SATZUNG ÜBER DIE 1. ÄNDERUNG UND 1. ERGÄNZUNG DES … · 2017. 9. 11. · einzuschätzen und ein...

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1.27 1.27 1.32 1.48 1.68 1.63 2.58 0.57 0.50 -0.20 1.42 1.44 1.40 1.46 1.39 1.42 1.57 1.48 1.55 1.54 1.40 1.56 1.83 1.73 1.66 1.55 1.37 1.38 1.44 1.41 1.37 1.48 1.50 1.28 1.64 1.68 1.84 1.81 1.88 2.10 1.85 1.81 1.97 1.93 1.83 1.95 1.92 1.91 1.90 1.97 1.91 1.90 1.95 1.84 1.88 1.87 1.54 1.43 1.58 1.61 1.59 1.56 1.50 0.82 0.64 0.83 1.14 1.28 1.30 1.32 1.24 1.41 1.37 1.40 1.35 1.35 1.31 1.40 1.25 1.37 1.32 1.37 1.26 1.24 0.75 1.01 0.84 -0.02 -0.06 0.62 0.48 0.35 0.37 0.60 0.81 0.72 0.27 0.19 1.24 1.05 1.66 1.78 1.55 1.01 1.09 1.05 1.26 1.32 1.18 1.40 1.42 1.36 1.35 1.44 1.35 1.31 1.41 1.65 1.74 1.85 1.79 1.95 2.08 1.96 1.89 1.89 1.81 1.86 1.90 0.75 0.87 1.14 0.99 1.08 0.99 1.07 1.23 1.33 1.26 1.26 1.55 1.52 1.58 1.35 1.37 1.19 1.15 0.93 0.77 0.49 -0.25 0.81 0.78 1.02 0.760.72 -0.23 1.38 1.35 1.46 1.47 1.54 0.87 0.73 0.78 0.95 0.93 0.98 0.80 0.82 1.03 0.96 0.87 1.04 1.08 0.92 0.36 0.51 0.47 1.10 0.54 0.54 0.51 0.45 0.46 1.13 1.16 1.39 1.26 1.20 1.10 0.88 0.98 0.96 0.93 1.10 1.01 0.98 0.92 1.03 0.87 0.85 1.00 2.53 2.49 2.64 2.37 2.26 2.13 2.36 2.41 2.06 1.97 1.79 GP SpPB SpPB GP GP PB 140x200 VP B Weg unbef SpPB SpPB B B Lagerplatz für Boote Liegeplatz für Boote Liegeplatz für Boote SpPB B Stahlplatten Kies GP GP GP unbef. unbef. Wieckstraße RE RE unbef. RE B B B B B B B SpPB 1.29 0.91 1.04 2.17 2.13 2.06 1.79 1.57 1.66 1.57 1.56 2.37 2.77 2.46 2.50 3.01 2.80 2.79 2.81 2.60 FH8.28 TH5.30 1.33 1.75 1.60 1.55 1.50 1.48 1.46 FH5.98 TH5.35 1.35 1.57 FH5.55 TH4.78 0.97 1.33 TH4.61 FH5.16 1.42 1.42 1.15 2.41 2.44 0.23 0.90 0.55 1.10 1.63 1.62 1.59 1.20 1.06 TH4.36 FH5.15 0.67 0.48 0.82 1.46 1.38 1.54 FH4.61 TH2.94 16 15 14 13 12 11 10 9 Schp 6 5 5a Schp Ga 0.05 03.03.2014 1.42 0.70 0.46 0.61 0.06 0.74 0.70 0.08 -0.14 0.39 0.16 0.92 0.54 0.82 0.79 0.77 1.06 1.35 1.88 2.11 1.96 1.72 1.53 1.49 1.59 1.54 1.40 1.38 1.69 2.04 1.99 2.11 2.40 2.56 2.36 2.16 OkStufe 2.48 1.71 1.60 1.37 1.13 1.52 1.55 1.46 1.42 1.47 0.93 0.82 0.81 2.20 2.35 2.15 1.95 2.23 2.40 2.41 2.37 2.54 1.59 -0.37 0.33 -0.31 1.55 1.61 1.71 1.65 1.75 1.70 1.74 1.74 1.67 0.591.70 1.54 0.29 0.16 1.56 0.11 0.42 0.25 0.05 -0.06 1.62 0.46 0.35 0.04 0.68 0.55 0.82 -0.60 -0.64 0.82 -0.61 0.38 0.39 -0.47 -0.55 0.24 0.41 1.26 1.95 1.78 1.85 1.83 Ok1.84Podest 1.92 1.38 1.54 1.36 1.71 1.57 1.62 1.55 1.61 1.65 1.28 1.68 1.72 0.91 0.19 -0.60 0.83 1.27 1.05 0.87 1.32 1.33 1.32 1.36 1.36 1.33 1.35 1.05 1.40 1.41 1.36 1.35 1.35 0.84 0.58 0.39 0.85 0.76 0.79 -0.61 -0.43 0.79 0.69 -0.76 -0.62 0.69 -0.41 0.70 0.33 -0.61 0.81 0.81 -0.61 0.22 -0.69 0.26 -0.73 1.30 1.08 1.02 1.01 1.04 1.48 1.38 0.34 0.36 0.83 0.30 -0.52 -0.72 0.20 1.38 1.01 1.80 2.02 1.70 1.19 1.26 1.92 1.95 2.08 2.08 1.76 1.98 1.65 1.89 2.16 0.94 1.33 1.76 2.53 2.52 2.36 2.34 1.06 1.38 1.63 1.48 0.88 0.69 0.52 0.82 -0.26 -0.13 -0.29 -0.23 0.68 0.75 -0.17 0.41 1.36 1.36 1.30 1.23 0.85 0.87 0.78 0.79 0.79 0.89 0.99 1.14 1.16 1.12 1.05 1.20 1.23 0.11 -0.52 -0.48 0.13 0.19 -0.76 -0.63 0.29 0.14 -0.83 -0.94 0.09 0.06 -1.03 -0.04 1.10 1.27 1.17 0.58 0.20 0.73 0.90 0.47 1.23 1.50 0.96 -0.15 0.10 -0.27 0.36 -0.28 0.15 PW Ok1.14 So-1.11 Ok1.14 So-0.06 Ok2.08 So0.79 Ok1.82 So0.50 Ok1.56 So0.45 Ok2.12 So1.07 Ok1.16 So-0.06 OkD1.81 Ok1.40 So0.62 ADL DN90 DN200 DN200 DN200 DN200 DN200 RS0.25 DN300 B RS0.42 DN200 PVC RS0.54 RS0.44 DN300 B RS0.20 DN200 Ok1.10 So0.19 RSE0.39 Ok1.12 So0.17 Ok1.18 So0.31 OkD1.83 OkD1.84 Ok1.11 So0.32 DN200 DN200 Flur 16 Gemarkung Usedom 122 98 2 37 35 36 16 18 10 18 9 17 12 15 14 13 18 8 18 7 18 6 18 2 18 3 18 4 11 10 2 8 9 10 1 34 1 19 1 19 2 18 1 18 5 24 Flur 6 Peenestraße Usedomer See Wieckstraße Gaststätte 20 Die Ausführung der Baggerarbeiten und Sedimentumlagerung ist im Zeitraum 01 . September bis 31 . Dezember 2015 vorzunehmen Zum Schutz des Laichgeschehens sind störungsintensive Baumaßnahmen wie z . B . Bagger- oder Rammarbeiten und die Verfüllung des Hafenbeckens nicht während der Hauptfort- pflanzungszeit der Fische durchzuführen . Als Hauptfortpflanzungszeit ist gemäß § 12 Küstenfischereiverordnung (KüFVO) M-V der ausgewiesene Zeitraum des Fischereiverbots in Laichschongebieten vom 01 . April bis 31 . Mai anzusehen Im Zuge der Arbeiten ggf . entnommene Fische sind umgehend in geeignete , nicht von Baumaßnahmen betroffene Gewässerabschnitte zurückzusetzen . Die mit der Durchführung der Arbeiten beauftragten Personen sind entsprechend zu belehren Die Verfüllung des Hafenbeckens ist so vorzunehmen , dass ggf . vorhandene Fische in den Usedomer See entweichen können , d .h . es sollen keine toten Abschnitte ohne Fluchtmöglichkeit entstehen . Artenschutzrechtliche Belange Maßnahmen zur Verminderung/Vermeidung von Eingriffsfolgen für die Fauna: Fischotter , Biber / FiBi - VM 1 Keine wasserseitigen Bautätigkeiten (Errichtung Bollwerk und Schiffsanleger , Bagger- und Umlagerungsarbeiten im Hafenbecken) in der Nacht und Dämmerung , d .h . die Bauarbeiten dürfen erst eine Stunde nach Sonnenaufgang begonnen und müssen eine Stunde vor Sonnenuntergang beendet werden . Fledermäuse / Flm - VM 1 a) Die für den Abriss vorgesehenen baulichen Anlagen sowie die zu fällenden Bäume sind vor Beginn der baulichen Umsetzungen von einem Fledermausexperten hinsichtlich ihrer Nutzungsmöglichkeiten bzw . aktuellen Nutzung als Sommer- und Winterquartier zu untersuchen . b) Werden signifikante Quartierpotenziale (gutachtliche Einschätzung) oder aktuelle Quartiernutzungen (Nachweis von Tieren bzw . Spuren) festgestellt , ist durch den Fledermausexperten die Quartierfunktion einzuschätzen und ein Zeitfenster für die Abriss- und Fällarbeiten vorzugeben (voraussichtlich Oktober) , das die Gefährdungspotenziale minimiert . c) Während der Abriss- und Fällarbeiten ist eine Ökologische Baubegleitung (ÖBB) durch den Fledermausexperten vorzunehmen . Die zuvor konkretisierten Quartiere/Quartierpotenziale sind nochmals auf Anwesenheit von Fledermäusen zu kontrollieren . Dies gilt insbesondere für solche Gebäudequartiere , deren Funktion und Besatzdichte erst durch Öffnung , ggf . per Handabbruch , festgestellt werden kann . Angetroffene Tiere sind zu bergen und artgerecht zu versorgen (z .B . Umsetzen in ein Ersatzquartier) . d) Auf Grundlage der Kenntnisse aus Flm-VM 1a und Flm-VM 1c ist vom Fledermausexperten eine Ausführungsplanung zu entwickeln , in der Umfang , Größe und Anzahl der Ersatzquartiere zu beschreiben sind . Dabei sind vorzugsweise die vorhandenen Quartierpotenziale des verbleibenden Gebäudebestands einzubeziehen bzw . Ersatzquartiere standortnah im neuen Gebäudebestand bzw . im verbleibenden Baumbestand zu integrieren . Fledermäuse / Flm - VM 2 a) Unter Anleitung eines Fledermausexperten sind um die Ein- und Ausflüge der Ersatzquartiere Schutzabstände einzuhalten , um Barrieren in den Flugkorridoren zu vermeiden bzw . Wechselbewegungen zwischen den Quartieren und Jagdarealen zu ermöglichen . Weiterhin sind Positionierungen von Lampen und anderen Leuchtquellen unter Berücksichtigung der zu schützenden Fledermaushabitate festzulegen . Es sind diesbezüglich durch einen Fledermausexperten Vorgaben zur Beleuchtungsplanung zu entwickeln (u .a . Vermeidung von Beleuchtungsquellen im Bereich unmittelbarer Ein- und Ausflüge zu Quartieren) . Brutvögel / Bv VM 1 a) Abriss der baulichen Anlagen außerhalb der Brutzeit gebäudebrütender Vogelarten , d .h . zwischen 01 . August bis 28 . Februar . Alternativ kann im Rahmen der ÖBB die Ansiedlung gebäudebrütender Vogelarten am und im Gebäudebestand überprüft werden . An Gebäuden ohne nachgewiesene Brutansiedlungen sind die Abrissarbeiten ohne größere zeitliche Verzögerungen im Anschluss der bauökologischen Überprüfung durchzuführen . b) Beseitigung von Röhricht in den nördlich des B-Plans angrenzenden Schilfbereichen außerhalb der Brutzeit von Schilfbrütern , d .h . zwischen 01 . August bis 01 . April . Alternativ kann im Rahmen der ÖBB die Ansiedlung schilfbrütender Vogelarten im Schilfbestand zwischen Nordkante des Hafenvorplatzes und dem nördlichsten Privatsteg überprüft werden . Können Brutansiedlungen ausgeschlossen werden , ist die Baufeldfreimachung sind die Abrissarbeiten ohne größere zeitliche Verzögerungen im Anschluss der bauökologischen Überprüfung durchzuführen . c) Beseitigung von Gehölzen jeglicher Art und assoziierte Ruderalfluren außerhalb der Brutzeit , d .h . zwischen 01 . August bis 28 . Februar . Rastvögel / Rv VM 1 Im Zeitraum vom 15 .11 . bis 15 .03 . sind die Bauarbeiten zur Errichtung des Bollwerks sowie zur Rückverfüllung des Hafenbeckens täglich erst um 09:00 Uhr zu beginnen . Hochwasserwasserschutz Das Bebauungsplangebiet befindet sich im direkten Küstenbereich des Usedomer See / Stettiner Haff“ und ist infolge der natürlichen Höhenlage überflutungsgefährdet sowie auch entsprechen den Seegangsbelastungen ausgesetzt . Der Bemessungswasserstand (BHW) beträgt für die Stadt Usedom 2 ,10 m NHN . Bei der Errichtung elektronischer Anlagen sowie der etwaigen Lagerung wassergefährdender Stoffe ist das BHW = 2 ,10 m NHN zwingend zu beachten . Standsicherheit der baulichen Anlagen gegenüber Wasserständen bis 2 ,10 NHN zuzüglich etwaiger Seegangsbelastungen ist nachzuweisen . Bauarbeiten im Wasserbereich Die Ausführung der Baggerarbeiten und Sedimentumlagerung ist im Zeitraum September bis 31 . Dezember 2015 vorzunehmen . Baumaßnahmen im Gewässerbereich wie insbesondere die Verfüllung des Hafenbeckens sind nicht im Zeitraum vom 01 . April bis 31 . Mai durchzuführen . Entnommenes Baggergut ist außerhalb des Gewässers zu verbr ingen . Durch geeignete Maßnahmen ist die Ausbreitung von Sediment- und Trübungsfahnen sowie von Faulschlamm im Gewässer zu verringern bzw . soweit möglich einzuschränken . Beginn und Ende von Arbeiten im Gewässerbereich sind mir und der folgenden Außenstelle meiner Behörde umgehend anzuzeigen: Fischereiaufsichtsstation Usedom , Bereich Ueckermünde: 17373 Ueckermünde , Altes Bollwerk 1 , Tel . 039771/22700 , E-Mail: FAST-Ueckermuende@lallf .mvnet .de Ausgebrachte fischereiliche Fanggeräte sind zu beachten und Beeinträchtigungen und Beschädigungen sowie Behinderungen der Fischerei zu v ermeiden . Im Zuge der Arbeiten ggf . entnommene Fische sind umgehend in geeignete , nicht von Baumaßnahmen betroffene Gewässerabschnitte zurückzusetzen . Die mit der Durchführung der Arbeiten beauftragten Personen sind entsprechend zu belehren . Die Verfüllung des Hafenbeckens ist so zu vorzunehmen , dass ggf . vorhandene Fische in den Usedomer See entweichen können , d . h . es sollen keine toten Abschnitte ohne Fluchtmöglichkeit entstehen . Sollte es infolge der Baggerarbeiten und Sedimentumlagerung insbesondere durch Freisetzung größerer Mengen Schwefelwasserstoff ggf . zu e i nem Fischsterbe n kommen , sind die Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen und die zuständigen Behörden sowie die unter 4 . Genannten zu verständigen . Die mit der Durchführung der Arbeiten beauftragten Personen sind entsprechend zu belehren . SATZUNG ÜBER DIE 1. ÄNDERUNG UND 1. ERGÄNZUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 5 "HAFEN USEDOM" DER STADT USEDOM PLANZEICHNUNG / TEIL A M. 1 : 500 ZEICHENERKLÄRUNG / FESTSETZUNGEN Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB) Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB) Bauweise / Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) 2 BauGB) Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß (§ 20 (1) BauNVO) II Baulinie (§ 23 (2) BauNVO) Verkehrsflächen (§ 9 (1) 11 BauGB) Straßenverkehrsflächen (§ 9 (1) 11 BauGB) Straßenbegrenzungslinie (§ 9 (1) 11 BauGB) Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (§ 9 (1) 11 BauGB) Verkehrsberuhigter Bereich Öffentliche Grünflächen (§ 9 (1) 15 BauGB) öffentliche Grünflächen (§ 9 (1) 15 BauGB) Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung - Hafen - (§ 11 BauNVO) Grundfläche GR Baugrenze (§ 23 (3) BauNVO) Abweichende Bauweise a Wasserflächen (§ 9 (1) 16 BauGB) Planstraße 11,0 TEXT / TEIL B I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.0 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB) 1.1 Das sonstige Sondergebiet SO - Hafen dient vorwiegend der Unterbringung von Anlagen und Einrichtungen, die der Hafennutzung zugeordnet sind (§ 11 (2) 1 BauNVO). Zulässig sind: - Anlagen und Einrichtungen der Hafenverwaltung und gebietsbezogene Büros - Anlagen und Einrichtungen für Vereine/ -gemeinschaften - Anlagen und Einrichtungen für Bootsausrüstungszwecke - Anlagen und Einrichtungen des Fischereigewerbe - Sanitäreinrichtungen - Schank- und Speisewirtschaften - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen - Slip- und Bootshebeanlage Ausnahmsweise sind zulässig: - die der Versorung des Gebietes dienenden Läden - Betriebe des Beherbergungsgewerbes 2.0 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB, § 9 (3) 1 BauGB) 2.1 In den in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzten sonstigen Sondergebieten ist eine Höhe der baulichen Anlagen von 10,00 m über Oberkante des Erdgeschossfußboden als Höchstmaß zulässig (§ 16 BauNVO). 2.2 Die Unterkante eines Gebäudes wird - für die zulässige Wohnbebauung mit 2,10 m ü. NHN (Normalhöhenull) , - für Gebäude ohne Wohnzweck mit 1,45 m ü. NHN und - für fischereigewerblich genutzte Gebäude mit 1,35 m ü. NHN festgesetzt. 