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Sicherheit schaffen Betriebsstätte in Russland Steuerliche und buchhalterische Aspekte

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Sicherheit schaffen

Betriebsstätte in Russland

Steuerliche und buchhalterische Aspekte

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Sicherheit schaffen

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Betriebsstätte in Russland

Steuerliche und buchhalterische Aspekte

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Betriebsstätte in Russland

Die steuerrechtliche Betriebsstätte eines Unternehmens spielt im grenzüber-schreitenden Wirtschaftsverkehr bei allen Arten des Leistungsaustausches eine wesentliche Rolle, obwohl es sich hierbei grundsätzlich um eine ertrag-steuerrechtliche Fiktion handelt, die unter anderem eine Gewinnabgrenzung und -zuordnung ermöglichen soll. Letzteres kann jedoch praktische Probleme nach sich ziehen, insbesondere wenn neben den Regelungen eines etwaigen Doppelbesteuerungsabkommens auch die nationalen Reglungen Platz greifen. Der vorliegende Leitfaden soll die wichtigsten Themenschwerpunkte bei der steuerlichen Betriebsstätte in der Russischen Föderation darstellen, ist jedoch nicht als abschließende Ausführung oder Ersatz einer Beratung für den Einzelfall anzusehen.

Steuerliche Registrierung

Gemäß Art. 83 Pkt. 4 des russischen Steuergesetzbuches (StGB) und Pkt. 4 der Verordnung Nr. 117H des Finanzministeriums vom 30. September 2010 ent-steht für jede ausländische Gesellschaft, welche ihre Tätigkeit mehr als 30 Tage im Kalenderjahr (kumuliert gerechnet) auf dem Gebiet Russlands durch eine Niederlassung, Filiale, Büro, Kontor oder jede andere feste Geschäftseinrichtung ausübt, die Verpflichtung zur steuerrechtlichen Anmeldung in Russland.

Dabei erfolgt die Anmeldung eines ausländischen Unternehmens am Ort der Ausübung seiner Tätigkeit über eine Filiale oder eine Repräsentanz auf Grundlage der Eintragungen des staatlichen Registers der akkreditierten Filialen und Repräsentanzen. Somit ist die steuerrechtliche Anmeldung eines solchen ausländischen Unternehmens ohne Vorlage von Angaben über die Akkreditierung der Filiale bzw. Repräsentanz unmöglich.

Unter einer festen Geschäftseinrichtung ist gemäß Art. 11 Pkt. 2 StGB jede territorial abgesonderte Einheit mit festen Arbeitsplätzen zu verstehen, welche für einen Zeitraum von mehr als einem Monat eingerichtet wird.

Die steuerrechtliche Registrierung bei der Steuerbehörde erfolgt innerhalb von 5 Tagen nach Einreichung aller notwendigen Unterlagen. Hiernach erhält jede ausländische juristische Person eine russische Steuerzahlernummer (INN) und einen Steuermeldecode (KPP). Bei der Anmeldung weiterer Betriebsstätten in Russland ändert sich die INN nicht, es wird jedoch eine neue (weitere) KPP zugewiesen. Bei der Erstellung aller steuerlich relevanten Unterlagen müssen die oben genannten INN und KPP stets angegeben werden.

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Nach Beendigung der Tätigkeit vor Ort in der Russischen Föderation ist es ratsam, sich ein Abgleichprotokoll von der Steuerbehörde zukommen zu lassen, um sicher zu gehen, dass keine Steuerschulden vorliegen.

Gewinnsteuer

Begriff der Betriebsstätte

Der Begriff der „Betriebsstätte“ wird in der Gesetzgebung der Russischen Föderation ausschließlich für steuerliche Zwecke verwendet und ist an keine bestimmte Unternehmensform gebunden.

1. NationalUnter einer Betriebsstätte im Sinne des (i.S.d.) Art. 306 Pkt. 2 StGB ver-steht man eine feste Einrichtung, durch die das Unternehmen regelmäßig eine unternehmerische Tätigkeit auf dem Gebiet der Russischen Föderation ausübt. In Bezug auf die Regelmäßigkeit wird auf die oben erwähnte 30 Kalendertagesgrenze abgestellt.

Die Ausübung der folgenden Tätigkeitsarten auf dem Gebiet der RF führt nach Art. 306 Pkt. 2 StGB grundsätzlich zur Begründung einer Betriebsstätte in Russland:

› Förderung von Bodenschätzen, Rohstoffen und/oder weiteren natürlichen Ressourcen,

› Ausführung von Arbeiten und Erbringung von vertraglich vorgesehe-nen Bau-, Installation-, Montage-, Inbetriebnahme-, Wartungs- und Betriebsleistungen;

› Lager, Verkauf von gemieteten oder eigenen Waren auf dem Territorium der Russischen Föderation gelegenen Lagern;

› Durchführung anderer Arbeiten, Erbringung anderer Leistungen und Ausführung anderer Tätigkeiten mit Ausnahme der Ausübung von Hilfs- bzw. vorbereitenden Tätigkeiten gemäß Art. 306 Pkt. 4 StGB zugunsten derselben Organisation.

Die Hilfs- bzw. vorbereitende Tätigkeiten sind beispielhaft in Art. 306 Pkt. 4 StGB aufgelistet. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend.

Die Bereitstellung von Personal für Tätigkeiten bei einem anderen Unternehmen in der Russischen Föderation durch ein ausländisches Unternehmen weist keine Merkmale einer Betriebsstätte auf, sofern dies durch entsprechende Unterlagen belegt wurde und sofern dabei bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Da

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jedoch ab dem 1. Januar 2016 das Verbot von Personalleihe in Kraft tritt, erfor-dert die Nutzung dieser Konstruktion eine gesonderte Prüfung.

