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ProdSich 2.14.1 Version 02/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1 Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung) Vom 15. Mai 2014 (ABl. L 189, S. 164) zuletzt berichtigt am 23. Juni 2015 (ABl. EG L 157, S. 112) in Kraft getreten am 17. Juli 2014 Artikel 1, Artikel 2 Nummern 1 bis 14, Artikel 3, 4, 14, 15 und 16, Artikel 19 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 44, 45 und 46 gelten ab dem 19. Juli 2016 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Geltungsbereich (1) Diese Richtlinie gilt für die Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Bau- gruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar. (2) Diese Richtlinie gilt nicht für: a) Fernleitungen aus einem Rohr oder einem Rohrsystem für die Durchleitung von Fluiden oder Stoffen zu oder von einer (Offshore- oder Onshore-)Anlage ab einschließlich der letzten Absperrvorrichtung im Be- reich der Anlage, einschließlich aller Nebenausrüstungen, die speziell für diese Leitungen ausgelegt sind; dieser Ausschluss erstreckt sich nicht auf Standarddruckgeräte, wie z. B. Druckgeräte, die sich in Druckregelstationen und in Kompressorstationen finden können; b) Netze für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser und ihre Geräte sowie Triebwas- serwege in Wasserkraftanlagen wie Druckrohre, -stollen und -schächte sowie die betreffenden Ausrüs- tungsteile; c) einfache Druckbehälter gemäß der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Ra- tes (1) ; d) Aerosolpackungen gemäß der Richtlinie 75/324/EWG des Rates (2) ; e) Geräte, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen sind, welche durch die folgenden Rechtsakte defi- niert sind: i) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ; ii) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ; iii) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ; (1) Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Harmonisierung der Rechts- vorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45). (2) Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosol- packungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40). (3) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1). (4) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1). (5) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).

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    Richtlinie 2014/68/EU des Europischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten

    ber die Bereitstellung von Druckgerten auf dem Markt (Neufassung)

    Vom 15. Mai 2014 (ABl. L 189, S. 164) zuletzt berichtigt am 23. Juni 2015 (ABl. EG L 157, S. 112)

    in Kraft getreten am 17. Juli 2014 Artikel 1, Artikel 2 Nummern 1 bis 14, Artikel 3, 4, 14, 15 und 16, Artikel 19 Abstze 1 und 2

    sowie Artikel 44, 45 und 46 gelten ab dem 19. Juli 2016 DAS EUROPISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPISCHEN UNION HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1 Geltungsbereich

    (1) Diese Richtlinie gilt fr die Auslegung, Fertigung und Konformittsbewertung von Druckgerten und Bau-gruppen mit einem maximal zulssigen Druck (PS) von ber 0,5 bar. (2) Diese Richtlinie gilt nicht fr: a) Fernleitungen aus einem Rohr oder einem Rohrsystem fr die Durchleitung von Fluiden oder Stoffen zu

    oder von einer (Offshore- oder Onshore-)Anlage ab einschlielich der letzten Absperrvorrichtung im Be-reich der Anlage, einschlielich aller Nebenausrstungen, die speziell fr diese Leitungen ausgelegt sind; dieser Ausschluss erstreckt sich nicht auf Standarddruckgerte, wie z. B. Druckgerte, die sich in Druckregelstationen und in Kompressorstationen finden knnen;

    b) Netze fr die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser und ihre Gerte sowie Triebwas-serwege in Wasserkraftanlagen wie Druckrohre, -stollen und -schchte sowie die betreffenden Ausrs-tungsteile;

    c) einfache Druckbehlter gem der Richtlinie 2014/29/EU des Europischen Parlaments und des Ra-tes(1);

    d) Aerosolpackungen gem der Richtlinie 75/324/EWG des Rates(2); e) Gerte, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen sind, welche durch die folgenden Rechtsakte defi-

    niert sind: i) Richtlinie 2007/46/EG des Europischen Parlaments und des Rates(3); ii) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europischen Parlaments und des Rates(4); iii) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europischen Parlaments und des Rates(5);

    (1) Richtlinie 2014/29/EU des Europischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 ber die Harmonisierung der Rechts-

    vorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung einfacher Druckbehlter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45).

    (2) Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ber Aerosol-packungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40).

    (3) Richtlinie 2007/46/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens fr die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhngern sowie von Systemen, Bauteilen und selbststndigen technischen Einheiten fr diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

    (4) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 ber die Genehmigung und Marktberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).

    (5) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 ber die Genehmigung und Marktberwachung von zwei- oder dreirdrigen und vierrdrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).

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    f) Gerte, die nach Artikel 13 dieser Richtlinie hchstens unter die Kategorie I fallen wrden und die von einer der folgenden Richtlinien erfasst werden: i) Richtlinie 2006/42/EG des Europischen Parlaments und des Rates(1); ii) Richtlinie 2014/33/EU des Europischen Parlaments und des Rates(2); iii) Richtlinie 2014/35/EU des Europischen Parlaments und des Rates(3); iv) Richtlinie 93/42/EWG des Rates(4), v) Richtlinie 2009/142/EG des Europischen Parlaments und des Rates(5); vi) Richtlinie 2014/34/EU des Europischen Parlaments und des Rates(6);

    g) Gerte gem Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV; h) Gerte, die speziell zur Verwendung in kerntechnischen Anlagen entwickelt wurden und deren Ausfall zu

    einer Freisetzung von Radioaktivitt fhren kann; i) Bohrlochkontrollgerte, die fr die industrielle Exploration und Gewinnung von Erdl, Erdgas oder Erd-

    wrme sowie fr Untertagespeicher verwendet werden und dazu bestimmt sind, den Bohrlochdruck zu halten und/oder zu regeln; hierzu zhlen der Bohrlochkopf (Eruptionskreuz), die Blowout-Preventer (BOP), die Leitungen und Verteilersysteme sowie die jeweils davor befindlichen Gerte;

    j) Gerte mit Gehusen und Teilen von Maschinen, bei denen die Abmessungen, die Wahl der Werkstoffe und die Bauvorschriften in erster Linie auf Anforderungen an ausreichende Festigkeit, Formsteifigkeit und Stabilitt gegenber statischen und dynamischen Betriebsbeanspruchungen oder auf anderen funk-tionsbezogenen Kriterien beruhen und bei denen der Druck keinen wesentlichen Faktor fr die Konstruk-tion darstellt; zu diesen Gerten knnen zhlen: i) Motoren, einschlielich Turbinen und Motoren mit innerer Verbrennung; ii) Dampfmaschinen, Gas- oder Dampfturbinen, Turbogeneratoren; Verdichter, Pumpen und Stellein-

    richtungen; k) Hochfen mit Ofenkhlung, Rekuperativ-Winderhitzern, Staubabscheidern und Gichtgasreinigungsanla-

    gen, Direktreduktionsschachtfen mit Ofenkhlung, Gasumsetzern und Pfannen zum Schmelzen, Um-schmelzen, Entgasen und Vergieen von Stahl, Eisen und Nichteisenmetallen;

    l) Gehuse fr elektrische Hochspannungsbetriebsmittel wie Schaltgerte, Steuer- und Regelgerte, Transformatoren und umlaufende Maschinen;

    m) unter Druck stehende Gehuse fr die Ummantelung von Komponenten von bertragungssystemen wie z. B. Elektro- und Telefonkabel;

    n) Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche Offshore-Anlagen sowie Gerte, die speziell fr den Einbau in diese oder zu deren Antrieb bestimmt sind;

    o) Druckgerte, die aus einer flexiblen Umhllung bestehen, z. B. Luftreifen, Luftkissen, Spielblle, auf-blasbare Boote und andere hnliche Druckgerte;

    p) Auspuff- und Ansaugschalldmpfer; q) Flaschen und Dosen fr kohlensurehaltige Getrnke, die fr den Endverbrauch bestimmt sind; r) Behlter fr den Transport und den Vertrieb von Getrnken mit einem Produkt PS V von bis zu 500 bar

    L und einem maximal zulssigen Druck von bis zu 7 bar; s) von der Richtlinie 2008/68/EG und der Richtlinie 2010/35/EU sowie vom Internationalen Code fr die

    Befrderung gefhrlicher Gter mit Seeschiffen und vom Abkommen ber die Internationale Zivilluftfahrt erfasste Gerte;

    t) Heizkrper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen;

    (1) Richtlinie 2006/42/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 ber Maschinen und zur nderung der Richt-

    linie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24). (2) Richtlinie 2014/33/EU des Europischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschrif-

    ten der Mitgliedstaaten ber Aufzge und Sicherheitsbauteile fr Aufzge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251). (3) Richtlinie 2014/35/EU des Europischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschrif-

    ten der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungs-grenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).

    (4) Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 ber Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1). (5) Richtlinie 2009/142/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 ber Gasverbrauchseinrichtungen

    (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10). (6) Richtlinie 2014/34/EU des Europischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschrif-

    ten der Mitgliedstaaten fr Gerte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemen Verwendung in explosionsgefhrdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309).

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    u) Behlter fr Flssigkeiten mit einem Gasdruck ber der Flssigkeit von hchstens 0,5 bar.

