Repetitorium Besonderes Verwaltungsrecht

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Repetitorium Besonderes Verwaltungsrecht Vereins- und Versammlungsrecht Sommersemester 2014 Institut für Staats- und Verwaltungsrecht ao.Univ.-Prof. Mag. Dr. Christian M. PISKA

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Institut für Staats- und Verwaltungsrecht ao.Univ.-Prof. Mag. Dr. Christian M. PISKA. Repetitorium Besonderes Verwaltungsrecht. Vereins- und Versammlungsrecht Sommersemester 2014. 2. Übersicht Struktur dieses Vortrags. Vereinsrecht Vereinsbegriff - PowerPoint PPT Presentation

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Repetitorium Besonderes Verwaltungsrecht

Vereins- und Versammlungsrecht

Sommersemester 2014

Institut für Staats- und Verwaltungsrechtao.Univ.-Prof. Mag. Dr. Christian M. PISKA

Page 2: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Vereinsrecht Vereinsbegriff Gründung und Beendigung eines Vereins Behörden und Zuständigkeiten

• Versammlungsrecht Versammlungsbegriff Anzeige und Untersagung der Versammlung Durchführung und Auflösung Behörden und Zuständigkeiten

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ÜbersichtStruktur dieses Vortrags

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Page 3: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 – VerG)

BGBl I 2002/66 idF BGBl I 2013/161

• Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung (VerGV)BGBl II 2005/60 idF BGBl II 2008/218

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VereinsrechtRechtsgrundlagen

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Page 4: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• VereinsG 2002

ersetzte bisheriges VereinsG 1951

Öffentlich-rechtlicher Teil: Legaldefinition Verein, Gründung, Eckpunkte der Organisation, Aufsichtsmaßnahmen durch Vereinsbehörden, Untersagung und Auflösung von Vereinen

Privatrechtliche Vorschriften: regeln zivilrechtliche Rechtsverhältnisse des Vereins nach innen (Verhältnis Verein – Mitglieder bzw. Mitglieder untereinander) und im Rechtsverkehr nach außen (sog. Vereinsprivatrecht) – Kontrolle durch ordentliche Gerichte 4

VereinsrechtKurzcharakteristik

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Page 5: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• „öffentliches VereinsR“ – Art 10 (1) Z 7 B-VG

Kompetenztatbestand „Vereins- und Versammlungsrecht“

Bildung und Organisation von Vereinen + Aufsichtsmaßnahmen

• „VereinsprivatR“ – Art 10 (1) Z 6 B-VG

Kompetenztatbestand „Zivilrechtswesen“

Regelung der privaten Rechtsverhältnisse des Vereins nach innen und nach außen

→ beides in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache5

VereinsrechtKompetenzgrundlagen

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Page 6: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Art 12 StGG

Österr Staatsbürger haben Recht sich zu versammeln und Vereine zu bilden

• Beschluss der Prov. Nationalversammlung (StGBl 1918/3), Z 3

„Vereins- und Versammlungsfreiheit ohne Unterschied des Geschlechts“

• Art 11 (1) EMRK

alle Menschen haben Recht sich friedlich zu versammeln und sich mit anderen zusammenzuschließen.

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VereinsrechtGrundrechtliche Bezüge

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Page 7: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Art 12 StGG: Ausübung wird durch besondere Gesetze geregelt → (Rsp VfGH) Ausübungsvorbehalt – Grundrecht nur nach Maßgabe der einfachgesetzlichen Ausgestaltung (im VereinsG) durch Gesetzgeber gewährt

• Unterschiedliche Bewertung bei Verletzung des VereinsG

stRsp VfGH: jede Verletzung des VereinsG als Verletzung des Grundrechts nach Art 12 StGG (Feinprüfungsgrundrecht)

Art 11 (2) EMRK: Eingriffe nur nach Maßgabe des materiellen Eingriffsvorbehalts (öff. Interesse + verhältnismäßig) zulässig Art 53 EMRK: Günstigkeitsprinzip → Anforderungen auch für VereinsG