2. DBASowohl in Art. 5 Abs. 1, 2 Doppelbesteuerungsmuster-Abkommen OECD (OECD-MA) als auch im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der BRD und der Russischen Föderation (DBA) ist die Betriebsstätte als eine feste Geschäftseinrichtung definiert, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise regelmäßig ausgeübt wird. Eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für ein Unternehmen Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten auszuüben, gilt hiernach nicht als eine Betriebsstätte (Art. 5 Abs. 4 e) DBA). Des Weiteren sind im Art. 5 Abs. 4 DBA Tätigkeiten eines ausländischen Unternehmens aufgelistet, die nicht zur Begründung einer Betriebstätte in Russland führen (sog. Negativkatalog).

Des Weiteren führt die Tätigkeit eines ausländischen Unternehmens dann nicht zum Vorliegen einer Betriebsstätte, wenn dieses Unternehmen seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln (Art. 5 Abs. 6 DBA).

Dabei ist zu erwähnen, dass DBA und russisches Recht nicht unbedingt de-ckungsgleich sind in Bezug auf Tätigkeiten, die nicht zur Begründung einer Betriebstätte führen.

Beginn, Ende, Umfang

Für die Begründung einer Betriebsstätte in Russland müssen folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

› Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung in der Russischen Föderation; › Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit i.S.d. Art. 306 Pkt. 2 StGB durch

diese feste Geschäftseinrichtung auf dem Gebiet der Russischen Föderation; › Regelmäßigkeit der ausgeübten Tätigkeit.

Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt und liegt kein Ausnahmetatbestand vor, gilt die Betriebstätte eines ausländischen Unternehmens grundsätzlich als begründet und die dieser zuzuordnenden Gewinne sind in Russland in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen.

Die Einstellung der Tätigkeit auf der Baustelle wird durch Sondervorschriften geregelt und kann beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Ablauf der Entstehungsfrist einer Betriebsstätte unterbrechen (Schonfrist).

Eine Betriebsstätte gilt als beendet, wenn die Tätigkeit eines ausländischen Unternehmens vor Ort abgeschlossen ist. Ein Übernahme-Übergabeprotokoll

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zwischen dem Auftraggeber und dem Hauptrauftragnehmer ist grundsätzlich nach der Abnahme der Arbeiten bzw. Dienstleistungen von beiden Seiten zu unterzeichnen. Eine Betriebsstätte gilt nach der Beendigung der Tätigkeit vor Ort als beendet und kann damit steuerlich abgemeldet werden.

Bauausführung, Montage

1. BegriffDer Begriff einer Baustelle einer ausländischen Organisation ist im StGB wie folgt definiert:

› Renovierung, Rekonstruktion, technische Umrüstung und/oder Reparatur von existierenden und Errichtung neuer Immobilienobjekten,

› Errichtung und/oder Montage, Reparatur, Renovierung, Ausbau und/oder technische Umrüstung (auch Bohrinseln und Bohranlagen) von Anlagen sowie von

› Maschinen und Ausrüstung, deren bestimmungsgemäßes Funktionieren eine dauerhafte Befestigung/Fixierung am Fundament oder an Konstruk-tionselementen von Gebäuden, Anlagen oder schwimmenden Anlagen erforderlich macht.

2. Beginn, Ende, SchonfristDie Baustelle einer ausländischen Organisation beginnt mit dem Datum der Unterzeichnung des Übernahmeprotokolls oder dem Datum des tatsächli-chen Beginns der Arbeiten (Auftragnehmer, Subunternehmer) und endet mit dem Datum der Unterzeichnung des Übergabe-Übernahmeprotokolls durch Bauherrn oder technischen Auftraggeber bzw. Generalunternehmen bei Subunternehmern oder mit der tatsächlichen Einstellung der Arbeiten (mangels Unterzeichnung oder Arbeiten nach Unterzeichnung).

Nach Art. 5 Abs. 3 DBA begründet eine Bauführung oder Montage erst dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer 12 Monate (Schonfrist) überschreitet. Das russische Recht sieht diese 12 Monats-Frist nicht vor.

3. Planungs- und Überwachungsleistungen (Supervision) Der Begriff der Überwachung der Montage (Supervision) ist sowohl im DBA als auch im russischen Recht nicht gesondert definiert. Die russische Finanzverwaltung geht von dem Grundsatz aus, dass Überwachungsleistungen vom bauausführenden Unternehmen erbracht werden müssen.

Des Weiteren ist die russische Finanzverwaltung der Auffassung, dass die Montageüberwachung allein nicht als Bau- bzw. Montagestelle i.S.d. Art. 5 Abs. 3 DBA anzusehen ist, sofern das überwachende Unternehmen nicht zugleich selbst die Montage ausführt. Somit begründen Planungs- und Überwachungsleistungen, die nicht als Bau- und Montageausführung gel-

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ten, eine Betriebsstätte bereits ab einer Tätigkeitsdauer von 30 Tagen im Kalenderjahr.

Rechtsfolgen

Eine ausländische juristische Person ist ab dem Zeitpunkt der steuerlichen Registrierung zur Führung von Büchern für den russischen Leistungsanteil in rus-sischer Sprache (gegebenenfalls wird eine Übersetzung nötig sein), zur Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen und Abschlüsse sowie zur Begleichung der sich daraus ergebenden Steuerschuld verpflichtet. Bei Nichtbeachtung der steuerrechtlichen Buchführungspflicht und der Deklarationspflichten drohen dem Unternehmen steuerliche Sanktionen sowie Zinszahlungen.

