„Regulierungsthemen im - ver.di –...

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1/06.10.2014/ „Regulierungsthemen im Finanzdienstleistungsbereich mit Blick auf Auswirkungen auf die Arbeitnehmer und Beschäftigten“ 26. September 2014 Doreen Lindner, Ass.jur., Rat.geber GmbH

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1/06.10.2014/

„Regulierungsthemen im

Finanzdienstleistungsbereich mit Blick auf

Auswirkungen auf die Arbeitnehmer und

Beschäftigten“

26. September 2014

Doreen Lindner, Ass.jur.,

Rat.geber GmbH

2/06.10.2014/

Themen, Inhalte und Ziele

Ziele: Zusammenhang zwischen den Vorschriften und der jeweiligen betrieblichen Umsetzung zur Finanzmarktregulierung und den Beteiligungsrechten des Betriebsrates sowie den Pflichten des Arbeitgebers zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften herstellen

Themen:

Rechtsgrundlagen Finanzmarktregulierung mit besonderen Auswirkungen auf die Beschäftigten Stand 2014

Beispiel für Auswirkungen auf die Beschäftigten: Zielvereinbarungen, Auswahlverfahren

Rechtsgrundlagen Finanzmarkregulierung mit besonderen Auswirkungen auf die Beschäftigten – zukünftige nationale Regelungen bis 2016

Handlungs- und Beteiligungsmöglichkeiten des Betriebsrates am Beispiel der innerbetrieblichen Lohngestaltung und des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Zusammenhang mit den Gesetzen zur Finanzmarktregulierung

3/06.10.2014/

Rechtsgrundlagen Finanzmarkregulierung mit besonderen

Auswirkungen auf die Beschäftigten 2014

Internationale/europäische Quellen (RL) und Verordnungen:

MiFiD (Markets in Financial Instruments Direktive) – EU-Richtlinie 2014/65/EU – Umsetzungsfrist:

bis zum 3. Juli 2016 und und MiFiR (Markets in Financial Instruments Regulations) – Verordnung

600/2014 – gilt ab dem 3. Januar 2017

Gesetze:

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG);

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) usw.

Verordnungen:

Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und OrganisationsVO (WpDVerOV), Mitarbeiteranzeigen-VO

(WpDVerOV), Instituts-Vergütungsverordnung (InstitutsVergV)

Tarifvertrag:

Tarifvertrag für das private Bankgewerbe und öffentliche Banken, Tarifvertrag öffentlicher Dienst-

Sparkassen

Betriebsvereinbarung:

zur Umsetzung z.B. der tarifvertraglichen Regelungen oder der mitbestimmungspflichtigen

Angelegenheiten, z.B. innerbetriebliche Lohngestaltung – Provision, Datenschutz, Einsatz von

mobilen Endgeräten und Arbeits- und Gesundheitsschutz (Gefährdungsbeurteilung und Entwicklung

von Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten)

Arbeitsvertrag

Direktions- und Weisungsrecht (§ 106 GewO)

4/06.10.2014/

Rechtsgrundlagen Finanzmarkregulierung mit besonderen

Auswirkungen auf die Beschäftigten

AEUV, VO 500/2014 und RL

2014/65/EU

z.B. WpHG, FinDAG,

z.B. WpDVerOV,

InstitutsVergV

z.B. Tarifvertrag für das

private Bankgewerbe,

öffentliche Banken

Arbeitnehmerschutz

-gesetze

5/06.10.2014/

Rechtsgrundlagen Finanzmarkregulierung mit besonderen

Auswirkungen auf die Beschäftigten Stand 2014:

§ 106 Gewerbeordnung:

„Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher

bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer

Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt

sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.“

Inhalt der Arbeitsleistung für die Beschäftigten im Finanzdienstleistungsbereich werden u.a. konkretisiert

über die jeweiligen EU-Verordnungen, Gesetze zum Zahlungsverkehr, Verbraucherschutz, Umsetzung

Bankenaufsichtsrecht, Finanztransaktionssteuer usw. und nationale Verordnungen.

