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Inhalt 1 Gefährdungen beurteilen 2 1.1 Verantwortung und Mitwirkung 2 1.2 Betriebliche Organisation des Arbeitsschutzes 3 1.3 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 3 Schritt 1: Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen 3 Schritt 2: Gefährdungen ermitteln 4 Schritt 3: Gefährdungen beurteilen 4 Schritt 4: Schutzmaßnahmen festlegen 4 Schritt 5: Maßnahmen durchführen 5 Schritt 6: Wirksamkeit überprüfen 5 Schritt 7: Dokumentieren und fortschreiben 5 2 Checkliste für typische Arbeitsbereiche bzw. Tätigkeiten mit Wellpappe, Einleitung 7 3 Gefährdungsbeurteilung Wellpappe, Checkliste 8 Praxishilfe für Arbeitsbereiche mit Wellpappe Gefährdung s-

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Inhalt

1 Gefährdungen beurteilen 21.1 Verantwortung und Mitwirkung 21.2 Betriebliche Organisation des Arbeitsschutzes 31.3 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 3

Schritt 1: Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen 3

Schritt 2: Gefährdungen ermitteln 4Schritt 3: Gefährdungen beurteilen 4Schritt 4: Schutzmaßnahmen festlegen 4Schritt 5: Maßnahmen durchführen 5Schritt 6: Wirksamkeit überprüfen 5Schritt 7: Dokumentieren und fortschreiben 5

2 Checkliste für typische Arbeitsbereiche bzw. Tätigkeiten mit Wellpappe, Einleitung 7

3 Gefährdungsbeurteilung Wellpappe, Checkliste 8

Praxishilfe für Arbeitsbereiche mit Wellpappe

Gefährdungs-beurteilung

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1 Gefährdungen beurteilen

Gefährdungen zu beurteilen, die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbunden sind, und daraus Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten ist eine Kernforderung des Arbeitsschutzgesetzes an die Unternehmensleitung. Sie gilt für Unternehmen aus dem Handwerk, der Industrie und dem Dienstleistungsbereich gleichermaßen. Auf das Arbeitsschutzgesetz gestützte Verordnungen wie z. B. Arbeitsstätten-, Betriebssicherheits- und Gefahrstoffverordnung sowie die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ DGUV Vorschrift 1 konkretisieren die Anforderungen an Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsschutzmaßnahmen. So soll gewährleistet werden, dass sich die betriebsspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen an der tatsächlichen Gefährdungslage im Betrieb orientieren.

Mit ihrem präventiven Ansatz bildet die Gefährdungsbeurteilung die Grundlage für einen wirksamen betrieblichen Arbeitsschutz zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich menschengerechter Gestaltung der Arbeit.

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein Hilfsmittel, um Ursachen für Störungen der Arbeit zu verringern. Sie hilft zu entscheiden, wo, in welchem Umfang und mit welcher Dringlichkeit Maßnahmen erforderlich sind. Regelmäßige Aktualisierungen der Gefährdungsbeurteilung unterstützen den kontinuierlichen Verbesserungsprozess im Betrieb. Informationen über die Beurteilungsergebnisse tragen zu Motivation sowie sicherheits- und gesundheitsgerechtem Verhalten der Beschäftigten bei.

1.1 Verantwortung und Mitwirkung

Das Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung ist Aufgabe der Unternehmensleitung.

Im Rahmen der Übertragung von Unternehmerpflichten kann sie diese Aufgabe an Führungskräfte delegieren. Dies ist sinnvoll, wenn die Unternehmensleitung selbst die Gefährdungen an den Arbeitsplätzen wegen unterschiedlicher Arbeitsbereiche oder der Betriebsgröße nur schwer oder ungenügend einschätzen kann. Die Übertragung muss schriftlich erfolgen. Die Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung bleibt daneben bestehen.

Die verantwortlichen Führungskräfte können und sollen sich unterstützen lassen. So sollten die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt eingebunden werden, deren wichtigste Aufgabe darin besteht, die Unternehmensleitung hinsichtlich des

Arbeitsschutzes zu beraten und zu unterstützen.Auch die praktischen Erfahrungen der Beschäftigten an ihren Arbeitsplätzen sind wertvolle Informationsquellen bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.Die Mitwirkung der Beschäftigten ist eine wesentliche Voraussetzung, um Gefährdungen zu erkennen, realistisch zu beurteilen, sowie um effektive Schutzmaßnahmen festzulegen, die von den Mitarbeitenden akzeptiert und unterstützt werden.

Darüber hinaus kann die Unternehmensleitung dieDurchführung der Gefährdungsbeurteilung ganzoder teilweise externen fachkundigen Personen oderInstitutionen übertragen.

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agung)

Verantwortlicher Personenkreis

Fachkraft fürArbeitssicherheit

Betriebsarzt/ Betriebsärztin

1.2 Betriebliche Organisation des Arbeitsschutzes

Auch organisatorische Mängel können zu Gefährdungen und Belastungen führen.

Daher hat die Unternehmensleitung das Unternehmen so zu strukturieren und zu organisieren, dass alle Vorgesetzten und jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin genau wissen, für welche Arbeitsschutzmaßnahmen sie verantwortlich sind und welche Befugnisse und Zuständigkeiten sie haben.

Dies setzt voraus, dass alle die betriebliche Organisa-tionsstruktur zum Arbeitsschutz kennen und über die zugehörigen Regelungen informiert sind. Durch eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation werden

wichtige Daten und organisatorische Regelungen festgehalten, mit denen staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Anforderungen entsprochen wird.

Die Vorgesetzten, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung der Unternehmensleitung für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind.

1.3 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, die erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen.

Die Gefährdungsbeurteilung betrachtet alle voraussehbaren Tätigkeiten und Arbeitsabläufe im Betrieb. Dazu

gehören auch Tätigkeiten und Arbeitsabläufe, wie z. B. Wartung, Instandhaltung oder Reparatur. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind Maßnahmen

zur Gefahrenabwehr einzuleiten und die Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist zu überprüfen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maß-nahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ist zu dokumentieren. Weiterhin sind Gefährdungsbeurteilungen nach betrieblichen Ver-änderungen oder Umstrukturierungsmaßnahmen zuaktualisieren.

Damit ist eine Gefährdungsbeurteilung kein ein-maliger Arbeitsprozess. Vielmehr muss eine Organisationsstruktur geschaffen werden,

durch die betriebsbedingte Veränderungen erfasst werden, die Einfluss auf den Arbeitsschutz und die Gefährdungsbeurteilung haben.