1. AllgemeinesWird die Begründung einer Betriebsstätte in Russland bejaht, gilt das auslän-dische Unternehmen hinsichtlich der Betriebsstätteneinkünfte als beschränkt steuerpflichtig. Bau- und Montagebetriebsstätten werden von der russischen Gewinnsteuer für die Dauer von 12 Monaten (Schonfrist) gemäß dem DBA nicht erfasst (unabhängig von der steuerrechtlichen Registrierungspflicht). Nach Überschreitung der 12-Monats-Frist muss der der Betriebsstätte zuzurechnende Leistungsanteil in Bezug auf die 12-monatige Tätigkeit in der Berichtsperiode versteuert werden, in der die Frist überschritten wurde. Strafen oder Verzugszinsen fallen durch diese „Nachversteuerung“ grundsätzlich nicht an.

2. „Steuerliche“ Buchführung In der Russischen Föderation unterliegt die Betriebsstätte eines ausländi-schen Unternehmens grundsätzlich steuerlichen Buchhaltungspflichten. Jede Betriebsstätte in Russland hat somit ein steuerliches Rechnungswesen (mit allen steuerlichen Registern) zu führen, wobei kraft Gesetzes die Amtssprache zwin-gend Russisch ist. Dies gilt insbesondere für die Umsatzsteuer, Gewinnsteuer, Vermögenssteuer sowie Transportsteuer und gegebenenfalls Bodensteuer, sofern steuerlich relevante Sachverhalte verwirklicht werden.

Die erfassten Originalunterlagen bzw. -belege sollten in Russland aufbewahrt werden, damit man diese auf Nachfrage der Steuerbehörde innerhalb der kur-zen Vorlagefristen zur Verfügung stellen kann.

3. Deklaration Gemäß Art. 307 Pkt. 8 StGB sind ausländische Unternehmen, welche in Russland über eine Betriebsstätte unternehmerisch tätig sind, verpflichtet, eine Gewinnsteuererklärung für jeden Veranlagungszeitraum sowie für jeden Berichterstattungszeitraum einzureichen.

Der Veranlagungszeitraum für die Gewinnsteuer ist stets das Kalenderjahr. Demgegenüber gilt als Berichterstattungszeitraum grundsätzlich das ers-

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te Quartal, das Halbjahr und der 9-Monats-Zeitraum. Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Berichterstattung monatlich zu erfolgen.

Neben der Steuererklärung ist ein Jahresbericht über die Tätigkeit in der Russischen Föderation in einer durch die russische Gesetzgebung festgelegten Form abzugeben. Bei der Einstellung der Tätigkeit einer Betriebsstätte ist eine ab-schließende Steuererklärung spätestens innerhalb eines Monats nach dem Datum der Tätigkeitseinstellung einzureichen.

Besonderheiten bei der Gewinnermittlung

1. NationalWie bereits ausgeführt, sind Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Russischen Föderation beschränkt gewinnsteuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage bildet nach Art. 247 Unterpunkt 2 StGB die Differenz aus den der Betriebsstätte zuzurechnenden Erlösen aus der Tätigkeit in der Russischen Föderation und den damit im Zusammenhang stehenden abzugs-fähigen Betriebsausgaben (sog. direkte Methode). Die Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben ist gemäß den russischen Vorschriften des Kapitels 25 StGB „Gewinnsteuer“ zu bestimmen.

Als abzugsfähige Betriebsausgaben gelten nur entstandene Ausgaben des Unternehmens, wenn folgende zwingende Voraussetzungen erfüllt sind:

› die Ausgaben müssen gerechtfertigt und wirtschaftlich begründet sein; › die Ausgaben müssen ordnungsgemäß dokumentiert sein; › die Ausgaben müssen zugunsten der unternehmerischen Aktivitäten getätigt

werden, welche auf Gewinnerzielung gerichtet sind.

Gemäß Art. 255 StGB gehören zu den Betriebsausgaben unter ande-rem auch Personalkosten, Aufwendungen für das Arbeitsvisum und die Arbeitsgenehmigung bzw. staatliche Gebühren für die Erstellung der Arbeitsgenehmigung. Sie sind notwendige Betriebsausgaben, welche mit der Beschäftigung der ausländischen Arbeitskraft zusammenhängen und als abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt werden können, wenn auch die Angemessenheit sichergestellt ist.

Die indirekte Gewinnermittlungsmethode ist nur in Ausnahmefällen anwendbar, unter anderem wenn von dem ausländischen Unternehmen auf dem Gebiet der Russischen Föderation ausschließlich Hilfs- oder vorbereitende Tätigkeiten, für welche keine Vergütung vorgesehen wird, im Interesse Dritter ausgeführt werden. In diesem Fall wird angenommen, dass der Betriebsstättengewinn 20 Prozent aller Betriebsstättenausgaben beträgt, die mit der Tätigkeit in der Russischen Föderation im Zusammenhang stehen.

Der allgemeine Gewinnsteuersatz beträgt 20 Prozent.

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Kursdifferenzen Bei starken Schwankungen des Rubelkurses entstehen bei ausländischen Lieferanten Probleme bei der Umrechnung der in Fremdwährung ausgedrück-ten Forderungen und Verbindlichkeiten. Diese Wechselkursdifferenzen können somit die Besteuerung der Betriebsstätten in Russland stark beeinflussen, da der nach russischem Recht ermittelte Betriebsstättengewinn nicht einfach übernommen wird, sondern nach deutschen Gewinnermittlungsvorschriften ein russischer Betriebsstättengewinn ermittelt wird. Die russischen Wechselkursänderungsdifferenzen sind demnach in der deutschen Betriebsstättengewinnermittlung nicht enthalten, so dass eine Freistellung die-ser Differenzen von der deutschen Besteuerung ausscheidet. Es käme in diesem Fall zu einer ungerechtfertigten Besteuerung nicht realisierter „Buchgewinne“ und damit zu einer wirtschaftlichen Doppelbelastung. In einigen Fällen lassen sich durch die vertragliche Gestaltung die negativen Folgen dieser Wechselkursschwankungen vermeiden.

