S/2002/105. S/PRST/2002/4. - United Nations · 2015-03-24 · menarbeit ist für die Durchführung...

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Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 31 vo zu ernennen 42 , den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht wor- den ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." Auf seiner 4473. Sitzung am 13. Februar 2002 beschloss der Rat, den Vertreter Ju- goslawiens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999)" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab 43 : "Der Sicherheitsrat bekundet dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs nach seiner Übernahme der Position des Leiters der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo seine volle Unterstützung und spricht dem ge- samten Personal der Mission seine Anerkennung für die unermüdlichen Anstren- gungen aus, die es unternimmt, um die volle Durchführung der Resolution 1244 (1999) vom 10. Juni 1999 sicherzustellen. Der Rat nimmt Kenntnis von den bei der Durchführung der Resolution 1244 (1999) und bei der Umsetzung des Verfassungsrahmens für eine vorläufige Selbst- verwaltung im Kosovo erzielten Fortschritten, namentlich der Eröffnung der Koso- vo-Versammlung nach den Wahlen am 17. November 2001 im Kosovo (Bundesre- publik Jugoslawien). Er fordert die gewählten Vertreter des Kosovo auf, den toten Punkt bei der Schaffung der Leitungsstrukturen der vorläufigen Selbstverwaltungs- institutionen zu überwinden und die Funktionsfähigkeit dieser Institutionen sicher- zustellen, im Einklang mit dem Verfassungsrahmen und den Ergebnissen der Wah- len, die den Willen der Wähler zum Ausdruck brachten. Der Rat unterstützt die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen der Mission, den gewählten Vertretern des Kosovo und den Behörden in der Bundesrepublik Jugoslawien. Diese Zusam- menarbeit ist für die Durchführung der Resolution 1244 (1999) unerlässlich. Der Rat bekräftigt die grundlegende Bedeutung der Achtung der Rechts- staatlichkeit in der politischen Entwicklung des Kosovo und verurteilt jeden Ver- such, sie zu untergraben. Er unterstützt alle Bemühungen, die die Mission gemein- sam mit der Kosovo-Truppe und dem Polizeidienst des Kosovo zur Bekämpfung aller Arten der Kriminalität, der Gewalt und des Extremismus unternimmt. Er un- terstützt die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die für kriminelle Handlungen verantwortlichen Personen ungeachtet ihrer ethnischen oder politischen Zugehö- rigkeit vor Gericht zu stellen. Er fordert die gewählten Führer des Kosovo auf, bei der Förderung der Rechtsstaatlichkeit und eines multiethnischen Kosovo mit Si- cherheit und Bewegungsfreiheit für alle uneingeschränkt mit der Mission und der Truppe zusammenzuarbeiten." Auf seiner nichtöffentlichen 4475. Sitzung am 25. Februar 2002 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4475. Sitzung am 25. Februar 2002 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999)'. Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates lud der Präsi- dent den Außenminister der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien so- wie die Vertreter Belgiens, Italiens, Jugoslawiens, Spaniens, der Ukraine und Un- garns zur Teilnahme an dieser Sitzung ein. _______________ 42 S/2002/105. 43 S/PRST/2002/4.

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Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002

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vo zu ernennen42, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht wor-den ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis."

Auf seiner 4473. Sitzung am 13. Februar 2002 beschloss der Rat, den Vertreter Ju-goslawiens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999)" teilzunehmen.

Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab43:

"Der Sicherheitsrat bekundet dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs nach seiner Übernahme der Position des Leiters der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo seine volle Unterstützung und spricht dem ge-samten Personal der Mission seine Anerkennung für die unermüdlichen Anstren-gungen aus, die es unternimmt, um die volle Durchführung der Resolution 1244 (1999) vom 10. Juni 1999 sicherzustellen.

Der Rat nimmt Kenntnis von den bei der Durchführung der Resolution 1244 (1999) und bei der Umsetzung des Verfassungsrahmens für eine vorläufige Selbst-verwaltung im Kosovo erzielten Fortschritten, namentlich der Eröffnung der Koso-vo-Versammlung nach den Wahlen am 17. November 2001 im Kosovo (Bundesre-publik Jugoslawien). Er fordert die gewählten Vertreter des Kosovo auf, den toten Punkt bei der Schaffung der Leitungsstrukturen der vorläufigen Selbstverwaltungs-institutionen zu überwinden und die Funktionsfähigkeit dieser Institutionen sicher-zustellen, im Einklang mit dem Verfassungsrahmen und den Ergebnissen der Wah-len, die den Willen der Wähler zum Ausdruck brachten. Der Rat unterstützt die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen der Mission, den gewählten Vertretern des Kosovo und den Behörden in der Bundesrepublik Jugoslawien. Diese Zusam-menarbeit ist für die Durchführung der Resolution 1244 (1999) unerlässlich.

Der Rat bekräftigt die grundlegende Bedeutung der Achtung der Rechts-staatlichkeit in der politischen Entwicklung des Kosovo und verurteilt jeden Ver-such, sie zu untergraben. Er unterstützt alle Bemühungen, die die Mission gemein-sam mit der Kosovo-Truppe und dem Polizeidienst des Kosovo zur Bekämpfung aller Arten der Kriminalität, der Gewalt und des Extremismus unternimmt. Er un-terstützt die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die für kriminelle Handlungen verantwortlichen Personen ungeachtet ihrer ethnischen oder politischen Zugehö-rigkeit vor Gericht zu stellen. Er fordert die gewählten Führer des Kosovo auf, bei der Förderung der Rechtsstaatlichkeit und eines multiethnischen Kosovo mit Si-cherheit und Bewegungsfreiheit für alle uneingeschränkt mit der Mission und der Truppe zusammenzuarbeiten."

Auf seiner nichtöffentlichen 4475. Sitzung am 25. Februar 2002 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben:

"Auf seiner nichtöffentlichen 4475. Sitzung am 25. Februar 2002 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999)'.

Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates lud der Präsi-dent den Außenminister der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien so-wie die Vertreter Belgiens, Italiens, Jugoslawiens, Spaniens, der Ukraine und Un-garns zur Teilnahme an dieser Sitzung ein.

_______________ 42 S/2002/105. 43 S/PRST/2002/4.