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Klausur C 3 2017 – Abgabenordnung Sachverhalt 1: ESt- Erklärung 2008 – Abgabe im Frühjahr 2010 Erklärter Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG: 85.000 ESt-Bescheid 2008 vom 12.7.2011 unter § 165 AO wegen Veräußerungsgewinn Mitteilung in 2014 an FA wegen höherer Kaufpreisansprüche aus Veräußerung der GmbH Anteile vereinbarungsgemäß + 24.000,- Änderungsbescheid ESt 2008 vom 7.6.2017, bekanntgegeben per PZU am 10.6.2017, Einkünfte + 24.000,-, Zuvor Berücksichtigung bei ESt 2014 – Änderung nach Einspruch gg den ESt- Bescheid 2014 Einspruch – Eingang bei FA am 31.7.2017, aber Wilma nachweislich vom 3.7.-11.7. aufgrund eines Unfalls im KH Aufgabe: Gutachterliche Stellungnahme über die Erfolgsausschichten des Einspruchs gegen den ESt-Bescheid 2008 vom 7.6.2017 am 4.8.2017 Lösungsskizze: Der Einspruch hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit: 1. Statthaftigkeit: § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO 2. Form und Frist § 358 AO: - Schriftlich § 357 Abs. 1 AO, bei dem FA, das den Bescheid erlassen hat § 357 Abs. 2 AO, es genügt, wenn derjenige, der den Einspruch eingelegt hat erkennbar ist, das Fehlen der Unterschrift ist unschädlich § 357 Abs. 1 S. 2 AO

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Klausur C 3 2017 – Abgabenordnung

Sachverhalt 1:

ESt- Erklärung 2008 – Abgabe im Frühjahr 2010Erklärter Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG: 85.000ESt-Bescheid 2008 vom 12.7.2011 unter § 165 AO wegenVeräußerungsgewinnMitteilung in 2014 an FA wegen höherer Kaufpreisansprüche ausVeräußerung der GmbH Anteile vereinbarungsgemäß + 24.000,-Änderungsbescheid ESt 2008 vom 7.6.2017, bekanntgegeben per PZUam 10.6.2017, Einkünfte + 24.000,-, Zuvor Berücksichtigung bei ESt2014 – Änderung nach Einspruch gg den ESt- Bescheid 2014Einspruch – Eingang bei FA am 31.7.2017, aber Wilma nachweislichvom 3.7.-11.7. aufgrund eines Unfalls im KH

Aufgabe:Gutachterliche Stellungnahme über die Erfolgsausschichten desEinspruchs gegen den ESt-Bescheid 2008 vom 7.6.2017 am 4.8.2017

Lösungsskizze:

Der Einspruch hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig undbegründet ist.

I. Zulässigkeit:1. Statthaftigkeit: § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO2. Form und Frist § 358 AO:

- Schriftlich § 357 Abs. 1 AO, bei dem FA, das denBescheid erlassen hat § 357 Abs. 2 AO, es genügt, wennderjenige, der den Einspruch eingelegt hat erkennbarist, das Fehlen der Unterschrift ist unschädlich § 357Abs. 1 S. 2 AO

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- Frist: § 355 AO – 1 Monat – Wirksamkeit des VA mitBekanntgabe, hier bei PZU 10.6.2017 (§ 122 ABs. 5i.V.m. § 3 VerwZustG), § 124 AO, Beginn der Frist: § 108Abs. 1 AO i.V.m. § 187 Abs. 2 BGB, Ende § 108 Abs. 1AO i.V.m. § 188 Abs. 1 BGB 10.7.2017, Montag.

- Der Einspruch ist demnach nicht fristgerecht, da er erstam 31.7. eingeht.

- Die Frist könnte jedoch unverschuldet versäumtworden sein, so dass § 110 AO greifen könnte.

- TBM:o Gesetzliche Frist nicht eingehalteno Ohne Verschuldeno Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb eines

Monat nach Wegfall der Verhinderung oderNachholung der Handlung innerhalb des Monats(§ 110 Abs. 2 S. 4 AO).

o Jahresfrist nach § 110 Abs. 4 AOo Folge: Wiedereinsetzung ist zu gewähren.

3. Beschwert § 350 AO

Folge: Der Einspruch ist zulässig.

II. Begründetheit:

Der Einspruch ist dann begründet, wenn derÄnderungsbescheid nicht hätte ergehen dürfen, d.h. wennkeine Korrekturvorschrift greift und keineFestsetzungsverjährung eingetreten ist. Im Rahmen desEinspruchs – Gesamtüberprüfung des Falles § 367 Abs. 2 AO,ggfs. da Änderungsbescheid § 351 AO beachten, außer esliegt eine Korrekturvorschrift vor.

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1) § 165 AO - § 165 AO war als Nebenbestimmung (§ 120Abs. 1 AO) im Bescheid aufgenommen -> Änderung +wenn keine F-Verjährung:

2) Berechnung der F-Frist:

§ 170 Abs. 2 Nr. 1 – Beginn der Frist mit Ablauf des Jahres2010 -> 1.1.2011Dauer der Frist § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO 4 JahreEnde: regulär 31.12.2015 – aber Ablaufhemmungen zubeachten: § 171 Abs. 8 S. 1 AO Wegfall der Ungewissheit + 1Jahre -> Wegfall in 2014, da in diesem Jahr Mehrzahlungerfolgte + Kenntnis des FAKenntnis des FA in 2015 + 1 Jahr = Herbst 2016

Folge: § 165 Abs.2 –Änderung nicht möglich

3) Änderung nach § 172 ff AO:

3.1. Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO – denn keineTatsache, die dem FA neu ist – Vertrag lag vor

3.2. Änderung § 175 Abs. 1 Nr. 2 – rückwirkendes Ereignis –Erhöhung des Kaufpreises mit Auswirkung auf dieVergangenheit – nämlich den Veräußerungsgewinn2008

3.3. Festsetzungsfrist im Hinblick auf § 175 AO: wie oben,aber Anlaufhemmung beachten nach § 175 Abs. 1 Satz2 AO – Eintritt des Ereignisses – Beginn der F-Frist –2013 -> Ende 2017 -> Änderungsbescheid durftehiernach ergehen

3.4. § 174 Abs. 4 AO – grds. nach Änderung desSteuerbescheides 2014 hat das FA ein Jahr Zeit den

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Bescheid zu ändern – da gleichzeitige Änderung =gewahrtaber: Festsetzungsfrist § 174 Abs. 4 S. 4 – Frage, wardie F-Frist bei Erlass des geänderten Steuerbescheides2008 bereits abgelaufen ist eine Änderung nur möglich,wenn das FA im Est Bescheid 2008 den SV erkennbarnicht angesetzt hat, weil es glaubte er sei in einemanderen Steuerbescheid zu berücksichtigen

èSteuerfestsetzung 2008 war bei Erlass desBescheides am 7.6.2014 bereits verjährt undnicht erkennbar, dass bei ursprünglicherFestsetzung 2008 erkennbar in derAnnahme der Berücksichtigung in einemanderen Steuerbescheid liegt nicht vor,denn in 2008 war es noch ungewiss, ob dasEreignis eintritt.

Eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO scheidet damit aus.

Da jedoch eine Korrektur nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO möglichwar, ist der Einspruch insoweit unbegründet,

Fraglich ist jedoch noch die Behandlung derVeräußerungskosten in Höhe von 30.000,- . Im Rahmen derGesamtaufrollung können alle Fehler berücksichtigt werden. ImHinblick auf das Vorliegen eine Änderungsbescheides, der einenbestandskräftigen Bescheid ändert, ist § 351 AO zuberücksichtigen, außer eine Korrekturvorschrift liegt vor.

èFestsetzungsfrist für 2008 bereitseingetreten, daher können materielle Fehlernach einer Korrekturvorschrift nicht mehrberücksichtigt werden

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èAber § 177 Abs. 1 AO und daher Korrekturdes Fehlers soweit die Änderung reicht §177 Abs. 3 AO

èFolge: Der Einspruch ist begründet und derÄnderungsbescheid ist aufzuheben.