2. DBA Gemäß Art. 7 Abs. 1 DBA können die in Russland erwirtschafteten Gewinne eines ausländischen Unternehmens, welches eine Betriebsstätte in Russland begründet, in Russland besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zuzurechnen sind.

Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte sind die für die-se Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, abzugsfähig, unab-hängig davon, ob sie in Russland oder am Sitz des ausländischen Unternehmens entstanden sind.

Umsatzsteuer

Grundsätzlich sind Lieferungen und Leistungen, welche in Russland erbracht werden, steuerbar und steuerpflichtig (Art. 146 Pkt. 1 Unterpunkt 1 StGB). Hierunter fallen insbesondere:

› Inländische Lieferleistungen › Werk- und Dienstleistungen, sofern der Ort dieser Leistungen i.S.d. Umsatz-

steuerrechts in Russland liegt; › Einfuhr in das Zollgebiet Russlands.

Bei einzelnen Werk- und Dienstleistungen richtet sich der Ort der Leistung nicht nach dem Sitz des leistenden Unternehmens, sondern nach dem Sitz des Leistungsempfängers.

Darüber hinaus ist die Durchführung von Bau- bzw. Montageleistungen sowie der Montageüberwachung in Russland umsatzsteuerbar.

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Der Steuersatz beträgt regelmäßig 18 Prozent. Art. 164 Pkt. 2 StGB enthält eine abschließende Auflistung von Waren mit ermäßigtem Steuersatz. Für Exporte aus Russland gilt der Steuersatz in Höhe von 0 Prozent (Art. 164 Pkt. 1 StGB).

Fehlt im Vertrag ein Hinweis auf die Aufnahme des Umsatzsteuerbetrags in den vertraglich festgelegten Preis, gehen die Gerichte dem Erlass Nr. 33 des Plenums des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation vom 30. Mai 2014 folgend davon aus, dass der Verkäufer den Umsatzsteuerbetrag aus dem Preis berechnet und gesondert ausweisen hat.

Des Weiteren ist zu beachten, dass der Leistungsempfänger, sofern der Leistende ein ausländisches in der Russischen Föderation steuerlich nicht re-gistriertes Unternehmen ist, die Umsatzsteuer grundsätzlich im sogenannten Reverse-Charge Verfahren einzubehalten hat.

Nach der steuerlichen Anmeldung der Betriebstätte erfüllt die Betriebsstätte die Pflichten des Steuerzahlers selbständig. Für ihre Vertragspartner – i.d.R. russische Gesellschaften oder Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften – entfällt die Pflicht, die Umsatzsteuer im Wege des soge-nannten Steueragentenverfahrens einzubehalten und an den Fiskus ab-zuführen. Allerdings sollte hierfür dem Vertragspartner die steuerliche Anmeldung mitgeteilt bzw. eine notariell beglaubigte Kopie der steuerlichen Registrierungsurkunde zur Verfügung gestellt werden.

Hat eine ausländische juristische Person mehrere Betriebsstätten in der Russischen Föderation, so wählt sie gemäß den Vorschriften des Punktes 7, Artikel 174 StGB eine Betriebsstätte aus, über die die Steuererklärungen eingereicht werden und die auf die Rechtsgeschäfte aller Betriebsstätten dieses Unternehmens anfallende Umsatzsteuer entrichtet wird (Umsatzsteuerkonsolidierung). Über ihre Wahl hat die ausländische Person die Steuerbehörde am Sitz jeder einzelnen Betriebsstätte in Kenntnis zu setzen.

Rechnungserstellung und Übernahme-Übergabeprotokolle

Eine Handelsrechnung ist in Russland als eine bloße Zahlungsaufforderung zu verstehen. Die Faktura-Rechnung gilt als die eigentliche steuerliche Rechnung. Darüber hinaus stellt eine Faktura-Rechnung die unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug dar.

Der Steuerpflichtige hat die Faktura-Rechnung auszustellen und für Zwecke der Umsatzsteuer drei separate Bücher zu führen:

› Einkaufsbuch › Verkaufsbuch und › Registrierungsbuch für erhaltene und ausgestellte Rechnung-Faktura.

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Die Form der Faktura-Rechnung unterliegt strengen gesetzlichen Vorschriften. Gemäß Art. 169 StGB muss diese sowohl schriftlich als auch in elektronischer Form erstellt werden. Sie ist vom Geschäftsführer sowie vom Hauptbuchhalter des Ausstellers (respektive einem Bevollmächtigten) zu unterzeichnen und dem Leistungsempfänger innerhalb bestimmter Fristen zur Verfügung zu stellen.

Als Nachweis für die tatsächliche Leistungserbringung gelten in Russland die sogenannten Übernahme-Übergabeprotokolle, die von beiden Parteien (Leistungserbringer und -empfänger) unterschrieben werden müssen. Diese sind für die ertragsteuerliche Einbuchung unabdingbar und nur deren Vorlage begründet eine entsprechende steuerliche Behandlung. Für Bau- bzw. Montagetätigkeiten gibt es die gesetzlich vorgeschriebenen Formblätter KS-2 und KS-3. Für die Erbringung anderer Leistungen gibt es keine gesetzlichen Vorlagen.

Deklaration

Ein ausländisches Unternehmen muss gemäß Art. 143 Pkt. 1 StGB russische Umsatzsteuer zahlen, wenn es umsatzsteuerbare und -pflichtige Arbeiten bzw. Dienstleistungen auf dem Territorium der Russischen Föderation erbringt. Diese Umsätze unterliegen einer umsatzsteuerrechtlichen Deklarationspflicht.