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5Maßnahmen durchführen

Wirksamkeit überprüfen

Dokumentieren und fortschreiben

Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen

Gefährdungen ermitteln

Schritt 1:Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegenDamit eine sinnvolle und effiziente Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen stattfinden kann, muss entsprechend der Betriebsstruktur ein Konzept erstellt werden, mit dem alle

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7 Schritte zur Gefährdungsbeurteilung

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Handlungsschritte einer Gefährdungsbeurteilung

Im Folgenden werden Möglichkeiten der Erfassung allerBeschäftigten bzw. Tätigkeiten aufgezeigt.

• Arbeitsplatzbezogene GefährdungsbeurteilungDie arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilungist ratsam, wenn ein Mitarbeiter einen festen Arbeitsplatz nutzt oder ein Arbeitsplatz von mehreren Arbeitnehmern genutzt wird und diese gleichen Gefährdungen ausgesetzt sind. Beispielsweise können Arbeitsplätze im Druckbereich, Büroarbeitsplätze, Weiterverarbeitungsarbeitsplätze oder Arbeitsplätze in der Werkstatt arbeitsplatzbezogen beurteilt werden. Hier werden die Gefährdungen beurteilt, die an diesem Arbeitsplatz bestehen bzw. von den benutzten Arbeitsmitteln an diesem Arbeitsplatz ausgehen. Bei der Beurteilung sind alle Betriebszustände der Arbeitsmittel, u. a. Probebetrieb, Einrichten, Wartung und Pflege, Instandsetzung, zu betrachten.

• Arbeitsbereichsbezogene GefährdungsbeurteilungDie Beurteilung der Gefährdungen bezieht sich auf einen Bereich mit mehreren Arbeitsplätzen, z. B. eine Werkstatt. Die hier Beschäftigten können einer Reihe von Gefährdungen ausgesetzt sein, die übergreifend für diesen Bereich betrachtet und bei der arbeitsplatz- oder personenbezogenen Beurteilung nicht mehr aufgeführt werden. Dies kann z. B. für Lärm, Beleuchtung, Klima oder Verkehrswege gelten.

• Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung Hierbei wird die Gefährdung von Personen beurteilt, die Tätigkeiten an verschiedenen Einsatzorten nachgehen oder in verschiedenen Arbeitsbereichen tätig werden. Beispiele: Beschäftigte im Außendienst, Instandhaltungspersonal, Reinigungspersonal, Elektroinstallateure, Servicetechniker und Servicetechnikerinnen.

• Personenbezogene BeurteilungEine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung ist bei besonderen Anforderungen an den Arbeitsplatz oder die Arbeitsumgebung notwendig, z. B. wenn besonders schutzbedürftige Beschäftigte (Menschen mit Behinderungen, werdende oder stillende Mütter,

Jugendliche) betroffen sind.

Schritt 2:Gefährdungen ermittelnEine Gefährdung ist die Möglichkeit des Eintritts einesSchadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung

Schritt 1:Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegenDamit eine sinnvolle und effiziente Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen stattfinden kann, muss entsprechend der Betriebsstruktur ein Konzept erstellt werden, mit dem alle

4Schutzmaßnahmen festlegen

Gefährdungenbeurteilen

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ohne bestimmte Aussagen über Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit. Wie sich aus der Gefährdung Arbeitsschutzmaßnahmen ableiten lassen, wird in Schritt 4 beschrieben.

Schritt 3:Gefährdungen beurteilenIn den meisten Fällen können zur Beurteilung Vorgaben aus Gesetzen, Verordnungen und Technischen Regelwerken herangezogen werden. (Beispiel: Arbeitsplatzgrenzwerte für Gefahrstoffe und Lärm). Hier wurde das Risiko durch Experten und Arbeitswissenschaftler beurteilt und es ist keine weitere Risikoeinschätzung erforderlich (Grenzwert eingehalten: ja/nein). Nur wenn solche Vorgaben nicht existieren oder wenn vom Technischen Regelwerk abgewichen werden soll, sind individuelle Risikoeinschätzungen notwendig. Hierbei schätzt man das Risiko ein, das sich aus dem vorhersehbaren Schadensausmaß und dessen Eintrittswahrscheinlichkeit zusammensetzt.

Die Fragen lauten also: Wie wahrscheinlich ist es z. B., dass in einer Arbeitssituation ein Unfall passiert oder eine Erkrankung entsteht? Wie gravierend wären

die Folgen?Das Risiko einer Gefährdung wächst folglich mit dem möglichen Schadensausmaß und der Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens.

Schritt 4:Schutzmaßnahmen festlegenEntsprechend der Gefährdungsbeurteilung sind Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen. Hierbei sind der Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Für die Festlegung von Arbeitsschutzmaßnahmen gilt folgende Rangfolge:1. Gefahrenquelle beseitigen: Die wirksamste

Maßnahme besteht darin, die Gefahrenquelle oder die Ursache einer Belastung zu beseitigen, indem auf ein ungefährliches Arbeitsverfahren umgestellt wird oder ein gefährlicher Stoff durch einen ungefährlichen Stoff ausgetauscht wird.

2. Sicherheitstechnische Maßnahmen:Kann die Gefahrenquelle nicht beseitigt werden, ist als nächstes zu prüfen, ob bestehende Gefährdungen durch technische Vorrichtungen oder bautechnische Maßnahmen entschärft werden können.

Beispiel: Räumliche Trennung von Mensch und Gefahrenquelle durch Absperrungen, Umwehrungen, Verdeckungen und Verkleidungen an Maschinen.3. Organisatorische Maßnahmen:

Beispiel: Aufenthalt im Gefahrenbereich beschränken oder verbieten.

4. Nutzung persönlicher Schutzausrüstung: Beispiel: Tragen von Gehörschutz an lauten Maschinen.

5. Verhaltensbezogene Maßnahmen:Beispiel: Unterweisung.

Wirtschaftliche Gesichtspunkte haben oft einen entscheidenden Einfluss auf die Auswahl der Schutzmaßnahmen. Dabei wird nicht bedacht, dass eine scheinbar teure Investition sich langfristig als wirtschaftlich günstiger herausstellen kann, wenn Unfälle, Berufskrankheiten und Krankenstand der Beschäftigten in die Berechnung einbezogen werden.

Schritt 5:Maßnahmen durchführen

Mit der Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen müssen geeignete Personen beauftragt werden. Diesen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen müssen ausreichend Zeit, Ressourcen und Befugnisse zur Verfügung gestellt werden. Es ist sinnvoll, für die Durchführung von Maßnahmen verbindliche Termine zu vereinbaren und diese auch zu kontrollieren.

Schritt 6:Wirksamkeit überprüfenWenn Arbeitsschutzmaßnahmen aufgrund von Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt wurden, muss in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob diese Maßnahmen wirksam sind.