Sachverhalt 2:

Schätzung der ESt 2015 und USt 2015 mit Bescheiden vom 14.7.2016.Fristgerechter Einspruch ohne Begründung.Steuernachforderungen: ESt 10.850, USt 5460,-Mangels Zahlung (war aufgrund Reparatur des Ferraris nicht möglich)Kontenpfändung bei der BankAntrag auf Aufhebung der Pfändung wurde durch FA abgelehnt(30.8.2017). Einspruch hiergegen vom 3.9.2017

Aufgabe:Prüfung des vorläufigen Rechtsschutz

ESt- und USt-Bescheide = vollziehbare VA

1) Zulässiger Einspruch –> Vollziehung ist nicht gehemmt - >Aussetzung der Vollziehung bei FA § 361 Abs. 1 AO prüfen

2) Sofern der Antrag nach §361 Abs1 abgelehnt worden ist seitensdes FA – ist ein Antrag nach § 69 FGO beim FG möglich § 69Abs. 4 FGO

3) Aber: § 69 Abs. 4 Nr. 2 FGO – droht die Vollstreckung ist auchohne vorherigen Antrag beim FA ein Antrag auf ADV bei Gerichtmöglich

4) Ein solcher Antrag kann nur Erfolg haben, wenn a) ernstlicheZweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen

5) Hier reicht ein Vortrag nicht aus – zwingend müssten dieSteuererklärungen eingereicht werden, aus welchen sich

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geringere Steuerforderungen ergeben. Würden dieSteuererklärungen vorliegen, könnte hinsichtlich der ESt dergesamte Betrag ausgesetzt werden, nicht jedoch die zuerstattende Steuer(§ 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 8FGO.

6) Ein Antrag ist auch möglich, wenn b) eine unbillige Härtevorliegt. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn von demBetroffenen etwas irreparables oder Existenzbedrohendesverlangt wird bzw. ihm durch die Vollstreckung Nachteileentstehen, die nur sehr schwer beseitigt werden können.

Pfändungsverfügung = kein vollziehbarer VAFolge § 114 FGO (§ 114 Abs. 5 FGO)

Voraussetzungen:a) Antragsgrund = Anspruch auf Vollstreckungsaufschub § 258

AO , da keine Steuererklärungen vorliegen und daher dieVollstreckung nicht ermessensfehlerhaft ist ( Erstattung istnicht mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit wiederzu erstatten). Ein Antragsgrund liegt dann nicht vor.

b) Anordnungsgrund: § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO = liegt nur vor,wenn durch die Vollstreckung die wirtschaftliche oderpersönliche Existenz bedroht ist. Eine Existenzbedrohungliegt nicht vor, wenn eine Einschränkung der Lebenshaltunggefordert werden muss, um die Steuern zu begleichen. Einsolcher könnte vorliegen, wenn die Bank tatsächlich dieKonten schließen würde – dies ist aber noch nicht geschehen– zudem ist zu berücksichtigen woher die finanzielle„Schieflage“ kommt -= Reparatur des Ferraris

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit

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Erbschaftsteuer /Bewertungsrecht

- Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung-

Wolf-Dieter TölleRechtsanwalt, Notar und Steuerberater

Fachanwalt für Steuerrecht und ErbrechtPrivatdozent

Sachverhalt

Der am 14.01.1950 geborene Unternehmer Wolfgang Weinrauch (WW) verstarbam 25.02.2016. Er lebte bis zu seinem Tod mit seiner am 16.04.1956 geborenen EhefrauElfriede Weinrauch (EW), geb. Sommernoth in Heidelberg.

Die Eheleute Weinrauch hatten für ihre Ehe den Vertragsgüterstand der Gütertrennungvereinbart. Aus der Ehe ging die Tochter Klara Weinrauch (KW) hervor (geb. am29.10.1988), die sich mit ihrem Vater, dem verstorbenen WW, nie richtig verstand unddeshalb seit 2008 in Straßburg lebt.

Weitere Abkömmlinge haben WW und EW nicht. WW und EW hatten sich in einemnotariellen Testament vom 16.12.2013 gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt.

Als Schlusserbe des letztversterbenden Ehegatten war KW bestimmt worden. EW erhieltanlässlich des Todes von WW nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezügein Höhe von monatlich 1.200 € aus einer früheren Beschäftigung des WW.

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In dem Testament vom 16.12.2013 hatte WW für den ersten Todesfall seinerTochter 250 Aktien (Streubesitz) von der an der Börse notierten „Waldheim AG“vermacht.

Der Börsenkurs am Todestag des WW betrug 520 € je Aktie.

Nachdem EW die Aktien auf ihre Tochter KW übertragen hatte, brach der Kurswert derAktie im April 2016 plötzlich wegen sich wie ein Lauffeuer verbreitenderInsolvenzgerüchte drastisch ein und sank auf 29 € pro Aktie.

Das war letztendlich der Anlass, dass sich KW durch die testamentarischen Regelungenbenachteiligt fühlte und am 25.04.2016 gegenüber ihrer Mutter zusätzlich zu denerhaltenen Aktien an der Waldheim AG Pflichtteilsansprüche in Höhe von 100.000 €geltend machte.

Diese Ansprüche erkannte EW an und sie überwies am 02.05.2016 auf das Konto ihrerTochter bei der Société Générale in Straßburg den geforderten Betrag i. H. v. 100.000 €.

Der Vermögensverhältnisse des WW stellen sich des Weiteren wie folgt dar

Bankkonto Deutsche Bank AGBei der Deutschen Bank AG unterhielt WW am Todestag ein Tagesgeldkontoi. H. v. 1.235.000 € (inkl. täglich gut geschriebener Zinsen). Dieser Betrag stammt ausdem Verkauf sämtlicher Kommanditanteile an der Weinrauch KG, die WW am16.01.2013 beim Tod seines Vaters im Wege des Vermächtnisses gem. §§ 13a, 13bErbStG im Rahmen der Regelverschonung steuerfrei zugewendet bekommen hatte.

WW konnte den Verkauf noch kurz vor seinem Tod am 14.02.2016 realisieren.

Der steuerliche Wert der seinerzeit in 2013 geerbten Kommanditanteile betrug980.000 €. Das war auch der Verkehrswert der Anteile.

Die KG verfügte über ein Verwaltungsvermögen von weniger als 50 % und hatte 28Beschäftigte. Beim Verkauf der KG-Anteile belief sich die tatsächliche Lohnsumme auf230 % der Ausgangslohnsumme 2013.

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Haus in Heidelberg-NeuenheimIm Heidelberger Stadtteil Neuenheim hatte sich WW mit notariellem Vertragvom 26.07.2011 ein Grundstück von den Eheleuten Schindelmaier gekauft, das er imJahr 2011 und 2012 für 850.000 € bebaute. Das Haus wurde im November 2012bezugsfertig. Es besteht aus drei gleich großen Wohnungen/Einheiten mit je 150 m²Fläche. Das Erdgeschoss war beim Tode des WW mit einem langfristigen Mietvertrag andie Steuerberaterkanzlei Peter Findig (PF) vermietet.

Die monatliche Miete betrug 19 €/m². An Nebenkosten fielen zuzüglich 380 € an(Heizung, Wasser, Hausmeister etc.). WW war froh, dass er mit PF diesen Mietvertragabgeschlossen hatte, nachdem sich das Mietzinsniveau für Büroräume im HeidelbergerStadtteil Neuenheim langfristig auf 16 €/m² reduziert hatte. Die Wohnung im 1. OG warzu Wohnzwecken an das Realschullehrerehepaar Walter und Astrid Sommer vermietetzu einem monatlichen Mietzins i. H. v. 12 €/m² zzgl. 275 € Nebenkosten pro Monat. Derortsübliche Mietzins für vergleichbare Wohnungen beläuft sich auf 13 €/m².

In der gleichwertigen Wohnung im 2. OG lebten die Eheleute Weinrauch.Weitere Angaben zum Grundbesitz können nur hinsichtlich der Grundstücksflächemit 1.239 m² und hinsichtlich des Bodenwerts laut Gutachterausschuss mit 480 €/m²gemacht werden. Zudem liegt eine gutachterliche Wertschätzung über den Grundbesitzvor, welche WW noch im Dezember 2015 in Auftrag gegeben hatte. Danach wird dasObjekt mit 1.215.000 € bewertet.

Die Baukosten hatte WW teilweise mit einem Betrag i. H. v. 380.000 € langfristig bei derSparkasse Heidelberg finanziert. Für die Sparkasse Heidelberg wurde dafür eineGrundschuld in Höhe dieses Betrages im Grundbuch eingetragen. Am 25.02.2016valutierte das grundpfandrechtlich abgesicherte Bankdarlehen noch mit einem Betragi. H. v. 178.000 €.

In dem notariellen Kaufvertrag vom 26.07.2011 hatte sich WW verpflichtet, an dieVoreigentümer, das Verkäuferehepaar Petra Schindelmaier (geb. am 24.01.1950) undArnulf Schindelmaier (geb. am 03.02.1951) eine Kaufpreisrente i. H. v. 2.500 € monatlichzu zahlen. Nach dem Tode des Erstversterbenden der Eheleute Schindelmaiervermindert sich die Rente auf 1.250 € monatlich.

Nach dem Tod des WW war die 150 m² große Wohnung für EW zu groß geworden. Siezog bereits im April 2016 in eine kleinere Penthouse-Wohnung in der HeidelbergerAltstadt. Einem befreundeten Makler erteilte sie den Auftrag, einen Mieter für die freigewordene Wohnung im 2. OG des Neuenheimer Hauses zu finden. Diesem gelang es,sofort einen potenten Mieter zu finden, der die Wohnung für die ortsübliche Miete i. H.v. 13 €/m² anmietete.