Als Veranlagungszeitraum gilt stets das Quartal. Die entsprechende Steuererklärung ist spätestens am 25. des Folgemonats einzureichen (Art. 174 Pkt. 5 StGB). Die nach Maßgabe einer vierteljährlichen Steuererklärung berech-nete Steuer wird zu drei monatlichen Terminen des nachfolgenden Vierteljahres, jeweils zum 25. des Monats, in drei gleichen Teilbeträgen entrichtet. Durch eine gleichmäßige Verteilung der Steuerlast innerhalb des folgenden Quartals wird dem Steuerpflichtigen quasi ein teilweiser Zahlungsaufschub gewährt.

Der allgemeinen Regel nach erfolgt die Einreichung der Umsatzsteuererklärung in elektronischer Form (Punkt 5, Artikel 174 StGB).

Vorsteuer

Die russische Umsatzsteuer wird grundsätzlich auf Lieferungen und Leistungen erhoben und kann in der Lieferungs- und Leistungskette als Vorsteuer abge-setzt werden. Der Endverbraucher trägt zuletzt die Steuerlast.

Die Steuerschuld entsteht grundsätzlich nach Maßgabe der vereinbarten Entgelte, also im Moment, in dem eine Leistung ausgeführt wird (Soll-Besteuerung), wobei diese generell um die geltend gemachte Vorsteuer zu kürzen ist.

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Vorsteuerabzugsberechtigt sind nur Steuerpflichtige mit einer INN (erst nach der steuerlichen Registrierung). Der Vorsteuerabzug kann im Einzelnen geltend gemacht werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

› Die bezogene Fremdleistung ist abgenommen und in den Büchern erfasst; › Die Eingangssteuer ist ordnungsgemäß in einer speziellen Umsatzsteuerrech-

nung in russischer Sprache (sog. Faktura-Rechnung, welche der Formstrenge unterliegt) ausgewiesen;

› Die bezogene Leistung wird vom Leistungsempfänger für eigene umsatz-steuerpflichtige Leistungen verwendet.

Demnach kann nach der steuerlichen Registrierung die im Zusammenhang mit der Betriebsstättentätigkeit angefallene Vorsteuer bei Vorliegen der tatbestand-lichen Voraussetzungen grundsätzlich abgesetzt werden.

Um dabei die Nachberechnung der Umsatzsteuer vermeiden zu können, ist ins-besondere auf die Anzahlungen für die lokalen Arbeiten/Dienstleistungen der ausländischen Lieferanten, die in der Russischen Föderation steuerrechtlich nicht angemeldet sind, zu achten.

Vermögensteuer

Übt ein ausländisches Unternehmen seine Tätigkeit in Russland über eine Betriebsstätte aus, ist es unter Umständen zur Entrichtung von Vermögensteuer auf unbewegliches und bewegliches Vermögen verpflichtet. In die Bemessungsgrundlage sind hierbei unter anderem Büroausstattungen, insbesondere Computer, Kopierer und Drucker sowie Maschinen und Werkzeuge, einzubeziehen, welche als Anlagevermögen gemäß den russischen Buchführungsvorschriften gelten und für die Gewinnerzielung in Russland ver-wendet werden können. Gegenstand der Besteuerung ist das Anlagevermögen zu Buchwerten im Jahresdurchschnitt.

Die Steuersätze werden von den Gebietskörperschaften festgelegt, dürfen aber 2,2 Prozent nicht überschreiten. Dieser Höchstsatz gilt zurzeit in Moskau und St. Petersburg.

Mitarbeiter und Bestriebsstätte

Zu beachten gilt jedoch, dass die Betriebsstätte keine juristische Person oder Unternehmensform darstellt und somit nicht den Abschluss von loka-len Arbeitsverträgen vollziehen kann. Eine direkte Auszahlung des „russi-schen“ Teils der Gehälter an dort tätige ausländische Mitarbeiter über das Betriebsstättenkonto ist allerdings grundsätzlich möglich, praktisch aber schwer umsetzbar.

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Einkommensteuer

Für die Ausführung lokaler Arbeiten vor Ort können ausländische und in-ländische Fachkräfte herangezogen werden. Bei Bau- und Montagearbeiten bzw. der Bau- und Montageüberwachung sind häufig in- und ausländische Fachkräfte, insbesondere Monteure und Installateure bzw. Supervisoren vor Ort auf der Bau- und Montagestelle in Russland tätig. Bei der einkommen-steuerrechtlichen Behandlung der Einkünfte dieser Mitarbeiter werden wir aus Vereinfachungsgründen ausschließlich auf die Einkünfte natürlicher Person aus unselbständiger Arbeit abstellen.

1. Steuerpflicht a. National Einkommensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die Steuerresidenten der Russischen Föderation sind und natürliche Personen, welche keine Steuerresidenten sind, aber Einkommen aus Quellen innerhalb Russlands beziehen.

Unter Steuerresidenten (auch Ausländer) sind unbeschränkt steuerpflichti-ge natürliche Personen zu verstehen, die sich tatsächlich nicht weniger als 183 Tage in einem Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten auf dem Gebiet der Russischen Föderation aufhalten. Für die Ermittlung der Steuerpflicht werden Auslandsaufenthalte für eine medizinische Behandlung oder eine Weiterbildungsmaßnahme nicht herangezogen. Die Tage der Einreise in die Russische Föderation und der Ausreise gelten als Tage des tatsächlichen Aufenthalts der natürlichen Person in der Russischen Föderation und werden bei der Bestimmung des Status des Steuerzahlers mitberück-sichtigt. Der Gegenstand der Besteuerung der Steuerresidenten ist das Einkommen aus Quellen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation (Welteinkommensprinzip), wobei bei bestimmten Einkunftsquellen das Tätigkeitsprinzip zu beachten ist.