Schritt 7:Dokumentieren und fortschreibenDokumentierenEine angemessene Dokumentation dient als Basis für die Nachvollziehbarkeit, Transparenz und Kommunikation des Arbeitsschutzes im Betrieb. Darüber hinaus bietet sie der Unternehmensleitung Rechtssicherheit. Die Dokumentation zum Arbeitsschutz muss beinhalten (§ 6 ArbSchG):• Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung• Die Maßnahmen des Arbeitsschutzes• Das Ergebnis der Überprüfung

(Wirksamkeitskontrolle der Maßnahmen)

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• Unfälle im Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird. Zweckmäßig ist es, alle Unfälle und Verletzungen zu erfassen, um Schwerpunkte von Gefährdungen zu erkennen.

Darüber hinaus fordern spezielle Regelungen differenzierte Dokumente, z. B. macht die TRGS 400 Vorgaben für die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.

Zur Dokumentation können beitragen:• Arbeitsbereichsanalysen nach der

Gefahrstoffverordnung• Messprotokolle (Gefahrstoffe, Lärm)• Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe und

Maschinen• Arbeitsanweisungen• der Sicherheitsbericht nach der Störfallverordnung• das Explosionsschutzdokument nach der

Gefahrstoffverordnung• Nachweise über die Durchführung von

Prüfungen durch befähigte Personen oder zugelasseneÜberwachungsstellen

• Berichte über Betriebsbesichtigungen durch Technische Aufsichtsbeamte oder Beamte der staatlichen Arbeitsschutzverwaltung etc.

Letztlich dient die Dokumentation der Unternehmensleitung zum Nachweis, ihrer Verpflichtung hinsichtlich des Arbeitsschutzes nachgekommen zu sein.

FortschreibenFür die Zeitabstände zur Überprüfung der Wirksamkeit von Maßnahmen müssen anhand von Betriebsan-leitungen sicherheitstechnischen Regeln und Betriebs-erfahrungen festgelegt werden. Technische Schutzmaßnahmen aufgrund von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind allerdings mindestens jedes dritte Jahr zu überprüfen und zu dokumentieren (§ 7 Abs. 7 GefstoffV). Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen.

Unternehmen unterliegen einem ständigenVeränderungsprozess, z. B. durch:• Änderungen in der Betriebsorganisation• Beschaffung neuer Arbeitsmittel oder -stoffe• Umstrukturierung von Arbeits- oder

Verkehrsbereichen• Änderung von Arbeitsverfahren oder

Tätigkeitsabläufen• Änderung von Vorschriften und Gesetzen• Verbesserung des Standes der Technik• Auftreten von Unfällen, Beinahe-Unfällen,

Berufskrankheiten oder Erhöhung des Krankenstandes.

In jedem Fall muss die Gefährdungsbeurteilung des veränderten Bereiches aktualisiert werden. Rangfolge der Schutzmaßnahmen (STOP-Prinzip:

Substitution – Technik – Organisation – Personal)

Substitution – Gefahrenquelle beseitigen/ersetzen

Technische Maßnahmen

Organisatorische Maßnahmen

Nutzung persönlicher Schutzausrüstung

VerhaltensbezogeneSicherheitsmaßnahmen

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HinweisUnternehmen unterliegen einem ständigen Veränderungsprozess. In jedem Fall muss die Gefährdungsbeurteilung des veränderten Bereichs aktualisiert werden.

2 Die nachfolgende Checkliste soll insbesondere kleinen und mittleren Betrieben (KMU) aus dem Bereich Druck und Papierverarbeitung eine Hilfe bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sein. Jeweils für einen Gewerbezweig werden die typischen Gefährdungen aufgeführt. Sie ist wie ein Rundgang durch denBetrieb aufgebaut.

Bei ähnlichen Maschinen bzw. Arbeitsplätzen muss die Beurteilung natürlich nur einmal erfolgen. Bei Handlungsbedarf oder Mängeln sollte die entsprechende Maschine aber eindeutig identifizierbar vermerkt werden.

Eine Reihe von Überprüfungen erübrigt sich, wenn die eingesetzte Maschine GS-geprüft und ggf. auch emissionsgeprüft ist. Die gültigen Zertifikate können

unter ww w .dgu v .de/dguv-test, Webcode: d9614 recherchiert werden.

Bei festgestelltem Beratungsbedarf kann auf ent-sprechenden interne und externe Spezialisten sowie das Informationsangebot der BG ETEM-Website www.bgetem.de zurückgegriffen werden. Natürlich steht auch der für den Betrieb zuständige Technische Aufsichtsbeamte für Fragen zur Verfügung.

Checkliste für typische Arbeitsbereiche bzw. Tätigkeiten mit Wellpappe, Einleitung

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Sollten in der Liste einige im Betrieb vorhandene Arbeitsbereiche nicht berücksichtigt sein, so sollte die Liste betriebsspezifisch ergänzt werden.

Achtung: Die vorliegende Hilfe zur Gefährdungs-beurteilung erfasst nicht den Bereich der psychischen Belastungen und Beanspruchungen.Zu dem Thema sind eine Vielzahl von Informationen unter ww w .bgetem.de , Webcode: 15302447 zu finden. Hier wird auch auf die entsprechend angebotenen Medien zum Thema „psychische Belastungen und Beanspruchungen“ verwiesen.

Weiterführende Informationen:• Gefährdungsbeurteilung – Gefährdungen und

Belastungen am Arbeitsplatz (Handlungshilfe für KMU mit allgemeinen Informationen, Bestell-Nr. D 014)

• DGUV Information 213-718 EGU: Verpackungstief- und Flexodruck mit Lösemittelfarben (Gefährdungsermittlung nach Gefahrstoffverordnung),

• DGUV Informationen 208-033 „Belastungen für Rücken und Gelenke – was geht mich das an?“

Erhältlich unter www.bgetem.de, Webcode: 11205644 (Medienportal), Rubrik: Service/Info- Allgemeine Informationen, Regelwerk.

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Gefährdungsbeurteilung Wellpappe, Checkliste

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GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG WELLPAPPE, CHECKLISTE

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Wellpappenanlage

Verletzungsgefahr insbesondere der Hände (BGV A1, EN 1010)

1. Die Papierrollenzuführung zum Abrollständer und auch das Einachsen der Papierrollen dürfen nur im Tippbetrieb bei reduzierter Geschwindigkeit (maximal 20 m/min) und guter Einsehbarkeit durchgeführt werden. Bei Automatikbetrieb muss der gesamte Bereich durch Lichtschranken oder Schutzgitter weiträumig abgesichert sein.

Verletzungsgefahr insbesondere der Hände (BGV A1, EN 1010)

2. Das Vorbereiten der Papierbahn zum Splicen darf nur in gesichertem Zustand geschehen. Insbesondere darf der Splicer erst nach Freigabe durch das Bedienpersonal in die Startposition fahren. Zusätzlich müssen die Einzugstellen an Leitwalzen und der Bereich der Führungsschienen des Splicers, wenn diese in Greifhöhe liegen, gesichert sein.