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VereinsrechtGrundrechtliche Bezüge II

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Page 8: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• VfGH und Lehre: „Verein“ iSd Art 12 StGG:

„jede freiwillige, für die Dauer bestimmte organisierte Verbindung mehrerer Personen zur Erreichung eines bestimmten gemeinschaftlichen Zweckes durch fortgesetzte gemeinschaftliche Tätigkeit“ – nun auch Legaldefinition in § 1 VereinsG 2002

• Grundrechtsträger: physische und jur Personen – auch Verein selbst kann sich auf Vereinsfreiheit berufen!

• Art 12 StGG: nur „Idealvereine“ – nicht auf Gewinn ausgelegt

• Art 11 EMRK: weiterer Vereinsbegriff – auch wirtschaftliche Ziele8

VereinsrechtGrundrechtliche Bezüge III

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Page 9: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Art 9 StV Wien: Einschränkung verpflichtet Österreich zur Auflösung der NSDAP/aller Organisationen faschistischen Charakters; Verbot der Betätigung solcher Organisationen• Art 4 Z 2 StV Wien verbietet jede Organisation die politische/wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland anstrebt VfGH: Art 9 und 4 StV Wien nicht unmittelbar anwendbar, aber als Auslegungsmaximen zu beachten – zB bei Untersagung von Vereinen als staatsgefährlich und gesetzwidrig – in nRsp: schon wegen Verstoß gegen § 3 VerbotsG 1947 Untersagung von Verein geboten• Art 7 Z 5 StV Wien: Schutz für kroatische oder slowenische Bevölkerung – Verbot von Vereinen, die deren Rechte als Minderheit nehmen wollen

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VereinsrechtVölkerrechtliche Bezüge

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Page 10: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Grundrechte als allgemeine Grundsätze Art 6 (3) EUV (idF des Vertrages von Lissabon): Grundrechte aus EMRK, sowie Grundrechte, die sich aus gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben → als „allgemeine Grundsätze“ Teil des Unionsrechts→ Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit von EuGH als Grundrecht anerkanntBeschränkungen der Vereinsfreiheit (betreffend Vereinen, die wirtschaftlich tätig sind + grenzüberschreitender Sachverhalt) durch Grundfreiheiten 10

VereinsrechtEuroparechtliche Bezüge

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Page 11: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• neu: Art 12 Grundrechtecharta – seit Lissabon rechtsverbindlich Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

(1)Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.(2)Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.

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VereinsrechtEuroparechtliche Bezüge II

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Page 12: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Art 12 GrundrechtechartanRsp VfGH dazu: setzt Grundrechte aus GRC den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechten gleich – im Verfahren gem Art 144 und Art 144a B-VG geltend machen GRC nun in ihrem Anwendungsbereich auch Prüfungsmaßstab der generellen Normenkontrolle (insb Art 139 und Art 140 B-VG)Stets aber Einzelfallbezogene Entscheidung, welche Rechte der GRC Prüfungsmaßstab sind (siehe dazu: Kucsko-Stadlmayer und Eisenberger, JAP 2013/2014/4)

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VereinsrechtEuroparechtliche Bezüge III

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Page 13: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Legaldefinition in § 1 VereinsG„Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1)“

Letzter Satz: Rechtspersönlichkeit als jur Person des PrivatR

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VereinsrechtVereinsgesetz: Begriffsmerkmale

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Page 14: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Freiwilligkeitfreiwilliger Beitritt oder Austritt möglich

• auf Dauer angelegtUnterscheidung zu Versammlungen

• aufgrund von Statuten organisierter Zusammenschluss Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages erforderlich• Zusammenschluss mindestens zweier Personen

auch durch jur Personen (zB andere Vereine)• Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen ideellen Zwecks

darf „nicht auf Gewinn berechnet“ sein, nur Idealvereine, ideelle Zweck darf nicht gesetzwidrig sein

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VereinsrechtVereinsgesetz: Begriffsmerkmale II

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Page 15: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• ad Verfolgung von wirtschaftlichen Vorteilen

„nicht auf Gewinn berechnet“, wenn Mitgliedschaft beim Verein als Nebeneffekt Mitgliedern wirtschaftliche Vorteile bringt Gewinn für ideellen Zweck verwendet wird und wirtschaftliche Tätigkeit Vereinszweck untergeordnet

Soweit Verein aber gewerbliche Tätigkeit verfolgt: GewO unterworfen!

