Satzung des Vereins 2010

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1 Satzung § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft 1) Der Verein führt den Namen „Natur- und Vogelschutzverein Tierpark Fauna“. Er ist seit dem 22.03.1958 unter 5VR735 Vereinsregister beim Amtsgericht Solingen eintragen; seit der Eintragung lautet der Name „Natur- und Vogelschutzverein Tierpark Fauna e.V.“ 2) Der Verein hat seinen Sitz in Solingen. 3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 4) Der Verein ist Mitglied der Deutschen Tierpark Gesellschaft. § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit 1) Zweck des Vereins ist der Natur- und Vogelschutz auf einem von der Stadt Solingen gepachteten Gelände und den angrenzenden Gebieten, sowie die Aufklärung der Bevölkerung über Handhabe und Einrichtung des Vogelschutzes. 2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Unterhaltung eines Tierparks, der der Bevölkerung zur Erholung und zu Lehrzwecken zugänglich ist verwirklicht. Der Begriff „Tierpark“ umfasst den Tierbestand, die Gehege und Häuser zur Unterbringung und Pflege der Tiere, die gärtnerischen Anlagen und die Verwaltungs- und Erhaltungseinrichtungen. 3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen wollen. Es kann auch eine Familie Mitglied des Vereins werden. 2) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt. 3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag gerichtet an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet dem Antragsteller / der Antragstellerin die Gründe mitzuteilen.

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Satzung des Tierpark Fauna e.V., Solingen-Gräfrath

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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

1)Der Verein führt den Namen „Natur- und Vogelschutzverein Tierpark Fauna“. Er ist seitdem 22.03.1958 unter 5VR735 Vereinsregister beim Amtsgericht Solingen eintragen; seit derEintragung lautet der Name „Natur- und Vogelschutzverein Tierpark Fauna e.V.“2)Der Verein hat seinen Sitz in Solingen.3)Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.4)Der Verein ist Mitglied der Deutschen Tierpark Gesellschaft.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1)Zweck des Vereins ist der Natur- und Vogelschutz auf einem von der Stadt Solingengepachteten Gelände und den angrenzenden Gebieten, sowie die Aufklärung derBevölkerung über Handhabe und Einrichtung des Vogelschutzes.2)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne desAbschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wirdinsbesondere durch Unterhaltung eines Tierparks, der der Bevölkerung zur Erholung und zuLehrzwecken zugänglich ist verwirklicht. Der Begriff „Tierpark“ umfasst den Tierbestand,die Gehege und Häuser zur Unterbringung und Pflege der Tiere, die gärtnerischen Anlagenund die Verwaltungs- und Erhaltungseinrichtungen.3)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.4)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. DieMitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Persondurch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hoheVergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1)Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die denVerein in seinen Bestrebungen unterstützen wollen.Es kann auch eine Familie Mitglied des Vereins werden.2)Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung aufLebenszeit ernannt.3)Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantraggerichtet an den Vorstand.Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnungdes Antrages ist er nicht verpflichtet dem Antragsteller / der Antragstellerin die Gründemitzuteilen.

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Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer von einem Vorstandsmitgliedunterzeichneten Aufnahmebestätigung und der Zahlung des ersten Jahresbeitrages.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1)Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein sowie durch dieAuflösung des Mitglieds (juristische Person).2)Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kannnur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zweiMonaten einzuhalten ist.3)Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann esdurch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor derBeschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oderschriftlichen Stellungnahme geben.4)Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen denBeschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufungist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. DerVorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eineMitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.5)Der Vorstand kann durch Beschluss Mitglieder ausschließen, die mindestens mit einemJahresbeitrag im Rückstand sind und trotz einmaliger Mahnung mit vierwöchiger Fristsetzungden Beitrag nicht entrichten.6)Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus demMitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständigeBeitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden istausgeschlossen. Es besteht keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1)Von den ordentlichen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.2)Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.Der Jahresbeitrag wird jeweils bis zum 31.03. eines Jahres fällig.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zuunterbreiten.2)Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.b) das Vereinsvermögen schonend und fürsorglich zu behandeln.c) Den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

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§ 7 Organe des Vereins

1)Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane und Gremienbeschließen.2)Die Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich einenErsatzanspruch nach § 670 BGB für Aufwendungen, die ihnen durch Tätigkeiten für denVerein entstanden sind.Gemäß dem Beschluss des Vorstandes können Mitglieder der Organe des Vereins für eineehrenamtliche, nebenberufliche Ausübung eines Vereinsamtes eine steuerfreie geringeVergütung in Höhe der gesetzlich festgelegten Pauschale nach § 3 Abs. 26a EStG erhalten.