    Artikel 2 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. Druckgerte Behlter, Rohrleitungen, Ausrstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Aus-

    rstungsteile, gegebenenfalls einschlielich an drucktragenden Teilen angebrachter Elemente, wie z. B. Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebesen;

    2. Behlter ein geschlossenes Bauteil, das zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden ausgelegt und gebaut ist, einschlielich der direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung fr den Anschluss an andere Gerte; ein Behlter kann mehrere Druckrume aufweisen;

    3. Rohrleitungen zur Durchleitung von Fluiden bestimmte Leitungsbauteile, die fr den Einbau in ein Drucksystem miteinander verbunden sind; zu Rohrleitungen zhlen insbesondere Rohre oder Rohrsys-teme, Rohrformteile, Ausrstungsteile, Ausdehnungsstcke, Schlauchleitungen oder gegebenenfalls andere druckhaltende Teile; Wrmetauscher aus Rohren zum Khlen oder Erhitzen von Luft sind Rohr-leitungen gleichgestellt;

    4. Ausrstungsteile mit Sicherheitsfunktion Einrichtungen, die zum Schutz des Druckgerts bei einem berschreiten der zulssigen Grenzen bestimmt sind, einschlielich Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegrenzung wie Sicherheitsventile, Berstscheibenabsicherungen, Knickstbe, gesteuerte Sicher-heitseinrichtungen (CSPRS) und Begrenzungseinrichtungen, die entweder Korrekturvorrichtungen aus-lsen oder ein Abschalten oder Abschalten und Sperren bewirken wie Druck-, Temperatur- oder Fluidni-veauschalter sowie mess- und regeltechnische Schutzeinrichtungen (SRMCR);

    5. druckhaltende Ausrstungsteile Einrichtungen mit einer Betriebsfunktion, die ein druckbeaufschlagtes Gehuse aufweisen;

    6. Baugruppen mehrere Druckgerte, die von einem Hersteller zu einer zusammenhngenden funktiona-len Einheit verbunden werden;

    7. Druck der auf den Atmosphrendruck bezogene Druck, d. h. ein berdruck; demnach wird ein Druck im Vakuumbereich durch einen Negativwert ausgedrckt;

    8. maximal zulssiger Druck (PS) der vom Hersteller angegebene hchste Druck, fr den das Druckgert ausgelegt ist und der fr eine von diesem vorgegebene Stelle festgelegt ist, wobei es sich entweder um die Anschlussstelle der Ausrstungsteile mit Sicherheitsfunktion oder um den hchsten Punkt des Druckgerts oder, falls nicht geeignet, um eine andere angegebene Stelle handelt;

    9. zulssige minimale/maximale Temperatur (TS) die vom Hersteller angegebene minimale/maximale Temperatur, fr die das Gert ausgelegt ist;

    10. Volumen (V) das innere Volumen eines Druckraums einschlielich des Volumens von den Stutzen bis zur ersten Verbindung, aber abzglich des Volumens fest eingebauter innen liegender Teile;

    11. Nennweite (DN) eine numerische Grenbezeichnung, welche fr alle Bauteile eines Rohrsystems benutzt wird, fr die nicht der Auendurchmesser oder die Gewindegre angegeben werden; es han-delt sich um eine gerundete Zahl, die als Nenngre dient und nur nherungsweise mit den Ferti-gungsmaen in Beziehung steht; die Nennweite wird durch DN, gefolgt von einer Zahl, ausgedrckt;

    12. Fluide Gase, Flssigkeiten und Dmpfe als reine Phase sowie deren Gemische; Fluide knnen eine Suspension von Feststoffen enthalten;

    13. dauerhafte Verbindungen Verbindungen, die nur durch zerstrende Verfahren getrennt werden kn-nen;

    14. europische Werkstoffzulassung ein technisches Dokument, in dem die Merkmale von Werkstoffen festgelegt sind, die fr eine wiederholte Verwendung zur Herstellung von Druckgerten bestimmt sind und nicht in einer harmonisierten Norm geregelt werden;

    15. Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Druckgerts oder einer Baugruppe zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschftsttigkeit;

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    16. Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Druckgerts oder einer Baugruppe auf dem Uni-onsmarkt;

    17. Inbetriebnahme die erstmalige Verwendung eines Druckgerts oder einer Baugruppe durch seinen oder ihren Nutzer;

    18. Hersteller jede natrliche oder juristische Person, die ein Druckgert oder eine Baugruppe herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lsst und dieses Druckgert oder diese Baugruppe unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder fr eigene Zwecke verwendet;

    19. Bevollmchtigter jede in der Union ansssige natrliche oder juristische Person, die von einem Her-steller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

    20. Einfhrer jede in der Union ansssige natrliche oder juristische Person, die ein Druckgert oder eine Baugruppe aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

    21. Hndler jede natrliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Druckgert oder eine Bau-gruppe auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einfhrers;

    22. Wirtschaftsakteure Hersteller, Bevollmchtigte, Einfhrer und Hndler; 23. technische Spezifikation ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind,

    denen ein Druckgert oder eine Baugruppe gengen mssen; 24. harmonisierte Norm eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Ver-

    ordnung (EU) Nr. 1025/2012; 25. Akkreditierung eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG)

    Nr. 765/2008; 26. nationale Akkreditierungsstelle eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11

    der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; 27. Konformittsbewertung das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen

    dieser Richtlinie an ein Druckgert oder eine Baugruppe erfllt worden sind; 28. Konformittsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformittsbewertungsttigkeiten einschlielich Kalib-

    rierungen, Prfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchfhrt; 29. Rckruf jede Manahme, die auf Erwirkung der Rckgabe eines Druckgerts oder einer Baugruppe

    abzielt, das oder die Verbrauchern oder anderen Nutzern bereits bereitgestellt worden ist; 30. Rcknahme jede Manahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches

    Druckgert oder eine in der Lieferkette befindliche Baugruppe auf dem Markt bereitgestellt wird; 31. CE-Kennzeichnung Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklrt, dass das Druckgert oder die

    Baugruppe den geltenden Anforderungen gengen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ber ihre Anbringung festgelegt sind;

    32. Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen fr die Vermarktung von Produkten.

    Artikel 3 Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Manahmen, damit Druckgerte und Baugruppen nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden drfen, wenn sie bei angemessener Anbrin-gung und Wartung und bestimmungsgemem Betrieb die Anforderungen dieser Richtlinie erfllen. (2) Diese Richtlinie berhrt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz von Personen und insbesondere der Arbeitnehmer bei der Verwendung des betreffenden Druckgerts oder der Baugruppe fr erforderlich halten, sofern dies keine nderungen dieses Gerts oder dieser Bau-gruppe in Bezug auf die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat. (3) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen, Vorfhrungen und hnlichen Veran-staltungen Druckgerte oder Baugruppen, die den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, ausge-stellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Druckgerte oder Baugruppen

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    erst auf dem Markt bereitgestellt und/oder in Betrieb genommen werden drfen, wenn sie mit den Bestim-mungen dieser Richtlinie in Einklang gebracht worden sind. Bei Vorfhrungen sind im Einklang mit allen von der zustndigen Behrde des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegten Anforderungen die geeigneten Sicher-heitsmanahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewhrleisten.

    Artikel 4 Technische Anforderungen

    (1) Folgende Druckgerte mssen die in Anhang I genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfllen: a) Behlter, mit Ausnahme der unter Buchstabe b genannten Behlter, fr

    i) Gase, verflssigte Gase, unter Druck gelste Gase, Dmpfe und diejenigen Flssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulssigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar ber dem normalen At-mosphrendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte: - bei Fluiden der Gruppe 1, wenn das Volumen grer als 1 Liter und das Produkt PSV grer als

    25 barL ist oder wenn der Druck PS grer als 200 bar ist (Anhang II, Diagramm 1); - bei Fluiden der Gruppe 2, wenn das Volumen grer als 1 Liter und das Produkt PSV grer als

    50 barL ist oder wenn der Druck PS grer als 1 000 bar ist, sowie alle tragbaren Feuerlscher und die Flaschen fr Atemschutzgerte (Anhang II, Diagramm 2);

    ii) Flssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulssigen maximalen Temperatur um hchstens 0,5 bar ber dem normalen Atmosphrendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte: - bei Fluiden der Gruppe 1, wenn das Volumen grer als 1 Liter und das Produkt PSV grer als

    200 barL ist oder wenn der Druck PS grer als 500 bar ist (Anhang II, Diagramm 3); - bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS grer als 10 bar und das Produkt PSV grer als

    10 000 barL ist oder wenn der Druck PS grer als 1 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 4); b) befeuerte oder anderweitig beheizte Druckgerte mit berhitzungsrisiko zur Erzeugung von Dampf oder

    Heiwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 C und einem Volumen von mehr als 2 Liter sowie alle Schnellkochtpfe (Anhang II, Diagramm 5);

    c) Rohrleitungen fr i) Gase, verflssigte Gase, unter Druck gelste Gase, Dmpfe und diejenigen Flssigkeiten, deren

    Dampfdruck bei der zulssigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar ber dem normalen At-mosphrendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte: - bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN grer als 25 ist (Anhang II, Diagramm 6); - bei Fluiden der Gruppe 2, wenn deren DN grer als 32 und das Produkt PSDN grer als

    1 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 7); ii) Flssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulssigen maximalen Temperatur um hchstens 0,5 bar

    ber dem normalen Atmosphrendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte: - bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN grer als 25 und das Produkt PSDN grer als

    2 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 8); - bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS grer als 10 bar und DN grer als 200 und das

    Produkt PSDN grer als 5 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 9); d) Ausrstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrstungsteile, die fr Druckgerte im

    Sinne der Buchstaben a, b und c bestimmt sind, auch wenn diese Gerte Bestandteil einer Baugruppe sind.

    (2) Folgende Baugruppen, die mindestens ein Druckgert im Sinne des Absatzes 1 enthalten, mssen die in Anhang I genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfllen: a) Baugruppen fr die Erzeugung von Dampf oder Heiwasser mit einer Temperatur von ber 110 C, die

    mindestens ein befeuertes oder anderweitig beheiztes Druckgert mit berhitzungsrisiko aufweisen; b) von Buchstabe a nicht erfasste Baugruppen, wenn sie vom Hersteller dafr bestimmt sind, als Baugrup-

    pen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen zu werden.