Gemäß Art. 208 Pkt. 1 StGB gehört das Entgelt für die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsvertrages oder das Entgelt für die Arbeiten und Dienstleistungen, welche auf dem Territorium der Russischen Föderation durchgeführt werden, zu den Einkünften aus einer Quelle der Russischen Föderation und unterliegt damit der Einkommensteuerpflicht in Russland (Art. 209 Pkt. 2 StGB).

b. DBA Nach Art. 15 Abs. 1 DBA steht Russland grundsätzlich ein Besteuerungsanspruch auf die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit zu, sofern die Tätigkeit in Russland ausgeübt wird (Tätigkeitsortprinzip).

Ungeachtet dessen dürfen Vergütungen, die eine im Vertragsstaat ansässige Person für eine in der Russischen Föderation ausgeübte unselbständige Arbeit

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bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn alle nachstehen-den Voraussetzungen erfüllt sind:

› Der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten aufhält und

› Die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in anderem Staat ansässig ist, und

› Die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, so hat alleine der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht, also unter Umständen Deutschland. Daher ist es in diesem Zusammenhang auch notwendig, die Ansässigkeit der betreffenden Personen zu bestimmen.

2. Ausländische Fachkräfte Eine ausländische Fachkraft ist vor Ort in Russland oft auf Grundlage eines Entsendungsvertrages tätig. Das Einkommen wird regelmäßig in einem solchen Fall durch das ausländische Unternehmen außerhalb der Russischen Föderation gezahlt. Da die Lohnauszahlung im Ausland stattfindet, ist die Abführung der Einkommensteuer im Abzugsverfahren nicht möglich.

Da der Arbeitgeber im Ausland ansässig ist, ist die natürliche Person bei Vorliegen einer Einkommensteuerpflicht grundsätzlich verpflichtet, die Einkommensteuererklärung (Formblatt 3. Einkommensteuer) bei der Steuerbehörde einmal im Jahr spätestens bis zum 30. April des Folgejahres selbständig einzureichen. Die Einreichung der Steuererklärung erfolg am Registrierungsort, welcher per Meldebescheinigung zwingend nachzuweisen ist. Die Entrichtung der Einkommensteuer hat bis zum 15. Juli des Folgejahres zu erfolgen.

Bei Beendigung der steuerpflichtigen Tätigkeit und Ausreise aus der Russischen Föderation innerhalb des Kalenderjahres hat die natürliche Person eine Steuererklärung spätestens einen Monat vor der Ausreise einzureichen. Die Steuer ist spätestens fünfzehn Tage ab dem Einreichungszeitpunkt der Steuererklärung zu entrichten. Beim Erhalt des zu versteuernden Einkommens in Fremdwährung und deren verbindlichen Umrechnung in Rubel zu steuer-rechtlichen Zwecken können bei ausländischen natürlichen Personen Probleme mit zu viel bzw. zu wenig gezahlten Beträgen der Einkommensteuer im letzten Monat des Aufenthalts entstehen, weil der amtliche Wechselkurs der russischen Zentralbank zum letzten Tag des Monats (der als Regel mit dem Tag des Erhalts der Einkünfte in Form des Gehalts zusammenfällt) berechnet wird und somit zum Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung noch nicht bekannt ist. Der Steuerzahler ist daher gezwungen, die Steuer zu ermitteln, indem er den Rubelkurs zur entsprechenden Fremdwährung selbständig bestimmt.

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Der Steuersatz für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit für eine natürliche Person mit einem Status eines Steuerresidenten der Russischen Föderation (Aufenthaltsdauer in Russland über 183 Tage im Laufe der letzten zwölf Monate) beträgt aktuell 13 Prozent. Übersteigt die Aufenthaltsdauer die 183 Tage-Grenze nicht, ist die Einkommensteuer in Höhe von 30 Prozent auf die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, die in Russland ausgeübt wird, zu entrichten.

3. Russische Fachkräfte Beim Einsatz russischer Arbeitskräfte vor Ort tritt das ausländische Unternehmen als Arbeitgeber auf.

Wird der Arbeitslohn unmittelbar durch eine russische Betriebsstätte in Form einer Niederlassung oder Filiale berechnet und gezahlt, so ist die Einkommensteuer im Abzugsverfahren an den russischen Fiskus zu entrichten. Wenn keine Möglichkeit besteht die Einkommenssteuer im Abzugsverfahren durch den Arbeitgeber abzuführen, ist der russischer Arbeitnehmer ver-pflichtet, einmal im Jahr spätestens bis zum 30. April des Folgejahres, eine Einkommensteuererklärung bei der Steuerbehörde selbständig einzureichen. Die Entrichtung der Steuer hat bis zum 15. Juli des Folgejahres zu erfolgen.

Außerdem hat das ausländische Unternehmen der Steuerbehörde Angaben über die an natürliche Personen ausgezahlten Einkünfte einmal im Jahr spätes-tens bis zum 1. April des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahr bereitzustellen.

Der Steuersatz für die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit für Arbeitnehmer mit russischer Staatsangehörigkeit beträgt aktuell 13 Prozent.

Werden russische Fachkräfte eingesetzt, muss sich das ausländische Unternehmen, das steuerrechtlich angemeldet wurde, auch zum Zwecke der Entrichtung von Pflichtbeiträgen für die Sozialversicherung bei den territorialen Behörden des Pensionsfonds und des Sozialversicherungsfonds registrieren lassen.

Verrechnungspreise

Wird ein Rechtsgeschäft zwischen verbunden Personen abgewickelt, von denen eine nach den Rechtsnormen eines ausländischen Staates gegründet wurde und jedoch gleichzeitig über eine russische Betriebsstätte handelt, entsteht eine Situation, in der sich der Registrierungsort oder der Steueransässigkeitsort der Einkommensempfänger in unterschiedlichen Staaten oder Gebieten befinden.