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VIP-Karte Bayern München

WW war begeisterter Fußballfan von Bayern München. Zu seinem 65. Geburtstag am14.01.2015 hatte er sich einen langen Wunschtraum erfüllt und mit Zustimmung desVereins von seinem Freund Fritz Zeier (FZ) dessen auf noch 10 Jahre laufende VIP-Karte abgekauft. FZ war damit einverstanden, dass WW den Kaufpreis nicht sofort zuzahlen hatte.

Vereinbart wurde vielmehr, dass WW monatliche Rentenzahlungen i. H. v. 250 € aufLebenszeit des FZ erbringen musste und dass beim Tode des FZ die Rente i. H. v. 125 €monatlich an dessen Witwe Lore Zeier (LZ) weiterzuzahlen ist. FZ ist am 29.09.1946geboren und LZ am 16.11.1948. Üblicherweise könnte die VIP-Karte amBewertungsstichtag zu einem Preis i. H. v. 76.000 € erworben werden.

Bewegliche Vermögensgegenstände

Zum Nachlass gehören weitere Gegenstände, für die folgende gemeinen Werteexistieren: Möbel (12.000 €), neuer Fernseher (3.000 €), Fahrrad (1.000 €)Münzsammlung (20.000 €), Goldbarren (30.000 €), Kleidung (400 €), sonstigeHausratsgegenstände (800 €). Zur Ermittlung des gemeinen Werts der Münzsammlungfür Erbschaftsteuerzwecke haben die Erben einen Gutachter beauftragt und an ihn einHonorar i. H. v. 400 € gezahlt.

PKW Porsche Cayenne

WW hatte im Januar 2016 einen Porsche Cayenne zu einem Kaufpreis i. H. v. 83.250 €bestellt, den dann seine Ehefrau EW fahren sollte. Der Wagen wurde kurz vor dem Toddes WW am 23.02.2016 von der Porsche-Niederlassung Heidelberg angeliefert undWW übergeben. Nach den Porsche-Verkaufsbedingungen geht das Eigentum an demPKW erst mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises über. Den Kaufpreis beglichEW am 12.03.2016.

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Bibliothek

Zum Nachlass des WW gehört eine wertvolle Bibliothek mit Büchern aus dem 17.und 18. Jahrhundert. Diese Bibliothek ist seit mehreren Generationen auf diejeweiligen Familienerben übergegangen, zuletzt hat sie WW von seiner Muttergeerbt und – da er keinen Platz hierfür hatte, sie der Heidelberger Universität alsunbefristete und nicht kündbare Dauerleihgabe unentgeltlich überlassen.

Die Bibliothek ist wegen ihres wissenschaftlichen Werts in das Verzeichnisnationaler Kulturgüter aufgenommen worden. Sie hat einen gemeinen Wert von250.000 €.

Sonstige Kosten

EW musste für die Trauerfeier und die Beerdigung folgende Rechnungen begleichen:Kosten der Bestattung 4.280 €Bewirtung der Trauergäste 1.220 €Grabstein 6.000 €

EW hatte einen Grabpflegevertrag abgeschlossen, nach dem sich die jährlichenGrabpflegekosten auf 600 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer belaufen.

Aufgabe:

Ermitteln Sie die zutreffend festzusetzende Erbschaftsteuer für EW und KW.

Gehen Sie auf die durch den Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ein.

Begründen Sie Ihre Entscheidungen unter Angabe der maßgeblichen Vorschriften.

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Lösungshinweise:Teil III Bewertungsrecht/ Erbschaftsteuer

Ø Sachliche und persönliche Steuerpflicht, Entstehen der Steuer, Bewertungszeitpunktund Steuerschuldnerschaft;

Ø Ansatz und Bewertung des Erwerbs von Aktien, Festgeldanlagen, VIP-Karten,Hausrat, beweglichen Gegenständen, Bewertung von Grundbesitz nach demErtragswertverfahren

Ø Sachliche Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und Nr. 4c sowie § 13c ErbStG a.F.

Ø Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche; Ansatz und Bewertung von schwebendenGeschäften,

Ø Berechnung der Erbschaftsteuerschuld des Erblassers ausNachversteuerungsverpflichtung gemäß § 13a ErbStG a. F.

Ø Berechnung von Kaufpreisrenten als Erblasser- und ErbfallverbindlichkeitBerechnung der Erbschaftsteuer

Erbschaftssteuer / Bewertungsrecht - Aufbauschema einer Klausurlösung(Beispiel)

Achtung Hinweis: Beachten Sie bitte die jeweilige Fragestellung zu dergestellten Aufgabe ! Es können dann einzelne Prüfungspunkte entfallen!

1.Steuerpflichtiger Vorgang ? Prüfung anhand der §§ 1,3, 7 ErbStG

2.Steuerpflicht (unbeschränkt / beschränkt) ? § 2 ErbStG

3.Steuerklasse § 15 ErbStG

4.Entstehung der Steuer § 9 ErbStG

5.Bemessungsgrundlage § 10 ErbStG (Vermögensanfall ./.Nachlassverbindlichkeiten)

6.Bewertungsstichtag § 11 ErbStG

7.Bewertung, §§ 12, 13 a ErbStG

a) Geldvermögen §§ 9 – 15 BewGb) Betriebsvermögen §§ 199 ff. BewGc) Immobilien §§ 19 (Definition), 176 ff. BewGd) Anteile an KapGes § 11 BewG, Vereinfachtes Ertragswertverfahren §

199 BewG

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8. Sachliche Steuerbefreiungen § 13 ErbStG

9. Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke § 13 cErbStG

10.Betriebsvermögen, Behandlung, Verschonungsregelungen,begünstigtes Vermögen §§ 13 a, 13 b ErbStG

11.Frühere Erwerbe § 14 ErbStG

12.Persönliche Freibeträge § 16 ErbStG

13.Versorgungsfreibetrag § 17 ErbStG

14.BMG, Steuersatz, Steuerschuld, §§ 19, 20 ErbStG

15.Prüfung § 19 III ErbStG, Härteausgleich

16.Tarifbegrenzung Betriebsvermögen § 19 a ErbStG

Es kann sich im Einzelfall und bei umfangreichen Fragestellungenempfehlen, zunächst die Bewertung vorzunehmen und dann auf dieeinzelnen Prüfungspunkte einzugehen!

I. Allgemeines

Ø EW handelt es sich um einen Erwerb von Todes wegen und zwar um einen Erwerbdurch Erbanfall nach §§ 1922, 1937 BGB; § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Es liegtein sog. Berliner Testament (§ 2269 BGB) vor, da WW die EW zur Alleinerbin bestimmthat.

Ø KW steht neben dem geltend gemachten Pflichtteil ein Vermächtnis zu (§ 1 Abs. 1 Nr. 1,§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Dadurch wird gem. §§ 1939, 2147 ff. BGB das Recht der KWbegründet, von der Alleinerbin EW die Übereignung/ Übertragung der 250 Waldheim-Aktien zu verlangen.

Ø KW gehört als Abkömmling des WW grundsätzlich zum pflichtteilsberechtigtenPersonenkreis. Der Pflichtteil besteht grundsätzlich in der Hälfte des gesetzlichen Erb-teils (§ 2303 Abs. 1 BGB). Der gesetzliche Erbteil der KW beträgt grundsätzlich die Hälftedes Nachlasses (§§ 1924 Abs. 1 i. V. m. 1931 Abs. 4 BGB).

Ø Da KW ein Vermächtnis erhielt, welches weniger als den gesetzlichen Pflichtteilausmachte, konnte sie insoweit noch einen zusätzlichen Pflichtteil (hier: 100.000 €) vonder Erbin fordern (vgl. § 2307 Abs. 1 BGB).

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Ø Die Erwerbe sind nach § 2 Abs. 1 ErbStG unbeschränkt steuerpflichtig(Erstreckung auf den gesamten Vermögensanfall). Die Inländer-Eigenschaft istgegeben, weil jedenfalls der Erblasser WW Inländer ist - § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.Er hat seinen Wohnsitz in Heidelberg; das macht ihn zum Inländer - § 2 Abs. 1Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a) ErbStG. Damit fallen die Erwerbe von EW und von KWunter das ErbStG.

Ø Steuerpflichtig ist nach § 10 Abs. 1 ErbStG die Bereicherung der Bedachten. Dasist der Vermögensanfall zu Steuerwerten nach Abzug derNachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 ErbStG. Bei derZuwendung des Vermächtnisses an KW gibt es keine Nachlassverbindlichkeiten.

Ø Die Bewertung richtet sich gemäß § 12 Abs. 1 bis 7 ErbStG nach den Vorschriftendes Bewertungsgesetzes (sog. Stichtagsprinzip).

