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Sanktionen 1 Sanktionen im SGB II Kapitel 3/Abschnitt 2/Unterabschnitt 3: Anreize und Sanktionen Rechtsgrundlage: § 31 SGB II – Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II Sanktionen: Wegfall des Zuschlags nach § 24 Absenkung der Regelleistung um 30 % und/oder 10 %, 60 % oder 100 %

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Sanktionen 1

Sanktionen im SGB II

Kapitel 3/Abschnitt 2/Unterabschnitt 3: Anreize und Sanktionen

Rechtsgrundlage: § 31 SGB II – Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II

Sanktionen:Wegfall des Zuschlags nach § 24Absenkung der Regelleistung um 30 %

und/oder 10 %, 60 % oder 100 %

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Sanktionen 2

§ 31 SGB II betrifftSanktionierung einer Pflicht- bzw.

ObliegenheitsverletzungLeistungsrechtliche Reaktion auf

unzureichende Bemühungen um Einsatz der eigenen Arbeitskraft

Konkretisierung des Grundsatzes des Forderns (§ 2 SGB II)

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Sanktionen 3

Kombination der arbeitsförderrechtlichen Sperr- und Säumniszeitenregelung (§§ 144, 145 SGB III) und des sozialhilferechtlichen Systems der abgestuften Leistungskürzung (§ 25 BSHG)

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Voraussetzungen der Sanktionierung eines Leistungsberechtigten nach

Pflichtenverstoß (= Vorliegen eines Wegfall- oder Absenkungstatbestandes nach § 31 Abs.1 oder einer Obliegenheitsverletzung nach § 31 Abs.2)

Nichtvorliegen eines „wichtigen Grundes“= alle Umstände des Einzelfalls, die das „pflichtwidrige Verhalten“ des HB rechtfertigen und von diesem dazulegen sind

Rechtsfolgenbelehrung, die jeweils im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Pflicht-/Obliegenheitsverletzung stehen muss

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Pflichtverstöße nach § 31 Abs.1 SGB II Abs.1 S.1 Nr.1 a: Weigerung des Hb, eine ihm

angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließenVoraussetzung: Rechtmäßigkeit der EV,

ausreichende Beratung und „abschließendes Angebot“

Abs. 1.S.1 Nr.1 b: Weigerung des Hb, in der EV festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen

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– Voraussetzung: Möglichkeit und Zumutbarkeit der Pflichterfüllung und schuldhafte Pflichtverletzung

Abs.1S.1 Nr.1 c: Verweigerung der Aufnahme/Fortführung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eines zumutbaren Angebots nach § 15a oder eines sonstigen in der EV vereinbarten MaßnahmeZumutbar im Sinne des § 10Verweigerung: ausdrücklich oder durch

konkludentes Verhalten, zB provokantes Auftreten beim Vorstellungstermin oder auch unentschuldigtes Fernbleiben

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Abs. 1 S.1 Nr.1d: Verweigerung der Ausführung zumutbarer Arbeit nach § 16 Abs.3

Eine dem § 25 Abs.1 BSHG entsprechende Regelung

Verweigerung muss sich auf eine hinreichend bestimmt bezeichnete Arbeit nach § 16 Abs.3 beziehen

Allein Schlechtleistung oder Fehlverhalten bei der Ausführung ist keine Verweigerung, erforderlich ist eine Verweigerung durch ausdrückliches oder schlüssiges Verhalten

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Abs.1 S.1 Nr.2: Abbruch einer zumutbaren Eingliederungsmaßnahme oder Veranlassung des Abbruchs

Voraussetzung: eine bereits begonnene rechtmäßige und zumutbare Maßnahme der Eingliederung (Fortbildung, Umschulung, berufl.)