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    In Abweichung von Unterabsatz 1 mssen Baugruppen fr die Erzeugung von Warmwasser mit einer Tem-peratur von nicht hher als 110 C, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden und deren PSV grer als 50 barL ist, die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Nummern 2.10, 2.11, 3.4, 5 Buchsta-be a und 5 Buchstabe d des Anhangs I erfllen. (3) Druckgerte und Baugruppen, die hchstens die Grenzwerte nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Absatz 2 erreichen, mssen in bereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieur-praxis ausgelegt und hergestellt werden, damit gewhrleistet ist, dass sie sicher verwendet werden knnen. Den Druckgerten und Baugruppen ist eine ausreichende Betriebsanleitung beizufgen. Diese Druckgerte oder Baugruppen drfen die in Artikel 18 genannte CE-Kennzeichnung unbeschadet der sonstigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die fr das Anbringen dieser Kennzeichnung gelten, nicht tragen.

    Artikel 5 Freier Warenverkehr

    (1) Die Mitgliedstaaten drfen die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Druckgerten oder Baugruppen unter den vom Hersteller festgelegten Bedingungen nicht wegen druckbedingter Risiken verbieten, beschrnken oder behindern, wenn diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen Die Mitgliedstaaten drfen die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Druckgerten oder Baugruppen, die den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 3 entsprechen, nicht wegen druckbedingter Risiken verbieten, beschrnken oder behindern. (2) Hat ein Mitgliedstaat eine Betreiberprfstelle gem den Anforderungen des Artikels 25 benannt, so darf er das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme unter den Bedingungen von Artikel 16 von Druckgerten oder Baugruppen, deren Konformitt von einer Betreiberprfstelle bewertet wurde, die von einem anderen Mitgliedstaat gem den Anforderungen des Artikels 25 benannt wurde, nicht wegen druckbedingter Risiken verbieten, beschrnken oder behindern. (3) Die Mitgliedstaaten knnen, sofern dies fr eine sichere und ordnungsgeme Verwendung der Druckge-rte oder Baugruppen erforderlich ist, verlangen, dass die in Anhang I Nummern 3.3 und 3.4 genannten An-gaben in der/den Amtssprache(n) der Union vorliegen, die der Mitgliedstaat, in dem die Druckgerte oder Baugruppen auf dem Markt bereitgestellt werden, festlegen kann.

    KAPITEL 2 PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE

    Artikel 6 Pflichten der Hersteller

    (1) Die Hersteller gewhrleisten, wenn sie ihre Druckgerte oder Baugruppen gem Artikel 4 Abstze 1 und 2 in Verkehr bringen oder fr ihre eigenen Zwecke verwenden, dass diese gem den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I entworfen und hergestellt wurden. Die Hersteller gewhrleisten, wenn sie ihre Druckgerte oder Baugruppen gem Artikel 4 Absatz 3 in Ver-kehr bringen oder fr ihre eigenen Zwecke verwenden, dass diese gem der in einem Mitgliedstaat gelten-den guten Ingenieurpraxis entworfen und hergestellt wurden. (2) Bei den Druckgerten oder Baugruppen nach Artikel 4 Abstze 1 und 2 erstellen die Hersteller die erfor-derlichen technischen Unterlagen gem Anhang III und fhren das einschlgige Konformittsbewertungs-verfahren gem Artikel 14 durch oder lassen es durchfhren.

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    Wurde mit dem Verfahren gem Unterabsatz 1 dieses Absatzes nachgewiesen, dass die Druckgerte oder Baugruppen nach Artikel 4 Abstze 1 und 2 den geltenden Anforderungen entsprechen, stellen die Hersteller eine EU-Konformittserklrung aus und bringen die CE-Kennzeichnung an. (3) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen und die EU-Konformittserklrung nach dem Inverkehr-bringen von Druckgerten oder Baugruppen zehn Jahre lang fr die zustndigen nationalen Behrden bereit-halten. (4) Die Hersteller gewhrleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformitt mit dieser Richtlinie si-chergestellt ist. nderungen am Entwurf oder den Merkmalen des Druckgerts oder der Baugruppe sowie nderungen der harmonisierten Normen oder der sonstigen technischen Spezifikationen, auf die bei Erkl-rung der Konformitt eines Druckgerts oder einer Baugruppe verwiesen wird, werden angemessen berck-sichtigt. Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der mit einem Druckgert oder einer Baugruppe verbundenen Risiken als zweckmig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher und anderer Nutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Druckgerten oder Baugruppen, nehmen Prfungen vor, fhren erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden ber nichtkonforme Druckgerte oder Baugruppen und der Rckrufe solcher Druckgerte oder Baugruppen und halten die Hndler ber diese berwachung auf dem Laufenden. (5) Die Hersteller gewhrleisten, dass ihre Druckgerte oder Baugruppen eine Typen-, Chargen- oder Se-riennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Gre oder Art des Druckgerts oder der Baugruppe nicht mglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Druckgert oder der Baugruppe beigefgten Unterlagen angegeben werden. (6) Die Hersteller geben auf dem Druckgert bzw. der Baugruppe oder, wenn dies nicht mglich ist, auf der Verpackung oder in den den Druckgerten oder Baugruppen beigefgten Unterlagen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift an, unter der sie erreichbar sind. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, an der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache verfasst, die von Verbrauchern, anderen Nutzern und Marktberwachungsbehrden leicht verstanden werden kann. (7) Die Hersteller gewhrleisten, dass den Druckgerten oder Baugruppen nach Artikel 4 Abstze 1 und 2 die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Anhang I Nummern 3.3 und 3.4 beigefgt sind; sie werden gem der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Verbrau-chern und anderen Nutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfgung gestellt. Die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen mssen klar, verstndlich und deutlich sein. Die Hersteller gewhrleisten, dass den Druckgerten oder Baugruppen nach Artikel 4 Absatz 3 die Betriebs-anleitung und die Sicherheitsinformationen nach Artikel 4 Absatz 3 beigefgt sind; sie werden gem der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Verbrauchern und anderen End-nutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfgung gestellt. Die Betriebsanleitung und die Sicherheitsin-formationen mssen klar, verstndlich und deutlich sein. (8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen in Verkehr ge-brachtes Druckgerte oder Baugruppen nicht dieser Richtlinie entsprechen, ergreifen unverzglich die erfor-derlichen Korrekturmanahmen, um die Konformitt dieser Druckgerte oder Baugruppen herzustellen oder sie gegebenenfalls zurckzunehmen oder zurckzurufen. Auerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit den Druckgerten oder Baugruppen Risiken verbunden sind, unverzglich die zustndigen nationalen Behr-den der Mitgliedstaaten, in denen sie diese Druckgerte oder Baugruppen auf dem Markt bereitgestellt ha-ben, darber und machen dabei ausfhrliche Angaben, insbesondere ber die Nichtkonformitt und die er-griffenen Korrekturmanahmen. (9) Die Hersteller hndigen der zustndigen nationalen Behrde auf deren begrndetes Verlangen alle Infor-mationen und Unterlagen, die fr den Nachweis der Konformitt des Druckgerts oder der Baugruppe mit dieser Richtlinie erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser zustndigen nationalen Behrde leicht

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    verstanden werden kann. Diese Informationen knnen auf Papier oder in elektronischer Form geliefert wer-den. Sie kooperieren mit dieser Behrde auf deren Verlangen bei allen Manahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Druckgerten oder Baugruppen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

    Artikel 7 Bevollmchtigte

    (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmchtigten benennen. Die Pflichten gem Artikel 6 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gem Arti-kel 6 Absatz 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmchtigten. (2) Ein Bevollmchtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmchtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) Bereithaltung der EU-Konformittserklrung und der technischen Unterlagen fr die nationalen Markt-

    berwachungsbehrden ber einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inverkehrbringen des Druckgerts oder der Baugruppe,

    b) auf begrndetes Verlangen einer zustndigen nationalen Behrde Aushndigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformitt eines Druckgerts oder einer Baugruppe an diese Behrde;

    c) auf Verlangen der zustndigen nationalen Behrden Kooperation bei allen Manahmen zur Abwendung der Risiken, die mit dem Druckgerten oder der Baugruppe verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmchtigten gehren.

    Artikel 8 Pflichten der Einfhrer

    (1) Die Einfhrer bringen nur konforme Druckgerte oder Baugruppen in Verkehr. (2) Bevor sie ein Druckgert oder eine Baugruppe nach Artikel 4 Abstze 1 und 2 in Verkehr bringen, ge-whrleisten die Einfhrer, dass das betreffende Konformittsbewertungsverfahren gem Artikel 14 vom Hersteller durchgefhrt wurde. Sie gewhrleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Druckgert oder die Baugruppe mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm bzw. ihr die Be-triebsanleitung und die Sicherheitsinformationen gem Anhang I Nummern 3.3 und 3.4 beigefgt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 6 Abstze 5 und 6 erfllt hat. Bevor sie ein Druckgert oder eine Baugruppe nach Artikel 4 Absatz 3 in Verkehr bringen, gewhrleisten die Einfhrer, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass dem Druckgert oder der Bau-gruppe eine zweckmige Betriebsanleitung beigefgt ist und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 6 Abstze 5 und 6 erfllt hat. Ist ein Einfhrer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Druckgert oder eine Baugrup-pe nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I bereinstimmt, darf er dieses Druck-gert oder diese Baugruppe nicht in Verkehr bringen, bevor dessen bzw. deren Konformitt hergestellt ist. Wenn mit dem Druckgert oder der Baugruppe ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einfhrer den Her-steller und die Marktberwachungsbehrden hiervon. (3) Die Einfhrer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handels-marke und die Postanschrift, unter der sie erreichbar sind, auf dem Druckgert bzw. der Baugruppe selbst oder, wenn dies nicht mglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Druckgert oder der Baugruppe bei-gefgten Unterlagen an. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache verfasst, die von Verbrauchern, anderen Nutzern und Marktberwachungsbehrden leicht verstanden werden kann.