3.0 Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) 2 BauGB) Die in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzte abweichende Bauweise ist dahingehend anzuwenden, dass im Rahmen der überbaubaren Grundstücksflächen an die Grundstücks- grenze herangebaut werden muss. (§ 22 BauNVO) 4.0 Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 (1) 25 a, b BauGB) 4.1 Auf den festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern mit der Zweckbestimmungen „Abschirmmungsgrün“ (A) und „Verkehrsgrün“ (VG) sind standortgerechte Bäume (Linde-Tilia cordata „Greenspire“) in einem Abstand von maximal 10 m zu pflanzen. 4.2 Auf der festgesetzten Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern sind vorhandenen Strukturen zu erhalten. 5.0 Zuordnungsfestsetzung (§ 9 (1a) i.V.m. §1a (3) BauGB) Die zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlichen Maßnahmen auf den Flächen außerhalb des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes wie folgt zugeordnet: 5.1 Als Ausgleichsmaßnahme für die vorgesehenen marinen Eingriffe im Plangeltungsbereich ist die Zuordnung der erforderlichen Kompensationsflächenäquivalente (2.243 KFÄ) zum Ökokonto VG-010 „Renaturierung Quellhang Klotzow“ auszuführen. Der nördlich des Peenestroms bzw. der Peenemündung gelegene Hang liegt westlich der Ortschaft Klotzow, östlich von Anklam im Landkreis Vorpommern-Greifswald . Die Fläche liegt in der Gemarkung Klotzow, Flur 1, Flurstücke 342, 343, 344 und 346. Folgende Zielstellungen können durch diese Maßnahme erreicht werden: -Etablierung naturnaher Bodenverhältnisse durch Wiedervernässung von Moorstandorten - Wiederherstellung eines naturnahen Quellbereichs - Etablierung von Bereichen für Grundwasserneubildung - Entwicklung naturnaher Biotope (Hangquellmoor) - Umwandlung von Intensiv-Acker in Extensivgrünland - Aufwertung des Landschaftsbildes durch Schaffung eines kleinflächigen Wechsels von Biotop- und Nutzungsarten - Aufwertung eines landschaftlichen Freiraumes von hoher Bedeutung 5.2 Als Ausgleichsmaßnahme für die vorgesehenen landseitigen Eingriffe im Plangeltungs- bereich ist die Zuordnung der erforderlichen Kompensationsflächenäquivalente (2.933 KFÄ) zum Ökokonto VG-011 „Am Kargberg bei Gummlin“ auszuführen. Die Kompensationsmaßnahme erfolgt am Kargberg westlich des Ortsteils Gummlin der Gemeinde Stolpe. Die Maßnahmefläche liegt in der Gemarkung Gummlin, Flur 1, Flurstücke 375, 376/1 (teilw.), 376/3 und 352/7 (teilw.). Folgende Zielstellungen können durch diese Maßnahme erreicht werden: - Erhalt des Offenlandcharakters - Strukturierung durch punkt- und linienförmige Landschaftselemente (Anlage von Gehölzinseln, verschiedenartiger Heckenstrukturen , Lesesteinhaufen , naturnahes Kleingewässer mit einem ausgeformten Kiesfeld, Ansitzwarten, Streuobstwiese) - Entwicklung und Sicherung einer Magerrasenfläche - extensive Pflege der Grünlandflächen 6.0 Örtliche Bauvorschriften (§ 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 LBauO M-V) 6.1 Dacheindeckungen sind mit roten und / oder rotbraunen, unglasierten, s-förmigen Dachsteinen zu gestalten.Extensive Dachbegrünungen sind ebenfalls zulässig. Alternativ ist beschichtetes Metallblech bzw. Dachbahnen zulässig. Dachgauben sind als Schlepp- oder Satteldacheinzelgauben mit max. 2,00 m Breite zu gestalten. Die Gesamtsumme der Dachgauben darf je Dachseite 1/2 der Dachlänge, waagerecht gemessen, nicht überschreiten. 6.2 Die Nebenanlagen (hier: Nebengebäude) und Garagen sind hinsichtlich der Gestaltung der Außenfassade , der Dachform und der Dacheindeckung den Hauptgebäuden anzupassen oder in naturfarbener Holzkonstruktion zu gestalten. 6.3 Die Befestigung von privaten Stellplätzen und deren Zufahrten, von Garagenzufahrten sowie der Bootslagerplatz- und Lagerflächen ist mit wassergebundenen und luftdurchlässigen Materialien auszuführen. 6.4 Die Werbeanlagen und Warenautomaten sind nur in der Erdgeschoßzone von Gebäuden zulässig. Mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude sind in gleichem Stil zu gestalten. Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen sind mit einer Breite von max. 1,20 m und einer Höhe von max. 0,60 m zu gestalten. Sie dürfen nicht mehr als 0,30 m vor die Fassade ragen. Senkrecht zur Fassade angebrachte Werbeanlagen (Ausleger) sind nur zulässig, wenn ihre Auskragung max. 0,80 m beträgt. Der Ausleger selber ist mit einer Breite und Höhe von max. 0,50 m und einer Tiefe von max. 0,15 m zu gestalten. Für Symbolfiguren darf ausnahmsweise eine größere Tiefe zugelassen werden.Blinkende Lichtwerbung sowie Werbeanlagen, die durch ihre Ausgestaltung zu Verwechslungen mit Schiffahrtszeichen führen können, oder die Schiffsführer durch Blendwirkung , Spiegelungen oder anders behindern können, sind nicht zulässig. II. Nachrichtliche Übernahme Das Gebiet grenzt an die Bundeswasserstraße Kleines Haff/Usedomer See. Nach §§ 31 und 34 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) vom 2.Aprii 1968 in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23.Mai 2007 (BGBl. 1, S. 971 und 972) - ist für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Anlagen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihren Ufern eine ström- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung einzuholen, in der die Belange der Schifffahrt gegebenenfalls durch Auflagen berücksichtigt werden, - dürfen Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechselungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen , deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen , Spiegelungen oder anderes irreführen oder behindern. - Projekte von Beleuchtungsanlagen oder Leuchtreklamen im B-Plan, die von der Wasserstraße aus sichtbar sind, sind dem Wasser- und Schifffahrtsamt Stralsund frühzeitig zur Stellungnahme/ Genehmigung vorzulegen. Hinweise Ordnungswidrigkeiten Nach § 84 (1) der Landesbauordnung M-V handelt ordnungswidrig , wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Festsetzungen über örtliche Bauvorschriften(Gestaltungsfestsetzungen) dieses Planes verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Bodendenkmale Vor Beginn jeglicher Erdarbeiten muss die fachgerechte Bergung und Dukumentation in dem nachrichtlich übernommenen Bereich für Bodendenkmale sichergestellt werden. Die Kosten für diese Maßnahmen trägt der Verursacher des Eingriffs (§ 6 (5) DSchG M-V). Über die in Aussicht genommenen Maßnahmen zur Bergung und Dokumentation des Bodendenkmals ist das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege rechtzeitig vor Beginn der Erdarbeiten zu unterrichten. Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung von Eingriffsfolgen für die Fauna Baumaßnahmen sind außerhalb der Vogelbrutzeit (01. Oktober bis 28. Februar) durchzuführen In den Laichschongebieten ist u. a. für die Beseitigung von Wasserpflanzen , die Entnahme oder das Einbringen von Sediment oder das Einleiten von Stoffen die Zustimmung der oberen Fischereibehörde erforderlich. ARCHITEKTUR + STADTPLANUNG BAUM BEIMS GbR SCHWERIN Bearbeitet : I. Säwert Gezeichnet : S. Winkler Projekt Nr. : 2035 APRIL 2016 SATZUNG DER STADT USEDOM ÜBER DIE 1. ÄNDERUNG UND 1. ERGÄNZUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 5 FÜR DAS GEBIET: "HAFEN USEDOM" ÜBERSICHTSPLAN Kennzeichnung Bebauungsplan Nr. 5, 1. Änderung Kennzeichnung Bebauungsplan Nr. 5 VG Abschirmungsgrün A A A Wasserfläche GR 400 qm II a 15,0 G-F-L zugunsten Allgemeinheit 23,5 4,0 9,0 9,0 9,0 8,0 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 (1) 25 a BauGB) Umgrenzung von Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Erhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 (1) 25 b BauGB) Bäume , zu erhalten Bäume , anzupflanzen Sonstige Planzeichen Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§ 9 (1) 21BauGB) G - Gehrecht F - Fahrrecht L - Leitungsrecht G-F-L DARSTELLUNG OHNE NORMCHARAKTER STRASSENPROFIL (M. 1 : 250) SCHNITT A - A B = Bankett F = Fahrbahn G = Gehweg 0,5 6,0 2,0 9,00 B G F B 0,5 A A VG Verkehrsgrün Kennzeichnung (§ 9 (5) BauGB) hochwassergefährdeter Bereich H H H BD Darstellungen ohne Normcharakter Flurstücksgrenze Flurstücksnummer vorhandene Böschung Höhenangabe in Meter über Höhensystem HNH 11 Flurgrenze . . vorhandene Mauer vorhandene Gebäude Vermaßung alle Angaben in Meter 5,0 Trennung Baulinie / Baugrenze Bäume, künftig fortfallend 1.27 Nachrichtliche Übernahme (§ 7 DSchG M-V) Bodendenkmale BD 25,5 5,0 7,30 21,55 15,50 SO HAFEN SO HAFEN Umgrenzung von Flächen für das Erhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Kartengrundlage Ingenieurbüro D. Neuhaus & Partner August-Bebel-Straße 29 17389 Anklam Die Grenzen wurden aus Daten der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) PRÄAMBEL Aufgrund des § 10 BauGB in der zum Zeipunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie nach § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) beschließt die Stadtvertretung am 27.04.2016 nachstehende Satzung über die 1. Änderung und 1. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 5 "Hafen Usedom" bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B). 1. Aufgestellt aufgrund des Aufstellungsbeschlusses der Stadtvertretung vom 13.03.2014. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist durch Abdruck im amtlichen Mitteilungsblatt „Usedomer Amtsblatt" am 16.04.2014 erfolgt. 2. Die für die Raumordnung und Landesplanung zuständige Stelle ist gemäß § 17 LPlG beteiligt worden. 3. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB ist am ............... durchgeführt worden. 4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB ist mit Schreiben vom 23.03.2015 erfolgt. 5. Die Stadtvertretung hat am 03.06.2015 den Entwurf der 1. Änderung und 1. Ergänzung des Bebauungsplanes mit Begründung gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt. VERFAHRENSVERMERKE Usedom, den................... ............................. Der Bürgermeister 6. Der Entwurf der 1. Änderung und 1. Ergänzung des Bebauungsplanes mit der Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen hat in der Zeit vom 01.07.2015 bis zum 31.07.2015 während folgender Öffnungszeiten nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen: montags bis mittwochs von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr - 15:00 Uhr und donnerstags von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr - 18:00 Uhr und freitags von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Die öffentliche Auslegung ist mit Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind und mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können, durch Abdruck im amtlichen Informations- und Bekanntmachungsblatt „Usedomer Amtsblatt" am 10.06.2015 ortsüblich bekannt gemacht worden. In der Bekanntmachung ist darauf hingewiesen worden, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Bundeswasserstraße "Kleines Haff /Usedomer See" Bundeswasserstraße "Kleines Haff /Usedomer See" 54,0 22,20 7. Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 23.06.2015 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden. ............................. Der Bürgermeister Usedom, den................... ............................. Der Bürgermeister Usedom, den................... Anklam, den ............................. ..................................................... (Kataster- und Vermessungsamt) 10. Der katastermäßige Bestand im Geltungsbereich des Bebauungsplans am .................. wird als richtig dargestellt bescheinigt. Hinsichtlich der lagerichtigen Darstellung der Grenzpunkte gilt der Vorbehalt, dass eine Prüfung nur grob erfolgte, da die rechtsverbindliche Flurkarte (ALK) im Maßstab 1: ................ (aus dem ursprünglichen Maßstab 1: .............. abgeleitet) vorliegt. Regressansprüche können nicht abgeleitet werden. 11. Die Bebauungsplansatzung , bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wird hiermit ausgefertigt. 12. Der Beschluss über den Bebauungsplan sowie die Stelle, bei der der Plan auf Dauer während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden kann und über den Inhalt Auskunft zu erhalten ist, sind durch Abdruck im amtlichen Mitteilungsblatt „Usedomer Amtsblatt" am ……................... ortsüblich bekannt gemacht worden. In der Bekanntmachung ist auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen (§ 215 BauGB, § 5 Abs. 5 KV M-V) und weiter auf Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsan- sprüchen (§ 44 BauGB) hingewiesen worden. Die Satzung ist mit Ablauf des ............................. in Kraft getreten. 9. Die 1. Änderung und 1. Ergänzung des Bebauungsplanes , bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wurde am 27.04.2016 von der Stadtvertretung als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt. 8. Die Stadtvertretung hat die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen der Bürger sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am 27.04.2016 geprüft. Das Ergebnis ist mitgeteilt worden. ............................. Der Bürgermeister Usedom, den................... ............................. Der Bürgermeister Usedom, den................... ............................. Der Bürgermeister Usedom, den...................