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VereinsrechtVereinsgesetz: Begriffsmerkmale III

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Page 16: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• § 1 (3) VerG„Dieses Bundesgesetz gilt nicht für solche Zusammenschlüsse, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften in anderer Rechtsform gebildet werden müssen oder auf Grund freier Rechtsformwahl nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebildet werden.“

zB auf Gewinn berechneten Vereine: VersicherunsaufsichtsG für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, BankwesenG, SparkassenG nach ParteienG gegründeten politischen Parteien

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VereinsrechtVereinsgesetz: Ausnahmen zum Vereinsbegriff

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Page 17: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Hauptverein – ZweigvereinZweigverein ist Hauptverein untergeordnet und trägt Ziele des übergeordneten Vereins mit; zwei selbständige jur Personen; unterscheide vom Zweigverein rechtlich unselbständige Teileinheiten eines Vereins

• VerbandidR ein Verein in dem sich Vereine zur Verfolgung

gemeinsamer Interessen zusammenschließenDachverband: Zusammenschluss von Verbänden

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VereinsrechtVereinsgesetz: Sonderformen

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Page 18: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

1. Schritt

2. Schritt Rechtspersönlichkeit

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VereinsrechtVereinsgesetz: Gründung

Errichtung

Entstehung

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Page 19: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Vereinbarung von Statuten Gründungsvereinbarung (§ 2 (1) VerG) = zivilrechtlicher, mehrseitiger (multilateraler) Vertrag zwischen Gründern über Vereinsorganisation

Abschluss der Vereinbarung führt zur Errichtung des Vereins

Mindestinhalte der Statuten: Vereinsname, Vereinssitz, Vereinszweck, Tätigkeit und Aufbringung der finanziellen Mittel, Regelungen über Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder, Organe und ihre Aufgaben, Bestellung der Organe, Erfordernisse über gültige Beschlussfassung, Bestimmungen über freiwillige Auflösung etc.

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VereinsrechtVereinsgesetz: Errichtung

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Page 20: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Anzeige der Vereinserrichtung Errichtung ist Vereinsbehörde von Gründern oder bereits bestellten organ. Vertretern unter Angabe verschiedener Daten, der für Zustellung maßgeblichen Anschrift und der Statuten anzuzeigen.

• Vereinsbehörde hat Möglichkeit Errichtung auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen; mögliche Reaktionen: untersagt Gründung lässt Frist ungenützt verstreichen schon vor Ablauf der Frist: ausdrückliche Zustimmung („Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit“) 20

VereinsrechtVereinsgesetz: Entstehung

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Page 21: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Untersagung der Vereinsgründung (§ 12 VerG), wenn Zweck (zB Verbreitung von NS-Gedankengut) Name (zB Verwechslungsgefahr) Organisation (zB Vereinsaustritt nur erschwert möglich)gesetzwidrig wäre + Eingriff in Vereinigungsfreiheit (Art 11 (2) EMRK) gerechtfertigt.

Untersagungsbescheid binnen 4 Wochen (Fristverlängerung auf 6 Wochen gem § 12 (3) VerG).

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VereinsrechtVereinsgesetz: Entstehung II

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Page 22: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit

ergeht kein Untersagungsbescheid binnen 4 Wochen-Frist: Schweigen gilt als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit Oder vor Fristablauf ausdrückliche Einladung mit Bescheid

§ 2 (1) letzter Satz VerG: „Er entsteht als Rechtsperson mit Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 1 oder mit früherer Erlassung eines Bescheids gemäß § 13 Abs. 2.“ 22

VereinsrechtVereinsgesetz: Entstehung III

Verein entsteht als Rechtsperson

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Page 23: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

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VereinsrechtVereinsgesetz: Beendigung

Achtung!

