SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright...

45
SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsof t.de Spätestens seit der Loveparade am 24. Juli 2010 in Duisburg ist diese Verordnung, die meisten beachtete Verordnung der Landes NRW. Dabei gibt es die Verordnung als VStättVO NRW bereits seit dem 20.09.2002.

Transcript of SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright...

Page 1: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW- Teil 1 - Versammlungsstätten

Vorlesung M. Sc. REM & CPM

2012 – Teil 3 -

© copyright 2012

Dipl.-Ing. Reinhard ThomasD-42115 [email protected]

Spätestens seit der Loveparade am 24. Juli 2010 in Duisburg ist diese Verordnung, die meisten beachtete Verordnung der Landes NRW.

Dabei gibt es die Verordnung als VStättVO NRW bereits seitdem 20.09.2002.

Page 2: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Page 3: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Grundlagen – 01 -

Wofür ist die SBauVO NRW überhaupt anzuwenden?

§ 1 SBauVO NRW legt dazu den Geltungsbereich fest:

1.Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen oder bei gemeinsamen Rettungswegen mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen;

2.Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;

3.Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen.

Page 4: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Grundlagen – 02 -

Woran ist die Bauaufsichtsbehörde nicht beteiligt?

Generell hat die Bauaufsichtsbehörde die SBauVO NRW nicht für die, in § 1 Abs. 3 SBauVO NRW genannten Nutzungen, anzuwenden:

Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,

Unterrichtsräume in allgemeinen und berufsbildenden Schulen,

Seminarräume mit Sitzplätzen an Tischen und nicht mehr als 100 m² Grundfläche in Hochschulen und vergleichbaren Einrichtungen anderer Fortbildungsträger, wenn sie keinen gemeinsamen Rettungsweg mit anderen Versammlungsräumen in demselben Geschoss haben,

Ausstellungsräume in Museen,

Fliegende Bauten.

Page 5: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Grundlagen – 03 -

Strittige Projekte (1)

Ist die Bauaufsichtsbehörde nicht beteiligt?

Dazu muss man den Begriff „Szenenflächen“ aus § 2 Abs. 4 der SBauVO NRW und den § 1 der BauO NRW heranziehen:

Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen.Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht …Dieses Gesetz (BauO NRW) gilt nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden,..

Page 6: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Grundlagen – 04 -

Strittige Projekte (2)

Ist die Bauaufsichtsbehörde beteiligt?

Außer den explizit geregelten Ausnahmen kann man aus der Vorschrift herleiten, dass die Bauaufsichtsbehörde nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs zuständig ist.

Dies ändert sich jedoch, wenn bauliche Anlagen auf diesen Flächen errichtet werden, die keine fliegenden Bauten sind.

Hier stellt sich immer die Frage nach einer vorübergehenden Nutzungsänderung, die in jedem Fall baugenehmigungspflichtig ist.

Derzeit gibt es hierzu keine eindeutige Anweisung aus den zuständigen Ministerien des Landes NRW, so dass alle Städte unabhängig handeln.

Page 7: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Personen – 01 -

Ermittlung der PersonenzahlDie Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen:

für Sitzplätze an Tischen: 1 Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes,

für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: 2 Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes,

für Stehplätze auf Stufenreihen: 2 Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,

bei Ausstellungsräumen: 1 Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes.

Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen.

Page 8: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Rettungswege – 01 -

Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen.

Zu den Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören insbesondere

a) die frei zu haltenden Gänge und Stufengänge,

b) die Ausgänge aus Versammlungsräumen,

c) die notwendigen Flure, d) die notwendigen Treppen, e) die Ausgänge ins Freie,f) die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen

und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien.

Mit

Stü

hle

n z

ug

este

llte

Tre

pp

e

Page 9: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Rettungswege – 02 -

Versammlungsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthalts-räumen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben;….

Die Führung beider Rettungs-wege innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist zulässig.(siehe Skizze 01)

Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn sie im Brandfall sicher begehbar sind.

Achtung! <<<=An Wettereinflüsse

denken!

Page 10: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

Rettungswege dürfen über Gänge und Treppen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, soweit mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist.

Versammlungsstätten müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege haben.

Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 100 m² Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben.

Achtung! Bei der Führung von Rettungswegen durch Foyers oder Hallen sind diese immer mit automatischen Feuerlöschanlagen (Sprinklerung) auszurüsten.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Rettungswege – 03 -

Page 11: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum oder von der Tribüne darf nicht länger als 30 m sein.

Bei mehr als 5 m lichter Höhe ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über der zu entrauchenden Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig.

Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden.

Achtung!

Es wird die Lauflinie gemessen!

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Rettungswege – 04 -

Page 12: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 m sein.

Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m haben; …

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Rettungswege – 05 -

Page 13: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

Die lichte Breite der Rettungswege ist nach der größt-möglichen Personenzahl zu bemessen und muss mindestens 1,20 m betragen.

• Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei

• Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien1,20 m je 600 Personen,

• anderen Versammlungsstätten1,20 m je 200 Personen.

Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig.

Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und … genügt eine lichte Breite von 0,90 m.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Rettungswege – 06 -

Page 14: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

60 120 180 240 300

0

100

200

300

400

500

600

100

200

300

400

500

Ermittlung der R ettungsw egbreite

Pe r s o n e n z ah l(n e u )

Pe r s o n e n z ah l(alt)

Rettungsw egbreite

Pe

rso

ne

nza

hl

Bei Neubau oder Nutzungsänderung sind die neuen Rettungswegbreiten Pflicht.

Die lichte Breite der Rettungswege war in der alten Versammlungsstättenverordnung noch interpolierbar.

Für bestehende Versammlungsstätten wird keine Anpassung gefordert.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Rettungswege – 07 -

Page 15: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 m beträgt.

Die Entfernung von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht mehr als 20 m betragen;…

Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3,00 m betragen.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Rettungswege – 08 -

Page 16: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

Schachteltreppen in einem gemeinsamen Treppenraum sind zulässig.

Die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m betragen.

Notwendige Treppen müssen geschlossene Trittstufen haben; dies gilt nicht für Außentreppen.

Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben

Die Handläufe sind über Treppenabsätze fortzuführen.

Wendeltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Treppen – 01 -

Page 17: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben.

Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig, dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen.

Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besucherinnen und Besuchern, wie Drehtüren oder -kreuze, sind in Rettungswegen unzulässig; …

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Türen – 01 -

Page 18: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

Sitzplätze b >= 0,50 m

Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von min. 0,40 m vorhanden sein.

Sitzplätze müssen in Blöcken von max. 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein.

Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit b >= 1,20 m vorhanden sein.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Bestuhlung – 01 -

Page 19: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

Seitlich eines Ganges dürfen höchstens 10 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein.

Zwischen zwei Seitengängen dürfen 20 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Bestuhlung – 02 -

Page 20: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

Stufen in Gängen (Stufengänge) müssen eine Steigung von

• mindestens 0,10 m und• höchstens 0,19 m und • einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben.

Der Fußboden des Durchganges zwischen Sitzplatzreihen und der Fußboden von Stehplatzreihen müssen mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen.

Stufengänge in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen und in Sportstadien müssen sich durch farbliche Kennzeichnung von den umgebenden Flächen deutlich abheben.

Diese Vorschriften gelten auch für Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Bestuhlung – 03 -

Page 21: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Page 22: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – VersammlungsstättenBetreiberhaftung – 01 -

Was ist ein Betreiber?

Es gibt in der BauO NRW und in der SBauVO NRW keine Definition für den Begriff „Betreiber“.

Betreiber ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage zu treffen (vgl. VGH Bad. Württ. DVBl. 1988, 542; VG Gießen BVwZ 1991, 914).

1.Die Eigentumsverhältnisse sind dabei nicht von Bedeutung. 2.Auch ein Pächter oder Mieter kann Betreiber sein. 3.Maßgeblich hierbei ist die privatrechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Eigentümer der Anlage und dem Nutzer. 4.Ein Verpächter bleibt Betreiber, wenn ausschließlich er über die sicherheitstechnischen Vorkehrungen entscheidet.

Page 23: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – VersammlungsstättenBetreiberhaftung – 02 -

Pflichten eines Betreibers (§ 38 SBauVO)

Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.

1.Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.2.Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.3.Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.

Page 24: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – VersammlungsstättenBetreiberhaftung – 03 -

Pflichten eines Betreibers (§ 68 a GewO)

Dies spiegelt sich auf in § 60a Abs. 2 GewO wieder:

Die zuständige Behörde kann im öffentlichen Interesse, insbesondere wenn dies zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, die Festsetzung (hier: Erlaubnis von Volksfesten, Märkte o. ä.) mit Auflagen verbinden; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Hier geht die Gewerbeordnung noch einen Schritt weiter als das Bauordnungsrecht, dass von einer erteilten Genehmigung ausgeht.

Page 25: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – VersammlungsstättenBetreiberhaftung – 04 -

Delegation der Pflichten (§ 38 Abs. 4 SBauVO)

1.Der Betreiber kann die Verpflichtungen durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen. 2.Diese Person oder die von dieser mit der Leitung der Veranstaltung Beauftragten müssen mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut sein. 3.Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.

Die Betreiberin oder der Betreiber bzw. die von ihr oder ihm beauftragte Person nur von der Anwesenheitspflicht befreit. Im Übrigen wird die Veranstalterin oder der Veranstalter nicht allein verantwortlich, sondern mit verantwortlich. Die Gesamtverantwortung der Betreiberin oder des Betreibers bleibt also unberührt!