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1.27

1.271.32

1.48

1.681.63

2.58

0.57

0.50 -0.20

1.42

1.44

1.401.46

1.39

1.42

1.57

1.481.55

1.54

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1.56

1.831.73

1.66

1.55

1.371.38

1.44

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1.37

1.48 1.50

1.28

1.64 1.68

1.84 1.81

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2.10

1.85

1.81

1.97

1.93

1.83

1.95

1.921.91

1.90 1.97

1.911.901.95

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1.54

1.43

1.58

1.611.59

1.56

1.50

0.82

0.64

0.83

1.141.281.301.32

1.241.41

1.37

1.40

1.35

1.35

1.31

1.40

1.25

1.37

1.32

1.37 1.26 1.24 0.75

1.01 0.84 -0.02

-0.060.62

0.48

0.350.370.60

0.81

0.72

0.27

0.19

1.24

1.05

1.66

1.78

1.55

1.01

1.09

1.05

1.261.32

1.18

1.40

1.42

1.36

1.351.44

1.351.311.41

1.65

1.74

1.85

1.79

1.95

2.08

1.96

1.891.89 1.81

1.861.90

0.750.87

1.14

0.99

1.08

0.991.07

1.231.33

1.26

1.26

1.55

1.521.58 1.35

1.37

1.191.15

0.930.77

0.49

-0.250.81

0.78

1.020.760.72

-0.231.381.35

1.46

1.47

1.54

0.870.73

0.780.95

0.93

0.980.80

0.821.03

0.96

0.871.04

1.08

0.92 0.54

0.36 0.51

0.47

1.10

0.54

0.54 0.51

0.450.46

1.13

1.16

1.391.26

1.20

1.10

0.88

0.98

0.96

0.93

1.101.01

0.98

0.92

1.03

0.87

0.851.00

2.53

2.492.64

2.372.26

2.13

2.362.41

2.06

1.97

1.79

GP

SpPB

SpPB

GP

GP

PB140x200

VP

B

Weg

unbe

f

SpPB

SpPB B

B

Lagerplatz für Boote

Liegeplatz für Boote

Liegeplatz für Boote

SpPB

B

Stahlplatten

Kies

GP GP GP

unbef.

unbef.

Wieckstraße

RE

RE

unbef.

RE

BB

B

BB B

B

SpPB

1.29

0.91

1.04

2.17

2.13 2.06

1.791.57

1.66 1.57

1.56

2.37

2.77

2.46

2.50

3.01

2.80

2.792.81

2.60

FH8.28TH5.30

1.33

1.75

1.601.55

1.50

1.48

1.46

FH5.98

TH5.35

1.35

1.57

FH5.55TH4.78

0.97

1.33

TH4.61FH5.161.42

1.42

1.15

2.412.44

0.23

0.90

0.55

1.10

1.63

1.62

1.59

1.201.06

TH4.36FH5.15

0.670.48

0.82

1.46

1.381.54

FH4.61

TH2.94

16 1514 13

1211109

Schp

6

5

5a

Schp

Ga

0.05 03.03.2014

1.420.70

0.46

0.61

0.06

0.74

0.700.08

-0.14

0.39 0.16

0.920.540.82

0.79

0.77

1.06

1.35

1.88

2.11

1.96

1.72

1.53

1.49

1.59

1.54

1.40

1.38

1.69

2.041.99

2.11

2.402.56

2.36

2.16OkStufe 2.48

1.71

1.60

1.37

1.131.52 1.55

1.461.42

1.470.93 0.82

0.81

2.202.352.15

1.952.23

2.40

2.41

2.372.54

1.59

-0.37

0.33

-0.31

1.55

1.61

1.71

1.65

1.75

1.701.741.74

1.67

0.591.70

1.540.29

0.16 1.56

0.11

0.420.25

0.05-0.06

1.62

0.460.35

0.04

0.68

0.55

0.82

-0.60

-0.64

0.82

-0.61

0.38

0.39

-0.47-0.55

0.24

0.411.26

1.95

1.78

1.85

1.83

Ok1.84Podest

1.92

1.38

1.54

1.36

1.71

1.57

1.621.55

1.61

1.65

1.28

1.68

1.720.91

0.19 -0.60

0.831.27

1.05

0.87

1.321.331.321.36

1.36 1.331.35 1.05

1.40

1.411.36

1.35 1.35 0.840.58

0.39

0.85

0.76

0.79 -0.61

-0.43

0.79

0.69

-0.76

-0.62

0.69

-0.41

0.70

0.33

-0.61

0.81

0.81-0.61

0.22

-0.69

0.26

-0.73

1.30 1.08 1.021.01

1.04

1.48

1.38

0.34

0.36

0.83

0.30

-0.52

-0.72

0.20

1.38 1.01

1.80

2.02

1.70

1.19

1.26

1.92

1.952.08

2.08

1.76

1.98

1.65

1.892.16

0.94

1.33

1.76

2.532.52

2.36

2.34

1.06

1.38

1.63

1.48

0.880.69

0.52

0.82-0.26

-0.13-0.29

-0.230.68

0.75

-0.170.411.36 1.36 1.30 1.23 0.85

0.87

0.78

0.79

0.790.89

0.87

0.99

1.14

1.16

1.12

1.051.20

1.23

0.11

-0.52-0.48

0.130.19

-0.76-0.630.29

0.14

-0.83-0.94

0.09

0.06

-1.03-0.04

1.101.27

1.170.58

0.200.73

0.900.471.231.50

0.96

-0.150.10

-0.27

0.36

-0.28

0.15

PWOk1.14So-1.11

Ok1.14So-0.06

Ok2.08So0.79

Ok1.82So0.50

Ok1.56So0.45

Ok2.12So1.07

Ok1.16So-0.06

OkD1.81

Ok1.40So0.62

ADL D

N90

DN200

DN200

DN

200

DN

200

DN

200

RS0.25 DN300 B

RS0.42 DN200 PVC

RS0.54

RS0.44 DN300 B

RS0.20 DN200

Ok1.10So0.19

RSE0.39Ok1.12So0.17

Ok1.18So0.31

OkD1.83OkD1.84

Ok1.11So0.32DN200

DN200

Flur 16

Gemarkung Usedom

122

982

37

35

36

16

1810

189

17

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13

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8

9

101

341

191

192

181

185

24

Flur 6

Peenestraße

Usedomer See

Wieckstraße

Gaststätte

20

Die Ausführung der Baggerarbeiten und Sedimentumlagerung ist im Zeitraum 01. September bis 31. Dezember 2015 vorzunehmen

Zum Schutz des Laichgeschehens sind störungsintensive Baumaßnahmen wie z. B. Bagger- oder Rammarbeiten und die Verfüllung des Hafenbeckens nicht während der Hauptfort- pflanzungszeit der Fische durchzuführen. Als Hauptfortpflanzungszeit ist gemäß § 12 Küstenfischereiverordnung (KüFVO) M-V der ausgewiesene Zeitraum des Fischereiverbots in Laichschongebieten vom 01. April bis 31. Mai anzusehen

Im Zuge der Arbeiten ggf. entnommene Fische sind umgehend in geeignete, nicht von Baumaßnahmen betroffene Gewässerabschnitte zurückzusetzen. Die mit der Durchführung der Arbeiten beauftragten Personen sind entsprechend zu belehren

Die Verfüllung des Hafenbeckens ist so vorzunehmen, dass ggf. vorhandene Fische in den Usedomer See entweichen können, d.h. es sollen keine toten Abschnitte ohne Fluchtmöglichkeit entstehen.