Abbruch: willentliche, endgültige Beendigung der weiteren Teilnahme durch ausdrückliche Erklärung oder konkludentes Verhalten

Veranlassung des Abbruchs: wenn Teilnehmer durch zurechenbares, vorwerfbares maßnahmewidriges Verhalten die Fortführung der Maßnahme unzumutbar macht

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Liegt nicht ein „wichtiger Grund“ für das pflichtwidrige Verhalten vor und erfolgte eine entsprechende Rechtsfolgenbelehrung, dann Rechtsfolge:

• Befristeter ( 3 Monate) Wegfall des Zuschlags nach § 24

• Absenkung des Arbeitslosengeldes II in einer ersten Stufe um 30 % der nach § 20 maßgeblichen Regelleistung

• Bezugsgröße: bei der Bedarfsberechung nach § 20 Abs.2 oder 3 berücksichtigte Regelleistung

• Unerheblich ist der tatsächliche Zahlbetrag

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Obliegenheitsverletzungen nach § 31 Abs.2 SGB II: Nichterscheinen des HB trotz Aufforderung zu einem Meldetermin oder zu einem ärztlichen /psychologischen

Untersuchungstermin Voraussetzung: rechtmäßige Anordnung des

Termins, Rechtsfolgenbelehrung und kein „wichtiger Grund“ für Fernbleiben

Rechtsfolge: Wegfall des Zuschlags nach § 24 Absenkung der Regelleistung um 10 %

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Wiederholte Pflichtverletzung: § 31 Abs.3 „erste wiederholte Pflichtverletzung“ nach

Abs. 1: Minderung des Alg II um 60 % der nach § 20 maßgebenden Regelleistung

Jede weitere wiederholte Pflichtverletzung nach Abs.1: Minderung des Alg II um 100 %

Wiederholte Pflichtverletzung nach Abs.2 (Obliegenheitsverletzung): Minderung um die Summierung der vorangegangenen Absenkung

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Wiederholte Pflichtverletzung§ 31 Abs.3 S. 4: Sanktionszeitraum: ein

Jahr – innerhalb dessen muss die zweite Pflichtverletzung begangen worden sein, sonst keine „Wiederholung“!

§ 31 Abs. 6 S.2: Sanktionsdauer (Absenkung und Wegfall des Zuschlags): drei Monate

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§ 31 Abs.3 S.5: Bei Minderung des Alg II um 100 %: Begrenzung der Minderung auf 60 % der Regelleistung nach Ermessen des Trägers und unter der Voraussetzung, dass der Hilfebedürftige sich nachträglich zur Pflichterfüllung bereit erklärt.

§ 31 Abs.3 S.6 u. 7: bei Minderung des Alg II um mehr als 30% der Regelleistung: Erbringung ergänzender Sach- oder geldwerter Leistungen in angemessenem Umfang nach Ermessen, im Falle in der Bedarfsgemeinschaft lebender minderjähriger Kinder verpflichtend

Grund: sozialstaatliche Verpflichtung (und ggf. Grundsatz der familiengerechten Hilfe) , bei Kürzung existenzsichernder Sozialleistungen den Leistungsfall „unter Kontrolle“ zu halten = Sicherstellung des zum Lebensunterhalts Unerlässlichen

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Entsprechende Anwendung der Sanktionsmöglichkeiten nach § 31 Abs.1 und 3 auf die Sonderfälle des § 31 Abs.4:

Nr.1: Absichtliche Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch einen volljährigen ef Hilfebedürftigen durch Minderung des Einkommens oder Vermögens mit dem direkten Vorsatz, die Voraussetzungen für den Leistungsbezug zu schaffen

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Sonderfälle des § 31 Abs.4 N.2: Fortsetzung eines zurechen- und

vorwerfbaren unwirtschaftlichen (=verschwenderischen, ungeeigneten) Verhaltens des ef Hilfebedürftigen

