 Feldmannstreu Eryngium campestre Ot 3 Fetthenne Sedum telephium Ot;F Ot;F Ot;F V Fettkraut Pinguicula vulgaris Of 2 Feuerlilie Lilium bulbiferum O;OG 1 Flutender Hahnenfuß Ranunculus fluitans GF GF 2 Froschlöffel Alisma spec. GS GS GS Gemeiner Blutweiderich Lythrum salicaria Of Of Of Gemeines Zittergras Briza media O O 3 Gilbweiderich Lysimachia spec. Of Of Of 3 Goldstern Gagea spec. Wn Wn;Ot Wn;Ot 0,1,2,V Grasnelke Armeria spec. Ot Ot Ot Große Sterndolde Astrantia major Of Großer Klappertopf Rhinanthus angustufolius Of Of 2 Hainwachtelweizen Melampyrum nemorosum Wn Wn 3 Hasenklee Trifolium arvense Ot Ot Ot Heidenelke Dianthus deltoides Ot Ot Ot Hirschsprung Corrigiola litoralis GF 3 Karpatenenzian Gentianella lutescens Of 1 Kreuzblümchen Polygala spec. Of Of Of 1,3,V Kuckucks-Lichtnelke Sylene flos-cuculi Of Of Of

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Anlage 7 des Anhangs Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 4 1. Gesamtfortschreibung 2009

Schutzstatus Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Bergland Hügelland Tiefland FFH RL Sn

Laichkraut Potamogeton spec. G G G 0-3,V Läusekraut Pedicularis sylvatica Of Of 2 Leberblümchen Hepatica nobilis Wn Wn 3 Lerchenporn Corydalis spec. Wn Wn Wn Milzkraut Chrysosplenium spec. GF GF GF Nesselblättrige Gl. Campanula trachelium Wn Wn Wn Pechnelke Lychnis viscaria Ot;F Ot;F Ot Perücken-Flockenblume Centaurea pseudophrygia O O 3 Pestwurz Petasites spec. G;Wn G;Wn Pfeilkraut Sagittaria sagittifolia GS GS GS 3 Preiselbeere Vaccinium vitis-idaea Wn Wn Rauhhaariger Kälberkropf Chaerophyllum hirsutum GF GF Gf Rippenfarn Blechnum spicant Wn Wn Wn 3 Schlangenwurz Calla palustris GS;Of GS;Of 3 Schlank-Segge C.gracilis Of Of Of Schnabel-Segge C.rostrata Of Of Of Schwanenblume Butomus umbellatus G G GS 3 Schwarze Teufelskralle Phyteuma nigrum O O V Sibirische Schwertlilie Iris sibirica Of Of 2 Silberfingerkraut Potentilla argentea Ot Ot Ot Skabiosen-Flockenblume Centaurea scabiosa Ot Ot Ot 3 Sonnentau Drosera spec. Mo Mo Mo 1,2 Sumpfdotterblume Caltha palustris Of Of Of Taubenkopf Cucubalus baccifer GF 2 Torfmoos Sphagnum spec. Mo Mo Mo 1,2,3,V Trollblume Trollius europaeus Of 2 Türkenbundlilie Lilium martagon Wn Wn 3 Violette Königskerze Verbascum phoeniceum Ot 1 Waldgeißbart Aruncus dioicus Wn Wn V Wald-Storchschnabel Geranium sylvaticum Of V Wasserfeder Hottonia palustris GS GS 3 Wasserhahnenfuß Ranunculus aquatilis GS GS GS 3 Wasserknöterich Polygonum amphibium G;Of;OA G;Of;OA G;Of;OA Wasserschlauch Utricularia spec. GS GS GS 1,2,3 Wasserschwertlilie Iris pseudacorus GS GS GS Weicher Pippau Crepis mollis O V Weide-Kammgras Cynosurus cristatus O O Ot V Weißtanne Abies alba Wn Wn 1 Weißwurz Polygonatum spec. Wn Wn Wn 0-3,V Wiesen-Flockenblume Centaurea jacea O O O Wiesenknöterich Polygonum bistorta Of Of Of Wiesenküchenschelle Pulsatilla pratensis Ot 1 Wiesenplatterbse Lathyrus pratensis O O O Wiesensalbei Salvia pratensis Ot Ot 3 Wiesen-Storchschnabel Geranium pratense O O O Wiesenwachtelweizen Melampyrum pratense OG;Wn OG;Wn OG;Wn Wollgras Eriophorum spec. Of;Mo Of;Mo Of; Mo 1,3 Zypergras-Segge Carex bohemica Of Of Of 3