Artenschutzrechtliche BelangeMaßnahmen zur Verminderung/Vermeidung von Eingriffsfolgen für die Fauna:

Fischotter, Biber / FiBi - VM 1 Keine wasserseitigen Bautätigkeiten (Errichtung Bollwerk und Schiffsanleger, Bagger- und Umlagerungsarbeiten im Hafenbecken) in der Nacht und Dämmerung, d.h. die Bauarbeiten dürfen erst eine Stunde nach Sonnenaufgang begonnen und müssen eine Stunde vor Sonnenuntergang beendet werden.

Fledermäuse / Flm - VM 1a) Die für den Abriss vorgesehenen baulichen Anlagen sowie die zu fällenden Bäume sind vor Beginn der baulichen Umsetzungen von einem Fledermausexperten hinsichtlich ihrer Nutzungsmöglichkeiten bzw. aktuellen Nutzung als Sommer- und Winterquartier zu untersuchen.

b) Werden signifikante Quartierpotenziale (gutachtliche Einschätzung) oder aktuelle Quartiernutzungen (Nachweis von Tieren bzw. Spuren) festgestellt , ist durch den Fledermausexperten die Quartierfunktion einzuschätzen und ein Zeitfenster für die Abriss- und Fällarbeiten vorzugeben (voraussichtlich Oktober), das die Gefährdungspotenziale minimiert.

c) Während der Abriss- und Fällarbeiten ist eine Ökologische Baubegleitung (ÖBB) durch den Fledermausexperten vorzunehmen. Die zuvor konkretisierten Quartiere/Quartierpotenziale sind nochmals auf Anwesenheit von Fledermäusen zu kontrollieren. Dies gilt insbesondere für solche Gebäudequartiere , deren Funktion und Besatzdichte erst durch Öffnung, ggf. per Handabbruch, festgestellt werden kann. Angetroffene Tiere sind zu bergen und artgerecht zu versorgen (z.B. Umsetzen in ein Ersatzquartier) .

d) Auf Grundlage der Kenntnisse aus Flm-VM 1a und Flm-VM 1c ist vom Fledermausexperten eine Ausführungsplanung zu entwickeln, in der Umfang, Größe und Anzahl der Ersatzquartiere zu beschreiben sind. Dabei sind vorzugsweise die vorhandenen Quartierpotenziale des verbleibenden Gebäudebestands einzubeziehen bzw. Ersatzquartiere standortnah im neuen Gebäudebestand bzw. im verbleibenden Baumbestand zu integrieren.

Fledermäuse / Flm - VM 2a) Unter Anleitung eines Fledermausexperten sind um die Ein- und Ausflüge der Ersatzquartiere Schutzabstände einzuhalten, um Barrieren in den Flugkorridoren zu vermeiden bzw. Wechselbewegungen zwischen den Quartieren und Jagdarealen zu ermöglichen.Weiterhin sind Positionierungen von Lampen und anderen Leuchtquellen unter Berücksichtigung der zu schützenden Fledermaushabitate festzulegen. Es sind diesbezüglich durch einen Fledermausexperten Vorgaben zur Beleuchtungsplanung zu entwickeln (u.a. Vermeidung von Beleuchtungsquellen im Bereich unmittelbarer Ein- und Ausflüge zu Quartieren).

Brutvögel / Bv – VM 1a) Abriss der baulichen Anlagen außerhalb der Brutzeit gebäudebrütender Vogelarten, d.h. zwischen 01. August bis 28. Februar. Alternativ kann im Rahmen der ÖBB die Ansiedlung gebäudebrütender Vogelarten am und im Gebäudebestand überprüft werden. An Gebäuden ohne nachgewiesene Brutansiedlungen sind die Abrissarbeiten ohne größere zeitliche Verzögerungen im Anschluss der bauökologischen Überprüfung durchzuführen.

b) Beseitigung von Röhricht in den nördlich des B-Plans angrenzenden Schilfbereichen außerhalb der Brutzeit von Schilfbrütern, d.h. zwischen 01. August bis 01. April. Alternativ kann im Rahmen der ÖBB die Ansiedlung schilfbrütender Vogelarten im Schilfbestand zwischen Nordkante des Hafenvorplatzes und dem nördlichsten Privatsteg überprüft werden. Können Brutansiedlungen ausgeschlossen werden, ist die Baufeldfreimachung sind die Abrissarbeiten ohne größere zeitliche Verzögerungen im Anschluss der bauökologischen Überprüfung durchzuführen.

c) Beseitigung von Gehölzen jeglicher Art und assoziierte Ruderalfluren außerhalb der Brutzeit, d.h. zwischen 01. August bis 28. Februar.

Rastvögel / Rv – VM 1Im Zeitraum vom 15.11. bis 15.03. sind die Bauarbeiten zur Errichtung des Bollwerks sowie zur Rückverfüllung des Hafenbeckens täglich erst um 09:00 Uhr zu beginnen.

HochwasserwasserschutzDas Bebauungsplangebiet befindet sich im direkten Küstenbereich des Usedomer See / Stettiner Haff“ und ist infolge der natürlichen Höhenlage überflutungsgefährdet sowie auch entsprechen den Seegangsbelastungen ausgesetzt. Der Bemessungswasserstand (BHW) beträgt für die Stadt Usedom 2,10 m NHN.

Bei der Errichtung elektronischer Anlagen sowie der etwaigen Lagerung wassergefährdender Stoffe ist das BHW = 2,10 m NHN zwingend zu beachten.

Standsicherheit der baulichen Anlagen gegenüber Wasserständen bis 2,10 NHN zuzüglich etwaiger Seegangsbelastungen ist nachzuweisen.

Bauarbeiten im WasserbereichDie Ausführung der Baggerarbeiten und Sedimentumlagerung ist im Zeitraum September bis 31. Dezember 2015 vorzunehmen.

Baumaßnahmen im Gewässerbereich wie insbesondere die Verfüllung des Hafenbeckens sind nicht im Zeitraum vom 01. April bis 31. Mai durchzuführen.

Entnommenes Baggergut ist außerhalb des Gewässers zu verbringen.

Durch geeignete Maßnahmen ist die Ausbreitung von Sediment- und Trübungsfahnen sowie von Faulschlamm im Gewässer zu verringern bzw. soweit möglich einzuschränken.

Beginn und Ende von Arbeiten im Gewässerbereich sind mir und der folgenden Außenstelle meiner Behörde umgehend anzuzeigen:Fischereiaufsichtsstation Usedom, Bereich Ueckermünde: 17373 Ueckermünde, Altes Bollwerk 1, Tel. 039771/22700, E-Mail: FAST-Ueckermuende@lallf .mvnet.de

Ausgebrachte fischereiliche Fanggeräte sind zu beachten und Beeinträchtigungen und Beschädigungen sowie Behinderungen der Fischerei zu vermeiden.

Im Zuge der Arbeiten ggf. entnommene Fische sind umgehend in geeignete, nicht von Baumaßnahmen betroffene Gewässerabschnitte zurückzusetzen. Die mit der Durchführung der Arbeiten beauftragten Personen sind entsprechend zu belehren.

Die Verfüllung des Hafenbeckens ist so zu vorzunehmen , dass ggf. vorhandene Fische in den Usedomer See entweichen können, d.h. es sollen keine toten Abschnitte ohne Fluchtmöglichkeit entstehen.

Sollte es infolge der Baggerarbeiten und Sedimentumlagerung insbesondere durch Freisetzung größerer Mengen Schwefelwasserstoff ggf. zu einem Fischsterben kommen, sind die Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen und die zuständigen Behörden sowie die unter 4. Genannten zu verständigen. Die mit der Durchführung der Arbeiten beauftragten Personen sind entsprechend zu belehren.