Verletzungsgefahr insbesondere der Hände (BGV A1, EN 1010)

3. Alle Leitwalzen für die Papier- oder Wellpappenbahn müssen einen Abstand von mehr als 120 mm zu tragenden Teilen haben, oder die auftretenden Einzugstellen müssen durch Schutzverkleidungen gesichert sein.

Verletzungsgefahr insbesondere der Hände (BGV A1, EN 1010)

4. Am Vorheizer und am Vorbereiter müssen die Quetschstellen zwischen den Schwenkarmen der Leitwalzen und der Stuhlung, die Einzugstellen zwischen Umschlingungswalze und Vorheizer sowie alle Quetschstellen zu Traversen gesichert sein. Das Podest zwischen Vorheizer und Wellaggregat muss mit einem Geländer versehen sein, da hier mit dem Rücken zum Vorheizer gearbeitet wird.

Wellpappenanlage

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Gefährdungsbeurteilung Wellpappe, Checkliste

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GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG WELLPAPPE, CHECKLISTE

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Verletzungsgefahr insbesondere der Hände (BGV A1, EN 1010)

5. Alle Einzugstellen an den Leimwalzen und an den Riffelwalzen müssen ausreichend gesichert sein. Insbesondere müssen Aufführhilfen für die Papierbahn vorhanden sein. Für das Wechseln der Riffelwalze müssen geeignete Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Reinigungsarbeiten dürfen nur im Tippbetrieb mit einer maximalen Geschwindigkeit von 5 m/min erfolgen.

Verletzungsgefahr insbesondere der Hände (BGV A1, EN 1010)

6. Im Bereich des Hochtransportes müssen die Einzugstellen zwischen den Gurten durch einen Abstand der Umlenkrollen von größer 120 mm und eine versetzte Anordnung der Gurte gesichert sein. Sämtliche Einzugstellen an allen Gurten, die im Griffbereich liegen, müssen z. B. durch Füllstücke gesichert sein.

Verletzungsgefahr durch Absturz (BGV A1, EN 1010)

7. Der zur Störungsbeseitigung begangene Brückenbereich muss sicher begehbar gestaltet sein.

Verletzungsgefahr insbesondere der Hände (BGV A1, EN 1010)

8. Alle seitlichen Einzugstellen an der Heiz-Zugpartie müssen durch geeignete Schutzeinrichtungen z. B. Plexiglasscheiben oder Schutzgitter gesichert sein. Das Aufführen der Wellpappenbahn in die Heiz-Zugpartie muss gefahrlos möglich sein (z. B. durch Aufführhilfen).

Verletzungsgefahr insbesondere der Hände (BGV A1, EN 1010)

9. Am Kurzquerschneider muss die Messerwelle allseitig durch Schutzeinrichtungen gesichert sein. Bei langem Nachlauf des Querschneiders müssen die Schutzeinrichtungen zusätzlich mit einer Zuhaltung versehen sein. Das Aufführen der Papierbahn sowie das Entsorgen des Ausschusses müssen gefahrlos möglich sein.

Wellpappenanlage

Verletzungsgefahr insbesondere der Hände (BGV A1,

10. Die Gefahrstellen am Rill- und Schneidautomaten müssen allseitig gesichert sein. Insbesondere muss auch der Zugang von unten bei laufender

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EN 1010) Maschine verhindert sein. Absaugtrichter müssen bei laufender Maschine gefahrlos eingestellt werden können.

Verletzungsgefahr insbesondere der Hände (BGV A1, EN 1010)

11. Am Querschneider muss die Messerwelle allseitig durch Schutzeinrich-tungen gesichert sein. Bei Nachlauf des Messers ist zusätzlich eine Verriegelung mit Zuhaltung erforderlich.

Verletzungsgefahr insbesondere der Hände (BGV A1, EN 1010)

12. Im Bereich des Schuppenauslegers und des Abräumbandes müssen die Einzugstellen der Gurte und Bänder, soweit sie erreichbar sind, gesichert sein. Auf dem Abräumband müssen zusätzlich vor der Hebebühne eine Reissleine installiert sein sowie eine Schutzeinrichtung quer über dem Förderband (maximal 500 mm über dem Band). Das Abräumband darf nur bei reduzierter Geschwindigkeit (maximal 90 m/min) begangen werden; vor dem automatischen Umschalten auf Räumgeschwindigkeit muss eine Blinkleuchte aufleuchten.

Verletzungsgefahr durch bewegte Maschinenteile (BGV A1, EN 1010)

13. Für die Hebebühne und den Upstacker muss ein Untertreten in angeho-benem Zustand z. B. durch Lichtschranken oder Rollos verhindert werden. Die Quetschstelle zwischen Hebebühne und Rollenbahn muss z. B. durch Lichtschranken gesichert werden. Bei der Hebebühne muss durch eine Sicherheitsabfrage durch Lichtschranken vor dem Hochfahren sichergestellt werden, dass sich keine Personen auf der Bühne befinden.

Wellpappenanlage

Verletzungsgefahr durch Sturz oder Absturz (BGV A1, EN 1010, EN ISO

14. Alle Arbeitsflächen müssen trittsicher, nicht eingeengt oder verstellt sein. Verunreinigungen durch Leim oder Öl müssen sofort entfernt werden. Zu höhergelegenen Arbeitsplätzen müssen sichere Aufgänge mit Geländer und einer maximalen Neigung von 45 Grad zur Verfügung stehen. Galerien und

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14122) Laufstege müssen mit Geländern gesichert werden. Leitern dürfen nur als Notabstiege verwendet werden.

Verbrennungsgefahr durch Kondensat, heiße Oberflächen, heißen Dampf (BGV A1, EN 1010, EN ISO 13732-1)

15. Der Kontakt zu heißen Oberflächen muss durch trennende Schutzein-richtungen, Isolierungen, Geländer oder Sicherheitsabstände sicher ver-hindert werden. Das Austreten von Dampf oder Kondensat muss durch regelmäßige Überprüfung der Rohrleitungen und der Schlauchleitungen ausgeschlossen sein.

Klima (ArbStättV, BGV A1)

16. Da besondere Belastungen durch die hohen Temperaturen an den Wel-laggregaten auftreten, darf in diesem Bereich nur begrenzte Zeit und nur in Sichtverbindung zu einer weiteren Person gearbeitet werden. Im Bereich der Wellaggregate muss Zugluft, die z. B. durch offenstehende Rolltore entstehen kann, insbesondere im Winter verhindert werden. Dies kann z. B. durch die Installation zusätzlicher Streifenvorhänge oder ähn-lichem geschehen.

Informationsauf-nahme (EN 61310-1)

17. Die Mitarbeiter im Leitstand müssen Signale und Fehlermeldungen eindeutig erkennen und zuordnen können. Gegebenenfalls müssen ein Training der Mitarbeiter und eine Überarbeitung der Software durchgeführt werden.