Allerdings hat der Arbeitgeber hierbei auch andere gesetzliche Vorschriften zu beachten, insbesondere

die zum Arbeitnehmerdatenschutz, Arbeits- und Gesundheitsschutz usw.

Arbeitgeber

Beschäftigte/-r und

Betriebsrat

Arbeitsvertrag

6/06.10.2014/

Rechtsgrundlagen Finanzmarkregulierung mit besonderen

Auswirkungen auf die Beschäftigten Stand 2014:

Änderungen im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der

Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes vom 5. April 2011 – Grundlage RL 2011/61/EU

Folge: unter anderem Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes:

u.a. Änderung des § 33 Abs. 1 S. 2 Ergänzung der Nummer 3a – Organisationspflichten des

Arbeitgebers:

„Im Rahmen der Vorkehrungen nach Nummer 3 Grundsätze und Ziele, die den Umsatz, das Volumen

oder den Ertrag der im Rahmen der Anlageberatung empfohlenen Geschäfte unmittelbar oder mittelbar

betreffen (Vertriebsvorgaben), derart auszugestalten, umsetzen und überwachen, dass

Kundeninteressen nicht beeinträchtigt werden.“

§ 34d „Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-

Beauftragte“ wurde eingefügt – Anforderungen und

Voraussetzung an die Beschäftigten in der Anlageberatung und Pflichten des Arbeitgebers

gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

7/06.10.2014/

Rechtsgrundlagen Finanzmarkregulierung mit besonderen

Auswirkungen auf die Beschäftigten Stand 2014:

Begriff Vertriebsvorgabe

(Gesetzesbegründung zu § 33 Abs. 1 S. 2 Nr. 3a WpHG – BR-Drs. 584/10 S. 27)

„Gerade im Massengeschäft entsteht ein Spannungsfeld zwischen den Kundeninteressen, als

Kernanliegen der Anlageberatung, und den Unternehmensinteressen der Gewinnerzielung und -

maximierung. In der Praxis hängen solche Vorgaben sowohl vom Umsatz als auch dem Volumen oder den

vom Unternehmen mit dem Vertrieb erzielten Ertrag ab. Sie treten auch – je nach Struktur und Größe des

Unternehmens – in verschiedensten Formen zu Tage, beispielsweise direkt, als Vorgaben für einzelne

Mitarbeiter oder Abteilungen, Absatzvorgaben für Zweigstellen, Niederlassungen oder sonstige betriebliche

Orga-nisationseinheiten oder auch mittelbar aufgrund von Zielvereinbarungen mit Mitarbeitern, Anreiz-

und Bonussystemen oder in der Verteilung von Zuwendungen im Sinne von § 31d des

Wertpapierhandelsgesetzes. Erfasst von dieser neuen Vorschrift werden sämtliche

Erscheinungsformen, in denen Vertriebsvorgaben in verschiedenen Organisationsebenen oder -

einheiten eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens auftreten können.“

8/06.10.2014/

Besondere Rechtsgrundlagen für Beschäftigte im

Finanzdienstleistungsbereich Stand 2014 –

Beteiligungsrechte Betriebsrat:

Betroffene Beteiligungsrechte des Betriebsrates:

Überwachung:

§ 80 BetrVG – Einhaltung Schutzgesetze und Tarifverträge

Mitwirkung:

§ 99 BetrVG – Einstellung, Eingruppierung sachkundiger Personen im Sinne § 34d WpHG

Mitbestimmung:

§§ 95 bis 98 BetrVG – Qualifizierung im Rahmen der aktuellen Vorschriften zur Finanzmarktregulierung

§ 87 BetrVG

- Verhalten der Beschäftigten im Betrieb – Kundengespräche

- Einrichtung von technischen Einrichtungen, die zur Überwachung der Beschäftigten geeignet sind –

Datenerhebung, -speicherung,- weitergabe an Dritte (BaFin) Bundesdatenschutzgesetz – Leistungs- und

Verhaltenskontrolle

- Arbeits- und Gesundheitsschutz (Thema: psychische Belastung durch Zunahme an Regelungen und

Kontrolle der Beschäftigten)