Ø Die Wertermittlung erfolgt nach § 11 ErbStG zum Zeitpunkt der Entstehung derSteuer. Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei Erwerben von Todeswegen mit dem Tod des Erblassers WW (25.02.2016). Bzgl. des geltend gemachtenPflichtteilsanspruchs der KW entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt derGeltendmachung am 25.04.2016 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) ErbStG).

Ø Steuerschuldner sind für ihren jeweiligen Erwerb EW und KW nach § 20 Abs. 1Satz 1 ErbStG.

[3,0]

Ø Anmerkung: Im SV ist von einem Schlusserben die Rede. Wenn hierzu im Blick aufdie und in Abgrenzung zur Vor- und Nacherbschaft i. S. d. § 6 ErbStG ergänzendeund fundierte Ausführungen kommen, kann ein Zusatzpunkt vergeben werden.

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II. Erbschaftsteuerliche Belastung der EW1. Vermögensanfall zu Steuerwerten

a. Aktien an der Waldheim AG

Die Aktien an der Waldheim AG fallen – ungeachtet der Herausgabeverpflichtung an KW– in den Nachlass. EW wird Rechtsinhaberin dieser Wertpapiere. Sie sind gemäß § 12Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 BewG mit dem Börsenwert zum Stichtag(25.02.2016) zu bewerten. Der Umstand, dass der Aktienkurs nach dem Todestag ein-bricht, spielt keine Rolle. Da es sich um Aktien im Streubesitz handelt, kommen dieerbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStGa.F. nicht zum Tragen.

Mithin sind die Aktien anzusetzen mit 250 Aktien x 520 €/Aktie 130.000 €

[1,0]

b. Bankkonto Deutsche Bank AG

Das bei der Deutschen Bank AG angelegte Tagesgeld ist gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m.§ 12 Abs. 1 BewG mit dem Nennwert anzusetzen. Die Herkunft ist unbeachtlich.Das anzusetzende Steuerwert beträgt 1.235.000 €

[0,5]

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c. Haus in Heidelberg-Neuenheim

Grundbesitz ist mit dem auf den Bewertungsstichtag (§§ 9 und 11 ErbStG) gesondertfestzustellenden (§ 179 AO) Grundbesitzwert (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG, § 157Abs. 1 BewG) zu besteuern (§ 12 Abs. 3 ErbStG).

Der Wert des Grundbesitzes (Grundvermögen) ist nach § 157 Abs. 3 BewG unter Anwen-dung der §§ 159, 176 bis 198 BewG zu ermitteln.

Bei dem Grundstück in Heidelberg handelt es sich um ein gemischt genutztes Grund-stück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 7 BewG.

Es ist teils zu Wohnzwecken und teils zu betrieblichen Zwecken genutzt, wobei die be-triebliche Nutzung (Steuerberater PF) mehr als 20 % ausmacht (Flächenverhältnisbetrieblich 150 m² = 33 1/3 % und zu Wohnzwecken 300 m² = 66 2/3 %).

Der Steuerwert eines solchen Grundstücks wird nach § 182 Abs. 3 Nr. 2 BewG imErtragswertverfahren nach den §§ 184 ff. BewG ermittelt (für sämtliche Gebäudeteilelässt sich eine übliche Miete ermitteln):

Bedarfsbewertung nach §§ 176 - 198 BewG

Allgemeine Vorschriften (§§ 176, 177 BewG)Niedriger gemeiner Wert (vgl. § 198 BewG)

Bewertung unbebauterGrundstücke

(§§ 178, 179 BewG)

Bewertung bebauterGrundstücke

(§§ 180 bis 191 BewG)

Sonderfälle(§§ 192 bis 197

BewG)

Ein- / Zweifamilien-häuser

§ 181 Abs. 1 Nr. 1,Abs. 2 BewG

Wohnungs- /Teileigentum

§ 181 Abs. 1 Nr. 3,Abs. 4 u. 5 BewG

Mietwohn-grundstücke

§ 181 Abs. 1 Nr. 2,Abs. 3 BewG

Geschäfts-grundstücke1

§ 181 Abs. 1 Nr. 4,Abs. 6 BewG

Gemischt genutzteGrundstücke1

§ 181 Abs. 1 Nr. 5,Abs. 7 BewG

Geschäfts-grundstücke2

§ 181 Abs. 1 Nr. 4,Abs. 6 BewG

Gemischtgenutzte

Grundstücke2

§ 181 Abs. 1 Nr. 5,Abs. 7 BewG

Sonstige bebauteGrundstücke

§ 181 Abs. 1 Nr. 6,Abs. 8 BewG

· Bewertung inErbbaurechts-fällen (§§ 192 bis194 BewG)

· Gebäude auffremdem Grundund Boden (§ 195BewG)

· Grundstücke imZustand derBebauung (§ 196BewG)

· Gebäude undGebäudeteile für denZivilschutz (§ 197BewG)

Vergleichswert-verfahren

§§ 182 Abs. 1 und 2BewG i.V.m.

§ 183 BewG

Ertragswert-verfahren

§§ 182 Abs. 1und 3 i.V.m.

iV.m.

§§ 184 - 188 BewG

Sachwertverfahren

§§ 182 Abs. 1und 4i.V.m.

§ 189 - 191 BewG

Wenn keinVergleichswert,

dannSachwertverfahren

Wenn keine üblicheMiete (Geschäfts-

grundstück,gemischt genutztesGrundstück, dann

Sachwertverfahren

1) für die sich am örtlichen Grundstücksmarkt eineübliche Miete (vgl. hierzu auch § 186 Abs. 2Satz 2 BewG) ermitteln lässt.

2) für die sich am örtlichen Grundstücksmarktkeine übliche Miete ermitteln lässt.

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Bewertung im Ertragswertverfahren (§§ 184 bis 188 BewG)

Eine Bewertung im Ertragswertverfahren erfolgt gem. § 182 Abs. 1 und 3BewG für:

Mietwohngrundstücke,

Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich aufdem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.

Das Ertragswertverfahren kommt insbesondere bei bebautenGrundstücken in Betracht, bei denen der nachhaltig erzielbare Ertrag fürdie Werteinschätzung am Grundstücksmarkt im Vordergrund steht(typische Renditeobjekte).

Bodenwert gem. § 184 Abs. 2 i.V.m. § 179 BewG+ Gebäudeertragswert (§ 184 i.V.m. § 185 BewG)= Ertragswert

Wobei sich der Gebäudeertragswert sich wie folgt ermittelt:

Rohertrag gem. § 185 Abs. 1 i.V.m. § 186 BewG./. Bewirtschaftungskosten gem. 187 BewG (ggf. Anlage 23)= Reinertrag i.S.d. § 185 Abs. 1 BewG./. Liegenschaftsverzinsung, § 185 Abs. 2 i.V.m. § 188 BewG= Gebäudereinertrag i.S.d. § 185 Abs. 2 BewGx VV gem. § 185 Abs. 3 i.V.m. Anlage 21 unter Berücksichtigung des Alters (vgl.Anlage 22 und § 185 Abs. 3 Satz 3 BewG)= Gebäudeertragswert

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GrundbesitzwertAktueller Bodenrichtwert in €/qm Jahresnettokaltmiete (Rohertrag)

-Bewirtschaftungskosten (ErfahrungssätzeGutachterausschüsse

oder Anlage 23 BewG)

=Reinertrag des Grundstückes

x -Grundstücksfläche in qm Bodenwertverzinsung

(Liegenschaftszinssätze der

Gutachterausschüsse bzw. Zinssatz des§ 188 Abs. 2 BewG;

Besonderheit bei übergroßenGrundstücken)

= =GebäudereinertragXVervielfältiger (Anlage 21 BewG –voraussichtliche

Restnutzungsdauer nach Gebäudeart)

=

Bodenwert + Gebäudeertragswert (> 0%)

Liegenschaftszinssätze

5 % für Mietwohngrundstücke,

5,5 % für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil vonbis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche,

6 % für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil vonmehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche,

und

6,5 % für Geschäftsgrundstücke.

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Bodenwert: 1.239 m² x 480 €/m² 594.720 €(§ 184 Abs. 2 i. V. m. § 179 BewG)

Rohertrag: 34.200 € + 21.600 € + 23.400 € 79.200 €(§ 185 Abs. 1 i. V. m. § 186 BewG)

EG: 150 m² x 19 €/m² x 12 Monate (ohne NK - § 186 Abs. 1 Satz 2 BewG) kein Ansatz derveränderten ortsüblichen Miete, weil die 20 %-Grenze des § 186 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewGnicht überschritten ist. Ansatz mit 34.200 € Jahresmiete.

1. OG: Ansatz mit 12 €/m² x 150 m² x 12 Monate = 21.600 €2. OG: Ansatz mit 13 €/m² x 150 m² x 12 Monate = 23.400 €Für das 1. OG gilt § 186 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht, da die Abweichung zur üblichen Mieteweniger als 20 % beträgt. Beim 2. OG greift die übliche Miete nach § 186 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 BewG (spätere Vermietung des 2. OG ist unbeachtlich).