Daher werden die Rechtsgeschäfte zwischen obengenannten Personen, den Rechtsgeschäften zwischen verbundenen Personen gleichgestellt. Auf diese finden dann die Vorschriften des Unterpunktes 3, Punkt 1, Artikel 105.14 StGB Anwendung.

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Wurden die vorstehend genannten Rechtsgeschäfte zwischen den verbundenen Personen abgewickelt, so gelten die Rechtsgeschäfte unabhängig von der Höhe des Betrags des aus diesen Rechtsgeschäften erzielten Erlöses als kontrollierbare Rechtsgeschäfte und die Steuerzahler sind gemäß Artikel 105.16 des StGB ver-pflichtet, die Steuerbehörde über diese Rechtsgeschäfte zu benachrichtigen.

Migration

Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind berechtigt, sich auf Grundlage von Visa in der Russischen Föderation aufzuhalten, die sich je nach Reisezweck unterscheiden. In Bezug auf die Mitarbeiter, die sich im Zusammenhang mit einer Betriebsstätte in der Russischen Föderation aufhal-ten, kommen grundsätzlich zwei Arten von Visa in Frage: Geschäftsvisa und Arbeitsvisa.

Ein Geschäftsvisum kann für eine oder für zwei Einreisen (bei einer Gültigkeit von 3 Monaten) oder für eine unbeschränkte Zahl von Einreisen (Multivisum mit einer Gültigkeit von bis zu 12 Monaten) erteilt werden.

Ein Montagevisum ist eine Unterart des Geschäftsvisums, bei dem als Zweck des Aufenthalts Chefmontagearbeiten oder eine Wartung der gelieferten Ausrüstung anzugeben ist.

Arbeitsvisa werden Ausländern erteilt, die zur Ausübung von Arbeitstätigkeiten auf der Grundlage von Arbeitsverträgen oder zivilrechtlichen Verträgen nach Russland einreisen.

Detaillierte Auskünfte erteilt hierzu gerne unsere Praxisgruppe Arbeits- und Migrationsrecht.

Fazit

Die Begründung einer Betriebsstätte in Russland kann für ein ausländisches Unternehmen erhebliche Konsequenzen haben. Daher sollte man vor ei-nem Tätigwerden in Russland folgenden Themenschwerpunkten besondere Aufmerksamkeit schenken:

› Wahl der optimalen steuerlichen Struktur für die Betätigung, › Notwendigkeit einer steuerlichen Anmeldung vor Ort in Russland, › Führung von Büchern, › Erstellung von Einkommensteuererklärungen für Mitarbeiter und › Lösung der damit verbundenen steuerlichen, arbeits- und migrationsrechtli-

chen Fragen.

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Ihr Ansprechpartner

Dr. Andreas Knaul, LL.M.

Rechtsanwalt (Deutschland), Partner Managing Partner Russische Föderation und Kasachstan

Tätigkeitsbereiche:

› Gesellschaftsrecht und Unternehmenskäufe › Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht

Dr. Andreas Knaul ist seit 1993 mit dem Russland-Geschäft vertraut. Er vertritt ausländische und insbesondere deutsche mittelständische Unternehmen in Russland und betreut internationale Unternehmenskäufe.

Berufserfahrung:

› Rechtsanwalt seit 1990 › Erfahrung im Russland-Geschäft seit 1993 › über 20 Jahre Berufserfahrung im internationalen und europäischen Wirt-

schaftsrecht, mit dem Schwerpunkt auf Russland, Ukraine und Europäische Union

Ausbildung:

› Universität Genf, Schweiz, 1984 › Universität Trier, Deutschland, Erstes juristisches Staatsexamen, 1986 › University of Georgia, USA, Master of Laws (LL.M.), 1987 › Ecole Nationale d'Administration, Paris, d.i.a.p., 1993

Sprachen:

› Deutsch (Muttersprache) › Englisch › Französisch › Russisch

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Rödl & Partner in der Russischen Föderation

Deutschland ist seit mehreren Jahren konstant einer der größten Außenhandels-partner Russlands. Durch die angespannte wirtschaftliche Lage und die politi-sche Krise aufgrund des Ukraine-Konflikts war der Handelsaustausch zunächst rückläufig, konnte sich in letzter Zeit aber etwas erholen. Gleiches gilt für die russische Konjunktur, den Ölpreis und die stetige Aufwertung des Rubels gegen-über dem Euro. Zwar bestehen die Sanktionen nach wie vor in ausgewählten Bereichen, auf einen Großteil des Handels haben sie jedoch keine signifikanten Auswirkungen. Der russische Markt bleibt angesichts seiner Größe und des Modernisierungsbe-darfs für ausländische Unternehmen weiterhin interessant. Deutsche Produkte und Technik stehen nach wie vor hoch im Kurs. Für ein erfolgreiches Russland-Engagement sollten dabei neben den üblichen Fragestellungen die folgenden Aspekte beachtet werden: Einhaltung der Sanktions- und Importvorschriften, Fragen der Handelsfinanzierung und Währungsabsicherung sowie Chancen und Herausforderungen durch Importsubstitution und Lokalisierung.

Zu diesen und weiteren Fragen berät Sie Rödl & Partner in der Russischen Föde-ration von den Standorten Moskau und St. Petersburg aus. Rund 200 mehrspra-chige russische und deutsche Mitarbeiter arbeiten in Teams vor Ort zusammen und können dadurch eine ganzheitliche Beratung in sämtlichen Rechts-, Steuer-, Buchhaltungs- und Prüfungsfragen gewährleisten. Wir verfügen über eine russi-sche Wirtschaftsprüfungslizenz.