- innerbetriebliche Lohngestaltung – Provision, Zielvereinbarungssysteme

9/06.10.2014/

Besondere Rechtsgrundlagen für Beschäftigte im

Finanzdienstleistungsbereich Stand 2014 –

Beteiligungsrechte Betriebsrat:

Beispiel: Zielvereinbarungssysteme:

• Auswahl der Personen – Abschluss der Zielvereinbarungen über Vertriebsvorgaben nur mit

sachkundige Personen in der Anlageberatung (WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung)

• Zielvereinbarungsvereinbarungen oder Vorgaben dürfen keine das Kundeninteresse beeinträchtigenden

Inhalte haben

• Überwachung (durch Vertriebsbeauftragte) der getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung der

Vertriebsvorgaben – Aufzeichnungspflicht

„Vertriebsvorgaben im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3a des Wertpapierhandelsgesetzes sowie

die zur Umsetzung oder Überwachung getroffenen Maßnahmen, die Erfüllung der Vertriebsvorgaben und

die Kriterien zur Überprüfung der Vereinbarkeit der Vertriebsvorgaben mit den Kundeninteressen sowie die

Ergebnisse dieser Überprüfung sind ebenfalls aufzuzeichnen. (§ 14 WpDVerOV in der Fassung vom

5.4.2011)“

10/06.10.2014/

Besondere Rechtsgrundlagen für Beschäftigte im

Finanzdienstleistungsbereich Stand 2014 –

Beteiligungsrechte Betriebsrat:

Beispiel: Zielvereinbarungssysteme

Grundsatz: Zielvereinbarungen sind mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 10, 11)

Ausgestaltung der gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen in einer Betriebsvereinbarung

• Auswahl der Personen – Abschluss der Zielvereinbarungen über Vertriebsvorgaben nur mit sachkundige

Personen in der Anlageberatung (Nachweis über sachkundige Personen)

• Keine das Kundeninteresse beeinträchtigenden Inhalte (Ausschluss von Zielen in DV)

• Überwachung (durch Vertriebsbeauftragte) der getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung der

Vertriebsvorgaben – Aufzeichnungspflicht (Klärung Umfang, Aufbewahrung, Nutzung für betriebliche

Zwecke)

• Folgen bei Nichterreichung der Ziele

• Folgen bei Verstößen der Beschäftigten gegen die Regelungen aus dem Wertpapierhandelsgesetz

• Beteiligung Betriebsrat

• …

11/06.10.2014/

Fürsorgepflichten des Arbeitgebers im Rahmen Arbeits- und

Gesundheitsschutz bei der Umsetzung der Verordnungen, Gesetze zur

Finanzmarktregulierung

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, insbesondere im Rahmen des Arbeits- und

Gesundheitsschutzes und das Erfordernis einer sozialen Abwägung zwischen den

Interessen des Arbeitgebers und denen der Beschäftigten geht u.a. aus:

Allgemeine Regelungen:

• Art. 1 – Menschenwürde und Art. 2 Grundgesetz – allgemeines

Persönlichkeitsrecht, Art. 20 - Demokratieprinzip

• § 618 BGB (Fürsorgepflichten des Arbeitgebers),

• § 106 GewO (Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers),

• § 241 Abs. 2 BGB – Rücksichtnahmegebot sowie aus § 315 BGB – Abwägung der

betrieblichen Interessen und der Interessen der/des Beschäftigten hervor

12/06.10.2014/

Fürsorgepflichten des Arbeitgebers im Rahmen Arbeits- und

Gesundheitsschutz bei der Umsetzung der Verordnungen, Gesetze zur

Finanzmarktregulierung

13/06.10.2014/

Fürsorgepflichten des Arbeitgebers im Rahmen Arbeits- und

Gesundheitsschutz bei der Umsetzung der Verordnungen, Gesetze

zur Finanzmarktregulierung

Beispiele Besondere Regelungen aus dem Arbeitsschutzgesetz:

§§ 5, 6 ArbSchG - Beurteilung und Dokumentation der Arbeitsbedingungen

Instrument Gefährdungsbeurteilungen

Arbeitgeber hat Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, diese regelmäßig zu aktualisieren und die

Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, die sich aus der Beurteilung ergeben,

durchzuführen!