Page 26: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – VersammlungsstättenBetreiberhaftung – 05 -

Grenzen der Delegation

Die Anwesenheitspflicht betrifft immer natürliche Personen. Ist die Betreiberin oder der Betreiber keine natürliche, sondern eine juristische Person, muss zwingend eine Vertretung durch eine beauftragte Person sichergestellt werden.

Das gleiche gilt für die Veranstalterin oder den Veranstalter, die oder der sich im Fall der Übernahme der Verantwortung durch eine beauftragte Veranstaltungsleiterin oder einen Veranstaltungsleiter vertretenlassen kann, bzw. dann vertreten lassen muss, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter selbst nur eine juristische Person ist.

Eine Abwälzung der Verantwortung auf eine juristische Person ist damit nicht möglich!

Page 27: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Page 28: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Grenzen – 01 -

Grundsätzliche Anmerkungen

Die SBauVO NRW beruht in ihren Ansätzen auf Untersuchungen, die die beiden russischen Wissenschaftler Milinski und Predtetschenski 1971 zur Entfluchtung von Gebäuden ausgearbeitet haben.

In den Untersuchungen der Wissenschaftler wird aber grundsätzlich nur von geordneten Personenströmen ausgegangen. Panikreaktionen sind dort nicht vorgesehen. Die Untersuchungsergebnisse sind, da sie teilweise durch simulierte Ereignisse z. B. in der Moskauer U-Bahn ermittelt wurden, heute noch in allen Fachpublikationen anerkannt.

Page 29: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Grenzen – 02 -

Abgrenzung zum Ordnungsrecht (1)

Volksfeste im Sinne des § 60 b Gewerbeordnung (GewO) sowie Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte, fallen als zeitlich begrenzte Veranstaltung nicht unter den Begriff des "Freilichttheaters". Für derartige Veranstaltungen sind die öffentlich rechtlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 69 und 69 a GewO, anzuwenden.

Finden dagegen im Rahmen eines Volksfestes z.B. auf einer Szenenfläche Darbietungen mit mehr als 1000 Besucherplätzen statt und ist dieser Besucherbereich eingezäunt, so fällt jeweils dieser Teil des Volksfestesunter den Anwendungsbereich der VStättVO.

Die auf Volksfesten zeitweise errichteten baulichen Anlagen unterliegen grundsätzlich den bauaufsichtlichen Vorschriften über Fliegende Bauten.

Page 30: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Grenzen – 03 -

Abgrenzung zum Ordnungsrecht (2)

Großveranstaltungen auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen oder privaten Grünflächen, die nicht eingezäunt sind und daher jederzeit und ungehindert über öffentliche Verkehrsflächen betreten oder verlassen werden können, fallen auch dann nicht unter den Anwendungsbereich der VStättVO, wenn sie Szenenflächen oder Tribünen haben.

In diesem Fall ist Bauordnungsrecht nur auf die baulichen Anlagen der Szenenflächen und Tribünen (z.B. Richtlinie über Fliegende Bauten) anzuwenden. Dies schließt nicht aus, dass sich die für Großveranstaltungenzuständigen Ordnungsbehörden bei der Genehmigung derartiger Großveranstaltungen an den Vorschriften der VStättVO orientieren.

Page 31: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Grenzen – 04 -

Page 32: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Grenzen – 05 -

Love-Parade 2010 (1)

Eines der erschreckendsten Beispiele für Abgrenzungsproblematiken ist die Love-Parade 2010 in Duisburg.

Die folgenden Betrachtungen sind lediglich meine Einschätzung zur Vorgehensweise.

Die gerichtliche Aufarbeitung dauert noch an.

< Veranstaltungsgelände

Page 33: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Grenzen – 06 -

Hier ist in Abgrenzungsproblematik zwischen SBauVO NRW und anderen Rechtsvorschriften deutlich darzustellen. Die Tragödie ereignete sich in den Zugangswegen zur eingezäunten Veranstaltungsfläche.

Der Tunnel vor der Veranstaltungsfläche ist die öffentliche Straße „Karl-Lehr-Straße“.

Love-Parade 2010 (2)

< Zugangsrampen! (Es gab zwei.)

Page 34: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Grenzen – 07 -

Love-Parade 2010 (3)Übersicht

Page 35: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Grenzen – 08 -

Love-Parade 2010 (4)

Auf der Sektorenkarte sind in Rot die genehmigten Zaunabgrenzungen zu erkennen.

Sie enden vor der Karl-Lehr-Str..

Page 36: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Grenzen – 08 -

Love-Parade 2010 (5)

Dies ist der Dichteplot 10 min nach geplantem Veranstaltungsende, der durch die Fa. traffgo.ht für die Genehmigung vorgelegt wurde.

Hierbei sind rote Flächen als Personen ohne Bewegung gekennzeichnet.