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Anlage 7 des Anhangs 1. Gesamtfortschreibung 2009 Seite 5

Abkürzungserläuterungen Lebensraumtypen G Gewässer GF Fließgewässer naturnahe Fließgewässer einschließlich Ufersäume und Quellbereiche GS Stillgewässer Teiche, Altarme, einschließlich angrenzender Verlandungszonen sowie Sumpf- und Bruchwälder Mo Moore Hochmoore, Zwischenmoore, Niedermoor O Offenland Of Offenland feucht/frisch vorwiegend Grünland mit Sauergrasgesellschaften, Bergwiesen, artenreiche Frischwiesen Ot Offenland trocken Trocken- und Halbtrockenrasen OG Offenland gehölzstrukturiert Heckengebiete, Steinrückenlandschaften, Gefildelandschaften OA Offenland Acker extensives Ackerland, Brache- und Stilllegungsflächen Wn naturnahe Wälder Wälder mit einem hohen Anteil an natürlicher Vegetation bzw. typische Sukzessionsstadien naturnaher Waldgesellschaften (Bu-Ta-Fi Wälder, Hb-TrEi Wälder, zwergstrauchreiche Heiden) F gesteinsgeprägte Biotope Felsdurchragungen, offengelassene Steinbrüche, trockenmauerreiche Weinberge, Stollen aufgelassener Bergwerke S Siedlungsbereiche Gebäude, Verkehrsbauten, Streuobstwiesen, naturnahe Gärten und Parks, siedlungsnahe Ruderalflächen Schutzstatus FFH geschützt nach Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (bei Vögeln nach Vogelschutz-Richtlinie) RLSn Schutzstatus nach Rote Liste Sachsen: 0 = ausgestorben 1 = vom Aussterben bedroht 2 = stark gefährdet 3 = gefährdet R = im Rückgang begriffen V = Vermehrungsgäste Naturräume Tiefland KRH Königsbrück-Ruhlander Heiden EEN Elbe-Elster-Niederung Hügelland WL Westlausitzer Hügel- und Bergland DE Dresdner Elbtalweitung GP Großenhainer Pflege NPH Nordsächsisches Platten- und Hügelland MSL Mittelsächsisches Lößhügelland ML Mulde-Lößhügelland Bergland OE Osterzgebirge ÖEGV Östliches Erzgebirgsvorland SÄS Sächsische Schweiz OLB Oberlausitzer Bergland

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Anlage 8 des Anhangs 1. Gesamtfortschreibung 2009 Seite 1

Prioritätenliste zum Erhalt der vom Hochwasser 2002 veränderten Fließgewässerab-schnitte im Osterzgebirge und Osterzgebirgsvorland Gewässer 1. Ordnung Bach/Fluss-system Lage Größe

(ha) Notwendige Maßnahmen

1. oberhalb der Protzemühle, Ortseingang Pirna-Rottwerndorf

2,1

o weitestgehender Erhalt des neuen Flusslaufes o Entwicklung von flussbegleitendem Auwald o neue Gestaltung der Vereinigung mit dem alten

Bachlauf (Schutz der Böschung)

I. Gottleuba

2. zwischen Bad Gottleuba und Berg-gießhübel

10,8

o weitestgehender Erhalt des neuen Flusslaufes sowie der bachbegleitenden Schotterbänke

o Stilllegung von Bereichen zwischen rechtem

Flussufer und Waldrand, hier Entwicklung von Kiesbankvegetation, Hochstaudenfluren und Au-wald

o Beibehaltung von Mahd und Beweidung der

verbleibenden Grünlandfläche, vor allem am lin-ken Flussufer

o Teilweise Bepflanzung zur Stabilisierung der Bö-

schung

1. unterhalb Stein-bruch Nentmanns-dorf

2,3

o Erhalt des neuen Flusslaufes sowie der bachbe-gleitenden Schotterbänke

o Stilllegung und Entwicklung von Kiesbankvegeta-

tion bzw. Auwald zwischen altem und neuen Flussbett und im Uferbereich

o Beibehalten der Wiesennutzung auf der verblei-

benden Grünlandfläche

o Beseitigen einer Verstopfung im alten Flussbett, damit das Wasser hier dem neuen Flussbett wie-der zufließen kann

o Wiederherstellung der Zufahrt zur verbleibenden

Wiese (evtl. Furt)