Durch unsere interdisziplinäre Zusammenarbeit und Kenntnis der jeweiligen lokalen Anforderungen können wir unseren Mandanten auf dem russischen Markt eine optimale Betreuung sichern. Dabei greifen wir auf internationales Know-how und einen einheitlichen Qualitätsstandard zurück. Wir kennen die be-sonderen Herausforderungen und Chancen des russischen Marktes durch unsere langjährige Beratungstätigkeit vor Ort.

Rödl & Partner Russland ist unter anderem Mitglied in der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer, dem Ostausschuss der Deutschen Wirtschaft, dem Deutsch-Russischen Forum und der Association of European Businesses. Unsere Mitarbeiter beteiligen sich aktiv in der Moskauer und Russischen Anwaltskammer sowie in diversen Fachausschüssen der oben genannten Organisationen.

Einen Einblick in Themenkomplexe, die für Ihre Unternehmenstätigkeit in Russ-land von Bedeutung sind, stellen wir Ihnen in unseren zahlreichen Leitfäden zur Verfügung. Darüber hinaus informiert der Rödl & Partner Newsletter Russland zweimonatlich über aktuelle Entwicklungen in den Bereichen Recht, Steuern und Wirtschaft. Falls Sie an unseren Publikationen interessiert sind, können Sie sich bei [email protected] anmelden.

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Unser Profil

Rödl & Partner ist als integrierte Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft an 108 eigenen Standorten in 50 Ländern vertreten. Unsere Mandanten vertrauen 4.500 Kolleginnen und Kollegen in den Geschäftsfeldern Rechtsbe-ratung, Steuerberatung, Steuerdeklaration und Business Process Outsourcing, Unternehmens- und IT-Beratung sowie Wirtschaftsprüfung.

Die Geschichte von Rödl & Partner beginnt im Jahr 1977 mit der Gründung als Ein-Mann-Kanzlei in Nürnberg. Unser Ziel, unseren international tätigen Man-danten überall vor Ort zur Seite zu stehen, setzte die Gründung erster eigener Niederlassungen – beginnend – in Mittel- und Osteuropa (ab 1989) voraus. Dem Markteintritt in Asien (ab 1994) folgte die Erschließung wichtiger Stand-orte in West- und Nordeuropa (ab 1998), in den USA (ab 2000), in Südamerika (ab 2005) und Afrika (ab 2008).

Unser Erfolg basiert seit jeher auf dem Erfolg unserer deutschen Mandanten: Rödl & Partner ist immer dort vor Ort, wo Mandanten Potenzial für ihr wirt-schaftliches Engagement sehen. Statt auf Netzwerke oder Franchise-Systeme setzen wir auf eigene Niederlassungen und die enge, fach- und grenzüber-schreitende Zusammenarbeit im unmittelbaren Kollegenkreis. So steht Rödl & Partner für internationale Expertise aus einer Hand.

Unser Selbstverständnis ist geprägt von Unternehmergeist – diesen teilen wir mit vielen, vor allem aber mit deutschen Familienunternehmen. Sie legen Wert auf persönliche Dienstleistungen und haben gerne einen Berater auf Augenhö-he an ihrer Seite.

Unverwechselbar macht uns unser „Kümmerer-Prinzip“. Unsere Mandan-ten haben einen festen Ansprechpartner. Er sorgt dafür, dass das komplette Leistungsangebot von Rödl & Partner für den Mandanten optimal eingesetzt werden kann. Der „Kümmerer“ steht permanent zur Verfügung; er erkennt bei den Mandanten den Beratungsbedarf und identifiziert die zu klärenden Punkte. Selbstverständlich fungiert er auch in kritischen Situationen als Hauptansprech-partner.

Wir unterscheiden uns auch durch unsere Unternehmensphilosophie und unsere Art der Mandantenbetreuung, die auf Vertrauen basiert und langfristig ausgerichtet ist. Wir setzen auf renommierte Spezialisten, die interdisziplinär denken, denn die Bedürfnisse und Projekte unserer Mandanten lassen sich nicht in einzelne Fachdisziplinen aufbrechen. Unser Ansatz basiert auf den Kompetenzen in den einzelnen Geschäftsfeldern und verbindet diese nahtlos in fachübergreifenden Teams.

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Einzigartige Kombination

Rödl & Partner ist kein Nebeneinander von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Buchhaltern, Unternehmensberatern und Wirtschaftsprüfern. Wir arbeiten über alle Geschäftsfelder hinweg eng verzahnt zusammen. Wir denken vom Markt her, vom Kunden her und besetzen die Projektteams so, dass sie erfolgreich sind und die Ziele der Mandanten erreichen.

Unsere Interdisziplinarität ist nicht einzigartig, ebenso wenig unsere Internatio-nalität oder die besondere, starke Präsenz bei deutschen Familienunternehmen. Es ist die Kombination: Ein Unternehmen, das konsequent auf die umfassende und weltweite Beratung deutscher Unternehmen ausgerichtet ist, finden Sie kein zweites Mal.

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Kontakt in der Russischen Föderation

Dr. Andreas KnaulManaging Partner Russische Föderation und Kasachstan

Leonid DimantBusiness Process Outsourcing

Shamil Khalidov Wirtschaftsprüfung

Moskau

Business Center LeFort Elektrosawodskaja 27, Gebäude 2 107023 Moskau

Tel.: + 7 (495) 933 51 20 Fax: + 7 (495) 933 51 21E-Mail: [email protected]

St. Petersburg

Linija 14, Haus 7 A Wasiljewskij Ostrow 199034 St. Petersburg

Tel.: + 7 (812) 320 66 93Fax: + 7 (812) 320 66 95E-Mail: [email protected]

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„Jeder Einzelne zählt“ – bei den Castellers und bei uns.

Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unterneh-menskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Part-ner zu dem gemacht hat, was es heute ist.

„Força, Equilibri, Valor i Seny“ (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller Castellers und beschreibt de-ren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht un-serer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kul-turerbe.

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