Zum Zusammenhang zwischen z.B. psychischer Belastung und Arbeitszeit müssen besondere

Indikatoren Inhalt der Gefährdungsbeurteilung sein.

Gefährdungsbeurteilungen müssen aktuell gehalten werden und gliedern sich in:

Erheben der Gefährdungen

Bewerten der Gefährdungen

Auflisten der bereits vorhandenen oder zu treffenden Maßnahmen mit der jeweiligen Zuordnung von

Zuständigkeiten. (siehe hierzu auch Leitlinien der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie)

Zur Beurteilung psychsicher Belastung: es müssen möglichst alle Anforderungsmerkmale (auch zu den

Auswirkungen und Umsetzung der Regelungen zur Finanzmarktregulierung auf die Beschäftigten) der

Arbeitstätigkeit identifiziert und dokumentiert werden.

14/06.10.2014/

Rechtsgrundlagen Finanzmarkregulierung mit besonderen

Auswirkungen auf die Beschäftigten – Zukunft bis 2016:

Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU, z.B.:

Art 16 Abs. 5 „Organisatorische Anforderungen“

- Einrichtung von wirksamen Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für die betrieblichen

Datenverarbeitungssysteme

- Aufzeichnungen (z.B. Telefongespräche, elektronische Dokumentation) über alle Dienstleistungen im

Rahmen des Wertpapiergeschäfts, Tätigkeiten und Geschäfte, um der zuständigen Behörde zu

ermöglichen, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen

Art. 24 Abs. 10 „Allgemeine Grundsätze und Kundeninformationen“

„Eine Wertpapierfirma, die Wertpapierdienstleistungen für Kunden erbringt, stellt sicher, dass sie die

Leistung ihrer Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet, die mit ihrer Pflicht, im

bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, kollidiert. Insbesondere trifft sie keine Vereinbarung im

Wege der Vergütung, Verkaufsziele oder auf sonstigem Wege, die ihre Mitarbeiter verleiten könnte, einem

Kleinanleger ein bestimmtes Finanzinstrument zu empfehlen, obwohl die Wertpapierfirma ein anderes, den

Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Finanzinstrument anbieten könnte.“

Umsetzungsfrist 24 Monate bis 3. Juli 2016 Wertpapierhandelsgesetz

15/06.10.2014/

Rechtsgrundlagen Finanzmarkregulierung mit besonderen

Auswirkungen auf die Beschäftigten – Zukunft bis 2016:

Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU, z.B.:

Art 16 Abs. 5 „Organisatorische Anforderungen“

- Einrichtung von wirksamen Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für die betrieblichen

Datenverarbeitungssysteme

- Aufzeichnungen (z.B. Telefongespräche, elektronische Dokumentation) über alle Dienstleistungen im

Rahmen des Wertpapiergeschäfts, Tätigkeiten und Geschäfte, um der zuständigen Behörde zu

ermöglichen, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen

Auswirkungen auf Datenschutz und

digitalen Arbeits- und Gesundheitsschutz

16/06.10.2014/

Rechtsgrundlagen Finanzmarkregulierung mit besonderen

Auswirkungen auf die Beschäftigten – Zukunft bis 2016:

Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU, z.B.:

Art. 24 Abs. 10 „Allgemeine Grundsätze und Kundeninformationen“

„Eine Wertpapierfirma, die Wertpapierdienstleistungen für Kunden erbringt, stellt sicher, dass sie die

Leistung ihrer Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet, die mit ihrer Pflicht, im

bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, kollidiert. Insbesondere trifft sie keine Vereinbarung im

Wege der Vergütung, Verkaufsziele oder auf sonstigem Wege, die ihre Mitarbeiter verleiten könnte, einem

Kleinanleger ein bestimmtes Finanzinstrument zu empfehlen, obwohl die Wertpapierfirma ein anderes, den

Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Finanzinstrument anbieten könnte.“

Auswirkungen auf Verhaltens- und

Leistungskontrolle der Beschäftigten und

Provisions- bzw. Leistungsorientierte

Vergütungssysteme

17/06.10.2014/

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!