II. Seidewitz

2. Auwiese am Geyersberg 4,7

o Erhalt des neuen Flusslaufes sowie der bachbe-gleitenden Schlamm-, Kies- und Schotterbänke

o Entwicklung von typischer Vegetation der Kies-

und Schlammbänke, Hochstaudenfluren und Au-wald

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Anlage 8 des Anhangs Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 2 1. Gesamtfortschreibung 2009

Bach/Fluss-system Lage Größe

(ha) Notwendige Maßnahmen

III. Müglitz

1. Wiesen am Bahnhof Bärenstein

2,0

o neuen Flusslauf mit Überschotterungen und Steil-ufern erhalten

o alter Flusslauf als Ausleitstrecke bei Hochwas-

serereignissen einschließlich von zwei größeren Stillgewässern erhalten

o Entwicklung von Kiesbankvegetation, Hochstau-

denfluren und Auwald am neuen Gewässerlauf

o Fortsetzung der Beweidung der verbleibenden Grünlandfläche

1. Rehefeld Ortslage Trinkwasserfassung 0,6

o Erhalt des Nebenarmes

o Sukzession auf den unzugänglichen Flächen

o Fortsetzung der extensiven Wiesennutzung der Restfläche

2. Rehefeld Nähe Jägerhof 0,9

o Erhalt des Nebenarmes

o Sukzession auf nicht mehr bewirtschaftbaren Teilflächen mit sporadischer Pflege

o Fortsetzung der extensiven Wiesennutzung der

Restfläche

3. Wiesen zwischen Weißeritzeck und Fa. Grießbach bei Seyde

3,4

o Erhalt der Nebengerinne und Flutmulden

o Erhalt des neuen Gewässerbettes

o Sukzession auf Schotterflächen und nicht mehr erreichbaren Teilflächen

o Fortsetzung der extensiven Wiesenbewirtschaf-

tung in den zugänglichen Bereichen

4. unterhalb Weiß-bachmündung 4,3

o Erhalt der Schotterflächen

o Sukzession auf staunassen Bereichen und Schotterflächen

o Erhalt der entstandenen Nebenarme vorrangig

am linken Ufer

IV. Wilde Weißeritz

5. Borbergwiesen 0,9

o Erhalt der Wiesentümpel, des Altarmes und der Schotterflächen

o Sukzession zu Auwald mit sporadischer Gehölz-

pflege

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Anlage 8 des Anhangs 1. Gesamtfortschreibung 2009 Seite 3

Bach/Fluss-system Lage Größe

(ha) Notwendige Maßnahmen

IV. Wilde Weißeritz 6. Waldwiese ober-

halb Versuchsstre-cke Röthenbacher Mühle

0,6

o Erhalt des Altarmes

o Erhalt der Schotterflächen

o Sukzession mit sporadischer Pflege

7. unterhalb Sperr-mauer Talsperre Klingenberg

0,9 o Rückverlegung in das neu geschaffene Gewäs-serbett

1. ca. 150 m nörd-lich Autobahnbrücke Siebenlehn

1,4

o Vollständiger Erhalt der beidseitig umflossenen Schotterinsel

o Zulassung der Sukzession

o Entwicklung von Auwald

2. südwestlich Sportplatz Nossen-Muldental

1,1

o Stilllegung von Bereichen zwischen dem rechtem neuen Flussufer und neuem Muldebett

o Entwicklung von Auwald auf ehemaligen Grün-

landflächen

3. oberhalb Wehran-lage Eckert

0,6

o Vollständiger Erhalt des neuen Gewässerbettes

o Zulassung der Sukzession, Erhalt als Retentions-raum der Mulde

o Stilllegung von Bereichen zwischen rechtem

Flussufer und Waldrand, hier Entwicklung von Auwald

V. Freiberger Mulde

4. unterhalb Wehr Wasserkraftanlage Moritz

0,6

o vollständiger Erhalt des neuen Gewässerbettes (ehemalige Grünlandfläche)

o vollständiger Erhalt und Zulassung der Sukzes-sion der Schotterflächen am Gleithang im alten Flussbett, Auwaldentwicklung