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    (4) Die Einfhrer gewhrleisten, dass den Druckgerten oder Baugruppen nach Artikel 4 Abstze 1 und 2 die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Anhang I Nummern 3.3 und 3.4 beigefgt sind; sie werden gem der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Verbrau-chern und anderen Nutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfgung gestellt. Die Einfhrer gewhrleisten, dass den Druckgerten oder Baugruppen nach Artikel 4 Absatz 3 die Betriebs-anleitung und die Sicherheitsinformationen beigefgt sind; sie werden gem der Entscheidung des betref-fenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Verbrauchern und anderen Nutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfgung gestellt. (5) Solange sich ein Druckgert oder eine Baugruppe nach Artikel 4 Abstze 1 und 2 in ihrer Verantwortung befindet, gewhrleisten die Einfhrer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die bereinstimmung des Druckgerts oder der Baugruppe mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I nicht beeintrchtigen. (6) Die Einfhrer nehmen, falls dies angesichts der mit einem Druckgert oder einer Baugruppe verbundenen Risiken als zweckmig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher und anderer Nutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Druckgerten oder Baugruppen, nehmen Prfungen vor, fhren erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Druckgerte oder Baugruppen und der Rckrufe solcher Druckgerte oder Baugruppen und halten die Hndler ber diese berwachung auf dem Laufenden. (7) Einfhrer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Druckgert oder eine von ihnen in Verkehr gebrachte Baugruppe nicht dieser Richtlinie ent-spricht, ergreifen unverzglich die erforderlichen Korrekturmanahmen, um die Konformitt dieses Druckge-rts oder dieser Baugruppe herzustellen oder es bzw. sie gegebenenfalls zurckzunehmen oder zurckzuru-fen. Auerdem unterrichten die Einfhrer, wenn mit dem Druckgert oder der Baugruppe Risiken verbunden sind, unverzglich die zustndigen nationalen Behrden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Druckgert oder die Baugruppe auf dem Markt bereitgestellt haben, darber und machen dabei ausfhrliche Angaben, insbesondere ber die Nichtkonformitt und die ergriffenen Korrekturmanahmen. (8) Die Einfhrer halten nach dem Inverkehrbringen des Druckgerts oder der Baugruppe zehn Jahre lang eine Abschrift der EU-Konformittserklrung fr die Marktberwachungsbehrden bereit und sorgen dafr, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen knnen. (9) Die Einfhrer hndigen der zustndigen nationalen Behrde auf deren begrndetes Verlangen alle Infor-mationen und Unterlagen, die fr den Nachweis der Konformitt eines Druckgerts oder einer Baugruppe erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser zustndigen nationalen Behrde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen knnen auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden. Sie ko-operieren mit dieser Behrde auf deren Verlangen bei allen Manahmen zur Abwendung von Risiken, die mit einem Druckgert oder einer Baugruppe verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

    Artikel 9 Pflichten der Hndler

    (1) Die Hndler bercksichtigen die Anforderungen dieser Richtlinie mit der gebhrenden Sorgfalt, wenn sie ein Druckgert oder eine Baugruppe auf dem Markt bereitstellen. (2) Bevor sie ein Druckgert oder eine Baugruppe nach Artikel 4 Abstze 1 und 2 auf dem Markt bereitstel-len, berprfen die Hndler, ob das Druckgert oder die Baugruppe mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm bzw. ihr die erforderlichen Unterlagen sowie die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Anhang I Nummern 3.3 und 3.4 in einer Sprache beigefgt sind, die von den Verbrauchern und sonsti-gen Nutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Druckgert oder die Baugruppe auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einfhrer die Anforderungen von Artikel 6 Abstze 5 und 6 bzw. Artikel 8 Absatz 3 erfllt haben.

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    Ist ein Hndler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Druckgert oder eine Baugruppe nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I bereinstimmt, darf er dieses Druckge-rt oder diese Baugruppe nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor dessen bzw. deren Konformitt hergestellt ist. Wenn mit dem Druckgert oder der Baugruppe ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Hndler auer-dem den Hersteller oder den Einfhrer sowie die Marktberwachungsbehrden darber. Bevor sie ein Druckgert oder eine Baugruppe nach Artikel 4 Absatz 3 auf dem Markt bereitstellen, berpr-fen die Hndler, ob dem Druckgert oder der Baugruppe eine zweckmige Betriebsanleitung in einer Spra-che beigefgt ist, die von den Verbrauchern und sonstigen Nutzern in dem Mitgliedstaat, in dem dieses Druckgert oder diese Baugruppe auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einfhrer die Anforderungen von Artikel 6 Abstze 5 und 6 bzw. Artikel 8 Ab-satz 3 erfllt haben. (3) Solange sich ein Druckgert oder eine Baugruppe nach Artikel 4 Abstze 1 und 2 in ihrer Verantwortung befindet, gewhrleisten die Hndler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die bereinstimmung des Druckgerts oder der Baugruppe mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I nicht beeintrchtigen. (4) Hndler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Druckgert oder eine von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Baugruppe nicht dieser Richtli-nie entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmanahmen ergriffen werden, um die Konfor-mitt dieses Druckgerts oder dieser Baugruppe herzustellen oder es gegebenenfalls zurckzunehmen oder zurckzurufen. Auerdem unterrichten die Hndler, wenn mit dem Druckgert oder der Baugruppe Risiken verbunden sind, unverzglich die zustndigen nationalen Behrden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Druckgert oder die Baugruppe auf dem Markt bereitgestellt haben, darber und machen dabei ausfhrliche Angaben, insbesondere ber die Nichtkonformitt und die ergriffenen Korrekturmanahmen. (5) Die Hndler hndigen der zustndigen nationalen Behrde auf deren begrndetes Verlangen alle Infor-mationen und Unterlagen aus, die fr den Nachweis der Konformitt eines Druckgerts oder einer Baugrup-pe erforderlich sind. Diese Informationen knnen auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden. Sie kooperieren mit dieser Behrde auf deren Verlangen bei allen Manahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Druckgerten oder Baugruppen verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

    Artikel 10 Umstnde, unter denen die Pflichten des Herstellers auch fr Einfhrer und Hndler gelten

    Ein Einfhrer oder Hndler gilt als Hersteller fr die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten ei-nes Herstellers nach Artikel 6, wenn er ein Druckgert oder eine Baugruppe unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Druckgert oder eine bereits auf dem Markt befindliche Baugruppe so verndert, dass die Konformitt mit den Anforde-rungen dieser Richtlinie beeintrchtigt werden kann.

    Artikel 11 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

    Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktberwachungsbehrden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure, a) von denen sie ein Druckgert oder eine Baugruppe bezogen haben; b) an die sie ein Druckgert oder eine Baugruppe abgegeben haben. Die Wirtschaftsakteure mssen die Informationen nach Absatz 1 nach dem Bezug des Druckgerts oder der Baugruppe sowie nach der Abgabe des Druckgerts oder der Baugruppe jeweils 10 Jahre lang vorlegen knnen.

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    KAPITEL 3

    KONFORMITT UND EINSTUFUNG VON DRUCKGERTEN UND BAUGRUPPEN

    Artikel 12 Konformittsvermutung

    (1) Bei Druckgerten oder Baugruppen nach Artikel 4 Abstze 1 und 2, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon bereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europischen Union verffentlicht worden sind, wird eine Konformitt mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind. (2) Bei den fr die Herstellung von Druckgerten oder Baugruppen verwendeten Werkstoffen, die europi-schen Werkstoffzulassungen entsprechen, deren Fundstellen gem Artikel 15 Absatz 4 im Amtsblatt der Europischen Union verffentlicht wurden, wird davon ausgegangen, dass sie den zutreffenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I entsprechen.

    Artikel 13 Einstufung von Druckgerten

    (1) Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Druckgerte werden entsprechend Anhang II nach zunehmendem Gefahrenpotential in Kategorien eingestuft. Fr diese Einstufung werden die Fluide in folgende zwei Gruppen eingeteilt: a) Gruppe 1, die aus Stoffen und Gemischen gem den Definitionen in Artikel 2 Nummern 7 und 8 der

    Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 besteht, welche entsprechend den folgenden Klassen physikalischer Gefahren oder Gesundheitsgefahren nach Anhang I Teile 2 und 3 der genannten Verordnung als ge-fhrlich eingestuft sind: i) instabile explosive Stoffe/Gemische oder explosive Stoffe/Gemische der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3,

    1.4 und 1.5; ii) entzndbare Gase der Kategorien 1 und 2; iii) oxidierende Gase der Kategorie 1; iv) entzndbare Flssigkeiten der Kategorien 1 und 2; v) entzndbare Flssigkeiten der Kategorie 3, wenn die maximal zulssige Temperatur ber dem

    Flammpunkt liegt, vi) entzndbare Feststoffe der Kategorien 1 und 2; vii) selbstzersetzliche Stoffe und Gemische der Typen A bis F; viii) pyrophore Flssigkeiten der Kategorie 1; ix) pyrophore Feststoffe der Kategorie 1; x) Stoffe und Gemische, die in Berhrung mit Wasser entzndbare Gase entwickeln, der Kategorien

    1, 2 und 3; xi) oxidierende Flssigkeiten der Kategorien 1, 2 und 3; xii) oxidierende Feststoffe der Kategorien 1, 2 und 3; xiii) organische Peroxide der Typen A bis F; xiv) akute orale Toxizitt, Kategorien 1 und 2; xv) akute dermale Toxizitt, Kategorien 1 und 2; xvi) akute inhalative Toxizitt, Kategorien 1, 2 und 3; xvii) spezifische Zielorgan-Toxizitt einmalige Exposition, Kategorie 1. Zudem umfasst Gruppe 1 in Druckgerten enthaltene Stoffe und Gemische, deren maximal zulssige Temperatur TS ber dem Flammpunkt des Fluids liegt;

    b) Gruppe 2, die aus unter Buchstabe a nicht genannten Stoffen und Gemischen besteht.