§ 8 Vorstand

1)Der Vorstand des Vereins besteht aus dem / der Vorsitzenden, dem / der stellvertretendenVorsitzenden, dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin, dem Schriftführer / derSchriftführerin und höchstens vier Beisitzern / Beisitzerinnen.2)Der / die Vorsitzende, der / die stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer / dieGeschäftsführerin bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsvorstand).Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden / dieVorsitzende und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer / derGeschäftsführerin.3)Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin hat gegen Rechtsgeschäfte des Vorstands einVetorecht. Bleibt das Veto bestehen, beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.4)Die Vertretungsbefugnis des einzelnen Vorstandsmitglieds wird dahingehend beschränkt,dass zu Rechtsgeschäften mit einem Wert von über 1.000,00 € vorab die mehrheitlicheZustimmung des gesamten Vorstands schriftlich eingeholt werden muss. Die laufendenRechtsgeschäfte sind hiervon nicht betroffen.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch dieSatzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgendeAufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung derTagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;c) Feststellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;d) Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von

Mitgliedern;e) Beratung und Beschlussfassung über laufende Geschäfte;f) Beratung und Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm;g) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;

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h) Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung aufAntrag eines Mitgliedes

i) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

Dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin obliegt die Erledigung der laufendenVerwaltungsangelegenheiten des Vereins. Die Geschäftsführeraufgaben werden in einerTätigkeitsbeschreibung näher ausgeführt.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Wiederwahlist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern könnennur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft imVerein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.2)Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange imAmt, bis Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt derGesamtvorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenenVorstandsmitglieds.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

1)Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vomstellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nichtangekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.2)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der / dieVorsitzende oder der / die stellvertretende Vorsitzende oder der Geschäftsführer / dieGeschäftsführerin anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheitder abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden, bei dessen / derenAbwesenheit die des /der stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen / deren Abwesenheitdie des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin.Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. DieEintragungen müssen enthalten:- Ort und Zeit der Sitzung- die Namen der teilnehmenden Vorstandsmitglieder und der Sitzungsleitung- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse3)Der Vorstand kann bei Eilbedürftigkeit im schriftlichen Verfahren mit 2/3 Mehrheitbeschließen.

§ 12 Mitgliederversammlung

1)In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Familie istnur mit einer Stimme stimmberechtigt.

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Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglieddarf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.2)Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

d)Wahl der KassenprüferDie Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr einen Kassenprüfer / eineKassenprüferin für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die einmalige Wiederwahl istzulässig.Bei der ersten Wahl werden zwei Kassenprüfer / Kassenprüferinnen gewählt, davoneine(r) für ein Jahr.Die Kassenprüfer /Kassenprüferinnen dürfen weder dem Vorstand noch einem vomVorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereinssein.Aufgabe der Kassenprüfer / Kassenprüferinnen ist es, die Buchführung und denJahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlungschriftlich zu berichten. Zu diesem Zweck sind sie zur Einsichtnahme in dieGeschäftsunterlagen des Vereins berechtigt. Hinsichtlich einer effektiveren und /oder effizienteren Erfüllung der Aufgaben des Vereins können sie Hinweisegeben.

e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss oder

Nichtaufnahmebeschluss des Vorstandes;g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

1)Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vomVorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe derTagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf dem der Absendung desEinladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied alszugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebeneAdresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung derMitgliedversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der „Lokalzeitung“ erfolgen;hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.2)Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beimVorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter /die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlunggestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dasInteresse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabedes Zwecks und der Gründe beantragen.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1)Die Mitgliederversammlung wird von dem / der Vorsitzenden bei dessen / derenVerhinderung von dem / der stellvertretenden Vorsitzenden oder von dem Geschäftsführer /der Geschäftsführerin geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt dieVersammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für dieDauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragenwerden.2)Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin. DieAbstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenenstimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.3)Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitgliederbeschlussfähig, wenn zu dieser Versammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde. Hierauf istin der Einladung hinzuweisen.4)Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse allgemein mit einfacher Mehrheit derabgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. ZurÄnderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen,zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks desVereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftlicheZustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nurinnerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.5)Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhaltenhat.Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findetzwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahlstatt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicherStimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin zuziehende Los.6)Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vomVorsitzenden und vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Auflösung des Vereins

1)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 Abs. 4 der Satzung). DieVersammlung muss speziell zum Zweck der Auflösung einberufen worden sein.2)Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der /die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtige Liquidatoren.3)

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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fälltdas nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen des Vereins an die StadtSolingen, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Tierschutzes zu verwendenhat.