Der mit Pfeil gekennzeichnete zweite Tunnel sollte als Ausgang genutzt werden.

Bei der Veranstaltung wurde er allerdings gesperrt.

Page 37: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Grenzen – 09 -

Vorschriftenkonform wurde lediglich die Entfluchtung des Geländes bis zur öffentlichen Straße betrachtet.

Die Simulation endete mit einer maximalen normalen Entleerungszeit des Geländes von über 180 Minuten.

Der zeitgleiche Zu- und Abstrom aus der Veranstaltung war im Genehmigungsverfahren kein Thema.

Love-Parade 2010 (6)

Page 38: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Grenzen – 10 -

Die SBauVO NRW regelt lediglich die Rettungswege und geht von einer geordneten Bewegung in Richtung öffentlicher Verkehrsfläche aus.

Ein gleichzeitiger Zu- und Ablauf aus einer Veranstaltung wird nicht berücksichtigt.

Derartige Forderungen wären lediglich nach § 54 BauO NRW durchsetzen.

Love-Parade 2010 (7)

Page 39: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Grenzen – 10 -

Love Parade (8)

Die Problematik liegt allerdings darin, dass die Baugenehmigungsbehörden nach § 1 BauO NRW nicht zuständig sind für:

„Dieses Gesetz gilt nicht für1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden,…“

Setzt man sich über diesen Grundsatz hinweg und betrachtet die Veranstaltung aus Sicht des Beobachters ergeben sich erschreckende, durchaus vorhersehbare Zahlen.

Die für die nachfolgenden Berechnungen angesetzten Zuschauerzahlen stammen aus dem Entfluchtungskonzept (traffgo.ht).

Page 40: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Grenzen – 11 -

Love Parade (9)

In der Entfluchtungsanalyse (Seite 63) werden folgende Personenströme genannt:

Deutsche Bahn 31.700 Personen/StundeÖPNV 40.000 Personen/Stunde

Lokale Besucher 100.000 Personen ca. 16.800 Personen/StundeIndividualverkehr 50.000 Personen ca. 8.400 Personen/Stunde

Anreisezeit 07:00-13:00 Uhr

Zitat: „Innerhalb der genannten sechs Stunden können also theoretisch

600 Tausend Personen anreisen.“

Page 41: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Grenzen – 12 -

Love Parade (10) Zufluss:07:00 <5.000 P08:00 10.000 P09:00 20.000 P10:00 40.000 P11:00 60.000 P12:00 90.000 P13.00 100.000 PLOPA eröffnet 12:05Vorh. 135.000

PZu 90.000 PAnk. 100.000 P

Dies sind keine realen Zahlen. Sie wurden nur aus den Veranstalterangaben bestimmt!

Page 42: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Grenzen – 13 -

Love Parade (11)

Geht man von den in SFPE „Handbook of Fire Engineerung“ genannten Personenströmen aus, so ist ohne Rückstau ein Personenstrom von 1,3 Personen/s*m möglich.

Bei 135.000 Personen wäre also eine Zugangsbreite von:

135.000 / 1,3 / 3600 = ca. 29 m

erforderlich.

Da andere Daten nicht erhältlich waren, wurde anhand von Luftbildern die verfügbare Rampenbreite mit ca. 22 m ermittelt. Sollten die Daten stimmen, befanden sich bereits um 12:00 Uhr

7 m / 1,3 * 3600 = 19400 Personen in einer Stausituation.

Page 43: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Grenzen – 13 -

Love Parade (12)

Diese Situation war noch völlig ungefährlich, da die Personendichte lediglich bei 2 Personen/m² lag.

Der Stau hätte sich in ca. 14 Minuten aufgelöst.

Gleichzeitig kamen aber erst 90.000 Personen/Std. dann 100.000 Personen/Std. hinzu. Dieser Zustrom verhinderte die Auflösung des Staus vollständig.

Da dieser Zustand über einen längeren Zeitraum anhielt und die Personendichte an verschiedenen Punkten erheblich mehr als 4 Personen aufwies, kam es zur Paniksituation.

Page 44: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Fazit – 01 -

Page 45: SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de.

SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten

Fazit – 01 -

Schlussbemerkung

Die Situation bei der Loveparade hat gezeigt, dass das Zusammenspiel zwischen dem Bauordnungsrecht und dem allgemeinen Ordnungsrecht nicht funktioniert.

Durch eine simple Berechnung der Zulaufströme hätte man feststellen können, dass die Zugangswege nicht ausreichend waren.

Da die Bauaufsichtsbehörden nicht für öffentliche Straßen, Wege und Plätze zuständig sind, sollte den Ordnungsbehörden eine ähnlicher Katalog an die Hand gegeben werden, wie er in der SBauVO – Teil 1 Versammlungsstätten vorhanden ist.

Schönes Wochende