SATZUNG ÜBER DIE 1. ÄNDERUNG UND 1. ERGÄNZUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 5 "HAFEN USEDOM" DER STADT USEDOM

PLANZEICHNUNG / TEIL A M. 1 : 500

ZEICHENERKLÄRUNG / FESTSETZUNGENArt der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB)

Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB)

Bauweise / Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) 2 BauGB)

Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß (§ 20 (1) BauNVO)II

Baulinie (§ 23 (2) BauNVO)

Verkehrsflächen (§ 9 (1) 11 BauGB)

Straßenverkehrsflächen (§ 9 (1) 11 BauGB)

Straßenbegrenzungslinie (§ 9 (1) 11 BauGB)

Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (§ 9 (1) 11 BauGB)

Verkehrsberuhigter Bereich

Öffentliche Grünflächen (§ 9 (1) 15 BauGB)

öffentliche Grünflächen (§ 9 (1) 15 BauGB)

Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung- Hafen - (§ 11 BauNVO)

GrundflächeGR

Baugrenze (§ 23 (3) BauNVO)

Abweichende Bauweisea

Wasserflächen (§ 9 (1) 16 BauGB)

Planstraße

11,0

TEXT / TEIL B

I. Planungsrechtliche Festsetzungen

1.0 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB)

1.1 Das sonstige Sondergebiet SO - Hafen dient vorwiegend der Unterbringung von Anlagen und Einrichtungen, die der Hafennutzung zugeordnet sind (§ 11 (2) 1 BauNVO).

Zulässig sind:

- Anlagen und Einrichtungen der Hafenverwaltung und gebietsbezogene Büros- Anlagen und Einrichtungen für Vereine/ -gemeinschaften- Anlagen und Einrichtungen für Bootsausrüstungszwecke- Anlagen und Einrichtungen des Fischereigewerbe- Sanitäreinrichtungen- Schank- und Speisewirtschaften- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen- Slip- und Bootshebeanlage

Ausnahmsweise sind zulässig:

- die der Versorung des Gebietes dienenden Läden- Betriebe des Beherbergungsgewerbes

2.0 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB, § 9 (3) 1 BauGB)

2.1 In den in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzten sonstigen Sondergebieten ist eine Höhe der baulichen Anlagen von 10,00 m über Oberkante des Erdgeschossfußboden als Höchstmaß zulässig (§ 16 BauNVO).

2.2 Die Unterkante eines Gebäudes wird

- für die zulässige Wohnbebauung mit 2,10 m ü. NHN (Normalhöhenull) ,- für Gebäude ohne Wohnzweck mit 1,45 m ü. NHN und - für fischereigewerblich genutzte Gebäude mit 1,35 m ü. NHN

festgesetzt.

3.0 Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen(§ 9 (1) 2 BauGB)

Die in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzte abweichende Bauweise ist dahingehend anzuwenden, dass im Rahmen der überbaubaren Grundstücksflächen an die Grundstücks-grenze herangebaut werden muss. (§ 22 BauNVO)

4.0 Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 (1) 25 a, b BauGB)

4.1 Auf den festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern mit der Zweckbestimmungen „Abschirmmungsgrün“ (A) und „Verkehrsgrün“ (VG) sind standortgerechte Bäume (Linde-Tilia cordata „Greenspire“) in einem Abstand von maximal 10 m zu pflanzen.

4.2 Auf der festgesetzten Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern sind vorhandenen Strukturen zu erhalten.

5.0 Zuordnungsfestsetzung (§ 9 (1a) i.V.m. §1a (3) BauGB)

Die zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlichen Maßnahmen auf den Flächen außerhalb des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes wie folgt zugeordnet:

5.1 Als Ausgleichsmaßnahme für die vorgesehenen marinen Eingriffe im Plangeltungsbereich ist die Zuordnung der erforderlichen Kompensationsflächenäquivalente (2.243 KFÄ) zum Ökokonto VG-010 „Renaturierung Quellhang Klotzow“ auszuführen.

Der nördlich des Peenestroms bzw. der Peenemündung gelegene Hang liegt westlich der Ortschaft Klotzow, östlich von Anklam im Landkreis Vorpommern-Greifswald . Die Fläche liegt in der Gemarkung Klotzow, Flur 1, Flurstücke 342, 343, 344 und 346.

Folgende Zielstellungen können durch diese Maßnahme erreicht werden:

-Etablierung naturnaher Bodenverhältnisse durch Wiedervernässung von Moorstandorten- Wiederherstellung eines naturnahen Quellbereichs- Etablierung von Bereichen für Grundwasserneubildung- Entwicklung naturnaher Biotope (Hangquellmoor)- Umwandlung von Intensiv-Acker in Extensivgrünland- Aufwertung des Landschaftsbildes durch Schaffung eines kleinflächigen Wechsels von Biotop- und Nutzungsarten- Aufwertung eines landschaftlichen Freiraumes von hoher Bedeutung

5.2 Als Ausgleichsmaßnahme für die vorgesehenen landseitigen Eingriffe im Plangeltungs- bereich ist die Zuordnung der erforderlichen Kompensationsflächenäquivalente (2.933 KFÄ) zum Ökokonto VG-011 „Am Kargberg bei Gummlin“ auszuführen.

Die Kompensationsmaßnahme erfolgt am Kargberg westlich des Ortsteils Gummlin der Gemeinde Stolpe.

Die Maßnahmefläche liegt in der Gemarkung Gummlin, Flur 1, Flurstücke 375, 376/1 (teilw.), 376/3 und 352/7 (teilw.).

Folgende Zielstellungen können durch diese Maßnahme erreicht werden:

- Erhalt des Offenlandcharakters- Strukturierung durch punkt- und linienförmige Landschaftselemente (Anlage von Gehölzinseln, verschiedenartiger Heckenstrukturen , Lesesteinhaufen, naturnahes Kleingewässer mit einem ausgeformten Kiesfeld, Ansitzwarten, Streuobstwiese)- Entwicklung und Sicherung einer Magerrasenfläche- extensive Pflege der Grünlandflächen

6.0 Örtliche Bauvorschriften (§ 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 LBauO M-V)

6.1 Dacheindeckungen sind mit roten und / oder rotbraunen, unglasierten, s-förmigen Dachsteinen zu gestalten.Extensive Dachbegrünungen sind ebenfalls zulässig. Alternativ ist beschichtetes Metallblech bzw. Dachbahnen zulässig. Dachgauben sind als Schlepp- oder Satteldacheinzelgauben mit max. 2,00 m Breite zu gestalten. Die Gesamtsumme der Dachgauben darf je Dachseite 1/2 der Dachlänge, waagerecht gemessen, nicht überschreiten.

6.2 Die Nebenanlagen (hier: Nebengebäude) und Garagen sind hinsichtlich der Gestaltung der Außenfassade, der Dachform und der Dacheindeckung den Hauptgebäuden anzupassen oder in naturfarbener Holzkonstruktion zu gestalten.

6.3 Die Befestigung von privaten Stellplätzen und deren Zufahrten, von Garagenzufahrten sowie der Bootslagerplatz- und Lagerflächen ist mit wassergebundenen und luftdurchlässigen Materialien auszuführen.

6.4 Die Werbeanlagen und Warenautomaten sind nur in der Erdgeschoßzone von Gebäuden zulässig. Mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude sind in gleichem Stil zu gestalten. Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen sind mit einer Breite von max. 1,20 m und einer Höhe von max. 0,60 m zu gestalten. Sie dürfen nicht mehr als 0,30 m vor die Fassade ragen. Senkrecht zur Fassade angebrachte Werbeanlagen (Ausleger) sind nur zulässig, wenn ihre Auskragung max. 0,80 m beträgt. Der Ausleger selber ist mit einer Breite und Höhe von max. 0,50 m und einer Tiefe von max. 0,15 m zu gestalten. Für Symbolfiguren darf ausnahmsweise eine größere Tiefe zugelassen werden.Blinkende Lichtwerbung sowie Werbeanlagen, die durch ihre Ausgestaltung zu Verwechslungen mit Schiffahrtszeichen führen können, oder die Schiffsführer durch Blendwirkung, Spiegelungen oder anders behindern können, sind nicht zulässig.

II. Nachrichtliche Übernahme

Das Gebiet grenzt an die Bundeswasserstraße Kleines Haff/Usedomer See.