Auflösung muss zusätzlich zur Förderung eines der aufgezählten Gründe zur Förderung eines in Art 11 (2) EMRK genannten öffentlichen Interesses notwendig (dh verhältnismäßig) sein.

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Page 24: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Beendigung des Vereins

Rechtspersönlichkeit endet erst mit Eintragung seiner Auflösung in Vereinsregister (wirkt konstitutiv!)

Publizitätsakt – dient Rechtssicherheit

wenn „Abwicklung“ des Vereinsvermögens notwendig: Rechtspersönlichkeit endet erst mit Eintragung der Beendigung der Abwicklung

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VereinsrechtVereinsgesetz: Beendigung II

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Page 25: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• § 31 VerG – Strafbestimmungen soweit nicht von Strafgerichten zu verfolgen ist (subsidär) Verwaltungsübertretung von Bezirksverwaltungsbehörde (bzw. in Gemeinde in der LPD zugleich Sicherheitsbehörde „1. Instanz“ ist eben diese) mit Geldstrafe bis zu EUR 218.- (im Wiederholungsfall bis zu EUR 726.-) zu bestrafenzB Z 1: wer „die Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht gemäß § 11 Abs. 1 anzeigt“

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VereinsrechtVereinsgesetz: Verwaltungsübertretungen

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Page 26: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Vereinsbehörden§ 2 (1) + (2) SPG: Vereins- und Versammlungsangelegenheiten als Teil der Sicherheitsverwaltung; von Sicherheitsbehörden vollzogen.

Vereinsbehörden sind die Sicherheitsbehörden

Bezirksverwaltungsbehörden bzw. LPD (im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde „erster Instanz“ ist )

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VereinsrechtVereinsgesetz: Behörden und Zuständigkeiten

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Page 27: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Zuständigkeiten: neu Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012§ 9 (2) VerG: „Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“

Örtliche Zuständigkeit: richtet sich nach Sitz des Vereins (§ 9 (3) VerG).

• Verfahren vor Sicherheitsbehörden nach AVG, VStG, VVG Abweichungen vom AVG: insb von allgemeiner Entscheidungsfrist über Anträge von Parteien (6 Monate) – für Untersagungsbescheid: 4 bzw. 6 Wochen • auch Rechtsschutzvorschriften für Sicherheitsverwaltung aus SPG anzuwenden

VereinsrechtVereinsgesetz: Behörden und Zuständigkeiten II

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Page 28: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Besonderheit: Vereinsversammlungen

Versammlung, die auf Vereinsmitglieder beschränkt („geladene Gäste“ iSd § 2 (1) VersammlungsG)

→ müssen bei Versammlungsbehörde nicht angezeigt werden (§ 10 VerG: „nicht anzeigepflichtige“ oder „freie“ Versammlungen)

wenn aber allgemein zugängliche öffentliche Versammlung von Verein veranstaltet: anzeigepflichtig iSd § 2 VersammlungsG.

VereinsrechtVereinsgesetz: Behörden und Zuständigkeiten III

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Page 29: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

Vereinsrecht

Vereinsbegriff Gründung und Beendigung eines Vereins Behörden und Zuständigkeiten

Versammlungsrecht Versammlungsbegriff Anzeige und Untersagung der Versammlung Durchführung und Auflösung Behörden und Zuständigkeiten

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ÜbersichtStruktur dieses Vortrags

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Page 30: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

•Versammlungsgesetz 1953 (VersG)BGBl 1953/98 idF BGBl I 2013/161

VersammlungsrechtRechtsgrundlage

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Page 31: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Versammlungsrecht regelt Ausübung des Grundrechts Versammlungsfreiheit (Art 12 StGG, Art 11 EMRK) – dieses garantiert kollektive Meinungskundgabe