Bewirtschaftungskosten: § 185 Abs. 1 i. V. m. 187 BewG ./. 16.632 €lt. Anlage 23 BewG i. V. m. Anlage 22 = 21 %(Alter 4 Jahre = 66 Jahre Restnutzung, vgl. R B 185.3Abs. 1 ErbStR; Anlage 22 – Gesamtnutzung 70 Jahre)

Grundstücksreinertrag: § 185 Abs. 1 BewG 62.568 €

Bodenwertverzinsung: § 188 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BewG5,5 % v. 594.720 € (zu Gunsten des Steuerpflichtigen, H 177 „Ab- ./. 32.710 €rundung/Aufrundung)

Gebäudereinertrag: § 185 Abs. 2 BewG 29.858 €

Vervielfältiger: § 185 Abs. 3 BewG, lt. Anlage 21 BewG x 17,65 (s. u.) 526.993 €

Mindestrestnutzungsdauer nach § 185 Abs. 3 Satz 5 BewG (30 % derGesamtnutzungsdauer) wird überschritten.

Bei einem Zinssatz von 5,5 % und einer RND von 66 Jahren ergibt sich nach Anlage21 ein Vervielfältiger von 17,65.

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Ø Es bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, das Alter des Gebäu-des durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes (= 2012) vom Jahrdes Bewertungsstichtages (= 2016) zu bestimmen (R B 185.3 Abs. 1 Satz 2 ErbStR2011).

Ø Der Mindestwert von 594.720 € wird überschritten (§ 184 Abs. 3 Satz 2 BewG).

Ø Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG istvorliegend nicht erfolgt.

Ertragswert des Grundbesitzes 1.121.713 €

Gesonderte Feststellung (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 BewG):

Art: gemischt genutztes GrundstückZurechnung: EWWert: 1.121.713 €

Begünstigungen nach § 13c ErbStG a. F. (Erwerb vor dem 01.07.2016), soweit aufvermietete Wohnungen entfallend = 1/3 von 10 % von 1.121.731 € = ./. 37.390 €

steuerpflichtiger Ansatz Grundbesitz 1.084.323 €

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§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG greift grundsätzlich bei der Wohnung im 2. OG.

Da jedoch EW die Wohnung bereits im Todesjahr nicht mehr selbst nutzt, kann keineSteuerbefreiung gewährt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG).

Auch kommt § 13c ErbStG a. F. insoweit nicht zur Anwendung, da nur imBesteuerungszeitpunkt vermietete Wohnungen unter die Begünstigungsnorm fallen(vgl. R E 13c Abs. 2 Satz 1 bis 3 ErbStR).

Wohnungen, die erst nach dem Todesfall vermietet „werden“ und zum Stichtag nochnicht vermietet „sind“, fallen hingegen nicht darunter.

[5,0]

d. VIP-Karte Bayern München

Die VIP-Karte verkörpert das Recht, an Fußballspielen von Bayern München im VIP-Bereich zuschauen zu können. Das ist ein Recht, das nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m.§ 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 BewG mit dem üblichen Preis anzusetzen ist.

Der übliche Preis für eine solche Dauer-VIP-Karte beträgt 76.000 €

[0,5]

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e. bewegliche Gegenstände

Die Bewertung der beweglichen Gegenstände richtet sich (ebenso wie bei dem PorscheCayenne und der Bibliothek) gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG nach den Vorschriften desAllgemeinen Teils des BewG (§§ 1 bis 16 BewG) und damit grundsätzlich nach demgemeinen Wert (§ 9 BewG).

Für den Erwerb der Hausratsgegenstände steht EW gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1Buchstabe a) ErbStG ein Freibetrag i. H. v. 41.000 € zu (EW gehört zur Steuerklasse I, § 15Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Die zum Hausrat gehörenden Möbel (12.000 €), der Fernseher (3.000 €), die Kleidung(400 €) und die sonstigen Hausratsgegenstände (800 €) mit dem Gesamtwert i. H. v.16.200 € kommen damit nicht zum Ansatz.

Das Fahrrad gehört zu den sonstigen beweglichen Gegenständen, wofür der weitereFreibetrag gemäß § 13 Abs. 1 Nr. Satz 1 Buchstabe b) ErbStG zum Tragen kommt, sodassauch insoweit kein steuerpflichtiger Erwerb vorliegt.

[2,0]

f. Münzsammlung und Goldbarren

Die Münzsammlung (20.000 €) und die Goldbarren (30.000 €) fallen nach § 13 Abs.1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG nicht unter die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a) und b)ErbStG gewährten Freibeträge.

Sie sind mit dem gemeinen Wert gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 9 BewGanzusetzen.

Das sind insgesamt 50.000 €

[1,0]

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g. Porsche Cayenne

Der Porsche steht beim Tod des WW (noch) nicht in dessen Eigentum (sog. schwebendesGeschäft). WW hat jedoch einen bedingten Anspruch auf Eigentumserwerb (Anwart-schaftsrecht), den nur er selbst (durch Nichtzahlung des Kaufpreises) in Frage stellenkönnte. E

r ist wirtschaftlicher Eigentümer. Diese Betrachtungsweise kennt jedoch das ErbStG nicht.Der Erwerbs(Sachleistungs)anspruch ist mit dem gemeinen Wert (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V.m. § 9 BewG) anzusetzen.

Das entspricht dem Kaufpreis i. H. v. 83.250 €

Das Anwartschaftsrecht ist (noch) etwas anderes als die Sache selbst (kein beweglicherGegenstand). Deshalb kann es für diesen Erwerb keinen Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1Satz 1 Buchstabe b) ErbStG geben.

[1,0]

Anmerkung: Andere Lösung hinsichtlich des Freibetrags vertretbar, wenn Problem er-kannt.

h. Bibliothek

Die Bibliothek fällt nicht unter § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a) und / oder Buchstabeb) ErbStG.

Es gilt die Sonderregelung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Die Erhaltung dieser altenBibliothek liegt offensichtlich im öffentlichen Interesse.

Da mit ihr keine Einnahmen erzielt werden, ist es unerheblich, ob für den EigentümerKosten anfallen oder nicht (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe a) ErbStG).

Sie dient durch die Überlassung an die Uni-Bibliothek auch den Zwecken der Forschung.Auch § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe b) ErbStG ist damit erfüllt, da sich die Bibliothekseit mehreren Generationen (also mind. 20 Jahre) im Familienbesitz befindet bzw. in dasVerzeichnis nationaler Kulturgüter aufgenommen ist.

Die Bibliothek ist deshalb nicht zum steuerpflichtigen Erwerb zu rechnen____________

Der gesamte Vermögensanfall nach Steuerwerten beträgt somit: 2.658. 573 €

[1,0]

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2. Nachlassverbindlichkeiten

Zur Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers sind vom gesamten Vermögensanfall zuSteuerwerten die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen (§ 10 Abs. 1ErbStG). Dabei kann es sich um Erblasser- oder Erbfallverbindlichkeiten handeln (vgl.§ 10 Abs. 5 ErbStG).

a. Vermächtnis KWEW ist verpflichtet, das testamentarisch verfügte Vermächtnis des WW zu erfüllen unddie 250 Waldheim-Aktien an ihre Tochter herauszugeben.

Das ist eine Erbfallverbindlichkeit i. S. v. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, die mit demselben Wertals Nachlassverbindlichkeit (Erbfallverbindlichkeit) angesetzt werden kann, wie sie beimsteuerpflichtigen Erwerb erfasst ist.

Abziehbare Vermächtnisschuld (250 Aktien à 520 €) 130.000 €

[1,0]

b. Pflichtteilsansprüche der KW

Geltend gemachte Pflichtteilsansprüche sind gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vomPflichtteilsberechtigten zu versteuern. Andererseits können sie in gleicher Höhe alsErbfallverbindlichkeiten i. S. v. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abgezogen werden.

KW macht lediglich einen Pflichtteil i. H. v. 100.000 € geltend, obwohl ihr ein höhererBetrag zustünde (25 % aus über 2.600.000 € abzüglich 130.000 € Aktienzuwendung =mindestens 520.000 €). In diesem Fall entsteht die Steuerpflicht nur für den tatsächlichgeltend gemachten Betrag i. H. v. 100.000 € (vgl. auch Wortlaut „geltend gemachtenPflichtteil“; Meincke ErbStG 16. Auflage. § 3 Rn. 52).

EW kann ihrerseits nur diesen Betrag als Erbfallverbindlichkeit abziehen.

Das sind 100.000 €

[1,0]

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c. Erbschaftsteuerschuld des WW - Verkauf KG-Anteile (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG)

Der Erwerb der KG-Anteile durch WW am 16.01.2013 war nach Ansatz der §§ 13a und13b ErbStG a. F. (Erwerb vor dem 01.07.2016) steuerfrei.