Nach §§ 31 und 34 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) vom 2.Aprii 1968 in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23.Mai 2007 (BGBl. 1, S. 971 und 972)

- ist für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Anlagen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihren Ufern eine ström- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung einzuholen, in der die Belange der Schifffahrt gegebenenfalls durch Auflagen berücksichtigt werden,

- dürfen Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechselungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen , deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anderes irreführen oder behindern.

- Projekte von Beleuchtungsanlagen oder Leuchtreklamen im B-Plan, die von der Wasserstraße aus sichtbar sind, sind dem Wasser- und Schifffahrtsamt Stralsund frühzeitig zur Stellungnahme/ Genehmigung vorzulegen.

Hinweise

OrdnungswidrigkeitenNach § 84 (1) der Landesbauordnung M-V handelt ordnungswidrig , wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Festsetzungen über örtliche Bauvorschriften(Gestaltungsfestsetzungen) dieses Planes verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

BodendenkmaleVor Beginn jeglicher Erdarbeiten muss die fachgerechte Bergung und Dukumentation in dem nachrichtlich übernommenen Bereich für Bodendenkmale sichergestellt werden. Die Kosten für diese Maßnahmen trägt der Verursacher des Eingriffs (§ 6 (5) DSchG M-V). Über die in Aussicht genommenen Maßnahmen zur Bergung und Dokumentation des Bodendenkmals ist das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege rechtzeitig vor Beginn der Erdarbeiten zu unterrichten.

Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung von Eingriffsfolgen für die Fauna Baumaßnahmen sind außerhalb der Vogelbrutzeit (01. Oktober bis 28. Februar) durchzuführen

In den Laichschongebieten ist u. a. für die Beseitigung von Wasserpflanzen , die Entnahme oder das Einbringen von Sediment oder das Einleiten von Stoffen die Zustimmung der oberen Fischereibehörde erforderlich.

ARCHITEKTUR + STADTPLANUNGBAUM BEIMS GbRSCHWERIN

Bearbeitet : I. Säwert Gezeichnet : S. Winkler Projekt Nr. : 2035

APRIL2016

SATZUNG DER STADT USEDOM

ÜBER DIE

1. ÄNDERUNG UND 1. ERGÄNZUNG

DES BEBAUUNGSPLANES NR. 5

FÜR DAS GEBIET:"HAFEN USEDOM"

ÜBERSICHTSPLAN

Kennzeichnung Bebauungsplan Nr. 5, 1. Änderung

Kennzeichnung Bebauungsplan Nr. 5

VG

Abschirmungsgrün

A

A

A

Wasserfläche

GR 400 qm

II

a

15,0

G-F-Lzugunsten Allgemeinheit

23,5 4,0

9,0

9,0

9,0

8,0

Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 (1) 25 a BauGB)

Umgrenzung von Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

Erhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 (1) 25 b BauGB)

Bäume , zu erhalten

Bäume , anzupflanzen

Sonstige Planzeichen

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches

Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§ 9 (1) 21BauGB)

G - GehrechtF - FahrrechtL - Leitungsrecht

G-F-L

DARSTELLUNG OHNE NORMCHARAKTERSTRASSENPROFIL (M. 1 : 250)

SCHNITT A - A

B = BankettF = FahrbahnG = Gehweg

0,5 6,0 2,0

9,00

B GF B0,5

A

A

VG Verkehrsgrün

Kennzeichnung (§ 9 (5) BauGB)

hochwassergefährdeter BereichH

H

H

BD

Darstellungen ohne Normcharakter

Flurstücksgrenze

Flurstücksnummer

vorhandene Böschung

Höhenangabe in Meter über Höhensystem HNH

11

Flurgrenze. .

vorhandene Mauer

vorhandene Gebäude

Vermaßung

alle Angaben in Meter

5,0

Trennung Baulinie / Baugrenze

Bäume, künftig fortfallend

1.27

Nachrichtliche Übernahme (§ 7 DSchG M-V)

BodendenkmaleBD

25,5

5,0

7,30

21,55

15,50

SOHAFEN

SOHAFEN

Umgrenzung von Flächen für das Erhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

KartengrundlageIngenieurbüro D. Neuhaus & PartnerAugust-Bebel-Straße 2917389 Anklam

Die Grenzen wurden aus Daten der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK)

PRÄAMBELAufgrund des § 10 BauGB in der zum Zeipunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie nach § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) beschließt die Stadtvertretung am 27.04.2016 nachstehende Satzung über die 1. Änderung und 1. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 5 "Hafen Usedom" bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B).

1. Aufgestellt aufgrund des Aufstellungsbeschlusses der Stadtvertretung vom 13.03.2014. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist durch Abdruck im amtlichen Mitteilungsblatt „Usedomer Amtsblatt" am 16.04.2014 erfolgt.

2. Die für die Raumordnung und Landesplanung zuständige Stelle ist gemäß § 17 LPlG beteiligt worden.

3. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB ist am ............... durchgeführt worden.

4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB ist mit Schreiben vom 23.03.2015 erfolgt.

5. Die Stadtvertretung hat am 03.06.2015 den Entwurf der 1. Änderung und 1. Ergänzung des Bebauungsplanes mit Begründung gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.

VERFAHRENSVERMERKE

Usedom, den...................

.............................Der Bürgermeister

6. Der Entwurf der 1. Änderung und 1. Ergänzung des Bebauungsplanes mit der Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen hat in der Zeit vom 01.07.2015 bis zum 31.07.2015 während folgender Öffnungszeiten nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen:montags bis mittwochs von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr - 15:00 Uhr unddonnerstags von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr - 18:00 Uhr undfreitags von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Die öffentliche Auslegung ist mit Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind und mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können, durch Abdruck im amtlichen Informations- und Bekanntmachungsblatt „Usedomer Amtsblatt" am 10.06.2015 ortsüblich bekannt gemacht worden. In der Bekanntmachung ist darauf hingewiesen worden, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Bundeswasserstraße"Kleines Haff /Usedomer See"

Bundeswasserstraße"Kleines Haff /Usedomer See"

54,0

22,2

0

7. Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 23.06.2015 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden.

.............................Der Bürgermeister

Usedom, den...................

.............................Der Bürgermeister

Usedom, den...................

Anklam, den .............................

.....................................................(Kataster- und Vermessungsamt)

10. Der katastermäßige Bestand im Geltungsbereich des Bebauungsplans am .................. wird als richtig dargestellt bescheinigt. Hinsichtlich der lagerichtigen Darstellung der Grenzpunkte gilt der Vorbehalt, dass eine Prüfung nur grob erfolgte, da die rechtsverbindliche Flurkarte (ALK) im Maßstab 1: ................ (aus dem ursprünglichen Maßstab 1: .............. abgeleitet) vorliegt. Regressansprüche können nicht abgeleitet werden.

11. Die Bebauungsplansatzung , bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wird hiermit ausgefertigt.

12. Der Beschluss über den Bebauungsplan sowie die Stelle, bei der der Plan auf Dauer während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden kann und über den Inhalt Auskunft zu erhalten ist, sind durch Abdruck im amtlichen Mitteilungsblatt „Usedomer Amtsblatt" am ……................... ortsüblich bekannt gemacht worden. In der Bekanntmachung ist auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen (§ 215 BauGB, § 5 Abs. 5 KV M-V) und weiter auf Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsan- sprüchen (§ 44 BauGB) hingewiesen worden.

Die Satzung ist mit Ablauf des ............................. in Kraft getreten.

9. Die 1. Änderung und 1. Ergänzung des Bebauungsplanes , bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wurde am 27.04.2016 von der Stadtvertretung als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt.

8. Die Stadtvertretung hat die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen der Bürger sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am 27.04.2016 geprüft. Das Ergebnis ist mitgeteilt worden.

.............................Der Bürgermeister

Usedom, den...................

.............................Der Bürgermeister

Usedom, den...................

.............................Der Bürgermeister

Usedom, den...................