•Versammlungsgesetz regelt Ausgleich zwischen Versammlungsfreiheit und entgegenstehenden berechtigten privaten und öffentlichen Interessen Versammlungsbehörden: Überwachungsfunktion

Anzeige an BehördeUntersagung und Auflösung durch Behörde

VersammlungsrechtKurzcharakteristik

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Page 32: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Versammlungsrecht – Art 10 (1) Z 7 B-VG

Kompetenztatbestand „Vereins- und Versammlungsrecht“

Bildung und Durchführung von Versammlungen, Aufsichtsmaßnahmen

→ in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache• Abgrenzung: Versammlung, die keine im verfassungsrechtlichen Sinn ist → oftmals Gegenstand des Veranstaltungswesens (Generalklausel Art 15 (1) B-VG - Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung)

zB Angelegenheiten des „Theater- und Kinowesens“ (Art 15 (3) B-VG)

auf dieser Grundlage: Veranstaltungsgesetze der Länder

VersammlungsrechtKompetenzgrundlagen

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Page 33: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Art 12 StGG

Österr Staatsbürger haben Recht sich zu versammeln und Vereine zu bilden

• Beschluss der Prov. Nationalversammlung (StGBl 1918/3), Z 3

„Vereins- und Versammlungsfreiheit ohne Unterschied des Geschlechts“

• Art 11 (1) EMRK

alle Menschen haben Recht sich friedlich zu versammeln und sich mit anderen zusammenzuschließen.

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VersammlungsrechtGrundrechtliche Bezüge

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Page 34: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Art 12 StGG: keine Legaldefinition in Art 12 StGG, durch VfGH entwickelt und für VersG maßgeblich („enger“ Versammlungsbegriff, weil enger als jener der EMRK) Ausübungsvorbehalt: Grundrecht nach Maßgabe der einfachgesetzlichen Ausgestaltung im VersG gewährt

• Art 11 EMRK: alle Menschen haben Recht sich friedlich zu versammlen, weiter als jener des Art 12 StGG (auch erfasst: organisierte, einmalige Vereinigung mehrerer Menschen zu einem gemeinsamen Ziel an bestimmtem Ort, zB Festakt) materieller Ausübungsvorbehalt → Art 11 EMRK geht Art 12 StGG als günstigere Bestimmung vor (Art 53 EMRK)

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VersammlungsrechtGrundrechtliche Bezüge II

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Page 35: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art 12 StGG gewährleistet Freiheit sich zu versammeln und versammelt zu bleiben. auch Bestrafung wegen Übertretung des VersG kann Eingriff sein

Aus Art 12 StGG und Z 3 des Beschlusses der Prov. Nationalversammlung → Rsp: Verbot des Konzessionssystem Versammlung darf nicht von vorhergehender Bewilligung abhängig sein Anzeigepflicht und Untersagung aber zulässig Untersagung und Auflösung nur unter Voraussetzungen des VersG und mat. Gesetzesvorbehalt in Art 11 (2) EMRK

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VersammlungsrechtGrundrechtliche Bezüge III

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Page 36: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art 12 StGG gewährleistet Freiheit sich zu versammeln und versammelt zu bleiben. auch Bestrafung wegen Übertretung des VersG kann Eingriff sein

Aus Art 12 StGG und Z 3 des Beschlusses der Prov. Nationalversammlung → Rsp: Verbot des Konzessionssystem Versammlung darf nicht von vorhergehender Bewilligung abhängig sein Anzeigepflicht und Untersagung aber zulässig Untersagung und Auflösung nur unter Voraussetzungen des VersG und mat. Gesetzesvorbehalt in Art 11 (2) EMRK

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Versammlungsrecht Grundrechtliche Bezüge III