Leimküche

Quetschgefahr (BGV A1, EN 1010)

18. Quetschgefahr durch Rührwerksantriebe und Förderschnecken muss sicher verhindert sein. Ebenso muss das Hineinstürzen in Behälter durch geeignete Gitter oder ähnliches auch im Bereich der Einfüllöffnungen ver-hindert sein. Die Behälter dürfen z. B. zur Störungsbeseitigung nur begangen werden, wenn mindestens eine weitere Person anwesend ist.

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Sicherheitsgeschirre verwenden, Betriebsanweisung beachten.

Gesundheitsbelastung (GefStoffV, BGV A1)

19. Die Mitarbeiter müssen in den Umgang mit Gefahrstoffen wie z. B. Natronlauge, Ammoniumpersulfat, Formaldehyd-Harzen und Entschäumern unterwiesen sein; Schürze, Brille, Schutzhandschuhe, Gummistiefel und eine

Augendusche bzw. komplette Notdusche müssen zur Verfügung stehen.

Explosionsgefahr durch stärkehaltige Leime in Pulverform (BetrSichV, BGR 104)

20. Im Bereich der Siloanlagen und Rohrleitungen für die Stärke dürfen keine Zündquellen vorhanden sein.

Preefeder

Verletzungsgefahr insbesondere der Hände (BGV A1, EN 1010)

21. Die Quetschstellen zwischen Preefedern und Rollenbahnen müssen ge-sichert sein. Ein Untertreten der Hebebühne oder des Kippstuhles in ange-hobenem Zustand muss ebenfalls z. B. durch Lichtschranken oder Rollos verhindert sein. Bei Kippbühnen müssen die Quetschstellen zwischen Kippstuhl und Zu-führungstisch gesichert sein. Die Einzugstellen an den Transportgurten müssen von oben und unten, soweit zugänglich, gesichert sein.

Inliner, Druckslotter, Rotationsstanzen

Verletzungsgefahr insbesondere der Hände (BGV A1, EN 1010)

22. Die Einzugstellen an den Anlege- und Zugwalzen des Anlegerbereichs müssen durch trennende Schutzeinrichtungen oder durch eine Reststapel-sicherung im Bereich des Anlageschachtes gesichert sein. Der freie Materialeinlaufspalt zwischen den Seitenwänden der Maschine und den Seitenanschlägen des Zuführungsschachts muss ebenfalls ge-sichert sein.

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Verletzungsgefahr insbesondere der Hände (BGV A1, EN 1010)

23. Beim Ein- und Auseinanderfahren der Baugruppen müssen die Gefahrbe-reiche vom Standort der Befehlseinrichtung einsehbar sein; andernfalls müssen zusätzlich zur Dauerhupe während des Zusammenfahrens Aus-Taster zwischen den Baugruppen in einem Abstand von höchstens 1,5 m installiert werden. Nach dem Auseinanderfahren der Baugruppen dürfen die rotierenden Werkzeuge nicht im Dauerlauf, sondern nur im Tippbetrieb bewegt werden. Die Bedienelemente zum Zusammenfahren der Baugruppen müssen so angebracht sein, dass die Hand des Bedieners auch bei gespreizten Fingern nicht in die Quetschstelle zwischen den Gestellwangen gelangen kann (Mindestabstand 250 mm). Die Fahrrollen müssen durch Fußabweiser gesichert sein.

Verletzungsgefahr insbesondere der Hände (BGV A1, EN 1010)

24. An Druckwerken müssen alle Einzugstellen durch verriegelte oder feste Schutzeinrichtungen gesichert sein. Werden bei geöffneten Druckwerken aus verfahrenstechnischen Gründen die Walzen weiter angetrieben, müssen die gegebenenfalls vorhandenen Einzugstellen ebenfalls gesichert sein.

Verletzungsgefahr insbesondere der Hände (BGV A1, EN 1010)

25. Der Zugang zu den Kreis- und Schlitzwerkzeugen muss seitlich und aus-laufseitig durch feste oder verriegelte Schutzeinrichtungen gesichert sein.

Inliner, Druckslotter, Rotationsstanzen

Verletzungsgefahr insbesondere der Hände (BGV A1, EN 1010)

26. Für den Ein- und Ausbau der Stanzformen und Klischees muss geeignetes und intaktes Werkzeug zur Verfügung stehen. Für große Stanzformen und Klischees müssen Hilfsmittel zum Heben zur Verfügung stehen. Diese Arbeiten dürfen nur im Tippbetrieb mit einer maximalen Geschwin-digkeit von 5 m/min durchgeführt werden.

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Verletzungsgefahr insbesondere der Hände (BGV A1, EN 1010)

27. Die Betätigung des Not-Aus muss nicht zum Stillstand von Gummi- und Rasterwalze führen, wenn die Gefahrstellen gesichert sind und insbesondere die Einzugstellen auch bei aufgeklapptem Farbkasten nicht zugänglich oder durch verriegelte Schutzeinrichtungen gesichert sind.

Verletzungsgefahr insbesondere der Hände (BGV A1, EN 1010)

28. Die Einzugstellen am Leimrand müssen durch feste oder trennende Schutzeinrichtungen am Spalt gesichert sein; dies entfällt bei Einsatz von Leimdüsen.

Verletzungsgefahr insbesondere der Hände (BGV A1, EN 1010)

29. An der Faltstation von Inlinern müssen alle kraftbetriebenen Wellen durch Schutzeinrichtungen gesichert sein. Die Einzugstellen zwischen den Falt-riemen und den Umlenkrollen müssen z. B. durch Füllstücke gesichert sein. Der Zugang zur Faltstation während des Betriebes muss durch trennende Schutzeinrichtungen z. B. Schutzgitter oder Lichtschranken gesichert sein. Die Regulierung der Andruck- oder Beschwerwalzen, der Führungsschienen und der Gurtverstellung muss von außen möglich sein. Ist diese Möglichkeit bei älteren Maschinen noch nich vorhanden, so darf die Korrektur nur im Schleichgang (Geschwindigkeit maximal 5 m/min) durchgeführt werden.

Verletzungsgefahr insbesondere der Hände (BGV A1, EN 1010)

30. An der Auslage müssen die Gefahrstellen zwischen Geradstoßer und festen Maschinenteilen gesichert sein.

Inliner, Druckslotter, Rotationsstanzen

Verletzungsgefahr insbesondere der Hände (BGV A1, EN 1010)

31. An Upstackern von Rotationsstanzen und Druckslottern müssen die Einzugstellen der Transportgurte gesichert sein. Das Untertreten des Auslagebandes von hinten oder von der Seite muss durch Lichtschranken, Verkleidungen oder Rollos sicher verhindert werden. Ein Betreten dieses Bereiches für Reinigungsarbeiten darf nur bei Sicherung durch einen Sicherungsbolzen oder eine Kette durchgeführt werden.