Nr.3a: Sonderregelung, die nur für „Aufstocker“ gilt, bei denen Eintritt einer Sperrzeit oder Erlöschen des Anspruchs festgestellt wurde. Grund: sperrzeit- oder erlöschensbedingte Einkommenseinbußen sollen auch bei bestehender Bedürftigkeit nicht vollständig durch SGB II-Leistungen kompensiert werden

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Sonderregelung der Sanktionierung junger erwerbsfähiger Hilfebedürftiger (U 25) - § 31Abs. 5

Rechtsfolge bei Pflichtverstößen nach Abs.1 oder Fehlverhalten nach Abs.4 gem. § 31 Abs.5 S.1:

Beschränkung des Alg II auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) (= 100%ige Absenkung der Regelleistung und Wegfall des Zuschlags nach § 24 und aller übrigen Leistungen)

Zahlung der Leistungen an den Vermieter o. anderen Empfangsberechtigten (Abs.5 S.1 Hs.2)

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Sonderregelung für U 25: § 31 Abs. 5:§ 31 Abs.5 S. 2: Bei wiederholter

Pflichtverletzung nach Abs.1 oder 4: Minderung des Alg II um 100 %

§ 31 Abs.5 S.3: bei wiederholter Pflichtverletzung nach Abs.2 (Obliegenheitsverletzung): Minderung des Alg II um die Summierung der vorangegangenen Absenkung (wie oben)

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Sonderregelung für U 25 - § 31 Abs.5:Abs.5 S. 4 : bei Minderung des Alg II um 100:

Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Ermessen des Trägers und unter der Voraussetzung, dass der Hilfebedürftige sich nachträglich zur Pflichterfüllung bereit erklärt

Abs.5 S. 5: Möglichkeit der Erbringung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen

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Eintritt, Dauer und Sanktionszeitraum von Absenkung und Wegfall – § 31 Abs. 6

Eintritt (Abs. 6 S. 1): mit Wirkung des Monats, der auf das Wirksamwerden des feststellenden Verwaltungsakts (mit Bekanntgabe an den Betroffenen) folgt – sog. konstitutiv wirkende Entscheidung des Leistungsträgers, die er unverzüglich zu erlassen hat

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Dauer (Abs.6 S.2): Absenkung und Wegfall dauern jeweils 3 Monate (i. S. von Kalendermonaten)> entsprechend der Regelsperrzeit gem. § 144 Abs.3 S. 1 SGB III und laufen für jede einzelne „festgestellte“ Pflichtverletzung gesondert.

Bei U-25-jährigen: Verkürzung der Sanktionsdauer auf sechs Wochen nach Ermessen des Trägers (Abs.6 S.3)

In dieser Zeit sind ergänzende HLU nach SGB XII ausdrücklich ausgeschlossen (Abs.6 S.4)

Sanktionszeitraum: ein Jahr

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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 31 Kontrahierungszwang bei der

Eingliederungsvereinbarung verfassungswidrig (Vertragsautonomie) > auch die entsprechende Sanktion wegen Verweigerung (§ 31 Abs.1 S.1 lit.a) verfassungswidrig

Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) durch Inflexibilität des Sanktionensystems (Zeitdauer und Kürzungsumfangs)

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Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 GG durch härtere Sanktionierung der Zuschlagsberechtigten, da bei einem Pflichtenverstoß bei ihnen zusätzlich der Wegfall der Zuschläge nach § 24 hinzukommt

Verstoß gegen Art. 6 GG durch die Möglichkeit, u. U. auch auf die Mehrbedarfszuschläge wegen Schwangerschaft und Alleinerziehung zuzugreifen

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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Sonderregelung für U 25:

Verfassungsrechtlich problematisch, da unverhältnismäßig im Vergleich zu anderen Hb, da junge Hb gerade nicht höhere Handlungskompetenz und/oder Einsichtfähigkeit besitzen, außerdem Verstoß gegen Art. 3 GG

Besondere Förderung der U 25 (vgl. § 3 Abs.2) rechtfertigt keine schärferen Sanktionen

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