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Page 37: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Art 9 StV Wien: Einschränkung verpflichtet Österreich zur Auflösung der NSDAP/aller Organisationen faschistischen Charakters; Verbot der Betätigung solcher Organisationen• Art 4 Z 2 StV Wien verbietet jede Organisation die politische/wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland anstrebt

VfGH: Art 9 und 4 StV Wien nicht unmittelbar anwendbar, aber als Auslegungsmaximen zu beachten – zB bei Untersagung von Versammlungen als staatsgefährlich und gesetzwidrig – in nRsp: schon wegen Verstoß gegen § 3 VerbotsG 1947 Untersagung von Versammlung geboten

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VersammlungsrechtVölkerrechtliche Bezüge

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siehe schon Folie zu Vereinsrecht

Page 38: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Grundrechte als allgemeine Grundsätze Art 6 (3) EUV (idF des Vertrages von Lissabon): Grundrechte aus EMRK, sowie Grundrechte, die sich aus gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben → als „allgemeine Grundsätze“ Teil des UnionsrechtsIn der Praxis: Spannungsverhältnis Versammlungsfreiheit – Grundfreiheit des Warenverkehrs zB Demonstration auf Hauptverkehrsstraßen mit Blockadecharakter („Brenner-Blockade“)→ eventuell unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten gegen Versammlungen einzuschreiten; aber: Schranken der Grundfreiheiten in Grundrechten – gegen einander abwägen !

VersammlungsrechtEuroparechtliche Bezüge

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siehe schon Folie zu Vereinsrecht

Page 39: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• neu: Art 12 Grundrechtecharta Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

(1)Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.(2)Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.

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VersammlungsrechtEuroparechtliche Bezüge II

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siehe schon Folie zu Vereinsrecht

Page 40: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• keine Legaldefinition in VersG, aber Definition durch VfGH „Zusammenkunft mehrerer Menschen [...], wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammenkommenden entsteht. Eine Versammlung ist – maW ausgedrückt – das Zusammenkommen von Menschen (auch auf Straßen) zum gemeinsamen Zweck der Erörterung von Meinungen oder der Kundgabe von Meinungen an andere; keine Versammlung ist das bloß zufällige Zusammentreffen von Menschen“ (zB VfSlg 11.866)→ verfassungsrechtliche Versammlungsbegriff aus Rsp zu Art 12 StGG (auch für VersG relevant) 40

VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: Begriff der Versammlung

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Page 41: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Versammlungsbegriff: Beurteilung nach Zweck und Elemente der äußeren Erscheinungsform (Modalitäten, Dauer,

Anzahl der Teilnehmer etc)

relevant ist erkennbares geplantes Geschehen (nicht: ob als „Versammlung“ von Veranstaltern angezeigt)

= enger restriktiver Versammlungsbegriff

Kasuistische Rsp des VfGH: zB muss organisierte Zusammenkunft sein, aber auch „Spontanversammlungen“ können erfasst sein

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VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: Begriff der Versammlung II

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Page 42: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Versammlungsbegriff der EMRK in Art 11 „jede organisierte einmalige Vereinigung mehrerer Menschen zu

einem gemeinsamen Ziel an einem bestimmten Ort“= weiter Versammlungsbegriff

zB auch öffentlicher Festakt als Versammlung iSd Art 11 EMRK, nicht aber als Versammlung iSd Art 12 StGG (VfSlg 12.501)

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VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: Begriff der Versammlung III

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Page 43: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• „absolut“ freie Versammlungen aus Anwendungsbereich des VersG ausgenommen

• nicht anzeigepflichtige („freie“) Versammlungen müssen nicht angezeigt werden, andere Vorschriften des VersG aber anwendbar

• anzeigepflichtige öffentliche Versammlungen voll von VersG erfasst

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VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: Einteilung der Versammlungen

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Page 44: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• „absolut“ freie Versammlungen → aus Anwendungsbereich des VersG ausgenommen Wahlversammlungen bestimmter Art (§ 4 VersG):