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    (2) Setzt sich ein Behlter aus mehreren Kammern zusammen, so wird der Behlter in die hchste Kategorie der einzelnen Kammern eingestuft. Befinden sich unterschiedliche Fluide in einer Kammer, so erfolgt die Einstufung nach jenem Fluid, welches die hchste Kategorie erfordert.

    Artikel 14 Konformittsbewertungsverfahren

    (1) Die auf ein Druckgert anzuwendenden Konformittsbewertungsverfahren richten sich nach der Katego-rie, in die das Gert gem Artikel 13 eingestuft ist. (2) Je nach Kategorie sind die folgenden Konformittsbewertungsverfahren anzuwenden: a) Kategorie I:

    - Modul A b) Kategorie II:

    - Modul A2 - Modul D1 - Modul E1

    c) Kategorie III: - Modul B (Entwurfsmuster) + Modul D - Modul B (Entwurfsmuster) + Modul F - Modul B (Baumuster) + Modul E - Modul B (Baumuster) + Modul C2 - Modul H

    d) Kategorie IV: - Modul B (Baumuster) + Modul D - Modul B (Baumuster) + Modul F - Modul G - Modul H1.

    Die Konformittsbewertungsverfahren sind in Anhang III dargestellt. (3) Die Druckgerte sind einem vom Hersteller zu whlenden Konformittsbewertungsverfahren entspre-chend der Kategorie, zu der sie gehren, zu unterziehen. Der Hersteller kann sich auch fr ein Verfahren entscheiden, das fr eine hhere Kategorie vorgesehen ist, sofern es eine solche gibt. (4) Im Rahmen der Qualittssicherungsverfahren fr unter die Kategorien III und IV fallende Druckgerte nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe a Ziffer ii erster Gedankenstrich sowie Buchsta-be b entnimmt die notifizierte Stelle bei unangemeldeten Besuchen in Fertigungs- oder Lagersttten Druck-gerte, um die Abnahme nach Anhang I Nummer 3.2 durchzufhren oder durchfhren zu lassen. Hierfr unterrichtet der Hersteller die notifizierte Stelle ber das vorgesehene Produktionsprogramm. Die notifizierte Stelle nimmt im ersten Jahr der Fertigung mindestens zwei Besuche vor. Die Hufigkeit der folgenden Besu-che wird von der notifizierten Stelle nach den Kriterien der Nummer 4.4 der Module D, E und H sowie Num-mer 5.4 des Moduls H1 festgelegt. (5) Im Fall einer Einzelanfertigung von unter die Kategorie III fallenden Behltern und Druckgerten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b im Rahmen des Modul-H-Verfahrens fhrt die notifizierte Stelle die Abnahme nach Anhang I Nummer 3.2 fr jedes Stck durch oder lsst diese durchfhren. Hierfr unterrichtet der Her-steller die notifizierte Stelle ber das vorgesehene Produktionsprogramm.

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    (6) Baugruppen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 sind einer Gesamtbewertung der Konformitt zu unterzie-hen, die die folgenden Bewertungen umfasst: a) die Bewertung jedes einzelnen der Druckgerte im Sinne des Artikels 4 Absatz 1, aus denen diese Bau-

    gruppe zusammengesetzt ist und die zuvor keinem getrennten Konformittsbewertungsverfahren und keiner getrennten CE-Kennzeichnung unterzogen wurden; das Bewertungsverfahren richtet sich nach der Kategorie jedes einzelnen dieser Druckgerte;

    b) die Bewertung des Zusammenbaus der verschiedenen Einzelteile der Baugruppe gem Anhang I Nummern 2.3, 2.8 und 2.9; diese ist entsprechend der hchsten Kategorie der betreffenden Druckgerte durchzufhren, wobei Ausrstungsteile mit Sicherheitsfunktion nicht bercksichtigt werden;

    c) die Bewertung des Schutzes der Baugruppe vor einem berschreiten der zulssigen Betriebsgrenzen gem Anhang I Nummern 2.10 und 3.2.3; diese ist entsprechend der hchsten Kategorie der zu scht-zenden Druckgerte durchzufhren.

    (7) Abweichend von den Abstzen 1 bis 6 des vorliegenden Artikels knnen die zustndigen Behrden in berechtigten Fllen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats fr Versuchszwecke die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme einzelner Druckgerte und Baugruppen gem Artikel 2, auf die die Verfahren der Abstze 1 bis 6 des vorliegenden Artikels nicht angewandt wurden, gestatten. (8) Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformittsbewertungsverfahren wer-den in einer Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die fr die Durchfhrung der Konformittsbe-wertungsverfahren zustndige Stelle ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle anerkannten Sprache.

    Artikel 15 Europische Werkstoffzulassung

    (1) Die europische Werkstoffzulassung wird auf Antrag eines Herstellers oder mehrerer Hersteller von Werkstoffen oder Druckgerten von einer notifizierten Stelle gem Artikel 20 erteilt, die speziell dafr be-nannt wurde. Die notifizierte Stelle legt geeignete Untersuchungen und Prfungen zur Zertifizierung der bereinstimmung der Werkstofftypen mit den entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie fest und fhrt diese durch oder lsst diese durchfhren. Im Fall von Werkstoffen, deren Verwendung vor dem 29. Novem-ber 1999 als sicher befunden wurde, hat die notifizierte Stelle bei der berprfung der bereinstimmung die vorhandenen Daten zu bercksichtigen. (2) Vor Erteilung einer europischen Werkstoffzulassung unterrichtet die notifizierte Stelle die Mitgliedstaaten und die Kommission, indem sie ihnen die entsprechenden Angaben zusendet. Innerhalb einer Frist von drei Monaten kann ein Mitgliedstaat oder die Kommission unter Darlegung der Grnde Bemerkungen vorbringen. Die notifizierte Stelle kann die europische Werkstoffzulassung erteilen und bercksichtigt hierbei die vorge-brachten Bemerkungen. (3) Eine Kopie der europischen Werkstoffzulassung wird den Mitgliedstaaten, den notifizierten Stellen und der Kommission bermittelt. (4) Entspricht die europische Werkstoffzulassung den Anforderungen, die sie abdeckt und die in Anhang I aufgefhrt sind, verffentlicht die Kommission die Fundstelle dieser Zulassung. Die Kommission sorgt fr die Aktualisierung einer Liste dieser Zulassungen im Amtsblatt der Europischen Union. (5) Die notifizierte Stelle, die die europische Werkstoffzulassung erteilt hat, zieht diese Zulassung zurck, wenn sie feststellt, dass die Zulassung nicht htte erteilt werden drfen, oder wenn der Werkstofftyp von einer harmonisierten Norm erfasst wird. Sie unterrichtet umgehend die brigen Mitgliedstaaten, die notifizier-ten Stellen und die Kommission ber jeden Entzug einer Zulassung.

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    (6) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine europische Werkstoffzulassung, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europischen Union verffentlicht wurden, die wesentlichen Sicherheits-anforderungen nicht zur Gnze erfllt, die sie abdeckt und die in Anhang I aufgefhrt sind, beschliet die Kommission im Wege von Durchfhrungsrechtsakten, ob die Fundstellen dieser europischen Werkstoffzu-lassung fr Druckgerte aus dem Amtsblatt der Europischen Union gestrichen werden. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchfhrungsrechtsakte werden gem dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prfverfahren erlassen.

    Artikel 16 Betreiberprfstellen

    (1) Abweichend von den Bestimmungen ber die Aufgaben der notifizierten Stellen knnen die Mitgliedstaa-ten zulassen, dass in ihrem Hoheitsgebiet Druckgerte oder Baugruppen, deren Konformitt mit den wesent-lichen Sicherheitsanforderungen von einer Betreiberprfstelle bewertet wurde, die gem Absatz 7 benannt wurde, in Verkehr gebracht und von den Betreibern in Betrieb genommen werden. (2) Die Druckgerte und Baugruppen, deren Konformitt von einer Betreiberprfstelle bewertet wurde, drfen nicht die CE-Kennzeichnung tragen. (3) Die Druckgerte oder Baugruppen nach Absatz 1 drfen ausschlielich in den Betrieben der Unterneh-mensgruppe verwendet werden, der die Prfstelle angehrt. Die Gruppe wendet eine gemeinsame Sicher-heitspolitik in Bezug auf die technischen Auslegungs-, Fertigungs-, Kontroll-, Wartungs- und Benutzungsbe-dingungen fr Druckgerte und Baugruppen an. (4) Die Betreiberprfstellen arbeiten ausschlielich fr die Unternehmensgruppe, der sie angehren. (5) Fr die Konformittsbewertung durch die Betreiberprfstellen gelten die Verfahren der Module A2, C2, F und G nach Anhang III. (6) Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit, welche Betreiberprfstel-len sie zugelassen haben, fr welche Aufgaben diese benannt wurden und welche Betriebe bei jeder Betrei-berprfstelle unter Absatz 3 fallen. (7) Bei der Benennung der Betreiberprfstellen wenden die Mitgliedstaaten die in Artikel 25 ausgefhrten Vorschriften an und vergewissern sich, dass die Gruppe, zu der die Betreiberprfstelle gehrt, die Kriterien gem Absatz 3 Satz 2 anwendet.

    Artikel 17 EU-Konformittserklrung

    (1) Die EU-Konformittserklrung besagt, dass die Erfllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I nachgewiesen wurde. (2) Die EU-Konformittserklrung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV, enthlt die in den einschlgigen Konformittsbewertungsverfahren des Anhangs III angegebenen Elemente und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen bersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem das Druckgert oder die Baugruppe in Verkehr gebracht wird bzw. auf dessen Markt das Druckgert bereitgestellt wird.