Bei einem Erwerb unter 1.000.000 € kommen der Wertabschlag von 85 % nach § 13aAbs. 1 ErbStG a. F. und der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG a. F. in vollemUmfang zum Tragen.

Da WW allerdings am 14.02.2016, d. h. im vierten Jahr nach dem privilegierten Erwerbdie Anteile veräußert, kommt es zur Nachversteuerung (vgl. § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1i. V. m. Satz 2 ErbStG a. F.):

Steuerwert des in 2013 übergegangenen Betriebsvermögens 980.000 €

./. (ursprünglich) begünstigt gem. § 13a ErbStG a. F. (= 85 %) 833.000 €mit 3/5 zeitanteilig zu gewähren wegen Veräußerung 499.800 €mit 230/400 zu gewähren wegen Lohnsumme 478.975 €(§ 13a Abs. 1 Satz 2 bis 5 ErbStG a. F.)

Nach R E 13a.12 ErbStR 2011 und H E 13a.12 „Nachversteuerung, Beispiele 2 ff.“ ErbStH 2011 ist derniedrigere Betrag anzusetzen. Das sind ./.478.975 €= Verbleibt nach gekürztem Verschonungsabschlag 501.025 €

./. Abzugsbetrages nach § 13a Abs. 2 ErbStG a. F.ungekürzter Abzugsbetrag 150.000 €

./. Kürzung Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 Satz 2 ErbStG a. F.)verbleibender Wert 501.025 €Wertgrenze ./. 150.000 €übersteigender Wert 351.025 €davon 50 % 175.512 € ./. 175.512 €

= verbleibender Kürzungsbetrag 0 € 0 €

= steuerpflichtiges Betriebsvermögen 501.025 €./. Freibetrag nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m.

§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 400.000 €= steuerpflichtiger Erwerb 101.025 €

steuerpflichtiger Erwerb gerundet 101.000 €(§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG)

Bei 101.000 € beträgt die Steuer 11 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG); das sind (§ 19 Abs. 3 ErbStG greift nicht) 11.110 €

[3,0]

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d. Grundschuld Sparkasse Heidelberg

Die Grundschuldverbindlichkeit des WW bei der SparkasseHeidelberg ist gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Erblasserschuld abziehbar.

Die Verpflichtung gegenüber der Bank ist nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 1BewG zu bewerten und beträgt am Todestag 178.000 €.

Da ein Zusammenhang mit dem zum Teil gemäß § 13c ErbStG a. F. steuerbefreitenGrundstück besteht, ist die beschränkte Abzugsfähigkeit gemäß § 10 Abs. 6 Satz 5ErbStG zu berücksichtigen, d. h. 1.084.323 € / 1.121.713 € x 178.000 €

172.067 €

[1,0]

Zusammenfassung - Renten (§ 13 BewG vs. § 14BewG)

Zeitrenten

· Begrenzung durch Laufzeit

· Ermittlung Kapitalwert gem. § 13 BewG

Leibrenten

· Begrenzung durch Leben (Tod) der Bezugsperson

· Ermittlung Kapitalwert gem. § 14 BewG

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Zusammenfassung - Renten (§ 13 BewG vs. § 14BewG)

Mischformen (Erlasse 200 § 12/1)

Mindestzeitrente (= verlängerte Leibrente)

· grds. Begrenzung durch Leben (Tod) der Bezugsperson

· allerdings Mindestlaufzeit auch bei Tod der Bezugsperson

· Ermittlung Kapitalwert gem. § 13 und § 14 BewG, maßgeblich ist der jeweilshöhere Wert

Höchstzeitrente (= abgekürzte Leibrente)

· Begrenzung durch Laufzeit und zusätzlich durch Leben (Tod) derBezugsperson

· Ermittlung Kapitalwert gem. § 13 und § 14 BewG, maßgeblich ist der jeweilsniedrigere Wert

Mindestzeit§ 13 BewG,

Tab. 9 a

Sterbetag §14 BewG

Sterbetafel

Höchstzeit §13 BewG,Tab. 9 a

Renten

Zeitstrahl Mindestzeit / Höchstzeit

Sich reduzierende Renten bei Ehegatten jeweils nach dem Lebendes entsprechenden Ehegatten berechnen,bzw. mit dem Differenzfaktor für den länger Lebenden.

Maßgeblich jeweiliger Jahreswert !

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e. Kaufpreisrente Schindelmaier

Der gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. §§ 14 und 15 BewG (vgl. auch glE vom 10.10.2010,Tz. III., 1.2.6 Abs. 1) zu bewertende Rentenanspruch (Erblasserschuld i. S. v. § 10 Abs. 5Nr. 1 ErbStG) beträgt zu Lebzeiten der Eheleute Schindelmaier jährlich 30.000 €.

Damit entfällt auf jeden der Ehegatten zunächst ein jährlicher Betrag i. H. v. 15.000 €.Der Rentenanspruch des Arnulf Schindelmaier (65 Jahre alt) ist wie folgt zu berechnen:15.000 € x Faktor 11,346 (Anlage zu § 14 Abs. 1 BewG, Sterbetafel 2010/2012, BMF-Schreiben vom 02.12.2015) 170.190 €

Der Rentenanspruch der nach der Anlage zu § 14 Abs. 1 BewG länger lebenden PetraSchindelmaier (66 Jahre alt) beträgt zunächst auch 170.190 €er erhöht sich jedoch um den Differenzvervielfältiger gemäß der Anlage zu § 14 BewG(12,245 ./. 11,346= 0,899) x der reduzierten Jahresrente in Höhe von 1.250 € p. m. = 15.000€ jährlich.13.485 €

Die Rentenschuld gegenüber den Ehegatten Schindelmaier ist mithin insgesamtanzusetzen mit einem Betrag in Höhe von 353.865 €Es ist erneut die Schuldenkürzung gemäß § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG zu berücksichtigen, d.h. 1.084.323 € / 1.121.713 € x 353.865 € = 342.070 € [2,0]

f. Kaufpreisrente Zeier

Die gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. §§ 14 und 15 BewG zu bewertendeKaufpreisrente an (69 Jahre alt) FZ ist nach der Anlage zu § 14 Abs. 1 BewG mitdem Jahresbetrag i. H. v. 3.000 € x Vervielfältiger 10,119 30.357 €

Der auf den Tod des FZ bedingte Rentenanspruch der LZ kommt nicht zum Ansatz.

Er bleibt nach § 6 BewG (= aufschiebende Last, dass LZ den FZ überlebt)unberücksichtigt (vgl. auch glE vom 10.10.2010, Tz. III., 1.2.6 Abs. 2).

[1,0]

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Übersicht: Tabellen zur Bewertung von Kapitalforderung/ - schulden, Darlehen

Unverzinsliche Forderungen (Laufzeit > 1 Jahr)

- Fälligkeitsdarlehen

(Fälligkeit am Ende in einem Betrag)Tabelle 1

- Tilgungsdarlehen (Tilgung in Raten) Tabelle 2

Hoch-/ Niedrig verzinsliche Forderung (Laufzeit min. 4 Jahre)

(Zins < 3% - niedrig, > 9% - hoch)

- Fälligkeitsdarlehen Tabelle 2

- Tilgungsdarlehen

(Tilgung in gleichen Raten)Tabelle 3

- Annuitätendarlehen

(Tilgung mit steigendem Tilgungsanteil)

(übliches Bank-/ Hypothekendarlehen)

Tabellen 4 + 5

Laufzeit Lebenszeit abhängig (z.B. lebenslange Rente)

(Sterbetabelle)

Jeweils aktuelle Tabelle

Erlasse 200 § 14/1

Zeitl. Befr. Laufzeit / Zeitrenten Tabelle 9a

g. Kaufpreisverpflichtung Porsche

Zum Zeitpunkt des Todes des WW war der bestellte Porsche Cayenne noch nicht bezahlt.Das ist eine Erblasserverbindlichkeit i. S. v. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG, die mit demNennbetrag anzusetzen ist (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 1 BewG).

Diese hat EW als Alleinerbin zu erfüllen mit 83.250 €

[0,5]

h. Sachverständigenhonorar

Das Honorar für den Gutachter (400 €) zur Ermittlung des gemeinen Werts derMünzsammlung ist als Erbanfallkosten i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig,da die Wertermittlung für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung erforderlich ist (s.u.).

[1,0]

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i. Beerdigungskosten etc.

Die im Sachverhalt mit „sonstige Kosten“ benannten Aufwendungen fallen unter § 10Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Das sind zunächst 11.500 €.

Die Grabpflegekosten sind mit dem jährlichen Betrag i. H. v. brutto 714 € anzusetzenund gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 i. V. m. § 13 Abs. 2 BewG mit dem Faktor 9,3 zu multiplizie-ren. Sonach ergibt sich dafür ein Betrag i. H. v. 6.640 €.

Der Gesamtbetrag der abziehbaren Aufwendungen inkl. der o. g. Gutachter von 400 €liegt bei 18.540 €.