Versammlungen der Wähler zu Wahlbesprechungen, zu Besprechungen mit den gewählten Abgeordneten, wenn zur Zeit der ausgeschriebenen Wahlen und nicht unter freiem Himmel öffentliche Belustigungen, Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste, Leichenbegräbnisse, Prozessionen, etc

(§ 5 VersG, keine taxative Aufzählung)

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VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: Einteilung der Versammlungen II

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Page 45: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• nicht anzeigepflichtige („freie“) Versammlungen → müssen nicht angezeigt werden, andere Vorschriften des VersG aber anwendbar

Versammlungen, die nicht allgemein zugänglich und auf geladene Gäste beschränkt sind Mitgliederversammlungen von Vereinen (§ 10 VerG)

„Geschlossene Gesellschaft“: auf geladene Gäste beschränkt – Teilnehmer müssen persönlich und individuell von Veranstalter geladen werden, Zutritt nicht allgemein möglich (zB Kontrolle durch TeilnehmerInnenliste) 45

VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: Einteilung der Versammlungen III

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Page 46: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• anzeigepflichtige öffentliche Versammlungen → spätestens 24 Stunden vor Versammlung bei

Versammlungsbehörde anzuzeigen

allgemein zugängliche öffentliche (Volks-)Versammlungen (§ 2 VersG)

Irrelevant, ob an öffentlichem (zB Straße) oder privaten Ort (zB Wohnung, Wirtshaus), ob in Bewegung „als Aufzug“ oder „statisch“

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VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: Einteilung der Versammlungen IV

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Page 47: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Versammlungsanzeige spätestens 24 Stunden vor beabsichtigter Abhaltung unter Angabe von Zweck, Ort und Zeit an Versammlungsbehörde durch Veranstalter schriftlich

für Einhaltung der Frist ist rechtzeitiges Einlangen bei Behörde relevant auf Verlangen hat Behörde Bestätigung über Anzeige auszustellen

Beachte: Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften sind zu beachten!zB § 86 StVO Umzüge: bei Benutzung der Straße für andere Zwecke als jene des Straßenverkehrs, drei Tage vorher der Straßenpolizei anzuzeigen 47

VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: Anzeige und Untersagung

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Page 48: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Untersagung der Versammlung durch Behörde mit Bescheid, wenn deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet (§ 6 VersG).

§ 6 VersG ist verfassungskonform interpretieren→ Untersagung muss auch iSd Art 11 (2) EMRK notwendig sein

VfGH: Untersagungsbescheid als Prognoseentscheidung aufgrund objektiv erfassbarerer Umstände, in Abwägung der Interessen des Veranstalters an Abhaltung der Versammlung und den öffentlichen Interessen aus Art 11 (2) EMRK am Unterbleiben der Versammlung

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VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: Anzeige und Untersagung

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Page 49: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Versammlungsleiter und Ordner müssen für Wahrung des Gesetzes, Aufrechterhaltung der

Ordnung sorgen müssen gesetzwidrigen Handlungen/Äußerungen sofort entgegentreten wird Anordnungen nicht Folge geleistet → Leiter muss Versammlung auflösen

Verletzung der Verhaltenspflichten = Verwaltungsübertretung

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VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: Durchführung der Versammlung

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Page 50: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Vermummungsverbot (§ 9 VersG)Personen, die ihr Gesicht verhüllen oder verbergen oder Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern dürfen an einer Versammlung nicht teilnehmen.

• Bewaffnungsverbot (§ 9a VersG) Personen, die bewaffnet sind, oder Gegenstände mit sich führen, die geeignet sind und uU nach nur dazu dienen Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben, dürfen an Versammlungen nicht teilnehmen

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VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: Durchführung der Versammlung II

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Page 51: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Verstoß gegen Vermummungs- und Bewaffnungsverbot

jeweils allein (sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist) = Verwaltungsübertretung

wer zugleich gegen Vermummungsverbot nach § 9 VersG und Bewaffnungsverbot nach § 9a VersG verstößt = Erfüllung eines besonderen gerichtlichen Straftatbestandes (§ 19 VersG)