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    (3) Unterliegen Druckgerte oder Baugruppen mehreren Rechtsvorschriften der Europischen Union, in de-nen jeweils eine EU-Konformittserklrung vorgeschrieben ist, wird nur eine einzige EU-Konformitts-erklrung fr smtliche EU-Rechtsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklrung sind die betroffenen Rechts-vorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben. (4) Mit der Ausstellung der EU-Konformittserklrung bernimmt der Hersteller die Verantwortung fr die Konformitt des Druckgerts oder der Baugruppe mit den Anforderungen dieser Richtlinie.

    Artikel 18 Allgemeine Grundstze der CE-Kennzeichnung

    Fr die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundstze gem Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

    Artikel 19 Vorschriften und Bedingungen fr die Anbringung der CE-Kennzeichnung

    (1) Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen auf a) dem Druckgert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 oder seiner Datenplakette und b) der Baugruppe im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 oder ihrer Datenplakette. Falls die Art des Druckgerts oder der Baugruppe dies nicht zulsst oder nicht rechtfertigt, ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen. Das Druckgert oder die Baugruppe nach Unterabsatz 1 Buchstabe a bzw. b muss fertig hergestellt sein oder sich in einem Zustand befinden, der die Abnahmeprfung gem Anhang I Nummer 3.2 ermglicht. (2) Es ist nicht erforderlich, die CE-Kennzeichnung auf jedem einzelnen der Druckgerte anzubringen, aus denen sich eine Baugruppe zusammensetzt. Die einzelnen Druckgerte, die bei ihrem Einbau in die Bau-gruppe bereits die CE-Kennzeichnung tragen, behalten diese Kennzeichnung. (3) Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des Druckgerts oder der Baugruppe anzubringen. (4) Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls diese Stelle in der Pha-se der Fertigungskontrolle ttig war. Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmchtigten anzubringen. (5) Hinter der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls der in Absatz 4 genannten Kennnummer kann ein anderes Zeichen stehen, das ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung angibt. (6) Die Mitgliedstaaten sttzen sich auf die bestehenden Mechanismen, um eine ordnungsgeme Durchfh-rung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und leiten im Fall einer missbruchlichen Verwen-dung dieser Kennzeichnung angemessene Manahmen ein.

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    KAPITEL 4 NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITTSBEWERTUNGSSTELLEN

    Artikel 20 Notifizierung

    Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den brigen Mitgliedstaaten die notifizierten Stellen und Betreiberprfstellen, die befugt sind, Konformittsbewertungsaufgaben gem Artikel 14, 15 oder 16 wahr-zunehmen, und die unabhngigen Prfstellen mit, die sie fr die Wahrnehmung der Aufgaben gem An-hang I Nummern 3.1.2 und 3.1.3 anerkannt haben.

    Artikel 21 Notifizierende Behrden

    (1) Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behrde, die fr die Einrichtung und Durchfhrung der erforderlichen Verfahren fr die Bewertung und Notifizierung von Konformittsbewertungsstellen und fr die berwachung der notifizierten Stellen, anerkannten unabhngigen Prfstellen und Betreiberprfstellen, ein-schlielich der Einhaltung von Artikel 27, zustndig ist. (2) Die Mitgliedstaaten knnen entscheiden, dass die Bewertung und berwachung nach Absatz 1 durch eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgt. (3) Falls die notifizierende Behrde die in Absatz 1 genannte Bewertung, Notifizierung oder berwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise bertrgt, so muss diese Stelle eine juristi-sche Person sein und den Anforderungen des Artikels 22 entsprechend gengen. Auerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Ttigkeit entstehenden Haftungsansprchen treffen. (4) Die notifizierende Behrde trgt die volle Verantwortung fr die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgefhrten Ttigkeiten.

    Artikel 22 Anforderungen an notifizierende Behrden

    (1) Eine notifizierende Behrde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformi-ttsbewertungsstellen kommt. (2) Eine notifizierende Behrde gewhrleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Aus-bung ihrer Ttigkeit Objektivitt und Unparteilichkeit gewahrt sind. (3) Eine notifizierende Behrde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung ber die Notifizierung einer Kon-formittsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Bewertung durchgefhrt haben. (4) Eine notifizierende Behrde darf weder Ttigkeiten, die Konformittsbewertungsstellen durchfhren, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen. (5) Eine notifizierende Behrde stellt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen sicher.

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    (6) Einer notifizierenden Behrde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfgung, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgem wahrnehmen kann.

    Artikel 23 Informationspflichten der notifizierenden Behrden

    Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission ber seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformittsbewertungsstellen und zur berwachung von notifizierten Stellen, unabhngigen Prfstellen und Betreiberprfstellen sowie ber diesbezgliche nderungen. Die Kommission macht diese Informationen der ffentlichkeit zugnglich.

    Artikel 24 Anforderungen an notifizierte Stellen und anerkannte unabhngige Prfstellen

    (1) Eine notifizierte Stelle oder eine anerkannte unabhngige Prfstelle erfllt fr die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Abstze 2 bis 11. (2) Eine Konformittsbewertungsstelle ist nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegrndet und ist mit Rechtspersnlichkeit ausgestattet. (3) Bei einer Konformittsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhngigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Druckgert bzw. der Baugruppe, die oder das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehrt und die Druckgerte oder Bau-gruppen bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unter-nehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als eine derartige Stelle gelten, sofern sie nachweislich unabhngig ist und erwiesenermaen keinerlei Interessenkonflikte vorliegen. (4) Eine Konformittsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die fr die Erfllung der Konformi-ttsbewertungsaufgaben zustndigen Mitarbeiter drfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Kufer, Eigentmer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Druckgerte oder Baugruppen oder Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schliet nicht die Verwendung von bereits einer Konformitts-bewertung unterzogenen Druckgerten oder Baugruppen, die fr die Ttigkeit der Konformittsbewertungs-stelle ntig sind, oder die Verwendung solcher Gerte fr den persnlichen Gebrauch aus. Eine Konformittsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die fr die Erfllung der Konformittsbe-wertungsaufgaben zustndigen Mitarbeiter drfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermark-tung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Druckgerte oder Baugruppen beteiligt sein noch die an diesen Ttigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie drfen sich nicht mit Ttigkeiten befassen, die ihre Un-abhngigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integritt im Zusammenhang mit den Konformittsbewertungs-manahmen, fr die sie notifiziert sind, beeintrchtigen knnen. Dies gilt insbesondere fr Beratungsdienst-leistungen. Die Konformittsbewertungsstellen gewhrleisten, dass Ttigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauf-tragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivitt oder Unparteilichkeit ihrer Konformittsbewertungsttigkeiten nicht beeintrchtigen. (5) Die Konformittsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter fhren die Konformittsbewertungsttigkeiten mit der grtmglichen Professionalitt und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Be-reich durch; sie drfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformittsbewertungsarbeit auswirken knnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Ttigkeiten haben.

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    (6) Eine Konformittsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformittsbewertungsaufgaben zu bewltigen, die ihr nach Magabe von Artikel 14 oder Artikel 15 oder Anhang I Nummern 3.1.2 und 3.1.3 zufallen und fr die sie notifiziert wurde, gleichgltig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfllt werden. Eine Konformittsbewertungsstelle verfgt jederzeit, fr jedes Konformittsbewertungsverfahren und fr jede Art und Kategorie von Druckgerten, fr die sie notifiziert wurde, ber a) die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlgiger Erfahrung, um die bei

    der Konformittsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfllen, b) Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformittsbewertung durchgefhrt wird, um die

    Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen, sowie ber angemessene Stra-tegien und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als Konformittsbewer-tungsstelle wahrnimmt, und anderen Ttigkeiten unterschieden wird,

    c) Verfahren zur Durchfhrung von Ttigkeiten unter gebhrender Bercksichtigung der Gre eines Un-ternehmens, der Branche, in der es ttig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexitt der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenferti-gung oder Serienproduktion handelt.

    Einer Konformittsbewertungsstelle stehen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der tech-nischen und administrativen Aufgaben zur Verfgung, die mit der Konformittsbewertung verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen bentigten Ausrstungen oder Einrichtungen. (7) Das Personal, das fr die Ausfhrung der Konformittsbewertungsaufgaben zustndig ist, verfgt ber a) eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Ttigkeiten fr die Konformittsbewertung in dem Be-

    reich umfasst, fr den die Konformittsbewertungsstelle notifiziert wurde, b) eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzufhrenden Bewertungen verbunden

    sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzufhren, c) angemessene Kenntnisse und Verstndnis der wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I,

    der geltenden harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechts-vorschriften der Union und der nationalen Rechtsvorschriften,

    d) die Fhigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis fr durchge-fhrte Bewertungen.

    (8) Die Unparteilichkeit der Konformittsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und des fr die Konformittsbewertungsaufgaben zustndigen Personals wird garantiert. Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und der fr die Erfllung der Konformittsbewertungsaufgaben zustndigen Mitarbeiter darf sich nicht nach der Anzahl der durchgefhrten Bewertungen oder deren Ergeb-nissen richten. (9) Die Konformittsbewertungsstellen schlieen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat bernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmit-telbar fr die Konformittsbewertung verantwortlich ist. (10) Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformittsbewertungsstelle bei der Durchfhrung ihrer Aufgaben gem Artikel 14, Artikel 15 oder Anhang I Nummern 3.1.2 und 3.1.3 oder einer ihrer nationalen Durchfhrungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht, auer gegenber den zu-stndigen Behrden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Ttigkeiten ausben. Eigentumsrechte werden ge-schtzt. (11) Die Konformittsbewertungsstellen wirken an den einschlgigen Normungsaktivitten und den Aktivit-ten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechts-vorschriften der Union geschaffen wurde, bzw. sorgen dafr, dass die fr die Erfllung der Konformittsbe-wertungsaufgaben zustndigen Mitarbeiter darber informiert werden, und wenden die von dieser Gruppe ausgearbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an.