Dieser Betrag ist höher als der Pauschbetrag von 10.300 € 18.540 €

[1,5]

Summe der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten 887.394 €

3. Berechnung der Erbschaftsteuer

Die Bereicherung (§ 10 Abs. 1 ErbStG) der EW errechnet sich nach alledem wie folgt:

Vermögensanfall nach Steuerwerten 2.658.573 €abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten ./. 887.394 €Bereicherung der EW 1.771.179 €persönlicher Freibetrag gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m.§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ./. 500.000 €

Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 1 ErbStG (max. 256.000 €)Kürzung Freibetrag um Kapitalwert der nicht steuerbaren Versorgungsbezüge:Vervielfältiger lt. Anlage zu § 14 Abs. 1 ErbStG bei vollendetem Alterder EW von 59 Jahren: 14,013à 256.000 € ./. (1.200 € x 12 xVervielfältiger 14,013) = 256.000 € ./. 201.787 € ./. 54.213 €

steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG) 1.216.966 €steuerpflichtiger Erwerb gerundet (§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG) 1.216.900 €

Erbschaftsteuer Steuerklasse I (s. o.) gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG (19 %) 231.211 €Keine Anwendung der Härtefallklausel des § 19 Abs. 3 ErbStG(vgl. Tabelle H E 19 „Tabelle der maßgebenden Grenzwerte …“ ErbStH) [2,0]

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III. Erbschaftsteuerliche Belastung der KW

Der steuerpflichtige Erwerb bei KW erschöpft sich in dem Erwerb der Aktien an derWaldheim AG i. H. v. 130.000 € (250 Aktien à 520 €) sowie in der Geltendmachung derPflichtteilsansprüche i. H. v. 100.000 €. Der Vermögensanfall beläuft sich damit auf230.000 €.

Nachdem KW gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG einen Freibetragi. H. v. 400.000 € geltend machen kann, entfällt eine Steuerpflicht.

[1,0]

[Punktzahl Teil III - BewR/ErbSt: 30]

Das war `s !

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Umsatzsteuer - 1 - Sachverhalt

Klausurbesprechung C-3-17 Rossi

Gemischte Klausur C-3-17, Umsatzsteuer:

Besprechung durch: Thomas Rossi, Dozent an der Hochschule für Finanzen Rheinland Pfalz

Erforderliche Hilfsmittel: UStG, UStAE, Sachverhalt, Lösungshinweise

Grobeinteilung der Bearbeitungszeit: Sachverhalt 1a) „Gebäude“ 12 Punkte = ca. 43 Min.

Sachverhalt 1b) „PKW“ 3,5 Punkte = ca. 13 Min.

Sachverhalt 2 „Verkauf Unternehmen“ 5 Punkte = ca. 18 Min.

Sachverhalt 3a) „Mitgliedsbeiträge“ 6,5 Punkte = ca. 23 Min.

Sachverhalt 3b) „Saunalandschaft“ 5 Punkte = ca. 18 Min.

Sachverhalt 3c) „Aufnahme Gesellschafter“ 3 Punkte = ca. 11 Min.

Zur Aufgabenstellung: Die Aufgabenstellung entspricht der Aufgabenstellung des Steuerberaterexamens vergangener Jahre.

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Umsatzsteuer - 2 - Sachverhalt

Klausurbesprechung C-3-17 Rossi

Sachverhalt 1

a) Fabrikant F mit steuerpflichtigen Umsätzen hat im Januar 2017 ein bebautes Grundstück zum Nettokaufpreis von 1.000.000 €erworben. Die Veräußerung an ihn erfolgte ausweislich des Kaufvertrages vom 5.01.2017 steuerpflichtig. Nach den getroffenenVereinbarungen hatte F die anfallende GrESt alleine zu tragen. Das Gebäude nutzt F ab dem 01.02.2017 (= Übergang BNLG) –wie von vornherein beabsichtigt – wie folgt:Das 3. Geschoss mit 25 % der gesamten nutzbaren Fläche dient F nach Trennung von seiner Ehefrau als privater Wohnraum. Dieübrigen 75% des Gebäudes dienen als Büroflächen für das Verwaltungspersonal des Unternehmens.

Anfang März 2017 ließ F die Außenwände des Gebäudes isolieren und in der zweiten Märzhälfte erhielt das Gebäude einen neuenAußenanstrich. In ordnungsgemäßen Rechnungen berechnet die B-GmbH unter dem 13.04.2017 für die Isolierung 9.000 € zzgl.1.710 € USt, der Malermeister M für den Außenanstrich unter dem 24.04.2017 einen Betrag 5.000 € zzgl. 950.

Anfang September 2017 gelingt es F, eine aus seiner Sicht angemessenere Wohnung für sich zu finden, die er zum 1.10.2017bezieht. Nach Umbauarbeiten werden deshalb auch die bisher privat genutzten 25 % des Gebäudes ab dem 01.10.2017 für dasUnternehmen des F genutzt. Mitarbeiter des Versandhandels erhalten dort ihre neuen Arbeitsplätze. Gehen Sie davon aus, dasssich diese Nutzung jedenfalls bis Ende 2017 fortsetzen wird.

Aufgabe: Zu beurteilen ist F!

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Umsatzsteuer - 3 - Sachverhalt

Klausurbesprechung C-3-17 Rossi

Prüfungsschema § 15a UStG

zur zeitanteiligen Vorsteuerkorrektur (bspw. § 15a Abs. 1; WG, nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet)

u Darstellung der eingetretenen Veränderung der Verhältnisse durch die tatsächliche Verwendung gegenüber der für denVorsteuerabzug maßgeblichen Verwendungsabsicht (s.o.), A 15a.2 Abs. 2.

v § 44 Abs. 1 UStDV: Prüfung Mindestbetrag der abziehbaren Vorsteuer i.H.v. mehr als 1.000 €.

w Berechnung des Berichtigungszeitraums, ggf. § 45 UStDV (s.o.).

x Ermittlung des Verhältnisses der Vorsteuerabzugsberechtigung bei Leistungsbezugs.

Bei den ursprünglichen Verhältnissen sind ggf. Änderungen in der Investitionsphase zu berücksichtigen, ggf. ErmittlungMittelwert (A 15a.1 Abs. 3 Bsp. 1 + 2).

y Ermittlung des Verhältnisses der Vorsteuerabzugsberechtigung während der tatsächlichen Verwendung.Bei der tatsächlichen Verwendung sind die Verhältnisse des gesamten Kalenderjahres maßgebend (vgl. Beispiel in A 15a.2Abs. 5), also ggf. Ermittlung Mittelwert.

z Darstellung der Änderung der Verhältnisse in %punkten = Differenz y zux.

Die prozentuale Darstellung der Änderung der Verhältnisse ist auch insbesondere vor dem Hintergrund derVereinfachungsregelung des § 44 Abs. 2 UStDV von Bedeutung (= Veränderung um mind. 10 %punkte, es sei dennBerichtigungsbetrag mehr als 1.000 €).

Beachte: Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse zu den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs (= für denursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebende Verhältnisse). Nicht etwa zum Vorjahr!

{ Vorsteuerkorrektur betragsmäßig bestimmen durch Anwendung des %satzes der Änderung auf den maßgebendenVorsteuerbetrag (= 1/5 bzw. 1/10 (§ 15a Abs. 5 S. 1) bzw. geringerer %satz (§ 15a Abs. 5 S. 2) der ursprünglich abziehbarenVorsteuer gem. § 15 Abs. 1; nicht der tatsächlich erstatteten Vorsteuer).

Prüfung der Vereinfachungsregelung des § 44 Abs. 2 UStDV (= mind. 10%punkte Änderung, oder mehr als 1.000 €).

| Zeitpunkt der Erfassung der Vorsteuerkorrektur gem. § 44 Abs. 3 S. 1 UStDV.

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Umsatzsteuer - 4 - Sachverhalt

Klausurbesprechung C-3-17 Rossi

Alternative Berechnung zur Vorsteuerberichtigung Sachverhalt 1a:

Gebäude:1. Ab 1.10.2017 wird bisher zu eigenen Wohnzwecken genutzter Gebäudeteil für das Unternehmen für Abzugsumsätze verwendet = durch Wegfall Abzugsverbot Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 15a Abs. 6a i.V.m. § 15 Abs. 1b i.V.m. § 15a Abs. 1 S. 1 UStG.

2. Abziehbare Vorsteuer mit 190.000 € > 1.000 €.

3. Berichtigungszeitraum gem. § 15a Abs. 1 S. 2 10 Jahre ab erstmaliger Verwendung = 1.2.2017 – 31.1.2027 (§ 45 UStDV).

4. Bei Leistungsbezug 75 % Abzugsumsätze.

5. Tatsächliche Verwendung in 2017 = 8 Monate (Febr. – Sept.) x 75 % Abzugsumsätze = 600 %3 Monate (Okt. – Dez.) x 100 % Abzugsumsätze = 300 %

900 % : 11 Monate = 81,82 %damit durchschnittliche Verwendung in 2017 zu 81,82 % zu Abzugsumsätzen.