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VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: Durchführung der Versammlung III

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Page 52: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Auflösung einer Versammlung = behördliche Beendigung einer aktuell stattfindenden Versammlung

• Versammlung ist von Behörde zu untersagen und „nach Umständen“ aufzulösen, wenn sie gegen Vorschriften des VersG veranstaltet wird aufzulösen, wenn sich in einer Versammlung

gesetzwidrige Vorgänge ereignen sie öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt

und in allen Fällen Auflösung iSd Art 11 (2) EMRK gerechtfertigt ist

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VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: Auflösung einer Versammlung

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Page 53: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Anordnung der Auflösung: Rechtsform von Teilen der L als Befehlsakt gesehen

an alle VersammlungsteilnehmerInnen zu richtenmuss entsprechend wahrnehmbar erfolgen

anderer Teil der L: mündlich verkündete Verordnung

Konsequenzen für Rechtsschutz: Befehlsakt: von jedeR TeilnehmerIn mit Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Verordnung: Individualantrag beim VfGH

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VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: Auflösung einer Versammlung II

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Page 54: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Aufgelöste Versammlung alle Anwesenden verpflichtet Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen

wird Befehlsakt (die „Auflösung“) nicht befolgt, darf Zwang angewendet werden

Nichtbefolgung des Gebots, Versammlungsort sogleich zu verlassen = Verwaltungsübertretung

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VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: Auflösung einer Versammlung III

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Page 55: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• § 19 VersG „Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.“

subsidiär („sofern nicht gerichtlich strafbar“) Blankettstrafnorm („Übertretungen gegen dieses Gesetz“) zB Verstöße gegen Anzeigepflicht, „Nichtauseinandergehen“

nach Versammlungsauflösung 55

VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: Verwaltungsstraftatbestände

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Page 56: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Versammlungsbehörden§ 2 (1) + (2) SPG: Vereins- und Versammlungsangelegenheiten als Teil der Sicherheitsverwaltung; von Sicherheitsbehörden vollzogen.

Versammlungsbehörden sind die Sicherheitsbehörden

Bezirksverwaltungsbehörden bzw. LPD (im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde „erster Instanz“ ist )

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VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: Behörden und Zuständigkeiten

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Page 57: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Zuständigkeiten: neu Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012§ 18 VersG: „Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“

Örtliche Zuständigkeit: jene Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Versammlung laut Anzeige veranstaltet werden soll oder tatsächlich veranstaltet wird (§§ 2, 16 VersG iVm § 3 Z 2 AVG).

• Verfahren vor Sicherheitsbehörden nach AVG, VStG, VVG Abweichungen vom AVG: insb von § 13 (5) AVG mit § 2 (1) VersG als speziellere Norm – Frist von 24 Stunden für Einlangen von Versammlungsanzeige auch gewahrt, wenn außerhalb der Amtsstunden mittels Fax bei Behörde einlangt

VersammlungsrechtVersammlungsgesetz: Behörden und Zuständigkeiten II

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Page 58: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

• Versammlung vor Bekleidungsunternehmen:

Sachverhalt: Kundgebung gegen Pelzhandel vor Bekleidungsunternehmen, ca. 10 Personen mit Tisch, Infomaterial, Beamer, Leinwand. Der Tisch wird 5 Meter von Auslage entfernt aufgestellt. Die Behörde untersagt die Versammlung und gibt Schutz des Geschäfts Vorrang.

Welche Argumente spreche für, welche gegen die Untersagung?

VersammlungsrechtFallbeispiel

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Page 59: Repetitorium  Besonderes Verwaltungsrecht

Kolonovits, Vereins- und Versammlungsrecht, in Hammer/Kolonovits/Muzak/Piska/Strejcek (Hg.), Besonderes Verwaltungsrecht (2012)

Giese, Vereins- und Versammlungsrecht, in Bachmann et al (Hg.), Besonderes Verwaltungsrecht (2012)9

Literaturempfehlungen

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