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Gesundheitsbelastung (GefStoffV, BGI 515)

32. Beim Umgang mit Druckfarben insbesondere bei Reinigungsarbeiten müssen Handschuhe getragen werden und, sofern es sich bei den Druckfarben noch um Gefahrstoffe handelt, müssen die Mitarbeiter über den Umgang mit diesen anhand von Betriebsanweisungen unterwiesen werden.

Flachbettstanze

Verletzungsgefahr insbesondere der Hände (BGV A1, EN 1010)

33. Die Gefahrstellen durch die Bewegung der Stapeltragplatte müssen gesichert sein. Vor allen Einzugstellen, insbesondere im Anlegerbereich müssen Schutzeinrichtungen, z. B. in Form einer Reststapelsicherung, vorhanden sein. Der Bereich der Abfallauslage muss durch feste oder verriegelte Schutzeinrichtungen gesichert sein.

Verletzungsgefahr insbesondere der Hände (BGV A1, EN 1010)

34. Der Zugang zu den Arbeitsstationen, insbesondere von der Antriebsseite aus, z. B. über Transportbänder für die Stanzabfälle, muss ausreichend gesichert sein.

Schwere dynamische Arbeit (LasthandhabV)

35. Erfolgen der Transport sowie der Ein- und Ausbau der Stanzwerkzeuge und Ausbrechformen mit geeigneten Hilfsmitteln und Werkzeugen? Für Hebe- und Transportvorgänge insbesondere großer Formate müssen Hebehilfen, z. B. Krane oder ähnliches, zur Verfügung stehen.

Folieneinschweißmaschine

Verletzungsgefahr durch bewegte Maschinenteile (BGV A1, EN 415 - Teil 3)

36. Die Gefahrstellen, insbesondere Schweißbalken und Trennmesser, müssen ausreichend gegen Zugriff gesichert sein (Die Überprüfung entfällt bei Maschinen mit GS-Zeichen).

Verletzungsgefahr durch bewegte Maschinenteile

37. Alle Schutzeinrichtungen sind auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit regelmäßig zu überprüfen. Die Maschinenverkleidungen müssen vollständig angebracht sein.

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(BGV A1)

Einwickelmaschine (Stretcher)

Verletzungsgefahr durch bewegte Maschinenteile (BGV A1, EN 349)

38. Zwischen Drehteller, Packgut, Maschinenteilen und der Umgebung müssen Sicherheitsabstände von mindestens 500 mm eingehalten werden. Der Drehteller darf keine Scherstellen bilden.

Maschinen, Maschinenarbeit allgemein

Belastung des Wirbelsäulensystems (LasthandhabV)

39. An allen Arbeitsplätzen, an denen abgestapelt oder angelegt wird, ist zu überprüfen, ob eine Hebehilfe einsetzbar ist. Insbesondere wenn Bücken erforderlich ist, wird empfohlen, ab einer insgesamt zu bewegenden Last von 500 kg pro Schicht eine Hebehilfe zur Verfügung zu stellen.

Verletzungsgefahr durch bewegte Maschinenteile (BGV A1)

40. An allen Maschinen und Geräten sind die Schutzeinrichtungen regelmäßig auf Vollständigkeit und Funktionssicherheit zu überprüfen.

Maschinen, Maschinenarbeit allgemein

Verletzungsgefahr an bewegten Maschinenteilen (BGV A1) (BGR 234)

41. Es ist sicherzustellen, dass bei Störungen, Wartung und Instandhaltung nicht an der laufenden Maschine gearbeitet wird.

Gehörschäden (LärmVibrationsArbSchV))

42. Ein Lärmkataster muss vorliegen. Entsprechende technische, organisa-torische und persönliche Schutzmaßnahmen sind zu treffen.

Unterweisung 43. Die Mitarbeiter müssen regelmäßig, vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit, bei

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(Arbeitsschutzgesetz, BetrSichV, BGV A1)

besonderen Vorkommnissen und mindestens einmal jährlich über die möglichen Gefährdungen und die richtige Arbeitsweise unterwiesen werden. Die Unterweisung führt der jeweilige Vorgesetzte durch. Sie ist zu dokumentieren.

Rollenbahnen

Sturz, Umknicken, Fehltreten (BGV A1, BGI 854)

44. Rollenbahnen und Plattenbänder dürfen nur zur Störungsbeseitigung begangen werden. Zum sicheren Überqueren der Rollenbahnen müssen ausreichend viele markierte Überwege zur Verfügung stehen. Alle Arbeitsplätze müssen über normale, ausreichend bemessene Verkehrswege erreicht werden können; Rollenbahnen und Plattenbänder sind keine Verkehrswege für Fußgänger.

Transferwagen

Verletzungsgefahr z. B. durch Transportfahrzeuge (Arbeitsstättenverordnung, BGV A1, BGI 854)

45. Sind die Sicherheitsabstände zu festen Teilen oder Gebäuden ausreichend (mindestens 500 mm) bemessen? Die Übergabestellen zu den Rollenbahnen oder Plattenbändern müssen durch zusätzliche Fußabweiser gesichert werden. In Fahrtrichtung müssen an den Transferwagen Sicherheitseinrichtungen wie z. B. Bumper oder Scanner installiert sein, die Personen in der Fahrgasse rechtzeitig erkennen. Insbesondere bei Scannern dürfen nur baumustergeprüfte Systeme installiert werden; zusätzlich muss die vollständige Erfassung des Fahrbereichs durch regelmäßige Prüfung nachgewiesen werden.

Lagerung, Transportarbeiten

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Verletzungsgefahr der Hände (BGV A1)

46. Beim Umgang mit scharfkantigen Teilen müssen Schutzhandschuhe ge-tragen werden.

Verletzungsgefahr z. B. durch Transportfahrzeuge (ArbStättV, BGV A1, BGI 582)

47. Transportwege sind ausreichend breit zu gestalten, bei Lagerung per Hand mindestens 0,75 m. Transportwege müssen gekennzeichnet und freigehalten werden.

Verletzungsgefahr durch herabfallende Teile (BGV A1, BGR 234)

48. Regale müssen stand- und kippsicher aufgestellt sein.

Ausrutschen, Stolpern (ArbStättV)

49. Transportwege müssen frei von Stolperstellen und Verunreinigungen sein.

Abstürzen (BGV A1, BGV C22)

50. Im Lager müssen geeignete Leitern zur Verfügung stehen.

Lagerung, Transportarbeiten

Zu hohe Belastungen des Skelettsystems (LasthandhabV)

51. Häufiges, regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten ist zu vermeiden, wenn die Gewichte größer als in der folgenden Tabelle angegeben sind.