1. Abschnitt Kipsdorf Buschmühle

2,4 o Erhalt der neuen Gewässerlaufe und Schotter-bänke unter Berücksichtigung der Infrastruktur

VI. Rote Wei-ßeritz

2. Spechtritz-Seifersdorf: Wiese oberhalb Felsen-mühle

1,0

o Erhalt des Nebenarmes mit Mäander

o bei Nutzungsaufgabe der Restfläche Sukzession zur Auwaldentwicklung

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Anlage 8 des Anhangs Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Seite 4 1. Gesamtfortschreibung 2009

Gewässer 2. Ordnung Bach/Fluss-system Lage Größe

(ha) Notwendige Maßnahmen

1. oberhalb Gersdorf 1,0

o Erhaltung/Gestaltung des neuen und alten Ge-wässerbettes

o Stilllegung und Entwicklung zu Hochstaudenflu-

ren und Auwald der bachbegleitenden Flächen

o Wiederherstellung der Zufahrt zur verbleibenden Wiese (evtl. Furt)

2. östlich von Wingendorf (1. Teilfläche)

1,2

o Erhaltung der Bachverzweigung und der entstan-denen Auentümpel

o Entwicklung zu Hochstaudenfluren und Auwald in

den Brachflächen

1. Bahre

3. östlich von Wingendorf (2. Teilfläche)

4,9

o Erhaltung und Gestaltung der neu entstandenen Bachläufe

o Sicherung der Prallhänge durch Bepflanzung

o Beibehaltung der Beweidung der verbleibenden

Grünlandfläche

1. Wiese Leuteritz (im NSG)

0,6

o Erhaltung des neuen sowie des alten Gewässer-bettes sowie eines Auentümpels

o Sicherung der Abbruchkanten am neuen Gewäs-

serbett

o Stilllegung des Bereiches zwischen altem und neuen Gewässerbett, Entwicklung von Hoch-staudenfluren und Auwald

o Pflege der verbliebenen Feuchtwiese

2. Trebnitz

2. Weiden Zönn-chen (unterhalb Blockhaus)

4,3

o Erhaltung der zwei neuen Gewässerbetten, der entstandenen Auentümpel und Teile der Über-schotterung

o auf den überschotterten Flächen Entwicklung von

Kiesbankvegetation und Auwald

o Teilweise Freilegen des überschotterten alten Gewässerbettes

o Gestaltungsmaßnahmen in Abstimmung mit Be-

wirtschafter o Beibehaltung der Beweidung

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Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge Anlage 8 des Anhangs 1. Gesamtfortschreibung 2009 Seite 5

Bach/Fluss-system Lage Größe

(ha) Notwendige Maßnahmen

3. Gr./Kleine Biela 1. bewaldete Ab-

schnitte im NSG Weicholdswald

?

o Erhaltung der neuen und alten Gewässerläufe

o Entwicklung der gewässerbegleitenden Flächen zu Hochstaudenfluren und Auwald

4. Heerwasser

1. Weideflächen SSW-Rand Geising

1,4

o Erhaltung des neuen Bachbettes

o Anbindung des alten Bachlaufes, damit ein Was-serzulauf zur denkmalgeschützten Mühle weiter-hin erfolgt

o Beräumung eines großen Teils der Bergwiese

von Schotter

o Auswahl von Schotterbänken, die am Ufer verbleiben sollen

o Entwicklung von Kiesbankvegetation, Hochstau-

denfluren und Auwald am alten und neuen Bach-lauf

o Beibehaltung der Beweidung der verbleibenden

Grünlandfläche

5. Pöbelbach

1. Nasswiesen un-terhalb und oberhalb der Putzmühle

5,7

o Erhalt der neuen Gerinne und Schotterflächen

o Fortsetzung der extensiven Wiesennutzung auf den Restflächen

o Auwaldentwicklung auf den nicht mehr bewirt-

schaftbaren Bereichen

6. Weißbach

1. Nasswiesen zwi-schen Seyde und Mündung

10,4

o Erhalt der Nebengerinne und Schotterflächen

o überwiegend Stilllegung und Entwicklung zu Hochstaudenfluren, Weidengebüsch und Ba-chauwald mit sporadischer Pflege

o Fortsetzung der extensiven Grünlandnutzung auf

den verbliebenen Grünlandflächen

7. Fallbach 1.Fallbach oberhalb Dönschten 0,1 o Erhalt des neuen Gewässerverlaufes