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    Artikel 25 Anforderungen an Betreiberprfstellen

    (1) Eine Betreiberprfstelle erfllt fr die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Abstze 2 bis 11. (2) Eine Betreiberprfstelle ist nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegrndet und ist mit Rechts-persnlichkeit ausgestattet. (3) Eine Betreiberprfstelle muss organisatorisch abgrenzbar sein und innerhalb der Gruppe, zu der sie ge-hrt, ber Berichtsverfahren verfgen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen. (4) Eine Betreiberprfstelle, ihre oberste Leitungsebene und die fr die Erfllung der Konformittsbewer-tungsaufgaben zustndigen Mitarbeiter drfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Kufer, Eigentmer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Druckgerte bzw. Baugruppen oder Be-vollmchtigter einer dieser Parteien sein. Dies schliet nicht die Verwendung von bereits einer Konformitts-bewertung unterzogenen Druckgerten bzw. Baugruppen, die fr die Ttigkeit der Betreiberprfstelle ntig sind, oder die Verwendung solcher Gerte fr den persnlichen Gebrauch aus. Eine Betreiberprfstelle, ihre oberste Leitungsebene und die fr die Erfllung der Konformittsbewertungs-aufgaben zustndigen Mitarbeiter drfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Instal-lation, Verwendung oder Wartung dieser Druckgerte oder Baugruppen beteiligt sein, noch die an diesen Ttigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie drfen sich nicht mit Ttigkeiten befassen, die ihre Unabhn-gigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integritt im Zusammenhang mit den Konformittsbewertungsmanah-men, fr die sie notifiziert sind, beeintrchtigen knnen. Dies gilt insbesondere fr Beratungsdienstleistungen. (5) Die Betreiberprfstellen und ihre Mitarbeiter fhren die Konformittsbewertungsttigkeiten mit der grt-mglichen Professionalitt und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie drfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurtei-lung oder die Ergebnisse ihrer Konformittsbewertungsarbeit auswirken knnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Ttigkeiten haben. (6) Eine Betreiberprfstelle ist in der Lage, alle Konformittsbewertungsaufgaben zu bewltigen, die ihr nach Magabe von Artikel 16 zufallen und fr die sie notifiziert wurde, gleichgltig, ob diese Aufgaben von der Betreiberprfstelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfllt werden. Eine Betreiberprfstelle verfgt jederzeit, fr jedes Konformittsbewertungsverfahren und fr jede Art und Kategorie von Druckgerten, fr die sie notifiziert wurde, ber a) die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlgiger Erfahrung, um die bei

    der Konformittsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfllen, b) Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformittsbewertung durchgefhrt wird, um die

    Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen, sowie ber angemessene Stra-tegien und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als Betreiberprfstelle wahr-nimmt, und anderen Ttigkeiten unterschieden wird,

    c) Verfahren zur Durchfhrung von Ttigkeiten unter gebhrender Bercksichtigung der Gre eines Un-ternehmens, der Branche, in der es ttig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexitt der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenferti-gung oder Serienproduktion handelt.

    Einer Betreiberprfstelle stehen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfgung, die mit der Konformittsbewertung verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen bentigten Ausrstungen oder Einrichtungen. (7) Die Mitarbeiter, die fr die Durchfhrung der Konformittsbewertungsaufgaben zustndig sind, verfgen ber a) eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Ttigkeiten fr die Konformittsbewertung in dem Be-

    reich umfasst, fr den die Konformittsbewertungsstelle notifiziert wurde,

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    b) eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzufhrenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzufhren,

    c) angemessene Kenntnisse und Verstndnis der wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I, der geltenden harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechts-vorschriften der Union und der nationalen Rechtsvorschriften,

    d) die Fhigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis fr durchge-fhrte Bewertungen.

    (8) Die Unparteilichkeit der Betreiberprfstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und der fr die Erfllung der Konformittsbewertungsaufgaben zustndigen Mitarbeiter wird garantiert. Die Betreiberprfstellen drfen keiner Ttigkeit nachgehen, die der Unabhngigkeit ihres Urteils oder ihrer Integritt im Zusammenhang mit den Bewertungsaufgaben schaden knnten. Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und der fr die Erfllung der Konformittsbewertungsaufgaben zustndigen Mitarbeiter darf sich nicht nach der Anzahl der durchgefhrten Bewertungen oder deren Ergeb-nissen richten. (9) Die Betreiberprfstellen schlieen eine angemessene Haftpflichtversicherung ab, es sei denn, diese Haft-pflicht wird von der Gruppe bernommen, der sie angehren. (10) Informationen, welche die Mitarbeiter einer Betreiberprfstelle bei der Durchfhrung ihrer Aufgaben ge-m Artikel 16 oder einer der nationalen Durchfhrungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht auer gegenber den zustndigen Behrden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Ttigkeiten ausben. Eigentumsrechte werden geschtzt. (11) Die Betreiberprfstellen wirken an den einschlgigen Normungsaktivitten und den Aktivitten der Koor-dinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geschaffen wurde, bzw. sorgen dafr, dass die fr die Erfllung der Konformittsbewertungsauf-gaben zustndigen Mitarbeiter darber informiert werden, und wenden die von dieser Gruppe ausgearbeite-ten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an.

    Artikel 26 Vermutung der Konformitt von Konformittsbewertungsstellen

    Weist eine Konformittsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlgigen harmonisierten Nor-men oder ihrer Teile erfllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europischen Union verffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach Artikel 24 oder 25 erfllt, insoweit als die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

    Artikel 27 Zweigunternehmen von Konformittsbewertungsstellen und Vergabe von Unterauftrgen

    (1) Vergibt eine notifizierte Stelle, eine Betreiberprfstelle oder eine anerkannte unabhngige Prfstelle be-stimmte mit der Konformittsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder bertrgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen von Artikel 24 oder Artikel 25 erfllt, und unterrichtet die notifizierende Behrde entspre-chend. (2) Die notifizierten Stellen, Betreiberprfstellen und anerkannten unabhngigen Prfstellen tragen die volle Verantwortung fr die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgefhrt werden, unabhngig davon, wo diese niedergelassen sind.

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    (3) Arbeiten drfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen ber-tragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt. (4) Die notifizierten Stellen, Betreiberprfstellen und anerkannten unabhngigen Prfstellen halten die ein-schlgigen Unterlagen ber die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigun-ternehmens und die von ihm gem Artikel 14, Artikel 15, Artikel 16 oder Anhang I Nummern 3.1.2 und 3.1.3 ausgefhrten Arbeiten fr die notifizierende Behrde bereit.

    Artikel 28 Antrge auf Notifizierung

    (1) Eine Konformittsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behrde des Mit-gliedstaats, in dem sie ansssig ist. (2) Dem Antrag auf Notifizierung legt sie eine Beschreibung der Konformittsbewertungsttigkeiten, des/der Konformittsbewertungsmoduls/-e und der Druckgerte, fr die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformittsbewertungsstelle die Anforderungen von Artikel 24 oder 25 erfllt. (3) Kann die Konformittsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der notifizieren-den Behrde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu berprfen, festzustellen und regelmig zu berwachen, ob sie die Anforderungen von Artikel 24 oder 25 erfllt.

    Artikel 29 Notifizierungsverfahren

    (1) Die notifizierenden Behrden drfen nur Konformittsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderun-gen von Artikel 24 oder 25 erfllen. (2) Sie unterrichten die Kommission und die brigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizie-rungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird. (3) Eine Notifizierung enthlt vollstndige Angaben zu den Konformittsbewertungsttigkeiten, dem/den be-treffenden Konformittsbewertungsmodul/-en und den betreffenden Druckgerten sowie die betreffende Be-sttigung der Kompetenz. (4) Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gem Artikel 28 Absatz 2, legt die noti-fizierende Behrde der Kommission und den brigen Mitgliedstaaten die Unterlagen, die die Kompetenz der Konformittsbewertungsstelle nachweisen, sowie die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicher-zustellen, dass die Stelle regelmig berwacht wird und stets den Anforderungen nach Artikel 24 oder 25 gengt. (5) Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle, einer anerkannten unabhngigen Prf-stelle oder einer Betreiberprfstelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die brigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach dieser Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Ein-wnde erhoben haben. Nur eine solche Stelle gilt fr die Zwecke dieser Richtlinie als notifizierte Stelle, anerkannte unabhngige Prfstelle oder Betreiberprfstelle.

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    (6) Die notifizierende Behrde teilt der Kommission und den brigen Mitgliedstaaten jede spter eintretende nderung der Notifizierung mit.

    Artikel 30 Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

    (1) Die Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle fr mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhlt sie nur eine einzige Kennnummer. (2) Die Kommission verffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Ttigkeiten, fr die sie notifiziert wurden. Die Kommission trgt dafr Sorge, dass das Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.

    Artikel 31 Verzeichnis von anerkannten unabhngigen Prfstellen und Betreiberprfstellen

    Die Kommission verffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie notifizierten anerkannten unabhn-gigen Prfstellen und Betreiberprfstellen und der Ttigkeiten, fr die sie anerkannt wurden. Die Kommission trgt dafr Sorge, dass das Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.