6. 81,82 % tatsächliche Verwendung zu Abzugsumsätzen gegenüber 75 % Verwendungsabsicht bei Leistungsbezug = 6,82 %punkte Abweichung (nicht mehr als 10 %punkte nach § 44 Abs. 2 UStDV).

7. Maßgebende Vorsteuer in 2017: 190.000 € x. 1/10 (§ 15a Abs. 5 S. 1) = 19.000 € jährlich, in 2017 von Febr. – Dez. 11/17 = 17.419,66 €.

Damit Vorsteuerkorrekturbetrag 6,82 % x 17.416,66 € = 1.187,81 € (> 1.000 €, keine Sperrung nach § 44 Abs. 2 UStDV)

8. Mit Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung 2017 nach § 44 Abs. 3 UStDV.

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Umsatzsteuer - 5 - Sachverhalt

Klausurbesprechung C-3-17 Rossi

Maler- und Isolierarbeiten:1. s.o. zur Änderung, Beachte: Zusammenfassung der Berichtigungsobjekte nach § 15a Abs. 3 S. 2 u. 1 (u. a. vor dem Hintergrund der Prüfung der Änderungssperre nach § 44 UStDV von Bedeutung).

2. Abziehbare Vorsteuer mit 2.660 € > 1.000 €.

3. Berichtigungszeitraum gem. § 15a Abs. 1 S. 2 10 Jahre ab erstmaliger Verwendung = 1.4.2017 – 31.3.2027 (§ 45 DV).

4. Bei Leistungsbezug 75 % Abzugsumsätze.

5. Tatsächliche Verwendung in 2017 = 6 Monate (April – Sept.) x 75 % Abzugsumsätze = 450 %3 Monate (Okt. – Dez.) x 100 % Abzugsumsätze = 300 %

750 % : 9 Monate = 83,33 %damit durchschnittliche Verwendung in 2017 zu 83,33 % zu Abzugsumsätzen.

6. 83,33 % tatsächliche Verwendung zu Abzugsumsätzen gegenüber 75 % Verwendungsabsicht bei Leistungsbezug = 8,3 %punkte Abweichung (nicht mehr als 10 %punkte nach § 44 Abs. 2 UStDV).

7. Maßgebende Vorsteuer in 2017 : 266 € x. 1/10 (§ 15a Abs. 5 S. 1) = 26,60 € jährlich, in 2017 von April – Dez. 9/12 = 206,25 €. Damit Vorsteuerkorrekturbetrag 8,3 % x 206,25 € = 17,12 € < 1.000 € = Sperrung Vorsteuerberichtigung nach

§ 44 Abs. 2 UStDV

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Umsatzsteuer - 6 - Sachverhalt

Klausurbesprechung C-3-17 Rossi

b) Für die Auslieferung von Kleinteilen erwarb F im Januar 2017 einen geräumigen PKW mit großer Ladefläche günstig für10.000 € von privat.

Neben Inspektionskosten (Rechnung vom Februar 2017 über 1000 € zzgl. 190 € USt) und Kraftstoffkosten kam es im Juni 2017zu einer größeren Ausgabe. F war genötigt, einen Austauschmotor einbauen zu lassen. Preis laut Rechnung vom 14.06.2017:3.000 € zuzüglich 570 € USt. Für alle Kosten nahm F den Vorsteuerabzug in Anspruch.

Im August 2017 schenkte F den PKW seiner Tochter, die für ihren neu eröffneten Handel mit Bildern dringend ein Fahrzeug mitLademöglichkeit benötigte.

F nutzte den PKW bis zur Weitergabe an seine Tochter ausschließlich für unternehmerische Zwecke.

Aufgabe: Zu beurteilen ist F!

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Umsatzsteuer - 7 - Sachverhalt

Klausurbesprechung C-3-17 Rossi

Sachverhalt 2

Bauunternehmer B hat sein gesamtes Unternehmen zum 01.04.2017 entgeltlich veräußert.

Das vorhandene Anlagevermögen wurde zum großen Teil an die Maier KG, die anderen für den Betrieb des Bauunternehmenswesentlichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und das Umlaufvermögen (ohne Kassenbestand) an die Konzept BauGmbH veräußert.

Die Anteile an der GmbH werden von den Gesellschaftern der Maier KG gehalten.

Die GmbH mietet das Anlagevermögen von der Maier KG und wird das Unternehmen unverändert fortführen.

B hat der Maier KG und der Konzept Bau GmbH jeweils eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erteilt.

AufgabeB kommen Zweifel, ob die Veräußerung des Unternehmens wirklich der Umsatzsteuer unterliegt. Nehmen Sie gutachterlichStellung und zeigen Sie auf, von welchen Aspekten es abhängt, ob die Bedenken des B berechtigt sind!

Verkauf AV, UVGmbH

KGVerkauf Anlagevermögen

B

G´ter der KG, nicht KG selbst

Anteilseigener

Vermietung AV

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Umsatzsteuer - 8 - Sachverhalt

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Sachverhalt 3

a) A betreibt in Hamburg – Bergedorf ein Fitnessstudio. Er schließt mit seinen Kunden „Mitgliedschaftsverträge" ab. DieVertragslaufzeit beträgt jeweils zwei Jahre. Für einen monatlichen „Mitgliedsbeitrag" von 70 € sind die Mitglieder berechtigt, diegesamten Einrichtungen des Fitnessstudios (Geräte, diverse Kurse, Wellnessbereich) zu nutzen. Der Mitgliedsbeitrag istspätestens am 3. Werktag jeweils zu Beginn eines jeden Kalendermonats fällig. Die meisten Mitglieder habenEinzugsermächtigungen erteilt; einige zahlen in bar.

Für Mitglieder, die den gesamten Beitrag zu Beginn der Vertragslaufzeit für die zwei Jahre im Voraus bezahlen, wird ein Nachlassvon 10 % gewährt. Im Jahr 2017 haben acht Mitglieder von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und gleich zu Beginn ihrerMitgliedschaft im Januar 2017 den gesamten Mitgliedsbeitrag für die zwei Jahre bezahlt.

Das Mitglied M war ständig mit seinen Beiträgen in Verzug und bezahlte immer erst auf Mahnungen hin. Nachdem M jedoch mitdrei Monatsbeiträgen (Mai bis Juli 2017) in Rückstand war, kündigte ihm A mit Schreiben vom 26.07.2017 fristlos zum31.07.2017. Am 15.09.2017 gibt M gegenüber dem Vollstreckungsgericht eine eidesstattliche Versicherung ab und beantragtPrivatinsolvenz.

Aufgabe: Zu beurteilen ist A!

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Umsatzsteuer - 9 - Sachverhalt

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b) Der Wellnessbereich war mit Sauna, Duschen, Solarien und Ruheraum ausgestattet. Um konkurrenzfähig zu bleiben, beschlossA, den Wellnessbereich zu modernisieren. Auf diversen Messen informierte er sich über die verschiedenen Möglichkeiten.

Auf einer dieser Messen kam A mit der Firma Moser aus Linz (Österreich) ins Geschäft, die aus original finnischen Saunen desHerstellers Suomi aus Helsinki (Finnland) ganze Saunalandschaften gestaltet. Die Einbauarbeiten und die Gestaltung der neuenSaunalandschaft sollten im Februar 2017 ausgeführt werden.

Am 15.01.2017 leistete A die vereinbarte Anzahlung i. H. von 5.000 €.

Bei seiner Bestellung der Saunen beim finnischen Hersteller Suomi veranlasste Moser, dass die Saunen direkt vom finnischenHersteller in Helsinki an A in Hamburg-Bergedorf ausgeliefert werden. Dies geschah am 26.01.2017.

Der Einbau verzögerte sich. Die Arbeiten wurden erst in der dritten Märzwoche 2017 fertig gestellt. Nach erfolgter Abnahme am22.03.2017 ging A am 26.03.2017 die Rechnung zu. Den Rechnungsbetrag, der sich nach Abzug der Anzahlung noch auf55.000 € belief, beglich A am 11.04.2017.

Aufgabe: Zu beurteilen ist A!

A, DE Moser, AT B, FI

Kaufvertrag Sauna

Auslieferung Sauna

WerkvertragSaunalandschaft

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Umsatzsteuer - 10 - Sachverhalt

Klausurbesprechung C-3-17 Rossi

c) Aufnahme eines neuen Gesellschafters zur Eigenkapitalaufstockung.

Zahlung 50.000 € gegen 20%ige Beteiligung.

Umsatzsteuerrechtliche Folgen?

GesellschaftFitnessstudio

A

B

Bareinlage 50.000 €

20 % Beteiligung

Einbringung Unternehmen

80 % Beteiligung