Alter in Jahren

für Frauen (Last in kg)

für Männer (Last in kg)

15 – 17 10 15

18 – 39 15 25

ab 40 10 20

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selten(Last in kg)

wiederholt(Last in kg)

werdende Mütter

10 5

Unfallgefahr (BGV D27, BGG 925)

52. Flurförderzeuge, z. B. Gabelstapler mit Fahrersitz, dürfen nur von mindestens 18 Jahre alten Personen gefahren werden. Der Fahrer muss ausgebildet und vom Unternehmer ausdrücklich mit der Führung schriftlich beauftragt sein.

Unfallgefahr (BGV D27)

53. Flurförderzeuge müssen jährlich durch einen Sachkundigen überprüft werden. Ein Prüfbuch ist erforderlich.

Unfallgefahr (BGV D27)

54. Die Tragfähigkeit des Flurförderzeugs ist einzuhalten. Kippsicherheit und uneingeschränkte Fahrersicht sind bei jedem Ladegut zu gewährleisten.

Herabfallende Lasten (BGV A1, BGV D27, BGR 234)

55. Regale müssen an ihren Eckbereichen über einen fest mit dem Fußboden verankerten Anfahrschutz verfügen.

Lagerung, Transportarbeiten

Brand- und Explosionsgefahr (BGV A1, BGV D27, BGV D34)

56. Bei Flurförderzeugen mit Gasantrieb ist die Flasche sicher zu befestigen. Der Flaschenwechsel ist nur im Freien über Erdgleiche auszuführen. Das Fahrzeug nur über Erdgleiche abstellen. Beim Einsatz unter Erdgleiche sind zusätzliche sicherheits-technische Maßnahmen vorgeschrieben. Ladestationen für Gabelstaplerbatterien sind aus-reichend zu belüften.

Abstürzen (ArbStättV, BGV D27)

57. Laderampen und Ladebrücken dürfen keine Quetsch- und Scherstellen bilden. Ladebleche müssen gegen Verrutschen gesichert sein.

Unfallgefahr an unübersichtlichen

58. Kreuzungen, Einmündungen oder Ausfahrten an Transportwegen müssen gut einsehbar sein. Eventuell sind Hilfsmittel wie Spiegel oder Durchsichtfenster in

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Stellen (ArbStättV) Toren erforderlich.

Herabstürzende Teile (BGR 234)

59. Palettenstapel sind standsicher aufzustellen. Die unteren Paletten dürfen nicht überlastet werden. Rollenstapel müssen standsicher sein.

Stolpern, Verletzungen durch umfallende Teile (BGR 234)

60. Für leere Paletten sind ausreichend Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Pa-letten dürfen nicht senkrecht aufgestellt und nicht im Verkehrsweg abgestellt werden. Beschädigte Paletten sind aus dem Produktionsprozess zu entfernen.

Verkehrswege, Fußböden

Stolpern, Stürzen (ArbStättV)

61. Verkehrswege und Fußböden dürfen keine Stolperstellen haben. Schäden sind sofort zu reparieren, Verkehrswege und Fluchtwege sind stets freizuhalten; sie dürfen nicht durch Paletten und Hubwagen verstellt sein.

Sicherheitsschuhe

Verletzungsgefahr durch um- und her-abfallende Gegen-stände (PSA-BV, BGV A1)

62. Allen Mitarbeitern, bei denen die Gefahr von Fußverletzungen durch um- oder herabfallende Gegenstände besteht, sind Sicherheitsschuhe zur Verfügung zu stellen. Dies gilt z. B. für Mitarbeiter, die mit Transportaufgaben oder in der Werkstatt beschäftigt sind.

Elektrische Betriebsmittel

Gefahren durch elektrischen Strom (BGV A3)

63. Es muss gewährleistet sein, dass alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel vor Inbetriebnahme, nach Reparaturen und in regelmäßigen Zeitabständen geprüft werden. Reparaturen dürfen nur von Elektrofachkräften durchgeführt

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werden. Ein schriftlicher Nachweis über die vorschriftengerechte Ausführung ist von der beauftragten Fachfirma zu fordern.

Arbeiten mit Gefahrstoffen, allgemein

Hauterkrankungen, Allergien (GefStoffV, BGI 8620)

64. Bei allen Arbeiten ist Kontakt zu chemischen Stoffen, z. B. Lösemittel, zu vermeiden. Es müssen geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel zur Ver-fügung gestellt und benutzt werden.

Allgemeine Gefahren bei Arbeiten mit Gefahrstoffen (GefStoffV)

65. Für alle verwendeten chemischen Stoffe (Gefahrstoffe) müssen EG-Sicher-heitsdatenblätter vorhanden sein, die der Hersteller bzw. Lieferant mitliefern muss. Die Beschäftigten müssen die von den Stoffen ausgehenden Gefahren anhand der am Arbeitsplatz aushängenden Betriebsanweisung kennen und durch Unterweisungsgespräche über den sicheren Umgang informiert werden und dies schriftlich bestätigen.

Brand- und Explosionsgefahren, allgemein

Brandgefahr (ArbStättV, BGV A1)

66. Es muss festgelegt und gekennzeichnet sein, in welchen Betriebsteilen Rauchen verboten ist. Das Rauchverbot ist einzuhalten.

Brandgefahr (BGV A1, BGR 133)

67. Feuerlöscher sind entsprechend der Betriebsart und -größe bereitzuhalten und an geeigneten Stellen griffbereit anzubringen. Eine regelmäßige Überprüfung ist erforderlich. Die Mitarbeiter müssen im Umgang mit den Feuerlöschern unterwiesen werden.

Organisatorische Maßnahmen

Unfall- und Gesundheitsgefahren

68. Bei der Erteilung von Aufträgen ist sicherzustellen, dass die Arbeitsschutz-vorschriften eingehalten werden. Bei Auftragsvergabe kann z. B. folgender Zusatz beigefügt werden:

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(BGV A1) „Der folgende Auftrag wird erteilt unter der Bedingung, dass die Ausführung den Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entspricht.”

Unfall- und Gesundheitsgefahren

(Maschinenrichtlinie der EU)

69. Für Maschinen ab Baujahr 1995 benötigen Sie auf jeden Fall eine Konformitätserklärung (Herstellererklärung) darüber, dass die Maschine den gültigen Vorschriften entspricht. Ohne Konformitätserklärung darf die Maschine nicht in Betrieb genommen werden! Die Konformitätserklärung, die lediglich eine Zusicherung des Herstellers ist, ersetzt die eigene Überprüfung nicht. Empfehlenswert ist der Kauf von Maschinen mit GSZeichen und zugehörigen Prüfzeugnis. Nur wenn Sie ein GS-Prüfzeugnis vom Hersteller erhalten, können Sie auf einen großen Teil der eigenen Überprüfungen verzichten. Ist für neue Maschinen ein GS-Prüfzeichen vorhanden? Ist für neue Maschinen eine Konformitätserklärung (Herstellererklärung) vorhanden?