    Artikel 32 nderungen der Notifizierungen

    (1) Falls eine notifizierende Behrde feststellt oder darber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle oder eine anerkannte unabhngige Prfstelle die in Artikel 24 genannten Anforderungen nicht mehr erfllt oder dass sie ihren Pflichten nicht nachkommt, schrnkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausma bercksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht gengt oder diesen Pflichten nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet unverzglich die Kommission und die brigen Mitgliedstaaten darber. Falls eine notifizierende Behrde feststellt oder darber unterrichtet wird, dass eine Betreiberprfstelle die in Artikel 25 genannten Anforderungen nicht mehr erfllt oder dass sie ihren Pflichten nicht nachkommt, schrnkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausma bercksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht gengt oder diesen Pflichten nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet unverzglich die Kommission und die brigen Mitgliedstaaten darber. (2) Bei Widerruf, Einschrnkung oder Aussetzung der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle, die aner-kannte unabhngige Prfstelle oder die Betreiberprfstelle ihre Ttigkeit einstellt, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die geeigneten Manahmen, um zu gewhrleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer ande-ren notifizierten Stelle, anerkannten unabhngigen Prfstelle oder Betreiberprfstelle weiter bearbeitet bzw. fr die zustndigen notifizierenden Behrden und Marktberwachungsbehrden auf deren Verlangen bereit-gehalten werden.

    Artikel 33 Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen, anerkannten

    unabhngigen Prfstellen und Betreiberprfstellen

    (1) Die Kommission untersucht alle Flle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle, einer aner-kannten unabhngigen Prfstelle oder einer Betreiberprfstelle oder die dauerhafte Erfllung der entspre-chenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle, eine anerkannte unabhngige Prfstelle oder eine Betreiberprfstelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.

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    (2) Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen smtliche Ausknfte ber die Grundlage fr die Notifizierung oder fr die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Konformittsbewer-tungsstelle. (3) Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informatio-nen vertraulich behandelt werden. (4) Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle, eine anerkannte unabhngige Prfstelle oder eine Betreiberprfstelle die Voraussetzungen fr ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfllt, verabschiedet sie einen Durchfhrungsrechtsakt, in dem sie den notifizierenden Mitgliedstaat auffordert, die erforderlichen Kor-rekturmanahmen zu treffen, einschlielich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies ntig ist. Dieser Durchfhrungsrechtsakt wird gem dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlas-sen.

    Artikel 34 Pflichten der notifizierten Stellen, Betreiberprfstellen und anerkannten

    unabhngigen Prfstellen in Bezug auf ihre Arbeit

    (1) Die notifizierten Stellen, Betreiberprfstellen und anerkannten unabhngigen Prfstellen fhren Konformi-ttsbewertungen entsprechend den Konformittsbewertungsaufgaben gem Artikel 14, Artikel 15, Artikel 16 oder Anhang I Nummern 3.1.2 und 3.1.3 durch. (2) Konformittsbewertungen werden unter Wahrung der Verhltnismigkeit durchgefhrt, wobei unntige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die Konformittsbewertungsstellen ben ihre Ttigkeiten unter gebhrender Bercksichtigung der Gre eines Unternehmens, der Branche, in der es ttig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexitt der betroffenen Druckgerte- oder Baugruppentechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus. Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein solches Schutzniveau ein, wie es fr die Konformitt des Druckgerts mit den Anforderungen dieser Richtlinie erforderlich ist. (3) Stellt eine Konformittsbewertungsstelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Sicherheitsanforderun-gen nicht erfllt hat, die in Anhang I, den entsprechenden harmonisierten Normen oder sonstigen techni-schen Spezifikationen festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmanahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformittsbescheinigung aus. (4) Hat eine Konformittsbewertungsstelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der berwachung der Konformitt fest, dass das Druckgert die Anforderungen nicht mehr erfllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmanahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls ntig aus oder zieht sie zurck. (5) Werden keine Korrekturmanahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die ntige Wirkung, beschrnkt die Konformittsbewertungsstelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen, setzt sie aus bzw. zieht sie zurck.

    Artikel 35 Einspruch gegen Entscheidungen von notifizierten Stellen, anerkannten

    unabhngigen Prfstellen und Betreiberprfstellen

    Die Mitgliedstaaten gewhrleisten, dass Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen von notifizierten Stellen, anerkannten unabhngigen Prfstellen und Betreiberprfstellen vorgesehen sind.

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    Artikel 36

    Meldepflichten der notifizierten Stellen, anerkannten unabhngigen Prfstellen und Betreiberprfstellen

    (1) Die notifizierten Stellen, anerkannten unabhngigen Prfstellen und die Betreiberprfstellen melden der notifizierenden Behrde: a) jede Verweigerung, Einschrnkung, Aussetzung oder Rcknahme einer Bescheinigung, b) alle Umstnde, die Folgen fr den Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben, c) jedes Auskunftsersuchen ber Konformittsbewertungsttigkeiten, das sie von den Marktberwa-

    chungsbehrden erhalten haben, d) auf Verlangen, welchen Konformittsbewertungsttigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung

    nachgegangen sind und welche anderen Ttigkeiten, einschlielich grenzberschreitender Ttigkeiten und Vergabe von Unterauftrgen, sie ausgefhrt haben.

    (2) Die notifizierten Stellen, anerkannten unabhngigen Prfstellen und die Betreiberprfstellen bermitteln den brigen Stellen, die unter dieser Richtlinie notifiziert sind, hnlichen Konformittsbewertungsttigkeiten nachgehen und dieselben Druckgerte abdecken, einschlgige Informationen ber die negativen und auf Verlangen auch ber die positiven Ergebnisse von Konformittsbewertungen.

    Artikel 37 Erfahrungsaustausch

    Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behrden der Mitgliedstaa-ten, die fr die Notifizierungspolitik zustndig sind.

    Artikel 38 Koordinierung der notifizierten Stellen, der anerkannten unabhngigen Prfstellen

    und der Betreiberprfstellen

    Die Kommission sorgt dafr, dass eine zweckmige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rah-men dieser Richtlinie notifizierten Konformittsbewertungsstellen in Form einer oder mehrerer sektoraler Gruppen von Konformittsbewertungsstellen eingerichtet und ordnungsgem weitergefhrt wird. Die Mitgliedstaaten gewhrleisten, dass sich die von ihnen notifizierten Konformittsbewertungsstellen an der Arbeit dieser Gruppe bzw. Gruppen direkt oder ber benannte Bevollmchtigte beteiligen.

    KAPITEL 5 BERWACHUNG DES UNIONSMARKTES, KONTROLLE DER AUF DEN UNIONSMARKT

    EINGEFHRTEN DRUCKGERTE UND BAUGRUPPEN UND SCHUTZKLAUSELVERFAHREN

    Artikel 39 berwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt

    eingefhrten Druckgerte oder Baugruppen

    Fr unter Artikel 1 dieser Richtlinie fallende Druckgerte oder Baugruppen gelten Artikel 15 Absatz 3 und die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

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    Artikel 40 Verfahren zur Behandlung von Druckgerten oder Baugruppen,

    mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene

    (1) Haben die Marktberwachungsbehrden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass Druckgerte oder Baugruppen, die unter diese Richtlinie fallen, mit einem Risiko fr die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Haus- und Nutztiere oder Gter verbunden sind, so beurteilen sie, ob das betreffende Druckgert oder die betreffende Baugruppe alle in dieser Richtlinie festgelegten einschlgi-gen Anforderungen erfllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktberwachungsbehrden zusammen. Gelangen die Marktberwachungsbehrden im Verlauf der Beurteilung nach Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass das Druckgert oder die Baugruppe die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfllt, so fordern sie den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzglich auf, innerhalb einer von der Behrde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen und vertretbaren Frist alle geeigneten Korrekturmanahmen zu ergreifen, um die bereinstimmung des Druckgerts oder der Baugruppe mit diesen Anforderungen herzustellen oder das Druckgert oder die Baugruppe zurckzunehmen oder zurckzurufen. Die Marktberwachungsbehrden unterrichten die entsprechende notifizierte Stelle. Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt fr die in Unterabsatz 2 genannten Manahmen. (2) Gelangen die Marktberwachungsbehrden zu der Auffassung, dass sich die fehlende Konformitt nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschrnkt, unterrichten sie die Kommission und die brigen Mit-gliedstaaten ber die Ergebnisse der Beurteilung und die Manahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben. (3) Der Wirtschaftsakteur gewhrleistet, dass alle geeigneten Korrekturmanahmen, die er ergreift, sich auf smtliche betroffenen Druckgerte und Baugruppen erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitge-stellt hat. (4) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmanahmen, treffen die Marktberwachungsbehrden alle geeigneten vorlufigen Manahmen, um die Bereitstellung des Druckgerts oder der Baugruppe auf ihrem nationalen Markt zu un-tersagen oder einzuschrnken, das Druckgert oder die Baugruppe vom Markt zu nehmen oder zurckzuru-fen. Die Marktberwachungsbehrden unterrichten die Kommission und die brigen Mitgliedstaaten unverzglich ber diese Manahmen. (5) Aus den in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen gehen alle verfgbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten fr die Identifizierung des nichtkonformen Druckgerts oder der nichtkonformen Baugruppe, die Herkunft des Druckgerts oder der Baugruppe, die Art der behaupteten Nichtkonformitt und des Risikos sowie die Art und Dauer der auf nationaler Ebene getroffenen Manahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktberwachungsbehrden geben insbesondere an, ob die feh-lende Konformitt auf eine der folgenden Ursachen zurckzufhren ist: a) das Druckgert oder die Baugruppe erfllt die Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicher-

    heit von Menschen oder des Schutzes von Haus- und Nutztieren oder Gtern nicht oder b) die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung nach Artikel 12 eine Konformittsvermutung gilt, sind

    mangelhaft. (6) Die Mitgliedstaaten auer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat unterrichten die Kommission und die brigen Mitgliedstaaten unverzglich ber alle erlassenen Manahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information ber die fehlende Konformitt des Druckgerts oder der Baugruppe sowie, falls sie der erlassenen nationalen Manahme nicht zustimmen, ber ihre Einwnde.

  • ProdSich 2.14.1

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    Version 02/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Wrttemberg

    (7) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Ab-satz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen Einwand gegen eine vorlufige Manahme eines Mitglied-s