Organisatorische Maßnahmen

Unfall- und Gesundheitsgefahren

(BetrSichV)

70. Es muss festgelegt werden, dass Arbeitsmittel nach Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten auf sicheren Zustand überprüft werden. Wenn Arbeitsmittel schädigenden Einflüssen (z. B. Verschleiß) ausgesetzt sind , die zu sicherheitswidrigen Zuständen führen können, ist es erforderlich, Art, Umfang und Fristen von regelmäßigen Prüfungen festzulegen und die Prüfungen von einer befähigten Person durchführen zu lassen.

Möglichkeit psychischer Fehlbeanspruchungen … *

… ausgelöst durch die Arbeitsumgebung

Beanspruchung durch die Arbeits-umgebung

71. Alle Maschinen können erhebliche Wärmemengen abgeben. Dies kann insbe-sondere im Sommer zu hohen Wärmebelastungen in den Produktionshallen führen, was bei der Auslegung der Lüftung zu berücksichtigen ist. Die

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Beleuchtung muss hell genug und blendfrei sein, um Produktqualität und Erkennbarkeit von Bildschirminformationen zu gewährleisten. Ungünstige Arbeitsumgebung kann sowohl zu ergonomischer als auch zu psychischer Fehlbeanspruchung führen.

… ausgelöst durch die Arbeitsorganisation

Probleme durch fehlende Beteiligung der Mitarbeiter

72. Die Mitarbeiter können in der Regel beurteilen, welche Bedingungen der Arbeitsumgebung, z. B. ergonomische Gestaltung, auf ihr Wohlbefinden Einfluss haben. Sie sollten deshalb in die Gestaltung einbezogen werden.

Beanspruchung durch fehlende Informationen

73. Ausreichende und klare Informationen zur Tätigkeit sind notwendig für eine ausgeglichene, kontinuierliche, zufriedenstellende Arbeitsabwicklung.

Möglichkeit psychischer Fehlbeanspruchungen … *

Spannungen durch fehlende Aufgabenabgrenzung

74. Manche Unstimmigkeit lässt sich vermeiden, wenn Kompetenzen und Verantwortung für alle Mitarbeiter klar geregelt und allen bekannt sind.

Beanspruchungen durch Störungen

75. Maschinenstörungen, Materialprobleme und Störungen bei der elektronischen Datennutzung können bei vorgegebener Arbeitsleistung zu erheblichen negativen Beanspruchungen führen. Für derartige Situationen müssen, wenn irgendwie möglich, entsprechende Problemlösungen vorhanden und bekannt sein.

Probleme durch Arbeitszeitregelungen

76. Arbeitszeitregelungen, die möglichst viele Interessen berücksichtigen, wirken sich positiv aus. Die Mitarbeiter sollten deshalb bei der Arbeitszeitgestaltung mit einbezogen werden. Bei der Schichtplangestaltung sind arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

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Beanspruchung durch Zeitdruck

77. Zeitdruck ist bei der Wellpappenerzeugung und Verarbeitung kaum vermeidbar. Deshalb ist besonders auf entlastende Randbedingungen für den Arbeitsablauf zu achten (z. B. Handlungsspiel-räume, Informationen über Kunden, Wissen um Ausweichmöglichkeiten usw.)

… ausgelöst durch die Qualifikation der Mitarbeiter

Beanspruchung durch mangelnde Qualifikation

78. An jeden Arbeitsplatz gehört der „richtige“ Mitarbeiter mit der „richtigen“ Quali-fikation. Erkannte Qualifikationsmängel sollten sofort durch Weiterbildungsmaßnahmen behoben werden. Bei neuen Aufgaben sind frühzeitig Weiterbildungsmaßnahmen zu veranlassen.

Möglichkeit psychischer Fehlbeanspruchungen … *

… ausgelöst durch Anforderungen aus der beruflichen Tätigkeit

Beanspruchung durch unvollständige, monotone Tätigkeiten

79. Einfache Maschinen- und Handarbeit kann als monoton beanspruchend empfunden werden. Wenn möglich und sinnvoll sollte Aufgabenwechsel und -erweiterung vorgesehen werden.

Beanspruchung durch fehlenden Handlungsbedarf

80. Jeder Mitarbeiter sollte, soweit möglich, ein bestimmtes Maß an Einfluss auf seine Tätigkeitsausführung, d.h. Handlungsspielraum, haben.

Unzufriedenheit über fehlende Rückmeldungen

81. Meldungen über die Qualität der erledigten Arbeitsaufgaben tragen zur Arbeitszufriedenheit bei. Kurzfristige Rückmeldungen sollten sichergestellt sein.

Beanspruchung durch zu hohe

82. Sehr hohe Verantwortung, z. B. für Auslastung und/oder störungsfreie Nutzung teurer Maschinen können zu hohen Beanspruchungen führen.

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Verantwortung Deshalb entsprechende Qualifikation, wenn möglich Teilung der Verantwortung, und Handlungsspielräume.

… ausgelöst durch soziales Verhalten

Probleme durch Führungsverhalten

83. Häufige Konflikte zwischen Führungskräften und Mitarbeitern deuten auf Probleme im Führungsstil hin. Alle Führungskräfte sollten sich über zeitgemäßes Führungsverhalten informieren, eventuell Fortbildungsmöglichkeiten nutzen und Gelerntes in die Tat umsetzen. Verbesserungsvorschläge der Mitarbeiter ernstnehmen! Über Unternehmensziele informieren!

Möglichkeit psychischer Fehlbeanspruchungen … *

… ausgelöst durch soziales Verhalten

Probleme durch Gruppenverhalten

84. Häufige soziale Spannungen zwischen den Beschäftigten, Streit, Zurück-haltung von Informationen, „in die Pfanne hauen“, bewusstes Ausgrenzen führen zu Leistungsminderungen, Störungen im Betriebsablauf und beeinträchtigen das Wohlbefinden der Mitarbeiter. Durch gute Kommunikation zwischen den Mitarbeitern werden diese Spannungen abgebaut. Hierzu können z. B. Gesprächszirkel, betriebsklimafördernde Maßnahmen, Teamtraining u.a. beitragen.

Ergänzungen und weitere Arbeitsbereiche

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* Wenn die Beurteilung möglicher psychischer Fehlbeanspruchungen Hinweise auf Probleme ergeben und weiterer Informationsbedarf bleibt, dann können weitere Informationen bzw. Unterlagen, einschließlich Vorschläge für einzu-schlagende Methoden bei der Berufsgenossenschaft kostenlos angefordert werden. Bestehen deutliche Probleme, dann ist eine Lösung häufig nur mit Hilfe von außerbetrieblichen Beratern möglich. Bei der Auswahl ist genau darauf zu achten, dass sie über das entsprechende Spezial-Fachwissen verfügen.

Ergänzungen und weitere Arbeitsbereiche

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